Allgemeines Verwaltungsrecht (Gruppe 1)

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1 Allgemeines Verwaltungsrecht (Gruppe 1) Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS / 14. April 2016 Seite 1 Übersicht (Lektion vom 11. April 2016) I. Rechtskraft von Verfügungen II. III. IV. Voraussetzungen der Änderung von Verfügungen Arten der Änderung von Verfügungen Zeitpunkt der Wirkungen der Änderung von Verfügungen V. Beispielfälle Seite 2

2 I. Rechtskraft von Verfügungen (Wiederholung) Formelle Rechtskraft - Ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht - Ungenutzter Ablauf der Rechtsmittelfrist - Kein Rechtsmittel möglich bzw. Entscheid der letzten Instanz Materielle Rechtskraft - Formelle Rechtskraft als Voraussetzung - Besondere Gründe, die gegen die Widerrufbarkeit der Verfügung (d.h. für die Bindung der Verwaltung) sprechen Seite 3 II. Voraussetzung der Änderung von Verfügungen (Wiederholung) Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft sein. Seite 4

3 II. Voraussetzung der Änderung von Verfügungen Richtige Rechtsanwendung Ev. auf beiden Seiten Rechtssicherheit Vertrauensschutz Änderung der Verfügung Keine Änderung der Verfügung Seite 5 II. Voraussetzung der Änderung von Verfügungen Grundfragen bei der Änderung von Verfügungen 1. Liegen Gründe vor, um überhaupt auf eine (rechtskräftige) Verfügung zurückzukommen? 2. Wenn solche Gründe vorliegen: Wann ist eine Verfüge in der Sache zu ändern? 3. Haben Private einen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommt und diese ändert? (Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, 31) Seite 6

4 Faustregeln für die Verneinung der Abänderbarkeit Gesetzliche Regelung Abwägungsentscheid durch Gesetzgeber Wohlerworbenes Recht Qualifizierter (grundrechtlicher) Schutz Eingehendes Ermittlungs- und Einspracheverfahren Rechtssicherheit Ausübung der Befugnis Manifestierung des Vertrauens, qualifiziertes Interesse Privatrechtsgestaltende Verfügung Qualifizierte Drittinteressen Gerichtsentscheid Ursprüngliche Fehlerfreiheit wurde qualifiziert geprüft (Rechtssicherheit) Unrichtige Angaben des Gesuchstellers II. Voraussetzung der Änderung von Verfügungen Geringes Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Seite 7 III. Arten der Änderung von Verfügungen (Wiederholung) Fehlerhafte Verfügung Anfechtung durch Betroffene Widerruf durch Behörde Nichtbeachtung durch Private und Behörden Bei ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit Nichtigkeit (bei schwerwiegender ursprünglicher Fehlerhaftigkeit) Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit Formell rechtskräftige Verfügungen Bei nachträglicher Fehlerhaftigkeit Innert Frist: Einsprache Rekurs/Beschwerde Später: Revisionsbegehren Wiedererwägungsgesuch Wiedererwägungsgesuch Seite 8

5 III. Arten der Änderung von Verfügungen Terminologie Vorbemerkung: Widerruf Uneinheitliche Terminologie! Von Behörde, auf eigene Initiative, i.d.r. zu Lasten der Privaten (wenn zu Gunsten: «Anpassung») Wiedererwägung Auf Initiative der privaten Partei (i.d.r. zu deren Gunsten) Revision Berichtigung Auf Initiative der privaten Partei (i.d.r. zu deren Gunsten), in gesetzlich geregelten Fällen Berichtigung von «Kanzleifehlern» (von Amtes wegen oder auf Gesuch hin). Blosse «Verschreiber» etc. Seite 9 III. Arten der Änderung von Verfügungen Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Seite 10

6 III. Arten der Änderung von Verfügungen Revision Wiedererwägung Grundlage Rechtsnatur Prozessgesetze Förmliches Rechtsmittel (Meist) ungeschriebener Rechtsgrundsatz I.d.R. nur Rechtsbehelf Voraussetzungen Gemäss Prozessgesetzen, i.d.r. grober ursprünglicher Fehler Ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit Bedeutung Relativ gering Gross Seite 11 III. Arten der Änderung von Verfügungen Revision 1. Gedankenschritt Liegt ein Revisionsgrund vor? Eintreten Nichteintreten 2. Gedankenschritt Änderung Keine Änderung Weiterzug der Frage der Änderung (Revision) Weiterzug der Frage des Revisionsgrundes Seite 12

7 IV. Zeitpunkt der Wirkung der Änderung von Verfügungen Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit Grundsätzlich Wirkung ex tunc (Abweichungen bei entsprechender Interessenlage möglich) Nachträgliche Fehlerhaftigkeit Grundsätzlich ex nunc (ev. sogar Anpassungs- bzw. Übergangsfrist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben) Seite 13 V. Beispielfälle Beispielfall 39 (Gastwirtschaft I) Herr W möchte in der Stadt Z eine Gastwirtschaft eröffnen. Er mietet ein zentral gelegenes Lokal, plant dessen Umbau und ersucht die zuständige kommunale Behörde um ein Gastwirtschaftspatent mit der Berechtigung zum Alkoholausschank. Die zuständige Behörde erteilt Herrn W das Patent, verlangt im Rahmen der entsprechenden Mitteilung aber von ihm, dass die sanitären Anlagen für die Gäste innert einer Frist von sechs Monaten erneuert werden müssen, da die bestehenden Anlagen modernen hygienischen Bedürfnissen nicht mehr genügen. 1. Wie ist der Akt der Patenterteilung zu qualifizieren, worum handelt es sich dabei? 2. Herr W ist der Meinung, es bestehe keine Grundlage, ihm zusammen mit der Patenterteilung die Pflicht zu überbinden, die sanitären Anlagen zu erneuern. In der Tat findet sich im Gastwirtschaftsgesetz keine entsprechende Norm. Was halten Sie von der Argumentation des W? Seite 14

8 V. Beispielfälle Beispielfall 40 (Gastwirtschaft II) Herr W (siehe Beispielfall 39) eröffnet sein Lokal, das von Anfang an bestens läuft. Die sanitären Anlagen, an welchen sich die Gäste offenbar nicht stören, belässt er im bisherigen Zustand. Die zuständige Behörde meldet sich acht Monate nach der Patenterteilung bei Herrn W zur Kontrolle an und stellt dabei fest, dass die sanitären Anlagen nach wie vor unverändert sind. 1. Welche Handlungsoptionen stehen der Behörde nun offen; und welche stehen wohl im Vordergrund? 2. Wie müsste die Behörde gegenüber Herrn W grundsätzlich vorgehen, um möglichst korrekt zu handeln? Seite 15 V. Beispielfälle Beispielfall 41 (Möbelhaus) Das Möbelhaus M AG liegt in der Gemeinde X im Kanton Zürich. Es hat seine Verkaufsfläche in jüngerer Zeit massiv erweitert. Das Ausbauprojekt wurde von der lokalen Behörde in X nach dem üblichen Ausschreibungsverfahren im Juni 2009 bewilligt. Kurz nach der Neueröffnung des Möbelhauses stellt der Umweltverband A fest, dass die Verkaufsfläche den Schwellenwert von 7500m 2 überschreitet (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR ], Anhang Ziff. 80.5). Aufgrund eines Rechenfehlers der Bauherrschaft, den die Behörde nicht bemerkte, war in der Ausschreibung des Projekts von lediglich 6200 m 2 neuer Verkaufsfläche die Rede. Bei Überschreitung des Schwellenwerts verlangt die Umweltschutzgesetzgebung, dass eine so genannte «Umweltverträglichkeitsprüfung» (UVP) durchgeführt werden muss, welche die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt sorgfältig analysiert und so eine Entscheidungsgrundlage für die Bewilligungsbehörde bildet. Zudem besteht bei UVP-pflichtigen Anlagen ein Verbandsbeschwerderecht von Verbänden wie dem Umweltverband A (Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR ]). Seite 16

9 V. Beispielfälle Das kantonale Baurecht sieht vor, dass innerhalb von 20 Tagen seit der Publikation der Entscheid der Bewilligungsbehörde angefordert werden muss, damit in der Folge die Ansprüche u.a. im Rechtsmittelweg gewahrt werden können ( 315 des Zürcher Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [PBG, LS 700.1]). 1. Der Umweltverband A ist der Meinung, er könne auch jetzt, über drei Jahre nach der Publikation des Projekts, den Entscheid der Behörde anfordern und dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Was halten Sie von dieser Rechtsauffassung? Die M AG hat eine UVP durchführen lassen. Diese hat zum Ergebnis geführt, dass in baulicher Hinsicht und bezüglich der Zahl der Parkplätze grössere Anpassungen nötig wären. 2. Was spricht dafür und was spricht dagegen, dass die M AG die entsprechenden Anpassungen vornehmen muss? (Vgl. Entscheid des VGr ZH vom 10. März 2004 (VB ), und Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2004 (1A.136/2004)). Seite 17 V. Beispielfälle Beispielfall 42 (Rentenerhöhung) Der Bundesrat passt in der Regel, gestützt auf eine gesetzlich vorge-schriebene Formel, die Berechnungsbeträge für die Höhe der AHV- und IV-Renten alle zwei Jahre an. Dies führt in der Regel zu einer Rentenerhöhung. Herr R, der seit 2015 eine AHV- Rente bezieht, fragt sich, wie das «geht», dass seine Rente voraussichtlich per 1. Januar 2017 erhöht werden soll. 1. Qualifizieren Sie das «Rentenverhältnis» von Herrn R mit der AHV. Worauf beruht die Rente? 2. Kann die Höhe der Rente einfach einseitig verändert werden? Seite 18

10 Übersicht (Lektion vom 14. April 2016) I. Begriff des verwaltungsrechtlichen Vertrags II. III. IV. Arten und Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen Entstehung und Auslegung von verwaltungsrechtlichen Verträgen Der fehlerhafte verwaltungsrechtliche Vertrag Seite 19 I. Begriff des verwaltungsrechtlichen Vertrages Begriff Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat. Seite 20

11 I. Begriff des verwaltungsrechtlichen Vertrages Rechtsverhältnis Staat - Privater Subordination Keine Subordination Öffentliches Interesse, öffentliche Aufgabe Kein öffentliches Interesse, keine öffentliche Aufgabe Verfügung Mitwirkungspflichtige Verfügung Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtlicher Vertrag Seite 21 II. Arten und Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen 1. Gesetz muss "Raum lassen" oder Vertrag zumindest nicht ausschliessen. Keine "prédétermination légale" (Moor) 2. Vertrag muss die zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignetere Handlungsform sein 3. Sachliche Gründe (Ermessenskonkretisierung unter Mitwirkung der Privaten, hohe gegenseitige Bindung angezeigt etc.) 4. Übereinstimmende Willenserklärung 5. Formelle Voraussetzungen (Schriftform?) 6. (Gewährleistung Rechtsgleichheit) Seite 22

12 II. Entstehung und Auslegung von verwaltungsrechtlichen Verträgen Entstehung Übereinstimmende Willenserklärung Auslegung Vertrauensprinzip (+ Vermutung, dass Parteien keinen Vertrag abschliessen wollten, der im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht) Seite 23 IV. Der fehlerhafte verwaltungsrechtliche Vertrag Grundproblem: Privatrechtliche oder verwaltungsrechtlicher Lösungsansätze? Welche ursprünglichen Fehler sind relevant? ( Problem: Ziel hoher Beständigkeit bei oft unklarer Rechtsgrundlage, Bedeutung von Art. 20 OR?) Wie sind Willensmängel beim Vertragsschluss zu behandeln? ( Problem: Anwendung von Art. 23 ff. OR analog? Gleiche Anwendung für Private und für Gemeinwesen?) Ist die Interessenabwägung Gesetzmässigkeit Schutz des Vertrauens (im Vertrag) gleich zu behandeln wie beim Widerruf einer Verfügung? Wie ist das Vertrauen des Gemeinwesens zu gewichten? ( Problem: Erhöhtes Vertrauen, Vertrauen des Gemeinwesens) Wie ist die "nachträgliche" Fehlerhaftigkeit des Vertrages zu beurteilen? ( Problem: hohe Beständigkeit bei oft langer Zeitdauer, Anwendung clausula rebus sic stantibus?) In welchem Verfahren wird die Fehlerhaftigkeit des Vertrages festgestellt? ( Problem: gleichberechtigte Partner, aber oft fehlende Regelung in Prozessgesetzen) Seite 24

13 IV. Der fehlerhafte verwaltungsrechtliche Vertrag Fehlerhaftigkeit Ursprünglich Nachträglich Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Rechtsänderung Bewusstes Zusammenwirken zwecks Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolgs Unbewusster Fehler Regel: Keine Berücksichtigung Ausnahme: Anpassung Unzulässigkeit der Regelung durch Vertrag Formelle Fehler Materielle Fehler Unzuständigkeit der Behörde Form Verstoss gegen zwingendes Recht Willensmängel Nichtigkeit Regel: Interessenabwägung wie bei Widerruf von Verfügungen Ausnahme: Nichtigkeit Anfechtbarkeit analog Art. 23 ff. OR Seite 25

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