Das MoU Fahrzeugzulassung. Verfahren und Regularien; Anwendungsbereiche; IBG-Verfahren, Regelwerke, Cross Acceptance

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1 Das MoU Fahrzeugzulassung Leiter Referat 31 Inbetriebnahmegenehmigung Schienenfahrzeuge - Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Heinemannstraße Bonn Tel.: (02 28) Fax.: (02 28) ref31@eba.bund.de Verfahren und Regularien; Anwendungsbereiche; IBG-Verfahren, Regelwerke, Cross Acceptance Vortrag bei DB Netz betrieblich technische Kundenveranstaltung in Kassel

2 Das MoU Fahrzeugzulassung Anwendungsbereiche: seit Planungssicherheit für alle IBG Verfahren, d.h. - Festschreibung Regelwerk, - Vorstellung Terminplan, - Abstimmung Nachweisplan (für Abweichungen) 2

3 Das MoU Fahrzeugzulassung Anwendungsbereiche: 3

4 Das MoU Fahrzeugzulassung Anwendungsbereiche: seit Neu- und Umbau IBG-Verfahren TEIV - Planungssicherheit - Konformität NNTR - Interims-DeBo 4

5 Das MoU Fahrzeugzulassung Anwendungsbereiche: 5

6 seit Das MoU Fahrzeugzulassung Anwendungsbereiche: Neu- und Umbau Abnahme 32 EBO für Regel- und Nebenfahrzeuge - Planungssicherheit - Konformität NNTR - Interims-DeBo 6

7 Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren nach MoU vom Antragsteller EBA Antrag (auf Erteilung einer IBG) Antragseingang (IBG-Verfahren) Beauftragung (zur Prüfung der Anforderungen) Bestätigung Regelwerk (Checkliste/ Nachweisplan) Abstimmung Nachweisplan Prüfung Nachweise in 4 Fachgebieten (Radsatz, Bremse, Fahrtechnik, ZZS) Entwickelt, konstruiert, fertigt und prüft Wendet Risikomanagementverfahren an Erstellt Nachweise Erstellt EG-Prüferklärung + Konformitätserklärung NNTR + Ergebnis Sicherheitsbewertung Entscheidung über Inbetriebnahmegenehmigung IBG (Bewertungs-) Stellen NoBo (Interims-) DeBo AssBo Prüfung TSI Anforderungen Prüfung nationale Anforderungen (NNTR) Evaluierung & Bewertung Risiken (CSM) EG-Prüfbescheinigung Konformitätsbescheinigung NNTR Sicherheitsbewertungsbericht 7

8 Verfahren zur Prüfung der nationalen Anforderungen (NNTR) Prüfung Nachvollziehbarkeit + Belastbarkeit Antragsteller EBA Nachweise: Prüfberichte Techn. Doku Weitergabe nur für 4 Fachgebiete (Radsatz, Fahrtechnik, Bremse, ZZS) Prüfung sachgerechte Erstellung Prüfung Eindeutigkeit + Vollständigkeit Konformitätserklärung NNTR (interims-)debo Begutachtung / Prüfung nach Fachgebieten NNTR- Bewertung Zusammenfassung und Kohärenz-Bewertung NNTR- Dossier Konformitätsbescheinigung NNTR 8

9 Aufgaben/Tätigkeiten des Antragstellers Der Antragsteller entwickelt, konstruiert, fertigt (bzw. modifiziert) Fahrzeuge, erstellt die erforderlichen Nachweise und wendet Risikomanagementverfahren an. Er beauftragt: Benannte Stellen (NoBo) für EG-Prüfung + prüft, ob die benannte Stelle das EG-Prüfverfahren auftragsgemäß durchgeführt hat und die EG-Prüfbescheinigung plausibel, eindeutig und vollständig ist. projektunabhängige und weisungsfreie Person oder Organisation (Interims-DeBo) zur Prüfung nationaler Vorschriften (NNTR) + prüft, ob die Konformitätserklärung NNTR vom (Interims-) DeBo sachgerecht erstellt wurde. unabhängige Sicherheitsbewertungsstelle (AssBo) zur Evaluierung & Bewertung der Risiken nach CSM-VO + prüft, ob das Ergebnis des Sicherheitsbewertungsberichts nach Art. 7 belegt, dass die relevanten Gefährdungen alle mit geeigneten Methoden identifiziert wurden und die umgesetzten Maßnahmen zur Nachweisführung alle, aus der signifikanten Änderung entstehenden Gefährdungen ausreichend abdecken. Hierauf basierend beantragt er die IBG beim EBA mit Vorlage folgender Erklärungen: EG-Prüferklärung Konformitätserklärung NNTR Ergebnis des Sicherheitsbewertungsberichts Erklärung zur Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften Nachweise der vier Fachgebiete (Radsatz, Bremse, Fahrtechnik, ZZS) Zu allen Fachgebieten entfallen die bisherigen Einzeldossiers. 9

10 Aufgaben / Prüfungen der Bewertungsstelle NNTR (Interims-) DeBo Die projektunabhängige und weisungsfreie Person oder Organisation (Interims-DeBo) führt im Inbetriebnahmegenehmigungs-Verfahren die Prüfungen der Anforderungen der nationalen Vorschriften der NNTR s verantwortlich durch. Sie erfüllt die Kriterien in Anlehnung an die DIN EN ISO/IEC Inspektionsstelle und muss vom EBA für die Prüfungen anerkannt sein. Sie bedient sich zur Prüfung EBA-anerkannter Gutachter oder entsprechend qualifizierter Prüfer, deren Prüftätigkeiten sie koordiniert und überwacht. Sie erstellt als Ergebnis der Prüfungen: die Konformitätsbescheinigung NNTR, die die Erfüllung der Anforderungen gesamthaft belegt, sowie die ergänzende technische Unterlage zur Konformitätsbescheinigung NNTR (NNTR-Dossier), die Bewertungen der einzelnen Fachgebiete zu den angewendeten nationalen Vorschriften (NNTR) sowie zur inneren Kohärenz zwischen den Fachgebieten beinhaltet. Diese ersetzt das bisherige Fahrzeugdossier, braucht aber nicht mehr beim EBA vorgelegt zu werden. 10

11 Aufgaben / Prüfungen des EBA Das EBA erkennt projektunabhängige und weisungsfreie Personen oder Organisationen (Interims-DeBo) zur Prüfung nationaler Vorschriften (NNTR) an und prüft im Rahmen des IBG-Verfahrens: den vorgelegten Nachweisplan, ob die für die Zulassung einzuhaltenden Regelwerke und vorzulegenden Nachweise vollständig und richtig wiedergegeben sind*; die EG-Prüferklärung und die Konformitätserklärung NNTR, sowie die weiteren Erklärungen des Antragstellers zum Ergebnis der unabhängigen Sicherheitsbewertung und zur Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften auf Eindeutigkeit + Vollständigkeit die Nachweise in vier Fachgebieten (Radsatz, Bremse, Fahrtechnik, ZZS) auf Nachvollziehbarkeit + Belastbarkeit anlassbezogen (bei begründeten Zweifeln) einzelne Nachweise im Rahmen der Überwachung der Prüfstellen (NoBo, AssBo, Interims-DeBo) *gem. Vorgaben der Verfahrensregelung zur Herstellung von Planungssicherheit im Zulassungsprozess von Eisenbahnfahrzeugen, Anlage 1 zum MoU, Kap. I Nr. 3 a, b, c 11

12 Muster Antrag IBG nach MoU Eisenbahn-Bundesamt Eingangsvermerk EBA Postfach D Bonn Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung bzw. Serienzulassung für das strukturelle Teilsystem Fahrzeuge Antrag erfolgt gemäß Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (TEIV) vom 05. Juli 2007 in der aktuellen Fassung und mit den in der Anlage 1 aufgeführten fahrzeugspezifischen Daten Antragsteller 2 Firma: Anschrift: Rechnungsanschrift (falls abweichend): Telefon: Fax: Geschäftszeichen: Ansprechpartner Name: Anschrift: Telefon: Fax: Geschäftszeichen: 1 Der Antrag ist in Schriftform vorzulegen (Papier oder Fax) 2 Antragsberechtigt sind Eisenbahn-Unternehmen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller 12

13 Muster Anzeige Umbau nach MoU Eisenbahn-Bundesamt Eingangsvermerk EBA Postfach D Bonn Anzeige geplanter Arbeiten an einem Fahrzeug bzw. an Fahrzeugen Anzeige erfolgt gemäß 9 Abs. 2 der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (TEIV) vom 05. Juli 2007 in der aktuellen Fassung Anzeigeberechtigter 2 Firma: Name: Anschrift: Rechnungsanschrift (falls abweichend): Telefon: Fax: Geschäftszeichen: 2. Ansprechpartner Name: Anschrift: Rechnungsanschrift (falls abweichend): Telefon: Fax: Geschäftszeichen: 1 Die Anzeige ist in Schriftform vorzulegen (Papier oder Fax) 2 Anzeigeberechtigt ist der Betreiber des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter 13

14 Verfahren zur Abstimmung der Nachweispläne Antragsteller EBA EBA-Checkliste Nachweisplan Ergänzung der EBA- Checkliste mit Regelwerksänderungen seit Normstand EBA- Checkliste und Zeitpunkt der Antragstellung Lösungen für Regelungslücken und Unklarheiten gewählten Nachweisen und Nachweisverfahren Prüfung Nachweisplan oder oder schriftliche Bestätigung vollständige und richtige Wiedergabe der für die Zulassung: einzuhaltende Regelwerke (Anl.1 MoU I. Nr. 3) Ausgewählte Nachweise (Anl.1 MoU III. Nr. 2) Für Regelungslücken vom Antragsteller vorgeschlagene Lösungen (Anl.1 MoU II. Nr. 1) bestätigter Nachweisplan* schriftliche begründete Ablehnung < 4Wo entsprechend Anl. 1 MoU II. Nr. 2.b. Einleitung des Verfahrens zur Klärung in Dissensfällen automatische Bestätigung schriftliche Bestätigung gilt als erteilt, wenn EBA innerhalb von 4 Wochen keine schriftliche Stellung zum Nachweisplan nimmt bestätigter Nachweisplan* (Siehe nächste Folie) *Spätere Ablehnung nur möglich bei konkreter Gefahr durch hinsichtlich seiner Bauweise und Funktion vergleichbares Teilsystem 14

15 Verfahren zur Klärung in Dissensfällen Antragsteller EBA Einigungsversuch zwischen Antragsteller und EBA < 4Wo bei Scheitern Antrag an LK Fahrzeuge für schriftliche Stellungnahme Prüfung Votum oder Votum LK Fahrzeuge schriftliche Bestätigung Nachweisplan bestätigter Nachweisplan < 4Wo schriftliche Anordnung abweichender Anforderungen (mit Begründung) Berücksichtigung abweichender Anforderungen LK Fahrzeuge Einberufung ad-hoc-gruppe Prüfung Fragestellung schriftliche Stellungnahme < 4Wo Abstimmung & Votum + Begründung anzuwendendes Regelwerk Lösung zu Regelungslücken und Unklarheiten Welche Nachweise zu erbringen sind Welche Nachweisverfahren einzuhalten sind 15

16 Muster Nachweisplan Nachweisplan Antragsteller: Datum: Fahrzeug: Liste Stand Regelwerke - Datum: Anzuwendendes technisches Regelwerk Änderung des technischen Regelwerks Lücken/Unklarheiten des technischen Regelwerks lfd. Nr. Checklistenpunkt Regelwerk Ausgabestand Regelwerk Ausgabestand geändertes Regelwerk DIN EN / / Änderung im Regelwerk Regelungslücke/Unklarheit Vorgeschlagene Lösung Gem. Kapitel ist zusätzlicher Streckenversuch erforderlich Keine Festlegung in Kap von Grenzwerten beim Versuch X.X.X Verwendung des Grenzwertes aus vorheriger UIC aaa

17 Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren nach MoU vom Abkürzungen (Interims-) DeBo: Projektunabhängige und weisungsfreie Person/Organisation, die die Kriterien in Anlehnung an die DIN EN ISO/IEC Inspektionsstelle erfüllt und vom EBA für die Prüfungen anerkannt sein muss. NNTR: Notifizierte nationale technische Regeln bzw. Vorschriften. Diese sind bis zu einer endgültigen Notifizierung von NNTR s durch die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2008/57/EG im Sinne dieser Vereinbarung (MoU) diejenigen nationalen Rechtsvorschriften und technischen Regeln, die sich aus der jeweils aktuellen Fassung der EBA- Checkliste ergeben. ZZS: Zugsteuerung und sicherung (aus engl. CCS - Control Command systems) - Im MoU nur der fahrzeugseitige Teil des Teilsystems ZZS. 17

18 Liste Stand Regelwerke Bezeichung Checkpunkt Titel Ausgabedatum Gesetze/Verordnungen ArbSchG 7.2; 7.4; des Arbeitsschutzes in der gültigen Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Fassung zuletzt geändert durch Artikel 15; Abs. 89 des Gesetzes BetrSichV ( 7.2; 7.4; ;Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes in der gültigen Fassung ( ProdSG 7.2; 7.3; 7.4; Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt EBO 0.1.1; 1.1b); 1.2.4; 1.3.1; 5.1.5; 6.1; ; ; 6.1.7; 6.1.8; 7.1; 7.2; 7.3; 7.4; 9.2.1; ; ; ; ; ; ; ; 18.1; ; ; ; 19.1; 19.2; 19.3; 19.4; ; ; ; 19.8; ; ; ; 23.1; ( ) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung IfSG ; ; ; Infektionsschutzgesetz ; ; ; ; ; ; IfSG ; ; ; ; ; ; ; ; Infektionsschutzgesetz in der gültigen Fassung in der gültigen Fassung in der gültigen Fassung in der gültigen Fassung ESO ; ; Eisenbahn Signalordnung in der gültigen BImSchG ; Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) Fassung in der aktuellen Fassung ( 28. BImSchV ; 15.1 Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) ( TrinkwV ; ; ; Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) in der aktuellen Fassung in der gültigen Fassung EG Richtlinien EG Verordnungen 89/392/EWG ; Maschinenrichtlinie (jetzt Richtlinie 2006/42/EG) /336/EWG ; EMV - Richtlinie (jetzt Richtlinie 2004/108/EG ) /42/EWG ; Richtlinie über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (jetzt Richtlinie 2008/28/EG) 97/23/EG 7.1; 7.2; 7.3; Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (jetzt Verordnung (EG) Nr. 1025/

19 Regelwerksfestschreibung A. Rechtsrahmen Gesetze, Verordnungen, etc. B. Technisches Regelwerk a. R. d. T. (Normen, Regelungen, etc.) 19

20 Regelwerksfestschreibung Rechtsrahmen Rechtsrahmen Regelwerksfestschreibung ist nicht möglich Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich Bsp.: Forderung in EBO, dass PZB 90-Funktionalität vorliegen muss 20

21 Regelwerksfestschreibung Technisches Regelwerk Technisches Regelwerk I. Grundsatz (aus 6 Abs. 3 Satz 3 TEIV) Die Festschreibung des Regelwerks erfolgt zum Zeitpunkt der Antragstellung II. Abweichende bzw. ergänzende Fälle 1. Regelwerk mit Übergangsregelung a. Fall b. Fall 2. Regelwerk wurde fortgeschrieben 21

22 a. Fall Regelwerksfestschreibung Regelwerk mit Übergangsregelung Fall a Regelwerk mit Übergangsregelung Regelwerke enthalten eine in sich hinreichend konkrete Übergangsregelung ab dem Stichtag gilt P (z.b.: EN Crash-Norm ; Bremstechnische Regelung B009; Brandschutztechnische Regelung; SIRF) Regelwerksfestschreibung gilt inklusive der dynamischen Verweisung; d. h. bis zum Zeitpunkt x gilt A, ab Zeitpunkt y gilt B 22

23 Regelwerk mit Übergangsregelung b. Fall Regelwerksfestschreibung Regelwerk mit Übergangsregelung Fall b Regelwerke enthalten eine nach Auffassung des Antragstellers nicht hinreichend konkrete Übergangsregelung Anlage 1 des MoU (Verfahrensregelung Planungssicherheit im Zulassungsprozess ) findet Anwendung 23

24 Regelwerksfestschreibung Regelwerk wurde fortgeschrieben Regelwerk wurde fortgeschrieben Bestehendes Regelwerk wurde fortgeschrieben. Kann das ursprüngliche Regelwerk über dessen Gültigkeitszeitraum hinaus angewendet werden? Bsp.: Software/Funktionale Sicherheit EN 50128, 50126; Brandschutz EN 45545, DIN 5510 Es greift der Grundsatz zur Regelwerksfestschreibung nach TEIV. Diese verdrängt ggf. andere Gültigkeitsdauer im Regelwerk. Gesetzgeberische Entscheidung i. S. d. Planungssicherheit, dass möglicherweise nicht mehr sicherheitlich aktuelles Regelwerk angewendet werden soll. Beachte: Die Verfügbarkeit der anzuwendenden Regelwerke ist durch den Antragsteller sicherzustellen. 24

25 Anwendung von Cross-Acceptance bei IBG-Verfahren auf Basis des MoU 25

26 Cross-Acceptance bei der Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen Memorandum of Understanding zwischen Deutschland, Niederlande, Schweiz, Italien und Österreich zur verbesserten gegenseitigen Anerkennung von Fahrzeugzulassungen "Cross Acceptance ; Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsverfahren für Lokomotiven und Reisezüge für Hochgeschwindigkeits-und konventionelle Bahnsysteme "Cross Acceptance ; Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung von Lokomotiven und Reisezugwagen im konventionellen und im Hochgeschwindigkeits-Bereich zwischen Belgien, Deutschland und Luxemburg; sowie ergänzende bilaterale Vereinbarungen CH ( ) und A ( ). 26

27 Cross-Acceptance Grundsatz der Vereinbarungen Die Genehmigungen für die Punkte der Kategorie A* der jeweils anderen Behörde werden so lange als gültig anerkannt, bis durch Erkenntnisse aus der Betriebserfahrung zusätzliche Prüfungen erforderlich werden. * Hierbei erfolgt die Einstufung in Kategorie A durch die Behörden (in Anlehnung an Art /57/EG). Maßstab für die Einstufung ist der Vergleichbarkeit der Anforderungen der national anzuwendenden Vorschriften (Vergleich des Sicherheitsniveaus). 27

28 Cross-Acceptance -Verfahren mit DeBo / Interims-DeBo nach MoU Nachweisführung vom Antragsteller für alle Fachgebiete DeBo Land A Prüfung der Erfüllung der jeweiligen nationalen Anforderungen DeBo Land B Prüfung der Erfüllung der jeweiligen nationalen Anforderungen Interims-DeBo Deutschland Prüfung der Erfüllung der jeweiligen nationalen Anforderungen Prüfung der inneren Kohärenz Prüfung der inneren Kohärenz Konformitätsbescheinigung NNTR DeBo Land A Konformitätsbescheinigung NNTR DeBo Land B Konformitätsbescheinigung NNTR Interims-DeBo Deutschland Konformitätserklärung Gesamtes NNTR + innere Kohärenz Antragsteller Nachweise 4 Fachgebiete (falls nicht innerhalb CA) BMVIT Österreich ILT Niederlande EBA Deutschland Gegenseitige Anerkennung der Genehmigung/Verifizierung der anderen Behörden 28

29 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! 29

30 EBA- Kompetenz und Verantwortung 30

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