Art. 4 abv: Rechstgleichheit, Rechtssicherheit, Willkürverbot, allgemeiner Grundsatz von Treu und Glauben

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1 Übersicht (Lektion vom 21. März 2016) I. Rechtsgrundlagen von Treu und Glauben II. III. IV. Begriff und Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht Vertrauensschutz Verbot widersprüchlichen Verhaltens und Verbot des Rechtsmissbrauchs V. Beispielfälle Seite 1 I. Rechtsgrundlagen Bis Ende 1999 Art. 4 abv: Rechstgleichheit, Rechtssicherheit, Willkürverbot, allgemeiner Grundsatz von Treu und Glauben Seit 2000 Art. 5 Abs. 3 BV Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. Art. 9 BV Jede Person hat Anspruch darauf von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Seite 2

2 II. Begriff und Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht Ausprägungen von Treu und Glauben im öffentlichen Recht Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) Vertrauensschutz Verbot widersprüchlichen Verhaltens Verbot des Rechtsmissbrauchs Zugunsten der Privaten (verfassungsmässiges Recht) Art. 9 BV Gegenüber Verwaltungsbehörden u. gegenüber Privaten (Verfassungsprinzipien) Darstellung angelehnt an Prof. Uhlmann Seite 3 9 BV Gemeinwesen 5 III BV Einzelne Gemeinwesen Seite 4

3 Rechtssicherheit und Treu und Glauben Treu und Glauben: individualisiertes Vertrauen Staat Einzelne Rechtssicherheit: generelles Vertrauen Seite 5 Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Überblick) Vertrauensgrundlage Vertrauen Vertrauensbetätigung Vorbehalt der Interessenabwägung Seite 6

4 Vertrauensgrundlage Verfügungen/Entscheide Verwaltungsrechtliche Verträge Verwaltungs- und Gerichtspraxis Auskünfte und Zusagen genügend bestimmt vorbehaltlos von zuständiger Behörde individuell? keine Änderung von Sachverhalt oder Rechtslage Grundsätzlich keine Vertrauensgrundlagen Rechtsetzungsakte (Gesetze/Verordnungen) (gem. Praxis!) Raumpläne Duldung rechtswidriger Zustände Seite 7 Weitere Voraussetzungen: Vertrauen Kenntnis der Vertrauensgrundlage Nichterkennen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit Vorbehalt der Interessenabwägung Vorrang der Gesetzmässigkeit bei gewichtigen öffentlichen Interessen Vertrauensbetätigung Tätigung von Dispositionen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Dispositionen. Seite 8

5 Rechtssicherheit (Allgemeines Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung) ev. ev. Richtige Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip) Schutz des Vertrauens (Vertrauensschutz) Seite 9 Rechtswirkungen des Vertrauensschutzes Bestandesschutz Kein Widerruf von Verfügungen Wiederherstellung von Fristen Keine Vornahme einer Praxisänderung Verbindlichkeit unrichtiger Auskünfte und Zusagen Anwendung alten Rechts etc. Entschädigung Falls trotz erfüllter Voraussetzungen wegen überwiegender öffentlicher Interessen Bestandesschutz verneint wird (selten). Übergangsregelung Dispositionen sollen während einer bestimmten Frist der neuen Rechtslage angepasst werden können. Seite 10

6 IV. Verbot widersprüchlichen Verhaltens Verbot widersprüchlichen Verhaltens 1. Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden Abgrenzung zum Vertrauensschutz? 2. Verbot widersprüchlichen Verhaltens Privater Erhöhte Anforderungen an die Widersprüchlichkeit! Rechtsmissbrauch als zweckwidrige Rechtsverwendung? Umstritten, ob dies im Zusammenhang mit Treu und Glauben steht. Seite 11 V. Beispielfälle Beispielfall 30 (Parksünder I) A wohnt an einer Nebenstrasse in der Gemeinde G. Da sein kleines Haus, das bereits über 100 Jahre alt ist, weder über eine Garage noch einen Abstellplatz verfügt, hat er bereits kurz nach seinem Einzug vor über vier Jahren begonnen, sein Auto auf der Strasse vor seinem Haus zu parkieren. Die unübersichtliche Strasse ist jedoch mit einem beidseitigen Parkverbot belegt. Weil auf ihr nur sehr wenige Fahrzeuge verkehren, ist es bislang noch zu keinen Zwischenfällen oder Reklamationen gekommen. Auch der Dorfpolizist, der jeden Tag auf seinem Weg zur Arbeit am parkierten Auto vorbeikommt, hat bislang noch nie reagiert. Eines Tages findet A unter seinem Scheibenwischer einen Busszettel wegen Parkens im Parkverbot. A ist der Meinung, dass er nach über vier Jahren seinen Parkplatz nun ersessen habe und sich keine solche Busse gefallen lassen müsse. Wie beurteilen Sie den Standpunkt des A aus rechtlicher Sicht? Seite 12

7 V. Beispielfälle Beispielfall 31(Parksünder II) A (siehe Beispielfall 30) möchte aus Bequemlichkeit nicht auf seinen Parkplatz verzichten. Er stellt auch weiterhin gelegentlich sein Fahrzeug am gewohnten Platz ab und nimmt allfällige Bussen in Kauf. Solche Bussen erhält er dann auch regelmässig. Dabei stellt er fest, dass zwar er eine Busse bekommt, nicht aber zwei andere Fahrzeuge, die auf derselben Strasse ebenfalls im Parkverbot stehen. Auf seine Nachfrage hin teilt ihm der zuständige Polizist mit, dass im einen Fall das Fahrzeug einer gehbehinderten Frau gehöre, die auf eine nahe Parkiermöglichkeit angewiesen sei. Im anderen Fall handle es sich um einen Arzt, der sein Auto wegen eines allfälligen Notfalls in der Nähe haben müsse. A hingegen habe keine solchen Gründe, um sein Auto im Parkverbot abzustellen. Soll sich A mit diesem Bescheid zufrieden geben? Seite 13 Übersicht (Lektion vom 24. März 2016) I. Rechtliches, tatsächliches und informelles Verwaltungshandeln II. III. IV. Probleme der Rechtsbindung und des Rechtsschutzes Begründung verwaltungsrechtlicher Rechte und Beendigung verwaltungsrechtlicher Rechte und V. Änderung verwaltungsrechtlicher Rechte und VI. Übertragung verwaltungsrechtlicher Rechte und und Stellvertretung Seite 14

8 I. Rechtliches, tatsächliches und informelles Verwaltungshandeln Verwaltungshandeln Beispiele Rechtliches Tatsächliches Informelles Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Realakte (Strassenbau u. unterhalt etc.) Auskünfte Warnungen / Informationskampagnen Empfehlungen Berichte / Vernehmlassungen Kooperation Absprachen (Gentlemen s Agreement) Einladung zu Selbstregulierung (z.b. Umweltschutz) Unterschiede Zielen auf Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen ab ( des Verwaltungsrechts) Zielen nicht auf Rechtswirkungen ab, haben aber u. U. (mittelbare) Rechtswirkungen Zielen darauf ab, dass die Privaten sich freiwillig zu einem bestimmten Verhalten bereit erklären, welches sonst rechtlich durchgesetzt würde. Seite 15 I. Rechtliches, tatsächliches und informelles Verwaltungshandeln Handlungsformen der Verwaltung 1 Realakt Rechtsakt [hier: alle Verwaltungs- die nicht 2massnahmen, auf einen Rechtserfolg gerichtet sind] öffentlichrechtlich privatrechtlich 3 innen aussen 4 Dienstbefehl Plan Verfügung Verwaltungsverordnung Rechtsverordnung Verwaltungsrechtl. Vertrag Privatrechtlicher Vertrag 1 Taterfolg Rechtserfolg 2 Öffentliches Recht Privatrecht 3 Nur Behörden Auch Private 4 Hoheitlich (einseitig) Konsensual (zweiseitig) 1 = Frage nach dem Erfolg: Taterfolg oder Rechtserfolg? 2 = Frage nach der Rechtsgrundlage: Öffentliches Recht oder Privatrecht? 3 = Frage nach den Adressaten: Nur Behörden oder auch Private? 4 = Frage nach dem Handlungsmodus: Hoheitlich (einseitig) oder konsensual (zweiseitig)? (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 206) Seite 16

9 II. Probleme der Rechtsbindung und des Rechtsschutzes Art. 25a VwVG Verfügung über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 3 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. Seite 17 III. Begründung verwaltungsrechtlicher Öffentlich rechtlicher Anspruch (Stichworte) Begriff: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende Berechtigung, zu deren Geltendmachung den Berechtigten ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er ist mehr als nur ein Vorteil, der sich aus der Anwendung des positiven Rechts ergibt. Beispiele: Verfassungsmässige Rechte Recht auf Leistungen der Sozialversicherung Rechte im Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erteilung einer Polizeierlaubnis Begründung: Rechtssatz, Rechtsgrundsatz, Verfügung, Verwaltungsrechtlicher Vertrag Seite 18

10 IV. Beendigung verwaltungsrechtlicher Beendigung verwaltungsrechtlicher Durch Ausübung / Leistung (bei einmaligen Rechten und ) Durch Verzicht (nur beschränkt zulässig) Durch Gesetz Durch Zeitablauf Erfüllung Verrechnung (bei Geldforderungen) Verjährung Verwirkung Fristablauf (bei befristeten Rechten und ) Seite 19 IV. Beendigung verwaltungsrechtlicher Art. 125 OR (Verrechnung) Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte. Seite 20

11 IV. Beendigung verwaltungsrechtlicher Forderung des Privaten Privatrechtlich (z.b. Honorar) Privatrechtlich (z.b. Honorar) Öffentlich-rechtlich (z.b. Expropriationsentschädigung) Öffentlich-rechtlich (z.b. Expropriationsentschädigung) Forderung des Staates Privatrechtlich (z.b. Kaufpreis für Grundstück) Öffentlich-rechtlich (z.b. Steuerforderung) Privatrechtlich (z.b. Kaufpreis für Grundstück) Öffentlich-rechtlich (z.b. Steuerforderung) Verrechnung auch ohne Zustimmung des Staates Verrechnung nur mit Zustimmung des Staates (Art. 125 Ziff. 3 OR) Allgemeine Voraussetzungen Gleicher Rechtsträger für Forderung und Gegenforderung Gleichartigkeit der Forderungen (z.b. Geldforderungen) Fälligkeit der Forderung des Verrechnenden, Erfüllbarkeit der Forderung des Verrechnungsgegners Seite 21 V. Änderung verwaltungsrechtlicher Begründung durch Rechtssatz - i.d.r. Änderung bei Änderung des Rechtssatzes - Ausnahme: Übergangsregelung wegen Vertrauensschutz/Verhältnismässigkeit Begründung durch Verfügung - Änderung vor Eintritt der formellen Rechtskraft möglich - Änderung nach Eintritt der formellen Rechtskraft: Bei ursprünglicher oder nachträglicher Unrichtigkeit möglich (Interessenabwägung) Begründung durch Vertrag - Änderung möglich bei Verstoss des Vertrags gegen zwingendes öffentliches Recht - Stark geänderte Verhältnisse seit Vertragsabschluss Seite 22

12 VI. Übertragung verwaltungsrechtlicher Übertragung verwaltungsrechtlicher ; Stellvertretung Dingliche Rechte und Persönliche Rechte und Gemischte Rechte und z.b. Gastwirtschaftspatent Höchstpersönliche Andere persönliche Persönliche Leistungspflichten z.b. Militärdienst z.b. Anwaltspatent Rechte aus Fähigkeitsausweisen Höchstpersönliche vermögensrechtliche Ansprüche z.b. IV-Rente (vgl. Art 22 ATSG) Bewilligungen und Konzessionen z.b. Mobilfunkkonzession Vermögensrechtliche Ansprüche und z.b. Entschädigung aus materieller Enteigung Nicht übertragbar Keine Stellvertretung Beschränkt übertragbar Stellvertretung zulässig Frei übertragbar Zum Teil: zwangsweise übertragbar Seite 23

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