5/2015. DeutscherAnwaltVerein. Mai. Anwalt digital: Datendiebstahl 414 Mayer: Frauenquote 416. Der Grenzgänger wird. gewählt

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1 5/2015 Mai Aufsätze Anwaltswerbeverbote Magazin Satzungsversammlung Rechtsprechung Schockwerbung DeutscherAnwaltVerein 5/2015 Mai Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein Klein-Klein 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365 Hamm/Maxin: Legal Privilege für Syndikus 376 Beck: Zwei Jahre PartGmbB 380 Kilian: Urban Legend-Check 398 Magazin Anwalt digital: Datendiebstahl 414 Mayer: Frauenquote 416 Aus der Arbeit des DAV 66. Deutscher Anwaltstag: Vorschau 420 Neue DAV-Homepage online 422 DAV-Gesetzgebungsausschüsse Deutscher Erbrechtstag 431 Rechtsprechung BVerfG: Schockwerbung 439 Vor Gericht: erfolgreich. Die Kanzlei: profitabel. Mit Software und Fachwissen für Anwälte. Informieren Sie sich auf oder unter

2 MN Editorial Streitkultur auf dem Anwaltstag Spracherkennung erleben! Schneller, besser, einfach! Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel Rechtsanwalt, Präsident des Deutschen Anwaltverein Liebe Kolleginnen und Kollegen, kennen Sie Modria? Modria ist eine Online-Schlichtungsplattform und die Abkürzung für Modular Online Dispute Resolution Implementation Assistant. Die Macher hinter Modria haben in den USA das Online-Schlichtungssystem von Ebay und Paypal aufgebaut und damit gut 400 Millionen Streitigkeiten beigelegt, einen Großteil vollautomatisch. Nun expandiert Modria auf den europäischen Markt. Die EU-Kommission dürfte das freuen, soll die Online-Streitschlichtung nach ihrem Willen doch weiter ausgebaut werden. Unternehmen wie Modria sind es, die auf dem Markt nun massentaugliche Lösungen anbieten könnten. Sie könnten damit unsere Streitkultur und damit unseren Beruf in der Zukunft nachhaltiger beeinflussen als viele es für möglich halten. Denn was mit Standardfällen im Bagatellbereich startet, muss nicht dabei stehen bleiben. Die auf dem Anwaltstag 2013 veröffentlichte Zukunftsstudie des Deutschen Anwaltvereins hat technologische Innovationen als einen der größten Treiber künftiger Entwicklungen des Anwaltsmarktes identifiziert. Der Anwaltstag ist jedes Jahr eine gute Gelegenheit, im Berufsalltag innezuhalten und sich den Blick auf das große Ganze zu leisten. Das macht der DAV auf dem Anwaltstag vor allem in einer oder mehreren Schwerpunktveranstaltungen. Schauten wir im Jahr 2013 noch auf die Zukunft im Jahr 2030, befassen wir uns in diesem Jahr mit dem Wandel der Streitkultur und ihren Auswirkungen auf das Recht. Was Sie in diesem Jahr auf der Schwerpunktveranstaltung Wandel der Streitkultur Aufgabe der Rechtspflege erwarten wird, ist in diesem Heft auf S. 421 beschrieben. Soviel sei verraten: Wir dürfen auf eine abwechslungsreiche Diskussion gespannt sein. Der Anwaltstag vom 10. bis 13. Juni 2015 in Hamburg ist zu umfangreich, um ihn in all seinen Facetten in einer Ausgabe des Anwaltsblatt darstellen zu können. Im Verbandsteil Aus der Arbeit des DAV sind in diesem Anwaltsblatt daher nur ausgewählte Veranstaltungen beispielhaft dargestellt, um Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, zu motivieren, sich noch einmal mit dem Programm des Anwaltstages zu befassen. Denn wir glauben, dass für jede und jeden etwas dabei ist. Das Suchen nach dem persönlichen Programm-Highlight wird dank der gerade erst vor ein paar Tagen neu gestaltete Website noch leichter. Das Programm ist nun auch online so nutzerfreundlich wie noch nie zu durchstöbern. Zum Schluss empfehle ich Ihnen die Festrede in der Eröffnungsveranstaltung des Anwaltstags: Renate Jaeger hat sich in ihrem Berufsleben mit dem Streiten aus den verschiedensten Perspektiven befasst. Wir dürfen uns darauf freuen, welche Gedanken uns die Schlichterin der deutschen Anwaltschaft und ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an Impulsen für die tägliche Arbeit mitgeben wird. Ich freue mich darauf, Sie auf dem Anwaltstag 2015 in Hamburg zu sehen. BEST RATING FOR SPEECH RECOGNITION Telefon: +49 (0) AnwBl 5 / 2015 Mantel M 125

3 Anwaltsblatt Jahrgang 65, 5 / 2015 Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins herausgegeben von der Rechtsanwältin und den Rechtsanwälten: Edith Kindermann Ulrich Schellenberg Herbert P. Schons Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen Redaktion: Dr. Nicolas Lührig (Leitung) Udo Henke Manfred Aranowski Rechtsanwälte Aufsätze Magazin Editorial Anwaltsrecht Report M 125 Streitkultur auf dem Anwaltstag Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Kiel Präsident des Deutschen Anwaltverein 358 Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten? Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.br. 410 Satzungsversammlung: Wenn sich aus dem Klein-Klein Großes herausschält Dr. Justus von Daniels, Berlin M 128 M 130 M 132 M 143 M 150 M 154 Nachrichten Im Sport siegt nicht immer nur der Beste Christian Bommarius, Berlin Wie die EU die deutsche Justiz sieht: Nicht nur Glanz Rechtsanwalt Christian Schwörer, Brüssel Nachrichten Stellenmarkt des Deutschen Anwaltvereins Bücher & Internet Deutsche Anwaltakademie Seminarkalender 365 FAO* Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Dr. Christian Deckenbrock, Köln 376 Legal privilege für Syndikusanwälte Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Falko Maxin, Frankfurt am Main 380 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens Lukas Beck, Würzburg 392 Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden? Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz, München Anwalt digital 414 Der Spion, der aus dem Netz kommt Dr. Justus von Daniels, Berlin Kommentar 416 Frauenquoten in Aufsichtsräten Rechtanwältin Dr. Barbara Mayer, Freiburg i. Br. Gastkommentar 417 Doping: Die Logik des Sports durchbrechen Hajo Seppelt, WDR und Deutschlandfunk Schlussplädoyer M 156 Nachgefragt, Comic, Mitglieder-Service 452 Fotonachweis, Impressum Anwaltsmarkt 398 Urban Legend-Check I: Anwälte sind die schlechteren Juristen richtig oder falsch? Prof. Dr. Matthias Kilian, Soldan Institut, Köln Anwälte fragen nach Ethik 418 Hartz IV: Schwächen der Verwaltung ausnutzen DAV-Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur Anwaltspraxis 402 Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach Bücherschau 407 Sozietätsfähige Berufe Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln * Geeignet zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle ( 15 FAO) M 126 AnwBl 5 / 2015 Mantel

4 Philips Pocket Memo. Das Diktiergerät. Für Rechtsanwälte entwickelt. MN Aus der Arbeit des DAV Rechtsprechung 420 Deutscher Anwaltstag 2015: Was erwartet Teilnehmer? 422 Deutscher Anwaltverein mit neuer Website 423 DAV Brüssel: Podiumsdiskussion zum digitalen Binnenmarkt 423 DAV-Stellungnahmen 424 DAV besucht palästinensische Gebiete 424 Anhaltinischer Anwaltverein: Menschenkette 425 Landesanwaltstag Thüringen 425 AV Ostthüringen: Nacht des Rechts 425 Zum 42. Mal: Erfolgreicher Start in den Anwaltsberuf 426 Deutsche Anwaltakademie: Nachrichten 426 Neue Vorsitzende der Anwaltvereine im DAV-Haus 427 DAV-Gesetzgebungsausschüsse: Neuberufung ab Name neu: Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur 430 Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance 431 AG Erbrecht: 10. Erbrechtstag 432 AG Anwältinnen und DAV: Frauenquote in Aufsichtsräten 433 Law Made in Germany: Veranstaltung in Israel 433 Mitgliederversammlungen: Deutscher Anwaltverein / AG Internationaler Rechtsverkehr / AG Mietrecht und Immobilien /AG Allgemeinanwalt / AG Ausländer- und Asylrecht 434 Personalien: Felix Busse 75 Haftpflichtfragen 436 Verjährung von Regress- Ansprüchen: Folgen der BGH-Rechtsprechung Rechtsanwalt Bertin Chab, Allianz Versicherung, München Anwaltsrecht 439 BVerfG: Schockwerbung 440 BVerfG: Kanzleidurchsuchung 442 BGH: Falscher Betrugsvorwurf 443 LG Stuttgart: Ehrengrade 444 AnwG Köln: Meinungsfreiheit 445 AG Köln: Schweigepflicht Anwaltshaftung 446 BGH: Sieben Jahre für Nichtzulassungsbeschwerde 447 BGH: statt Fax? 448 BGH: Prüfung des Fristablaufs Anwaltsvergütung 449 OLG Nürnberg: Pauschgebühr für Pflichtverteidiger 450 OLG Brandenburg: Kosten Prozessrecht 450 BVerwG: Verfahrensfehler 450 BGH: Klageflut 451 BGH: Berufungsbegründung Notarrecht 452 BGH: Notarbesetzung Nur für kurze Zeit: Das Philips Pocket Memo Plus Paket Das Pocket Memo und die neuen mobilen Lösungen von Philips im günstigen Paket. Mit SpeechLive und der Philips Diktier-App für Smartphones können Sie Sprachnotizen, wie Arbeitsanweisungen oder kurze dringende Diktate, unterwegs bei Wartezeiten vor Gericht oder von zu Hause sofort verschlüsselt zur Bearbeitung an Ihre Assistenz senden. Bei Bedarf steht Ihnen auch jederzeit optional der Philips-Schreibservice zur Verfügung. Alle Informationen zu diesem Angebot unter SpeechLive gibt mir die Flexibilität und Freiheit Mandanten auch unterwegs so zu betreuen, als wenn ich in der Kanzlei wäre das ist eine große Arbeitserleichterung für mich. RA Patrick Estrada Pox, Partner in der Kanzlei Mozgay & Mehnert, Berlin

5 MN Bericht aus Berlin Im Sport siegt nicht immer nur der Beste Gesetzgebung Korruptionsbekämpfung Es bedarf keiner Anabolika, Stimulanzien, Narkotika, keines Epo und keiner Beta-Blocker, um einen Wettkampf zum Betrug und die Olympischen Spiele zur Farce zu machen. Der Superstar der Antike war Kaiser Nero. Bei den 211. Olympischen Spielen im Jahr 67 n.chr. siegte der Imperator wie verabredet in sechs Disziplinen, darunter auch im Wagenrennen, obwohl Nero mit seinem Zehnspänner gestürzt und aus dem Wagen geschleudert worden war. Die moralische Überlegenheit Neros im Vergleich mit athletischen Betrügern unserer Tage liegt auf der Hand: Er hat weder das Publikum noch seine Konkurrenten über seine sportliche Leistungsfähigkeit getäuscht. Ablauf und Ausgang des Wettkampfs waren ihm egal, solange er am Ende den Lorbeer in Empfang nehmen konnte. Niemand hat besser als der Römer das Prinzip verinnerlicht, das heute die Welt der Fabelrekorde, der Leistungsexplosionen und der Rekordsieger beherrscht. Es geht nicht darum, höher, weiter oder schneller als die Konkurrenz zu springen und zu laufen, es kommt nur darauf an, am Ende der Erste zu sein. Die sportliche Überlegenheit, der erfolgreiche Leistungsvergleich ist nicht das Ziel, sondern ein lästiger Umweg zum Lorbeer, den selbst ein Nero hinter sich bringen musste. Sofern die Gegenwart gegenüber der Antike für sich einen Fortschritt reklamieren kann, besteht er in der immer weiter steigenden Profitabilität des Betrugs. Der vom Publikum, den Medien und der Wirtschaft an den Sportler gerichtete Anspruch, um jeden Preis der Erste zu sein, hat nicht nur alle Bemühungen, das Doping im Leistungssport auszuschalten, zunichte gemacht, vielmehr ist er die Ursache des Dopings. Darum liegen die Gründe auf der Hand, warum die Sportverbände mit allen Versuchen, dem Doping beizukommen, im Großen und Ganzen gescheitert sind. Wenn nicht die Leistung das Ziel des Leistungssports ist, sondern ausschließlich der unbedingte Erfolg des Sportlers, hat der Gedanke des Fairplay ausgespielt. Die Annahme ist naiv, dass das, was den Sportverbänden kaum gelingt, vom Gesetzgeber geleistet werden könnte. Aber dieser Glaube liegt dem vor kurzem vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Doping im Sport (AntiDopG) zugrunde: Die Integrität des Sports lasse sich durch strafrechtliche Sanktionen schützen. Die Moral im Sport als Rechtsgut? Das klingt nicht nur unbestimmt, unüberschaubar und ungreifbar das ist es auch. Wenn strafrechtliche Sanktionen gegenüber dopenden Leistungsportlern mit dem Schutz des Fairplay begründet werden, wie lässt sich dann erklären, dass korrupte Sportfunktionäre, die beispielsweise ihre Entscheidungen zur Vergabe Olympischer Spiele oder von Fußball-Weltmeisterschaften von der Höhe der an sie gezahlten Summe abhängig machen, auch künftig keinen Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft zu befürchten haben? Und wie lässt sich begründen, dass in Zukunft zwar ein Fußball-Profi eine Anklage zu erwarten hat, wenn er dopt, nicht aber, wenn er vorsätzlich einen Gegenspieler zusammentritt, der halbtot vom Platz getragen wird? Und warum sollen nur Leistungssportler als Doper strafrechtlich belangt werden, nicht jedoch dopende Amateursportler? Dem Referentenentwurf ist es ergangen wie Nero im Wagenrennen es hat ihn aus der Kurve getragen. Aber falls er dennoch ins Ziel kommen sollte, darf er keinen Lorbeer erwarten. Siehe zum Anti-Doping-Gesetz auch den Gastkommentar von Hajo Seppelt in diesem Heft auf Seite 417. Der Autor Christian Bommarius, Berlin ist leitender Redakteur der Berlin Zeitung. Er schreibt im Wechsel mit Peter Carstens von der F.A.Z. Nicht nur aus Sicht der Bundesregierung besteht im deutschen Strafrecht Umsetzungsbedarf mit Blick auf einige internationale Abkommen zur Korruptionsbekämpfung. Dazu gehören unter anderem das Strafrechtsübereinkommen des Europarats, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 sowie ein EU-Rahmenbeschluss. Der Regierungsentwurf wurde am 26. März 2015 in erster Lesung im Bundestag beraten (Drs. 18/4350). Am 8. Juni 2015 soll eine öffentliche Anhörung im Rechts- und Verbraucherausschuss stattfinden. Initiativen im Strafrecht Für die Internationale Rechtshilfe bei der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen müssen mehrere europäische Rahmenbeschlüsse umgesetzt werden (BR- Drs. 24/15). Der Regierungsentwurf hierzu schafft nun auch die Grundlage dafür, Sanktionen zu vollstrecken, die das deutsche Höchstmaß übersteigen. Ein Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Bekämpfung des Terrorismus war am 23. März 2015 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechts- und Verbraucherausschuss (Drs. 18/4087). Ein textgleicher Entwurf der Bundesregierung wurde am 19. März 2015 in Erster Lesung im Bundestag beraten (18/4279). Verabschiedet hat der Bundestag am 19. März 2015 das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses, das die Kompetenzen des Generalbundesanwaltes erweitert (Drs. 18/3007, AnwBl 2015, M 30, Februar-Heft). Versorgungsausgleichsgesetz Eine Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes wurde am 25. März 2015 in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsund Verbraucherausschuss diskutiert. Der DAV war durch einen Sachverständigen vertreten. Schutzschriftenregister Im Rahmen der Ermächtigung aus 945 b ZPO hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf einer Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) den Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme übersandt. Das SRV soll am 1. Januar 2016 in Betrieb gehen. M 128 AnwBl 5 / 2015 Mantel

6 MN Bericht aus Brüssel Wie die EU die deutsche Justiz sieht: Nicht nur Glanz Gesetzgebung Steuertransparenzpaket Unabhängigkeit, leichter Zugang und schnelle Verfahren sind ungeachtet des nationalen Justizsystems oder der Rechtstraditionen die entscheidenden Indikatoren einer leistungsfähigen Justiz. Das kürzlich veröffentlichte EU-Justizbarometer 2015 gibt anhand zahlreicher Parameter einen Eindruck von der Leistungsfähigkeit der europäischen Justizsysteme. Und wie steht die deutsche Justiz im Vergleich da? Gut, aber im Bereich Online-Justiz sieht die EU erheblichen Nachholbedarf! In der dritten Auflage des EU-Justizbarometers wurden wieder die Länge der Gerichtsverfahren, die Verfahrensabschlussquote, die Anzahl der anhängigen Verfahren, der Einsatz von alternativen Streitbeilegungsverfahren, das Fortbildungsangebot für Richter und die Unabhängigkeit der Justiz in den EU-Mitgliedstaaten verglichen. Als neue Parameter einbezogen wurden unter anderem die Qualität der elektronischen Verfahren für geringfügige Forderungen, die Kommunikationspolitik der Gerichte sowie der Anteil weiblicher Berufsrichter. Deutschland schneidet wie in den Vorjahren gut ab und punktet bei der Unabhängigkeit der Justiz und beim Online-Zugang zu Gerichtsurteilen, der für die nötige Transparenz sorgt. Erwähnenswert sind auch die geringe Anzahl von anhängigen zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten sowie die geringe Zahl der neuen streitigen zivilund handelsrechtlichen Verfahren. Dies könnte insbesondere mit der verstärkten Förderung der alternativen Streitbeilegungsmechanismen (ADR) zusammenhängen. Der Deutsche Anwaltverein hält diese Entwicklung für sinnvoll, solange in den neuen alternativen Streitschlichtungsinstrumenten nicht darauf verzichtet wird, das Recht als Maßstab für die Bewertung zu nutzen. Seit Mai 2013 verpflichtet eine EU- Richtlinie die Mitgliedstaaten, Streitbeilegungsstellen einzurichten für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus kaufvertraglichen Verpflichtungen oder aus Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ergeben (ADR-Richtlinie). Die Umsetzungsfrist läuft nun am 9. Juli 2015 aus (zum Referentenentwurf für Deutschland siehe Grupp, AnwBl 2015, 186). Nachholbedarf besteht für Deutschland dagegen aus Sicht der EU beim Online-Zugang zu Verfahren für die Parteien und der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten. Hier liegt Deutschland im europäischen Vergleich weit hinten. Die flächendeckende Einführung des elektronischen Gerichtspostfachs für die Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten sollte aber ab 2016 zur Verbesserung beitragen. Erwähnenswert ist schließlich, dass die deutsche Justiz im europäischen Vergleich zwar finanziell sehr gut ausgestattet ist, bei der Anzahl der Berufsrichter sie jedoch mit 25 Berufsrichtern (pro Einwohnern) nur im Mittelfeld liegt. Allgemein seien dem Justizbarometer zufolge die Justizsysteme in den Mitgliedstaaten der EU effizienter geworden. Im Jahr 2014 arbeiteten nach dem Bericht die meisten Mitgliedstaaten an einer Reform ihrer Justizsysteme. Die Kommission begrüßt und unterstützt diese Bemühungen. Wir wissen, dass Justizreformen Zeit brauchen, bis sie Ergebnisse hervorbringen, aber wir sehen einige ermutigende Anzeichen im neuen Justizbarometer, so die Justizkommissarin Vera Jourová. Der Autor Christian Schwörer, Brüssel ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im Brüsseler Büro des Deutschen Anwaltvereins. Die EU-Kommission hat am 18. März 2015 ein erstes Maßnahmenpaket für mehr Steuertransparenz in der EU vorgestellt. Mit dem Richtlinienvorschlag COM(2015) 135 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/ EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sollen die Mitgliedstaaten zum automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen mit allen anderen Mitgliedstaaten verpflichtet werden. In einer Mitteilung COM(2015) 136 schlägt die Kommission zudem unter anderem eine Reform des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vor und erwägt eine über die Verwaltungszusammenarbeit hinausgehende Offenlegung von Steuerinformationen. In den nächsten Monaten sollen weitere konkrete Maßnahmen gegen Steuerschlupflöcher und Doppelbesteuerungen vorgeschlagen werden, auch ein Aktionsplan zur Unternehmensbesteuerung soll vorgelegt werden. Anerkennung von Urkunden Die grenzüberschreitende Anerkennung der Echtheit von öffentlichen Urkunden soll erleichtert und damit die Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen innerhalb der EU gefördert werden. Der Justizministerrat hat im März eine partielle allgemeine Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag KOM(2013) 228 zur vereinfachten Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden erzielen können. Legalisation oder ähnliche formale Voraussetzungen wie das Apostille-Verfahren innerhalb der EU sollen abgeschafft werden. Noch nicht geklärt sind Fragen unter anderem bezüglich mehrsprachiger Formulare. Die Minister streben für Juni 2015 eine allgemeine Ausrichtung zur gesamten Verordnung an. Europäische Insolvenzverordnung Der Rat hat im März seinen Standpunkt zur Änderung der Insolvenzverordnung (VO Nr. 1346/2000/EG) angenommen. Die neuen Regelungen der Verordnung sollen mit neuen Ansätzen bei Sanierung und Restrukturierung grenzüberschreitende Insolvenzverfahren konstruktiv und erfolgreich gestalten. Der nun bestätigte Kompromiss war bereits im November 2014 mit dem Parlament erreicht worden, welches im Mai oder Juni mit der formellen Annahme nachziehen wird. 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Verordnung in Kraft treten. M 130 AnwBl 5 / 2015 Mantel

7 MN Nachrichten Satzungsversammlung Non-legal Outsourcing: Heiko Maas hebt seinen Aufhebungsbescheid auf Der im November 2014 von der 5. Satzungsversammlung geschaffene neue 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zum non-legal Outsourcing in Kanzleien kann nun doch noch wie beschlossen in Kraft treten. Das Bundesjustizministerium hat mit Bescheid vom 31. März 2014 seinen Beanstandungsbescheid vom 4. März 2014 aufgehoben. Nach dem neu gefassten 2 BORA soll kein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheit vorliegen, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz). Weitere Voraussetzungen für das non-legal Outsourcing sind, dass der Dritte zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet wird und besondere Anforderungen bei der Auswahl der Dienstleister beachtet werden (siehe dazu AnwBl 2014, M 372 sowie das Interview mit Gasteyer AnwBl 2015, 70). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte die Regelung zur Sozialadäquanz mit Bescheid vom 4. März 2015 aufgehoben. Begründung: Der Satzungsversammlung fehle hierfür die Ermächtigungsgrundlage. Sie könne keine Befugnisnorm im Sinne des Anwaltsrecht BGH befasst sich mit Schweigepflicht der Anwaltskammer Die Rechtsanwaltskammer Köln hatte in einem gegen einen Rechtsanwalt gerichteten Aufsichtsverfahren dessen Stellungnahmen ohne seine ausdrückliche Zustimmung an die Beschwerdeführerin in dem Verfahren weitergeleitet. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen (AGH Hamm, Urt. v AGH 6/14). Der Bundesgerichtshof 203 StGB für mögliche Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheit schaffen (siehe auch AnwBl 2015, M 100). Die Einwände der Satzungsversammlung fanden nun Gehör. Noch im selben Monat korrigierte sich das BMJV selbst und hob mit Schreiben vom 31. März 2015 seinen Aufhebungsbescheid auf. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung kam das Ministerium so der Bundesjustizminister Heiko Maas in dem Schreiben nun zu dem Ergebnis, dass die Regelung als noch akzeptabel angesehen werden könne. Den Sinneswandel führten ergänzende mündliche Erläuterungen sowie die übermittelte Beschlussvorlage des Ausschusses 6 der Satzungsversammlung Verschwiegenheit und Datenschutz herbei. Damit könne nun davon ausgegangen werden, dass keine Befugnisnorm im Sinne des 203 StGB geschaffen werden sollte, so der Bundesjustizminister. Gleichzeitig will er Gespräche über eine gesetzliche Regelung führen. Der neue 2 BORA tritt am 1. Juli 2015 nach der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen im April in Kraft. JK Der Wortlaut der neuen Norm ist abrufbar unter html. hat nunmehr wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen (BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 42/14, abrufbar unter Ob eine Rechtsanwaltskammer befugt ist, Stellungnahmen, die ein Rechtsanwalt im Rahmen eines ihn betreffenden Aufsichtsverfahrens abgibt, an den jeweiligen Beschwerdeführer auch dann weiterzuleiten, wenn der Rechtsanwalt der Weiterleitung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sei eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Rechtsfrage. JK Leserreaktion» Sachanträge gestellt volle Verfahrensgebühr? Zum Beschluss des BGH vom 30. September 2014 (XI ZB 21/13), veröffentlicht im Dezember-Heft 2014 (AnwBl 2014, 1060): Im Anwaltsblatt veröffentlichen Sie einen Leitsatz der Redaktion, wonach im Berufungsverfahren die volle Verfahrensgebühr selbst dann verdient ist, wenn der Berufungsführer die Berufung noch nicht begründet hat, der Berufungsgegner aber bereits einen Sachantrag stellt. Nach bisheriger (und weiter bestehender) Rechtsprechung verdient der Rechtsmittelgegner mit einem Sachantrag nur dann die volle Verfahrensgebühr, wenn die Berufung begründet wurde. Der Leitsatz erweckt dagegen den Eindruck, hier gebe es eine neue Entwicklung, wonach ein Sachantrag selbst dann gebührenrechtlich relevant wird, wenn es nicht zu einer Rechtsmittelbegründung kommt. Wie der Volltext zeigt, ist diese Schlussfolgerung falsch. Der BGH hat lediglich ausgeführt, auf die Reihenfolge von Sachantrag und Berufungsbegründung komme es nicht an. Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Meier, Berlin Anmerkung der Redaktion: Wir danken dem aufmerksamen Leser für seinen Hinweis. Der BGH widmet sich in dem Beschluss zunächst der Frage, ob für den Rechtsanwalt des Beklagten (als Rechtsmittelgegner) die Verfahrensgebühr in voller Höhe entstanden ist, auch wenn sein Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung seines Antrags enthält. Das bejaht der BGH und darauf bezieht sich der Leitsatz der Redaktion. Soweit ist alles zutreffend. In einem zweiten Schritt untersucht der BGH dann aber auch, ob die volle Verfahrensgebühr dem Beklagten auch zu erstatten sei und führt aus, dass es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr darauf ankomme, dass der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel auch begründet habe. Egal ist nach dem BGH aber, in welcher Reihenfolge Sachantrag und Rechtsmittelbegründung erfolgt seien. Auf diese Frage der Erstattungsfähigkeit geht der redaktionelle Leitsatz nicht ein. Die Redaktion wird daher den Leitsatz der Fundstelle in Anwaltsblatt 2014, 1060 (Volltext AnwBl Online 2014, 394), um diesen Aspekt ergänzen. M 132 AnwBl 5 / 2015 Mantel

8 MN Nachrichten Anwaltsrecht Syndikusanwalt: Gesetzentwurf schlägt Regelung im Berufsrecht vor Wenn es nach dem Bundesjustizministerium geht, wird der Syndikusanwalt künftig in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als Rechtsanwalt geregelt werden. Der Ende März bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (Stand 26. März 2015, 22:01 Uhr) greift damit eine alte Forderung des Deutschen Anwaltvereins auf. Inzwischen stockt das Verfahren allerdings: Der Referentenentwurf ist bis zum 15. April 2015 nicht an die Verbände zur Stellungnahme übersandt worden. Die Abstimmung innerhalb der zuständigen Ressorts der Bundesregierung soll noch ausstehen. Woher der Widerstand kommt, ist unklar. Aus einer Presseerklärung der CDU/CSU- Fraktion vom 2. April 2015 geht hervor, dass der Entwurf zumindest mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt worden ist. BMJV und BMAS als SPD-geführte Ministerien liegen damit auf einer Linie. Der Referentenentwurf schlägt vor, den bisherigen 46 BRAO zu Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnisse durch vier Paragraphen zu ersetzen, die nicht nur die angestellten Rechtsanwälte in Kanzleien ( 46 Abs. 1 BRAO-E), sondern auch die angestellten Rechtsanwälte in Unternehmen und Verbänden regeln. Für Syndikusanwälte soll es eine eigene Zulassung durch die Rechtsanwaltskammern nach Anhörung der Deutsche Rentenversicherung Bund geben ( 46 a BRAO-E). Für sie ist die Berufsbezeichnung Syndikusrechtsanwalt vorgesehen. Der DAV begrüßt den Referentenentwurf als wichtigen Schritt, weil er den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt anerkennt. Für das Doppel-Zulassungsmodell (als Rechtsanwalt und/oder Syndikusrechtsanwalt erarbeitet der DAV inzwischen einen Alternativvorschlag. Die Lösung des Referentenentwurfs lehnt der DAV ab, weil so das Ende der Doppelberufstheorie nicht zu erreichen sein wird. Auch sei es bedauerlich, dass der Anwalt im Unternehmen kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und keinen Beschlagnahmeschutz für Akten erhalten werde. Unabhängig von seinen Kritikpunkten hat der DAV die Politik aber nun aufgefordert, das Gesetzgebungsverfahren zügig fortzusetzen. Voraussetzung für die Zulassung unter der Berufsbezeichnung Syndikusrechtsanwalt ist es nach dem Entwurf, dass der bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellte Rechtsanwalt fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und diese Tätigkeit geprägt wird von der Prüfung von Rechtsfragen, der Erteilung von Rechtsrat, der Vertretungsbefugnis nach außen und der Gestaltung von Rechtsverhältnissen. Außerdem sieht der Gesetzentwurf flankierend auch Änderungen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGV VI) vor. Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin Der Referentenentwurf ist auf der Website des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) abrufbar: rufsrecht/syndikus-referentenentwurf pdf Schriftenreihe Anwaltsblatt Der Syndikusanwalt im Anwaltsrecht: Sammelband mit fünf Beiträgen Das Bundessozialgericht (BSG) hat im April 2014 überraschend entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, weil sie im Unternehmen oder im Verband nicht anwaltlich tätig sein könnten. Diese Urteilen veranlassen nun auch den Gesetzgeber zum Handeln. Die in diesem Band 5 der Schriftenreihe Anwaltsblatt versammelten Arbeiten stellen maßgebende Beiträge in der Debatte um die Stellung des Syndikusanwalts im Anwaltsrecht dar. Im Zentrum der Veröffentlichung steht das Gutachten zum Legal Privilege für Syndikusanwälte von Rainer Hamm und Falko Maxin. Außerdem werden aus dem Anwaltsblatt Beiträge von Hans-Jürgen Hellwig, Hanns Prütting, Michael Kleine-Cosack und Susanne Offermann-Burckart nachgedruckt. Eine Download-Fassung des Bands 5 der Schriftenreihe Anwaltsblatt findet sich unter Leserreaktion» Reizthema TTIP Zu dem Gastkommentar Anwaltschaft ist gefragt: Reden Sie über TTIP von Stephan Detjen und der Berichterstattung zu einer Podiumsdiskussion zum Thema TTIP und CETA: Pro-Contra-Thema mit vielen Facetten von Max Gröning im März-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2015, 245 und 250): Der Gastkommentator Detjen spricht von Verzerrungen in der Diskussion um die beabsichtigten Freihandelsabkommen. Meines Erachtens verzerrt und banalisiert er jedoch selbst, wenn er im Gleichordnungsverhältnis zwischen Firmen vereinbarte außergerichtliche Streitbeilegung gleichsetzt mit den geplanten ISDS. Denn es macht zum Beispiel einen großen Unterschied, dass die ISDS einseitig sind: Nur der Investor kann klagen, der Staat nicht. Stephan Detjen vergleicht also Äpfel mit Birnen. Wenn man vergleichen will, muss man schon die bisherigen Freihandelsabkommen mit Investorschutz zum Vergleich heranziehen. Und da ist beispielsweise die Bilanz zum 20jährigen Bestehen von Nafta (USA, Mexiko und Kananda) alles andere als überzeugend. Im Beitrag über die Podiumsdiskussion wird Rechtsanwalt Professor Dr. Christian Duve zitiert. Er warnte man lasse sich das auf der Zunge zergehen davor, Investitionsstreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten auszutragen. Ja wo denn sonst? Seiner Ansicht nach verfügen die Richter über mangelnde Erfahrung. Da stellt sich mir die Frage, wie er als ein Organ der Rechtspflege zu einer derart abwertenden Einschätzung unserer unabhängigen Richterschaft kommen kann. Sondern offensichtlich befürwortet er, eine den Staat (und damit die gesamte Bevölkerung des Staates) verpflichtende Paralleljustiz zu schaffen, die rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt. Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen Wirtschaft und Unternehmen gut arbeiten können, ist das Eine, aber die Souveränität des Staates zugunsten vor allem von Konzernen zu mindern und damit gemeinwohlfördernde Entscheidungen nationaler Parlamente zugunsten der Finanzinteressen von Unternehmen zu gefährden, steht einem Rechtsstaat und seinen Organen nicht gut an. Rechtsanwältin Wibke Cramer, Denzlingen M 134 AnwBl 5 / 2015 Mantel

9 MN Aufsätze 358 Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten? Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i. Br. Für ältere Anwälte ein Graus, für junge Anwältinnen und Anwälte schlicht eine Notwendigkeit: Werbung um Mandate. Während der Wettbewerbssenat des BGH europäisch verbraucherorientiert judiziert, besinnen sich der Anwaltssenat des BGH und das BVerfG wieder auf anwaltliche Berufsbildideale. 365 Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Dr. Christian Deckenbrock, Köln Fünf Jahre nach der Umstellung des Prozessrechts in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen das sind die Streitigkeiten mit Kammern jenseits der Disziplinarverfahren auf die VwGO, zieht der Autor detailliert Bilanz. Am Ende steht sein Appell an den Gesetzgeber, die Anwaltsgerichtsbarkeit neu zu ordnen. 376 Legal Privilege für Syndikusanwälte Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Falko Maxin, Frankfurt am Main Der Gesetzgeber will den Rechtsanwalt im Unternehmen jetzt als Syndikusrechtsanwalt regeln. Er soll kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht bekommen (und damit auch keinen Beschlagnahmeschutz). Warum das an der Rechtswirklichkeit vorbeigeht und falsch ist, erläutern die Autoren. 398 Urban Legend-Check: Anwälte sind die schlechteren Juristen richtig oder falsch? Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Moderne Legenden kennen auch Juristen: Die besten Absolventen der deutschen Juristenausbildung werden Richter, Staatsanwalt oder Beamter. Dann müssen Anwältinnen und Anwälte die schlechteren Juristen sein. Richtig oder falsch? Der Autor wertet die Statistiken aus und kommt zu überraschenden Einsichten.

10 MN Anwaltsrecht Anwaltsrecht Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten? BGH und BVerfG: Zwischen europäischen Fortschritt und nationaler Rückbesinnung Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg i.br. Europa- und Verfassungsrecht erlauben eine Einschränkung der Werbung von Freiberuflern nur noch, soweit dies durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Maßgeblich sind dabei vorrangig die Interessen der umworbenen Rechtsuchenden. Das machen die Entscheidungen des Wettbewerbssenats des BGH zur Zulässigkeit der Werbung um konkrete Mandate (AnwBl 2014, 87) und neuestens zur Führung der Bezeichnung Spezialist auch auf Fachanwaltsgebieten (AnwBl 2015, 266) deutlich. Die Urteile sind weitere Schritte, die zur endgültigen Abkehr der Beurteilung von Werbung unter Rekurs auf anwaltliche Berufsbildideale führen. Den anwaltsperspektivisch verengten Argumenten der Unabhängigkeit oder Nichtgewerblichkeit bei Werbeverboten würde keine nennenswerte Bedeutung mehr zukommen. An vom Wettbewerbssenat des BGH zu recht betonten verbraucher-orientierten Werteskala können aktuelle Rückfälle des Anwaltssenats des BGH wie auch des BVerfG in tradierte Rechtfertigungsversuche wie jüngst in ihren Entscheidungen zur Schockwerbung nichts ändern (BGH AnwBl 2015, 91 und in diesem Heft BVerfG, AnwBl 2015, 439). Gesetzgeber, Anwaltskammern und Satzungsversammlung sollten einsehen, dass den berufsrechtlichen Werbeverboten wie 43 b BRAO oder den 6 bis 10 BORA neben dem UWG keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann. I. Vorrangiger Maßstab des Europarechts Bei der rechtlichen Beurteilung von noch vorhandenen berufsspezifischen Werbeverboten verkennen die Kammern wie der Anwaltssenat des BGH, dass sie in Übereinstimmung mit dessem Wettbewerbssenat so zuletzt in der Spezialistenentscheidung 1 und zuvor schon im Mandatswerbungsbeschluss 2 vor allem am Europarecht und damit insbesondere an der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden DL-RL) zu messen sind. 3 Dies wird auch noch von der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG verkannt. Die Folge sind defizitäre Begründungen wie jüngst in dem schlichten Schockwerbungsbeschluss 4 oder auch noch fataler offensichtliche Fehlentscheidungen wie zum Beispiel zu 43 Abs. 1 StBerG, aus dem allen Ernstes ein Millimeterabstandsgebot zwischen der Angabe Steuerberater und einer Zusatzqualifikation wie zum Beispiel Zertifizierter Ratinganalyst abzuleiten versucht wird zwecks angeblicher Vermeidung einer Verwässerung der Bezeichnung Steuerberater. 5 Solch bei allem Respekt schlicht indiskutabel begründeten Beschlüsse hätte sich das BVerfG ersparen können, wenn es dem Recht der EU die notwendige Beachtung geschenkt hätte. Zwar ist es zutreffend, dass das Europarecht wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention streng genommen kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab bei Verfassungsbeschwerden sind. Die Notwendigkeit der Beachtung der EMRK ergibt sich jedoch trotz fehlendem Verfassungsrang schon daraus, dass dem EGMR praktisch ein Letztentscheidungsrecht zusteht, 6 wie das BVerfG schmerzlich erinnert sei nur an die Caroline-Entscheidungen 7 immer wieder erfahren musste. Der EMRK kommt zudem im Rahmen anderer Grundrechte des völkerrechtsfreundlich auszulegenden Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip maßgebliche Bedeutung als Auslegungshilfe zu. 8 Verstöße gegen die Einhaltung der EMRK wie auch die Beachtung der Entscheidungen des EGMR können mit der Verfassungsbeschwerde und der Rüge der Verletzung des im konkreten Fall einschlägigen Grundrechts in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geltend gemacht werden. 9 Nichts anderes muss beim Recht der EU gelten, das anders als die EMRK nationalem Verfassungsrecht über Art. 23 GG sogar noch vorgeht, zumal der EuGH sich zwischenzeitlich auch zu einem bedeutenden Hüter der Grundund Menschenrechte entwickelt hat. 10 Das BVerfG sollte im Rahmen von Verfassungsbeschwerden wie bei der EMRK 11 auch die Grund- und Menschenrechte der EU einschließlich der Grundrechtecharta prüfen beziehungsweise zumindest mitberücksichtigen und sich nicht auf eine Willkürkontrolle beschränken. 12 Die Karlsruher Richter können nicht sehenden Auges manifest mit dem EU-Recht unvereinbare Entscheidungen fällen. 13 Der Blick auf das Recht der EU sollte vor allem dann geworfen werden, wenn der sich daraus ergebende Maßstab letztlich mit dem des Verfassungsrechts übereinstimmt. Eben dies ist gerade bei Beschränkungen der freiberuflichen Werbung der Fall. 1 BGH AnwBl 2015, 266; der Verfasser hat das Musterverfahren als Prozessbevollmächtigter des Klägers betrieben; zur gesamten Werberechtsproblematik bei Rechtsanwälten vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Erl. vor und zu 43 b BRAO sowie zu den 6 10 BORA; siehe auch ausf. Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl Die dort vertretenen Ansichten haben sich durchgesetzt. 2 BGH AnwBl 2014, 87; dazu Kleine-Cosack, NJW 2014, Vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, BVerfG Beschl. v BvR 3362, 14 = AnwBl 2015, 439 (in diesem Heft). 5 So BVerfGE 126, 369 = AnwBl 2010, 621; entgegen Hund (DStR 2010, 1694) ist damit nicht das letzte Wort gesprochen ; s. nur LG Köln, DStR 2013, 2651: abstandsloses Führen der Bezeichnung Bankkaufmann neben der Bezeichnung Steuerberater gebilligt. 6 Vgl. ausf. Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde, 3. Aufl. 2013, Rn. 41 ff. 7 EGMR NJW 2004, 2647; s. a. EGMR NJW 2012, Grundlegend BVerfGE 111, 307; 74, 358, 370; s.a. BVerfGE 82, 106, BVerfGE 74, 358, 369 f. 10 EuGH NJW 2014, 2257 (Recht auf Vergessen). 11 Vgl. nur BVerfGE 111, 307 ff.; BVerfG Beschl. v BvR 2405/ Vgl. nur als Beispiel BVerfG NJW 2012, 1202: Reichweite des in Art 50 EUGrdRCh normierten Doppelbestrafungsverbotes. 13 Die europarechtliche Abstinenz der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG ist auch deshalb wenig überzeugend, als sie in anderer Besetzung u.a. mit Renate Jaeger schon vor 15 Jahren ständig weitaus offener für Entwicklungen in Straßburg und Luxemburg war. Als der EGMR eine von ihr abschlägig entschiedene Verfassungsbeschwerde zur Arztwerbung annahm, änderte sie umgehend und schon Jahre vor dem dann ergangenen positiven Beschluss des EGMR (EGMR NJW 2003, 497 (Stambuk./. Deutschland) die Rechtsprechung zum Werbeverbot auch bei Ärzten des BVerfG u. a. durch die erste Spezialistenentscheidung (BVerfG NJW 2002, 1331). Aufsätze 358 AnwBl 5 / 2015 Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack

11 MN Anwaltsrecht II. Konkrete Regelungen Der Wettbewerbssenat des BGH hat seinen liberalen Kurs bei der freiberuflichen Werbung im Mandatswerbungsbeschluss und nunmehr in der Spezialistenentscheidung vor allem unter Berufung auf die DL-RL begründet. Werberechtsbeschränkungen wie zum Beispiel 43 b BRAO oder 7 BORA sind berufsrechtliche Regelungen über die kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DL.RL. 1. Zwingende Gründe Nach Art. 24 DL-RL sind nicht nur absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt 14. Von wesentlich größerer praktischer Bedeutung ist, dass danach ein Werbeverbot nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt ist. Schon wegen Verfehlung dieses Maßstabs war das negative Urteil des OLG München 15 zur Mandatswerbung vom BGH aufzuheben, 16 weil danach eine abstrakte Gefährdung ausreichen sollte. Entscheidend ist aber weiter, dass nach Art. 24 Abs. 2 DL-RL berufsrechtliche Regelungen über die kommerzielle Kommunikation nicht nur nichtdiskriminierend sein müssen. Vielmehr müssen sie weiter durch einen zwingenden Grund (!) des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein. Nichts anderes ergibt sich streng genommen auch aus dem Verfassungsrecht. Schließlich erlaubt hier Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls nur eine Beschränkung der Werbung, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. 17 Entsprechend hatte der BGH eine Mandatswerbung bei Steuerberatern noch ohne Rekurs auf Art. 24 DL-RL und nur unter Bezug auf das Verfassungsrecht für zulässig erklärt. 18 In der Entscheidung zur anwaltlichen Mandatswerbung setzte er dann maßgeblich auf das EU-Recht, das bei der Formulierung der Schranken (zum Beispiel zwingende Gründe in Art. 24 Abs. 2 DL-RL) wesentlich präziser ist, sich im Ergebnis aber vom Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterscheidet, wenn man ihn nur ernstnimmt. Die Gerichte einschließlich des BVerfG sollten daher endgültig auch bei freiberuflichen Werbeverboten stets eine sorgfältige Grundrechtsprüfung vornehmen, was aber leider häufig versäumt wird. 3. Schutzgüter Die entscheidende Frage und hier differieren Anwaltssenat beziehungsweisebverfg einerseits und der Wettbewerbssenat des BGH andererseits geht nun dahin, welche gemeinwohlrelevanten Schutzgüter Verbote der freiberuflichen Werbung rechtfertigen können. a) Anwaltsorientierte Sicht Als Schutzgüter von Werbeverboten werden zu 24 DR-DL zwar ausdrücklich die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität der Rechtsanwaltschaft sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses genannt. Sie wurden auf Druck der freien Berufe aufgenommen wurden, die bekanntlich vehement ihr gewerblich nicht beflecktes freiberufliches Berufsbildideal gegen die Werbefreiheit verteidigen wollten. Auf sie rekurrieren auch der Anwaltssenat des BGH und das BVerfG in den werbungsfeindlichen Schockwerbungsbeschlüssen. 19 Hier dominiert noch die traditionelle Berufsbildpflege anwaltlicher Ideale, welche in ihrer ganzen Beschränktheit maßgeblich dafür war, dass deutsche Rechtsanwälte Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Grundgesetzes einem fast vollständigen Werbeverbot ausgesetzt waren. Die Kriterien der Würde oder dazu auch unten der Unabhängigkeit sind aber werberechtlich schlicht unbrauchbar. Gerichte, die darauf rekurrieren, betreiben mehr eine fragwürdige Traditions- und keine Rechtspflege. Man greift nur zu Nebelkerzen, um sachlich unhaltbare Verbote zu rechtfertigen. b) Verbrauchersicht Der Wettbewerbssenat des BGH hat gegenüber der anwaltsorientierten Bewertung von Werbeverboten maßgeblich auf die Interessen der Werbungsadressaten abgestellt. Aus Art. 24 Abs. 2 DL-RL ( insbesondere ) folge, dass nicht nur die ausdrücklich genannten anwaltsorientierten Gesichtspunkte eine Einschränkung der kommerziellen Kommunikation rechtfertigen könnten. Vielmehr seien bei der Auslegung auch der systematische Regelungszusammenhang der Bestimmung Art. 24 Abs. 2 DL-RL und damit die Interessen der Verbraucher zu beachten. 20 Dieser bisher weitgehend in der deutschen Judikatur vernachlässigte Schutz der Interessen der Rechtsuchenden als Adressaten der Werbung wird damit erstmals mit nicht zu überbietender Deutlichkeit in den Vordergrund gerückt. Einschränkungen der freiberuflichen Werbefreiheit können im Wesentlichen allein zu ihrem Schutz gerechtfertigt sein. Was beim Verbot irreführender Werbung mit der Betonung der Maßgeblichkeit der Sicht des umworbenen Verbrauchers bereits anerkannt ist 21, gilt im Wesentlichen für das gesamte freiberufliche Werberecht. Ein Werbeverbot bei den freien Berufen kann nur noch zum Schutz potenzieller Mandanten vor einer gemeinwohlschädlichen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung, Überrumpelung oder Irreführung etc. gerechtfertigt sein. 3. Interessenabwägung Die gesetzliche Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert so der BGH dabei weiter eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die herrschende Ansicht in Judikatur und Literatur nahm sie bisher allenfalls oberflächlich und einseitig anwaltsorientiert vor. Wiederum sind aber auch am Maßstab des Europarechts weniger die am Berufsbildideal der freien Berufe orientierten Schutzgüter Unabhängigkeit, Würde oder Integrität der Rechtsanwaltschaft relevant. Auch hier ist vielmehr zu berücksichtigen, ob und wie stark die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung beeinträchtigt wird. Zu recht betont der BGH, dass es außerdem darauf ankomme, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers 14 Gemeint sind Verbote, die Werbung allgemein und für ganze Berufsgruppen in einer oder mehreren Formen (zb in einem bestimmten Medium) untersagen (vgl. Erwägungsgrund 100 der DL-RL) oder die eine Werbung unabhängig von Form, Inhalt und Mitteln untersagen (vgl. EuGH, Slg. 2011, I-2551 = EuZW 2011, 681 Rn. 41 f. Société fiduciaire nationale d'expertise comptable). 15 OLG München GRUR-RR 2012, 163 (165): abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Tatbestand bei der Werbung um Einzelmandate stets erfüllt sei. 16 BGH AnwBl 2014, 87; dazu Kleine-Cosack, NJW 2014, BGH AnwBl 2014, 87; BVerfG WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965 f.; BGHZ 147, 71, 74 f. Anwaltswerbung II; BGH GRUR 2005, 521 Optimale Interessenvertretung. 18 BGH AnwBl 2010, 285, dazu Kleine-Cosack, NJW 2010, BGH AnwBl 2015, 91; BVerfG Beschl. v BvR 3362/ BGH AnwBl 2014, 87; dazu Kleine-Cosack, NJW 2014, Vgl. nur BGH, NJW 2004, 1163 Marktführerschaft; NJW-RR 2002, 1122 Scanner- Werbung. Aufsätze Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack AnwBl 5 /

12 MN Anwaltsrecht deshalb nicht beeinträchtigt seien, weil er sich in einer Situation befinde, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm zum Beispiel eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen könne. Eben dies hat er bei der bis zu seiner Grundsatzentscheidung umstrittenen Werbung um das konkrete Mandat bejaht. Der BGH stellte darin zwar auf das Inkrafttreten der Richtlinie 2009 ab, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. Er wäre aber zum selben Ergebnis gelangt am Maßstab des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung des Berufsrechts. 22 Das Grundgesetz gilt bekanntlich seit 1949 und nicht erst wie die Dienstleistungsrichtlinie seit Die Konzentration auf das geänderte Europarecht erleichterte dem BGH aber die Rechtfertigung seines Kurswechsels bei der Bewertung der umstrittenen Mandatswerbung bei Beratungsbedarf. Entscheidend ist, dass es auch verfassungsrechtlich geboten ist, ein Werbeverbot für Rechtsanwälte auf seine Erforderlichkeit zum Schutz der Verbraucher zu überprüfen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass zum Beispiel keine für ihn schädliche Irreführung vorliegt, ist die Werbung nicht zu beanstanden. III. Spezialistenentscheidung Diese in der Mandatswerbungsentscheidung vorgegebene Linie des Wettbewerbssenats des BGH bestimmt auch seine neueste Entscheidung zum Spezialisten für Familienrecht. 23 Nachdem bereits das BVerfG 24 den Kammern das Recht abgesprochen hatte, die Angabe Spezialist völlig zu verbieten, wollten sie dieses Verbot zumindest auf den Gebieten noch retten, in denen Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden wie im konkreten Fall des BGH im Familienrecht. Zur Begründung wurde unter Berufung auf 7 Abs. 2 BORA geltend gemacht, es bestehe eine angebliche Irreführungsgefahr im Hinblick auf die Fachanwaltsbezeichnung im gleichen Bereich. 1. Keine zwingende Irreführungsgefahr Der BGH hat aber nunmehr am Maßstab des von den Kammern erneut missachteten Gebots der Auslegung der Werbeverbote am höherrangigen Verfassungs- und Europarecht ein solch generelles Verbot für unzulässig erachtet. Entsprächen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, würden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe Fachanwalt und Spezialist verwechseln. Es bestehe bei einer solchen Sachlage keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung Spezialist zu untersagen. Soweit jemand Spezialist ist, wäre so der BGH ein in diesem Fall gleichwohl ausgesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es besteht in der Tat angesichts des Gebots einer restriktiven Auslegung des Irreführungsverbots aus verfassungs-und europarechtlichen Gründen keine den Rechtsuchenden benachteiligende Irreführungsgefahr, 25 wenn der Spezialist wie ein Fachanwalt qualifiziert ist. Der mit 7 Abs. 2 BORA unternommene Versuch des Schutzes der Fachanwaltschaften gegen auf Selbsteinschätzung beruhende Qualifikationsangaben ist damit wie zu erwarten gescheitert. Die Satzungsversammlung hat kein Qualifikationsmonopol im Bereich der Fachanwaltschaften, zumal dazu unten deren Aussagewert im Verhältnis zum Spezialisten mehr als gering ist. 2. Anforderungen an den Spezialisten Es war und bleibt auch nach der BGH-Entscheidung noch heftig umstritten, welche Anforderungen an einen Spezialisten zu stellen sind. Der BGH hat sich in seiner aktuellen Entscheidung noch nicht grundsätzlich dazu geäußert. Nur soweit die Angabe zum einem Fachanwaltsgebiet gehört, müssten zumindest die Anforderungen für die Führung der entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung nachgewiesen werden. a) Grundsätzlich Allgemein erfordert die Angabe Spezialist, dass der Betreffende über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Spezialgebiet verfügt. Von einem Spezialisten wird erwartet, dass er sich nicht nur vom Durchschnitt (hier dem durchschnittlichen Anwalt) abhebt, sondern den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Entsprechend hat das OLG Stuttgart 26 argumentiert: Wird bei verkürzter Definition ein Spezialist einem Fachmann gleichgesetzt (vgl. etwa Duden, Band 8, Sinn- und sprachverwandte Wörter, überarb. 2. Aufl. (1997); Duden, Band 5, Fremdwörterbuch, 6. Aufl. (1997) und Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 22, 1978), so erweist sich bei genauerer Definition, dass Spezialist (nur) jemand ist, der besondere Kenntnisse, Fähigkeiten auf einem Gebiet hat, der in einem bestimmten Fach spezielle Fähigkeiten erworben hat (so Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 6 (1981)), der in einem bestimmten Fach genaue Kenntnisse hat, der auf einem bestimmten Gebiet spezielle Fähigkeiten erworben hat (so Der Große Duden Band 10 Bedeutungswörterbuch (1970)) bzw. (u. a.) ein bestimmtes Fachgebiet besonders eingehend studiert hat (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden (1983), Stichwort Spezialist i. V. m. sich spezialisieren ). Der Spezialist muss daher vor allem über langjährige und aktuelle praktische Erfahrungen auf dem Spezialgebiet verfügen, welche er durch entsprechende Tätigkeitsnachweise beweisen kann. Daraus ergeben sich in der Regel auch die ebenfalls erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse. An deren Nachweis können nur keine besonderen Anforderungen gestellt werden, zumal ein Selbststudium dazu auch unten im Prinzip reicht. Selbstverständlich kann er Schriftsätze vorlegen, um auch seine Theoriekenntnisse zu beweisen. Was im Übrigen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung 27 im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit auch für die Unrichtigkeit der beanstandeten Angaben anbelangt, so trifft sie zwar grundsätzlich den Anspruchsteller. Letzteres gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn es um Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Wer- 22 Dies sieht auch der BGH (Anwaltssenat), AnwBl 2013, 69; dazu Kleine-Cosack, NJW 2013, BGH AnwBI 2015, BVerfG AnwBl 2004, 586 = NJW 2004, Also am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. 26 OLG Stuttgart AnwBl 2008, Vgl. nur Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 5 UWG Rn. 3.19; OLG Düsseldorf Urt. v I-15 I 55/14; OLG Stuttgart AnwBl 2007, 229. Aufsätze 360 AnwBl 5 / 2015 Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack

13 MN Anwaltsrecht benden gehören. Dann trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast, etwa bei innerbetrieblichen Vorgängen. Dies gilt auch beim Spezialisten, da nur er und nicht der Kläger in der Lage ist, die tatsächliche Qualifikation im Hinblick auf den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen darzutun. 28 b) Fachanwaltsniveau Der BGH 29 hat es noch offengelassen, ob an den Nachweis der Richtigkeit einer Selbsteinschätzung als Spezialist höhere Anforderungen als üblich zu stellen sind, wenn sie für Rechtsgebiete in Anspruch genommen wird, die nicht mit Fachanwaltschaften vollständig identisch sind. 30 Soweit sich aber jemand als Spezialist auf einem Gebiet bezeichnet, für das Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden, trage er im Hinblick auf 7 Abs. 2 FAO für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Fähigkeiten zumindest den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Das bedeutet natürlich nicht, dass exakt die Anforderungen zu erfüllen sind, welche die FAO für den Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung normiert. Der Maßstab der FAO gilt allenfalls sinngemäß und verfassungskonform eingeschränkt durch Art. 12 Abs. 1 GG und das Gebot der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 24 DL-RL. Die genaue Überprüfung am Maßstab der FAO ergibt nun bei genauerem Hinsehen, dass damit keine hohen Anforderungen an den Spezialisten auf Fachanwaltsgebieten gestellt werden. Schließlich ist die Fachanwaltsverleihung nur an sehr geringe Voraussetzungen geknüpft. aa) Anwaltszulassung So ist zu ihrem Erwerb nach 3 FAO einmal erforderlich nur eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Ein Spezialist muss hingegen so in dem vom BGH entschiedenen Fall mit über 30jähriger Familienrechtspraxis über eine unvergleichlich größere Berufserfahrung als ein schlichter Fachanwalt verfügen. bb) Praktische Erfahrungen Was die praktischen Erfahrungen auf dem Spezialgebiet anbelangt, so reicht für den Erwerb der Fachanwaltsverleihung nach 5 FAO, dass der Antragsteller eine bestimmte Fallzahl innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Im Familienrecht reichen zum Beispiel 120 Fälle. Spezialisten verfügen natürlich über ungleich größere Fachgebietserfahrungen. In dem vom BGH entschiedenen Fall konnte der Beklagte nachweisen, dass er entsprechende Fallzahlen seit Jahrzehnten (!) im Familienrecht erreicht. Er hat fast jedes Jahr mehr Fälle im Familienrecht zu bearbeiten als ein Fachanwalt ein einziges Mal beim Erwerb der Bezeichnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass man Fachanwalt wird und bleibt, selbst wenn man Jahre und Jahrzehnte völlig untätig ist. Rechtsanwälte unterliegen schließlich keiner kontrollierten Pflicht zur Berufsausübung; 31 sie können Hobby-, Titular- oder Feierabendanwälte sein, wie dies der BFH 32 überzeugend zum Syndikussteuerberater betont hat. Entsprechend gibt es viele Rechtsanwälte als Fachanwälte, welche nur in geringem Umfang oder gar nicht auf dem Fachanwaltsgebiet tätig beziehungsweise in Pension sind. Demgegenüber muss der Spezialist seinen Beruf tatsächlich und seit vielen Jahren mit einem entsprechenden Schwerpunkt ausüben. Ist er nicht mehr tätig, kann er sich zwar bei Beachtung des 15 FAO als Fachanwalt, nicht aber als Spezialist bezeichnen. cc) Theoriekenntnisse Nur in geringem Umfang kann schließlich von einem Spezialisten der Nachweis theoretischer Kenntnisse verlangt werden. 9 Kein Lehrgang Für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung ist zwar in der Regel gemäß 4, 4 a FAO erforderlich, dass man einmal einen Lehrgang besucht hat. Eine Forderung, dass auch Spezialisten irgendwann einmal einen Fachanwaltslehrgang hätten besuchen müssen, kann aber schon angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefordert werden. Sie wäre auch zur Vermeidung einer Irreführung mit Fachanwaltschaften nicht erforderlich und damit materiell verfassungswidrig. Schließlich werden die besten Kenntnisse durch umfangreiche praktische Tätigkeit mittels Learning by doing erworben. 33 Diese Ausbildung ist weitaus bedeutsamer als so bei älteren Rechtsanwälten ein jahrzehntelang zurückliegender schlichter Lehrgang, dessen Bestehen ohne Schwierigkeiten möglich ist, da keine hohen Anforderungen gestellt werden und alle Lehrgangsveranstalter nur ein Ziel haben: Ihre Teilnehmer sollen bestehen. 9 Fortbildung Auch was die Fortbildung anbelangt, muss sich der Spezialist nicht strikt an 15 FAO orientieren. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der dort geforderte Fortbildungsnachweis ohne jeden Aussagewert ist. Es reicht zum Nachweis der Fortbildung die schlichte Vorlage einer Teilnahmebescheinigung. Sie wiederum aber besagt nichts darüber, ob sich der Rechtsanwalt tatsächlich und sinnvoll fortgebildet hat. Er kann in der Veranstaltung schlafen, sich anderweitig beruflich oder privat betätigen, vorzeitig die Veranstaltung nach Erhalt der Unterschrift mit der Teilnahmebestätigung verlassen etc. Bei der Führung der Spezialistenbezeichnung nach Selbsteinschätzung muss daher ausreichen die Behauptung des Rechtsanwalts, dass er sich vor allem im Selbststudium der neueren Literatur und Judikatur wie insbesondere der Fachzeitschriften und Publikationen und Judikatur fortgebildet hat. Er kann selbstverständlich auch auf Fortbildungsveranstaltungen und andere unter anderem in 15 FAO erwähnte Ersatzmöglichkeiten einschließlich Schriftsätze verweisen. 28 Vgl. OLG Stuttgart, ebenda; siehe auch OLG Nürnberg NJW 2007, AaO Fn Vgl. n. ü. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, Vgl. Kleine-Cosack, AnwBl 2013, BFH NJW 2012, 479; dazu Kleine-Cosack, DB 2011, Verwiesen sei zudem zur Relativierung der Bedeutung eines lange zurückliegenden Examens auf BVerfG (NJW 2004, 1935), das bei der Vergabe von Notarstellen ebenfalls der praktischen Erfahrung Vorrang einräumte vor einem lange Zeit zurückliegenden Examen: Nach der Praxis der Justizverwaltung und der Gerichte wird der benoteten und infolge der Multiplikation mit 5 weit gespreizten Leistungsbewertung des Staatsexamens keine ebenso leistungsbezogene Bewertung der in der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten fachlichen Leistungen zur Seite gestellt. Schon deshalb haben die Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance, sich gegen etwa gleich gute Absolventen aus dem Staatsexamen durchzusetzen. Vielmehr wird so eine Notendifferenz von 0,55 Punkten in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, wie beim Beschwerdeführer zu I., zum ausschlaggebenden Eignungskriterium, obwohl ihre Aussagekraft nicht nur im Hinblick auf einschlägige zusätzliche Qualifizierungen für das Notaramt zu relativieren ist, sondern auch angesichts der zeitlichen Distanz zum Staatsexamen... Aufsätze Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack AnwBl 5 /

14 MN Anwaltsrecht dd) Europa- und Verfassungsrecht Entsprechend den vom BGH skizzierten Kriterien ist letztlich in jedem Fall bei Annahme einer Verwechslungsgefahr einer Spezialistenangabe mit einer Fachanwaltsbezeichnung am Maßstab des Art. 24 DL-RL beziehungsweise des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob ein Verbot zu rechtfertigen ist. Es muß nach Art. 24 DL-RL ein wichtiger zwingender Grund vorliegen würde, der es im Interesse des rechtssuchenden Publikums gebieten würde, den Rechtsanwalt an der Führung der Bezeichnung zu hindern. Der grundrechtliche Schutz der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG so zu Recht der BGH gebietet eine restriktive Auslegung der Werbeverbote, so dass nur eine berufswidrige Werbung unzulässig ist, die dann vorliegt, wenn die durch das Verbot erfasste Werbung eines Rechtsanwalts irreführend ist. 34 Ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung Spezialist für... muss zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft erforderlich und verhältnismäßig sein. 35 Der BGH hat zu Recht auf die Entscheidungen des BVerfG zum Spezialisten bei Ärzten und Rechtsanwälten hingewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angabe der Spezialisierung dem Bürger und dem Rechtsanwalt dient. Für das rechtsuchende Publikum ist der mit der Angabe Spezialist verbundene Hinweis sehr sinnvoll. Es sucht erfahrene Spezialisten. Ein vor allem junger Fachanwalt kann dessen Praxiserfahrung aber nicht bieten. Auch das BVerfG 36 betonte zu recht: Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die so informierten Rechtsuchenden werden bei ihm nur unter besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen. Die mit einer solchen Information verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden... Die Selbstbezeichnung eines bestimmten Rechtsanwalts als Spezialist für... stellt für den Rechtsrat Suchenden grundsätzlich eine interessengerechte und sachangemessene Information dar. 3. Relativierung des Fachanwalts Die BGH-Entscheidung macht letztlich die ungleich größere Gemeinwohlrelevanz einer zutreffend geführten Spezialistenbezeichnung im Vergleich zur schlichten Angabe Fachanwalt deutlich. Fachanwälte können zwar auf Dauer zu Spezialisten werden. Sie sind aber keine Spezialisten nur auf Grund der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Dagegen sprechen bereits die geringen Anforderungen an die Verleihung, das Fehlen einer kontrollierten Berufsausübungspflicht und die Bedeutungslosigkeit der Fortbildungsnachweise. Von einem Spezialisten wird letztlich erwartet, dass er über herausragende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die über diejenigen eines Fachanwalts hinausgehen. 37 Auch die Weite der vieler Fachanwaltsgebiete wie zum Beispiel im Verwaltungsrecht spricht dagegen, Fachanwälte automatisch als Spezialisten zu bezeichnen. Das BVerfG 38 hat zu recht betont: Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt. Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet. IV. Schockwerbung: Begründungsdefizit bei BVerfG und Anwaltssenat Gegenüber den überzeugenden Urteilen des Wettbewerbssenats des BGH erweisen sich die Entscheidungen des Anwaltssenats des BGH und BVerfG zur Schockwerbung als zumindest begründungsdefizitär. Sie bringen zum Ausdruck, dass man sich noch nicht restlos von der tradierten rein anwaltsfokussierten -Sicht der freiberuflichen Werbeverbote gelöst. Perspektivisch beschränkt wird nur auf Anwaltsideale wie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts abgestellt, obwohl deren werberechtliche Bedeutung wie oben angedeutet gleich null ist. 1. Anwaltssenat So argumentiert der Anwaltssenat des BGH, 39 die in Rede stehende Schockwerbung sei mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung nicht vereinbar. Das in 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung sei trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit sowie unter Umständen auch der Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenzen zulässiger Werbung würden überschritten, wenn...ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt werde oder gar nicht mehr erkennbar sei. 40 Überdies bestehe die Gefahr, dass der Eindruck erweckt werde, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen. Derartige Werbemethoden seien geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen BVerfG Mit einer vergleichbar einseitig anwaltsbeschränkten Argumentation weist das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung zurück: Bei 43 b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Schutzzweck der Regelung ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 28 f.). Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt Kritik Zwar kann man mit dem Ergebnis der Entscheidungen des BGH und des BVerfG leben. Die im konkreten Fall verpönte Schockwerbung auf Tassen war nicht zwingend grundrechtsgeschützt. Auch wenn eine Schockwerbung dies gilt auch für Rechtsanwälte nicht grundsätzlich am Maßstab der Art. 5 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG verboten ist, so kann sie gegen das UWG und hier das Verbot der belästigenden Werbung verstoßen und daher je nach den Umständen 34 BVerfG AnwBl 2004, 586 = NJW 2004, BVerfG, GRUR 2012, 72, 73; GesR 2012, 360, BVerfG AnwBl 2004, 586 = NJW 2004, So im Grundsatz zutr. OLG Nürnberg NJW 2007, BVerfG AnwBl 2004, 586 = NJW 2004, BGH AnwBl 2015, 91; Ring, DStR 2015, 496; Hartung, NJW 2015, Vgl. auch BGH BGHZ 147, 71, 76 und BGH NJW 2002, Vgl. auch BVerfG [Kammer], BRAK-Mitt. 2000, 137, 138. Aufsätze 362 AnwBl 5 / 2015 Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack

15 MN Anwaltsrecht des Einzelfalls vertretbar als verboten bewertet werden. 42 Hingegen stammen die Rechtfertigungsversuche des BGH und des BVerfG partiell noch aus der Mottenkiste der überholten Werberechtsjudikatur früherer Jahre. a) Unabhängigkeit Wenn zum Beispielformuliert wird, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, dann hat man ein topos gewählt, das schlicht untauglich ist zur rational nachvollziehbaren Beschränkung von Werbeverboten. Der BGH oder BVerfG sollten einmal konkret darlegen, warum denn durch eine von ihnen verpönte Werbung die Unabhängigkeit des werbenden Rechtsanwalts gefährdet wird? Das BVerfG hat im Erfolgshonorarbeschluss 43 am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG mustergültig geprüft, wie sorgfältig das Kriterium der Unabhängigkeit auf seine meist zu verneinende Gemeinwohlerforderlichkeit zu untersuchen ist. In manchen Entscheidungen zur Werbung kann von einer vergleichbar intensiven Prüfung davon aber leider keine Rede sein. b) Reklamehaftigkeit Nicht besser steht es mit dem Satz des BGH, es sei mit der Stellung eines Rechtsanwalts im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stelle und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun habe. 44 Auch das BVerfG verfängt sich in der Falle der Reklamehaftigkeit. Beide Gerichte verkennen: Dieses Kriterium hat beim besten Willen nichts mehr in der Verbotsjudikatur zu suchen. Der Gesetzgeber hatte dezidiert das Wort reklamehaft, das in der ursprünglichen Gesetzesfassung noch enthalten war, gestrichen und durch den weniger werbungsfeindlichen Begriff sachlich ersetzt. 45 c) Gewinnorientiert Es vermag in der Entscheidung des BGH auch nicht zu überzeugen, wenn darin die Rede ist von verbotenen Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind. 46 Auch das BVerfG formuliert: Die Werbung darf nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. 47 Auch diese diffusen Kriterien genügen dem Erfordernis einer sorgfältigen Prüfung der Gemeinwohlerforderlichkeit von Werbeverboten nicht. Schließlich steht außer Frage, dass auch Rechtsanwälte am Gewinn orientiert sind und sich geschäftsmäßig verhalten. Es ist schlicht ein Kurzschluss, wenn daraus ohne weiteres auf eine berufsrechtlich unzulässige Werbung geschlossen wird. Da helfen auch nicht die Einschränkungen ( rein geschäftsmäßig und ausschließlich am Gewinn orientiert). d) Information Völlig unhaltbar ist es auch, wenn der BGH fordert, die Werbung dürfe nicht zur Folge haben, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist. 48 Derartige Werbemethoden seien geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. 49 Schließlich verkennt der BGH, dass Rechtsanwälte werben können, ohne jeden Informationswert wie zum Beispiel durch Sponsoring. Der BGH 50 hat sogar was im Ergebnis natürlich selbstverständlich sein sollte die Einladung von Rechtsanwälten zu einem Imbiss als erlaubt erachtet, wenn auch seine Begründung unter Berufung auf den Duden und Wahrigs Wörterbuch etwas hasenherzig verengt erscheint: Es handele sich beim Imbiss nur um einen Happen oder. Gabelbissen. e) Rückfall Es ist letztlich auch für den traditionell konservativen Anwaltssenat bezeichnend, dass er bei der immerhin vom ihm halbherzig erwähnten Dienstleistungsrichtlinie anders als der Wettbewerbssenat abstellt auf die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes und nicht auf den umworbenen Verbraucher. Die Begründungen des BVerfG und des BGH stellen einen Rückschritt zu längst überholten Argumentationsmustern aus der Zeit der anwaltsidealistisch geprägten Werbeverbote dar. Europarechtlich und vor allem am Maßstab des Art. 24 DL-RL sind sie schlicht unhaltbar. Schließlich kann man nicht ernsthaft behaupten, dass es sich um zwingende Gemeinwohlgründe handelt. BVerfG und Anwaltssenat sollten nicht weiter auf das museale Arsenal der einseitig anwaltsorientierten Gemeinwohlgründe zur Rechtfertigung von freiberuflichen Werbeverboten rekurrieren. Maßgeblich muss vorrangig in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbssenat des BGH sein, ob der Verbraucher in seinen Rechten durch die Werbung beeinträchtigt wird. V. UWG statt Berufsrecht Die Entscheidungen des Wettbewerbssenats des BGH machen erneut deutlich, dass dem Berufsrecht bei der Werbung keine Relevanz mehr zukommt. Die Freiberufler können werben wie andere Gewerbetreibende. Maßgeblich sind im Wesentlichen nur noch die allgemeinen Beschränkungen des UWG. 51 Die noch vorhandenen, über das UWG hinausgehenden Bestimmungen in den Berufsgesetzen der Steuerberater und Rechtsanwälte sind nur noch verfassungs- und europarechtlich irrelevanter, Gerichte und Kammern irreführender Ballast Für die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts ist die Schockwerbung nicht von Relevanz. Sollte sie im Interesse der Rechtsuchenden ausnahmsweise geboten sein, wird man sie auch nicht verbieten können. Die bei ihr und so auch im entschiedenen Fall im Vordergrund stehende Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG wiederum steht dem Rechtsanwalt in der Weise offen, dass er die Bürger nicht in Anwaltsfunktion sondern als jedermann schockt. Dies war von dem schockenden Anwalt offensichtlich versäumt worden. 43 BVerfG NJW 2006, 44 Vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG, AnwBl 2004, 586 = NJW 2004, 2656 aao. 45 Vgl. Kleine-Cosack, Werberecht (aao. Fn. 1) Rn. 258; ders. NJW 1997, 1256 ff.; AnwG Freiburg, NJW 2000, BVerfG, AnwBl 2004, 586 = NJW 2004, 2656 aao; 2001, 2620 m. w. N. 47 Vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298: Internetversteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen; BVerfG NJW 2000, 3195 (3196): Sponsoring. 48 Vgl. auch BGHZ 147, 71, 76; BGH NJW 2002, 2642, Vgl. auch BVerfG [Kammer], BRAK-Mitt. 2000, 137, BGH AnwBl 2001, Vgl. BGH, NJW 2010, Vgl. Kleine-Cosack, NJW 2010, 1921 zur EKW-Entscheidung des BGH AnwBl. 2010, 285. Aufsätze Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack AnwBl 5 /

16 MN Anwaltsrecht b BRAO Es sollten vor allem 43 b BRAO und 57 a StBerG ersatzlos gestrichen werden, zumal die Wirtschaftsprüfer mit der Aufhebung des korrespondierenden Werbeverbots in 52 Satz 2 WPO bereits mit gutem Beispiel vorangegangen sind. Die einzelnen Schranken des 43 b BRAO sind schließlich schlicht bedeutungslos. a) Berufsbezogenheit Soweit danach die Werbung einmal berufsbezogen sein soll, verbietet schon Art. 12 Abs. 1 GG eine solche Beschränkung der Werbung. Dementsprechend kann ein Rechtsanwalt unter Umständen auch über Hobbys 53 oder sportliche Aktivitäten wie zum Beispiel Tauchen oder Reiten berichten. Ihm ist zudem ein nicht berufsbezogenes Sponsoring erlaubt 54 und ebenso kann er zu einem Imbiss 55 laden. b) Sachlichkeit Auch das vom BGH und dem BVerfG in den Schockwerbungsentscheidungen bemühte Gebot der Sachlichkeit geht nicht über das UWG hinaus. Es ist an Unbestimmtheit ohnehin nicht zu überbieten. Alle Sachlichkeitsgebote für Rechtsanwälte leiden unter normativer Unbestimmtheit. Erinnert sei nur an den Satz des BVerfG 56 aus der Entscheidung zu den Standesrichtlinien: Es ist...auch der Rechtsprechung nicht gelungen, nachvollziehbare Kriterien zur Abgrenzung von sachlichem und unsachlichem Verhalten zu entwickeln. Diese Erkenntnis gilt auch für das Sachlichkeitsgebot des 43 b BRAO. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen ist daher dem UWG und der dazu vorliegenden umfangreichen Judikatur ein Vorrang einzuräumen ist. Entscheidend ist aber auch hier, dass Rechtsanwälte durchaus unsachlich werben dürfen, soweit sie nicht die Grenzen des UWG überschreiten. So sind ihnen alle Formen der Werbung erlaubt, wie sie auch Gewerbetreibenden zur Verfügung stehen. Das BVerfG 57 hat die Freiheit der Formwahl dadurch gestärkt, dass es ein Verbot einer bestimmten Form einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterwirft. Auch im Hinblick auf den Inhalt der Werbung können Rechtsanwälte unsachlich sein, soweit sie die Grenzen des UWG einhalten. Dies gilt vor allem für das Verbot der Irreführung des 5 UWG. 58 c) Einzelfallauftrag Schließlich ist zwischenzeitlich auch die dritte Schranke des 43 b BRAO gefallen, wonach die Werbung nicht gerichtet sein darf auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Die Auslegung dieses Verbotskriteriums war heftig umstritten. Der BGH 59 hat die Werbung um Mandate im Einzelfall grundsätzlich entsprechend der vom Verfasser seit zwei Jahrzehnten vertretenen Ansicht für zulässig erklärt, soweit die Grenzen des UWG eingehalten werden. Letztlich handelt es sich hier um einen Unterfall der bereits nach 6 UWG unzulässigen aufdringlichen belästigenden Werbung. 2. Satzungsrecht Kann man somit auf 43 b BRAO getrost verzichten, so gilt diese Erkenntnis erst recht für die 6 10 BORA. Bei 6 BORA war die Satzungsversammlung erst kürzlich wieder zu einer Reduktion gezwungen angesichts offensichtlicher Verfassungswidrigkeit. Was den 7 BORA anbelangt, hat die Spezialistenentscheidung des BGH zu 7 Abs. 2 BORA dessen völlige Überflüssigkeit bestätigt. 3. BGH Die Bedeutungslosigkeit des Berufsrechts tritt auch immer wieder in der Rechtsprechung des Wettbewerbssenats des BGH hervor. Er erwähnt zwar gelegentlich noch berufsrechtliche Normen und plagt sich damit ab. Im Ergebnis kommt ihnen aber nach seiner Judikatur keine Bedeutung zu angesichts des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung und am Maßstab des Art. 24 DL-RL. Dies zeigt jüngst die Spezialistenentscheidung, welche von 7 BORA nichts relevantes mehr übriglässt. Deutlich herausgestellt wurde die Irrelevanz des Berufsrechts auch in der EKW-Entscheidung des BGH 60 zur Zulässigkeit einer (agressiven) Mandatswerbung bei Steuerberatern trotz 57 a StBerG, der dem 43 b BRAO entspricht. VI. Ausblick Das BVerfG, der Anwaltssenat des BGH wie auch die Kammern und die Satzungsversammlung sollten nach den überzeugenden Entscheidungen des Wettbewerbssenats des BGH zum Spezialisten und zur Mandatswerbung den Vorgaben des Art. 24 Abs. 2 DL-RL wie auch des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Nicht der Anwalt sondern der Verbraucher als Adressat der Werbung ist vorrangiges Schutzobjekt von Verboten der Werbung. Verbote sind letztlich nur gerechtfertigt, wenn zwingende Gründe und damit vor allem ihr Schutz sie gebieten. Hingegen führt die Berufung auf die tradierten Anwaltsideale der Würde, des Ansehens, der Seriosität oder einer nicht am Gewinn orientierten Anwaltschaft die Gerichte nur auf Abwege. Aufsätze 53 So BVerfG NJW 2003, BVerfG NJW 2000, BGH AnwBl 2001, BVerfGE 76, BVerfG NJW 1996, 3067; s. a. BVerfG AnwBl 2008, 292 Ebay 58 Vgl. ausf. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Vor 43 b Rn 59 BGH NJW 2014, 554; dazu Kleine-Cosack, NJW 2014, BGH DB 2010, 439: Die Vorschrift des 57a StBerG ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht...soweit 10 BOStB generell Steuerberatern reklamehafte Darstellungen in der Werbung untersagt, bedarf dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer einschränkenden Auslegung. Dr. Michael Kleine-Cosack Freiburg i. Br. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. 364 AnwBl 5 / 2015 Vom Fachanwalt zum Spezialisten: Was bleibt von den Werbeverboten?, Kleine-Cosack

17 MN Anwaltsrecht Anwaltsrecht Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Auswirkungen des 2009 geänderten Verfahrensrechts ein Appell an den Gesetzgeber zur Überprüfung *** Dr. Christian Deckenbrock, Köln Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht zum 1. September 2009 beurteilen sich verfahrensrechtliche Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach der VwGO. Geblieben ist indes die Anbindung der Anwaltsgerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte und die letztinstanzliche Zuständigkeit des Senats für Anwaltssachen beim BGH. Der Autor widmet sich in seinem Beitrag zunächst der Frage, ob nach der Umstellung des Verfahrensrechts nicht auch Zeit für die Neuordnung der Anwaltsgerichtsbarkeit ist. Mehr als fünf Jahre nach der Verfahrensrechtsreform gibt der Verfasser zudem einen Überblick über aktuelle prozessuale Probleme, (weiterhin) ungelöste verfahrensrechtliche Fragen sowie neue Akzente in der Rechtsprechung. Der Beitrag endet mit einem Appell an den Gesetzgeber, nicht nur das Verfahrensrecht, sondern auch das materielle Berufsrecht einer Überprüfung zu unterziehen. I. Der Weg zur Verfahrensrechtsreform 2009 Bis 2009 verwies die BRAO für das gerichtliche Verfahren in Zulassungssachen ( 40 Abs. 4 BRAO a. F.) und gegen sonstige Verwaltungsakte ( 223 BRAO a. F.) sowie für das gerichtliche Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern ( 91 Abs. 7 BRAO a. F.) auf das damals noch geltende Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Bei all diesen Verfahren, den sogenannten verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, in denen Berufsangehörige oder Bewerber gegenüber einer Kammer als öffentlich-rechtlicher Körperschaft subjektiv öffentlich-rechtliche Rechte geltend machen. Um den in Verwaltungsstreitverfahren anzuwendenden Amtsermittlungsgrundsatz zur Geltung zu bringen, griff man bei Erlass der BRAO 1959 auf das FGG zurück. Die VwGO sie trat erst am 1. April 1960 in Kraft war damals noch keine Alternative. 1 Die Verweisung auf das FGG erwies sich im Laufe der Zeit als immer unzureichender. Aufgrund der Lückenhaftigkeit des FGG blieb es in vielen Fällen der Rechtsprechung überlassen, ob und welche Bestimmungen aus anderen Prozessordnungen, zumeist der ZPO, ergänzend herangezogen wurden. Auch ansonsten bereitete der Verweis auf das FGG Probleme: Die freie gerichtliche Kompetenz zur Verfahrensgestaltung und die weitgehende Formlosigkeit des Verfahrens, die die freiwillige Gerichtsbarkeit kennzeichnen, passten nicht zu den streitigen Verfahren nach der BRAO. 2 Hinzu kam, dass das aus dem Jahr 1898 stammende FGG selbst für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (etwa Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) nicht mehr als zeitgemäß, sondern eine vollständige Neustrukturierung des FGG und damit einhergehend der Umbau zu einer modernen Verfahrensordnung als notwendig angesehen wurde. Die hiermit verbundenen Überlegungen haben Eingang in das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz FGG-RG) vom 17. Dezember gefunden. Da diese grundlegende Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens sowie des FGG ohnehin eine Überarbeitung der Verweise in der BRAO bedingt hätte, hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, auch das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vollständig neu zu regeln und das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiter auf seinen klassischen Anwendungsbereich der vorsorgenden Rechtspflege zurückzuführen. Dies ist mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli erfolgt; es ist zeitgleich mit dem FGG-Reformgesetz zum 1. September 2009 in Kraft getreten. II. Die Reform nach der Reform: notwendige Neuorganisation der Anwaltsgerichtsbarkeit? Von der Verfahrensrechtsreform unberührt geblieben sind die Organisation der Anwaltsgerichtsbarkeit und der Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen. Nach wie vor sind der AGH und der Senat für Anwaltssachen des BGH zuständig. Unverändert wird gerichtlicher Rechtsschutz durch zwei Tatsacheninstanzen gewährt, eine (dritte) Revisionsinstanz gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat seine Entscheidung, an der Zuordnung von AGH und Anwaltssenat des BGH zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit festzuhalten, damit begründet, dass eine Zuweisung der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu den Verwaltungsgerichten zu einer grundlegenden, auch strukturellen Änderung der Anwaltsgerichtsbarkeit führen würde, die jedoch unter Einbeziehung aller Beteiligten gründlich vorbereitet werden müsste. Er hat aber zugleich betont, dass diese Entscheidung mittelfristig überprüft werden soll und sowohl die Zuständigkeiten als auch die Frage, ob anstelle der bisher eröffneten zwei Tatsacheninstanzen allein die Revision zum BGH statt- * Bei diesem Beitrag handelt es sich um die erweiterte schriftliche und mit Fußnoten versehene Fassung eines Vortrags, den der Verfasser am 28. November 2014 auf dem Symposium Anwaltschaft und Anwaltsgerichtsbarkeit an der Universität zu Köln gehalten hat (siehe dazu den Tagungsbericht von Lührig, AnwBl 2015, 328 f.). Der Verfasser hat die 112 a ff. BRAO, die die verfahrensrechtlichen Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen regeln, im Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl kommentiert. ** Der Beitrag ist zur Pflichtfortbildung für den Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Selbststudium mit Erfolgskontrolle auf der Grundlage des neuen ab 1. Januar 2015 geltenden 15 FAO geeignet. DAV-Mitglieder können die Multiple-Choice-Fragen online unter bis 31. Dezember 2015 beantworten. Bei Erfolg erhalten sie für diesen Beitrag eine Fortbildungsbescheinigung im Äquivalent von 2 Zeitstunden. Nähere Einzelheiten dazu bei Wendt, AnwBl 2015, 78 (Januar-Heft). Der DAV kann nicht garantieren, dass alle 27 regionalen Rechtsanwaltskammern diese Fortbildungsbescheinigung anerkennen, wird DAV-Mitglieder aber bei der Anerkennung so weit wie möglich unterstützen. 1 Zu den historischen Grundlagen ausführlich Kilian, AnwBl 2015, 278, 279 ff. 2 Siehe etwa die Kritik bei Brockhausen, Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen vor den Berufsgerichten der Rechtsanwälte, 2009, S. 139 ff.; Kleine-Cosack, AnwBl 1999, 565, 568 ff.; Redeker, AnwBl 1992, 505 ff. 3 BGBl. I, S BGBl. I, S Aufsätze Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock AnwBl 5 /

18 MN Anwaltsrecht haft sein soll, evaluiert werden sollen, sobald erste Erfahrungen mit dem neuen Verfahren in anwaltlichen Verwaltungsstreitigkeiten vorliegen Pro und Contra Zwar hat diese Zurückhaltung des Gesetzgebers bereits damals Kritik erfahren. Für Kleine-Cosack etwa war die Änderung des Verfahrensrechts nur eine Reform statt überfälliger Abschaffung der Anwaltsgerichtsbarkeit. 6 Gleichwohl sind inzwischen über fünf Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vergangen, ohne dass Bemühungen des Gesetzgebers erkennbar sind, die in Aussicht gestellte Überprüfung auch tatsächlich durchzuführen. Erst nach einem Beitrag von Klaus Rennert, dem Präsidenten des BVerwG, im Anwaltsblatt vom vergangenen Jahr 7 ist zumindest die Diskussion in der Literatur neu entfacht worden. Gegner einer solchen Neuordnung begnügen sich in aller Regel mit dem Argument, dass das bisherige System gut bis sehr gut funktioniert. Dementsprechend bestehe keine Notwendigkeit für Veränderung. 8 Richtig ist sicherlich, dass bei der Frage, ob eine Neuordnung der Anwaltsgerichtsbarkeit sachgerecht ist, die zu erwartenden Umstellungsprobleme und Reibungsverluste zu berücksichtigen sind. Allerdings würgt ein Verweis auf die prinzipielle Funktionsfähigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit und ihre traditionelle Zuordnung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die notwendige weitere Diskussion, die ja auch der Gesetzgeber in Aussicht gestellt hatte, vorschnell ab. Ebenso wenig bringt der Hinweis, dass das geltende System verfassungsgemäß 9 und europarechtskonform 10 ist, die Suche nach der sachgerechtesten Regelung voran. Schließlich sollten nicht bereits Reformüberlegungen im Bereich der Anwaltsgerichtsbarkeit mit einer Geringschätzung der Anwaltschaft und ihrer besonderen Bedeutung für das Justizgewährungssystem gleichgesetzt werden. Festzuhalten ist zunächst, dass die bestehende Architektur der Anwaltsgerichtsbarkeit das Ergebnis historischer Zwangsläufigkeiten oder Zufälle ist. 11 Die Gründe, die vor vielen Jahrzehnten zur Verortung der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführt haben, sind heute nicht mehr gegeben. 12 Überholt oder vielmehr schon damals fragwürdig ist vor allem die Begründung aus dem Regierungsentwurf vom 8. Januar In ihr heißt es: Wegen der besonders engen Verbindung der anwaltlichen Tätigkeit mit der Zivil- und Strafrechtspflege liegt es nahe, in Anwaltssachen die Zuständigkeit des BGH zu begründen, mögen auch zum Teil verwaltungsrechtliche Fragen zu entscheiden sein. 13 Worauf diese besonders enge Verbindung beruhen und worauf sie sich genau beziehen soll, bleibt rätselhaft. Verwaltungsrechtliche Anwaltssachen dies folgt bereits aus dem Begriff und nun auch aus dem anzuwendenden Verfahrensrecht haben nun einmal einen öffentlich-rechtlichen und keinen zivilrechtlichen Bezug. 14 Zudem ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ( 3 Abs. 1 BRAO), also auch in verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und nicht etwa nur in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren. Dass die anwaltliche Tätigkeit mit der Zivil- und Strafrechtspflege nicht im größeren Umfang als mit verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten verbunden ist, sollte heute ein selbstverständlicher Befund sein. 15 Auch der Umstand, dass die Zuständigkeit für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft früher bei den Landesjustizverwaltungen lag und für die Überprüfung von Justizverwaltungsakten traditionell gemäß 23 EGGVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, begründet keinen hinreichenden Bezug der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zum einen sind inzwischen die Rechtsanwaltskammern für die Zulassung zur Anwaltschaft zuständig ( 12 Abs. 1 BRAO), zum anderen wäre es auch nach früherem Recht zweifelhaft gewesen, ob die Zulassung wirklich den speziellen justizrechtlichen Bereich betroffen hat, den 23 EGGVG erfassen möchte. 16 Im Übrigen tut der Gesetzgeber sich auch heute noch schwer damit, den Anwaltssenat des BGH strukturell zutreffend einzuordnen. So gilt der Senat gemäß 106 Abs. 1 S. 2 BRAO als Zivilsenat, soweit auf das Verfahren wie in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der VwGO entsprechend anzuwenden sind. Nach 112 e S. 2 BRAO tritt der Anwaltssenat dagegen an die Stelle eines OVG. 17 Zwar soll die Regelung des 106 Abs. 1 S. 2 BRAO allein gewährleisten, dass in einer Rechtsfrage ein Großer Senat oder die Vereinigten Großen Senate des BGH nach 132 GVG entscheiden können. 18 Diese im Wortlaut der 106, 112 e BRAO zum Ausdruck kommende Zwitterstellung des Anwaltssenats verdeutlicht aber gleichwohl die systematischen Widersprüche des geltenden Rechts. Bemerkenswert ist zudem, dass BGH-Richter mit der VwGO ein ihnen prinzipiell fremdes Verfahrensrecht anzuwenden haben. 19 Auch wenn sich der Anwaltssenat gut mit dem Verwaltungsprozessrecht arrangiert haben mag, 20 dürfte es außer Frage stehen, dass Richter, die sich Tag für Tag mit der VwGO befassen, insoweit eine noch größere Kompetenz besitzen. 21 Ins Auge fallen weitere besondere Regeln für den Anwaltssenat. Anders als in zivilrechtlichen Streitigkeiten sind in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen alle Rechtsanwälte und nicht nur die speziell beim BGH zugelassenen Berufsträger postulationsfähig. 22 Überdenkenswert erscheint ferner der zweistufige Aufbau der Anwaltsgerichtsbarkeit in 5 BT-Drucks. 16/11385, S. 28 und Kleine-Cosack, AnwBl 2009, Rennert, AnwBl 2014, 905; ebenso jetzt auch Quaas, AnwBl 2015, Geiersberger, AnwBl 2014, 292, 295; vgl. auch dies., AnwBl 2015, 287, 289; Brockhausen (Fn. 2), S. 137 f.; Kirchberg, AnwBl 2015, 44; Winterhoff, AnwBl 2015, 293, 296 sowie allgemein bereits Friedlaender, JZ 1955, 11: Auch der Gesetzgeber bedarf der Ehrfurcht vor dem, was organisch gewachsen ist, was sich lange bewährt hat und einem höheren Gesetz entspricht. 9 So BGHZ 34, 382, 383 ff. = NJW 1961, 1211 f.; BGHZ 38, 208, 209 ff. = NJW 1963, 446, 447 und BVerfGE 26, 186, 192 ff. = NJW 1969, 2192 ff.; BVerfGE 48, 300, 315 ff. = AnwBl 1978, 306 ff. = NJW 1978, 1795 ff.; BVerfGK 8, 280, 284 f. = NJW 2006, 3049, 3050; dazu Kilian, AnwBl 2015, 278 f. sowie Winterhoff, AnwBl 2015, 293 ff. 10 Vgl. EuGH Slg 2006, I-8613 Rn. 43 ff. = NJW 2006, 3697 Wilson; EuGH NJW 2014, 2849 Rn. 15 ff. Torresi sowie zur Bedeutung der Wilson-Entscheidung für das deutsche Recht OVG Magdeburg, Beschl. v O 156/06, BeckRS 2008, Kilian, AnwBl 2015, 278, Dies hat Kilian, AnwBl 2015, 278, 281 ff. überzeugend herausgearbeitet. 13 BT-Drucks. III/120, S Brockhausen (Fn. 2), S. 133; Kilian, AnwBl 2015, 278, Anders offenbar Brockhausen (Fn. 2), S. 133 f. mit dem Hinweis, dass die Mehrheit der Anwälte schwerpunktmäßig im Zivilrecht tätig wird. 16 Brockhausen (Fn. 2), S Siehe zur Rolle des Anwaltssenats als OVG auch Quaas, FS Stuer, 2013, S BT-Drucks. 16/11385, S Siehe zu den Schwierigkeiten, die der Anwaltssenat mit der Anwendung der VwGO hat, exemplarisch BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 25/11, BeckRS 2011, Rn. 11, berichtigt durch BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 25/11, BeckRS 2012, So der Befund von Quaas, BRAK-Mitt. 2015, 2, nach dem der Anwaltssenat die Schwierigkeiten der Umstellung auf die VwGO nach der BRAO-Reform 2009 nahezu mühelos meisterte, jetzt aber mit Einschränkungen ders., AnwBl 2015, Kilian, AnwBl 2015, 278, BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, Rn. 4. Aufsätze 366 AnwBl 5 / 2015 Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock

19 MN Anwaltsrecht verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen. Dieser weicht nicht nur ohne Not von dem dreistufigen Instanzenweg im anwaltsgerichtlichen Verfahren ab, sondern weist dem Anwaltssenat die Rolle der Berufungs- und damit einer Tatsacheninstanz zu ein ansonsten unbekanntes Phänomen für das Gericht. 23 Zwar hat der Senat für Anwaltssachen diese Ungereimtheiten jüngst als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und diese unterschiedliche Behandlung als vertretbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen bezeichnet. 24 Aber auch insoweit gilt, dass die Rechtmäßigkeit des geltenden Systems nicht Grund dafür sein sollte, den Reformbedarf von vornherein zu verneinen. Je nach Sichtweise wäre eine Eingliederung der Anwaltsgerichte in die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einer Rechtsschutzerweiterung verbunden, weil so eine dritte Instanz eröffnet würde. 25 In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass dank der fortschreitenden Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts und der Änderung der Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in den Zulassungswiderrufsfällen (dazu VI.1.a)) die Anzahl der vom Anwaltssenat zu entscheidenden Fälle überschaubar geworden ist. Bereits 2011 hatten die Anwaltsgerichtshöfe in lediglich neun Fällen die Berufung zum BGH zugelassen, hinzu kamen einige wenige erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerden. 26 Es ist bemerkenswert, dass mit Michael Quaas sogar ein Mitglied des Anwaltssenats konstatiert, dass es verstärkt an Fallmaterial fehle, um zu erreichen, dass der Anwaltssenat seiner Stellung und Aufgabe als höchstes deutsches Berufsgericht für die Rechtsanwälte gerecht werden kann Blick auf andere freie Berufe Harmonisierungsbedarf drängt sich schließlich auf, wenn man die Gerichtsorganisation bei anderen freien Berufen betrachtet. So sind Verwaltungssachen der Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure und Heilberufler den Verwaltungsgerichten zugewiesen. 28 Zwar gelten für Notare ( 111 ff. BNotO), Patenanwälte ( 94 ff. PAO) und Steuerberater ( 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO) ebenfalls Sonderregelungen mit weiteren Eigentümlichkeiten, aber auch diese Besonderheiten sind aus dem heutigen Blickwinkel nicht mehr recht erklärbar. 29 Dieser Befund sollte jedoch kein Anlass sein für ein Plädoyer, jeglichen Reformbemühungen von Anfang an eine Absage zu erteilen, 30 sondern untermauert vielmehr, dass die Berufsgerichtsbarkeit aller freien Berufe auf den Prüfstand gehört mit dem Ziel, die vielfältigen Regelungen weitgehend zu harmonisieren und Abweichungen nur insoweit zu belassen, als dies die Spezifika des jeweiligen Berufs rechtfertigen. 3. Zukunft des anwaltsgerichtlichen (Disziplinar-)Verfahrens Geht man eine Reform der Anwaltsgerichtsbarkeit an, muss man sich schließlich Gedanken über die Zukunft der anwaltsgerichtlichen (Disziplinar-)Verfahren machen. 31 Denken könnte man zunächst an eine strikte Trennung beider Verfahrensarten, wie sie bereits jetzt von den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bekannt ist. 32 Sieht man das Berufsrecht als kleines Strafrecht an, liegt es in der Tat nahe, die anwaltsgerichtlichen Verfahren im Dunstkreis der ordentlichen Gerichte zu belassen. Allerdings ist dieser Schluss nicht zwingend. Bereits heute landen nicht nur Disziplinarverfahren von Beamten ( 45 BDG) und Soldaten ( 80 WDO) bei den Verwaltungsgerichten, sondern auch die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe sowie der Architekten und Ingenieure ist wenn auch auf der Basis von Landesgesetzen in großen Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. 33 Überhaupt müssten im Rahmen einer Reform die Rechtsschutzmöglichkeiten in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und in anwaltsgerichtlichen Verfahren besser aufeinander abgestimmt werden. So ist es zumindest irritierend, dass eine mangels Schuldvorwurfs unterhalb der Schwelle der Rüge liegende missbilligende Belehrung (dazu V.1.) oder sonstige Auseinandersetzungen im Vorfeld einer Rüge zu einem Verfahren vor dem AGH führt und möglicherweise beim BGH endet, während über die Zulässigkeit einer vom Kammervorstand ausgesprochenen Rüge letztinstanzlich (vgl. 74 a Abs. 3 S. 4 BRAO) das AnwG entscheidet Kein Aus für Anwaltsrichter Außerdem würde eine Umgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht zugleich das Aus für Anwaltsrichter bedeuten. Dass sich in die berufsrechtliche Rechtsprechung Anwälte mit ihrer spezifischen Sach- und Fachkunde einbringen, ist sinnvoll und sollte künftig beibehalten werden. Eine Andockung der Anwaltsgerichtsbarkeit an die Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt damit die Notwendigkeit gemischter Spruchkörper (Rechtsanwälte und Berufsrichter), wie sie bereits jetzt bei AGH ( 101 BRAO) und BGH ( 106 Abs. 2 S. 1 BRAO) eingerichtet sind, nicht prinzipiell in Frage. 35 Im Rahmen einer Reform wäre allerdings zu prüfen, ob weiterhin die Anwälte in den Senaten des AGH die Mehrheit haben und ein anwaltliches Mitglied den Vorsitz führen sollte oder ob wie bei anderen Berufsgruppen üblich die Spruchkörper mehrheitlich mit Berufsrichtern besetzt sein sollten. 36 Zugunsten der Beibehaltung des jetzigen Systems ließe sich immerhin anführen, dass die Anwaltsrichter anders als die Angehörigen anderer Berufe die gleiche juristische Ausbildung wie die Berufsrichter genossen und die Befähigung zum Richteramt erlangt haben. 37 Auf der anderen Seite sollten, auch im Hinblick auf die Wilson-Entscheidung des EuGH, zumindest in der letzten Tatsacheninstanz die Berufsrichter in der Mehrheit sein. 38 Dies wäre von Relevanz, wenn künftig ein Senat für Anwaltssachen beim BVerwG nur noch Revisionsinstanz wäre. 23 Siehe bereits die Kritik von Kleine-Cosack, AnwBl 1999, 565, BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 48/11, BeckRS 2012, Rn Kleine-Cosack, AnwBl 2009, 619 f.; vgl. auch Kilian, AnwBl 2015, 278, Quaas, BRAK-Mitt. 2012, Quaas, BRAK-Mitt. 2015, 2, 8; siehe zuvor bereits Kleine-Cosack, AnwBl 2011, 939, Dazu ausführlich Kilian, AnwBl 2015, 278, 284 f. 29 Siehe wiederum Kilian, AnwBl 2015, 278, So aber Kirchberg, AnwBl 2015, BVerfGE 26, 186, 194 = NJW 1969, 2192 hat sich noch für eine einheitliche Zuständigkeit der damaligen Ehrengerichtsbarkeit für Disziplinarsachen und verwaltungsrechtliche Anwaltssachen ausgesprochen; vgl. auch Brockhausen (Fn. 2), S. 134 ff. 32 Dazu Kilian, AnwBl 2015, 278, 283 ff. 33 Siehe wiederum die Darstellung bei Kilian, AnwBl 2015, 278, 284; vgl. auch die Äußerung des DAV-Präsidenten Ewer auf dem Symposium Anwaltschaft und Anwaltsgerichtsbarkeit am (siehe dazu den Tagungsbericht von Lührig, AnwBl 2015, 328, 329). 34 Siehe hierzu auch Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 4. Aufl. 2014, 74 Rn. 10 ff. Nach BVerfGE 50, 16, 31 f. = AnwBl 1979, 426, 428 = NJW 1979, 1159, 1161 (zu 223 BRAO a. F.) bestehen gegen diese Ungereimtheit offenbar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Verfassungs- und europarechtlich nicht unproblematisch ist aber der Umstand, dass mit dem AnwG ein Spruchkörper ohne einen einzigen Berufsrichter letztinstanzlich (!) über eine Rüge entscheidet, vgl. dazu einerseits BVerfGE 48, 300, 323 = AnwBl 1978, 306, 308 f. = NJW 1978, 1795, 1796 f. (Verfassungsmäßigkeit ist gegeben) und andererseits EuGH Slg 2006, I-8613 Rn. 60 f. = NJW 2006, 3697 Wilson (Überprüfungsmöglichkeit bei einem mehrheitlich mit Berufsrichtern besetzten Gericht muss gegeben sein). 35 Siehe auch Kilian, AnwBl 2015, 278, 286; Rennert, AnwBl 2014, Dazu Kilian, AnwBl 2015, 278, 284 f. 37 Vgl. insoweit BVerfGE 26, 186, 199 = NJW 1969, 2192, Siehe erneut die Nachweise in Fn. 10 und 34. Aufsätze Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock AnwBl 5 /

20 MN Anwaltsrecht 5. Zwischenfazit Diese Überlegungen zur Anwaltsgerichtsbarkeit sollten nicht missverstanden werden: Es geht dem Verfasser dieses Beitrags nicht darum, den Stimmen in der Literatur, die das jetzige System als unhaltbaren verfassungswidrigen Zustand brandmarken, 39 das Wort zu reden. Auch muss eine vollständige Reform der Anwaltsgerichtsbarkeit schon wegen der angesprochenen denkbaren Reibungsverluste bei einer möglichen Umstellung sorgfältig überlegt und vorbereitet werden. Es ist aber jetzt an der Zeit, die Diskussion über die strukturelle Zukunft der Anwaltsgerichte zu intensivieren und über eine mögliche Neuordnung zumindest nachzudenken. III. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen Nach diesen eher grundsätzlichen Bemerkungen zur Zukunft der Anwaltsgerichtsbarkeit widmet sich der Beitrag im Folgenden einigen ausgewählten prozessualen Einzelfragen, die in der Praxis besondere Bedeutung erlangt haben. Über den Verweis in 112 c Abs. 1 BRAO findet auch 44 a VwGO Anwendung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen. Die Regelung schließt die selbständige Anfechtbarkeit von sogenannten Zwischenentscheidungen aus. Eine Besonderheit stellt die Anordnung auf Vorlegung eines ärztlichen Gutachtens, das zur Entscheidung über den Versagungsgrund des 7 Nr. 7 BRAO oder den Widerrufsgrund des 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO (Unfähigkeit zur Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen) erforderlich ist, dar. Der Gesetzgeber hat insoweit in 15 Abs. 2 S. 2 BRAO klargestellt, dass gegen die Anordnung dieselben Rechtsbehelfe wie gegen belastende Verwaltungsakte zur Verfügung stehen. In der Gesetzesbegründung hat er zugleich betont, dass es sich bei 15 Abs. 2 S. 2 BRAO um eine gegenüber 44 a VwGO vorrangige Spezialregelung handele. 40 Die isolierte Anfechtbarkeit wird damit gerechtfertigt, dass bereits die Anordnung als solche geeignet sei, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. 41 Andernfalls müsste der Betroffene, der die Gutachtenanordnung für rechtswidrig hält, in Kauf nehmen, dass sein Zulassungsantrag abgelehnt wird bzw. seine Zulassung widerrufen wird. Nach der Rechtsprechung des BGH zum früheren Verfahrensrecht muss im Rahmen eines Widerrufverfahrens nach 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch dann die Bestimmtheit der Gutachtenanordnung überprüft werden, wenn diese Verfügung bereits bestandskräftig geworden ist. 42 Ein inhaltlicher Mangel des Bescheids, der etwa darin liege, dass die Bestimmung des Sachverständigen unterlassen oder nicht konkret genug vorgenommen werde, sei unabhängig davon zu beachten, ob der Bescheid Bestandskraft erlangt hat oder nicht. Ob diese Rechtsprechung nach neuem Recht weitergilt, wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Letztlich gilt aber nichts anderes: Inzwischen folgt aus 32 Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit 37 Abs. 1 VwVfG, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Zwar soll ein unbestimmter Verwaltungsakt in der Regel nur materiell rechtswidrig und anfechtbar, nicht aber nichtig sein. Etwas anderes gilt aber, wenn der Verwaltungsakt in sich widersprüchlich oder unverständlich ist oder wenn völlig offenbleibt, in welchem Umfang und wie entschieden wurde. 43 Da der für die Erstellung des Gutachtens zuständige Arzt nach 15 Abs. 1 S. 1 BRAO von der Kammer auszuwählen ist, ist eine Gutachtenanordnung undurchführbar und nichtig, wenn die namentliche Benennung eines Arztes unterblieben ist. Die Bestandskraft der Gutachtenanordnung kann dann keinerlei Wirkung entfalten. Im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle gespielt hat die Frage, ob eine Ladung zum Fachgespräch nach 7, 24 Abs. 5 FAO selbständig anfechtbar ist. Allerdings hatte der Gesetzgeber schon deshalb gar keinen Anlass, in der BRAO eine Regelung über die isolierte Anfechtbarkeit der Ladung zum Fachgespräch aufzunehmen, weil Bestimmungen zum Fachgespräch nicht in 43 c BRAO, sondern ausschließlich in der FAO enthalten sind. Da es aber auch in der FAO an einer an 15 Abs. 2 Nr. 2 BRAO angelehnten Regelung fehlt, spricht nach Ansicht des Verfassers vieles dafür, dem angehenden Fachanwalt keine isolierte Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine solche Aufforderung wie auch gegen sonstige Beweis- oder Aufklärungsanordnungen 44 einzuräumen. 45 Dieser Auffassung hat sich nun auch mit überzeugender Begründung der AGH Celle angeschlossen. 46 Ohnehin ist zweifelhaft, ob der Satzungsversammlung der BRAK die Kompetenz zur Verabschiedung einer Regelung in der FAO zukommt, die Vorrang gegenüber der VwGO entfaltet; immerhin enthält 44 a VwGO keine Öffnungsklausel. Ebenfalls nicht selbständig anfechtbar ist ein negatives Votum des Vorprüfungsausschusses (vgl. 24 Abs. 9 S. 1 FAO), und zwar selbst dann, wenn es dem Antragsteller bekannt wird. 47 Gegenstand der Klage kann jeweils allein der ablehnende Bescheid des Kammervorstands ( 43 c Abs. 2 BRAO) sein. IV. Die Umgestaltung der Untätigkeitsklage 1. Die Grundsätze Eine bedeutsame verfahrensrechtliche Änderung hat sich durch die Umstellung von dem FGG auf die VwGO auch für die sogenannte Untätigkeitsklage ergeben. Dabei ist der Begriff Untätigkeitsklage verwirrend. Anders als er nahelegt, ist die Untätigkeitsklage keine statthafte Klageart; vielmehr eröffnet 75 VwGO für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen abweichend von den 68 ff., 74 VwGO den unmittelbaren Klageweg. Sind die Voraussetzungen der Norm gegeben, muss der Kläger nicht den Bescheid seines Antrags oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids abwarten. Mit dem 39 Siehe allen voran Kleine-Cosack, AnwBl 1999, 565, 566ff.; ders., AnwBl 2009, 619; vgl. jüngst auch Wagner, Vorsicht Rechtsanwalt, 2014, S. 258 ff. (insbesondere S. 273). 40 BT-Drucks. 16/11385, S Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, 15 BRAO Rn BGH BRAK-Mitt. 1992, 217; BGH AnwBl 2003, 108, 109 = NJW 2003, 215 f.; BGH, Beschl. v AnwZ (B) 81/08, BeckRS 2009, Rn. 8. Vgl. zur Anfechtbarkeit der Anordnung einer Fahrtauglichkeitsprüfung BVerwGE 34, 248, 249 ff. = NJW 1970, 1989 f. 43 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 8. Aufl. 2014, 37 Rn. 40 mwn. 44 Siehe allgemein zur Unanfechtbarkeit von Aufklärungs- und Beweisanordnungen Kopp/ Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, 44 a Rn. 5 mwn. 45 Henssler/Prütting/Deckenbrock (Fn. 34), 112c Rn. 5; im Ergebnis ebenso Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl. 2009, 7 FAO Rn. 13; Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, 7 FAO Rn. 81; Gaier/Wolf/Göcken/Quaas (Fn. 41), 7 FAO Rn. 106; ders./sieben, BRAK- Mitt. 2003, 250, 254; a.a. AGH München, BRAK-Mitt. 1996, 205 f.; Henssler/Prütting/Hartung (Fn. 34), 24 FAO Rn. 17, 20; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl. 2012, 7 FAO Rn. 15; Koch/Kilian/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht, 2007, C Rn. 7. Die in diesem Zusammenhang zum Teil zitierten Entscheidungen BVerfG AnwBl 1998, 277, 278 = NJW-RR 1998, 1001, 1002; BGH AnwBl 1997, 223 f. = NJW 1997, 1307, 1308; BGH AnwBl 2000, 202 f. = NJW 1999, 2677 f.; BGH AnwBl 2005, 499 ff. = NJW 2005, 2082, 2083 ff. widmen sich zwar der Frage der Zulässigkeit der Anordnung eines Fachgesprächs, gehen aber nicht auf die Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung ein. 46 AGH Celle, Teilurt. v AGH 16/13 (II 10/14), BeckRS 2014, Henssler/Prütting/Hartung (Fn. 34), 24 FAO Rn. 17, 20; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. 2012, Rn Aufsätze 368 AnwBl 5 / 2015 Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock

21 MN Anwaltsrecht Verweis auf die VwGO ist inzwischen auch ein Verpflichtungsurteil möglich ( 75, 113 Abs. 5 VwGO). Nach früherem Recht ( 41 Abs. 4 BRAO a. F.) erging dagegen selbst dann nur ein Bescheidungsurteil, wenn die Sache spruchreif war. War die Rechtsanwaltskammer ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten tätig geworden, konnte der AGH sie lediglich dazu verpflichten, den Antrag nunmehr endlich zu bescheiden. 75 VwGO setzt voraus, dass über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts oder seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, wenn nicht besondere Umstände des Falls eine kürzere Frist gebieten. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen oder über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Sofern es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, das aufgrund eines Antrags in Gang gesetzt wird, ist zusätzlich zu den aus 75 VwGO folgenden Vorgaben die zum 28. Dezember 2010 in Kraft getretene Regelung des 32 Abs. 2 BRAO 48 zu beachten. Danach müssen Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, aber auch die sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit stehenden Anträge von Rechtsanwälten etwa Anträge auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung innerhalb von drei Monaten in aller Regel abschließend bearbeitet werden. Anders als für sonstige Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 4 S. 1 EU-Dienstleistungsrichtlinie und 42 a Abs. 2 S. 1 VwVfG) hat der Gesetzgeber allerdings zum Schutz der Rechtspflege 49 von einer gesetzlichen Anordnung einer Genehmigungsfiktion abgesehen. Die Einfügung des 32 Abs. 2 BRAO hat daher die Untätigkeitsklage nach 75 VwGO nicht entbehrlich gemacht. Gleichwohl muss das Verhältnis der verwaltungsprozessualen Regelung des 75 VwGO zur verwaltungsverfahrensrechtlichen Fristenregelung des 32 Abs. 2 BRAO bestimmt werden. In den Kommentierungen zur BRAO wird der Zusammenhang beider Regelungen bislang allenfalls angedeutet. 50 Nach 32 Abs. 2 S. 1 BRAO in Verbindung mit 42 a Abs. 2 S. 2 VwVfG beginnt die dreimonatige Bearbeitungsfrist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach wohl herrschender Lehre bemisst sich die Vollständigkeit der Unterlagen nicht nach der Einschätzung der Behörde oder dem Empfängerhorizont des Antragstellers, sondern allein nach der objektiven Rechtslage. Selbst wenn die Behörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt hat oder nicht alsbald fehlende Unterlagen nachfordert, soll die Entscheidungsfrist nicht zu laufen beginnen. 51 Sind die der Kammer im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zugegangenen Antragsunterlagen nicht komplett (vgl. 24 Abs. 1 FAO), läuft daher die Entscheidungsfrist nach 32 Abs. 2 S. 1 BRAO nicht. In den Fällen des 7 Nr. 7 BRAO und 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO (Versagung und Widerruf der Zulassung wegen Unfähigkeit zur Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen) beginnt sie gemäß 32 Abs. 2 S. 2 BRAO sogar erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. Die Entscheidungsfrist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung, die wegen 44 a VwGO nicht selbständig anfechtbar ist, 52 ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Mit der Festlegung der Dreimonatsfrist in 32 Abs. 2 S. 1 BRAO hat der Gesetzgeber zwar grundsätzlich einen Gleichklang zur älteren Regelung des 75 VwGO geschaffen. Jedoch sieht 32 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit 42 a Abs. 2 S. 3 und 4 VwVfG nur die Möglichkeit einer Fristverlängerung vor, nicht aber eine Pflicht zu einer schnelleren Entscheidung in besonderen Ausnahmefällen. Damit kann eine Klage, die vor Ablauf von drei Monaten nach Antragsstellung erhoben wird, entgegen 75 S. 2 VwGO nie Erfolg haben. 53 Da die Rechtsanwaltskammer nunmehr nach 32 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit 42 a Abs. 2 S. 4 VwVfG eine Fristverlängerung zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen hat, muss das Gericht bei Fehlen einer solchen Mitteilung grundsätzlich nicht mehr prüfen, ob die Behörde die Frist aus zureichenden Gründen versäumt hat. Denn ohne eine solche Mitteilung fehlt es an einer ordnungsgemäßen Fristverlängerung mit der Folge, dass die Kammer spätestens nach drei Monaten eine Entscheidung hätte treffen müssen. Liegt dagegen eine rechtzeitige Mitteilung vor oder war sie nicht erforderlich (etwa in einem Widerspruchsverfahren, das den Widerruf einer Anwaltszulassung zum Gegenstand hat), muss der AGH die für die Verzögerung der Entscheidung vorgebrachten Gründe rechtlich bewerten. 2. Die Sonderprobleme Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn der Antragsteller zunächst unvollständige Unterlagen vorgelegt hat. In diesem Fall hat zwar die Frist des 32 Abs. 2 S. 1 BRAO wegen der Regelung des 42 a Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht zu laufen begonnen; die ebenfalls dreimonatige Frist des 75 VwGO berechnet sich aber ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Da ein solcher Antrag auch bei Unvollständigkeit der Unterlagen im Raum steht, sind Sachverhalte denkbar, in denen zwar die Regelfrist des 75 VwGO, nicht aber die Entscheidungsfrist nach 32 Abs. 2 S. 1 BRAO abgelaufen ist. Richtigerweise wird man für diese Fälle aber dann einen zureichenden Grund für eine verzögerte Bearbeitung bejahen müssen, wenn die Kammer den Antragsteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrenslaufs auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen hat. Für eine mögliche Fristverlängerung maßgeblich ist die Schwierigkeit der Angelegenheit (vgl. 42 a Abs. 2 S. 3 VwVfG). 54 Hinreichende Gründe für eine verzögerte Entscheidung können in der Sache selbst liegen, etwa wenn umfangreiche Ermittlungen nötig sind oder schwierige tatsäch- 48 Eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften v , BGBl. I, S BT-Drucks. 17/3356, S Keine Ausführungen finden sich etwa bei Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch (Fn. 41), 112 c BRAO Rn. 164 ff., lediglich Andeutungen bei Feuerich/Weyland/Böhnlein (Fn. 45), 112 c Rn. 46; Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund (Fn. 41), 32 BRAO Rn Zum Streitstand Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens (Fn. 43), 42 a Rn. 77 mwn. 52 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens (Fn. 43), 42 a Rn. 84 mwn. 53 Anders wohl Feuerich/Weyland/Böhnlein (Fn. 45), 112 c Rn Siehe hinsichtlich der Bearbeitung von Fachanwaltsanträgen den Überblick von Wendt, AnwBl 2010, 518. Aufsätze Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock AnwBl 5 /

22 MN Anwaltsrecht liche oder rechtliche Probleme bestehen. 55 Denkbar sind solche Schwierigkeiten nach Ansicht des Gesetzgebers etwa in Verfahren über die Rechtsanwaltszulassung bei dem BGH; 56 das mehrstufige Verfahren, das die 164 ff. BRAO für die Zulassung festlegen, dauert fast zwangsläufig länger als drei Monate. Schwierigkeit der Angelegenheit ist auch gegeben, wenn der Antragsteller an der notwendigen Ermittlung des Sachverhalts entgegen 32 Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit 26 Abs. 2 VwVfG nicht mitwirkt. So kann etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung des Antragstellers erforderlich sein. Insoweit ist eine Abgrenzung zu dem Fall vonnöten, in denen die Unterlagen nicht vollständig waren und daher die Entscheidungsfrist erst gar nicht zu laufen begonnen hat. Eine Fristverlängerung kommt etwa in Betracht, wenn der Fachanwaltsausschuss Fälle zuungunsten des Antragstellers gewichtet; er muss dann gemäß 24 Abs. 4 S. 1 FAO dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachmeldung von Fällen geben. Aus der Systematik des 24 FAO lässt sich ableiten, dass diese Konstellation keine Fallgruppe der Unvollständigkeit der Unterlagen darstellt (Abs. 1), sondern es sich um einen Umstand handelt, der eine Verfahrensverlängerung bedingen kann (Abs. 4). Die Bearbeitungsfrist kann dabei um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden. 57 Eine (geringfügige) Verlängerung kommt auch in Betracht, wenn ein Fachgespräch nach 7 FAO allein die Ladungsfrist beträgt nach 24 Abs. 5 FAO einen Monat notwendig wird. Schließlich muss wie 32 Abs. 2 S. 3 BRAO klarstellt die Dreimonatsfrist nicht eingehalten werden, wenn die Rechtsanwaltskammer das Zulassungsverfahren nach 10 BRAO berechtigt ausgesetzt hat. Bezogen auf die akzeptablen Gründe für eine Fristverlängerung liegt es nahe, im Rahmen von 75 VwGO dieselben Maßstäbe anzulegen wie nach 42 a Abs. 2 S. 3 VwVfG. Immer dann, wenn die Verlängerung der Bearbeitungsfrist zu Recht erfolgt ist, ist auch ein zureichender Grund im Sinne des 75 S. 3 VwGO für die eingetretene Verzögerung anzunehmen. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die Rechtsanwaltskammer ihre Verzögerung der Entscheidung damit begründet, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu knapp bemessen seien. 58 Allgemeine verwaltungsinterne Verzögerungen rechtfertigen die Fristüberschreitung ebenso wenig 59 wie eine große Anzahl weiterer noch zu bearbeitender Anträge. 60 Dies gilt auch bei persönlichen Tätigkeitshindernissen im Bereich des Kammervorstands, etwa wegen Erkrankung oder Urlaub von Vorstands- oder Ausschussmitgliedern; in diesem Fall muss eine ausreichende Vertretung sichergestellt werden. 61 Hieran ändert der Umstand, dass die Mitglieder der Ausschüsse ehrenamtlich tätig sind, nichts. 62 Auch ein Wechsel des Berichterstatters 63 oder ein gemeinsamer Ausschuss mit einer anderen Rechtsanwaltskammer 64 begründen keine Fristverlängerung. Wird eine Fachanwaltschaft neu eingeführt, muss die Rechtsanwaltskammer rechtzeitig einen Prüfungsausschuss einrichten und sicherstellen, dass dieser zügig seine Arbeit aufnimmt. 65 Zu beachten ist, dass in der Praxis regelmäßig Monate vergehen, bis das Gericht über die Klage verhandelt und daher oft Verwaltungsakt beziehungsweise Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dann doch vorliegen werden. 66 Nicht gerechtfertigte Verzögerungen können allerdings auch Amtshaftungsansprüche auslösen. 67 V. Präventiver Rechtsschutz in berufsrechtlichen Zweifelsfragen 1. Anfechtbarkeit belehrender Hinweise Für Aufsehen gesorgt hat eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 27. Oktober Ein Anwalt wollte zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten, die er mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen hat. Weil die schockierenden Motive der Bilder im Hinblick auf 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA Zweifel an der Berufsrechtkonformität der Werbemaßnahme erweckten, wandte sich der Anwalt an die Kammer mit der Bitte um Prüfung. Daraufhin erließ die Kammer einen sogenannten belehrenden Hinweis, in dem sie dem Anwalt aufgab, die Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht sowie dem Wettbewerbsrecht zu unterlassen. Die dem Anwalt förmlich zugestellten Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim AGH erhoben werden könne. Gesagt, getan. Der AGH Hamm wollte allerdings nicht mitspielen und wies die Klage in erster Instanz als unzulässig ab. Die angefochtenen Schreiben seien präventive Auskünfte, die die beklagte Kammer vorab auf Anfrage zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt habe. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertungen eines bestimmten zurückliegenden Vorgangs und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthielten, seien sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund-)Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen. 69 Dieser Rechtsschutzverweigerung ist der BGH zu Recht entgegengetreten. Der Senat für Anwaltssachen hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auf der Grundlage des 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangene belehrende Hinweise 70 namentlich dann, wenn sie wie der angefochtene Bescheid mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungs- 55 Kopp/Schenke (Fn. 44), 75 Rn BT-Drucks. 17/3356, S. 13 f.; siehe dazu Deckenbrock in einem anderen, demnächst im AnwBl erscheinenden Beitrag. 57 BT-Drucks. 17/3356, S. 14. Nach der wenig überzeugenden (siehe auch die Kritik bei Gaier/Wolf/Göcken/Quaas [Fn. 41], 24 FAO Rn. 23) Entscheidung des AGH Frankfurt, NJW-RR 2012, 1403, 1404 soll eine insgesamt 19 Monate dauernde Bearbeitung eines Fachanwaltsantrags wegen Aufklärungsbedarfs noch angemessen sein (zustimmend aber Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund [Fn. 41], 32 BRAO Rn. 153). 58 Feuerich/Weyland/Böhnlein (Fn. 45), 112c Rn. 49; Isele, BRAO, 1976, 11 Anm. IX. C EGH Koblenz, BRAK-Mitt. 1982, 29 (LS); AGH Stuttgart, AnwBl 2008, 713; Feuerich/ Weyland/Böhnlein (Fn. 45), 112c Rn. 49; siehe aber noch EGH München, EGE XI, 126, 128 f. 60 AGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 2003, 134, AGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 2003, 134, 135; a.a. wohl Isele (Fn. 58), 11 Anm. IX. C. 2.a). 62 AGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 2003, 134, 135; a.a. AGH München, BRAK-Mitt. 1996, 205, AGH Jena, BRAK-Mitt. 2003, 84, AGH Stuttgart, AnwBl 2008, Großzügiger AGH Koblenz, AnwBl 2007, 793, 794: Eine Bearbeitung innerhalb von vier Monaten ist noch ausreichend. 66 Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch (Fn. 41), 112c BRAO Rn LG Köln, AnwBl 2011, 863, 864 = NJW 2011, 3380, BGH AnwBl 2015, 91 = NJW 2015, AGH Hamm, AnwBl 2013, Bisweilen wird auch der synonyme Begriff missbilligende Belehrung gebraucht. Aufsätze 370 AnwBl 5 / 2015 Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock

23 MN Anwaltsrecht akte anzusehen sind, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. 71 Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage stehe nicht entgegen, dass sich die Bescheide nicht auf vergangenes, sondern auf zukünftiges Verhalten des klagenden Anwalts beziehen. Da der belehrende Hinweis feststelle, dass die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Aufdrucke zu Werbezwecken rechtswidrig sei, und ein konkretes Verbot ausgesprochen werde ( ist nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht... vereinbar und daher von Ihnen zu unterlassen ), sei der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen. Der Bescheid lasse erkennen, dass sich die zuständige Rechtsanwaltskammer im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln gegen die Verbote ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt habe. Auch die Rechtsmittelbelehrung und die förmliche Zustellung des Bescheids sprächen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts. 72 Die insoweit 73 im Ergebnis überzeugende Entscheidung wirft allerdings zwei Folgefragen auf. Zunächst ist bemerkenswert, dass der Senat zwischen präventiven Hinweisen mit und ohne Regelungscharakter zu unterscheiden versucht. Während erstere mit der Anfechtungsklage angreifbar seien, seien bloße Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie keine Schuld feststellen und nicht in dessen Rechte eingreifen. 74 Maßgebliches Differenzierungskriterium soll die sich aus Sicht des Empfängerhorizonts ergebende Verbindlichkeit sein. Ist die Belehrung also nicht mit einer Aufforderung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verbunden, soll eine Anfechtungsklage offenbar ausscheiden. 75 Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH einen belehrenden Hinweis als hoheitliche Maßnahme zwischen einfacher Belehrung und Rüge eingeordnet. 76 Die gerichtliche Überprüfbarkeit hinge dann von der von der Kammer gewählten Entscheidungsform ab. Der betroffene Anwalt, der unsicher über die Berufsrechtskonformität seines Handelns ist, aber keinen belehrenden Hinweis erhält, läuft somit Gefahr, nachträglich berufsrechtlich sanktioniert zu werden. Insoweit fragt sich, ob er mit diesem Risiko zu leben hat oder ob er auch wenn ihm der Weg über die Anfechtungsklage versperrt ist alternativ Rechtsschutz und damit Rechtssicherheit erlangen kann, etwa über die Feststellungsklage (siehe dazu 2.). Ungeklärt ist ferner, welche Bindungswirkung einem belehrenden Hinweis zukommt. Ein Verwaltungsakt wird gemäß 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Stehen keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung, ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien hat dies zugleich zur Folge, dass die Behörde und der Adressat des Verwaltungsakts an die getroffene Regelung gebunden sind (sogenannte materielle Bestandskraft). 77 Der Senat für Anwaltssachen geht demgegenüber davon aus, dass der Kläger aufgrund des belehrenden Hinweises in keiner Weise gehindert ist, die Aufdrucke gleichwohl zu verwenden, vielmehr gegebenenfalls lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hat. 78 Für den Anwalt als Empfänger eines (präventiven) belehrenden Hinweises hat dies den Vorteil, dass er in einem späteren anwaltsgerichtlichen Verfahren erneut die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens vollumfänglich auf den Prüfstand stellen kann. Von Bedeutung ist dies insbesondere in Fällen, in denen der Anwalt zunächst auf rechtliche Schritte gegen den belehrenden Hinweis verzichtet hat und es somit zu keiner gerichtlichen Bewertung der berufsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Maßnahme gekommen ist, sich dann aber nach Ablauf der Rechtsmittelfristen doch zu der Vornahme der untersagten Handlung entschließt. 2. Vorbeugende Feststellungsklage a) Die erweiterte Statthaftigkeit von Feststellungsklagen Die offenen Fragen beim Rechtsschutz gegen einen belehrenden Hinweis verlangen fast zwangsläufig eine nähere Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Insoweit geht es um eine Kernänderung der Verfahrensrechtsreform von Während 223 BRAO a. F. Rechtschutz nur gegen Verwaltungsakte vorsah, stehen heute durch den Verweis auf die VwGO alle verwaltungsgerichtlichen Klagearten und damit auch die Feststellungsklage zur Verfügung. Sie wurde nach der früheren Rechtslage nur ganz ausnahmsweise als zulässig angesehen, wenn der Antragsteller ansonsten in seinen Rechten beeinträchtigt worden wäre, insbesondere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer gelaufen wäre, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären half, die sich für den Rechtsanwalt in Zukunft ansonsten erneut gestellt hätte. 79 Durch den Verweis in 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO kann inzwischen nach 43 VwGO durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden. Ähnlich restriktiv wurde nach altem Recht die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gehandhabt; 80 auf sie findet nunmehr 113 Abs. 1 S. 4 VwGO Anwendung. 81 b) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Voraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage ( 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm (hier aus dem Bereich der 71 BGH NJW 2015, 72 Rn. 7 (insoweit nicht in AnwBl 2015, 91 abgedruckt) unter Verweis auf BGHZ 153, 61, 62 f. = AnwBl 2003, 304; BGH AnwBl 2010, 439 Rn. 7 = NJW 2010, 1972; BGH AnwBl 2012, 769 Rn. 5 = NJW 2012, 3039; siehe nachfolgend auch BGH NJW-RR 2015, 186 Rn. 7 (insoweit nicht in AnwBl 2015, 178 abgedruckt). 72 BGH NJW 2015, 72 Rn. 7 f. (insoweit nicht in AnwBl 2015, 91 abgedruckt). 73 In der Sache hat der BGH die Tassenmotive als mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung unvereinbar angesehen (BGH AnwBl 2015, 91 Rn. 11 ff. = NJW 2015, 72; zustimmend Hartung, NJW 2015, 74; Terriuolo, ZAP 2015, 211, 215 f. = F. 23, 1001, 1005 f.). Das BVerfG (AnwBl 2015, 439, in diesem Heft) hat die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 74 BGH NJW 2015, 72 Rn. 7 f. (insoweit nicht in AnwBl 2015, 91 abgedruckt) unter Verweis auf die zum alten Recht ergangenen Entscheidungen BGHZ 37, 396, 401 = NJW 1962, 2006, 2008; BGH AnwBl 1997, 176 = NJW-RR 1997, 759; BGH BRAK-Mitt. 2001, 188, 189; BGH AnwBl 2006, 356 = NJW 2006, 2926 Rn Ebenso Gaier/Wolf/Göcken/Lauda (Fn. 41), 73 BRAO Rn. 25 ff. 76 BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 14/12, AnwBl 2013, 146 (LS) = BeckRS 2012, Rn Dazu ausführlich Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs (Fn. 43), 43 Rn. 45 ff. 78 BGH AnwBl 2015, 91 Rn. 10 = NJW 2015, BGH AnwBl 2001, 362 = NJW 2001, 1572, 1573; BGH AnwBl 2006, 356 = NJW 2006, 2926 Rn. 2; siehe auch BGH NJW-RR 2010, 491 Rn BGH BRAK-Mitt. 1993, 105, 106; BGH NJW 1995, 2105; BGH BRAK-Mitt. 1996, 80, 81; BGHZ 137, 200, 201 f. = AnwBl 1998, 156 = NJW 1998, 1078; BGH NJW 2000, 2588, 2589; BGH NJW 2003, 965, 966; BGH NJW 2004, 1173; AGH Koblenz, AnwBl 2007, Dazu Henssler/Prütting/Deckenbrock (Fn. 34), 112c Rn. 16 ff. Aufsätze Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock AnwBl 5 /

24 MN Anwaltsrecht BRAO) für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, es muss also infolge der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt Streit bestehen. 82 Nicht zulässig ist dagegen die Feststellung der rechtlichen Qualifikation einer bestimmten Handlung als bloße Vorfrage zu den Rechten und Pflichten des Klägers. 83 Mit Blick auf den oben angesprochenen Tassenfall stellt sich die Frage, inwieweit auch künftige Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Michael Quaas, selbst Richter im Senat für Anwaltssachen beim BGH, führt insoweit pointiert aus: Dazu reicht es nicht, wenn der Rechtsanwalt als Reaktion auf die präventive Bitte um Auskunft über die berufsrechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme die Klärung über eine Feststellungsklage erreichen möchte. Eine sachgerechte Klärung von Rechtsfragen ist auch nach neuem Recht nur möglich, wenn ein konkretes Verhalten des Rechtsanwalts zu beurteilen ist, aus dem sich Rechtsfolgen für seine am Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Rechtsstellung ergeben. Deshalb ist die für eine Feststellung notwendige Konkretisierung (Individualisierung) noch nicht erreicht, wenn die Kammer dem Rechtsanwalt ihre Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage mitteilt. Andernfalls könnte die Kammer mit ihren Mitgliedern nie in einen Meinungsaustausch treten und eine Rechtsdiskussion führen. Insofern wird man den Konkretisierungsgrad entsprechend dem Niveau einer missbilligenden Belehrung annehmen müssen. Dann aber ist das entsprechende Schreiben der Kammer als Belehrungsbescheid angreifbar. 84 Diese Überlegungen von Quaas lassen im Ergebnis die Rechtsfigur einer vorbeugenden Feststellungsklage für Fragen des anwaltlichen Berufsrechts als entbehrlich erscheinen. Richtig ist zwar, dass mit Blick auf das in 43 Abs. 1 VwGO verlangte berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung (dazu c)) das Rechtsverhältnis hinreichend konkret und streitig sein muss. Nur so wird verhindert, dass die Gerichte ohne ausreichenden Fallbezug zu abstrakten Rechtsfragen Stellung nehmen. 85 Zukünftige Rechtsverhältnisse (Rechte oder Pflichten) sind aber nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann feststellungsfähig, wenn schon jetzt die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen gelegt sind. 86 Dies gilt insbesondere, wenn bereits in der Gegenwart Dispositionen des Klägers von der verbindlichen Feststellung des künftigen Rechtsverhältnisses abhängen. 87 Dem Zweck der Feststellungsklage, dem Betroffenen Handlungssicherheit zu gewähren, wird genügt, wenn mit einer für das Rechtsschutzbedürfnis hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Rechtsverhältnisses zu rechnen ist. Als unzulässig wird dagegen eine Feststellungsklage, die nur einen theoretischen, erdachten oder unwahrscheinlichen Geschehensverlauf betrifft, angesehen. 88 Für den Tassenfall bedeutet dies, dass am Vorliegen eines Rechtsverhältnisses nicht gezweifelt werden kann. Der betroffene Rechtsanwalt hatte der Kammer konkrete Motive vorgelegt und erklärt, Tassen mit diesen Abbildungen als Werbemittel für seine Kanzlei einsetzen zu wollen. Auch wenn die Ernsthaftigkeit dieser Absicht als subjektiv geprägtes Merkmal kaum überprüft werden kann, so liegt doch ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt vor, der nach Ort, Zeit und Beteiligten hinreichend individualisiert ist. Die ausreichende Verdichtung des Sachverhalts folgt zudem daraus, dass die Investition des Anwalts in die Herstellung der Tassen letztlich von der berufsrechtlichen Zulässigkeit dieser Werbemaßnahme abhängt. c) Feststellungsinteresse Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verlangt 43 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen, bei Interesse an einer Rehabilitierung, bei der Gefahr einer Wiederholung und zur Vermeidung wirtschaftlicher und persönlicher Nachteile. 89 Für vorbeugende Feststellungsklagen verlangt die Rechtsprechung darüber hinausgehend ein entsprechend qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme eines vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Dies sei nicht der Fall, wenn es dem Betroffenen zuzumuten sei, die Maßnahme abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz zu suchen. 90 Unzumutbarkeit wird allerdings bejaht, wenn die Gefahr bestehe, durch die Maßnahme selbst vollendete Tatsachen zu schaffen, so dass ein nachträglicher Rechtsschutz im Ergebnis bedeutungslos wäre, weil später nicht mehr ausräumbare Rechtsnachteile oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht. 91 Gleiches gilt, wenn der Betroffene bei Durchführung der beabsichtigten Maßnahme mit einem Bußgeldbescheid zu rechnen hat. Insoweit ist es ihm nicht zuzumuten, bei seinem Handeln das Risiko einer Sanktionierung einzugehen. 92 Entsprechende Überlegungen treffen auf das berufsrechtliche Verfahren zu; ein Anwalt muss die Zulässigkeit seines geplanten Verhaltens überprüfen können, bevor ihm gegenüber der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Rüge ausgesprochen oder das AnwG eine Maßnahme im Sinne des 114 BRAO verhängt hat. 93 Eine Feststellungsklage soll aber in der Regel noch nicht statthaft sein, wenn eine Behörde ein bestimmtes Verhalten weder beanstandet noch eine Maßnahme androht. 94 Zutreffend ist hieran, dass ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn am Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhält- 82 Vgl. BVerwGE 89, 327, 329 = NVwZ 1993, 64, 65; BVerwGE 100, 262, 264 = NJW 1996, 2046; BVerwGE 136, 54 Rn. 24 = NVwZ 2010, BGHZ 196, 271 Rn. 36 = NJW 2013, Quaas, BRAK-Mitt. 2014, 2, BVerwGE 14, 235, 236 = NJW 1962, 1690; BVerwGE 89, 327, 329 = NVwZ 1993, 64, Siehe nur BVerwGE 38, 346, 347; BVerwGE 54, 177, 178 f.; BVerwGE 77, 207, 211 f. = NVwZ 1988, 430; VGH Mannheim, NJW 1990, 268; vgl. auch Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, 43 Rn Posser/Wolff/Möstl, BeckOK-VwGO, Edition 32 (Stand: ), 43 Rn BVerwG NJW 1990, 1866; Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker, VwGO, 26. EL 2014, 43 Rn Vgl. Kopp/Schenke (Fn. 44), 43 Rn. 23 mwn. 90 BVerwGE 26, 23, 25 f. = NJW 1967, 996, 997; BVerwGE 40, 323, 326; BVerwG NVwZ 1984, 168, 169; BVerwG NVwZ 1986, 1011, 1012; BVerwG NVwZ 1991, 580; BVerwG NVwZ 2008, 1011 Rn BVerwG NVwZ 1986, 1011, Siehe etwa BVerwGE 16, 92, 93 f.; BVerwG, Urt. v I C 86.64, juris (insoweit nicht in BVerwGE 31, 177 abgedruckt); BVerwGE 50, 11, 19 f. = NJW 1976, 1224, 1226; VGH München, Beschl. v CE , BeckRS 2010, 56426; OVG Münster, NVwZ 2013, 1553, 1554; Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker (Fn. 88), 43 Rn EGH Hamburg, BRAK-Mitt. 1984, 89, 90 (zu 223 BRAO a. F.); Feuerich/Weyland/Weyland (Fn. 45), 73 Rn. 31; vgl. auch OVG Koblenz, NVwZ-RR 1993, 23, 24 für einen Vermessungsingenieur. Bereits die Rüge stellt eine erhebliche grundrechtsrelevante Sanktion dar, die geeignet ist, den Anwalt in seiner Berufsehre zu kränken und seine Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig einzuschränken, vgl. BVerfGE 50, 16, 24 ff. = AnwBl 1979, 426, 427 = NJW 1979, 1159, BT-Drucks. 16/11385, S. 29; siehe auch BVerwG NVwZ 1986, 35; BVerwGE 77, 207, 212 ff. = NVwZ 1988, 430, 431; BVerwGE 89, 327, 330 = NVwZ 1993, 64, 65. Aufsätze 372 AnwBl 5 / 2015 Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock

25 MN Anwaltsrecht nisses keine ernst zu nehmenden Zweifel bestehen und auch kein Beteiligter solche Zweifel äußert. 95 Bevor ein Rechtsanwalt daher Rechtsschutz erlangen kann, ist er daher gut beraten, zunächst die Kammer zu kontaktieren und um eine Stellungnahme zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme zu ersuchen. Dies bedeutet indes richtigerweise nicht, dass Rechtsschutz nur zu gewähren ist, wenn die Kammer die beabsichtigte Tätigkeit untersagt oder dem Antwortschreiben ein gewisser Verbindlichkeitscharakter zu entnehmen ist. Schon dann, wenn sie Zweifel an der Zulässigkeit eines Verhaltens äußert, sich unverbindlich oder auch gar nicht äußert, muss dem Anwalt die Möglichkeit offenstehen, eine gerichtliche Überprüfung seiner beabsichtigten Maßnahme zu erreichen. Nur so kann er dem Damoklesschwert in Form eines drohenden berufsrechtlichen Verfahrens entgehen. 96 Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, dass die Rechtsanwaltskammer nicht gezwungen ist, auf einen berufsrechtlichen Verstoß mit der Einleitung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen zu reagieren oder aber eine Rüge auszusprechen, sondern auch die Möglichkeit hat, dem Rechtsanwalt nach dem eingetretenen Verstoß eine missbilligende Belehrung zu erteilen und so eine von berufsrechtlichen Vorwürfen freie Prüfung eines konkreten Anwendungsfalls der fraglichen Norm zu eröffnen. 97 Allein aus dem Umstand, dass die Kammer grundsätzlich ein Wahlrecht innehat, folgt eben nicht, dass ein berufsrechtliches Verfahren zulasten des betroffenen Anwalts von vornherein ausgeschlossen ist; insoweit besteht keine Pflicht der Kammer, vorrangig auf den belehrenden Hinweis zurückzugreifen. Etwas anderes gilt erst bei verbindlichen Zusicherungen der Kammer. In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass es gerade Zweck der Verfahrensrechtsnovelle 2009 war, die früher bestandenen Rechtsschutzlücken zu schließen. 98 Im Tassenfall kommt schließlich hinzu, dass der Anwalt wirtschaftliche Dispositionen treffen muss, bevor er mit der geplanten Werbung beginnen kann (Kosten für den Druck und die Verteilung der Tassen). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird ein qualifiziertes Feststellungsinteresse auch bejaht, wenn bereits jetzt Dispositionen zu treffen sind. 99 Die Unzulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage folgt schließlich nicht aus 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 100 Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kammer bereits einen belehrenden Hinweis erlassen hat, der mit der Anfechtungsklage anfechtbar ist (dazu 1.). Um die Abwehr eines drohenden Verwaltungsakts geht es aber gerade nicht, wenn die Kammer es ablehnt, von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Verbotsverfügung oder eines sonstigen Verwaltungsakts Gebrauch zu machen, oder sich ein solches Einschreiten noch nicht abzeichnet. In diesem Fall droht nicht der Versuch der Umgehung der Voraussetzungen einer Anfechtungsklage, die 43 Abs. 2 S. 1 VwGO vermeiden will. Gerade bei einem durch das Interesse an Dispositionssicherheit begründeten Rechtsschutzbedürfnis muss dann die Feststellungsklage zulässig sein. 101 Unabhängig von dem hier erörterten Sonderfall einer vorbeugenden Feststellungsklage ist festzuhalten, dass die noch zu 223 BRAO a. F. ergangenen Entscheidungen des BGH nicht ohne Weiteres auch noch heute gelten und insoweit eine Neubewertung vorzunehmen ist. So wäre heute eine Feststellungsklage gegen die Mitteilung einer Nichtzulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung als zulässig anzusehen. 102 Statthaft ist auch die Klage, mit der ein Rechtsanwalt Feststellung begehrt, als Syndikusanwalt entgegen 46 Abs. 1 BRAO berechtigt zu sein, seinen Arbeitgeber vor Gericht zu vertreten. 103 VI. Neuigkeiten bei der Bestimmung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts 1. Anfechtungsklage a) Zulassungswiderruf Für Aufsehen sorgten in den vergangenen Jahren auch verschiedene Judikate des BGH zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts. Dies gilt im besonderen Maße für Bescheide, die die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung zum Gegenstand haben. 104 Vor allem in Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls ( 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BRAO) gehörte die Behauptung, dass sich die Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert hätten, zum Standardvorbringen eines jeden Klägers. Diesem Vortrag ist der Anwaltssenat als Tatsacheninstanz (!) regelmäßig nachgegangen, weil er den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds aus prozessökonomischen Gründen bei seiner Entscheidung berücksichtigte; nur so sei eine zeit- und kostenaufwändige Verdoppelung der Verfahren vermeidbar gewesen. 105 Wohl auch deshalb, weil die Zulassungswiderrufsverfahren wegen Vermögensverfalls den Großteil der beim Anwaltssenat aufschlagenden Streitigkeiten ausmachen, 106 haben die Karlsruher BGH-Richter die Verfahrensrechtsreform zum Anlass für eine 180 Grad-Kehrtwende genommen 107 und ausdrücklich ihre frühere, jahrzehntelang etablierte Rechtsprechung (zu 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 S. 2 BRAO a. F.) aufgegeben. Wie nach allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen 108 ist bei der Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nunmehr grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ei- 95 Eyermann/Happ (Fn. 86), 43 Rn Eyermann/Happ (Fn. 86), 43 Rn So aber noch BGH AnwBl 2007, 866 = NJW 2007, 3499 Rn. 9 zu 223 BRAO a. F. 98 BT-Drucks. 16/11385, S VGH Kassel, NVwZ 1988, 445, 446; Die Aussicht, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor Behörden bzw. Amtsgerichten eine Klärung streitiger Rechtsfragen herbeiführen zu müssen, läßt eine vorausschauende Planung des Vertriebs und der Werbung der von der Klägerin hergestellten Produkte nicht zu ; siehe auch Eyermann/Happ (Fn. 86), 43 Rn. 33; Posser/Wolff/Möstl (Fn. 87), 43 Rn. 27. Nicht geklärt ist, welchen Umfang die Dispositionen für die Bejahung eines Feststellungsinteresses einnehmen müssen. 100 BVerwG NJW 1967, 996 f.; a.a. Kopp/Schenke (Fn. 44), 43 Rn. 24, Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker (Fn. 88), 43 Rn Anders noch BGH AnwBl 2006, 356 = NJW 2006, 2926 Rn. 2 zu 15 FAO a. F. 103 Anders noch BGH AnwBl 1997, 176 = NJW-RR 1997, 759; BGH AnwBl 2007, 866 = NJW 2007, 3499 Rn. 5 ff. 104 Siehe insoweit vor allem die Grundsatzentscheidung BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. = AnwBl 2011, 691 = NJW 2011, Siehe nur BGHZ 75, 356, 357 = NJW 1980, 841 f.; BGH BRAK-Mitt. 1982, 26; BGHZ 84, 149, 150 = NJW 1982, 2782; BGH BRAK-Mitt. 1987, 152; BGH BRAK-Mitt. 1999, 36; BGH AnwBl 2005, 217; BGH AnwBl 2007, 714 = NJW 2007, 2924 Rn Mit Quaas hat sogar ein Mitglied des Anwaltssenats auch wenn er an der Grundsatzentscheidung selbst nicht mitgewirkt hat die Vermutung geäußert, dass die Änderung der Rechtsprechung auch die Absicht gehabt habe, den Anwaltssenat zu entlasten (FS Stuer, 2013, S. 661, 668 f.; AnwBl 2015, 330). 107 Kleine-Cosack, AnwBl 2011, 939, 940 hält diesen Anlass zu Recht für vorgeschoben. Nach dem BGH selbst (BGHZ 190, 187 Rn. 10 = AnwBl 2011, 691 = NJW 2011, 3234) ist nicht das Verfahrensrecht, sondern das auf den Streitgegenstand anwendbare materielle Recht für Änderung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts maßgeblich, vgl. Quaas, FS Stuer, 2013, S. 661, 669 f. 108 Zu Einzelheiten siehe Kopp/Schenke (Fn. 44), 113 Rn. 29 ff. mwn. Aufsätze Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock AnwBl 5 /

26 MN Anwaltsrecht nes Verwaltungsakts. Dieser ist entweder der Erlass des Widerspruchbescheids oder, wenn das Vorverfahren ( 68 ff. VwGO) nach Landesrecht ausgeschlossen ist, 109 der Erlass des Verwaltungsakts. 110 Eine Änderung von Umständen nach Erlass des (Widerspruchs-)Bescheids berührt die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dagegen regelmäßig nicht mehr und findet im Gerichtsverfahren keine Berücksichtigung. 111 War etwa der Widerruf einer Zulassung zum Zeitpunkt des Erlasses nicht berechtigt erfolgt, kann er zulasten des Rechtsanwalts nicht auf einen Widerrufsgrund gestützt werden, der sich erst danach ergeben hat. 112 Dies gilt auch im umgekehrten Fall: Rücknahme und Widerruf einer Zulassung bleiben selbst dann wirksam, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlass der Verfügung der sie tragende Grund zweifelsfrei weggefallen ist. Die Regelungen über die Anwaltszulassung ( 4 ff. BRAO) als materielles Recht stützen diesen Befund. Sie behalten die Berücksichtigung nachträglicher Umstände einem eigenständigen, auf Wiederzulassung gerichteten Verwaltungsverfahren vor. Dabei erfassen die 6 f. BRAO nicht nur die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern alle Zulassungsanträge, wie sich insbesondere aus der Bestimmung des 7 Nr. 3 BRAO (Wiederzulassung nach rechtskräftigem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft) ergibt. 113 Macht ein Rechtsanwalt den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds geltend, hat er jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und diesen äußerstenfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Eine solche Klage kann nach der Rechtsprechung des BGH schon vor Abschluss eines gegen den Zulassungswiderruf angestrengten Anfechtungsverfahrens erhoben und ggf. nach 93 VwGO mit diesem verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden. 114 Insoweit unterscheidet sich die Situation bei einem Anwalt von der Amtsenthebung eines Notars ( 50 BNotO), der nach dem Verlust seines Amts nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses ( 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle ( 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern ( 6 BNotO) erneut bestellt werden kann. 115 Die Zulässigkeit eines erneuten Zulassungsantrags setzt allerdings voraus, dass aufgrund neuer Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten ist, ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens gegeben ist oder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 32 Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit 51 VwVfG erfüllt sind. Dies ist erst recht erforderlich, wenn der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden oder über ihn rechtskräftig entschieden worden ist. 116 Die Bestimmung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts darf nicht gleichgesetzt werden mit der Frage, ob die Rechtsanwaltskammer Gründe, die zum Zeitpunkt des Erlasses bereits vorlagen, nachschieben kann. 117 Grundsätzlich kann ein fehlerhafter Bescheid mit anderer fehlerfreier Begründung aufrechterhalten werden ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Berücksichtigung der geänderten Begründung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Bescheid in seinem Wesen verändert und die Rechtsverteidigung des Klägers unzumutbar beeinträchtigt wird. 118 Ein Nachschieben von Gründen wird daher insbesondere dann als unzulässig angesehen, wenn der Verwaltungsakt an einen anderen Sachverhalt anknüpft. 119 Das ist etwa der Fall, wenn eine Rechtsanwaltskammer den Widerruf einer Zulassung im Laufe des Anfechtungsprozesses auf eine andere Nummer des in 14 BRAO enthaltenen Katalogs zu stützen versucht. 120 b) Widerruf einer Fachanwaltserlaubnis Für den Fall des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ergeben sich aus den materiellrechtlichen Regelungen der BRAO und der FAO Besonderheiten, die auch für die Bestimmung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts zu berücksichtigen sind. So muss der Fachanwalt seine Fortbildungspflicht gemäß 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 2 FAO in jedem Kalenderjahr aufs Neue erfüllen. Ob der Fachanwalt die vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von nunmehr mindestens 15 Zeitstunden besucht hat, steht daher mit Ablauf des jeweiligen Jahres fest. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann sich der betroffene Rechtsanwalt allerdings auch in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im gerichtlichen Verfahren an, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres. 121 Allerdings stellt der Tatbestand des 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO allein auf die unterlassene Fortbildung ab, nicht auf den unterbliebenen Nachweis der Fortbildung. Daher können nachgereichte Fortbildungsnachweise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung berücksichtigt werden. 122 Gleichwohl sind im Verfahren über den Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung später eintretende Umstände nicht ohne Belang. Anders als in den meisten Fällen des Zulassungswiderrufs 123 ist die zuständige Kammer nicht in ihrer Entscheidung gebunden, sondern muss eine Ermessensentscheidung 124 treffen. In diesem Rahmen kann die Anwaltskammer auch die Nachholung der versäumten Fortbildung 109 Siehe dazu Henssler/Prütting/Deckenbrock (Fn. 34), 112c Rn Dass manche Bundesländer ein Widerspruchsverfahren vorsehen, andere dagegen nicht, begründet keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 55/12, BeckRS 2013, Rn Siehe nur BGHZ 190, 187 Rn. 10 ff. = AnwBl 2011, 691 = NJW 2011, 3234 unter Verweis u. a. auf BVerwGE 65, 1, 2 ff. = NVwZ 1982, 503 f.; BVerwG NVwZ 1991, 372 f.; BVerwG NJW 2010, 2901 Rn. 11; a.a. Kleine-Cosack, AnwBl 2011, 939 ff. 112 BGH AnwBl 2005, 217; siehe auch BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 26/13, BeckRS 2013, Rn. 4 f. 113 BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. = AnwBl 2011, 691 = NJW 2011, 3234; BGH NZI 2012, 106 Rn. 7; BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 7/13, BeckRS 2013, Rn. 4; BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 19/13, BeckRS 2013, Rn BGHZ 190, 187 Rn. 17 f. = AnwBl 2011, 691 = NJW 2011, 3234; BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 47/12, BeckRS 2012, Rn. 6; BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 31/12, BeckRS 2013, Rn Vgl. BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058; BGHZ 190, 187 Rn. 18 = AnwBl 2011, 691 = NJW 2011, Siehe (zu 42 BRAO a. F.) BGH EGE XIII, 13, 15; BGHZ 102, 252, 254 = NJW 1988, 1792; BGH, Beschl. v AnwZ (B) 64/99, BeckRS 2011, 04205; BGH, Beschl. v AnwZ (B) 1/07, BeckRS 2008, Rn. 4; BGH AnwBl 2009, 66 (LS) = NJW-RR 2009, 138 Rn. 7; BGH NJW 2009, 1822 Rn. 7; BGH AnwBl 2011, 295 (LS) = NJW-RR 2011, 561 Rn. 10; BGH, Beschl. v AnwZ (B) 12/10, BeckRS 2011, Rn Ausführlich zum Streitstand Kopp/Schenke (Fn. 44), 113 Rn. 63 ff. 118 BGH AnwBl 2012, 769 Rn. 17 = NJW 2012, 3039 unter Verweis auf BVerwGE 19, 252, 257; BVerwGE 64, 356, 357 f. = NVwZ 1982, 620, 621; BVerwGE 71, 363, 368 = NVwZ 1986, 305, 306; BVerwGE 95, 176, 183 f. = NVwZ 1994, 913, BGH AnwBl 2012, 769 Rn. 17 = NJW 2012, Vgl. Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch (Fn. 41), 112c BRAO Rn BGH NJW 2013, 2364 Rn. 10 (insoweit nicht in AnwBl 2013, 466 abgedruckt); BGH AnwBl 2014, 755 Rn. 9 = NJW-RR 2014, BGH NJW 2013, 2364 Rn. 11 ff. (insoweit nur teilweise in AnwBl 2013, 466 abgedruckt); a.a. noch AGH Frankfurt, NJW-RR 2013, 115, Siehe aber den Katalog des 14 Abs. 2 BRAO. 124 Dazu allgemein Henssler/Prütting/Deckenbrock (Fn. 34), 112c Rn. 85. Aufsätze 374 AnwBl 5 / 2015 Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock

27 MN Anwaltsrecht im Folgejahr berücksichtigen. 125 Ein Absehen vom Widerruf kann insbesondere dann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn der Fachanwalt erstmals seine Fortbildungspflicht vernachlässigt hat und in engem zeitlichem Zusammenhang die zusätzliche Fortbildung erbringt Verpflichtungsklage Anders stellt sich die Situation bei der Verpflichtungsklage dar. Bei ihr ist wie nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung entscheidend. Änderungen von Umständen zugunsten und zulasten des Betroffenen sind bis zum Termin der mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähig. 127 In Zulassungssachen kommt es daher darauf an, ob der Bewerber in der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zulassung hat. In Verfahren, die auf die Erteilung einer Fachanwaltsbezeichnung gerichtet sind, muss das Gericht Fälle, die zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen erst während des Gerichtsverfahrens nachgemeldet werden, bei seiner Entscheidung berücksichtigen. 128 Insoweit ist allerdings zu bedenken, dass der Antragsteller nach 5 Abs. 1 FAO die von ihm geforderten Fallzahlen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung erbracht haben muss. Dementsprechend verschiebt sich der Referenzzeitraum, wenn Fälle nach der Antragstellung berücksichtigt werden sollen. Für den Antragsteller bleibt der Vorteil, dass das Gericht ohne erneute Klage auch über den alternativen Antrag zu entscheiden hat BGH AnwBl 2013, 231 Rn. 9, 12 = NJW 2013, 175; BGH NJW 2013, 2364 Rn. 10 ff. (insoweit nur teilweise in AnwBl 2013, 466 abgedruckt). 126 BGH AnwBl 2014, 755 Rn. 10 = NJW-RR 2014, BGH AnwBl 2012, 925 (LS) = BeckRS 2012, Rn. 6; siehe auch BVerwGE 121, 86, 88 = NVwZ 2005, 90; BVerwG NVwZ 2012, 1628 Rn. 11; dieser Grundsatz ist auch im Berufungszulassungsverfahren und in der Berufungsinstanz zu beachten, vgl. BGH AnwBl 2012, 925 (LS) = BeckRS 2012, Rn. 6 sowie BVerwG NVwZ-RR 1996, 122. Anders (offenbar ohne Problembewusstsein) AGH Stuttgart, Urt. v AGH 11/10 (II) SG 2, BeckRS 2012, Henssler/Prütting/Offermann-Burckart (Fn. 34), 5 FAO Rn BGH AnwBl 2012, 89 Rn. 7 = NJW-RR 2012, 298; siehe auch BGH AnwBl 2002, 242, 243 = NJW 2001, 3130 f.; BGH NJW 2003, 883; AGH Koblenz, Beschl. v AGH 20/09, BeckRS 2011, Anders AGH München, AnwBl 2011, 863 (LS), der ohne Zustimmung der beklagten Rechtsanwaltskammer von einer unzulässigen, weil nicht sachdienlichen Klageänderung ausgeht. 130 Siehe erneut die Nachweise in Fn Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom , BGBl. I, S Siehe bereits die Forderung von Deckenbrock, AnwBl 2011, 705, 712; ders., AnwBl 2014, 118, Vgl. das Eckpunktepapier des BMJV vom zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ; dazu Prütting, AnwBl 2015, 199 ff.; Offermann-Burckart, AnwBl 2015, 202 ff. 134 Dazu Deckenbrock, AnwBl 2014, 118 ff.; Glindemann, AnwBl 2014, 214, 220; Henssler, AnwBl 2014, 762 ff. 135 Vorschläge bei Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 400 ff., 751 ff.; siehe auch jüngst ders., NJW 2015, 522, Das BMJV hat mit Bescheid v die insoweit von der Satzungsversammlung der BRAK beschlossene Neuregelung des 2 Abs. 3 c) BORA beanstandet, mit weiterem Bescheid v diesen Aufhebungsbescheid allerdings wieder aufgehoben, so dass die Neuregelung demnächst in Kraft treten wird; siehe zu diesem Problemkreis auch Siegmund, BRAK-Mitt. 2015, 9 ff. Das BMJV hat die BRAK zudem zu Gesprächen über darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen eingeladen. 137 Vgl. die Resolution der Satzungsversammlung v , BRAK-Mitt. 2014, 201; kritisch dazu Möller, NJW 2014, 2758 ff. 138 Reformen fordern etwa Henssler, AnwBl 2013, 394, 396f.; Kleine-Cosack, NJW 2014, 514, Siehe dazu Krämer, Die Rechtsanwaltschaft beim BGH, 2004, S. 229 ff.; Prütting/Krämer, JZ 2003, 239, 241 ff.; Braun/Köhler, NJW 2005, 2592, 2593 ff.; Hartung, ZRP 2005, 153, 155 f.; Deckenbrock, ZRP 2006, 26 f. 140 BT-Drucks. 16/11385, S BT-Drucks. 16/11385, S. 40. VII. Zusammenfassung und Ausblick Mit der Änderung des Prozessrechts in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen hat sich die Praxis gut arrangiert. 130 Von Vorteil war dabei, dass die Anwaltsgerichtsbarkeit in den allermeisten Fällen auf eine etablierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zurückgreifen konnte. Die Verfahrensrechtsreform 2009 war zugleich Anlass für manche Rechtsprechungsänderung, wie die Neubestimmung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für Anfechtungsklagen als besonders prominentes Beispiel zeigt. In manchen Bereichen wie das Beispiel der Feststellungsklage offenbart fehlt dagegen der Anwaltsgerichtsbarkeit noch der Mut, sich von der überholten früheren Rechtsprechung zu verabschieden. Nach der Umstellung des Verfahrensrechts stellt sich die Frage einer Neuordnung der Anwaltsgerichtsbarkeit drängender denn je. Die Rahmenbedingungen, die vor Jahrzehnten zur Etablierung des heute noch geltenden Systems geführt haben, haben sich zwischenzeitlich völlig verändert. Insoweit sollte zumindest Raum für eine Neubewertung der derzeitigen Struktur und eine Auseinandersetzung mit ihren Schwächen und systematischen Widersprüchlichkeiten gegeben sein. Überhaupt ist es über 20 Jahre nach der letzten umfassenden BRAO-Novelle von an der Zeit, das anwaltliche Berufsrecht einer Gesamtüberprüfung zu unterziehen. 132 Neben der möglichen Neuordnung der Anwaltsgerichtsbarkeit stehen etwa mit der Neuausrichtung der Syndikusanwaltschaft, 133 der Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts, 134 der Neufassung der anwaltlichen Tätigkeitsverbote, 135 der Vereinbarkeit des Non-Legal-Outsourcing mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, 136 der Einräumung der Fortbildungskompetenz zugunsten der Satzungsversammlung, 137 der Überarbeitung des anwaltlichen Werberechts 138 und einer Reform des Zulassungsverfahrens zur BGH-Anwaltschaft 139 viele spannende Themen im Blickpunkt aktueller Diskussion. Im Rahmen einer solchen Reform könnte auch eine vollständige und lückenfreie neue Nummerierung aller Bestimmungen der BRAO vorgenommen werden; auch sie hatte der Gesetzgeber 2008 bereits einmal in Aussicht gestellt. 140 Während in manchen Teilen der BRAO die Anzahl der aufgehobenen Vorschriften die der bestehenden übersteigt (siehe etwa die 18 ff. BRAO), mangelt es anderen Abschnitten (wie insbesondere den 59 a ff. BRAO) an Übersichtlichkeit. Die Regelungen der 112 a ff. BRAO über das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen hat der Gesetzgeber sogar aus Platzmangel bewusst systematisch verfehlt nicht als eigenständigen Teil in der BRAO verankert. 141 Dr. Christian Deckenbrock, Köln Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln (Geschäftsführender Direktor Prof. Dr. Martin Henssler). Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Aufsätze Ungelöste Fragen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, Deckenbrock AnwBl 5 /

28 MN Anwaltsrecht Anwaltsrecht Legal privilege für Syndikusanwälte Expertise zum Strafrecht und Strafprozessrecht mit Bezügen zum Anwaltsrecht * Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Falko Maxin, Frankfurt am Main Seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (AnwBl 2014, 854) wird die Rechtsstellung von Syndikusanwälten umfassend diskutiert. Das seit dem 13. Januar 2015 vorliegende Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verspricht nunmehr eine umfassende Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte (AnwBl 2015, M 34). Dabei soll kurz gesagt der Syndikusanwalt weitgehend dem frei praktizierenden Anwalt berufs- und damit auch sozialrechtlich gleichgestellt werden. Allein im Hinblick auf die strafprozessualen Schutzrechte soll es bei einer Sonderstellung (kein Zeugnisverweigerungsrecht, kein Beschlagnahmeschutz) bleiben. Die Autoren sind in einem in der Schriftenreihe Anwaltsblatt veröffentlichten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der angestellte Unternehmensanwalt eine strafbewehrte Schweigepflicht und damit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht haben muss. Die Gründe fassen sie in diesem Kurzbeitrag thesenartig zusammen. I. Grundlagen Zu den wichtigsten Pflichten eines Rechtsanwalts gehört die strafbewehrte Schweigepflicht nach 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und zu seinen Rechten gehört das Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, welches sich sachlich-gegenständlich im Beschlagnahmeschutz nach 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO als akzessorischer Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts vor Umgehung fortsetzt. 1 Damit dies auch nicht durch Eingriffe wie Telefonüberwachung oder heimliche Postkontrolle umgangen werden kann, gibt es unter der Überschrift Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger noch den ziemlich neuen 160 a StPO, der gegen Rechtsanwälte derartige Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich untersagt, ohne dass die StPO eine Rückausnahme für Syndici vorsähe. Es geht uns im Folgenden allein darum, den gesetzgeberischen Klarstellungs- und Regelungsbedarf aus strafprozessualer Perspektive zu sondieren. Mit der unglücklichen Ziffer 13 des Eckpunktepapiers, die einen pauschalen Ausschluss der Syndikusanwälte von den anwaltlichen Privilegien im Strafprozess vorsieht, sollte die Diskussion nicht enden. II. Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Ob einem Syndikusanwalt bei der Tätigkeit im Rahmen seines ständigen Dienstverhältnisses der Schutz des 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zukommt, wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet. 1. Rechtsprechung In der Rechtsprechung stehen sich vereinzelte Ablehnung und mehrfache Bejahung gegenüber, wobei die bejahenden Entscheidungen zum Teil Sonderkonstellationen betreffen. Das LG Bonn hat in seinem Beschluss vom 29. September 2005 auf die Beschwerde des betroffenen Unternehmens gegen eine Beschlagnahmeanordnung des Bundeskartellamts Stellung zur Beschlagnahmefreiheit von im Gewahrsam eines Syndikusanwalts befindlichen Unterlagen nach 97 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Verbindung mit 46 Abs. 1 OWiG genommen. 2 Das LG Bonn sieht den Syndikusanwalt dabei nur insoweit als mit typisch anwaltlichen Aufgaben befasst, wie er als Rechtsanwalt für Dritte nicht sein Unternehmen tätig wird. 3 Im Rahmen des ständigen Dienstverhältnisses kämen Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg daher nicht in Betracht. Dem stehen mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen gegenüber, die den Syndikusanwalt in den prozessrechtlichen Vertrauensschutz einbeziehen. Das LG Aachen entschied durch zwei (nur mittelbar veröffentlichte) Beschlüsse vom 3. November 1969 im Rahmen des sog. Contergan-Verfahrens, dass der Syndikusanwalt auch die Rechtsberatung, die er innerhalb seines Dienstverhältnisses leistet, als unabhängiger Anwalt vornimmt, sodass sowohl dem Leiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens, einem zugelassenen Rechtsanwalt, wie auch dessen Mitarbeiter, einem Assessor, die Befugnis zusteht, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht des 53 I Nr. 3 bzw. 53 a zu berufen. 4 Zu demselben Ergebnis kam das LG München I in einem Urteil vom 18. Dezember 1979 hinsichtlich des zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts eines Syndikusanwalts nach 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. 5 Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1992, durch welchen das Gericht den Vertrauensschutz nach den 97 Abs. 1 Nr. 3, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für einen Syndikusanwalt anerkannte. 6 Der Syndikusanwalt war in diesem Fall allerding zuvor von einem beschuldigten Verantwortlichen seines Unternehmens mit Vollmacht als Verteidiger mandatiert worden. Das LG Berlin führt in seinem Beschluss vom 30. November 2005, der sich ausführlich mit dem Vertrauensschutz des Syndikusanwalts auseinandersetzt, aus, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht allein deshalb entfalle, weil der betreffende Anwalt im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Übernahme der Tätigkeiten verpflichtet sei und daher nicht mehr beliebig Aufträge ablehnen könne. 7 Das Kriterium der Weisungsgebundenheit sei aufgrund der Schwierigkeiten bei der Feststellung der Struktur und Praxis der Unternehmensleitung im Einzelfall unpraktisch. Hierzu führt das Gericht aus: Freiheit und Gebundenheit sind keine Folge des mehr oder weniger engmaschigen Dienstvertrages, sie sind vielmehr Ausfluss von Haltung, Gesinnung und Charakterstärke. An diesen Eigenschaften kann es sowohl bei einem Syndikusanwalt als auch bei ei- * Der Beitrag ist die Kurzfassung eines ausführlichen Gutachtens der Autoren, das als Spitzenbeitrag im dem Band 5 der Schriftenreihe Anwaltsblatt Der Syndikusanwalt im Anwaltsrecht Ende April erscheint (Deutscher Anwaltverlag, ISBN-Nr ). 1 SK-StPO/Rogall, 4. Aufl. 2014, 53 Rn. 1 m. w. N. 2 LG Bonn, Beschl. v Qs 27/05 = NStZ 2007, LG Bonn, NStZ 2007, 605 [606]. 4 Zitiert nach Roxin NJW 1992, 1129 [1133]. 5 LG München I, Urt. v O 1334/79 = AnwBl. 1982, LG Frankfurt am Main, Beschl. v /26 Qs 41/92 = StV 1993, LG Berlin, Beschl. v Qs 185/05 = NStZ 2006, 470. Aufsätze 376 AnwBl 5 / 2015 Legal privilege für Syndikusanwälte, Hamm/Maxin

29 MN Anwaltsrecht nem Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und einzelnen Mandanten (Nicht-Syndikusanwalt) mangeln. Entscheidend sei, ob es einen Rechtsratsuchenden gibt, dessen Vertrauen auf die Vertraulichkeit schutzwürdig ist. Auf dieser Grundlage kommt das LG Berlin allein aus darlegungs- und beweisrechtlichen Gründen zu dem Ergebnis, dass in dem konkreten Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht bestand. Dagegen wäre es ersichtlich zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn eine konkrete interpersonale Vertrauens- und Beratungssituation mit dem Syndikusanwalt feststellbar gewesen wäre. 3. Literatur Noch weniger als die Rechtsprechung bietet die Literatur ein eindeutiges Meinungsbild. Teile des Schrifttums lehnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für die Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses generell ab. 8 Zentrales Argument dieser Auffassung ist, dass der Syndikusanwalt, soweit er für seinen Arbeitgeber tätig ist, ausschließlich nicht-anwaltlich, in eine Hierarchie eingebunden und somit abhängig tätig sei. Der Syndikusanwalt könne Konflikte zwischen seinen Berufspflichten als Anwalt und seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber nicht eigenverantwortlich, zumindest weniger leicht austragen. 9 Ihm fehle insoweit die Stellung als weisungsfreies Organ der Rechtspflege. 10 Zudem dürfe das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht von Merkmalen abhängig gemacht werden, die Wertungen erfordern und im Einzelfall nur zeitaufwändig und mit Schwierigkeiten festzustellen seien. 11 Die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur gesteht dem Syndikusanwalt unter bestimmten und vom Einzelfall abhängigen Voraussetzungen auch für die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Winfried Hassemer hat dem Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts eine grundlegende Abhandlung gewidmet. 12 Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Einordnung des Syndikusanwalts nach 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO muss nach Hassemer der Normzweck des Zeugnisverweigerungsrechts sein, welcher in dem Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse bestehe. 13 Als Ergebnis formuliert Hassemer: Also steht den Syndikusanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht aus 53 I Nr. 3 StPO dann, aber auch nur dann, zu, wenn sie im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen gerade in ihrer typischen Funktion als Anwalt tätig zu werden haben, wenn sie also, um eine in den USA gebräuchliche Unterscheidung aufzugreifen, legal advice und nicht business advice erteilen 14. Eine ebenfalls bis heute regelmäßig zitierte Untersuchung stammt von Claus Roxin, 15 der in Argumentation und Ergebnis weitgehend mit Hassemer übereinstimmt. Hassemer und Roxin sind in der Folge weite Teile der Literatur gefolgt. 16 Dies gilt auch für die meisten Kommentierungen zur Parallelfrage bei 203 StGB. 17 III. Notwendigkeit des Schutzes des Vertrauens auch zum Syndikus Das kontroverse Meinungbild zeigt, dass auch aus strafprozessualer Perspektive gesetzgeberischer Klärungsbedarf besteht. Dazu können die Ziffern 1 bis 12 des Eckpunktepapiers, das insbesondere der Doppelberufstheorie den überfälligen Garaus machen will, eine gute Grundlage bilden. Dass das Papier die völlige Gleichstellung hinsichtlich des Anwaltsgeheimnisses in Ziffer 13 ablehnt, ist aber inkonsequent. Dies dürfte mehr als Zugeständnis an die rechtspolitischen Bedürfnisse und Befürchtungen der Strafverfolgungsbehörden denn als dogmatisch saubere Folgerung aus der Gleichsetzung der Syndici mit externen Rechtsanwälten im Übrigen zu verstehen sein. 1. Mittlerrolle der Syndici Die häufig vorkommende Vermittlerrolle der Syndici bei der Beauftragung externer Anwälte sei es als persönlicher Vertreter für einen Geschäftsleiter oder einen anderen Beschäftigten, sei es als sein Strafverteidiger verlangt danach, den Vertrauens- und Vertraulichkeitsschutz im Sinne des voll wirksamen Anwaltsgeheimnisses auch für den Syndikusanwalt gelten zu lassen. Wie sonst sollte der von einem Strafverfahren (wenn auch nur potentiell) betroffene Mitarbeiter oder auch Geschäftsleiter eines Unternehmens den externen Strafverteidiger vertrauensvoll über Vorgänge oder im Unternehmen vorhandene Dokumente informieren, wenn nicht alle Beteiligten sich darauf verlassen können, dass ohne Entbindung von der Schweigepflicht ( 53 Abs. 2 Satz 1 StPO) der Anwalt im Unternehmen nicht als Zeuge aussagen muss? Es geht darum, dass eine allein an Gesetz und Recht orientierte Berufsausübung, die Beratung der Mandanten in deren Interesse, nur dann sachgerecht möglich ist, wenn sie frei von staatlichen Einflüssen, also in diesem Sinne unabhängig und unter dem Schutz der Geheimhaltung stattfinden kann. Und diesem Zweck dient noch vor dem scheinbaren Privileg des Schweigerechts erst einmal die Last der Schweigepflicht des 203 StGB. Dass es manchmal eine schwierige Rechtsfrage ist, wer in einem Unternehmen für die Befreiung von der Schweigepflicht zuständig ist, 18 gilt in gleicher Weise für den externen wie den internen Anwaltszeugen. 8 MüKo-StPO/Percic, 1. Aufl. 2014, 53 Rn. 19; SK-StPO/Rogall, 53 Rn. 90; Thum HRRS 2012, 535 [536]; nicht eindeutig, aber wohl auch KK-StPO/Senge, 7. Aufl. 2013, 53 Rn. 15 und Meyer-Goßner-StPO/Schmitt, 57. Aufl. 2014, 53 Rn. 15; aus der berufsrechtlichen Literatur Henssler/Prütting-BRAO/Henssler, 4. Aufl. 2014, 46 Rn. 24; Beck- OK-BRAO/Römermann/Zimmermann, Stand: , 46 Rn. 75 ff. 9 MüKo-StPO/Percic, 53 Rn. 19; vgl. BeckOK-BRAO/Römermann/Zimmermann, 46 Rn MüKo-StPO/Percic aao; Thum HRRS 2012, 535 [536]. 11 SK-StPO/Rogall, 53 Rn Hassemer wistra 1986, Hassemer aao. 14 Hassemer aao. 15 Roxin NJW 1992, 1129 und Roxin NJW 1995, BeckOK-StPO/Huber, Stand: , 53 Rn. 12; KMR-StPO/Neubeck, 59. EL Nov. 2010, 53 Rn. 15; Beulke/Lüdke/Swoboda, Unternehmen im Fadenkreuz, Heidelberg 2009, S. 24ff.; Lewens, Die Rechtsstellung des Syndikusanwalts in Straf- und Kartellverfahren, Hamburg 2010, S. 136ff.; Nickolai, in: Wapnitz/Janovsky, Handbuch Wirtschaftsund Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 25 Rn. 49f.; Ciolek-Krepold, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, München 2000, Rn. 307ff.; Huber-Lotterschmid, Verschwiegenheitspflichten, Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote zugunsten juristischer Personen, Berlin 2006, S. 116; zustimmend, aber enger LR-StPO/Ignor/Bertheau, 26. Aufl. 2008, 53 Rn. 29; Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 2. Aufl., München 2009, Rn. 535; Mann DB 2011, 978 [981]. 17 Schönke/Schröder-StGB/Lenckner/Eisele, 29. Aufl. 2014, 203 Rn. 37; NK-StGB/Kargl, 4. Aufl. 2013, 203 Rn. 32; Fischer-StGB, 62. Aufl. 2015, 203 Rn. 14 verweist lediglich auf Hassemer. 18 Vgl. dazu Tully/Kirch-Heim NStZ 2012, 657 sowie Hamm NJW 2010, Aufsätze Legal privilege für Syndikusanwälte, Hamm/Maxin AnwBl 5 /

30 MN Anwaltsrecht 3. Unabhängigkeit? Durchaus ernst zu nehmen ist der Einwand, dass für den Beruf des Rechtsanwalts die Unabhängigkeit auch von der Mandantschaft wesentlich ist. Dabei sind idealtypisch die folgenden Aspekte zu beachten: 1. Finanzielle Unabhängigkeit; 2. Weisungsfreiheit; 3. Die Freiheit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und im Konfliktfall ein begonnenes Mandat auch wieder niederzulegen. Es kann als offenkundig gelten, dass auch in der Praxis der freien Einzelanwälte, Partner von Sozietäten und Anwaltsgesellschaften oder der dort angestellten Anwälte diese drei Merkmale nicht immer alle gewährleistet sind. Dem Vernehmen nach soll es auch wahre Knechtschaftsverhältnisse geben, die sich mit dem Berufsbild vom Rechtsanwalt überhaupt nicht vertragen. Jenseits des Eingebundenseins in die vielfältigen Hierarchien der Anwaltswelt gibt es aber eine viel wichtigere Form der Unabhängigkeit, die in dem jederzeitigen Recht besteht, bei der sachlichen und fachlichen Fallbearbeitung, Mandantenberatung und dem forensischen Auftreten die eigene Rechtsmeinung, verfahrenstaktische Überlegungen und Überzeugungen zur Geltung zu bringen. Für die an der Spitze der Hierarchie Stehenden bedeutet dies zugleich, dass die Qualität der juristischen Arbeit nicht zuletzt von der Fähigkeit zum Zuhören und der Bereitschaft, sich auch einmal überzeugen zu lassen, abhängt. Unabhängigkeit in der Sache ist etwas anderes als das Unterbleiben von Weisungen. Hinsichtlich der finanziellen Unabhängigkeit lässt sich auch an den Vertragsanwalt für einen Versicherungskonzern oder einen Automobilclub denken, der seit Jahren nur noch von den Mandaten lebt, die ihm von dort geschickt werden. Dennoch ist noch niemand auf den Gedanken gekommen, ihm schon deshalb die Anwaltseigenschaft abzusprechen. Die berufsrechtlich durch die Kammern überwachte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Rechtsabteilung kann durchaus so organisiert werden, dass die Unabhängigkeit in allen typisch advokatorischen Tätigkeiten (Rechtsberatung, rechtliche Prüfung und Rechtsgestaltung), für die man auch einen externen Anwalt hätte beschäftigen können, gewahrt bleibt. Darüber hinaus ist auch zu denken an räumliche und informationstechnische Vorkehrungen dagegen, dass Unbefugte (einschließlich der Geschäftsleitung) Einsicht in die Anwaltsakten nehmen. Soweit dies noch nicht der Fall sein sollte, sollten solche Vorkehrungen zur gesetzlichen Voraussetzung gemacht werden, wie es indirekt schon die Nrn. 8 und 9 des Eckpunktepapiers vorsehen. Weiterhin sollte die Gleichstellung mit frei praktizierenden Rechtsanwälten auch mit Blick auf die Weisungsfreiheit in der anwaltstypischen Rechtsberatungstätigkeit gegenüber der Geschäftsleitung arbeitsvertraglich hergestellt werden, indem auch bei Beurteilungsdifferenzen die Übernahme von Einzelaufträgen (rechtliche Prüfung und/oder Gestaltung) abgelehnt und aufgekündigt werden kann, ohne dass dies jeweils zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses führen darf. Sind diese Merkmale einer organisatorisch und finanziell gesicherten Unabhängigkeit aber erfüllt, so spricht nichts dagegen, den Syndikus an die strafbewehrte Schweigepflicht ( 203 StGB) zu binden und ihm konsequenterweise auch ein Zeugnisverweigerungsrecht ( 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) zuzubilligen. 3. Missbrauchsgefahr und Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege In der ausführlichen Begründung zur Ziffer 13 stützt das BMJV seine Ablehnung jeglicher legal privilege -Stellung der Syndici auf eine vielfach wiederholte und zuletzt in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung 19 verwendete Bemerkung des BVerfG, wonach angesichts der Bedeutung einer effektiven Strafverfolgung jede Einschränkung derselben durch Zeugnisverweigerungsrechte legitimierungsbedürftig ist. Unter den vielen Beschwerdeführern in jenem Fall befanden sich neben anderen Berufsgeheimnisträgern auch Rechtsanwälte, die sich gegen die Abstufung zwischen dem Vertrauensschutz unter anderem der Strafverteidiger und den übrigen Rechtsanwälten in 160 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO beschwerten. Ihnen versagte das BVerfG den Erfolg, sodass es dabei bleibt, dass zum Beispiel das Beichtgeheimnis der Geistlichen und die Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem einem stärkeren Schutz gegen staatliche Eingriffe unterliegen als diejenige zwischen den sonstigen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Keiner der Beschwerdeführer war aber Syndikus, sodass das BVerfG keinen Grund hatte, etwas zu der Frage zu entscheiden, ob diese Untergruppe der Anwaltschaft etwa noch einmal anders zu behandeln sei als die gewöhnlichen Rechtsanwälte, wie es jetzt die Eckpunkte vorsehen. Es sollte nicht verkannt werden, dass ein Beschlagnahmeschutz zugunsten des Syndikusanwalts bereits nach derzeitiger Rechtslage nur in äußerst eingeschränktem Maße in Betracht kommt, selbst wenn man sein Zeugnisverweigerungsrecht anerkennt. Als Verteidiger seines Unternehmens sollte dieses in eine beschuldigtenähnliche Stellung geraten kann der Syndikus praktisch nicht auftreten. Nach allgemeiner Ansicht kann ein Syndikusanwalt nach 138 StPO nur insoweit zum Verteidiger gewählt werden, als er außerhalb seines Dienstverhältnisses, also für Dritte, handelt. 20 Auf Grund des forensischen Vertretungsverbots des 46 BRAO darf der Syndikusanwalt auch keine gesetzlichen Vertreter seines Arbeitgebers vertreten. 21 Daran wollen die Eckpunkte auch nichts ändern. Beim Anwalt, der nicht zugleich Verteidiger ist, stimmen Umfang und Grenzen des Beschlagnahmeschutzes nach 97 Abs. 1 StPO nicht mit denen des Rechts zur Zeugnisverweigerung nach 53 Abs. 1 StPO überein. Ob sich im Falle eines für ein Unternehmen tätigen Berufsgeheimnisträgers ein Beschlagnahmeschutz auch für Dokumente ergeben kann, die nicht auf Straftaten des Mandanten (Unternehmen und seine Geschäftsleiter), sondern auf Straftaten eines Dritten (etwa eines Unternehmensmitarbeiters) hinweisen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zwar sprechen die besseren Argumente für die Ansicht, 22 die dies be- 19 BVerfG, Beschl. v BvR 235/08 = NJW 2012, 833, Tz Meyer-Goßner-StPO/Schmitt, 138 Rn. 8; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl. 2011, 138 Rn. 10; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer, 138 Rn. 8; Satzger/Schluckebier/Widmaier-StPO/Beulke, 1. Aufl. 2014, 138 Rn. 8; alle unter Verweis auf Kramer AnwBl. 2001, SK-StPO/Wohlers aao; Kramer AnwBl 2001, 140 [141 ff.]. 22 Satzger/Schluckebier/Widmaier-StPO/Eschelbach, 97 Rn. 10; HK-StPO/Gercke, 5. Aufl. 2012, 97 Rn. 31; Kirsch NZWiSt 2013, 154 [156]; Erb, FS Kühne 2013, 171 [179f.]; Jahn/ Kirsch StV 2011, 151; Jahn ZIS 2011, 453; Gercke, FS Wolter 2013, 933; Gräfin von Galen NJW 2011, 945. Aufsätze 378 AnwBl 5 / 2015 Legal privilege für Syndikusanwälte, Hamm/Maxin

31 MN Anwaltsrecht 23 LG Hamburg, NJW 2011, 942; LG Bonn, NZWiSt 2013, 21 [24]; LG Dresden, NJW 2007, 2709; Meyer-Goßner-StPO/Schmitt, 97 Rn. 10a m. w. N.; LR-StPO/Menges, 26. Aufl. 2014, 97 Rn. 21; KK-StPO/Greven, 97 Rn. 1; MüKo-StPO/Hauschild, 97 Rn. 15; BeckOK-StPO/Ritzert, 97 Rn. 4; Huber-Lotterschmid, Verschwiegenheitspflichten, KK-StPO/Griesbaum, 160a Rn. 21; Meyer-Goßner-StPO/Schmitt/Meyer-Goßner, 160a Rn. 17 m.w.n.; BeckOK-StPO/Sackreuther, 160 a Rn. 17; Gercke, FS Wolter 2013, 933 [940 f.];thum HRRS 2012, 535; Jahn/Kirsch StV 2011, 151 [154]; auch LG Mannheim, NZWiSt 2012, 424 [430]. 25 Jahn/Kirsch NStZ 2012, Ballo NZWiSt 2013, 46 [50ff.]; Bertheau StV 2012, 303 [306]; vgl. auch SK-StPO/Wolter, 4. Aufl. 2011, 160 a Rn. 48, der eine Synchronisation durch verfassungskonforme Auslegung fordert. 27 Vgl. Beukelmann NJW-Spezial 2012, 504; Jahn/Kirsch NStZ 2012, 718 [720]. 28 Ein aktuelles Beispiel findet sich im Anwaltsblatt 2015, Vgl. Ballo NZWiSt 2013, 46 [52]. jaht. Es darf aber nicht verkannt werden, dass die instanzgerichtliche Rechtsprechung an einer einschränkenden Auslegung des 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO 23 festhält, die keinen Schutz für sog. nicht aus dem Verhältnis zum Beschuldigten selbst stammende Drittgeheimnisse anerkennt, und bislang keine gegenteilige höchstgerichtliche Klärung vorliegt. Dies gilt im Übrigen auch für das Festhalten der Rechtsprechung an der Ablehnung der Einbeziehung zumindest von Organvertretern des Unternehmens in den Vertrauensschutz des 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die engen Voraussetzungen des Beschlagnahmeschutzes führen auch hinsichtlich des Schutzes des Syndikusanwalts vor Ermittlungsmaßnahmen durch 160 a StPO bereits jetzt zu sehr engen Grenzen. Anknüpfend an Abs. 5 des 160 a StPO, wonach 97 von 160 a unberührt bleibt, sieht die herrschende Ansicht 97 StPO als gegenüber 160 a StPO speziellere Vorschrift an und folgert daraus, dass 160 a StPO nur insoweit einschlägig ist, als 97 StPO keine Regelung trifft StPO gehe daher insbesondere auch dann vor, wenn 160 a StPO einen weitergehenden Schutz vorsehe. 25 Zwar bringt die Gegenansicht beachtliche Argumente gegen diese einschränkende Auslegung des 160 a StPO vor. 26 Wegen des Überwiegens der herrschenden Ansicht sowie ihrer Bestätigung durch das LG Mannheim ist es aber geboten, davon auszugehen, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen des 97 StPO nicht vorliegen, auch 160 a StPO keinen Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme bietet. Für die leider auch von Ziffer 13 des Eckpunktepapiers beschworene Gefahr eines Missbrauchs durch bewusstes Verschieben von Beweismitteln in den geschützten Bereich einer Rechtsabteilung fehlen jegliche rechtstatsächliche Grundlagen. Gerade weil der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt bei allen sonstigen Mandaten denselben (absoluten) Schutz verweigert hat, den er den Strafverteidigern zubilligt, bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung, wenn er den Syndikusanwalt, dessen Bindung an das Berufsrecht das Eckpunktepapier ja gerade hervorhebt (Nr. 12), mit einem noch geringeren Schutz ausstatten wollte als dies beim gewöhnlichen Rechtsanwalt der Fall ist. Die Tatsache, dass der Weg über die Straße zum externen Hausanwalt mit den verfänglichen Beweismitteln unter dem Arm ein wenig weiter wäre als in manchen Unternehmen der Weg mit dem Fahrstuhl oder auch nur über den Flur in die Räume der Rechtsabteilung, würde eine solche diskriminierende Differenzierung jedenfalls nicht rechtfertigen. Und die Sorge, dass die internen Anwälte sich vielleicht eher als der externe einer kriminellen Anweisung unterwerfen könnten, die Beweismittel in ihrem geschützten Bereich zu bunkern, zumal sie vielleicht sogar an der Vorfeldberatung im Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand eines Strafverfahrens geworden sind, beteiligt waren, verkennt, dass gerade dafür die Verstrickungsklauseln der 97 Abs. 2 S. 3, 160 a Abs. 5 StPO eine Vorsorge treffen, 27 von denen nach unserer Beobachtung schon bei Durchsuchungen in freien Anwaltspraxen zu schnell Gebrauch gemacht wird, was immer wieder durch das BVerfG gerügt werden muss. 28 Zudem gehört die Prüfung der dem Anwalt von seinem Mandanten übergebenen Unterlagen zu dessen berufsrechtlichen Pflichten, 29 sodass auch insoweit jedenfalls nach Umsetzung der Nrn. 1 bis 12 des Eckpunktepapiers kein Unterschied zwischen dem externen und dem angestellten Rechtsanwalt besteht. Schließlich gehen die Befürchtungen, ausgerechnet die Unternehmensanwälte könnten sich als Ermittlungsblockaden betätigen, auch rechtstatsächlich an der Realität vorbei: Es ist anhand zahlreicher auch spektakulärer Ermittlungsverfahren zunehmend zu beobachten, dass gerade auch durch Vermittlung der Compliance-geschulten und mit internal und external investigations befassten Rechtsabteilungen die Unternehmen, sobald sie ins Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden geraten, kaum noch bereit sind, ihre verbrieften strafprozessualen Rechte zu wahren oder ihre Mitarbeiter zu ermuntern, ihrerseits auf ihre Grundrechte zu bestehen und sei es auch nur der Satz nemo tenetur se ipsum accusare. Vielmehr wird geradezu reflexartig auch in Richtung der Medien die größtmögliche Kooperation und ebenso freiwillige wie schonungslose Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung versprochen und dann auch oft durch ein Übersoll an Freigiebigkeit praktiziert. Das mag man als Zeichen einer good practice begrüßen oder auch als Verzicht auf Rechtsstaatsgarantien bedauern. Es ist jedenfalls als Erfahrungswert geeignet, dem Grundmisstrauen gegen die in einem Unternehmen tätigen Anwälte den Boden zu entziehen. Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt am Main Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Honorarprofessor für Strafprozessrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Falko Maxin, Frankfurt am Main Der Autor ist Rechtsanwalt. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Aufsätze Legal privilege für Syndikusanwälte, Hamm/Maxin AnwBl 5 /

32 MN Anwaltsrecht Anwaltsrecht Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens Besonderheiten der PartGmbB erste Bilanz und Diskussionsbedarf * Lukas Beck, Würzburg Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) wird im Juli 2015 zwei Jahre alt. Die PartGmbB maßgeblich vom Deutschen Anwaltverein durchgesetzt ist von der Anwaltschaft angenommen worden: Im Dezember 2014 hatte der Deutschen Anwaltverein an die PartGmbB gezählt, davon rund 740 mit anwaltlicher Beteiligung. Nach DAV-Schätzungen nutzen so mehr als Anwältinnen und Anwälte die neue Rechtsformvariante. Die PartGmbB zeichnet sich durch eine stärkere Haftungsbeschränkung aus, als sie in der herkömmlichen PartG möglich war. Der offene Entstehungsprozess der neuen Variante der PartGmbB im Gesetzgebungsverfahren hat auf der eine Seite das Werden der PartGmbB gefördert, gleichzeitig sind dabei allerdings auch Fragen offen geblieben. Der Autor versucht, die offenen Fragen zu sammeln und zu beantworten. Er wirbt dafür, bei einer Modernisierung des Anwaltsrechts die vollständige Haftungsbeschränkung der PartG in den Blick zu nehmen. I. Wesen der PartGmbB und anwendbares Recht 1. Grundkonzeption Die PartGmbB ist in der Praxis angekommen. 1 Die PartGmbB ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie ist lediglich eine Ausgestaltung der bereits durch das PartGG etablierten PartG. Es geht bei ihr alleine um eine spezielle Ausprägung der Haftung beziehungsweise der Haftungsbeschränkung. Es ist nun möglich, die Haftung der PartG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gemäß 8 Abs. 4 S. 1 PartGG auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist dafür das Bestehen einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung ( 8 Abs. 4 S. 1, 2 PartGG). Die gesellschaftsrechtliche Behandlung der PartGmbB erfolgt durch eine Modifikation und Erweiterung der Bestimmungen zur PartG. Das zeigt sich schon daran, dass die PartGmbB keine eigenständige Firmierung nutzt, sondern lediglich dem Namen der herkömmlichen PartG einen Zusatz anfügt (vgl. 7 Abs. 5 PartGG). Aus dieser fehlenden Eigenständigkeit folgt, dass grundsätzlich alle Annahmen, die für eine PartG gelten, auch für eine PartGmbB gelten müssen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die speziellen Vorschriften zur PartGmbB abweichende Bestimmungen treffen oder sich aus dem speziellen Zweck und Charakter der PartGmbB Abweichungen zum Programm der klassischen PartG ergeben. Die PartGmbB partizipiert damit an der Eigenschaft der PartG, eine Personengesellschaft zu sein. 2 Sie ist keine juristische Person. 3 Als solche Personengesellschaft baut sie schließlich auf den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, 705 BGB) auf. Diese Aussage findet sich ausdrücklich in 1 Abs. 4 PartGG. Dabei handelt es sich aber nur um eine Klarstellung. 4 Nach der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR 5 kann die PartG damit auch Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Auch zuvor war der Gesetzgeber für die PartG aber ausdrücklich von dieser Befähigung ausgegangen, wenn er erklärt, dass die PartG zwar keine juristische Person ist, aber unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. 6 Dafür findet sich in 7 Abs. 2 PartGG der Verweis auf 124 HGB, der in Abs. 1 eben diese Anordnung trifft Anwendung des OHG-Rechts a) Ergänzende Anwendung des OHG-Rechts In Anbetracht der Lückenhaftigkeit des Rechts der GbR erscheint es sinnvoll und nachvollziehbar, dass das PartGG in vielen Bereichen eigenständige Regelungen für seine Gesellschaft trifft. Diese lehnen sich (in Ermangelung solcher Regelungen in der GbR) eng an die Bestimmungen der OHG an. 8 Das PartG verweist dabei in wichtigen Bereichen ausdrücklich auf das Recht der OHG. 9 Darüber hinaus sind die Vorschriften über die OHG grundsätzlich nicht direkt ergänzend auf die PartG anzuwenden. b) Umwandlung zur OHG Vom PartG ungeklärt ist die Frage, was geschieht, wenn die PartG als Rechtsträgerin selbst ein Gewerbe im Sinne des 1 HGB betreibt, weil sie andere Tätigkeiten aufnimmt als die, die in den Bereich ihrer Freiberufler fallen die vereinten Rechtsanwälte etablieren etwa einen Kfz-Handel. Die Bestimmung des 1 Abs. 1 S. 2 PartGG kann der Gesellschaft hier nicht weiterhelfen. Tatsächlich sperrt 1 Abs. 1 S. 2 PartGG nach seinem Wortlaut auch überhaupt nicht den Betrieb eines Gewerbes sondern nur den eines Handelsgewerbes. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit nur klargestellt werden, dass die PartG keine Handelsgesellschaft ist. 10 Keine Aussage wird damit also darüber getroffen, was geschieht, wenn die Gesellschaft ein Gewerbe betreibt, das kein Handelsgewerbe ist (KIeingewerbe). Angenommen wird zum Teil, dass die PartG, die ein solches Gewerbe betreibt, * Der Beitrag ist zur Pflichtfortbildung für den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht im Selbststudium mit Erfolgskontrolle auf der Grundlage des neuen ab 1. Januar 2015 geltenden 15 FAO geeignet. DAV-Mitglieder können die Multiple-Choice-Fragen online unter bis 31. Dezember 2015 beantworten. Bei Erfolg erhalten sie für diesen Beitrag eine Fortbildungsbescheinigung im Äquivalent von 2 Zeitstunden. Nähere Einzelheiten dazu bei Wendt, AnwBl 2015, 78 (Januar-Heft). Der DAV kann nicht garantieren, dass alle 27 regionalen Rechtsanwaltskammern diese Fortbildungsbescheinigung anerkennen, wird DAV-Mitglieder aber bei der Anerkennung so weit wie möglich unterstützen. 1 Zur praktischen Umsetzung s. Henssler, AnwBl. 2014, 96, 97 f.; Untersuchungen zur Nutzung in der Praxis finden sich außerdem bei Lieder/Hoffmann, NJW 2015, 897 und Lieder/ Hoffmann, NZG 2014, Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Ebenso statt aller Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn BGHZ 146, 341 = BGH, NJW 2001, 1056; BGH, NJW 2002, 1207; und dazu insgesamt neuerdings Wedemann, NZG 2011, Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S. 13; s. auch ausdr. S. 9, wo auch erklärt wird, dass damit einer allgemeinen Behandlung von Gesamthandsgemeinschaften nicht vorgegriffen werden soll. 7 S. auch Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn. 2; Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, 84; Henssler, JZ 1994, 178, 187; Leuering, NZG 2013, 1001, S. die Nachweise bei Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S. 9. Aufsätze 380 AnwBl 5 / 2015 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck

33 MN Anwaltsrecht dann eine GbR ist. 11 Auch wenn sich aus 1 Abs. 1 S. 2 PartGG dafür nichts gewinnen lässt, ist dem zuzustimmen: Nach 1 Abs. 1 S. 1 PartGG schließen sich in der PartG nämlich die freien Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammen. Die einzelne Ausübung dieser Berufe kann aber gerade nicht im Betrieb eines Gewerbes liegen. Deshalb kann auch die PartG dann kein Gewerbe betreiben. Sie kann ja ihre Tätigkeit nur innerhalb der beruflichen Tätigkeit ihrer Gesellschafter haben. Wird eine andere Tätigkeit ausgeübt, ist das keine Tätigkeit der PartG. Vielmehr ist es schlicht eine Tätigkeit der Gesellschafter, die sie ausführen. Diese Gesellschafter bilden dann für diese Tätigkeit eine weitere Gesellschaft: Sie sind in einer GbR vereint, die von der PartG unabhängig ist. Es bestehen dann zwei Gesellschaften. Folglich muss diese Gesellschaft, wenn sie sogar ein Handelsgewerbe ( 1 HGB) betreibt, offene Handelsgesellschaft ( 105 HGB) sein. 12 Dass die Gesellschaft nach wie vor in das Partnerschaftsregister als PartG eingetragen ist, hat dafür keine Bedeutung. 13 Freilich ist die Löschung dieser Eintragung zu besorgen. Besteht die Eintragung fort, ist die Gesellschaft zwar keine PartG mehr, doch bewirkt die anderslautende Registereintragung einen Gutglaubensschutz ( 15 HGB). Dabei ist zu beachten, dass eine entsprechende Eintragung nicht zugunsten der PartG oder ihrer Gesellschafter gelten kann, sondern nur zu Gunsten des Rechtsverkehrs. 3. Im Übrigen keine Anwendung des Handelsrechts a) Keine Personenhandelsgesellschaft, kein Kaufmann Dabei ist die PartG keine Personenhandelsgesellschaft und deshalb schon nicht Formkaufmann gemäß 6 HGB. Sie betreibt auch kein Handelsgewerbe. 14 Das wird ausdrücklich in 1 Abs. 1 S. 2 PartGG festgehalten der Gesetzgeber wollte damit allerdings lediglich klarstellen, dass die PartG keine Handelsgesellschaft ist. 15 Ohne den Betrieb eines Handelsgewerbes kann sie aber auch nicht Ist-Kaufmann gemäß 1 HGB sein. Das ergibt sich allerdings auch ohne die gesetzliche Klarstellung in 1 Abs. 1 S. 2 PartGG bereits aus der Definition des kaufmännischen Gewerbebegriffs. Einigkeit besteht dort bekanntlich nicht hinsichtlich aller erforderlichen Merkmale. Einig ist man sich aber wohl über eine planmäßig auf Dauer angelegte, selbstständige und auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete oder jedenfalls entgeltliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss der freien Berufe. 16 Eine Ausnahme freier Berufe findet sich spezialgesetzlich auch schon in manchen Berufsrechten: 2 BRAO bestimmt für Rechtsanwälte, dass diese kein Gewerbe betreiben, 32 Abs. 2 S. 2 StBerG enthält die gleiche Regelung für Steuerberater. 17 Für Hebammen existiert hingegen im HebG eine entsprechende Regelung nicht. Einer solchen spezialgesetzlichen Bestimmung bedarf es aber auch nicht, da der handelsrechtliche Gewerbebegriff nicht von ihnen abhängt. Das jeweilige Berufsrecht sperrt an diesen Stellen zwar für die freien Berufe das Betreiben eines Gewerbes, damit eines Handelsgewerbes und damit den Zugang zum Handelsrecht und den Handelsgesellschaften. 18 Die Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht arbeitet davon aber unabhängig. Würde man den Anwendungsbereich des Handelsrechts allein dem jeweiligen Berufsrecht überlassen, bedürfte es nämlich überhaupt keines Merkmals freie Berufe in der handelsrechtlichen Definition. Das Berufsrecht würde dann für sich bestimmen, wann das Handelsrecht Anwendung finden kann. Das kann aber nicht das Anliegen einer eigenständigen handelsrechtlichen Definition sein Anwendung des KG-Rechts auf PartGmbB? In 8 Abs. 2 PartGG ist die Möglichkeit der Haftungskonzentration auf den Partner vorgesehen, der mit der Behandlung des konkreten Falls befasst war, aus dem sich die Haftung ergibt. Bezüglich dieser Haftungskonzentration nach 8 Abs. 2 PartGG wird vom Gesetzgeber nun statuiert, dass die PartG dem Modell der KG mit der Besonderheit angenähert sei, dass wechselnde Komplementäre gegeben sind. 20 Dabei handelt es sich nicht um eine neue Tatsache der PartGmbB-Reform und auch wurde diese Tatsache durch die Reform nicht beeinflusst. Die Formulierung, die aber in Richtung einer Annäherung der Haftungskonzepte von PartGG und KG deutet, ist deshalb unglücklich gewählt. Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Haftungskonzepte durch die Reform Früher weiter annähern und diese Aussage des Gesetzgebers kann auch nicht als neue Bestimmung der Rechtsnatur der Haftung gesehen werden. Früher ist schon betont worden, dass ein Unterschied zwischen PartGG und KG darin besteht, dass in der KG generell der Komplementär haftet, aber nicht derjenige, der den Fehler verursacht hat. 21 Dieser Unterschied in der Konzeption ist bedeutend. 22 Freilich ist das Ergebnis das, wie es in der Gesetzesbegründung angebracht wird: Ein einzelner Gesellschafter haftet. Es geht aber in der PartG anders als in der KG nicht darum, dass ein (besonders finanzkräftiger) Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko tragen soll beziehungsweise muss. Vielmehr ist die Haftungskonzentration in der PartG dem Umstand geschuldet, dass genau derjenige, der verantwortlich die Haftung herbeigeführt hat, auch dafür einstehen soll. Das wird besonders deutlich, wenn die Gesetzesbegründung dabei von einer Handelndenhaftung spricht, 23 ohne dass der Begriff damit zwingend in seinem hergebrachten technischen Sinn verstanden werden muss. Es zeigt sich 11 So Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 1 Rn. 91; Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl. 2012, 1 Rn. 5; a.a. Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 1 PartGG Rn. 22 und Lenz, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 1 Rn. 88 die danach differenzieren, ob neben der gewerblichen Tätigkeit noch eine freiberufliche erfolgt (dann weiterhin PartG). Dem ist entgegenzuhalten, dass die PartG nach dem Wortlaut des 1 Abs. 1 S. 1 PartGG allein zur Ausübung der Tätigkeit freier Berufe zur Verfügung steht, nicht aber für Nebentätigkeiten. 12 Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 1 Rn. 91; Lenz, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 1 Rn. 86; Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl. 2012, 1 Rn. 5; a.a. Schäfer, in: Münch Komm BGB, 6. Aufl. 2013, 1 PartGG Rn. 22; a.a. auch K. Schmidt, NJW 1995, 1, 7 dort Fn. 80, der davon ausgeht, dass 1 Abs. 1 S. 2 PartGG die automatische Umwandlung zur OHG verhindere. 13 Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl. 2012, 1 Rn Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn. 44; Leuering, NZG 2013, 1001, Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S S. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, 1 Rn. 12; Körber, in: Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, 1 Rn. 12 ff. 17 Weitere Nachweise bei Körber, in: Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, 1 Rn. 36 ff.; Canaris, HandelsR, 24. Aufl. 2006, 2 Rn Vgl. Körber, in: Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, 1 Rn Dieser Aspekt wird m.e. übersehen, wenn für die Anwendung des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs auf das spezialgesetzlich gebildete Berufsrecht verwiesen wird, wie etwa bei BayObLG, NZG 2002, 718, Begr. RefE PartG (PartGmbB), S. 15; Begr. RegE PartG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 13; Henssler, in: FS Wiedemann, 2002, S Bösert, DStR 1993, 1332, Der Hinweis von Arnold/Dötsch, DStR 2003, 1398, 1402, dass der Gesetzgeber bei der PartG im Gegensatz zur KG versäumt hätte, das Gesellschaftsvermögen zu sichern ( 171 HGB), ist dabei zwar richtig, fällt aber nicht ins Gewicht, da für die KG kein bestimmtes Gesellschaftsvermögen vorgesehen ist. Mehr Bedeutung hat dabei, dass die Beträge der Einlage im Handelsregister fixiert werden ( 162 Abs. 1 S. 1 HGB), s. Henssler, in: FS Wiedemann, 2002, S Begr. RefE PartG (PartGmbB), S. 15; Begr. RegE PartG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 13. Aufsätze Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck AnwBl 5 /

34 MN Anwaltsrecht daran, dass die Übertragung von Rechtsgedanken, die Regelungen zur KG zugrunde liegen, nicht ohne Weiteres erfolgen kann. Die PartG ist der KG nur im Ergebnis angenähert, nicht so sehr aber in ihrer Natur. Dadurch, dass der Gesetzgeber, die Nähe beider Gesellschaften zueinander beschreibt, weist er zwar vermeintlich auf eine Ähnlichkeit der Gesellschaften hin. Tatsächlich trifft der Gesetzgeber dadurch, dass er beide Gesellschaften miteinander vergleicht, aber eine klare Aussage nicht darüber, wie nahe die Gesellschaften einander stehen sondern zeigt in eine ganz andere Richtung: Er stellt beide Gesellschaften nebeneinander: Die PartGmbB ist gerade (noch) keine KG. Der Gesetzgeber nimmt keine Annäherung der PartG zur KG vor. Über das Wesen der Haftungskonzepte trifft er schlicht keine Aussage. Auch eine zu erhoffende Öffnung der KG für Freiberufler 24 ist damit durch die Reform nicht näher gerückt. 25 II. Errichtung 1. Gesellschafter a) Natürliche Personen und Personengesellschaften In einer PartG können sich gemäß 1 Abs. 1 S. 3 PartGG nur natürliche Personen vereinen. 26 Der Gesetzgeber hatte das damit begründet, dass eine solche Auswahl der möglichen Partner am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Berufsausübung entspricht. 27 Der Wortlaut der Vorschrift ist dabei wohl eindeutig. 28 Daraus wird einhellig gefolgert, dass einzig und allein natürliche Personen, aber keine juristischen Personen und keine Personengesellschaften Gesellschafter sein können. 29 Allerdings hat ein entsprechender eindeutiger Wortlaut an anderer Stelle nicht daran gehindert, unter natürliche Personen auch Personengesellschaften zu fassen: Niemand anderes als der BGH hat unter die natürlichen Personen des 1 Abs. 1 VerkbrKrG respektive nunmehr 13 BGB auch die GbR gefasst. 30 Zu diesem Ergebnis kommt er durch eine Auslegung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie 31 und deren Umsetzung in das deutsche Recht. 32 Er erklärt, dass der Gesetzgeber nur beabsichtigt hatte, mit der Verwendung des Begriffs der natürlichen Person eine Unterscheidung von juristischen Personen vorzunehmen. 33 Der Gesetzgeber des PartGG trifft zu seiner Verwendung des Begriffs keine näheren Auskünfte. Sicher wollte auch er die juristischen Personen als mögliche Partner ausnehmen. Das OLG Köln hat das jüngst jedenfalls pauschal bestätigt 34 anstatt über eine teleologische Reduktion nachzudenken. Hinsichtlich der Personengesellschaften erscheint es indes denkbar, dass sie vom Gesetzgeber unerwähnt geblieben sind, weil dieser zumindest bei den Personenhandelsgesellschaften davon ausging, dass jene im Normalfall ein Handelsgewerbe betreiben (Ausnahme: 105 Abs. 2 HGB) und deshalb ohnehin nicht selbst Gesellschafter einer PartG werden könnten. Dass der Gesetzgeber des PartGG die GbR nicht berücksichtigt hat, mag mit den Schwierigkeiten ihrer Einordnung zusammen hängen, die damals noch bestanden haben. Verschuldet unterlassen hätte er dann aber die Klärung der Frage, ob eine PartG selbst Partner einer PartG sein kann. Nimmt man an, dass dem Gesetzgeber das Merkmal natürliche Person auch hier nur dazu dienen sollte, diese negativ von juristischen Personen abzugrenzen, 35 kämen danach die GbR und die PartG selbst als Partner einer PartG in Frage. 36 Dem steht auch nicht die Überlegung des Gesetzgebers entgegen, dass durch natürliche Personen als Partner am ehesten dem Leitbild der freiberuflichen Berufsausübung entsprochen werden könnte. Denn dieses wird ja auch in einer PartG und in einer GbR vermittelt. 37 Auf die Gesellschaftsform kommt es daher nicht an. 38 Das Leitbild wird lediglich nur dort nicht vermittelt, wo ein Handelsgewerbe betrieben wird. 39 Mit der freien Auslegung des BGH zur Verwendung des Begriffs natürliche Person ist daher auch in der PartG Raum dafür, dass Personengesellschaften, die nur aus natürlichen Personen bestehen und kein Handelsgewerbe betreiben mithin also die GbR und die PartG Partner einer PartG werden können. Gleiches muss für diese Personengesellschaften gelten, wenn an ihnen wiederum Personengesellschaften beteiligt sind, die sich nur aus natürlichen Personen zusammensetzen oder aus Personengesellschaften, die diesen Maßgaben entsprechen: Es können beliebig viele Personengesellschaften ineinander verkettet werden, soweit nicht an einer eine juristische Person beteiligt ist. Der Gesetzgeber des PartGG hat in dieser Hinsicht vielleicht im Wortlaut des Gesetzes mehr Bedenken zum Ausdruck gebracht, als er tatsächlich hatte. Denn wenn er darlegt, dass die Zugehörigkeit zur Partnerschaft auf natürliche Personen beschränkt ist, 40 wird dieses Anliegen nicht dadurch behindert, dass eine Personengesellschaft zwischen diese natürlichen Personen und die PartG zwischengeschaltet wird. Eine Zwischenschaltung von Personengesellschaften lässt sich auch mit dem Haftungsregime der PartGG vereinbaren. In der PartG geht man (abgesehen von der PartGmbB), wie in anderen Personengesellschaften davon aus, dass immer eine Person die volle Verantwortung für die Geschäfte über- 24 Dazu im Überblick Juretzek, DStR 2015, 431, 431 f. 25 Ähnlich auch Römermann, AnwBl 2012, 288, 288 und unter geltendem Recht ohne Einflüsse der PartG-Reform BGH, NJW 2011, 3036, 3039; Henssler, NZG 2011, 1121; Ausnahmen finden sich freilich in 48 Abs. 2 StBerG und 27 Abs. 2 WPO. 26 S. dazu auch Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S So jedenfalls Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 1 Rn. 43; Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn. 40; Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl. 2012, 1 Rn Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 1 Rn. 40; Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn. 40; Lenz, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 1 Rn. 105; Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl. 2012, 1 Rn. 7; Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 1 PartGG Rn. 23.; K. Schmidt, NJW 1995, 1, BGH, NJW 2002, 368, Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/EWG). 32 BGH, NJW 2002, 368, BGH, NJW 2002, 368, 368; ausf. auch Kannowski, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2013, 13 Rn. 36; weitergehend sogar noch Flume, ZIP 2000, 1427, 1428; a.a. K. Schmidt, JuS 2006, 1, OLG Köln, MDR 2013, 1071, 1072 = DStR 2013, 2594 m. Anm. Ring. Dabei beruft sich das OLG Köln allerdings auch auf den AnwGH München, NZG 2011, 344, 347, der die Frage indes weder entschieden hat noch entscheiden konnte, stattdessen sich ausgehend von berufsrechtlichen Regelungen allgemein mit der Rechtsformwahlfreiheit für Rechtsanwälte befasst. Dazu hier unten III.1.b). 35 So auch Lenz, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 1 Rn In dieser Richtung auch Römermann, NJW 2013, 2305, Vgl. auch Michalski/Römermann, PartGG, 3. Aufl. 2005, 1 Rn Deutlich Michalski/Römermann, PartGG, 3. Aufl. 2005, 1 Rn Zur Freiberufler-Kapitalgesellschaft s. Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 1 Rn. 42 ff. und in diesem Zusammenhang wiederum Flume, ZIP 2000, 1427, Die Kapitalgesellschaft betreibt dabei kein Handelsgewerbe (besonders betont in 1 Abs. 1 Hs. 2 AktG), sondern ist Handelsgesellschaft ( 13 Abs. 3 GmbHG; 1 Abs. 1 AktG). Kapitalgesellschaften als juristische Personen können aber wegen des Wortlauts des 1 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht taugliche Partner sein. Denn wenn die natürliche Person von der juristischen Person abgegrenzt wird, werden die Kapitalgesellschaften ja gerade ausgenommen. 40 Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S. 7. Aufsätze 382 AnwBl 5 / 2015 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck

35 MN Anwaltsrecht nimmt. Natürlich ist dieser Grundsatz durch die Kapitalgesellschaft & Co. KG mittlerweile stark aufgeweicht worden. In der PartG kann er aber noch stärker tragen: Dort steht gerade die Berufsausübung einer bestimmten Tätigkeit im Raum, die eben nicht in einer anderen, haftungsbeschränkten Gesellschaftsform vorgenommen werden kann. Es bleibt hier für die im Grundsatz also dabei, dass immer eine natürliche Person die Verantwortung tragen soll. Dieser Grundgedanke darf nicht durch die Zwischenschaltung von juristischen Personen umgangen werden. Deshalb muss sich die Gesellschafterstellung von juristischen Personen verbieten; die von Personengesellschaften, an denen (mittelbar) keine juristischen Personen beteiligt sind, ist allerdings unbedenklich. Der Gesetzgeber des PartGG (PartGmbB) hat die Reform indes nicht genutzt, um sich mit diesem Problemkreis zu befassen. b) Zahl der Partner An einer Partnerschaftsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen als Partner beteiligt werden. Das folgt daraus, dass 1 Abs. 1 S. 1 PartGG davon spricht, dass sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen. Alleine kann man sich mit niemandem zusammenschließen. Ein zum Zusammenschluss erforderlicher Gesellschaftsvertrag ( 705 BGB, 3 PartGG) kann nicht alleine geschlossen werden. 41 c) Gemischte Partnerschaften Im PartGG nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob sich Angehörige verschiedener freier Berufe in einer PartG zusammenschließen können. Wenn 1 Abs. 1 S. 1 PartGG davon spricht, dass sich die Angehörigen zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen, könnte die Nutzung des Plurals durchaus zulassen, dass mehrere verschiedene Berufe ausgeübt werden können. Eine Regelung solcher Bestimmungen ist aber sinnvollerweise nicht im PartGG anzusiedeln. Vielmehr ist sie dem Berufsrecht zu überlassen, wie es etwa in 59 a BRAO geschehen ist. 42 Die Ausübung oder spätere Aufnahme eines partnerschaftsunfähigen Berufsteils durch einen bereits vorhandenen Partner (nicht durch die PartG) führt jedenfalls dazu, dass der Partner hinsichtlich dieses Berufsteils nicht als Partner anzusehen ist. 43 Erweckt die Person den Anschein, mit dieser Tätigkeit weiterhin Partner zu sein, kommt zu seinen Lasten allgemein eine Rechtsscheinhaftung in Betracht. d) Notare als Partner Der Gesetzgeber des PartGG hatte seinerzeit statuiert, dass Notare nicht Partner der PartG sein könnten. Das hat für ihn aber nicht auf den Regelungen zur PartG beruht, sondern darauf, dass die berufsrechtlichen Regelungen für die ein öffentliches Amt ausübenden Notare eine Teilnahme an der PartG verhindern. 44 Anwaltsnotare könnten in ihrer Funktion als Anwalt allerdings Partner werden. 45 Mit der Reform des PartGG ist hier keine Änderung eingetreten. Das war aber auch überhaupt nicht mehr notwendig. Denn der Gesetzgeber des notariellen Berufsrechts dem vom Gesetzgeber des PartGG ja die Entscheidung zugewiesen worden war hat nach richtiger Auffassung bereits die PartG für Notare geöffnet: 9 Abs. 1 S. 1 BNotO erlaubt den Zusammenschluss von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung. Das darf nicht als Erlaubnis einer reinen Innengesellschaft zu verstehen sein. 46 Denn der Zusammenschluss kann nur für die Beteiligten effizient sein, wenn sie auch nach außen gemeinsamen handeln können. Über die Form des Zusammenschlusses wird keine nähere Aussage getroffen. Lediglich 9 Abs. 3 BNotO äußert sich zur Qualität des Zusammenschlusses indem er verlangt, dass die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht beeinträchtigt wird. Diese Erfordernisse werden jedenfalls in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewahrt. 47 Gleiches muss wegen der ganz ähnlichen, grundsätzlich von Gleichberechtigung geprägten Ausgestaltung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft auch in der PartG gelten. Mit der Änderung des 9 BNotO ist damit richtigerweise entgegen der wohl h.m. davon auszugehen, dass sich auch Notare in einer PartG vereinen können. 48 Dem steht auch nicht eine Haftungsbefreiung in der PartG oder der PartGmbB entgegen. 9 Abs. 3 BNotO verlangt nämlich nicht, dass der einzelne Notar auch weiterhin haftet. 2. Verfahren a) Ursprüngliche Errichtung der PartGmbB Zur Gründung der PartGmbB (als PartG) ist nach 3 PartGG zunächst der Abschluss des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Der Vertrag bedarf gem. Abs. 1 der Schriftform ( 126 BGB), womit von der Formfreiheit im Recht der GbR ( 705 BGB) abgewichen wird. Die notwendigen Inhalte ergeben sich aus Abs. 2. In 2 PartGG wird bestimmt, wie der Name der Partnerschaft aus den Namen der Partner und dem Rechtsformzusatz zu bilden ist. Schließlich stellt 4 PartGG das Erfordernis der Eintragung in das Partnerschaftsregister auf. Zur Eintragung sind gemäß 4 Abs. 1 PartGG zunächst die Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag anzumelden. Hinzu kommen das Geburtsdatum jedes Partners und die Bestimmung zur Vertretungsmacht. Davon erfasst ist freilich nur die gesetzliche Vertretungsmacht, die sich nach 7 Abs. 3 PartGG, 125 Abs. 1 und 2, 126 und 127 HGB richtet. Zur entsprechenden Regelung in 106 Abs. 2 HGB wird bezüglich der Vertretungsmacht gefolgert, dass diese auch einzutragen ist, wenn sie hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter dem gesetzlichen Normalfall entspricht. 49 Fehlt es an dieser Eintragung, wird jeder Dritte im Vertrauen auf das Bestehen des gesetzlichen Normalfalls geschützt. 50 Der Gesetzgeber des ursprünglichen PartGG hatte erklärte, dass für die PartGG nur eine Abweichung vom gesetzlich ge- 41 S. zur Notwendigkeit der Begründung einer GbR durch Vertragsschluss Ulmer/Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 705 Rn. 62; kritisch dagegen Habermeier, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2003, 705 Rn. 20, Vorb Rn. 29a. 42 Dazu OLG Bamberg, BRAK-Mitt. 2011, 302; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1723, 1723 f. 44 Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S A.A. schon OLG Celle, NJW 2007, 2929, 2930, das davon ausgeht, dass das Notarsamt nicht soziierungsfähig sei. 47 S. etwa Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, 9 Rn Wie hier Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 1 Rn. 70; Lenz, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 1 Rn. 36; Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 1 PartGG Rn. 80; a.a. OLG Celle, NJW 2007, 2929, 2930; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1723, 1723 f.; Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, 9 Rn. 5; Hirtz, in: Henssler/ Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 1 PartGG Rn. 27; Vossebürger, in: Feuerich/Weyland, BNotO, 8. Aufl. 2012, 1 PartGG Rn Begr. RegE ERJuKoG, BT-Drs. 14/6855, S. 19; OLG Köln, NJW-RR 2004, 1106, 1107; OLG Frankfurt, NZG 2006, 262, 262; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, 106 Rn Vgl. Canaris, HandelsR, 24. Aufl. 2006, 5 Rn. 3. Aufsätze Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck AnwBl 5 /

36 MN Anwaltsrecht regelten Fall anzumelden sei. 51 Dieser Gedanke kann aber nach der Neufassung der Regelung in 106 HGB keinen Bestand mehr haben. Denn nach 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist jede Vertretungsmacht in das Handelsregister einzutragen. Das ist auch zu verlangen, wenn sie dem gesetzlichen Normalfall entspricht. Das muss nun auch für die PartGG gelten. 52 Dass 4 Abs. 1 S. 1 PartGG nur auf 106 Abs. 1 HGB und nicht auf den Abs. 2 verweist, schadet der Auslegung nicht. Vielmehr ist es auch für die PartG erforderlich, den notwendigen Inhalt der Anmeldung näher zu bestimmen. In Ermangelung anderweitiger Regelungen ist 106 Abs. 2 HGB die richtige Orientierungshilfe. Die Eintragung der PartG in das Partnerschaftsregister wirkt konstitutiv: Erst mit Eintragung ist die PartG gemäß 7 Abs. 1 PartGG im Verhältnis zu Dritten wirksam. Soll die PartG bereits mit Haftungsbeschränkung als PartGmbB entstehen, muss der Anmeldung gem. 4 Abs. 3 PartGG eine Versicherungsbescheinigung gem. 113 Abs. 2 VVG über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft beigefügt werden. Das Bestehen dieser Versicherung rechtfertigt die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Fehlt es an der Versicherungsbescheinigung gem. 4 Abs. 3 PartGG oder ist diese aus sonstigen Gründen nicht zu berücksichtigen, hat das für das Entstehen der PartG keine Bedeutung. Bei der PartGmbB handelt es sich nämlich nur um eine Modifikation der PartG. Werden deren Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dennoch die zugrundeliegende PartG wirksam entstehen. Wie zu sehen sein wird, ist ohnehin die Anmeldung der Haftungsbeschränkung bzw. das Beifügen der Versicherungsbescheinigung nicht von Bedeutung für das Eintreten der Haftungsbeschränkung (s. unten II.2.b)bb)). Eine PartGmbB entsteht daher immer aus oder zusammen mit einer herkömmlichen PartG. b) Umwandlung der PartG zur PartGmbB aa) Sichere Voraussetzungen Eine bereits bestehende PartG kann jederzeit zu einer PartGmbB umgestaltet werden. Der Gesetzgeber ging ausdrücklich von dieser Möglichkeit aus. 53 Das erscheint auch notwendig; es wäre verfehlt, bestehende Gesellschaften zur Auflösung und zu einer Neugründung zu zwingen. Bei dieser Modalität handelt es sich indes nicht um eine Umwandlung im Rechtsinne. 54 Die Gesellschaft behält ihre Rechtsform bei, auch ein Personenwechsel findet nicht statt. Es werden lediglich Bestimmungen zur Ausgestaltung der PartG modifiziert. Eine besondere Bestimmung für die Umwandlung einer PartG in eine PartGmbB ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Das ist auch gar nicht nötig. Maßgeblich wird die PartGmbB durch ein Haftungskonzept bestimmt, das von dem der einfachen PartG abweicht. Eine PartG ist also PartGmbB, wenn sie die Voraussetzungen des Haftungskonzept verwirklicht. Dass sich besondere Bestimmungen etwa zur Firmierung der Gesellschaft ergeben, 55 ist nicht gesonderte, unmittelbare Voraussetzung für das Entstehen der PartGmbB sondern lediglich Folge. Das geht auch klar aus der Gesetzesbegründung hervor, die davon spricht, dass bei Gebrauchmachung der Wechselmöglichkeit auch der Name zu ändern ist 56 und damit klar auf eine Folge hindeutet. Unter der Fassung des RegE war noch vorgesehen, dass eine PartG gemäß 8 Abs. 4 Nr. 1 die Versicherung unterhalten musste und nach Nr. 2 ihren Namen (nicht notwendigerweise im Register) an die neue, auf die Haftungsbeschränkung hinweisende, Firmierung angepasst hatte. Daraus konnte gefolgert werden, dass die Firmierung Voraussetzung für das Eintreten der Haftungsbeschränkung war. 57 Auch die Begründung des RegE sprach hinsichtlich des Namens von einer Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung. 58 Damit wäre diese Firmierung mittelbar Voraussetzung für das Entstehen der PartGmbB gewesen. Die nunmehr in Kraft getretene Vorschrift liest sich anders: Die Voraussetzung der Versicherung wird in 8 Abs. 4 S. 1 und 2 PartGG aufgestellt, während sich die Bestimmung zum Namen der Gesellschaft in einem eigenen S. 3 findet. Beide Bestimmungen sind nunmehr nicht mit einem und verknüpft. Freilich kann dabei die Stellung in 8 Abs. 4 PartG, der die Haftungsbeschränkung behandelt, den Gedanken aufkommen lassen, dass es sich bei der Firmierung immer noch um eine Voraussetzung handelt. Insofern wäre also die Bestimmung sicher in 2 PartG besser aufgehoben. Gerade aber durch die Trennung und den deutlichen Verzicht auf eine Verknüpfung des 8 Abs. 4 S. 3 PartGG mit S. 1 wird erkennbar, dass es sich eben nicht mehr um eine Voraussetzung handeln soll. Für das Eintreten der Haftungsbeschränkung ist die Firmierung nicht Voraussetzung. 59 Es genügt daher nunmehr das Unterhalten der Versicherung. 60 Bereits damit ist die PartG zur PartGmbB umgewandelt. 61 Spiegelbildlich verliert die Gesellschaft diesen Status, wenn die Versicherung nicht mehr unterhalten wird. bb) Eintragung? (1) Rein deklaratorische Eintragung Mit der Regelung im Regierungsentwurf beziehungsweise vorangehend im Referentenentwurf 62 ist eine Diskussion darüber aufgekommen, ob außer dem Unterhalten der Versicherung (und der Firmierung) eine Eintragung in das Partnerschaftsregister echte Voraussetzung für das Entstehen der Haftungsbeschränkung ist. Erforderliche Voraussetzung wäre dann die Vorlage der Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft ( 4 Abs. 3 PartGG) und/oder die Anmeldung und Eintragung des geänderten Namens ( 8 Abs. 4 Nr. 2 PartGG-E, nunmehr 8 Abs Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Wie hier Wolff, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 4 Rn. 36; wohl auch Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 4 Rn Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S Das meint auch Leuering, NZG 2013, 1001, 1005, nicht, wenn er vom Formwechsel spricht. 55 Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S So noch meine Annahme in Beck, DZWIR 2012, 447, 448 (wertungsfrei); ebenso Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, 92; Hellwig, AnwBl 2012, 345, 346; Posegga, DStR 2012, 611, 613; Römermann/Dippelt, HFR 2013, 38, 41; ebenfalls, aber gegen eine solche Regelung damals Salger, DB 2012, 1794, 1496; Schulze, jurispr-hagesr 10/2012 Anm. 1 unter F.I.; kritisch auch schon Schüppen, BB 2012, 783, 784; dagegen auch Leuering, ZIP 2012, 1112, Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S Ebenso ausdrücklich die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/ 13944, S. 15; Grunewald, GWR 2013, 393, 393; Leuering, NZG 2013, 1001, 1003; Seibert, DB 2013, 1710, 1713; s. auch Kraft, ZNotP 2013, 242, Wie hier Tröger/Pfaffinger, JZ 2013, 812, 814; wohl auch Sommer/Treptow, NJW 2013, 3269, 3275, die aber vom wirksamen Abschluss sprechen. 61 Tröger/Pfaffinger, JZ 2013, 812, RefE eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater des BMJ vom Aufsätze 384 AnwBl 5 / 2015 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck

37 MN Anwaltsrecht S. 3 PartGG). 63 Es geht dabei also um die Frage, ob die Eintragung des neuen Namens mit Namenszusatz 64 (und möglicherweise einer Versicherung) konstitutiv für die Haftungsbeschränkung wirkt oder ob diese Eintragung rein deklaratorisch ist. Von der wohl überwiegenden Zahl der Stimmen wurde eine konstitutive Eintragung angenommen. 65 Dennoch ist das Gegenteil richtig. 66 Hinweise dafür, dass die Eintragung konstitutiv wirkt, sind nämlich dem Gesetz und seiner Systematik nicht zu entnehmen. 67 Das Abschließen der Versicherung und das Firmieren unter geändertem Namen werden nicht inhaltlich mit der Haftungsbeschränkung des 8 Abs. 4 S. 1 PartGG verknüpft. Es werden damit lediglich Erfordernisse aufgestellt, die die Gesellschaft zu erfüllen hat, ohne dass im Gesetz Folgen daran geknüpft werden. Das deutet auf eine deklaratorische Eintragung hin. Besonders klar tritt diese Annahme mit Blick auf die Vorlage des Versicherungsnachweises gemäß 4 Abs. 3 PartGmbB hervor: Dort wird verlangt, dass der Anmeldung einer PartGmbB eine Versicherungsbescheinigung beizufügen ist. Die Vorschrift gilt dabei auch für die PartGmbB, die aus einer bereits bestehenden PartG entsteht. 68 Da sich aber die Vorschrift des 4 PartGG in Abs. 1 auf 106 HGB bezieht, zeigt sich, dass hier nur die Inhalte, nicht aber die Wirkung der Eintragung behandelt werden. Die wirksame Entstehung einer PartG in Abhängigkeit von der Eintragung wird hingegen in 7 Abs. 1 PartGG geregelt. Dort wird aber keine Sonderregelung für die PartGmbB aufgestellt. Die wirksam werdende Gesellschaft, die in 7 Abs. 1 PartGG angesprochen ist, ist lediglich die einer PartGmbB zugrunde liegende PartG. Für die Modifikation, die durch die PartGmbB eintritt, hat 7 Abs. 1 PartGG hingegen keine Bedeutung. Auch aus 4 PartG lässt sich nichts anderes ableiten. Die Eintragung ist daher rein deklaratorisch. Das OLG Nürnberg hat die Diskussion mit einem Praxisfall bereichert: 69 Es erklärte, dass in das Partnerschaftsregister als Rechtsform der PartGmbB lediglich Partnerschaft ohne den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung einzutragen sei. 70 Als Begründung trägt das OLG ganz richtig vor, dass es sich bei der PartGmbB ja nicht um eine eigene Rechtsform handelt. 71 Wenn man nun befürchtet, dass aus dem Partnerschaftsregister nicht erkennbar würde, ob eine einfache PartG oder eine PartGmbB vorliegt, darf man aufatmen. Das OLG erkennt nämlich, dass es sich beim Zusatz mbb um einen Namensbestandteil handelt, der damit als Teil des Namens der Gesellschaft eingetragen wird. 72 Aus dem Register wird damit erkennbar, welche Art von PartG vorliegt. Das OLG ist dabei wie selbstverständlich von einer deklaratorischen Eintragung ausgegangen: Es setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen verneint werden könnte, wenn eine fehlerhafte Eintragung vorliege. 73 Dabei geht es ihm zwar um die Eintragung der Rechtsform, nicht des Namens, 74 seine Gedanken sind aber voll und ganz übertragbar. Es geht davon aus, dass ein Versagen der Haftungsbeschränkung in Folge der von ihm dargestellten Konzeption der Eintragung der Rechtsform nicht in Betracht käme. 75 Zu diesem Punkt kann es allerdings nur gelangen, wenn die Eintragung nicht schon konstitutiv wirkt. Das gilt aber allgemein und damit unabhängig davon, in welchem Teil des Registers Rechtsform in Spalte 4 oder Name in Spalte 2 eingetragen ist. Ganz deutlich wird der Befund, dass die Eintragung rein deklaratorisch ist, durch die Aussage des OLG, dass die Eintragung des Zusatzes beim Namen ebenfalls erkennbar werden lässt, dass die Haftung beschränkt ist. 76 Diese Aussage wäre verfehlt, wenn die Haftungsbeschränkung durch die Eintragung konstitutiv erreicht würde. (2) Folgen der fehlenden Eintragung Im Zusammenhang dieser Diskussion wird zuweilen vorgebracht, dass sich die Partner vor der Eintragung der Namensänderung nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen könnten. 77 Das ergebe sich aus 15 Abs. 1 und 2 HGB im Zusammenhang mit der Eintragung. 78 Damit lässt sich aber nichts für die Klärung der Frage gewinnen, ob die Eintragung konstitutiv oder deklaratorisch ist. Denn der Registerschutz über 15 Abs. 1 HGB gilt ja gerade für deklaratorische Eintragungen, während wenn auch nicht mehr sonderlich engagiert umstritten ist, ob er überhaupt für konstitutive Eintragungen gilt, 79 zumal der Anwendungsbereich dort sehr klein ist. 80 Jedenfalls kann sich auch bei der richtigerweise als deklaratorisch einzuordnenden Eintragung die PartG nicht auf ihre Haftungsbeschränkung berufen, wenn sie nicht mit dem korrekten Partnerschaftsnamen (das heißt mit Zusatz mbb ) in das Handelsregister eingetragen ist. Das ist die klare Aussage des 15 Abs. 1 HGB. Allerdings bietet die Vorschrift der Gesellschaft hier einen anderen Ausweg: Sie kann Dritte über die Haftungsbeschränkung informieren. Dann haben diese positive Kenntnis. Es fehlt ihnen dann an der Unkenntnis, die von 15 Abs. 1 HGB verlangt wird. Die Partner bzw. die PartGmbB denn um deren Ver- 63 Hier setzen Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 309, 311; Posegga, DStR 2012, 611, 613; Ruppert, DStR 2013, 1623, 1627 den Schwerpunkt. Kraft, ZNotP 2013, 242, 244 und Römermann/ Dippelt, HFR 2013, 38, 42 verlangen die Anmeldung des Namenszusatzes und die Vorlage des Versicherungsnachweises. 64 Zu den Erscheinungsformen in der Registerpraxis s. Lieder/Hoffmann, NJW 2015, 897, Kilian, MDR 2013, 1137, 1142; Kraft, ZNotP 2013, 242, 244; Lohbeck, JSE 2013, 5, 19; Posegga, DStR 2012, 611, 613; Schulze, jurispr-hagesr 10/2012 Anm. 1 unter D.III.; Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 309, 311; Römermann/Dibbelt, HFR 2013, 38, Tröger/Pfaffinger, JZ 2013, 812, 814, Beck, DZWIR 2012, 447, 447, 448; nun auch Lieder/ Hoffman, NJW 2015, 897, 898; Ruppert, DStR 2013, 1623, 1625, 1627; Sommer/Treptow, NJW 2013, 3269, 3272 und wohl Leuering, NZG 2003, 1001, 1003; ebenfalls wohl Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 8 PartGG Rn Die Begründung des RefE und des RegE sprach noch davon, dass zur Führung des Namens (die als Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung erforderlich war) eine Eintragung erforderlich ( ausreichend ) wäre (Begr. RefE PartG (PartGmbB), S. 17; Begr. RegE PartG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 14. Da das Namenserfordernis weggefallen ist, kann daran nicht mehr festgehalten werden. Aber auch vorher hatte diese Intention im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und war daher abzulehnen. 68 Beck, DZWIR 2012, 447, OLG Nürnberg, NZG 2014, OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, 2. Leitsatz. 71 OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, OLG Nürnberg, NZG 2014, 422, Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 309, 311; Kilian, MDR 2013, 1137, 1142; die daraus folgern, dass eine konstitutive Eintragung verlangt würde; Römermann/Praß, NZG 2012, 601, Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 309, 311; vgl. auch Römermann/Praß, NZG 2012, 601, Dafür und damit für die h.m. Gehrlein, in: E/B/J/S, HGB, 2. Aufl. 2008, 15 Rn. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, 15 Rn. 5; Koch, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, 15 Rn. 34; Krebs, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl. 2010, 15 Rn. 6; Preuß, in: Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, 15 Rn. 19; Brox/Henssler, HandelsR, 21. Aufl. 2011, 6 Rn. 81; Jung, HandelsR, 9. Aufl. 2012, 10 Rn. 12; Oetker, HandelsR, 6. Aufl. 2010, 3 Rn. 36; für analoge Anwendung Roth, in: K/R/M, HGB, 7. Aufl. 2011, 15 Rn. 6; Canaris, HandelsR, 24. Aufl. 2006, 5 Rn. 11 a.e.; a.a. Noack, in: FS Ulmer, 2003, S m.w.n.; Sandberger, JA 1973, 215, 215; wohl auch Mattheus/Schwab, ZGR 2008, f. m.w.n. 80 Krebs, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl. 2010, 15 Rn. 6. Aufsätze Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck AnwBl 5 /

38 MN Anwaltsrecht bindlichkeiten, Versicherung ( 51 a Abs. 1 BRAO n. F.) und Verpflichtung zur Anmeldung einer Eintragung geht es ja kann sich dann auf ihre bereits materiell eingetretene Haftungsbeschränkung berufen. Sicher ist dabei zu berücksichtigen, dass ein wichtiges Element des Verkehrs- und Gläubigerschutzes die Publizität ist. Der hilfesuchende Mandant sieht durch eine entsprechende Firmierung, dass ihm nur die Gesellschaft und damit deren Vermögen haftet. Allerdings ist der Verkehr durch die Haftpflichtversicherung abgesichert. Über diese, nicht über die Publizität soll maßgeblich der Schutz des Vertragspartners besorgt werden. Darauf weisen Tröger/Pfaffinger unter Berufung auf die Gesetzesbegründung richtigerweise hin, wenn sie von der Kompensation der Verantwortlichkeit der Gesellschafter durch die Versicherung sprechen. 81 Auch ist ein Erzwingen von (Register-)Publizität überhaupt nicht erforderlich, wenn die zu schützende Person bereits Kenntnis der Tatsachen hat und nur dann kann ja die Gesellschaft sich auf ihre Haftungsbeschränkung gem. 15 Abs. 1 HGB berufen. Es ist unter diesem Gesichtspunkt also nicht erforderlich, eine konstitutive Eintragung anzunehmen. Die Eintragung der Haftungsbeschränkung ist also auch unter der Gewichtung von Schutzbedürfnissen deklaratorischer Natur. cc) Unterhalten der Versicherung Das Unterhalten der Versicherung ist allein dadurch gegeben, dass eine Versicherung abgeschlossen worden ist und den Zeitraum abdeckt, in den das schädigende Ereignis fällt. 82 Angenommen wird dazu, dass die Haftung auch auf die Gesellschaft beschränkt ist ( 8 Abs. 4 PartGG), wenn die zur Verfügung stehende Versicherungssumme im Einzelfall unzureichend oder erschöpft ist. 83 Damit eine Haftung praktisch nicht leerläuft, wenn der Versicherer seinerseits von einer Leistungspflicht nachträglich frei wird, wurde in der neuen Regelung des 8 Abs. 4 S. 2 PartGG ein Verweis auf 113 Abs. 3, 114, bis 124 VVG eingefügt. 84 Das Bestehen eines Anspruchs (gegen den Versicherer) wird in diesen Fällen fingiert. 85 Etwa Seibert macht aber ein ganz anderes Schutzproblem deutlich: Fälle der vorsätzlichen Schädigung. 86 Diese Fälle sind nach dem Wortlaut nicht ausgenommen. Von der Versicherung sind sie aber regelmäßig nicht gedeckt. Dennoch soll dem Gläubiger dann nur das Gesellschaftsvermögen haften. 87 Für Seibert erscheint das hinnehmbar. 88 Hier ist es aber angezeigt, über eine Reduktion des Anwendungsbereichs zumindest nachzudenken. Zwar ist es trotz der Verlagerung auf die Versicherung nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, eine Haftungsbeschränkung nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine Versicherung auch tatsächlich greifen würde. Es wurde also in Kauf genommen, dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschaft auch bestehen kann, wenn die Versicherung den Fall nicht abdeckt. Dennoch unterscheidet sich das vorsätzliche Handeln von den Fällen, in denen die Versicherung nicht greift, weil die Versicherungssumme erschöpft oder nicht ausreichend ist. Denn jene Fälle wären ihrem Grunde nach ja erfasst, fallen nur wegen ihrer Höhe aus dem beabsichtigten Sicherheitssystem. Ein vorsätzliches Handeln wäre aber überhaupt schon von seinem Grunde her nicht von der Versicherung erfasst. Dem Gesetz wohnt eine solche inhaltliche Verknüpfung zwischen Versicherung und Haftungsbeschränkung zwar nicht inne. Aber unter Betrachtung der Entstehungsgeschichte, also der Frage, warum eine Haftungsbeschränkung eingeräumt wird, erscheint eine solche Einschränkung der Norm durchaus denkbar. 89 Schließlich soll die Haftungsbeschränkung für Berufsfehler eintreten und damit eine fehlerhafte Berufsausübung erfassen. Einen Freischein für schädigendes Handeln sollte damit niemandem erteilt werden. Im Falle vorsätzlichen Handelns ist daher richtigerweise die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen trotz Bestehens einer Versicherung nicht gegeben. Die Haftung für dieses vorsätzliche Handeln muss im Ergebnis bei der einzelnen vorsätzlich handelnden Person liegen. Dass der Gesetzgeber den Fall ausdrücklich angesprochen und nicht gehandelt hat, 90 muss dem nicht entgegenstehen. Seine Überlegungen erscheinen zu kurz gegriffen und erfassen das Problem nicht. Wenn dagegen eingewendet wird, dass das Problem auch bei der GmbH bestehen könnte, 91 greift der Einwand nicht durch. Bei der GmbH ist die Haftung ohnehin und allgemein beschränkt, nicht nur in bestimmten Bereichen. Bei der PartGmbB besteht aber schon nur eine Bereichshaftungsbeschränkung. Es geht also bei einem Ausfall der Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichem Handeln nicht darum, ein allgemeines Prinzip anzugreifen oder in der PartGmbB besonders zu behandeln. dd) Annex: Umwandlung einer GbR zur PartG(mbB) Einer GbR steht jederzeit der Weg in eine PartG offen. Entscheidet sie sich, gleich zur PartGmbB zu werden, ist das unproblematisch: Erfüllt sie die dargestellten zusätzlichen Voraussetzungen, erhält sie die erweiterte Haftungsbeschränkungen. Erfüllt sie nur die Voraussetzungen, eine einfache PartG zu werden, wird sie zu einer solchen. Dazwischen liegt nichts. Der Weg der GbR in die PartG(mbB) ist indes keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsrechts. Vom UmwG, das die Arten der Umwandlungen in 1 UmwG aufzählt, ist der Wechsel der GbR in eine PartG nicht erfasst. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass für die GbR zu Zeiten der Schaffung des UmwG vieles noch umstritten war und man sie nicht unbedingt als Rechtsträger im Sinne des 1 UmwG ansehen wollte. Angesprochen wird die Umwandlung lediglich in 2 Abs. 2 Hs. 2 PartGG. Erfüllt die GbR die Voraussetzungen des 81 Tröger/Pfaffinger, JZ 2013, 812, 813. Ebenso auch die Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 14, die von einer Kompensation der Haftung für Berufsfehler spricht. S. weiter die Nachweise bei Tröger/Pfaffinger, JZ 2013, 812, 813 dort Fn Begr. RegE PartGG (PartGmbBB), BT-Drs. 17/10487, S Begr. RegE PartGG (PartGmbBB), BT-Drs. 17/10487, S. 14; Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 8 PartGG Rn. 43; Grunewald, GWR 2013, 393, 393; Grunewald,ZIP 2012, 1115, 1117; Leuering, NZG 2013, 1001, 1004; Seibert, DB 2013, 1710, 1712; Posegga, DStR 2012, 611, 613; Römermann, NJW 2013, 2305, 2309; Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 309, 311; Wertenbruch, NZG 2013, 1006, 1006; s. auch schon Römermann/Praß, NZG 2012, 601, 603; unklar Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, 92, die davon sprechen, dass Versicherungsschutz im Moment der Schädigungshandlung bestehen müsse. 84 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/13944, S Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/13944, S Seibert, DB 2013, 1710, 1713; s. dazu auch die Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT- Drs. 17/10487, S Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 14; Seibert, DB 2013, 1710, Ausführlich Seibert, DB 2013, 1710, Wie hier Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 8 PartGG Rn Begr. RegE PartGG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S In dieser Richtung Ruppert, DStR 2013, 1623, Aufsätze 386 AnwBl 5 / 2015 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck

39 MN Anwaltsrecht PartGG ( 1, 7 PartGG), wird sie mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister eine PartGG. Dass die Umwandlung nur so spärlich im PartGG und überhaupt nicht im UmwG behandelt wird, lässt noch keinen Schluss darauf zu, ob der Wechsel identitätswahrend stattfindet. Das muss man allerdings bejahen. 92 Zwar ist die Gesetzesbegründung hier nicht eindeutig; einmal spricht sie von der Fortführung einer GbR als PartG, dann aber von der Übertragung der Werte auf die neue Gesellschaft. 93 Vergleichbar ist die Situation der PartG- Gründung einer bestehenden GbR aber mit der Situation derjenigen GbR, die sich in das Handelsregister eintragen lässt und damit OHG wird ( 105 Abs. 2 HGB). Auch in diesem Fall wird eine andere Gesellschaftsform gewählt, ohne dass sich Grundlegendes innerhalb der Gesellschaft ändert. Bei der Umwandlung der GbR zur PartGG muss man daher von einer Identitätswahrung ausgehen. III. Haftung 1. Haftung für Berufsfehler a) Allgemeines Die Haftungsbeschränkung der PartGmbB ist auf Berufsfehler beschränkt: Der neue 8 Abs. 4 PartGG nimmt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Gesellschafter aus der Haftung und stellt für Berufsfehler nur noch das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Die neugeschaffene Regelung des 8 Abs. 4 PartGG ist damit speziell zur Regelung des 8 Abs. 2 PartGG. 94 Auch wenn Abs. 4 von Verbindlichkeiten aus Schäden spricht, während dieses Merkmal weder in Abs. 1 noch in Abs. 2 zu finden ist, ist nicht davon auszugehen, dass unterschiedliche Sachverhalte behandelt werden. b) Der falsche Weg Praktisch ist die Beschränkung auf Berufsfehler unbefriedigend. 95 Denjenigen, die ein Handelsgewerbe betreiben, stehen sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften zur Verfügung, mit denen sie ihre eigene Haftung in allen Bereichen vollständig eliminieren können. Für die Freiberufler gibt es das nicht. 96 Man könnte nun sicherlich die Freiberufler auf die Öffnung der Kapitalgesellschaften verweisen. Aber außer der Haftungsbeschränkung könnte es ja auch noch andere Motive geben, die den Freiberufler doch eher zu einer Personengesellschaft führen sollten 97 sei es Berufsethos, seien es steuerliche Konsequenzen. 98 Aus der Öffnung der Kapitalgesellschaften ist aber etwas ganz anderes zu erkennen: Für das ethisch-moralische Verständnis des ehrbaren Freiberuflers ist es gar nicht mehr erforderlich, dass dieser persönlich haftet. 99 Er darf seine Haftung beschränken. 100 De lege ferenda bestehen daher in dieser Hinsicht keine Bedenken, dem Freiberufler in der PartGmbB eine umfassende Haftungsbeschränkung zu ermöglichen. Die Beschränkung auf Berufsfehler kann daher aufgehoben werden. Das empfiehlt sich sogar, wenn man bedenkt, dass die PartG die einzige Gesellschaftsform unter den Personengesellschaften ist, die dem Freiberufler überhaupt eine Haftungsbeschränkung ermöglicht. In der Folge muss dann natürlich darüber nachgedacht werden, ob die Versicherung, die die fehlende Haftung kompensieren soll, auch Verbindlichkeiten abdecken muss, die nicht auf Berufsfehlern beruhen. c) Der falsche alte Weg Eine Unterscheidung zwischen Berufsausübungsfehlern und sonstigen Verbindlichkeiten war indes auch schon unter Geltung des 8 PartGG a. F. gegeben. 101 Nach 8 Abs. 1 S. 1 PartGG war (und ist nach wie vor) vorgesehen, dass für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dieser auch die Partner als Gesamtschuldner ( 421 BGB) haften. Das umfasste alle Verbindlichkeiten, nicht nur solche aus Berufsausübungsfehlern. Nach 8 Abs. 2 PartGG war (und ist ebenfalls immer noch) vorgesehen, dass nur einzelne Partner neben der Gesellschaft haften, wenn sie mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren. Hiervon waren (und sind) aber ausdrücklich nur berufliche Fehler erfasst. Befassung meint hier, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen. 102 Das lässt auch zu, dass mehrere Partner befasst sind; schließlich spricht 8 Abs. 2 Hs. 2 PartGG von Bearbeitungsbeiträgen. Für die Haftung dieser Partner ist nicht erforderlich, dass von mehreren befassten Partnern auch alle am Fehler (kausal) beteiligt sind. 103 Es genügt, dass sie an derselben Sache gearbeitet haben. 104 Das führt auch dazu, dass Partner haften, die den Fehler gar nicht hätten verhindern können. 105 In der Entstehungsgeschichte der Haftungsbeschränkung des 8 Abs. 2 PartGG findet sich zu dieser Trennung der Hinweis, dass die Möglichkeit der Haftungskonzentration der Partnerschaft die Konsequenz der grundsätzlich persönlichen Leistungsbewirkung durch den Partner sei. 106 Damit zeigt sich grundsätzlich ein rundes Bild: Es haftet, wer den Fehler macht. 107 Die Haftungsbeschränkung dient damit vor allem dem Schutz der nicht handelnden Partner. 108 Römermann spricht dabei vom legitimen Interesse der freien Berufe an Schutz vor dem täglichen Existenzrisiko durch Fehler an- 92 Ganz allg. Meinung, s. BayObLG 1998, 1158, 1159; OLG München, NZG 2000, 367, 367; Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 7 Rn. 46; Meilicke, in: M/GvW/H/L/W, PartGG, 2. Aufl. 2006, 7 Rn. 36; Henssler, NZG 2000, 645, 646; Leuering, NZG 2013, 1001, 1005; K. Schmidt, NJW 1995, 1, 7; Seibert, DB 1994, 2381, 2382; Sommer/Treptow, NJW 2011, 1551, 1553; Wälzholz, DStR 2013, 2637, 2640; a.a. scheinbar Pestke/Michel, Stbg 2013, 366, 371 aber unter irrtümlicher Berufung auf Uwer/Roeding, AnwBl 2013, 308, 311, die von der Neugründung der PartGG sprechen, damit aber keine Aussage zur Identitätsaufgabe treffen. 93 Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Leuering, NZG 2013, 1001, 1003; vgl. Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, 92; s. auch Römermann, NJW 2013, 2305, Kritisch schon Grunewald, GWR 2013, 393, 394; Grunewald, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vom 7. November 2012; Grunewald, ZIP 2012, 1115, 1117; Römermann, AnwBl 2012, 288, 291; Salger, DB 2012, 1794, 1795 f.; Schüppen, BB 2012, 783, 783 f.; Henssler, BB 34/2013, Erste Seite; Beck, DZWIR 2012, 447, 449; s. auch Pleister, AnwBl 2012, 801, 801; Hartung, AnwBl 2011, 449, Dagegen Henssler, NZG 2011, 1121, 1129 f.; K. Schmidt, DB 2011, 2477, Wachter, GmbHR 2011, R289, R290; früher schon K. Schmidt, ZIP 1993, 633, 650 ff.; s. auch Grunewald, ZIP 2012, 1115, S. dazu auch Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, S. auch Hellwig, AnwBl 2012, 345, BayObLG, NJW 1995, 199, 201; s. auch Henssler, NZG 2011, 1121, BayObLG, NJW 1995, 199, Zutreffend Leuering, NZG 2013, 1001, 1002; Leuering, ZIP 2012, 1112, BGH, NZG 2010, 421, BGH, NZG 2010, 421, Kritisch zur so entstehenden weiten Haftung Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, 85; außerdem Schäfer, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer PartGmbB vom 7. November 2011, S Treffend Grunewald, GWR 2013, 393, Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Zu den Ausnahmen s. Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S BGH, NZG 2010, 421, 422. Aufsätze Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck AnwBl 5 /

40 MN Anwaltsrecht derer Personen. 109 Existenzgefährdende (oder auch andere) Risiken können aber auch ganz anders entstehen, etwa durch Abschlüsse von Miet- oder Kaufverträgen. Diese sind vielleicht sogar risikoträchtiger, wenn man sich überlegt, dass für die eigenen Berufsfehler ohnehin bei jedem einzelnen Anwalt eine Haftpflichtversicherung unterhalten wird. Dazu, warum keine weitergehende Haftungsbeschränkung erlaubt wird, hat sich der Gesetzgeber seinerzeit nicht ausdrücklich geäußert. Er führte allerdings das hergebrachte Bild des Freiberuflers an, 110 was annehmen lässt, dass er eine umfassende Haftungsbeschränkung nicht für vereinbar mit diesem hielt. Er äußert dazu, dass das (aus diesem Bild erwachsende) Vertrauensverhältnis zum Partner nicht durch eine Haftungsbeschränkung beschädigt werden sollte. 111 Dennoch müsste die Haftung auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden können. 112 Eine weitergehende Haftungsbeschränkung sieht er damit wohl für das Verständnis und die Wahrnehmung der Freiberufler in der Öffentlichkeit als schädigend an. Dieses Bild ist überholt (s. oben III.1.b)). Selbst, wenn das aber nicht der Fall wäre, gibt diese alte Begründung zu denken: Die Haftung des einzelnen Berufsträgers wurde ja überhaupt nicht berührt; 113 er bleibt der ehrbare Freiberufler, der für seine Berufsfehler zu haften hat. Alle, die damit nichts (oder nur wenig) zu tun haben, sind aus der Haftung genommen. Jeder der Freiberufler der Verantwortliche wie alle kaum oder Unbeteiligten haftet aber, wenn Angelegenheiten im Raum stehen, die überhaupt nichts unmittelbar mit ihrer Berufstätigkeit und damit ihrem Berufsbild zu tun haben. Sicher war in einem überkommenen Bild von Freiberuflern ein allgemein hohes Ansehen der Berufe zweifellos gegeben und kann sich auch auf einen ehrenvollen Abschluss und eine ehrenvolle Durchführung von Mietverträgen erstrecken. 114 Aber ob das Bewusstsein für solche Detailfragen für das Bild prägend war und nicht nur aus ihm folgte erscheint sehr fraglich. Wenn man aber das auf diesem hohen Ansehen, dieser hohen Ehrbarkeit beruhende Bild als bestimmend für Haftungsfelder annimmt, erscheint nicht ersichtlich, warum Haftung in Bereichen eintreten sollte, die für das Bild überhaupt nicht ausschlaggebend waren. Wenn aber jeder Freiberufler in diesen Bereichen musketiergleich ( Einer für Alle und Alle für Einen ) einzustehen hätte, kann der Gesetzgeber sich nicht ernsthaft zur Wertung durchringen, dass eine Einstandspflicht nicht bestehen soll, wenn Berufsfehler im Raum stehen. Denn gerade die Berufsausübung muss doch das zentrale Element sein, das das Ansehen des Berufsbildes des Freiberuflers prägt und eben nicht seine Mietverträge. Gerade dort müsste er doch dann umso mehr einstehen müssen. Die aus dem damals angenommenen Bild des Freiberuflers getroffenen Folgerungen gingen also schon damals fehl. Heute ist das Bild ohnehin überkommen. An einer Beschränkung der Haftungsbeschränkung auf Berufsfehler ist daher nicht festzuhalten. Das lässt sich freilich nicht mehr im Wege der Auslegung erreichen. Hier ist der Gesetzgebe gefragt und um eine weitere Reform des PartGG gebeten. De lege ferenda ist die Beschränkung der Haftungsbeschränkung abzuschaffen. d) Rückkehr auf den richtigen Weg Blickt man auf die Entstehungsgeschichte des neuen 8 Abs. 4 PartGG findet man Antworten darauf, warum überhaupt nur eine partielle Haftungsbeschränkung realisiert wird und nicht eine umfassende, wodurch die alte Trennung beibehalten wird. Hellwig führt dazu aus, dass mit einer solchen Haftungsbeschränkung sofort die Frage nach einer Mindestkapitalausstattung aufkäme. 115 Steuerlich sei die umfassend haftungsbeschränkte Gesellschaft wie eine GmbH zu behandeln. 116 Wer eine umfassende Haftungsbeschränkung wünsche, müsse nach Auffassung des Justizministeriums schlicht auf die GmbH zurückgreifen. 117 Diese Aussagen bilden den politischen Kurs treffend ab. Betrachtet man aber die Inhalte, sieht man für eine anderweitige Beurteilung keine dogmatischen Hürden: Will man nämlich über eine Haftungsbeschränkung nachdenken, die um den Preis des Mindestkapitals erkauft werden muss, muss man zu allererst versuchen, die neuen Eindrücke wegzudiskutieren, die hier durch die UG (haftungsbeschränkt) entstanden sind. Dort ist bekanntlich eine radikale Unterschreitung des Mindeststammkapitals der GmbH möglich ( 5 a Abs. 1 GmbHG). Auch muss eine umfassende Haftungsbeschränkung nicht unbedingt auf eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft beziehungsweise juristische Person verweisen. Eine umfassende Haftungsbeschränkung ist auch in Personengesellschaften im Ergebnis möglich. Die GmbH & Co. KG ist dafür nicht das passende Beispiel. In ihr haftet ein Gesellschafter der KG ja voll. Auch die Möglichkeit, in einer Personengesellschaft durch individuelle Vereinbarung mit dem anderen Teil die Haftung voll auszuschließen, 118 führt hier nicht weiter. Ein gänzlicher gesetzlicher Ausschluss der Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist dem deutschen Recht insoweit unbekannt. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass es einen allgemeinen Grundsatz im bürgerlichen Recht und im Handelsrecht gibt, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird. 119 Der BGH sagt damit aber nicht, dass solche einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen nur für juristische Personen gegeben sein können. Auch wenn diese Gestaltung dem deutschen Recht soweit noch nicht bekannt ist, heißt das nicht, dass ausschließlich in juristischen Personen alle Gesellschafter haftungsbefreit sein können 120 und auch nicht, dass das Wesen der Personengesellschaften einer solchen Haftungsbefreiung entgegenstünde Römermann, AnwBl 2012, 288, Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Begr. RegE PartGG, BT-Drs. 12/6152, S Treffend ebenso Leuering, NZG 2013, 1001, S. zur Wahrnehmung des Berufs des Rechtsanwalts in der Bevölkerung etwa die Allensbacher Berufsprestige-Skala 2013 (Kurzbericht), S. 2 (abrufbar unter auf der der Rechtsanwalt im Mittelfeld hinter Nicht-Freiberuflern rangiert. Ärzte belegen den Spitzenplatz. Das zeigt jedenfalls, dass das Ansehen wohl nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit an sich verknüpft ist. S. auch dort S. 5 zur Entwicklung des Ansehens des Rechtsanwalts. 115 Hellwig, AnwBl 2012, 345, Hellwig, AnwBl 2012, 345, Hellwig, AnwBl 2012, 345, S. nur Henssler, JZ 1994, 178, BGH, NJW 1999, 3483, Eingehend Raiser, in: FS Lutter, 2000, S. 639; s. aber auch dort S S. etwa auch J. Meyer, Haftungsbeschränkung, 2000, S Aufsätze 388 AnwBl 5 / 2015 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck

41 MN Anwaltsrecht 2. Haftung für deliktische Handlungen Für deliktische Ansprüche haftet stets der Partner, der diese verursacht ( 823 BGB). Daneben kommt eine Haftung der PartG im Rahmen der analogen Anwendung des 31 BGB in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich beim fehlerhaften Verhalten um eine Berufsausübung im Sinne des 8 Abs. 2 oder 4 PartGG handelt. 122 Nach der Funktionsweise des 31 BGB ist allein maßgeblich, dass die deliktischen Schäden in Ausübung der dem Handelnden zustehenden Tätigkeiten der Gesellschaft erfolgen. 123 Das sind nicht nur die Auftragsbearbeitungen, sondern alle Ausübungen. In allen anderen Fällen kommt eine Zurechnung zur PartG gemäß 31 BGB nicht in Betracht. Wenn aber eine solche Haftung gemäß 31 BGB für die PartGmbB besteht, kann man dann danach fragen, ob eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen in Betracht kommt, weil die deliktische Haftung im Rahmen einer Berufsausübung i. S. d. 8 Abs. 2 oder 4 PartGG angefallen ist. 124 Wenn man die Haftungsbeschränkung in diesen Fällen nicht für einschlägig hält, haften alle Partner wegen 31 BGB nach der Grundregel des 8 Abs. 1 S. 1 PartGG oder, wenn man 8 Abs. 2 PartGG für anwendbar hält, 125 nur die Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren, in deren Ausübung die deliktische Schädigung eingetreten ist. Tatsächlich ist aber anzunehmen, dass die Haftungsbeschränkung greift. In der Gesetzesbegründung findet sich dazu zwar nur die Aussage, dass die Regelung des 8 Abs. 4 PartGG deliktische Ansprüche nicht erfasse, die sich gegen die handelnden Partner unmittelbar richten. 126 Das kann aber nicht per se deliktische Ansprüche ausschließen, zumal die frühere Gesetzesbegründung diese ausdrücklich in den Anwendungsbereich des 8 Abs. 2 PartGG einbezogen hat. 127 Gemeint sein müssen damit Ansprüche, die sich nur gegen die Partner richten, nicht aber gegen die PartG. Das sind solche, die nicht nach 31 BGB zugerechnet werden. Die Aussage wiederholt eine Selbstverständlichkeit. Kommt es also zu einer deliktischen Schädigung in Ausübung der Angelegenheiten der Gesellschaft, greift 31 BGB. War diese Ausübung die Bearbeitung eines Auftrags, greift die Privilegierung des 8 Abs. 4 PartGG. Eine Ungleichbehandlung dieser Ansprüche, die in Ausübung der Bearbeitung eines Auftrags erfolgen gegenüber solchen Ansprüchen, die nicht deliktisch aus einer fehlerhaften Bearbeitung erfolgen, ist nicht gerechtfertigt. Schließlich können auch bei einer ansonsten ordentlichen und tadellosen Ausführung der Berufsausübung deliktische Fehler passieren. Diese abzutrennen würde zu einer künstlichen Aufspaltung des Feldes Berufsausübung führen und würde damit dem Anliegen einer Haftungsabsicherung in diesem Feld zuwider laufen. 3. Haftung bei falscher Firmierung a) PartGmbB gibt vor, PartG zu sein aa) Haftung des Handelnden für falsche Firmierung Wird mit der neuen PartGmbB falsch firmiert, sollen die allgemeinen Regeln, die gelten, wenn eine haftungsbeschränkte Gesellschaft im Rechtsverkehr über ihre Haftungsbeschränkung täuscht angewendet werden. 128 Das erfasst jedenfalls das Institut des Rechtsscheins. 129 Grunewald sieht hier eine Parallele zu dem Fall, in dem ein Geschäftsführer einer UG diese im Rechtsverkehr als GmbH bezeichnete. 130 Dafür haftete er. 131 Die Parallele ist durchaus nachvollziehbar: In diesem Fall und in dem, in dem die PartGmbB vorgibt, PartG zu sein, wird behauptet, dass jemand verpflichtet würde, dessen Haftung anderweitig beschränkt ist als die desjenigen, der tatsächlich verpflichtet wird: Im UG/GmbH-Fall wird der Anschein erweckt, dass eine höhere Haftsumme einmal bestanden hätte, indem behauptet wird, dass eine vollwertige GmbH vorläge. 132 Bei der PartGmbB wird behauptet, dass eine Haftungsbeschränkung des 8 Abs. 4 PartGG nicht vorläge. 133 An einem so gesetzten Rechtsschein muss man sich festhalten lassen. Die Rechtsscheinhaftung richtet sich dann inhaltlich nach dem Normalfall des 8 Abs. 1 PartGG. Nachgedacht werden muss dabei darüber, ob nur der Partner haftet, der falsch firmiert hat 134 oder ob alle anderen Partner in die Haftung einbezogen werden, weil die falsche Firmierung nicht dem einzelnen Partner zugerechnet wird sondern der PartG selbst, für die der Partner gehandelt hat. Der BGH ordnet solche Fälle bei anderen Gesellschaften als Handelndenhaftung ein. 135 Begründet wird das im jüngsten Judikat damit, dass derjenige, der falsch firmiert, nicht richtig über die Haftungsbeschränkung aufgeklärt hat. 136 Akzeptiert man das, ist für die PartGmbB eine Lösung gefunden: Es spricht dann Vieles dafür, hier mit Schäfer nur den handelnden Partner in Anspruch zu nehmen. 137 Dass eine bekannte Thematik hier in neue Gewänder gekleidet wird, gibt aber Anlass, das ganze System zu hinterfragen. Grundgedanke der Rechtsscheinhaftung ist, dass derjenige in Anspruch genommen werden kann, der den Rechtsschein setzt. Für den BGH ist das die natürliche Person, die die Firmierung vornimmt. Der Weg dorthin führt ihn über die analoge Anwendung des 179 BGB BGB behandelt in seiner direkten Anwendung bekanntlich einen anderen Fall: Jemand handelt und bewegt sich dabei außerhalb seiner Befugnisse. Derjenige, für den er handelt, kann an diesem Handeln nicht festgehalten werden. Damit aber der Vertragspartner nicht den Nachteil aus diesem Handeln tragen muss, wird ihm der Handelnde zur Haftung zur Verfügung gestellt. Die Parallelen in der Wertung des BGH zeigen sich deutlich: Wird mit einem Namenszusatz firmiert, der eine weitere Haftung vorgibt, kann die Gesellschaft daran 122 Missverständlich Heckschen/Bretschneider, NotBZ 2013, 81, 91; Römermann/Praß, NZG 2012, 601, BGH, NJW 1988, 1854, Dafür Hirte, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (BT- Drucks. 17/10487) für den Deutschen Bundestag vom 7. November 2012; Römermann/ Praß, NZG 2012, 601, 603; Ruppert, DStR 2013, 1623, 1625; Wertenbruch, NZG 2012, 1006, 1008; a.a. Leitzen, DNotZ 2013, 596, 597 f., der annimmt, dass Verbindlichkeiten wegen deliktischer Ansprüche gegen den Partner oder die Gesellschaft nicht erfasst seien. 125 Richtig Henssler, PartGG, 2. Aufl. 2008, 8 Rn. 59 m. w. N. 126 Begr. RegE PartG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S Begr. RegE PartG, BT-Drs. 12/6152, S Begr. RegE PartG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 14 f.; Grunewald, GWR 2013, 393, 393; Seibert, DB 2013, 1710, 1713; Sommer/Treptow, NJW 2013, 3269, Missverständlich deshalb Hirtz, in: Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl. 2014, 8 PartGG Rn. 32, der erklärt, dass die richtige Firmierung nicht Voraussetzung für den Eintritt der Haftungsbeschränkung sei. Das ist ganz richtig, hindert aber nicht die Anwendung einer Rechtsscheinhaftung. 130 BGH, NJW 2012, BGH, NJW 2012, 2871; dazu Beck/Schaub, GmbHR 2012, Beck/Schaub, GmbHR 2012, 1331, Begr. RegE PartG (PartGmbB), BT-Drs. 17/10487, S. 14 f. 134 Dafür Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 8 PartGG Rn BGH, NJW 2012, 2871, 2871 f.; BGH, NJW 2007, 1529, 1530 f.; BGH, NJW 1996, 2645, BGH, NJW 2012, 2871, Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 8 PartGG Rn BGH, NJW 2012, 2871, Aufsätze Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck AnwBl 5 /

42 MN Anwaltsrecht nicht festgehalten werden, weil sie ja einer Haftungsbeschränkung unterliegt, die eine solch weite Haftung nicht zulässt. Deshalb muss derjenige haften, der für die Gesellschaft aufgetreten ist. Passend daran ist auch, dass natürlich der Geschäftsführer oder der handelnde Partner Stellvertreter der Gesellschaft ist. 139 Diese Funktion kommt ihm kraft seiner Organstellung zu. Tatsächlich handelt hier also ein Vertreter anders, als er handeln sollte und wird dafür zur Verantwortung gezogen. bb) Haftung für Organhandeln Untersuchen muss man dabei, welche Folgen sich daraus ergeben, dass dieser Handelnde Organ der Gesellschaft ist, für die er handelt. Die Haftung der Gesellschaft für ihre Organe, nicht der Organe selbst, findet man in 31 BGB. Da eine Gesellschaft ohne ihre Organe überhaupt nicht handeln kann, erscheint es notwendig, sie für das Handeln auch in Haftung zu nehmen. Andernfalls könnte sie für eigenes Verhalten nicht haften. 140 In den Fällen, in denen eine Haftung für falsche Firmierung im Raum steht, wird 31 BGB aber von der Rechtsprechung nicht zur Anwendung berufen. Die Aufmerksamkeit konzentriert sich auf die Haftung des Handelnden. Will man aber die Haftung des Handelnden über 179 BGB erreichen, kann man nicht daneben 31 BGB anwenden. Denn 179 BGB lässt nur alternativ eine Haftung des Handelnden oder des Vertretenen zu, nicht aber beides. 141 Das erklärt aber noch nicht, warum der Weg über 179 BGB, nicht über 31 BGB führen muss. Im Rahmen des 31 BGB haftet die Gesellschaft nicht nur für unerlaubte Handlungen, sondern auch für sonstiges Verschulden ihrer Organe. 142 Dazu ist erforderlich, dass der handelnde Gesellschafter in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt hat. 143 Diese Haftung folgt aus der Stellung des Handelnden als organschaftlicher Vertreter. 144 Das Organ(mitglied) muss dafür innerhalb seines Wirkungskreises handeln, gleichgültig, ob in der Art, wie gehandelt wird, die Befugnisse überschritten werden. 145 Das erlaubt die Inverantwortungnahme der Gesellschaft sowohl für deliktische Handlungen als auch für die Leistung eines Schadensersatzes der auf einer beliebigen anderen Rechtsgrundlage beruht. 146 Die Rechtsfolge des 31 BGB steht damit der Rechtsfolge des 179 BGB konträr entgegen: Die Gesellschaft haftet nach 31 BGB, nicht ihr Vertreter, während 179 BGB den Vertreter in die Haftung nimmt. Der BGH hat dazu festgehalten, dass 31 BGB auch bei einer Überschreitung der Befugnisse des Organ(mitglieds) gilt. 147 Das ist notwendig. Andernfalls könnte argumentiert werden, dass ein Handeln außerhalb der Befugnisse ja gerade kein Handeln für die Gesellschaft mehr wäre. Das ist indes genau die Aussage, die sich aus der Anwendung des 179 BGB ergibt: Wer seine Befugnisse überschreitet, handelt nicht mehr im Rahmen seiner Befugnisse. Das Verhältnis des 179 BGB zu 31 BGB lässt sich somit nur dahingehend klären, dass 179 BGB in den Fällen spezieller ist, in denen die Vertretungsmacht des Handelnden fehlt. 148 Denn für diesen Fall, in dem der Handelnde seine Befugnisse überschreitet, hat das Gesetz eine Sonderregel in 179 BGB geschaffen. Fälle, die wegen der fehlenden Vertretungsmacht außerhalb des Wirkungskreises des Gesellschafters liegen, fallen deshalb nicht unter 31 BGB. cc) Haftung des handelnden Organs Das erlaubt aber noch nicht die Anwendung des 179 BGB auf denjenigen, der für die Gesellschaft falsch firmiert. Denn dieser Vertreter handelt mit Vertretungsmacht der wahren Gesellschaft ( 164 BGB). Der Tatbestand des Sonderfalls, der in 179 BGB geregelt ist, wird deshalb nicht erfüllt. Freilich handelt er nicht mit Vertretungsmacht für die Gesellschaft, die er vorgibt, zu vertreten. Diese ist ja überhaupt nicht existent. Das kann aber nicht die leitende Überlegung hinter der analogen Anwendung des 179 BGB sein. Denn wollte man auf die Vertretung der nicht existenten Gesellschaft abstellen, bedürfte es keiner analogen Anwendung des 179 BGB. Die Vorschrift könnte direkt angewendet werden. Schließlich verlangt 179 BGB nicht, dass die angeblich vertretene Person überhaupt existiert. Es kommt nur darauf an, dass das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt worden ist. 149 Dafür genügt aber, dass deutlich gemacht wird, dass man nicht für sich selbst handeln will. Dem wäre hier genüge getan. Die Begründung der Haftung aus 179 BGB findet sich bei alledem darin, dass Vertrauen dahingehend gesetzt und enttäuscht wird, dass der Handelnde Vertretungsmacht hätte. 150 Für diese Enttäuschung muss der Handelnde einstehen. Wenn der BGH die Handelndenhaftung bei falscher Firmierung hier verortet, stellt er aber nicht auf die fehlende Vertretungsmacht (gegenüber der nicht existenten Gesellschaft) ab. Stattdessen kommt er neuerdings zu einer Haftung wegen fehlerhafter Aufklärung. 151 Dieses Problem ist im System der Stellvertretung so nicht angelegt. Natürlich findet eine fehlerhafte Aufklärung statt, wenn behauptet wird, dass eine Vertretungsmacht bestünde, die tatsächlich nicht besteht. Die vom BGH als haftungsauslösend angenommene fehlerhafte Aufklärung bezieht sich aber nicht darauf, sondern darauf, dass die Haftung nicht in dem Maße gegeben ist, wie es behauptet wird. Das ist für 179 BGB aber ohne Bedeutung. Die Vorschrift behandelt nicht allgemein eine Haftung des Vertreters für Mängel in seinem Handeln, sondern lediglich den speziellen Fall der unwirksamen Stellvertretung. Deutlich wird hier also, dass es dem BGH gar nicht auf eine Stellvertretungsproblematik ankommt, sondern er allein die Rechtsfolge des 179 BGB angewendet wissen will. In den älteren Judikaten findet sich zur fehlerhaften Aufklärung nichts. Dort wo es indes um das gänzliche Fortlassen des Rechtsformzusatzes ging ist der tragende Gedanke 139 Zur Nichtanwendung von 177 BGB in diesen Fällen s. Beck/Schaub, GmbHR 2012, 1331, Reuter, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, 31 Rn. 2; vgl. auch Martinek, Repräsentantenhaftung, 1979, S. 21, Beck/Schaub, GmbHR 2012, 1331, 1332 m.w.n. 142 BGH, NJW 1952, 537, BGH, NJW 2007, 2490, 2491; BGH, NJW 1952, 537, 538; RGZ 94, 318, BGH, NJW 2007, 2490, 2492; BGH, NJW 1952, 537, BGH, NJW 2013, 3366, 3368; BGH, NJW 1952, 537, 538; RGZ 94, 318, Reuter, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, 31 Rn S. oben die Nachweise in Fn Das legt auch der BGH, NJW 2013, 3366, nahe, wenn er ein Handeln unter Missbrauch der Vertretungsmacht noch unter 31 BGB fasst. S. ausf. zum Ganzen Weick, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2005, 31 Rn. 14; Reuter, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, 31 Rn Vgl. Schramm, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, 179 Rn Ausf. Schilken, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2009, 179 Rn. 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 151 BGH, NJW 2012, 2871, Aufsätze 390 AnwBl 5 / 2015 Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck

43 MN Anwaltsrecht gewesen, dass der Handelnde durch das Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. 152 Das hatte natürlich auch noch nichts mit einer fehlenden Vertretungsmacht zu tun und verdeutlicht umso mehr, dass allein die Anwendung der Rechtsfolgen des 179 BGB herbei geführt werden sollte. Es zeigt sich aber, dass der BGH für seine Begründung des Verwenden eines anderen als des tatsächlichen Rechtsformzusatzes einen anderen Kurs fährt als für das Fortlassen des Rechtsformzusatzes. Dieser Kurs lässt sich aber, wie dargestellt, nicht im System des 179 BGB einordnen. Die analoge Anwendung der Norm kann daher nicht befürwortet werden. Die Lösung dieser Fälle kann und sollte ohne analoge Anwendung des 179 BGB erfolgen. Es kann auf die allgemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung zurückgegriffen werden. 153 Derjenige, der mit einer falschen, aber anderen anerkannten Rechtsform firmiert, setzt den Rechtsschein, dass die Seriosität und die Haftung dieser Gesellschaft zur Verfügung stünde. 154 Dafür ist er selbst zur Verantwortung zu ziehen. Im Ergebnis gelangt man also zu einer Rechtsscheinhaftung des handelnden Partners. 155 Da dieses Handeln aber innerhalb der Ausübung der Befugnisse des handelnden Vertreters liegt und er ja insbesondere mit Vertretungsmacht handelt, was 179 BGB die direkte Anwendung versagt, ist auch 31 BGB heranzuziehen, sodass die Gesellschaft selbst für das Handeln des Gesellschafters haftet. Für die Gesellschaftsschuld haften nach außen wiederum die übrigen Partner gem. 8 Abs. 1 S. 1 PartGG. b) PartG gibt vor, PartGmbB zu sein Der umgekehrte Fall ist weniger spektakulär: Wird bei einer PartG, die keine PartGmbB ist, behauptet, sie wäre eine solche, wird eine engere Haftungsbeschränkung als die tatsächliche vorgespielt. Dafür wird ein entsprechender Rechtsschein gesetzt, nicht aber für eine weitergehende Haftung. Ein Rechtsschein kann dabei nicht zugunsten desjenigen wirken, der ihn setzt. Die PartG kann sich also nicht auf die engere Haftung der PartGmbB berufen. Wollte ein Dritter sich auf diesen Rechtsschein berufen, gewinnt er damit allerdings nichts. Zu einer Haftungsausweitung kann es nicht kommen, da kein Rechtsschein einer weiteren Haftung erzeugt wird. Eine falsche Firmierung führt dabei unter keinen Umständen dazu, dass die Haftungsbeschränkung gänzlich wegfällt. Wird eine engere Haftung vorgegeben als tatsächlich vorhanden ist, kann der Dritte sich nach wie vor auf die wahre Rechtslage berufen. daher zu antworten: Es ist bereits besser geworden. Die Reform hat der PartG Vorschub geleistet und den freien Berufen mehr Flexibilität und Sicherheit gebracht. Auf diesem Zwischenstand darf man sich sicher nicht ausruhen, er stellt aber eine sehr solide Basis für eine weitere Diskussion dar. Schlimmer wird es nicht ganz im Gegenteil. Alles weist in die richtige Richtung. 2. Was bleibt? Die weitere Diskussion um die PartG muss sich nicht so sehr auf die kleineren Ungereimtheiten konzentrieren, die durch die Reform aufgekommen sind. Stattdessen sind grundlegende Fragen zu erörtern und zu bewältigen. Das Bild der Freiberufler hat sich gewandelt (und wandelt sich beständig weiter) und dafür gibt es gerichtliche Bestätigung. Die Reform der PartG hat es nicht geschafft, die Entwicklung des Bildes einzuholen. Das muss weiter versucht werden. 3. Ein Zuruf für ein umsichtiges Handeln Die richtigen Wege dafür gehen in die Richtung einer umfassenden Haftungsbeschränkung in der PartGG oder die Öffnung der KG ohne Einschränkungen, das heißt auch mit einem haftungsbeschränkten Komplementär für die Freiberufler. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Praxis immer schon bewiesen hat, dass sie nicht nur einen Weg geht, sondern nach links und rechts schaut: Anwalts-GmbH und LLP sind hier die Sterne, die bei der Navigation berücksichtigt werden müssen. Am Ende bleibt es nämlich schwierig, im aktuell herrschenden Bild eines Freiberuflers noch Gründe zu finden, die es rechtfertigen, ihn bei der Haftung gegenüber anderen Personengruppen zu benachteiligen und eine Benachteiligung bleibt möglich, solange unterschiedliche Haftungssysteme zur Verfügung gestellt werden. Aufsätze IV. Zum Schluss 1. Wird's besser? Wird's schlimmer? Die neue Partnerschaftsgesellschaft ist eine ganz gute Sache. Die Reform weist in die richtige Richtung. Die Organisation der freien Berufe ist damit aber noch nicht an ihrem Ziel angekommen und sie darf nicht stehenbleiben. Es ist aber ein vernünftiger Zwischenschritt erreicht. Auf die Frage ist 152 BGH, NJW 2007, 426, 427; BGH, NJW 1996, 2645, 2645; BGH, NJW 1991, 2627, 2627 m. w. N. 153 Ausf. Beck/Schaub, GmbHR, 2012, 1331, 1333 ff. 154 Beck/Schaub, GmbHR, 2012, 1331, So i.e. ebenfalls Schäfer, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, 8 PartGG Rn. 44. Lukas Beck, Würzburg Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handelsund Gesellschaftsrecht (Prof. Dr. Christoph Teichmann) der Universität Würzburg. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Zwei Jahre PartGmbB: Offene Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, Beck AnwBl 5 /

44 MN Anwaltsrecht Anwaltsrecht Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden? Probleme beim Nachweis der praktischen Fälle für den Fachanwalt Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz, München Der Weg zum Fachanwalt kann mühsam sein, vor allem wenn es um das Sammeln von Fällen geht. Der Autor erläutert einige ausgewählte Probleme beim Nachweis der praktischen Kenntnisse, die sich aktuell beim Erwerb des Titels Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz stellen. Dazu gehören Fragen, inwieweit reine Fälle des Urheberrechts Fälle mit urheberrechtlichen Bezügen im gewerblichen Rechtsschutz nach 14 h Nr. 5 FAO gleichgestellt werden können, welche Anforderungen an rechtsförmliche Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu stellen sind und inwieweit Fälle aus dem Kartellrecht dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet werden können. Der Beitrag nimmt eine kritische Bestandsaufnahme der Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz vor und schließt mit einer Anregung für mögliche Änderungen des 14 h FAO ab. Zugleich zeigt der Beitrag, dass es Überschneidungen zwischen Fachanwaltschaften (hier gewerblicher Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht) schon länger gibt und der Zuschnitt von Fachanwaltschaften von Zeit zu Zeit angesichts von Marktveränderungen geprüft werden sollte. I. Rechtliche Grundlagen Wer den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erwerben will, muss neben den besonderen theoretischen Kenntnissen nach 4 FAO (in der Regel durch einen Fachanwaltslehrgang zu belegen) besondere praktische Erfahrungen durch eine bestimmte Mindestanzahl von Fällen nachweisen. Für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verlangt 5 Abs. 1 lit. o) FAO 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des 14 h Nr. 1 bis 5 FAO. Mindestens 30 Fälle (davon) müssen rechtsförmliche, davon wiederum mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. Trotz Spielraum bei der Auswahl der fünf Teilbereiche des 14 h FAO ist es für Anwältinnen und Anwälte schwieriger geworden, die geforderten Fälle innerhalb des geforderten Dreijahreszeitraums zu sammeln, vor allem für Einzelanwälte und in kleineren Sozietäten tätige Kollegen. 1 Dabei stellen sich ganz praktische Fragen, die dieser Beitrag nachgeht. 2 II. Ein kurzer Blick zurück Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wurde von der 3. Satzungsversammlung in ihrer fünften Sitzung am 7. November 2005 beschlossen. 3 Die dafür erforderlichen theoretischen Kenntnisse wurden in 14 h FAO geregelt, der am 1. Juli 2006 in Kraft trat. 4 Dem folgte wenig später der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. 5 Wegen der Überschneidungen der beiden Fachbereiche wurden in 14 h Nr. 5 FAO die urheberrechtlichen Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes aufgenommen. 6 Damit sollte in theoretischer Hinsicht sichergestellt werden, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zumindest Grundzüge des Urheberrechts beherrscht. Obwohl gerade das Urheberrecht häufig mit dem gewerblichen Rechtsschutz verzahnt ist, wurde wegen der breiten Fülle an möglichen Fallgestaltungen im Urheberrecht, die keine Berührungspunkte mehr zum gewerblichen Rechtsschutz aufweisen, ein eigener Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht eingeführt. 7 Dies war nicht unumstritten. Ursprünglich sollte das Urheberrecht in seiner Gesamtheit ein Bestandteil der Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz sein. 8 Die Initiatoren für die Trennung der beiden Bereiche können sich immerhin auf eine lange Tradition berufen. Erstaunlicherweise gab es diese Unterscheidung bereits in den 1930er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, als erstmals Fachanwaltschaften eingeführt wurden. Neben dem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wurde im Jahre 1930 ein Fachanwalt für Urheber- und Verlagsrecht geschaffen. 9 III. Bestandsaufnahme und Problemaufriss Die Unterscheidung zwischen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und folglich die Einführung von zwei getrennten Fachanwaltschaften war und ist mit guten Gründen vertretbar. 10 Ebenso gut vertretbar wäre aber auch eine gemeinsame Fachanwaltschaft Geistiges Eigentum und Medien 11 gewesen, die sämtliche Bereiche geistigen Eigentums erfasst einschließlich des Urheberrechts. Das hätte auch den Vorteil größerer Akzeptanz bei dem rechtsuchenden Publikum gehabt, das mit dem Begriff gewerblicher Rechtsschutz manchmal Fehlvorstellungen verbindet. 12 Das Urheberrecht ist eine Materie, die häufig Überschneidungen mit dem UWG-Recht, Marken- und Designrecht aufweist. In vielen Fällen müssen neben urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch Ansprüche nach Design- und Wettbewerbsrecht geprüft werden. Heute gibt es im gewerblichen Rechtsschutz tätige Kollegen, die viel häufiger mit dem Urheberrecht zu tun haben als zum Beispiel mit dem Patentrecht, das ohne Zweifel klassischerweise zum gewerblichen Rechtsschutz gehört. Ursache dafür ist nicht zuletzt die rasante Zunahme von urheberrechtlichen Streitigkeiten im Internet 1 Hommerich/Kilian, AnwBl 2011, 576; Möller, GRUR 2013, 690, Der Beitrag folgt auch dem Aufruf zur Diskussion von Möller, BRAK-Mitt. 2012, Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, 14 h FAO Rn Amtl. Bekanntmachung in BRAK-Mitt. 2006, Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wurde am von der 3. Satzungsversammlung in ihrer 6. Sitzung beschlossen; Die entsprechenden Änderungen in der FAO sind am in Kraft getreten; vgl. Amtl. Bekanntmachung BRAK-Mitt. 2006, 168, 169f. 6 Scharmer, aao, 14 h FAO Rn.3. 7 Offermann-Burckart, in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, 14 h FAO Rn Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. 2012, Rn. 270; dies., aao, 14 h FAO Rn. 15; Scharmer, aao, 14 h FAO Rn. 2; Protokoll der 5. Sitzung des Ausschusses 1 der 3. Satzungsversammlung vom , S. 10f. 9 AnwBl 1930, 50; AnwBl 1930, 163; dazu Scharmer, aao, Einf. FAO Rn. 7; Quaas, in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, FAO, Einf. Rn. 2ff. 10 Dazu bereits Möller, BRAK-Mitt. 2012, Auch die im September 2008 neu gegründete AG des DAV (AGEM) hat bewusst diesen Begriff gewählt, vgl. dazu 12 Nicht selten wird gewerblicher Rechtsschutz von Mandanten mit Gewerberecht verwechselt. Aufsätze 392 AnwBl 5 / 2015 Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden?, Remmertz

45 MN Anwaltsrecht und die fortschreitende Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz seit Einführung der beiden Fachanwaltschaften vor nahezu zehn Jahren. Mit der Schaffung getrennter Fachanwaltschaften im Bereich des geistigen Eigentums hat die Satzungsversammlung in Kauf genommen, dass zusammengehörende Bereiche auseinandergerissen wurden. Dies trifft heute in besonderem Maße für die Schnittstelle Urheberrecht zu. IV. Sind urheberrechtliche Fälle solche des gewerblichen Rechtsschutzes? Immer wieder kommt es vor, dass ein Antragsteller für den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fälle präsentiert, die eindeutig dem Urheberrecht zuzuordnen sind. Problematisch ist dabei, ob urheberrechtliche Fälle zu den Teilbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes gezählt werden können. Nach 14 h Nr. 5 FAO genügen auch besondere Kenntnisse in dem Bereich Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes. Der AGH Nordrhein-Westfalen (Hamm) 13 ist hier der Auffassung, dass insoweit Fälle wie die übrigen Fälle nach 14 h FAO auch ihren Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz haben müssen und dass der Anteil des Urheberrechts hier nur Bezüge zum gewerblichen Rechtsschutz aufweisen darf. 14 Zuvor hatte bereits Möller 15 dargelegt, dass reine Urheberrechtsfälle nicht dem Bereich des 14 h Nr. 5 FAO unterfallen und als solche dementsprechend auch nicht als Fälle des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannt werden können. Der Ansicht von Möller 16 und des AGH NRW 17 kann insoweit gefolgt werden, als das Urheberrecht klassischerweise nicht zum gewerblichen Rechtsschutz gehört. 18 Dies umfasst das Recht der gewerblichen Schutzrechte, nämlich der Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken und andere Kennzeichen etc. Das Urheberrecht zählt zum geistigen Eigentum, ist jedoch anerkanntermaßen kein gewerbliches Schutzrecht. Richtig ist auch, dass der Wortlaut Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes es nicht zulässt, reine Urheberrechtsfälle ohne jedweden Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz anzuerkennen, da sämtliche Fälle des 14 h FAO einen Bearbeitungsschwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz aufweisen müssen. 19 Der Ausschluss reiner Urheberrechtsfälle aus dem Anwendungsbereich des 14 h Nr. 5 FAO ist allerdings aus nachfolgenden Gründen nicht unproblematisch. 1. Kongruenz zwischen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fällen? Zu beachten ist zunächst, dass der Fächerkanon für die einzelnen Fachgebiete nach den 8 ff. FAO primär die theoretischen Kenntnisse im Blick hat. 14 h FAO umschreibt dementsprechend die Teilbereiche, auf die sich die besonderen Kenntnisse, die der Fachanwaltslehrgang nach 4 Abs. 1 Satz 1 FAO abdecken muss, im Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken müssen. 20 Dass der Fächerkanon in 14 h FAO die besonderen theoretischen Kenntnisse meint, wird insbesondere durch die Formulierung Bezüge des... in 14 h Nr. 5 FAO deutlich. Dies ist auch in anderen Fachanwaltsgebieten der Fall, wenn von Bezügen oder Grundzügen die Rede ist. So müssen beispielsweise auch in 2 Abs. 3 FAO die besonderen theoretischen Kenntnisse die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge zum jeweiligen Fachgebiet aufweisen. Die Verweistechnik in 5 Abs. 1 FAO soll dazu dienen, den in den einzelnen Fachgebieten aufgeführten Teilbereichen eine bestimmte Mindestanzahl von Fällen zuzuordnen, für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz nach Maßgabe von 5 Abs. 1 lit. o) FAO. Niemand wird aber ernsthaft bestreiten wollen, dass ein Kandidat die theoretischen Kenntnisse, nämlich die urheberrechtlichen Bezüge zum gewerblichen Rechtsschutz nach 14 h Nr. 5 FAO beherrscht, wenn er sogar vertiefte Kenntnisse des Urheberrechts aufweisen kann. Die Voraussetzungen werden dann vom Antragsteller erst Recht erfüllt, da er mehr als lediglich Bezüge oder Grundzüge beherrscht. Man könnte somit argumentieren, dieses Verständnis auch für die korrespondierenden Fälle zugrunde zu legen, so dass derjenige, der einen reinen Urheberrechtsfall präsentiert, erst Recht dem Bereich der (nur) urheberrechtlichen Bezüge nach 14 h Nr. 5 FAO zuzuordnen ist (argumentum a fortiori). 21 Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass die Aufnahme der urheberrechtlichen Bezüge in 14 h Nr. 5 FAO dazu diente, den Fächerkanon zu erweitern. 5 Abs. 1 Ziffer o) FAO räumt dem Antragsteller ausdrücklich das Recht ein, 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des 14 h Nr. 1 bis (einschließlich) Nr. 5 FAO nachzuweisen. Lässt man somit streng am Wortlaut gemessen einen reinen Urheberrechtsfall nicht gelten, so führt dies umgekehrt zu einer Einschränkung, was den Nachweis der Mindestquoren erschwert. 22 Denn setzt man für 14 h Nr. 5 FAO voraus, dass auch diese Fälle ihren Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz haben müssen, so sind sie bereits einem der anderen Bereiche nach 14 h Nr. 1 bis 4 FAO zuzuordnen. 2. Urheberrecht mit Bearbeitungsschwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz? Unabhängig von dieser Problematik, ob ein reiner Urheberrechtsfall den Fällen mit urheberrechtlichen Bezügen zum gewerblichen Rechtsschutz nach 14 h FAO gleichgestellt werden kann, ist zu beachten, dass ein Fall bereits dann dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen ist, wenn eine Frage aus dem gewerblichen Rechtsschutz zumindest erheblich werden kann. 23 Beim Fachanwalt für Erbrecht hat der BGH 24 ausgeführt, dass Fälle aus den in 14 f FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Erbrechts als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden [können], wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen AGH NRW, Urt. v AGH 44/12 = BRAK-Mitt. 2013, 183; zuvor schon: Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53; ders. ausführlich: GRUR 2013, 690ff., Ebenso: Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, 5 FAO Rn Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53ff. 16 Siehe Fn Siehe Fn Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53, (These 1); ders., GRUR 2013, 690, Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53 (These 3).; zu den besonderen praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht BGH, Urt. v AnwZ (Brfg) 58/12 = BRAK-Mitt. 2014, 158 (LS). 20 Scharmer, aao, 14 h FAO Rn.6; Offermann-Burckart, aao, 14 h FAO Rn. 4; auf diese Unterscheidung ebenfalls abstellend Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53, These Die gegenteilige Ansicht von Möller ist somit keineswegs zwingend, sondern wirkt sich zum Nachteil der Antragsteller aus, vgl. Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53, These Dies erkennt auch Möller, BRAK-Mitt. 2012, 53, These Offermann-Burckart, aao, 5 FAO Rn. 173; BGH BRAK-Mitt. 2006, 131, 133 = NJW 2006, BGH BRAK-Mitt. 2009, Unter Hinweis auf BGH NJW 2008, 3001 zum Arbeitsrecht. Aufsätze Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden?, Remmertz AnwBl 5 /

46 MN Anwaltsrecht Diese Ansicht hat der BGH 26 für die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht bestätigt. Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht auch insoweit ist in 10 Nr. 1 e) FAO von Grundzügen die Rede können nur dann als Fälle für den Fachanwalt für Arbeitsrecht anerkannt werden, wenn diese einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen. 27 Diesen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall nach BGH 28 nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen. Wörtlich führt der BGH sodann weiter aus 29 : Die arbeitsrechtliche Problemstellung muss dabei zwar nicht einen wesentlichen Anteil an der Fallbearbeitung haben oder gar den Mittelpunkt des Falles bilden. Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs- oder sozialrechtlichen Falles im maßgeblichen Referenzzeitraum eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage aufgeworfen werden. Überträgt man diese Grundsätze auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nach 14 h FAO, so wird man schlussfolgern dürfen, dass ein Urheberrechtsfall bereits dann nach 14 h Nr. 5 FAO zu berücksichtigen ist, wenn in dem konkreten Fall eine Frage aus dem gewerblichen Rechtsschutz konkret aufgeworfen wurde, obwohl dieser Fall seinen (übrigen) Bearbeitungsschwerpunkt im Urheberrecht hat. Denkbar sind Fälle aus dem Urheberrecht, bei denen auch konkret Ansprüche aus UWG oder dem DesignG geprüft und behandelt worden sind. Dies dürfte aufgrund der aktuellen BGH- Entscheidung Geburtstagszug 30 künftig häufiger der Fall sein, weil neben einem Urheberrechtsschutz nach dieser neuen Rechtsprechung künftig verstärkt auch Ansprüche nach dem DesignG oder aufgrund eines Europäischen Geschmacksmusters zu prüfen sind. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass Designschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können. 31 Sofern ein Urheberrechtsfall diese Voraussetzungen erfüllt, sollte er auch nach 14 h Nr. 5 FAO berücksichtigt werden können. Wegen des ansonsten klaren Wortlauts mit der Beschränkung auf Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes wird man aber reine Urheberrechtsfälle ohne jedweden Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz nicht anerkennen können. Dies gilt insbesondere für sogenannte Filesharing-Fälle, die keinen Bezug zum gewerblichen Rechtsschutz aufweisen. gerichtliche Verfahren. Diese sind definiert als Verfahren, die bei Gericht anhängig geworden sind. 34 Gerichtliche Verfahren sind somit ein Unterfall der rechtsförmlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist, dass die FAO keine für alle Fachanwaltsbereiche geltende einheitliche Legaldefinition für den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens kennt. 35 Es sollte aber entscheidend darauf ankommen, dass es sich allgemein um Verfahrens- oder Formregeln handelt, die in dem betreffenden Fall vom Antragsteller angewendet worden sind. Denn es geht ja um die vom Antragsteller nachzuweisenden praktischen Kenntnisse im Umgang mit solchen Verfahrensoder Formregeln. Stellt man auf den Umgang mit diesen Regeln ab, so kann es nach der hier vertretenen Ansicht nicht darauf ankommen, ob diese Verfahrens- oder Formregeln gesetzlich positiv verschriftet sind oder nicht. Ausreichend muss sein, dass diese Verfahrens- oder Formvorschriften eine gesetzliche Grundlage haben oder sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung entwickelt haben. Insofern ist die Entscheidung des Bay AGH, der eine Verfahrensordnung für die Anerkennung voraussetzt, zu eng Unproblematisch: Schutzschrift mit Verfügungsverfahren Bei der Beantwortung der Frage, ob die Hinterlegung einer Schutzschrift als rechtsförmliches Verfahren anerkannt werden kann, ist zunächst zu unterscheiden, ob sich ein Verfügungsverfahren anschließt oder nicht. Schließt sich ein Verfügungsverfahren an und wird der Hinterleger der Schutzschrift als Antragsgegner an dem Verfahren beteiligt, entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, so dass es sich bereits um ein einstweiliges Verfügungsverfahren und damit zweifellos um ein Gerichtsverfahren handelt. Diese Fälle bereiten keine Probleme. 3. Problematisch: Schutzschrift ohne Verfügungsverfahren Problematisch ist der Fall, wenn trotz Hinterlegung der Schutzschrift kein Verfügungsantrag eingereicht wird oder der Hinterleger davon gar nichts mit bekommt, weil der Verfügungsantrag vom Gericht zurückgewiesen oder dieser zurückgenommen wurde. 37 Die Behandlung dieser Fälle ist umstritten. Der AGH Nordrhein-Westfalen (Hamm) 38 verneint in einem solchen Fall ein rechtsförmliches Verfahren mit der Begründung, die Hinterlegung einer Schutzschrift sei ein im Gesetz nicht vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen be- Aufsätze V. Ist die Hinterlegung einer Schutzschrift ein rechtsförmliches Verfahren? Umstritten ist, ob die Hinterlegung einer Schutzschrift in UWG-Sachen oder bei einer vom Gegner behaupteten Schutzrechtsverletzung ein rechtsförmliches Verfahren im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. o) FAO ist. Danach müssen mindestens 30 der insgesamt 80 Fälle rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. 1. Was ist ein rechtsförmliches Verfahren? Rechtsförmliche Verfahren sind nach den Berliner Empfehlungen 32 Rechtsangelegenheiten, für die bestimmte gesetzlich festgelegte Verfahrens- oder Formvorschriften existieren. 33 Zu den rechtsförmlichen Verfahren zählen zweifellos 26 BGH, Urt. v AnwZ (Brfg) 58/12 = BRAK-Mitt. 2014, 158 (LS), NJW-RR 2014, BGH, aao, Rn. [12] [15]; jüngst bestätigt mit Urteil v AnwZ (Brfg) 54/13 im Urheber- und Medienrecht ( 14j FAO) für Grundzüge des Telekommunikationsrechts. Fälle aus diesem Bereich müssen einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (LS). 28 BGH, aao, Rn. [15]; m.w.n. 29 BGH, ebenda. 30 BGH GRUR 2014, 175 Geburtstagszug. 31 BGH GRUR 2014, 175, 179 [Rn. 39] Geburtstagszug. 32 Berliner Empfehlungen 2009, Ziffer II., Dazu auch: Scharmer, aao, 5 FAO Rn Berliner Empfehlungen 2009, Ziffer II., BGH, Senatsbeschluss v AnwZ (B) 48/08 Rn. 12ff.; Bay. AGH, BRAK- Mitt. 2012, 183, Bay AGH, BRAK-Mitt. 2012, 183, Die Praxis der Gerichte ist nach wie vor uneinheitlich, ob der Hinterleger vom Eingang eines Verfügungsantrages benachrichtigt wird oder nicht. 38 AGH NRW, Urt. v I AGH 44/12 BRAK-Mitt. 2013, 183 = GRUR 2013, AnwBl 5 / 2015 Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden?, Remmertz

47 MN Anwaltsrecht fürchteten einstweiligen Rechtsschutz des Gegners und könne allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es zu einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gekommen wäre. Ansonsten fehle es eben an einem Verfahren. 39 Die Schutzschrift habe gerade den Zweck, ein Verfahren zu vermeiden und könne daher nicht selbst als rechtsförmliches Verfahren anerkannt werden. 40 Diese Ansicht überzeugt nicht. 41 Die Hinterlegung von Schutzschriften ohne (anschließendem) Verfügungsverfahren ist zwar kein gerichtliches Verfahren, da dadurch nach der Rechtsprechung des BGH 42 kein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt wird, sondern im Gegenteil gerade verhindert werden soll. Sie können aber aus nachfolgenden Gründen als rechtsförmliche Verfahren im Übrigen anerkannt werden. a) Verfahrensrecht bei der Hinterlegung einer Schutzschrift Der Streit entzündet sich primär an der Frage, ob für die Schutzschrift bestimmte Verfahrensvorschriften gesetzlich festgelegt sein müssen. Wie bereits ausgeführt, müssen die für ein rechtsförmliches Verfahren anzuwendenden Verfahrens- oder Formvorschriften nach hier vertretener Ansicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. Ausreichend ist, wenn sich die betreffenden Verfahrensvorschriften aus dem Gesetz unmittelbar ableiten lassen. Die Schutzschrift ist gesetzlich in der ZPO zwar nicht ausdrücklich geregelt und es gibt dafür keine zwingenden Formvorschriften in der ZPO. Sie lässt sich aber aus ZPO-Vorschriften ableiten und ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. 43 Die Schutzschrift ist ein seit langem gewohnheitsrechtlich anerkanntes Institut der ZPO, für das sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des UWG feste Verfahrensgrundsätze etabliert haben. 44 Wird eine Schutzschrift eingereicht, muss sie vom Gericht nach dem Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs beachtet werden. 45 Die Schutzschrift ist ein Rechtsbehelf (besonderer Art) und stellt nicht lediglich eine unverbindliche Anregung an das Gericht dar, diese zu beachten oder auch nicht. 46 Die Funktion einer Schutzschrift besteht nach ganz herrschender und zutreffender Meinung sowie gefestigter Rechtsprechung nicht nur darin, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Schutzschrift zielt vielmehr weitergehend darauf ab, aus den in ihr mitgeteilten (und gegebenenfalls glaubhaft gemachten) Gründen den Verfügungsantrag, sei es wegen Fehlens des Verfügungsgrundes, sei es wegen Fehlens eines Verfügungsanspruches zurückzuweisen, hilfsweise, nicht ohne mündliche Verhandlung darüber zu entscheiden. 47 Eine Schutzschrift hat anerkanntermaßen in der Praxis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn einige Formalien beachtet und die Schutzschrift wie ein sonstiger bestimmender Schriftsatz, angelehnt an eine Klageerwiderung, gestaltet wird, das heißt mit vollständigem Rubrum entsprechend dem zu erwartenden Verfügungsantrag. 48 Bei der Hinterlegung einer Schutzschrift sind zahlreiche Verfahrensvorschriften der ZPO und der einschlägigen Spezialgesetze zu beachten und anzuwenden, ähnlich wie dies auch bei einer Klageerwiderung der Fall ist. Ein potentieller Antragsgegner muss prüfen, auf welche Verfahrensvorschriften sich ein Verfügungsantrag stützen könnte und dazu in der Schutzschrift erwidern. Eine Schutzschrift sollte zum Beispiel bestimmte Anträge enthalten. Nach der Rechtsprechung des BGH 49 handelt es sich bei Anträgen in einer Schutzschrift formal betrachtet zwar nicht um Sachanträge. Dies wird damit begründet, weil eine Schutzschrift kein gerichtliches Verfahren in Gang setze, sondern dieses gerade verhindern wolle. 50 Diese Beurteilung schließt jedoch ein rechtsförmliches Verfahren schon deshalb nicht aus, weil ein rechtsförmliches Verfahren kein Gerichtsverfahren sein muss. Vorausgesetzt wird lediglich, dass dafür bestimmte Verfahrens- oder Formvorschriften existieren müssen, was bei der Hinterlegung einer Schutzschrift der Fall ist. Es spielt zum Beispiel eine ganz erhebliche Rolle, ob und welche Anträge in einer Schutzschrift enthalten sind. Hauptanträge sind regelmäßig, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und hilfsweise, darüber jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 51 Dem schließen sich, abhängig vom Einzelfall, weitere Anträge an wie insbesondere, die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, was sich aus 936, 921 S.2 ZPO ergibt 52 oder Anträge auf Akteneinsicht für den Fall, dass ein Verfügungsantrag eingeht und Anträge auf Verweisung an die zuständige Kammer für Handelssachen ( 299 Abs. 1 ZPO, 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. c., Nr. 5, 96 GVG). 53 Die Beachtung dieser Verfahrensvorschriften ist auch unabhängig davon, ob ein Verfügungsantrag eingereicht wird. Dies alles zeigt anschaulich, dass bereits bei den Anträgen Formerfordernisse und Vorschriften der ZPO zu beachten sind, womit die Anforderungen an ein rechtsförmliches Verfahren erfüllt sind. Von zentraler Bedeutung für den Erfolg einer Schutzschrift ist auch die Überlegung, bei welchen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt werden soll. Da eine Schutzschrift überall dort eingereicht werden sollte, wo ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung droht, sind die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bei einem Verfügungsantrag zu prüfen und anzuwenden. 54 Sachlich zuständig sind in der Regel die Landgerichte, wobei die Zuständigkeitskonzentration nach den einschlägigen Vorschriften 55 zu beachten ist. Insgesamt zeigen diese Beispiele, dass eine Schutzschrift ähnlich formalen Kriterien unterworfen ist wie ein Verfügungsantrag selbst. 39 AGH NRW GRUR 2013, 758, AGH, aao; Möller, GRUR 2013, 690, 694; ders., BRAK-Mitt. 2014, 125ff. 41 Ebenso: Bürglen, BRAK-Mitt. 2014, 16ff. 42 BGH GRUR 2003, 456 Kosten einer Schutzschrift I = BGH NJW 2003, Der Schutzschrift sind eigene Monografien gewidmet, z. B. Andreas Wehlau, Die Schutzschrift Rechtsgrundlagen, Prozesstaktik, Formulare, 2. Aufl Spätgens, in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. 2013, Kap. 7 Rn. 1 m.w.n.; Wehlau/Kalbfus, WRP 2012, 395ff. 45 BGH GRUR 2003, 456 Kosten der Schutzschrift I. 46 Spätgens, aao, Rn. 4.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, 937 ZPO Rn. 4f. 47 Spätgens, aao, Rn. 4 m.w.n.; Spätgens bezeichnet die Schutzschrift sogar als förmliches Schriftstück des potentiellen Antragsgegners an das Gericht, vgl. aao, Rn Dazu Spätgens, aao, Rn. 8.; dazu im Einzelnen: Wehlau/Kalbfus, WRP 2012, 395, 399; Schulz, WRP 2009, 1472, BGH GRUR 2003, 456 Kosten der Schutzschrift I = BGH NJW 2003, BGH NJW 2003, 1257, Voß, in Cepl/Voß, Prozesskommentar z. GewRS, 1. Aufl. 2015, 937 ZPO Rn Wehlau, aao, Rn Wehlau, aao, Rn. 87ff.; Wehlau/Kalbfus, WRP 2012, 395, 400; die 33. ZK des LG München I beispielsweise beachtet regelmäßig den in einer Schutzschrift enthaltenen Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen. 54 Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2012, Kap. 55, Rn. 52; Spätgens, aao, Rn. 10ff., insbesondere zum sog. fliegenden Gerichtsstand ; dazu insbes. auch Wehlau/Kalbfus, WRP 2012, 395, 397 ff. 55 Z. B. nach 143 Abs. 2 PatG, 27 Abs. 2 GebrMG, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 DesignG, 140 Abs. 2 MarkenG. Aufsätze Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden?, Remmertz AnwBl 5 /

48 MN Anwaltsrecht b) Kodifzierungstendenz: Ab a ZPO Die Schutzschrift ist jetzt sogar gesetzlich definiert in 945 a Abs. 1 Satz 2 ZPO. 56 Danach sind Schutzschriften vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. 57 Spätestens mit Inkrafttreten des 945 a ZPO am 1. Januar 2016, das die Gerichte verpflichtet, am elektronischen Schutzschriftenregister teilzunehmen, dürften auch die Gegner anerkennen müssen, dass es sich um ein rechtsförmliches Verfahren handelt. Nach 945 a Abs. 2 ZPO n. F. gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Sie sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen ( 945 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für Rechtsanwälte sieht 49 c BRAO 58 ab dem 1. Januar 2017 die Verpflichtung vor, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach 945a ZPO einzureichen. Aus dem gesetzgeberischen Willen für die Einführung des 945 a ZPO lässt sich aber schon jetzt ableiten, dass es sich bei der Hinterlegung einer Schutzschrift um ein rechtsförmliches Verfahren handelt. 945 a ZPO n. F. kodifiziert lediglich Teile der bisher anerkannten Grundsätze und Verfahrensabläufe. 59 VI. Sind Schutzrechtsanmeldungen rechtsförmliche Verfahren? Teilweise wird die Ansicht vertreten, reine Schutzrechtsanmeldungen seien bereits rechtsförmliche Verfahren. 60 Dafür könnte sprechen, dass ein Formular ausgefüllt an eine Behörde, zum Beispiel an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Patentamt (EPA), versandt werden muss und für die Anmeldung von Schutzrechten bestimmte Verfahrensvorschriften gelten. Dies überzeugt jedoch nicht. 61 Nach einem Urteil des AGH Bayern (München) kann nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren genügen, um ein rechtsförmliches Verfahren darzustellen. 62 Die Verwendung von Formularen und Formblättern führt noch nicht zur Annahme eines rechtsförmlichen Verfahrens. 63 Richtigerweise ist zu differenzieren: Reine Schutzrechtsanmeldungen können nicht genügen. 64 Die Tätigkeit erschöpft sich im Ausfüllen eines Formulars. Das ist nach dem Willen der Satzungsversammlung auch der Grund, warum man in 5 Abs. 1 lit. o Satz 2 FAO eine Obergrenze von fünf Fällen für Schutzrechtsanmeldungen vorgesehen hat. Kommt es aber zu Beanstandungen seitens der zuständigen Behörden (zum Beispiel durch das DPMA, dem EPA etc.) oder gar zu Rechtsmittelverfahren, so handelt es sich um rechtsförmliche Verfahren. Im Bereich des Markenrechts sind Beschwerden oder Erinnerungen gegen Beschlüsse des DPMA oder Widerspruchsverfahren unproblematisch rechtsförmliche Verfahren. 65 VII. Abmahnung und Abschlusserklärung sind keine rechtsförmliche Verfahren Abmahnungen wegen der Verletzung von Schutzrechten oder wegen wettbewerbswidriger Handlungen sowie die nach Erlas einer einstweiligen Verfügung nachfolgenden Abschlussschreiben sind keine rechtsförmlichen Verfahren, weil bei diesen Schreiben weder ein Gericht noch eine Behörde beteiligt ist. 66 Nur weil sich der Inhalt derartiger außergerichtlicher Schreiben nach Rechtsprechung und Lehre als formalisierte Mittel etabliert haben und diese gewisse förmliche Anforderungen erfüllen müssen 67, macht diese nicht zu rechtsförmlichen Verfahren. Andernfalls müsste man auch eine einfache zivilrechtliche Mahnung anerkennen. Dass die Abmahnung wie die Mahnung der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen mag 68, ist kein überzeugendes Argument. 69 Dies gilt auch für den Empfänger eines Abschlussschreibens. Wer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten mandatiert wird und empfiehlt, keinen Widerspruch gegen die Verfügung einzulegen und stattdessen eine Abschlusserklärung abzugeben, gibt im Ergebnis nur eine nicht-prozessuale Erklärung gegenüber der Gegenseite (nicht gegenüber dem Gericht!) ab, mit der eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird. Dies hat mit einem rechtsförmlichen Verfahren nichts zu tun. 70 VIII. Stiefkind Kartellrecht Es ist erstaunlich, dass das Kartellrecht im internationalen und nationalen Sprachgebrauch zum Wettbewerbsrecht 71 zählt, kartellrechtliche Fälle in Deutschland nach AGH Baden-Württemberg (Stuttgart) 72 aber nicht zum gewerblichen Rechtsschutz gehören. Geht man vom Wortlaut des 14 h Nr. 4 FAO aus, ist die vom AGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht konsequent, da nur das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, also das UWG, erfasst ist. Das Wettbewerbsrecht ist nicht erfasst, obwohl es ursprünglich sogar einen eigenen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht 73 geben sollte. Das Kartellrecht oder wie es auch genannt wird das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen gehört anerkanntermaßen nicht zum UWG. Gleichwohl kann es anerkannte Fälle aus dem Kartellrecht geben, wenn Schnittstellen 56 Der aber erst zum in Kraft tritt. 57 So schon die Definition bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, 937 ZPO Rn c BRAO eingef. durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v (BGBl. I, S. 3786). 59 Voß, in Cepl/Voß, Prozesskommentar z. GewRS, 1. Aufl. 2015, 937 ZPO Rn So jedenfalls Offermann-Burckart, aao, 5 FAO Rn Zutreffend Möller, GRUR 2013, 690, Bay AGH BRAK-Mitt. 2012, 185.; ebenfalls schon zuvor BGH, Senatsbeschluss v AnwZ (B) 48/08 Rn. 13; bestätigt durch BGH, Urt. v AnwZ (Brfg) 58/12, Rn. [29]. 63 AGH NRW 2013, 183; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. 2012, Rn Erst Recht kann die Registrierung von Internet-Domains nicht als rechtsförmliches Verfahren anerkannt werden. Sie ist auch keine Markenanmeldung und kann Schutzrechtsanmeldungen nicht gleichgestellt werden, a.a.: Offermann-Burckart, aao, 5 FAO Rn Offermann-Burckart, aao, 5 FAO Rn. 172; ebenso Möller, GRUR 2013, 690, AGH NRW BRAK-Mitt. 2013, 183, 184; A.A. Bürglen, BRAK-Mitt. 2014, 16, Wie z. B. durch die verschärften formalen Anforderungen für urheberrechtliche Abmahnungen in 97 a Abs. 2 UrhG. 68 Darauf stellt Bürglen ab, vgl. BRAK-Mitt. 2014, 16, Ebenso: Möller, BRAK-Mitt. 2014, 125, Ebenso: Möller, GRUR 2013, 690, Vgl. die englische Bezeichnung Competition Law oder für das Europäische Kartellrecht EC Competition Law. Spricht man mit Fachkollegen im Ausland, insbesondere in Brüssel, darüber, dass man auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisiert sei, so wird darunter fast ausnahmslos sogar nur das Kartellrecht verstanden im Gegensatz zum Law against Unfair Competition. Auch im deutschen Recht wird das Kartellrecht zum Wettbewerbsrecht gezählt, vgl. nur das neue Werk von Krebs/Becker, Lexikon des Wettbewerbsrechts, 1. Aufl. 2015, das als Untertitel Kartellrecht und Lauterkeitsrecht aufweist. 72 AGH Baden-Württemberg, BRAK-Mitt. 2011, 34, Zur Entstehungsgeschichte: Scharmer, aao, 14 h FAO Rn. 1ff. Aufsätze 396 AnwBl 5 / 2015 Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden?, Remmertz

49 MN Anwaltsrecht zum UWG vorhanden sind 74, z. B. in Fällen eines Boykotts, Marktmissbrauch oder einer diskriminierenden Behandlung von Marktteilnehmern. Dennoch drängt sich der Eindruck auf, man habe das Kartellrecht bei der Berücksichtigung des Fächerkatalogs in 14 h FAO vergessen, 75 weil das Kartellrecht sehr häufig mit dem gewerblichen Rechtsschutz in Verbindung gebracht, teilweise sogar dazu gezählt wird. Die Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberecht (GRUR) berichtet selbstverständlich auch über das Kartellrecht. Die Fachzeitschriften GRUR und WRP 76 behandeln regelmäßig kartellrechtliche Fälle, weil es sich um Wettbewerbsrecht handelt. Es besteht kein Zweifel, dass das Kartellrecht in der Beratungspraxis im gewerblichen Rechtsschutz zunehmend an Bedeutung gewinnt. Dies liegt unter anderem daran, weil kartellrechtliche Vorschriften zum Beispiel bei Vertriebsverträgen, Technologietransfervereinbarungen, sonstigen Lizenzverträgen oder Marken-Abgrenzungsvereinbarungen verstärkt zu beachten sind. Das deutsche Kartellrecht ist in weiten Teilen an das EU-Kartellrecht angepasst. Ein ähnliches Schicksal wie das Kartellrecht hatte bis vor kurzem auch das Vergaberecht. Das AGH Rheinland Pfalz (Koblenz) 77 hat in einer Entscheidung Fälle aus dem Vergaberecht dem UWG mit der Begründung zugeordnet, das Vergaberecht könne auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben. Dies waren aber Einzelfälle. Verallgemeinerungen lassen sich daraus nicht ableiten. Diese AGH-Entscheidung sollte aber Anlass sein, das Kartellrecht dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen. Für das Vergaberecht hat nun die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung am 16. März 2015 sogar eine eigene Fachanwaltsbezeichnung beschlossen. 78 IX. Fazit und Ausblick 74 So ausdrücklich auch AGH Baden-Württemberg, BRAK-Mitt. 2011, Eine Aufwertung hat nur das Europäische Kartellrecht erfahren, weil es nun Teilbereich des Internationalen Wirtschaftsrechts nach 14n Nr. 5 FAO ist. 76 Wettbewerb für Recht und Praxis. 77 BRAK-Mitt. 2011, AnwBl 2015, M 100; siehe schon von Daniels, AnwBl 2014, 928. Reine Urheberrechtsfälle können de lege lata wegen des eindeutigen Wortlauts von 14 h Nr. 5 FAO den Fällen mit urheberrechtlichen Bezügen zum gewerblichen Rechtsschutz nicht gleichgestellt werden. Eine Anerkennung setzt zumindest voraus, dass in dem Fall eine Frage aus dem gewerblichen Rechtsschutz konkret aufgeworfen wurde. Einen alleinigen Bearbeitungsschwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz muss ein solcher Fall aber nicht aufweisen. Es reicht aus, dass in einem Urheberrechtsfall eine Frage aus dem gewerblichen Rechtsschutz erheblich war, was vom Antragsteller nachzuweisen ist. Eine Öffnung der Fachanwaltschaft für urheberrechtliche Fälle und die Aufnahme des Kartellrechts wären de lege ferenda wünschenswert, damit Rechtsgebiete, die natürlicherweise oft gemeinsam behandelt werden, in einem Fachgebiet zusammengefasst und nicht auseinander gerissen werden. Der Wortlaut des 14 h Nr. 4 und Nr. 5 FAO steht dem allerdings noch entgegen. Damit würde der Entwicklung Rechnung getragen, dass das Urheberrecht und das Kartellrecht in den letzten Jahren ganz erheblich an Bedeutung zugenommen haben. Die rasante Zunahme von urheberrechtlichen Fällen ist vor allem auf Internetstreitigkeiten und die Digitalisierung vieler Lebensbereiche zurückzuführen. Urheberrecht wird in der Praxis mit UWG-Fällen, Design- und Kennzeichenrecht oftmals zusammen behandelt. Dass das Urheberrecht dann sowohl Teil der Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz als auch für Urheber- und Medienrecht wird, sollte kein Hinderungsgrund sein, da fachübergreifende Überschneidungen auch bei anderen Fachanwaltschaften anzutreffen sind. Kehrseite einer solchen Erweiterung für Antragsteller wäre allerdings, dass auch die zu fordernden theoretischen Kenntnisse entsprechend erweitert werden müssten. Für die Eingliederung des Kartellrechts wäre denkbar, in 14 h Nr. 4 FAO die Formulierung Recht gegen den unlauteren Wettbewerb durch Wettbewerbsrecht (einschließlich das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen) zu ersetzen. Als Kompensation ist zu überlegen, die Anzahl der nachzuweisenden Fälle zu erhöhen, ohne das Fallquorum zu erweitern, um eine Spezialisierung innerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes wie vielfach zum Beispiel auf technische Schutzrechte wie insbesondere das Patentrecht oder im UWG-, Kennzeichen, Design- und Urheberrecht zu ermöglichen. Nach nunmehr einem Jahrzehnt seit Einführung der beiden Fachanwaltsbezeichnungen sollte der Fächerkanon in 14 h Nr. 1 5 FAO der aktuellen Entwicklung angepasst und neu justiert werden. Es zahlt sich aus, dass die Satzungsversammlung durch Änderungen der FAO schneller und flexibler auf aktuelle Entwicklungen reagieren kann, als dies durch ein förmliches Gesetzgebungsverfahren möglich wäre. Die Hinterlegung einer Schutzschrift ist als rechtsförmliches Verfahren anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Verfahrens- oder Formvorschriften gesetzlich positiv geregelt sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob diese vom Antragsteller im jeweiligen Fall angewendet worden sind. Dies ist bei einer Schutzschrift aber unzweifelhaft der Fall, weil es sich dabei um ein durch Rechtsprechung aus ZPO-Vorschriften entwickeltes und heute gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut handelt, das bald sogar in 945 a ZPO gesetzlich geregelt sein wird. Hingegen können Schutzrechtsanmeldungen als rechtsförmliche Verfahren ebenso wenig anerkannt werden wie Abmahnungen und Abschlussschreiben. Dr. Frank Remmertz, München Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München (dort Vorsitzender einer für Fachanwaltschaften, Wettbewerbsrecht und Verstöße gegen das RDG zuständigen Abteilung). Der Beitrag gibt die persönliche Ansicht des Autors wieder. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Aufsätze Frage der Praxis: Wie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden?, Remmertz AnwBl 5 /

50 MN Anwaltsmarkt Soldan Institut Urban Legend-Check I: Anwälte sind die schlechteren Juristen Der Fakten-Check zu einer modernen Legende: Korrigieren Sie Ihre Wahrnehmung der Wirklichkeit Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Die These ist so einfach wie überzeugend: Die besten Absolventen der Juristenausbildung werden Richter, Staatsanwalt oder Beamter. Da müssen Anwältinnen und Anwälte die schlechteren Absolventen sein. Richtig oder falsch? Der Blick auf die Fakten zeigt, dass sich anders als viele Juristen glauben nicht nur die Notengebung in den Staatsprüfungen wandelt, sondern auch der Anwaltsmarkt. Seit der Jahrtausendwende wagen den Eintritt auf den Anwaltsmarkt keineswegs mehr alle Volljuristen gerade die schlechteren Absolventen suchen sich andere Wege. Dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die durchschnittlich schlechter formal qualifizierten Juristen sind, ist eine urban legend. I. Moderne Legenden Der Anwaltsberuf ist ein Sammelbecken für schlechte Juristen so lautet eine der provokanten Thesen Joachim Wagners in seinem vieldiskutierten Buch Vorsicht Rechtsanwalt 1. Kleine-Cosack formuliert in dem von ihm verfassten Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, dass massenhaft schlecht qualifizierte Juristen Rechtsanwalt werden 2. Festgemacht werden die wenig schmeichelhaften Aussagen an den Noten der Absolventen der volljuristischen Ausbildung in der Ersten Juristischen Prüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, von denen eine deutliche Mehrheit den Anwaltsberuf ergreife. Die einfache Formel: Ein ausreichend soll Beleg für schlechte Qualität der anwaltlichen Dienstleistung sein 3, ein befriedigend graues Mittelmaß 4 verraten. Wagner meint herausgefunden zu haben, dass der Anteil der Rechtsvertreter mit der Examensnote ausreichend in den Jahren zwischen 2000 und 2008 zwischen 59 und 75 Prozent liegen könnte. Selbst wenn, so wird die Theorie weitergesponnen, nur die Hälfte der schlecht benoteten Rechtsanwälte deshalb auch schlechte Arbeit leiste, bestehe (demnach: notenbedingt) bei rund einem Drittel der Anwälte das Risiko, qualitativ schlecht beraten zu werden 5. Unterschwellig wird damit behauptet, dass der juristische Arbeitsmarkt nach dem Aschenputtel-Prinzip funktioniert:...die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen 6 oder anders gewendet: Die guten Juristen gehen in die Justiz und in die Großkanzleien, die schlechten in die Anwaltschaft jenseits des big law. Belege werden für diese Thesen freilich nicht oder sehr sparsam angeführt kernige Zitate bekannter Exponenten der Anwaltschaft, die von notenbedingten Qualitätsproblemen und Mittelmäßigkeit sprechen, treten an die Stelle von belastbaren Daten. 7 Ob diese Aussagen mehr wiedergeben als eine urban legend der Juristenwelt, also Fakt und nicht bloß moderner Mythos sind, will dieser Beitrag untersuchen. Urban legends ist es zu eigen, dass sie belegfrei kolportiert werden und ihr Ursprung in der Regel nicht mehr rekonstruierbar ist. 8 Nicht selten schaffen es solche modernen Mythen bis in die (Fach-)Presse, erfreuen sich dann besonderer Verbreitung und werden besonders hartnäckig wiedergegeben. Im Nachfolgenden wird deshalb geklärt, ob Rechtsanwälte tatsächlich wie behauptet die schlechter examinierten Juristen sind, die Anwaltschaft mithin das Sammelbecken mehrheitlich schlechter Juristen ist. Der Beitrag stützt sich auf die Befragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die zwischen 2004 und 2010 erstmalig zur Anwaltschaft zugelassen worden sind. 9 Im Rahmen einer umfassenden Studie zur Ausbildung, zum Berufseinstieg und zu Karrierewegen junger Rechtsanwlt wurden sie u.a. auch zu ihren Formalqualifikationen befragt, also zu den Noten, die sie in der Ersten Juristen Prüfung / dem Ersten Juristischen Staatsexamen bzw. der Zweiten Juristischen Staatsprüfung / dem Zweiten Juristischen Staatsexamen erzielt haben. Nur die Kenntnis dieser Daten erlaubt es, eine Aussage über die Formalqualifikation von Rechtsanwälten zu treffen der Blick in die offiziellen Prüfungsstatistiken des Bundesamts für Justiz, der üblicherweise zur Stützung der Aschenputtel -These angestellt wird, hilft hier nicht weiter, da niemand weiß, welche Absolventen, die in dieser Statistik auftauchen, tatsächlich Anwalt werden. II. Vorab: Noten als Gradmesser Die Sinnhaftigkeit des Ansatzes, von einer Prüfungsnote in einem staatlichen Examen auf die Berufsfähigkeit und in einem weiteren Schritt auf die Qualität eines Berufsträgers zu schließen, soll an dieser Stelle nicht hinterfragt werden (auch nicht angesichts der Tatsache, dass nach einer anderen gerne formulierten These die anwaltliche Mandatsarbeit nur zu 20 Prozent aus der staatlich examinierten Rechtsanwendung, aber zu 80 Prozent aus Sachverhaltsarbeit bestehen soll). Zwei kritische Anmerkungen sind allerdings notwendig: Die Notenwelt der Juristen ist traditionell eine gänzlich eigene. In Anlehnung an die Schulnotenskala aus der Note befriedigend graues Mittelmaß abzuleiten und anhand der Note ausreichend eine mindere Qualität zu attestieren, ist ähnlich überzeugend wie etwa Abschlussnoten von Biologen 1 Wagner, Vorsicht Rechtsanwalt, München 2014, S Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl. 2009, 2 Rn Wagner, aao (Fn. 1), S Wagner, aao (Fn. 1), S Vgl. Wagner, aao (Fn. 1), S Im Volksmärchen Aschenputtel bittet Aschenputtel die Tauben, Linsen aus der Asche zu lesen: Ihr zahmen Täubchen, ihr Turteltäubchen, all ihr Vöglein unter dem Himmel, kommt und helft mir lesen, die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen. 7 Siehe die Zitate von Wagner, aao (Fn. 1), S. 13f. und S. 43 f. 8 Eine Wurzel der These vom Rechtsanwalt als dem schlechteren Juristen könnte eine unkritische Fortschreibung der Schilderung der Gegebenheiten im Königreich Preußen des 17. Jahrhunderts sein, in dem das Referendariat der Ausbildung von Juristen für den Staatsdienst diente: Die besten Absolventen wurden dort seinerzeit in die (gut besoldete) Verwaltung übernommen, die nächstbeste Gruppe als Richter zu den Obergerichten geholt. Eine weitere Gruppe war als Richter für die übrigen Gerichte vorgesehen, gefolgt von Prüflingen, die aufgrund ihrer Prüfungsleistungen zu Justizkommissaren, den zeitweilig in Preußen existierenden staatlich angestellten Advokaten, gemacht wurden. Auch erfolglose Prüfungskandidaten fanden eine Versorgung durch den Staat: Sie wurden als Sekretäre, Archivare oder im unteren Verwaltungsdienst beschäftigt, vgl. 34, 36 Gerichtsordnung. 9 Kilian, Die junge Anwaltschaft: Ausbildung, Berufseinstieg, Berufskarrieren, Bonn Aufsätze 398 AnwBl 5 / 2015 Urban Legend-Check I: Anwälte sind die schlechteren Juristen, Kilian

51 MN Anwaltsmarkt Abb. 1: Notenverteilung im Ersten Juristischen Staatsexamen/der staatlichen Pflichtfachprüfung von 1957 bis 2013 Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ), Ausbildungsstatistik für bare Münze zu nehmen: In den universitären Abschlussprüfungen im Fach Biologie schnitten beispielsweise im Jahr Prozent der Prüflinge mit der Note gut oder sehr gut ab 10 niemand käme deshalb auf die Idee, in 98 Prozent der deutschen Nachwuchsbiologen künftige Nobelpreisträger zu vermuten. Notenvergleiche sind daher naturgemäß problematisch, da sie, wenn überhaupt, nur zu einem Vergleich innerhalb eines geschlossenen Systems taugen. Aber auch bei der Betrachtung eines geschlossenen Systems ist zu beachten, dass Prüfungsnoten gewissen Schwankungen unterliegen. Sichtet man die Äußerungen zur Thematik, fällt auf, dass die meisten Kommentatoren, die sich zur Notenfrage der Anwaltschaft zu Wort melden, die Ausbildung in den 1970er und 1980er Jahren durchlaufen haben müssen. Noten sowohl von Studierenden als auch Referendaren waren damals noch sehr anders verteilt als etwa im zurückliegenden Jahrzehnt. Die Details sollen an dieser Stelle nicht ausgebreitet werden. 11 Mit Blick auf die Erste Juristische Prüfung gilt es allerdings festzuhalten, dass der Anteil der mit ausreichend oder nicht bestanden benoteten Kandidaten, von seltenen und geringen Ausschlägen nach unten und oben von maximal drei Prozentpunkten abgesehen, relativ stabil zwischen 56 und 61 Prozent schwankt. Während in dieser Summe bis in die 1970er Jahre bis zu drei Viertel Kandidaten mit ausreichenden und nur ein Viertel Kandidaten mit nicht bestandenen Prüfungsleistungen enthalten waren (so etwa 1970), danach das Verhältnis bis zu Beginn der 1990er Jahre zumindest noch in etwa 3 : 2 war, hat sich der Abstand zwischen beiden Teilgruppen durch Zunahme des Anteils nicht bestandener Prüfungen danach immer weiter verringert. Seit der Jahrtausendwende hat er mit zwei Ausnahmen stets weniger als vier Prozentpunkte betragen war die Bewertung mit nicht bestanden erstmals wie auch in fünf der sechs fünf Folgejahre bis 2013 die am häufigsten vergebene Note. Folge der kontinuierlichen Verringerung des Anteils ausreichender Examina ist, dass ihr Anteil mittlerweile rund 10 Prozentpunkte unter dem bis Ende der 1980er Jahre üblichen Anteil liegt. Oder anders gewendet: Die Nichtbestehensquote hat in den letzten Jahrzehnten spürbar zugenommen 12 : Kamen in den frühen 1970er Jahren auf einen erfolglosen Prüfling im ersten Examen zweitweilig noch drei mit ausreichend benotete Weggefährten, bestehen seit 2007 mehr Prüflinge die staatliche Pflichtfachprüfung nicht als Kandidaten die Note ausreichend erhalten. Erhebt man daher die Note ausreichend zum Symbol für den schlechten Juristen, war diesem Symbol in den 1970er Jahren relativ betrachtet öfter zu begegnen als in der Gegenwart, denn in der Gegenwart erlaubt das System Juristenausbildung aufgrund deutlich gestiegener Nichtbestehensquoten relativ betrachtet deutlich weniger Absolventen den Zutritt ins Referendariat und damit perspektivisch in die Welt der Volljuristen. Oder noch anders gewendet: In der weiter zurückliegenden Vergangenheit müssen bereits deshalb deutlich mehr schlechte Juristen auf den Anwaltsmarkt gekommen sein als in der Gegenwart. Dieses Bild bestätigt sich bei einem Blick auf das Assessorexamen 13 : Seit 1992 hat der Anteil der ausreichenden Examina im Assessorexamen kontinuierlich abgenommen. Zuletzt lag er unter 30 % und damit in einem Bereich, der in den 1970er Jahren zu verzeichnen war. Diese Abnahme beruht allerdings keineswegs ausschließlich auf besseren Prüfungsergebnissen: In einem Langzeitvergleich kontinuierlich zugenommen hat der Anteil der mangelhaften und ungenügenden Prüfungsleistungen: Von Beginn der 1960er Jahre bis zum Beginn der 1990er Jahre schwankte der Anteil der unzureichenden Prüfungsleistungen mit relativ geringen Abweichungen um die 10 Prozent-Marke und lag in vielen Jahren im einstelligen Bereich. Seit Mitte der 1990er Jahre haben nicht bestandenen Prüfungsleistungen spürbar zugenommen: Seit 2004 schwankten sie mit Abweichungen von zwei Prozentpunkten nach oben oder unten um die 16 Prozent- Marke. In ähnlichem großem Umfang ist aber auch die Zunahme von befriedigenden Prüfungsleistungen dafür verantwortlich, dass die Notenstufe ausreichend die Prüfungsstatistik nicht länger dominiert: Seit dem Jahr 2002 erreichen mehr Referendare ein befriedigend in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung als ein ausreichend. Während die Anteile nach der Jahrtausendwende einige Zeit noch relativ gleich groß waren, beträgt die Differenz mittlerweile zehn Prozentpunkte (in 2013 erreichten 28,1 Prozent der Prüflinge ein ausreichend, 39,8 Prozent ein befriedigend ). Die Wanderungsbewegungen zwischen den Notenstufen erfolgen hierbei vor allem im unteren Bereich der Notenskala der Anteil der Prädikatsexamina ist relativ stabil: In den 1980 und 1990er Jahren lag der Anteil der Prädikatsnoten stets zwischen 12 und 16 Prozent. Seit 2003 erzielen beständig mehr als 16 Prozent der Referendare eine Prädikatsnote. 14 Strenger benotet wurde in den 1960er und 1950er Jahren wenngleich die historisch betrachtet schlechtesten Durchschnittsnoten zu Beginn der 1990er Jahre erzielt wurden. All diese Befunde belegen vor allem, dass das bei der Bewertung von Juristen anhand ihrer Formalqualifikationen so beliebte Schubladendenken zu ungerechtfertigen Einordnungen führen kann: So könnten etwa viele Prüflinge, die in den 1990er Jahren nur ein besseres ausreichend erzielt haben, in der Gegenwart mit der Note befriedigend rechnen wäh- 10 Wissenschaftsrat, Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010, 2012, S Näher Kilian, Juristenausbildung: Die Ausbildung künftiger Volljuristen in Universität und Referendariat, Bonn 2015, S. 129 ff., 210 ff. (im Erscheinen). 12 Kilian, aao (Fn. 11), S Zu Details Kilian, aao (Fn. 11) S. 210 ff. 14 Trotz der in den letzten Jahren zu verzeichnenden Zunahme von Prädikatsleistungen ist es allerdings keineswegs so, dass die Referendare der Gegenwart eine in der Vergangenheit unbekannte, großzügige Notenvergabe genießen: Insbesondere in den 1970er Jahren lag die Prädikatsquote regelmäßig über 20 Prozent so betrug sie etwa ,6 Prozent und ,2 Prozent. Aufsätze Urban Legend-Check I: Anwälte sind die schlechteren Juristen, Kilian AnwBl 5 /

52 MN Anwaltsmarkt Aufsätze Abb. 2: Notenverteilung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von 1957 bis 2013 Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ), Ausbildungsstatistik * ab 1994 einschl. der neuen Bundesländer Abb. 3: Noten der zwischen 2004 und 2010 neu zugelassenen Rechtsanwälte/aller zwischen 2000 und 2006 geprüften Kandidaten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung Quelle: Kilian, Die junge Anwaltschaft: Ausbildung, Berufseinstieg, Berufskarrieren (2014) rend mancher Prädikatsjurist der 1970er Jahre bei einem Examen 20 oder 25 Jahre später trotz identischen Ranglistenplatzes nicht mehr die Note vollbefriedigend erzielen würde. Noten sind also stets in ihrem historischen Umfeld zu betrachten und verschiedene Juristengenerationen nur eingeschränkt über die von ihnen erzielten Noten zu vergleichen. III. Prüfungsnoten der Anwaltschaft 1. Gesamtbetrachtung Die von den an der Befragung teilnehmenden Rechtanwälten erzielten Prüfungsergebnisse entsprechen weitestgehend der allgemeinen Notenverteilung in der Ersten und Zweiten Juristischen Prüfung entsprechen. 15 Im Einzelnen zeigt sich folgender Befund: 23,8 Prozent der jungen Rechtsanwälte erreichten in der Ersten Juristischen Prüfung (zum Teil nach einem etwaigen Verbesserungsversuch) eine Prädikatsnote ( sehr gut, gut vollbefriedigend ). Die Note befriedigend wurde mit 44,5 Prozent am häufigsten erzielt, 31,7 Prozent der Rechtsanwälte erreichten ein ausreichend. In der Zweiten Juristischen Prüfung ergibt sich ein ähnliches Bild: 20,5 Prozent erreichten ein Prädikat, 51,4 Prozent der jungen Rechtsanwälte wurden mit befriedigend benotet, 28,1 Prozent mit ausreichend. 16 Bereits aus diesen Zahlen erhellt sich, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass der der Anteil der Rechtsvertreter mit der Examensnote ausreichend in den Jahren zwischen 2000 und 2008 zwischen 59 und 75 Prozent liegt. Vielmehr gilt: Die durchschnittlichen Noten von Rechtsanwälten in der Ersten Prüfung sind besser als die durchschnittlichen Noten aller Prüflinge. Die Notenverteilung in der Ersten Juristischen Prüfung in den Jahren 2000 bis 2006, also den Jahren, in denen die Mehrzahl der zwischen 2004 und 2010 zur Anwaltschaft zugelassenen Rechtsanwälte die Erste Prüfung absolviert hat, belegt dies: 21 Prozent aller Prüflinge erzielten in diesem Zeitraum (vor einem etwaigen Verbesserungsversuch 17 ) ein Prädikat, 37 Prozent ein befriedigend und 42 Prozent ein ausreichend. 18 Auch in der Zweiten Juristischen Prüfung liegen die Ergebnisse der jungen Rechtsanwälte über den Ergebnissen aller Referendare 19 : In den Jahren 2004 bis 2010 erzielten 21 Prozent der Kandidaten ein Prädikat, 42 Prozent ein befriedigend und 37 Prozent ein ausreichend. Die Sorge, dass zwei Drittel aller Rechtsanwälte das zweite Staatsexamen mit ausreichend gemacht haben 20, ist daher unberechtigt. Eine entsprechende Schätzung ist, da sie durch diese Studie auf breiter Datenbasis widerlegt werden kann, entgegen Wagner 21 auch nicht plausibel. Richtig ist vielmehr, dass fast drei Viertel aller in den Jahren 2004 bis 2010 zugelassenen Rechtsanwälte die Zweite Juristische Prüfung mit der Note befriedigend oder besser bestanden haben und dass junge Rechtsanwälte durchschnittlich über den Prüfungsleistungen aller Prüfungskandidaten liegen. Bestätigt wird damit auch das Ergebnis einer früheren Studie, dass das Klischee, dass die Anwaltschaft das Auffangbecken der formal eher schlechter qualifizierten Juristen ist, keine Gültigkeit hat. 22 Hommerich hat bereits 1988 nachgewiesen, dass Rechtsanwälte im Durchschnitt nicht schlechtere Examensnoten erreichen als andere Juristen. Dieser Befund lässt sich bis in das Jahr 1976 zurückverfolgen 23 und bestätigt sich auch in der aktuellen Studie. Auffällig ist allenfalls, dass sich die durchschnittlichen Examensnoten von Rechtsanwälten kontinuierlich verbessert haben. Die zwischen 1980 und 1986 zugelassenen Rechtsanwälte erzielten einen Durchschnittswert von 3,25 im ersten Staatsexamen und 3,19 im zweiten Staatsexamen. Unter Zugrundelegung der seinerzeit angewendeten Methodik ergibt sich für die zwischen 2004 und 2010 zugelassenen Rechtsanwälte ein merklich verbesserter Wert von 3,01 beziehungsweise 3, Vgl. hierzu Kilian/Dreske (Hrsg.), Statistisches Jahrbuch 2013/2014, Bonn 2014, S. 141, 147 ff. 16 Ein Doppelprädikat, d. h. die Note sehr gut, gut oder vollbefriedigend sowohl in der Ersten als auch der Zweiten Prüfung) erzielten 13,4 Prozent der Rechtsanwälte, ein Einfachprädikat 17,2 Prozent. 17 Ihn unternehmen rund Prozent eines Prüfungsjahrgangs, 2/3 sind hierbei erfolgreich und verbessern ihre Note, allerdings nicht zwingend um eine Notenstufe. Näher Kilian/Dreske (Hrsg.), aao (Fn. 15), S Kilian/Dreske (Hrsg.), aao (Fn. 15), S Kilian/Dreske (Hrsg.), aao (Fn. 15), S Vgl. Wagner, aao (Fn. 1), S Wagner, aao (Fn. 1), S Vgl. Hommerich, Die Anwaltschaft unter Expansionsdruck: Analyse der Berufssituation junger Rechtsanwältinnen u. Rechtsanwälte, Essen 1988, S. 47 f., ders., Der Einstieg in den Anwaltsberuf, Bonn 2001, S. 42 f. 23 Hommerich, Expansionsdruck, aao (Fn. 22), S AnwBl 5 / 2015 Urban Legend-Check I: Anwälte sind die schlechteren Juristen, Kilian

53 MN Anwaltsmarkt Aufsätze Abb. 4: Noten der 2004 bis 2010 geprüften Referendare / neu zugelassenen Rechtsanwälte in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung Quelle: Kilian, Die junge Anwaltschaft: Ausbildung, Berufseinstieg, Berufskarrieren (2014) Abb. 5: Note in der Zweiten Juristischen Prüfung nach Art der Berufsausübung bei Berufseinstieg * p < 0,05 Quelle: Kilian, Die junge Anwaltschaft: Ausbildung, Berufseinstieg, Berufskarrieren (2014) 2. Differenzierende Betrachtung Die erzielten Ergebnisse in den Juristischen Prüfungen haben Einfluss darauf, in welcher Form sich der Berufseinstieg vollzieht. Im Hinblick darauf, dass allgemein die Ergebnisse der Zweiten Juristischen Prüfung als praxisnäherer Prüfung für die weitere berufliche Karriere besonders relevant sind, beschränkt sich die nachfolgende differenzierende Betrachtung auf diese. Es zeigt sich bei einer solchen differenzierenden Betrachtung, dass erwartungsgemäß überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse Türöffner für eine Tätigkeit als Angestellter in einer Kanzlei sind: Der Anteil der Prädikatsnoten in der Zweiten Juristischen Prüfung beträgt 20,5 Prozent, der Anteil der Prädikatsjuristen unter den angestellten Rechtsanwälten in Sozietäten hingegen 32 %. In allen anderen Tätigkeitsformen sind in der Folge Prädikatsabsolventen unterrepräsentiert. Betrachtet man das andere Ende der Notenskala, sind ebenfalls nicht überraschend Auffangbecken für Junganwälte mit einem ausreichend in der Zweiten Juristischen Prüfung (28,1 Prozent der Junganwälte) Tätigkeitsformen, in denen sie keiner Auswahlentscheidung durch Dritte unterliegen: Besonders stark repräsentiert sind sie daher unter den Gründern einer Einzelkanzlei oder Bürogemeinschaft und unter Einsteigern in Bürogemeinschaften. Sie finden aber durchaus auch Beschäftigungsmöglichkeiten in abhängiger Beschäftigung, zum Beispiel als Syndizi. Ein Vergleich mit den in den 1990er Jahren erhobenen Befunden zeigt, dass der Anteil der Gründer einer Einzelkanzlei oder Sozietät, die sich mit unterdurchschnittlichen Prüfungsleistungen hier gemessen an der Note ausreichend in der Zweiten Juristischen Prüfung bereits zum Berufseinstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit begeben, rückläufig ist: Der Anteil dieser Anwälte ist bei einem Vergleich der Zulassungsjahrgänge 1990 bis 1996 und 2004 bis 2010 zwischen neun und 14 Prozentpunkte zurückgegangen: Wiesen die Gründer von Kanzleien und Sozietäten in den 1990er Jahren noch mehrheitlich die Prüfungsnote ausreichend in der Zweiten Juristischen Prüfung auf, sind es im Rahmen der aktuellen Studie nur noch 36 bis 48 Prozent. Zwar haben sich die durchschnittlichen Leistungen in der Zweiten Juristischen Prüfung seit den 1990er Jahren leicht verbessert, d. h. der Anteil lediglich ausreichender Examina ist zurückgegangen. 24 Der Anteil der Kanzleigründer mit unterdurchschnittlichen Examensleistungen war allerdings stärker rückläufig. Dies bestätigt die Annahme, dass bei unterdurchschnittlichen Examensleistungen seltener als in der Vergangenheit die Kanzleigründung als Reaktion gesehen wird. Zwar könnte dies auch dafür sprechen, dass sich für Absolventen mit unterdurchschnittlichen Examensleistungen mittlerweile bessere Beschäftigungsalternativen als eine Kanzleigründung bieten. Naheliegender ist aber die Annahme, dass bei unterdurchschnittlichem Examen Beschäftigungsmöglichkeiten jenseits der klassischen juristischen Berufe gesucht werden. Wenn das Bild des Kanzleigründers aus Verlegenheit jemals zutreffend war, kann es mittlerweile zumindest weniger Geltung als in früheren Jahrzehnten beanspruchen. IV. Resümee Das Resümee kann kurz ausfallen: Dass Rechtsanwälte die durchschnittlich schlechter formal qualifizierten Juristen sind, ist eine urban legend. Der empirische Befund widerlegt diese These eindeutig. Da es statistisch mehr formal schlecht qualifizierte Assessoren als formal schlecht qualifizierte Junganwälte gibt, gehen relativ erfolglose Absolventen der Ausbildung mehrheitlich jedenfalls nicht (mehr) in die Anwaltschaft. Da sie schwerlich Richter, Notar, Staatsanwalt oder Verwaltungsjurist werden können, spricht vieles dafür, dass sie in großem Umfang Beschächtigungsmöglichkeiten außerhalb der klassischen juristischen Berufe suchen. Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Der Autor ist Direktor des Soldan Instituts. Er lehrt und forscht an der Universität zu Köln. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. 24 Siehe bereits oben Teil II. Urban Legend-Check I: Anwälte sind die schlechteren Juristen, Kilian AnwBl 5 /

54 MN Anwaltspraxis Anwaltspraxis Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk Tipps für die rationelle Abwicklung familienrechtlicher Mandate Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach Natürlich geht es bei einer guten Rechtsdienstleistung am Ende um Rechtsfragen. Doch gerade im Familienrecht, wenn es um Scheidungen und die Folgen geht, erwarten Mandantinnen und Mandanten auch, dass ihre Anwältin oder ihr Anwalt sie gut an Untiefen und Klippen vorbeiführt. Der Autor gibt praktische Tipps, wie Anwältinnen und Anwälte durch gute Vorbereitung und Struktur im Mandat Zufriedenheit produzieren können. Er wirbt vor allem dafür, früh den telefonischen Kontakt zur Mandantin oder zum Mandant zu suchen, damit das Mandat gleich in die richtigen Bahnen gelangt oder gar nicht erst angenommen wird. I. Einführung Das Familienrecht ist ein Rechtsgebiet, dessen Anwendung eine gewisse Sensibilität der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts für die meist emotional aufgeladene Situation der Mandanten verlangt. Die Mitwirkung an solchen höchstpersönlichen Auseinandersetzungen erfordert deshalb neben fundierten Kenntnissen des materiellen und des verfahrensrechtlichen Familienrechts auch ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, wie die Anwältin oder der Anwalt in Familiensachen ein Höchstmaß an Mandantenzufriedenheit erreichen kann. Die Anwältin oder der Anwalt hat es im Gegensatz zu einem beispielsweise im Zivilrecht oder Strafrecht tätigen Rechtsanwalt, dessen Mandat sich regelmäßig auf einen einzelnen Rechtsstreit oder auf ein einzelnes Strafverfahren bezieht, viel schwerer, weil Gegenstand des Mandats verschiedene Verfahren sind, die zum Erfolg geführt werden sollen und deren Ausgang doch recht unterschiedlich ausfallen kann. Deshalb muss der in Familiensachen tätige Rechtsanwalt bestrebt sein, seine Mandanten nach Möglichkeit in allen zu einer Familiensache gehörenden Verfahren erfolgreich zu vertreten, was natürlich nicht immer gelingt. Der nachfolgende Beitrag soll die Möglichkeiten aufzeigen, wie in Familiensachen gleichwohl eine hohe Mandantenzufriedenheit erzielt werden kann. II. Mandatsanbahnung per Telefon und Erstberatungsgespräch (in der Kanzlei) Das Erstberatungsgespräch in der Kanzlei ist für die Zufriedenheit des Mandanten von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Mandate in Familiensachen werden selten schriftlich erteilt. Stattdessen beginnt der erste Kontakt mit einem Anruf des potentiellen Mandanten mit dem Ziel, einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren (möglicherweise nach einer genauen Prüfung der Kanzleiwebsite oder auf Empfehlung früherer Mandanten). Dieser wird es schätzen, wenn der erste Kontakt sich nicht auf eine bloße Terminsvereinbarung mit einer Sekretärin beschränkt, sondern wenn er schon bei seinem ersten Anruf auch mit der Anwältin oder dem Anwalt selbst sprechen kann. Wenn es irgendwie möglich ist, sollte das in der Kanzlei ermöglicht werden (unter Umständen auch mit einem am gleichen Tag zu einem festen Zeitpunkt versprochenen Rückruf). Für diesen ersten Kontakt zur Anwältin oder zum Anwalt werbe ich. Dieser Kontakt kann das Mandat sichern und den Grundstein zur Zufriedenheit des Mandanten legen oder überflüssigen Aufwand bei möglichen Interessenkollisionen vermeiden (siehe dazu unten unter II. 3.). 1. Die Sicherung des Mandats Im ersten Telefonat erhält die Mandantin oder der Mandant bereits zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit, der Anwältin oder dem Anwalt sein Anliegen vorzutragen. Nun ist es Aufgabe der Anwältin oder des Anwalts, zu klären, welche Absichten und Vorstellungen der Mandant hat. Sie geben Aufschluss darüber, welche anwaltlichen Tätigkeiten er erwartet. Hierbei gilt es, dass richtige Maß zwischen Zuhören und Befragen zu finden. Lässt der Rechtsanwalt den Mandanten ungehindert reden, wird dieser froh sein, dass er sich seine Probleme von der Seele reden kann, der Rechtsanwalt aber wird Mühe haben, aus dem von dem Mandanten vorgetragenen Sachverhalt die Tatsachen herauszufiltern, die er für seine Tätigkeit benötigt. Gerade in Familiensachen ist der Mandant bestrebt, weit auszuholen. Umgekehrt muss der Rechtsanwalt aber auch bereit sein, eine gewisse Zeit zuzuhören, wenn er vermeiden will, dass der Mandant das Gefühl gewinnt, der Rechtsanwalt habe keine Zeit oder keine Lust, ihm zuzuhören. Es kommt also auf die richtige Mischung an. Der Rechtsanwalt sollte den Redefluss des Mandanten nur dann unterbrechen, wenn ihm gezielte Zwischenfragen angezeigt erscheinen und er mit solchen Zwischenfragen das Gespräch in die Richtung lenken kann, die der Mandant verfolgt, die er aber nicht zielgerichtet artikulieren kann. Am Ende eines solchen Telefonats wird im Regelfall die Vereinbarung eines Besprechungstermins stehen. Mandantin oder Mandant sollten danach das Gefühl haben, mit ihrem Anliegen in guten Händen zu sein. 2. Das Erstberatungsgespräch In dem sich anschließenden Erstberatungsgespräch sollte der Rechtsanwalt mit dem Mandanten seine Ratschläge und Empfehlungen erörtern. Wünscht der Mandant beispielsweise die Scheidung seiner Ehe, wird der Rechtsanwalt vorschlagen, davon zunächst einmal den anderen Ehepartner zu unterrichten und die im konkreten Fall zu regelnden Scheidungsfolgen anzusprechen. Das sind meist der Kindesunterhalt, der Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt, der Zugewinnausgleich und gelegentlich auch die Aufteilung des ehelichen Hausrats. Der Mandant wird das begrüßen, weil mit einem solchen Brief Signale für eine einverständliche Scheidung gesetzt werden. Will der Mandant sich gegen die Scheidung oder gegen eine Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt oder von Zugewinnausgleich wehren, sollte der Rechtsanwalt seinem Mandanten erläutern, welche Aus- Aufsätze 402 AnwBl 5 / 2015 Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk, Hartung

55 MN Anwaltspraxis sichten bestehen, dessen Vorstellungen zum Erfolg zu verhelfen. Stets sollte sich der Rechtsanwalt davor hüten, bei dem Mandanten einen zu hohen Erwartungshorizont zu wecken, was zu Unzufriedenheit führt, wenn der Mandant enttäuscht ist, weil der Rechtsanwalt die Erwartungen zu hoch gesteckt hat und sie nicht erfüllen kann. Besser ist es, den Mandanten vorbehaltlos über seine Rechte und Pflichten aufzuklären, auch wenn das Enttäuschungen auslöst, weil der Mandant seine rechtliche Situation günstiger sieht als sie wirklich ist. 3. Anwaltliches Berufsrecht: Die Fallen im Familienrecht Im Rahmen des Erstberatungsgesprächs muss der Rechtsanwalt auch die berufsrechtlichen Vorschriften beachten. Das gilt insbesondere, wenn zu dem Erstberatungsgespräch beide Eheleute erscheinen. Das geschieht meist in der irrigen Annahme, ein Rechtsanwalt dürfe beide Eheleute beraten und vertreten. Oft wird auch als Grund angegeben, man sei sich über alle Konsequenzen einer von beiden Eheleuten gewünschten Scheidung einig und wolle deshalb zur Vermeidung von Kosten auf einen zweiten Rechtsanwalt verzichten. In solchen Fällen gilt es, noch vor Beginn des Beratungsgesprächs einem weit verbreiteten Missverständnis bei den Rechtsuchenden vorzubeugen. Grundsätzlich darf kein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beide Parteien beraten oder vertreten. Das folgt aus dem in 43 a Abs. 4 BRAO gesetzlich geregelten und in 3 BORA satzungsrechtlich konkretisierten Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Deshalb darf sich der Rechtsanwalt nicht in ein Beratungsgespräch mit beiden Eheleuten verwickeln lassen, sondern muss vor Beginn des Beratungsgesprächs klarstellen, dass er nur einen Ehepartner vertreten darf. 1 Gleichzeitig muss er den Eheleuten die Entscheidung abverlangen, wen von beiden er vertreten soll. Auf der ganz sicheren Seite ist er, wenn er, nachdem feststeht, wen er vertreten soll, das Gespräch mit dem anderen Ehepartner beendet und ihn bittet, das Besprechungszimmer zu verlassen und im Wartezimmer Platz zu nehmen. 2 Lässt er sich in ein weiteres Gespräch mit beiden Ehepartnern ein, ist er unversehens im widerstreitenden Interesse tätig und handelt damit berufswidrig, wenn das Gespräch in eine Beratung beider Ehepartner mündet. Die Folge ist, dass er dann das ihm von dem einen Ehepartner angetragene Mandat niederlegen muss ( 3 Abs. 4 BORA) und dass er auch den anderen Ehepartner nicht vertreten darf. Solche berufsrechtlichen Konsequenzen sollte der Rechtsanwalt allein schon deshalb vermeiden, weil es nicht zur Mandantenzufriedenheit beiträgt, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten offenbaren muss, nicht von sich aus die Grenzen erkannt zu haben, die ihm das anwaltliche Berufsrecht setzt. Hinzukommt, dass er dann für seine Beratung kein Honorar fordern kann. 3 Die Mandantenzufriedenheit kann auch in Gefahr geraten, wenn Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern des Mandanten den Rechtsanwalt mit einem Mandat gegen den anderen Ehepartner betrauen wollen und er nicht erkennt, dass ein solches Mandat Auswirkungen auch auf die Rechte des von ihm vertretenen Ehepartners haben kann, zum Beispiel auf dessen Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche. Aber selbst wenn das nicht der Fall ist, ist der Rechtsanwalt gut beraten, das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten nicht durch die Annahme eines Mandats eines Verwandten seiner Partei gegen den anderen Ehepartner zu beeinträchtigen. Hat beispielweise der gegnerische Ehemann von seinen Schwiegereltern geldwerte Zuwendungen erhalten, die nunmehr im Zuge der bevorstehenden Ehescheidung zurückverlangt werden sollen, kann die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs des Schwiegervaters auf Rückgewähr dieser Leistungen die unterhalts- oder zugewinnrechtliche Position der von ihm vertretenen Ehefrau schwächen. Die Annahme eines solchen Mandats verstößt zwar nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, weil es sich bei der Geltendmachung des Rückgewähranspruchs einerseits und der Scheidungssache andererseits nicht um dieselbe Rechtssache handelt. Der gegnerische Ehegatte könnte sich jedoch in unterhalts- und zugewinnrechtlicher Hinsicht auf die wirtschaftlichen Nachteile berufen, die mit der Rückgewähr verbunden sind. Bei gesamtschuldnerischer Haftung beider Eheleute könnte die erfolgreiche Durchsetzung des Rückgewähranspruchs sogar zu einem Ausgleichsanspruch gegen den eigenen Mandanten gemäß 426 BGB führen. Das sind Fallkonstellationen, die zu einer Mandantenunzufriedenheit und sogar zu einem Mandatsverlust führen können. 4. Die Korrespondenz nach der Mandatserteilung Die sich der Mandatserteilung anschließende Korrespondenz mit dem Gegner beziehungsweise dessen Rechtsanwalt spielt für die Mandantenzufriedenheit eine besondere Rolle und hat maßgeblichen Einfluss auf das gesamte weitere Verfahren. Je früher und je präziser die sich aus Anlass der Trennung oder der beabsichtigten Scheidung ergebenden Fragen angesprochen werden, umso eher lassen sich strittige Fragen klären und umso größer sind die Aussichten für eine einvernehmliche Regelung. In vielen Fällen werden auf diese Weise gerichtliche Verfahren vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert. Für die Parteien besonders hilfreich ist es, wenn bereits die außergerichtliche Korrespondenz zum Abschluss einer Vereinbarung führt. Damit wird zugleich die Mandantenzufriedenheit deutlich erhöht und die Reputation des Rechtsanwalts gestärkt. Umgekehrt ist es der Mandantenzufriedenheit abträglich, wenn die Korrespondenz mit dem Gegner zu lange und ohne erkennbare Erfolge andauert. Der Mandant will Erfolge sehen. Ein zu langer und zudem nicht erfolgversprechender Schriftwechsel füllt die Akte und schafft bei dem Mandanten Verdruss. Wenn der Schriftwechsel nicht nach kurzer Zeit zum Erfolg führt, dient es deshalb der Mandantenzufriedenheit mehr, wenn der Rechtsanwalt zu einer gerichtlichen Lösung der strittigen Fragen rät. 5. Die Kostenfrage Natürlich will der Mandant, der keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann, alsbald wissen, mit welchem Kostenaufwand er zu rechnen hat. In dem in der Praxis seltenen Fall, dass Gegenstand des Mandats lediglich die Ehescheidung und ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, lässt sich diese Frage leicht beantworten, weil der Streitwert sich in der Regel aus dem gemeinsamen dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der beiden Eheleute ( 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) errechnet, so dass die Gerichts- und Anwaltsgebühren zuverlässig aus den Gebührentabellen abgelesen werden können. Anders ist es, wenn eine zuverlässige Schätzung der ent- 1 Siehe dazu aber neuerdings NJW 2013, 281 = BGH BRAK-Mitt. 2013, Ausführlich dazu Hartung/Hartung 3 BORA Rn NJW 2013, 281 = BGH BRAK-Mitt. 2013, 281. Aufsätze Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk, Hartung AnwBl 5 /

56 MN Anwaltspraxis stehenden Kosten nicht möglich ist. In diesem Fall sollte der Rechtsanwalt ermitteln, welche Kosten im schlimmsten Fall entstehen könnten und dem Mandanten erklären, dass mehr als eine Kostenschätzung nicht möglich ist und dass er bemüht sein wird, die Kosten gering zu halten. Wenn es nach einer solchen Aufklärung des Mandanten über die zu erwartenden Kosten zur Erteilung eines über die Erstberatung hinausgehenden Mandats kommt, hat der Rechtsanwalt viele Möglichkeiten, sich im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu bewähren und dazu beizutragen, dass die Zufriedenheit seines Mandanten mit der Arbeit seines Rechtsanwalts nicht schwindet, sondern zunimmt. III. Familienrechtliche Mandate im Einzelnen Die Bandbreite der familienrechtlichen Mandate ist groß. Hier sollen nur diejenigen erörtert werden, die in der Praxis im Vordergrund stehen und damit auch für die Mandantenzufriedenheit eine wichtige Rolle spielen können. 1. Ehescheidung Am Anfang eines Scheidungsmandats steht häufig die Frage des Mandanten, wie lange das Verfahren dauern wird. Wenn es sich bei dem Mandanten um den scheidungswilligen Ehepartner handelt, ist eine genaue Vorhersage zur Verfahrensdauer kaum möglich, weil nicht vorhersehbar ist, mit welchen Folgesachen der andere Ehepartner das Scheidungsverfahren verzögern wird. Nicht selten hat dieser ein lebhaftes Interesse, die Scheidung seiner Ehe hinauszuzögern. Befindet sich der Mandant in der Rolle des Antragsgegners, ist eine zuverlässige Prognose zur voraussichtlichen Dauer des Scheidungsverfahrens ebenfalls kaum möglich. Dennoch erwartet auch dieser Mandant zu seiner Frage, wie lange das Verfahren dauern kann, eine zufriedenstellende Antwort. Sie kann nur darin bestehen, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten erklärt, dass eine zuverlässige Prognose aus den genannten Gründen kaum möglich ist, dass aber in der Regel ein komplikationsfreies Scheidungsverfahren in einigen Monaten zur Ehescheidung führen wird. Möchte der Mandant die Scheidung seiner Ehe verzögern wollen, sollte der Rechtsanwalt klären, welche Gründe ihn dazu veranlassen. Sind persönliche Gründe im Spiel, sollte der Rechtsanwalt, ohne die Gefühle seiner Partei zu verletzen, sich bemühen, die Überlegungen seiner Partei zu versachlichen. Das ist nicht immer einfach und sollte nicht dazu führen, dass die Partei sich von ihrem Rechtsanwalt missverstanden fühlt. Wer vorträgt, dass er aus religiösen Gründen nicht geschieden werden will, verdient den Respekt des Rechtsanwalts, er muss aber auch den Hinweis respektieren, dass solche Gründe die Scheidung nicht verhindern können. Sind es sachliche Gründe, sollte der Rechtsanwalt auf sie eingehen. Sind es zum Beispiel rein finanzielle Überlegungen, die eine Partei veranlassen, die Ehescheidung so lange wie möglich zu verzögern, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sie durchzusetzen. Ein Schulbeispiel ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner, das ist in aller Regel die Ehefrau, für die Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich) erwirkt hat. Dieser Unterhaltstitel bleibt gültig, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Deshalb besteht auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehepartners ein Interesse daran, die Scheidung hinauszuzögern und so den ihm günstigen Unterhaltstitel möglichst lange auszunutzen. Der durch diesen Titel benachteiligte Ehepartner scheut sich meist, während des Scheidungsverfahrens eine Abänderungsklage zu erheben, weil er Kosten sparen will und weil er hofft, dass das Scheidungsverfahren alsbald rechtskräftig abgeschlossen sein wird. 2. Versorgungsausgleich Eine in Familiensachen erfahrene Anwältin oder ein Anwalt wird den Mandanten auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs umsichtig betreuen. Das beginnt schon damit, dass sie oder er dem Mandanten hilft, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Formulare richtig und vollständig auszufüllen. Gerade die korrekte Ausfüllung der Formulare erspart überflüssige Korrespondenz und fördert die Zufriedenheit des Mandanten, denn oft verlängert sich ein Scheidungsverfahren nur deshalb, weil unvollständig ausgefüllte Formulare zu Rückfragen der Versicherungsträger führen. Wenig mandantenfreundlich ist es, den Mandanten an das zuständige Versicherungsamt zu verweisen. Neben der Hilfestellung bei der Ausfüllung der Formulare sollte der Rechtsanwalt seinen Mandanten aber auch über die Bedeutung des Versorgungsausgleichs aufklären. Es gibt nur wenige Mandanten, denen die Rechtsfolgen des Versorgungsausgleichs völlig klar sind. 3. Unterhalt Bei den meisten familienrechtlichen Mandaten stehen Unterhaltsfragen im Mittelpunkt. Damit ist nicht der Familienunterhalt gemeint, den das Gesetz in 1360 Satz 1, 1360 a Abs. 1 BGB regelt und der eine intakte Familie voraussetzt. Er umfasst alles, war zur angemessenen Versorgung der aus Eltern und Kindern bestehenden intakten Familie erforderlich ist. Richterlicher Entscheidung ist dieser Unterhalt durchweg entzogen. Erst ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute tritt an die Stelle dieses Familienunterhalts der Trennungsund nach Scheidung der nacheheliche Unterhalt. Da im Unterhaltsrecht die Entscheidungen oft von den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängen, ist eine einigermaßen sichere Erfolgsprognose erschwert. Der gewissenhafte Rechtsanwalt sollte deshalb seine Partei über die Risiken, mit denen beinahe jeder Unterhaltsprozess verbunden ist, ausführlich unterrichten. Ein Mandant, der seine Risiken vom Prozessbeginn an kennt, kann nicht unangenehm enttäuscht werden. Verschweigt oder bagatellisiert der Rechtsanwalt stattdessen die Risiken und erweckt dadurch bei dem Mandanten einen zu hohen Erwartungshorizont, den der Mandant bei Verfahrensende nicht erreicht sieht, ist das Ergebnis ein unzufriedener Mandant. Lässt sich ein Unterhaltsprozess nicht vermeiden, sollte sich der Rechtsanwalt darum bemühen, dass er schnell entschieden wird. Je länger ein Unterhaltsprozess dauert, umso schwieriger wird es für das Gericht, ihn zu entscheiden. Dem Gericht und auch den Parteien läuft in vielen Fällen das Leben davon. So kann eine bei Prozessbeginn bestehende eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers mit einem anderen Partner, die das Gericht durch eine Beweisaufnahme mühselig ermittelt hat, während des Verfahrens enden oder der Unterhaltsschuldner, der bei Verfahrensbeginn einen Arbeitsplatz hatte, arbeitslos werden. Der auf diese Weise veränderte Sachverhalt führt nahezu zwangsläufig zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens. Auch wenn der Rechtsanwalt eine solche Veränderung des Sachverhalts nicht verhindern kann, sollte er versuchen, mit Aufsätze 404 AnwBl 5 / 2015 Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk, Hartung

57 MN Anwaltspraxis verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einer Verlängerung des Verfahrens entgegenzuwirken. So kann er sich beispielsweise auf einen erst im Termin oder kurz zuvor überreichten Schriftsatz eine Schriftsatzfrist einräumen lassen statt mit einem Vertagungsantrag zu reagieren. Viel zu selten wird einem neuen Sachvortrag mit einer Verspätungsrüge begegnet. Auch wenn sie bei den Gerichten regelmäßig nicht zum Ausschluss des neuen Sachvortrags führt, hat sie zumindest psychologische Wirkungen auf den Gegner und zeigt insbesondere der eigenen Partei, dass ihr Rechtsanwalt bemüht ist, das Verfahren zu beschleunigen. Schließlich sollte der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht im Unklaren darüber lassen, dass Unterhaltsregelungen, gleichgültig ob sie gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen, keine Dauerregelungen sind. Die der Unterhaltsregelung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse und auch die sonstigen für die Unterhaltsberechnung maßgebend gewesenen Umstände verändern sich im Laufe der Zeit, oft sogar recht schnell. Der Rechtsanwalt sollte deshalb den Mandanten noch vor Beendigung des Mandats auf diesen Gesichtspunkt hinweisen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er den Unterhaltsgläubiger oder den Unterhaltsschuldner vertreten hat. Es sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Mandant unter gewissen Umständen verpflichtet sein kann, dem Gegner veränderte Umstände ungefragt anzuzeigen, so etwa die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit, die Einschränkung oder der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, den Abschluss einer Ausbildung oder eine Wiederheirat ungefragt mitzuteilen. 4. Elterliche Sorge und Umgangsrecht Die Regelung der elterlichen Sorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist stark in den Hintergrund getreten, seitdem die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Scheidung der Eltern fortbesteht. Wenn ein Mandant dennoch das alleinige Sorgerecht beanspruchen will, muss der Rechtsanwalt die Gründe erforschen, die eine solche Regelung rechtfertigen sollen. Meist sind es Gründe, die sich aus der fehlgeschlagenen Ehe ableiten und mit dem Wohl des Kindes wenig oder gar nichts zu tun haben. Der Rechtsanwalt sollte deshalb, bevor er für seinen Mandanten das alleinige Sorgerecht beantragt, die ihm vorgetragenen Gründe erörtern und die Erfolgsaussichten kritisch beurteilen. In den meisten Fällen wird er erreichen, dass der Mandant die gemeinsame Sorge respektiert und von einem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge absieht. Meist überzeugt der Hinweis auf die gesetzliche Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, dass der Ehepartner, bei dem das Kind lebt, in den Fragen des täglichen Lebens ohnehin das alleinige Sagen hat. Über das Umgangsrecht streiten Eheleute erfahrungsgemäß häufiger, aber gleichwohl nur in einer Minderzahl der Fälle. Ebenso wie bei der elterlichen Sorge sollte der Rechtsanwalt es als seine vordringliche Aufgabe ansehen, eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen. Die den Eheleuten bei fehlender Einigung vom Gericht verordnete Umgangsregelung lässt allerdings keinen großen Verhandlungsspielraum zu. Durchweg gewähren die Gerichte ein Umgangsrecht alle 14 Tage an einem Wochenende, daneben an den jeweils zweiten Feiertagen der Feste Ostern, Pfingsten und Weihnachten und für einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa zwei Wochen in den Sommerferien, wobei bei der konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts das Alter des Kindes eine nicht unwesentliche Rolle spielt. 5. Zugewinnausgleich Wenn die Eheleute Vermögen haben, kann der Rechtsanwalt nicht früh genug damit beginnen, zusammen mit seinem Mandanten dessen End- und Anfangsvermögen zu ermitteln, um einen ersten Überblick zu gewinnen, ob und in welcher Höhe der Mandant einen Zugewinn erzielt hat. Besonders wichtig ist es, den Mandanten davon zu überzeugen, dass es in seinem Interesse liegt, das eigene Anfangsvermögen umfassend zu ermitteln und Beweismittel beizubringen. Das stößt bei vielen Mandanten auf Widerstand, weil es, je länger die Ehe gedauert hat, umso schwieriger ist, sich an zeitlich weit zurückliegende Vorgänge zu erinnern und hierfür auch Beweismittel zu beschaffen. Deshalb muss dem Mandanten die gesetzliche Regelung des 1377 Abs. 2 BGB erläutert werden, wonach vermutet wird, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, wenn kein Anfangsvermögen vorhanden war. In Kenntnis dieser Regelung wird er sich vielleicht veranlasst sehen, sich intensiver um die Frage zu kümmern, welche Vermögenswerte er am Tage seiner Eheschließung besaß. Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, nach Abstimmung mit seinem Mandanten den anderen Ehepartner aufzufordern, Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Davon wird er nur abraten, wenn er nach den Angaben seines Mandanten davon ausgehen muss, dass dieser der ausgleichspflichtige Ehepartner sein wird. Dann ist es zunächst Sache des anderen Ehegatten, seinen Ausgleichsanspruch anzumelden. Spätestens dann aber gilt es, nunmehr auch von ihm eine Auskunft über sein Endvermögen zu verlangen. Unter dem hier vorrangigen Thema der Mandantenzufriedenheit ist der Zugewinnausgleich kein dankbares Thema. Wer Zugewinn ausgleichen muss, dem erscheint der von den Rechtsanwälten ausgehandelte oder vom Gericht ausgeurteilte Betrag oft zu hoch, wer ausgleichsberechtigt ist, meint oft, der Betrag hätte auch höher ausfallen können. Unzufriedenheit also auf beiden Seiten. Deshalb sollte der Rechtsanwalt prüfen, ob er auch alles getan hat, für seinen Mandanten die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Sind die beiderseitigen Auskünfte zum Endvermögen und zum Anfangsvermögen erteilt, ist die Ermittlung des Zugewinnausgleichs nur noch eine Rechenaufgabe, wenn die beiderseitigen Vermögen aus Vermögensgegenständen bestehen, deren Wert feststeht, leicht ermittelbar oder unstreitig ist. Schwieriger wird es, wenn der Wert von Vermögensgegenständen umstritten oder nicht leicht ermittelbar ist. In der Praxis streiten die Eheleute meist über den Wert vorhandenen Grundbesitzes. Dieser Streit kann durch die Einschaltung eines vereidigten Sachverständigen oder des in vielen Bundesländern bei den Städten und Gemeinden eingerichteten Gutachterausschusses geklärt werden, wobei es zweckmäßig ist, dass die Eheleute sich vorweg auf dieses Verfahren der Wertermittlung einigen. Problematischer sind die Fälle, in denen es um die Bewertung gewerblicher Unternehmen oder freiberuflicher Praxen geht. Selbst unter sachkundiger Führung erfahrener Rechtsanwälte, oft zusätzlich durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterstützt, fällt es schwer, die Eheleute zu einigen. Entschließen sie sich, den Zugewinnausgleich auszuprozessieren, sind sie nach oft jahrelangem und kostspieligem Verfahren enttäuscht, wenn die gerichtliche Entscheidung in der Nähe der Vorstellungen liegt, über die vor Verfahrensbeginn Aufsätze Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk, Hartung AnwBl 5 /

58 MN Anwaltspraxis erfolglos verhandelt worden ist. Das sollte den Parteien bei Uneinsichtigkeit deutlich gesagt und besser noch schriftlich mitgeteilt werden, damit sie bei Verfahrensende hieran erinnert werden können. Aus der Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Prozesses resultieren nicht selten Vorwürfe gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt. In einer solchen Situation ist es sehr von Vorteil, wenn der Rechtsanwalt sich seine früheren schriftlichen Hinweise in Erinnerung rufen kann. Der erfahrene Rechtsanwalt wird deshalb den wesentlichen Inhalt vorgerichtlicher Gespräche in Briefen an den Mandanten festhalten. Die immer wieder anzutreffende Übung, über solche Gespräche einen Aktenvermerk zu fertigen, hat nur Sinn, wenn dem Mandanten eine Abschrift des Aktenvermerks übermittelt wird. Im Übrigen sollte sich beim Zugewinnausgleich jeder Rechtsanwalt vor Fehlern hüten, wie sie in der Praxis gelegentlich vorkommen und, wenn sie aufgedeckt werden, einen ausgesprochen unzufriedenen Mandanten zurücklassen. Dazu nur wenige Beispiele: 9 Immer wieder kommt es vor, dass Zuwendungen unter Eheleuten dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers zugeordnet werden und so dessen Zugewinn zu Lasten des Ehegatten, von dem die Zuwendung stammt, vermindert wird. Das ist ein schlimmer Fehler, der besonders häufig vorkommt, weil der ihm zugrunde liegende Sachverhalt ein Alltagsfall ist. Gemeint ist, dass Eheleute je zur Hälfte eine Immobilie erwerben, um sie als Familienheim zu nutzen. Der Kaufpreis wird durch ein Darlehen finanziert, das von dem Ehemann aus seinem Einkommen verzinst und getilgt wird 4. Auf diese Weise erwirbt die Ehefrau unentgeltlich eine Miteigentumshälfte. Von einer Schenkung kann im Regelfall nicht gesprochen werden, weil es an einer Einigung zwischen den Eheleuten über die Unentgeltlichkeit fehlt. Man spricht deshalb von einer unbenannten (ehebedingten) Zuwendung, auf die 1374 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Die Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils gehört also nicht in das Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers, weil die Regelung des 1374 Abs. 2 alle Vermögenswerte vom Zugewinn ausklammern soll, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruhen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs löst sich diese Fallgestaltung über 1380 BGB. Diese Vorschrift betrachtet Schenkungen und auch unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten als vorweggenommene Erfüllung einer künftigen Ausgleichsforderung. Ihre Anwendung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte, der die Zuwendung erhalten hat, zugewinnausgleichsberechtigt ist. 9 In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass der von dem Rechtsanwalt vertretene Mandant seinem Ehepartner aus dem Anfangsvermögen einen Vermögensgegenstand zuwendet, aber selbst keinen Zugewinn erzielt hat. In einem solchen Fall kann der Mandant nach 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertes der Zuwendung zurückerhalten. 5 Hat der Ehepartner des Mandanten unter Berücksichtigung des Wertes der Zuwendung einen höheren Zugewinn als der Mandant erzielt, gilt das normale Berechnungssystem des Zugewinnausgleichs nach BGB. Der Ehepartner des Mandanten muss also als Empfänger der Zuwendung einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte seines realen Zugewinnüberschusses leisten und auf diese Weise den Wert der erhaltenen Zuwendung ganz oder teilweise erstatten. Vertritt der Rechtsanwalt den Ehepartner, der die Zuwendung aus seinem Anfangsvermögen zugewendet hat, muss er seinen Mandanten auf diese Rechtslage hinweisen und versuchen, den Anspruch durch eine andere Bewertung von Vermögensgegenständen seines Mandanten zumindest zu schmälern. Das kann durch eine höhere Bewertung von anderen Gegenständen des Anfangsvermögens und durch eine geringere Bewertung von Gegenständen des Endvermögens geschehen. Auch eine kritische Betrachtung des angeblich nicht vorhandenen Endvermögens des gegnerischen Ehepartners ist angezeigt. Die Mandanten, deren Rechtsanwalt diese Möglichkeiten kennt und in der Praxis nutzt, werden zufrieden sein und seinen Ruf als Rechtsanwalt für das Familienrecht stärken. 6. Ehewohnung und Hausrat Mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung und der Hausratsteilung wird der Rechtsanwalt seltener befasst. Meist ist das zu Beginn eines Mandats der Fall, wenn die eheliche Krise ihren Höhepunkt erreicht und ein weiteres Zusammenleben unerträglich erscheinen lässt. Dann geht es um die Frage, wer die eheliche Wohnung verlassen soll und welche Hausratsgegenstände der Ehepartner mitnehmen darf. Schon nach kurzer Zeit treten diese Fragen wieder in den Hintergrund und anwaltliche Hilfe ist nicht mehr gefragt. Das gilt auch für den Hausrat. An einer endgültigen Aufteilung des ehelichen Hausrats durch das Gericht sind die Eheleute nur selten interessiert. Bis die Gerichte so weit sind, dass sie den Hausrat endgültig verteilen können, sind Wochen und Monate und, wenn auch selten, Jahre vergangen. In dieser Zeit haben die Eheleute sich meist neu orientiert. Sie haben den Hausrat entweder längst selbst geteilt oder ein Ehegatte hat auf den ehelichen Haushalt stillschweigend ganz verzichtet und sich neu eingerichtet. Sie werden ihrem Rechtsanwalt deshalb spätestens bei Beendigung des Mandats dafür dankbar sein, dass er sie vor einem förmlichen Hausratsteilungsverfahren bewahrt hat. IV. Zusammenfassung Mandantenzufriedenheit in Familiensachen lässt sich nur in kleinen Schritten erreichen. Dabei ist mehr als in anderen Rechtsgebieten ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen in die besondere emotionale Ausnahmesituation der beiden Ehepartner gefragt. Die oft heiklen Situationen, die sich zwischen zwei Ehepartnern im Rahmen einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung ergeben können, verlangen neben Einfühlungsvermögen auch viel Fingerspitzengefühl der Anwältin oder des Anwalts. Ein am Ende des Mandats zufriedener Mandant oder eine zufriedene Mandantin wird dazu beitragen, die Reputation der Anwältin und des Anwalts zu erhöhen. Und das führt im besten Falle zu neuen Mandaten. Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Aufsätze 4 BGH NJW 1982, 1093 und BGH NJW 1991, BGH NJW 1991, AnwBl 5 / 2015 Mandantenzufriedenheit in Familiensachen kein Hexenwerk, Hartung

59 MN Bücherschau Bücherschau Sozietätsfähige Berufe Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers: Ein Vergleich der Regelungen des Handelsgesetzbuches sowie berufsrechtlicher Normen mit den europarechtlichen Vorgaben und den Regelungen des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act Dirk Michel, Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2014, 571 S., ISBN , 99,90 Euro. bisch nach. Sie unterzieht die Neufassung des 319 HGB und insbesondere die Zulässigkeit von Beratungsleistungen durch Abschlussprüfer einer kritischen Bewertung, vergleicht vor dem Hintergrund des Desiderats einer internationalen Harmonisierung die deutschen Vorschriften zur Unabhängigkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben und dem US-amerikanischen Sarbanes-Oxley-Act (SOA) und identifiziert Instrumente, die de lege ferenda zur Stärkung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers beitragen könnten. Herzstück der Arbeit ist mit fast 250 Seiten ihr Kapitel 7, in dem die Regelungen der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer in großer Detailtiefe aufgefächert und analysiert werden. Michel kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen in HGB, WPO und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) mit den unionsrechtlichen Anforderungen konform gehen und verglichen mit dem SOA ein einheitliches Schutzniveau sicherstellen. Michel mahnt eine Anpassung der Allweiler-Rechtsprechung des BGH an, um die Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie zu erfüllen und die Gleichwertigkeit der deutschen Rechtspraxis mit internationalen Unabhängigkeitsstandards sicherzustellen. Für das künftige Recht fordert er unter anderem ein absolutes Verbot von Rechts- und Steuerberatungsleistungen bei der Prüfung börsennotierter Unternehmen, eine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer, eine mehrjährige Beauftragung des Abschussprüfers und Instrumente zur Verminderung der Marktkonzentration bei der Prüfung börsennotierter Unternehmen. Eine verdienstvolle Studie, die wichtige Grundlagenarbeit leistet. 2 Das in der Vergangenheit traditionell literarisch nur rudimentär aufgearbeitete Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer hat in den vergangenen Jahren zwei Standardwerke erhalten, die dieses Defizit adressiert haben: Nach dem mittlerweile in zweiter Auflage vorliegenden Kommentar zur WPO (hierzu Bücherschau AnwBl 2009, 378; 2014, 325) haben Bernhard Schmitz, Petra Lorey und Richard Harder mit dem Titel Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer eine erste systematische Darstellung zur Materie vorgelegt. Die Autoren erklären dies auch damit, dass das Bedürfnis nach besserer Unterrichtung des Berufsstands in berufsrechtlichen Angelegenheiten durch die Tatsache augenfällig geworden sei, dass die Zahl der berufsgerichtlichen Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer zuletzt zugenommen habe. Hervorgegangen ist das Buch ausweislich des Vorworts aus Materialien, die seit Langem in der Ausbildung von Wirtschaftsprüfern in spe Verwendung finden, die hört hört im Wirtschaftsprüferexamen ganz selbstverständlich auch einen Prüfungsteil zum Berufsrecht absolvieren müssen. Die darstellenden Inhalte umfassen 330 Seiten, denen sich ein Anhang mit Gesetzestexten von knapp 200 Seiten anschließt. Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer Bernhard Schmitz/Petra Lorey/Richard Harder, NWB-Verlag, Herne 2013, 530 S., ISBN , 52,00 Euro. Aufsätze I. Wirtschaftsprüfer 1 Vor einigen Jahren ist bereits eine grundlegende Studie von Dirk Christoph Schautes zur Unabhängigkeit des Rechtsanwalts erschienen (Bücherschau AnwBl 2007, 145). Nun hat Dirk Michel, Geschäftsführer des Europäischen Zentrum der freien Berufe in Köln, Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers umfassend aufgearbeitet. Die Skandale um die Unternehmen Enron, Worldcom oder Lehman Brothers haben zu verschiedensten Normsetzungsaktivitäten geführt, die die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken und die Unabhängigkeitsvorschriften länderübergreifend harmonisieren sollen. Diese komplexen Entwicklung zeichnet Michel in seiner fast 600seitigen Studie in acht Kapiteln akri- Die systematische Darstellung gliedert sich in zwei große Hauptteile, das eigentliche Berufsrecht und das Zivilrecht des Wirtschaftsprüfers mit dem Schwerpunkt Haftungsrecht (120 Seiten). Ein Schwerpunkt im berufsrechtlichen Teil liegt auf den Berufspflichten, aber auch Aspekte wie die Qualitätskontrolle werden ausführlich behandelt. Im Wesentlichen folgt das Buch dem Aufbau der WPO. Es ist zweifelsfrei für denjenigen, der sich rasch über das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer orientieren will, die Erkenntnisquelle der Wahl. II. Steuerberater 1 Wer sich vergegenwärtigt, dass die Standardwerke der Anwaltshaftung im wahrsten Sinne des Worts gewichtige, weil äußerst seitenstarke Bücher sind, den kann es nicht überraschen, dass auch die Neuauflage des Werkes zur Haftung des Steuerberaters von Jürgen Gräfe, Rolf Lenzen und An- Steuerberaterhaftung: Zivilrecht Steuerrecht Strafrecht Jürgen Gräfe/Rolf Lenzen/Andreas Schmeer, NWB Verlag, Herne 2015, 990 S., ISBN , 139 Euro. Sozietätsfähige Berufe, Kilian AnwBl 5 /

60 MN Bücherschau dreas Schmeer, der Titel Steuerberaterhaftung: Zivilrecht Steuerrecht Strafrecht, schwer in der Hand liegt. Es begann seine Karriere im Jahr 1978 mit schlanken 212 Seiten, während die nun erschienene 5. Auflage nicht nur in größerem Format, sondern auch mit 990 Seiten über die Ziellinie gegangen ist vielleicht ein (schwacher) Trost für die Anwaltschaft, dass man nicht die einzige Berufsgruppe ist, die sich einer besonders aufmerksamen haftungsrechtlichen Begleitung durch die Rechtsprechung erfreut. Von den vertrauten Werken zur Anwaltshaftung unterscheidet sich der Gräfe/Rolf/Lenzen freilich durch einen konzeptionell etwas anderen Ansatz: Rund die Hälfte des Buches ist dem Thema der zivilrechtlichen Haftung des Steuerberaters gewidmet und behandelt hier die zu erwartenden Themen wie die Haftungstatbestände und den Haftungsprozess (350 Seiten), das Schadensrecht (50 Seiten), Kausalität, Vorteilsanrechnung und Verschulden (75 Seiten) sowie Haftungsbeschränkungen (25 Seiten) und Verjährung (75 Seiten). Ein zweiter Hauptteil befasst sich sodann auf knapp 200 Seiten mit der steuerlichen Haftung des Steuerberaters nach 69 ff. AO sowie dem zugehörigen Verfahrensrecht, gefolgt von einem dritten Hauptteil (180 Seiten) zur steuerstrafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters. Es geht hier einerseits um die Straftatbestände der Steuerhinterziehung und -verkürzung nach der AO, insbesondere aber um spezifische Fragen des StGB AT zur Klärung der Frage, wann der Steuerberater Nebentäter, Gehilfe, Anstifter, Mittäter oder mittelbarer Täter ist. Etwas unerwartet findet sich in diesem Abschnitt auch ein längeres Kapitel zum Recht der Selbstanzeige. Alles in allem also ein Werk, das wenige Fragen zur zivil-, steuer- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters offen lässt. Risikofaktoren im steuerberatenden Berufsstand: Eine empirische Analyse Markus Weiß, Eul Verlag, Lohmar 2013, 322 S., ISBN , 64 Euro. Nachfolgeregelung, das technologisch gefährdete Unternehmen, das unvorbereitet expandierende Unternehmen, das Unternehmen mit Problemen am Beschaffungsmarkt, die über Wert erworbene Kanzlei, das Unternehmen auf brechenden Stützpfeilern und das abhängige Unternehmen. Die Analyse von Weiß zeigt auf, dass unterschiedliche Krisentypen in Abhängigkeit vom Lebenszyklus einer Kanzlei gehäuft auftreten können und es zentrale Risikofaktoren in Steuerkanzkeien gibt. Auf der Basis seiner Erkenntnisse entwickelt Weiß sodann eine Scorecard zur Kreditvergabe an Steuerbüros, die zugleich hilft, Risiken einer Kanzlei sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer zu erkennen ohne Zweifel wäre es hilfreich, wenn es eine vergleichbare Untersuchung auch zur Anwaltschaft gäbe. III. Kammern freier Berufe Eine lieb gewordene Tradition ist es, jedes Jahr in der Bücherschau die aktuelle Ausgabe des von Wilfried Kluth herausgegebenen Jahrbuchs des Kammer- und Berufsrechts anzuzeigen. In dieser Bücherschau gilt es, über die zum letzten Kammerrechtstag Ende 2014 erschienene Ausgabe 2013 des Kompendiums zu berichten: Es enthält diesmal auf rund 350 Seiten 18 Beiträge und steht, da sich 17 dieser Beiträge mit dem Kammerrecht befassen, ganz im Zeichen dieser Materie. Der einzige berufsrechtliche Beitrag behandelt die verfassungsrechtlichen Fragen der Beschränkung einer doppelten Zulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH (Kluth). Neben dem in jedem Jahr zu findenden Beitrag zur Entwicklung des Kammerrechts (Heusch) befassen sich die weiteren kammerrechtlichen Abhandlungen mit einem Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2013 Wilfried Kluth (Hrsg.), Verlag PJV, Halle 2014, 354 S., ISBN , 85 Euro. Aufsätze 2 Markus Weiß hat mit dem Werk Risikofaktoren im steuerberatenden Berufsstand eine interessante wirtschaftswissenschaftliche Dissertation vorgelegt. Die Arbeit geht mit Hilfe einer empirischen Untersuchung sowie einer theoretischen Typisierung der Frage nach, welche Risikofaktoren im steuerberatenden Berufsstand existieren. Anlass der Untersuchung ist die Erkenntnis, dass den Berufsstand zum einen eine geringe Insolvenzhäufigkeit, zum anderen aber eine große Renditebandbreite auszeichnet. Vor dem Hintergrund einer demographisch bedingten Zunahme von Kanzleiverkäufen und -übertragungen klärt die Untersuchung, ob geringe Renditen Insolvenzrisiken bedingen und welche Kanzleien besonders davon betroffen sind. Im Verlauf der Arbeit wird der Berufsstand anhand der Darstellung eines typischen Steuerberaters charakterisiert, Risikofaktoren werden herausgearbeitet und eine steuerberaterspezifische Krisentypologie abgeleitet. Weiß definiert als Krisentypen den konservativen, starrsinnigen uninformierten Patriarchen, den Betrüger, den Inhaber mit privaten Problemen, das Unternehmen mit inkorrekten Mitarbeitern, das Unternehmen mit fehlender bunten Strauß von Themen. Aus Sicht der Anwaltschaft besonders interessant sind sicherlich die Betrachtungen zu Wettbewerbsrechtlichen Kompetenzen der Kammern (Heyne/Jesse), zur Steuerung und Kontrolle der Kammerwirtschaft (Volino) und zum Zuwendungsrecht der Kammern (Jahn). Jeweils mehrere Beiträge befassen sich mit den Themenschwerpunkten der Aufgaben der Kammern in der beruflichen Bildung, zur Idee der Einrichtung von Pflegekammern und zu den Kammern als Akteuren in der Sozialpartnerschaft. Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln Der Autor ist Direktor des Soldan Instituts. Er lehrt und forscht an der Universität zu Köln. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. 408 AnwBl 5 / 2015 Sozietätsfähige Berufe, Kilian

61 MN dem Klein-Klein Großes herausschält Dr. Justus von Daniels, Berlin Die Wahlen für die 6. Satzungsversammlung laufen in den Kammerbezirken. Doch warum sollten Anwältinnen und Anwälte wählen auch wenn das Wählen dank Briefwahl denkbar einfach ist? Das Anwaltsblatt blickt auf die 5. Satzungsversammlung zurück und wagt einen Ausblick auf die nächste. 410 Satzungsversammlung: Wenn sich aus 414 Anwalt digital: Der Spion, der aus dem Netz kommt Dr. Justus von Daniels, Berlin Für deutsche Unternehmen ist Datendiebstahl längst Realität. Daten werden gehackt oder kopiert und manchmal sitzt der Täter im eigenen Unternehmen. Auch wenn die Grenzen zwischen Phantasie und Realität fließend sein können: Das Bewusstsein für Cyberkriminalität sollte auch bei Anwältinnen und Anwälten wachsen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer, Freibrug i. Br. Am Ende ging es überraschend schnell: Die Frauenquote in Aufsichtsräten ist durch. Auch der DAV hatte für das Gesetzgebungsvorhaben geworben. Doch was bedeutet die Quote für Anwätlinnen und Anwälte? Die Autorin meint, dass auch Anwälte von der Quote profitieren werden. 416 Frauenquote in Aufsichtsräten 417 Die Logik des Sports durchbrechen Hajo Seppelt, WDR und Deutschlandfunk Der Gesetzgeber denkt über ein Anti-Doping-Gesetz nach: Künftig soll der Doper selbst bestraft werden. Doch der Sport ist von der Einmischung des Staates gar nicht begeistert. Den Autor wundert das nicht, weil der Sport vom Kampf gegen Doping nur selten etwas hat. Magazin

62 S in Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Klein Report

63 MN Report Wenn sich aus dem Klein-Klein Großes herausschält Eine neue Satzungsversammlung wird gewählt und immer wieder geht es um die Kompetenzen Dr. Justus von Daniels, Berlin Die 5. Satzungsversammlung geht im Juni zu Ende. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden in ihren Kammerbezirken dazu aufgerufen, die Vertreter für die neue Satzungsversammlung zu wählen. Im Fokus der Gremienarbeit der 6. Satzungsversammlung werden vermutlich die Zukunft der Fachanwaltschaften stehen und wenn der Gesetzgeber mitspielt auch die Fortbildungspflicht für alle Anwältinnen und Anwälte. Magazin Eine Rechtsanwältin mag sich gelegentlich wie ein Lotse vorkommen, die ihren Mandanten durch das schwere Fahrwasser der Justiz führt. Oder ein Rechtsanwalt fühlt sich von Zeit zu Zeit vielleicht wie ein Masseur, der seinen Mandanten mit viel Gefühl die aussichtslose Rechtslage erklärt. Alle drei Berufe haben tatsächlich eine Gemeinsamkeit: Es sind freie Berufe. Was sie neben allen Ähnlichkeiten, die man hineinlesen könnte, trennt, ist die Satzungsversammlung. Die haben nur die Rechtsanwälte. Kein Parlament der Anwaltschaft Die Satzungsversammlung hat einen schweren Stand. Sie wirkt nach außen wie ein Parlament der Anwaltschaft, ist aber in ihrer Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt. Sie muss sich nicht selten der Vorhaltung erwehren, sich in den Details der Selbstregulierung zu verlieren; sie muss sich gefallen lassen, sich als irrelevantes Gremium bezeichnen zu lassen, dessen Satzungsvorschriften von jedem Gericht für verfassungswidrig erklärt werden können und sie hat seit Jahren mit dem Vorwurf zu kämpfen, dass sie immer mehr Fachanwaltschaften zulasse. Gerade bei den Fachanwaltschaften hat sie relativ große Gestaltungsmacht, was die Strukturierung des Anwaltsmarktes angeht. Denn sie kann praktisch frei über Zahl und Zuschnitt der Fachanwaltschaften entscheiden. Als Selbstverwaltungsorgan ist sie ansonsten in einen engen Kompetenzrahmen eingeschnürt. Nun wird eine neue, die 6. Satzungsversammlung, gewählt. Die Wahl des bundesweiten Gremiums ist vergleichsweise kompliziert, denn die Wahl erfolgt dezentral in den Kammerbezirken. Die Fristen für die Kandidatenaufstellung und die Wahltermine variieren von Kammerbezirk zu Kammerbezirk stark. In mancher Kammer ist praktisch alles schon gelaufen, bei anderen wird die Frist bis Ende Juni für die Briefwahl fast ausgeschöpft. Jede Kammer entsendet pro angefangene Mitglieder ein Mitglied. In der 5. Satzungsversammlung waren es insgesamt 91 Mitglieder. Die Aufgabe der Satzungsversammlung ist es, das anwaltliche Berufsrecht in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu konkretisieren, die zwar Ordnung heißt, aber ein formelles Gesetz ist. Diese Konkretisierungen finden sich dann in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und in der Fachanwaltschaftsordnung (FAO), die als Ordnungen keine formellen Gesetze sind. Im Wesentlichen wird der Rahmen des freien Berufs des Rechtsanwaltes durch den Bundestag in der BRAO gestaltet. 59 b der BRAO zeigt, dass sich der Spielraum der Satzungsversammlung darauf beschränkt, den Rahmen der BRAO lediglich auszufüllen. Satzungsrecht darf nur im Rahmen dieser Ermächtigung geschaffen werden. Und noch eine Besonderheit: Die Beschlüsse der Satzungsversammlung dürfen erst in Kraft treten, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sie nicht beanstandet hat. AnwBl 5 /

64 MN Report Wer hat welche Kompetenz? Kurz vor Ende der 5. Satzungsversammlung kam es im Verhältnis zwischen Satzungsversammlung und BMJV zum Konflikt, der die begrenzte Befugnis der Versammlung verdeutlicht. Das Ministerium hob im März zum Ende der dreimonatigen Prüfungsfrist den im November 2014 beschlossenen 2 Abs. 3 lit. c) der BORA auf. Die Vorschrift sollte nach der Auffassung der Satzungsversammlung klarstellen, dass das Auslagern von Arbeitsabläufen der Rechtsanwaltskanzlei auch als non-legal Outsourcing bezeichnet keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten darstellt, wenn es einem sozialadäquaten Verhalten entspricht. Das Ministerium widersprach. In dem Bescheid vom 4. März 2015 vertrat es die Auffassung, dass die Satzungsversammlung ihre Kompetenz überschritten habe, weil die betreffende Regelung in den Bereich der strafrechtlich relevanten Verschwiegenheitspflicht eingreife. Eine Ausnahme von 203 StGB könne aber nur durch ein Gesetz angeordnet werden. Die 5. Satzungsversammlung ließ diese Entscheidung jedoch nicht auf sich sitzen. In ihrer letzten Sitzung im März 2015 hat sie die Bundesrechtsanwaltskammer zu der die Satzungsversammlung formal gehört damit beauftragt, gegen die Entscheidung des Ministeriums vorsorglich Anfang April 2015 fristwahrend Klage zu erheben wenn denn das Ministerium den Bescheid nicht doch noch korrigiere. Die Klageerhebung ist nun obsolet geworden: Denn mit Schreiben vom 31. März 2015 hat das Bundesjustizministerium den Aufhebungbescheid vom 4. März 2015 seinerseits aufgehoben. Die nun erfolgte Prüfung der Beschlussvorlage der Satzungsversammlung habe ergeben, dass 2 Abs. 3 lit. c) BORA als noch akzeptabel angesehen werden könne. Damit folgt das Bundesjustizministerium im Ergebnis der Auffassung der 5. Satzungsversammlung, dass der neue 2 BORA nur eine Beschreibung der Rechtslage biete. Es wäre ohne die schnelle Reaktion von Heiko Maas das zweite Mal gewesen, dass die Satzungsversammlung eine Anfechtungsklage über einen Kompetenzstreit angestrengt hätte. Im bisher einzigen Verfahren ging es um die Zweigstelle. Der Gesetzgeber hatte für Anwälte das Zweigstellenverbot aufgehoben. Weil der Satzungsversammlung so viel Freiheit nicht schmeckte, regelte sie in der BORA die Anforderungen an die Zweigstelle. Das Bundesjustizministerium pfiff die Satzungsversammlung zurück, verlor dann aber vor dem Anwaltssenat des BGH (AnwBl 2010, 873). Das Verfahren zeigte gleichwohl, dass die Frage der (eingeschränkten) Kompetenz bei allen Beschlüssen der Satzungsversammlung immer schnell im Raum steht. Dr. Christian Deckenbrock vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln erwartet denn auch, dass es aufgrund dieser Entwicklungen künftig klarer werde, wie der Kompetenzrahmen der Satzungsversammlung aussieht. Auch der Wettbewerbssenat des BGH hat in der ablaufenden Periode die Autorität der Satzungsversammlung in Frage gestellt. Er setzte sich gleich in zwei Fällen über Vorschriften der BORA hinweg. In der Briefbogenentscheidung entschied er, dass es genüge, eine Adresse ob Hauptsitz oder Zweigstelle auf anwaltlichen Schreiben aufzuführen, obwohl 10 BORA vorsieht, dass immer die Hauptadresse anzugeben sei (BGH AnwBl 2013, 69). Die Satzungsversammlung hat daraufhin 10 BORA per Beschluss noch einmal geändert. Sie beharrt auf der Angabe der Hauptanschrift einer Kanzlei. In einer weiteren Entscheidung ging es um die Frage, ob es für Rechtsanwälte erlaubt ist, sich als Spezialist eines Rechtsbereiches auszugeben, ohne einen Fachanwaltstitel zu besitzen. 7 Abs. 2 BORA ordnet an, dass dies unzulässig sei, wenn es eine Verwechslungsgefahr mit Fachanwälten gebe. In dem Verfahren ebenfalls vor dem Wettbewerbssenat ging es um die Bezeichnung Spezialist für Familienrecht. Der BGH entschied, dass diese Bezeichnung zulässig sei und setzte sich damit über die BORA hinweg (BGH AnwBl 2015, 266, siehe dazu in diesem Heft Kleine-Cosack, AnwBl 2015, 358). Initiator von BRAO-Änderungen Auf der anderen Seite hat die Satzungsversammlung beim Justizministerium angeregt, in der BRAO die Kompetenz zur Regelung von Fortbildungspflichten für alle Rechtsanwälte zu erhalten. Bundesjustizminister Heiko Maas steht dem positiv gegenüber. Noch gibt es aber keinen Gesetzentwurf. Die Satzungsversammlung kann bisher die Fortbildungspflichten nur bei Fachanwälten regeln. In der ablaufenden Periode hat sie beschlossen, dass die Fortbildungspflicht für Fachanwälte von AnwBl 5 / 2015

65 MN Report auf 15 Stunden pro Jahr erhöht wird. Gleichzeitig wurde die Art der Fortbildung flexibilisiert. Immerhin fünf Zeitstunden können nun im Selbststudium zum Beispiel durch das Lesen von Fachaufsätzen nachgewiesen werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle mit Multiple-Choice-Fragen erfolgt. Wie das geht, zeigen Anwaltsblatt und Arbeitsgmeinschaften des DAV unter Gerade diese kleine Reform könnte noch eine große Wirkung haben, weil sie den Fortbildungsbetrieb sinnvoll in die Online-Welt überführt. Dauerthema Fachanwaltschaften Ins Licht der zumindest interessierten Anwaltsöffentlichkeit gerät die Satzungsversammlung regelmäßig, wenn es um die Zulassung von Fachanwaltschaften geht. Wie viele Fachanwälte dürfen es denn noch sein? In diesem Bereich trifft die Versammlung wesentliche Entscheidungen. Darin liegt faktisch ihre stärkste Kompetenz, sagt Deckenbrock. Mit jeder neuen Fachanwaltschaft verändert sich das Berufsbild nach außen und das Selbstverständnis nach innen. Für Mandanten ergeben sich neue Möglichkeiten, einen Spezialisten ausfindig zu machen. Für die Anwälte wird es leichter, ihre Spezialkenntnisse nach außen zu zeigen und sich am Markt besser zu positionieren. Und in der Anwaltschaft gibt es genügend Diskussionsstoff, um sich auf dem Gerichtsflur darüber zu beklagen, dass es ja mittlerweile für jedes Haustier einen eigenen Fachanwalt gebe. In der letzten Periode wurden die Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht und im März 2015 der Fachanwalt für Vergaberecht zugelassen. Vertagt wurde im Vorfeld schon der Fachanwalt für Opferrecht und in einer knappen Abstimmung im Plenum der Fachanwalt für Migrationsrecht abgelehnt. In der künftigen Periode könnten diese Anträge erneut auf dem Programm stehen. Dabei könnte die Frage relevant werden, inwieweit der allgemeine Fachanwalt für Verwaltungsrecht künftig weiter spezialisiert werden kann und soll sicher ist auf jeden Fall, dass fast alle Fachanwälte für Verwaltungsrecht nicht im Migrationsrecht spezialisiert sind. Wie auch immer: Wie offen die Satzungsversammlung für Neues ist, auch darüber entscheiden die Rechtsanwälte mit der Wahl ihrer Vertreter für die Satzungsversammlung. Wie die nächste Satzungsversammlung zusammengesetzt sein wird, kann noch niemand sicher vorhersagen. Es könnte aber sein, dass die Satzungsversammlung vielfältiger und damit repräsentativer für die gesamte Anwaltschaft werden könnte. Die angestellten Anwälte (gerade in Unternehmen) haben nämlich die Bedeutung des Berufsrechts für sich erkannt. Es mag nicht jeden Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin substantiell im täglichen Leben betreffen, was in der Satzungsversammlung beredet und beschlossen wird. Aber wer Selbstverwaltungsorgane kennt, weiß, dass sich wichtige Entscheidungen auch im Klein-Klein der Gremienarbeit verstecken. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Begründungen der Beschlüsse sei es wünschenswert, so Deckenbrock, dass neben den Protokollen der Sitzungen auch die Ergebnisse der vorbereitenden Ausschüsse online zugänglich sein sollten. Manchmal kann man nur so die Motive für eine Bestimmung und den Grund, warum der Normtext gerade so gefasst ist, verstehen, so Deckenbrock. Für den Gemeinwohlbezug, auf den die Satzungsversammlung verpflichtet ist, kann die Veröffentlichung nur dienlich sein. Magazin Dr. Justus von Daniels, Berlin Der Autor ist Journalist. Leserreaktionen an anwaltverein.de. AnwBl 5 /

66 MN Anwalt digital Der Spion, der aus dem Netz kommt Datendiebstahl betrifft immer mehr deutsche Unternehmen Dr. Justus von Daniels, Berlin Die neue digitale Welt macht vieles einfacher. Zugleich können neue Risiken entstehen. Datendiebstahl und Spionage werden leichter. Die Grenzen zwischen Phantasie und Realität können fließend sei. Sowohl das Bundeskriminalamt als auch das Bundesfinanzministerium sind Kunden bei einer amerikanischen IT-Firma. Sie stellt ihre Dienste auch der CIA zur Verfügung. Diese Verbindung war im letzten Jahr eine kleine Randnotiz in der Presse wert. Die IT-Administratoren haben theoretisch Zugang zu allen Informationen der Kunden, die sie betreuen. Wäre das Anlass zu Sorge? Auf eine kleine Anfrage der Grünen im Bundestag antwortete die Bundesregierung: Nein, das sei ein ganz normaler Vorgang. Zur Sicherheit hat die Regierung auch eine No-Spy- Klausel vereinbart. Die soll garantieren, dass die IT-Unternehmen wirklich keine Daten weitergeben. Sicher ist sicher. Für deutsche Unternehmen ist Datendiebstahl längst Realität. Daten werden gehackt oder kopiert. Das müssen nicht immer russische Hacker sein, sondern können auch Firmenmitarbeiter oder IT-Administratoren sein, die als Vertragspartner die Unternehmenssoftware pflegen. Cyberkriminalität oder Konkurrenzspionage durch Datendiebstahl sind alltägliche Phänomene geworden, die meist unbemerkt bleiben. Daten werden viel häufiger gestohlen als allgemein bekannt ist, sagt Dr. Thomas Lapp, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main. Die Dunkelziffer in diesem Bereich liege bei 90 Prozent. Der Geschädigte bemerkt oft nicht, dass er bestohlen wurde. Und wenn, bringt er es in den wenigsten Fällen zur Anzeige. Er fürchtet einen Reputationsschaden und muss sich auch darauf einstellen, dass die ermittelnden Behörden eine Aufklärung nicht leisten werden. Cyberkriminalität: Viele Wege führen zum Ziel Beim Thema Cyberkriminalität unterscheidet man zwischen gezielten Hackangriffen auf ein Unternehmen von außen, dem Einsetzen von Personen, die von innen heraus Daten abziehen und Hackangriffen, die ungefiltert Daten absaugen, um ein Unternehmen allgemein zu schädigen. Der gezielte Angriff von außen ist mittlerweile ein typisches Tätigkeitsfeld der organisierten Kriminalität, sagt Rechtsanwalt Lapp, der auch Vorsitzender der Nationalen Initiative für Informations- und Internetsicherheit (Nifis e. V.) ist. Ein Beispiel war eine groß angelegte Manipulation der Entladesoftware eines Hafens. Einige Container konnten so einer gezielten Prüfung im Hafen entzogen und deren Inhalte ungeprüft eingeschleust werden. Der Angriff ließ sich nicht zurückverfolgen, die Behörden waren machtlos. Die organisierte Kriminalität hat sich längst der digitalen Werkzeuge bemächtigt. Alltäglicher als die gezielte Manipulation von Software ist der Einsatz von Personen für den Datendienstahl. Man kennt den Fall, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens bei einem Arbeitgeberwechsel eine Kundenleiste mitnimmt, um sich und dem neuen Arbeitgeber einen Vorteil zu verschaffen. Wurde aufgedeckt, dass diese Kundendaten weiter verwendet werden, gab es die Standardantwort: Die Namen hatte ich noch im Kopf. Nachzuweisen war die Kopie einer Kundenliste kaum. Die fehlende Nachweisbarkeit gilt heute umso mehr, wenn Daten per USB- Stick gespeichert und mitgenommen werden. Ein Mitarbeiter macht sich zwar nach dem UWG strafbar. Aber ein Erfolg ist nur zu erwarten, wenn das Unternehmen eine eigene Sicherheitsfunktion hat, sagt Christian Schaaf, geschäftsführender Gesellschafter von Corporate Trust. Das Münchner Unternehmen ist auf IT-Forensik spezialisiert und kann Beweise sichern, die weder ein ungeschütztes Unternehmen liefern kann noch von Staatsanwaltschaften erhoben werden können. Es gibt gute Alarmsysteme, die einen Systemdiebstahl nachvollziehen kön- 414 AnwBl 5 / 2015

67 MN Anwalt digital nen. Wenn eine Sicherheitsfunktion eingestellt ist, kann ein Unternehmen den Diebstahl zurückverfolgen. Sonst können Unternehmen die Nutzung eigener Daten durch Konkurrenten nur verhindern, wenn sie eine eidesstaatliche Versicherung gegen den Konkurrenten erwirken. Die Angriffe werden zunehmend subtiler und nehmen derzeit zu. Social Engineering heißt ein häufig auftretendes Phänomen. Mitarbeiter werden gezielt angeworben, um Daten weiterzugeben. Das können Passworttabellen oder Dokumente sein, die kopiert werden. In einigen Fällen bemerken Mitarbeiter gar nicht, dass sie missbraucht werden. Es genügt, dass ein Dieb über Webportale wie Xing an die adresse eines Mitarbeiters gelangt und ihm eine seriös aussehende schickt, die einen Anhang mit einer Spionagesoftware enthält. Öffnet der Mitarbeiter den Anhang in der Annahme, dass es sich um eine unverdächtige Mitteilung handelt, kann der Hacker in das System eindringen und an Mitarbeiterdaten oder sensible Dokumente gelangen. Ein anderer Weg ist das gezielte Anwerben von IT- Administratoren, die Zugriff auf alle Daten haben. Digitale Brandschutzmauern Bisher gab es keine Mindeststandards für IT-Sicherheit. Wir brauchen digitale Brandschutzmauern, die verpflichtend sind, sagt Christian Schaaf von Corporate Trust. Man kann sich gegen viele dieser Angriffe schützen, aber dafür muss auch das Verständnis innerhalb der Unternehmen wachsen. Denn es geht nicht nur um potentielle Schäden für das Unternehmen, sondern auch um die Haftung gegenüber Kunden in sensiblen Bereichen wie etwa bei Arzt- oder Bankdaten. Wenn dem Unternehmen eine schuldhaft verursachte Sicherheitslücke nachzuweisen ist, kann das eine Haftung begründen. Allerdings gibt es für das Maß an Sicherheit keine konkreten Regeln. Der Verschuldensmaßstab muss am konkreten Sachverhalt beurteilt werden, sagt Kjell Vogelsang, Fachanwalt für IT-Recht, in Köln und Mitglied der AG IT-Recht des DAV ( davit ). Aber im Normalfall sind die technischen Hintergründe für einen Richter schwer nachzuvollziehen. Die IT-Kompetenz ist ein generelles Problem bei Behörden. Staatsanwaltschaften haben weder die technischen Mittel noch die Kenntnisse, Angriffe auf Software zu verfolgen. Schon deshalb ist die Chance sehr gering, dass ein Verfahren vor Gericht kommt, sagt Vogelsang. Unternehmen sind häufig besser beraten, wenn sie die Beweise durch ein IT-Unternehmen sichern können. Aber das kann teuer werden. Vor dem Hintergrund der geringen Erfolgsquote werden auch die wenigsten Fälle zur Anzeige gebracht. Wird der Fall eines Datendiebstahls bekannt, und hat das Unternehmen kaum Chance auf einen Erfolg, lohnt sich eine Strafanzeige nicht. Das kann verhindert werden. Vorbeugende Maßnahmen dienen dabei nicht nur der Verhinderung von Angriffen, sondern schaffen oft und erst die Möglichkeit der nachträglichen Beweissicherung, so Vogelsang. Das Ausmaß der Schäden ist daher bekannt. Einer Umfrage von Corporate Trust zufolge waren 21 Prozent aller deutschen Unternehmen im Jahr 2012 von einem Angriff auf ihre Daten betroffen. Die Dunkelziffer wird allerdings weit höher eingeschätzt. Strafrechtliche Folgen gab es kaum, wirtschaftliche Schäden sind nur schwer zu beziffern. Die Schutzlosigkeit in diesem Bereich ist groß. In dem neuen IT-Sicherheitsgesetz ist vorgesehen, dass es für bestimmte Unternehmen eine Meldepflicht für Softwareangriffe geben soll. Die Behörden wollen auf diese Weise mehr Kenntnisse über die tatsächliche Zahl von Fällen erhalten. IT-Rechtler wie Lapp halten davon wenig. Die Meldepflicht wäre nur dann hilfreich, wenn sich Unternehmen auf eine effektive Verfolgung verlassen könnten. Wichtiger ist es, die Polizei und die Staatsanwaltschaften besser auszustatten, damit Erfolge wirklich erzielt werden, sagt Lapp. Magazin Dr. Justus von Daniels, Berlin Der Autor ist Journalist. Leserreaktionen an anwaltsblatt@ anwaltverein.de. AnwBl 5 /

68 MN Kommentar Frauenquoten in Aufsichtsräten Eine Chance für Anwältinnen und viele Kanzleien Rechtanwältin Dr. Barbara Mayer, Freiburg i. Br. Aus meiner Sicht war das ein historischer Tag vielleicht nicht wirklich vergleichbar mit der Einführung des Frauenwahlrechts, aber ein wichtiger Schritt in Richtung echter Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Herzstück ist dabei die Einführung einer festen Geschlechterquote von 30 Prozent für die Aufsichtsräte von börsennotierten, mitbestimmten Unternehmen. Aus meiner Sicht war das ein historischer Tag vielleicht nicht wirklich vergleichbar mit der Einführung des Frauenwahlrechts, aber ein wichtiger Schritt in Richtung echter Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Das Gesetz richtet sich zum einen an den Bund (Bundesgremiengesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), zum anderen an größere Privatunternehmen. Für sie gelten künftig folgende Regelungen: 9 Dem Aufsichtsrat von Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, müssen künftig jeweils mindestens 30 Prozent Männer und Frauen angehören. Die Regelung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt für alle danach stattfindenden Wahlen zum Aufsichtsrat. Wird ein Mann gewählt, obwohl die Quote von 30 Prozent Frauen noch nicht erreicht ist, ist die Wahl nichtig. Der Stuhl im Aufsichtsrat bleibt leer. Dabei werden Anteilseigner- und Arbeitnehmer-Vertreter einheitlich betrachtet (Prinzip der Gesamterfüllung). Jede Seite hat indes das Recht, vor einer bei ihr anstehenden Wahl diesem Prinzip zu widersprechen. Dann muss jede Seite für sich die 30 Prozent-Quote erfüllen. 9 Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und damit dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, müssen künftig für Aufsichtsrat, Vorstand/Geschäftsführung und die beiden darunter liegenden Management-Ebenen eigene Ziele für die Erhöhung des Frauenanteils festlegen, erstmals zum 30. September Ob die eigenen Ziele erreicht werden oder nicht, bleibt rechtlich ohne Relevanz; einzige Sanktion ist die Pflicht, darüber im Lagebericht zu informieren. Für uns Anwältinnen und Anwälte bedeuten die gesetzlichen Neuregelungen dreierlei: 9 Wirtschaftsrechtlich tätige Anwältinnen gehören zum Kreis der Frauen, die für Aufsichtsratsmandate in Betracht kommen. Schon heute stellen Juristen (18 Prozent) neben den Wirtschaftswissenschaftlern (41 Prozent) die größte Berufsgruppe in den Aufsichtsräten der DAX-Unternehmen mit deutlichem Abstand vor Ingenieuren und Naturwissenschaftlern. Anwältinnen bringen zum einen den nötigen wirtschaftlichen Sachverstand für eine Aufsichtsratstätigkeit mit; zum anderen sind sie es gewohnt, kritisch nachzufragen, Ideen zu entwickeln und auf diese Weise den Vorstand zu überwachen und zu begleiten. 9 Anwälte beiderlei Geschlechts werden künftig verstärkt als Coach und Berater von Aufsichtsratsmitgliedern gefragt sein. Die Frauenquote bringt es mit sich, dass eine jüngere Generation von Aufsichtsräten nachrückt, die sich angesichts der hohen Haftungsrisiken professionell auf ihr Amt vorbereiten und in Zweifelsfragen Rat suchen wird. 9 Beratungsbedarf dürften auch viele der rund Unternehmen haben, bei denen zwar keine feste Quote im Aufsichtsrat gilt, die aber künftig verpflichtet sind, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, im Vorstand und den obersten Management-Ebenen festzulegen. Insbesondere bei der Definition der maßgeblichen Ebenen dürfte anwaltlicher Rat gefragt sein, vor allem dann, wenn es um Konzernstrukturen geht, bei denen die Ebenen nicht an den Grenzen einer rechtlich selbständigen Einheit und/oder nicht an Landesgrenzen halt machen. Dr. Barbara Mayer, Freiburg i. Br. Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sie gehört dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen im DAV sowie dem Zivilrechtsausschuss des DAV an. Außerdem ist sie Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Internationaler Rechtsverkehr im DAV. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. 416 AnwBl 5 / 2015

69 MN Gastkommentar Die Logik des Sports durchbrechen Warum Staat mit einem Anti-Doping-Gesetz Verantwortung übernehmen sollte * Hajo Seppelt, WDR und Deutschlandfunk Ein Verband aber, der mit effizienten Kontrollen reihenweise Doper auffliegen lässt, steht in der Öffentlichkeit in erster Linie nicht als konsequenter Bekämpfer der Manipulation da. Sondern vor allem als Sportorganisation, die ein Dopingproblem hat. Sportfunktionäre echauffieren sich oft über Doping als Seuche des modernen Sports. Sie fordern konsequente Bekämpfung und harte Sanktionen. Jetzt aber, wo zumindest auf dem Papier die strengsten Strafen nämlich Gefängnis für Doper möglich werden sollen, torpedieren auffällig viele diese Entwicklung. Der Deutsche Olympische Sportbund versucht den Kern des geplanten Anti-Doping-Gesetzes zu verhindern: den Doper mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen. Das Hauptargument: Der Sport sei selbst am besten in der Lage, mit seinen sportgerichtlichen Sanktionen vor allem dem Ausschluss von Wettbewerben Doper effektiv zu bestrafen. Aber stimmt das? Und vor allem: Tut er das? Die internationale Leichtathletikföderation IAAF hat 2011 bei anonymen Befragungen ihrer Athleten ermittelt, dass bis zu 45 Prozent der Sportler mit Doping in Verbindung gekommen sind. Die Studie hält die IAAF unter Verschluss. Anonyme Befragungen deutscher Topathleten ergaben bei Berücksichtigung empirischer Unschärfen ebenso Werte im deutlich zweistelligen Bereich. Erstaunlich, dass im Schnitt aber nur weit weniger als ein Prozent der getesteten Sportler auffliegen. Dopinganalytiker räumen ein, dass es ein großes Dunkelfeld gibt. Hat der Sport das Problem also wirklich im Griff? Und will er es überhaupt in letzter Konsequenz? Die Antwort in vielen Fällen: nein. Eine offensive Dopingbekämpfung bringt für Funktionäre oft nur Scherereien. Ein Verband aber, der mit guten Tests viele Doper auffliegen lässt, steht in der Öffentlichkeit in erster Linie nicht als konsequenter Bekämpfer der Manipulation da. Sondern vor allem als Sportorganisation, die ein Dopingproblem hat. Ein unauflöslicher Widerspruch. Es ist in dieser Systemlogik kontraproduktiv, Doping zum Gegenstand öffentlicher Debatten werden zu lassen. Dass etliche Dopingtests lückenhaft sind, macht nach dieser Logik Sinn: Wer nicht richtig sucht, kann nicht viel finden. Und erspart sich juristischen Ärger. Ein scharfes Anti-Doping-Gesetz brächte noch mehr Rechtsstreitigkeiten. Das kann nicht im Interesse des Sports sein. Die Hilfe des Staates ist aber richtig. Weil die öffentliche Hand, die viele Millionen Euro in die Förderung des Sports auf allen Ebenen bereitstellt, ihr Mitspracherecht so besser wahrnimmt. Wer investiert, sollte auch kontrollieren dürfen, ob der Empfänger korrekt mit den Ressourcen umgeht. Mit den bisherigen Doping-Paragraphen im Arzneimittelgesetz (AMG) konnte aber seit 2007 kein einziger (!) Spitzensportler des Dopings überführt werden. Der Doper selbst die zentrale Figur des Geschehens war nämlich in diesem Gesetz von der Strafverfolgung ausgenommen. Es stimmt zwar, dass der Gesetzentwurf noch nicht vollumfänglich überzeugt und bei einigen Formulierungen tatsächlich erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht. Aber die grundsätzliche Entscheidung für das Gesetz ist richtig. Nur wenn die sogenannten Selbstreinigungskräfte des Sports wirklich funktionieren würden, bräuchte der Sport die Ultima ratio des Strafrechts nicht. Magazin * Siehe zum Anti-Doping-Gesetz auch den Bericht aus Berlin von Christian Bommarius in diesem Heft auf Seite M 128. Hajo Seppelt, Berlin Der Autor ist Reporter und Kommentator. Er ist regelmäßig für den WDR und für den Deutschlandfunk tätig. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. AnwBl 5 /

70 Anwälte fragen nach Ethik Ist es angesichts der bekannten Schwächen der Hartz IV-Gesetzgebung und der Überlastung der Arbeitsagenturen berufsethisch vertretbar, wenn ein Anwalt nach Ablauf der Drei-Monatsfrist für die Bescheidung eines Widerspruchs sogleich Unfähigkeitsklage erhebt?

71 MN Anwälte fragen nach Ethik Hartz IV: Schwächen der Verwaltung ausnutzen Die Frage nach dem richtigen Handeln stellt sich im Alltag. Lesen, nachdenken, mit Kollegen diskutieren was machen Sie? 1. Ein Anwalt erhebt für einen Mandanten nach Ablauf der Drei-Monatsfrist für die Bescheidung von Widersprüchen beziehungsweise der Frist von sechs Monaten für die Klageerwiderung Untätigkeitsklage, ohne vorher den Versuch unternommen zu haben, durch eine schriftliche oder mündliche Nachfrage die Entscheidung der Behörde zu erfragen. 9 Ist dies angesichts der bekannten Schwächen der Hartz IV-Gesetzgebung und der Überlastung der Arbeitsagenturen berufsethisch vertretbar? 2. Ein Anwalt erhebt (massenhaft) Hartz IV-Klagen, die aus Vordrucken bestehen, auf denen (auch ohne Bezug zum Einzelfall) verschiedene Positionen angekreuzt sind (zum Beispiel Bescheid ist inhaltlich nicht bestimmt genug ). 9 Ist dies berufsethisch vertretbar, wenn man unterstellt, dass der Anwalt im Einzelfall mit dem jeweiligen Kläger in Verbindung getreten ist und mit diesem über die Klageerhebung gesprochen hat? 9 Wie verhalten sich die Dinge, wenn der Anwalt von dem Kläger lediglich eine Vollmacht erhalten hat und die Erhebung der Klage und deren Einzelheiten mit dem Kläger nicht erörtert hat? Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Sie werden an den DAV-Ausschuss Anwaltliche Berufsethik weitergeleitet. Magazin DAV-Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur (Umbenennung ab 2015) Der DAV hat einen Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur (bis 2014 Anwaltliche Berufsethik). Dieser Ausschuss will eine Diskussion darüber führen und auslösen, ob die anwaltliche Tätigkeit auch ethischen Maßstäben unterliegt, und wenn ja, welchen. Der Vorstand des DAV hat beschlossen, keinen Ethikkodex zu formulieren. Einmal fehlt hierfür die Legitimation. Zum anderen läuft ein solcher Kodex Gefahr, beschlossen und vergessen zu werden. Eine beständige Diskussion um ethische Fragen vermag das Problembewusstsein mehr zu prägen und zu schärfen. Hiervon ausgehend wird das Anwaltsblatt auf einer Seite jeweils ein oder zwei Fallkonstellationen vorstellen, die eine Diskussion um ethische Fragen auslösen könnten. Wir sind gespannt, ob die Kolleginnen und Kollegen dieses Angebot annehmen und werden über die Antworten berichten. Überdies laden wir Sie ein, die Fallkonstellationen auch in unserem DAV-Ethikforum mit Kolleginnen und Kollegen zu diskutieren. Diese finden Sie in der Rubrik DAV Foren auf Dem DAV-Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur gehören ab 2015 die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an: Dr. Jörg Meister (Vorsitzender), Dr. Joachim Frhr. von Falkenhausen, Prof. Niko Härting, Markus Hartung, Petra Heinicke, Hartmut Kilger, Ingeborg Rakete-Dombek, Eghard Teichmann (auch Notar) und Silke Waterschek. AnwBl 5 /

72 MN Aus der Arbeit des DAV Aus der Arbeit des DAV 420 Deutsche Anwaltstag Deutscher Anwaltverein Schlanke Website mit viel Angebot: Übersichtlich, benutzerfreundlich, modern 423 DAV-Büro Brüssel Klare Regeln für den digitalen Binnenmarkt: Die EU will handeln 423 DAV-Stellungnahmen 424 Deutscher Anwaltverein Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass sich Schritt für Schritt etwas ändert 424 Anhaltinischer Anwaltvereins Bunt statt braun: Eine Menschenkette für Dessau-Roßlau 425 Landesverband Thüringen Landesanwaltstag fragt selbstkritisch: Vorsicht Rechtsanwalt? 425 Anwaltverein Ostthüringen Nacht des Rechts in Gera: Die Justiz öffnet sich Blick hinter die Kulissen 425 Forum Junge Anwaltschaft Klassiker zum 42. Mal: Der erfolgreiche Start in den Anwaltsberuf 426 Deutscher Anwaltverein Neue Vorsitzende der Anwaltvereine besuchten DAV in Berlin 426 Deutsche Anwaltakademie Nachrichten 427 DAV-Gesetzgebungsausschüsse 36 Ausschüsse, 332 Anwältinnen und Anwälte berufen 430 Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur Ethikausschuss um Anwaltskultur erweitert 430 Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance Neuer Ausschuss in Gründung 431 AG Erbrecht Der ganze Kosmos des Erbrechts an nur drei Tagen: Warum Erbrecht? 432 AG Anwältinnen und DAV Die Frauenquote in Aufsichtsräten auch Thema des DAV 433 Law Made in Germany Israel und die Hightech-Industrie: Blick auf das deutsche Recht 433 Mitgliederversammlungen Deutscher Anwaltverein / AG Internationaler Rechtsverkehr / AG Mietrecht und Immobilien /AG Allgemeinanwalt im DAV / AG Ausländer- und Asylrecht 434 Personalien Felix Busse 75 Der Deutsche Anwaltstag 2015: Streitkultur im Wandel und viel Fortbildung Das ganze Programm jetzt auch im Internet unter und zum Anwaltstag dann die App dazu Der 66. Deutsche Anwaltstag wird vom 11. bis 13. Juni 2016 in Hamburg stattfinden. Das Programm des Anwaltstags wurde mit dem März-Heft des Anwaltsblatts versandt und ist auch auf der neu gestalteten Website abrufbar. Das Anwaltsblatt verrät, warum der Anwaltstag einen Besuch wert ist. Der Anwaltstag in Hamburg bietet wieder ein umfangreiches Programm. 200 Referentinnen und Referenten werden in mehr als 110 einzelnen Vorträgen und Diskussionen auftreten. Die Spannbreite der Fortbildung reicht dabei vom Arbeitsrecht bis zum Zivilprozessrecht. Abgedeckt sind insbesondere die wichtigsten FAO-relevanten Rechtsgebiete. Das dürfte nicht zuletzt für Fachanwälte interessant sein, die seit diesem Jahr Fortbildung im Umfang von 15 Stunden nachweisen müssen. Auf dem Anwaltstag angeboten werden zum Beispiel vier Zeitstunden im Mietrecht (Themen: Mietrechtsnovellierungsgesetz, Bestimmtheit von WEG- Beschlüssen, Rechtsprechungsfenster), 4,5 Stunden im Familienrecht (Themen Elternunterhalt, sozialrechtliche Bezüge, Familienmediation) und insgesamt sieben Stunden im IT-Recht (Thema u. a.: Internet der Dinge). Der Anwaltstag bietet aber mehr als reine Fachfortbildung. Neben dem kollegialen Austausch und dem Netzwerken auf zahlreichen Empfängen, Abendveranstaltungen und sogar Sportveranstaltungen können sich die Teilnehmer abseits des Berufsalltags mit vielen grundlegenden Themen befassen. Das Anwaltsblatt stellt wichtige Veranstaltungen vor, die nicht nur für Berufsvertreter aus Anwaltvereinen und Anwaltskammern interessant sind, sondern sich auch an alle Anwältinnen und Anwälte richten. Rechtsanwalt Manfred Aranowski, Berlin Das gesamte Programm des 66. Deutschen Anwaltstags ist auf der neuen Website unter zu finden. Dort ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Zusammenspiel von Ethik und Berufsrecht Recht, allzumal Berufsrecht, kann auch verschriftliche Ethik sein, aber nicht jedes ethische Anliegen lässt sich kodifizieren. Oder doch? Der DAV-Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur des DAV (so heißt er seit diesem Jahr) wird sich auf dem Anwaltstag mit der alten, aber immer wieder aktuellen Frage der Kohärenz von Berufsrecht und Berufsethik befassen. Dabei geht es auch um das umstrittene Thema der Verschriftlichung ethischer Regeln. Die Diskutanten werden versuchen, die Relevanz eines Ethikkodex und das Zusammenspiel mit dem geschriebenen Berufsrecht zu beleuchten. Auch der Anwaltskultur soll Rechnung getragen werden, denn diese spiegelt sich nicht nur in Kleiderordnung und Sprache, sondern auch im Umgang mit Recht und Gesetz wider. Donnerstag, 11. Juni 2015, Anwaltliche Berufsethik / Berufsrecht: Berufsethik und Berufsrecht- komplementär und dennoch defizitär? Muss der Zivilprozess geändert werden? Der Deutsche Juristentag hatte sich im vergangenen Jahr mit der Frage beschäftigt, ob ZPO und GVG noch zeitgemäß sind. Die dort diskutierten Reformvorschläge stießen mehrheitlich auf erhebliche Skepsis. Dass hindert die Bundesländer aber nicht daran, sich ihrerseits in einer Arbeitsgruppe mit möglichen Verfahrenserleichterungen im Zivilprozess zu beschäftigen. Über die Anregungen des Juristentages, den Stand der Überlegungen der Bundesländer und den tatsächlichen Reformbedarf und seine Realisierungschancen berichten und diskutieren Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Volker Vorwerk (DAV-Vorstandsmitglied), der schleswig-holsteinische Justizstaatssekretär Dr. Eberhard Schmidt-Elsaeßer und Rechtsanwalt Prof. Bernd Hirtz (Vorsitzender des Zivilverfahrensrechtsausschusses) Donnerstag, 11. Juni 2015, Zivilverfahrensrecht: Veränderungen im Zivilprozess? 420 AnwBl 5 / 2015

73 MN Aus der Arbeit des DAV Welchen Wert hat die Justiz? Ein Anwaltstag, der sich dem Thema Streitkultur widmet, kann an einem Thema nicht vorbeigehen: Gerichtsschließungen. Bundesländer, allen voran die finanziell klammen und die bevölkerungsarmen, erhoffen sich von Schließungen und Konzentrationen Kosteneinsparmöglichkeiten. Prof. Dr. Gralf-Peter Calliess von der Universität Bremen wird die Frage beantworten, ob Gerichtsstrukturreformen tatsächlich Kosten sparen. Erfahrungsberichte aus betroffenen Bundesländern liefern Anwaltsvereinsvorsitzende aus Rheinland- Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland. Mit dem ehemaligen rheinland-pfälzischen Justizminister Jochen Hartloff und einem Vertreter der Richterschaft diskutieren sie dann unter der Moderation von Corinna Budras (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung) über Sinn und Folgen von Gerichtsschließungen. Donnerstag, 11. Juni 2015, Schwerpunktveranstaltung I: Gerichtschließungen Aufgabe der Rechtspflege Für mehr Streitkultur im Verwaltungsrecht Vereinfachte Verfahren, zunehmende Präklusionsvorschriften, Abbau von Rechtsmitteln durch Rechtswegbeschränkungen wandelt sich auch im Verwaltungsrecht die Streitkultur. Die Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht aus Bayern will formelle, materielle und prozessuale Rechtsschutzeinbußen verhindern und lädt herzlich ein zu drei Kurzreferaten von Prof. Veith Mehde (Universität Hannover), Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl und Prof. em. Ulrich Ramsauer (Universität Hamburg) mit anschließender Diskussion über die Frage, wie nicht weniger, sondern mehr Streitkultur im Verwaltungsrecht gepflegt werden kann. Donnerstag, 11. Juni 2015, : Verwaltungsrecht im Wandel weniger Streitkultur? Zwischen den rechtlichen Fronten: Whistleblower Dass anwaltliche Tätigkeit ganz nah an gesellschaftlichen Themen ist, wird bei der Veranstaltung des Menschenrechtsausschusses des DAV deutlich, der mit Wiki-Leaks-Gründer Daniel Domscheit- Berg die menschen-, arbeits- und strafrechtlichen Dimensionen von Whistleblowing analysieren wird. Neben ihm wird Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, der die Interessen von Edward Snowden in Deutschland vertritt, von Erfahrungen und Folgen des Whistleblowing berichten. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm wird beides strafrechtlich einordnen. Rechtsanwältin Jasmin Stahlbaum-Philp wird die arbeitsrechtlichen Konsequenzen erörtern, mit denen Whistleblower rechnen müssen. Freitag, 12. Juni 2015, : Whistleblower zwischen den Fronten von Menschenrechten, Strafrecht und Arbeitsrecht Sicherheit sichern durch Rechtsverlust? Die Anschläge von Paris und der IS-Terror haben das Thema Sicherheit wieder stärker in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Der Ausschuss Gefahrenabwehrrecht des DAV widmet sich auf dem Anwaltstag dem problematischen Verhältnis von Sicherheitsbestrebungen und individuellen Rechten. Die Veranstaltung startet mit einem wissenschaftlichen Blick auf die Herausforderungen der öffentlichen Sicherheit 2030 (Dr. Lars Gerhold vom Forschungsforum Öffentliche Sicherheit, Berlin), analysiert den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers im Recht der Inneren Sicherheit (Prof. Mark Zöller, Universität Trier) und befasst sich mit dem Sicherheitsempfinden in Deutschland (Prof. Hans-Jörg Albrecht, Universität Freiburg). Zum Abschluss untersucht Rechtsanwalt Wolfgang Wieland die Gesetzgebung nach dem 11. September Freitag, 12. Juni 2015, , Verwaltungsrecht: Sicherheit durch Rechtsverlust? DAT-Schwerpunkt Aufgabe der Rechtspflege Die Schwerpunktveranstaltung II fragt nach der Entwicklung von Recht und Streitkultur. Streiten zu können ist ein Ausdruck von Freiheit. Ohne Streit gibt es keine Bewegung, keine Entwicklung. Anwältinnen und Anwälte wissen das. Sie erstreiten die Rechte ihrer Mandanten nach den Regeln, die das Gesetz vorgibt. Diese Regeln ändern sich aber. Und auch die Bedeutung von Streit und Streitkultur in der Gesellschaft unterliegt einem Wandel. In welche Richtung geht es? Die aktuelle EU-Gesetzgebung stärkt jedenfalls außergerichtliche Methoden der Streitbeilegung. Any issue, resolved. ist der Slogan von Modria.com, einer Online- Schlichtungsplattform, über die nach eigener Aussage schon 400 Mio. Konflikte beigelegt wurden. Damit geht eine Privatisierung von Rechtspflege einher. Kann das trotzdem gut sein? Mit den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen TTIP ist die Schiedsgerichtsbarkeit in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch eine Form von privater Rechtspflege. Was für Auswirkungen hat es, wenn Konzerne Staaten vor Schiedsgerichte bringen können auf die Fortbildung der Rechtsprechung, aber auch für Politik und Gesellschaft? Über diese Fragen sprechen auf dem Anwaltstag die Präsidentin des BGH Bettina Limperg (Foto 1), Graham Ross (Online-Streitbeilegungsplattform Modria), die auf Welthandel spezialisierte Politologin Pia Eberhardt von Corporate Europe Observatory (Foto 2), der Rechtssoziologe Prof. Dr. Hubert Rottleuthner (Foto 3) und Rechtsanwältin Dr. Patricia Nacimiento (Expertin für Schiedsverfahrensrecht mit Erfahrung sowohl als Parteivertreterin als auch als Schiedsrichterin, Foto 4). Moderieren wird der Vorsitzende des DAV-Berufsrechtsausschusses Rechtsanwalt Markus Hartung (Foto 5). Ass. jur. Anna Gilsbach, DAV, Berlin Freitag, 12. Juni 2015, Uhr, Schwerpunktveranstaltung II: Streitkultur im Wandel Aufgabe der Rechtspflege AnwBl 5 /

74 MN Aus der Arbeit des DAV Deutscher Anwaltverein Schlanke Website mit viel Angebot: Übersichtlich, benutzerfreundlich, modern Launch der neuen DAV-Website unter Der Webauftritt des Deutschen Anwaltvereins (DAV) präsentiert sich in neuem Gewand. In den vergangenen Monaten wurde hinter den Kulissen an einem Relaunch der DAV-Website gearbeitet. Das erklärte Ziel war es, einen Auftritt zu schaffen, der übersichtlich, klar strukturiert und benutzerfreundlich in der Bedienung ist. Das Ergebnis dieser Anstrengungen ist seit Ende März unter zu sehen stellten drei Agenturen ihre Konzepte für einen Relaunch der Website im Rahmen eines Pitchs vor. Der Auftrag ging schließlich an die Agentur Heimrich & Hannot in Dresden. Deren Konzept einer schlanken, zugleich aber modernen und für alle mobilen Endgeräte optimierten Webseite wusste zu überzeugen. Frisches Design Das Design der Webseite wurde komplett überarbeitet. Der neue Auftritt zeichnet sich durch ein frisches und zeitgemäßes Erscheinungsbild aus. An prominentester Stelle der Website direkt unter der Hauptnavigation auf der Startseite finden die Besucherinnen und Besucher künftig eine Bühne. Dort haben wichtige Informationen und Hinweise ihren festen Platz. Sie springen mittels eines großflächigen Bildes und einer starken Headline sofort ins Auge. Daneben setzt die Seite auf ein Ordnungssystem aus Kacheln. Auch Aufbau und Struktur erfuhren im Zuge der Neugestaltung eine Anpassung an die gegenwärtigen Bedürfnisse und Standards. Inhalte wurden überarbeitet und sinnvoll zusammengeführt. So konnte auf ungeliebte Zwischen- und Übersichtsseiten verzichtet werden. Zugleich wurde die Navigationsstruktur auf die zentralen Inhalte beschränkt. Besucherinnen und Besucher gelangen dadurch nun schneller zu den gesuchten Informationen. Die neue Homepage des Deutschen Anwaltvereins unter Alle Neuigkeiten auf einen Klick Im neu geschaffenen Newsroom versammeln sich künftig alle DAV-Nachrichten. Von Pressemitteilungen über Stellungnahmen bis hin zu den regelmäßigen Newslettern können dort alle Inhalte auf einen Klick eingesehen werden. Darüber hinaus werden im Newsroom auch aktuelle Veranstaltungsvideos und Podcast-Beiträge zu finden sein. Infos zum Deutschen Anwaltstag Der Deutsche Anwaltstag hat im Zuge des Relaunchs einen eigenständigen Auftritt erhalten. Herzstück dieser Seite ist ein eigener Veranstaltungskalender, der das komplette Programm des diesjährigen Anwaltstags abbildet. Verschiedene Filteroptionen erleichtern das Suchen und Finden der passenden Veranstaltungen. Zudem informiert die Webseite über alles Wissenswerte rund um den 66. Deutschen Anwaltstag in Hamburg. Der Webauftritt des Anwaltstags ist direkt über die DAV-Webseite oder über ansteuerbar. DAV in den sozialen Netzen Für einen noch intensiveren Austausch mit seinen Mitgliedern, ist der DAV fortan auch verstärkt in den sozialen Netzwerken aktiv: Über facebook.de/ deutscheranwaltverein und twitter.com/ anwaltverein erfahren Rechtsinteressierte schnell und bequem alle Neuigkeiten aus dem DAV und der Anwaltschaft. Dominic Krämer, DAV, Berlin 422 AnwBl 5 / 2015

75 MN Aus der Arbeit des DAV DAV-Büro Brüssel Klare Regeln für den digitalen Binnenmarkt: Die EU will handeln DAV-Veranstaltung mit der Berliner Senatsverwaltung für Justiz Welche Maßnahmen auf EU-Ebene sind für den digitalen Binnenmarkt erforderlich? Eine vom Deutschen Anwaltverein und der Berliner Senatsverwaltung für Justiz organisierte Podiumsdiskussion im Brüsseler Büro des Landes Berlin gab am 23. März 2015 Gelegenheit, einen ersten Blick in die Zukunft zu werfen. Die Veranstaltung fand statt unmittelbar bevor die EU-Kommission am 25. März schließlich ihre Schwerpunkte für den digitalen Binnenmarkt offiziell vorstellte. In ihrer Eröffnungsrede forderte DAV- Vizepräsidentin Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, an verschiedenen Eckpunkten des digitalen Binnenmarktes an Stellschrauben im Justizbereich zu denken. Auf der vertragsrechtlichen Ebene fordere der DAV klare Regeln, die sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen Rechtssicherheit bringen und mit dem Urheberrecht verschmelzen. Im Vorschlag der Kommission zur Änderung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen begrüße der DAV den Einsatz digitaler Kommunikation für Zustellung oder mündliche Verhandlungen. Zentral ist hierbei jedoch, technische Standards zu garantieren, die Vertraulichkeit wahren, so Auer-Reinsdorff. Beim Richtlinienvorschlag zur Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Societas Unius Personae, SUP) bleibe die Möglichkeit der Authentifizierung eine Großbaustelle. Ambitionierte Pläne der EU Die EU-Kommission plant für den 6. Mai 2015 die Veröffentlichung einer umfassenden Strategie für den digitalen Binnenmarkt. Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt ist die zweite von zehn Prioritäten der Kommission unter Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker. Das Maßnahmenpaket soll zu erheblichem Wirtschaftswachstum und zu einem dynamischeren Umfeld für Verbraucher und Unternehmen führen. Renate Nikolay (Kabinettchefin der EU-Justizkommissarin Vìra Jourová) führte aus, die Kommission plane ein ambitioniertes Vorgehen zur Regelung des grenzüberschreitenden Zugangs zu digitalen Inhalten (unter anderem für Online-Käufe). Dabei werde man jedoch strikt die neue Arbeitsweise der Kommission Juncker berücksichtigen, zunächst umfassend zu konsultieren und Folgenabschätzungen durchzuführen. Erst dann würden im Falle von festgestelltem Regelungsbedarf frühestens Ende 2015 Maßnahmen vorgeschlagen. Im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt solle auch das Urheberrecht unter Berücksichtigung der digitalen Revolution und des damit geänderten Verbraucherverhaltens reformiert werden. Bevor neue Maßnahmen im digitalen Bereich ergriffen würden, solle der EU-Gesetzgeber immer auch prüfen, inwieweit diese zu hohen Bürokratieaufwand für junge innovative Unternehmen schüfen, forderte Mirco Dragowski (Geschäftsführer des Bundesverbands Deutsche Startups e. V.). Datenschutz ist Voraussetzung Voraussetzung für einen rechtssicheren digitalen Binnenmarkt darauf wiesen alle Diskussionsteilnehmer hin ist, dass alle Maßnahmen von wirksamen Datenschutzregeln flankiert werden. Rechtsanwalt Prof. Niko Härting (Mitglied der DAV-Ausschüsse für Informationsrecht und Berufsrecht) hoffte, dass es auf der Zielgeraden gelingen werde, ein internettaugliches Datenschutzrecht zu schaffen. Europa brauche ein modernes Datenschutzrecht mit innovativen Lösungen für Big Data, das Internet der Dinge, Industrie 4.0 und die Plattformisierung der digitalen Wirtschaft. Rechtssichere Regelungen im grenzübergreifenden Digitalverkehr bei gleichzeitigem Schutz der Daten sind vertrauensbildende Maßnahmen und zugleich die Herausforderungen des digitalen Fortschritts, die wir im Sinne einer Weiterentwicklung angehen müssen und werden, so der Europaabgeordnete Axel Voss. Rechtsanwältin Dorothee Wildt, DAV, Brüssel DAV-Stellungnahmen Eckpunktepapier zum Syndikusanwalt (11/15) Eine gesetzliche Regelung entlang der Eckpunkte klärt für die gesamte Anwaltschaft wichtige Fragen, betont der DAV in der Stellungnahme durch seinen Berufsrechtsausschuss. Das Eckpunktepapier regele mit einem Konzept für angestellte Anwältinnen und Anwälte in Kanzleien und Unternehmen ein Thema, das seit einigen Jahren immer drängender geworden sei. Spätestens durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom April 2014 sei klargeworden, dass der Streit über das anwaltliche Berufsbild einer Entscheidung des Gesetzgebers bedürfe. Arbeitsrecht: EuGH-Rechtsprechung kodifizieren (9/15) Die Anwendung des Arbeitszeitrechts würde deutlich rechtssicherer und transparenter, wenn der europäische Gesetzgeber bei der Reform der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG die Klarstellungen des EuGH übernehmen würde (Begriff der Arbeitszeit, bezahlter Jahresurlaub), so der DAV in seiner durch seinen Arbeitsrechtsausschuss erarbeiteten Stellungnahme. Der DAV empfiehlt, im Rahmen einer Konsultation der EU-Kommission zu prüfen, inwieweit das Arbeitsrecht an eine veränderte Arbeitswelt anzupassen ist. Abgabenordnung und Zollkodex der Union (8/15) Der DAV nimmt nur zu einzelnen geplanten Änderungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften des Bundesfinanzministeriums Stellung, die für die anwaltliche Tätigkeit und Beratung von besonderer Bedeutung sind. Er begrüßt durch seinen Steuerrechtsausschuss ausdrücklich, wenn der Gesetzgeber die sogenannte Konzernklausel nachbessert ( 8 c Abs. 1 Satz 5 KStG-E) und für weitere Fallkonstellationen erweitert. Alle Stellungnahmen finden Sie im Internet unter AnwBl 5 /

76 MN Aus der Arbeit des DAV Deutscher Anwaltverein Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass sich Schritt für Schritt etwas ändert Rechtsstaatsentwicklung in den palästinensischen Gebieten Im Mai 2013 besuchten DAV-Präsident Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer und DAV-Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann mit einer Delegation der damaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Israel und die palästinensischen Gebiete. Die auf dieser Reise begonnenen Gespräche wurden im Dezember 2014 in Ramallah fortgesetzt. Großes Interesse an Kooperation mit dem DAV besteht bei der Entwicklung einer starken und unabhängigen Anwaltschaft und dem Aufbau einer Verfassungsgerichtsbarkeit. Den Anwaltsberuf auszuüben ist für die rund Anwältinnen und Anwälte in den palästinensischen Gebieten mit Herausforderungen verbunden. Es gibt kein einheitliches Rechtssystem und keine echte Verfassung. Angewendet werden osmanisches Recht, Recht aus der Zeit des britischen Mandats, religiöses Recht, israelisches Recht und Gesetze der palästinensischen Autonomiebehörde. Außerdem wird auf jordanisches Recht zurückgegriffen, wenn es keine andere anwendbare Rechtsquelle gibt. Hinzu kommen praktische Schwierigkeiten, die sich aus der Besatzungssituation und der politischen Trennung von Westbank und Gazastreifen ergeben. So sei es teilweise schwierig Gerichtstermine wahrzunehmen, weil Genehmigungen erforderlich seien oder es müssten langwierige Kontrollen auf dem Weg ins Büro bewältigt werden. Verfassungsgerichtsbarkeit Im Dezember 2014 trafen DAV-Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann und Rechtsanwalt Prof. Niko Härting (Mitglied im DAV-Ausschuss Berufsrecht) mit Vertretern der palästinensischen Justiz, der Independent Commission for Human Rights (ICHR) und der palästinensischen Anwaltskammer zusammen. Ein Thema, das alle Gesprächspartner bewegte, ist der Aufbau einer richtigen Verfassungsgerichtsbarkeit. Es gibt zwar ein Verfassungsgerichtsgesetz und auch das Grundgesetz, das bis zum Erlass einer Verfassung gilt, sieht ein Verfassungsgericht vor, seine Befugnisse sind jedoch seit Jahren an das oberste Gericht delegiert. Diesem sitzt Chief Justice Ali Muhanna vor, der somit auch Vorsitzender des Verfassungsgremiums ist. Wir haben kein funktionierendes Parlament, die meisten Gesetze werden durch Dekrete des Präsidenten erlassen. Ein unabhängiges Verfassungsgericht kontrolliert nicht nur die Judikative, sondern auch die Legislative, das ist in dieser Situation besonders wichtig. Menschenrechte durchsetzen Randa Siniora, die Geschäftsführerin der Independent Commission for Human Rights teilte diese Ansicht. Die ICHR ist die nationale Menschenrechtsorganisation der palästinensischen Gebiete. Bei den Vereinten Nationen ist sie mit A-Status akkreditiert, was bedeutet, dass sie die Grundsätze über die Arbeit von Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (sog. Pariser Prinzipien ) erfüllt. Dies sichert der ICHR Mitwirkungsrechte im UN-Menschenrechtsrat und anderen UN-Gremien. Vor Ort überwacht die ICHR die Gesetzgebung, überprüft Haftbedingungen, führt fact finding missions durch und erarbeitet shadow reports. Außerdem vertreten ihre Mitarbeiter in Einzelfällen vor Gericht. Durch die politische Situation werden Fakten geschaffen, die unsere Arbeit sehr erschweren. Ein unabhängiges Verfassungsgericht wäre eine große Hilfe, machte Siniora deutlich. Wir geben die Hoffnung nicht auf, dass sich Schritt für Schritt etwas ändert. Hiervon ist auch Hussein Shabaneh überzeugt, der Vorsitzende der Palestinian Bar Association. Er betont die Rolle einer starken und unabhängigen Anwaltschaft im Rechtssystem. Erst seit 1998 gibt es ein Gesetz über die Anwaltschaft und die palästinensische Anwaltskammer. Unsere Erfahrungen sind noch nicht sehr groß und die organisierte Anwaltschaft befindet sich bei uns erst im Aufbau. Bei der PBA interessiert man sich daher besonders dafür, wie Deutschland es nach der Wiedervereinigung geschafft hat, zwei Rechts- und Justizsysteme zusammenzuführen und die vereinte Anwaltschaft zu einer starken Stimme zu machen. Ass. jur. Anna Gilsbach, DAV, Berlin Anhaltinischer Anwaltverein Bunt statt braun: Eine Menschenkette für Dessau-Roßlau Anwälte und Richter im Netzwerk gelebte Demokratie Am 7. März 2015 jährte sich zum 70. Mal der Tag des Luftangriffs, der die ehemalige Residenzstadt und Wiege der modernen Industrie und Architektur, Dessau-Roßlau, fast vollständig in Schutt und Asche legte. Das Netzwerk gelebte Demokratie hatte deshalb erneut unter dem Motto bunt statt braun alle Bürger zu einem bunten und fantasievollen Protest gegen den Aufmarsch der Neonazis aufgerufen. Auch in diesem Jahr nutzten einige ewig Gestrige diesen Jahrestag für ihre zynische und wahrheitswidrige Umdeutung der geschichtlichen Tatsachen sowie ihre braune Propaganda, indem sie durch die Stadt zogen. Teil des Gegen-Protestes war wieder die Bildung einer Menschenkette aus mehr als Personen, die in diesem Jahr nahezu die gesamte Innenstadt umfasste. Viele Institutionen, Unternehmen, Vereine, Kirchengemeinden, Schulen und demokratische Parteien beteiligten sich an den zahlreichen Protestaktionen und der Menschenkette um die Innenstadt. Zusammen mit dem Präsidenten des Landgerichts Dessau-Roßlau hatte die Vorsitzende des Anhaltinischen Anwaltvereins Rechtsanwältin Doreen Fucke für den Abschnitt der Menschenkette, der am Justizzentrum Anhalt entlang verlief, die Patenschaft übernommen. Der amtierende Präsident des Finanzgerichts, die Direktorin des Sozialgerichts, der Direktor des Amtsgerichts und die Direktorin des Arbeitsgerichts schlossen sich ihrem Aufruf an. Die Dessauer Anwälte und Vertreter der Justiz sollten Gesicht zeigen gegen Geschichtsverfälschung und für eine tolerante, offene und demokratische Gesellschaft. Für die Mitglieder des Anhaltinischen Anwaltvereins war es wichtig in der Öffentlichkeit zu zeigen, dass unser Eid, die verfassungsmäßige Ordnung wahren zu wollen ( 12 a BRAO), kein bloßes Lippenbekenntnis ist. Der Anhaltinische Anwaltverein wird sich auch zukünftig im Netzwerk gelebte Demokratie einbringen. Rechtsanwältin Doreen Fucke, Dessau-Roßlau 424 AnwBl 5 / 2015

77 MN Aus der Arbeit des DAV Landesverband Thüringen Landesanwaltstag fragt selbstkritisch: Vorsicht Rechtsanwalt? Thüringer Anwälte diskutieren mit Joachim Wagner Im Rahmen des Thüringer Landesanwaltstages am 24. Oktober 2014 in Erfurt hat der Journalist und Autor Dr. Joachim Wagner den Festvortrag zu seinem kontrovers diskutierten Buch Vorsicht Rechtsanwalt gehalten. Er hat seine in dem Buch geäußerte Kritik an der Rechtsanwaltschaft als eines Berufs zwischen Mammon und Moral wiederholt und mit den Teilnehmern der Veranstaltung diskutiert. Wenngleich die Anwältinnen und Anwälte die Thesen Wagners naturgemäß nicht einfach hinnehmen wollten, wurde deutlich, dass letztlich auch dieser für eine starke und unabhängige Rechtsanwaltschaft plädiert und ein wenig Selbstkritik auch der Anwaltschaft nicht schadet. In jedem Fall hat sich gezeigt, dass die konstruktive Auseinandersetzung auch mit unangenehmen Themen immer lohnend ist. Nicht nur dank dieses Festvortrages, auch aufgrund der zahlreichen, in vier parallelen Zügen organisierten Fortbildungsveranstaltungen mit namhaften Referenten wurde der Landesanwaltstag mit mehr als 150 Teilnehmern aus Anwaltschaft und Justiz gut angenommen. Für Rechtsanwaltsfachangestellte wurde wieder eine eigene Fortbildungsstrecke angeboten, diesmal mit dem Schwerpunkt Zwangsvollstreckung. Die Verbundenheit der Thüringer Anwaltschaft mit der Justiz des Landes wurde erneut durch den Veranstaltungsort, nämlich das Justizzentrum Erfurt, sowie die zahlreichen Ehrengäste und Teilnehmer aus der Justiz sichtbar. So bereicherten nicht nur der noch amtierende Thüringer Justizminister Dr. Holger Poppenhäger, der Präsident des Thüringer OLG Stefan Kaufmann, der Präsident des Thüringer LAG Karl Kotzian-Marggraf und als Hausherrin die Direktorin des AG Erfurt Kerstin Lossin-Weimer den Landesanwaltstag, sondern zahlreiche weitere Persönlichkeiten aus der Thüringer Rechtspflege und aus den DAV-Anwaltsvereinen. Rechtsanwältin Juliane Ernst und Rechtsanwalt Marcello Di Stefano, Erfurt Anwaltverein Ostthüringen Nacht des Rechts in Gera: Die Justiz öffnet sich Blick hinter die Kulissen Ostthüringer Anwaltverein wirbt für die Anwaltschaft Wie läuft eine Gerichtsverhandlung wirklich ab? Welche Berufe gibt es in der Justiz? Wie läuft ein Gefangenentransport ab? Der Förderverein Rechtspflege, Kunst und Kultur ermöglichte mit der Nacht des Rechts in Gera am 2. Oktober 2014 erstmals tiefe Einblicke in und um die Arbeit der Justiz und angrenzende Bereiche. Der Ostthüringer Anwaltverein hatte sich gern an diesem neuen Projekt beteiligt und war unter anderem mit einem Informationsstand vor Ort. Neben Informationen über die Ausbildung zum Rechtsanwalt und der Vorstellung des Deutschen Anwaltvereins hat es sich der Ostthüringer Anwaltverein zur Aufgabe gemacht, vor allem junge Menschen für den Ausbildungsberuf der oder des Rechtsanwaltsfachangestellten zu gewinnen. Insoweit wurde intensiv mit den Werbemitteln des Deutschen Anwaltsvereins zur Reno-Ausbildungskampagne geworben. Die Veranstal- Forum Junge Anwaltschaft Klassiker zum 42. Mal: Der erfolgreiche Start in den Anwaltsberuf tung war ein voller Erfolg, mehr als 600 Besucher informierten sich über justiztypische Berufe wie Justizwachtmeister, Urkundsbeamter, Richter, Rechtsanwalt, Rechtspfleger, Notar, Gerichtsvollzieher, Justizvollzugsbeamter und Bewährungshelfer, nahmen an einer arbeitsrechtlichen und einer strafrechtlichen Gerichtsverhandlung teil, besichtigten die Haftzellen im Gerichtsgebäude und einen Gefangenentransportbus. Es gab rechtliche Tipps für Jedermann und auch Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben beteiligten sich am Programm ein. Mit zwei Kurzfilmen klang ein gelungener Abend aus. Rechtsanwältin Juliane Ernst, Ostthüringer Anwaltverein Foto: Ein Geraer Nachtwächter erzählte wahre Geschichten. 42. Forum Start in den Anwaltsberuf Das Forum Start in den Anwaltsberuf wird zweimal jährlich in Kooperation mit dem Forum Junge Anwaltschaft angeboten. Etwa 140 angehende Anwältinnen und Anwälte kamen im März in Timmendorfer Strand zusammen, um sich vorzubereiten auf den erfolgreichen Berufseinstieg. Das Seminar bietet eine Fülle hilfreicher Tipps und Tricks, die während des Studiums und Referendariats bislang oft nur am Rande vermittelt werden. Wie gründe ich erfolgreich eine Kanzlei? Wie meistere ich das erste Mandat? Welche Berufsrechte und Berufspflichten treffen mich? Wie organisiere ich meine Kanzlei und welche Software nutze ich? Wie rechne ich ab und wann hafte ich? Diese und viele weitere Fragen wurden am ersten Veranstaltungstag beantwortet und diskutiert. Der zweite Veranstaltungstag widmete sich schwerpunktmäßig der Positionierung im Rechtsmarkt. Rechtsanwalt Markus Hartung berichtete zu Trends im Rechtsmarkt und Herausforderungen für junge Anwältinnen und Anwälte. In den sich anschließenden Workshops konnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann mit den Referenten über Einzelaspekte diskutieren. Rieke Detering, DAV, Berlin Das nächste Einsteigerseminar findet am 6./7. November 2015 in Leipzig statt. Aktuelle Informationen erhalten Sie jederzeit unter de/berufsstart/berufseinstieg. AnwBl 5 /

78 MN Aus der Arbeit des DAV Deutsche Anwaltakademie Vergaberecht: 1. Fachanwaltslehrgang ab Herbst in Köln Auf der 8. Sitzung der 5. Satzungsversammlung im März 2015 wurde die Einführung der Fachanwaltschaft für Vergaberecht beschlossen. Die Anwaltakademie bietet den ersten Fachanwaltslehrgang Vergaberecht ab dem 1. Oktober in Köln an. Schadenregulierung bei Betrugsverdacht Mit Betrugsverdacht oder Vorwürfen müssen sich im Versicherungs- und Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte immer wieder befassen. In dem Seminar am 29. Mai in Düsseldorf werden manipulierte und gestellte Schadenereignisse dargestellt. Der Dozent behandelt Möglichkeiten, diese aufzudecken oder Vorwürfe zu widerlegen. Fachlehrgang Mediation für Anwälte Der professionelle und konstruktive Umgang mit Konflikten ist wichtig. Er spart Geld, Energie und wertvolle Lebenszeit. In den Mediationskursen erlernen Anwältinnen und Anwälte Frageund Verhandlungstechniken und werden ihren Horizont im Interesse ihrer Mandanten erweitern. Unabhängig davon, wie viel Platz die Mediation im Tätigkeitsspektrum einnehmen wird: Eine Mediationsausbildung, zum Beispiel der 2 x 1-Woche-Fachlehrgang Mediation, der am 8. Juni in Timmendorfer Strand startet, wird in der täglichen (anwaltlichen) Praxis weiterhelfen. Deutscher Anwaltverein Neue Vorsitzende der Anwaltvereine besuchten DAV in Berlin DAV-Präsident diskutierte über Syndikusanwalt-Thema Im Deutschen Anwaltverein sind 257 Anwaltvereine Mitglied. Die seit April 2013 neu gewählten Vereinsvorsitzenden hatte der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer nach Berlin eingeladen. 20 Vereinsvorsitzende folgten der Einladung des DAV-Präsidenten Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer zu einem Gespräch mit gemeinsamen Abendessen. Die Veranstaltung bot Gelegenheit zum Informations- und Meinungsaustausch nicht nur mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins und der Geschäftsführung des DAV, sondern auch untereinander. Zunächst ging es um ganz praktische Fragen der regionalen Vereinsarbeit und der Unterstützung der Vereine durch den DAV, wie die Kommunikation innerhalb des Verbandes, Hilfestellung bei der Öffentlichkeitsarbeit, Angebote an die Anwaltvereine für die Pressearbeit und rund ums Internet sowie um die Serviceangebote der DAV-Hotline zum RVG, der Reno- Kampagne und weitere Angebote des DAV für örtliche Anwaltvereine. Über die Aktivitäten und Initiativen vor Ort hinaus ging es auch um die Gestaltung der Arbeit der Vereine im und mit dem DAV und die Entscheidungsfindung im Verband. Schließlich berichtete Ewer über aktuelle rechts- und berufspolitische Themen. Ein Schwerpunkt lag hierbei auf der Syndikus Anwaltschaft. Der Präsident diskutierte mit den Vereinsvorsitzenden das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte. Ewer betonte, das Papier sei ein erster großer Schritt in die richtige Richtung, weshalb jetzt so schnell wie möglich ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag folgen müsse. Kritik daran gab es nur von einem Vereinsvorsitzenden. Rieke Detering, DAV, Berlin Seminar Compliance im Bankrecht Compliance steht nach wie vor im Fokus der nationalen und internationalen Gesetzgeber sowie der Aufsichtsbehörden. Die Anforderungen an die Umsetzung von Compliance-Vorgaben bei Banken und Finanzdienstleistern steigen damit stetig. Das Seminar am 26. Juni in Düsseldorf gibt einen Überblick, wie Kreditinstitute beziehungsweise Finanzdienstleister diese Anforderungen in der Praxis umsetzen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Es ist eine gute Übung, dass der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (hier Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer in der Mitte vorne) die neu gewählten Vereinsvorsitzende in das DAV-Haus nach Berlin einlädt. Im Februar 2015 folgten 20 Vereinsvorsitzende aus ganz Deutschland seiner Einladung zum Gedankenaustausch, an der auch die Geschäftsführung teilnahm (an der Spitze der Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann, zweiter von rechts). 426 AnwBl 5 / 2015

79 MN Aus der Arbeit des DAV DAV-Gesetzgebungsausschüsse # 36 Ausschüsse mit 332 Anwältinnen und Anwälte berufen Vollständige Mitgliederliste Der Fachverstand der Anwaltschaft zählt in der Rechtspolitik. Anwältinnen und Anwälte arbeiten in inzwischen 36 DAV-Gesetzgebungsausschüssen an der Gesetzgebung mit und mit dem Ausschuss Corporate Social Responsibilty und Compliance kommt noch ein 37. Ausschuss dazu (siehe Seite 430). Die Mitglieder der Ausschüsse und die Vorsitzenden werden vom Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins auf vier Jahre berufen. Der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins hat die Berufung der Vorsitzenden in seiner Sitzung im Februar 2015 bestätigt. Der Anteil der weiblichen Ausschussmitglieder konnte bei dieser Berufungsrunde auf über 30 Prozent erhöht werden und liegt damit über dem Anteil der weiblichen DAV- Mitglieder mit 28 Prozent. 9 Anwaltsethik und Anwaltskultur Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Jörg Meister Mannheim (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin Rechtsanwalt Dr. Joachim Frhr. von Falkenhausen, Hamburg Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Berlin Rechtsanwalt Markus Hartung, Berlin Rechtsanwältin Petra Heinicke, München Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Tübingen Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin Rechtsanwalt und Notar Eghard Teichmann, Achim Rechtsanwältin Silke Waterschek, Heilbronn 9 Anwaltsnotariat Vorsitzender: Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler, Emden (Foto) DAV-Geschäftsführerin Rechtsanwältin Tanja Brexl, Berlin 9 Arbeitsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Lunk, Hamburg (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Thomas Marx, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart Rechtsanwältin Dr. Susanne Clemenz, Gütersloh Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gaul, Köln Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Meier, Berlin Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Köln Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard, Frankfurt Rechtsanwältin Dr. Ulrike Schweibert, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Uwe Silberberger, Düsseldorf Rechtsanwältin Regina Steiner, Frankfurt Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Düsseldorf 9 Aus- und Fortbildung Vorsitzende: Rechtsanwältin Sabine Gries-Redeker, Bonn (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Anne-Rieke Detering, Berlin Rechtsanwältin Ulrike Gantert, München Rechtsanwalt Dr. Rainer Markfort, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Joachim Schrey, Frankfurt Rechtsanwalt und Notar Dr. Thilo Wagner, Ravensburg 9 Außergerichtliche Konfliktbeilegung Vorsitzende: Rechtsanwältin Ulrike Gantenberg, Düsseldorf (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwalt Max Gröning, Berlin Rechtsanwalt Dr. Martin Engel, München Rechtsanwalt Dr. Christoph Hartmann, Stuttgart Rechtsanwältin Dr. Ines Kilian, Dresden 9 Ausländer- und Asylrecht Vorsitzende: Rechtsanwältin Gisela Seidler, München (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Berlin Rechtsanwalt Berthold Münch, Heidelberg Rechtsanwältin Eva Reichert, Köln Rechtsanwalt Rolf Stahmann, Berlin Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln 9 Bank- und Kapitalmarktrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Andreas Fandrich, Stuttgart (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Christine Martin, Berlin Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, München Rechtsanwalt Dr. Stephan Heinze, Magdeburg Rechtsanwalt Klaus Rotter, Grünwald Rechtsanwalt Hartmut Strube, Düsseldorf Rechtsanwalt Andreas Werner Tilp, Kirchentellinsfurt 9 Berufsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Markus Hartung, Berlin (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin Rechtsanwalt Dr. Joachim Frhr. von Falkenhausen, Hamburg Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Rostock Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Berlin Rechtsanwalt Markus Hauptmann, Frankfurt Rechtsanwältin Petra Heinicke, München Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Frankfurt Rechtsanwältin Sirka Huber, München Rechtsanwältin Dr. Claudia Junker, Bonn Rechtsanwalt Frank Röthemeyer, Balingen Rechtsanwalt Bernd D. Michael Scheer, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Schroeder, Köln Rechtsanwältin Dr. Claudia Seibel, Frankfurt Rechtsanwalt und Notar Eghard Teichmann, Achim Rechtsanwalt Dr. Peter Wessels, Karlsruhe 9 Elektronischer Rechtsverkehr Vorsitzender: Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Wiesbaden (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Thomas Marx, Berlin Rechtsanwalt Dr. Markus Burianski, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Bonn Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt Rechtsanwältin Ulrike Silbermann, Berlin Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber, Köln Rechtsanwältin und Notarin Monika Hähn, Lübbecke Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Köln Rechtsanwalt und Notar Alexander Kollmorgen, Berlin Rechtsanwalt und Notar Kay-Thomas Pohl, Berlin Rechtsanwältin und Notarin Dörte Zimmermann, Berlin Rechtsanwalt Helmut Bäcker, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Breidenbach, Halle Rechtsanwalt Dr. Marco Bruns, Frankfurt Rechtsanwalt Tim W. Kliebe, Frankfurt Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln AnwBl 5 /

80 MN Aus der Arbeit des DAV 9 Erbrecht 9 Geistiges Eigentum 9 Informationsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Frieser, Bonn (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Christine Martin, Berlin Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Düsseldorf (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier, Berlin Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Bonn (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Thomas Marx, Berlin Rechtsanwältin Dr. Anna Katharina Gollan, Berlin Rechtsanwältin Dr. Stephanie Herzog, Würselen Rechtsanwalt Dr. Daniel Lehmann, München Rechtsanwalt Richard Lindner, Karlsruhe Rechtsanwalt Dr. Christian von Oertzen, Frankfurt Rechtsanwalt und Notar Dr. Hubertus Rohlfing, Hamm Rechtsanwalt Dr. Stephan Scherer, Mannheim 9 Europäisches Vertragsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Eva Schriever, Brüssel Rechtsanwalt Dr. Markus Beaumart, Köln Rechtsanwalt Dr. Rupert Bellinghausen, Frankfurt Rechtsanwältin Dr. Sylvia Kaufhold, Dresden Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, Köln Rechtsanwalt Dr. Roman Mallmann, Köln Rechtsanwalt Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, Frankfurt 9 Familienrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Christine Martin, Berlin Rechtsanwältin Eva Becker, Berlin Rechtsanwalt Jörn Hauß, Duisburg Rechtsanwalt und Notar Dr. K.-Peter Horndasch, Weyhe Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin Rechtsanwalt Rolf Schlünder, Mannheim 9 Gefahrenabwehrrecht Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Thomas Marx, Berlin Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Münster Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gerke, Köln Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Berlin Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke, Frankfurt Rechtsanwältin Kerstin Oetjen, Freiburg Rechtsanwalt Dr. Jochen Bühling, Düsseldorf Rechtsanwalt Klaus Haft, Düsseldorf Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul-W. Hertin, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard Ingerl, München Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Jacobs, Düsseldorf Rechtsanwältin Dr. Andrea Jaeger-Lenz, Hamburg Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Kreile, München Rechtsanwalt Dr. Thomas W. Reimann, Düsseldorf Rechtsanwältin Dr. Ine-Marie Schulte-Franzheim, Köln Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger, Berlin 9 Genderausschuss Vorsitzende: Rechtsanwältin Mechtild Düsing, Münster (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Anne-Rieke Detering, Berlin Rechtsanwältin Silvia C. Groppler, Berlin Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt Rechtsanwalt und Notar Herbert Peter Schons, Duisburg 9 Handelsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hoffmann-Becking, Düsseldorf (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Thomas Marx, Berlin Rechtsanwältin Dr. Gabriele Apfelbacher, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Christian Decher, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Hans-Friedrich Gelhausen, Königstein Rechtsanwalt Dr. Peter Hemeling, München Rechtsanwältin Dr. Hilke Herchen, Hamburg Rechtsanwalt Dr. Hans-Christoph Ihrig, Mannheim Rechtsanwalt Dr. Thomas Kremer, Bonn Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerd Krieger, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. Marc Löbbe, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, Köln Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Andreas Pentz, Mannheim Rechtsanwältin Dr. Gabriele Roßkopf, Stuttgart Rechtsanwalt Dr. Bodo Riegger, Stuttgart Rechtsanwalt Dr. Frank A. Schäfer, Düsseldorf Rechtsanwältin Dr. Alexandra Schluck-Amend, Stuttgart Rechtsanwalt Dr. Bernd Singhof, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Jost Wiechmann, Hamburg Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Wilsing, Düsseldorf Rechtsanwältin Dr. Christiane Bierekoven, Nürnberg Rechtsanwältin Isabell Conrad, München Rechtsanwalt Dr. Malte Grützmacher, Hamburg Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Berlin Rechtsanwalt Peter Huppertz, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. Robert Selk, München Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Zuck, Stuttgart 9 Insolvenzrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Hamburg (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin Rechtsanwalt Kolja von Bismarck, Frankfurt Rechtsanwältin Claudia Diem, Stuttgart Rechtsanwalt Wolfgang Hauser, Stuttgart Rechtsanwalt Kai Henning, Dortmund Rechtsanwalt Thomas Oberle, Mannheim Rechtsanwalt Dr. Manfred Obermüller, Bad Camberg Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing, Berlin Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Düsseldorf Rechtsanwalt und Notar Prof. Rolf Rattunde, Berlin Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Köln Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Köln 9 Medizinrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel, München (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwalt Max Gröning, Berlin Rechtsanwältin Dr. Ulrike Brucklacher Reutlingen Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Franz-Josef Dahm, Essen Rechtsanwältin Anke Harney, Münster Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Möller, Düsseldorf Rechtsanwalt Reinhold Preißler, Fürth Rechtsanwalt Arno Schubach, Frankfurt Rechtsanwalt Christoph-M. Stegers, Berlin 9 Menschenrechte Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Friedwald Lübbert, Bonn (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier, Berlin Rechtsanwalt Dr. Lutz-Peter Gollnisch, Luckau Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Aachen Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Tübingen Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Berlin Rechtsanwältin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesministerin a.d.), Tutzing Rechtsanwalt Prof. Dr. Frank Rottmann, Rackwitz Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin 428 AnwBl 5 / 2015

81 MN Aus der Arbeit des DAV 9 Miet- und Wohnrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Michael Drasdo, Neuss (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Christine Martin, Berlin Rechtsanwältin Nina Brandi, Köln Rechtsanwältin Henrike Butenberg, München Rechtsanwalt Horst Müller, München Rechtsanwalt Ludwig-Erich Zürn, Heilbronn 9 Privates Bau- und Architektenrecht Vorsitzende: Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler, Hamburg (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Düsseldorf Rechtsanwältin Dr. Beatrice Fabry, Stuttgart Rechtsanwältin Ulrike Gantert, München Rechtsanwalt Dr. Peter Sohn, Hamm Rechtsanwalt Prof. Dr. Volkert Vorwerk, Karlsruhe 9 Rechtsdienstleistungsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Fabian Widder, Mannheim (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Manfred Dirk Aranowski, Berlin Rechtsanwältin Ulrike Hundt-Neumann, Hamburg Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln 9 Reno Vorsitzende: Rechtsanwältin Angela Leschnig, Würzburg (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Anne-Rieke Detering, Berlin Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Görg, Berlin Rechtsanwalt Alexander Murawski, Bruchsal Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln Rechtsanwältin Claudia Wolf, Achern 9 RVG und Gerichtskosten Vorsitzende: Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Bremen (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Bühl Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen Rechtsanwalt und Notar Herbert Peter Schons, Duisburg Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz 9 Sozialrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Manfred Aranowski, Berlin Rechtsanwältin Dr. Astrid von Einem, Köln Rechtsanwalt Michael Klatt, Oldenburg Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Hamburg Rechtsanwalt Stefan C. Schmidt, Mainz Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Rechtsanwältin Constanze Würfel, Leipzig 9 Steuerrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing, Berlin (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Manfred Aranowski, Berlin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beinert, Frankfurt Rechtsanwältin Dr. Franziska Bühring, Köln Rechtsanwalt Georg Geberth, München Rechtsanwalt Robert Hörtnagl, München Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Messner, Hannover Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Schauhoff, Bonn Rechtsanwältin Susanne Thonemann-Micker, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. Jörg Weigell, München 9 Strafrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Berlin (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Tanja Brexl, Berlin Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen, Berlin Rechtsanwältin Dr. Gina Greeve, Frankfurt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi, Berlin Rechtsanwältin Gül Sabiha Pinar, Hamburg Rechtsanwalt Michael Rosenthal, Karlsruhe Rechtsanwalt Martin Rubbert, Berlin Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, München Rechtsanwalt PD Dr. Gerson Trüg Freiburg 9 Umweltrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Jürgen Müggenborg, Aachen (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Stuttgart Rechtsanwalt Dr. Frank Fellenberg, Berlin Rechtsanwalt Hartmut Gaßner, Berlin Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein, Berlin Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, Berlin Rechtsanwältin Prof. Dr. Angelika Leppin, Kiel Rechtsanwalt Dr. Martin Schröder, München 9 Verfassungsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Foto) DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin Rechtsanwältin Mechtild Düsing, Münster Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck, Leipzig Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Köln Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster 9 Vergaberecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Olaf Otting Frankfurt, (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Berlin Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler, Hamburg Rechtsanwalt Prof. Dr. Marius Raabe, Kiel Rechtsanwalt Dr. Thomas Stickler, Leipzig Rechtsanwalt Bernhard Stolz, München Rechtsanwältin Dr. Andrea Vetter, Stuttgart 9 Verkehrsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, München (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Berlin Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Erfurt Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, Hagen Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg Rechtsanwalt Michael Nissen, Gauting Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin 9 Versicherungsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Arno Schubach, Frankfurt (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwalt Max Gröning, Berlin Rechtsanwältin Dr. Beate Boudon, Köln Rechtsanwalt Dr. Knut Höra, Frankfurt Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Bremen Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Schünemann, Celle Rechtsanwalt Dr. Oliver Sieg, Düsseldorf AnwBl 5 /

82 MN Aus der Arbeit des DAV 9 Verwaltungsrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert, Potsdam (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Berlin Rechtsanwalt Dr. Michael Bender, Freiburg Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich Bracher, Bonn Rechtsanwalt Dr. Andreas Geiger, München Rechtsanwältin Dr. Juliane Hilf, Köln Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüttgau, Köln Rechtsanwalt Dr. Olaf Otting, Frankfurt Rechtsanwältin Dr. Angela Rapp, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard Sparwasser, Freiburg 9 Zivilrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, Köln (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Christine Martin, Berlin Rechtsanwalt Dr. Markus Beaumart, Köln Rechtsanwalt Dr. Rupert Bellinghausen, Frankfurt Rechtsanwalt Dr. Christian Bereska, Celle Rechtsanwalt Dr. Tobias Heinrich Boecken, Berlin Rechtsanwältin Dr. Friederike Joana Gräfin von Brühl, Berlin Rechtsanwalt Dr. Axel Funk, Stuttgart Rechtsanwältin Petra Heinicke, München Rechtsanwalt und Notar Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Berlin Rechtsanwältin Dr. Sylvia Kaufhold, Dresden Rechtsanwalt und Notar Jörn Helmut Linnertz, Bremen Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer, Freiburg Rechtsanwalt Dr. Michael Schultz, Karlsruhe Rechtsanwältin Jutta Wittler, Köln 9 Zivilverfahrensrecht Vorsitzender: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz, Köln (Foto) DAV-Geschäftsführerin: Rechtsanwalt Max Gröning, Berlin Rechtsanwältin Dr. Michaela Balke, Mannheim Rechtsanwalt Dr. Jochen Bühling, Düsseldorf Rechtsanwältin Beatrice Deshayes, Paris Rechtsanwalt Dr. Meinhard Forkert, Koblenz Rechtsanwalt Dr. Carsten Salger, Frankfurt Rechtsanwalt Prof. Dr. Volkert Vorwerk, Karlsruhe Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber Köln Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur DAV-Ethikausschuss um Anwaltskultur erweitert Wechsel im Vorsitz des Ausschusses Mit Beginn des neuen Jahres wurden im Januar 2015 die Ausschüsse des Deutschen Anwaltvereins neu bestellt und besetzt. Auch der ehemalige Ethikausschuss erstrahlt im neuen Glanz: Seit 2015 firmiert der Ausschuss unter dem Namen Anwaltsethik und Anwaltskultur. Diese Erweiterung des Themenfeldes soll eine Befassung auch mit nicht im engeren Sinne ethischen Themen ermöglichen und einen erweiterten Blickwinkel auf die Profession der Anwaltschaft eröffnen. Der Ausschuss befasst sich auch weiterhin mit den allgemeinen Fragen der Berufsethik, fragt aber auch, inwieweit andere Gesichtspunkte, beispielsweise Sprache und Auftreten des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, Einfluss auf die Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten haben. Es soll erörtert werden, ob auch kulturelle Ansprüche ethischen Maßstäben folgen (müssen) und inwieweit sich die Anwaltschaft in den letzten Jahrzehnten kulturell verändert hat. Neben der inhaltlichen Erweiterung fand auch ein personeller Wechsel im Ausschuss statt. Der langjährige Vorsitzende und ehemalige Präsident des DAV Dr. Michael Streck ist mit Beendigung der Bestellungsperiode des Ausschusses von seinem Amt zurückgetreten. Den Vorsitz hat das Ausschussmitglied Dr. Jörg Meister aus Mannheim übernommen. Neben den bereits bekannten Mitgliedern des ehemaligen Ethikausschusses, Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Rechtsanwalt Markus Hartung, Rechtsanwältin Petra Heinicke, Rechtsanwalt und ehemaliger DAV-Präsident Hartmut Kilger, Rechtsanwalt Eghard Teichmann, Rechtsanwalt Dr. Joachim Freiherr von Falkenhausen und Rechtsanwältin Silke Waterschek komplettiert nun Rechtsanwältin Ingeborg Rakete- Dombek den Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur. Julia Wagner, DAV Berlin Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance Ausschuss Corporate Social Responsibility und Compliance in Gründung Verantwortung von Unternehmen auch ein Thema für Anwaltschaft Der DAV-Vorstand hat auf seiner Sitzung im Februar auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen, einen DAV-Ausschuss Corporate Social Responsibility (CSR) und Compliance einzurichten. Zur Vorsitzenden wurde Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer bestellt. Birgit Spießhofer beschäftigt sich in ihrer anwaltlichen Praxis mit der Verantwortung von Unternehmen und publiziert auch hierzu (siehe z. B. AnwBl 2009, 94 und 2011, 198). Sie ist Vorsitzende des CSR-Ausschusses des Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE) und war auch in der International Bar Association (IBA) mit dem Thema befasst. Der Begriff Corporate Social Responsibility umschreibt die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Auf internationaler und europäischer Ebene wird das Thema CSR bereits seit einiger Zeit auch in Bezug auf die Anwaltschaft diskutiert. Zum einen ist CSR ein potentielles Beratungsfeld für Anwältinnen und Anwälte. Zum anderen stellt sich die Frage, ob und wie CSR- Standards auf die Berufsgruppe der Anwältinnen und Anwälte angewendet werden können und sollten. Da diese Diskussion zunehmend in den Fokus rückt und auch in gesellschaftlichen Debatten verstärkt beachtet wird, will sich der DAV an ihr im Sinne seiner Mitgliedschaft beteiligen. Ass. jur. Anna Gilsbach, DAV, Berlin 430 AnwBl 5 / 2015

83 MN Aus der Arbeit des DAV AG Erbrecht Der ganze Kosmos des Erbrechts an nur drei Tagen: Warum Erbrecht? Hochkarätiges Programm beim 10. Deutschen Erbrechtstag Wissenschaftlich, praxisnah, international und interdisziplinär, so lässt sich der Deutsche Erbrechtstag auch in diesem Jahr charakterisieren. Vom 12. bis 14. März 2015 fand er zum 10. Mal in Berlin statt, Die Jubiläumsveranstaltung bot hochkarätige Vorträge zu Fragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts und war mit mehr als 450 Teilnehmern aus Wissenschaft und Praxis ausgebucht. Eine Frage, die wohl jeden Erbrechtler angehen dürfte, ist diese: Warum Erbrecht? Prof. Dr. Anatol Dutta machte sie zum Thema seiner Habilitationsschrift und diskutierte in der Auftaktveranstaltung über die Funktionen des gesetzlichen Erbrechts mit Notar Prof. Dr. Peter Rawert sowie Rechtsanwalt und Vorsitzendem der AG Erbrecht Prof. Dr. Andreas Frieser. Die spannende Podiumsdiskussion war ein weiterer Beleg dafür, dass eine Anreise bereits am Donnerstag lohnt. BGH-Präsidenten begrüßt Nach einer Begrüßung durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg gliederte sich die Veranstaltung in drei große Blöcke: Bindungen im Erbrecht, Verfahrensrecht und die Europäische Erbrechtsverordnung. Zehn Jahre Deutscher Erbrechtstag waren allerdings auch ein trefflicher Anlass für einen Blick in die Vergangenheit und eine Bestandsaufnahme zu Entwicklungen und Tendenzen in Gesetzgebung und Rechtsprechung in den letzten zehn Jahren. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler übernahm diese Aufgabe eindrucksvoll und blickte zudem auf kommende Entwicklungen. Wie Bindungen im Erbrecht entstehend und wie der Berater sie einschränken oder beseitigen kann, erläuterte Notar Lucas Wartenberger mit wichtigen Hinweisen insbesondere zur Gestaltung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten. Inhaltlich anschließend referierte Rechtsanwalt Dr. Andreas Schindler zu beeinträchtigenden Schenkungen gemäß BGB aus forensischer Sicht und ließ dabei kaum eine Frage zu der Norm offen. Während 2287 BGB den Vertragserben im Blick hat, zielen 528 und 530 BGB insbesondere auf den Schutz des Schenkers selbst. Über die Voraussetzungen und Tücken der Normen klärte Rechtsanwältin Julia Roglmeier 1 Feierlich wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Frieser aus seinem Amt als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht verabschiedet (ganz rechts DAV-Vizepräsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg). Nachfolger im Amt ist Rechtsanwalt Dr. Wolfram Theiss. 2 Bettina Limperg (neue Präsidentin des BGH) begrüßte die Teilnehmer des Erbrechtsrechtstags, hier mit Monika Nöhre (Präsidentin des Kammergerichts) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Frieser. 3 Rechtsanwalt Jan Bittler (aus dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, l.), Prof. Dr. Ludwig Kroiß (Vizepräsident LG Traunstein, 2.v.l.), Rechtsanwalt Dr. Wolfram Theiss (neuer Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht, 2.v.r.) und Dr. Christoph Karczewski (Richter am BGH, r.) 4 Prof. Dr. Matthias Loose (Richter am BFH) referierte über Erbschaftssteuer und Verfassungsrecht. 5 Rechtsanwalt und Notar Prof. Thomas Reich sprach über Gestaltungsmöglichkeiten nach der Erbrechtsverordnung. 6 Rechtsanwältin Susanne Thonemann-Micker erörterte steuerliche Konsequenzen des Schenkungswiderufs. 7 Einen Rück- und Ausblick auf 10 Jahre Erbrecht gab Prof. Dr. Karlheinz Muscheler (Ruhr-Universität Bochum). 8 Mit mehr als 450 Teilnehmerm war der Jubiläums- Erbrechtstag ausgebucht. auf, bevor Rechtsanwältin Susanne Thonemann-Micker, sich den anspruchsvollen steuerlichen Konsequenzen des Schenkungswiderrufs widmete. Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren und der Erbenfeststellungsklage erläuterte der Vizepräsident AnwBl 5 /

84 MN Aus der Arbeit des DAV des LG Traunstein Prof Dr. Ludwig Kroiß, der nachdenklich stimmte, ob das Nachlassgericht angesichts seiner tatsächlichen Bedeutung im Erbscheinsverfahren die gebotene Wertschätzung seitens der Legislative und der Justizverwaltung erfahre. Äußerst kurzweilig und informativ berichtete im Anschluss Dr. Thomas Fleischer (Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf) über die höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im erbrechtlichen Verfahrensrecht, bevor Prof. Dr. Anatol Dutta den internationalen Teil der Veranstaltung mit einer Präsentation über erste Streitstände (und die entsprechenden Lösungen) zur europäischen Erbrechtsverordnung einleitete. An Anwendungshinweisen mangelte es nicht. Wer angesichts der vielen offenen Fragen die Berührung mit der EuErbVO dennoch scheut, wurde von Notar Prof. Thomas Reich über Schenkungen, Treuhandlösungen und gesellschaftsrechte Lösungen aufgeklärt, die den Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnen. BVerfG zur Erbschaftssteuer Prof. Dr. Matthias Loose (Richter am BFH) beging mit den Teilnehmern schließlich eine aktuelle Stunde Erbschaftssteuer und Verfassungsrecht und besprach natürlich die jüngste Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 zum Erbschaftssteuerrecht. Auf dem Programm standen aber auch praxisrelevante Entscheidungen des BFH zum Erb- und Erbschaftssteuerrecht. Zum Schluss noch Personalien: Der bisherige Vorsitzende der AG Erbrecht Prof. Dr. Andreas Frieser schied nach zehnjähriger Tätigkeit auf eigenen Wunsch aus dem geschäftsführenden Ausschuss der AG Erbrecht aus. Sein hervorragendes Engagement wurde auf dem Erbrechtstag mehrfach von verschiedener Seite gewürdigt. Neu in den Ausschuss wurde Rechtsanwältin Dr. Stephanie Herzog gewählt, neuer Vorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Wolfram Theiss. Rechtsanwalt Dr. Cornel Potthast, Bonn AG Anwältinnen und DAV Die Frauenquote in Aufsichtsräten auch Thema des DAV Die Rolle der Anwaltschaft in der Diskussion des Gesetzes Die Diskussion um die Frauenquote in Aufsichtsräten ist ein rechtspolitisches Thema ersten Ranges. Der Gesetzesbeschluss aus dem März hat im Vorfeld weite Kreise der Gesellschaft beschäftigt mittendrin auch der Deutsche Anwaltverein. Als Stimme der Anwaltschaft hat er nachdem sich nach intensiven Diskussionen im Verband eine Meinung herausgebildet hatte an wesentlichen Stellen für die Quote gekämpft. Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer wagt einen Rückblick. Sie war für den DAV in der letzten Anhörung des Bundestags zum Frauenquotengesetz (siehe auch ihren Kommentar in diesem Heft auf Seite 416). Der DAV hat was viele nicht wissen schon sehr früh eine nicht zu unterschätzende Rolle in der politischen Diskussion gespielt. Doch zunächst zum Anfang: Anstoß für die Befassung mit der Frauenfrage hat 2003 der damalige DAV-Präsident Rechtsanwalt Dr. Michael Streck gegeben. Er lud 2003 die in den DAV-Ausschüssen und Gremien vertretenen Anwältinnen zu sich ein und regte die Gründung einer besonderen Arbeitsgemeinschaft für Anwältinnen an. Daraus wurde zunächst eine Arbeitsgruppe. Nach dem Gründungsaufruf (AnwBl 2004, 35) wurde die Arbeitsgemeinschaft dann auf dem Anwaltstag 2004 in Hamburg tatsächlich Wirklichkeit. Erste Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen wurde Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing aus Münster, die fortan bei der Diskussion über Frauenthemen eine wichtige Rolle spielen sollte. Sie war die erste, die 2009 eine Hauptversammlung der Daimler AG in Berlin besuchte und dort unbequeme Fragen zu den Frauenanteilen im Aufsichtsrat und auf Managementebene stellte (vgl. AnwBl 2010, 111 und schon AnwBl 2009, 116). Das Projekt Aktionärinnen fordern Gleichberechtigung wurde in den folgenden Jahren gemeinsam mit dem Deutschen Juristinnenbund und mit Unterstützung der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen wesentlich ausgebaut und wissenschaftlich begleitet. Meinungsbildung im DAV 2011 fand innerhalb des DAV erstmals eine intensive Diskussion über die Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit von gesetzlichen Frauenquoten statt. Triebkräfte waren der DAV-Präsident Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer und die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen mit ihrer Vorsitzenden Silvia C. Groppler. Anlass für die Diskussion war das Grünbuch der EU Europäischer Corporate Governance Rahmen. Während die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen in ihrer Stellungnahme zu diesem Grünbuch feste Quoten in Aufsichtsräten und Vorständen befürwortete, lehnte der Handelsrechtsausschuss dies ab mit der Folge, dass sich der DAV einer Stellungnahme zur Frauenquote ganz enthielt. Der DAV-Vorstand nahm die verbandsinterne Diskussion zum Anlass, in einer Vorstandssitzung im September 2011 in Brüssel intensiv über seine Position zu gesetzlichen Quoten zu diskutieren. Ein Vertreter des Handelsrechtsausschusses und eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen erhielten Gelegenheit, ihre Positionen zu Fragen der geschlechtergerechten Besetzung von Gremien dem gesamten DAV-Vorstand zu erläutern. Im Anschluss daran sprach sich der Vorstand mit deutlicher Mehrheit für gesetzgeberisches Eingreifen, also für eine gesetzliche Quote aus. Als 2014 die Minister Manuela Schwesig (Familie) und Heiko Maas (Justiz) den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Frauenquote vorlegten, gab der DAV ein im Wesentlichen positives Votum dazu ab. An der Experten-Anhörung von Rechtsausschuss und Familienausschuss des Deutschen Bundestags zum Gesetzesentwurf am 23. Februar 2015 durfte ich als Vertreterin des DAV teilnehmen. Einige Anregungen wurden vom Rechtsausschuss aufgegriffen und in die Gesetzesbegründung übernommen. Als das Gesetz schließlich am 6. März 2015 im Bundestag verabschiedet wurde, saßen auf der Besuchertribüne wiederum zwei Anwältinnen, die das Projekt über Jahre hinweg energisch vorangetrieben hatten: Mechtild Düsing aus dem DAV-Vorstand und Jutta Wagner, langjährige Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds. Rechtsanwältin Dr. Barbara Mayer, Freiburg i. Br. 432 AnwBl 5 / 2015

85 MN Aus der Arbeit des DAV Law Made in Germany Israel und die Hightech-Industrie: Blick auf das deutsche Recht Informationsveranstaltung in Tel Aviv Israel ist bekannt für seine Start Up- Szene und seine IT-Industrie wichtige Branchen in dem rohstoffarmen Land. Über Datenschutz und geistiges Eigentum wurde im Dezember 2014 auf einer gemeinsamen Veranstaltung des Deutschen Anwaltvereins, der Auslandshandelskammer und der Deutschen Botschaft in Tel Aviv diskutiert. Das israelische Rechtssystem ist vom Common Law geprägt, das die Engländer einführten, als sie 1920 das Völkerbundmandat für Palästina erhielten. Daran hat sich seit Gründung des Staates Israel 1948 nicht viel geändert. Zwar hat der israelische Gesetzgeber seitdem kontinental-europäische Einflüsse aufgenommen, insbesondere aus Deutschland. Aber auch Einflüsse aus dem Recht des Osmanischen Reichs und religiöses Recht sind noch vorhanden. Angestrebt wird, das Privatrecht langfristig in einem Zivilgesetzbuch zusammenzufassen. Noch sind das Recht des geistigen Eigentums und das Informationstechnologierecht trotz ihrer Bedeutung für die israelische Wirtschaft dünn geregelt. Es besteht daher großes Interesse am deutschen System und den Erfahrungen damit. DAV-Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann stellte die Vorzüge des deutschen Rechts vor. Neben der Modernität und Effizienz des Wirtschaftsrechts betonte er die Bedeutung der Menschenwürde, die als Leitbild über der gesamten Rechtsordnung stehe. Anschließend erläuterte Rechtsanwältin Dr. Andrea Jaeger-Lenz (DAV- Ausschuss Geistiges Eigentum) wie israelische Unternehmen ihr geistiges Eigentum in Deutschland schützen könnten. Rechtsanwalt Prof. Niko Härting (DAV-Ausschuss Informationstechnologierecht) führte in die Systematik des deutschen Datenschutzrechts ein. Ebenso wie das Grundgesetz sei auch dieses Antwort auf die totalitäre Vergangenheit Deutschlands und solle das ungezügelte Sammeln von Informationen verhindern. Ass. jur. Anna Gilsbach, DAV, Berlin Mitgliederversammlung Deutscher Anwaltverein Der Deutsche Anwaltverein lädt ein zur Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 10. Juni 2015, Beginn: 14:30 Uhr im CCH Congress Center Hamburg, Tiergartenstraße 2, Hamburg Saal: 6 Tagesordnung 1. Begrüßung und Eröffnung durch den Präsidenten 2. Grußworte 3. Verleihung der Ehrenzeichen 4. Kassenbericht des Schatzmeisters 5. Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers 6. Aussprache zum Tätigkeitsbericht des Hauptgeschäftsführers und zum Kassenbericht des Schatzmeisters 7. Wahl der Stimmzähler für eventuelle schriftliche Abstimmungen 8. Genehmigung des Jahresabschlusses Wahl des Kassenprüfers 2015 und seines Vertreters 10.Mögliche Einführung einer Sozietätsmitgliedschaft Änderung der DAV- Satzung 11.Entlastung des Vorstandes 12.Vorstandswahl 13.Verschiedenes Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung werden gemäß 16 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Anwaltvereins spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins, Littenstraße 11, Berlin, Fax: 0 30/ erbeten. Nähere Einzelheiten werden den stimmberechtigten Mitgliedern durch Sonderrundschreiben rechtzeitig mitgeteilt. Mitgliederversammlung AG Internationaler Rechtsverkehr Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein lädt ein zur Mitgliederversammlung am Donnerstag, 11. Juni 2015 von bis Uhr im Congress Center Hamburg, Saal A-2 (1.OG). Tagesordnung 1. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 27. Juni Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses 3. Bericht des Schatzmeisters 4. Bericht des Kassenprüfers 5. Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 6. Wahl des Kassenprüfers 7. Änderung des Namens der Arbeitsgemeinschaft in Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht * 8. Neuausrichtung des Mitteilungsblatts der Arbeitsgemeinschaft mit Erhöhung des jährlichen Mitgliedsbeitrags auf 170, Euro ** 9. Sonstiges * Anmerkung zu 7.: Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr schlägt vor, den Namen der Arbeitsgemeinschaft in Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht zu ändern, um der Einführung des von der Arbeitsgemeinschaft initiierten Fachanwalts für Internationales Wirtschaftsrecht und der Ausrichtung der Arbeitsgemeinschaft auf die zu dessen Curriculum gehörenden Rechtsgebiete Rechnung zu tragen. ** Anmerkung zu 8.: Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr erwägt, das bisher 2 x jährlich erscheinende Mitteilungsblatt zu ersetzen durch eine 6 x jährlich im Beck-Verlag erscheinende neue Fachzeitschrift zum Internationalen Wirtschaftsrecht, deren Bezug in einem um 50, Euro auf 170, Euro erhöhten Mitgliedsbeitrag inkludiert wäre. Inkludiert wäre ferner ein Rabatt von 25% auf den Abonnementspreis der beckonline-datenbank im Modul Handelsund Gesellschaftsrecht. Die Fachzeitschrift, an deren Erstellung und Inhalt die Arbeitsgemeinschaft maßgeblich beteiligt sein und die (nur für die Mitglieder) einen Teil mit internen Nachrichten haben wird, soll beim Beck- Verlag auch im freien Bezug erhältlich sein zu einem Preis, der im Jahresabonnement mindestens bei dem erhöhten Mitgliedsbeitrag liegt. Mitgliederversammlung AG Mietrecht und Immobilien Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV lädt alle Mitglieder herzlich zur Mitgliederversammlung am Freitag, 12. Juni 2015, von bis Uhr im CCH Congress Center Hamburg, Saal D (2. OG), Tiergartenstraße 2, Hamburg, ein. Tagesordnung 1. Begrüßung, Eröffnung, Formalia 2. Jahresbericht für 2014 AnwBl 5 /

86 MN Aus der Arbeit des DAV 3. Ausblick für 2015/ Bericht des Schatzmeisters 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Aussprache 7. Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 8. Wahl der Kassenprüfer für Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses 10.Verschiedenes Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Bitte senden Sie Ihre Anträge an die Anschrift: Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien, Littenstraße 11, Berlin. Die Mitgliederversammlung findet während der DAT-Tagung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien (12. Juni 2015, Uhr) statt, welche die Arbeitsgemeinschaft traditionell auf dem Deutschen Anwaltstag (DAT) veranstaltet. Die Teilnahme allein an der Mitgliederversammlung von Uhr ist ohne kostenpflichtige Anmeldung zum DAT möglich. Näheres zum Programm unter Mitgliederversammlung AG Allgemeinanwalt im DAV Mitgliederversammlung am 11. Juni 2015, Uhr CCH Congress Center Hamburg, Tiergartenstraße 2, Hamburg Tagesordnung 1. Eröffnung durch die Vorsitzende 2. Tätigkeitsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 3. Kassenbericht des Schatzmeisters 4. Allgemeine Aussprache 5. Genehmigung des Jahresabschlusses Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 7. Wahl des Kassenprüfers Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses 9. Weitere Arbeitsplanung 10.Verschiedenes. Nach 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt sind Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins (Littenstr. 11, Berlin) zu richten. Personalien Felix Busse 75 Rechtsanwalt Felix Busse feiert am 30. April 2015 seinen 75. Geburtstag. Von 1994 bis 1998 war er Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Das allein wäre Anlass genug für eine ausführliche Würdigung. Damals als sich die erste Satzungsversammlung 1995 konstituierte und er ihr gewähltes Mitglied wurde hat Busse das anwaltliche Berufsrecht maßgeblich geprägt und sich für den Dialog zwischen Deutschem Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer eingesetzt. Manche Vorschrift in der Berufsordnung der Anwaltschaft trägt seine Handschrift und als andere daran noch nicht dachten, hat er schon eine Anwaltsethik gefordert (Busse, AnwBl 1998, 23). Doch Busse war nicht nur berufspolitisch im DAV unterwegs, sondern immer auch rechtspolitisch, wie sein Engagement beim Deutschen Juristentag belegt, dessen Generalsekretär er von 1967 bis 1994 war und dessen Ständiger Deputation er dann von 2002 bis 2014 angehörte. Bei der Justizreform zur Jahrtausendwende konnte er das berufs- und rechtspolitische Interesse vereinen (ab 1998 war er Vorsitzender des DAV- Ausschusses Justizreform). Für den Deutschen Anwaltverein hat er in den 1990er-Jahren wesentliche Weichen gestellt. Felix Busse der selbst seine Jugend in der DDR verbracht hat hat sich in besonderer Weise um die Kontakte in die neuen Länder verdient gemacht und den Mitgliederversammlung AG Ausländer- und Asylrecht Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV lädt alle Mitglieder ein zur Mitgliederversammlung am 04. Juli 2015, bis ca Uhr im Kolping Hotel, Am Römerturm GmbH, St. Apern-Str. 32, Köln. Tagesordnung 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses Weg dazu geebnet, die bisherigen Anwälte der DDR in die deutsche Anwaltschaft aufzunehmen. Eine Folge der Wiedervereinigung war der Umzug der Bundesregierung nach Berlin. Heute ist es kaum noch vorstellbar, dass die Verlegung des DAV-Sitzes von Bonn nach Berlin im DAV heftig umstritten war. Felix Busse hat diese Entscheidung mit kluger Weitsicht und Konsequenz durchgesetzt. Dass der DAV heute in einem bescheidenrepräsentativen Bau in der Mitte der Hauptstadt das politische Leben mitgestalten kann, ist vor allem auch sein Verdienst. Ein echter Markstein ist das 2010 von Felix Busse vorgelegte 700 Seiten starke Werk Deutsche Anwälte. Geschichte der deutschen Anwaltschaft Außerdem hat er bis 2011 als sehr aktiver Herausgeber des Anwaltsblatts gewirkt, wurde 2012 vom DAV mit der Hans-Dahs-Plakette geehrt und ist nach wie vor Vorsitzender des DAV-Pressepreisausschusses. Auch wenn Felix Busse inzwischen einen gewissen Abstand zur Anwaltstätigkeit hat, ist er immer noch Ratgeber: Er weiß, wie schwer es ist, die Freiheit einer freien Anwaltschaft dauerhaft zu sichern. Für mich persönlich war und ist Felix Busse mit seiner stets das Ganze im Blick behaltenden, analytischen, abwägenden und doch nur scheinbar sachlichnüchternen, in Wirklichkeit aber zutiefst menschlichen Haltung immer ein leuchtendes Vorbild. Die Anwaltschaft kann Felix Busse dankbar sein. Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Kiel 2. Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Ausschusses 3. Bericht des Schatzmeisters 4. Bericht des Kassenprüfers 5. Aussprache zu den Punkten Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 7. Neuwahl des Geschäftsführenden Ausschusses 8. Wahl eines Kassenprüfers 9. Anregungen zu Aktivitäten (Fortbildung, Mitgliederversammlung, Sonstiges) 10.Verschiedenes 434 AnwBl 5 / 2015

87 MN Haftpflichtfragen 436 Verjährung von Regressansprüchen: Folgen der BGH-Rechtsprechung Rechtsanwalt Bertin Chab, Allianz Versicherung, München Der BGH hatte 2014 in zwei Urteilen die Verjährungsregeln mandanten- und verbraucherfreundlich angewendet. Solange der Mandant seinem Anwalt vertraut, kann praktisch der Lauf der Verjährung nicht beginnen. Der Autor erläutert, was die Entscheidungen für die Anwaltspraxis bedeuten. Rechtsprechung 439 Schockwerbung mit Tassen muss sich an Sachlichkeitsgebot messen lassen BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v BvR 3362/14 Die Verfassungsbeschwerde des werbenden Anwalts hat das BVerfG gar nicht erst angenommen. Eine Grundrechtsverletzung konnte es nicht erkennen. In dem ungewöhnlich ausführlich begründeten Nicht-Annahmebeschluss revitalisiert es das Verbot unsachlicher Anwaltswerbung. Rechtsprechung 440 Unzulässige Kanzleidurchsuchung bei Vorwurf einer geringfügigen Straftat BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v BvR 497/12 u.a. Ein Verdacht gegen einen Anwalt auf Prozessbetrug und Verletzung der Unterhaltspflicht genügt nicht, um dessen Kanzleiräume zu durchsuchen. Das BVerfG mahnt die Instanzgerichte, das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Durchsuchung von Räumen von Berufsgeheimnisträgern zu beachten. 447 Frist versäumt, weil nach Dienstende bei Gericht eingegangen ist BGH, Beschl. v II ZB 25/13 Welcher Anwalt kennt das nicht: Schnell noch am Tag des Fristablaufs faxen. Aber der Faxanschluss des Gerichts ist belegt. Schickt der Anwalt dann die Berufungsbegründung als Bilddatei per Mail, ist das riskant. Oberlandesgericht Koblenz

88 MN Haftpflichtfragen Haftpflichtfragen Verjährung von Regress- Ansprüchen: Folgen der BGH-Rechtsprechung Die Urteile des BGH zur Kenntnis werfen neue Fragen auf Rechtsanwalt Bertin Chab, Allianz Versicherung, München Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen im vergangenen Jahr die Position von Mandanten im Regressprozess gegen ihren Anwalt gestärkt (AnwBl 2014, 654 und AnwBl 2014, 359). Die Verjährung von Haftungsansprüchen beginnt jetzt erst, wenn der Mandant die rechtliche Lage richtig einschätzen kann. Solange er seinem Anwalt vertraut, kann praktisch der Lauf der Verjährung nicht beginnen. Der Autor hält diese Rechtsprechung im Ansatz für richtig, warnt aber davor, die mangelnde Kenntnis des Mandanten zu einer bloßen Fiktion werden zu lassen. Gleichzeitig gibt er Hinweise, wie auch im problematisch gewordenen Mandat trotz Mandatsfortsetzung der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt werden könnte. Etwa 10 Jahre hat es gedauert, bis der IX. Zivilsenat des BGH die Möglichkeit bekam, zur seit dem 15. Dezember 2004 geltenden neuen Rechtslage zur Regressverjährung bei Berufshaftungsfällen von Rechtsanwälten erste echte Leitlinien hinsichtlich des Merkmals der Kenntnis zu ziehen. Das Ergebnis darf getrost als mandanten- oder verbraucherfreundlich bezeichnet werden. Welche rechtlichen Überlegungen stecken hinter den BGH-Entscheidungen vom 6. Februar 2014 und was können die Folgen für die Mandatsführung sein? I. Die beiden BGH-Urteile vom 6. Februar 2014 Im Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen IX ZR 217/12 1 ging es darum, dass im Vorprozess Ende Dezember 2006 eine aussichtsreiche Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG zurückgenommen wurde; vorausgegangen waren zwei Aufklärungsgespräche mit streitigem Inhalt. Das Thüringer OLG hatte als Berufungsgericht im Haftpflichtprozess für die Kenntnis im Sinne des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichen lassen, dass die Mandantin von den Beratungsgesprächen und von der Tatsache der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wusste, so dass die Verjährung nach dieser Ansicht mit dem 1. Januar 2007 anlief 2. Dem trat der BGH entgegen. Der IX. Zivilsenat führte aus, dass der Mandant nicht nur die tatsächlichen Umstände hinsichtlich des anwaltlichen Fehlverhaltens kennen müsse; entscheidend sei, dass sich für ihn ergebe, dass der Rechtsberater vom üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen sei oder Maßnahmen nicht eingeleitet habe, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Der Mandant müsse Umstände kennen, die auf eine Pflichtverletzung des Anwalts und damit auf entsprechende Schadenersatzansprüche deuten (Rz. 9 des Urteils). Das zweite Urteil vom gleichen Tag zum Aktenzeichen IX ZR 245/12 3 befasst sich ebenfalls mit der Frage, welche Umstände für die Kenntnis des Mandanten von Bedeutung sind. Besonderheit war hier, dass der Mandant aufgrund gerichtlicher Hinweise bereits im Jahr 2006 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Ansprüche verjährt sein könnten. Allerdings hatte ihm sein Anwalt erläutert, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Verjährung nicht richtig sei, und deshalb nach verlorener I. Instanz auch noch zu einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil geraten, die das LG allerdings durch einstimmigen Beschluss Anfang 2008 zurückwies. Der BGH vertrat die Auffassung, dass die im Verlauf des Jahres 2010 eingereichte Regressklage noch rechtzeitig erfolgt war. II. Bezugspunkte der Kenntnis im Sinne des 199 BGB Die bis zu diesem Zeitpunkt herrschende OLG-Rechtsprechung 4 ließ es ausreichen, dass der Mandant Kenntnis von der fehlerhaften Vorgehensweise selbst hatte, ohne dass es auf die jeweilige rechtliche Bewertung ankam. Der IX. Zivilsenat macht in beiden Urteilen deutlich, dass das nicht genügt. Es müssen auch Umstände bekannt sein, die den Schluss auf eine Pflichtverletzung zulassen. Das setzt eine rechtliche Bewertung der Situation voraus, die bislang nur ganz ausnahmsweise als relevant angesehen wurde. 5 In vielen Entscheidungen wurde betont, dass der Anspruchsgläubiger nur tatsächliche Umstände kennen müsse, ohne rechtliche Schlüsse hieraus zu ziehen. Noch das OLG Hamm 6 war der Ansicht, dass Kenntnis nicht auch eine irgendwie geartete Parallelwertung in der Laiensphäre voraussetze. Indes: Von einem Regressanspruch kann nur ausgehen, wer die Fehlerhaftigkeit eines bestimmten Vorgehens durch den Berater kennt, nicht allein dieses Vorgehen selbst. Damit folgt der BGH der schon zuvor geäußerten Kritik des Verfassers an den zitierten OLG-Entscheidungen 7. Der IX. Senat gleicht damit grundsätzlich die Rechtsprechung zur Verjährung bei Rechtberaterregressen derjenigen zur Arzthaftung 8, zu Amtshaftungsansprüchen 9 und zu Ersatzansprüchen geschädigter Anleger 10 an. In allen Bereichen muss zur Kenntnis der eigentlich fehlerhaften Handlung (also Fehldiagnose oder Kunstfehler bei der Operation bzw. fehlerhafte Amtshandlung oder fehlerhafte Beratung) noch eine weitere, sozusagen höhere Ebene der Kenntnis hinzukommen, nämlich das Wissen darum, dass die entsprechenden Handlungen als 1 AnwBl 2014, Das entsprach der bis dahin herrschenden OLG-Rechtsprechung, z. B. OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 1645; OLG Hamm, BRAK-Mitt. 2012, 210, anders zuvor lediglich OLG Bremen, NJW-RR 2013, AnwBl 2014, Siehe die bei Fn. 2 zitierten Urteile und auch das KG Berlin als Vorinstanz zu BGH, AnwBl. 2014, Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen hatte es der BGH noch mit Urteil vom (III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237) abgelehnt, die zutreffende rechtliche Würdigung zu verlangen; Ausnahmen wurden nur bei unübersichtlicher und zweifelhafter Rechtslage gemacht. 6 OLG Hamm, BRAK-Mitt. 2012, BRAK-Mitt. 2010, 208 (209) zum OLG Stuttgart; BRAK-Mitt. 2012, 210 zu OLG Hamm und zusammenfassend AnwBl 2013, Z. B. BGH, NJW-RR 2010, 681 und zuletzt OLG München, VersR 2015, Siehe insbesondere Bitter/Alles, NJW 2011, 2083 und die dort zitierte Rechtsprechung. 10 BGH, NJW 2008, 2576; BGH, NJW 2013, 448, BGH, NJW 2011, 3573 sowie BGH, WM 2011, 7385, ebenso für die Haftung einer WP-Gesellschaft BGH, NJW 2014, Rechtsprechung 436 AnwBl 5 / 2015

89 MN Haftpflichtfragen fehlerhaft einzuschätzen sind und zu einem irgendwie gearteten Schaden geführt haben. Das ist aber anders als es zum Beispiel noch Bitter/ Alles 11 meinten keineswegs Charakteristikum einer speziellen Art von Ansprüchen. Bei genauer Betrachtung gilt das beispielsweise auch für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung. Hier genügt zum Anlaufen der Verjährung nur deshalb in aller Regel, dass Tat und Täter bekannt sind, weil unterstellt wird, dass jedermann weiß, dass ein solcher Sachverhalt nun einmal Schadenersatzansprüche nach sich zieht. Sieht man aber der jeweiligen Handlung nur bei näherer medizinischer, rechtlicher oder ähnlich gearteter Bewertung, die üblicherweise nur von einem Experten vorgenommen werden kann, die Fehlerhaftigkeit an, wird es eben auch für den Geschädigten komplizierter. Dann erlangt er in aller Regel nur durch Hinweise weiterer Experten diejenigen Kenntnisse, die ihn schlussfolgern lassen (müssen), überhaupt Schadenersatzansprüche zu haben. Dabei dürfte es allerdings ausreichen, wenn diese Hinweise auf eine Pflichtverletzung und einen entsprechenden Schadenersatzanspruch hindeuten, ohne dass eine in sich völlig konsistente Beratung über etwaige Regressansprüche erfolgen muss. So jedenfalls wird man den Stand der Dinge derzeit interpretieren können. III. Zumutbarkeit, faire Chance und Vernunft Häufig wird in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, wenn dem Geschädigten eine Klage noch nicht zumutbar sei 12. Dabei stellt das Kriterium der Zumutbarkeit allerdings keine eigenständige Voraussetzung für den Verjährungsbeginn dar. Ob jemand etwas weiß oder nicht, ist keine Frage von Bewertungen, sondern Tatfrage. Die Zumutbarkeit betrifft hingegen nicht die Kenntnis selbst, sondern ihren Gegenstand, also die Frage, was der Betreffende wissen soll, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen 13. Es geht darum, dass der Gläubiger eine faire Chance haben soll, eine Klage gegen den Schuldner einzureichen, bevor dessen Zeit herunterzählt. Nassall verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf den Begriff der Vernunft, der in anderen Gesetzen schon Gebrauch findet. Die notwendige Kenntnis und deren Gegenstände derart unterfüttert, kommt er dann zur eigentlich entscheidenden Frage, ob der jeweilige Anspruchsinhaber auch um seine Gläubigerstellung wissen muss. 14 IV. Verjährungseintritt bei laufendem Mandat und bei Anwaltswechsel Anhand eben dieser Kriterien entschied nun der BGH eine Sachverhaltskonstellation, die der Verfasser ganz ähnlich bereits an gleicher Stelle im November-Heft 2013 des Anwaltsblatts 15 diskutiert hatte, nämlich die Frage, wann der Mandant die maßgeblichen Kenntnisse hat, wenn ihm während der rechtlichen Auseinandersetzung von dritter Seite bedeutet wird, dass seine Ansprüche bei Klageeinreichung bereits verjährt waren, sein Anwalt aber gegenteiliger Auffassung ist und das Mandat entsprechend fortsetzt. Der BGH meint, dass Besonderheiten zu beachten sind, solange das Mandat noch nicht beendet ist 16. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Der Mandant hat seine rechtlichen Belange einem dazu berufenen Fachmann bewusst anvertraut. Gleichgültig, ob Jurist oder Laie: Wer einen Anwalt beauftragt, darf sich darauf verlassen, was dieser ihm sagt 17. Das ist kaum bestreitbar und gilt umso mehr, wenn während einer rechtlichen Auseinandersetzung der Ausgang noch gar nicht klar ist. Erst das Gericht entscheidet nach eigener Sachverhaltsaufklärung und Bewertung zum Beispiel über die Frage der Verjährung. Einreden der Gegenseite, wie sie im vom BGH entschiedenen Fall Mitte 2006 erfolgten, haben keine Verbindlichkeit, sind allenfalls Diskussionsgrundlage. Ein Hinweis des Gerichts auch der war konkret noch 2006 erfolgt bleibt immer ein Hinweis, der ja in der Regel gerade erteilt wird, um den Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Urteil des Amtsgerichts erging erst im Mai 2007, so dass es für die Regressfrage nicht mehr darauf ankam, ob nicht vielleicht zumindest dieses Urteil dem Mandanten die notwendige Kenntnis verschafft hätte. Dennoch nimmt der BGH ganz am Schluss der Entscheidung auch dazu Stellung: Für die Klägerin bestand unter diesen Umständen auch nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2007 kein hinreichender Anhalt, an der Richtigkeit der vom Beklagten verfolgten Rechtsauffassung zu zweifeln. 18 Abgesehen davon, dass diese Bemerkung obiter dictum ist, stellt sich die Frage, ob der BGH an dieser Stelle nicht doch etwas zu apodiktisch vorgeht. Ein Urteil stellt eine Zäsur dar. Die Durchführung der Rechtsmittelinstanz bedeutet für den Anwalt einen neuen Auftrag. Auch wenn dem Mandanten ein Rechtsmittel angeraten wird, steht ihm in der Regel deutlich genug vor Augen, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz nicht unbedingt anders ausfallen muss. Üblicherweise kommt kein Anwalt auf die Idee, den Erfolg des Rechtsmittels zu garantieren. Auch wenn er selbst die Rechtsauffassung des Gerichts nicht teilt, wird er im Regelfall auch über Risiken des Rechtsmittels aufklären, selbst wenn er sie pflichtwidrig als zu gering darstellt. In einer solchen Situation sollte man dem Mandanten ausreichende Kenntnisse zusprechen, die ein Anlaufen der Verjährung zumindest möglich machen. Entsprechende Reaktionen und Vorkehrungen hinsichtlich seines Schadenersatzanspruches sind ihm nun zumutbar. Das Vertrauensverhältnis würde nicht stärker belastet als bei Anwendung des alten Rechts nach den zur Vermeidung der Sekundärverjährung geschuldeten Hinweisen. Auch in dieser Situation musste sich der Mandant überlegen, ob er nun zusätzlich anderweitigen Rechtsrat einholt, ob er gleichzeitig das laufende Mandat sofort beendet oder ob er zunächst noch zuwartet. Immerhin bleiben ihm jetzt nach neuem Recht noch volle drei Jahre zuzüglich des restlichen angelaufenen Jahres bis zum Eintritt der Verjährung, und zwar auch dann, wenn der Schadeneintritt vielleicht schon fünf Jahre zurückliegt. Damit würde eine Besserstellung des Mandanten, wie es zweifellos Intention des Gesetzgebers bei der Anpassung der Verjäh- 11 NJW 2011, Siehe zuletzt BGH XI ZR 348/13, ZIP 2014, 2334 und XI ZR 303/12, MDR 2015, 289 bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch; in diese Richtung auch Schmal/Trapp, NJW 2015, 6 für Ansprüche, die sich nach einer Rechtsprechungsänderung erst realisieren lassen. 13 Nassall, NJW 2014, Nassall, ebendort, S Chab, AnwBl 2013, 822 (823). 16 Rz. 17 der Entscheidung IX ZR 245/12, AnwBl. 2014, Siehe die Erläuterungen von Kayser, AnwBl. 2014, 802 (804). 18 Rz.18 des Urteils, aao. Rechtsprechung AnwBl 5 /

90 MN Haftpflichtfragen rungsvorschriften war 19, durchaus erreicht. Er soll seinen Anspruch jedenfalls nicht verlieren, bevor Pflichtverletzung und Schaden für ihn erkennbar werden. Das ist gewährleistet, wenn diese Erkennbarkeit zum Beispiel durch ein Urteil vermittelt wird. Einzelfälle, in denen aus bestimmten Gründen ausnahmsweise doch die notwendigen Kenntnisse fehlen, sind denkbar. Aber: Macht der Mandant einen solchen Ausnahmefall geltend, sollte man ihm dafür die Darlegungs- und Beweislast auferlegen. 20 Notwendige Differenzierungen wären möglich. Welche Kenntnisse ein Individuum hat, hängt von dessen Verarbeitungsmöglichkeiten ab 21. Und diese wiederum sind je nach Vorkenntnissen unterschiedlich. Natürlich darf also auch der juristisch vorgebildete Mandant darauf vertrauen, dass sein Anwalt ihn richtig berät. Selbstverständlich wird man ihm auch keine besseren Kenntnisse unterstellen dürfen als sie der Berater selbst offenbart. Die Tätigkeit des Anwalts eigenständig zu überprüfen, obliegt keinem Mandanten, gleichgültig welche Vorbildung er besitzt. Dennoch wird man erfahrenen und juristisch vorgebildeten Mandanten wesentlich früher die Kenntnis von einer Pflichtverletzung ihres Anwalts zuordnen dürfen als einem völlig unbedarften und unerfahrenen Laien 22. Ob der BGH bei entsprechenden Konstellationen den Anwälten wenigstens noch diese Türen öffnet, bleibt abzuwarten. Noch ist jedenfalls nicht entschieden, ob und inwieweit dem Anwalt Möglichkeiten verbleiben, die Verjährungsfrist durch eigenes Agieren während des Mandats anlaufen zu lassen. Eine offene und ausführliche Belehrung zur rechtlichen Situation auch hinsichtlich eines möglichen Regressanspruchs sollte dem Mandanten zweifellos die notwendige Kenntnis verschaffen. Wer weiß, dass die Dinge so liegen, dass ihm Schadenersatzansprüche zustehen können, dem kann man zumuten, sich binnen weiterer drei Jahre zu entscheiden, ob er zumindest verjährungshemmende Maßnahmen einleiten möchte. Ausreichen würde schon eine entsprechende Erklärung des Anwalts, die zur Hemmung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zum Beispiel durch höhere Instanzen führen kann. Es ist nicht recht einzusehen, dass der Gläubiger die Verjährung hinauszögern kann, allein indem er das Mandat fortsetzt. Andernfalls würde die mangelnde Kenntnis zur bloßen Fiktion mutieren, nur weil man dem Mandanten zugesteht, ein wie auch immer geartetes Vorgehen gegen den eigenen Anwalt im laufenden Mandat sei unzumutbar. Ließe man hingegen die Kenntniserteilung durch ausreichende Belehrung sei es nun durch den Anwalt selbst oder von dritter Seite her zu, würde man faktisch eine Situation schaffen, die der Belehrung zur Vermeidung der Sekundärverjährung nach altem Recht ähnlich wäre. Anders als zum früheren Recht würde aber mit solchen Hinweisen erst das Anlaufen der dreijährigen Frist zum Beginn des Folgejahres bewirkt, während eine die Sekundärverjährung nach früherem Recht hindernde Belehrung dem Mandanten bisweilen nur noch eine recht kurze Spanne Zeit übrig ließ. Dem Mandanten bliebe eine faire Chance, seine Rechte zu behaupten. Wird das Mandat fortgesetzt und muss der Mandant sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verjährung seiner Regressansprüche befürchten, lassen sich verjährungshemmende Abreden treffen. Das ist schon bislang und gerade zum alten Recht tägliche Praxis gewesen. Der Vorteil für die Berater bestünde darin, dass zumindest nach Rechtskraft einer ungünstigen Entscheidung nach absehbarer Zeit auch die Regressverjährung eintreten kann, während sie nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH faktisch überhaupt erst mit Beendigung der Zusammenarbeit anlaufen kann. Umgekehrt muss selbstverständlich auch ein Anwaltswechsel nicht zwingend die notwendigen Kenntnisse vermitteln; es kommt auf die Beratung durch den neuen Anwalts an. V. Fazit Der BGH rückt zu Recht in weiten Bereichen davon ab, schon bei der schlichten Kenntnis der reinen äußeren Fakten von Kenntnis im Sinne des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen, sondern konzediert dem Gläubiger, dass eine rechtliche Bewertung zwingend erforderlich ist, will er auch seine Gläubigerstellung erkennen. Darauf kommt es an. Das Wissen, das für die rechtliche Bewertung von Bedeutung ist, kann aber auch von dritter Seite vermittelt werden, auch wenn das Mandat zum potentiellen Regressschuldner noch besteht. Es kann in Ausnahmefällen durch einseitige anderweitige Beratung überlagert werden. Dafür trägt allerdings dann der Mandant im Regressprozess eine erhöhte Darlegungslast, wenn er der Verjährungseinrede mit Erfolg begegnen will. Bertin Chab, München Der Autor ist Rechtsanwalt und bei der Allianz Versicherung München tätig. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Rechtsprechung 19 BR-Drucksache 436/04; dazu Kayser, AnwBl. 2014, Chab, AnwBl. 2013, 822 (824); erhöhte Darlegungslasten für den Gläubiger fordert in gleicher Weise Nassall, NJW 2014, 3681 (3685 f). 21 Nassall, NJW 2014, A.A. Kayser, AnwBl. 2014, 802 (804). 438 AnwBl 5 / 2015

91 MN Rechtsprechung Anwaltsrecht Schockwerbung mit Tassen muss sich an Sachlichkeitsgebot messen lassen GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1; BRAO 43 b 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken dass für die Werbung von Rechtsanwälten vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege ein Sachlichkeitsgebot gilt. 2. Dass die Rechtsanwaltskammer die beabsichtigte Werbemaßnahme eines Rechtsanwalts mit Tassen auf denen verschiedene Gewaltakte sowie die Kontaktdaten des Rechtsanwalts abgedruckt waren, aufgrund eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot für unzulässig gehalten hat, verletzt den werbenden Rechtsanwalt weder in seiner Meinungsfreiheit noch in seiner Kunstfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung. (Leitsatz der Redaktion) BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) Beschl. v BvR 3362/14 Aus den Gründen: [19] a) Auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers ist weder eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) oder der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ersichtlich. [20] aa) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt Meinungsäußerungen aller Art und Tatsachenbehauptungen sowie andere Äußerungsformen jedenfalls dann, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 85, 23 <31>). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162 <175>; 102, 347 <359>). Soweit eine Meinungsäußerung eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerf- GE 30, 336 <352>; 71, 162 <175>). [21] bb) Zwar können die vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidungen der Beklagten und der Ausgangsgerichte in seine Meinungsfreiheit eingreifen, wenn mit dem Bundesgerichtshof davon ausgegangen wird, dass die belehrenden Hinweise der Beklagten jedenfalls mit dem Ausspruch des Verbots der Werbemaßnahme den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen haben. [22] cc) Der Beschwerdeführer hat indes nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. [23] Die Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Diese müssen für sich genommen verfassungsmäßig sein und sind ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 10, 118 <121>; 107, 299 <331 f.>; 124, 300 <342>; 128, 226 <265 f.>). [24] (1) Bei 43 b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Schutzzweck der Regelung ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 28 f.). Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August BvR 2108/02, NJW 2003, S <2817>). [25] (2) Auch bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, zumal der Beschwerdeführer eine solche weder geltend gemacht noch dargelegt hat. [26] (3) Dass die Ausgangsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des 43 b BRAO die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet haben, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich. [27] Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind dabei grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung daher auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 81, 29 <31 f.>; 82, 6 <11>; 115, 320 <367>). Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). [28] Daran gemessen begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Ausgangsgerichte die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer selbst so genannten Werbetassen am Maßstab des 43 b BRAO geprüft haben. 43 b BRAO normiert spezielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Werbung für anwaltliche Dienstleistungen. Das beabsichtigte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt entgegen seiner Behauptung die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>). Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Gewinn neuer Kunden oder den Erhalt beziehungsweise Ausbau bestehender Geschäftsverbindungen anstrebt (vgl. Huff, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. <2014>, 43 b BRAO Rn. 10). Unter den Begriff der Werbung fallen auch nicht nur die herkömmlichen Werbeformen, wie etwa Anzeigen und Broschüren, sondern auch das Marketing sowie insgesamt die Öffentlichkeitsarbeit eines Rechtsanwalts (vgl. Huff, in: Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, aao). [29] Nach alldem handelt es sich bei den beabsichtigten Maßnahmen des Beschwerdeführers jedenfalls auch um Werbung. Sein Vortrag, er beabsichtige mit dem Druck und der Verteilung der Tassen keine Werbemaßnahme, sondern wolle lediglich einen gesellschafts- und rechtspolitischen Diskurs anstoßen, geht offensichtlich an den Tatsachen vorbei. Für von ihm beabsichtigte Werbung spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst von Anfang an von einer Werbeaktion und Werbetassen spricht. Zudem sind die Werbemotive auch derart gestaltet, dass die ausschließlich berufsbezogenen Kontaktdaten des Beschwerdeführers in gleicher Weise wie die Bildmotive in den Vordergrund gerückt werden. Eines der geplanten Motive soll sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis Nicht verzagen, R... fragen verbunden werden und damit explizit zur Mandatierung des Beschwerdeführers in prekären Lebenslagen auffordern. Überdies beschreibt der Beschwerdeführer selbst in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde sein beabsichtigtes Vorgehen als Rechtsprechung AnwBl 5 /

92 MN Rechtsprechung eine Werbeaktion, die sein zurückliegendes rechtspolitisches Engagement als Unterscheidungsmerkmal zu anderen Kanzleien hervorheben soll. Demnach geht es ihm nicht darum, durch die provozierenden Bildmotive einen Diskurs zu initiieren, sondern lediglich ein Engagement in der Vergangenheit zu nutzen, um mit dem Ziel der Beauftragung mit anwaltlichen Dienstleistungen auf sich aufmerksam zu machen. [30] Dass der Beschwerdeführer neben der Werbung unter Umständen daneben noch weitere Anliegen, etwa das Anstoßen eines gesellschaftspolitischen Diskurses, verfolgen könnte, hindert die Anwendbarkeit des 43 b BRAO nicht. Der Begriff der Werbung im Sinne des 43 b BRAO ist grundsätzlich weit zu fassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April BvR 721/99, NJW 2000, S. 3195). [31] Mit alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er gründet seine Behauptung eines Verfassungsverstoßes letztlich allein auf die Überlegung, die Ausgangsgerichte hätten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Werbung der Firma Benetton (BVerfGE 102, 347) auch in seinem Fall anwenden müssen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege bei der Werbung für seine berufliche Tätigkeit besonderen Einschränkungen aufgrund des 43 b BRAO unterliegt. [32] (4) Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, es liege eine Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG vor, so dass die angegriffenen Entscheidungen bereits unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig seien, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit dem Begriff der Zensur noch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Er verkennt insbesondere, dass unter Zensur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nur die Vorzensur zu verstehen ist, also einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (vgl. BVerfGE 33, 52 <71 f.>). Eine solche war vorliegend bereits deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer keineswegs dazu verpflichtet war, die von ihm beabsichtigte Werbemaßnahme vorab der Beklagten zur Prüfung und Billigung vorzulegen. Dies geschah vielmehr freiwillig und nach eigenem Entschluss des Beschwerdeführers, der es offenkundig vermeiden wollte, finanzielle Mittel für eine Werbemaßnahme aufzuwenden, für die er befürchtete, dass sie ihm anschließend berufsrechtlich untersagt werden könnte. Um Zensur im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG handelt es sich dabei jedoch erkennbar nicht. [33] b) Auch die behauptete Verletzung seiner Kunstfreiheit macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Ausgangsgerichte überhaupt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingegriffen haben, setzt sich der Beschwerdeführer mit einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs nicht hinreichend auseinander. Auch insoweit bezieht er sich auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Benetton-Werbung (BVerfGE 102, 347), ohne den Unterschied zur Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts herauszuarbeiten und sich mit den unterschiedlichen Voraussetzungen auseinanderzusetzen. [34] c) Gleiches gilt für die behauptete Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Auch hier beachtet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm als Rechtsanwalt durch 43 b BRAO besondere Grenzen für die Werbung gezogen sind, seine freie Berufsausübung insoweit also durch Gesetz beschränkt ist. Dass die Norm als solche oder im konkreten Fall ihrer Anwendung in nicht zu rechtfertigender Weise in seine Berufsfreiheit eingreifen könnte, legt der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen, in erster Linie auf die Meinungs- und Kunstfreiheit bezogenen Ausführungen nicht hinreichend dar. Anmerkung der Redaktion: Der Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats ist ungewöhnlich ausführlich und zügig ergangen. Die Richter wollten um jeden Preis an den Fall nicht heran und revitalisieren daher das Sachlichkeitsgebot des 43 b BRAO. Interessant ist die Überschrift der Pressemitteilung des BVerfG: Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte. Das heißt, die Richter halten Schockwerbung nicht per se für unzulässig, aber in diesem Fall trägt ein Verbot von Verfassungs wegen. Den Beschluss und die vorangehende Entscheidung des BGH (AnwBl 2015, 91) bespricht Kleine-Cosack in diesem Heft (AnwBl 2015, 358). Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 205). Unzulässige Kanzleidurchsuchung bei Vorwurf einer geringfügigen Straftat GG Art. 2 Abs. 1, 13 Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts gegen den sich strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen (hier: Prozessbetrug und Verletzung der Unterhaltspflicht) richten, ist unverhältnismäßig und verletzt ihn in seinem Grundrecht auf Schutz der räumlichen Privatsphäre, wenn die Straftat wegen der ermittelt wird, geringfügig ist. Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden. (Leitsatz der Redaktion) BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v BvR 497/12, 2 BvR 498/12, 2 BvR 499/12, 2 BvR 1054/12 Aus den Gründen: [21] Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern ( 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei zudem die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 <556>). Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der mittelbaren Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beach- Rechtsprechung 440 AnwBl 5 / 2015

93 MN Rechtsprechung tung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 <47ff.>). [22] Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <198>): Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>). [...] [28] bb) Unabhängig von der Frage, ob ein Tatverdacht von hinreichender Intensität vorgelegen hat oder nicht, werden die angegriffenen Beschlüsse den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG jedoch schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht mit den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinandersetzen. Im Durchsuchungsbeschluss vom 18. Oktober 2011 finden sich überhaupt keine Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und ihrer Durchführung im Einzelnen. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2012 beschränkt sich auf den Hinweis, eine freiwillige Herausgabe der Akten könne gegenüber der Durchsuchung nicht als gleich wirksames Mittel angesehen werden. Die Problematik einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern findet jedoch gleichfalls keine Erwähnung. Erst recht lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Rubrum der Beschlüsse als Rechtsanwälte beziehungsweise Anwaltskanzlei bezeichnet sind, nicht auf eine intensive Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung schließen. [29] Eine kritische Prüfung der Verhältnismäßigkeit hätte vorliegend jedoch besonders nahegelegen. Denn zum einen sind, wie ausgeführt, bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die Grundrechte der Mandanten sowie das Interesse der Allgemeinheit an einem Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger in besonderer Weise zu berücksichtigen. Zum anderen muss im vorliegenden Fall die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu 3) gewürdigt werden, sämtliche relevanten Unterlagen herauszugeben. Auch wenn eine freiwillige Herausgabe mangels gleicher Eignung die Erforderlichkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September BvR 1800/07, ZAP Fach 23, S. 797f., juris), so kann ein solches Angebot in der zur Angemessenheit anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht völlig außer Betracht bleiben. Schließlich ist von erheblicher Bedeutung, dass bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse die ausführliche Ausarbeitung des vorläufigen Treuhänders bereits vorlag, aus der sich insbesondere ergibt, dass der Beschwerdeführer zu 2) über Jahre hinweg zahlreiche Gläubiger nicht befriedigt hat, um seinen von ihm als vorrangig angesehenen Unterhaltspflichten nachzukommen. Allein dieser Gesichtspunkt hätte für sich genommen hinreichenden Anlass geboten, die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung von Kanzleiräumen mit ihren möglichen Folgen für nicht betroffene Mandanten in Frage zu stellen. [30] Es kommt hinzu, dass der die Durchsuchung auslösende Tatverdacht weder sehr intensiv war noch sich auf besonders schwere Delikte bezog. Die Verletzung der Unterhaltspflicht wird gemäß 170 StGB im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Für den versuchten Betrug gemäß 263, 22, 23 StGB liegt eine Strafmilderung auf ein Höchstmaß von drei Jahren und neun Monaten wegen des Versuchs gemäß 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB nahe. Auch ist in den Beschlüssen nicht dargetan, welche Umstände im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten der Beschwerdeführer zu 2) und 3) zu berücksichtigen wären. Erst recht fehlt es an Überlegungen dazu, welche für sie günstigen Gesichtspunkte sich aufdrängten. Soweit ersichtlich, sind die Beschwerdeführer zu 2) und 3) nicht vorbestraft. Der gesundheitlich in erheblichem Maße angeschlagene Beschwerdeführer zu 2) befand sich angesichts der Privatinsolvenz in einer prekären finanziellen Situation. Er war nach Einschätzung des vorläufigen Treuhänders bereits dreieinhalb Jahre vor der Tathandlung zahlungsunfähig. Vor diesem Hintergrund liegt es sehr nahe, dass es einer Täuschung gar nicht bedurft hätte, um die Unterhaltszahlungen an die Kinder zu reduzieren, weil der Beschwerdeführer zu 2) zur Tatzeit längst Privatinsolvenz hätte anmelden können. Ein Unterhaltsanspruch seiner Kinder gegenüber der Insolvenzmasse hätte dann allenfalls noch in geringem Umfang bestanden; dies folgt auch daraus, dass die gezahlten Unterhaltsbeträge nach Einschätzung des Treuhänders möglicherweise insolvenzrechtlich angefochten werden können. Es erschien daher zumindest möglich, dass im Falle einer Verurteilung letztlich nur eine sehr geringe Strafe verhängt werden würde. Bezüglich der Beschwerdeführerin zu 3) gilt dies erst recht, weil bei ihr eine weitere Milderung im Hinblick auf 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu erwarten war. Anmerkung der Redaktion: Erhoben hatten die Verfassungsbeschwerden ein Anwalts-Ehepaar. Sie war Partnerin der als Partnerschaftsgesellschaft geführten Kanzlei. Er arbeitete dort als ihr Angestellter in Teilzeit. Seinen Kindern aus früherer Ehe war er unterhaltspflichtig hatte er die Abänderung des Kinderunterhaltes beantragt, weil er unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide. Im Verfahren vor dem Familiengericht weigerte er sich jedoch sich auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen. Später stellte er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seine frühere Ehefrau erstattete gegen ihn Strafanzeige wegen Prozessbetrugs und Verletzung der Unterhaltspflicht. Obwohl der Staatsanwaltschaft angeboten wurde, sämtliche erforderliche Unterlagen herauszugeben, um eine Durchsuchung mit Folgen für die Mandanten zu vermeiden, hatte das Amtsgericht Stuttgart im Oktober 2011 die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung der Anwältin und des Anwalts angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden für begründet gehalten. Überrascht stellt es - mal wieder fest, dass sich im Durchsuchungsbeschluss weder Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung finden lassen noch die Problematik einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern angesprochen werde. Eine kritische Prüfung der Verhältnismäßigkeit hätte vorliegend jedoch besonders nahegelegen, so das Gericht. Die Fallkonstellation kam den Verfassungsrichtern der 3. Kammer des Zweiten Senats wahrscheinlich nur zu bekannt vor. Hatten sie doch erst vor kurzem entschieden, dass eine Kanzleidurchsuchung mit der Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Anwalts darstelle. Auch das hier agierende Amtsgericht hatte sich in keiner Weise mit der Problematik der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern befasst. Den Beschluss hat das Anwaltsblatt im Februar-Heft veröffentlicht (AnwBl 2015, 177). Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 209). Rechtsprechung AnwBl 5 /

94 MN Rechtsprechung Objektiv falscher Betrugsvorwurf ist beleidigend und unsachlich BRAO 43a Abs. 3, 73 Abs. 2 Nr. 1 Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das Gebot der Sachlichkeit, wenn er gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt einen objektiv falschen, nicht belegbaren Vorwurf des Betrugs erhebt sowie diesen als Betrüger bezeichnet und mit einer Strafanzeige droht. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v AnwZ (Brfg) 29/14 Aus den Gründen: [7] b) Das angefochtene Urteil ist richtig. [8] aa) 43a Abs. 3 BRAO verbietet ein unsachliches Verhalten bei der Berufsausübung des Rechtsanwalts. Unsachlich sind insbesondere herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben ( 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). [9] bb) Die Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite hat weder einen vollendeten noch einen versuchten Betrug ( 263 StGB) zum Nachteil der Mandanten des Klägers begangen. Sie hat insbesondere nicht über Tatsachen getäuscht, sondern lediglich eine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen, die sich auch im Ergebnis als zutreffend erwies: Die Zwangsvollstreckung aus dem fraglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde für unzulässig erklärt; die Mandanten des Klägers wurden verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses herauszugeben. [10] Zwar ist das Bemühen des Klägers, ein für seine Mandanten günstigeres Ergebnis zu erreichen, nicht per se zu beanstanden. Hierzu war der Kläger vielmehr aufgrund des zwischen ihm und seinen Mandanten bestehenden Anwaltsvertrages berechtigt und verpflichtet. Den objektiv falschen, nicht belegbaren Vorwurf des Betruges zu erheben, die Bezeichnung der gegnerischen Bevollmächtigten als Betrügerin und die Drohung mit einer Strafanzeige gingen jedoch weit über dieses legitime Ziel hinaus. Der Kläger hat die gegnerische Bevollmächtigte, die ihrerseits die Interessen ihrer Mandantin wahrzunehmen hatte, vielmehr persönlich angegriffen und beleidigt. Einen Anlass hierzu hatte die gegnerische Bevollmächtigte nicht gegeben. Sie hatte das Anliegen ihrer Mandantschaft vielmehr sachlich und höflich vorgebracht und erläutert. [11] cc) Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des 43a Abs. 3 BRAO wird auch weder durch mangelnde Tatsachenkenntnisse noch durch fehlerhafte Rechtsansichten gerechtfertigt oder entschuldigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs nicht er, sondern eine Rechtsanwältin U. F. den Gerichtstermin wahrgenommen und den Vergleich geschlossen habe, belegt dies die umfänglich beschriebenen Fehlvorstellungen, denen der Kläger deshalb unterlegen sein will, nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon hätte der Kläger gerade dann, wenn er nicht auf dem neuesten Stand der Angelegenheit war und seine diesbezügliche Unwissenheit auch nicht durch Rücksprache mit der besser unterrichteten Terminsvertreterin beheben wollte, Anlass zu größerer Zurückhaltung gehabt. [12] dd) Die Beklagte hat schließlich nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Sie hat trotz des erheblichen Fehlverhaltens des Klägers von einer Rüge nach 74 BRAO abgesehen und sich auf das vergleichsweise milde Mittel der missbilligenden Belehrung entsprechend 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO beschränkt. [...] [15] b) Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Die der missbilligenden Belehrung zugrunde liegende Vorschrift des 43a Abs. 3 BRAO ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (BVerfG, NJW 2008, 2424; NJW-RR 2010, 204 Rn. 25). Ebenso ist geklärt, dass im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der freien Advokatur zu beachten sind. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass Anwälte weder Strafanzeigen erstatten noch den Verdacht einer Straftat äußern dürften, hat der Anwaltsgerichtshof nicht aufgestellt. Anmerkung der Redaktion: Der Beschluss des Anwaltssenats des BGH ist gleich in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Die Anwaltskammer hatte ihrem Mitglied einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach 43 b BRAO vorgeworfen und eine mißbilligende Belehrung ausgesprochen, weil der Anwalt der gegnerischen Prozessbevollmächtigten eine folgenden Inhalts geschrieben hatte: Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, tun Sie sich doch bitte einen Gefallen und überspannen den Bogen nicht. Ihre Ausführungen im Fernkopieschreiben von soeben, Uhr, verstehen wir als Betrugsversuch und werden Sie, sofern Sie nicht umgehend davon Abstand nehmen, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Sie sollten schnell handeln, weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt Betrüger ist!!!! Mit freundlichen Grüßen.... Die erste Auffälligkeit: Eigentlich ist das gar kein Fall für den Anwaltssenat des BGH. Hätte die Anwaltskammer eine Rüge ausgesprochen, wäre es im anwaltsgerichtlichen Verfahren nur bis zum Anwaltsgericht gegangen. Der Kunstgriff der missbilligenden Belehrung ( das vergleichsweise milde Mittel so der BGH) ist aber keine Dizsplinarmaßnahme. Über sie kann daher als verwaltungsrechtliche Anwaltssache über den AGH bis zum Anwaltssenat des BGH gestritten werden. Die zweite Auffälligkeit: Das Sachlichkeitsgebot des 43 b BRAO erfreut sich in der Kammmerpraxis offensichtlich wieder größerer Beliebtheit. Äußerungen von Anwältinnen und Anwälten werden zunehmend wieder strengeren Maßstäben unterworfen. Ob die Äußerungen des Anwalts in diesem Fall von den Tatsachen auch in der Ex-ante-Sicht nicht gedeckt gewesen sind, lässt sich dem Beschluss des Anwaltssenats wegen der kursorischen Wiedergabe des Ausgangsfalles so richtig überzeugend nicht entnehmen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die gegnerische Prozessbevollmächtige aber weder einen vollendeten noch einen versuchten Betrug zum Nachteil der Mandanten des äußerungsfreudigen Rechtsanwalts begangen. Sie habe nicht über Tatsachen getäuscht, sondern lediglich eine Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs vorgenommen, die sich im Ergebnis als zutreffend erwiesen habe. Für den Bundesgerichtshof hat der Rechtsanwalt mit seinen Äußerungen die gegnerische Rechtsanwältin, ohne dass sie hierzu Anlass gegeben hätte, persönlich angegriffen und beleidigt. Der BGH bekräftigt seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit des Sachlichkeitsgebotes. Und führt weiter aus, dass bei Anwendung dieser Vorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit und des Grundsatzes der freien Advokatur zu beachten seien. Das ist dann erfreulich. Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 213). Rechtsprechung 442 AnwBl 5 / 2015

95 MN Rechtsprechung Ausländische Ehrengrade: Anwalt muss die verleihende Hochschule angeben Baden-Württembergisches LHG 37 Abs. 2; BRAO 43b; BORA 6 Abs Die Verwendung der ausländischen Ehrengrade Prof. und/ oder Dr. h. c. in Verbindung mit dem Namen des Rechtsanwalts im geschäftlichen Verkehr ist irrführend, wenn sie ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel erfolgt. 2. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften des 43b BRAO und des 6 Abs. 1 BORA dar. (Leitsatz der Redaktion) (nicht rechtskräftig) LG Stuttgart, Urt. v O 55/14 KfH Aus den Gründen: a) Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger gehöre einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung an, weshalb nicht er, sondern nur die Partnerschaftsgesellschaft Mitbewerberin sei, geht sein Einwand fehl. aa) Die Zugehörigkeit des Klägers zur einer Partnerschaftsgesellschaft kann dahingestellt bleiben. Der Kläger ist als selbständiges Organ der Rechtspflege gemäß 1 BRAO aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt unabhängig von dem von ihm gewählten Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung standesrechtlichen Vorschriften unterworfen und ist deshalb selbst (höchstpersönlich) durch die behaupteten berufswidrigen Wettbewerbshandlungen des Beklagten in eigenen Rechten betroffen (OLG Dresden, NJW 1999, Seite 144). Die wie noch auszuführen ist nicht den Vorschriften des LHG entsprechende Titelführung des Beklagten erfüllt zugleich den Tatbestand der berufswidrigen Handlung gemäß 43b BRAO (siehe unten Ziff. 4). bb) Selbst wenn es auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Partnerschaftsgesellschaft ankäme, würde sich keine andere Betrachtungsweise ergeben. Zwar müssen die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung schon im Zeitpunkt der Begründung der Erstbegehungsgefahr oder der Zuwiderhandlung und noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (Köhler/Bornkamm, UWG, 2015, 8 Rn. 3.7). Dies ist jedoch der Fall. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war der Kläger zwar in der Kanzlei der Partnerschaftsgesellschaft... tätig. Er gehörte jedoch ausweislich des von ihm vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister (Anlage K 20) nicht der Partnerschaftsgesellschaft an. Es ist daher allenfalls von einer Stellung des Klägers als freier Mitarbeiter auszugehen, die im wettbewerbsrechtlichen Sinn einem Sozius vergleichbar ist (LG Düsseldorf NJW-RR 1998, Seite 1002). Unternehmer im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten aber nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt (OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, Seite 454). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag (Bl. 110 d. A.) nicht mehr dieser Sozietät angehört. b) Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien bieten auf demselben räumlich und zeitlich relevanten Markt Rechtsdienstleistungen an. Beide Parteien sind aktuell als Anwälte zugelassen und im Großraum Stuttgart tätig. Auch das Merkmal des gleichen sachlichen Markts ist gegeben. Auf die jeweiligen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn der Kläger überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig sein sollte, der Beklagte hingegen im Bereich des Ausländer- und Beamtenrechts, kann das Wettbewerbsverhältnis deshalb nicht verneint werden, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehen beide Parteien auch für andere Rechtsbereiche als Dienstleister grundsätzlich zur Verfügung (OLG Stuttgart aao). 2. Die Verwendung der Titel Prof. und Dr. h. c. durch den Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (OLG Stuttgart aao). 3. Die Verwendung der Titel ist irreführend im Sinne des 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil sie in einer unzulässigen Form erfolgt. Es fehlt jeweils die Angabe der verleihenden Hochschule. Die Kammer macht sich hierzu die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom U 193/13 zu eigen. a) Dem Kläger sind die Titel eines honorary doctorate und eines honrary professorship durch die T.C. Yeditepe University verliehen worden. [...] b) Bei den dem Beklagten verliehenen Titeln handelt es sich nicht um Hochschulgrade, sondern um Ehrengrade im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dem insoweit einschlägigen 37 Abs. 2 S. 1 LH kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurden, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Gem. 37 Abs. 2 S. 2 LHG sind Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Die verliehene Form kann gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene und nachweislich allgemein übliche Abkürzung hinzugefügt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern beigefügt werden ( 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 LHG). Die Yeditepe Universität, eine 1996 gegründete private Stiftungsuniversität (der Istek-Stiftung = Istanbuler Stiftung für Studium und Kultur) in Istanbul, ist zur Verleihung der Ehrengrade berechtigt. Die Yeditepe Universität ist nach der vom OLG Stuttgart im Verfügungsverfahren von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eingeholten amtlichen Auskunft berechtigt, als akademische Grade Doktortitel und Professorentitel zu verleihen. Dann darf sie auch entsprechende Ehrentitel verleihen. b) Die Führung der Titel durch den Beklagten entspricht nicht 37 Abs. 2 LHG, weil die Angabe der verleihenden Stelle fehlt. [...] Der vom Beklagten angebrachte Sternchen-Verweis genügt den Anforderungen des 37 LHG nicht, auch wenn er in räumlichem Zusammenhang mit der Angabe des Titels steht. Vielmehr muss die Herkunftsbezeichnung der jeweiligen Titelangabe unmittelbar folgen. Der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 3139) verfängt nicht, weil es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Europarechtliche Bestimmungen stehen der Beschränkungen aufgrund von 37 Abs. 2 LHG nicht entgegen. Die Rechtsprechung AnwBl 5 /

96 MN Rechtsprechung Ansicht des Verfügungsbeklagten, er dürfe als Deutscher hinsichtlich der Titelführung nicht schlechter gestellt werden als ein türkischer Staatsangehöriger, dem aus europarechtlichen Gründen eine Titelführung ohne Herkunftsbezeichnung erlaubt sei, geht fehl (OLG Stuttgart aao). Auch die umfangreichen Erwägungen des Beklagten in der Klagerwiderung geben keinen Anlass, von der klaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, abzuweichen. Ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUB kommt nicht in Betracht, weil die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Kammer von der Rechtsprechung des EuGH abweichen würde. Entscheidungen des EuGH zu vergleichbaren Fragen liegen soweit ersichtlich nicht vor. 4. Die unzulässige Titelverwendung und daher unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, 3 Abs. 1 UWG. Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, 3 Rn. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, 3, Rn. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür im zu entscheidenden Fall vor. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften des 43b BRAO und des 6 Abs. 1 BORA dar, so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Beklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (OLG Stuttgart aao m.w.n.). Mitgeteilt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Norbert P. Flechsig, Remshalden Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 215). Dümmste Bezirksregierung Deutschlands ist nicht unsachlich BRAO 43a Abs. 3 Bezeichnet ein Rechtsanwalt in einer Auseinandersetzung mit einer Bezirksregierung diese unter anderem als wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands verstößt das nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. (Leitsatz der Redaktion) AnwG Köln, Beschl. v EV 116/14 Aus den Gründen: Nicht zulässig ist, das Sachlichkeitsgebot an einem anwaltlichen Verhalten zu orientieren, das man als stilwidrig, ungehörig, als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl oder als dem Ansehen des Anwaltstandes abträglich ansehen könnte. Die Interessenswahrnehmung erlaubt es dem Anwalt hierbei nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Dem Rechtsanwalt ist es erlaubt, zur plastischen Darstellung seiner Position auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 482/13). Hierbei ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung und den Einbußen bei der Meinungsfreiheit durch das Verbot der Äußerung vorzunehmen. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Brühl Anmerkung der Redaktion: Der Rechtsanwalt hatte im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Bezirksregierung Köln die folgenden Äußerungen getätigt: Sollten Sie jedoch so naiv sein, der Rechtsanwaltskammer Köln jede der dort ausgestellten Bescheinigungen zu glauben,... muss es sich bei Ihnen, in Anlehnung an eine bekannte Pralinenwerbung, um die wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands handeln. Wenn Sie mir eine spöttische Bemerkung nicht übel nehmen: In Ihrem Haus konzentriert sich offenbar eine erhöhte Zahl an Volljuristinnen, deren Kopf in erster Linie für die gestalterische Arbeit von Friseuren und Kosmetikern Verwendung findet... Die Rechtsanwaltskammer Köln hatte dem Rechtsanwalt vorgeworfen, mit diesen Äußerungen gegen das Sachlichkeitsgebot zu verstoßen und eine Rüge ausgesprochen. Das Anwaltsgericht Köln hat den Rügebescheid aufgehoben. Die getätigten Aussagen seien zwar unsachlich im Allgemeinen, die gewählte Ausdrucksweise nicht sachdienlich und unprofessionell, aber von der Meinungsfreiheit gedeckt, so dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht vorliege. Derselbe Rechtsanwalt ist in einem anderen Verfahren vor dem Anwaltsgericht Köln (AnwG Köln, Beschl. v EV 255/11) auf weniger Verständnis getroffen. In einer Äußerung, in der er die Verwaltungsgerichte als Abnickverein für Entscheidungen der Verwaltung bezeichnete, sah das Gericht die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und damit einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Dass er der zuständigen Verwaltungsrichterin zudem vorwarf, diese hätte die staatstragende Art derart internalisiert, dass sie es wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie auch anders hätte entscheiden können sei beleidigend und deshalb unsachlich im Sinne von 43a Abs. 3 BRAO. Hingegen sei seine Bezeichnung des Ganzen als Schweinesystem noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Rechtsprechung Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 220). 444 AnwBl 5 / 2015

97 MN Rechtsprechung Schweigepflicht geht datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch vor BDSG 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 34 Abs. 7; BRAO 43a Abs. 2 Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind grundsätzlich diejenigen Informationen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfährt, vorrangig gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten. (Leitsatz der Redaktion) AG Köln, Urt. v C 174/14 Aus den Gründen: Der Kläger kann einen Anspruch aus 34 Bundesdatenschutzgesetz nicht wirksam gegen die Beklagte durchsetzen. Zwar liegen die Voraussetzungen des 34 Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich vor. Allerdings greift nach Auffassung des Gerichts der Ausnahmetatbestand des 34 Abs. 7 in Verbindung mit 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz ein. Nach 34 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz besteht eine Pflicht zur Auskunftserteilung dann nicht, wenn der Betroffene nach den 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 5 7 nicht zu benachrichtigen ist. Gemäß 33 Abs. 4 Nr. 3 besteht eine Pflicht zur Benachrichtigung dann nicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. So liegt der Fall jedoch dann, wenn die begehrte Auskunft die anwaltliche Schweigepflicht des Auskunftspflichtigen gemäß 43a BRAO berührt. Gemäß 43a Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Ausnahmen gelten lediglich für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Gleichzeitig abgesichert ist diese Pflicht des Rechtsanwaltes auch durch die strafrechtliche Sanktionierung der Offenbarung der berufsbezogenen Geheimnisse. Es stehen sich dementsprechend bei jeder Inanspruchnahme auf ein Auskunftsbegehren gegenüber einem Rechtsanwalt die beiden Vorschriften des 34 Bundesdatenschutzgesetz und des 43a BRAO bzw. die strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitspflichten gegenüber. Letztlich führt dies zu einer Abwägung der beiden gegensätzlichen betroffenen Grundrechte, die bei einem Auskunftsanspruch in Frage stehen. Auf der einen Seite kann der Anspruchsteller sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Grundgesetz ins Feld führen, während der Anspruchsgegner sein Recht auf ungestörte Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz geltend machen kann (vgl. die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom , 61 C 20/06). Neben dem Recht auf ungestörte Berufsausübung ist bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zudem zu beachten, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht lediglich den individuellen Belangen des Rechtsanwaltes und seines Mandanten dient, sondern zudem auch dem öffentlichen Interesse einer wirksamen und geordneten Rechtspflege Rechnung trägt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1305, sowie KG Berlin NJW 2011, 324). Nach Auffassung des Gerichts führt eine Abwägung dieserbeiden widerstreitenden Interessen dazu, dass grundsätzlich diejenigen Informationen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfährt, vorrangig gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten ist. Denn wie auch das Amtsgericht Heidelberg in der bereits zitierten Entscheidung ausführt das Interesse des Anspruchstellers ist in diesen Fällen deswegen als geringer anzusehen, weil er die von ihm verlangten Informationen grundsätzlich auf direkterem Wege, nämlich durch Inanspruchnahme der Mandanten des Rechtsanwaltes auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht zwischen solchen personenbezogenen Daten differenziert werden, deren Auskunftserteilung Mandanteninteressen zuwider läuft und solchen deren Auskunftserteilung Mandanteninteressen nicht zuwider läuft. Vielmehr besteht nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Auskunft nach 34 Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich nicht, soweit die Daten aufgrund eines Mandatsverhältnisses erhoben worden sind. Denn es lässt sich unabhängig von der Frage, dass das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich nicht zwischen unempfindlichen und empfindlichen Daten differenziert nicht verallgemeinernd dazwischen differenzieren, dass es solche Daten gibt, die den Mandanteninteressen zuwider laufen und solche, die die Mandanteninteressen nicht tangieren. Denn selbst die Auskunftserteilung darüber, dass Daten einer Person bei einem Rechtsanwalt gespeichert sind, die allgemein zugänglich sind, kann bereits das Mandantschaftsverhältnis insoweit tangieren, als dass diese Person im Moment der Auskunftserteilung darüber informiert wird, dass im Zusammenhang mit ihrem Namen ein Rechtsanwalt mandatiert worden ist. Vorliegend geht es um solche Daten, die dem Beklagten im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnisses bekannt geworden sind, wie das Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht... so nahe liegt, dass das Gericht hiervon überzeugt ist. Der rechtskräftige Abschluss dieses Ausgangsverfahrens in... ändert nichts daran, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß 2 Abs. 2 der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) auch nach Beendigung des Mandats fortbesteht. Da die anwaltliche Schweigepflicht einem Auskunftsanspruch des Klägers gemäß 34 Bundesdatenschutzgesetz somit grundsätzlich entgegensteht, musste die Beklagte auch nicht darüber Auskunft erteilen, aus welchen Gründen sie dem Kläger keine Auskunft über personenbezogene Daten wegen ihrer entgegenstehenden Schweigepflicht erteilen konnte. Wenn nämlich kein Anspruch auf Auskunft besteht, besteht eben überhaupt keine Auskunftsverpflichtung. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Frank Richter, Dossenheim Anmerkung der Redaktion: Auch das Kammergericht in Berlin hatte sich bereits in einem anderen Fall mit der Frage, wie Anwaltsgeheimnis und Datenschutz zueinander stehen, befasst (AnwBl 2010, 802) und entschieden, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Entscheidung wurde von Härting im Anwaltsblatt zustimmend besprochen (AnwBl 2011, 50). Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 223). Rechtsprechung AnwBl 5 /

98 MN Rechtsprechung Anwaltshaftung Nichtzulassungsbeschwerde war sieben Jahre zu spät ZPO 544 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Zur Einhaltung der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde sechsmonatigen Rechtsmittelfrist bei einem verkündeten, aber nicht zugestellten Urteil. (Leitsatz des Gerichts) 1. Die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin ist auch dann wirksam, wenn das Urteil bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefasst ist. Denn auch dann, wenn bei einer Verkündung nach 310 Abs. 2 ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht abgesetzt sind, wird nicht ein Entwurf, sondern bereits ein Urteil verkündet. 2. Ist nach Verstreichen eines anberaumten Verkündungstermins keine Entscheidung zugestellt worden, muss der Rechtsanwalt alles Zumutbare unternehmen, den Inhalt der verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen (hier: innerhalb der sechsmonatigen Rechtsmittelfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde). (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v IX ZR 156/14 Aus den Gründen: [1] I. Der Kläger verlangt von der beklagten S. Zahlung von Masseprovision für die freihändige Veräußerung von zur Masse gehörenden, zugunsten der Beklagten belasteten Grundstücken aufgrund einer Vereinbarung, die die Parteien unterschiedlich auslegen. Seine Klage wurde durch Urteil vom 30. Mai 2005 abgewiesen. Das Berufungsgericht sah weiteren Klärungsbedarf, weswegen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen widerruflichen Vergleich schlossen. Für den Fall des Widerrufs bestimmte das Gericht einen Verkündungstermin auf den 22. Juni Der Kläger widerrief den Vergleich. Im Juni 2009 suchte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Berufungsgericht auf, um Akteneinsicht zu nehmen. Dabei stellte er fest, dass ein handschriftlich ausgefülltes und unterschriebenes Verkündungsprotokoll mit dem Datum des 22. Juni 2006 und ein handschriftlicher, unterschriebener Urteilstenor lose bei der Akte lagen. Von diesen Urkunden sind Leseabschriften gefertigt und den Parteien am 11. Februar 2014 zugestellt worden. Am 4. Juli 2014 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt und sie am 4. August 2014 begründet. [2] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß 544 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 544 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO unzulässig. Denn sie wurde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils beim Bundesgerichtshof eingelegt und nicht innerhalb von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils begründet, sondern mehr als sieben Jahre später. Entgegen der Annahme des Klägers waren die Fristen des 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO am 22. Juni 2006 an- und zum Zeitpunkt des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung abgelaufen. [3] 1. Bei dem Urteil vom 22. Juni 2006 handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um ein Urteil im Rechtssinne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Denn das Urteil ist an diesem Tag wirksam verkündet worden, wie das Protokoll vom 22. Juni 2006 belegt. [4] a) Nach 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört gemäß 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils. Ausweislich des Verkündungsprotokolls vom 22. Juni 2006 wurde in Abwesenheit der Parteien durch den Einzelrichter anliegendes Urteil verkündet. Damit ist dem Erfordernis des 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 II ZR 208/52, BGHZ 10, 327, 329; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783) und gemäß 165 Satz 1 ZPO die Verkündung des in Bezug genommenen Urteils vom 22. Juni 2006 bewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Durch den Verweis auf das anliegende Urteil ist der Bezug zwischen dem Verkündungsprotokoll und dem verkündeten Urteil eindeutig und muss das Verkündungsprotokoll nicht fest mit dem verkündeten Urteil verbunden sein. Denn ein anderes Urteil als das angefochtene findet sich nicht bei den Akten. [5] Es ist unschädlich, dass bis Sommer 2009 das Verkündungsprotokoll und der Entscheidungstenor nicht in die Gerichtsakte eingeheftet und paginiert, sondern lose in die Aktentasche eingelegt waren. In dieser Aktentasche befanden sich noch weitere Papiere, die dem Klägervertreter nicht zur Akteneinsicht ausgehändigt wurden. Eine dienstliche Stellungnahme der Geschäftsstelle, was der Inhalt dieser Papiere war, findet sich nicht bei den Akten, einer solchen bedurfte es auch nicht. Denn der Vorsitzende hat dem Kläger mitgeteilt, dass es sich hierbei um Überstücke von Anwaltsschriftsätzen, Senatsentscheidungen und insbesondere um die Aufzeichnungen der bearbeitenden Richter handele, die nicht Aktenbestandteil sind. Nach dieser Auskunft befand sich keine andere Entscheidung bei den Akten. Das Verkündungsprotokoll kann sich deswegen allein auf das nunmehr in die Gerichtsakte eingegliederte Urteil beziehen. Damit ist eine zweifelsfreie Zuordnung des Verkündungsprotokolls zu dem verkündeten Urteil möglich, ohne dass es auf eine körperliche Verbindung dieser Schriftstücke ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652). [6] b) Das Berufungsgericht hat bei der Verkündung des angefochtenen Urteils auch nicht mit der Folge gegen unerlässliche Formvorschriften verstoßen, dass das verkündete Urteil als Nichturteil angesehen werden müsste (vgl. Münch- Komm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., 310 Rn. 11, 13). Zwar war das angefochtene Urteil entgegen 310 Abs. 2 ZPO bei der Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst. Doch ist die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin auch dann wirksam, wenn das Urteil bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form vorliegt. Denn auch dann, wenn bei einer Verkündung nach 310 Abs. 2 ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht abgesetzt sind, wird nicht ein Entwurf, sondern bereits ein Urteil verkündet (BGH, Beschluss vom 2. März 1988 IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046). An einer wirksamen Verlautbarung des Urteils fehlt es ferner nicht deshalb, weil das Protokoll vom 22. Juni 2006 nicht ausweist, in welcher der beiden nach 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO hier möglichen Formen das Urteil verkündet worden ist. Wegen der Gleichwertigkeit beider Verlautbarungsformen reicht es aus, wenn im Protokoll angegeben ist, dass das anliegende Urteil verkündet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). [7] c) Nach 165 Satz 2 ZPO kann die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nur durch den Nachweis der Protokollfäl- Rechtsprechung 446 AnwBl 5 / 2015

99 MN Rechtsprechung schung zerstört werden. Eine solche Fälschung liegt vor, wenn eine Feststellung im Protokoll wissentlich falsch getroffen oder ihre Niederschrift nachträglich vorsätzlich gefälscht ( 267, 271, 348 StGB) worden ist (MünchKomm-ZPO/Wagner, aao 165 Rn. 18). Der ihm obliegende Nachweis einer Protokollfälschung ist dem Kläger nicht gelungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 2004 VIII ZB, aao (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 2004 VIII ZB 121/03, BGHReport 2004, 979, 980f.; vom 26. Mai 2010 XII ZB 205/08, FamRZ 2010, 1326 Rn. 19). Der entscheidende Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2010 bestätigt, das Urteil am 22. Juni 2006 verkündet zu haben, indem er angegeben hat, zum Absetzen der Entscheidungsgründe des aus seiner Sicht rechtskräftigen Urteils sei er wegen der Arbeitsüberlastung nicht gekommen. Schon vor der Akteneinsicht, nämlich im September 2008, hat er zudem der Beklagten die telefonische Auskunft erteilt, die klägerische Berufung zurückgewiesen zu haben. Der Umstand, dass der Klägervertreter im Jahr 2009 Protokoll und Urteilstenor in der Aktentasche vorgefunden hat, belegt eine Fälschung des Protokolls deswegen ebenso wenig wie der Umstand, dass der Richter Sachstandsanfragen nicht beantwortet hat. Dass in der Aktentasche keine andere Entscheidung verwahrt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 25. November [8] 2. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1977 (IV ZR 68/76, BB 1977, 1121) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Entscheidung soll 517 ZPO ( 516 ZPO a.f.), dessen Regelungsgehalt insoweit 544 Abs. 1 ZPO entspricht, nicht gelten, wenn die durch das Urteil beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war. Denn dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss; es kann ihr daher zugemutet werden, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist. [9] Der Kläger hat hier jedoch als beschwerte Partei streitig verhandelt und kannte deswegen den angesetzten Verkündungstermin. Zwar hatte das Berufungsgericht Bedenken geäußert, ob die Sache entscheidungsreif sei, der Kläger konnte sich aber nicht sicher sein, dass das Gericht nur einen Hinweis- oder Beweisbeschluss verkünden würde. Denn das Berufungsgericht hat am Schluss der Verhandlung einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. In einem solchen Fall müssen die Parteien auch mit dem Erlass eines Urteils rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1983 III ZB 14/83, VersR 1983, 1082). Nachdem der Verkündungstermin verstrichen war, ohne dass dem Kläger eine Entscheidung zugestellt worden war, hat er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, den Inhalt der verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen. Vielmehr hat er sich erstmals mit Schriftsatz vom 3. April 2009 also über anderthalb Jahre nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach der Entscheidung erkundigt. Deswegen folgt die Unanwendbarkeit von 544 Abs. 1 und 2 ZPO auch nicht aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 2 GG). Anmerkung der Redaktion: Der Sachverhalt dieser Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Ein in den Gerichtsakten vergessenes Urteil. Ein Richter, der wegen Arbeitsüberlastung nicht dazu kommt, die Entscheidungsgründe zu fertigen. Ein Anwalt, dem trotz anberaumten Verkündungstermins nicht auffällt, dass kein Urteil zugestellt worden ist und erst drei Jahre später Akteneinsicht nimmt und dabei Protokoll und Urteilstenor vorfindet. Aber vielleicht ist alles doch nicht so ungewöhnlich wie zwei weitere Entscheidungen des BGH in einer Familiensache zeigen (BGH, Beschl. v XII ZB 571/13 und XII ZB 572/13, abrufbar unter Auch der XII. Zivilsenat hatte über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, den er letztendlich gewährte. Der Sachverhalt ist ähnlich. Auch hier hatte das Instanzgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt, an dem Tag auch einen Beschluss verkündet und dann passierte erst einmal nichts, Erst fast ein Jahr später wurde der Beschluss zugestellt. Der BGH sah die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten als verfristet an, da sie nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung eingelegt worden sei ( 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Auch sie traf die Obliegenheit, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei, da sie mit einem Erlass der Entscheidung hätte rechnen müssen. Der BGH setzt sich zudem eingehend mit dem Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit von 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auseinander. Er schließt sich der Auffassung an, dass die Fünf-Monats-Frist immer laufe, wenn die Zustellung an den Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben sei. Wann ein Rechtsanwalt nachfragen muss und wann nicht, wenn er bei erwartbaren Handlungen des Gerichts nichts vom Gericht hört, hatte der BGH auch in zwei anderen Fällen entschieden, die im Februar-Heft des Anwaltsblatts veröffentlicht worden sind (AnwBl 2015, 180 und 181). Frist versäumt, weil nach Dienstende bei Gericht eingegangen ist Wird in einem Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei an das Berufungsgericht übermittelt, die die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält, wird die Berufungsbegründungsfrist gewahrt, wenn die angehängte Bilddatei noch vor Fristablauf ausgedruckt wird (beziehungsweise nicht gewahrt, wenn der Ausdruck nicht vor Fristablauf erfolgt ist). (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v II ZB 25/13 Aus den Gründen: [17] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der als PDF-Anhang unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz, der per am 10. Oktober 2013 um Uhr beim Berufungsgericht eingegangen ist, die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt wird, die die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält, die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden, wenn die angehängte Bilddatei noch vor Fristablauf ausgedruckt wird (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8ff.; Beschluss vom 4. Dezember 2008 IX ZB 41/08, WM 2009, 331 Rn. 10; vgl. auch BAG, NZA 2013, 983 Rn. 12). Die des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem angehängten Schriftsatz ist erst nach Ende der Dienstzeit auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts eingegangen und an diesem Tag nicht mehr ausgedruckt worden. [18] 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Beru- Rechtsprechung AnwBl 5 /

100 MN Rechtsprechung fung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Sein Prozessbevollmächtigter hat die Versuche, die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht zu faxen, nach den im Ergebnis rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts vorschnell aufgegeben. [...] [21] b) Gemessen hieran hat der Prozessbevollmächtigte den Versuch, die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht zu faxen, schuldhaft vorschnell aufgegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass bei dem Faxanschluss des Gerichts keine technische Störung vorlag. Der Anschluss war lediglich in den Nachmittagsstunden, als der Bevollmächtigte des Klägers seine Übermittlungsversuche unternommen hat, nicht hingegen in der Zeit ab Uhr häufig belegt. In der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur noch zwei Faxsendungen eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte in Rechnung stellen müssen, dass das Scheitern der Übermittlungsversuche in der Zeit bis Uhr auf einer erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses während der üblichen Bürozeiten beruhte und hätte nach dieser Zeit einen erneuten Versuch unternehmen müssen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2838 Rn. 3; NJW 2006, 829 Rn. 4). Dass er dies nicht getan hat, ist ihm als schuldhafter Verstoß gegen die ihn treffende erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übersendung eines Schriftsatzes am letzten Tag der Frist vorzuwerfen. [22] Den Vortrag, der Prozessbevollmächtigte habe auch um Uhr nochmals vergeblich versucht, die Berufungsbegründung zu faxen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, da dieser Vortrag erst mit Schriftsatz vom 14. November 2013 und damit nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des 234 ZPO gehalten worden ist (vgl. hierzu MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., 236 Rn. 11). Angesichts dessen kann der Senat auch unentschieden lassen, ob ein Anwalt gehalten ist, die Übermittlungsversuche gegebenenfalls bis Uhr fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2011 XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 14). Jedenfalls die Beendigung der Versuche um Uhr ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als vorschnelles Aufgeben im Sinne der Rechtsprechung anzulasten. Anmerkung der Redaktion: Der Rechtsanwalt hatte die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Am Tag des Fristablaufs hatte er den unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz als PDF-Anhang zu einer an das Berufungsgericht gesandt. Die ist dort Uhr eingegangen, an diesem Tag aber nicht mehr ausgedruckt worden. Zuvor hatte er ab 13 Uhr mehrfach vergeblich versucht, den Schriftsatz an das Berufungsgericht zu faxen. Der Anschluss sei ständig belegt gewesen. Er trug vor, dass er bis Uhr weit über 20 Faxversuche unternommen habe. Am Nachmittag hätte er sich zudem telefonisch bei Gericht nach einem weiteren Faxanschluss erkundigt. Ihm wurde gesagt, dass das Gericht nur einen Faxanschluss und ein Faxgerät habe. Mehr als eine Stunde lang habe er dann das Callcenter des Gerichts zu erreichen versucht, um dort eventuell eine weitere Faxnummer in Erfahrung zu bringen. Diese Nummer sei jedoch überhaupt nicht erreichbar gewesen. All seine Mühe war jedoch umsonst. Die Wiedereinsetzung wurde ihm verwehrt. Fazit: Die -Übermittlung als Fax-Ersatz zu nutzen ergibt nur selten Sinn. Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 225). Anwalt ist verpflichtet, den Fristablauf selbständig zu prüfen ZPO 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird. BGH, Beschl. v VI ZB 46/14 Aus den Gründen: [5] 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellt wurde. [6] a) Nach 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese Frist beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist ( 234 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (Senat, Urteil vom 15. März 1977 VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644; Beschlüsse vom 1. Juni 1976 VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963; vom 5. März 2002 VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2004 XI ZB 33/03, VersR 2006, 426, 427; vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9; vom 6. Juli 2011 XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208). [7] b) Das Hindernis bestand hier darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Einlegung der Berufung den Ablauf der Berufungsfrist nicht bemerkt hatte. Dieses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinweises des Beklagten auf den Fristablauf am 20. Mai 2014, sondern schon in dem Moment, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Versäumung der Berufungsfrist hätte bemerken müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1975 VI ZB 2/75, VersR 1975, 860f.; vom 5. März 2002 VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2004 X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923; vom 19. Juni 2008 V ZB 29/08, juris Rn. 5, 6; vom 6. Juli 2011 XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208, jeweils m.w.n.). Das war am 5. Mai 2014 der Fall, als ihm die Sache zur Unterzeichnung der Berufungsschrift vorgelegt wurde. [8] aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963; vom 19. Februar 1991 VI ZB 2/91, VersR 1991, 1269; vom 11. Februar 1992 VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; vom 5. März 2002 VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; vom 6. Februar 2007 VI ZB 41/06, VersR 2007, 858 Rn. 6; vom 3. Mai 2011 VI ZB 4/11, juris Rn. 6; vom 5. Juni 2012 VI ZB 76/11, VersR 2013, 645 Rn. 7; BGH, Urteil vom 25. September 2014 III ZR 47/14, MDR 2014, 1337 Rn. 8). [9] bb) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt den Fristablauf ursprünglich selbst berechnet oder ob er die routi- Rechtsprechung 448 AnwBl 5 / 2015

101 MN Rechtsprechung nemäßige Fristberechnung und Fristenkontrolle einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1959 IV ZR 57/59, VersR 1959, 814, 815; vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, VersR 1992, 1153; vom 17. März 2004 IV ZB 41/03, VersR 2005, 96; Urteil vom 25. September 2014 III ZR 47/14, MDR 2014, 1337 Rn. 11). Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbständig zu überprüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963; vom 8. Januar 2013 VI ZB 52/12, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 IV ZB 41/03, VersR 2005, 96; Urteil vom 25. September 2014 III ZR 47/14, MDR 2014, 1337 Rn. 11). [10] cc) Die Pflicht, den Fristablauf selbständig zu prüfen, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch dann, wenn die Akte dem Prozessbevollmächtigten nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 III ZB 18/75, VersR 1976, 342; vom 13. Oktober 1993 XII ZB 120/93, juris Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2002 VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 Xa ZB 34/08, VersR 2010, 646 Rn. 8). Denn die Bearbeitung ist erst dann abgeschlossen, wenn der fristgebundene Schriftsatz vom Rechtsanwalt unterzeichnet und zur Weiterleitung an das Gericht freigegeben worden ist. [11] dd) Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht auf den Beschluss des IX. Zivilsenats vom 23. November 2000 (IX ZB 83/00, VersR 2002, 211, 212). In dem zugrunde liegenden Fall waren dem Anwalt die Akten nicht im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung, sondern zur Information über den Erhalt des Berufungsauftrags vorgelegt worden. Der IX. Zivilsenat hat dagegen keinen Zweifel daran gelassen, dass der Anwalt die notierte Frist auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen, wenn ihm die Akten wie im Streitfall zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt worden wären. [12] c) Die Wiedereinsetzungsfrist lief damit gemäß 222 Abs. 1 ZPO i.v.m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 19. Mai 2014 ab, so dass der am 26. Mai 2014 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet war. [13] 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist scheitert daran, dass der Kläger die Wiedereinsetzungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat. Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. [14] 3. Da der Kläger die Berufungsfrist nicht gewahrt hat, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 228). Anwaltsvergütung Pflichtverteidiger erhält Pauschgebühr weil RVG-Gebühren nicht zumutbar RVG 51 Abs. 1 Satz 1 und 3; VV RVG Nr , ; StPO Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war. 2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom StR 117/12, StRR 2013, 39, und vom StR 73/10, StRR 2014, 198). 3. Dies ist in einer erstinstanzlichen Strafkammersache der Fall, wenn die Hauptakten rund Seiten, die zwei Mitangeklagte betreffenden Hauptakten sowie Beiakten und Sonderbände weitere rund Seiten und die Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung rund Seiten umfassen. 4. Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gemäß 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gemäß 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gemäß 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde. 5. Die Pflichtverteidigergebühren können unzumutbar sein, wenn aufgrund der späten Bestellung des Verteidigers eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist und dieser während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können. 6. Die mögliche Arbeitsteilung zwischen mehreren für einen Angeklagten tätigen (Pflicht-) Verteidigern ist bei der Prüfung, ob für den Antragsteller ein besonderer Verfahrensumfang vorliegt, zu berücksichtigen. 7. Bei der Beurteilung, ob eine Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht (etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit) durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht (zum Beispiel durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer) ganz oder teilweise kompensiert werden. 8. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 2, 144, 146, 149; BT- Drucks. 17/11471, S. 133, 281f.). 9. Diese Grenze kann nur in extremen Ausnahmefällen überschritten werden, etwa wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde. 10. Das Maß der in solchen Ausnahmefällen zulässigen Überschreitung der Höchstgebühr des Wahlanwalts richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. 42 Abs. 1 Satz 4 RVG, der die Pauschgebühr des Wahlverteidigers nach oben begrenzt, ist nicht entsprechend anwendbar. Rechtsprechung AnwBl 5 /

102 MN Rechtsprechung 11. Für die Berechnung der Pauschgebühr können die für die konkrete Tätigkeit des Pflichtverteidigers anfallenden Gebührentatbestände als Bemessungsgrundlage herangezogen und entsprechend dem Aufwand sowie dem Sonderopfer des Pflichtverteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt etwa durch Vervielfältigung erhöht werden. 12. Hierbei kommt eine Erhöhung der Terminsgebühren wegen der gesetzlich geregelten Längenzuschläge nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einem außerordentlichen Zeitaufwand für die Anreise zum Hauptverhandlungstermin. 13. Führt eine Verständigung zu einer wesentlichen Verkürzung der Hauptverhandlung, kann dies grundsätzlich nicht durch eine Anhebung der gesetzlichen Terminsgebühren honoriert werden. Hat der Pflichtverteidiger aber durch eine intensive Vorbereitung des Verfahrens die Grundlagen für die Verständigung gelegt, ist (im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr) ggf. eine zusätzliche Anhebung der Verfahrensgebühr möglich. OLG Nürnberg, Beschl. v AR 36/14 Mitgeteilt vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg Anmerkung der Redaktion: Der lesenswerte Leitsatz des OLG Nürnberg mit 13 Punkten erspart das Lesen von 13 Druckseiten Anwaltsblatt. Das OLG Nürnberg hat mit dem Beschluss dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr in Höhe von Euro zugesprochen. Nach RVG hätten ihm Euro zugestanden. Er hatte jedoch weit mehr gefordert. Aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens machte der Rechtsanwalt Euro (ohne Auslagen und Umsatzsteuer) geltend. Das Gericht setzt sich in dem Beschluss eingehend mit der Pauschgebühr sowie der Bemessung der einzelnen Gebühren auseinander Euro hielt das Gericht nicht für zumutbar, weil ein besonders umfangreiches Verfahren vorgelegen habe. Allerdings erachtete es die zugesprochene Pauschgebühr auch für ausreichend, um das Sonderopfer des Anwalts in zumutbarer Weise auszugleichen. Prozessrecht BVerwG weist wegen grober Verfahrensfehler an andere Kammer zurück VwGO 108 Abs. 1 und 2 Kommt es in derselben Sache zum zweiten Male und zudem wegen einer Vielzahl schwerer Verfahrensfehler zur Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz, so kann es im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht sein, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Spruchkörper des Instanzgerichts zurückzuverweisen. (Leitsatz der Redaktion) BVerwG, Beschl. v B Mitgeteilt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Anmerkung der Redaktion: In dem Verfahren stritten die Beteiligten um Rückübertragungen von Grundstücken wegen Vermögensverlustes durch die Judenverfolgungen in der Nazi-Zeit. Das VG Potsdam hatte 2008 den angefochtenen Rückübertragungsbescheid aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht 2011 das Urteil wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoßes gegen die Begründungspflicht aufgehoben und den Rechtsstreit an das VG Potsdam zurückverwiesen. Nunmehr hatte das VG Potsdam den angefochtenen Bescheid erneut aufgehoben und auch diesmal wieder die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht war mit seiner Geduld am Ende. Auch dieses Urteil verletze die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie in ihren Verfahrensrechten aus 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus 86 Abs. 1 VwGO. Diesmal haben die Bundesverwaltungsrichter das Verfahren gleich an eine andere Kammer des VG Potsdam zurückverwiesen. Rechtsprechung Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 230). Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 245). Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in Familiensachen FamFG 80 Da die Vorschrift des 80 FamFG nicht auf 91 Abs. 2 ZPO verweist, gilt nicht wie im Zivilprozess der allgemeine Grundsatz, dass die Anwaltskosten des Gegners zu erstatten sind ( 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zumindest eine gewisse Notwendigkeit bestehen. Dabei kann aber der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so schwierig ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen. OLG Brandenburg, Beschl. v WF 13/14 Mitgeteilt vom 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 243). Keine überlange Verfahrensdauer wenn Klageflut bei Gericht GVG 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO 148 a) Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn das der Entschädigungsklage zugrunde liegende Ausgangsverfahren zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten ( Massen- )Verfahren gehört (hier: mehr als Kläger), das deshalb einstweilen zurückgestellt wird, weil das Ausgangsgericht Musterverfahren oder Pilotverfahren, die die ganze Fallbreite ausschöpfen, auswählt und vorrangig betreibt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 148 ZPO kommt es dabei nicht an. b) Zur Frage, inwieweit einer Partei, gegen die eine Vielzahl von Verfahren betrieben wird, ein fühlbarer immaterieller Nachteil dadurch entsteht, dass einzelne dieser Verfahren nicht in angemessener Zeit erledigt werden (Widerlegung der Vermutung gemäß 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). BGH, Urt. v III ZR 141/14 Aus den Gründen: [32] Unter Berücksichtigung eines angemessenen Prüfungs und Bearbeitungszeitraums sowie des den Gerichten bei der Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist eine unangemessene Verfahrens- 450 AnwBl 5 / 2015

103 MN Rechtsprechung dauer nicht feststellbar. Die zunächst allein zuständige 2. Zivilkammer musste in dem sowohl tatsächlich wie auch rechtlich komplexen zivilrechtlichen Kapitalanlagerechtsstreit die ständig zunehmende Zahl an Klagen und Klägern nicht nur verfahrenstechnisch bewältigen (Aktenanlage, Zustellung der Klageschriften und Klageerwiderungen, Fristsetzungen etc.), sondern auch eine Gesamtplanung des Komplexes G. Gruppe entwickeln. Das Gericht musste insbesondere die zahllosen Verfahren sichten, das jeweilige Klagevorbringen auf Schlüssigkeit prüfen und einen Weg finden, der es ermöglichte, in einigen wenigen Verfahren über die ganze Fallbreite zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3320). Es war daher sachgerecht, Musterverfahren oder Pilotverfahren auszuwählen und vorrangig zu betreiben, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt blieben (siehe auch Senatsbeschluss vom 21. November 2013 III ZA 28/13, NJOZ 2014, 987 Rn. 9). Dadurch konnten Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf besonders prozessökonomische Weise geklärt werden. Darauf, ob sich die Zurückstellung anderer Verfahren oder die Auswahl der Pilotverfahren ex post betrachtet als förderlich erwiesen hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die Entscheidung des Landgerichts aus der Sicht ex ante vernünftig und zweckmäßig war (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791). [33] Der Einwand der Revision, es sei einem Gericht nicht gestattet, aus mehreren Verfahren einige als Musterverfahren herauszugreifen, diese zu bearbeiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern, verkennt zum einen die Besonderheiten sogenannter Massenverfahren, die ohne die Durchführung von Pilotverfahren regelmäßig nicht sachgerecht bewältigt werden können, und steht zum anderen im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist dem Gericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches Vorziehen einzelner Verfahren naturgemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders intensive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser Zeit die Förderung anderer diesem Richter zugewiesener Verfahren vorübergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (Senatsurteil vom 23. Januar 2014 aao Rn. 39). Die Entscheidung, ein Pilotverfahren durchzuführen, gehört nach alledem zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 148 ZPO kommt es nicht. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen. Es kann deshalb offen bleiben, ob 148 ZPO bei Massenverfahren anwendbar ist, wenn das Gericht mit einer nicht mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren befasst ist (dazu BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 X ZB 36/04, BGHZ 162, 373, 376f. und vom 28. Februar 2012 VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8). [34] Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann. Die Überlastung eines Gerichts fällt anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Bund und Länder müssen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte sorgen. Verfahrensverzögerungen, die auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich strukturelle Mängel dar, für die der Staat einstehen muss (BVerfG, NJW 2000, 797; NZS 2013, 21 Rn. 19; BeckOGK/Dörr, BGB, 839 Rn m. w. N.). Davon abgesehen, dass das Landgericht die Verfahren in dem hier zu beurteilenden Zeitraum (bis Februar 2010) wie dargelegt angemessen gefördert hat, zeigt der vorliegende Fall auch keine Strukturmängel im Bereich der Justiz auf. Die über das Landgericht hereinbrechende Klageflut war weder vorhersehbar noch kurzfristig aufzufangen. Sie ist vielmehr einem unvorhersehbaren Zufall beziehungsweise einem schicksalhaften Ereignis gleichzuachten. Anmerkung der Redaktion: Der Kläger begehrte von dem beklagten Land Entschädigung wegen überlanger Dauer von 10 Schadensersatzprozessen, die gegen ihn geführt wurden in Höhe von Euro. Die Verfahren waren Teil eines Gesamtkomplexes von mehr als gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen. Die zuständige Zivilkammer des Landgerichts hatte acht exemplarisch ausgewählte Verfahren bestimmt und zugleich die Entscheidung getroffen, (unter anderem) die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren vorübergehend nicht weiter zu betreiben. Der Kläger machte eine Verzögerung der zehn Verfahren von 47 bis 48 Monaten geltend. Der Bundesgerichtshof hat die Revision abgewiesen. Zu Recht habe die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch abgelehnt. Es fehle an einer unangemessenen Verfahrensdauer. Die Verfahrensführung, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache Rechnung trug, sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Für bestimmte Zeiträume konnte er zudem nicht erkennen, dass dem Kläger ein ausgleichspflichtiger immaterieller Nachteil entstanden wäre. Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 253). Berufungsbegründung: Mitteilung der Umstände genügt zur Darlegung ZPO 520 Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Beschl. v III ZB 30/14 Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 258). Rechtsprechung AnwBl 5 /

104 MN Rechtsprechung Notarrecht Notarbesetzungsverfahren darf aus sachlichen Gründen abgebrochen werden BNotO (a.f.) 6 Abs. 3 Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. BGH, Beschl. v NotZ (Brfg) 7/14 Aus den Gründen: [13] aa) Das Oberlandesgericht hat zutreffend einen sachlichen Grund für die Beendigung des Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens trotz einer noch offenen NotarsteIle darin gesehen, dass im Sinne der Bestenauslese der Beklagte durch eine neue Ausschreibung eine größere Anzahl von geeigneten Bewerbern als den im früheren Bewerbungsverfahren allein noch verbliebenen Kläger gewinnen wollte. Der Beklagte hat mit seinen Erwägungen erkennbar auf die fachliche Eignung im Sinne von 6 Abs. 3 BNotO (a.f.) abgestellt und sich dabei an den durch die nach Maßgabe des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 26. Oktober 2009 (JMBI Nr. 12 vom 1. Dezember 2009, S. 563ff.) ermittelten Punktwerten orientiert. Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist als aus 6 Abs. 3 BNotO (a. F.) abgeleitet, grundsätzlich ein die Beendigung eines Bewerbungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. Die in Abschnitt A des genannten Runderlasses aufgeführten Kriterien für die Bestimmung der jeweiligen Punktzahl der Bewerber sind selbst Ausdruck der für die Beurteilung der (fachlichen) Eignung der Bewerbung für eine NotarsteIle maßgeblichen Kriterien. Dass der Beklagte das durch die Ausschreibung vom Juli 2010 begonnene Besetzungsverfahren nach Besetzung von 46 der 47 ausgeschriebenen Stellen im Hinblick auf eine nicht ausreichende Punktzahl des Klägers als letztem verbliebenen Bewerber beendet hat, ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. [14] Bei der an der fachlichen Eignung ausgerichteten Ausübung seines organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens durfte der Beklagte wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat auch berücksichtigen, dass der Kläger mit der von ihm erreichten, in der Berechnung nicht beanstandeten Punktzahl sehr deutlich hinter dem ursprünglich auf Rangstelle 47 befindlichen Bewerber und immer noch deutlich hinter demjenigen auf der Rangstelle 50 zurückblieb. Unsachliche und leistungsfremde Erwägungen sind darin nicht zu erkennen. [15] bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend auch eine aus dem Schreiben vom 5. August 2011 resultierende Bindung des Beklagten verneint, die sein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen bei der Entscheidung über die Beendigung des Bewerbungsverfahrens einschränken oder gar auf Null reduzieren würde. Anmerkung der Redaktion: Der Kläger hatte sich 2010 auf eine von 47 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main beworben. Ihm wurde mitgeteilt, dass man seine Bewerbung nicht berücksichtigen könne, da ihm 50 Mitbewerber/innen vorgingen wurde dann nach der 46. Notarbestellung das Besetzungsverfahren abgebrochen. Eine ausgeschriebene Stelle blieb unbesetzt. Der Kläger wurde darüber informiert. Er begehrte, ihm eine der ausgeschriebenen 47 Notarstellen zuzuweisen. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bundesgerichtshof jedoch zurückgewiesen. Die Ausschreibung einer Stelle zwinge die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Vielmehr dürfe sie ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen. Als sachliche Gründe seien dabei solche anzusehen, die entweder aus 4 BNotO oder aus den 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens sei allerdings nur dann rechtmäßig, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Vorliegend habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zutreffend einen sachlichen Grund für die Verfahrensbeendigung trotz einer noch offenen Notarstelle darin gesehen, dass im Sinne der Bestenauslese der Beklagte durch eine neue Ausschreibung eine größere Anzahl von geeigneten Bewerbern als den im früheren Bewerbungsverfahren allein noch verbliebenen Kläger gewinnen wollte. Der Volltext ist im Internet abrufbar unter (AnwBl Online 2015, 260). Fotonachweis Seiten M125, M128, M130, M152, M156, 364, 375, 379, 391, 397, 401, 406, 408, 413, 415, 416, 417, 421, 427, 428, 429, 430, 434: Privat; Seite 425: Claudia Timpel, Gera; Seiten 426, 431: Andreas Burkhardt/Berlin; Seite 435: Oberlandesgericht Koblenz Impressum Herausgeber: Deutscher Anwaltverein e.v., Littenstr. 11, Berlin (Mitte), Tel. 030 / , Fax: 0 30/ , anwaltsblatt@anwaltverein.de. Redaktion: Dr.NicolasLührig(Leitung,v.i.S.d.P.),UdoHenkeundManfred Aranowski, Rechtsanwälte, Anschrift des Herausgebers. Produktion und Koordination: Jessika Kallenbach, Sandra Petzschner, Mandy Rogaczewski, Lisa Tramm Verlag: Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbH, Rochusstraße 2 4, Bonn, Tel / , Fax: 02 28/ ; kontakt@anwaltverlag.de, Konto: Sparkasse Bonn Kto.-Nr , BLZ Anzeigen: ad sales & services, Ingrid A. Oestreich (v. i. S. d. P.), Pikartenkamp 14, Hamburg, Tel. 040 / , Fax: 040 / , anzeigen@anwaltsblatt-media.de. Technische Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG, Marktweg 42 50, Geldern, Tel.: 02831/ , Fax: 02381/ , harhoff@schaffrath.de. Erscheinungsweise: Monatlich zum Monatsanfang, bei einem Doppelheft für August/September. Bezugspreis: Jährlich 140, E (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten, Einzelpreis 14,50 E (inkl. MwSt.). Für Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag; Abbestellungen müssen einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres beim Verlag vorliegen. Zuschriften: Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nur an die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. Copyright: Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vorbehalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Entscheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. ISSN w Rechtsprechung 452 AnwBl 5 / 2015

105 MN Bücher & Internet Versicherungsrecht Sportrecht Kurzhinweise D&O-Versicherung und Managerhaftung Oliver Lange 1. Aufl., Verlag C. H. Beck, Darmstadt 2014, 1058 S., geb.; Handbuch ,00 Euro. Formularbuch für Sportverträge Dr.AndreaM.Partikel 3. aktual. und erw. Aufl. Verlag C. H. Beck, München 2015, 456 S., geb.; inkl. Online-Nutzung, Vertragsmuster in Dateiform zum Download ,00 Euro. RDG Rechtsdienstleistungsgesetz Dr. Christian Deckenbrock/ Prof. Dr. Martin Henssler 4. völlig neubearbeitete Aufl. Verlag C. H. Beck, München 2015, 718 S., geb.; Kommentar ,00 Euro Die seit 15 Jahren in Deutschland angebotene Directors- and Officers-Versicherung ist eine von Wirtschaftsunternehmen zugunsten ihrer Organe abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung für fahrlässig begangene Sorgfaltspflichtverletzungen. Neben der Erläuterung der einschlägigen D&O-Versicherungsbedingungen mit zahlreichen Klauselbeispielen wertet das Handbuch auch die aktuelle Rechtsprechung aus und gibt die relevanten Entscheidungen auszugsweise im Wortlaut wieder. So werden unter anderem folgende Themen behandelt: Managerhaftung, Risikoausschlüsse, Regress, Company Reimbursement, Haftungsrisiken der Gesellschaft und auch internationale Aspekte werden beleuchtet. Bankrecht Bankrechtskommentar Katja Langenbucher/Dirk Bliesener/Garald Spindler (Hrsg.) 1. Aufl. C.H. Beck Verlag, München 2013, LXXXI, 2567 S., geb ,00 Euro Der Kommentar, in den insgesamt 35 Autoren aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht ihr Fachwissen einbrachten, richtet sich vor allem an die bankrechtlichen Generalisten und Rechtsabteilungen von Banken. Das Werk ist in drei Abschnitte unterteilt: Kontoführung und Zahlungsverkehr, Finanzierung und Kreditsicherheiten und Wertpapier- und Anlagegeschäft. Mehr als Sportvereine, Sportkapitalgesellschaften, Sponsoren und Merchandising-Agenturen, Gerätehersteller und -händler sowie Medienunternehmen sollen in Deutschland am Geschäft mit dem Sport beteiligt sein. Das Formularbuch enthält sowohl kommentierte Vertragsmuster zum Profi- als auch zum Freizeitsport (Stand Juli 2014), die zusätzlich zum Download zur Verfügung stehen. Die Neuauflage (Vorauflage 2006) wurde um mehr als 100 Seiten erweiterte. Sie enthält neue Verträge, wie beispielsweise zum Sport-Stiftungsrecht, zur Verschmelzung von Sportvereinen, zum Spielertransfer, zum Pferderecht, zur Miete von Sportgeräten sowie zum Sportmedien- und -werberecht. Sportrecht Wem gehört der Fußball? Eva Schröder 1. Aufl. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2014, 259 S., geb.; in Zusammenarbeit mit Dike Verlag (Zürich) und Jan Samrek Verlag (Wien); Schriftenreihe Causa Sport, Bd. 10; ,80 Euro. Die Autorin beleuchtet die rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz großer Sportveranstaltungen am Beispiel des Fußballs. Die internationalen Monopolverbände verfügen über weitgehende Rechte, die ihnen eine umfassende Kommerzialisierung ihrer Sportveranstaltungen erlauben. Das Buch geht der Frage nach, ob weitere Rechte erforderlich sind, um auch das Assoziationsmarketing von Nicht-Lizenznehmer stärker einzuschränken. Anwaltformulare Schriftsätze, Verträge, Erläuterungen Thomas Heidel/Stephan Pauly/ Angelika Wimmer-Amend 8. Aufl. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2015, 3022 S., geb.; Anwaltformulare, inkl. CD-ROM , 169,00 Euro RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Fritz Riedel/Heinrich Sußbauer 10. völlig neubearb. Aufl. Verlag Franz Vahlen, München 2015, 1221 S., geb.; ,00 Euro Fälle und Lösungen zum RVG Norbert Schneider 4. Aufl. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2014, 1546 S., geb.; ,00 Euro Rechtschutzversicherung Hans Buschbell/Manfred Hering 6. Aufl. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2015, 903 S., geb.; Handbuch ,00 Euro Kostengesetze Peter Hartmann 45. Aufl. Verlag C. H. Beck, München 2015, XXVII, S., geb.; Becḱsche Kurzkommentare ,00 Euro M 150 AnwBl 5 / 2015 Mantel

106 MN Bücher & Internet Der Blick in die Nische: Sport ist auch Recht Es ist nicht leicht in einer klassischen Querschnittsmaterie wie dem Sport- oder dem Medienrecht anwaltliche Expertise aufzubauen. Die den Sport begleitenden Fragen des Vereins- und Verbandsrechts des Vermarktungsrechts des Arbeitsund des Steuerrechts sowie des internationalen und Schiedsrechts sind Inhalt des weiterbildenden Studienganges zum LL.M. Sportrecht an der Universität Bayreuth. Die Sporthochschule Köln und die Universität Gießen bieten zu diesem Jahr gemeinsam einen neuen LL.M.-Studiengang an. Für den kollegialen Austausch steht unter anderem die Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltvereins Portal Sportrecht Das Portal des Lehrstuhls Sportrecht an der Universität Bayreuth bietet einen ersten Einblick in die Literatur zum Beispiel zum Haftungsrecht im Sport zum Doping sowie zu Verbands- und Vereinsrecht Sponsoring und dem internationalen Sportrecht. Die in den Literaturlisten angegebenen Artikel sind im Volltext abrufbar. Einen thematischen Schwerpunkt bilden Fragen zur Haftung im Sport. Hierzu wurde eine separate Entscheidungssammlung aufgebaut. Aktuelle Forschungsthemen Dissertationen etc. des Lehrstuhls werden ebenfalls angezeigt Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des DAV Die AG Sportrecht bietet eine ausführliche Linkliste zu Verbänden Institutionen Zeitschriften Portalen und zum Thema Doping. Das Webangebot umfasst auch die Anwaltssuche des DAV und natürlich Veranstaltungshinweise Deutsches Sportschiedsgericht Die schlicht gehaltenen Seiten stellen vor allem wichtige Regelwerke zusammen. Die gemeinsam mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) verabschiedete Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-Sport- SchO) steht hier zum Beispiel zur Verfügung. Auch die Liste der Sportsschiedsrichter wird als pdf-datei angeboten. Des Weiteren werden die Regelwerke (mindestens die Satzung) von kooperierenden Sportorganisationen und Verbänden jeweils national und international zusammengestellt. Eine umfangreiche Linkliste mit zahlreichen Bundesverbänden und Vereinen rundet das Webangebot ab Internationales Sportgericht Court of Arbitration for Sport/Tribunal Arbitral du Sport (CAS/TAS) Die Seiten des internationalen Sportgerichtes können in Englisch oder in Französisch aufgerufen werden. Das umfangreiche Angebot umfasst neben organisationalen Informationen eine Liste aktueller Schiedsgerichtsverfahren sowie ein Archiv. Das CAS Bulletin wird als pdf-datei im Volltext angeboten Nationale Anti Doping Agentur Deutschland Die NADA informiert zum Beispiel über das Dopingkontrollsystem in Deutschland hier unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit Laboren. In der Rubrik Prävention wird unter anderem auf den Nationalen Dopingpräventionsplan hingewiesen (direkt unter: In der Rubrik Recht finden sich dann die aktuellen Regelwerke (WADA und NA- DA-Code) im Volltext. Der Bereich Datenschutz ist mit einer eigenen Unterrubrik prominent aufgehängt. In allen Rubriken wird zudem das jeweilige Ressort sowie die meist ehrenamtlich agierende Kommission vorgestellt. Die in den einzelnen Rubriken zur Verfügung gestellten Volltexte werden im Bereich Service unter den Downloads nochmals gesammelt präsentiert World Anti-Doping Agency Die Webseite der in Montreal ansässigen Organisation steht in Englisch und in Französisch zur Verfügung einzelne Dokumente sind jedoch auch in anderen Sprachen abrufbar. Auch hier werden die Regelwerke im Volltext angeboten. Der Bereich Recht sowie der WADA-Code ist unter der Rubrik what we do zu finden Blog Sportrecht.de Sport ist auch Recht. Der Titel des aktuellen Beitrages ist den Erläuterungen zum Blog von Johannes Arnhold entnommen. Sein Bemühen regelmäßig über sportrechtlich relevante Themen zu informieren hat ihm Anfang des Jahres bei der Wahl zu den besten Jurablogs 2015 den zweiten Platz eingebracht. Für das Anwaltsblatt im Internet: Janine Ditscheid, Dipl.-Bibliothekarin, Köln Leserzuschriften an anwaltverein.de M 152 AnwBl 5 / 2015 Mantel

107 DeutscheAnwaltAkademie Seminarkalender Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Korruptionsbekämpfung (Dr. Gunnar Straube; Katrin Süßbrich) Dortmund Aktuelle Rechtsprechung des BAG zum Kündigungsschutzrecht (Dr. Mario Eylert) Berlin Online-Seminar Arbeitsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2015 Online (Ralf Zimmermann) Rechtsfragen in der Personalabteilung (Prof. Dr. Thomas Kania; Hannover Dr. David Schneider) Verhandeln mit der Arbeitnehmervertretung (Stephanie Schwedhelm; Köln Thomas Wahlig) Bank- und Kapitalmarktrecht Neues zur Prospekthaftung (Daniela A. Bergdolt) Aschheim-Dornach/ München Bau- und Architektenrecht Online-Seminar Baurecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2015 (Renate Lenz) Online Taktik im Bauprozess (Prof. Dr. Ulrich Locher) Leipzig Erbrecht Zu früh gefreut? Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung Stuttgart (Dr. Gudrun Doering-Striening) Familienrecht Einführungskurs Ehe- und Familienrecht (Edith Kindermann; Hannover Dr. Wolfram Viefhues) Aktuelles Unterhaltsrecht (Dr. Mathias Grandel) Dortmund Gewerblicher Rechtsschutz Die Auswirkung von Formulierungen von Patentansprüchen Düsseldorf (Dr. Ing. Cletus Pichler; Konrad Retzer) Das Patentnichtigkeitsverfahren (Jochem Gröning) Düsseldorf Das aktuelle UWG Erfahrungen, Entwicklungen und aktuelle Rechtsprechung Hamburg (Dieter Kehl) Handels- und Gesellschaftsrecht Praxis des Unternehmenskaufs (Christian Feuerer; Stephan Hettler) Berlin Anfechtungsgründe und Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH Köln (Dr. Hartmut Rensen) Insolvenzrecht 17. Düsseldorfer Insolvenztage 2015 Düsseldorf Online-Seminar Insolvenzrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2015 Online (Ulrich Schmerbach) Geschäftsführer und Gesellschafter in der Insolvenz (Margit Warneke) Dortmund Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht (9 Bausteine) Frankfurt a. M IT-Recht Online-Seminar IT-Recht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2015 Online (Dr. Martin Schirmbacher) Das IT-Forensik-Gutachten als Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren München (Werner Poppitz; Markus Schmidt) Mediation 61. Fachlehrgang Mediation (2 x 1 Woche) Timmendorfer Strand Aufbaukurs Mediation München Kommunikationstechniken die Herausforderung des gegenseitigen Verstehens Berlin (Stefan Kessen) M 154 AnwBl 5 / 2015 Mantel

108 Termine Mai bis Juni 2015 Kontakt Deutsche Anwaltakademie Littenstraße 11, Berlin T 030 / F 030 / daa@anwaltakademie.de Medizinrecht Der Patientenanwalt Arzthaftung aus Patientensicht (Dr. Hans-Berndt Ziegler) Stuttgart Erfolgshonorar und Akquise im Arzthaftungsrecht (Dr. Hans-Berndt Ziegler) Stuttgart Miet- und Wohnungseigentumsrecht Betriebskosten im Gewerberaummietverhältnis (Regina Rodriguez) Köln Online-Seminar Mietrecht & WEG: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2015 Online (Norbert Slomian) Wohnungseigentums- und Bauträgerrecht in der Praxis (Dr. Maximilian Müller) Berlin Mietpreisbremse und Reform des Maklerrechts MietNovG (Kirsten Metter) Berlin Sozialrecht Online-Seminar Sozialrecht: SGB II und SGB XII aktuelle Fälle und Online Entscheidungen 2015 (Dr. Maren Lode) Psychische Erkrankungen im Sozialrecht Auswertung der Gutachten unter Berlin rechtlichen und medizinischen Aspekten (Dr. med. Claudia Böwering-Möllenkamp; Nikolaos Penteridis) Begutachtung und Pflegebedürftigkeit (Carina Prange) Stuttgart Steuerrecht Online-Seminar Steuerrecht: Die Besteuerung des Gesellschafterstreits Online Fallstricke, Chancen, Gestaltungsmöglichkeiten (Dr. Markus Wollweber) Strafrecht Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Anordnung und Verwertung Dortmund (Dr. Jürgen P. Graf) Prognosebegutachtung im Straf- und Maßregelvollzug (Dr. med. Detlev Blocher) Berlin Online-Seminar Strafrecht: Aktuelles Strafrecht, neue Fälle und Entscheidungen Online dargestellt aus Verteidigersicht (Prof. Dr. Ulrich Sommer) Strategien in der Strafverteidigung (Martin Rubbert) Hamburg Revisionsrecht: aktuelle Fragen und Anforderungen anhand der München BGH-Rechtsprechung (Dr. Jürgen P. Graf) Transport- und Speditionsrecht Internationales Speditions- und Frachtrecht (Prof. Dr. Rolf Herber; Athen/ Dr. Karl-Heinz Thume) Griechenland Verkehrsrecht Reiserecht für Verkehrsrechtsanwälte (Prof. Dr. Ansgar Staudinger) Düsseldorf Sachschaden aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis Oldenburg (Hans-Peter Freymann) Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung Nürnberg (Dr. Michael Burmann; Jürgen Jahnke) Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht Beweispotenzial und Risiken Rostock (Dr. Daniela Mielchen; Dr. Michael Weyde) Online-Seminar Verkehrsrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen 2015 Online (Dr. Jens Rogler) Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren München (Klaus Schmedding) Versicherungsrecht Schadenregulierung bei Betrugsverdacht und Betrugserkennung (Andreas Krämer) Düsseldorf Verwaltungsrecht Projektentwicklung und Nachverdichtung im Spannungsfeld mit Verkehrs- und Stuttgart Gewerbelärmimmissionen (Dipl.-Physiker Axel Hübel; Dr. Sigrid Wienhues) AnwBl 5/ 2015 Mantel M 155

109 MN Schlussplädoyer Stellt sich den Fragen des Anwaltsblatts: Rechtsanwältin Eva Kuhn aus Köln ist Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins und des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen. Sie ist seit 2006 Rechtsanwältin und arbeitet in Bürogemeinschaft mit zwei Kollegen. Ihre Schwerpunkte liegen auf dem Gebiet des Strafrechts und Opferschutzrechts. Sie ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein, weil sie die Interessen der freien Anwaltschaft gewahrt und vertreten wissen will. Warum sind Sie Anwältin geworden? Mein Wunschberuf. Wie sonst lassen sich Spezialisierungen, Interessenschwerpunkte und soziales Engagement so gut verbinden? Schon einmal überlegt, die Zulassung zurück zu geben? Nein. Bislang habe ich noch nicht einmal mit dem Gedanken gespielt. Ihr größter Erfolg als Anwältin? Erfolgreiche Selbstständigkeit. Ihr Stundensatz? In der Regel im Rahmen des RVG. Oder: Von pro bono bis zur Vergütungsvereinbarung. Ihr Traummandat? Mehr Mandate mit internationalem Bezug bleibt hoffentlich kein Traum. Was sollen Ihnen Ihre Kollegen einmal nicht nachsagen? Beruf verfehlt. Welches Lob wünschen Sie sich von einem Mandanten? Ich freue mich über jedes Lob, ob ausgedrückt in Worten, Blumen, Weiterempfehlungen oder langjähriger Mandantschaft. Mitglieder Service DAV-Haus Littenstr. 11, Berlin Deutscher Anwaltverein Tel.: 0 30/ , Fax: dav@anwaltverein.de, Redaktion Anwaltsblatt Tel.: 0 30/ , Fax: anwaltsblatt@anwaltverein.de Deutsche Anwaltakademie Tel.: 0 30/ , Fax: daa@anwaltakademie.de Deutsche Anwaltadresse Tel.: 0 30/ , Fax: adresse@anwaltverein.de DAV-Fortbildungsbescheinigung Tel.: 0 30/ , Fax: fortbildung@anwaltverein.de Arbeitsgemeinschaften im DAV Infos unter Tel.: 0 30/ , Fax: DAV Büro Brüssel Tel.: + 32 (2) , Fax: - 13 bruessel@eu.anwaltverein.de, Deutscher Anwaltverlag Rochusstraße 2 4, Bonn Tel.:0228/ ,Fax:-23 kontakt@anwaltverlag.de, Nutzung des DAV-Logo Der DAV begrüßt im Grundsatz die Verwendung seines Logos durch die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine. Die Mitglieder können sich so als Einheit darstellen. Auch der DAV versucht selbst, in seiner Werbung das Logo weiter zu verbreiten. Die Mitgliedschaft im Anwaltverein kann somit als Marke wahrgenommen werden. Das Logo zum Herunterladen samt Hinweis zu den Nutzungsbedingungen finden Sie im Internet unter M 156 AnwBl 5 / 2015 Mantel

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