INFORMATIONSBROSCHÜRE FÜR ARBEITGEBER ALS DRITTSCHULDNER
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- Heidi Kranz
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1 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMATIONSBROSCHÜRE FÜR ARBEITGEBER ALS DRITTSCHULDNER Hinweise, Beispiele und Existenzminimum-Tabellen Stand 1. Jänner 2018
2 ZUM GELEIT Die Exekution auf Arbeitseinkommen stellt an den Drittschuldner hohe Ansprüche an Fachwissen. Um den Drittschuldner bei seiner - vom Gesetz vorgeschriebenen - Tätigkeit zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Justiz die vorliegende Informationsbroschüre in aktualisierter Form aufgelegt. In dieser Broschüre werden im ersten Teil eine kurze, schlagwortartige Darstellung der Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages und im zweiten Teil zwei Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums geboten. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen für das Jahr 2018 wiedergegeben. Der Gesetzgeber hat dem Aufwand des Drittschuldners sowohl bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung als auch bei der Berechnung insofern Rechnung getragen, als er sowohl für die Abgabe der Drittschuldnererklärung ( 302 EO) als auch für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung ( 292h EO) einen Kostenbetrag zuerkannt hat. Das Bundesministerium für Justiz hofft, mit dieser Broschüre dem Drittschuldner seine Aufgabe zu erleichtern. Für weitere Anregungen zur Gestaltung der Broschüre wäre das Bundesministerium für Justiz dankbar. Seite 1
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4 INHALTSVERZEICHNIS: 1. TEIL: Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber als Drittschuldner Begründung des Pfandrechts Rang Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Pfandrecht bei schwankenden Bezügen Erstreckung des Pfandrechts Gesamtbezug Erfassung von Teilleistungen Sachleistungen Ermittlung der Berechnungsgrundlage Unpfändbare Teilleistungen Aufwandsentschädigungen Ermittlung des "Existenzminimums" Unterhaltspflichten Unterhaltsexistenzminimum "Existenzminimum" bei Sachleistungen Sonderzahlungen Nachzahlungen Abfertigung Sonstige Beendigungsansprüche Kosten für die Berechnung "Bagatellgrenze" Schuldbefreiende Zahlung Aufstellung über offene Forderung Einstellung des Verfahrens insbesondere nach Tilgung der gesamten Forderung Quittung auf Aufforderung des Arbeitnehmers Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung Klärung von Zweifelsfragen Hinterlegung bei Gericht Erhöhung des "Existenzminimums" Herabsetzung des "Existenzminimums" Zusammenrechnung Vorschüsse Zwingendes Recht Verhältnis zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht Umfang des vertraglichen Pfandrechts Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts TEIL: Beispiele BEISPIEL 1: EXISTENZMINIMUM BETRÄGE 2018: Existenzminimum-Tabellen Seite 3
5 1. TEIL: Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber als Drittschuldner Seite 4
6 1. Begründung des Pfandrechts Rang Durch die Zustellung des Zahlungsverbots wird ein gerichtliches Pfandrecht am Arbeitseinkommen begründet. Der Tag der Zustellung ist auch für den Rang des Pfandrechts maßgebend. Sind Ihnen mehrere Zahlungsverbote am gleichen Tag zugekommen, so haben die hierdurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. In diesem Fall sind bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens die hereinzubringenden Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen. 2. Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das Arbeitseinkommen im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots das Existenzminimum nicht übersteigt: Es reicht somit zur Begründung des Pfandrechts aus, wenn das Arbeitseinkommen irgendwann später das Existenzminimum übersteigt. 3. Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Die Wirksamkeit des Pfandrechts erstreckt sich auch auf das nach der Unterbrechung entstehende und fällig werdende Arbeitseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht länger als ein Jahr unterbrochen wird. Eine Karenzierung ist keine Unterbrechung. 4. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen Sinkt das Arbeitseinkommen im Zuge der Exekution unter das Existenzminimum und übersteigt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf dieses wieder erhöhte Arbeitseinkommen. Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das Arbeitseinkommen das Existenzminimum zwar nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber zu einem späteren Zeitpunkt übersteigt. Vom Pfandrecht wird auch dasjenige Arbeitseinkommen erfasst, das der Arbeitnehmer infolge einer Erhöhung seines Arbeitseinkommens, Übertragung einer neuen Position, Versetzung in eine andere Position oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. 5. Erstreckung des Pfandrechts Die Wirkungen des Ihnen zugestellten Zahlungsverbots erstrecken sich auch auf den Anspruch gegen den Dritten, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Seite 5
7 oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Arbeitseinkommens nicht gegen Sie, sondern gegen einen Dritten hat. In diesem Fall haben Sie den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen. 6. Gesamtbezug Erfassung von Teilleistungen Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst alle Beträge, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, insbesondere alle Vorteile ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart. 7. Sachleistungen Der Gesamtbezug erfasst auch die Sachleistungen. Bei diesen haben Sie einen der Werte zugrunde zu legen, die im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Arbeitnehmer angehört, vorgesehen sind. 8. Ermittlung der Berechnungsgrundlage Vom Gesamtbezug sind abzuziehen: 1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitnehmers abzuführen sind; 2. die unpfändbaren Forderungen und Forderungsteile ("unpfändbare Teilleistungen"); 3. Beiträge, die der Arbeitnehmer an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet; 4. Beiträge, die der Arbeitnehmer zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Dies ergibt die ungerundete Berechnungsgrundlage. Dieser Betrag ist abzurunden, und zwar bei monatlicher Auszahlung auf einen durch 20 Euro teilbaren, bei wöchentlicher Auszahlung auf einen durch 5 Euro teilbaren und bei täglicher Auszahlung auf einen ganzzahligen Betrag. 9. Unpfändbare Teilleistungen Unpfändbar sind unter anderem folgende Leistungen: 1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für Seite 6
8 auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung ("Aufwandsentschädigungen"); 2. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer (zb der Hausbesorger) für seine Vertretung aufwenden muss; 3. Beiträge für Bestattungskosten; 4. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe; 5. pauschales Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. 10. Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen dürfen höchstens mit einem der bereits bei den Sachleistungen aufgezählten Werte berücksichtigt werden. 11. Ermittlung des "Existenzminimums" Ausgehend von der Berechnungsgrundlage können Sie aus den als Anhang zu dieser Broschüre aufgenommenen Tabellen die unpfändbaren Freibeträge herauslesen. Der unpfändbare Betrag ist aus der Spalte herauszulesen, die die entsprechende Anzahl der Unterhaltspflichten ("Unterhaltspflichten") des Arbeitnehmers enthält. 12. Unterhaltspflichten Sie haben bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Arbeitnehmers auszugehen, solange Ihnen deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist. 13. Unterhaltsexistenzminimum Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so ist zur Berechnung der Höhe der unpfändbaren Beträge die für diese Forderung geltende Tabelle zu verwenden. Dies ist eine der Tabellen, deren Bezeichnung mit der Ziffer "2" beginnt, in der Regel (bei monatlicher Auszahlung des Arbeitseinkommens und Sonderzahlungen) die Tabelle 2 a m. Bei Zusammentreffen mit einer weiteren Forderung ist auch der Differenzbetrag zwischen den in den Tabellen 1 und 2 angeführten Werten zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass bei der Tabelle 2 die Exekution führenden Unterhaltsgläubiger nicht zu berücksichtigen sind. Seite 7
9 Aus dem Differenzbetrag sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem verbleibenden Rest sind die übrigen Unterhaltsforderungen zu tilgen. Soweit jedoch der Differenzbetrag nicht ausreicht, bleibt es bei der rangmäßigen Befriedigung aller Ansprüche, sodass die Unterhaltsansprüche dann zu berücksichtigen sind, wenn diese einen besseren Rang als sonstige Forderungen haben. 14. "Existenzminimum" bei Sachleistungen Sind im Gesamtbezug auch Sachleistungen enthalten, so vermindern sie das Existenzminimum; dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben; das sind im Jahr 2018 mindestens 454,50 Euro monatlich (bei der Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen 75% davon). 15. Sonderzahlungen Vom 14. Monatsbezug sowie vom 13. Monatsbezug und dergleichen ist der sich aus der für monatliche Leistungen vorgesehenen Tabelle 1 a oder 2 a ergebende Betrag unpfändbar. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Betrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen. Der Pfändungsschutz der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und jener der Monatsbezüge ist gesondert zu beurteilen. Sowohl für die Monatsbezüge als auch für die Sonderzahlungen sind jeweils die unpfändbaren Beträge für Monatsleistungen zu gewähren. Eine Zusammenrechnung zwischen der Sonderzahlung und dem Monatsbezug findet nicht statt. 16. Nachzahlungen Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen. 17. Abfertigung Einmalige Leistungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren insbesondere die Abfertigung sind wie ein Monatsbezug zu behandeln, für den nur ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag gilt, selbst wenn sie mehrere Seite 8
10 Monatsbezüge ausmachen. Allerdings erhöht sich die Obergrenze, ab der alles pfändbar ist, je nachdem, für wie viele Monate die Abfertigung bezahlt wurde. Je nach der Anzahl der Monatsbezüge bestehen folgende Höchstwerte: ein Monatsbezug Euro zwei Monatsbezüge Euro drei Monatsbezüge Euro vier Monatsbezüge Euro fünf Monatsbezüge usw. zwölf Monatsbezüge Euro Die unpfändbaren Freibeträge ergeben sich aus der im Anhang 2 angeschlossenen Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist). Der pfändbare Teil ist dem betreibenden Gläubiger erst nach 4 Wochen auszuzahlen. Beispiel: Abfertigung in der Höhe von Euro. Besteht diese Abfertigung aus drei Monatsbezügen, so ergibt sich der unpfändbare Freibetrag aus der Tabelle 1 cm, Zeile "8.000 bis 8.019,99". Besteht diese Abfertigung jedoch nur aus zwei Monatsbezügen, so liegt der Wert über dem Höchstbetrag von Euro. Der unpfändbare Freibetrag ist dann nicht von der tatsächlichen Abfertigung, sondern vom Höchstbetrag zu errechnen (Tabelle 1 cm, Zeile "7.080 bis 7.099,99"). 18. Sonstige Beendigungsansprüche Sonstige Beendigungsansprüche insbesondere Urlaubsersatzleistungen werden wie Abfertigungen behandelt. Auch dafür steht die Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist) zur Verfügung. Hat der Verpflichtete auch einen Anspruch auf Abfertigung, so sind diese Leistungen zusammen zu rechnen. Die Obergrenze ist von der Leistung zu nehmen, die den längeren Zeitraum abdeckt und das Existenzminimum aus der Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist) zu ermitteln. Seite 9
11 19. Kosten für die Berechnung Ihnen steht für die Berechnung des Existenzminimums 1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro, 2. bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Arbeitnehmer zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch das Existenzminimum nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Ist die Berechnung des Ihnen zustehenden Betrags strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden. 20. "Bagatellgrenze" Sie können den Gesamtbetrag des Arbeitseinkommens als pfändungsfrei behandeln, wenn die ungerundete Berechnungsgrundlage das Existenzminimum um nicht mehr als 10 Euro monatlich, 2,5 Euro wöchentlich, oder 50 Cent täglich übersteigt. 21. Schuldbefreiende Zahlung Ihre Zahlung wirkt schuldbefreiend, wenn Sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn Sie nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leisten. Eine Zahlung in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen wirkt ebenfalls schuldbefreiend. 22. Aufstellung über offene Forderung Sie sind berechtigt, nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis Sie vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung erhalten. Sie haben dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen werden. Seite 10
12 23. Einstellung des Verfahrens insbesondere nach Tilgung der gesamten Forderung Haben Sie die gesamte Forderung (samt Nebengebühren) getilgt, so ist das Exekutionsverfahren beendet. Sie können, müssen aber nicht, die Einstellung des Exekutionsverfahrens begehren. Eine Einstellung können Sie auch dann beantragen, wenn Ihnen der Gläubiger die von Ihnen begehrte Aufstellung über die offene Forderung nicht übersendet hat. 24. Quittung auf Aufforderung des Arbeitnehmers Der betreibende Gläubiger hat dem Arbeitnehmer binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekannt zu geben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch Ihnen zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Arbeitnehmer erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers die Exekution einzustellen. 25. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung Sie können in beiden Fällen, also sowohl, wenn der betreibende Gläubiger aufgrund Ihrer Aufforderung eine Aufstellung über die offene Forderung übersendet, als auch, wenn Sie diese Aufstellung aufgrund der Aufforderung des Arbeitnehmers, eine Quittung auszustellen, erhalten, entsprechend der übermittelten Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen. Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird. 26. Klärung von Zweifelsfragen Das Exekutionsgericht kann um Klärung folgender Fragen ersucht werden: 1. ob bei der Berechnung des Existenzminimums Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, 2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Aufwandsentschädigungen dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder Seite 11
13 3. ob am Arbeitseinkommen, dessen Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich dieses Pfandrecht begründet wurde. Einen solchen Antrag können neben der betreibenden Partei und dem Arbeitnehmer auch Sie stellen. Sie können die von einem Antrag erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten. 27. Hinterlegung bei Gericht Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so sind Sie bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Diese Befugnis besteht jedoch soweit nicht, als Sie ein Antragsrecht zur Entscheidung über Zweifelsfragen ("Klärung von Zweifelsfragen") haben. 28. Erhöhung des "Existenzminimums" Das Exekutionsgericht hat auf Antrag Ihres Arbeitnehmers das Existenzminimum angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf 1. wesentliche Mehrauslagen des Arbeitnehmers, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Arbeitnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder 2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Arbeitnehmer zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder 3. besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder 4. einen Notstand des Arbeitnehmers infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder 5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. 29. Herabsetzung des "Existenzminimums" Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Gläubigers Seite 12
14 1. das Unterhaltsexistenzminimum ("Unterhaltsexistenzminimum") angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können; 2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den dafür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht; 3. das Existenzminimum herabzusetzen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält. 30. Zusammenrechnung Erhält der Verpflichtete auch von einem Dritten ein Arbeitsentgelt oder dergleichen, so haben Sie das außer Acht zu lassen. Das Gericht hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zusammenrechnung anzuordnen. Sie dürfen nicht von sich aus die Zusammenrechnung vornehmen. Das Exekutionsgericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat. Bei kleinen Bezügen ist auch eine Aufsplitterung der Grundbeträge möglich. Ausnahme: Hat der Verpflichtete jedoch auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten ( 299a EO), so wirkt das Zahlungsverbot auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung wirkt schuldbefreiend. (Nur) in diesem Fall hat der Arbeitgeber beide Teile des Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen. 31. Vorschüsse Sie können für die Einbringung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen dem halben allgemeinen Grundbetrag (siehe Punkt 14.) und dem Existenzminimum ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht Ihnen auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. 32. Zwingendes Recht Die Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen kann durch eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Gläubiger getroffene Vereinbarung weder Seite 13
15 ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede den Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung (Zession), Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung. 33. Verhältnis zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht Das gerichtliche Pfandrecht erfasst das Arbeitseinkommen soweit nicht, als dieses vor der Begründung des gerichtlichen Pfandrechts übertragen (zediert) wurde. Wurde das Arbeitseinkommen vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts zwar nicht entgegen, es ist jedoch nachrangig. Die Rangordnung der gerichtlichen und vertraglichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Zahlungsverbote bzw Verpfändungserklärungen zugestellt wurden. Kommen Ihnen mehrere Zahlungsverbote und Verpfändungserklärungen am gleichen Tag zu, so haben die dadurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens sind die Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen. 34. Umfang des vertraglichen Pfandrechts Das vertragliche Pfandrecht erfasst nur die Bezüge des Arbeitseinkommens, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch Ihnen angezeigt wurde. 35. Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts Sie haben Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und Ihnen dies angezeigt wurde. Davor sind Sie auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Seite 14
16 Seite 15
17 2. TEIL: Beispiele Seite 16
18 BEISPIEL 1: Der Verpflichtete (Ihr Arbeitnehmer, dessen Arbeitseinkommen gepfändet wurde) hat einen Monatsbezug von Euro. Der Arbeitnehmer erhält auch zweimal jährlich eine Sonderzahlung von je Euro. Er ist sorgepflichtig für ein Kind und seine (nicht erwerbstätige) Ehefrau. Sein Arbeitseinkommen wird von einem Versandhaus gepfändet. Auszugehen ist vom Gesamtbetrag Euro davon sind abzuziehen (s. Punkt 8 "Ermittlung der Berechnungsgrundlage") Steuer (fiktiv) Euro Sozialversicherung (fiktiv) Euro Gewerkschaftsbeitrag (fiktiv) Euro Daraus ergibt sich die (ungerundete) Berechnungsgrundlage von Euro Den unpfändbaren Betrag können Sie aus den Tabellen ermitteln. Die Forderung, die der betreibende Gläubiger hereinbringen will, ist keine Unterhaltsforderung, daher... Tabellengruppe 1 Der Arbeitnehmer bezieht ein monatliches Einkommen, daher... Tabellengruppe 1 m Der Arbeitnehmer bezieht Sonderzahlungen, daher... Tabelle 1 a m. In dieser Tabelle ist in der Spalte "Nettolohn monatlich" der zuvor ermittelte Betrag, also Euro, zu suchen. In der entsprechenden Zeile ("1.300 bis 1.319,99") ist der in der dritten Spalte ("Unterhaltspflicht für 2 Personen") stehende Betrag 1.285,50 Euro das in diesem Fall dem Arbeitnehmer verbleibende "Existenzminimum". Seite 17
19 BEISPIEL 2: Außer dem Versandhaus führt auch (nachrangig) die unterhaltsberechtigte Ehefrau Exekution zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von 145 Euro monatlich und eines Unterhaltsrückstands von 725 Euro. Alle übrigen Angaben sind dem Beispiel 1 zu entnehmen. Für die Ermittlung des unpfändbaren Betrages gegenüber einem Unterhaltsberechtigten ist das Unterhaltsexistenzminimum heranzuziehen. Dieses ergibt sich aus der Tabellengruppe 2, im konkreten Fall aus der Tabelle 2 a m. Achtung: Bei der Ermittlung der Zahl der Unterhaltsberechtigten ist der Unterhaltsberechtigte, der selbst Exekution führt, nicht mitzuzählen. Das Unterhaltsexistenzminimum soll nämlich jenes Einkommen sein, das dem Verpflichteten (Ihrem Arbeitnehmer) und den übrigen Unterhaltsberechtigten ungeschmälert verbleibt. Auszugehen ist wieder von der Berechnungsgrundlage von Euro. In der entsprechenden Zeile ("1.300 bis 1.319,99") der Tabelle 2 a m ist der in der zweiten Spalte ("Unterhaltspflicht für 1 Person") stehende Betrag ,50 Euro das in diesem Fall dem Arbeitnehmer verbleibende "Unterhaltsexistenzminimum". Der Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach der Tabelle 2 a m und dem Betrag nach der Tabelle 1 a m kommt ausschließlich dem unterhaltsberechtigten Gläubiger zu. Existenzminimum ,50 Euro Unterhaltsexistenzminimum ,50 Euro pfändbar für den Unterhaltsgläubiger (Differenzbetrag) ,00 Euro pfändbar für die übrigen Gläubiger... 24,50 Euro Eine Leistung aus dem für die übrigen Gläubiger pfändbaren Betrag steht dem Unterhaltsgläubiger nur zu, wenn er einen besseren Rang hat (also sein Zahlungsverbot früher bei Ihnen einlangte). Seite 18
20 Im Beispiel 2 sind daher auszuzahlen bzw zu überweisen: an Ihren Arbeitnehmer ,50 Euro an den Exekution führenden Unterhaltsgläubiger ,00 Euro an das Exekution führende Versandhaus... 24,50 Euro Seite 19
21 EXISTENZMINIMUM BETRÄGE 2018: Allgemeiner Grundbetrag 909 Euro monatlich 212 Euro wöchentlich 30 Euro täglich Erhöhter allgemeiner Grundbetrag 1060 Euro monatlich 247 Euro wöchentlich 35 Euro täglich Unterhaltsgrundbetrag 181 Euro monatlich 42 Euro wöchentlich 6 Euro täglich Höchstbetrag 3620 Euro monatlich 845 Euro wöchentlich 121 Euro täglich Seite 20
22 ANHANG: Existenzminimum-Tabellen 2018 Existenzminimum 1. Tabelle 1 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) 2. Tabelle 1 a w (wöchentlicher Bezug mit Sonderzahlungen) 3. Tabelle 1 a t (täglicher Bezug mit Sonderzahlungen) 4. Tabelle 1 b m (monatlicher Bezug ohne Sonderzahlungen) 5. Tabelle 1 b w (wöchentlicher Bezug ohne Sonderzahlungen) 6. Tabelle 1 b t (täglicher Bezug ohne Sonderzahlungen) 7. Tabelle 1 c m (Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen) Unterhaltsexistenzminimum 8. Tabelle 2 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) 9. Tabelle 2 a w (wöchentlicher Bezug mit Sonderzahlungen) 10. Tabelle 2 a t (täglicher Bezug mit Sonderzahlungen) 11. Tabelle 2 b m (monatlicher Bezug ohne Sonderzahlungen) 12. Tabelle 2 b w (wöchentlicher Bezug ohne Sonderzahlungen ) 13. Tabelle 2 b t (täglicher Bezug ohne Sonderzahlungen) 14. Tabelle 2 c m (Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen) Seite 21
23 Existenzminimum Nettolohn unpfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für monatlich in Euro in Euro bis 919,99 909,00 alles alles alles alles alles 920,00 bis 939,99 912,30 alles alles alles alles alles 940,00 bis 959,99 918,30 alles alles alles alles alles 960,00 bis 979,99 924,30 alles alles alles alles alles 980,00 bis 999,99 930,30 alles alles alles alles alles 1 000,00 bis 1 019,99 936,30 alles alles alles alles alles 1 020,00 bis 1 039,99 942,30 alles alles alles alles alles 1 040,00 bis 1 059,99 948,30 alles alles alles alles alles 1 060,00 bis 1 079,99 954,30 alles alles alles alles alles 1 080,00 bis 1 099,99 960, ,00 alles alles alles alles 1 100,00 bis 1 119,99 966, ,00 alles alles alles alles 1 120,00 bis 1 139,99 972, ,00 alles alles alles alles 1 140,00 bis 1 159,99 978, ,00 alles alles alles alles 1 160,00 bis 1 179,99 984, ,00 alles alles alles alles 1 180,00 bis 1 199,99 990, ,00 alles alles alles alles 1 200,00 bis 1 219,99 996, ,00 alles alles alles alles 1 220,00 bis 1 239, , ,00 alles alles alles alles 1 240,00 bis 1 259, , ,00 alles alles alles alles 1 260,00 bis 1 279, , , ,00 alles alles alles 1 280,00 bis 1 299, , , ,50 alles alles alles 1 300,00 bis 1 319, , , ,50 alles alles alles 1 320,00 bis 1 339, , , ,50 alles alles alles 1 340,00 bis 1 359, , , ,50 alles alles alles 1 360,00 bis 1 379, , , ,50 alles alles alles 1 380,00 bis 1 399, , , ,50 alles alles alles 1 400,00 bis 1 419, , , ,50 alles alles alles 1 420,00 bis 1 439, , , ,50 alles alles alles 1 440,00 bis 1 459, , , , ,00 alles alles 1 460,00 bis 1 479, , , , ,80 alles alles 1 480,00 bis 1 499, , , , ,80 alles alles 1 500,00 bis 1 519, , , , ,80 alles alles 1 520,00 bis 1 539, , , , ,80 alles alles 1 540,00 bis 1 559, , , , ,80 alles alles 1 560,00 bis 1 579, , , , ,80 alles alles 1 580,00 bis 1 599, , , , ,80 alles alles 1 600,00 bis 1 619, , , , ,80 alles alles 1 620,00 bis 1 639, , , , , ,00 alles 1 640,00 bis 1 659, , , , , ,90 alles 1 660,00 bis 1 679, , , , , ,90 alles 1 680,00 bis 1 699, , , , , ,90 alles 1 700,00 bis 1 719, , , , , ,90 alles 1 720,00 bis 1 739, , , , , ,90 alles 1 740,00 bis 1 759, , , , , ,90 alles 1 760,00 bis 1 779, , , , , ,90 alles 1 780,00 bis 1 799, , , , , ,90 alles 1 800,00 bis 1 819, , , , , , , ,00 bis 1 839, , , , , , , ,00 bis 1 859, , , , , , , ,00 bis 1 879, , , , , , , ,00 bis 1 899, , , , , , , ,00 bis 1 919, , , , , , , ,00 bis 1 939, , , , , , , ,00 bis 1 959, , , , , , , ,00 bis 1 979, , , , , , , ,00 bis 1 999, , , , , , , ,00 bis 2 019, , , , , , , ,00 bis 2 039, , , , , , , ,00 bis 2 059, , , , , , , ,00 bis 2 079, , , , , , , ,00 bis 2 099, , , , , , , ,00 bis 2 119, , , , , , , ,00 bis 2 139, , , , , , , ,00 bis 2 159, , , , , , , ,00 bis 2 179, , , , , , , ,00 bis 2 199, , , , , , , ,00 bis 2 219, , , , , , ,80 Tabelle 1am (Grundbetrag 909 Euro monatlich)
24 2 220,00 bis 2 239, , , , , , , ,00 bis 2 259, , , , , , , ,00 bis 2 279, , , , , , , ,00 bis 2 299, , , , , , , ,00 bis 2 319, , , , , , , ,00 bis 2 339, , , , , , , ,00 bis 2 359, , , , , , , ,00 bis 2 379, , , , , , , ,00 bis 2 399, , , , , , , ,00 bis 2 419, , , , , , , ,00 bis 2 439, , , , , , , ,00 bis 2 459, , , , , , , ,00 bis 2 479, , , , , , , ,00 bis 2 499, , , , , , , ,00 bis 2 519, , , , , , , ,00 bis 2 539, , , , , , , ,00 bis 2 559, , , , , , , ,00 bis 2 579, , , , , , , ,00 bis 2 599, , , , , , , ,00 bis 2 619, , , , , , , ,00 bis 2 639, , , , , , , ,00 bis 2 659, , , , , , , ,00 bis 2 679, , , , , , , ,00 bis 2 699, , , , , , , ,00 bis 2 719, , , , , , , ,00 bis 2 739, , , , , , , ,00 bis 2 759, , , , , , , ,00 bis 2 779, , , , , , , ,00 bis 2 799, , , , , , , ,00 bis 2 819, , , , , , , ,00 bis 2 839, , , , , , , ,00 bis 2 859, , , , , , , ,00 bis 2 879, , , , , , , ,00 bis 2 899, , , , , , , ,00 bis 2 919, , , , , , , ,00 bis 2 939, , , , , , , ,00 bis 2 959, , , , , , , ,00 bis 2 979, , , , , , , ,00 bis 2 999, , , , , , , ,00 bis 3 019, , , , , , , ,00 bis 3 039, , , , , , , ,00 bis 3 059, , , , , , , ,00 bis 3 079, , , , , , , ,00 bis 3 099, , , , , , , ,00 bis 3 119, , , , , , , ,00 bis 3 139, , , , , , , ,00 bis 3 159, , , , , , , ,00 bis 3 179, , , , , , , ,00 bis 3 199, , , , , , , ,00 bis 3 219, , , , , , , ,00 bis 3 239, , , , , , , ,00 bis 3 259, , , , , , , ,00 bis 3 279, , , , , , , ,00 bis 3 299, , , , , , , ,00 bis 3 319, , , , , , , ,00 bis 3 339, , , , , , , ,00 bis 3 359, , , , , , , ,00 bis 3 379, , , , , , , ,00 bis 3 399, , , , , , , ,00 bis 3 419, , , , , , , ,00 bis 3 439, , , , , , , ,00 bis 3 459, , , , , , , ,00 bis 3 479, , , , , , , ,00 bis 3 499, , , , , , , ,00 bis 3 519, , , , , , , ,00 bis 3 539, , , , , , , ,00 bis 3 559, , , , , , , ,00 bis 3 579, , , , , , , ,00 bis 3 599, , , , , , , ,00 bis 3 619, , , , , , , ,00 und darüber 1 722, , , , , ,80 Tabelle 1am (Grundbetrag 909 Euro monatlich)
25 Existenzminimum Nettolohn unpfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für wöchentlich in Euro in Euro bis 214,99 212,00 alles alles alles alles alles 215,00 bis 219,99 212,90 alles alles alles alles alles 220,00 bis 224,99 214,40 alles alles alles alles alles 225,00 bis 229,99 215,90 alles alles alles alles alles 230,00 bis 234,99 217,40 alles alles alles alles alles 235,00 bis 239,99 218,90 alles alles alles alles alles 240,00 bis 244,99 220,40 alles alles alles alles alles 245,00 bis 249,99 221,90 alles alles alles alles alles 250,00 bis 254,99 223,40 254,00 alles alles alles alles 255,00 bis 259,99 224,90 254,40 alles alles alles alles 260,00 bis 264,99 226,40 256,40 alles alles alles alles 265,00 bis 269,99 227,90 258,40 alles alles alles alles 270,00 bis 274,99 229,40 260,40 alles alles alles alles 275,00 bis 279,99 230,90 262,40 alles alles alles alles 280,00 bis 284,99 232,40 264,40 alles alles alles alles 285,00 bis 289,99 233,90 266,40 alles alles alles alles 290,00 bis 294,99 235,40 268,40 alles alles alles alles 295,00 bis 299,99 236,90 270,40 296,00 alles alles alles 300,00 bis 304,99 238,40 272,40 298,00 alles alles alles 305,00 bis 309,99 239,90 274,40 300,50 alles alles alles 310,00 bis 314,99 241,40 276,40 303,00 alles alles alles 315,00 bis 319,99 242,90 278,40 305,50 alles alles alles 320,00 bis 324,99 244,40 280,40 308,00 alles alles alles 325,00 bis 329,99 245,90 282,40 310,50 alles alles alles 330,00 bis 334,99 247,40 284,40 313,00 alles alles alles 335,00 bis 339,99 248,90 286,40 315,50 338,00 alles alles 340,00 bis 344,99 250,40 288,40 318,00 339,20 alles alles 345,00 bis 349,99 251,90 290,40 320,50 342,20 alles alles 350,00 bis 354,99 253,40 292,40 323,00 345,20 alles alles 355,00 bis 359,99 254,90 294,40 325,50 348,20 alles alles 360,00 bis 364,99 256,40 296,40 328,00 351,20 alles alles 365,00 bis 369,99 257,90 298,40 330,50 354,20 alles alles 370,00 bis 374,99 259,40 300,40 333,00 357,20 alles alles 375,00 bis 379,99 260,90 302,40 335,50 360,20 alles alles 380,00 bis 384,99 262,40 304,40 338,00 363,20 380,00 alles 385,00 bis 389,99 263,90 306,40 340,50 366,20 383,50 alles 390,00 bis 394,99 265,40 308,40 343,00 369,20 387,00 alles 395,00 bis 399,99 266,90 310,40 345,50 372,20 390,50 alles 400,00 bis 404,99 268,40 312,40 348,00 375,20 394,00 alles 405,00 bis 409,99 269,90 314,40 350,50 378,20 397,50 alles 410,00 bis 414,99 271,40 316,40 353,00 381,20 401,00 alles 415,00 bis 419,99 272,90 318,40 355,50 384,20 404,50 alles 420,00 bis 424,99 274,40 320,40 358,00 387,20 408,00 422,00 425,00 bis 429,99 275,90 322,40 360,50 390,20 411,50 424,40 430,00 bis 434,99 277,40 324,40 363,00 393,20 415,00 428,40 435,00 bis 439,99 278,90 326,40 365,50 396,20 418,50 432,40 440,00 bis 444,99 280,40 328,40 368,00 399,20 422,00 436,40 445,00 bis 449,99 281,90 330,40 370,50 402,20 425,50 440,40 450,00 bis 454,99 283,40 332,40 373,00 405,20 429,00 444,40 455,00 bis 459,99 284,90 334,40 375,50 408,20 432,50 448,40 460,00 bis 464,99 286,40 336,40 378,00 411,20 436,00 452,40 465,00 bis 469,99 287,90 338,40 380,50 414,20 439,50 456,40 470,00 bis 474,99 289,40 340,40 383,00 417,20 443,00 460,40 475,00 bis 479,99 290,90 342,40 385,50 420,20 446,50 464,40 480,00 bis 484,99 292,40 344,40 388,00 423,20 450,00 468,40 485,00 bis 489,99 293,90 346,40 390,50 426,20 453,50 472,40 490,00 bis 494,99 295,40 348,40 393,00 429,20 457,00 476,40 495,00 bis 499,99 296,90 350,40 395,50 432,20 460,50 480,40 500,00 bis 504,99 298,40 352,40 398,00 435,20 464,00 484,40 505,00 bis 509,99 299,90 354,40 400,50 438,20 467,50 488,40 510,00 bis 514,99 301,40 356,40 403,00 441,20 471,00 492,40 Tabelle 1aw (Grundbetrag 212 Euro wöchentlich)
26 515,00 bis 519,99 302,90 358,40 405,50 444,20 474,50 496,40 520,00 bis 524,99 304,40 360,40 408,00 447,20 478,00 500,40 525,00 bis 529,99 305,90 362,40 410,50 450,20 481,50 504,40 530,00 bis 534,99 307,40 364,40 413,00 453,20 485,00 508,40 535,00 bis 539,99 308,90 366,40 415,50 456,20 488,50 512,40 540,00 bis 544,99 310,40 368,40 418,00 459,20 492,00 516,40 545,00 bis 549,99 311,90 370,40 420,50 462,20 495,50 520,40 550,00 bis 554,99 313,40 372,40 423,00 465,20 499,00 524,40 555,00 bis 559,99 314,90 374,40 425,50 468,20 502,50 528,40 560,00 bis 564,99 316,40 376,40 428,00 471,20 506,00 532,40 565,00 bis 569,99 317,90 378,40 430,50 474,20 509,50 536,40 570,00 bis 574,99 319,40 380,40 433,00 477,20 513,00 540,40 575,00 bis 579,99 320,90 382,40 435,50 480,20 516,50 544,40 580,00 bis 584,99 322,40 384,40 438,00 483,20 520,00 548,40 585,00 bis 589,99 323,90 386,40 440,50 486,20 523,50 552,40 590,00 bis 594,99 325,40 388,40 443,00 489,20 527,00 556,40 595,00 bis 599,99 326,90 390,40 445,50 492,20 530,50 560,40 600,00 bis 604,99 328,40 392,40 448,00 495,20 534,00 564,40 605,00 bis 609,99 329,90 394,40 450,50 498,20 537,50 568,40 610,00 bis 614,99 331,40 396,40 453,00 501,20 541,00 572,40 615,00 bis 619,99 332,90 398,40 455,50 504,20 544,50 576,40 620,00 bis 624,99 334,40 400,40 458,00 507,20 548,00 580,40 625,00 bis 629,99 335,90 402,40 460,50 510,20 551,50 584,40 630,00 bis 634,99 337,40 404,40 463,00 513,20 555,00 588,40 635,00 bis 639,99 338,90 406,40 465,50 516,20 558,50 592,40 640,00 bis 644,99 340,40 408,40 468,00 519,20 562,00 596,40 645,00 bis 649,99 341,90 410,40 470,50 522,20 565,50 600,40 650,00 bis 654,99 343,40 412,40 473,00 525,20 569,00 604,40 655,00 bis 659,99 344,90 414,40 475,50 528,20 572,50 608,40 660,00 bis 664,99 346,40 416,40 478,00 531,20 576,00 612,40 665,00 bis 669,99 347,90 418,40 480,50 534,20 579,50 616,40 670,00 bis 674,99 349,40 420,40 483,00 537,20 583,00 620,40 675,00 bis 679,99 350,90 422,40 485,50 540,20 586,50 624,40 680,00 bis 684,99 352,40 424,40 488,00 543,20 590,00 628,40 685,00 bis 689,99 353,90 426,40 490,50 546,20 593,50 632,40 690,00 bis 694,99 355,40 428,40 493,00 549,20 597,00 636,40 695,00 bis 699,99 356,90 430,40 495,50 552,20 600,50 640,40 700,00 bis 704,99 358,40 432,40 498,00 555,20 604,00 644,40 705,00 bis 709,99 359,90 434,40 500,50 558,20 607,50 648,40 710,00 bis 714,99 361,40 436,40 503,00 561,20 611,00 652,40 715,00 bis 719,99 362,90 438,40 505,50 564,20 614,50 656,40 720,00 bis 724,99 364,40 440,40 508,00 567,20 618,00 660,40 725,00 bis 729,99 365,90 442,40 510,50 570,20 621,50 664,40 730,00 bis 734,99 367,40 444,40 513,00 573,20 625,00 668,40 735,00 bis 739,99 368,90 446,40 515,50 576,20 628,50 672,40 740,00 bis 744,99 370,40 448,40 518,00 579,20 632,00 676,40 745,00 bis 749,99 371,90 450,40 520,50 582,20 635,50 680,40 750,00 bis 754,99 373,40 452,40 523,00 585,20 639,00 684,40 755,00 bis 759,99 374,90 454,40 525,50 588,20 642,50 688,40 760,00 bis 764,99 376,40 456,40 528,00 591,20 646,00 692,40 765,00 bis 769,99 377,90 458,40 530,50 594,20 649,50 696,40 770,00 bis 774,99 379,40 460,40 533,00 597,20 653,00 700,40 775,00 bis 779,99 380,90 462,40 535,50 600,20 656,50 704,40 780,00 bis 784,99 382,40 464,40 538,00 603,20 660,00 708,40 785,00 bis 789,99 383,90 466,40 540,50 606,20 663,50 712,40 790,00 bis 794,99 385,40 468,40 543,00 609,20 667,00 716,40 795,00 bis 799,99 386,90 470,40 545,50 612,20 670,50 720,40 800,00 bis 804,99 388,40 472,40 548,00 615,20 674,00 724,40 805,00 bis 809,99 389,90 474,40 550,50 618,20 677,50 728,40 810,00 bis 814,99 391,40 476,40 553,00 621,20 681,00 732,40 815,00 bis 819,99 392,90 478,40 555,50 624,20 684,50 736,40 820,00 bis 824,99 394,40 480,40 558,00 627,20 688,00 740,40 825,00 bis 829,99 395,90 482,40 560,50 630,20 691,50 744,40 830,00 bis 834,99 397,40 484,40 563,00 633,20 695,00 748,40 835,00 bis 839,99 398,90 486,40 565,50 636,20 698,50 752,40 840,00 bis 844,99 400,40 488,40 568,00 639,20 702,00 756,40 Tabelle 1aw (Grundbetrag 212 Euro wöchentlich)
27 845,00 und darüber 401,90 490,40 570,50 642,20 705,50 760,40 Tabelle 1aw (Grundbetrag 212 Euro wöchentlich)
28 Existenzminimum Nettolohn unpfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für täglich in Euro in Euro bis 30,99 30,00 alles alles alles alles alles 31,00 bis 31,99 30,30 alles alles alles alles alles 32,00 bis 32,99 30,60 alles alles alles alles alles 33,00 bis 33,99 30,90 alles alles alles alles alles 34,00 bis 34,99 31,20 alles alles alles alles alles 35,00 bis 35,99 31,50 alles alles alles alles alles 36,00 bis 36,99 31,80 36,00 alles alles alles alles 37,00 bis 37,99 32,10 36,40 alles alles alles alles 38,00 bis 38,99 32,40 36,80 alles alles alles alles 39,00 bis 39,99 32,70 37,20 alles alles alles alles 40,00 bis 40,99 33,00 37,60 alles alles alles alles 41,00 bis 41,99 33,30 38,00 alles alles alles alles 42,00 bis 42,99 33,60 38,40 42,00 alles alles alles 43,00 bis 43,99 33,90 38,80 42,50 alles alles alles 44,00 bis 44,99 34,20 39,20 43,00 alles alles alles 45,00 bis 45,99 34,50 39,60 43,50 alles alles alles 46,00 bis 46,99 34,80 40,00 44,00 alles alles alles 47,00 bis 47,99 35,10 40,40 44,50 alles alles alles 48,00 bis 48,99 35,40 40,80 45,00 48,00 alles alles 49,00 bis 49,99 35,70 41,20 45,50 48,60 alles alles 50,00 bis 50,99 36,00 41,60 46,00 49,20 alles alles 51,00 bis 51,99 36,30 42,00 46,50 49,80 alles alles 52,00 bis 52,99 36,60 42,40 47,00 50,40 alles alles 53,00 bis 53,99 36,90 42,80 47,50 51,00 alles alles 54,00 bis 54,99 37,20 43,20 48,00 51,60 54,00 alles 55,00 bis 55,99 37,50 43,60 48,50 52,20 54,70 alles 56,00 bis 56,99 37,80 44,00 49,00 52,80 55,40 alles 57,00 bis 57,99 38,10 44,40 49,50 53,40 56,10 alles 58,00 bis 58,99 38,40 44,80 50,00 54,00 56,80 alles 59,00 bis 59,99 38,70 45,20 50,50 54,60 57,50 alles 60,00 bis 60,99 39,00 45,60 51,00 55,20 58,20 60,00 61,00 bis 61,99 39,30 46,00 51,50 55,80 58,90 60,80 62,00 bis 62,99 39,60 46,40 52,00 56,40 59,60 61,60 63,00 bis 63,99 39,90 46,80 52,50 57,00 60,30 62,40 64,00 bis 64,99 40,20 47,20 53,00 57,60 61,00 63,20 65,00 bis 65,99 40,50 47,60 53,50 58,20 61,70 64,00 66,00 bis 66,99 40,80 48,00 54,00 58,80 62,40 64,80 67,00 bis 67,99 41,10 48,40 54,50 59,40 63,10 65,60 68,00 bis 68,99 41,40 48,80 55,00 60,00 63,80 66,40 69,00 bis 69,99 41,70 49,20 55,50 60,60 64,50 67,20 70,00 bis 70,99 42,00 49,60 56,00 61,20 65,20 68,00 71,00 bis 71,99 42,30 50,00 56,50 61,80 65,90 68,80 72,00 bis 72,99 42,60 50,40 57,00 62,40 66,60 69,60 73,00 bis 73,99 42,90 50,80 57,50 63,00 67,30 70,40 74,00 bis 74,99 43,20 51,20 58,00 63,60 68,00 71,20 75,00 bis 75,99 43,50 51,60 58,50 64,20 68,70 72,00 76,00 bis 76,99 43,80 52,00 59,00 64,80 69,40 72,80 77,00 bis 77,99 44,10 52,40 59,50 65,40 70,10 73,60 78,00 bis 78,99 44,40 52,80 60,00 66,00 70,80 74,40 79,00 bis 79,99 44,70 53,20 60,50 66,60 71,50 75,20 80,00 bis 80,99 45,00 53,60 61,00 67,20 72,20 76,00 81,00 bis 81,99 45,30 54,00 61,50 67,80 72,90 76,80 82,00 bis 82,99 45,60 54,40 62,00 68,40 73,60 77,60 83,00 bis 83,99 45,90 54,80 62,50 69,00 74,30 78,40 84,00 bis 84,99 46,20 55,20 63,00 69,60 75,00 79,20 85,00 bis 85,99 46,50 55,60 63,50 70,20 75,70 80,00 86,00 bis 86,99 46,80 56,00 64,00 70,80 76,40 80,80 87,00 bis 87,99 47,10 56,40 64,50 71,40 77,10 81,60 88,00 bis 88,99 47,40 56,80 65,00 72,00 77,80 82,40 89,00 bis 89,99 47,70 57,20 65,50 72,60 78,50 83,20 90,00 bis 90,99 48,00 57,60 66,00 73,20 79,20 84,00 Tabelle 1at (Grundbetrag 30 Euro täglich)
29 91,00 bis 91,99 48,30 58,00 66,50 73,80 79,90 84,80 92,00 bis 92,99 48,60 58,40 67,00 74,40 80,60 85,60 93,00 bis 93,99 48,90 58,80 67,50 75,00 81,30 86,40 94,00 bis 94,99 49,20 59,20 68,00 75,60 82,00 87,20 95,00 bis 95,99 49,50 59,60 68,50 76,20 82,70 88,00 96,00 bis 96,99 49,80 60,00 69,00 76,80 83,40 88,80 97,00 bis 97,99 50,10 60,40 69,50 77,40 84,10 89,60 98,00 bis 98,99 50,40 60,80 70,00 78,00 84,80 90,40 99,00 bis 99,99 50,70 61,20 70,50 78,60 85,50 91,20 100,00 bis 100,99 51,00 61,60 71,00 79,20 86,20 92,00 101,00 bis 101,99 51,30 62,00 71,50 79,80 86,90 92,80 102,00 bis 102,99 51,60 62,40 72,00 80,40 87,60 93,60 103,00 bis 103,99 51,90 62,80 72,50 81,00 88,30 94,40 104,00 bis 104,99 52,20 63,20 73,00 81,60 89,00 95,20 105,00 bis 105,99 52,50 63,60 73,50 82,20 89,70 96,00 106,00 bis 106,99 52,80 64,00 74,00 82,80 90,40 96,80 107,00 bis 107,99 53,10 64,40 74,50 83,40 91,10 97,60 108,00 bis 108,99 53,40 64,80 75,00 84,00 91,80 98,40 109,00 bis 109,99 53,70 65,20 75,50 84,60 92,50 99,20 110,00 bis 110,99 54,00 65,60 76,00 85,20 93,20 100,00 111,00 bis 111,99 54,30 66,00 76,50 85,80 93,90 100,80 112,00 bis 112,99 54,60 66,40 77,00 86,40 94,60 101,60 113,00 bis 113,99 54,90 66,80 77,50 87,00 95,30 102,40 114,00 bis 114,99 55,20 67,20 78,00 87,60 96,00 103,20 115,00 bis 115,99 55,50 67,60 78,50 88,20 96,70 104,00 116,00 bis 116,99 55,80 68,00 79,00 88,80 97,40 104,80 117,00 bis 117,99 56,10 68,40 79,50 89,40 98,10 105,60 118,00 bis 118,99 56,40 68,80 80,00 90,00 98,80 106,40 119,00 bis 119,99 56,70 69,20 80,50 90,60 99,50 107,20 120,00 bis 120,99 57,00 69,60 81,00 91,20 100,20 108,00 121,00 und darüber 57,30 70,00 81,50 91,80 100,90 108,80 Tabelle 1at (Grundbetrag 30 Euro täglich)
30 Existenzminimum Nettolohn unpfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für monatlich in Euro in Euro bis 1 079, ,00 alles alles alles alles alles 1 080,00 bis 1 099, ,00 alles alles alles alles alles 1 100,00 bis 1 119, ,00 alles alles alles alles alles 1 120,00 bis 1 139, ,00 alles alles alles alles alles 1 140,00 bis 1 159, ,00 alles alles alles alles alles 1 160,00 bis 1 179, ,00 alles alles alles alles alles 1 180,00 bis 1 199, ,00 alles alles alles alles alles 1 200,00 bis 1 219, ,00 alles alles alles alles alles 1 220,00 bis 1 239, ,00 alles alles alles alles alles 1 240,00 bis 1 259, , ,00 alles alles alles alles 1 260,00 bis 1 279, , ,60 alles alles alles alles 1 280,00 bis 1 299, , ,60 alles alles alles alles 1 300,00 bis 1 319, , ,60 alles alles alles alles 1 320,00 bis 1 339, , ,60 alles alles alles alles 1 340,00 bis 1 359, , ,60 alles alles alles alles 1 360,00 bis 1 379, , ,60 alles alles alles alles 1 380,00 bis 1 399, , ,60 alles alles alles alles 1 400,00 bis 1 419, , ,60 alles alles alles alles 1 420,00 bis 1 439, , , ,00 alles alles alles 1 440,00 bis 1 459, , , ,00 alles alles alles 1 460,00 bis 1 479, , , ,00 alles alles alles 1 480,00 bis 1 499, , , ,00 alles alles alles 1 500,00 bis 1 519, , , ,00 alles alles alles 1 520,00 bis 1 539, , , ,00 alles alles alles 1 540,00 bis 1 559, , , ,00 alles alles alles 1 560,00 bis 1 579, , , ,00 alles alles alles 1 580,00 bis 1 599, , , ,00 alles alles alles 1 600,00 bis 1 619, , , , ,00 alles alles 1 620,00 bis 1 639, , , , ,20 alles alles 1 640,00 bis 1 659, , , , ,20 alles alles 1 660,00 bis 1 679, , , , ,20 alles alles 1 680,00 bis 1 699, , , , ,20 alles alles 1 700,00 bis 1 719, , , , ,20 alles alles 1 720,00 bis 1 739, , , , ,20 alles alles 1 740,00 bis 1 759, , , , ,20 alles alles 1 760,00 bis 1 779, , , , ,20 alles alles 1 780,00 bis 1 799, , , , , ,00 alles 1 800,00 bis 1 819, , , , , ,20 alles 1 820,00 bis 1 839, , , , , ,20 alles 1 840,00 bis 1 859, , , , , ,20 alles 1 860,00 bis 1 879, , , , , ,20 alles 1 880,00 bis 1 899, , , , , ,20 alles 1 900,00 bis 1 919, , , , , ,20 alles 1 920,00 bis 1 939, , , , , ,20 alles 1 940,00 bis 1 959, , , , , ,20 alles 1 960,00 bis 1 979, , , , , , , ,00 bis 1 999, , , , , , , ,00 bis 2 019, , , , , , , ,00 bis 2 039, , , , , , , ,00 bis 2 059, , , , , , , ,00 bis 2 079, , , , , , , ,00 bis 2 099, , , , , , , ,00 bis 2 119, , , , , , , ,00 bis 2 139, , , , , , , ,00 bis 2 159, , , , , , , ,00 bis 2 179, , , , , , , ,00 bis 2 199, , , , , , , ,00 bis 2 219, , , , , , , ,00 bis 2 239, , , , , , , ,00 bis 2 259, , , , , , , ,00 bis 2 279, , , , , , ,00 Tabelle 1bm (Grundbetrag 1060 Euro monatlich)
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