Risikoorientierte Beitragsgestaltung für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

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1 Risikoorientierte Beitragsgestaltung für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung Dr. Richard Herrmann aba-herbsttagung, 28. Oktober 2011 Agenda Risikoorientierte Beitragsgestaltung für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 1 Einleitung 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen 3 Quantitative Sicherheit 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung 5 Auswirkungen einer Umstellung auf risikoorientierte Beitragsgestaltung 6 Zusammenfassung Seite 2

2 1 Einleitung Seit 1974 hat es Veränderungen bei den Durchführungsformen und beim Kapitalanlage-Verhalten der Arbeitgeber in ihren betrieblichen Versorgungssystemen gegeben. Sie erfordern eine Neustrukturierung der Beitragsseite der Insolvenzsicherung - ohne dass das Gesamtsystem in seiner Effizienz beeinträchtigt werden sollte. Die Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung haben einerseits Solidarcharakter (im Hinblick auf die unterschiedlichen Insolvenzrisiken der Arbeitgeber). Andererseits haben sie Risikocharakter - Abdeckung des Vermögensschadens, - Kapitalverlustrisiko für den Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers Seite 3 1 Einleitung Mangels anderweitiger politischer Vorgaben oder sachlicher Notwendigkeiten kann eine Reform der Insolvenzsicherung und ihrer Beitragsseite nur das Ziel haben, eine verbesserte "Risikoorientierte Beitragsgestaltung des PSV-Beitrages" herbeizuführen. Risiko-Orientierung heißt hier allgemein: Es sind zu berücksichtigen die - qualitativen Risiken bzw. Sicherheiten - quantitativen Risiken bzw. Sicherheiten die mit der Anlage des betrieblichen Vorsorgevermögens in den verschiedenen Durchführungsformen jeweils gegeben bzw. erreichbar sind. Seite 4

3 1 Einleitung Arbeitshypothese Je größer die Sicherheiten qualitativ und quantitativ desto geringer das Risiko des Kapitalausfalls im Insolvenzfall, desto höher das dann für die geschützte Altersversorgung des Arbeitnehmers zur Verfügung stehende Kapital, desto niedriger kann und sollte ein risikoorientierter Beitrag bemessen werden. Seite 5 1 Einleitung Verfügbarkeit von Vermögenswerten im Insolvenzfall Verfügbarkeit von Deckungsmitteln unterschiedlich - bei verschiedenen Versorgungsträgern - bei unterschiedlichen Durchführungsformen - in unterschiedlicher Form und Dimension Seit 1974 wesentliche Änderungen - Kapitalausstattung der Unternehmen hat zugenommen - Daraus resultierend Wunsch nach externer Finanzierung - Zunächst mit Blick auf die Bilanzdarstellung und beurteilung - Aber auch zunehmend personalpolitisch: Zusätzliche Sicherheit für die Arbeitnehmer - Erfahrungen mit CTA-Finanzierungen in der Praxis Im Gutachten sind systematisch sämtlicheversorgungsträger und Durchführungsformen daraufhin untersucht, inwieweit eine Einbeziehung von Vermögen in die Beitragsbemessung möglich und sachgerecht wäre Seite 6

4 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Qualitative Sicherheit durch rechtliche Sicherheitsmaßnahmen Qualitative Sicherheit und damit grundsätzliche Möglichkeiten zur Einbeziehung vorhandenen Vermögens in die Beitragsbemessung gewinnt man - durch allgemeine rechtliche Maßnahmen zur Absicherung des Versorgungsversprechens (Sicherung des Vermögens über Verpfändung, Sicherungstreuhand, Schuldbeitritt, Bürgschaft, ), - durch spezielle Vorschriften zur Verfügbarmachung von Vermögen im Insolvenzfall für den Arbeitnehmer oder den PSVaG (Vermögens- und Anspruchsübergänge wie in 9 Abs. 2 und 3, Vorzugsrechte in der Insolvenz wie in 50, 51 InsO, ) Seite 7 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Tableau 1 (vor Gesetzesänderung): Risikoklasse Sicherheit Verfügbarkeit Durchführungswege versicherungsförmige AussonderungsR 47 InsO unbeschädigte Direktversicherung 1 versicherungsförmige von Insolvenz unberührt, unmittelbarer Anspruch Pensionskasse versicherungsförmige Pensionsfonds mit 2 individuell zuordbare Verpfändung von Vermögen (Einzel-)Unterstützungskasse mit Verpfändung eigener Anspruch ohne Pensionsfonds ohne 3 Vermögen, aber nicht gesichert (Einzel-)Unterstützungskasse ohne Verpfändung Seite 8

5 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Tableau 1 (vor Gesetzesänderung): Risikoklasse Sicherheit Verfügbarkeit Durchführungswege Pfandrechte, Gesamtschuld, Bürgschaft, Hypothek, Vertrag zugunsten Dritter Vermögen, aber nicht gesichert Absonderungsrechte nach 50, 51 InsO; Regressansprüche außerhalb der Insolvenzmasse kein ; Verwertungsrechte bei Pfandreife kein ; kein Absonderungsrecht; Anspruch nach 9 Abs. 3 S. 3 BetrAVG, der ggf. ins Leere geht Pensionszusage mit akzessorischer oder schuldrechtlicher Sicherheit; z.b. Treu- Pfandrecht an Vermögensgegenständen händer, CTA Gruppen-Unterstützungskassen mit Verpfändung Gruppen- Unterstützungskassen ohne und ohne Verpfändung keine nur Insolvenzmasse Pensionszusagen ohne Stellung von Sicherheiten Seite 9 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Vorschlag zu gesetzlichen Änderungen zum Erweiterte Zugriffsmöglichkeiten des PSVaG auf Vermögenswerte bei - CTA - Gruppen-Unterstützungskasse durch gesetzlich verankerten Daraus resultiert eine höhere Sicherheit und damit eine Höherstufung beider Auslagerungswege Seite 10

6 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Mindestanforderungen an ein CTA ("qualifiziertes CTA") Die Treuhandvertragskonstruktion ist insolvenzfest. Vermögenswerte zur Absicherung der betrieblichen Altersversorgung sind faktisch separiert und es können darauf keine Ansprüche aufgrund anderer Verpflichtungen des Arbeitgebers geltend gemacht werden. Die Vertragskonstruktion führt zu anrechenbarem Vermögen gemäß 246 Abs. 2 HGB und es findet kein Vermögen Berücksichtigung, das entsprechend der Vereinbarung ausschließlich für Pensionsansprüche oberhalb der Höchstsicherungsgrenze des PSVaG oder nur für nicht gesetzlich unverfallbare Ansprüche verwendet werden darf. Im Fall von Betriebsübergängen, die zu einem Wegfall eines Teils der vom Treuhänder zu sichernden Altersversorgungsansprüchen führen, darf nur insoweit Vermögen aus dem CTA entnommen werden, wie auf Grund der Übertragung eine Überdeckung der verbleibenden Verpflichtung entsteht. Die Einhaltung ist von einem Dritten zu bestätigen Seite 11 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Mindestanforderungen an eine Verpfändung Die Verpfändung bezieht sich auf sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Versicherung bzw. des Pfandgegenstandes. Die Verpfändung ist dem Drittschuldner angezeigt worden. Es bestehen keine vorrangigen Pfandrechte von nicht versorgungsberechtigten Dritten. Eine Zustimmung zur alleinigen Auszahlung an den Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger seitens des Pfandgläubigers ist nicht bzw. nur unter der Bedingung erfolgt, dass eine neue Sicherheit eingeräumt ist. Die Einhaltung ist von einem Dritten zu bestätigen Seite 12

7 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Tableau 2 (nach Gesetzesänderung): Risikoklasse Sicherheit Verfügbarkeit Durchführungswege versicherungsförmige AussonderungsR 47 InsO unbeschädigte Direktversicherung 1 versicherungsförmige von Insolvenz unberührt, unmittelbarer Anspruch Pensionskasse versicherungsförmige Pensionsfonds mit individuell zuordbare Verpfändung von Vermögen (Einzel-)Unterstützungskasse mit Verpfändung 2 versicherungsförmige mit Verpfändung nach Gesetzesänderung: Vermögensteilübergang (Gruppen-)Unterstützungskasse mit Verpfändung qualifizierter Vertrag zugunsten Dritter nach Gesetzesänderung: Pensionszusage mit qualifiziertem Treuhandmodell Seite 13 2 Rechtliche Sicherungsmaßnahmen Tableau 2 (nach Gesetzesänderung): Risikoklassen Sicherheit Verfügbarkeit Durchführungswege 3 eigener Anspruch ohne Vermögen, aber nicht gesichert Vermögen, aber nicht gesichert Vertrag zugunsten Dritter 4 Pfandrechte, Gesamtschuld, Bürgschaft, Hypothek 6 nach Gesetzesänderung: Vermögensteilübergang nach Gesetzesänderung: Absonderungsrechte nach 50, 51 InsO; Regressansprüche außerhalb der Insolvenzmasse Pensionsfonds ohne (Einzel-)Unterstützungskasse ohne Verpfändung (Gruppen-)Unterstützungskasse ohne Verpfändung Pensionszusage mit Treuhandmodell ohne Qualifizierung Pensionszusage mit akzessorischer oder schuldrechtlicher Sicherheit keine nur Insolvenzmasse Pensionszusagen ohne Stellung von Sicherheiten Seite 14

8 3 Quantitative Sicherheit These Quantitative Sicherheit und damit die grundsätzliche Möglichkeiten zur Einbeziehung vorhandenen Vermögens in die Beitragsbemessung gewinnt man, wenn dieses Vermögen eindeutig für die betriebliche Altersversorgung gebunden ist und - es gelingt, den Wert dieses Vermögens am Stichtag zweifelsfrei festzustellen, - man ein Maß für das Risiko des Verlustes oder Teilverlustes dieses Vermögens entwickeln und anwenden kann. Seite 15 3 Quantitative Sicherheit Klassifizierung von vorhandenem Vermögen Kriterien für eine Risikoklassen-Einteilung aus wirtschaftlicher Sicht Spektrum der Anlagemöglichkeiten extern vorgegebene Rahmenbedingungen Einhaltung der Rahmenbedingungen Überwachung der Einhaltung Werthaltigkeit im Insolvenzfall Zeitwert als Maßstab Seite 16

9 3 Quantitative Sicherheit Risikoklassen aus wirtschaftlicher Sicht Risikoklasse 1 Sicherung der Kapitalanlage Anlageverordnung mit Kapitalausstattungsverordnung und Aufsicht durch die BaFin Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung mit Pensionsfonds- Kapitalausstattungsverordnung und Aufsicht durch die BaFin Vermögen i.s.v. IAS 19 und 246 Abs. 2 HGB Restliches Vermögen Pensionsfonds Direktzusage Unterstützungskasse Direktzusage Unterstützungskasse Seite 17 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Anforderungen Kein Unternehmensrating d. h. keine Bonitätsprüfung des Arbeitgebers Berücksichtigung von Vermögenswerten Verfügbarkeit Verwertungsrisiko Einfache Handhabbarkeit Möglichst große Transparenz Angemessenheit Seite 18

10 4 Risikoorientierte Beitragszahlung Anforderungen Die Beitragsbemessungsgrundlage sollte im Wesentlichen dem Umfang der zu sichernden Leistungen entsprechen. Bei gleichem Sicherungsumfang sollte sich für jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zumindest näherungsweise die gleiche Beitragsbemessungsgrundlage ergeben. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sollte nach Möglichkeit zu keinen oder nur geringen Zusatzbelastungen für die Mitgliedsunternehmen führen. Für Arbeitgeber ohne anrechenbare Vermögenswerte ergeben sich keine zusätzlichen Kosten für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitgeber mit anrechenbarem Vermögen erbringen die Nachweise und tragen die Kosten hierfür und für die erforderlichen Bestätigungen durch Dritte Seite 19 4 Risikoorientierte Beitragszahlung Umstellung auf risikoorientierte Beitragszahlung Kürzung der Brutto-Beitragsbemessungsgrundlage um anrechenbare Vermögenswerte Netto-Beitragsbemessungsgrundlage Netto-Beitragsbemessungsgrundlage dient als Verteilungsmaßstab für die Aufteilung des gesamten PSV-Beitrages auf die Mitglieder einheitlicher, neuer Beitragssatz erforderlich Vergleichbarkeit von Verpflichtung und Vermögen Verfügbarkeit des Vermögens im Insolvenzfall Seite 20

11 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Vergleichbarkeit von Verpflichtung und Vermögen Aktuell und weiterhin Bewertung der Verpflichtung nach steuerlichen Grundsätzen (Teilwert nach 6a EStG, Pauschalverfahren für U-Kassen) maßgeblich sind und berücksichtigt werden die vom PSVaG ggf. zu übernehmenden Leistungen keine Anwartschaftsdynamik und keine (nicht-vertragliche) Rentendynamik Rechnungszins 6 % Bei Berücksichtigung von Vermögenswerten Zeitwert am besten geeignet (Aktivwert bei Versicherung) Zur Vergleichbarkeit Umrechnung der Verpflichtung auf Zeitwert Seite 21 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Verfügbarkeit des Vermögens im Insolvenzfall Bestimmend für die Verfügbarkeit Qualität der rechtlichen Sicherungsmaßnahme Qualität und Quantität der vorhandenen Vermögenswerte Gesamtbetrachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Risikoklassen einzeln und in ihrer Kombination Voraussetzung Einführung eines gesetzlichen s für CTA-Vermögen und für Vermögen der U-Kasse, soweit sie auf den insolventen Arbeitgeber entfallen Seite 22

12 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Einteilung in Risikoklassen Unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen sind in unterschiedlichen rechtlichen Risikoklassen zusammengefasst Unterschiedliche Kapitalanlageregeln und -möglichkeiten sind in unterschiedlichen wirtschaftlichen Risikoklassen zusammengefasst Innerhalb einer Risikoklasse sind unterschiedliche Risiken/Sicherheiten vorhanden Zur Beurteilung einer Risikoklasse werden zunächst nur Bandbreiten für die Sicherheit angegeben Bei Umsetzung des Konzepts einheitliche Beurteilung einer jeden Risikoklasse Seite 23 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Sicherungsmaßnahmen nach gesetzlichen Änderungen Bewertung der rechtlichen und wirtschaftlichen Risikoklassen rechtliche Risikoklasse Sicherungsmaßnahme nach Einführung eines gesetzlichen s für CTA und Gruppen-Unterstützungskasse AnlV mit KapAusstV unter Aufsicht PFKapAV mit PFKAustV unter Aufsicht Abs. 2 HGB oder IAS 19 keine Vorschrift 98 % % 85 % - 95 % 20 % - 70 % 0 % Sicherungsmaßnahme im weiteren Sinne kraft Gesetz 1 Direktversicherung (unbeschädigt) n.a. 95 % % 93% - 100% 2 3 Pensionskasse Pensionsfonds mit versicherungsförmiger Einzel-Unterstützungskasse mit Verpfändung Gruppen-Unterstützungskasse mit Verpfändung qualifiziertes CTA Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Einzel-Unterstützungskasse ohne Verpfändung Gruppen-Unterstützungskasse ohne Verpfändung, CTA ja ja 85 % % 83% - 100% 60 % - 90 % 59% - 90% wirtschaftliche Risikoklasse % - 95% 17% - 70% 0% 51% - 86% 12% - 63% 0% 4 Pfandrecht, Gesamtschuld, Bürgschaft, Hypothek, Vertrag zugunsten Dritter nein 20 % - 80 % 20% - 80% 4% - 56% 0% 6 übrige nein 0 % 0% 0% 0% Seite 24

13 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Berücksichtigung von Vermögenswerten bei der Beitragsfestsetzung Fünf Schritte zur Ermittlung der Netto-Beitragsbemessungsgrundlage 1. Ermittlung des Verpflichtungsumfangs des Arbeitgebers wie bisher im PSV-Kurztestat - Teilwert nach 6a EStG, 6 % Zins, Pauschalverfahren für Unterstützungskasse, keine Dynamik - Ausnahme: Direktversicherung 2. Umrechnung des Verpflichtungsumfangs pauschal auf Zeitwert getrennt für Anwärter und Rentner (nicht für Direktversicherung) 3. Bewertung der Vermögenswerte mit dem Zeitwert (liegt i. A. schon vor) 4. Gewichtung des Vermögensansatzes in Abhängigkeit von Sicherungsmaßnahmen und Anlagevorschriften 5. Ermittlung der Netto-Bemessungsgrundlage (2./. 4) Seite 25 4 Risikoorientierte Beitragsgestaltung Erforderliche Umbewertungen 1. Verpflichtungsumfang - Umschätzung auf den Marktzins erforderlich - Marktzins z.b. von Deutscher Bundesbank übernehmen - Umschätzung von 6 % auf Marktzins durch getrennte Faktoren für Anwärter und Rentner 2. Vermögenswerte mit Zeitwert bewerten - unveränderte Übernahme der Bewertung des saldierten Vermögens aus der Handelsbilanz - für Versicherungen bedeutet dieser Ansatz Übernahme des Aktivwertes 3. Gewichtung der Vermögenswerte - Gewichtungsfaktor F S aufgrund der Risikoklasse des Sicherungsmittels - Gewichtungsfaktor F K aufgrund der Risikoklasse der Kapitalanlage - resultierender Faktor zur Gewichtung: F = F S F K Seite 26

14 5 Auswirkungen einer Umstellung auf risikoorientierte Beitragsgestaltung Einbeziehung der Vermögenswerte am Beispiel des Jahres 2009 Annahme: insgesamt ausgelagerte Vermögenswerte im Umfang von 115 Mrd. (CTA, Rückdeckungsversicherungen, Pensionsfonds, etc.) Netto- Beitragsbemessungsgrundlage unmittelbare Versorgungszusagen Direktversicherungen Unterstützungskassen mod. Brutto- Beitragsbemessungsgrundlage Brutto- Beitragsbemessungsgrundlage Umrechnungsfaktor anrechenbares Vermögen unverf. Anw Mio 1, Mio laufende Leistungen Mio 1, Mio gesamt Mio Mio Mio Mio widerruflich oder beliehen 221 Mio 1, Mio 0 Mio 221 Mio unverf. Anw Mio 1, Mio laufende Leistungen Mio 1, Mio gesamt Mio Mio Mio Mio Pensionsfonds unverf. Anw. 20% 180 Mio 100% 901 Mio 1, Mio laufende Leistungen 20% Mio 100% Mio 1, Mio gesamt 20% Mio gesamt 100% Mio Mio Mio Mio insgesamt Mio Mio Mio Mio Beitragssatz 1,90 1,86 Beitragsvolumen 549 Mio 549 Mio Seite 27 5 Auswirkungen einer Umstellung auf risikoorientierte Beitragsgestaltung Beispiel: Unternehmen mit CTA Pensionsrückstellungen: EStG:100 Mio. BilMoG: 130 Mio. PSVaG-Bemessungsgrdl.: 97 Mio. (Anw.: 47 Mio., Rent.: 50 Mio. ) Vermögen im CTA: 110 Mio. (qualifiziertes CTA) modifizierte Brutto-Beitragsbemessungsgrundlage 47 Mio. 1, Mio. 1,13 = 112,4 Mio. Bewertung des CTA-Vermögens mit dem Zeitwert 110 Mio. (unverändert) Gewichtung des Vermögensansatzes (qualifiziertes CTA) 110 Mio. 44 % = 48,4 Mio. Seite 28

15 5 Auswirkungen einer Umstellung auf risikoorientierte Beitragsgestaltung Vergleich der Beiträge Netto-Beitragsbemessungsgrundlage Brutto- Beitragsbemessungsgrundlage Umrechnungsfaktor unverf. Anw , laufende Leistungen , anrechenbares Vermögen mod. Brutto- Beitragsbemessungsgrundlage Netto- Beitragsbemessungsgrundlage Gesamt Insolvenzsicherungsbeitrag nach der bisherigen Bemessung (Beitragssatz 1,90 ) ,90 = nach der neuen Bemessung (Beitragssatz 1,86 ) ,86 = Das sind 35,4 % weniger als nach bisheriger Beitragssystematik. Auswirkung ohne Vermögensanrechnung ,86 = Dies entspricht einer Beitragserhöhung um 13,5 %. Seite 29 6 Zusammenfassung Zusammenfassung (1) Einbeziehung von Vermögenswerten in die Beitragsbemessung Keine Berücksichtigung des individuellen Insolvenzrisikos des Unternehmens Beibehaltung der solidarischen Finanzierung der Insolvenzsicherung Erhöhung des administrativen Aufwands nur bei Arbeitgebern, die Vermögenswerte in Anrechnung bringen wollen Umverteilung der Beitragslasten Keine grundsätzliche Änderung der Finanzierung - Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft im PSVaG auf Grundlage - Umlage des Gesamtbeitrags über den Verteilungsschlüssel Netto-Beitragsbemessungsgrundlage Seite 30

16 6 Zusammenfassung Zusammenfassung (2) Die von der Rechtsprechung aufgestellten Eckpunkte zur Zulässigkeit einer solidarischen Finanzierung werden nicht tangiert - Auch bei einer Umstellung auf risikobasierte Beitragsgestaltung würde die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Obergrenze von 1% der Bemessungsgrundlage regelmäßig nicht überschritten werden, wenn die Beitragserhöhung für Arbeitgeber ohne anrechenbares Vermögen geringer als 40% bleibt; - eine Obergrenze von 8,66 würde bei einer Erhöhung von 25% regelmäßig nicht überschritten werden Zur genaueren Beurteilung der Einspar- und Umverteilungseffekte sind ausführliche Daten insbesondere zu CTA-Vermögen und Aktivwerten der Rückdeckungsversicherungen bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen mit und ohne Verpfändung erforderlich Seite 31 6 Zusammenfassung Zusammenfassung (3) Bei einer vollen Dotierung eines CTA nach internationalen Bilanzierungsvorschriften ist das vorhandene Vermögen deutlich höher als die Brutto-Beitragsbemessungsgrundlage auf Zeitwertbasis, da bei der PSVaG-Beitragsbemessung keine künftige Renten- und Anwartschaftsdynamik berücksichtigt werden darf. Bei Vermögen, das mit einer versicherungsförmigen verbunden ist, gilt das Gleiche, da dort der Rechnungszins deutlich niedriger als bei der Bewertung mit dem Zeitwert ist. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass es dann zu einem PSVaG-Beitrag von Null kommt. Seite 32

17 6 Zusammenfassung Zusammenfassung (4) Kein zusätzlicher administrativer Aufwand beim Arbeitgeber ohne anrechenbare Vermögenswerte Meldung der Netto-Beitragsbemessungsgrundlage an den PSVaG statt des PSV-Kurztestats Einbeziehung des Durchführungsweges Pensionskasse in die Insolvenzsicherung im Rahmen des vorgestellten Konzepts möglich Die Einbeziehung der Pensionskasse wird vor dem Hintergrund der möglichen Solvenzanforderungen und der damit verbundenen Belastungen der Arbeitgeber empfohlen Seite 33 Risikoorientierte Beitragsgestaltung für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung Dr. rer. pol. Richard Herrmann Vorstand Dipl.-Mathematiker, Aktuar DAV/IVS Telefon: + 49 (0) 221 / Telefax: + 49 (0) 221 / r.herrmann@heubeck.de Seite 34

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