Haufe-Lexware Real Estate AG Schloß Holte-Stukenbrock. Softwarebescheinigung zur wowi c/s Release Oktober MOORE STEPHENS Düsseldorf AG

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1 Haufe-Lexware Real Estate AG Schloß Holte-Stukenbrock Softwarebescheinigung zur wowi c/s Release 3.06 Oktober 2013 MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Düsseldorf / Ratinger Straße 25 Tel / Fax duesseldorf@moorestephens.de

2 - 2 - Zusammenfassendes Ergebnis und Wiedergabe der Softwarebescheinigung Bei der Beurteilung der Frage, ob die geprüfte Software den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, ist zu beachten, dass eine Softwareprüfung unter Laborbedingungen (statt in einer tatsächlichen Unternehmensumgebung) nicht die aufbau- und ablauforganisatorischen Ebene des internen Kontrollsystems mit einbeziehen kann, so dass eine umfassende Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer installierten Version hier nicht möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung kann sich daher nur isoliert auf die Anwendungssoftware erstrecken und setzt voraus, dass die Abläufe im Unternehmen angemessen eingerichtet sind. Da zukünftige Programmänderungen die Ordnungsmäßigkeit der Software beeinflussen können, bezieht sich unsere Aufgabe nur auf die von uns geprüfte Version und die für Testzwecke vorgenommen Einstellungen. Der Prüfung der Anwendung und der zugehörigen Benutzerdokumentation wurden die handelsrechtlichen Bestimmungen sowie der Rechnungslegungsstandard IDW RS FAIT 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer zugrunde gelegt. Aufgrund unserer Untersuchung gemäß vorgegebener Prüfungsstandards ergibt sich zusammenfassend folgende Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit: Die von uns geprüfte rechnungslegungsrelevante Software wowi c/s 3.06 ermöglicht bei sachgerechter Anwendung eine dem Umfang des Anwendungsgebietes entsprechende ordnungsmäßige Verarbeitung der Daten. Zu den einzelnen Untersuchungsfeldern ist anzumerken: Softwareentwicklungsverfahren Ein ordnungsgemäßes Verfahren für die Programmentwicklung, -wartung und -freigabe ist implementiert. Die Qualitätssicherung (Tests und Freigabe der Programme) erfolgt nach einem fest vorgegeben Verfahren.

3 - 3 - Die vorhandenen Verfahren erfüllen insgesamt die gestellten Anforderungen. Angemessenheit der Programmfunktionen Die Beleg-, Journal- und Kontenfunktionen sowie Protokollierungsfunktionen sind in der Anwendung gegeben. Die Protokollierungsfunktionen sind ggf. hinsichtlich des individuellen Kontrollsystems des Anwenders zu erweitern. Die Anforderungen der Abgabenordnung wurden überprüft, es wurden keine Mängel erkannt. Funktionsfähigkeit der Programmfunktionen Die zu erfassenden Daten werden umfangreichen programminternen Kontrollen unterzogen. Der Benutzer wird auf Eingabefehler in verständlicher Form hingewiesen. Dadurch wird gewährleistet, dass nur fehlerfreie Daten an die nachfolgende Weiterverarbeitung freigegeben bzw. weiterverarbeitet werden. Die von uns durchgeführten Tests zeigten eine ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten. Softwaresicherheit Die Anwendung hat ein ausreichendes Verfahren zum Zugriffschutz implementiert. Die Vergabe und Ausgestaltung der Zugriffsrechte liegen in der Verantwortung des Anwenders. Die in der Dokumentation enthaltenen Beschreibungen zur Ausgestaltung des Berechtigungsverfahrens durch den Anwender sind ausreichend. Unsere Tests der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Zugriffsschutzsystems führten zu keinen Beanstandungen. Dokumentation Die Dokumentation ist insgesamt vollständig, aktuell, fehlerfrei und eindeutig. Sie ist übersichtlich aufgebaut und für den Anwender verständlich. Die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Arbeitsgebieten sind erkennbar.

4 - 4 - Die programmtechnischen Lösungen, die Verfahren zur Wahrung der Programmidentität und die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Datenintegrität sind hinreichend beschrieben. Die Dokumentation entspricht den Anforderungen. Weitere Einzelfeststellungen sind dem vorstehenden Bericht zu entnehmen. Bescheinigung über die Durchführung einer Softwareprüfung Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir der Software wowi c/s folgende Softwarebescheinigung erteilt, die hier wiedergegeben wird: An die gesetzlichen Vertreter der Haufe Lexware Real Estate AG,Schloß Holte- Stukenbrock Die Haufe Lexware Real Estate AG, Schloß Holte-Stukenbrock, hat uns beauftragt, eine Prüfung des Softwareprodukts wowi c/s 3.06 vorzunehmen. Die gesetzlichen Vertreter des Herstellers sind für das Softwareprodukt und die Planung, Durchführung und Überwachung der Softwareentwicklung verantwortlich. Diese Verantwortung wird durch unsere Prüfung nicht berührt. Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über das Softwareprodukt abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs eines IDW Prüfungsstandards Die Prüfung von Softwareprodukten (IDW PS 880) durchgeführt. Danach ist die Softwareprüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob das Softwareprodukt bei sachgerechter Anwendung eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Rechnungslegung ermöglicht und den auftragsgemäß zugrunde gelegten Kriterien entspricht. Dies umfasst unsere Beurteilung, ob

5 - 5 - die Kriterien durch die Verarbeitungsfunktionen und durch das programminterne Kontrollsystem angemessen umgesetzt sind sowie ob eine aussagefähige Verfahrensdokumentation vorliegt. Die Wirksamkeit der Programmfunktionen wird anhand von Testfällen beurteilt. Zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit rechnungslegungsbezogener Programmfunktionen wurden folgende Kriterien (Standards) herangezogen: - IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1, Stand 24. September 2002) - IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren (IDW RS FAIT 3, Stand 11. Juli 2006) - Gesetzliche Vorschriften des Handels- und Steuerrechts ( 238 ff. HGB, 140 ff. AO) - Die vom Bundesminister für Finanzen herausgegebenen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS, BMF-Schreiben vom 7. November 1995) - Die vom Bundesminister für Finanzen herausgegebenen Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU, BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001). Andere regulatorische, aufsichtsrechtliche oder aufgabenbezogene Anforderungen an die Gestaltung der (rechnungslegungsrelevanten) Verarbeitungsfunktionen wurden berücksichtigt. Da Softwareprodukte an die Anforderungen des Einsatzgebietes angepasst werden, kann sich unser Urteil ausschließlich darauf beziehen, dass das Softwareprodukt bei sachgerechter Anwendung ermöglicht, den Kriterien zu entsprechen.

6 - 6 - Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage unserer Beurteilung bildet. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ermöglicht das von uns geprüfte Softwareprodukt wowi c/s 3.06 bei sachgerechter Anwendung eine dem Umfang des Anwendungsgebietes entsprechende ordnungsmäßige Verarbeitung der Daten und entspricht den vorstehend aufgeführten Kriterien. Wir erteilen diese Bescheinigung auf Grundlage des mit der Haufe-Lexware Real Estate AG geschlossenen Auftrags, dem, auch mit Wirkung gegenüber Dritten, die beiliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 mit der Maßgabe zugrunde liegen, dass die darin enthaltenen Haftungshöchstgrenzen allen Personen gegenüber, die diese Bescheinigung mit unserer vorherigen Zustimmung erhalten haben, gemeinschaftlich besteht. Wir weisen darauf hin, dass künftige Programmänderungen die Ordnungsmäßigkeit der Software beeinflussen können. Düsseldorf, den 23. Oktober 2013 MOORE STEPHENS DÜSSELDORF AG WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT gez. Bernd Lenzen Wirtschaftsprüfer gez. Kathrin Jaeger Wirtschaftsprüferin

7 HaUFE. Anlage 1 Anlage 1 Erklärung des Auftraggebers zur Erteilung von Softwarebescheinigungen Haufe-lexware ~al Estate AG Görliller SlIaf\e Schloß HoI'e-Stu~enbrock Tel FeX. I,g S (Firmenstempel) _.!...~-'--'I!...:... lf-'----';;-:- An in ~Ort, den MOORE STEPHENS Du"...ddurl AG.~..\. ",-:""~~.p:r;:-;;:~t"...r.;~ \\'in'ich.. nsprl:lunssg~ ;{:! I~chiln Dü,sddorf" I Ratinger Straße 2S Tel I Fax():' S-2'.' \\'\V\V l11o(lrcstephcf!~.dt: Q1.10,i,3 Betr.: Prüfung und Bescheinigung der Software tv.:.-'... O.L-VJ'---...!.t_ -----"U~/'---'-S...J I Version: _--'3=-_o:...cO::::..---=0=-- vom: Ich erkläre rnir erklären) hiermit in eigenem Namen sowie namens und im Auftrag aller übrigen Vorstandsmitglieder/geschäftsführenden Gesellschafter/Geschäftsführer, daß alle Ihnen gegebenen Unterlagen und Angaben, Erläuterungen und Auskünfte, die für die Prüfung und Bescheinigung der Software von Bedeutung sind, vollständig und richtig sind. Im einzelnen versichere ich/versichern wir: A. Aufklärungen und Nachweise Die tür Ihre Prüfung und Bescheinigung unserer Software erforderlichen Aufklärungen und Nachweise habe ich/haben wir Ihnen vollständi und nach bestemilßis.en u d Gewissen gegeben. Als Auskunftspersonen habe ich/haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführte onen benannt: ~ Diese Personen sind von mir/uns angewiesen worden, Ihnen alle gewünschten Auskünfte und Nachweise richtig und vollständig zu geben. B. Verfahrensdokumentation 1. Die für die Software vorhandene Dokumentation haben wir Ihnen vollständig und aktuell übergeben. 2. Die Dokumentation besteht derzeit aus: Systemdokumentation vom Anwenderdokumentation vom Weitere, nicht dokumentierte Bestandteile der Software habe ich/haben wir Ihnen zur Kenntnis gebracht: Herausgegeben vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.. Tersteegenstraße Düsseldor!

8 C. Programme 1. Die für die Software/das Verfahren entwickelten Programme und die erforderlichen betriebssystemnahen Module haben wir Ihnen vollständig und aktuell zur Verfügung gestellt. 2. Die Programme habe ich/haben wir mit Angaben zu Name, Datum, Uhrzeit der letzten Speicherung und Dateigröße in der Anlage --=::::.- zusammengestellt. 3. Die für den Einsatz und die Beurteilung der Software erforderlichen Komponenten (Module) und Schnittstellen (intern/extern) habe ich/haben wir in der Anlage':::::::'" zusammengestellt. D. Testumgebung, Fehlerbehebung '.' ~~~~i1.. 3:~~~ t " :-, ;" 1. Zu Testzwecken habe i?h/haben wir Ihnen folgende Testumgebung zur verfügu~"qe~,fel!.j~i:~:.; ~"'-.:''.. ;.\ ".~',;:,'.li','. n V1.(2Sr- ;1/) A, ~nll.t" " \" ' "v,,i Hardware/Netzwerk' ::...-J~' C> /" l{, 7' '.'.'..,,..!. "...~' V Software/Daten 2. Die Testdokumentation wurde vollständig/nur in folgenden Teilbereichen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archiviert. 3. Die Ihnen schriftlich mitgeteilten Fehler und/oder Beeinträchtigungen der Software wurden von mir/uns inzwischen vollständig/teilweise behoben. 4. Derzeit sind noch folgende Fehler und/oder Beeinträchtigungen zu bereinigen: Programmfehler Dokumentationsfehler Beeinträchtigung des Internen Kontrollsystems Beeinträchtigung der Qualität oder Funktionalität _ 5. Außer den mir/uns von Ihnen mitgeteilten Fehlern und/oder Beeinträchtigungen sind mir/uns keine weiteren Fehler und/oder Beeinträchtigungen der Software zur Kenntnis gelangt/sind weitere Fehler und/oder Beeinträchtigungen der Software in der Anlage~aufgeführt. 6. Veränderungen der Software. die Ihre Prüfungsdurchführung oder die Erteilung der Bescheinigung beeinflussen, sind von mir/uns nicht ohne Ihre Kenntnisnahme vorgenommen worden. E. Zusätze und Bemerkungen Ort. Datum

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