Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich
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- Heini Peters
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1 Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Sonder-Newsletter des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten zum Thema Versicherungsmakler-Kooperationen ( Subvermittlervertrag ) Wien, am 3. November 2016 Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die kontinuierlich zunehmende Komplexität des Marktes und der Produktlandschaft und die damit verbundene Komplexität der Arbeitsabläufe im Maklerbüro fördert die Tendenz zur Bildung von Vereinigungen bzw. zu mehr oder weniger losen Kooperationen zwischen Versicherungsvermittlern. In diesem Zusammenhang entstehen vielfältige und tiefgreifende rechtliche Themenstellungen (z.b. die Frage nach der Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit als Kooperationspartner zum [freien] Dienstvertrag u.dgl.), die einer klaren vertraglichen Regelung, aber auch eines korrespondierenden tatsächlichen Verhaltens bedürfen. Der Arbeitskreis Recht im Fachverband der Versicherungsmakler hat dieses wichtige Thema aufgegriffen und der Fachverband hat letztlich Rechtsanwalt Mag. Freilinger damit beauftragt, einen unverbindlichen Muster-Kooperationsvertrag zu erstellen. Dieses unverbindliche Muster basiert auf den ebenfalls von Mag. Freilinger begleiteten - Vorarbeiten eines entsprechenden Kooperationsvertrages für die Mitglieder des ÖVM (Österreichischer Versicherungsmaklerring). Der Fachverband dankt hiermit dem ÖVM für die Zurverfügungstellung dieses Musters zur Überarbeitung/Aktualisierung. Die Thematik der Kooperationen von Versicherungsmaklern greift der Fachverband zusätzlich zu dieser Information auch in eigenen Vorträgen auf: An drei Terminen/Orten wird RA Mag. Freilinger (konkret: am in NÖ und am in der Steiermark) sowie RA Dr. Weinrauch (konkret: am in OÖ) über diese Thematik referieren, die wesentlichen Eckpunkte und Fallstricke aufzeigen und für individuelle Fragen zur Verfügung stehen. Seitens der regionalen Fachgruppen sind bereits Einladungen zu diesen Veranstaltungen ergangen.
2 Gemeinsam mit Rechtsanwalt Mag. Freilinger weisen wir im Zusammenhang mit dem gegenständlichen unverbindlichen Vertragsmuster insb. auf folgendes hin: Dieser Mustervertrag regelt die Beziehungen zu einem selbständigen Subvermittler/Kooperationspartner. Darauf stellen auch Bestimmungen im Vertrag wie Weisungsfreiheit, Vertretungsbefugnis, eigene Betriebsmittel etc. ab. Besteht eine stärkere persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zum Makler, kann tatsächlich ein Dienstvertrag oder freier Dienstvertrag mit entsprechenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen vorliegen. Die Beurteilung im Zuge einer Beitragsprüfung oder im Streitfall erfolgt immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach der Ausgestaltung des Vertrags. Der Mustervertrag besteht aus der Kooperationsvereinbarung, der Beilage 1, die Vorschläge für Provisionsbestimmungen enthält, und der Beilage 2 mit Anregungen für mögliche zusätzliche Klauseln. Bitte beachten Sie die Anmerkungen im Anschluss an die jeweiligen Mustertexte. Insbesondere dieses Muster darf nicht ungeprüft verwendet werden sondern ist den Gegebenheiten des einzelnen Vertragsverhältnisses anzupassen. Die Beilagen verstehen sich als Sammlung von Formulierungsvorschlägen für einzelne Vertragsklauseln, die bei Bedarf vereinbart werden können. Wir hoffen abschließend, dass wir Ihnen mit dem vorliegenden unverbindlichen Vertragsmuster, das auch auf der Homepage des Fachverbandes im Mitgliederbereich zum download bereit steht, ein weiteres praktisch wertvolles Werkzeug für Ihre tägliche Arbeit zur Verfügung stellen konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen Christoph Berghammer, MAS Fachverbandsobmann Mag. Erwin Gisch, MBA Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Klaus Koban, MBA Leiter Arbeitskreis Recht im Fachverband
3 Kooperationsvereinbarung 1 abgeschlossen zwischen... (im Folgenden kurz als Makler bezeichnet) und... (im Folgenden kurz als Kooperationspartner bezeichnet) Allgemeine Bestimmungen Der Makler betreibt als nicht protokollierter Einzelunternehmer 2 das Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut zu GISA-Zahl.... Der Kooperationspartner betreibt als nicht protokollierter Einzelunternehmer 4 das Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut zu GISA-Zahl.... Bei Ruhendstellung oder Auflösung des Gewerbes erfolgt unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung an den anderen Vertragspartner. Für die Versteuerung der Einkünfte, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge 6 und anderer Abgaben ist jeder Vertragsteil als selbständiger Unternehmer allein verantwortlich und verpflichtet. Jeder Vertragsteil ist auf Verlangen des anderen Vertragsteils verpflichtet, die Abfuhr von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderer Abgaben nachzuweisen. November 2016 Seite 1 von 11
4 Der Kooperationspartner haftet dem Versicherungsmakler für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Er verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Berufspflichten der Versicherungsmakler / Berater in Versicherungsangelegenheiten die sich aus dem Maklergesetz, der Gewerbeordnung, der Berufsordnung für Versicherungsmakler und allen sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, zu beachten. Tätigkeit Der Kooperationspartner übernimmt als Subvermittler die Vermittlung von Kunden an den Makler. Der Vertragspartner ist ermächtigt folgende Leistungen zu erbringen:..., Vermittlung von Versicherungsverträgen, Leasingverträgen, Finanzdienstleistungen an Kunden und deren anschließende Betreuung, wie zum Beispiel Abwicklung von Schadensfällen, Servicierung der Verträge etc. Nicht erfasst vom Vertragsverhältnis ist die Vermittlung von Bausparverträgen. 7 Der Kooperationspartner ist verpflichtet, bei Neuversicherungen oder Höherversicherungen unverzüglich Deckungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten zu platzieren. Deckungszusagen dürfen nur nach den mit einzelnen Versicherungsgesellschaften ausgehandelten Richtlinien zugesagt werden. Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, Inkassi durchzuführen bzw. Geld oder Geldeswert für den Versicherungsmakler in Empfang zu nehmen. 8 Sollte die vom Makler betreute Produktpalette erweitert werden, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages auch auf die Erweiterungen. Weisungsfreiheit: Der Kooperationspartner unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeiten hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs keinerlei Weisungen. Der Kooperationspartner ist an keinen Dienstort gebunden. Es besteht keine Verpflichtung des Kooperationspartners aufgrund dieses Vertrags eine Tätigkeit zu entfalten. Das Ausmaß seiner Tätigkeit obliegt dem Kooperationspartner. Vertretungsbefugnis: Der Kooperationspartner ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. 9 November 2016 Seite 2 von 11
5 Betriebsmittel: Dem Kooperationspartner werden vom Versicherungsmakler keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Dies mit Ausnahme der für die Vertragsabschlüsse erforderlichen Formulare und Werbemittel. Der Kooperationspartner erklärt über die, für seine Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel 10, insbesondere PWK, (Mobil-)Telefon und Computer selbst zu verfügen. 11 Schulungen: Vom Kooperationspartner besuchte Schulungen sind von diesem selbst zu bezahlen. Kundenschutz: Die vom Kooperationspartner vermittelten Polizzen bzw. Bestände sind Eigenbestände des Kooperationspartners. Der Makler wird keinesfalls direkt mit den Versicherungskunden in Kontakt treten, um Geschäftsabschlüsse zu tätigen, ausgenommen, der Makler wird vom Kooperationspartner ersucht, bezüglich allgemeiner Fragen oder im Falle des Schadens, mit dem Versicherungskunden in Kontakt zu treten. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, bestehendes Geschäft des Maklers nicht zu konvertieren. Es besteht ausnahmslos ein Ausspannungsverbot von Verträgen die bereits auf Mitarbeiter des Maklers oder den Makler selbst laufen. In erklärbaren Ausnahmefällen ist mit Rücksprache aller Beteiligten eine individuelle Lösung zu finden. Die Anwerbung und Betreuung von gemeinsamen Kunden kann nach Rücksprache des Kooperationspartners mit dem Makler durchgeführt werden. 12 Betriebsgeheimnisse: Der Kooperationspartner ist zur Geheimhaltung allfälliger, ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus verpflichtet. Dauer und Beendigung der Tätigkeit Die Geschäftsbeziehung beginnt mit abgeschlossen. und wird auf unbestimmte Zeit Die vorliegende Vereinbarung kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sind sämtliche Unterlagen an den Makler umgehend zu retournieren und dürfen vom Kooperationspartner nicht mehr verwendet werden. Im Falle des Todes bzw. der Bürostilllegung eines der Vertragsteile endet diese Vereinbarung automatisch. November 2016 Seite 3 von 11
6 Schlussbestimmungen Die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen wird vereinbart. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden unwirksame Vereinbarungen durch wirksame ersetzen, die der Intention unwirksamer Bestimmungen möglichst nahe kommen. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Maklers vereinbart. Eine Veränderung dieser Vereinbarung samt allen Beilagen bedarf der Schriftform. 1 Vorbemerkung: Vorauszuschicken ist, dass dieses Vertragsmuster nicht ungeprüft verwendet werden darf. Es ist den Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen. Insbesondere ist rechtliche Beratung, hinsichtlich der Frage einzuholen, ob der Kooperationspartner nach den tatsächlichen Verhältnissen auf selbständiger Basis tätig wird oder als unselbständiger Dienstnehmer. Nur auf ein Vertragsverhältnis unter Selbständigen passt der gegenständliche Mustervertrag. Probleme kann nämlich die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit bereiten. Ein unselbständiges Dienstverhältnis liegt bei persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Vertragspartners vor. Wesentlich für die Beurteilung ist eine Gesamtschau aller Merkmale, wobei es auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf die Ausgestaltung des schriftlichen Vertrags ankommt. Es zählt daher, wie die Kooperation tatsächlich gelebt wird. Dies gilt für die sozialversicherungsrechtliche und für die arbeitsrechtliche Beurteilung. Häufig wird ein Fremdvergleich zur Beurteilung angestellt. Ergibt sich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eine persönliche und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Subvermittlers, findet sich der Makler in der Position eines Arbeitgebers wieder. Die Konsequenz daraus ist, dass er den entsprechenden Bestimmungen nach dem Angestelltengesetz, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz und dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegt, und das Vertragsverhältnis eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit entsprechender Beitragspflicht und Nachverrechnung von Beiträgen nach sich zieht. Probleme wird es kaum geben, wenn mit Maklern kooperiert wird, die in einzelnen Sparten Geschäft zutragen, darüber hinaus eigene Versicherungskunden haben oder zumindest mit mehreren Maklern zusammen arbeiten und über eigene Betriebsmittel verfügen. Heikler wird die Angelegenheit, wenn der Kooperationspartner nur mit einem Makler zusammenarbeitet und ausschließlich oder überwiegend für diesen als Subvermittler agiert, keine eigenen Kunden und auch keine weiteren November 2016 Seite 4 von 11
7 Vertragspartner aufweisen kann, und das Büro des Maklers samt Betriebsmitteln nutzt. Sämtliche Abgrenzungskriterien können in diesem Rahmen nicht abschließend dargestellt werden. Es ist rechtliche Beratung zur Beurteilung des angestrebten Vertragsverhältnisses im Einzelfall einzuholen. In der Praxis kann die Problematik sozialversicherungsrechtlich entschärft werden, indem man sich regelmäßig die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Kooperationspartner mittels Einsichtnahme in die Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nachweisen lässt. Garantie gegen eine Beurteilung als Dienstverhältnis durch die Gebietskrankenkasse und die auch rückwirkende Nachverrechnung von Beiträgen ist allerdings auch diese Vorgehensweise nicht. Ferner ist der Nachweis einer entsprechenden Gewerbeberechtigung anzuraten. Auszüge aus dem GISA GewerbeInformationsSystemAustria können über die Behörden auch online angefordert werden. Weitere Informationen unter: Überlegenswert ist unter diesen Gesichtspunkten die vertragliche Gestaltung auf die wesentlichsten wechselseitigen Pflichten und die Provisionsregelungen zu beschränken, da bei Verträgen unter selbständigen Vertragspartnern vertragliche Klarstellungen zur Weisungsungebundenheit, Vertretungsbefugnis, Verwendung von Betriebsmitteln als selbstverständlich vorausgesetzt werden und daher entbehrlich sind. In diesem Vertragsmuster wurden jedoch auf Wunsch vieler Makler derartige Bestimmungen aufgenommen. Es ist unumgänglich, vor Vertragsabschluss entsprechende rechtliche Beratung einzuholen, um abzuklären, ob das gegenständliche Vertragsmuster auf die tatsächlich gewünschte Zusammenarbeit passt oder andere vertragliche Regelungen, bspw. ein Dienstvertrag abzuschließen sind. 2 Anzupassen an die zutreffende Rechtsform, bspw. durch Verwendung des Ausdrucks in der Rechtsform der...gesellschaft oder weglassen. 3 Gewerbewortlaut aus dem Gewerbeschein und GISA-Zahl einsetzen. 4 Siehe FN 2. 5 Gewerbewortlaut aus dem Gewerbeschein und GISA-Zahl einsetzen. Insbesondere die Gewerbeberechtigung des sogenannten Maklerassistenten (Gewerbewortlaut: Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, eingeschränkt auf die Tätigkeit eines Subunternehmers zu einem anderen Versicherungsmakler ) steht für den gegenständlichen Mustervertrag zur Verfügung. Die Möglichkeit, das Gewerbe des Maklerassistenten anzumelden, besteht seit der Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (RL 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) mit BGBl. I 131/2004 für Versicherungsagenten, die für einen Versicherungsmakler tätig werden (Koban/Funk-Leisch/Aichinger, Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers², Lexis Nexis, 2012, Seiten 4 und 14). Erfolgt die Kooperation mit einem Maklerassistenten werden die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes mit den für Versicherungsagenten geltenden Sonderbestimmungen ( 26b bis 26d HVertG) anzuwenden sein. 6 Der Kooperationspartner hat als Gewerbetreibender laufend Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichten. Die Kontoauszüge der SVA sollten regelmäßig kontrolliert werden. Damit wird sichergestellt, dass der Subvermittler laufend Beiträge entrichtet und sein Gewerbe nicht ruhend gemeldet hat. Sollte bei einer Beitragsprüfung der Subvermittler als Dienstnehmer eingestuft werden, kann die Gebietskrankenkasse allerdings trotzdem rückwirkend Beiträge vorschreiben. Die Praxis behilft sich mit Sidelettern, in welchen vereinbart ist, dass allfällige Gutschriften der SVA der gewerblichen Wirtschaft in Folge einer Beitragsprüfung dem November 2016 Seite 5 von 11
8 Makler zwecks Abdeckung der rückwirkenden Beitragsvorschreibung der Gebietskrankenkasse zustehen. 7 Die vereinbarten Leistungen sind einzusetzen. Nicht zutreffendes ist zu streichen. 8 Dieser Punkt ist bei Bedarf zu adaptieren. 9 Die Bestimmungen zu Weisungsfreiheit, Dienstort, Vertretungsbefugnis und Betriebsmittel dienen der Klarstellung der wirtschaftlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Kooperationspartners. Um die Einstufung des Subvermittlers als Selbständigen zu begünstigen, wäre eine Bestimmung empfehlenswert, wonach der Kooperationspartner auch für andere Auftraggeber tätig sein darf. Da dies in der Praxis selten gewünscht wird, wurde eine derartige Klausel nicht in den Mustervertrag aufgenommen allerdings auch kein entsprechendes Verbot. Alternativ zu dieser Bestimmung könnte eine Informationspflicht des Vertragspartners bei Eingehung neuer Kooperationen festgelegt werden. Diese spricht allerdings eher für eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Vertragspartners vom Makler. Allenfalls können Informationspflichten auf einzelne Sparten beschränkt werden. Eine Regelung könnte wie folgt lauten: Die Vertragsteile werden einander vom allfälligen Abschluss weiterer Kooperationsvereinbarungen informieren, sofern sich diese auf die Versicherungssparten. beziehen. 10 Sollten dem Kooperationspartner für seine Tätigkeit die erforderlichen Räumlichkeiten bzw. Geräte (z.b. Notebook, Büroeinrichtung, KFZ und dergl.) vom Makler zur Verfügung gestellt werden, ist dafür eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren und in Rechnung zu stellen, z.b. für die Verwendung von Fahrzeugen. Wesentlich ist, dass das vom Kooperationspartner für die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel geleistete Entgelt den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht und einem Fremdvergleich standhält. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Kooperationspartners mit den bereits erwähnten Folgen auszugehen ist. 11 Alternative Forumlierung: Wird ein KFZ des Versicherungsmaklers vom Kooperationspartner verwendet, so hat dieser...,-- pro gefahrenem Kilometer zu bezahlen. 12 Diese Klausel ist bei Bedarf zu adaptieren. Hinsichtlich des Kundenschutzes, bzw. der Aufnahme einer Konkurrenzklausel ist darauf hinzuweisen, dass eine solche, sofern sie tatsächlich vertraglich ausgestaltet wird, als Indiz einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit anzusehen ist. Dies insbesondere im Lichte der Judikatur, wonach diese Unselbständigkeit bereits angenommen wird, wenn der Vertragspartner zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Entlohnung für diese Dienstleistungen angewiesen ist, und er die Tätigkeit nicht in einem selbständigen eigenen Betrieb verrichtet (9 ObA 207/97z). Sofern jedoch trotz dieser Überlegungen eine Konkurrenzklausel in die Vereinbarung aufgenommen werden soll, könnte diese lauten wie folgt: Der Kooperationspartner verpflichtet sich für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weder als selbständiger Vermittler noch im Rahmen einer unselbständigen Vermittlertätigkeit Kunden des Maklers und gemeinsame Kunden in Versicherungsangelegenheiten zu beraten oder an diese Versicherungsverträge zu vermitteln. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Vertragsbestimmung verpflichtet sich der Kooperationspartner eine Konventionalstrafe in Höhe von...,- an den Makler zu bezahlen. November 2016 Seite 6 von 11
9 13 Das Beginndatum ist einzusetzen. Alternative Vereinbarung: Die Geschäftsbeziehung wird auf befristete Zeit abgeschlossen. Sie beginnt am... und endet am... November 2016 Seite 7 von 11
10 Beilage 1) Provisionsbestimmungen 1 Der Makler vergütet dem Kooperationspartner Provisionen (Courtage) für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge dann, wenn diese im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen sind, d.h. insbesondere wenn ein schriftlicher, vom Antragsteller (oder Kooperationspartner in Vollmacht) unterfertigter Antrag beim Versicherer eingereicht, dieser von dem Versicherer durch die Ausstellung der Polizze angenommen worden ist und die Prämie bezahlt wird. Der Kooperationspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidungen über Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen, Rücktritt oder Kündigung von Verträgen, Beteiligungen anderer Anstalten, in welcher Form immer, bei den jeweiligen Versicherungsgesellschaften liegt. Er kann den Makler nicht verpflichten, von Versicherungsgesellschaften Provisionen gerichtlich oder außergerichtlich einzufordern. Der Provisionsanspruch des Vertragspartners ist erst mit dem Zeitpunkt erworben, in dem die Provisionen voll und endgültig beim Versicherungsmakler eingehen. Der Anspruch auf die Courtage besteht daher insbesondere dann nicht oder entfällt, wenn Versicherungsverträge aus welchen Gründen immer aufgelöst werden, selbst dann, wenn kein gesetzlicher oder vertraglicher Auflösungsgrund vorliegt. Ebenfalls besteht kein Provisionsanspruch, wenn der Makler einer einvernehmlichen Beendigung eines Versicherungsvertrags aus welchem Grund auch immer zustimmt. Die Verprovisionierung der vermittelten Verträge erfolgt gemäß den Bestimmungen der beigelegten Provisionsliste. 2 Neben den dort vereinbarten Provisionen stehen dem Kooperationspartner keine wie auch immer gearteten sonstigen Ansprüche zu. Eine Verpfändung oder Abtretung der Provisionsansprüche durch den Kooperationspartner ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Maklers mit Gegenforderungen des Kooperationspartners, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Auf etwaige für den Versicherungsmakler von Versicherungsgesellschaften anfallende Aufwandsentschädigungen, Bürokostenzuschüsse, Sonderzahlungen oder Sonderpreise bzw. Bonifikationen besteht kein Anspruch des Kooperationspartners. Die Abrechnung des Provisionsanspruches erfolgt mittels monatlicher Provisionslisten auf der die jeweiligen Kundenpolizzennummern und der jeweilige Provisionsanspruch aufgelistet ist. 3 Allfällige Provisionsvorschüsse werden gegengerechnet. Zu Unrecht erhaltene oder aufgrund der obigen Bestimmungen zuviel bezogene Provisionen sind vom Kooperationspartner an den Makler binnen 2 Wochen rückzuerstatten. 4 November 2016 Seite 8 von 11
11 Provisionsabrechnungen können nur binnen sechs Wochen nach Empfangnahme der Abrechnung beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt. Allenfalls geleistete Provisionsvorschüsse sind im Falle der Auflösung des Vertrages binnen 2 Wochen zu refundieren, bei aufrechtem Vertrag kann der Makler Provisionsvorschüsse jederzeit binnen einem Monat rückfordern. Aus Beteiligungen gebührt dem Kooperationspartner nur Provision, soweit der Versicherungsmakler von der beteiligten Anstalt Provision erhält. Sind mehrere Kooperationspartner / Vermittler am Zustandekommen eines Vertrages beteiligt so ist von diesen einvernehmlich festzulegen, in welchem Provisionsverhältnis die Aufteilung erfolgt. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die zeitliche Reihenfolge. In die aktuellen Provisionssätze und Courtagevereinbarungen der jeweiligen Versicherungsanstalt kann Einsicht genommen werden. Eine Veränderung dieser Vereinbarung samt allen Beilagen bedarf der Schriftform. Eine Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung berührt nicht die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Courtageansprüche. Eine einseitige Mitteilung ist nicht bindend! 1 Als Beilage der Vereinbarung sollte ein Anhang mit den entsprechenden Provisionsbestimmungen angeschlossen sein. Diese wird insbesondere von der Form der vom Makler mit den einzelnen Versicherungsunternehmungen abgeschlossenen Courtage-Vereinbarungen abhängig bzw. beeinflusst sein. Empfehlenswert scheint die Aufnahme von Provisionsbestimmungen gemäß Muster- Courtagevereinbarung. Vorschläge für die wesentlichsten Bestimmungen finden Sie hier. Diese sind auf die gewünschte Art der Verprovisionierung abzustimmen und gegebenenfalls auch weitreichend zu ändern bzw. zu ergänzen. Dieses Muster versteht sich als Sammlung von Formulierungsvorschlägen für einzelne Vertragsklauseln, nicht als abschließende Provisionsvereinbarung. Je nach Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, insbesondere bei Verträgen mit Maklerassistenten, werden die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes mit den für Versicherungsagenten geltenden Sonderbestimmungen ( 26b bis 26d HVertG) anzuwenden sein (siehe auch FN 5 der Kooperationsvereinbarung). 2 Der Vereinbarung sind Beiblätter hinsichtlich der Provisionskonditionen anzuschließen, in welche die jeweiligen Provisionssätze aufzunehmen sind. 3 Diese Regelung ist nach Bedarf zu adaptieren. 4 Zur Absicherung der Ansprüche des Maklers könnte auch eine Stornoreserve vereinbart werden. An Stelle einer Stornoreserve könnte auch eine Bankgarantie dem Makler eine entsprechende Sicherheit bieten, wobei diesbezüglich jedoch die damit verbundenen beträchtlichen Kosten zu beachten sind. November 2016 Seite 9 von 11
12 Beilage 2) Zusätzliche Vertragsklauseln 1 : Ausscheiden des Kooperationspartners: Bei Ausscheiden des Kooperationspartners ist der gesamte Versicherungsbestand des Kooperationspartners auf diesen zu übertragen. Sollte aus welchen Gründen auch immer eine Versicherungsgesellschaft die Umstellung des Provisionsanspruches auf den Kooperationspartner nicht durchführen, verpflichtet sich der Makler 95% der dem Kooperationspartner zustehenden Provision an den Kooperationspartner weiter zu bezahlen. Minussalden sind jedoch unverzüglich vom Kooperationspartner auszugleichen. Die verbleibenden 5% dienen der Abdeckung des Verwaltungsaufwandes des Maklers. Für Kranken- und Lebensversicherungsverträge besteht nach dem Ausscheiden grundsätzlich kein Anspruch auf Folgeprovisionen. Bei sofortiger Auflösung des Vertrages durch den Makler aus wichtigem Grund erlöschen alle weiteren Provisionsansprüche des Kooperationspartners. Bei Auflösung dieser Vereinbarung wird eine Ablösesumme für den Kundenstock von... vereinbart. Der Kundenstock verbleibt beim Makler/Der Kundenstock fällt an den Kooperationspartner 2. Regelung bei Verwendung betriebseigener PC`s: Sollte der Vertragspartner einen PC oder ein Notebook des Versicherungsmaklers verwenden gilt folgendes: Das zugewiesene Passwort darf weder geändert noch an andere Personen weiter gegeben werden. Auf einem PC abgespeicherte wichtige Daten und Dokumente sind vom Benutzer bei entsprechender Hardwarevoraussetzung selbst regelmäßig zu sichern. Datenträger sind sorgfältig aufzubewahren. Ungewöhnliche Funktionsstörungen beim Betrieb eines PC s sowie Wahrnehmungen über unzulässige Nutzungen sind dem EDV-Verantwortlichen unverzüglich zu melden. Es darf ausschließlich Software verwendet werden, die vom Makler zur Verfügung gestellt wurde. Für die Verwendung des PCs bzw. der zur Verfügung gestellten Software wird dem Kooperationspartner monatlich die oben vereinbarte Summe von den ihm zustehenden Provisionsansprüchen abgezogen. Anmeldetätigkeit: Sofern die Anmeldetätigkeit bei der jeweiligen Zulassungsstelle in... (Ort) vom Makler übernommen wird, sind die nötigen Unterlagen vollständig an den Makler zu übergeben. Die Anmeldekosten sind beizulegen. Für die Übernahme der Anmeldetätigkeit durch den Makler wird eine Summe von... pro Anmeldevorgang vereinbart. Pro ausgestellter Versicherungsbestätigung erhält der Kooperationspartner... Im Gegenzug wird vom Versicherungsmakler keine Bearbeitungsgebühr für die KFZ Vertragsbearbeitung verrechnet. Gegebenenfalls können Kostenteilungsbestimmungen für die Versendung von Kundenzeitungen oder diversen Mailings vereinbart werden. November 2016 Seite 10 von 11
13 1 Als Anregung für weitere Regelungen finden Sie in dieser Beilage einige Vertragsklauseln, die Sie nach Bedarf ergänzend oder alternativ einsetzen können. 2 Nichtzutreffendes bitte streichen. November 2016 Seite 11 von 11
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