Ein Modell für Eingliederungshilfe- Leistungen in NRW. Präsentationsvorlage. Erste Überlegungen für das System der Leistungen ab 2020
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1 Ein Modell für Eingliederungshilfe- Leistungen in NRW Erste Überlegungen für das System der Leistungen ab 2020 Präsentationsvorlage Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Evangelischer Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie Michael Conty Version 5 Stand: 21. November 2020
2 Zentrale Grundlagen Das BTHG will eine stärkere Individualisierung der EGH-Leistungen als bisher bewirken. Die Leistungen sollen personenzentriert sein und zielen auf bedarfsdeckende Unterstützung bei der Lebensführung und Teilhabe unabhängig von der Wohnform. Die EGH umfasst immer die Leistungen der Hilfe zur Pflege - in Gemeinschaftswohnformen ( 42a Abs.2 Nr.2 SGB XII 2020 ) zusätzlich auch die Leistungen der Pflegeversicherung. Durch die Trennung der Leistungen ab 2020 wird leistungsrechtlich die stationäre Leistungserbringung von einer personenzentrierten Leistungserbringung abgelöst, die Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen einzelfallbezogen zusammenführt (insbes. EGH, Pflege und Existenzsicherung). Leistungen nach dem neuen Recht sind auf spezifische Personenkreise ( 125 Abs.2 Nr.1 SGB IX 2018 ) bezogen und können sowohl individuell wie auch für Gruppen erbracht und gestaltet werden. Die Bildung von Gruppen von Personen mit vergleichbarem Bedarf ist im Gesetz vorgesehen (im Zusammenhang der Abrechnung von Leistungen bzw. der Bildung von Pauschalen). Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 2
3 Bisherige Situation in NRW Die fast 20 Jahre alten Landesrahmenverträge (ambulant und stationär) sehen individualisierte Leistungen im Rahmen von Leistungstypen vor. Sie sind landeseinheitlich in großer Zahl für den bisherigen ambulanten, teilstationären und stationären Bereich definiert. Leistungstypen sind dabei typische Leistungen bzw. Leistungsbündel für definierte Personengruppen. Leistungstypen beziehen sich auf Personengruppen mit qualitativ vergleichbarem Bedarf. Hilfebedarfsgruppen differenzieren innerhalb von Leistungstypen den Leistungsumfang bzw. die Leistungsintensität quantitativ. Die Differenzierung nach Hilfebedarfsgruppen / Intensitätsstufen erfolgt in NRW nach Maßstäben, die in abgewandelter Form dem HMBW-(Metzler)-Verfahren entlehnt sind. Die Gewährung von Eingliederungshilfen erfolgt bislang nach Leistungstypen unter Beachtung der Personenkreise (GB, KB, PSY ) und der jeweils bestmöglichen Passung hinsichtlich der individuell festgestellten Bedarfe im Einzelfall. Zu ihrer Zeit waren die Leistungstypen sinnvoll, allerdings erweisen sie sich in der Praxis als zu unscharf (keine wirkliche Begrenzung des Leistungsumfangs) und sind hinsichtlich des Personalbedarfs unvollständig. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 3
4 Ziele für die Regelung von Leistungen ab 2020 Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird Abschied genommen. Neue Leistungen, Komplexleistungen und Leistungspakete mit klarer Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart. Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungsbeschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungsbezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen. Die neuen Leistungen müssen insgesamt eine stärkere Individualisierung zulassen als bisher und sich auf in der Gesamtplanung festgestellte Bedarfslagen beziehen lassen. Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken können. Deshalb ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen das spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil der Leistungsvereinbarungen. Die Ressourcenausstattung und damit die Vergütung wird nach den im Landesrahmenvertrag festgelegten Maßstäben und Verfahren spezifisch für jeden Leistungserbringer mit dem Leistungsträger vereinbart. Auch standardisierte Leistungen müssen im Einzelfall anpassbar für eine spezifische Gestaltung nach den Bedarfen und Wünschen des Leistungsberechtigten sein (insbesondere bei quantitativ und qualitativ abweichendem Bedarf). Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 4
5 Backup: Rechtlicher Rahmen 125 SGB IX 2018 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und 2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung). (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen: 1. der zu betreuende Personenkreis, 2. die erforderliche sächliche Ausstattung, 3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, 5. die Qualifikation des Personals sowie 6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers. Soweit die Erbringung von Leistungen nach 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen. [ ] Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 5
6 Personenkreise Das Gesetz fordert bei der Beschreibung der Leistungen eine typisierende Konkretisierung des Personenkreises, an die sich die Leistung richtet ( 125 Abs.2 Nr.1 SGB IX 2020 ). Der zu betreuende Personenkreis ist zukünftig nach den Anforderungen des Gesetzes und dem Stand der Wissenschaft zu benennen. Deshalb nicht mehr nach der Behinderungsform zu differenzieren, sondern ICF-konform nach der Art der Beeinträchtigung auf der Struktur und der Funktionsebene. BTHG-Personenkreise: Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen a. der Motorik und Sensomotorik, b. der Kognition, c. der psychischen Funktionen, d. der sozioemotionalen Funktionen, e. der Sinnesfunktionen (Hören, Sehen) f. sowie deren beliebige Kombinationen. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 6
7 Baukasten für ein individuelles Leistungspatchwork für einen LB Eingliederungshilfe *) Individuelle Leistungen zur Lebensführung und Teilhabe Gruppenbezogene Komplexleistungen Leistungen zur Lebensführung und Teilhabe Leistungen zur Gewährleistung von Unterstützungssicherheit Indirekte Leistungen und Verpflichtungen des Leistungserbringers Existenzsicherung Lebensunterhalt und Unterkunft Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung (außerhalb von Gemeinschaftswohnformen) Leistungen weiterer Rehabilitationsträger *) EGH umfasst alle Pflegeleistungen der Hilfe zur Pflege und in Gemeinschaftswohnformen auch die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 7
8 Individuelle Leistungen (1) Eine vollständig individualisierte Leistungserbringung ist immer geboten, wenn damit die vereinbarten Teilhabeziele am besten zu erreichen sind. Mindestens die prominent in der Gesamtplanung herausgearbeiteten Entwicklungs- und Erhaltungsziele sind i.d.r. in Einzelarbeit zu verfolgen (auch in Gemeinschaftswohnformen!). Dies ist insbesondere bei allen Assistenzleistungen und bei Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse ( 113 Abs. 2 Nr. 2 und 5 SGB IX 2020 ) zu beachten. Individuelle Leistungen sind auch dann zwingend notwendig, wenn eine Leistungserbringung im Gruppenkontext (Pooling) nicht möglich ist z. B. wegen der Natur der Leistung (Privatheit, Persönlichkeitsschutz), der konkreten Lebenssituation bzw. dem Kontext der Leistung, der Besonderheit des Bedarfs und der Notwendigkeit seiner Deckung oder Unzumutbarkeit. Manche individuellen Bedarfslagen gestatten bzw. erfordern eine spezifische Arbeitsweise in Paar- oder Gruppensettigs (z.b. bei intensiven Beziehungsproblemen, bei psychoedukativen Rückfallprohylaxeprogrammen für Personen mit schizophrenen Psychosen oder DBTop- Trainings für Menschen mit Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und Impulskontrollschwäche). Hier handelt es sich i.d.r. um im Gesamtplan festgelegte Maßnahmen (v. a. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten), die über gepoolte Fachleistungsstunden der Teilnehmenden entgolten werden. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 8
9 Individuelle Leistungen (2) Eine unverzichtbare individuelle Leistung ist die Leistungskoordination im Alltag (inkl. Gesundheitssorge und Wirkungsmonitoring/Dokumentation). FLS sollen als Jahresbudget zur Verfügung gestellt werden, damit sie im Jahresverlauf bedarfsgerecht dosiert werden und Schwankungen des Unterstützungsbedarfs jederzeit entsprochen werden kann. Einzelleistungen und weitere Leistungen können bedarfsadäquat kombiniert werden. Für diese Art Leistungen hat sich in der bisherigen Praxis das Modell von Fachleistungsstunden bewährt. In landesweit wenigen Einzelfällen ist eine besondere individuelle Leistungskomponente notwendig, wenn der individuelle Bedarf nicht mit den Standardleistungen gedeckt werden kann oder die FLS-Systematik nur schwer anwendbar ist (z.b. individuelle Sitzwache in der Nacht oder permanente 1:1 Begleitung). Falls solche Bedarfslagen im Gesamtplan festgestellt werden, ist eine individuelle Festlegung der notwendigen Ressourcen und ihrer Vergütung notwendig. Für diese Art Leistungen muss eine individuelle Entgeltbemessung erfolgen. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 9
10 Gruppenbezogene Komplexleistungen (1) Leistungen der Sozialen Teilhabe können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach 104 SGB IX 2020 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist ( 116 Abs. 2 SGB IX 2020 ). Dies gilt vor allem auch für Assistenzleistungen und bei Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse ( 113 Abs. 2 Nr. 2 und 5 SGB IX 2020 ). Gruppenbezogene Komplexleistungen für die Abdeckung der Unterstützungsbedarfe im Tagesverlauf müssen für bestimmte Zeiträume des Tages mit unterschiedlichen Formen der Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung (festgelegte Zeitabschnitte an Werktagen und am Wochenende) unterlegt werden. Sie müssen nach Personenkreisen und spezifischem Setting differenziert werden, um den je unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden. Grundsätzlich sind Leistungen zur Tagesstrukturierung in eigenen Organisationseinheiten unabhängig von der Wohnform. Leistungen zur Tagesstrukturierung können auch in Gemeinschaftswohnformen erbracht werden. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 10
11 Gruppenbezogene Komplexleistungen (2) Gruppenbezogene Komplexleistungen können mit weiteren Leistungen bedarfsadäquat kombiniert werden. Beispiel für Leistungskombinationen in Gemeinschaftswohnformen: Für diese Art Leistungen hat sich in der bisherigen Praxis das Modell von tagesgleichen Pauschalen bewährt. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 11
12 Leistungen zur Gewährleistung von Unterstützungssicherheit (1) Neben individuellen und gruppenorientierten Komplexleistungen sind i. d. R. auch Leistungen zur Gewährleistung von Unterstützungssicherheit und zur Sicherung der Einbindung in die Lebenswelt und den Sozialraum in mehreren klar abgrenzbaren Stufen notwendig. Wesentliche Aspekte sind hierbei insbesondere die Präsenz und Erreichbarkeit von Mitarbeitenden während des Tages und in der Nacht (z. B. keine weitere Notwendigkeit neben den bewilligten Leistungen, Rufbarkeit mit Reaktionszeit innerhalb einer mehrstündigen Spanne, sofortige Rufbarkeit, permanente Anwesenheit) das Ausmaß der notwendigen Begleitung bei täglichen Routinen (Aufstehen, Waschen, Ankleiden Mahlzeiten einnehmen zu Bett gehen) am Morgen und am Abend das Ausmaß der notwendigen hauswirtschaftlichen Unterstützung (Versorgung, Verpflegung, Wäschepflege und Hausreinigung soweit nicht als Einzelassistenzleistung oder Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen) die Basisleistungen zur Sozialen Teilhabe (Lebenswelt und Sozialraum) und ggf. die Bereithaltung von besonderen Ressourcen (z. B. Krisenzimmer für allein wohnende Klienten). Für diese Art Leistungen hat sich in der bisherigen Praxis das Modell von gestuften tagesgleichen Pauschalen bewährt. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 12
13 Leistungen zur Gewährleistung von Unterstützungssicherheit (2) Die ggf. notwendigen Begleitung täglicher Routinen in den Randstunden am Morgen und am Abend (Aufstehen, Waschen, Ankleiden Mahlzeiten einnehmen zu Bett gehen) muss unter Beachtung der Personenkreise und des Umfangs und der Intensität sichergestellt werden. Leistungen der Sozialen Teilhabe müssen bezogen auf die jeweilige individuelle Lebenssituation und den Sozialraum gestaltet werden. Das Ausmaß und die Anforderungen an die Leistungen werden maßgeblich mitbestimmt von Kontextfaktoren, bei denen die Lebens- und Wohnsituation eine besondere Rolle spielen. Leistungen zur Gewährleistung von Unterstützungssicherheit können mit weiteren Leistungen bedarfsadäquat kombiniert werden. Für diese Art Leistungen hat sich in der bisherigen Praxis das Modell von gestuften tagesgleichen Pauschalen bewährt. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 13
14 Indirekte Leistungen und Verpflichtungen Bei der Leistungserbringung müssen (je nach Leistung unterschiedlich) durch den Leistungserbringer verschiedene vertragliche und gesetzliche Pflichten erfüllt werden, die in die jeweiligen Leistung anteilig eingepreist werden müssen. Beispielsweise sind dies: Vorhalten von Assistenzpersonal Fort und Weiterbildung der Mitarbeitenden und Fachberatung/Supervision Leistungsdokumentation und Abrechnung Kosten für die Sicherstellung der Mitwirkung von Leistungsberechtigten und Vertrauenspersonen Spezifische Kosten bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.b. Kühlkette) Qualitätsmanagement und personeller und sächlicher Aufwand für Prüfungen (WTG, EGH-Träger, Gesundheitsamt/Hygiene, Brandschau etc.) IT, Telekommunikation, AAL-Technologie und allg. Hilfsmittel Verwaltung und Leitung Betriebsnotwendige Anlagen (einschließlich Instandhaltung, Wartung und Brandschutz) Sonstiges (Mitgliedsbeiträge, Fachliteratur, Rechtsberatung, Versicherungen, Kosten des Geldverkehrs etc.) Indirekte Leistungen müssen mit jeder Leistungskomponente verknüpft werden. Für diese Art Leistungen hat sich das Modell von organisationsspezifischen tagesgleichen Pauschalen bewährt. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 14
15 Gesamtleistung Gesamtleistung der EGH im Einzelfall Individuelle Leistungen und gepoolte Fachleistungen Indirekte Leistungen und Verpflichtungen des LE Gruppenbezogene Komplexleistungen Indirekte Leistungen und Verpflichtungen des LE Leistungen zur Unterstützungssicherheit Indirekte Leistungen und Verpflichtungen des LE Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 15
16 Gesamtleistung: viele offene Fragen Gesamtleistung der EGH im Einzelfall Individuelle Leistungen und gepoolte Fachleistungen als Fachleistungsstunden Indirekte Leistungen und Verpflichtungen LE Gruppenbezogene Komplexleistungen mit (z.t. gestufter) tagesgleicher Pauschale Indirekte Leistungen und Verpflichtungen LE Leistungen zur Unterstützungssicherheit als gestufte tagesgleiche Pauschale Indirekte Leistungen und Verpflichtungen LE Mehrere Arten von FLS? Möglicherweise differenziert nach Personenkreisen, nach Qualifikation der Mitarbeitende oder Aufgabe? Leistungskoordination? Quartalsreflexion Wirkung? Erwerb und Erhalt von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten? Abgestufte Tagesstruktur nach Nutzungsdauer? Tagesgestaltung und Alltagsassistenz in Gemeinschaftswohnformen? Freizeitgestaltungsmaßnahmen? Differenzierung nach Präsenzstufen? Differenzierung nach Umfang hauswirtschaftlicher Unterstützung? Soziale Basisleistungen? Lebenswelt- und sozialraumbezogene Aktivitäten? Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 16
17 Gesamtleistung: Gruppen mit vergleichbarem Bedarf und differenzierte Leistungen Gruppen mit vergleichbarem qualitativen Bedarf Gesamtleistung der EGH im Einzelfall Unterschiedliche (z.t. gestufte) Leistungen Individuelle Leistungen und gepoolte Fachleistungen als Fachleistungsstunden Indirekte Leistungen und Verpflichtungen Gruppenbezogene Komplexleistungen als (z.t. gestufte) tagesgleiche Pauschale Indirekte Leistungen und Verpflichtungen Leistungen zur Unterstützungssicherheit als gestufte tagesgleiche Pauschale Gruppen mit vergleichbarem Indirekte Leistungen und Verpflichtungen quantitativen und qualitativen Bedarf Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Seite 17
18 Diakonie RWL e.v. Evangelischer Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie Michael Conty Bielefeld,
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