Allgemeines Verwaltungsrecht

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1 Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 9 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

2 Änderung von fehlerhaften Verfügungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

3 Änderung von Verfügungen 16 Fehlerhafte Verfügung Anfechtung durch Betroffene Widerruf durch Behörde Nichtbeachtung durch Private und Behörden Bei ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit Nichtigkeit (bei schwerwiegender ursprünglicher Fehlerhaftigkeit) Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit Formell rechtskräftige Verfügungen Bei nachträglicher Fehlerhaftigkeit Innert Frist: Einsprache Rekurs/Beschwerde Später: Revisionsbegehren Wiedererwägungsgesuch Wiedererwägungsgesuch Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

4 Revision Wiedererwägung Wiedererwägung (nach der hier verwendeten Terminologie) und Revision (in der Hauptsache) zielen auf die Änderung einer rechtskräftigen Verfügung auf Antrag des Gesuchstellers hin. Grundlage Rechtsnatur Voraussetzungen Bedeutung Revision Prozessgesetze Förmliches Rechtsmittel Gemäss Prozessgesetzen, i.d.r. grober ursprünglicher Fehler Relativ gering Wiedererwägung (Meist) ungeschriebener Rechtsgrundsatz Teilweise nur Rechtsbehelf Ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit, ev. Wiedererwägungsanspruch* Gross * Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, a) wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder b) wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder dazu keine Veranlassung bestand. Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

5 Revision 1. Gedankenschritt Liegt ein Revisionsgrund vor? Eintreten Nichteintreten 2. Gedankenschritt Änderung Keine Änderung Weiterzug der Frage der Änderung (Revision) Weiterzug der Frage des Revisionsgrundes Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

6 Abwägung richtige Rechtsanwendung vs. Vertrauensschutz (und ev. Rechtssicherheit) Richtige Rechtsanwendung Ev. auf beiden Seiten Rechtssicherheit Vertrauensschutz Änderung der Verfügung Keine Änderung der Verfügung Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

7 Abwägung richtige Rechtsanwendung vs. Vertrauensschutz (und ev. Rechtssicherheit) Faustregeln und ihre Begründung Gesetzliche Regelung Abwägungsentscheid durch Gesetzgeber Wohlerworbenes Recht (keine Änderung) Qualifizierter (grundrechtlicher) Schutz Eingehendes Ermittlungs- und Einspracheverfahren (keine Änderung) Rechtssicherheit Ausübung der Befugnis (keine Änderung) Manifestierung des Vertrauens, qualifiziertes Interesse Privatrechtsgestaltende Verfügung (keine Änderung) Qualifizierte Drittinteressen Gerichtsentscheid (keine Änderung) Ursprüngliche Fehlerfreiheit wurde qualifiziert geprüft (Rechtssicherheit) Unrichtige Angaben des Gesuchstellers (Änderung) Geringes Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

8 Sachverhalt (BGE 137 I 69 ff.) Sachverhalt X. bestand nach vier Jahren Schule in der Berufsklasse der Musikhochschule des Konservatoriums Freiburg die Ausscheidungsprüfung im April Diese berechtigte ihn zur Abschlussprüfung, welche - als öffentlich vorgetragener Klaviervortrag - er am 26. Juni 2008 nicht bestand. Der Grund lag darin, dass er sich in einem Zustand eines offensichtlichen Unwohlseins und einer emotionalen Blockade befand. Die Prüfungskommission entschied danach, dass X. die Prüfung im Oktober 2008 unter Ausschluss der Öffentlichkeit wiederholen könne. Am 13. Oktober 2008 bestand dieser das Examen, was ihm durch die Aushändigung des von der Kommission unterzeichneten Protokolls mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 wurde ihm bestätigt, dass er die Ausbildung zum Lehrdiplom erfolgreich bestanden habe. Der Direktor des Konservatoriums beantragte Ende November 2008 bei der für die Ausstellung der Diplome zuständigen Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg (nachfolgend: EKSD), X. kein Diplom auszustellen, da der Klaviervortrag nicht öffentlich erfolgt sei. In der Folge verweigerte diese am 2. März 2009 die Ausstellung des Diploms. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde war erfolglos. Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

9 Rechtliche Fragen (BGE 137 I 69 ff.) Rechtliche Fragen 1. In welchem Verhältnis stehen die verschiedenen Behörden zueinander? 2. Wo liegt eine Verfügung vor (Abschlussprüfung und/oder Diplom)? 3. Ist ein Widerruf zulässig? Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

10 Erwägungen (BGE 137 I 69 ff.) Erwägungen E. 2.1 Die EKSD [Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg] hat dem Beschwerdeführer das Diplom nach Art. 44 der Verordnung vom 5. April 2005 über die Prüfungen am Konservatorium (SGF ; nachfolgend: PrVK) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) nicht erteilt (sekundäre Verfügung); in der Sache geht es allerdings nicht um das Diplom als solches, sondern um die dem Diplom zugrundeliegende Abschlussprüfung (primäre Verfügung). Da diese mit einem schweren Mangel behaftet sei, betrachtete sich die EKSD als berechtigt, den Prüfungsentscheid zu widerrufen. Als Aufsichtsbehörde des Konservatoriums kann sich die EKSD selbst der Sache annehmen [ ] und damit die primäre Verfügung widerrufen. E.2.2 [ ] Die Verfügung ist Mitte November in formelle Rechtskraft erwachsen; die EKSD hat diese erst anfangs März 2009 widerrufen. Der Verfügung kommt Rechtsbeständigkeit zu, weshalb formell rechtskräftige Verfügungen nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden dürfen. [ ] Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es deshalb nicht im Ermessen der Behörden, ob sie einen Entscheid widerrufen will. Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

11 Erwägungen (BGE 137 I 69 ff.) Erwägungen E. 2.3 [Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine] materiell unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden [ ]. Danach stehen sich das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts (E. 2.4) und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber - dieses allerdings nur dann, wenn seine Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind (E. 2.5). Die beiden Interessen sind anschliessend gegeneinander abzuwägen (E. 2.6). Eine Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht: Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist [ ]. In jedem Fall sind alle Aspekte des Einzelfalls einzubeziehen. Prof. Dr. Felix Uhlmann 11

12 Änderung von fehlerhaften Verfügungen Beurteilen Sie folgende Beispiele: 1. In einem Verwaltungsverfahren stellt X nachträglich fest, dass einer der massgeblichen Beamten sein früherer Nachbar gewesen ist, mit dem er sich während Jahren einen erbitterten Nachbarschaftsstreit geliefert hat. 2. Nach Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne stellt die Behörde fest, dass sie die massgebliche Strahlenbelastung versehentlich zu tief berechnet und deshalb die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat. 3. Das Bundesamt für Verkehr erlässt eine Verfügung für die Bewilligung eines regelmässigen Personentransports durch die Transportfirma X. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus der Gebühr gemäss Tarif von Fr und den Schreibgebühren von Fr Der Rechnungsbetrag lautet in der Summe: Fr Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

13 Änderung von fehlerhaften Verfügungen Beurteilen Sie folgendes Beispiel: 4. Der Schweizerische Nationalfonds erliess am eine Weisung über die Verwendung von Beiträgen. Deren Ziff. 6 bestimmt: "Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger, die in den Genuss eines Beitrags an den Lebensunterhalt kommen, gelten als selbstständig Erwerbstätige. Sie haben ihren Beitrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger von Beiträgen an den Lebensunterhalt sind bei der AHV/IV/EO obligatorisch versichert und haben die entsprechenden Beiträge als selbständig Erwerbstätige zu entrichten." Am 2. Mai 2007 hatte das Bundesgericht entschieden (BGer, Urteil H 151/05 vom 2. Mai 2007), dass die SNF-Beiträge für den Lebensunterhalt von der AHV-Beitragspflicht befreit sind. Am 24. Mai 2007 erhält der SNF-Stipendiat X mit einem Beitrag für den Lebensunterhalt von der kantonalen Ausgleichskasse eine Verfügung mit Rechnung über Fr. 28' für AHV- Beiträge, die innert 30 Tagen zu bezahlen seien. Per stellt X der kantonalen AHV-Behörde den neuen Bundesgerichtsentscheid zu. Als er nach zwei Monaten von der AHV-Behörde noch nichts gehört hat, bittet er die Behörde in einem eingeschriebenen Brief um Korrektur der Abrechnung. Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

14 Änderung von fehlerhaften Verfügungen Beurteilen Sie folgende Beispiele: 5. Gemäss den Vorschriften einer Universität wird der Doktortitel verliehen für eine "gründliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem selbständigen Urteil zeugt". Der jetzt als Anwalt tätige Dr. iur. X hat den Titel vor zehn Jahren erworben, indem er eine fremdsprachige Dissertation übersetzte und mit wenigen Ergänzungen als Dissertation einreichte. Der ahnungslose Doktorvater bemerkte die zahlreichen (selbstverständlich nicht offengelegten) "Anleihen" nicht. Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

15 Änderung von fehlerhaften Verfügungen Beurteilen Sie folgendes Beispiel: 6. Das EJPD erteilte X nach einem mehrjährigen Verfahren die Bewilligung für die erleichterte Einbürgerung und übersah dabei, dass die Ehe von X drei Wochen zuvor geschieden worden war. Als das Departement davon erfuhr, widerrief es die Bewilligung. Das Bürgerrechtsgesetz sieht in Art. 41 vor, dass die Einbürgerung "nichtig" erklärt werden kann, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist". X ist mit dem Widerruf nicht einverstanden, weil er keine falschen Angaben gemacht oder etwas verheimlicht habe. Wie ist die Rechtslage? Prof. Dr. Felix Uhlmann 15

16 Änderung von fehlerhaften Verfügungen Beurteilen Sie folgendes Beispiel: 7. Die Stadt X stellt die historische Liegenschaft "Jakobsbrunnen" unter Heimatschutz, spricht dem Eigentümer eine Entschädigung von 3,3 Mio. Fr. zu und gibt ihm das Recht, die Liegenschaft an die Stadt für 6 Mio. Fr. abzutreten. Als der Eigentümer vom letzteren Recht Gebrauch macht, hebt die Stadt X die Unterschutzstellung wieder auf, weil die schlechte Finanzlage der Stadt es nicht erlaube, 6 Mio. Fr. für die Liegenschaft aufzuwenden. Der Eigentümer ist damit nicht einverstanden und möchte wissen, ob die Stadt X die Schutzverfügung einfach wieder aufheben darf (Urteil des Bundesgerichts, ZBl 2000, 41 ff.). Prof. Dr. Felix Uhlmann 16

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