Merkblatt Richtlinien zu Sprachanforderungen, Beschränkung der Anzahl Prüfungsversuche
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- Ferdinand Förstner
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1 Merkblatt Richtlinien zu Sprachanforderungen, Beschränkung der Anzahl Prüfungsversuche und Anrechnungen Der Studiensekretär erlässt dieses Merkblatt aufgrund von Art. 77 Abs. 1 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 i.v.m. Ziff. 7.2 der Ausführungsbestimmungen für die Bachelor- und Master-Stufe zum Regelungsthema Sprachen. 1. Geltungsbereich Dieses Merkblatt informiert über die Fremdsprachanforderungen, welche im Rahmen eines Studiums auf Bachelor- und Master-Stufe an der Universität St.Gallen erfüllt und nachgewiesen werden müssen (siehe Ziffer 2). Ebenso informiert es über die Richtlinien zur Beschränkung der Anzahl Prüfungsversuche, die für die Erbringung von Sprachnachweisen zur Verfügung stehen (siehe Ziffer 3). Weiter sind dem Merkblatt die Anforderungen für die Anrechnung von extern erworbenen Sprachzertifikaten zu entnehmen. Das Merkblatt basiert auf den Ausführungsbestimmungen für die Bachelor- und Master-Stufe zum Thema Sprachen und den übergeordneten Erlassen. 2. Anforderungen im Bereich Fremdsprachen Studierende, welche einen Abschluss der Universität St.Gallen auf Bachelor- oder Master-Stufe erwerben, weisen mit ihrem Abschluss Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nach. Es gelten Sonderregelungen für Studierende, die bei Eintritt in ein englischsprachiges Programm keine Sprachkenntnisse in Deutsch nachweisen können Bachelor-Stufe Generelle Bestimmungen Für den Abschluss des Bachelor-Studiums wird der Nachweis der Sprachkompetenz in zwei Fremdsprachen verlangt. Im Rahmen des Assessmentjahres ist zwingend eine Prüfung in einer an der Universität St. Gallen gelehrten und im Assessmentjahr angebotenen Fremdsprache mit Credits abzulegen. Die Anrechnung externer Sprachnachweise ist im Assessmentjahr nicht möglich.0f1 Eine zweite Fremdsprache ist während der Bachelor-Ausbildung nachzuweisen. Der Nachweis während der Bachelor-Ausbildung kann mit oder ohne ECTS-Credits erbracht werden: Fremdsprache mit Credits Damit Credits für eine Fremdsprache erworben werden können, muss der Sprachkurs über das Bidding zugeteilt und die mit dem Kurs verbundenen notenrelevanten Leistungen müssen erbracht worden sein. Das Erwerben von Credits für Fremdsprachen ist während der Bachelor-Ausbildung nur einmalig möglich und die Leistung wird mit maximal 4 Credits in den Bereich Reflexions- und Kulturelle Kompetenz eingebucht (ab Herbstsemester 2018 im Bereich «Skills und Sprachen»). Der Fremdsprachennachweis ist erbracht, wenn der Kurs mit einer genügenden Note absolviert worden ist. Wird der Kurs mit einer ungenügenden Note absolviert, wird die Leistung mit Credits und Minus-Kreditnotenpunkte eingebucht. Ist eine Prüfungsleistung mit Kursbesuch ungenügend, kann diese im gleichen Versuch der Bachelor-Ausbildung nicht wiederholt werden (Abs. 1 Art. 26 der PO BA-Ausbildung); für dieselbe Fremdsprache kann die Prüfungsleistung jedoch ohne Kursbesuch (ohne Credits) ein zweites Mal absolviert werden. 1 Studierende, welche die Sprachprüfung im Assessmentjahr mit einer ungenügenden Note absolvieren, müssen den Nachweis im weiteren Verlauf des Bachelor-Studiums erbringen. Q:\PRS\Direktion\Merkblätter\StudS\Merkblatt Sprachen\MB Sprachprüfungen_HS17_def.docx Seite 1 von 6
2 Fremdsprache ohne Credits Der Nachweis einer Fremdsprache kann auch mit Absolvieren einer Sprachprüfung ohne Kursbesuch erbracht werden. Ein Bidding ist nicht notwendig, aber eine Anmeldung zur Sprachprüfung ohne Kursbesuch muss in der entsprechenden Sprache vorliegen. Wird diese Prüfung mit einer genügenden Note absolviert, so ist der Sprachnachweis erbracht. Diese Leistung hat keine Auswirkungen auf den Notendurchschnitt und allfällige Minus-Kreditnotenpunkte, da keine Credits erworben werden. Fremdsprachennachweise in der Bachelor-Ausbildung können auch durch ein von der Universität anerkanntes externes Sprachdiplom erbracht werden. Für die Referenzkategorien gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), die für die Anrechnung extern erworbener Sprachzertifikate gelten, wird auf die Ausführungsbestimmungen Sprachen sowie auf Kapitel 4 dieses Merkblatts verwiesen. Credits werden nicht vergeben Sonderregelung für Studierende ohne Deutschkenntnisse Studierende, welche in den englischsprachigen Track des Assessmentjahrs eintreten und bei Studienbeginn keine Deutschkenntnisse nachweisen können, sind verpflichtet, am Ende des zweiten Semesters des Assessmentjahrs eine Deutschprüfung auf Stufe A2 (GER) zu absolvieren. Dieser Nachweis ersetzt den regulären Nachweis für eine Fremdsprache im Assessmentjahr und kann in keiner anderen Fremdsprache erbracht werden. Für diese Studierenden besteht ein entsprechendes Kursangebot: im ersten Semester wird der Kurs German A1 und im zweiten Semester der Kurs German A2 angeboten. Im weiteren Verlauf des Bachelor-Studiums sind die Studierenden, für die diese Sonderregelung gilt, verpflichtet, Kenntnisse in Deutsch auf der Stufe B2 (GER) nachzuweisen. Es bestehen entsprechende Kursangebote zur Vorbereitung auf diese Prüfung. Dieser Nachweis gilt als Ersatz für einen regulären Fremdsprachennachweis; ergänzend muss ein Nachweis in einer zweiten Fremdsprache erbracht werden. Studierende, welche ab Herbstsemester 2014 den Major Betriebswirtschaftslehre (BWL) absolvieren und bei Studienbeginn keine Deutschkenntnisse vorweisen konnten, müssen gemäss Ziffer mit Ende des Bachelor-Studiums Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe B2 (GER) nachweisen. Studierende, welche ab Herbstsemester 2014 die Majors Volkswirtschaftslehre (VWL) oder International Affairs (IA) absolvieren und bei Studienbeginn keine Deutschkenntnisse vorweisen konnten, müssen gemäss Ziffer mit Ende des Bachelor-Studiums Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe B2 (GER) nachweisen, dies in Ergänzung zu dem obligatorischen Nachweis der Fremdsprache Englisch auf der Stufe C2 gemäss Art. 30 der Studienordnung für die Bachelor-Ausbildung Master-Stufe Generelle Bestimmungen Studierende, welche ihr Studium an der Universität St.Gallen erst mit der Master-Stufe aufnehmen, haben im Rahmen von Zulassungsauflagen Sprachkompetenz in zwei Fremdsprachen zu erbringen. Für die Erbringung der Sprachnachweise gelten dieselben Regelungen wie für die Bachelor-Stufe (siehe Ziffer ). Es können Sprachprüfungen mit Kursbesuch oder ohne Kursbesuch absolviert werden. Im Gegensatz zur Bachelor-Stufe werden für Sprachnachweise, die im Rahmen von Zulassungsauflagen zu erbringen sind, in keinem Fall Credits vergeben; Sprachnachweise gelten dann als erbracht, wenn die Sprachprüfung insgesamt mit einer genügenden Note absolviert wird. Analog zur Bachelor-Ausbildung können auch extern erbrachte Sprachzertifikate angerechnet werden. Die Fremdsprachennachweise sind bis Ende des Master- Studiums zu erbringen. Studierenden englischer Muttersprache, die ein englischsprachiges Master-Programm absolvieren, wird der Nachweis einer Fremdsprache erlassen, da die Muttersprache als solcher angerechnet wird (in diesem Falle ist die Ziffer zu beachten) Sonderregelung für Studierende ohne Deutschkenntnisse Studierende, welche in ein englischsprachiges oder zweisprachiges Master-Programm eintreten und bei Studienbeginn keine Deutschkenntnisse vorweisen können, sind verpflichtet, Deutschkenntnisse auf der Mindeststufe A1 (GER) bis Ende des Master-Studiums nachzuweisen. Ergänzend muss ein Nachweis in einer zweiten Fremdsprache erbracht werden. Q:\PRS\Direktion\Merkblätter\StudS\Merkblatt Sprachen\MB Sprachprüfungen_HS17_def.docx Seite 2 von 6
3 3. Beschränkung der Anzahl an Prüfungsversuchen Studierenden in der Bachelor-Ausbildung sowie Studierenden auf der Master-Stufe stehen jeweils maximal vier Prüfungsversuche zur Verfügung. Jede abgelegte Prüfung zählt als Prüfungsversuch, unabhängig von der erzielten Note. Besteht eine Anmeldung zu einer Sprachprüfung und wird die Prüfung ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, so zählt dieser ebenfalls als Prüfungsversuch (bei Fremdsprachen mit Kursbesuch mit Note 1.0 und entsprechenden Minus-Kreditnotenpunkten). Sind auch nach vier Prüfungsversuchen noch Nachweise zu erbringen, so kann der Nachweis nur noch durch ein externes Äquivalent erbracht werden.1f2 4. Anrechnung externer Sprachzertifikate Anrechenbar sind Sprachzertifikate für alle an der HSG gelehrten Sprachen. Zertifikate für weitere Sprachen können auf Antrag im Rahmen von Einzelfallentscheiden geprüft werden. Damit ein externes Sprachdiplom anerkannt werden kann, müssen die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sein: Zertifikate Es werden nur international anerkannte Sprachzertifikate akzeptiert. Eine Liste der gängigsten Sprachzertifikate findet sich im Anhang. In jedem Fall muss ein Zertifikat vorgelegt werden, das für den Nachweis einer bestimmten Leistungsstufe konzipiert ist ( Sprachprüfung ). Ergebnisse aus Tests, die den aktuellen Kenntnisstand messen, genügen nicht ( Sprachtests wie bspw. TOEFL für Englisch, TCF für Französisch). Im Fall von Sprachen, für die kein anerkanntes Zertifikat existiert, werden weitere Nachweismöglichkeiten individuell geprüft. Gesondert geprüft werden Fälle, in denen im Rahmen von Austauschsemestern an der Gastuniversität ein Sprachzertifikat erworben wird. Sprachkompetenzausweise aus Zeugnissen vorangehender Schulstufen (z.b. Gymnasium) können als externe Äquivalente für die an der Universität St.Gallen verlangten Sprachnachweise nicht geltend gemacht werden. Noten Die Gesamtnote muss genügend sein, wobei sowohl eine Note für die mündliche als auch eine Note für die schriftliche Leistung vorliegen muss. Die Note für die mündliche Leistung muss aus einer realen, interaktiven Prüfung hervorgehen (keine internetbasierte Prüfung). Werden im Fall einer Sprache, für die kein international anerkanntes Zertifikat existiert die Noten in Verbindung mit einem Sprachkurs erworben, müssen sie aus einer Schlussprüfung stammen (nicht aus addierten Noten aus Zwischenleistungen; der Schlussstand muss dokumentiert sein). Gesamteuropäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) Die Äquivalenz des Zertifikats zu einer Leistungsstufe des Gesamteuropäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) muss dokumentiert sein. Ist diese Dokumentation nicht Teil des Zertifikats, muss sie in einem offiziellen Dokument von einer amtlichen Stelle beigebracht werden (z.b. von einer universitären Institution). Sprachen mit nichtlateinischer Schrift Gehört zu einer Sprache eine nichtlateinische Schrift, muss eine der Lernstufe angemessene Kenntnis der fremden Schrift als Teil der zum Zertifikat führenden Prüfung nachgewiesen werden. Sprache der Nachweise Sind die Nachweisdokumente nicht auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ausgestellt, ist mit dem Dokument in der Originalsprache zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in Deutsch oder Englisch einzureichen. 2 Die Zählung der Prüfungsversuche hat für alle Studierenden mit Herbstsemester 2013 begonnen. Alle vor diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsversuche sind in der Zählung nicht berücksichtigt. Q:\PRS\Direktion\Merkblätter\StudS\Merkblatt Sprachen\MB Sprachprüfungen_HS17_def.docx Seite 3 von 6
4 Gültigkeitsdauer von Sprachnachweisen Extern erworbene Zertifikate dürfen die auf ihnen verzeichnete Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben, auf jeden Fall aber zum Zeitpunkt des Anrechnungsgesuches nicht älter als fünf Jahre sein. 5. Inkraftsetzung Dieses Merkblatt wird vom Studiensekretär per in Kraft gesetzt. Universität St. Gallen Dr. Marc Meyer Studiensekretär Q:\PRS\Direktion\Merkblätter\StudS\Merkblatt Sprachen\MB Sprachprüfungen_HS17_def.docx Seite 4 von 6
5 Anhang Die folgende Liste ist nicht abschliessend. Arabisch Chinesisch Deutsch Englisch Französisch Italienisch Arabic Language Proficiency Test (ALPT) Level 12F3 HSK Level 2 inklusive mündlicher Prüfung an der Universität St. Gallen3F4 Goethe-Zertifikat C1 DSH 2 Österreichisches Sprachdiplom C1 Cambridge Certificate in Advanced English Cambridge First Certificate in English (nur Grade A) Cambridge Business Certificate Higher IELTS (Academic) mit Score von mind. 7.0 (nicht älter als 2 Jahre) UNIcert III Englisch DELF B2 CCI Pairs Ile-De-France Diplôme de français professionnel affaires B2 Stufe B1: PLIDA, Dante B1 Arabic Language Proficiency Test (ALPT) Level 2 3 HSK Level 3 inklusive mündliche Prüfung an der Universität St. Gallen 4 Stufe C2: Goethe-Zertifikat C2 DSH 3 Österreichisches Sprachdiplom C2 Stufe C2: Cambridge Certificate of Proficiency in English Cambridge Certificate in Advanced English (nur Grade A) Cambridge Business Certificate Higher (nur Grade A) IELTS (Academic) mit Score von mind. 8.5 (nicht älter als 2 Jahre) UNIcert IV Englisch DALF C1 CCI Paris Ile-De-France Diplôme de français professionnel affaires C1 PLIDA, Dante B2 Stufe C2: DALF C2 PLIDA, Dante C1 3 Ein realmündlicher Prüfungsteil muss nachgewiesen werden. 4 Die mündliche Prüfung ist separat am Sprachenzentrum der Universität St. Gallen gegen eine Gebühr von CHF abzulegen. Die Prüfungsanmeldung erfolgt beim Sprachenzentrum (sprachenzentrum@unisg.ch). Dabei ist eine angemessene Frist für die Organisation der Prüfung (mindestens 2 Wochen) einzukalkulieren. Q:\PRS\Direktion\Merkblätter\StudS\Merkblatt Sprachen\MB Sprachprüfungen_HS17_def.docx Seite 5 von 6
6 Japanisch Niederländisch Diploma Intermedio I di Lingua Italiana Firenze (DILI) B1 Japanese Language Proficiency Test (JLPT), Level 5 inklusive mündlicher Prüfung an der Universität St. Gallen 4 Zakelijk Professioneel (PROF) Educatief Startbekwaam (STRT) Diploma Intermedio II di Lingua Italiana Firenze (DILI) B2 Japanese Language Proficiency Test (JLPT), Level 4 inklusive mündliche Prüfung an der Universität St. Gallen 4 Educatief Professioneel (EDUP) Diploma Avanzato I di Lingua Italiana Firenze (DALI) C1 Portugiesisch Russisch Spanisch Türkisch Certificado Inicial de Português Lingua Estrangeira (CIPLE) TELC Russisch A1 TRKI Russisch A1 Stufe B1: DELE B1 TELC Spanisch B1 UNIcert I Spanisch TELC Türkisch B2 Stufe B1: Diploma Elementar de Poruguês Lingua Estrangeira (DEPLE) TELC Russisch A2 TRKI Russisch A2 DELE B2 TELC Spanisch B2 UNIcert II Spanisch TELC Türkisch C1 DELE C1 TELC Spanisch C1 UNIcert III Spanisch Q:\PRS\Direktion\Merkblätter\StudS\Merkblatt Sprachen\MB Sprachprüfungen_HS17_def.docx Seite 6 von 6
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