DATENSCHUTZ. Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Universität Bern

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1 VERSICHERUNGSMEDIZIN DATENSCHUTZ Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Universität Bern

2 Lernziele Legal aspects of working as a physician C PH 85 Physicians' obligations: to treat, to protect confidential data, to report and to give information (if appropriate). 1

3 Zielsetzung > Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. > Geschützt werden somit nicht die Daten, sondern die Persönlichkeitsrechte und die Grundrechte der betroffenen Personen vor einer missbräuchlichen Datenbearbeitung!

4 Juristisches Umfeld > Als Datenschutzrecht im weiteren Sinne gilt jede Rechtsnorm, die den Umgang mit personenbezogenen Informationen regelt und die geeignet g ist, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu schützen. > Rechtsnormen finden sich z.b. in ZGB, StGB, Sozialversicherungs- recht, diverse Verordnungen auch auf kantonaler Ebene. > Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Informations- > Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Informationsvorgängen muss immer das gesamte rechtliche Umfeld berücksichtigt werden.

5 Datenschutzgesetz > Geltungsbereich: Bundesverwaltung und Private, die Aufgaben des Bundes wahrnehmen (z.b. Krankenversicherungen) und Private (natürliche und juristische Personen); inkl. Zusatzversicherungs- bereich. > Soweit Spezialrecht (z.b. Sozialversicherungsrecht) existiert, geht dieses grundsätzlich dem allgemeinen Datenschutzrecht vor. > Das Datenschutzgesetz (DSG) findet keine Anwendung auf kantonale und kommunale Behörden, es sei denn, diese vollziehen Bundesrecht und es sei kein kantonales Datenschutzgesetz vorhanden.

6 Datenschutzgesetz > Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html > Sachlicher h Geltungsbereich: Bearbeiten von Personendaten, unabhängig von den dafür eingesetzten Mitteln und der Art der Speicherung. > Ausnahme: Arbeitsmittel einer natürlichen Person zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch, sofern keine Bekanntgabe an einen Aussenstehenden stattfindet.

7 Schützwürdigkeit von Personendaten > Personendaten sind Informationen, die eine Aussage über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person enthalten > Als besonders schützenswert gelten folgende Personendaten: Religiöse, weltanschauliche, politische, gewerkschaftliche Ansichten / Tätigkeiten Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit Massnahmen der sozialen Hilfe Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen > Freie Daten im Sinne von nicht schützenswerten Personendaten gibt es nicht

8 Datenschutz-Knigge > Daten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. DSG Art. 4 1 > Die Verwendung von Daten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. DSG Art. 4 2 Daten erforderlich? Daten geeignet? > Daten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Zweckbindungsgebot). DSG Art. 4 3 > Wer Daten bearbeitet, hat dafür zu sorgen, dass die Informationen korrekt sind. DSG Art. 5

9 Datenschutz-Knigge > Daten dürfen von Privaten nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen bearbeitet werden. DSG Art > Daten müssen durch angemessene technische oder organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden. DSG Art. 7 > Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür existiert. DSG Art. 17 > Den betroffenen Personen ist Einsicht in ihre Daten zu gewähren. DSG Art. 8ff

10 Informationspflicht > Beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist der Inhaber der Datensammlung verpflichtet, die betroffene Person darüber zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. > Der betroffenen Person sind mindestens der Inhaber der Datensammlung, der Bearbeitungszweck und die Kategorien allfälliger Datenempfänger mitzuteilen. > Wenn Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden, hat deren Information spätestens bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn auf die Speicherung verzichtet wird, mit der ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. DSG Art. 7a > Diese Informationspflicht entfällt dort, wo eine ausreichende gesetzliche Legitimation für die Datenbeschaffung besteht (z.b. Sozial- versicherungsgesetze)

11 Auskunftspflicht im KVG-Bereich > Bundesstatistikgesetz Medizinische Statistik der Krankenhäuser (Daten zu Diagnosen und Eingriffen des einzelnen Patienten in anonymisierter Form) Krankenhausstatistik (administrative Daten) Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (administrative Daten) Statistik der diagnosebezogenen Fallkosten (Auskunft zur Zeit noch freiwillig) > Krankenversicherungsgesetz Die Spitäler sind verpflichtet, für jeden ihrer Patienten bzw. Patientinnen Daten, welche zur Erstellung einer Leistungsstatistik geeignet sind, zur Verfügung zu stellen.

12 Auskunftspflicht im UVG-Bereich > Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen UVV Art. 69 Kalendarium der Behandlungen Erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht Diagnose > Allgemeines Abklärungsverfahren Sobald der Versicherer von einem Unfall erfährt, klärt er den Sachverhalt von Amtes wegen ab UVG Art. 47, UVV Art , VwVG Art Der Versicherer setzt dazu alle notwendigen Abklärungsmittel ein (Unfallmeldung, Zeugnisse von Ärzten, Auskünfte des Verunfallten oder seiner Hinterlassenen sowie von Drittpersonen (Zeugen), Augenschein, Gutachten)

13 Auskunftspflicht im UVG-Bereich > Ärzte bzw. Spitäler sind verpflichtet, den Versicherern die für die Feststellung der Leistungspflicht sowie zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit erforderlichen Angaben zu liefern. (sinngemäss nach Art. 54a UVV) > Diese Verpflichtung betrifft nicht nur die tatsächlichen Erbringer von UVG-Leistungen, sondern sämtliche Medizinalpersonen, welche zur Erhellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einen Beitrag leisten können. Fuchs M et al; Schweizerische Ärztezeitung 82: (2001)

14 Auskunftspflicht im UVG-Bereich > Der Versicherte oder seine Hinterlassenen haben auch Unterlagen vorzulegen, die zur Klärung des Unfallsachverhaltes und der Unfallfolgen sowie zur Festsetzung der Versicherungsleistungen g dienen (medizinische Berichte, Gutachten usw.); Dritte sind von ihnen zur Herausgabe solcher Unterlagen und zum Erteilen von Auskünften zu ermächtigen. UVV Art > Notwendige medizinische Abklärungen, vor allem zumutbare medizinische i i Untersuchungen, muss der Versicherte akzeptieren, wenn diese dazu dienen, die Diagnose zu klären und Leistungen zu bestimmen. Zu den zumutbaren Massnahmen gehören auch Gutachten. UVV Art. 55 2, 57

15 Auskunftspflicht im UVG-Bereich > Geheimhaltungspflicht: Die Mitarbeitenden der Unfallversicherer sind gesetzlich und arbeitsvertraglich verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen bei Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. UVG Art. 102

16 Auskunftspflicht im IVG-Bereich > Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften (in Abweichung zu ATSG): Den Organen der Invalidenversicherung sind alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung g zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Auch Arbeitgeber, Leistungserbringer, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der IV auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. IVG Art. 6a

17 Auskunftspflicht im IVG-Bereich > Datenbekanntgabe (in Abweichung zu ATSG): Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des IVG betraut sind, dürfen Daten unter gewissen Voraussetzungen den Steuerbehören oder den Durchführungsorganen des Wehrpflichtersatzes bekannt geben. IVG Art. 66a

18 Arztberichte für Sozialversicherungen SB = (nicht-ärztlicher) Sachbearbeitender der Versicherung > Vertrauensärzte (KVG) geben nur Patientendaten weiter, derer die Administration bedarf, um die Leistungspflicht zu beurteilen, Ver- gütungen festzusetzen oder Verfügungen zu begründen. > Die Gesellschaftsärzte der übrigen Sozialversicherungen arbeiten mit Unterlagen, die die Administration beschafft hat und in welche diese auch uneingeschränkte Einsicht hat.

19 Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Chefarzt Suva Fluhmattstrasse 1 CH Luzern christian.ludwig@suva.ch Dezember 2010

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