Grußwort anlässlich der Tagung Ambulante Psychotherapie von Sexualstraftätern

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1 1 Grußwort anlässlich der Tagung Ambulante Psychotherapie von Sexualstraftätern Meine sehr geehrten Damen und Herren, tun Sie es wieder? lautet stets die entscheidende Frage, wenn es darum geht zu beurteilen, ob inhaftierte Sexualstraftäter vorzeitig aus der Haft zu entlassen sind. Der Mord an der siebenjährigen Natalie gehört zu den Ereignissen, die den Anfang des öffentlichen Umdenkens markierten. Natalie, deren hübsches Gesicht mit den Zöpfen und deren lustiges Lächeln bis heute vielen im Gedächtnis ist, war 1996 von einem einschlägig vorbestraften und dann vorzeitig entlassenen Strafgefangenen sexuell missbraucht und ermordet worden. Ihr Tod erschütterte das Land und trug zur Änderung der Strafprozessordnung bei. 454 II StPO bestimmt, welche Straftäter unter welchen Voraussetzungen vorzeitig aus der Haft entlassen werden dürfen. Infolge von Sexualverbrechen an Kindern wurde er 1998 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten verschärft. Der Gesetzgeber hob das Strafmaß an, ermöglicht die Sicherungsverwahrung bereits bei der ersten Wiederholungstat, insbesondere bei Sexualmord, stellt höhere Anforderungen an Prognoseerstellung und bedingte Entlassung von Sexualstraftätern und ordnet die Behandlung von Sexualstraftätern an; bei der Verhängung von mehr als zwei Jahren Haft u.u. auch gegen den Willen des Täters. Dies war ein Novum, wodurch die Bundesländer gezwungen waren, das vorhandene Therapieangebot auszuweiten. Bei vielen Straftätern muss das Gutachten eines forensischen Sachverständigen eingeholt werden, also das Votum eines Fachmanns, der sich mit kriminellem Verhalten und dessen Ursachen befasst. Von dessen Prognose

2 2 hängt dann die vorzeitige Entlassung des Inhaftierten ab. Früher mussten sich solche Gutachter bloß dazu äußern, ob es verantwortet werden kann zu erproben, den Täter wieder der Gesellschaft zuzumuten. Ein gewisses Risiko wurde in Kauf genommen, die Gesellschaft also durchaus als Testfeld begriffen. Seit 1998 wird nun von den Gutachtern die Vorhersage abverlangt, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Mit anderen Worten: Eine gute Prognose gibt es nur noch, wenn der Sachverständige versprechen kann, dass der Verurteilte es eben nicht wieder tut. Durch dieses Gesetz, insbesondere nach der Anpassung im Jahre 2003, müssen Sexualstraftäter bei einer Strafe von mindestens zwei Jahren in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden. Dadurch stieg in den Jahren 1998 bis 2007 beispielsweise die Anzahl der sozialtherapeutischen Einrichtungen bundesweit von 22 auf 47 an und erhöhte sich die Gesamtzahl verfügbarer Haftplätze in diesen Einrichtungen im gleichen Zeitraum um mehr als 1000 auf 1952 Haftplätze (davon 140 in der Sotha Kassel und weitere in Rockenberg). Dass sie auch weitgehend ausgeschöpft werden, zeigt sich an dem hohen Belegungsanteil, der wohl bei über 90 % liegt. Sie sehen, dass seitdem der Umgang mit Sexualstraftätern vor Gericht und im Strafvollzug neu gestaltet und die therapeutische Behandlung solcher Täter gestärkt und in größerem Umfang ermöglicht wurde. Umso wichtiger ist die Suche nach gelingenden Modellen, wie gut und erfolgreich mit Tätern - möglichst frühzeitig - gearbeitet werden kann. Denn, und das möchte in an dieser Stelle ausdrücklich betonen: Unter dem Begriff Sexualstraftäter lässt sich eine breite Palette von Sexualstraftaten subsumieren, die aber zum

3 3 Glück nicht alle schwerste Straftaten umfassen, mit der Folge, dass hierfür unter Umständen die Sicherungsverwahrung angeordnet werden müsste, im Gegenteil: In der Regel sind solche Taten eher selten (in Hessen 40) und wir wollen uns ja auch heute mehr mit den Tätern befassen, die wegen Sexualdelikten verurteilt wurden und unter Bewährungs- bzw. Führungsaufsicht stehen, die also in Freiheit sind und denen bestimmte Auflagen und/oder Weisungen auferlegt worden sind, zum Beispiel, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Und an dieser Stelle kommt unser Verein Förderung der Bewährungshilfe zum Tragen, der hierzu einen wichtigen Beitrag leisten will und als deren Vorsitzende ich sehr herzlich zu dieser Tagung begrüßen darf. Ich tue dies sehr gern auch im Namen der Mitveranstalter dieser Tagung dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten in Hessen. Deshalb freue ich mich sehr, den Staatsekretär des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Herrn Dr. Kriszeleit und den Präsidenten der Landeskammer Herrn Krieger unter uns begrüßen zu dürfen. Herr Dr. Kriszeleit, Herr Krieger seien Sie sehr herzlich bei uns willkommen. Das Thema unserer heutigen Tagung lautet Ambulante Psychotherapie von Sexualstraftätern und naturgemäß können nur Teilaspekte des Themenspektrums Sexualstraftaten beleuchtet werden. Heute geht es speziell um diejenigen Sexualstraftäter, die dem Sicherheitsmanagement der hessischen Bewährungshilfe unterstellt sind und die von einem Gericht die Weisung bekommen haben, sich wegen des von ihnen begangenen Delikts einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Bei aller Vielfältigkeit der

4 4 persönlichen Eigenheiten und der Unterschiede der begangenen Straftaten lassen sich grundsätzlich zwei Gruppen von Probanden unterscheiden: Die kleinere Gruppe derjenigen, die im Vollzug waren und dort wegen ihrer schlechten Prognose die ihnen auferlegten Freiheitsstrafe vollständig verbüßen mussten. Sie stehen unter Führungsaufsicht. Auf der anderen Seite gibt es diejenigen Probanden, die aufgrund einer positiven Prognose vorzeitig auf Bewährung entlassen worden sind von vornherein zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Beide werden von dem hierfür zuständigen Sicherheitsmanagement der Bewährungshilfe betreut. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte Ihnen an dieser Stelle in der gebotenen Kürze unser Projekt Begleitende psychotherapeutische Versorgung für Probanden des Sicherheitsmanagements vorstellen, das wir gemeinsam mit der Strafrechtsabteilung im hessischen Justizministerium unter Federführung des stellv. Leiters dieser Abteilung, Herrn Ltd. MR Dr Müller, den ich ebenfalls an dieser Stelle sehr herzlich begrüße, entwickelt haben. Unser gemeinsames Anliegen ist, dafür Sorge zu tragen, dass von Gerichten erteilte Therapieweisungen auch tatsächlich erfüllt werden können. Der Mangel an geeigneten Therapiemöglichkeiten wurde und wird vor allem in den ländlicheren Regionen von der Bewährungshilfe immer wieder berichtet. Als Gründe dafür werden genannt zum einen die mangelnde Bereitschaft niedergelassener Therapeuten Sexualstraftäter (in ihrer Praxis) zu behandeln und zum anderen - und damit spreche ich jetzt von der Zeit bevor unser Projekt angelaufen war - die Schwierigkeiten, Therapien zu finanzieren. Zwar wurden und

5 5 werden viele Behandlungen durch die Kassen finanziert. Grundsätzlich fallen sie nicht mehr in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Unser Verein hat sich daher bereits 2008 entschlossen, ein Konzept für eine ambulante Versorgung für die Probanden des Sicherheitsmanage-ments zu erstellen und eine Förderung beim hessischen Justizministerium zu beantragen. Dabei haben wir auf die Zusammenarbeit mit nieder-gelassenen Psychotherapeuten und anderen Kooperationspartnern gesetzt. Es gibt innerhalb des Projekts (bislang) kein festangestelltes Personal. Die Behandlungen erfolgen durch niedergelassene Psychotherapeuten oder in Ausnahmefällen anderen Experten auf Honorarbasis. Die Auswahl des oder der Therapeuten erfolgt in der Regel durch den zuständigen Bewährungshelfer, wenn nicht bereits das Gericht gehandelt hat. Die Koordination und Verwaltung erfolgt durch die Angestellten des Vereins. Insgesamt waren bislang ca. 50 Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen unseres Projekts unter verschiedenen Gegebenheiten tätig. Etwa die Hälfte sind psychologische Psychotherapeuten, ein weiteres Viertel Diplom Psychologen oder Fachärzte. Die restlichen sind Pädagogen oder Sozialpädagogen mit Zusatzqualifikationen, die aufgrund von nament-lichen Weisungen durch die Gerichte die Behandlungen durchführen. Weitere 2/3 der Therapeutinnen und Therapeuten führten die Behandlungen im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit aus. Ein weiteres 1/3 ist bei Organisationen beschäftigt, mit denen wir zusammenarbeiten. Dies sind z.b. das Informationszentrum für Männerfragen in Frankfurt, verschiedene Ortsverbände von Pro Familia, die Forensischpsychiatrische Ambulanz Hessen und eine Beratungsstelle für sexuell übergriffige Jungen und Mädchen, deren Träger Wildwasser ist.

6 6 Wir sind sehr daran interessiert, weitere Therapeutinnen und Therapeuten zu gewinnen, insbesondere solche, die bereits forensisch erfahren oder bereit sind, sich entsprechende Kenntnisse anzueignen. Die Übernahme der Therapiekosten erfolgt auf der Grundlage unseres Projektkonzeptes. Was erwarten wir? Wir erwarten, dass die Behandlung in allererster Linie dazu dient, weitere Straftaten zu verhindern. Deshalb muss der Proband den Therapeuten von der Schweigepflicht entbinden gegenüber dem Bewährungshelfer bezüglich Termineinhaltung und möglichem Abbruch. Außerdem muss der zuständige Bewährungs-helfer in groben Zügen über den Verlauf der Therapie informiert werden. Als Träger des Projekts übernimmt unser Verein die Aufgabe, Vereinbarungen mit Therapeutinnen und Therapeuten zu verhandeln und abzuschließen. Wir organisieren außerdem mindestens einmal im Jahr eine Fachtagung im Arbeitsgebiet. (nächste ist für Anfang April 2014 geplant und wird sich mit Rückfall und Risikoeinschätzung befassen). Meine s.g. Damen und Herren, die heutige Veranstaltung wird uns in ihrem ersten Teil theoretisches Wissen vermitteln; Herr Prof. Habermann wird uns über Grundlagen und Praxis der psychotherapeutischen Versorgung von Sexualstraftätern in Deutschland informieren, anschließend Frau Prof. Nowara über Behandlungsmöglichkeiten und -ziele in der ambulanten Psychotherapie mit Sexualstraftäter. Abgerundet wird dieser Teil durch eine Podiumsdiskussion, deren Leitung freundlicher-weise Herr Dr. Ochs übernommen hat. Im zweiten Teil kommen die Praktiker zu Wort. Der Leiter der Sotha Kassel, Herr Nebe wird über die stationäre Behandlung von Sexualstraf-tätern referieren, Herr Nixdorf als Bewährungshelfer über das Sicherheits-management in der

7 7 Bewährungshilfe berichten und Herr Kiesch wird uns einen Einblick in die Ambulante Einzel- und Gruppenbehandlung von Sexualstraftätern geben. Den Abschluss bildet wieder eine Podiums-diskussion, die Herr Nimrich moderieren wird. Allen genannten Akteuren an dieser Stellen meinen sehr herzlichen Dank für Ihre Vorträge. Meine s.g.duh, ich komme zum Schluss: Wie ambulante Therapie aussehen kann, wie sie wirkt, wo sie vielleicht versagt oder ihren Grenzen erreicht, welche präventive Wirkung sie hat, welche staatlichen Maßnahmen unterstützend greifen über all diese Fragen werden wir uns heute intensiv austauschen. Denn, so habe ich gelernt: Es gibt nicht den Weg, Sexualstraftäter zu therapieren, so wenig wie es den Sexualstraftäter gibt. Für die einen ist der Sexualstraftäter psychisch krank, für die anderen schlichtweg böse im wahrsten Sinne des Wortes. Das sind dann Menschen, wie es der Direktor des Instituts für forensische Psychiatrie an der Universität Essen Prof. Norbert Leygraf treffend formuliert hat, bei denen sitzt da, wo andere ein Gewissen haben, ein Loch. Die Studien der KrimZ belegen dies und ziehen daraus deshalb auch den logischen Schluss, dass die therapeutischen Möglichkeiten und repressive Maßnahmen dieser Erkenntnis Rechnung tragen sollten und dass in jedem Einzelfall zu klären ist, ob der Straftäter therapiebedürftig, therapiefähig und vor allem therapiewillig sei. Lassen Sie mich dabei noch auf ein Dilemma hinweisen: Was für die aufgewühlte Öffentlichkeit beruhigend klingen mag, stellt die Justiz und die forensische Psychiatrie vor schwere Probleme: Die Ärzte können den Eindruck haben, die Justiz wälze die Last der Verantwortung für das Schicksal von Menschen (Täter, aber auch ihre möglichen Opfer) auf die Psychiatrie ab. Der Psychiater muss jetzt entscheiden; er, nicht der Richter ist schuld, wenn der Entlassene rückfällig

8 8 wird und wieder etwas passiert. Bleibt der Psychiater allein bei der Beantwortung der eingangs von mir gestellten Frage: Tut er es wieder oder wie vorhersagbar ist der Mensch? Bleibt dann dem Richter nur noch, und als Vorsitzende einer großen Strafkammer weiß ich dies nur zu genau, das, was der Psychiater festgestellt hat, zu subsumieren und in juristische Formeln zu gießen? Gleichwohl und unabhängig von diesen Fragen bleibt es unsere Aufgabe, intensiv über die Konzepte der Täterarbeit, die Möglichkeiten eines Nachweises für deren Effektivität sowie über Möglichkeiten der Information und Kontrolle über die ausgeübte Therapie nachzudenken. Denn eines dürfen wir und zwar im Interesse aller - ganz sicher nicht: Uns durch eine günstige Prognose für einen Täter aus der Pflicht entlassen zu fühlen, sich weiter um ihn zu kümmern. In diesem Sinne wünsche ich der Veranstaltung einen guten Erfolg und darf mich bei unserer Geschäftsführerin, Frau Kamla und ihren Mitstreiterinnen sehr herzlich für die Vorbereitung und Organisation dieser Veranstaltung bedanken. Ich wünsche Ihnen spannende Vorträge und darf nun zunächst Herrn Dr. Kriszeleit bitten, sein Grußwort zu sprechen.

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