Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes"

Transkript

1 Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes Informationsanlass 28. Juni 2016 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

2 Herzlich willkommen Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

3 Programm 1. Warum braucht es ein neues Energiegesetz? Beat Marty 2. Was beinhaltet das neue kantonale Gesetz? Dagmar Jans 3. Wie soll das neue Gesetz umgesetzt werden? Jules Gut 4. Wesentliche Änderungen für die Gemeinden Fabian Peter und Erich Leuenberger 3

4 Fahrplan Bis 30. September 2016 Bis Ende 2016 Beginn 2017 Im Jahr 2017 Voraussichtlich Vernehmlassung Auswertung Botschaft an Regierung Beratungen Kantonsrat Inkrafttreten 4

5 Warum braucht es ein neues Energiegesetz? Beat Marty, Abteilungsleiter Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)

6 1.1 Ausgangslage > Energiepolitische Herausforderungen Versorgungssicherheit Energiestrategie 2050 CO 2 -Reduktion (Abkommen Paris 50%) > Kanton will und muss Beitrag leisten > Vorschriften des Bundes > Schweizweit harmonisierte Vorschriften, harmonisierter Vollzug 6

7 1.2 Unsere Herausforderung Ausgangslage heute Quelle: BAFU/ETH, eigene Darstellung 7

8 1.3 Rolle der Kantone > Sie sind für die Gebäude zuständig > Harmonisierung der (energetischen) Bauvorschriften als Branchenforderung > Wirtschaftsfreundliche Umsetzung nationaler und internationaler Vorgaben > Konsensfindung ist politisch schwierig > Gebäudestrategie 2050 im Entwurf 8

9 1.4 Gebäudestrategie 2050 Quelle: EnDK, Entwurf Gebäudepolitik

10 1.5 Harmonisierung > Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) koordiniert die Energiegesetzgebung bei den Gebäuden > Instrument: Schweizweit harmonisierte Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) > Diese gelten erst nach Umsetzung in kantonales Recht 10

11 1.6 MuKEn 2014 > 4. Auflage zur Harmonisierung (seit 1992) > Bestehend aus Basis- und Zusatz-Modulen > Vorgaben der EnDK Dringende Empfehlung zur unveränderten Übernahme des Basis-Moduls Bis spätestens 2018 in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen 11

12 1.7 Kernelemente EnG, Teil 1 > 2000-Watt-Gesellschaft Weg als gesetzliche Zielvorgabe Verdoppelung Anteil Erneuerbare bis 2030 Vorbild öffentliche Hand > Überführt MuKEn 2014 in kantonales Recht Von der Hülle zum Gebäude als System 12

13 1.8 Kernelemente EnG, Teil 2 > Klare Zuständigkeiten Kanton u. Gemeinden > Neubau: Nahezu-Null-Energie-Gebäude mit Anteil Eigenstromerzeugung > Bestehende Heizungen: Erneuerbare Energie beim Ersatz 13

14 1.9 Kernelemente EnG, Teil 3 > Stärkung leitungsgebundene Versorgung > Umsetzung der schweizweit harmonisierten Vorgaben für Elektroheizungen > Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern 14

15

16 Was beinhaltet das neue kantonale Energiegesetz? Informationsanlässe vom 8. und 28. Juni 2016 Dagmar Jans, Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 16

17 2.1 Basis des neuen kant. Energiegesetzes > Schweizerische Bundesverfassung: Art. 89 Abs. 4 BV: Die Kantone sind zuständig für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen > Eidgenössisches Energiegesetz: Art. 6: Soweit möglich sind bei Elektrizitätserzeugungsanlagen fossile durch erneuerbare Energien zu ersetzen Art. 9: Im Gebäudebereich ist eine sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien anzustreben > MuKEn

18 2.2 MuKEn Basismodul > "Pflichtmodul" > Enthält im Wesentlichen jene Bestimmungen, welche zur Erfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben minimal erforderlich sind > Möglichst integrale Übernahme in allen Kantonen angestrebt > Kleinster gemeinsamer Nenner der Energiedirektorenkonferenz zur harmonisierten Umsetzung des geltenden Bundesrechts in den Kantonen 18

19 MuKEn Basismodul Modul Teil minimale bundesrechtliche Vorgaben Energiepolitische Leitlinien ENDK Teil A Teil B Teil C Teil D Teil E Teil F Inhalt Allgemeine Bestimmungen Wärmeschutz von Gebäuden Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Eigenstromerzeugung bei Neubauten Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Teil G Elektrische Energie (SIA 380/4) Teil H Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen Basismodul Teil I Teil J Teil K Teil L Teil M Teil N Teil O Teil P Teil Q Teil R Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wasserwärmer Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen Grossverbraucher Vorbildfunktion öffentliche Hand Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) Förderung GEAK Plus-Pflicht für Förderbeiträge Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen Schluss- und Übergangsbestimmungen 19

20 2.3 MuKEn Zusatzmodule > Die Übernahme der Zusatzmodule ist freiwillig > Wenn sie übernommen werden, dann möglichst unverändert > Übernahme im Kanton Luzern nur soweit ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag besteht und soweit Thematik relevant ist 20

21 MuKEn Zusatzmodule Modul 2 nicht zur Übernahme empfohlen Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden Modul 3 zur Übernahme empfohlen Heizungen im Freien und Freiluftbäder Modul 4 nicht zur Übernahme empfohlen Ferienhäuser und Ferienwohnungen Modul 5 zur Übernahme empfohlen Ausrüstungspflichtige Gebäudeautomation bei Neubauten Modul 6 nicht zur Übernahme empfohlen Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen Modul 7 zur Übernahme empfohlen Ausführungsbestätigung Modul 8 zur Übernahme empfohlen Betriebsoptimierung Modul 9 zur Übernahme empfohlen GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten Modul 10 zur Übernahme empfohlen Energieplanung Modul 11 im PBG bereits umgesetzt Wärmedämmung / Ausnützung 21

22 Kommunale Energieplanung ( 5) > Gemeinden haben eine Energieplanung zu führen > Form von Gemeinden frei wählbar (z.b. Energiestadtprozess, Richtplan, Konzept etc.) > Bestehende Energieplanungen haben Bestand und werden anerkannt > An keine Frist gebunden 22

23 Gebäudeenergieausweis ( 10) > Neubauten (GEAK ) Keine GEAK -Pflicht für bestehende Bauten oder bei Handänderungen Bei Neubauten sind alle energierelevanten Daten bekannt und die Erstellung ist einfach und kostengünstig möglich > Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle (Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht [GEAK Plus]) Erst ab einer Fördersumme von Fr. 10'000.- ( 8 E-KEnV) Bundesrechtliche Vorgabe 23

24 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ( 12) > Keine neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung > Kein Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen > Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind als Notheizungen in begrenztem Umfang zulässig > Ausnahmen für Bergbahnstationen, Alphütten, Bergrestaurants, Schutzbauten, provisorische Bauten sowie für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen (nicht abschliessend) 24

25 Erneuerbare Wärme beim Heizungsersatz ( 13) > Mindestens 10 % des massgeblichen Bedarfs sind mit erneuerbaren Energien zu decken > Betrifft nur Bauten mit Wohnnutzung > Ausnahmen: Umsetzung einer Standardlösung (Anhang F E-KEnV) Minergie-Bauten und Bauten mindestens der GEAK- Klasse D Bauten mit gemischten Nutzungen, wenn Wohnanteil 150 m 2 EBF nicht überschreitet > Meldepflicht 25

26 Elektro-Wassererwärmer (Boiler; 14) > Kein voraussetzungsloser Neueinbau oder Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer (Vorwärmen über Raumheizung bzw. mindestens 50 % erneuerbare Energie oder Abwärme) > Dezentrale Elektro-Wassererwärmer dürfen weiterhin voraussetzungslos eingebaut und ersetzt werden > Meldepflicht 26

27 Übersicht Sanierungspflichten > 12: bestehende ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem: Ersatz 15 Jahre nach Inkraftsetzung KEnG > 13: Bei bestehenden Wohnbauten darf beim Ersatz des Wärmeerzeugers ein Anteil von 90 % nichterneuerbarer Energie nicht überschritten werden > 14: bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer (Boiler) bei Wohnnutzungen, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden: Ersatz oder Ergänzung 15 Jahre nach Inkraftsetzung KEnG > Ausnahmen gemäss Verordnung oder in Härtefällen 27

28 Eigenstromerzeugung bei Neubauten ( 15) "Neue Bauten haben einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber zu erzeugen." > Nur Neubauten betroffen > Mindestens 10 W pro m 2 EBF, total maximal 30 kw > Befreiung: Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m 2 beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m 2 beträgt ( 11 E-KEnV) sowie in Härtefällen ( 31 Abs. 3 lit. g) > Bei Nichterreichen ist eine Ersatzabgabe geschuldet (vgl. Rechenbeispiel, maximal 30'000 Fr.) 28

29 Rechenbeispiel Eigenstromerzeugung und Ersatzabgabe > Keine Wahlfreiheit zwischen Ersatzabgabe und Eigenstromerzeugung > Bei einem Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von 250 m 2 ergibt sich folgende Rechnung: 250 m 2 x 10 Watt geforderte Leistung/m 2 = 2.5 kw Eigenstromerzeugung Bei einer Ersatzabgabe von Fr pro kw entspricht dies einer maximalen Abgabe von Fr

30 Gebäudeautomation ( 20) > Neubauten der Kategorien III bis XII (z.b. Spitäler, Verwaltungsgebäude, Verkaufs- und Restaurantlokale, Schulen, Industrie- und Lagergebäude, Sportbauten und Hallenbäder, nicht aber Wohnbauten) mit Energiebezugsfläche von mindestens 5'000 m 2 > Im Kanton Luzern bestehen ca. 50 derartige Gebäude > Vorgesehen ist nur die Installation minimaler Überwachungsfunktionen (Anhang, Modul 5, Art. 5.2 E-KEnV) > Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar > Finanziell interessant für Gebäudeeigentümer > Befreiung in Härtefällen ( 31 Abs. 3 lit. g E-KEnG) 30

31 Heizungen im Freien ( 25) > Grundsätzlich nicht erlaubt > Ausnahmen (MuKEn): Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen erfordert den Betrieb einer Heizung im Freien, und bauliche Massnahmen (z.b. Überdachungen) oder betriebliche Massnahmen (z.b. Schneeräumungen) sind nicht ausführbar oder unverhältnismässig, und Temperatur- und feuchteabhängige Regelung. > Weitere Ausnahmen (RR): E-KEnV: Mobile Heizungen für einzelne, nicht ständige Arbeitsplätze im Freien (Festzelte) Härtefallklausel ( 31 Abs. 3 lit. g)

32 2.4 Zuständigkeiten ( 31, 32, 33) > Kantonale Stelle: Dienststelle Umwelt und Energie > Gemeinden sind für den Vollzug der Bauvorschriften zuständig - soweit möglich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens > vgl. Tabelle im Anhang des erläuternden Berichts zur Revision des Kantonalen Energiegesetzes (Auszug) Neue Bestimmungen im Entwurf zuständige bisher / neu Stelle Kantonale Energieplanung ( 4) Regierungsrat wie bisher ( 1a KEnG) Kommunale Energieplanung ( 5) Gemeinden neue Aufgabe Anschlusspflicht Wärmenetze und Gemeinden wie bisher ( 165 PBG) Pflicht zur Erstellung gemeinsamer Heizund Kühlanlagen ( 6 und 7) Ausführungsvorschriften ( 8) Regierungsrat wie bisher Nutzungsplanung ( 9) Gemeinden wie bisher GEAK bei Neubauten einverlangen ( 10 Gemeinden neue Aufgabe Abs. 1) GEAK bei Finanzhilfen ( 10 Abs. 2) Dienststelle uwe neue Aufgabe Erfassung GEAK in Register ( 10 Abs. 4) Kanton neue Aufgabe 32

33 2.5 Vollzug und Rechtspflege ( 34 bis 38) > Auskunfts- und Mitwirkungspflicht > Härtefallklausel: Befreiung von Vorschriften, wenn deren Einhaltung zu einer unzumutbaren Härte, einer unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt ( 31 Abs. 3 lit. g E-KEnG) > Kanton und Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Gebühren verlangen ( 37 E-KEnG) 33

34 34

35 Wie soll das neue Gesetz umgesetzt werden? Jules Gut, Teamleiter Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)

36 3.1 Auf dem Weg zum «Gebäude als System» > Forderung der Baubranche > Schritt für Schritt zur «Kennzahl Gesamtenergie» > Weiterentwicklung ist ein Prozess, Umsetzung per Stichtag ist unrealistisch > Partner (SIA, Kantone, EMPA, ETH etc.) sind an der Arbeit, um neue Modelle und Rechnungsmethoden zu entwerfen 36

37 Was ist eingerechnet? Warmwasser Allgemeinstrom Mobilität Hilfsenergie Haustechnik Heizen Licht Graue Energie Thermische Energie Elektrische Energie vorgelagert - extern Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn 37

38 3.2 Nahezu-Null-Energie-Haus N Z E B Primäranforderung Gebäudehülle Sekundäranforderung Energiekennzahl «Wärme» Tertiäranforderung Stromerzeugung vor Ort MuKEn14 («energetischer Besenwagen» für Gebäude) Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn 38

39 1. Säule: Gebäudehülle > Wärmeschutz von Gebäuden: Neue Werte entsprechen heutiger Anforderung Minergie > Neue Grenzwerte in enger Abstimmung mit neuer SIA 380/1:2016 > Geringfügige Verschärfung ist wirtschaftlich und schon heute Stand der Technik 39

40 2. Säule: Energiekennzahl Wärme > Es wird die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung angerechnet > Nutzungsabhängige Prozessenergie wird nicht eingerechnet 40

41 3. Säule: Stromerzeugung vor Ort > Minergie- und Plusenergiebauten zeigen, dass eine wirtschaftliche Realisierung möglich ist E hww Q h Quelle: EnFK 2016 > Dies bedingt i.d.r. den Bau von PV-Anlagen > Ist auf dem Bau heute Stand der Technik 41

42 3.3 Energienachweis Klima, Formfaktor, Transmission, Lüftung, nutzbare Gewinne Gebäudehülle Primäranforderung Q h,li Heizwärmebedarf Energiebedarf für Warmwasser (fix) thermisch wirksamer Aussenluftvolumenstrom * g h / h * g ww / ww Strom für Lüftung * g el -DG h * g el / -DG ww Strom für Kühlung Sekundäranforderung E hwlk Projektwert 35 kwh/m 2 * g el Solarwärme Abwärme Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn, O. Brenner 42

43 SIA-Normen und Standardlösungen > Das Energiegesetz stützt sich auf gängige SIA-Normen und rechnet mit bekannten Nachweismethoden Quelle: SIA, Zürich 43

44 Formulare und Vollzugshilfen > Die bestehenden, schweizweit harmonisierten Formulare werden übernommen: Hauptformular Kanton EN-LU Für alle Nachweise ein Formular wie heute bereits umgesetzt; EN-101, EN-102, etc. > Publikation ab Sommer, da der Kanton Bern per und der Kanton Jura per mit der Umsetzung beginnen > Grundlagen sind die gängigen Normen, Richtlinien, Merkblätter der Branche und der Verbände wie SIA, SWKI, Suisssetec usw. 44

45 3.4 Beispiel zur Umsetzung > Baujahr Gebäude: 2013 Quelle: SBL-Neubau Unterwilrain Luzern-Littau > Anzahl Wohnungen: 14, mit m 2 EBF > 7 Stockwerke > Gebäudehülle gebaut: Grenzwert Minergie

46 Vorgaben erfüllt Flachdach WD +4 = 16cm Eigenstromproduktion mit PV-Anlage 10m x 10m Quelle: SBL-Neubau Unterwilrain Luzern-Littau Wärmepumpe mit Erdsonde 46

47 3.5 Chance für das Gewerbe > Die Neuerungen sind massvoll und entsprechen dem Stand der Technik Quelle: uwe 2016 / Internet > Die Lösungen können von unseren lokalen Unternehmen umgesetzt werden. Das Know-how ist vorhanden. 47

48 48

49 Wesentliche Änderungen für die Gemeinden Erich Leuenberger Verband Luzerner Gemeinden (VLG), Bereich BUWD

50 4.1 Begleitgruppe > Thomas Wettstein, Leiter Planung/Bau Bauamt Gemeinde Meggen > Erich Leuenberger, VLG-Bereich BUWD Gemeindeammann Nebikon > Fabian Peter, VLG-Bereich BUWD Gemeindeammann Inwil 50

51 4.2 Inhalt > Ziele der Gemeinden > Harmonisierung > Energieplanungen > Vorbild öffentliche Hand > Möglichkeiten für Gemeinden > Regelung Vollzug > Persönliche Würdigung 51

52 4.3 Ziele der Gemeinden > Schlüsselpunkte: Harmonisierung über Gemeinden/Kantone Hoheit Vollzug/Bewilligung in der Regel bei Gemeinden Klare Abgrenzung Zuständigkeit Gemeinde/Kanton Auslagerungen an Ingenieurbüro/private Kontrolle möglich Energieplanungen: Prinzip der Verhältnismässigkeit Vorbild öffentliche Hand: Verhältnismässigkeit Aufwand für die Administration ist tief zu halten 52

53 4.4 Ziele der Gemeinden > Hohe Effizienz > wenig Administration: Eigenverantwortung (Stichproben möglich) Herausforderung: Die unterschiedlichen Modelle von Melde- und Bewilligungspflichten zu harmonisieren Wichtig: Beschränken auf Minimum gemäss MuKEn-Vorgabe > andere Kantone wollen deutlich weitergehen > Mehrheitsfähiges EnG im KR hat oberste Priorität 53

54 4.5 Harmonisierung wo immer möglich > Abbau von Hemmnissen: Einzelfallklärungen verursachen viel Aufwand. Wenn immer möglich soll die schweizweit harmonisierte Regelung übernommen werden. Erleichterung für Planer, Bauherrschaft und Bauamt, wenn standardisierte Regeln gelten «Luzerner Lösung» nur, wenn vom Parlament explizit gefordert 54

55 4.6 Kommunale Energieplanung > Pflicht zur kommunalen Energieplanung; Orientierung an den Bedürfnissen der Gemeinden: Im Zentrum steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Jede Gemeinde kann eine angepasste Energieplanung erstellen, es gibt kein fixes Modell für alle Gemeinden. Grundlage ist der Energiestadtprozess Die Gemeinden sind jedoch frei in Umfang und Grösse der Planungen, je nachdem, was sinnvoll ist. 55

56 4.7 Vorbild öffentliche Hand > Festlegung eines Standards: Für Bauten von Bund und Kanton gilt für Neubauten der Standard Minergie-P-ECO und für Sanierungen der Standard Minergie. Die Gemeinden orientieren sich am Gebäudestandard 2015 Energiestadt. Ist die Einhaltung aus technischen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen nicht zumutbar, kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen. 56

57 4.8 Möglichkeiten Gemeinden > Folgende Gesetzesartikel bieten den Gemeinden Handlungsspielraum 2 Koordination, Abs 2: Der Kanton hat die Anliegen der Gemeinden miteinzubeziehen 6 regelt den Umgang mit Wärme- und Kältenetzen 9 lässt weiterhin Spielraum für Gemeinden bezüglich Regelung in der Nutzungsplanung für einzelne Gebiete 15 Eigenstromerzeugung. Falls dies in Einzelfällen nicht sinnvoll ist, kann die Gemeinde mit Ersatzabgaben effizientere Massnahmen im Energiebereich realisieren 57

58 4.9 Vollzug bei der Gemeinde > Bewilligung: Die Gemeinden sind in der Regel weiterhin für den Vollzug zuständig. Wenn immer möglich in Kombination mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, z.b. Vollzug GEAK bei Neubauten Fachliches Know-how kann aus Privatwirtschaft zugekauft werden 58

59 4.10 Abgrenzung und Möglichkeit zur Auslagerung > Rückmeldungen von den Bauämtern: Eine klare Abgrenzung beim Vollzug zwischen Gemeinde und Kanton ist notwendig. Alle Aufgaben sind in einer Tabelle bezeichnet und zugewiesen. Weiterhin möglich bleibt die Auslagerung von Ingenieurleistungen an private Büros. Neu ist auch das Modell der privaten Kontrolle möglich, d.h. die Grundlagen sind im Gesetz geregelt (Kompetenz beim Regierungsrat) 59

60 4.11 Meldepflicht vor Baubewilligungspflicht > Heizungsersatz (neu, nur Meldepflicht) > Ersatz zentraler Elektro-Boiler (neu, nur Meldepflicht) > Wärmeschutz und Erleichterungen (best.) > Heizkostenabrechnung VHKA (best.) > Beheizte Freiluftbäder (best.) > Nachweis Eigenstromerzeugung (neu) > Gebäudeautomation (neu, falls notwendig) > GEAK bei Neubauten (neu, falls notwendig) 60

61 4.12 Fazit / Würdigung > Persönliche Meinung von Erich Leuenberger und Fabian Peter: Es ist richtig, dass EnG aus dem Jahr 1989 abzulösen Der Mehraufwand für die Gemeinden ist tragbar Die Vorlage ist ausgewogen und schlank Die Vorlage ist nicht futuristisch, sondern realistisch Alle müssen einen Beitrag für die Energiezukunft leisten dazu sind auch wir Gemeinden bereit! 61

62 62

63 Fragen und Diskussion

64 Besten Dank > Gerne beantworten wir Ihre Fragen und stellen weitergehende Informationen zur Verfügung Jules Gut Teamleiter Energie

Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld. Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld. Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld Veranstaltung Gebäude-Labels vom 22. Oktober 2015 Hansruedi Kunz, Abteilungsleiter Energie

Mehr

MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude

MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude Zusammenfassung der wichtigsten Informationen Energiefachstellenkonferenz Zentralschweiz Jules

Mehr

Informationsanlass für Gemeinden, Januar 2016 Beat Marty, Abteilungsleiter Energie, Luft und Strahlen

Informationsanlass für Gemeinden, Januar 2016 Beat Marty, Abteilungsleiter Energie, Luft und Strahlen Informationsanlass für Gemeinden, Januar 2016 Beat Marty, Abteilungsleiter Energie, Luft und Strahlen I. Entwicklungen auf Stufen Bund und Kanton Energiestrategie 2050 (Bund) Gebäudepolitik 2050 (Kantone/EnDK)

Mehr

Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude

Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Neue energetische Herausforderungen an das Gebäude Z f d i hti t I f ti Zusammenfassung der wichtigsten Informationen Energiefachstellenkonferenz

Mehr

MuKEn 2014 Herausforderung an Neubauten und die Gebäudeerneuerung

MuKEn 2014 Herausforderung an Neubauten und die Gebäudeerneuerung Energienetz Zug Roundtable, 13. Januar 2016 MuKEn 2014 Herausforderung an Neubauten und die Gebäudeerneuerung Jules Pikali, Dip. Ing. ETH/SIA Konferenz Kantonaler Energiefachstellen Regionalkonferenz der

Mehr

Energiewende für die Politik? Kanton Luzern konkret!

Energiewende für die Politik? Kanton Luzern konkret! Energiewende für die Politik? Kanton Luzern konkret! Agenda: Grosswetterlag Kanton Luzern: Ausgangslage Kanton Luzern: Perspektiven Politische Beurteilung 2 www.renggli-haus.ch 1 Stand heute 2016 Klimaerwärmung

Mehr

Kantonales Energiegesetz

Kantonales Energiegesetz Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Kantonales Energiegesetz (Entwurf Vernehmlassung vom 24. Mai 2016) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele und Grundsätze 1 Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden,

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn)

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 2014, beschlossen von der Plenarversammlung der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EnDK vom 9. Januar 2015 Energie Aufgaben und Kompetenzen

Mehr

Energiestrategie 2050 Was geschieht im Gebäudebereich?

Energiestrategie 2050 Was geschieht im Gebäudebereich? Amt für Umwelt und strategie 2050 Was geschieht im Gebäudebereich? Christian Mathys, Leiter technik Amt für Umwelt und Basel-Stadt Amt für Umwelt und Amt für Umwelt und Amt für Umwelt und Aufbau der MuKEn(www.endk.ch/muken.html)

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich - 2008 Silvia Gemperle, Energie & Bauen, Amt für Umwelt und Energie des Kantons St.Gallen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich SH BS BL AG ZH

Mehr

Energieumbau Schweiz ist das neue kantonale Energiegesetz eine

Energieumbau Schweiz ist das neue kantonale Energiegesetz eine Energieumbau Schweiz ist das neue kantonale Energiegesetz eine Wundertüte? Das neue kantonale Energiegesetz und die Verordnung, was sind die Neuerungen Thomas Joller, 19. Juni 2013 Energiestrategie Bund

Mehr

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler

Mehr

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest. 7. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung

Mehr

Energiewende im Kanton Bern eicher+pauli, 3. November 2016, Bern

Energiewende im Kanton Bern eicher+pauli, 3. November 2016, Bern Energiewende im Kanton Bern eicher+pauli, 3. November 2016, Bern U. Nyffenegger Ulrich Nyffenegger Amtsvorsteher Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern Welche Energiewende? Vom Pferd zur

Mehr

Energiestrategie des Bundes Umsetzung im Kanton Schwyz

Energiestrategie des Bundes Umsetzung im Kanton Schwyz Energiestrategie des Bundes Umsetzung im Kanton Schwyz Medienkonferenz 25.10.2012 Traktanden 1. Ausgangslage Bund 2. Ziele des Bundes, Energiestrategie 2050 4. Ziele des s für die kantonale Energiestrategie

Mehr

Kaminfegertagung 2013 Aus- und Weiterbildungskurs Energiestadt Energiegesetzgebung Kant. Energiepolitik und Förderprogramm

Kaminfegertagung 2013 Aus- und Weiterbildungskurs Energiestadt Energiegesetzgebung Kant. Energiepolitik und Förderprogramm Kaminfegertagung 2013 Aus- und Weiterbildungskurs Energiestadt Energiegesetzgebung Kant. Energiepolitik und Förderprogramm 7. August 2013 Andrea Eberhard, StV. Leiterin Sektion Energieeffizienz Wir haben

Mehr

Änderung der kantonalen Energieverordnung

Änderung der kantonalen Energieverordnung Änderung der kantonalen Energieverordnung Spack Matthias, lic.iur., Fürsprecher, Rechtsamt Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Einleitung Der Regierungsrat hat am 18. Mai 2016 eine Änderung der

Mehr

Energiestrategie Kanton Schaffhausen: Wie weiter nach dem Nein zur Baugesetzrevision?

Energiestrategie Kanton Schaffhausen: Wie weiter nach dem Nein zur Baugesetzrevision? Energiestrategie : Wie weiter nach dem Nein zur Baugesetzrevision? Thomas Volken Verein Landenergie Schaffhausen, 16. März 2015 Seite 1 Einschätzungen zum Abstimmungsergebnis Makroökonomisches Umfeld Verunsicherung

Mehr

MuKEn14 I N S I G H T S Energiekennzahlen bei Neubauten

MuKEn14 I N S I G H T S Energiekennzahlen bei Neubauten MuKEn14 I N S I G H T S Energiekennzahlen bei Neubauten Theorie zu Energiebedarf, Grenzwert und Massnahmen Olivier Brenner dipl. Ing. HTL / HLK NDS EnBau FH Diploma of Advanced Studies in Renewable Energy

Mehr

Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen an Neubauten Anforderungen an Umbauten Zusatzmodule Weiteres Vorgehen

Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen an Neubauten Anforderungen an Umbauten Zusatzmodule Weiteres Vorgehen Kaminfegertagung 2013 Energiegesetzgebung Was Bund und Kantone in der Gesetzgebung vorsehen Energiestrategie 2050 7. August 2013 Bauführertagung 25. Mai 2016 Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen

Mehr

Die Energiezukunft. Energieeffizienz und erneuerbare Energien Angebote und Dienstleistungen des Kantons Zürich. Energieverbrauch und CO 2 - Emissionen

Die Energiezukunft. Energieeffizienz und erneuerbare Energien Angebote und Dienstleistungen des Kantons Zürich. Energieverbrauch und CO 2 - Emissionen Die Energiezukunft Ziel Jahr 2050: 2,2 t CO 2 / Kopf und Jahr 1990: 6.0 t CO 2 / Kopf und Jahr 2012: 5.1 t CO 2 / Kopf und Jahr Energieeffizienz in kirchlichen Gebäuden, oeku, 27. Februar 2014, Zürich

Mehr

Tücken der MuKEn 2014 & weitere Herausforderungen. Beat Gasser Leiter Technik

Tücken der MuKEn 2014 & weitere Herausforderungen. Beat Gasser Leiter Technik Tücken der MuKEn 2014 & weitere Herausforderungen Beat Gasser Leiter Technik Gebäudebestand bis 1975 740 MJ/m2a 100% um 2005 370 MJ/m2a 50% Minergie100 MJ/m2a 20% Quelle: AWEL Kt. Zürich Begriffe MuKEn

Mehr

Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG)

Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) Entwurf Energiegesetz des Kantons Graubünden Seite von 9 0.06.009 ANHANG Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) 80.00 vom Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. und 9 des eidgenössischen

Mehr

Energiepraxis Seminar

Energiepraxis Seminar EnergiePraxis Seminar Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz Umsetzbarkeitsstudie von Standardlösungen Jörg Drechsler, St.Gallen Energieingenieur FH/NDS MAS in nachhaltigem Bauen Neue fossil beheizte

Mehr

EnergiePraxis- Seminar 1 / 2012. AWEL, Abteilung Energie

EnergiePraxis- Seminar 1 / 2012. AWEL, Abteilung Energie EnergiePraxis- Seminar 1 / 2012 AWEL, Abteilung Energie 03.07.2012 AWEL, Abteilung Energie Anpassung Energievorschriften MuKEn EnDK 04.04.2008 Schritt 1: Änderung ABV 10.09.2008 Schritt 2: Änderung BBV

Mehr

Änderung des Energiegesetzes

Änderung des Energiegesetzes Service de l'énergie SdE Informationssitzung Änderung des Energiegesetzes Suissetec Sektion Freiburg Donnerstag, 30 Januar 2014 Serge Boschung Dienstchef des Amts für Energie Direction de l'économie et

Mehr

MuKEn 2014 und aktuelle Förderprogramme. Jules Gut, Projektleiter Energie 11. März 2015

MuKEn 2014 und aktuelle Förderprogramme. Jules Gut, Projektleiter Energie 11. März 2015 MuKEn 2014 und aktuelle Förderprogramme Jules Gut, Projektleiter Energie 11. März 2015 MuKEn 2014 verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) am 9. Januar 2015 Jules Gut, Umwelt

Mehr

Totalrevision Energiegesetz Basel-Landschaft Energiestatistik. Felix Jehle, Leiter Ressort Energie, Amt für Umweltschutz und Energie

Totalrevision Energiegesetz Basel-Landschaft Energiestatistik. Felix Jehle, Leiter Ressort Energie, Amt für Umweltschutz und Energie Totalrevision Energiegesetz Basel-Landschaft Energiestatistik Felix Jehle, Leiter Ressort Energie, Amt für Umweltschutz und Energie Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz 1. Energiestrategie 2050

Mehr

2012 update WP / EWS-Technik. Wärmepumpen-Boiler Antwort auf Elektro-Boiler. Referent Max Bartholdi Viessmann (Schweiz) Akademie AG

2012 update WP / EWS-Technik. Wärmepumpen-Boiler Antwort auf Elektro-Boiler. Referent Max Bartholdi Viessmann (Schweiz) Akademie AG FWS-Tagung TD-Produkteinführung WP / EWS-Technik 2012 update 2014 Wärmepumpen-Boiler Antwort auf Elektro-Boiler Referent Max Bartholdi Viessmann (Schweiz) Akademie AG Viessmann Werke FWS-Fachtagung 2014

Mehr

Vernehmlassungsentwurf

Vernehmlassungsentwurf KR.Nr. Teilrevision des Energiegesetzes Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom....., RRB Nr...... Vernehmlassungsentwurf Zuständiges Departement Volkswirtschaftsdepartement

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen Politische Gemeinde Sennwald Gemeindeverwaltung, Spengelgasse 10, 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 Bauverwaltung Direktwahl 058 228 28 07 E-Mail: Bauamt@sennwald.ch Richtlinien

Mehr

2000-Watt-Gesellschaft Der Weg zur nachhaltigen Energieversorgung (Ressourcen, Umwelt, Wirtschaftlichkeit, Verteilgerechtigkeit)

2000-Watt-Gesellschaft Der Weg zur nachhaltigen Energieversorgung (Ressourcen, Umwelt, Wirtschaftlichkeit, Verteilgerechtigkeit) Energie-Apéro Luzern Beat Marty, Leiter Abt. Energie, Luft und Strahlen 11. März 2013 2000-Watt-Gesellschaft Der Weg zur nachhaltigen Energieversorgung (Ressourcen, Umwelt, Wirtschaftlichkeit, Verteilgerechtigkeit)

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Effiziente Elektromotoren

Effiziente Elektromotoren Veranstaltung Effiziente Elektromotoren bei neuen Anforderungen an Bauten Präsentator/in, 24 Punkt Ort/Datum, Zürich, 26. November 18 Punkt 2008 Gesamtenergieverbrauch Schweiz Erdöl-Reserven Der Grossteil

Mehr

Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten

Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten 1 Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten Anwendungen der Vorschriften bei Umbauten Einzelbauteilanforderungen Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien Systemanforderungen Häufige Fragen 2 Nachweisarten

Mehr

Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich

Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 8. März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen

Mehr

Vorlage für das Vernehmlassungsverfahren

Vorlage für das Vernehmlassungsverfahren Vorlage für das Vernehmlassungsverfahren 9. September 05 Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Landrat zur Teilrevision des Energiegesetzes des Kantons Uri (EnG) I. Ausführlicher Bericht. Ausgangslage

Mehr

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 4. April 2012,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 4. April 2012, Antrag des Regierungsrates vom 4. April 2012 4889 Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderungen der Verordnung über die ordentlichen technischen und übrigen Anforderungen an Bauten, Anlagen,

Mehr

Mehr Sonnenenergie in Graubünden. Fördermöglichkeiten. Energie-Apéro

Mehr Sonnenenergie in Graubünden. Fördermöglichkeiten. Energie-Apéro Mehr Sonnenenergie in Graubünden Fördermöglichkeiten Energie-Apéro 20.06.2007 Andrea Lötscher, Gliederung Energie heute Energie morgen Schwerpunkte der Energiepolitik in Graubünden Fördermöglichkeiten

Mehr

Heizkesselersatz eine Chance zum Einsatz erneuerbarer Energien. Christian Mathys Amt für Umwelt und Energie Abt. Energie Kanton Basel-Stadt

Heizkesselersatz eine Chance zum Einsatz erneuerbarer Energien. Christian Mathys Amt für Umwelt und Energie Abt. Energie Kanton Basel-Stadt Heizkesselersatz eine Chance zum Einsatz erneuerbarer Energien Christian Mathys Amt für Umwelt und Energie Abt. Energie Kanton Basel-Stadt MuKEn - Bestehende Bauten (Basismodul) Anteil erneuerbare Wärme

Mehr

SIA-Effizienzpfad Energie Umsetzung der 2000-Watt- Gesellschaft im Baubereich

SIA-Effizienzpfad Energie Umsetzung der 2000-Watt- Gesellschaft im Baubereich Umsetzung der 2000-Watt- Gesellschaft im Baubereich SIA-Effizienzpfad 1 Neue Dimension in der Energiediskussion SIA-Effizienzpfad 2 Umfang Drei Gebäudekategorien: Wohnen, Büro und Schulen: Neu- und Umbauten

Mehr

Ecodesign von Wärmeerzeugern in Europa und der Schweiz

Ecodesign von Wärmeerzeugern in Europa und der Schweiz Ecodesign von Wärmeerzeugern in Europa und der Schweiz Heinrich Huber 23. Jan. 2014, FHNW IEBau, Muttenz Ecodesign Wärmeerzeuger / IEBau huh, gea 23.01.2014 1 Inhalt EU Ecodesign und Energieetiketten Marktzulassung

Mehr

Art. 1 Das Energiereglement vom 5. März 2001 (SGF 770.11) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Das Energiereglement vom 5. März 2001 (SGF 770.11) wird wie folgt geändert: Verordnung vom 3. Februar 2015 Inkrafttreten: 01.01.2015 zur Änderung des Energiereglements Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000; gestützt auf den Bericht

Mehr

Energie-Vollzug im Gebäudebereich

Energie-Vollzug im Gebäudebereich Energie-Vollzug im Gebäudebereich Beat Voser, Leiter Energiefachstelle Kanton Schwyz Mitarbeiter: Arthur Nauer, Luzia Bürgler www.energie.sz.ch / energie.hba@sz.ch / 041 819 15 40 Informationsveranstaltung

Mehr

EINWOHNERRAT EMMEN. an den

EINWOHNERRAT EMMEN. an den Gemeinderat an den EINWOHNERRAT EMMEN 43/07 Beantwortung der Motion vom 28. Oktober 2007 von Andreas Kappeler, Eugen Bütler und Luzius Hafen namens der SP/Grüne Fraktion betreffend Minergie- Standard bei

Mehr

Ersatz von Elektroheizungen Tipps zur Prozessgestaltung

Ersatz von Elektroheizungen Tipps zur Prozessgestaltung Ersatz von Elektroheizungen Tipps zur Prozessgestaltung Inhalt Warum Ersatz? Rolle der EVU Mögliche Tätigkeitsfelder EVU Neue Gesetzliche Vorschriften Schritte zum Ersatz Wichtige Hinweise Beispiel Warum

Mehr

Nichtraucherschutz. Hygienetagung 27./ Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) Grundlage / Beteiligte.

Nichtraucherschutz. Hygienetagung 27./ Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) Grundlage / Beteiligte. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Nichtraucherschutz Erfahrungen in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Urs Hof Staatssekretariat

Mehr

GEAK GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS DER KANTONE

GEAK GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS DER KANTONE GEAK GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS DER KANTONE Theorie und Praxis Alain Lienberger, Leiter Projektplanung 18. März 2010 GEAK GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS DER KANTONE GEAK Status Quo GEAK allgemein SIA Merkblatt 2031

Mehr

Der Beitrag der Gebäude zur Energiestrategie 2050

Der Beitrag der Gebäude zur Energiestrategie 2050 Der Beitrag der Gebäude zur Energiestrategie 2050 Daniela Bomatter, Leiterin Geschäftsstelle EnergieSchweiz Jahrestagung der Berufsgruppe Technik des SIA, 23. September 2014 COO.2207.110.4.716611 Inhalt

Mehr

Energiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016

Energiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016 Energiegespräch 2016 II ES Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude Klaus Heikrodt Haltern am See, den 3. März 2016 Struktur Endenergieverbrauch Deutschland Zielsetzung im Energiekonzept 2010 und in

Mehr

Neuerungen in den energetisch relevanten SIA-Normen. Prof. Gerhard Zweifel HSLU Technik & Architektur Präsident SIA KGE

Neuerungen in den energetisch relevanten SIA-Normen. Prof. Gerhard Zweifel HSLU Technik & Architektur Präsident SIA KGE Neuerungen in den energetisch relevanten SIA-Normen Prof. Gerhard Zweifel HSLU Technik & Architektur Präsident SIA KGE SIA KGE Zuständig für alle SIA-Normen (inkl. CEN!) im Bereich Gebäudetechnik und Energie

Mehr

ERFA Vorgehensberatung «Energieeinsparung bei der Gebäudemodernisierung»

ERFA Vorgehensberatung «Energieeinsparung bei der Gebäudemodernisierung» ERFA Vorgehensberatung «Energieeinsparung bei der Gebäudemodernisierung» Juni 2013, Silvia Gemperle, Leiterin Energie und Bauen Informationen Kanton St.Gallen 2 «Energiewende - St.Gallen kann es!» Initiative

Mehr

Die öffentliche Energieberatung

Die öffentliche Energieberatung Infoabend Dienstag 13. September 2011 Energieeffizienz in kirchlichen Gebäuden Die öffentliche Energieberatung Referat I Rolf Leuenberger I öffentliche regionale Energieberatungsstelle des Kantons Bern

Mehr

MUKEN 2014. Agenda - MuKEn. Neue Herausforderungen für Installateure, Fachplaner und Immobilienverwalter /- besitzer Aarau ; 12.10.

MUKEN 2014. Agenda - MuKEn. Neue Herausforderungen für Installateure, Fachplaner und Immobilienverwalter /- besitzer Aarau ; 12.10. MUKEN 2014 Neue Herausforderungen für Installateure, Fachplaner und Immobilienverwalter /- besitzer Aarau ; 12.10.2015 Dipl.-Ing. (FH) Andreas Peter SVGW Anwendungstechnik Agenda - MuKEn Entwicklung Module

Mehr

-Der Kanton Luzern im Zeichen der Sonnenenergie -Stand Energiepolitik aus Sicht RUEK. 12. Mai 2014 Jürg Meyer, Kantonsrat

-Der Kanton Luzern im Zeichen der Sonnenenergie -Stand Energiepolitik aus Sicht RUEK. 12. Mai 2014 Jürg Meyer, Kantonsrat -Der Kanton Luzern im Zeichen der Sonnenenergie -Stand Energiepolitik aus Sicht RUEK 12. Mai 2014 Jürg Meyer, Kantonsrat 1 Solarjahr 2014 > Bevölkerung und Unternehmen für erneuerbare Energien und energieeffizientes

Mehr

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 2014, deutsche Version

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 2014, deutsche Version Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) Ausgabe 04, deutsche Version Modèle de prescriptions énergétiques des cantons (MoPEC) Edition 04, version allemande Modello di prescrizioni energetiche

Mehr

[Geschäftsnummer] Der Erlass Kantonale Energieverordnung vom (KEnV) (Stand ) wird wie folgt geändert:

[Geschäftsnummer] Der Erlass Kantonale Energieverordnung vom (KEnV) (Stand ) wird wie folgt geändert: [Geschäftsnummer] Kantonale Energieverordnung (KEnV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 74. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des

Mehr

Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen

Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen 1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil Bauteil gegen opake Bauteile

Mehr

Übersicht Tools Gebäudemanagement

Übersicht Tools Gebäudemanagement Übersicht Tools Gebäudemanagement Energiebuchhaltung Gebäudemanagement Tools GEAK Display 3. ERFA Display in Biel Alexandra Gilli OekoWatt, Rotkreuz gilli@oekowatt.ch Energiebuchhaltung eigene Produktion

Mehr

In diesem Zusammenhang werden folgende Fragen an den Stadtrat gestellt:

In diesem Zusammenhang werden folgende Fragen an den Stadtrat gestellt: Schriftliche Anfrage vom 10. Juli 2008 08.08 der GP-Fraktion betreffend Energiebuchhaltung von öffentlichen Gebäuden Wortlaut der Anfrage Die Liegenschaftsabteilung führt eine Energiebuchhaltung der öffentlichen

Mehr

Herzlich willkommen. Begrüssung: Daniel Wyrsch, Gemeindepräsident

Herzlich willkommen. Begrüssung: Daniel Wyrsch, Gemeindepräsident Herzlich willkommen Begrüssung: Daniel Wyrsch, Gemeindepräsident 1 Verein Gemeinden BE + SO Genossenschaft Elektra Ziele: reg. Energieverbrauch senken lokale, erneubare Energie fördern internationale Abhängigkeit

Mehr

Energieleitbild der Gemeinde Steinhausen

Energieleitbild der Gemeinde Steinhausen Energieleitbild der Gemeinde Steinhausen 1 Wir stehen an der Schwelle zum 3. Jahrtausend. Eine der grossen Herausforderungen für die Menschheit ist der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

Mehr

5071 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 339/2011 betreffend Neue MuKEN: Energieeffizienz auch bei den Haushaltgeräten

5071 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 339/2011 betreffend Neue MuKEN: Energieeffizienz auch bei den Haushaltgeräten Antrag des Regierungsrates vom 26. Februar 2014 5071 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 339/2011 betreffend Neue MuKEN: Energieeffizienz auch bei den Haushaltgeräten (vom............ ) 1 KR-Nr.

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion. Energieplanungsbericht 2013

Kanton Zürich Baudirektion. Energieplanungsbericht 2013 Kanton Zürich Baudirektion Energieplanungsbericht 2013 Markus Kägi, Baudirektor Kanton Zürich SVP-Energietagung, 4. Oktober 2014 Überblick Stand Energiepolitik Baudirektion Energiewirtschaftliche und energiepolitische

Mehr

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich - MuKEn

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich - MuKEn Die MuKEn 2014 Ein wesentlicher Schritt zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich - MuKEn Die MuKEn sind im Wesentlichen energetische Bauvorschriften.

Mehr

Informationen zum Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK

Informationen zum Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK Informationen zum Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK 1. Was ist der GEAK? Der GEAK ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone. Er zeigt auf, wie viel Energie ein Gebäude bei Standardnutzung benötigt.

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

(Stand 1. Januar 2009)

(Stand 1. Januar 2009) Nr. 77 Energiegesetz vom 7. März 989* (Stand. Januar 009) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 987, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

MUKEN 2014. Neue Herausforderungen für Installateure und Fachplaner. Dipl.-Ing. (FH) Andreas Peter SVGW Anwendungstechnik

MUKEN 2014. Neue Herausforderungen für Installateure und Fachplaner. Dipl.-Ing. (FH) Andreas Peter SVGW Anwendungstechnik MUKEN 2014 Neue Herausforderungen für Installateure und Fachplaner Dipl.-Ing. (FH) Andreas Peter SVGW Anwendungstechnik Agenda - MuKEn Entwicklung Module Neubau Bestandsbau Vorgehensweise Beispiellösungen

Mehr

Mehr Schub für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Mehr Schub für Energieeffizienz und erneuerbare Energien Das klimafreundliche MFH Mehr Schub für Energieeffizienz und erneuerbare Energien Globale Jahresmittelwerte der bodennahen Lufttemperatur 1860-2003 ppm jährl. Abweichung gleitendes Mittel (der Temp.änderung

Mehr

Ökobilanzdaten 2015 der Fernwärme aus der Energiezentrale

Ökobilanzdaten 2015 der Fernwärme aus der Energiezentrale 12.02.2016 Ökobilanzdaten 2015 der Fernwärme aus der Energiezentrale Forsthaus 1. Geltungsbereich In den Ökobilanzdaten 2015 ist die in der Energiezentrale Forsthaus produzierte Wärme in Bezug auf die

Mehr

Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 46. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Abteilungen (ATA) an wissenschaftlichen Hochschulen Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ATA-Tagung 2014 in Saarbrücken Ralf-Dieter

Mehr

1 Begrüssung Daniel Ulrich 2. 2 Energieeffizienz Erwin Betschart Gebäudetechnik Erwin Betschart 30

1 Begrüssung Daniel Ulrich 2. 2 Energieeffizienz Erwin Betschart Gebäudetechnik Erwin Betschart 30 1 Begrüssung Daniel Ulrich 2 2 Energieeffizienz Erwin Betschart 20 3 Gebäudetechnik Erwin Betschart 30 4 Elektrotechnik / Beleuchtung Markus Gämperle 30 5 Fragen / Diskussion / Pause Alle 20 6 Zukunftsvisionen

Mehr

1. Zweck und Abgrenzung

1. Zweck und Abgrenzung Vollzugshilfe Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten 1. Zweck und Abgrenzung Für den Vollzug der energierechtlichen Anforderungen der Kantone sind eine Reihe von Vollzugshilfen geschaffen

Mehr

Kommunale Energieplanung

Kommunale Energieplanung Zur Anzeige wird der QuickTime Dekompressor benötigt. Energiepolitik in der Gemeinde _ Handlungsspielraum nutzen! Olten, 27. Oktober 2009 Bruno Hoesli Energie- und Raumplaner Inhalt 2 Die kommunale Energieplanung

Mehr

Reglement zum kantonalen Energiespargesetz (Energiesparmassnahmen im Gebäudebereich)

Reglement zum kantonalen Energiespargesetz (Energiesparmassnahmen im Gebäudebereich) - - 70.00 Reglement zum kantonalen Energiespargesetz (Energiesparmassnahmen im Gebäudebereich) vom. März 99 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Bundesbeschluss vom. Dezember 990 für eine sparsame

Mehr

WEITSICHTIGE LÖSUNGEN. Nachhaltiges Bauen. Bild: Umnutzung eines Öltanks in Helsinki Pöyry Finnland

WEITSICHTIGE LÖSUNGEN. Nachhaltiges Bauen. Bild: Umnutzung eines Öltanks in Helsinki Pöyry Finnland WEITSICHTIGE LÖSUNGEN Nachhaltiges Bauen Bild: Umnutzung eines Öltanks in Helsinki Pöyry Finnland Wir betrachten das Gebäude als Gesamtsystem und stellen die Weichen für ein gesundes Leben. Bei der Konzipierung

Mehr

Energiestrategie 2050: Fokus auf den Gebäudebereich

Energiestrategie 2050: Fokus auf den Gebäudebereich Energiestrategie 2050: Fokus auf den Gebäudebereich Adrian Grossenbacher, Bundesamt für Energie COO.2207.110.3.32577 Energiestrategie 2050: Darum geht es Versorgungssicherheit Technische Sicherheit Umweltverträglichkeit

Mehr

Energiegesetz Art. 18a Grossverbraucher Die drei Vollzugsvarianten: Beschrieb und Entscheidungshilfe

Energiegesetz Art. 18a Grossverbraucher Die drei Vollzugsvarianten: Beschrieb und Entscheidungshilfe Service de l'énergie SdE Amt für Energie AfE Bd de Pérolles 25, Case postale 1350, 1701 Fribourg T +41 26 305 28 41, F +41 26 305 28 48 www.fr.ch/sde Energiegesetz Art. 18a Grossverbraucher Die drei Vollzugsvarianten:

Mehr

MUSTER. Gebäudecheck GEAK. Objekt: EigentümerIn: Adresse: Datum: EnergieberaterIn: Ein Programm von:

MUSTER. Gebäudecheck GEAK. Objekt: EigentümerIn: Adresse: Datum: EnergieberaterIn: Ein Programm von: MUSTER Gebäudecheck GEAK Objekt: EigentümerIn: Adresse: Datum: EnergieberaterIn: Ein Programm von: GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS DER KANTONE GEAK Gebäudekategorie: Baujahr: Adresse: Mehrfamilienhaus 1970 Bücklerstrasse

Mehr

Die Energiestrategie 2050 und ihre Auswirkungen auf Gebäude und Quartiere

Die Energiestrategie 2050 und ihre Auswirkungen auf Gebäude und Quartiere Die Energiestrategie 2050 und ihre Auswirkungen auf Gebäude und Quartiere Nicole Zimmermann, Leiterin Sektion Gebäude, Bundesamt für Energie 3. Zero Carbon Konferenz, 18. November, Freiburg F: COO.2207.110.4.999154

Mehr

Änderungsentwurf des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 Februar 2011

Änderungsentwurf des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 Februar 2011 Änderungsentwurf des Energiegesetzes vom 9. Juni 000 Februar 0 Aktuelle Version Neue Version Art. Pflichten des Kantons und der Gemeinden Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen

Mehr

«türöffnerevent» von der Energiestadt zur Energieregion

«türöffnerevent» von der Energiestadt zur Energieregion «türöffnerevent» von der Energiestadt zur Energieregion 10. Mai 2016 Interlaken Agenda Inhalt der Präsentation 1. Was ist eine Energie-Region? 2. Energiepolitik der Schweiz 3. Strategien, Handlungsfelder,

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv)

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv) 641.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonale Energieverordnung, kenv) vom 20. April 2010 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt

Mehr

Wärmepumpen mit thermischen Solaranlagen. Merkblatt

Wärmepumpen mit thermischen Solaranlagen. Merkblatt Wärmepumpen mit thermischen Solaranlagen Merkblatt Wärmepumpen mit thermischen Solaranlagen Zur Brauchwasserwärmung oder Heizungsunterstützung können Wärmepumpen und thermische Solaranlage kombiniert werden.

Mehr

Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe gemäss Bundesgesetzgebung sicherstellen.

Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe gemäss Bundesgesetzgebung sicherstellen. 770. Energiegesetz vom 9. Juni 000 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz des Bundes vom 6. Juni 998; gestützt auf die Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 998; nach

Mehr

Erneuerbare Energien im Eigenheim

Erneuerbare Energien im Eigenheim Erneuerbare Energien im Eigenheim Frutigen, 22.4.13 Ulrich Nyffenegger Leiter Energiefachstelle Amt für Umweltkoordination und Energie, 1 Übersicht Einführung Anforderungen an Energieerzeugung Möglichkeiten

Mehr

Nationale und kantonale Förderprogramme. Sie und die Umwelt profitieren. Amt für Energie und Verkehr Graubünden

Nationale und kantonale Förderprogramme. Sie und die Umwelt profitieren. Amt für Energie und Verkehr Graubünden Nationale und kantonale Förderprogramme Sie und die Umwelt profitieren Inhaltsverzeichnis Einführung Kantonale und nationale Förderprogramme Fragen Amt für Energie und Verkehr (AEV) Leitung: Erich Büsser

Mehr

Anhang 1. Standardlösungen

Anhang 1. Standardlösungen Anhang 1 Standardlösungen 1. Verbesserte Wärmedämmung U-Wert der opaken Bauteile gegen aussen höchstens 0,12 W/m 2 K U-Wert der Fenster höchstens 1,0 W/m 2 K 2. Verbesserte Wärmedämmung und Komfortlüftung

Mehr

Energiefondsreglement

Energiefondsreglement Energiefondsreglement Der Gemeinderat Buchs erlässt gestützt auf Art. 20 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs und Art. 5 Gemeindegesetz folgendes Energiefondsreglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Marktsituation Schweiz 5. Tagung Solarwärme Schweiz Luzern, 24. November 2016

Marktsituation Schweiz 5. Tagung Solarwärme Schweiz Luzern, 24. November 2016 Marktsituation Schweiz 5. Tagung Solarwärme Schweiz Luzern, 24. November 2016 David Stickelberger Geschäftsleiter 1 Marktentwicklung m2 160'000 Solarwärmemarkt Schweiz Verglaste Flach- und Vakuumröhrenkollektoren,

Mehr

Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen

Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen 07. Oktober 2010 Seite: 1 Inhaltsverzeichnis Grundlagen Seite 03 Wärmeschutzverordnung 17.08.1977 Seite 04 07 Wärmeschutzverordnung 24.02.1982 Seite 08 09 Wärmeschutzverordnung

Mehr

energieaargau ihre Bedeutung für die Gemeinden

energieaargau ihre Bedeutung für die Gemeinden BAU, VERKEHR UND UMWELT energieaargau und ihre Bedeutung für die Gemeinden 27. Januar 2016 energieaargau ihre Bedeutung für die Gemeinden Novatlantis Argovia 27. Januar 2016 Werner Leuthard Abteilung Energie

Mehr

Inhalt und Zweck. 1. Ausrüstungspflicht für Neubauten

Inhalt und Zweck. 1. Ausrüstungspflicht für Neubauten Vollzugshilfe EN-14 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) Inhalt und Zweck Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und

Mehr

Die EPBD 2010/31/EU und die Auswirkungen auf die Schweiz. EnergiePraxis - Seminar 1/2012

Die EPBD 2010/31/EU und die Auswirkungen auf die Schweiz. EnergiePraxis - Seminar 1/2012 Die EPBD 2010/31/EU und die Auswirkungen auf die Schweiz EnergiePraxis - Seminar 1/2012 Recast EPBD 2010 / Referat Schneider / EnergiePraxis - Seminar 27. Juni 2012 1 EPBD 2010/31/EU Einleitung Die Abkürzung

Mehr

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck 701.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 190 ausgegeben am 27. Juli 2007 Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergie- effizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz,

Mehr

Energiestrategie 2012 Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft

Energiestrategie 2012 Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft Energiestrategie 2012 Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft CO2 IMPRESSUM Strategie des Regierungsrates für die Energiepolitik des Kantons Basel-Landschaft Kurztitel:

Mehr

Vollzug Energievorschriften in den Gemeinden. Eine Untersuchung im Auftrag von uwe Kanton Luzern. Erfa-Meeting Energiestadt Zentralschweiz 2016/1

Vollzug Energievorschriften in den Gemeinden. Eine Untersuchung im Auftrag von uwe Kanton Luzern. Erfa-Meeting Energiestadt Zentralschweiz 2016/1 Vollzug Energievorschriften in den Gemeinden des Kantons Luzern Eine Untersuchung im Auftrag von uwe Kanton Luzern Erfa-Meeting Energiestadt Zentralschweiz 2016/1, Alex Lötscher Hochschule Luzern - Wirtschaft

Mehr