Praxis & Recht. Rechte und Pflichten von Auszubildenden Martin Schwickrath Arbeitgeberverband

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1 Praxis & Recht Rechte und Pflichten von Auszubildenden Martin Schwickrath Arbeitgeberverband

2 Lebenswelt Generation Z sinkende Kommunikations- und Transportkosten: nonstop online und permanent am social networken Fokussierung der Werte Autonomie, Flexibilität und Transparenz Ztler wachsen häufig als Einzelkind mit einer Rundum- Versorgung durch überfürsorgliche Eltern mit hohen Standards auf und sie hören viel vom Fachkräftemangel - ausgeprägtes Selbstbewusstsein Lebenswelten offener und individueller, immer weniger Trends Abgesehen von Familie und engstem Freundeskreis ist die Generation Z lediglich bereit, Kurzzeitbeziehungen einzugehen

3 Generation Z Arbeitswelt pragmatische Vielfalt an Werten: Sicherheit, Orientierung, Zugehörigkeit, stehen neben Leistungsorientierung und dem Wunsch nach Abwechslung, Entwicklungs- und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten sinnstiftender Arbeit wichtig, lehnen administrative, repetitive und scheinbar sinnlose Aufgaben ab, Erwartung an Spaß Aufgaben allein erledigen, anstatt im Team Regelmäßiges Feedback erwünscht geringe Loyalität gegenüber Arbeitgebern und geringe Treue gegenüber Arbeitskollege, Identifikation über Projekte Projektarbeit: freie Entfaltung und eigenständige Umsetzung, Erwartung an Führungskräfte, nicht bevormundet oder eingeschränkt zu werden; Autorität ist eine Frage der Fachlichkeit Das Wissen ist massenweise in der Cloud abgelegt, Generation Z ist zu Informationsmanagern geworden, die aus den unzähligen Daten diejenigen herausfiltern, die für sie in der jeweiligen Situation relevant sind.

4 Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses 1. Gesetzliche Bestimmungen 2. Der Ausbildungsvertrag 3. Tarifverträge 4. Betriebsvereinbarungen

5 Gesetzliche Bestimmungen Eine Vielzahl von Gesetzen enthält Regelungen über Rechte und Pflichten von Auszubildenden. Unter anderem finden sich Regelungen in folgenden Gesetzen: Berufsbildungsgesetz (BBiG) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

6 Ausbildungsvertrag Stellt die gesetzliche Grundlage für das Lernen im Betrieb während der Ausbildung dar. Er regelt (Mindestinhalte): Art, sachliche und zeitliche Gliederung, Ziel der Ausbildung, Berufstätigkeit für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Ausbildung

7 Ausbildungsvertrag Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Dauer der Probezeit Urlaubsanspruch Dauer der täglichen Ausbildungszeit

8 Ausbildungsvertrag Ausbildungsvergütung Kündigung Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zur Anwendung gelangen

9 Ausbildungsvertrag Unzulässig sind: Vereinbarungen die die Tätigkeit des Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung beschränken Vereinbarung zur Zahlung einer Entschädigung für die Ausbildung

10 Ausbildungsvertrag Vertragsstrafenregelungen Beschränkung von Schadensersatzansprüchen Festsetzung eines pauschalierten Schadensersatzes

11 Ausbildungsvertrag Vertragspartner sind Ausbilder und Auszubildender Bei Verträgen mit Minderjährigen ist die Zustimmung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich Jeder Vertragspartner einschließlich der Erziehungsberechtigten erhält eine Vertragsniederschrift Der Ausbildungsvertrag wird vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses geschlossen

12 Beginn und Dauer der Ausbildung Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsordnung festgelegt. Die Ausbildung kann zwei, drei oder 3 ½ Jahre dauern. Das Ausbildungsverhältnis sollte vor Beginn eines Schuljahres beginnen. In bestimmten Fällen kann die Ausbildung verkürzt oder verlängert werden.

13 Beginn und Dauer der Ausbildung Die Ausbildungszeit kann z. B. verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen. In Ausnahmefällen wie z.b. bei längeren Krankheitszeiten kann die Verlängerung der Ausbildung erforderlich sein. Bestehen die Auszubildenden die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis (auf Antrag des Auszubildenden) bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, maximal um 1 Jahr.

14 Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Probezeit gehört schon zur Berufsausbildung, somit bestehen auch die vollen Pflichten der Auszubildenden. Die Ausbildenden sind während der Probezeit verpflichtet, die Eignung der Auszubildenden zu prüfen.

15 Probezeit Die Auszubildenden müssen sich klar werden, ob sie die richtige Wahl getroffen haben. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Bei Minderjährigen muss die Kündigung auch von den Eltern unterzeichnet sein. Bei einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb gegenüber Minderjährigen muss die Kündigung gegenüber den Eltern ausgesprochen werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen möglich.

16 Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

17 Pflichten von Auszubildenden Pflicht sich ausbilden zu lassen (Lernpflicht) Berufsschulpflicht Sorgfaltspflicht Führung von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft)

18 Pflichten von Auszubildenden Pflicht zur Befolgung von Weisungen Einhaltung der Betriebsordnung Schweigepflicht Beachtung diverser Nebenpflichten Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

19 Pflicht sich ausbilden zu lassen Die Hauptpflicht des Auszubildenden besteht darin, sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (und damit die berufliche Handlungsfähigkeit) zu erwerben. Der Auszubildende muss sich also lernwillig zeigen.

20 Berufsschulpflicht Der Auszubildende ist grundsätzlich verpflichtet auch am Berufsschulunterricht teilzunehmen, da dieser einen Teil der Ausbildung darstellt.

21 Sorgfaltspflicht Die Auszubildenden sind verpflichtet, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen sowie alle ihnen überlassenen Ausbildungsmittel pfleglich und schonend zu behandeln.

22 Führung von Ausbildungsnachweisen (Berichtshefte) Schriftliche Ausbildungsnachweise müssen die Auszubildenden ordnungsgemäß und regelmäßig führen, soweit diese in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind. Das Führen von Ausbildungsnachweisen ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

23 Pflicht zur Befolgung von Weisungen Grundsätzlich haben Auszubildende die Weisungen zu beachten, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden oder sonstigen Weisungsberechtigten erteilt werden. Es muss sich allerdings um rechtmäßige Weisungen handeln. Unrechtmäßige Weisungen müssen nicht beachtet werden. Eine Weigerung zur Befolgung dieser Weisungen kann nicht zu einer Sanktion durch den Ausbildenden führen.

24 Einhaltung der Betriebsordnung In vielen Betrieben sind Regelungen in Betriebsordnungen niedergelegt. Diese sind sämtlich zu beachten. Hierzu gehören beispielsweise Rauchverbote, Alkoholverbot, Verbot der Handynutzung etc. Die Nichtbeachtung von rechtmäßigen Weisungen oder auch von Regelungen in der Betriebsordnung kann zur Abmahnungen und unter Umständen auch zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen. Hierzu gehört auch das Tragen von Schutzkleidung (Sicherheitsschuhe etc.).

25 Beachtung verschiedener Nebenpflichten In vielen Gesetzen sind ebenfalls Verpflichtungen im Verhaltensbereich geregelt. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Falle von Arbeits- bzw. Ausbildungsverhinderung ist vor Beginn des Ausbildungstages Ausbildende auf die Arbeitsverhinderung hinzuweisen. Im Falle der Verhinderung der Berufsschulteilnahme ist vor Beginn des Berufsschulunterrichtes die Berufsschule und auch der Ausbilder zu unterrichten.

26 Beachtung verschiedener Nebenpflichten Im Falle einer Erkrankung ist darüber hinaus rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nach der gesetzlichen Bestimmung dann, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. In vielen Fällen ist jedoch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag geregelt.

27 Schweigepflicht Die Auszubildenden sind grundsätzlich verpflichtet über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stillschweigen zu bewahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nicht nur die Dinge die als solche bezeichnet werden. Grundsätzlich ist über alle betriebsinternen Informationen Dritten gegenüber stillschweigen zu bewahren.

28 Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen Der Ausbildende hat die Möglichkeit bei Pflichtverletzungen Abmahnungen und gegebenenfalls bei wiederholten Vorfällen auch später eine fristlose Kündigung auszusprechen. Besonders gravierende Vorfälle, die zu einer fristlosen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen, sind insbesondere Straftaten (Diebstähle etc.) aber auch häufigeres unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule oder der betrieblichen Ausbildung.

29 Pflichten des Ausbilders Ärztliche Untersuchung Der Ausbildende darf mit der Berufsausbildung jugendlicher Auszubildender nur beginnen, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt ( 32 JArbSchG). 1 Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der Ausbildende sich die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen lassen, dass die jugendlichen Auszubildenden nachuntersucht worden sind ( 33 JArbSchG). Bei vorsätzlichem oder fahrlässigen zuwiderhandeln ist eine Geldbuße bis zu 2.500,00 möglich ( 59 JArbSchG).

30 Rechte der Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis Pflichten des Ausbilders Arbeiten nur im Rahmen des Ausbildungszieles Freistellung für Ausbildungsmaßnahmen (Berufsschulunterricht/Prüfung) Recht auf kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Ausbildungsmittel Recht auf eine angemessene Vergütung

31 Rechte der Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis Pflichten des Ausbilders Recht auf Einhaltung der täglichen Ausbildungszeit Recht auf Urlaub Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses Besondere Kündigungsfrist (4 Wochen)

32 Pflichten des Ausbilders Muss Sorge dafür tragen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Die Berufsausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

33 Arbeiten nur im Rahmen des Ausbildungsziels Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die auch dem Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sein. Private Besorgungen dienen nicht dem Ausbildungszweck. Aufgaben, die mit der Sauberkeit am Arbeitsplatz und der Pflege von Waren und Maschinen zusammenhängen, sind hingegen zumutbar.

34 Arbeiten nur im Rahmen des Ausbildungsziels Verpflichtungen des Ausbilders Die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und die Ausbildungsnachweise durchzusehen (vgl. 14 BBiG).

35 Arbeiten nur im Rahmen des Ausbildungsziels Der Ausbildende soll die Auszubildenden auf die bestehenden Ordnungen hinweisen. Ordnungen dürfen nicht in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreifen (bspw. Verbot langer Haare oder bestimmter Kleidung). Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften müssen aber eingehalten werden. Bestimmtes äußeres Auftreten der Auszubildenden kann dort gefordert werden, wo ansonsten ein berufs- oder geschäftsschädigendes Verhalten des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden vorliegen würde (bspw. Parfümerie, Kosmetikhandlung, Friseur, Bank, etc.).

36 Arbeiten nur im Rahmen des Ausbildungsziels Wer Auszubildenden Aufgaben überträgt die dem Ausbildungszweck nicht dienen handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 belegt werden (vgl. 102 BBiG).

37 Arbeiten nur im Rahmen des Ausbildungsziels Verboten sind außerdem Aufgaben, die die körperlichen Kräfte der Auszubildenden übersteigen oder bei denen sie gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Untersagt ist insbesondere die Beschäftigung mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (Akkordarbeit). Aufträge, die diesen Verboten widersprechen, brauchen die Auszubildenden nicht auszuführen.

38 Freistellung für Ausbildungsmaßnahmen (Berufsschulunterricht/Prüfung) Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht und für andere vorgeschriebene Ausbildungsmaßnahmen freizustellen. Die Zeit dieser Freistellung umfasst die Dauer der Ausbildungsmaßnahme einschließlich der Pausen und die Wegstrecke zwischen der Ausbildungsstätte und dem Ort an dem die Ausbildungsmaßnahme stattfindet.

39 Freistellung für Ausbildungsmaßnahmen (Berufsschulunterricht/Prüfung) Auch für Veranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichtes, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, müssen die Auszubildenden freigestellt werden. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt noch folgende Besonderheit: Beträgt die Unterrichtszeit mehr als 5 Stunden ( 1 Stunde = 45 Minuten), so dürfen die Jugendlichen an diesem Tag nicht mehr beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot besteht aber nur einmal in der Woche.

40 Recht auf kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Ausbildungsmittel Der Ausbildungsbetrieb hat die Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen der Prüfungen notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen zum Beispiel: Werkzeuge Sicherheitsausrüstung Schreibmaterial Lehrbücher und Unterlagen, die für den Berufsschulunterricht erforderlich sind, zählen nicht zu den erforderlichen Ausbildungsmitteln.

41 Recht auf eine angemessene Vergütung Auszubildende haben während der Ausbildung das Recht auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden und der Dauer der Berufsausbildung. Die Vergütung muss mindestens jährlich ansteigen. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Der Ausbildungsbetrieb zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht und für die Prüfung weiter.

42 Einhaltung der täglichen Ausbildungszeit Auszubildende unter 18 Jahren JArbSchG Maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden die Woche Ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt, können die Auszubildenden an den übrigen Werktagen der Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Auszubildende ab 18 Jahren ArbZG 8 Stunden täglich und 48 Stunden die Woche Bis zu 10 Arbeitsstunden sind möglich, wenn die Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht, durch Freizeitausgleich innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird.

43 Einhaltung der täglichen Ausbildungszeit Auszubildende unter 18 Jahren JArbSchG Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 Stunden ist eine Pause von insgesamt 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von insgesamt 60 Minuten zu gewähren Auszubildende ab 18 Jahren ArbZG Bei einer Beschäftigungszeit von 6 bis 9 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Pause von 45 Minuten zu gewähren.

44 Einhaltung der täglichen Ausbildungszeit Auszubildende unter 18 Jahren JArbSchG Die Pausen müssen mindestens 15 Minuten andauern. Auszubildende ab 18 Jahren ArbZG Die Pausen müssen mindestens 15 Minuten andauern. Keine Beschäftigung zwischen und 6.00 Uhr (nur in Ausnahmefällen)

45 Recht auf Urlaub Auszubildende erhalten jedes Jahr unter Fortzahlung der Vergütung Erholungsurlaub. Die Dauer des Urlaubs ist im Berufsausbildungsvertrag festzulegen. Sie richtet sich u. a. nach dem Alter des Auszubildenden (JArbSchG): Auszubildende unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage Auszubildende unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage Auszubildende unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage

46 Recht auf Urlaub Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, dass jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen (5-Tage-Woche) sichert. Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

47 Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses Ausbildende haben ihren Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss folgende Angaben enthalten: Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung Erworbene berufliche Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden Auf Verlangen der Auszubildenden sind darin auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

48 Kündigung und Kündigungsfrist Die Voraussetzungen für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses sind gesetzlich festgelegt. Während der Probezeit kann das Ausbildungs- verhältnis ohne Angabe von Gründen oder Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei Minderjährigen muss die Kündigung gegenüber den Erziehungsberechtigten ausgesprochen werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungs-verhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten von einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn beiden Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann.

49 Kündigung und Kündigungsfrist Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegende Tatsache bereits länger als zwei Wochen bekannt ist. Nach der Probezeit können Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen das Ausbildungsverhältnis kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen wollen. Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig aufgelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund zu vertreten hat. (Muss innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.)

50 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Soweit im Ausbildungsbetrieb verbindliche tarifliche Regelungen bestehen (beide Parteien müssen aber tarifgebunden sein) sind diese zu beachten. Bei Tarifbindung dürfen keine untertariflichen Vereinbarungen getroffen werden, es sei denn, der Tarifvertrag enthält Öffnungsklauseln.

51 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen In vielen Betrieben bestehen auch Betriebsvereinbarungen die für Auszubildenden gelten. Auch hieraus können sich entsprechende Pflichten von Auszubildenden ergeben. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden.

52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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