Satzung der Gemeinde Seebad Heringsdorf ü ber die Erhebung von Verwaltungsgebü hren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebü hrensatzung)
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- Walter Rothbauer
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1 Satzung der Gemeinde Seebad Heringsdorf ü ber die Erhebung von Verwaltungsgebü hren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebü hrensatzung) Auf der Grundlage des 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), und den 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M- V des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wir nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Heringsdorf vom folgende Satzung erlassen: 1 Gebü hrenpflichtige Leistungen (1) Die Gemeinde Seebad Heringsdorf erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises, die im anliegenden Gebü hrentarif, der Bestandteil dieser Gebü hrensatzung ist, aufgefü hrt sind, Verwaltungsgebü hren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist. (2) Fü r Leistungen, die im Gebü hrentarif nicht aufgefü hrt sind, bleibt die Erhebung von Gebü hren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberü hrt. 2 Sachliche Gebü hrenfreiheit (1) Verwaltungsgebü hren werden nicht erhoben fü r 1. Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebü hrenfreiheit angeordnet ist, 2. mü ndliche Auskü nfte, 3. schriftliche Auskü nfte, die nach Art und Umfang und unter Berü cksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens fü r den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern, 4. Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 5. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder frü heren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten ergeben, 6. Amtshandlungen, die für Personen zu erbringen sind, die für die Gemeinde Seebad Heringsdorf ehrenamtlich tätig sind, soweit sich die Verwaltungstätigkeiten auf die ehrenamtliche Tätigkeit beziehen, 7. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder frü heren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, 8. Kostenentscheidungen. (2) Von der Erhebung einer Gebü hr kann außer in den im Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein ö ffentliches Interesse besteht oder wenn dieses im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgrü nden geboten erscheint. 3 Persönliche Gebü hrenfreiheit Die persö nliche Gebü hrenfreiheit richtet sich nach 5 Abs. 6 KAG M-V.
2 4 Gebü hrenhöhe (1) Die Hö he der Verwaltungsgebü hren richtet sich nach dem als Anlage aufgefü hrten Gebü hrentarif. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebü hrenpflichtigen Leistungen werden die Gebü hren einzeln nach der entsprechenden Tarifstelle des Gebü hrentarifs bemessen. (2) Sieht der Gebü hrentarif Rahmensätze für eine Gebü hr vor, wird bei der Festlegung der Gebü hr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebü hrenschuldner berü cksichtigt. 5 Auslagen (1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebü hr befreit ist. (2) Auslagen kö nnen auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegrü ndete Einwendungen verursacht hat. (3) Zu ersetzen sind insbesondere: 1. Kosten fü r die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik 2. Kosten ö ffentlicher Bekanntmachungen 3. Zeugen- und Sachverständigenkosten 4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehö rigen zustehenden Reisekostenvergü tungen 5. Kosten der Befö rderung oder Verwahrung von Sachen 6. Zustellungs- und Nachnahmekosten (4) Fü r den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend. 6 Gebü hren bei Ablehnung oder Zurü cknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden (1) Wird ein Antrag auf eine gebü hrenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurü ckgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebü hr zu erheben, die bei Vornahme zu erheben wäre. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebü hr erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebü hr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebü hrenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurü ckgewiesen wird. Die Gebü hr beträgt höchstens die Hälfte der fü r den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebü hr.
3 7 Gebü hrenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebü hr ist verpflichtet, wer diese Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebü hrenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebü hrenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Gebü hrenpflicht und Fälligkeit der Gebü hr (1) Die Gebü hrenpflicht entsteht mit Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rü cknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen i. S. 5 entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (2) Die Verwaltungsgebü hr wird mit Beendigung der Leistung, fü r die sie erhoben wird, fällig. (3) Die Gebü hr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seebad Heringsdorf, den Kottwittenborg Bü rgermeister
4 Gebü hrentarif Anlage zur Satzung der Gemeinde Seebad Heringsdorf ü ber die Erhebung von Verwaltungsgebü hren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebü hrensatzung) Tarifstelle Teil A Gegenstand Allgemeine Gebü hrensätze Gebü hren in Euro 1 Abschriften und Auszü ge 1.1 Erstellen von Abschriften Vervielfältigungen Abschriften je angefangene Seite a) bis Format DIN A 4 b) ab Format DIN A Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten (schwarz/weiß) erstellt werden a) bis Format DIN A 4 b) ab Format DIN A 3 2,50 3,00 bis 5,00 0,25 bis 0,50 0,50 bis 1, Vervielfältigungen, die mit Farbkopiergeräten erstellt werden a) bis Format DIN A 4 b) ab Format DIN A 3 0,50 bis 1,00 1,00 bis 3,00 2 Beglaubigungen Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen 2, Beglaubigungen von Abschriften je Seite 1, Beglaubigungen von Vervielfältigungen, die mit Bü rodruckgeräten hergestellt werden, und Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden a) fü r den ersten Abdruck je Urkunde b) zusätzlich fü r jeden weiteren Abdruck Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen fü r den Gebrauch im Ausland 1,50 1,00 5,00 bis 10, Beglaubigung von Zeugnissen 1,00 bis 5, Beglaubigung von elektronischen Dokumenten bzw. deren Ausdruck 1,00 bis 5, Sonstige Beglaubigungen 1,00 bis 5, schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewü nscht wird, durch Mitarbeiter je angefangene Seite 5, Bescheinigungen 2,50
5 Tarifstelle Gegenstand Gebü hren in Euro 3 Bearbeitung eines Antrages auf Beglaubigung von Abschriften, eines Auszuges, einer Zeichnung, eines Planes etc. je Seite 3,00 4 Bearbeitung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung 5 Erteilung einer Zweitausfertigung eines Bescheides, einer Bescheinigung etc. 20,00 8,00 6 Einsicht in Akten, Karteien, Register und sonstige Informationsträger und nach Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und kein anhängliches Verwaltungsverfahren betreffen Je angefangene Viertelstunde 8,75 7 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzung gewü nscht wird je angefangene Viertelstunde 9,10 8 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebü hrensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mü hewaltung verbunden sind, fü r jede angefangene halbe Stunde 13,70-25,60 Teil B Besondere Gebü hrensätze 9 Aufstellung ü ber den Stand des Steuerkontos fü r jedes 5,80 Haushaltsjahr 10 Ersatz fü r eine verlorene Hundesteuermarke 2,80 11 Bearbeitung eines Antrages auf Bescheinigung ü ber steuerliche Zuverlässigkeit fü r Gewerbetreibende 5,60 12 Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 18,10 13 Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung einer Ausnahme, Abweichung oder Befreiung von örtlichen Bauvorschriften und fü r ein baugenehmigungsfreies Vorhaben je angefangene halbe Stunde 20,20 14 Ausleihen von Planungsunterlagen pro Karte pro Woche 3, Verlängerung pro Karte um je eine weitere Woche 1,55 15 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung, fü r wissenschaftliche oder wirtschaftliche Dispositionen, Prognosen etc.
6 Tarifstelle Gegenstand Gebü hren in Euro je angefangene halbe Stunde 21,00 16 Vergabe einer Hausnummer 22, Vergabe einer weiteren Hausnummer (räumlich zusammenhängend) 17 Genehmigungen, Genehmigungen unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach 19, I, II, 145 IV und 172 BauGB 4, Baumaßnahmen nach 144 I Ziff. 1 BauGB je angefangene halbe Stunde 23, Vereinbarungen im Sinne von 144 I Ziff. 2 BauGB (Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge) je angefangene halbe Stunde 18, Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstü cks 144 II Ziff. 1 BauGB 17.4 Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer Eigentumswohnung 144 II Ziff. 1 BauGB 17.5 Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts 144 II Ziff. 1 BauGB 17.6 Belastungen i. S. von 144 II Zi. 2 BauGB (Grundschuld, Hypothek, Grunddienstbarkeit u. a.) 17.7 Begrü ndung, Ä nderung, Aufhebung einer Baulast 144 II Ziff. 4 BauGB 17.8 Genehmigung fü r die Errichtung, Rü ckbau, Ä nderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen gem. 172 BauGB bei Baukosten 36,40 36,40 36,40 18,20 18,20 20,70 18 Negativzeugnisse 18.1 Vorkaufsrecht gem. 24, 25, 27a i. V. m. 28 BauGB 18, Ausschluss des Vorkaufsrechts nach 26 BauGB 18, Negativzeugnis nach 24 II BauGB 18, Genehmigungsfreie Grundschuldbestellung gem. 144 II Ziff Halbsatz und 148 II BauGB 24,20 19 Abgeschlossenheitserklärung gem. 163 BauGB 27,30 20 Bescheinigung gem. 7 h EStG je angefangene halbe Stunde 23,80
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