Drittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG

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1 Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Grundrechte als staatsgerichtete Rechte/ Abwehrrechte inzwischen differenziert: o früher: mittelbare Drittwirkung der Grundrechte => Grundrechte als wertentscheidende Grundsatznormen wirken auf die Auslegung der Generalklauseln des BGB ein o später: Grundrechtskollisionen als ausgleichsbedürftiger Vorgang (zusammenfassend BVerfGE 81, 242), wenn zwischen beiden Seiten ein Machtungleichgewicht besteht und im Einzelfall eine ungleichgewichtige Rechtslage eingetreten ist und letztere das Ergebnis des Machungleichgewichts ist. Hier geht es nicht um Grundrechte contra öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG), sondern um Grundrechte contra Grundrechte. Folie 23

2 Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) Freiheit der Massenmedien auf Mitwirkung an der Bildung/Artikulation der öffentlichen Meinung von der Gewinnung der Information (Recherchefreiheit) bis zum Vertrieb des Presseorgans; insb.: Freiheit der Informationsgewinnung Schutz der Quellen, Freiheit der Recherche, der Informationsspeicherung auch durch Fotos; aber kein Recht auf Einbruch in geschützte fremde Privatsphäre (Wohnung, Unternehmensgeheimnis usw.). Freiheit des Pressebetriebs (Tendenzschutz) Grundentscheidung für private Presse, aber kein Verbot staatlicher Öffentlichkeits- und auch Pressearbeit. Freiheit der Informationsherstellung (Redaktionsgeheimnis, Aufmachung, Vertriebsform, Internet u.a.). Freiheit des Vertriebs, aber Bindung an allgemeine Gesetze. Folie 24

3 Rundfunkfreiheit genauer: Berichterstattung durch Rundfunk Def.: Rundfunk => elektronische Nachrichtenübermittlung mit unbestimmter Zahl von Teilnehmern (Empfängern) unabhängig vom Übermittlungsweg (atmosphärisch, Kabel, Internet) Duale Rundfunkordnung als dienendes Grundrecht (geht über freie Berichterstattung hinaus). Sinn und Zweck => Besondere Verantwortung für öffentliche Meinung, für neutrale Nachrichtenübermittlung und kulturelle Verantwortung in binnenpluralistischer Verfassung ; anders private Medien: außenpluralistische Verfassung. daraus: o besondere Anforderungen an Organisation und Freiheitssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Unabhängigkeit von Staat und Parteien, von kommerziellen und anderen als kommunikativen Interessen) o die Rechtsstellung privater Rundfunkbetreiber ist eher wie die privater Presse (s.o.): Freiheit der Gründung, des Betriebs, der Berichterstattung Folie 25

4 Freiheit der Kunst weite Definition: freie schöpferische Gestaltung, in welcher Künstler Eindrücke, Erlebnisse oder Empfindungen zum Ausdruck bringen ; am Ende muss ein nicht notwendigerweise materielles oder dauerhaftes Werk stehen (Theater) offener Kunstbegriff: Vielfalt der Deutungsmöglichkeiten (im Unterschied dazu: Meinung) Kriterien: Auffassung des Künstlers, sachkundiger Dritter, Zugehörigkeit zu anerkannten Werkformen => auf Niveau, außerkünstlerische Tendenzen (Politkunst) oder sittliche Bewertung kommt es nicht an Die Kunstfreiheit ist von der Herstellung bis zur Präsentation bzw. zum Vertrieb ( Werk- und Wirkbereich ) geschützt. Folie 26

5 Abgrenzung: Pressefreiheit/APR Konzepte: BGH: In-die-Öffentlichkeit-zerren contra absolute & relative Personen der Zeitgeschichte BVerfG: Pressefreiheit als schlechthin konstituierender Wert der Demokratie, als Höchstwert. Grenze eher: Verletzung von Schutzrechten, Geheimnisbereichen, Formalbeleidigungen. EGMR: BVerfG berücksichtigt die Privatsphäre zu wenig Abgrenzung von Privat- und Öffentlichkeitssphäre nötig. 1. Zugehörigkeit der Information zur Privatsphäre feststellen 2. öffentliche Funktion der betreffenden Person feststellen: Vermutung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung, sofern ein (auch weitläufiger) Zusammenhang besteht 3. bei fehlender öffentlicher Funktion: Vermutung gegen die Zulässigkeit, sofern nicht ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Einzelfall überwiegt Folie 27

6 Pressefreiheit/Ehre Güterabwägung, Schutzauftrag für beide kollidierenden Rechtsgüter bei Ehrverletzungen: o Auslegungsgebot (auch versteckten Sinngehalt erfassen) o Abwägungsgebot: Tatsachenbehauptung weniger geschützt; Sorgfaltspflichten beachten; Beweislast nicht einseitig beim Äußernden oder beim Dritten, es kommt auf Belegtatsachen, Auskunftsquellen an Meinungen: wenig geschützt, am ehesten Formalbeleidigung Gegenschlagslehre (Dummschwätzer) Folie 28

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