Staatsbürgerschaft hier und anderswo Bulgarien Deutschland Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Ungarn.
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1 22 Informationen für EU-Staatsangehörige Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt Handreichung DGB BILDUNGSWERK Staatsbürgerschaft hier und anderswo Bulgarien Deutschland Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Ungarn Seite 1
2 Impressum Herausgeber DGB Bildungswerk e.v. Migration und Qualifizierung Vorsitzender: Dietmar Hexel Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich Hans-Böckler-Straße Düsseldorf Tel.: Fax.: Verantwortlich Leo Monz Autorin Semiha Akın Redaktion Michaela Dälken Gestaltung und Satz Thomas Rubbert, Düsseldorf Druck und Vertrieb Der Setzkasten, Düsseldorf Bestelladresse Der Setzkasten GmbH Kreuzbergstraße Düsseldorf Fax: Gefördert durch Bundesministerium des Innern Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Die vorliegende Handreichung ist auch als pdf-datei auf der Site erhältlich. Außerdem sind dort und unter Faxabruf 0211/ ergänzende Informationen zu finden. Seite 2
3 Staatsbürgerschaft hier und anderswo Bulgarien Deutschland Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Ungarn Seite 3
4 Hinweis! Wir können hier die rechtlichen Grundlagen nur verkürzt wieder geben. Im Einzelfall müssen viele verschiedene Dinge überprüft werden. Nutzen Sie daher für Ihren individuellen Fall die verschiedenen Beratungsmöglichkeiten. Beratungen gibt es in vielen Organisationen und Städten, z.b. bei Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros, Migrationsberatungsstellen. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Daneben besteht eine Beratungspflicht bei den zuständigen Behörden. Nutzen Sie auch den Rechtsschutz durch den Deutschen Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaften. Seite 4
5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einführung Seite 6 1. Was ist Staatsangehörigkeit? Seite 7 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Seite Geburt und Abstammung Seite Einbürgerung Seite Verlust der Staatsangehörigkeit Seite Mehrstaatigkeit Seite Kosten der Ein- und Ausbürgerung Seite Informationsmöglichkeiten Seite Hinweise Seite 29 Seite 5
6 Einführung Einführung Wenn es um Einbürgerung bzw. Staatsangehörigkeit geht, wird zumeist an die deutsche Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in Deutschland gedacht. Dass aber mit der Einbürgerung in Deutschland auch Fragen ausländischen Rechts aufkommen, wird allzu leicht vergessen und meistens nicht beachtet. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, auf welche Weise andere Länder ein- oder ausbürgern, ob und in welchen Fällen Mehrstaatigkeit möglich ist und schließlich welchen Preis der Betroffene oder die Betroffene zu zahlen hat. Mit dieser Handreichung wollen wir erläutern, wie Fragen der Staatsangehörigkeit hier in Deutschland und anderswo namentlich in Bulgarien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn geregelt werden. Dies ist z.b. wichtig für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben und deren Kind hier geboren wird. Welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind die deutsche, die der Eltern oder beide? Und wie bekommt es die Staatsangehörigkeit automatisch oder muss es beantragt werden? Diese Fragen sollen mit der vorliegenden Handreichung beantwortet werden. Dabei haben wir uns die gesetzlichen Regelungen in Deutschland und den Herkunftsländern der größten Gruppen von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland angesehen. Nach dem wir in der ersten Handreichung zu diesem Thema die Länder Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Polen, Serbien-Montenegro und der Türkei abgehandelt haben, haben wir uns in dieser Handreichung den Ländern Bulgarien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn angenommen. Als Grundlage haben wir die Staatsangehörigkeitsgesetze in der jeweils gültigen Fassung untersucht. Wo keine gesetzliche Grundlage zu finden war, haben wir Informationen von den Generalkonsulaten der jeweiligen Länder eingeholt. Ein Hinweis zur Handreichung: Ergänzende Informationen (wie etwa Texte der Staatsangehörigkeitsgesetze) finden Sie auf sowie unter Faxabruf 0211/ Seite 6
7 1. Was ist Staatsangehörigkeit? 1.Was ist Staatsangehörigkeit? Die Staatsangehörigkeit ist das Verhältnis des Bürgers bzw. der Bürgerin zum Staat. Sie verleiht eine Reihe von Rechten und Pflichten, wie z.b. das Wahlrecht oder aber die Pflicht zum Wehrdienst. Sie kann erworben oder aber auch aufgegeben werden. Staatsangehörige erhalten einen Pass oder Personalausweis des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind staatenlos. Damit es verständlich wird, wollen wir ein nehmen: Paul ist 24 Jahre alt, hat einen deutschen Vater und eine deutsche Mutter. Er lebt in Deutschland und hat einen deutschen Personalausweis. Paul besitzt also die deutsche Staatsangehörigkeit. Seite 7
8 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? 2.Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? 2.1 Geburt und Abstammung Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt oder durch Abstammung erworben. Das eine ist das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) und das andere das Geburtsprinzip (ius soli). Nach dem Abstammungsprinzip erwerben Kinder mit der Geburt die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Dagegen erhalten Kinder nach dem Geburtsprinzip die Staatsangehörigkeit des Staates, innerhalb dessen Grenzen sie geboren werden, wobei es auf die Staatsangehörigkeit der Eltern nicht ankommt. Deutschland Ein Kind, das deutsche Eltern hat, wird als deutsches Kind geboren. Hier ist zunächst unwichtig, ob das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wird. Es reicht, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Da Pauls Eltern deutsche Staatsangehörige sind, ist er auch als deutscher Staatsangehöriger geboren worden. Wenn Paul selber einmal Vater wird, so wird sein Kind nennen wir dieses Kind Paula als deutsche Staatsangehörige geboren. Die Mutter von Pauls Kind, also die Mutter von Paula, kann auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Seite 8
9 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Etwas anderes gilt, wenn die Eltern bzw. der deutsche Elternteil selber nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden und im Ausland den gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall muss die Geburt des Kindes innerhalb von einem Jahr bei den zuständigen deutschen Behörden angezeigt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann. In Deutschland kann aber auch ein Kind geboren werden, dass keine deutschen Eltern oder Elternteile hat. D.h. der Vater und die Mutter des Kindes sind ausländische Staatsangehörige. Dieses Kind wird als deutsche/r Staatsangehörige/r geboren, wenn entweder beide Elternteile oder aber mindestens der Vater oder die Mutter folgende Voraussetzungen erfüllen: seit acht Jahren in Deutschland rechtmäßig leben eine Aufenthaltsberechtigung haben oder schon seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben. Zwar muss sich dieses Kind mit Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit der Eltern behält, aber nichtsdestotrotz hat es erstmal die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Goran ist verheiratet mit Marlena. Beide sind slowenische Staatsangehörige. Sie leben seit 12 Jahren in Deutschland und Goran hat im Jahre 1998 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Im Jahre 2002 wird ihr gemeinsamer Sohn Niko geboren. Niko hat automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sein Vater Goran seit vier Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein anderes wäre das folgende: Nora ist mit Janos verheiratet. Sie sind beide bulgarische Staatsangehörige. Nora lebt seit ihrer Geburt in Deutschland, während Janos seit 3 Jahren in Deutschland lebt. Nora hat die Aufenthaltsberechtigung. Im Jahre 2002 wird ihre gemeinsame Tochter Brigitta geboren. Brigitta hat automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil ihre Mutter Nora die Aufenthaltsberechtigung hat. Seite 9
10 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Bulgarien Die bulgarischen Gesetze sehen vor, dass jedes Kind, das bulgarische Eltern oder einen bulgarischen Elternteil hat, als bulgarischer Staatsangehöriger geboren wird. Auf den Geburtsort des Kindes kommt es nicht an. Zwetan wurde in Bulgarien geboren. Sowohl seine Mutter als auch sein Vater waren bulgarische Staatsangehörige. Deswegen ist er als bulgarischer Staatsangehöriger geboren worden. Er hätte auch die bulgarische Staatsangehörigkeit bekommen, wenn er nicht in Bulgarien, sondern z.b. in Deutschland geboren wäre bzw. wenn nur der Vater oder nur die Mutter bulgarische/r Staatsangehörige/r gewesen wäre. Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Bulgarien geboren wird, so wird dieses Kind nicht als bulgarischer Staatsangehöriger geboren. Ein Kind erhält die bulgarische Staatsangehörigkeit durch Geburt in Bulgarien nur, wenn es die Staatsangehörigkeit der Eltern nicht bekommt, z.b. weil die Eltern staatenlos sind. Mit unserer sfamilie wäre es so: Nun leben Pauls Eltern in Bulgarien und Paul wird dort geboren. Er erhält nicht die bulgarische Staatsangehörigkeit, weil seine Eltern ihm die deutsche Staatsangehörigkeit übertragen können. Wenn die Eltern von Paul beide staatenlos gewesen wären, wäre Paul bulgarischer Staatsangehöriger, da seine Eltern ihm keine Staatsangehörigkeit hätten übertragen können. Seite 10
11 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Slowakische Republik Ein Kind, dessen Eltern Staatsangehörige der Slowakischen Republik sind, erhält die slowakische Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob es in der Slowakischen Republik oder im Ausland geboren wurde. Miroslaw und Ingrid besitzen die slowakische Staatsangehörigkeit. Sie bekommen das gemeinsame Kind Silvia. Silvia wird als slowakische Staatsangehörige geboren, da ihre Eltern slowakische Staatsangehörige sind. Auch wenn nur der Vater oder nur die Mutter des Kindes die Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik hat, erhält das Kind die slowakische Staatsangehörigkeit. Paul ist deutscher Staatsbürger und lebt mit Martina, einer slowakischen Staatsbürgerin, in der Slowakischen Republik. Dort wird ihr gemeinsames Kind Marina geboren. Marina ist slowakische Staatsbürgerin. Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Slowakei geboren wird, so wird dieses Kind nicht als slowakischer Staatsangehöriger geboren, da es die Staatsangehörigkeit der Eltern bekommt. Wenn die Eltern jedoch keine Staatsangehörigkeit weitergeben können, weil sie z.b. staatenlos sind, bekommt das Kind die slowakische Staatsangehörigkeit. Seite 11
12 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Slowenien Die slowenische Staatsbürgerschaft erhält ein Kind, wenn beide Elternteile bei Geburt des Kindes slowenische Staatsbürger waren. In diesem Fall kommt es auf den Geburtsort des Kindes nicht an. Waldemar und Ana leben in Deutschland, besitzen aber die slowenische Staatsangehörigkeit. Sie bekommen das gemeinsame Kind Tea. Tea wird als slowenische Staatsangehörige geboren, da ihre Eltern slowenische Staatsangehörige sind. Wenn aber nur ein Elternteil slowenischer Staatsangehöriger ist, so erhält das Kind die slowenische Staatsangehörigkeit nur bei Geburt in Slowenien automatisch. Michael ist deutscher Staatsbürger und lebt mit Alenka, einer slowenischen Staatsbürgerin, in Slowenien. Dort wird ihr gemeinsames Kind Damjan geboren. Damjan bekommt die slowenische Staatsbürgerschaft. Wenn das Kind im Ausland geboren wird, so erhält dieses Kind die slowenische Staatsangehörigkeit nur, wenn die Geburt bei den slowenischen Behörden angezeigt wird. Hier besteht eine Frist bis zum 36. Lebensjahr des Kindes. Michael und Alenka leben nicht in Slowenien, sondern zum in Deutschland und bekommen das Kind Damjan in Deutschland. Die Geburt von Damjan muss bei dem slowenischen Konsulat angezeigt werden, damit Damjan die slowenische Staatsangehörigkeit bekommt. Seite 12
13 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Tschechische Republik In der Tschechischen Republik ist es so, dass ein Kind die Staatsangehörigkeit bekommt, wenn seine Eltern oder auch nur ein Elternteil die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Fall ist der Geburtsort des Kindes irrelevant. Pavel wurde in der Tschechischen Republik geboren. Sowohl seine Mutter als auch sein Vater waren tschechische Staatsangehörige. Deswegen ist er als tschechischer Staatsangehöriger geboren worden. Es ist auch der Fall denkbar, dass die Eltern staatenlos sind. In dem Fall bekommt das Kind die tschechische Staatsangehörigkeit nur, wenn es in der Tschechischen Republik geboren wird und die Eltern bzw. ein Elternteil den dauernden Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben bzw. hat. Olga ist ein solcher Fall. Ihre Eltern waren staatenlos, also ohne jegliche Staatsangehörigkeit. Olga hat die tschechische Staatsangehörigkeit bekommen, weil ihre Eltern staatenlos waren, in der Tschechischen Republik lebten und sie in der Tschechischen Republik geboren wurde. Ungarn Ein Kind, dessen Eltern beide Staatsangehörige von Ungarn sind, erhält die Staatsangehörigkeit von Ungarn, unabhängig vom Geburtsort. Auch wenn nur der Vater oder nur die Mutter des Kindes Staatsangehörige von Ungarn ist, erhält das Kind die Staatsangehörigkeit von Ungarn. Brigitta wird in Deutschland geboren. Ihre Eltern Nora und Janos haben beide die ungarische Staatsangehörigkeit. Brigitta bekommt die ungarische Staatsangehörigkeit daher durch Geburt. Sie hätte auch die ungarische Staatsangehörigkeit bekommen, wenn nur ihr Vater oder nur ihre Mutter ungarische/r Staatsangehörige/r gewesen wäre. Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Ungarn geboren wird, so wird es nicht als ungarische/r Staatsangehörige/r geboren, sondern erhält die Staatsangehörigkeit der Eltern. Seite 13
14 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? 2.2 Einbürgerung Die Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch Geburt oder Abstammung, sondern auch durch Einbürgerung erworben werden. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich von Staat zu Staat. Deutschland In Deutschland gelten für die Einbürgerung 1 folgende Voraussetzungen: Ausländische Staatsangehörige werden eingebürgert, wenn sie mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können nicht erheblich vorbestraft sind über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und bereit sind, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. : Die ungarische Staatsangehörige Viktoria lebt seit 12 Jahren rechtmäßig in Deutschland und besitzt die Aufenthaltserlaubnis. Sie kann deutsch sowohl lesen als auch schreiben, damit kann sie also ausreichend Deutsch für die Einbürgerung. Da sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat sie auch keine Vorstrafen. Sie geht einer Beschäftigung nach und verdient somit ihren Lebensunterhalt. Folglich bekommt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. 1) Über die Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, informiert die Broschüre des DGB Bildungswerk einbürgern wählen mitentscheiden!. Sie kann unter eingesehen werden oder bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden. Seite 14
15 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Bulgarien In Bulgarien können ausländische Staatsangehörige auf Antrag die bulgarische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn sie mindestens seit fünf Jahren in Bulgarien leben. Helga, 27 Jahre alt, lebt als deutsche Staatsangehörige seit 9 Jahren in Bulgarien. Damit kann sie eingebürgert werden. Bestimmte Personengruppen können die bulgarische Staatsangehörigkeit erhalten, auch wenn sie noch nicht fünf Jahre in Bulgarien leben. Dies sind unter anderem Staatenlose, Ehepartner von bulgarischen Staatsangehörigen oder aber Flüchtlinge. Slowakische Republik Ausländische Staatsangehörige können auf Antrag die slowakische Staatangehörigkeit erhalten, wenn sie volljährig sind, die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben, seit mindestens 5 Jahren in der Slowakei leben, slowakische Sprachkenntnisse haben, nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt sind. : Anja, eine deutsche Staatsangehörige, ist 33 Jahre alt und lebt seit 6 Jahren in der Slowakei. Sie spricht slowakisch und ist bereit die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben. Petra kann die slowakische Staatsangehörigkeit beantragen. Da sie sich mit dem Rechtssystem im Einklang befindet, steht der Erteilung der Staatsangehörigkeit nichts entgegen. Ehepartner von slowakischen Staatsangehörigen, oder solche Personen, die sich auf dem Feld der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder Technik für die Slowakische Republik besonders verdient gemacht haben, können auch ohne Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die Einbürgerung die slowakische Staatsangehörigkeit erhalten. Seite 15
16 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Slowenien Ausländische Staatsangehörige können auf Antrag die slowenische Staatangehörigkeit erhalten, wenn sie achtzehn Jahre alt sind, seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig in Slowenien leben, einen legalen ausländerrechtlichen Status haben, ihren Lebensunterhalt sichern können slowenische Sprachkenntnisse haben, um im Alltag klarzukommen, ihre Steuerverpflichtungen erfüllt haben, sich mit dem Rechtssystem Sloweniens in Einklang befinden, bereit sind, die bisherige Staatsangehörigkeit abzugeben und keine Verurteilung wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr haben. Als können wir hier Paul, den deutschen Staatsangehörigen nehmen. Paul lebt und arbeitet seit 12 Jahren in Slowenien, spricht die Sprache und hat keine Verurteilungen wegen einer Straftat. Er kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen und eingebürgert werden. Von älteren Menschen, d.h. solchen, die über 60 Jahre alt sind oder von Analphabeten wird bei der Einbürgerung in Slowenien der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht verlangt. Ehemalige slowenische Staatsangehörige (z.b. solche Personen, die sich z.b. in Deutschland haben einbürgern lassen und deswegen die slowenische Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten) werden bei der Einbürgerung ebenfalls bevorzugt behandelt. Sie können schon nach einem 6monatigen rechtmäßigen Aufenthalt in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen und müssen ihre Kenntnisse der slowenischen Sprache nicht nachweisen. : Marlena hat die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen und dafür die slowenische Staatsangehörigkeit abgegeben. Wenn sie sich nun wieder entschließt, in Slowenien zu leben und die slowenische Staatsangehörigkeit wieder zu bekommen, so muss sie nicht die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie jemand, der niemals ein slowenischer Staatsangehöriger war. D.h. sie kann schon nach 6 Monaten in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit bekommen. Auch wird von der Voraussetzung des 10jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bei solchen Personen abgesehen, die slowenische Vorfahren hatten. Dies geht aber nur bis zu einem Abstammungsgrad der 3. Generation. Diese Personen können schon nach einem einjährigen Aufenthalt in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen. Außerdem brauchen sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht abzugeben. Die übrigen Voraussetzungen müssen sie jedoch erfüllen. Ausnahmen werden auch bei Personen gemacht, die mit slowenischen Staatsangehörigen verheiratet sind. Nach zweijähriger Ehe können diese Personen nach einem einjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen. Alle anderen Voraussetzungen müssen sie aber erfüllen. In besonderen Fällen können sie jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten. Hierfür brauchen sie jedoch eine besondere Begründung. Erleichterungen gibt es auch für Personen, die in Slowenien geboren worden sind und seit ihrer Geburt in Slowenien leben. Sie sind von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts, des Nachweises der slowenischen Sprachkenntnisse, dem ordnungsgemäßen Ausländerstatus und dem Verzicht auf die ursprüngliche Staatsangehörigkeit befreit. Schließlich wird noch bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen eine Ausnahme gemacht. Sie können schon nach einem 5jährigen Aufenthalt in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen und müssen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Seite 16
17 2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Tschechische Republik Für die Einbürgerung in der Tschechischen Republik wird verlangt, dass die Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in der Tschechischen Republik lebt, tschechische Sprachkenntnisse hat, keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat in den letzten fünf Jahren hat, und bereit ist, die bisherige Staatsangehörigkeit abzugeben. Jörg ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist 34 Jahre alt, arbeitet und lebt in der Tschechischen Republik. Bislang hat er keine Verurteilung wegen einer Straftat und ist bereit, die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben, damit er die tschechische Staatsangehörigkeit bekommt. Jörg kann einen Antrag auf Einbürgerung in der Tschechischen Republik stellen. Von der Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts kann abgesehen werden, wenn die Person in der Tschechischen Republik geboren worden ist, früher einmal die tschechische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit der Tschechoslowakei besessen hat. Ungarn Für die Einbürgerung in Ungarn wird verlangt, dass die ausländische Person seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Slowenien lebt, ihren Lebensunterhalt sichern kann, ungarische Sprachkenntnisse hat, keine Verurteilung wegen einer Straftat hat, Kenntnisse der Ungarischen Verfassungsordnung nachweisen muss, und einen Loyalitätseid leistet. Angelika, eine deutsche Staatsangehörige, lebt seit 7 Jahren in Ungarn. Sie arbeitet dort als Übersetzerin. Angelika kann die ungarische Staatsangehörigkeit beantragen, da sie ohne Probleme in Ungarn lebt, einer Arbeit nachgeht, sich auf ungarisch verständigen kann und Kenntnisse über die Verfassung Ungarns hat. Von der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der ungarischen Verfassungsordnung wird bei Minderjährigen abgesehen. Ausnahmen werden auch beispielsweise bei Personen gemacht, die mindestens seit 3 Jahren mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet sind, oder minderjährige ungarische Kinder haben oder aber als Flüchtling anerkannt sind, gemacht. Diese Personengruppen müssen nicht seit 8 Jahren in Ungarn leben und brauchen keine Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die ungarische Verfassungsordnung nachweisen. Auch bei ehemaligen ungarischen Staatsangehörigen werden diese Ausnahmen gemacht. Seite 17
18 3. Verlust der Staatsangehörigkeit 3.Verlust der Staatsangehörigkeit Nachdem wir wissen, wie die Staatsangehörigkeit erworben werden kann, wollen wir der Frage nachgehen, ob und wie die Staatsangehörigkeit verloren werden kann. Seite 18
19 3. Verlust der Staatsangehörigkeit Deutschland Nach deutschen Gesetzen geht die Staatsangehörigkeit verloren durch Entlassung durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Verzicht durch Adoption durch eine/n Ausländer/in durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch Erklärung. Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen. Die Entlassung eines Wehrpflichtigen ist nicht ohne weiteres möglich. Da Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht ist, wird ein Wehrpflichtiger grundsätzlich erst nach Ableistung des Wehrdienstes aus der Staatsangehörigkeit entlassen. Hervorzuheben ist die Regelung, dass jemand die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er oder sie eine ausländische Staatsangehörigkeit auf seinen oder ihren Antrag hin erwirbt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt automatisch ein, sobald die ausländische Staatsangehörigkeit angenommen wird, d.h. es ist kein weiteres Vorgehen der Behörde erforderlich. Angelika nimmt ohne vorher eine Genehmigung bei den deutschen Behörden einzuholen die bulgarische Staatsangehörigkeit an. Sie verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Bulgarien In Bulgarien ist es vorgesehen, dass jemand die Staatsangehörigkeit verliert durch Entlassung, durch Widerruf der Einbürgerung, durch Entziehung der Staatsangehörigkeit Wenn ein/e bulgarische/r Staatsangehörige/r eine andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, so wird er/sie aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit entlassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er/sie keine Verpflichtungen, wie z.b. Alimentenzahlungen hat. Personen, die strafrechtlich verfolgt werden oder die eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, werden nicht entlassen. Georgi lässt sich in Deutschland einbürgern. Er hat, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, die Entlassung aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit beantragt und bekommen. Damit ist er kein bulgarischer Staatsangehöriger mehr. Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann auch widerrufen werden, z.b. wenn eingebürgerte Bulgaren bei Erlangung der bulgarischen Staatsangehörigkeit falsche Tatsachen vorgetragen haben. Nach Ablauf von fünf Jahren ist der Widerruf der Einbürgerung nicht mehr möglich. Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann entzogen werden, vor allem wenn sich jemand eines Verbrechens gegen den Bulgarischen Staat schuldig macht, beispielsweise die Sicherheit beeinträchtigt bzw. die Interessen des bulgarischen Staates verletzt. Der Entzug der Staatsbürgerschaft soll nur bei Personen erfolgen, die im Ausland leben. Seite 19
20 3. Verlust der Staatsangehörigkeit Slowakische Republik In der Slowakischen Republik ist der Verlust der Staatsangehörigkeit z. B. durch Verzicht oder durch Entlassung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die zu entlassende Person keine Verpflichtungen, wie z.b. Alimentenzahlungen hat. Personen, die strafrechtlich verfolgt werden oder die eine Freiheitsstrafe verbüßen müssen, werden nicht entlassen. Jan ist 32, er lebt in Deutschland. Für die Einbürgerung in Deutschland beantragt er die Entlassung aus der slowakischen. Er stellt einen Antrag und kann aus der slowakischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Slowenien Auf Antrag kann aus der slowenischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person 18 Jahre alt ist, keinerlei Verpflichtungen mehr dem slowenischen Staat gegenüber hat, keiner Strafverfolgung unterliegt, die militärischen Verpflichtungen abgeleistet hat und eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat bzw. annehmen wird. : Tea ist slowenische Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und hat die Einbürgerungszusicherung bekommen. Um das Einbürgerungsverfahren abzuschließen, muss sie ihre slowenische Staatsangehörigkeit abgeben. Das hat sie bei den slowenischen Behörden beantragt und wird aus der slowenischen Staatsangehörigkeit entlassen. Seite 20
21 3. Verlust der Staatsangehörigkeit Tschechischen Republik In der Tschechischen Republik ist es möglich, aus der Staatsangehörigkeit entlassen zu werden oder auf diese zu verzichten. Auch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag führt zum Verlust der Tschechischen Staatsangehörigkeit. : Kolya ist 42 Jahre alt und besitzt die tschechische Staatsangehörigkeit. Für die Einbürgerung in Deutschland beantragt er die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Tschechischen Republik. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Entlassung. Ungarn In Ungarn ist der Verlust der ungarischen Staatsangehörigkeit entweder durch Entlassung oder durch Entzug möglich. Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn z.b. eine andere Staatsangehörigkeit angenommen wird. Entzug ist möglich bei ungarischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben und sich strafbar gemacht haben. Akos ist 26 Jahre alt. Er ist ungarischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren worden. Er beantragt die Entlassung aus der ungarischen Staatsangehörigkeit, damit er sich in Deutschland einbürgern lassen kann. Akos wird aus der ungarischen Staatsangehörigkeit entlassen. Seite 21
22 4. Mehrstaatigkeit 4.Mehrstaatigkeit Mehrstaatigkeit bedeutet mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen und mehreren Staaten verpflichtet zu sein. Umgangssprachlich wird der Begriff doppelte Staatsangehörigkeit benutzt. Mehrstaater und Mehrstaaterinnen genießen alle Rechte eines/einer Staatsangehörigen und unterliegen entsprechend auch den Pflichten eines/einer Staatsangehörigen. Sie sind zwei Staaten gegenüber verpflichtet und berechtigt zugleich. Seite 22
23 4. Mehrstaatigkeit Deutschland Mehrstaatigkeit kommt vor allem bei Kindern aus binationalen Ehen vor. D.h. ein Kind, das Eltern hat, die jeweils verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt als Mehrstaater auf die Welt. Bei Einbürgerungen gilt der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit aber es gibt eine Reihe von Fällen in denen die Mehrstaatigkeit hingenommen wird, weil sie nicht vermieden werden kann 2. Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen kommt in Deutschland zustande, z.b. bei Einbürgerung von Asylberechtigten, bei Einbürgerung von EU-Staatsangehörigen, weil Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und dem jeweiligen EU- Staat besteht, Gegenseitigkeit besteht derzeit mit Griechenland, Irland, Portugal, Schweden, Frankreich, Belgien, Italien und Niederlanden (nur bei bestimmten Personengruppen). Seit dem 01. Mai auch mit Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik, Malta und Slowenien (nur bei bestimmten Personengruppen). bei Geburt in Deutschland ab dem Jahre 2000, wenn die ausländischen Eltern bzw. ein Elternteil die Aufenthaltsbedingungen erfüllt oder bei Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. 2) Über die Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit informiert die Broschüre des DGB Bildungswerk: Die doppelte Staatsangehörigkeit - So ist es möglich!. Sie kann unter eingesehen werden oder bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden. Vera, tschechische Staatsangehörige und Thorsten, deutscher Staatsangehöriger, leben in Deutschland und bekommen das gemeinsame Kind Maxim. Maxim bekommt durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit und die tschechische Staatsangehörigkeit, ist also Mehrstaater. Ein weiteres zur Verdeutlichung. Brigitta wird als Tochter von Nora und Janos im Jahre 2002 in Deutschland geboren. Ihre Eltern besitzen die bulgarische Staatsangehörigkeit. Nora, die Mutter von Brigitta, lebt schon seit ihrer Geburt in Deutschland und hat die Aufenthaltsberechtigung. Aus dem Grunde kommt Brigitta mit zwei Staatsangehörigkeiten auf die Welt. Sie bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit und die bulgarische Staatsangehörigkeit. Ein zur Verdeutlichung der Gegenseitigkeit: Josef, ein slowakischer Staatsangehöriger beantragt die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei Erfüllen der Voraussetzungen erhält er sie auch. Da die Slowakische Republik seit dem 01. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union ist, und die slowakischen Gesetze bei Einbürgerung nicht verlangen, dass die einzubürgernde Person ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgibt, muss auch Josef bei Einbürgerung in Deutschland nicht die Entlassung aus der slowakischen Staatsangehörigkeit beantragen. Er wird also Mehrstaater. Seite 23
24 4. Mehrstaatigkeit Bulgarien Mehrstaatigkeit kommt in Bulgarien vor allem bei Kindern aus binationalen Ehen und bei Einbürgerungen vor. Zwar sollen bulgarische Staatsangehörige bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben, so dass keine Mehrstaatigkeit in diesem Fall vorkommen kann. Aber von den ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Bulgarien einbürgern lassen wollen, wird die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit nicht verlangt. Slowakische Republik Auch in der Slowakischen Republik kommt Mehrstaatigkeit bei Kindern aus binationalen Ehen und bei Einbürgerungen vor. Von ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Slowakischen Republik einbürgern lassen, wird die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit nicht verlangt. Auch können slowakische Staatsangehörige eine andere Staatsangehörigkeit annehmen ohne zwangsläufig ihre slowakische Staatsangehörigkeit abgeben zu müssen. Slowenien Mehrstaatigkeit kommt in Slowenien insbesondere bei binationalen Ehen und bei Kindern aus binationalen Ehen vor. Bei Einbürgerungen in Slowenien wird von den Einbürgerungswilligen verlangt, dass sie ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit abgeben, bis auf einige Ausnahmen, wie z.b. Ehepartnern von slowenischen Staatsangehörigen. Slowenische Staatsangehörige können eine andere Staatsangehörigkeit annehmen ohne zwangsläufig ihre slowenische Staatsangehörigkeit abgeben zu müssen. Seite 24
25 4. Mehrstaatigkeit Tschechische Republik Mehrstaatigkeit kommt vor allem bei Kindern aus binationalen Ehen vor. Bei Einbürgerungen in der Tschechischen Republik dagegen wird die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verlangt. Auch verlieren tschechische Staatsangehörige bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit ihre tschechische Staatsangehörigkeit. Damit kommt bei Einbürgerungen Mehrstaatigkeit hier nur in Ausnahmefällen vor. Ungarn In Ungarn wird die Aufgabe der Staatsangehörigkeit bei Einbürgerungen nicht gefordert. Auch verlieren ungarische Staatsangehörige nicht zwangsläufig ihre ungarische Staatsangehörigkeit, wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen. So kommt Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen vor und natürlich bei Geburt eines Kindes von Eltern, die jeweils verschiedene Staatsangehörigkeiten haben. Merksatz Bei Menschen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen (Erwachsene und Kinder), ist zu beachten, dass nach internationaler Übung die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reiseausweis, die Einreise in den anderen Staat und die Ausreise aus dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit dem nationalen Dokument des anderen Staates erfolgen kann. Seite 25
26 5. Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 5.Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Mit Einbürgerungen und Entlassungen sind für den Betroffenen teilweise erhebliche Kosten verbunden. Manche Staaten erheben Gebühren für Einbürgerungen, andere hohe Gebühren für Entlassungen, während einige keine Gebühren erheben. Trotz Gebührenfreiheit können Kosten für Beglaubigungen oder Übersetzungen etc. anfallen. Hier die Übersicht der Kosten.! Vorsicht! Zur Sicherheit lieber direkt beim Konsulat Die Kosten ändern sich laufend. (Adressen im Anhang) nachfragen. Seite 26
27 5. Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Deutschland Einbürgerung Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, wenn es mit eingebürgert wird Ablehnung von Einbürgerungsanträgen Beibehaltungsgenehmigung Ablehnung von Beibehaltungsanträgen Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit 51 1 Ablehnung von Entlassungsanträgen 38 1 Slowakische Republik Einbürgerung ca Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ca Slowenien Einbürgerung Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung, aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses 0 1 Bitte nachfragen! Bulgarien Einbürgerung ca Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ca Tschechische Republik Einbürgerung abhängig von Gebühr für Urkunden etc. Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ohne Gebühr Ungarn Einbürgerung abhängig von Gebühr für Urkunden etc. Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Seite 27
28 6. Informations-möglichkeiten 6.Informationsmöglichkeiten Sie können weitere Informationen bei den Generalkonsulaten oder den Botschaften der entsprechenden Länder einholen: Bulgarien Botschaft der Republik Bulgarien Mauerstraße Berlin Tel.: bis 26 Fax: Tschechische Republik Botschaft Tschechische Republik Wilhelmstrasse Berlin Tel.: (030) Fax: berlin@wmbassy.mzv.cz Slowakische Republik Botschaft Slowakei Pariser Strasse Berlin Tel.: (030) Fax: konsularabteilung@botschaftslowakei.de Ungarn Botschaft der Republik Ungarn Unter den Linden Berlin Tel.:( 030) Fax.: (030) info@ungarische-botschaft.de Slowenien Botschaft Slowenien Hausvogteiplatz Berlin Tel.: (030) Fax: vbn@mzz-dkp.gov.si Seite 28
29 7. Hinweise 7.Hinweise Folgende Staatsangehörigkeitsgesetze finden Sie auf (unter Migration und Recht): Bosnien und Herzegowina (englisch) Bulgarien (englisch) Deutschland (deutsch) Kroatien (englisch) Polen (englisch) Slowakische Republik (englisch) Slowenien (englisch) Tschechische Republik (englisch) Türkei (englisch, türkisch) Ungarn (englisch) Die Informationen auf line.de werden laufend ergänzt. Über Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit informiert die Broschüre Die doppelte Staatsangehörigkeit so ist es möglich! des DGB Bildungswerk, Bereich Migration. Jetzt Handeln! Wie kann man die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Diese Frage wird in der Broschüre Jetzte Handeln! einbürgern wählen mitentscheiden! des DGB Bildungswerk, Bereich Migration, beantwortet. Seite 29
30 7. Hinweise Wie werde ich Staatsbürger hier und anderswo? Welche Staatsangehörigkeit bekommt mein Kind, wenn es außerhalb meines Heimatlandes geboren wird? Wie bekommt es die Staatsangehörigkeit meines Heimatlandes? Dieser und ähnlicher Fragen geht die Handreichung Staatsbürgerschaft hier und anderswo" nach. Sie informiert über die Möglichkeiten Staatsangehöriger zu werden, klärt darüber auf, wie Staatsangehörigkeit verloren gehen kann und beschäftigt sich mit der Mehrstaatigkeit in Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Kroatien, Polen, Serbien und Montenegro sowie der Türkei. Was ist, wenn die Staatangehörigkeit des Heimatlandes oder des Heimatlandes der Eltern aufgegeben wurde? Dieser Frage geht die Handreichung Staatsbürgerschaft abgegeben was nun? Folgen der Aufgabe der Staatsbürgerschaft" nach. Sie beantwortet Fragen nach Einreise und Aufenthalt, Wiedereinbürgerung sowie Immobilienerwerb in Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Kroatien, Polen, Serbien und Montenegro sowie der Türkei. Zum Thema Staatsbürgerschaft sind außerdem drei Handreichungen mit Modulen für die Bildungsarbeit erschienen: Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Module für die Bildungsarbeit sowie zwei Ergänzungslieferungen: Staatsbürgerschaft will gelernt sein! Module für die Bildungsarbeit. In den Handreichungen werden Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts für MultiplikatorInnen in der Bildungsarbeit aufbereitet. Zu jedem Themenschwerpunkt gibt es Hinweise zu Methoden, Materialien und zum Ablauf des Seminars. Für den Unterricht werden Kopiervorlagen angeboten. Die erste Ausgabe der Module umfasst Fragen wie "Was bringt die Staatsangehörigkeit?" und beschäftigt sich mit dem Einbürgerungsverfahren in der Praxis. Die erste Ergänzungslieferung nimmt Themen wie Mehrstaatigkeit und die Prüfung der Deutschkenntnisse in den Blick. In der zweiten Ergänzungslieferung werden die Themen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und die politische Beteiligung mit deutscher Staatsangehörigkeit behandelt. Die Publikationen stehen unter als Download bereit oder können bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden. Seite 30
31 Seite 31
32 Juni 2004 Gefördert durch das Die Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt wird herausgegeben von: DGB BILDUNGSWERK Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße Düsseldorf Tel.: Fax: Seite 32
Staatsbürgerschaft hier und anderswo Bosnien und Herzegowina Deutschland Kroatien Polen Serbien und Montenegro Türkei.
19 Informationen für EU-Staatsangehörige Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt Handreichung DGB BILDUNGSWERK Staatsbürgerschaft hier und anderswo Bosnien und Herzegowina Deutschland Kroatien Polen Serbien
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