Allgemeines Verwaltungsrecht
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- Liane Hofmeister
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1 Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit 10 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
3 Grundsatz der Verhältnismässigkeit 10 Eignung Massnahme/Eingriff Ziel Erforderlichkeit Massnahme/ Eingriff Ziel Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung der Massnahme Zweck der Massnahme Wirkung der Massnahme Prof. Dr. Felix Uhlmann 3
4 Verhältnismässigkeit 10 Beurteilen Sie folgende Beispiele: Welcher Aspekt der Verhältnismässigkeit wird geltend gemacht? Hat das Vorbringen wohl Aussicht auf Erfolg? 1. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) verbietet die Lagerung von Medikamenten in Deutschland, weil dort keine Kontrolle durch Swissmedic möglich sei. Ein Grosshändler bringt vor, das Medikamentenlager könne auch durch die deutschen Behörden kontrolliert werden (BGE 131 II 44 ff.). 2. Der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb eines Helikopterlandeplatzes wehrt sich gegen eine lärmbedingte Einschränkung der Flugbewegungen, weil zahlreiche andere Betreiber Bewilligungen für Überflüge und Landungen ausserhalb des Landeplatzes haben (BGE 128 II 292 ff.). 3. Der Betreiber einer Disco wehrt sich dagegen, dass Tanzveranstaltungen während der gesamten Advents- und Fastenzeit verboten sein sollen (ZBl 1983, 498 ff.). 4. Ein Gastwirt wehrt sich gegen die Auflage, sein billigstes nichtalkoholisches Getränk nicht teurer als Bier anbieten zu müssen (sog. Sirup-Klausel, BGE 109 Ia 33 ff.). Prof. Dr. Felix Uhlmann 4
5 Verhältnismässigkeit 10 BGE 109 Ia 33 ff., 38 f. "Es stellt sich somit die Frage, ob mit Art. 39 Gastgewerbegesetz ein Schritt zur Bekämpfung des Alkoholismus gemacht werden kann. Die Prognose über Eignung und Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung ist unsicher. Die von der angefochtenen Norm erstrebte Preisparität mag möglicherweise keine starke Wirkung gegen den Alkoholismus entfalten, sie braucht aber nicht völlig wirkungslos zu sein. Geht man davon aus, dass heute der Preisunterschied zwischen einem Becher (3 dl) Lagerbier als billigstem alkoholhaltigen Getränk und einer 3-dl-Flasche Mineralwasser ca. 60 bis 70 Rappen beträgt, leuchtet es ein, dass dieser Preisunterschied für nicht wenige Gäste doch den Ausschlag für die Bestellung eines Bieres anstatt eines Mineralwassers geben kann. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass Preisunterschiede zwischen Bier und einem alkoholfreien Getränk die Wahl nicht beeinflussen würden, trifft somit nicht zu. Auch wenn ein Preisunterschied nicht für alle Gäste einen Einfluss auf die Wahl der Getränke hat, kann doch nicht gesagt werden, dies treffe nur ausnahmsweise bei einem Gast zu. Wie viele Gefährdete sich vom Preis beeinflussen lassen, kann man nicht wissen. Es ist aber durchaus möglich, dass derjenige, der wegen des Preisunterschiedes das alkoholhaltige Getränk wählen würde und zudem alkoholgefährdet ist, mit der angefochtenen Bestimmung vom Alkoholgenuss abgehalten wird. " Prof. Dr. Felix Uhlmann 5
6 Angemessenheit Verhältnismässigkeit 10 Problemstellung (Beispiel) X hat die Falllösung einer Kollegin eingereicht. Dafür wird er für zwei Semester vom Studium ausgeschlossen. X hält diesen Ausschluss für "unverhältnismässig" und für "unangemessen". Wie prüfen Sie diese Rügen? Grundlage Prüfung Rechtsschutz Ermessen Im Gesetz Sachgerechtigkeit I.d.R. eingeschränkt Verhältnismässigkeit Verfassungsgrundsatz Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit Als Rechtsfrage theoretisch voll überprüfbar Prof. Dr. Felix Uhlmann 6
7 Der Grundsatz von Treu und Glauben Prof. Dr. Felix Uhlmann 7
8 Grundsatz von Treu und Glauben Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) Vertrauensschutz Verbot widersprüchlichen Verhaltens Verbot des Rechtsmissbrauchs Zugunsten der Privaten (verfassungsmässiges Recht) Gegenüber Verwaltungsbehörden und gegenüber Privaten (Verfassungsprinzipien) Prof. Dr. Felix Uhlmann 8
9 Vertrauensschutz Voraussetzungen (1) Vertrauensgrundlage Verfügungen/Entscheide Verwaltungsrechtliche Verträge Verwaltungs- und Gerichtspraxis Auskünfte und Zusagen genügend bestimmt vorbehaltlos von zuständiger Behörde individuell? keine Änderung von Sachverhalt oder Gesetzgebung Grundsätzlich nicht Rechtssetzungsakte (Gesetze/Verordnungen) Raumpläne Duldung rechtswidriger Zustände Weshalb gehören Rechtssetzungsakte, Raumpläne und die Duldung rechtswidriger Zustände nicht zu den tauglichen Vertrauensgrundlagen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 9
10 Vertrauensschutz Voraussetzungen (2) Vertrauen Vorbehalt der Interessenabwägung Vertrauensbetätigung Kenntnis der Vertrauensgrundlage Nichterkennen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit Dispositionen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Dispositionen Vorrang der Gesetzmässigkeit bei gewichtigen öffentlichen Interessen Prof. Dr. Felix Uhlmann 10
11 Rechtssicherheit Vertrauen Gesetzmässigkeit Rechtssicherheit (Allgemeines Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung) ev. ev. Richtige Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip) Schutz des Vertrauens (Vertrauensschutz) Prof. Dr. Felix Uhlmann 11
12 Rechtswirkungen des Vertrauensschutzes Entschädigung Kein Widerruf von Verfügungen Wiederherstellung von Fristen Keine Vornahme einer Praxisänderung Verbindlichkeit unrichtiger Auskünfte und Zusagen Anwendung alten Rechts etc. Falls trotz erfüllter Voraussetzungen wegen überwiegender öffentlicher Interessen Bestandesschutz verneint wird (selten) Bestandesschutz Übergangsregelung Dispositionen sollen während einer bestimmten Frist der neuen Rechtslage angepasst werden können Prof. Dr. Felix Uhlmann 12
13 Treu und Glauben / Vertrauensschutz 1. Parkplätze (BGE 117 Ib 135 ff.) Die Baubewilligungsbehörde hat die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt verneint, das den Bau von 299 Parkplätzen beinhaltet. Ein Einsprecher vermutet Rechtsmissbrauch, weil gemäss Ziff des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Bau eines Parkplatzes, der den Schwellenwert von 300 (heute: 500) Motorwagen übersteigt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Wie ist die Rechtslage? Prof. Dr. Felix Uhlmann 13
14 Treu und Glauben / Vertrauensschutz 2. Nothilfe (BGE 131 I 166 ff.) Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 8. April 2004 auf ein Asylgesuch von X. (geb. 1987) nicht ein, da er vermutlich nicht - wie von ihm behauptet - aus Kamerun, sondern vielmehr aus Nigeria stammen dürfte; es forderte ihn auf, das Land umgehend zu verlassen. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. X. befolgte die ihm auferlegte Wegweisung indessen nicht. Seit dem 4. Juni 2004 musste ihn das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn in der Folge während 147 Tagen mit Nothilfeleistungen von insgesamt Fr. 3'087.- unterstützen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass X. keine ordentliche Nothilfe, sondern lediglich noch ein "Zehrgeld" für fünf Tage von insgesamt Fr ausgerichtet werde. Sollte er in dieser Zeit nicht ausreisen, erhalte er keine weiteren Hilfeleistungen mehr; nur falls er rechtsgenüglich zu beweisen vermöge, dass er sich um eine Rückkehr in seine Heimat ernsthaft bemüht habe, werde ein Antrag auf Ausrichtung zusätzlicher Nothilfe gegebenenfalls neu geprüft. Begründet wird die Einstellung unter anderem damit, das Verhalten von X. sei rechtsmissbräuchlich. Wie beurteilen Sie dieses Argument? Prof. Dr. Felix Uhlmann 14
15 Treu und Glauben / Vertrauensschutz 3. Welches Problem des Vertrauensschutzes stellt sich in folgenden Sachverhalten? a) Die Steuerverwaltung erteilt erst nach dem Hauskauf eine unrichtige Auskunft betreffend Steuerfolgen (BGE 131 II 627 ff.). b) Der Arbeitgeber überreicht einer ausländischen Arbeitnehmerin ein veraltetes (und daher unrichtiges Merkblatt) betreffend Quellensteuerpflicht. c) In der Motorfahrzeugkontrolle übersieht die zuständige Beamtin einen Defekt an den Bremsen des Fahrzeugs und stellt fälschlicherweise die Zulassung des Fahrzeugs für zwei weitere Jahre aus. d) Ein guter Bekannter aus dem Kanton Zug will in den Kanton Jura ziehen. Er möchte sich vorgängig aber noch über die Höhe der Steuerbelastung erkundigen. Der zuständige Beamte teilt ihm telefonisch mit, bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 315'000. betrage die Steuerlast CHF 8' e) Der Versicherte F. wird von seinem RAV-Berater nicht darauf hingewiesen, dass der von ihm geplante mehrmonatige Auslandaufenthalt zum Verlust seines Leistungsanspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung führen kann (mangelnde Vermittelbarkeit infolge zu kurzer Einsatzmöglichkeit). Vgl. auch Art. 27 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 472 ff. Prof. Dr. Felix Uhlmann 15
16 Treu und Glauben / Vertrauensschutz 4. Anwaltspraktikum R hat vor einiger Zeit sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Mai 2010 absolviert er zur Vorbereitung auf die Fähigkeitsprüfung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sein einjähriges Praktikum. Im September 2010 wird das Anwaltsgesetz mit Wirkung per 1. Dezember 2010 dahingehend geändert, dass nunmehr ein zweijähriges Praktikum erforderlich ist. Das neue Anwaltsgesetz sieht vor, dass Personen, die ihr Praktikum vor dem 1. März 2010 begonnen haben, noch nach altem Recht die Prüfung absolvieren können. Mit der verlängerten Praktikumszeit will man die Qualität der Ausbildung stärken. R ist entsetzt. Er hat zum 1. Dezember 2011 eine angebotene Arbeitsstelle als Anwalt bei einer renommierten Zürcher Anwaltskanzlei (unter der Bedingung des Bestehens der Fähigkeitsprüfung) angenommen und im Hinblick darauf eine teure Wohnung in Zürich und ein neues Auto angeschafft. Er hat sich dabei auch auf eine schriftliche Auskunft eines Studienberaters an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom April 2007 verlassen, wonach "das Praktikum zur Vorbereitung der Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf ein Jahr dauere". Ausserdem spricht das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007, mit dem er zum Praktikum zugelassen worden ist, von einem "einjährigen Praktikum zur Vorbereitung der Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf". Wird R als Voraussetzung für die Anwaltsprüfung ein einjähriges oder zweijähriges Praktikum zu absolvieren haben? (Probeprüfung Fernuniversität Brig, HS 2007) Prof. Dr. Felix Uhlmann 16
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