Grundschulung Datenschutz Kanton Nidwalden

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1 Grundschulung Datenschutz Kanton Nidwalden 1

2 Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Oberarth administrativ SK NW zugeordnet Stellung kant. & komm. Kontrollorgan im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwaltungsunabhängig gewählt für Amtsperiode eigenes Budget kann von Amtes wegen tätig werden untersteht dem Amtsgeheimnis 2

3 Aufgaben Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz Führung des Registers der Datensammlungen Beratung und Unterstützung der Organe Auskunftserteilung an betroffene Personen Vermittlung zw. Organen & betroffenen Personen Mitwirkung im Gesetzgebungsprozess Orientierung der Organe über Datenschutzanliegen Rechenschaftsablage 3

4 Arbeitsweise Beratung und Unterstützung direkter Zugang keine Formalismen Beratung vor Ort Aufsicht / Kontrolle vorgängige Koordination Vorbesprechungen Gelegenheit zur Stellungnahme Schlussbesprechung Follow Up 4

5 Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen 5

6 Rechtsgrundlagen Bund Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Steuergesetz zahlreiche andere Bundesgesetze (MWStG, SVG, ) Kanton Gesetz über den Datenschutz (kdsg) Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz) Gesundheitsgesetz & -verordnung Kantonales Registerharmonisierungsgesetz (krhg) Archivierungsgesetz (AG) Publikationsgesetz & -verordnung u.a.m. 6

7 Abgrenzungen Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale öffentliche Organe unter sich Kantonale öffentliche Organe Private 7

8 Geltungsbereich I Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 kdsg) Bearbeitung von Daten natürlicher & juristischer Personen durch kantonale & kommunale Organe bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 8

9 «Hoheitliche Handlung» Hoheitlich Baubewilligung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Datensperre Fahrzeugprüfung Patenterteilung Sozialhilfegewährung Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Verkauf von Karten und Broschüren Verkauf von Energiesparlampen Verkauf verbilligter Saisonabonnemente etc. 9

10 Geltungsbereich II Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 kdsg) Bearbeitung von Daten natürlicher & juristischer Personen durch kantonale & kommunale Organe bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Ausnahmen (Art. 2 Abs. 2 kdsg) nicht hoheitliches Handeln von Organen am wirtschaftlichen Wettbewerb Geschäfte, über die Stimmberechtigte/Landrat beschliessen hängige Verfahren (Ausnahme: erstinstanzliche Verwaltungsverfahren) öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs verwaltungsinterne Akten (Zweck: persönliche Arbeitsmittel) Vorbehalt (implizit) Sachgesetzgebung (lex specialis) 10

11 Begriffe Organ (Art. 3 kdsg) Behörden oder Verwaltungsstellen des Kantons der Gemeinden und Gemeindeverbände der selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften & Anstalten Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind bedeutet: Ausübung einer hoheitlichen Handlung 11

12 Geltungsbereich: Zusammenfassung 12

13 Begriffe Personendaten (Art. 3 kdsg) alle Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Person beziehen Bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich 13

14 Begriffe Personendaten (Art. 3 kdsg) alle Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Person beziehen Bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich besonders schützenswerte Daten: religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit Massnahmen der sozialen Hilfe administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen 14

15 Begriffe Persönlichkeitsprofil (Art. 3 kdsg) Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt Beispiele: Einkaufsgewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung COOP Supercard oder Migros Cumuluscard Reisegewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Kreditkartenabrechnungen Produktvorlieben gestützt auf Auswertung von Zahlungsverkehrsinformationen 15

16 Begriffe Datensammlung (Art. 3 kdsg) Datensammlung: Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass diese erschliessbar sind nicht jede Ansammlung vieler verschiedener Daten = Datensammlung! Systematisierung und Katalogisierung Such- und Filterfunktionen Index etc. 16

17 Begriffe bearbeiten (Art. 3 kdsg) Bearbeiten: Jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln! Beschaffen Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Abändern Zugänglich machen Etc. 17

18 Grundsätze der Datenbearbeitung 18

19 Rechtmässigkeit (Art. 4 Abs. 1) Personendaten (Art. 11 Abs. 1 kdsg) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung Besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen (Art. 11 Abs. 2 kdsg) ausdrücklich in Gesetz im formellen Sinn geregelt für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich Bewilligung Regierungsrat im Einzelfall (keine Gefährdung) Einwilligung/allgemeines Zugänglichmachen der Daten durch betroffene Person 19

20 Gegenüberstellung Personendaten Gesetzliche Grundlage normale Personendaten -gesetzliche Grundlage gefordert - Gesetz, Verordnung, Reglement, Weisung (von Legislative oder Exekutive erlassen) besonders schützenswerte Personendaten -ausdrücklichegesetzliche Grundlage gefordert -Gesetz im formellensinn (von Legislative erlassen) Erforderlichkeit für die Aufgabe Gesetzestext - Aufgabe trotz Datenbearbeitung noch erfüllbar (da sie sich aus der allgemeinen Aufgabenerfüllung ableiten lässt) - Interpretationsspielraum - gesetzliche Grundlage besteht ( Auslegung mögl.) -Art. 11 Abs. 1 kdsg - Aufgabe ohne Datenbearbeitung nicht erfüllbar - kein Interpretationsspielraum - für klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich -Art. 11 Abs. 2 kdsg 20

21 Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 kdsg) Bearbeitung nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit 3 Voraussetzungen 1. Geeignetheit 2. Erforderlichkeit 3. Verhältnismässigkeit i.e.s. (Interessenabwägung) Teilgrundsätze: Datenvermeidung Datensparsamkeit Problem Datenflut (insbesondere beim Einsatz der EDV) 21

22 Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 kdsg) 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich sie? 22

23 Zweckbindungsgebot (Art. 4 Abs. 3 kdsg) Zweckbindungheisst: Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn der Zweck (alternativ): bei der Beschaffung angegeben wurde aus den Umständen ersichtlich ist gesetzlich vorgesehen ist es braucht immer einen Zweck für die Datenbearbeitung gilt auch für den Datenaustausch zwischen verschiedenen öffentlichen Organen! Art. 13 kdsg (Datenbekanntgabe = Amtshilfe ) 23

24 Richtigkeit (Art. 5 kdsg) Wer Daten bearbeitet, ist auch für deren Richtigkeitund Aktualitätsowie entsprechend dem Zweck für deren Vollständigkeit verantwortlich Ansprüche der betroffenen Person: Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 kdsg) Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (Art. 24 Abs. 1 kdsg) Berichtigung, Vernichtung, Sperrung der Bekanntgabe sowie Mitteilung des Entscheids an Dritte (Art. 24 Abs. 3 kdsg) bei Unklarheit: Anbringung Vermerk (Art. 24 Abs. 2 kdsg) 24

25 Datensicherheit (Art. 7 kdsg) Schutz gegen unbefugte Bearbeitung kein Zugriff für Nichtberechtigte angemessene technische und organisatorische Massnahmen treffen! Zugriffsregelungen Gebäudesicherheit abschliessbares Mobiliar u.a.m. 25

26 Bearbeitung von Personendaten 26

27 Datenbearbeitung 27

28 Personendaten beschaffen Allgemein Rechtsgrundlage Datenbeschaffung bei Dritten Angabe des Zwecks auf Verlangen oder bei systematischer Erhebung besonders schützenswerte Daten Rechtsgrundlage Datenbeschaffung bei Dritten Angabe des Zwecks und der Datenempfänger grundsätzlich zwingend Informationspflichten (Art. 8) 28

29 Beschaffung bei Dritten I Beschaffung von besonders schützenswerten Daten: Mitteilung, wenn die Daten bei Dritten beschafft wurden Zeitpunkt: spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei 1. Bekanntgabe an Dritte (wenn keine Speicherung) Information der betroffenen Person mindestens über: Inhaber/in der Datensammlung Zweck der Datenbearbeitung Kategorien der Datenempfänger/innen (wenn Bekanntgabe vorgesehen) Art. 8 Abs. 1 & 2 kdsg folgt aus Treu und Glauben 29

30 Beschaffung bei Dritten II Beispiele Krankenkasse (Regelung in AGBs, dass Gesundheitsdaten weitergegeben werden dürfen) Strafanstalten (Weitergabe von Daten über Straftäter aus bestimmter Region an Student/Professor) keine Informationspflicht, wenn: Speicherung/Bekanntgabe ausdrücklich durch Gesetz im formellen Sinn vorgesehen Information nicht/nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich 30

31 Personendaten bekanntgeben allgemeine Datenbekanntgabe Amtshilfe (Art. 13 kdsg) Abrufverfahren (Art. 13 Abs. 2 kdsg) zulässig, wenn vorgesehen bei besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen: ausdrückliche formelle Gesetzesgrundlage Datenbekanntgabe EWK (Art. 14 kdsg) voraussetzungslos Zusatzauskünfte Listenauskünfte Datensperre (Art. 15 kdsg) Bekanntgabe ins Ausland (Art. 6 kdsg) Datenschutzstandard im Ausland? Gesetzgebung / Vertrag / Zustimmung betroffene Person / zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen notwendig (Abs. 2) Information Aufsichtsstelle (Abs. 3) 31

32 Bekanntgabe durch EWK: Grundsätze Bekanntgabe (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 kdsg) Name, Vorname, Geschlecht und aktuelle Adresse (bei Wegzug: Wegzugsdatum und -ort) mündlich oder schriftlich voraussetzungslos Bekanntgabe weiterer Daten (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 kdsg) Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Zuzugsort schriftliches Gesuch glaubhaft gemachtes schutzwürdiges Interesse 32

33 Sammelauskünfte ( Listen ) Sammelauskünfte (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 kdsg) über Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und in bestimmtem Zeitraum zugezogene Personen Interesse glaubhaft machen Verwendung fürideellen Zweck( kommerzieller) nachfragende Person hat (Wohn)Sitz im Kanton Sortierte Bekanntgabe (Art. 14 Abs. 2 kdsg) nach einem/mehreren Merkmalen sortierte Abgabe schriftliches Gesuch unterschriftliche Verpflichtung Gesuchsteller: Verwendung ausschliesslich zum angegebenen Zweck keine Weitergabe der Daten 33

34 Beispiele Listenauskunft Wer/Zweck Politische Parteien (Mitgliederwerbung) PNOS Vereine; Zugezogene, bestimmte Jahrgänge (Mitgliederwerbung) pro senectute, pro infirmis (Spendenaufruf) Ja/Nein? Lokaler Gewerbeverein (Werbung) Felicitas (Geschenkköfferchen) Verein Landdienst (neu: agriviva), 14-Jährige gewinnen) Fahrschule (Geburtstagsgeschenk für 18-Jährige) bfu (Versand von Tipps zur Unfallverhütung) Bank, Adressen vermögender Personen (Kundengewinnung) 34

35 Datensperre (Art. 15 kdsg) Rechtsanspruch Voraussetzung: schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen ( beweisen) Verweigerung oder Aufhebung durch Organ (EWK): nachträglicher Wegfall des Grundes Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre Rechtliches Gehör Verweigerung oder Aufhebung nur & erst nach Anhörung Tipp: Führung aktueller Liste aller Sperren Vorbehalt: Auskunft im Rahmen behördlicher Information bei Bestehen einer Rechtsgrundlage gestattet (Ermittlung wegen Delikt vs. Datensperre) 35

36 Beispiele Datensperre Tina Turner, Ottmar Hitzfeld (Schutz vor Paparazzi ) Cervelatprominenz (lokale Persönlichkeiten, Belästigungsgefahr?) Ja/Nein? Schutz vor Nachstellungen (Kind, das vom Vater missbraucht wurde) aus Haft Entlassene (eines medienwirksamen Delikts -> Start neues Leben) sehr vermögende Personen (Schutz vor Rankings) Arbeit als Sicherheitspersonal (Bodyguards, Securitas, ) Verhinderung Durchsetzung von Rechtsansprüchen (z.b. Unterhaltszahlungen, Schadenersatz) ehemals gültiger Grund nicht mehr aktuell (z.b. Tod eines Stalkers) 36

37 Amtshilfe (Art. 13 kdsg) kein beliebiger Datenaustausch innerhalb der Verwaltung Begriff Organ = funktional Voraussetzungen: Rechtsgrundlage oder 4 Varianten: unentbehrlich für Erfüllung gesetzlicher Aufgabe Einwilligung Zugänglichmachen & kein Bekanntgabeverbot Verhinderung von Rechtsansprüchen Problem: Kleinstgemeinden 37

38 Amt 1 Amt 2 Amt

39 Publikation Publikationsorgan der Gemeinden Gesetzliche Voraussetzungen: gesetzliche Grundlage allg. (öffentliches) Interesse und keine besonders schützenswerten Personendaten Einwilligung 39

40 Einbürgerungen Problematik: Botschaft für Gemeindeversammlungen auf Internet Informationen über Einbürgerungskandidaten Printversion (z.b. Botschaft) Online zur Verfügung stellen Information bleibt im Netz (Weiterverbreitung, Änderungsmöglichkeiten, Verlinkung, Google, Facebook) Verhältnismässigkeitsprinzip: Notwendigkeit von Fotos nach Gemeindeversammlung nicht mehr notwendig Verfalldatum vorsehen 40

41 Besondere Formen der Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke (Art. 16 kdsg) Forschung (Uni), Planung, Statistik Voraussetzungen: Daten anonymisieren, sobald Zweck der Bearbeitung es erlaubt Weitergabe durch Empfänger nur mit Zustimmung des Organs betroffene Personen mit verhältnismässigem Aufwand nicht bestimmbar durch Dritte (Art. 9 kdsg) Datenschutz-Revers bei Outsourcing gleiche Bestimmungen wie für Dateninhaber/-lieferant keine gesetzliche/vertragliche Geheimhaltungspflicht Vergewisserungs-Pflicht des Auftraggebers (Art. 9 Abs. 2 kdsg) mit Überwachungsgeräten (Art. 17 kdsg) 41

42 Videoüberwachung Öffentlicher Raum Privater Raum Bund Kantone & Gemeinden Eidg. Datenschutzgesetz Eidg. Datenschutzgesetz Kant. Datenschutzgesetz 42

43 Videoüberwachung (Art. 17 kdsg) Was? nur öffentlich zugängliche Orte Zu welchem Zweck? ausschliesslich zum Zweck des Schutzes von Personen und Sachen Wer? Organ dem Benützungsrecht/Hoheit über zu überwachenden Ort zusteht Empfehlung: Entscheid Gemeinderat Wie? Verhältnismässigkeit (Alternativen prüfen!) Erkennbarkeit Schutz der Daten Regelung des Zugriffs und der Verantwortlichkeiten Löschung nach max. 30 Tagen vorgängige Information ÖDSB 43

44 Videoüberwachung & Verhältnismässigkeit Videoüberwachung muss notwendig sein bauliche oder soziale Massnahmen Aufsichtspersonal/Polizeipatrouillen/Sicherheitspersonal Bewegungsmelder mit Flutlicht Geeignet zur Erreichung des angestrebten Zwecks Erfolgskontrolle! Abwägung privates Interesse (Schutz der Privatsphäre) und öffentliches Interesse (allg. Schutzzweck) Videoüberwachung zum Schutz vor Ruhestörung? Treu und Glauben sowie Zweckbindung Transparenz der Überwachung ( geheim) keine weitergehende Publikation (Bilder ins Internet) Löschung oder Weitergabe an Polizei nach spätestens 30 Tagen keine Vorratsspeicherung 44

45 Beispiele Videoüberwachung für Gemeinde relevant nur zum installierten Zweck Abfallsammelstellen für Gemeinde nicht relevant auch zu anderen Zwecken (z.b. zur Strafverfolgung) private Gebäude (Ausnahme: Zweck) Gebäude der kommunalen Verwaltungen Arbeitsplatzüberwachung (bei Privatunternehmungen) Schulhäuser öffentliche Parkhäuser öffentliche Plätze & Wege Wohnräume Einkaufszentren Videoüberwachung im Restaurant Webcam zur Verfolgung Baufortschritt Tunnelüberwachung (Verkehrsfluss) Aktueller Bestand NW: 16 Überwachungsgeräte 45

46 Personendaten archivieren/vernichten Art. 18 kdsg & Art. 5 ff. AG Verhältnismässigkeitsprinzip Datenbearbeitung nur so lange, wie notwendig Vernichtung von als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten Ausnahmen: wenn anonymisiert & für gewisse Zwecke weiterverwendet werden Ablieferungspflicht (Art. 11 AG) Anbietepflicht (Art. 8 AG) auch Personendaten und als geheim klassifizierte Daten Entscheid über die Archivwürdigkeit (Art. 10 AG) Schutzfristen: 30 / 100 Jahre (Art. 22 f. AG) 46

47 Schutzfrist (30 / 100 Jahre) 30 Jahre seit Entstehung der Akten (Art. 22 AG) Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfirst (Art. 25 AG) begründetes Gesuch & alternativ: überwiegende öffentliche/private Interessen oder Verwendung des Archivguts für nicht personenbezogene Forschung, Planung oder Statistik nach Ablauf der Schutzfrist Persönlichkeitsschutz gilt weiter (Bestimmungen des kdsg) Schutzfrist bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile (Art. 23 Abs. 1 AG) 100 Jahre Ausnahmen: Einwilligung oder vorzeitiges Ende der Schutzfrist (wenn seit Tod der betroffenen Person 10 Jahre vergangen sind) 47

48 Vernichtung Vernichten = Wiederherstellung unmöglich Art. 18 kdsg: Vernichtung von Daten, die nicht mehr zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden & nicht gemäss AG zu archivieren sind. Art. 11 Abs. 2 AG Organe vernichten vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Akten Dokumentation jeder Vernichtung Art. 8 AG Anbietepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten keine Vernichtung ohne Zustimmung der Staatsarchivs 48

49 Datensicherheit Beschaffen Bekanntgeben/ Bekanntgeben/ Bearbeiten Bearbeiten Archivieren/ Archivieren/ Vernichten 49

50 Schutz der Daten (Art. 7 Abs. 1 kdsg) Technische Massnahmen Türschlösser Sicherheitstüren & -glas, Brand- & Hochwasserschutz Abschliessbares Mobiliar Live-Video, Alarmanlage, Bewegungsmelder Aktuelle Virenschutzprogramme, Firewall Server, Back-Ups Versand von s, SuisseID u.a.m. Organisatorische Massnahmen Schlüsselplan Berechtigungskonzepte, Zutritte Verschlüsselungen Geheimhaltungserklärungen Starke Passwörter, regelmässige Passwortänderungen Weisungen, Reglemente (insbes. IT-Sicherheit) Ausbildung, Sensibilisierung Einsatzplan Reinigungspersonal u.a.m. 50

51 IT-Sicherheitsmanagement Strategische (politische) Verantwortung Gemeinderat (Vertretung gegen aussen) Operative Verantwortung Gemeindeschreiber (Verantwortung für Gemeinde, privacy policy) IT-Verantwortliche (Betrieb, Unterhalt; z. B. Swisscom) Betriebliche Verantwortung 51

52 Verschiedene Fragen 52

53 Verantwortlichkeit (Art. 10 kdsg) Organ, das Daten in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe bearbeitet / bearbeiten lässt (Dateninhaber; Abs. 1): verantwortlich für Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz sorgt für den Schutz der Personendaten vor unbefugtem Zugriff (Daten-/Informatiksicherheit) entscheidet über Berichtigung, Beseitigung oder Unterlassung erlässt ggf. Verfügungen Bearbeitung durch mehrere Organe (Abs. 2) Kontrollbefugnis Inhaber Datensammlung (Abs. 3) keine Weisungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten 53

54 Rechte der betroffenen Personen Recht auf Einsichtnahme und Auskunft (Art. 21 ff. kdsg) nur in Bezug auf eigene Daten (verzeichnet oder nicht?) Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen Einschränkungen: öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Dritter tangiert Bearbeitung ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken kostenlos weitere Ansprüche: Unterlassung, Feststellung oder Beseitigung (widerrechtlicher Bearbeitung) Bestreitungsvermerk (Organ) Berichtigung, Vernichtung, Sperrung der Bekanntgabe oder Mitteilung des Entscheids 54

55 Datensammlungen und Register (Art. 19 ff. kdsg) Gemeinde DSB Führung der Datensammlungen Verantwortung für Sicherheit, Richtigkeit, Aktualität der Daten Entscheid über Inhalt (was wird aufgenommen, was nicht) Erhebung Rohdaten Pflege der Datensammlungen Auskunftserteilung und Zugangsgewährung (Einsichtsrecht) Führung des Registers der Datensammlungen Pflege des Registers 55

56 Vermittlungsverfahren Art. 27 Ziff. 4 (Kompetenz) & Art. 29 kdsg Massnahmen: Empfehlung bei Verletzung von Datenschutzvorschriften Änderung/Unterlassung der Bearbeitung Orientierung (von Behörden, Verwaltungsstellen, Instanz) Verfügung bei Nichtbefolgung/Ablehnung einer Empfehlung an orientierte Instanz (Organ) Entscheid Instanz (Organ) Mitteilung an betroffene Person und DSB (als Verfügung) Beschwerde an Regierungsrat Frist: 20 Tage nach erfolgter Zustellung Beschwerde an Verwaltungsgericht Frist: 20 Tage 56

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