ÖPR info Nr Tätigkeitsbericht des Örtlichen Personalrats beim Staatlichen Schulamt Stuttgart zur Personalversammlung am Mittwoch, 13.

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1 ÖPR info Nr. 153 zur Verfügung. Tätigkeitsbericht des Örtlichen Personalrats beim Staatlichen Schulamt Stuttgart zur Personalversammlung am Mittwoch, 13. April 2011 Vorläufige Tagesordnung: 1. Begrüßung und Eröffnung (5 Minuten) 2. Wo uns der Schuh drückt Kolleginnen aus den Schulkindergärten berichten (10 Minuten) 3. Schulentwicklungsplan Geht das Chaos weiter? (5 Minuten) 4. Was will Inklusion? a) Welche Rahmenbedingungen sind dafür notwendig? (20 Minuten) Doro Moritz, Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft b) Ein Praxisbericht (10 Minuten) c) Aussprache (5 Minuten 5. Neues zur Dienstrechtsreform (15 Minuten) Alfred König, Vorsitzender des Bezirkspersonalrats 6. a) Neue Aufgaben für das Schulamt Stuttgart (10 Minuten) Kurt Wiedemann, Personalrat und Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte am Staatlichen Schulamt Stuttgart und dem Kultusministerium b) Vorstellung der neu gewählten stellvertretenden Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte am Staatlichen Schulamt Stuttgart Katrin Nassal und Christian Meissner (5 Minuten) 7. Verabschiedung der ausscheidenden Personalratsmitglieder Rolf Dzillak, Gabriele Rauthe, Peter Schillinger (15 Minuten) 8. Verschiedenes (5 Minuten)

2 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 2 Schulentwicklungsplanung Die Schulentwicklungsplanung wurde schon vor den Sommerferien im Stadtbezirk Weilimdorf/Feuerbach und in den Fildervororten vorgestellt, um die Anträge für weitere Werkrealschulen rechtzeitig stellen zu können. Die Schulentwicklungsplanung in den Stadtbezirken Zuffenhausen/Mühlhausen und Stammheim hat vor den Herbstferien stattgefunden. Als Unterlagen gehen den Schulen zu: - Modelle zur Schülerzahlentwicklung im Planungsbereich mittelfristig bis langfristig bis Rückblick auf die Schülerzahlentwicklung im Planungsbereich Schülerzahlentwicklung 2001/ /06; Basisjahr 2009/10 - Modellvarianten - Bestand der Schulräume Die Planungsaufgaben werden von dem Büro GUS, Gesellschaft für Umweltfragen Stuttgart (beraten, bauen, planen und ausstatten) erstellt. Nachdem die Bestandaufnahme der Räume an den allgemein bildenden Schulen abgeschlossen war, kam für die Planer im Sommer 2010 das Thema der Inklusion hinzu. Stuttgart ist Modellregion für die Inklusion. So ist es dringend erforderlich, die Inklusion in den Schulentwicklungsplan mit einzubeziehen. Außerdem hat der massive Schulsanierungsstau Einfluss auf die weitere Entwicklung des Schulentwicklungsplanes. Oktober 2010 März 2011 März / April 2011 Mai Vorlage für den Gemeinderat Oktober 2011 Erste Gesprächsrunde zwischen Schulverwaltungsamt, GUS und den Bezirksvorstehern und den Schulleitungen der jeweiligen Region Zweite Gesprächsrunde mit Stellungnahmen und Vorschlägen der Schulleitungen Befassung der schulischen Gremien- Stellungnahmen an die Gemeinderäte.(Vgl. Konferenzordnung 2, Absatz 1, Nr.8 und Schulgesetz 47, Absatz 4, Ziffer 2) Beschlussfassung des Gemeinderats Die Gespräche finden in den 7 Planungsbereichen statt. An den Gesprächen nehmen die Schulleiter/innen, die Bezirksvorsteher/innen, die Schulrät/innen, das Schulverwaltungsamt, die Vorsitzende des ÖPR am Staatlichen Schulamt Stuttgart und die Mitarbeiter des Planungsbüros teil. Bei diesem Gespräch werden die Parameter für die Erstellung des Schulentwicklungsplanes vorgestellt. Es werden verschiedene Modellüberlegungen dargelegt. Die Pädagogik bleibt zuerst einmal außen vor. Hier sind die Schulleitungen aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Sie sind die Fachleute vor Ort.

3 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 3 Es ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Die Schulleitungen wurden ausdrücklich aufgefordert eigene Konzeptionen und Stellungnahmen abzugeben. Schulen sind gut beraten, dieser Aufforderung nachzukommen. Diese Stellungnahme muss dem Planungsbüro mitgeteilt werden, damit dies in einem 2. Termin in die erweiterte Planung mit einbezogen werden kann. Die Gespräche werden bis Ende April abgeschlossen sein. Bis Mai wird eine Gemeinderatsdrucksache von der Verwaltung erstellt. Diese soll mehrere Modelle für die Planbezirke aufzeigen. Die Verwaltung wird einen Vorschlag favorisieren. Es ist der ausdrückliche Wunsch der Kommune, dass diese Gemeinderatsdrucksache kontrovers mit der Schulgemeinde diskutiert wird. Wir sind die Fachleute vor Ort. Die Schulen tun gut daran, wenn sie rechtzeitig Termine für die Gespräche über den Schulentwicklungsplan festlegen. Die Bezirksbeiräte beraten und der Gemeinderat erörtert und beschließt im Oktober 2011 über den Schulentwicklungsplan. Schulraumbedarf für die allgemeinen Schulen Grundschulen bleiben wohnortsnah bestehen, Raumbedarf wird nicht zu knapp bemessen, da die Politik einen weiteren Ausbau der Ganztagesschule umsetzen möchte. Hauptschulen/Werkrealschulen haben Räume frei. Hier ist mit einer grundlegenden Veränderung an den Schulen zu rechnen. Realschulen haben Raumnot, da der Klassenteiler kontinuierlich auf 28 Schüler/innen gesenkt wird. Dies hat Auswirkungen auf die Zügigkeit der Realschulen, da die Realschulklassen in der Regel Klassen mit dem gesetzlichen Klassenteiler haben. Es wird eine 3-Zügigkeit angestrebt. Im Hinblick auf die Realschulen hat der Gemeinderat am den Beschluss gefasst, die Neckarrealschule zu verlagern und neu zu bauen. Gymnasien haben ebenso Raumnot. Die Stadt Stuttgart wurde in 7 Planungsbereiche aufgeteilt: Planungsbereich 1: Innenstadt und Botnang Planungsbereich 2: Filderstadt West Vaihingen, Kaltental, Büsnau Planungsbereich 3: Filder Mitte/Ost Degerloch, Möhringen, Plieningen, Birkach, Sillenbuch Planungsbereich 4: Oberer Neckar Hedelfingen, Untertürkheim, Obertürkheim, Wangen Planungsbereich 5: Nordwest Weilimdorf, Feuerbach Planungsbereich 6: Nordost Stammheim, Zuffenhausen, Mühlhausen, Mönchfeld, Freiberg Planungsbereich 7: Unterer Neckar Hofen, Neugereut, Steinhaldenfeld, Bad Cannstatt, Münster

4 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 4 Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung Schwerpunktregion Stuttgart Seit März 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auch in Deutschland ein gültiges Bundesrecht. Diese Konvention umfasst 50 Artikel und stellt kein Sonderrecht für behinderte Menschen dar, sondern ist ein allgemeingültiges Menschenrecht auf Teilhabe, Gleichbehandlung und Bildung. In Artikel 24 zur Bildung heißt es: Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen. D.h., wir sind gemäß Art. 24 verpflichtet, Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung aus dem allgemeinen Bildungssystem auszuschließen. Als erste Konsequenz auf die Vorgaben der UN-Konvention kündigte der damalige Kultusminister Rau an, die Sonderschulpflicht für Kinder mit besonderem Förderbedarf aufzuheben. Ein sog. Expertenrat erarbeitete Grundlagen. Der Ministerrat beschloss im Mai 2010 diese umzusetzen und erließ im September Regelungen zur Umsetzung der "Schulischen Bildung von jungen Menschen mit Behinderung" in Baden-Württemberg. Darin ist vorgesehen, dass zum Schuljahr 2013/14 das Schulgesetz hinsichtlich der Aufhebung der Sonderschulpflicht geändert wird. Ebenso soll ein Elternwahlrecht ermöglicht sowie eine zieldifferente Beschulung umgesetzt werden. Letzteres heißt, dass Schüler/innen mit unterschiedlichen Bildungsgängen gemeinsam unterrichtet werden können. Die Umsetzung dieser Regelungen soll allerdings ressourcenneutral und kostenneutral erfolgen. Zur Erprobung gibt es seit diesem Schuljahr 5 Schwerpunktregionen, in denen das entsprechende Schulgesetz im Rahmen eines Schulversuches schon außer Kraft gesetzt ist. Neben Stuttgart gehören Mannheim, Freiburg, Konstanz und Biberach zu den Modellregionen. In diesem und dem kommenden Schuljahr sollen möglichst viele inklusive Bildungsangebote realisiert sowie bereits stattfindende Kooperationen, Einzelintegrationen und Außenklassen weiter ausgebaut werden. Darüber hinaus sollen sich Sonderschulen zu Bildungs- und Beratungszentren entwickeln. Was heißt dies für den schulischen Alltag? Weiterhin sind sonderpädagogische Gutachten die Grundlage für das Recht auf besondere Bildungs- und Unterstützungsangebote, allerdings ohne die Festlegung auf einen bestimmten Förderort und damit auf eine entsprechende Sonderschulzuweisung. Begründet wird dies mit einer passgenauen Lösung für jedes einzelne Kind. Dabei sind auch die Gymnasien und Beruflichen Schulen mit eingeschlossen. Der Elternwunsch wird insoweit berücksichtigt, als dass diese ein inklusives Bildungsangebot fordern können, jedoch bisher noch keinen Rechtsanspruch darauf haben. Den endgültigen Lernort bestimmt die untere Schulaufsicht. (s. Ablaufplan) Ist die Möglichkeit einer inklusiven Beschulung an einer Regelschule gegeben, zählen die Schüler/innen mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht zum Klassenteiler der Regelschule, sondern nach wie vor zur entsprechenden Sonderschule bzw. zum entsprechenden Bildungs- und Beratungszentrum. Letztere sollen dann die betroffenen Schüler/innen an den Regelschulen unterstützen der Umfang hängt von den zur Verfügung stehenden Ressourcen des entsprechende Bildungs- und Beratungszentrum ab. Die Regelschullehrer/innen unterrichten in ihren Klassen zieldifferent. Notengebung und Vergleichsarbeiten bestehen weiterhin, ebenso wie die Festlegung des Bildungsganges nach 4 Grundschuljahren.

5 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 5 Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass auch Baden-Württemberg sich auf den Weg macht über inklusive Beschulung nachzudenken. Die bestehenden Umsetzungsregelungen dienen allerdings nicht dazu die Inklusion wirklich voranzutreiben. Notengebung und Vergleichsarbeiten widersprechen dem Gedanken einer gelingenden Inklusion. Die frühe Zuordnung zu verschiedenen Bildungswegen steht dem Inklusionsgedanken im Weg und verstärkt die Aussonderung.

6 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 6 Inklusion Beteiligungsrechte nutzen! Stuttgart ist eine der 5 Modellregionen für die Umsetzung des Ministerratsbeschlusses zur Inklusion. Die Schulversuche sind auf zwei Jahre angelegt und sollen im Anschluss evaluiert werden. Die Ergebnisse der Evaluation dienen als Grundlage für die geplante Änderung des Schulgesetzes, um die Forderungen der UN-Konvention, Art. 24, umzusetzen. Im Schreiben des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 3. Mai 2010 zum Thema "Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung" heißt es: Bevor an der Schule diese Bestimmungen zur Anwendung kommen, sollen zustimmende Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz vorliegen Sofern die Schulkonferenz und Gesamtlehrerkonferenz der betroffenen Schulen sowie die betroffenen Schulträger zustimmen, bedarf es nach der Regelung unter Abschn. II Nr. 1 keiner gesonderten Einrichtung des Schulversuchs an einer Schule durch das Kultusministerium. Eine Entscheidung des Ministeriums ist nur in dem Fall vorgesehen, in dem keine Zustimmung der schulischen Gremien oder der betroffenen Schulträger vorliegt." Schulgesetz 22 Weiterentwicklung des Schulwesens (1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrnehmung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere 1. neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen, 2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen, 3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel. (2) Schulversuche können durchgeführt werden 1. durch Einrichtung von Versuchsschulen, 2. dadurch, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung. Schulgesetz 47 (4) Die Schulkonferenz ist anzuhören: 1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, 2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs, Konferenzordnung 2: 8. Stellungnahmen zur b) Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs, Nehmt Stellung und benennt die Rahmenbedingungen, die für die Modellversuche personell und räumlich erforderlich sind.

7 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 7 Leistungsstufenvergabe abgeschafft! Mit dem Dienstrechtsreformgesetz ist auch die Vergabe von Leistungsstufen abgeschafft worden. Jetzt sollen Leistungsprämien kommen. Neuregelungen der Probezeit gelten erst ab Einstellungsjahrgang 2011 Das Dienstrechtsreformgesetz bringt auch im Bereich der Probezeit Neuregelungen. Zukünftig gibt es eine Regelprobezeit von drei Jahren für alle Lehrämter. Die ganzen Neuregelungen gelten erst für den Einstellungsjahrgang 2011, denn in Artikel 62, 1, Nr.4 heißt es: Eine noch nicht beendete Probezeit ist nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abzuleisten. Für alle bereits im Dienst befindlichen Lehrkräfte gelten die Regelungen, wie sie im Jahrbuch 2010 veröffentlicht sind. Also das alte Jahrbuch aufheben!

8 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 8 Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen neu eingeführt! Am hat der Landtag das Dienstrechtsreformgesetz verabschiedet. U.a. wurde die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen eingeführt. Damit gibt es zwei Formen der unterhälftigen Teilzeit, die man nicht verwechseln sollte. Art Unterhälftige Teilzeit in der Elternzeit Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen Mindestumfang 25 % 30 % Voraussetzung Kind bis zum 3. Lebensjahr (ein Jahr kann geschoben werden) 1. ein Kind unter 18 Jahren oder 2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen Höchstfristen Zählt nicht zu den Höchstfristen Zählt zu den Höchstfristen (max. 15 Jahre) Urlaub aus anderen Gründen (max. 6 Jahre), Urlaub aus familiären Gründen und unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen sind insgesamt max. 15 Jahre möglich. Wer bisher unterhälftig in der Elternzeit unterrichtete, stand mit dem Ende der Elternzeit vor der Alternative, entweder in Beurlaubung zu gehen oder mindestens einen halben Lehrauftrag zu übernehmen. Jetzt können die Kolleginnen weiterhin unterhälftig arbeiten, allerdings mit einem etwas höheren Deputat. Aus familiären Gründen beurlaubte Lehrkräfte können wenn ein schulischer Bedarf gegeben ist auch im laufenden Schuljahr unterhälftig zurückkehren. Damit haben sie die Chance zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Nicht verschwiegen werden soll, dass die Pension durch unterhälftige Teilzeit entsprechend geringer ansteigt. Deputat Mindestumfang in der Elternzeit (25 %) Mindestumfang bei der unterhälftigen TZ aus familiären Gründen (30%) Erhöhung GS 28 h 7 h 8,5 h + 1,5 HS/WS/RS 27 7 h (6,7) 8,5 h (8,1) + 1,5 SO 26 6,5 h 8 h (7,8) + 1,5 BS/Gym. 25 6,5 h (6,2) 7,5 h (7,5) + 1 FL an G- und K-Schulen 31 8 h 9,5 h + 1,5 Für die Berechnung des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung werden Bruchteile von Wochenstunden auf halbe oder ganze Wochenstunden aufgerundet.

9 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 9 Teilzeitregelungen für schulische Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber Das Kultusministerium hat die Regierungspräsidien am 23. Februar 2011 (AZ: /231/) auf die Neuregelung der geänderten Teilzeitregelungen für schulische Funktionsstelleninhaberinnen und inhaber aufmerksam gemacht (Teil D Ziffer II Nr. 4) und ihnen die untenstehende Synopse übersandt: Bisherige Regelung Verwaltungsvorschrift (VwV) Januar 2011 Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen mit über 360 (an Sonderschulen mit über 180) Schülerinnen und Schülern sind von einer Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen. Die Beschränkung entfällt, so dass allen schulischen Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern Teilzeitbeschäftigung ermöglicht wird. Schulleiterinnen/Schulleiter mit bis zu 360 (an Sonderschulen mit bis zu 180) Schülerinnen und Schülern, Stv. Schulleiterinnen/ Stv. Schulleiter und Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleiter an Gymnasien und beruflichen Schulen können in Teilzeit mit mindestens ¾ Deputat arbeiten. Schulleiterinnen/Schulleiter, stv. Schulleiterinnen/stv. Schulleiter, Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter an Gymnasien und beruflichen Schulen können (wie auch Fachberaterinnen/Fachberater) in Teilzeit mit mindestens halbem Deputat arbeiten. Fachberaterinnen/Fachberatern ist eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens einem halbem Deputat möglich. wie bisher Während der 3-jährigen Elternzeit ist auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel Deputat möglich. Die mit der Funktion verbundenen Aufgaben müssen bei einer Teilzeitbeschäftigung auch wahrgenommen werden. Die Reduzierung erfolgt bei der Unterrichtsverpflichtung. Schulleiterinnen und Schulleiter stellen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Präsenz der Schulleitung sicher. Unterhälftige Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit ist nicht möglich. wie bisher wie bisher Der Bewilligung unterhälftiger Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit stehen grundsätzlich dienstliche Belange entgegen.

10 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 10 Versetzungen innerhalb Stuttgarts In den vergangenen Jahren galt für die schulamtsinternen Versetzungsanträge ein späterer Abgabetermin, in der Regel der letzte Schultag vor den Pfingstferien. Das Schulamt hat den Termin für die schulamtsinterne Versetzungen auf den 31. Januar 2011 festgelegt. In besonderen Ausnahmen ist der Antrag bis zum 15. Mai 2011 zu stellen. Der Antrag ist online zu stellen. Es ist zu empfehlen, den Örtlichen Personalrat um Unterstützung zu bitten. Örtlicher Personalrat am Staatlichen Schulamt Stuttgart Annemarie Raab Bebelstraße Stuttgart Neu im Örtlichen Personalrat Seit dem 1. August 2010 sind vier neue Mitglieder im Personalrat vertreten. Ayten Karakas, Arbeitnehmervertreterin, Pädagogische Assistentin, Heusteigschule Cornelia Reinicke, Arbeitnehmervertreterin, Grundschulförderklasse, GHS Österfeldschule Katrin Scharfe, Lehrerin, GWS Luginslandschule Daniela Weber, Lehrerin, GHS Österfeldschule Die Kontaktdaten unserer neuen Mitglieder und des gesamten Personalrates sind auf der Homepage Button Personalvertretung zu finden, oder auf dem roten Plakat Personalrat, das in den Lehrerzimmern der Schulen aushängt.

11 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 11 Ein normaler Arbeitstag einer pädagogischen Assistentin Ein Beispiel Bereits seit 2008 werden in Baden-Württemberg Pädagogische Assistentinnen und Assistenten an Haupt- und bzw. Werkrealschulen für die Unterstützung der Lehrer/innen im Unterricht vor allem in den Fächern Deutsch und Mathematik eingesetzt. Sie dürfen nicht eigenverantwortlich unterrichten. Was macht die pädagogische Assistentin an einem Arbeitstag? Um 7.45 fängt der Arbeitstag in der Schule an. Die erste Stunde beginnt erst um 8 Uhr. Nach dem Stundenplan, den die Assistentin Anfang des Schuljahres mit den Klassen- und Fachlehrern (Mathematik und Deutsch) der Klassen 5, 6, 7 (zweizügig) erarbeitet hat, geht sie zuerst in die Klasse 6a. Zuerst steht Mathematik, anschließend Deutsch auf dem Stundenplan. Einige Schüler haben Schwierigkeiten in Bruchrechnen. In Absprache mit dem Lehrer holt unsere PädAss einige Schüler aus der Klasse und übt bis zum Ende der Stunde mit ihnen. Der Fachlehrer hat hierfür Arbeitsblätter vorbereitet. In der Deutschstunde bleibt sie in der Klasse und hilft den Schülern mit dem Lehrer zusammen bei den Fragen für die Diktatvorbereitung. In der Pause bespricht sie kurz mit den Lehrkräften die nächsten zwei Unterrichtsstunden. Zuerst ist sie in der fünften Klasse im Fach Mathematik und dann geht es mit der Klasse 7a im Fach Deutsch weiter. Da die Klasse 5 eine Inklusionsklasse mit 8 Förderschülern ist, wird ihre Unterstützung besonders gefragt. Hier ist sie wieder mit der Lehrerin in der Klasse und hilft den Schülern bei den Geometriearbeiten. Hier geht es ganz praktisch um die Handhabung des Geodreieckes : Die zweite Pause beginnt. Sie nutzt die Gelegenheit, die ersten zwei Stunden zu reflektieren, sucht das Gespräch mit dem Lehrer. Nach der Pause geht es weiter. Nach Stundenplan soll sie in die Klasse 6b in das Fach Deutsch. Mit der Lehrerin hatte sie bereits einen Förderplan für zwei Schülerinnen erstellt, wie sie in Einzelförderung die beiden Schülerinnen unterstützen kann. Heute ist eine Schülerin an der Reihe. Mit ihr überarbeitet sie den Aufsatztext. In der letzten Stunde geht sie in die Klasse 7b, zurzeit Prozentrechnung. Sie nimmt am Unterricht teil, die Einführung in ein Thema ist Grundlage, damit sie nachher in der Förderung den Schülern die Art und Weise mitteilen kann, wie die Lehrkraft es vorgestellt hat Der Schulvormittag endet damit. Sie ist anschließend im Lehrerzimmer und nutzt die Zeit für die Vorbereitung des nächsten Tages. Sie verlässt die Schule. Pädagogische Assistent/innen werden derzeit in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Bei einer halben Stelle mehr bekommen die Pädagogischen Assistent/innen nicht sind das 969,40 brutto, netto bleiben ca Der ÖPR an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen wird die Kolleginnen bei der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen unterstützen.

12 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 12 Eine besondere ÖPR Sitzung Eine ÖPR Sitzung der besonderen Art erlebte der Stuttgarter Personalrat bei seiner Nikolaussitzung am Denn nach 20 Jahren besuchte der ÖPR, auf Wunsch einiger Personalratsmitglieder, wieder einmal die Schule für Kranke am Klinikum Stuttgart, um etwas über die Arbeit dort zu erfahren. Fast alle kennen die Schule vom Hörensagen, doch welche Arbeit dort geleistet wird, ist nur den Wenigsten bekannt. Die Schule für Kranke ist eine staatliche Sonderschule, zuständig ist sie für die Patienten des Olgahospitals, des Zentrums für Seelische Gesundheit sowie der anderen Stuttgarter Kliniken. An der Schule werden Schüler aller Schularten unterrichtet. Der Unterricht orientiert sich jeweils an den Bildungsplänen der jeweiligen Herkunftsschule. Schüler erhalten Unterricht in der Schule für Kranke, wenn sie sich aufgrund einer Erkrankung in stationärer oder teilstationärer Behandlung befinden, die Schule nicht besuchen können und krankheitsbedingt besondere Förderbedürfnisse haben. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule für Kranke liegt bei Schülern vor, die lang andauernd oder wiederkehrend erkrankt sind, mit der Erkrankung leben lernen müssen und ohne den Unterricht durch die Schule für Kranke nicht hinreichend gefördert werden können. Zusätzlich zum Unterricht wird mit den Ärzten, Therapeuten und an der medizinischen Behandlung beteiligten Diensten, ebenso mit den Herkunftsschulen und den Familien der Patienten kooperiert. Dies setzt ein hohes Maß an Flexibilität und qualifizierte pädagogische Diagnostik voraus. An die Schule für Kranke ist auch eine Sonderpädagogische Beratungsstelle für kranke Kinder und Jugendliche mit besonderen Förderbedürfnissen angegliedert. Im stationären und teilstationären Bereich werden Erziehungsberechtigte, Schüler Patienten und deren Stammschulen beraten. Die Unterrichtsorte befinden sich an mehreren Stellen: im Olgahospital, im Zentrum für seelische Gesundheit - Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie, im Gesundheitsamt und in der Breitscheidstraße 100. Gerade befindet sich die Schule für Kranke im Um- und Weiterbau. Wenn man diese Fakten liest, kann man sich nur ungefähr vorstellen, was sich hinter dieser Arbeit an der Schule für Kranke verbirgt. Ich selbst war sehr auf die Erzählungen der Lehrerinnen und Lehrer gespannt. Das Kollegium der Schule für Kranke empfing den Personalrat voller Gastfreundlichkeit, nach einem Filmbeitrag in dem die Schule kurz präsentiert wurde, stand das Kollegium für Fragen und Berichte zur Verfügung. Beeindruckend schilderten die Kolleginnen und Kollegen ihre Arbeit. Sie beschrieben ihren Alltag, der von großer Flexibilität was Unterrichtszeiten, Unterrichtsfächer und die unterschiedlichen Schularten betrifft, bestimmt wird. Positiv äußerten sich die Kolleginnen und Kollegen über ihr großes Aufgabenfeld, das neben der Unterrichtstätigkeit auch Beratung, Besuche an der Stammschule, Elterngespräche, Teamsitzungen, Kooperationen und noch einiges mehr beinhaltet und Abwechslung bietet. Nicht immer einfach ist der Umgang mit den kranken Schülern, die mit ihren eigenen Geschichten und Gefühlslagen und den unterschiedlichen Krankheitsbildern den Schulalltag bestimmen. Wichtig ist es hierbei, die Erlebnisse und belastenden Situationen zu verarbeiten und einen Ausgleich zu finden. Dem Kollegium merkte man auch den großen Spaß an seiner Arbeit an, alle bestätigten, dass sie gerne an der Schule sind. Nach diesem Nachmittag war für mich eins ganz klar, wer an der Schule für Kranke arbeitet, muss belastbar und ausgeglichen sein und muss situativ arbeiten können. Dem Kollegium der Schule für Kranke noch einmal einen herzlichen Dank für den offenen Einblick in ihre Arbeit und das Ermöglichen eines interessanten Nachmittags.

13 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 13 Teil-Personalversammlung für Arbeitnehmer Arbeitnehmer-/innen sind in Stuttgart eine kleine Gruppe und an einigen Schulen haben wir gar keine Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (Angestellte). Um die besonderen Anliegen der Arbeitnehmer-/innen zu besprechen und zu erfahren, wo der Schuh drückt, haben die Arbeitnehmer-Vertreter-/innen im Januar zu einer Teil-Personalversammlung in die Heusteigschule eingeladen. Im Personalrat haben wir 3 Mitglieder für die Arbeitnehmervertretung: Gert-Jürgen Scholz, Religionspädagoge; Cornelia Reinicke, Grundschulförderklassenlehrkraft und Ayten Karakas, Pädagogische Assistentin. Schwerpunkt der Teil-Personalversammlung war die Tarifrunde öffentlicher Dienst Hier hat Kollege Roland Theophil den Lehrkräften den Tarifvertrag zur Eingruppierung von Lehrer-/innen ausführlich dargestellt. Die Abkürzung ist hierfür L-Ego, dies steht für die Länder-Entgeltordnung. In den Verhandlungen, die im März 2011 beendet wurden, ist es nicht gelungen eine bundeseinheitliche Eingruppierung für die Lehrkräfte durchzusetzen. Erreicht werden konnte eine Einmalzahlung von und eine Gehaltserhöhung für 2011 und Der neue Tarifvertrag läuft über 24 Monate.

14 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 14 Neue Schwerbehindertenvertretung 2010 Am 10. November 2010 begann die Arbeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Stuttgart. Gewählt wurden Als Vertrauensperson der Schwerbehinderten Lehrkräfte: Kurt Wiedemann Vischerstraße Stuttgart Telefon Fax Als Stellvertreter/innen wurden gewählt: Katrin Nassal Schoderstrasse 1 a Stuttgart Telefon katrin.nassal@gmx.de Christian Meissner Vivaldiweg Stuttgart Telefon Christian.Meissner@stuttgart.de

15 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 15 Aktuelle Information der Schwerbehindertenvertretung Änderungen in der Teilzeit ab Im Rahmen der Dienstrechtsreform sind auch Veränderungen bei der Altersteilzeit beschlossen worden. Die noch bis mögliche Regelung (die erst durch massiven Einsatz der Schwerbehindertenvertretungen über den hinaus verlängert wurde) wurde ab dem (Termin für Inkrafttreten der Dienstrechtsreform) durch eine Neuregelung mit veränderten, deutlich schlechteren Konditionen ersetzt: Neuregelung zur Altersteilzeit im Rahmen der Dienstrechtsreform ( 70 Landesbeamtengesetz) Geltung ab: Neuregelung *1) gültig ab dem Wer kann sie in Anspruch nehmen? Beginn Modelle Bezüge *2) vgl. 69, Landesbesoldungsgesetz Baden- Württemberg (LBesGBW) Verhältnis Arbeit : Freistellung Schwerbehinderte, verbeamtete Lehrkräfte Ab 55 Jahren Echtes Teilzeitmodell + Blockmodell (Bis zu) 80 % der Nettodienstbezüge (60% Teilzeitbezüge + bis zu 20% steuerfreier Zuschlag) 60 Arbeit : 40 Freistellung Ruhegehaltsfähig Im Umfang der Arbeitsleistung (60%) *1) Bestandsschutz: Gemäß Artikel 62 4 des Dienstrechtreformgesetzes (DRG) besteht Vertrauensschutz u.a. für Altersteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (bis spätestens ) bestandskräftig bewilligt und angetreten wurde. * 2) Bezüge: Für die Höhe des Altersteilzeitzuschlags ist von Bedeutung, dass z.b. keine Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Auch die Vorsorgeaufwendungen, die dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) gemeldet wurden, können Auswirkungen auf die Höhe des Zuschlags haben. Deshalb sollte man sich unbedingt vorher beim LBV bzw. seiner Gewerkschaft die Altersteilzeitbezüge ausrechnen lassen. Die Schwerbehindertenvertrauenspersonen und Personalräte können zu den Bezügen keine Auskünfte erteilen. Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung von der örtlichen Schwerbehindertenvertretung bzw. der Bezirksschwerbehindertenvertretung (BVP) über das Verfahren zur Altersteilzeit beraten. Adressen der BVPs unter:

16 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 16 Teil-Personalversammlung zur Werkrealschule Auf der gut besuchten Teil-Personalversammlung zum Thema Werkrealschule forderten viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Einrichtung von Schulbezirken. Leider wurde dies von der Stadtverwaltung abgelehnt. Interessant ist die Entwicklung im Land: 225 Schulträger richten Schulbezirke ein! Landesweit haben 225 Schulträger für 94 Hauptschulen und 212 Werkrealschulen Schulbezirke ausgewiesen. Der Vorteil: Die Schülerströme sind besser zu planen. Stuttgart hat sich dagegen entschieden, weil der Wettbewerb eine gute Sache sei und Realschulen und Gymnasien ja schon immer um Schüler konkurrieren müssten. Im Übrigen sei es mit den Schulbezirken total schwierig. Der Gemeinderat hat ohne das Schulentwicklungsgutachten abzuwarten Werkrealschulen beantragt nach dem einzigen Landes-Kriterium Zweizügigkeit. Als Nachschlag dürfen jetzt noch die Wolfbuschschule und die Riedseeschule in Stuttgart-Möhringen Werkrealschule werden. Die älteste Stuttgarter Ganztageshauptschule im Fasanenhof wird mangels eigenem Hauptschüleraufkommen zugemacht und zur reinen Grundschule. Ein freiwerdendes Grundstück wird verkauft und mit den Geldern wird in Möhringen gebaut. Die Filderschule und die GHS Plieningen (jetzt: Körschtalschule) bleiben vorläufig als einzügige Grund- und Hauptschulen bestehen. Neuregelung der Multilateralen Versetzungsordnung (MVO) Zum 1. Januar 2011 ist die Neufassung der Multilateralen Versetzungsordnung (MVO) in Kraft getreten. In der MVO wird geregelt, wie Schüler-/innen von der Hauptschule in die Realschule bzw. Realschüler-/innen in das Gymnasium wechseln können. Grundsätzlich gilt jetzt, dass, wer die Noten erreicht hat, wechseln kann. Eine Bildungsempfehlung ist in diesem Fall nicht mehr notwendig. Die Aufnahmeprüfung umfasst grundsätzlich nur den schriftlichen Teil. Auf Elternwunsch erfolgt jetzt auch eine mündliche Prüfung. So heißt es jetzt beispielsweise in der Versetzungsordnung: Versetzungsordnung 2, Absatz 3 (3) Der Übergang ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmten Realschulen, im Übrigen an der aufnehmenden Realschule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache; auf Wunsch der Eltern kann auch mündlich geprüft werden. Für das Bestehen sind die nach der Realschulversetzungsordnung für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

17 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 17 Dienstbesprechung für externe Krankheitsstellvertreter/-innen Seit Jahren bieten wir gemeinsam mit dem Staatlichen Schulamt - eine Veranstaltung für die externe Krankheitsvertretungen (KV) an. Hier wird von beiden Seiten immer großen Wert darauf gelegt, den betroffenen Lehrkräften mit auf den Weg zu geben, dass ihre Arbeit für alle Stuttgarter Grund-, Haupt- und Werkrealschulen von großer Bedeutung ist. Ohne die externen KV s ist ein weitgehend geregelter Unterricht bei längerer Krankheit nicht möglich. Dieses eine Jahr stellen die externen KV s ihre Arbeitskraft allen Schulen zur Verfügung, indem sie auch an eine andere Schule abgeordnet werden können. Den externen KV- Lehrkräften wird von der Schulleitung das Merkblatt für die externe Krankheitsstellvertretungen ( Button Personalvertretung, Merkblatt für die externe Krankheitsstellvertretungen) überreicht und gegen gezeichnet. In diesem Schuljahr besteht die Liste der externen KV s aus 26 Lehrkräften. Lehrkräfte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht voll einsatzfähig sind oder schwangere Kolleginnen sollten nicht als externe KV eingesetzt werden. Weitere Informationen Externe Krankheitsstellvertreter haben ein Regelstundenmaß von 27 Stunden, d.h. Grundschullehrkräfte erhalten, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind, etwas mehr Geld bzw. als Vollbeschäftigte unterrichten sie eine Stunde weniger. Fällt durch eine Abordnung ein deutlich längerer Fahrweg an, kann das Schulamt auch eine Anrechnung gewähren. Nach dem Jahr als externer KV hat die Lehrkraft für das darauf folgende Schuljahr einen Wunsch frei, z. Bsp. Lehrauftragsverteilung, neue Schule Wir empfehlen: 1. Das Thema ausführlich auf der Gesamtlehrerkonferenz besprechen! 2. Die Aufgaben der externen Krankheitsstellvertretung müssen genau beschrieben werden. Eine externe Krankheitsstellvertretung kann an eine andere Schule abgeordnet werden, wenn dort ein Krankheitsfall (Krankmeldung von mindestens 3 Wochen) auftritt. 3. Nicht benannt werden sollten: Lehrkräfte in den ersten beiden Dienstjahren bzw. vor Ablauf der Probezeit Lehrerinnen, bei denen eine Mutterschutzfrist ansteht Lehrkräfte, die nicht voll einsatzfähig sind Lehrkräfte, die im kommenden Schuljahr das 60. Lebensjahr vollenden

18 ÖPR Tätigkeitsbericht Seite 18 Vertragslehrkräfte (befristete Verträge) Das Staatliche Schulamt kann bei längeren Krankheiten, Elternzeit, vorzeitigen Ruhestand u.s.w. einen Antrag auf Einstellung einer befristeten - Krankheitsstellvertretung beim Regierungspräsidium (RP)stellen. Notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Schulleitungen einen schriftlichen Antrag stellen, in dem ersichtlich wird, dass der Unterrichtsausfall aus eigener Kraft mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr aufgefangen werden kann. Seit diesem Schuljahr werden die Verträge für Mutterschutzvertretungen, Elternzeit und längerer Krankheit getrennt. Für Mutterschutzvertretungen, das sind 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, kann eine Vertragslehrkraft eingestellt werden, die Bezahlung erfolgt über die Krankheitsstellvertreter-Mittel. Für die sich anschließende Elternzeit muss ein erneuter Antrag gestellt werden, hier erfolgt die Bezahlung über die sogenannten Schöpfmittel. Dieses neu eingeführte Verfahren der zusätzlichen Antragstellung im Anschluss an den Mutterschutz bringt sowohl für das Staatliche Schulamt als auch für das Regierungspräsidium (RP) zusätzliche Arbeit mit sich. Für die Vertragslehrkräfte bleibt bei einer Mutterschutzvertretung immer die Ungewissheit, ob sich ein Folgevertrag anschließt. Zudem muss beachtet werden, dass der Anschlussvertrag für die Elternzeit zeitnah erfolgt. Die Sachbearbeiter/innen auf dem RP haben eine hohe Arbeitsbelastung. Außerdem ist zu beachten, dass der Bezirkspersonal-rat ein Mitbestimmungsrecht hat. Er kann über die Einstellung oder Vertragsverlängerung erst entscheiden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Hierbei ist die Frist von 27 Arbeitstagen zu beachten. Unter ungünstigen Umständen kann es vorkommen, dass zwischen dem Ende der Mutterschutzvertretung und dem Beginn der Elternzeitvertretung (diese beginnt, wenn der Vertrag auf dem Schulamt unterschrieben ist) eine Lücke entsteht. Selbst wenn es dieselbe Lehrkraft ist, darf sie nach dem Vertragsende nicht an der Schule weiterarbeiten, bevor der neue Vertrag unterschrieben ist. Dies hat arbeitsrechtliche Gründe. Der Personalrat hält dies für einen unverantwortlichen Umgang mit den Vertragslehrkräften. Eine gesicherte Anstellung bis zum Schuljahresende ist zwingend erforderlich. Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass keine weiteren Vertragslehrkräfte für die anstehenden Mutterschutzvertretungen dem Staatlichen Schulamt Stuttgart zur Verfügung stehen. Werden Vertretungslehrkräfte während der Mutterschutzvertretung schwanger, erhalten sie keine Vertragsverlängerung für die Elternzeit. Sie werden in die Arbeitslosigkeit entlassen. Eine Unterbrechung von wenigen Tagen nach 17 Abs. 3 Ziff. etv-l auf die Stufenzuordnung ist unschädlich.

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