Biomethan für den Kraftstoffmarkt: Übergang in neues Förderregime effizient gestalten.

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1 Positionspapier der dena-biogaspartnerschaft mit Unterstützung der Initiative Erdgasmobilität Erdgas und Biomethan als Kraftstoffe Biomethan für den Kraftstoffmarkt: Übergang in neues Förderregime effizient gestalten. 5. März 2015 Zusammenfassung. Für die angestrebte Energiewende im Verkehr sollen die Biokraftstoffe ab 2015 eine gesetzlich festgeschriebene Treibhausgasminderung von 3,5 Prozent, ab 2020 sogar ambitionierte 6 Prozent beitragen. Biomethan als besonders nachhaltiger, nahezu klimaneutraler und regional produzierter Biokraftstoff kann einen relevanten Beitrag leisten. Um dieses Potential zu heben, ist eine leichte Anpassung der seit 2015 geltenden Rahmenbedingungen (v.a. im Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) anzuraten. Durch Umstellung der Quotenanrechnung von Biomethan von Brennwert- auf Heizwertbasis können mit Jahresbeginn für die gleiche Menge Biomethan ca. 10 Prozent weniger Quotenanspruch erzielt werden als Gleichzeitig wird die Energiesteuer für Biomethan auf Basis des Brennwerts abgeführt. Wenn eine Quotenanrechnung nicht erfolgt, wird im Nachgang die zuvor abgeführte Steuer nicht komplett erstattet. Aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkung dieser Umstellung sollte die Quotenanrechnung für Biomethan wieder wie in 2014 auf Brennwertbasis ermöglicht werden. Seit dem muss ein Quotenverpflichteter zugekaufte Biomethanquote, welche er von einem Nicht-Quotenverpflichteten bezogen hat, in seinem Referenzwert berücksichtigen. Es entsteht quasi eine fiktive Erdgasquote, die den Aufwand für Quotenverpflichtete erhöht. Dadurch verteuert sich Biomethan, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen entsteht. Dies kann vermieden werden, wenn Biomethan ausschließlich bei der Berechnung der tatsächlichen Emissionen berücksichtigt wird. Biokraftstoffmengen, welche Verunreinigungen aus tierischen Abfällen (Fetten und Ölen) enthalten, verlieren ihren Quotenanspruch nicht nur für diesen Anteil, sondern für die gesamte Menge. Dies betrifft auch Biomethan und führt in der Praxis zu komplexen Prüfungen und wirtschaftlichen Risiken, welche unverhältnismäßig erscheinen. Von dem Vermischungsverbot sollten mittels einer Positivliste solche Stoffe ausgenommen werden, die Abfälle sind und einen AVV-Schlüssel tragen. Falls eine Quotenübertragung aus den zuvor genannten Gründen nicht erfolgreich ist, stellt die Steuerbefreiung noch bis Ende 2015 ein wichtiges Sicherheitsnetz für Biomethan dar. Dieses Sicherheitsnetz wird insbesondere bis Ende 2016 benötigt, d.h. solange die geforderte THG-Minderungsquote unter vier Prozent liegt und keine zusätzlichen Impulse aus dem Kraftstoffsektor zu erwarten sind. Seite 1 von 11

2 Hintergrund. Das Ziel der Bundesregierung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in Deutschland um 40 Prozent (ggü. 1990) ist nur erreichbar, wenn auch der Verkehr als zweitgrößter Emittent erfolgreich Emissionsminderungsmaßnahmen umsetzt. Während der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung immer weiter wächst, ist der Anteil an Biokraftstoffen im Verkehrssektor 2013 gesunken. Die Diskussionen auf EU- Ebene zur Mehrfachanrechnung von Biokraftstoffen zeigen, dass das verfolgte Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor bis 2020 auf mindestens 10 Prozent zu erhöhen, unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht erreicht werden kann. Auch die im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgeschriebene Treibhausgasminderung von sechs Prozent im Jahr 2020 stellt eine ambitionierte Steigerung der Biokraftstoffmengen gegenüber dem heutigen Niveau dar. Es müssen daher alle Anstrengungen unternommen werden, um die gesteckten Ziele zur Dekarbonisierung und Diversifizierung der eingesetzten Kraftstoffe zu erreichen. Die Energiewende kann nur gelingen, wenn sie auch im Verkehr stattfindet. Biomethan trägt zur gewünschten Diversifizierung und Dekarbonisierung des Kraftstoffsektors bei und stellt aufgrund seines hohen Treibhausgasvermeidungspotenzials von bis zu 90 Prozent 1 eine wichtige Option zur Erfüllung der klimapolitischen Ziele bis 2020 sowie darüber hinaus dar. Das im Kraftstoffmarkt eingesetzte Biomethan wird in heimischer Produktion erzeugt und zu mehr als 90 Prozent aus Rest- und Abfallstoffen gewonnen erreichte Biomethan beim Erdgasabsatz im Kraftstoffsektor einen Anteil von etwa 23 Prozent. Dadurch liegt die durchschnittliche THG-Vermeidung der Erdgasmobilität bei etwa 37 Prozent gegenüber vergleichbaren Benzin-betriebenen Fahrzeugen. Biomethan und Methan aus dem Power-to-Gas-Prozess können Erdgas in beliebigen Verhältnissen beigemischt werden, wodurch Erdgasfahrzeuge nahezu klimaneutral betrieben werden können. Problemstellung. Mit dem Wechsel von einer energetischen Biokraftstoffquote in Höhe von 6,25 Prozent auf eine Treibhausgasminderungsquote von 3,5 Prozent ab 2015 wird der Biokraftstoffbedarf weiter zurückgehen. Durch die Einführung der Treibhausgasminderungsquote wird der Anreiz zur Verbesserung der Treibhausgasbilanzen bei Biokraftstoffen erhöht. Dieser positive Effekt wird dazu führen, dass das 2012 erreichte durchschnittliche THG- Minderungspotenzial von 53 Prozent 2 zukünftig noch höher ausfällt. (vgl. Abbildung 1). Wenn das von den Marktakteuren erwartete durchschnittliche Vermeidungspotenzial von 60 Prozent erreicht wird, geht der Biokraftstoffbedarf in 2015 und 2016 zurück. Der Druck auf die erzielbaren Quotenpreise wird sich aufgrund der schrumpfenden Nachfrage erhöhen. 1 Biogasrat (Hrsg.) (2010): Optimierung der marktnahen Förderung von Biogas/Bioerdgas unter Berücksichtigung der Umwelt- und Klimabilanz, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit. Berlin. 2 Nach Evaluationsbericht der BLE hat der 2012 in Verkehr gebrachte Biokraftstoff durchschnittlich ein THG-Vermeidungspotential von 44,8 gco2eq/mj. Setzt man dieses in Bezug zum fossilen Referenzwert von 83,8 gco2eq/mj, ergibt sich ein prozentuales THG- Vermeidungspotenzial von 53 %. Seite 2 von 11

3 Abbildung 1: Szenarien zum Biokraftstoffbedarf bei unterschiedlichem THG-Vermeidungspotenzial. Um bis zum Jahr 2020 eine Treibhausgasminderung von sechs Prozent zu erreichen, ist jedoch nicht nur eine stetige Verbesserung der THG-Minderungspotenziale, sondern auch ein Anstieg des Biokraftstoffvolumens und eine Diversifizierung alternativer Kraftstoffe erforderlich. Bei 60 Prozent durchschnittlicher THG- Vermeidung ist ein energetischer Anteil von 10 Prozent Biokraftstoffen am Kraftstoffmarkt erforderlich. Mit den heute geltenden Kraftstoffnormen (B7, E5, E10) und dem Einsatz von hydrierten Pflanzenölen (HVO) kann durch Beimischung der energetische Biokraftstoffanteil auf maximal rund 8 Prozent erhöht werden. Alternative Reinkraftstoffe mit hohem Treibhausgasminderungspotenzial wie Biomethan sind daher erforderlich, um die entstehende Lücke zu schließen. Biomethan könnte bereits heute im größeren Stile zur Zielerreichung beitragen, da es zu 100 Prozent in Erdgasfahrzeugen eingesetzt und überdurchschnittlich zur Treibhausgasminderung beitragen kann. Jedoch verschlechtern sich spezifisch für Biomethan mit Jahresbeginn entscheidende Rahmenbedingungen: - Aufgrund der Umstellung der Quotenanrechnung nach BImSchG von Biomethan von Brennwert- auf Heizwertbasis können ab 2015 für die gleiche Menge Biomethan ca. 10 Prozent weniger Quotenanspruch erzielt werden als 2014, während die Energiesteuer weiterhin auf Basis des Brennwerts abgeführt werden muss. Seite 3 von 11

4 - Mit der Einführung der Treibhausgasvermeidungsquote wird nun bei der Quotenübertragung von Biomethan auf einen Quotenverpflichteten diese Kraftstoffmenge auf die Quotenverpflichtung hinzugerechnet und eine fiktive Erdgasquote erzeugt. Dadurch erhöht sich der Quotenbedarf für Quotenverpflichtete und verringert folglich den Anreiz, die Quotenverpflichtung mittels Biomethan anstelle von Beimischungen zu erfüllen. - Von der Anrechnung auf die Treibhausgas-Minderungsquote sind Biokraftstoffe ausgenommen, die teilweise aus tierischen Fetten und Ölen hergestellt werden (Vermischungsverbot): Bereits Spuren tierischer Öle und Fette z. B. aus der Nutzung von Küchenabfällen reichen aus, dass die komplette Biokraftstoffproduktion nicht mehr auf die Quote angerechnet werden kann nicht nur der betreffende tierische Anteil ist ausgeschlossen. In Kombination mit dem sinkenden Preis der Quote, dem höheren administrativen Aufwand im Vergleich zu anderen Biokraftstoffen und den spezifischen Risiken im Quotenübertragungsprozess wird Biomethan ab 2015 weitgehend aus dem Quotenmarkt gedrängt. Damit Biomethan auch ab 2020 zur erforderlichen Senkung der Treibhausgasemissionen und dem Ausbauziel für erneuerbare Energien im Verkehr in ausreichenden Mengen zur Verfügung steht, ist eine kontinuierliche Marktentwicklung und die dafür benötigte Korrektur der Rahmenbedingung schnellstmöglich erforderlich. Übergreifende Grundlage hierfür ist eine schnelle Festlegung hinsichtlich der Fortführung der Steuerermäßigung für Erdgas. Einen entsprechenden branchenübergreifenden Formulierungsvorschlag hat die Initiative Erdgasmobilität ausgearbeitet und vielfach kommuniziert. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Unterzeichner folgender Handlungsbedarf: I. Quotenanrechnung von Biomethan auf Brennwertbasis fortsetzen. Mit der Einführung der Treibhausgasvermeidungsquote ab dem ist für Biomethan die Energiemenge auf Basis des Heizwerts zu berechnen, nicht wie bisher auf Basis des Brennwerts. Dies ist an sich korrekt, da dieser Ansatz für alle anderen Biokraftstoffe gilt, die auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Anders als bei flüssigen Biokraftstoffen, welche je Liter besteuert werden, erfolgt bei Biomethan die Besteuerung jedoch je Megawattstunde, d. h. dem Energiegehalt. Im Steuerrecht wird vor dem Hintergrund des Wärmemarkts der Energiegehalt auf Basis des Brennwerts berechnet, welcher ca. 10 Prozent über dem Heizwert liegt. Dies bedeutet, dass 10 Prozent mehr Biomethan versteuert werden müssen, als letztlich in der Quote eingebracht werden können. Um zehn Einheiten Biomethan über die Quote verkaufen zu können, müssen elf Einheiten versteuert werden. Der Gesetzgeber hatte diesen Umstand in der Vergangenheit bereits erkannt. Daher wurde per Erlass 3 klargestellt, dass für Biomethan im Rahmen der energetischen Biokraftstoffquote bis Ende 2015 der 3 Steuer- und ordnungsrechtliche Förderung von Biokraftstoffen: Energiegehalt Biomethan Seite 4 von 11

5 Brennwert herangezogen wird. Aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkung für Biomethan wird eine Fortführung des Erlasses im Rahmen der Treibhausgasvermeidungsquote gefordert. II. Faire Wettbewerbschancen von Biomethan gewährleisten. Weder unter Geltung der bisherigen energetischen Biokraftstoffquote (bis Ende 2014) noch im neuen System der Treibhausgas-Minderungsquote ab 2015 ist das Inverkehrbringen von Erdgas oder Biomethan mit einer Quotenverpflichtung belegt. Ausschließlich die Inverkehrbringer von Otto- oder Dieselkraftstoff müssen die Biokraftstoffquote erfüllen. Dass sich hieran durch die Novellierung des BImSchG 2014 nichts ändern sollte, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich bestätigt: In 37a Absatz 1 Satz 2 werden die Steuerentstehungstatbestände für Erdgaskraftstoff ergänzt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass auch Biomethan, das fossilem Erdgaskraftstoff zugemischt wurde, zur Quotenerfüllung eingesetzt werden kann. Die Regelung hat dagegen nicht zur Folge, dass von den quotenverpflichteten Unternehmen in Verkehr gebrachte fossile Erdgaskraftstoffmengen künftig als quotenrelevante Kraftstoffmengen anzusehen sind. 4 Trotz dieser klaren gesetzgeberischen Intention ist in 37a Absatz 6 Satz 7 BImSchG n.f. eine Formulierung enthalten, die dazu führen würde, dass sich beim Einsatz von Biomethan zur Quotenerfüllung die Quotenverpflichtung erhöht: Hier ist geregelt, dass bei der Quotenübernahme der Verpflichtete so zu behandeln ist, als hätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Dadurch würde sich beim Zukauf von Quotenerfüllung (Quotenübertragung) auch die Quotenverpflichtung erhöhen. Denn auch die Emissionen aus dem Einsatz von Biokraftstoff müssten dem Quotenverpflichteten zugerechnet werden, obwohl er den Biokraftstoff gar nicht selbst in Verkehr gebracht hat. Diese Regelung würde zu einer spezifischen Benachteiligung von Biomethan führen. Da jenes nicht von den quotenverpflichteten Mineralölunternehmen selbst in Verkehr gebracht wird, sondern durch die Betreiber von Erdgastankstellen (etwa Stadtwerke), die nicht quotenverpflichtet sind. Die hierbei entstehende Quotenerfüllung kaufen die Mineralölunternehmen auf, um ihre Quotenverpflichtung zu erfüllen. Nun wird der Quotenverpflichtete in diesem Fall jedoch so behandelt, als hätte er die von Dritten (den Stadtwerken) in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe selbst in Verkehr gebracht. Diese Biomethanmengen werden also zum Gesamtabsatz des Mineralölunternehmens hinzugefügt, aus welchem die THG-Minderungsverpflichtung des jeweiligen Unternehmens in Höhe von 3,5 Prozent errechnet wird. Damit wird Biomethan einerseits den anderen Biokraftstoffen gleichgestellt, andererseits entstehen die folgenden Marktverzerrungen: - Der Gesetzgeber hat sich klar geäußert, dass Erdgas nicht quotenrelevant sein soll. Für das regenerative Pendant wird durch die Anrechnung auf die Gesamtabsatzmenge des Quotenverpflichteten nun aber eine fiktive Quote eingeführt. 4 BT-Drucks. 18/2442 v , S. 19. Seite 5 von 11

6 - Quotenverpflichtete Unternehmen, welche selbst keinen Biokraftstoff in Verkehr bringen können (wie z. B. Hersteller von Spezialkraftstoffen für Maschinen), haben für den erforderlichen Quoteneinkauf zwei prinzipielle Optionen: Den Einkauf bei a) nicht Quotenverpflichteten (z. B. Erdgas- /Biomethantankstellenbetreibern) oder b) Quotenverpflichteten, welche ihre Quote übererfüllt haben. Wird Option a) gewählt, erhöht sich durch die Berücksichtigung des Biokraftstoffs in der eigenen Gesamtabsatzmenge automatisch die notwendige Energiemenge zur Erfüllung der Treibhausgas- Minderungsquote. Wird Option b) gewählt, wird die eingekaufte Quote nicht dem eigenen Gesamtabsatz hinzugefügt. Damit ist die Beschaffung der Quote über Dritte, die selbst nicht quotenverpflichtet sind, mit höheren Kosten verbunden. Für Biomethan sind Quotenverpflichtete dieses Typs eine wichtige Abnahmequelle. - Dadurch, dass alle Inverkehrbringer von Flüssigkraftstoffen quotenverpflichtet sind, können die Mehrkosten aus der Biokraftstoffbeimischung auf den Preis von Benzin und Diesel an der Tankstelle umgelegt werden. Am Markt für Erdgaskraftstoff ist jedoch der rein fossile Kraftstoff preissetzend, da die Inverkehrbringer nicht quotenverpflichtet sind. Die höheren Gestehungskosten von Biomethan gegenüber Erdgas müssen daher vollständig über die Quote oder die Energiesteuerermäßigung ausgeglichen werden. Durch die beschriebene fiktive Quote wird Biomethan im Vergleich zu den Vorjahren nun schlechter gestellt, der Mehrkostenausgleich ist schwerer oder nicht mehr zu erzielen. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die beschriebenen Auswirkungen intendiert waren. Die Unterzeichner empfehlen, dass von Dritten vertriebenes Biomethan wie bisher nicht im Gesamtabsatz des Quotenverpflichteten ( Referenzwert ) berücksichtigt werden muss. Stattdessen sollte es ausschließlich bei der Berechnung der tatsächlichen Emissionen berücksichtigt werden, wie dies auch beim Quotenhandel zwischen Quotenverpflichteten nach 37a Absatz 7 vorgesehen ist. Dadurch könnten die beschriebenen Marktverzerrungen vermieden bzw. ausgeglichen werden. III. Die Steuerbefreiung für Biomethan um ein Jahr bis Ende 2016 verlängern. Falls eine Quotenübertragung aus den zuvor genannten Gründen nicht erfolgreich ist, stellt die Steuerbefreiung noch bis Ende 2015 ein wichtiges Sicherheitsnetz für die Bereitstellung von Biomethan für den Kraftstoffmarkt dar. Ein solches Sicherheitsnetz wird insbesondere für den Zeitraum bis Ende 2016 benötigt, d.h. solange die geforderte Treibhausgas-Minderungsquote unter vier Prozent liegt. Die Dauer der Energiesteuerbefreiung wird in 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes geregelt. In diesem Abschnitt sollte daher wie folgt eine Verlängerung der Steuerbefreiung für Biomethan um ein Jahr aufgegriffen werden: (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 43 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015, für Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2016 gewährt. Seite 6 von 11

7 Das Sicherheitsnetz der Steuerbefreiung wurde 2013 nur in geringem Maße in Anspruch genommen: Die 60 GWh 5 entsprechen Steuermindereinnahmen gegenüber des andernfalls anliegenden Steuersatzes von 13,90 /MWh in Höhe von 0,8 Mio.. Insgesamt wurden 486 GWh Biomethan im Kraftstoffmarkt abgesetzt 6 der Großteil wurde also über die Quote vermarktet. Nimmt man in einem Maximalszenario an, diese Gesamtmenge würde nun nicht mehr über die Quote, sondern über die Steuerermäßigung vermarktet, ergäben sich 2016 Steuermindereinnahmen in Höhe von 6,8 Mio. Euro. Durch die Inverkehrbringung von 486 GWh Biomethan werden ca tco 2 äq gegenüber fossilem Ottound Dieselkraftstoff vermieden 7. IV. Bestimmte Einsatzstoffe vom Vermischungsverbot nach 37b Abs. 8 Nr. 3 BImSchG ausnehmen. Nach 37b Abs. 8 Nr. 3 BImSchG dürfen Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden, nicht auf die Biokraftstoff-Quotenverpflichtung angerechnet werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass Inputstoffe schon dann als unzulässig angesehen werden, wenn sie lediglich tierisches Material enthalten. Denn fast jedes tierische Erzeugnis enthält jedenfalls auch tierisches Fett 8. Dies führt dazu, dass schon eine geringe Menge tierisches Material die Biokraftstofferzeugung insgesamt unmöglich macht. Dies war gewiss nicht die Intention des Gesetzgebers, als er tierische Öle und Fette von der Biokraftstofferzeugung ausnahm. In der Begründung zum BImSchG heißt es dazu vielmehr, dass der Ausschluss tierischer Öle und Fette lediglich die herkömmlichen Verwendungswege für diese Stoffe erhalten soll 9. Dieser Zweck soll hier auch nicht in Frage gestellt werden. Aus Sicht der Unterzeichner bedarf er aber einer zweckgerechten Konkretisierung, indem als Rechtsverordnung auf Grundlage von 37d Abs. 2 Nr. 16 BImSchG eine Positivliste an geeigneten tierischen Stoffen erlassen wird. Als zulässig im Sinne der Positivliste sollen solche tierischen Öle und Fette angesehen werden, die Abfälle darstellen und als solche einen AVV-Schlüssel tragen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, denn es sollten ja nur die tierischen Fette von der Kraftstoffverwertung ausgenommen werden, die schon anderweitig industriell verwertet werden. Ein Stoff wird aber insbesondere dann nicht industriell verwertet, wenn er Abfall ist; Abfälle sind insofern keine Rohstoffe sondern Lasten, die entsorgt werden müssen. Regelmäßig weisen Abfälle auch nicht die Reinheit auf, die Rohstoffe für Industrien wie die oleochemische Industrie haben müssen. Durch die Bezugnahme auf das Abfallrecht ist auch sichergestellt, dass das Primat der Abfallvermeidung ( 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG) auch für die Stoffe der Positivliste gilt. Der Rückgriff auf bestehende Vorschriften und eingespielte behördliche Verfahrensweisen sprechen ebenfalls für ein solches Vorgehen. Zugleich fügt sich die Verwendung der AVV-Schlüssel nahtlos in die Genehmigungssituation von Abfall-Biogasanlagen ein. 5 Energiesteuerstatistik 2013, Fachserie BLE Evaluations- und Erfahrungsbericht für das Jahr 2013, S THG-Berechnung auf Basis der Werte aus dem Evaluations- und Erfahrungsbericht 2013 der BLE. 8 Auch die punktuelle Klarstellung durch das BMF-Schreiben vom hat keine Erleichterung gebracht. 9 Vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu 37b S. 13 BImSchG a.f. in BR-Drucks. 621/06, S. 36f. Seite 7 von 11

8 Der hier vorgeschlagene Ansatz baut auch dem Missbrauch vor, der dadurch entstehen könnte, dass rein willkürlich Stoffe in die Biokraftstoffproduktion verschoben werden. Denn Abfälle unterliegen einer strengen behördlichen Überwachung und Dokumentationspflicht. So müssen zum Beispiel Entsorgungsnachweise erbracht werden. Es bestehen auch abfall- bzw. immissionsschutzrechtliche Verpflichtungen zur Vermeidung von Abfall. Aus wirtschaftlicher Sicht kommt hinzu, dass für die Entsorgung von Abfällen in aller Regel Kosten anfallen, bei der Veräußerung von Stoffen als Rohstoff in die Industrie dagegen Erlöse zu erzielen sind. Als Beispiel sei ein Schlachter angeführt, der die hochfetten weißen Lappen an verarbeitende Industrien verkauft. Eine Biokraftstofferzeugung wäre auch mit der Positivliste nach wie vor unzulässig, da tierisches Fett vorliegt, welches keinen Abfall darstellt sondern ein (Neben)Produkt. Hingegen könnten verunreinigte Gewebereste, an denen auch Reste von Fett hängen mögen, in der Biokraftstofferzeugung entsorgt werden, wenn sie Schlachtabfälle darstellen. Hygienerechtlich sind durch die Positivliste keine Veränderungen zu befürchten. Die einschlägigen Bestimmungen aus insbesondere dem KrWG, der BioAbfallV und der Europäischen Verordnung zu tierischen Nebenprodukten 10 werden durch die Positivliste nicht berührt. Insbesondere ist die Verwertung tierischer Öle und Fette in Biogasanlagen schon jetzt möglich, z.b. zur Erzeugung von Biogas für das EEG. Von dem Vermischungsverbot für tierische Öle und Fette sollten mittels einer Positivliste solche Stoffe ausgenommen werden, die Abfälle sind und einen AVV-Schlüssel tragen. Ein Vorschlag ist dazu im Anhang des Positionspapiers zu finden. Die darin enthaltene Liste ist im Sinne der ökologisch optimierten Verwendung von Abfällen, unterstützt die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Restund Abfallstoffen und schließt regionale Stoffkreisläufe. 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Seite 8 von 11

9 Die Biogaspartnerschaft der dena mit rund 60 Mitgliedsunternehmen versteht sich als Plattform, die unterschiedliche Akteure der gesamten Wertschöpfungskette Biomethan zusammenbringt und in ihren Aktivitäten zur Marktentwicklung von Biomethan im Strom- und Wärmemarkt sowie insbesondere als Kraftstoff unterstützt. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Kraftstoff der Biogaspartnerschaft setzt sich dabei intensiv für die Entwicklung von Biomethan im Kraftstoffbereich ein. An vorliegender Stellungnahme beteiligte Mitglieder der AG Kraftstoff der Biogaspartnerschaft: Seite 9 von 11

10 Unterstützt wird die Stellungnahme darüber hinaus durch die Initiative Erdgasmobilität Erdgas und Biomethan als Kraftstoffe. Die beteiligten Unternehmen der Fahrzeug- und Energiewirtschaft sowie der ADAC unterstützen das Ziel der Bundesregierung, den Einsatz von Erdgasfahrzeugen zu fördern. Bis 2020 sollen die bestehenden Markthemmnisse beseitigt und der Marktanteil sowohl von Erdgasfahrzeugen als auch der Kraftstoffe Erdgas und Biomethan vervielfacht werden. Damit will die Initiative einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehr leisten. Im September 2011 wurde eine entsprechende Absichtserklärung unterzeichnet und offiziell an das BMVBS (seit Dezember 2013 BMVI) übergeben, das die Schirmherrschaft für die Initiative übernommen hat. An vorliegender Stellungnahme beteiligte Mitglieder der Initiative Erdgasmobilität: Seite 10 von 11

11 Bei Interesse oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Matthias Edel Regenerative Energien Chausseestraße 128 a Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) edel@dena.de Internet: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) Dirk Peters Energieeffiziente Verkehrssysteme Chausseestraße 128 a Berlin Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) peters@dena.de Internet: Seite 11 von 11

12 Vorschlag für eine Positivliste zur Klarstellung von Stoffen, die keine tierischen Öle oder Fette i.s.d. 37b Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG n.f. darstellen A.) Einleitung Seit Langem besteht Unklarheit über die Frage, wie der Begriff der tierischen Öle und Fette in 37b Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG n.f. (zuvor: 37b Satz 13 BImSchG a.f.) auszulegen ist. Dieser Zustand macht es insbesondere Biogasanlagen, die Abfälle verwerten, praktisch unmöglich, in die Biokraftstoffproduktion (Biomethan) einzusteigen. Mit 37d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d) und e) BImSchG n.f. besteht nun die Möglichkeit, hier eine Klarstellung durch die Bundesregierung zu erreichen. Denn sie ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung u.a. die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Biokraftstoffquote zu konkretisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Einbringung tierischer Öle und Fette ausschließlich den Zweck hat, bestehende Verwertungspfade in anderen Industrien zu schützen, namentlich in der oleochemischen Industrie 1. Soweit ein solcher Verwertungspfad offensichtlich nicht besteht, sollte die Positivliste die Stoffe vom Verwertungsverbot befreien. B.) Systematik der Positivliste: Rückgriff auf Abfallrecht Dies vorausgeschickt, wird hier vorgeschlagen, jedenfalls die tierischen Öle und Fette auf die Positivliste aufzunehmen, welche in (biogenen) Abfällen enthalten sind. Auf Abfälle greift die oleochemische Industrie nicht zu. In aller Regel haben Abfälle auch nicht die Reinheit, welche die oleochemische Industrie von Eingangsstoffen erfordert. Eine Konkurrenzsituation, wie sie Grund für die Geltung des Verwertungsverbots für tierische Öle und Fette ist, kann insoweit also nicht erwartet werden. Die Positivliste kann dabei auf die Abfallschlüssel nach der Anlage Abfallverzeichnis zur AVV ( AVV- Nummern ) zurückgreifen (konkrete Vorschläge s. unten). Die Bezugnahme auf das Abfallrecht hat verschiedene Vorteile: Zunächst ist sichergestellt, dass das Postulat der Abfallvermeidung ( 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG) auch für die Stoffe der Positivliste gilt. Ferner kann für Zwecke des Nachweises und der Kontrolle auf die abfallrechtliche Dokumentation zurückgegriffen werden. Darüber hinaus kann auf ein Sanktionssystem unter der Positivliste verzichtet werden, da schon das Abfallrecht eventuelle fehlerhafte Klassifizierungen ahndet. Ferner wird so der Schutz alternativer Verwertungspfade dadurch gewährleistet, dass für die Abfallentsorgung in aller Regel Kosten anfallen, welche die Anfallstelle zu tragen hat. Bei Verkauf an die oleochemische Industrie hingegen wenn für diese Stoffe überhaupt denkbar werden Erlöse erzielt. Auch daher ist eine Verschiebung von Waren aus der oleochemischen Industrie in die Biokraftstoffproduktion insoweit nicht zu befürchten. 1 Vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu 37b S. 13 BImSchG a.f. in BR-Drucks. 621/06, S. 36f. Seite 1 von 4

13 Erwähnt sei hier am Rande, dass seit dem Auslaufen der 7 ff. 36. BImSchV derzeit Abfälle anderweitig keine besondere Behandlung bei der Biokraftstofferzeugung erfahren. C.) Konkreter Vorschlag Im Folgenden werden Stoffe genannt, die in geringem Maße tierische Öle oder Fette enthalten können und jedenfalls auf die Positivliste aufgenommen werden sollten. 1.) Milch- und Molkereiabfälle. Sie fallen zumeist unter die folgenden AVV-Nummern (und Abfallbezeichnungen). a (Abfälle aus der Milchverarbeitung - für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe) b (Abfälle aus der Milchverarbeitung - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung) c (Siedlungsabfälle Marktabfälle). Dabei zeigt sich zumeist schon aus den Abfallbezeichnungen, dass eine Verarbeitung durch die oleochemische Industrie gar nicht möglich ist. Die richtige Klassifizierung wiederum wird durch die Abfallbehörden überwacht. Konkret können beispielsweise folgende Stoffe unter die genannten AVV-Nummern fallen: 1. Abgepackte Molkereiprodukte 2. Buttermilch 3. Casein 4. Labmolke eingedickt 5. Labmolke frisch 6. Magermilch trocken 7. Marktabfälle (verpackt und unverpackt) 8. Milch 9. Milchzucker 10. Milchzuckermelasse 11. Molke 12. Molkereiabfälle 13. Molkereischlamm 14. Quark 15. Sauermolke 2.) Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln (inkl. Abfälle aus Schlachthöfen). Die Entsorgung erfolgt unter den folgenden Abfallschlüsseln und Abfallbezeichnungen AVV, Kapitel (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs) bzw. Kapitel 20 (Siedlungsabfälle): Seite 2 von 4

14 a (Abfälle aus tierischem Gewebe) b (für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe) c (Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung) d (Abfälle a.n.g.) e (Siedlungsabfälle biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, getrennt gesammelt) f (Siedlungsabfälle Marktabfälle). Konkret können beispielsweise folgende Stoffe unter die genannten AVV-Nummern fallen: 1. Abfälle aus tierischem Gewebe 2. Fettabscheiderinhalte, Flotatfette, Flotatschlamm 3. Fischabfälle 4. Fleischabfälle 5. Marktabfälle (verpackt und unverpackt) 6. Schlachtabfälle 7. Speisereste (fest oder flüssig, verpackt und unverpackt) 8. Tierblut (geronnen) 9. Überlagerte Lebensmittel 3.) Abfälle aus der Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen etc. bzw. aus der Herstellung von Back- und Süßwaren, sollten diese ausnahmsweise tierische Öle oder Fette enthalten. Auf Grund des extrem weiten Begriffs der tierischen Öle und Fette erfordert die Rechtsklarheit auch in diesen Abfallbereichen eine Aufnahme in die Positivliste. Diese Stoffe werden unter den folgenden Abfallschlüsseln und Abfallbezeichnungen AVV, Kapitel bzw geführt: a (für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe) b (für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe) Konkret können beispielsweise folgende Stoffe unter die genannten AVV-Nummern fallen: 1. Feinkostsalate 2. Fertiggerichte 3. Fett, VA-Behälter 4. Lebensmittel 5. Pistazienmus 6. Salatsoße 7. Tierfutter, Dosen, Palette 8. Überlagerte Lebensmittel 4.) Glycerin aus der Biodieselproduktion: Dieser Stoff kann Verunreinigungen mit tierischen Ölen oder Fetten enthalten, wenn zur Herstellung z.b. Altspeisefette (used cooking oil UCO) eingesetzt worden sind. Solches Glycerin sollte ebenso behandelt werden wie das Altspeisefett, aus welchem der Biodiesel Seite 3 von 4

15 gewonnen wird, also grundsätzlich zugelassen werden. Glycerin muss nicht zwingend als Abfall deklariert sein, da viele Biodieselhersteller ihre Prozesse so ausgerichtet haben, dass Glycerin als (Neben-)Produkt anfällt, nicht als Abfall. Eine Deklaration als Abfall könnte insofern u.u. sogar rechtswidrig sein. Qualitativ ist solches Glycerin aber für die oleochemische Industrie nicht relevant. Seite 4 von 4

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