Übungsaufgaben A 01. Verdauungs- und Bauchorgane. Einzelarbeit

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1 A 0 Übungsaufgaben Einzelarbeit Arbeitsblatt Verdauungs- und Bauchorgane Bearbeitungszeit Ca. 5 Minuten Bearbeitungszeit Ca. 5 Minuten Erarbeiten Sie mit Hilfe des Handbuchs Sanitätsdienst die Anordnung der Organe des Verdauungssystems im Körper. Visualisieren Sie Ihre Arbeitsergebnisse an der Pinnwand und stellen Sie die Visualisierung den anderen Teilnehmern vor. Erarbeiten Sie mit Hilfe des Handbuchs Sanitätsdienst die Anordnung der Organe im Bauchraum. Visualisieren Sie Ihre Arbeitsergebnisse an der Pinnwand und stellen Sie die Visualisierung den anderen Teilnehmern vor.

2 A 02 Übungsaufgaben Partnerarbeit Bearbeitungszeit Ca. 5 Minuten Erarbeiten Sie mit Hilfe des Handbuchs Sanitätsdienst Anzeichen für einen gynäkologischen Notfall. Visualisieren Sie die Anzeichen an der Pinnwand und stellen Sie die Visualisierung den anderen Teilnehmern vor. Arbeitsblatt Gynäkologischer Notfall Bearbeitungszeit Ca. 5 Minuten Erarbeiten Sie mit Hilfe des Handbuchs Sanitätsdienst Maßnahmen bei einem gynäkologischen Notfall. Visualisieren Sie die Maßnahmen an der Pinnwand und stellen Sie die Visualisierung den anderen Teilnehmern vor.

3 A 03 Falldarstellung Sie haben beim Volks-Skilaufen des Skiclubs Tiefschneeingen Sanitätsdienst. Passanten rufen sie gegen 4.00 Uhr zu einem 20-jährigen, der teilnahmslos am Rand der Skipiste sitzt. Auf Ihre Fragen antwortet er etwas verzögert, aber im Übrigen adäquat. Er heißt Günther Huber und gibt an, seit 8.30 Uhr ohne Pause Ski gefahren zu sein. Da er noch nicht so gut auf den Brettern ist, hat es ihn öfters geschmissen. Auch seine Ausrüstung ist mit Jeans und Parka nicht optimal. Eigentlich möchte er nur nach Hause. Da er jedoch mit einem Bekannten unterwegs ist, der sehr gut Ski fährt, muss er noch warten, bis dieser seine Liftkarte verbraucht hat. Arbeitsblatt Unterkühlung Ermittelte körperliche Daten Bewusstsein: ansprechbar, orientiert, jedoch etwas verzögerte Antworten Atmung: 20 Atemzüge, normale Atemtiefe Puls: 00 Schläge pro Minute Haut: Kalt, Gänsehaut, aufgestellte Haare Allgemeinzustand: schwach, Zittern, müde Weiterer Verlauf Sie gehen von einer leichten Unterkühlung aus. In diesem Stadium darf der Patient noch vorsichtig bewegt werden. Sie bringen ihn in einen warmen Raum, in dem er sich aufwärmen kann. Während seine nassen Sachen trocknen, bekommt er warmen, gesüßten Tee. Als ihn sein Bekannter nach etwa einer Stunde sucht, ist Günther Huber bereits wieder topfit, aufgewärmt und freut sich auf zu Hause.

4 A 03 Übungsaufgaben Gruppenarbeit Bei 2 Gruppen Gruppe : Bearbeitung der Aufgaben und 2 Gruppe 2: Bearbeitung der Aufgaben 3 und 4 Bearbeitungszeit 5 Minuten Aufgabe Besprechen Sie das Fallbeispiel in der Gruppe. Erarbeiten Sie die Anzeichen der leichten Unterkühlung. Halten Sie Ihr Ergebnis auf einer Pinnwand oder einem Flipchart fest. Stellen Sie Ihr Ergebnis dem Lehrgang vor. Aufgabe 2 Besprechen Sie das nachfolgende Fallbeispiel in der Gruppe. Erarbeiten Sie die Maßnahmen bei der leichten Unterkühlung. Halten Sie Ihr Ergebnis auf einer Pinnwand oder einem Flipchart fest. Stellen Sie Ihr Ergebnis dem Lehrgang vor. Arbeitsblatt Unterkühlung Bei 4 Gruppen bearbeitet jede Gruppe eine Aufgabe. Bearbeitungszeit 0 Minuten Aufgabe 3 Besprechen Sie das nachfolgende Fallbeispiel in der Gruppe. Erarbeiten Sie die Anzeichen der schweren Unterkühlung. Halten Sie Ihr Ergebnis auf einer Pinnwand oder einem Flipchart fest. Stellen Sie Ihr Ergebnis dem Lehrgang vor. Aufgabe 4 Besprechen Sie das nachfolgende Fallbeispiel in der Gruppe. Erarbeiten Sie die Maßnahmen bei der schweren Unterkühlung. Halten Sie Ihr Ergebnis auf einer Pinnwand oder einem Flipchart fest. Stellen Sie Ihr Ergebnis dem Lehrgang vor. 2

5 A 04 Übungsaufgaben Gruppenarbeit Bearbeitungszeit Ca. 5 Minuten Schweigepflicht Erarbeiten Sie mit Hilfe der vorliegenden Unterlagen (StGB) und des Handbuches Sanitätsdienst die Besonderheiten und Ihre Aufgaben bzw. Verhaltensweisen zum Thema Schweigepflicht. Visualisieren Sie Ihre Ergebnisse und stellen Sie die Visualisierung den anderen Teilnehmern vor. Arbeitsblatt Rechtsfragen Bearbeitungszeit Ca. 5 Minuten Helferpflichten Erarbeiten Sie mit Hilfe der vorliegenden Unterlagen (Ordnung der Bereitschaften der Landesebene, u. a.) und des Handbuches Sanitätsdienst Ihre Aufgaben bzw. Pflichten als Helfer. Visualisieren Sie Ihre Ergebnisse und stellen Sie die Visualisierung den anderen Teilnehmern vor.

6 A 05 Arbeitsblatt Feedback Sanitätsdienstausbildung (lang) Wir danken Ihnen für die Teilnahme an diesem Lehrgang. Ihre Meinung ist uns wichtig, um unsere SAN-Ausbildungen Ihren Bedürfnissen anpassen und ggf. verändern zu können. Wir bitten Sie daher, die folgenden Fragen für uns zu beantworten. Sie werden nur wenige Minuten benötigen und uns helfen, die Sanitätsdienstausbildung weiter zu entwickeln. Vielen Dank!. Wurden Ihre Erwartungen erfüllt? voll erfüllt fast erfüllt eher nicht erfüllt gar nicht erfüllt Bitte begründen Sie Ihre Antwort gerne auch stichwortartig. 2. Wie bewerten Sie den Inhalt? sehr interessant interessant weniger interessant uninteressant 3. Welche Aspekte sollten vermehrt im Lehrgang berücksichtigt werden? Diskussionen Rollenspiele praktische Beispiele Arbeitsunterlagen Schaubilder Literaturangaben Fallbeispiele 4. Wie empfanden Sie die Dauer des Lehrganges im Verhältnis zum Lehrstoff? zu lang genau richtig zu kurz 5. Wie waren Sie mit der Organisation zufrieden? Pausen Veranstaltungsraum Lehrgangsbetreuung Bewirtung Unterlagen Sehr zufrieden Zufrieden Nicht zufrieden

7 A Welche Themen sollten intensiver behandelt werden? 9. Beurteilung der Referenten Bewerten Sie bitte von (sehr gut) bis 6 (ungenügend). Arbeitsblatt Feedback Sanitätsdienstausbildung (lang) 7. Haben Sie Themen vermisst? Wenn ja, welche? 8. Welche Themen wurden aus Ihrer Sicht durch die Referenten überbewertet? Referent 0. Was wollen Sie uns sonst noch mitteilen? Wir danken Ihnen für Ihre offenen Antworten! Ihre Ausbilder und die Lehrgangsleitung Praxisnähe Info-Gehalt Moderation + Vortragsweise Kompetenz Disskusionsmöglichkeit 2

8 A 06 Arbeitsblatt Feedback Sanitätsdienstausbildung (kurz) Vielen Dank für Ihre Kurs-Teilnahme. Ihre Meinung ist uns wichtig! Wir bitten Sie daher, die folgenden Fragen zu beantworten. Dies benötigt nur wenige Minuten und hilft uns, Ihre Sanitätsdienstausbildung weiter zu entwickeln. Vielen Dank dafür! Wie hat Ihnen die Ausbildung insgesamt gefallen? Die Organisation des Lehrganges fand ich Der Seminarraum und das Umfeld des Lehrgangs waren Hat der Lehrgang Ihre Erwartungen erfüllt oder übertroffen? Wurde das Ziel des Lehrganges aus Ihrer Sicht erreicht? Wurden alle Informationen vermittelt, die Sie interessierten? Wurden die Inhalte für Sie verständlich vermittelt? Wurde auf Ihre Fragen und Wünsche eingegangen? Hatten Sie die Möglichkeiten zur praktischen Übung? Wirkte der Ausbilder kompetent auf Sie? War der Ausbilder auf den Unterricht gut vorbereitet? Fühlen Sie sich nach dem Lehrgang (jetzt) ausreichend sicher? Würden Sie den Lehrgang weiterempfehlen? Was wollen Sie uns sonst noch mitteilen? Sehr gute Bewertung Sehr schlechte Bewertung Will ich nicht beantworten Kann ich nicht beantworten Vielen Dank für Ihre Antworten! Ihre Ausbilder und Lehrgangsleitung

9 A 07 Helfer Name: Basischeck (Diagnostischer Block) Überprüfen Bewusstsein (Anschauen, Ansprechen, Anfassen) Überstrecken des Kopfes Atemkontrolle (max. 0 Sekunden) Weiter gemäß Analyse (Kreislaufstillstand) Helfer 2 Name: Vorbereitung Sanitätskoffer öffnen Absaugung vorbereiten Ggf.»Hilfe«rufen Arbeitsblatt CPR-Prüfungsprotokoll Sanitäter Notruf absetzen! Beatmungsbeutel bereitlegen Sauerstoff und Reservoir anschließen 2 Beatmungen (effektiv) Weiter gemäß Analyse (ggf. Defibrillation) AED-Inbetriebnahme und Warnung Ggf. Schock abgeben Brustkorb frei machen Weitere Wiederbelebungsmaßnahmen gemäß Analyse bzw. Defibrillationsergebnis Material weiter vorbereiten (z. B. Larynx-Tubus) 2 Beatmungen (effektiv) Larynx-Tubus einführen, Beatmungsbeutel und O 2 anschließen 2 (effektive) Beatmungen (steter Wechsel) mind. 30 x Herzdruckmassage (effektiv) bzw. bis Beatmungsbeutel einsatzbereit Fortführung Herzdruckmassage, bis Elektroden aufgeklebt sind 30 x Herzdruckmassage (effektiv) 30 x Herzdruckmassage (steter Wechsel) Nach zweiminütiger Herzdruckmassage Wechsel der Helfer, ohne unnötige Wechselzeiten, bis Eintreffen Rettungsdienst Übergabe an den Rettungsdienst Prüfung bestanden Prüfung nicht bestanden Name/Unterschrift Prüfer:

10 I 0 Grundlage der Empfehlungen Beschlussfassung der Ständigen Konferenz der Landesärzte am Infoblatt Grundsätze zur Kühlung von Brandverletzten durch Sanitäter Brandwunden sofort und max. 0 Minuten kühlen, möglichst mit fließendem, handwarmem Wasser. Im Gesicht nur mit feuchten Tüchern kühlen. Kühlen auf die verbrannten Körperstellen begrenzen. Kühlen unterbrechen, wenn der Schmerz nachlässt, es dem Patienten unangenehm wird oder Kältezittern als Anzeichen beginnender Unterkühlung einsetzt. Eine Unterkühlung ist unbedingt zu vermeiden! Nicht kühlen wenn die verbrannte Körperoberfläche bei Erwachsenen größer als zwei DIN-A-4-n ist. Verbrennungen am Körperstamm nicht kühlen. Bei Kindern erfolgt keine Kühlung am Körperstamm und/oder wenn mehr als eine Extremität betroffen ist.

11 I 02. Absaugung und Beatmung Lfd. Nr. Anzahl Benennung oder Bezeichnung Ausführung und Bemerkung Absauggerät DIN EN ISO , tragbar, Vakuum mehr als 40 kpa 2 6 Einmal-Absaugkatheter mit Endöffnung In drei Größen, einzeln, steril verpackt 3 Beatmungsbeutel für Erwachsene nach E DIN EN ISO Mit Nichtrückatmungsventil, mit Anschlussmöglichkeit zur Sauerstoffgabe 4 3 Beatmungsmaske In drei Größen Infoblatt Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN Norm 355 (: März 2006) 5 3 Guedeltubus In drei Größen 2. Diagnostik Lfd. Nr. Anzahl Benennung oder Bezeichnung Ausführung und Bemerkung Blutdruckmessgerät mit elastischem Messglied, komplett mit einer Blutdruckmanschette für Erwachsene DIN EN Bügelstethoskop - 3 Diagnostikleuchte -

12 I 02 Infoblatt Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN Norm 355 (: März 2006) 3. Ge- und Verbrauchsmaterial Lfd. Anzahl Benennung oder Bezeichnung Ausführung und Bemerkung Nr. Heftpflaster DIN 309 A 5 x 2,5 Spule mit Außenschutz 2 6 Wundschnellverband DIN E 0 x 6 Staubgeschützt verpackt 3 5 Fingerkuppenverband Staubgeschützt verpackt Pflasterstrip Wundschnellverband DIN E 8 x 2 Staubgeschützt verpackt Mindestmaß 9 mm x 72 mm, staubgeschützt verpackt 6 2 Verbandpäckchen DIN 35 - K Verbandpäckchen DIN 35 - M Verbandpäckchen DIN 35 - G - 9 Verbandtuch DIN A - 0 Verbandtuch DIN BR - 6 Kompresse Max. paarweise verpackt, steril, Papier (00 ± 5)mm x (00 ± 5)mm a nach DIN

13 I 02 Lfd. Nr. Anzahl Benennung oder Bezeichnung Ausführung und Bemerkung 2 2 Augenkompresse Aus Watte mit textilem Gewebe oder Vliesstoff umhüllt, Mindestmaße 50 mm x 70 mm, Gewicht min.,5 g/stück, einzeln steril verpackt Infoblatt Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN Norm 355 (: März 2006) 3 Rettungsdecke Mindestmaße 200 x 600 mm, Mindestfoliendicke 2 µm Dauerhaft metallisierte Polyesterfolie oder Material mit mind. gleichwertigen Eigenschaften in Bezug auf Reflexionsvermögen, Alterungsbe-ständigkeit, Reißkraft (längs, quer), Flammpunkt, Wärmeleitfähigkeit und Reibechtheit, nahtfrei, mit Aluminium bedampft, Rückseite farbig, staubgeschützt verpackt 4 3 Fixierbinde DIN 6634 FB 8 Einzeln staubgeschützt verpackt 5 3 Fixierbinde DIN 6634 FB 6 Einzeln staubgeschützt verpackt 6 Netzverband für Extremitäten Mindestens 4 m gedehnt 7 2 Dreiecktuch DIN D Staubgeschützt verpackt 8 Schere DIN B Vliesstoff-Tuch 20 2 Folienbeutel Mindestmaße 200 mm x 300 mm, flächenbezogene Masse mind. 5 g/m² Verschließbar, aus Polyethylen, Mindestmaße 300 mm x 400 mm, Mindestfoliendicke 45 µm 3

14 I 02 Lfd. Nr. Anzahl Benennung oder Bezeichnung Ausführung und Bemerkung Einmalhandschuh nach DIN EN 455- und DIN EN Hände-Desinfektionsmittel, mindestens 00 ml Entsprechend den Festlegungen für Pflegehandschuhe aus PVC, nahtlos, groß, maximal zu vier Stück staubgeschützt verpackt Universell einsetzbares Schienenmaterial Zum Ruhigstellen von Brüchen im Bereich des Unterarmes, des Handgelenks, des Unterschenkels und des Sprunggelenks Infoblatt Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN Norm 355 (: März 2006) 24 5 Anhängekarte für Verletzte / Krankte Muss den Vorgaben der Konsensuskonferenz Ahrweiler/Bad Breisig 2002 entsprechen b a = Physiologisch unbedenklich, porös, Mindestsaugkapazität 800 g/m² (Wasseraufnahme geprüft nach DIN 53923, abweichend davon Angabe des Ergebnisses in g/m²). b = deutsches Ärzteblatt; Heft 3-32; 4. August 2003; A 2057; A 2058 Bezugsquelle: Deutscher Ärzteverlag, Dieselstrasse 2, Köln 4

15 I 03 Infoblatt Schweigeverpflichtung des Sanitäters von Rechtsanwalt Dipl.-jur. (Univ.) Werner Heim, LL.M. Rechtsanwälte Bogner & Heim PartG, Freising Ärzte, Priester, Rechtsanwälte und Steuerberater haben neben ihrer zumeist freiberuflichen Tätigkeit eines gemeinsam, sie sind gegenüber Dritten zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Tatsachen aus einer Kunden-/Patientenbeziehung an Dritte nicht weitergeben. Die wenigsten wissen jedoch, dass diese Schweigepflicht nicht nur für den Arzt an sich, sondern auch für seine Gehilfen, also gegenüber demjenigen Personal gilt, welches sich der Arzt bedient. Das Gesetz ordnet diese Pflicht zusammen mit den Verschwiegenheitspflichten anderer Berufsgruppen dem Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 StGB) zu. Die Verschwiegenheitspflicht verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll sich der Patient dem Sanitäter im Vertrauen auf seine Unparteilichkeit und seine Unvoreingenommenheit hundertprozentig anvertrauen können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Dinge anderen Personen irgendwie bekannt oder kommuniziert werden. Zum anderen hat auch der Staat ein Interesse an dieser vertrauensbildenden Maßnahme des Patienten zum Arzt/Sanitäter, denn häufig ist nur durch eine vollständige Information über alle Geschehensabläufe eine zutreffende Diagnose und damit eine erfolgreiche Behandlung des Patienten möglich. Würde der Patient aus Angst erhebliche Tatsachen über den Geschehensablauf seiner Krankheit oder den Hergang der Erkrankung verschweigen, würde der Arzt/ Sanitäter ggf. nur unzureichend eine Diagnose/Verdachtsdiagnose erstellen können; die Heilungschancen wären vertan, als Folge würden erhebliche volkswirtschafte Schäden entstehen. Wann aber verletzt ein Sanitäter seine Schweigepflicht? Der Auszug aus dem StGB spricht klare Worte: 203 StGB [Verletzung von Privatgeheimnissen] () Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als. Arzt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) [...] Den in Absatz und Satz Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Jeder, der die berufliche Tätigkeit des Arztes unterstützt, gilt im Sinne von Absatz 3 als Gehilfe des Geheimnisträgers, die Tätigkeit als»gehilfe«muss hier nicht notwendigerweise als eigener Beruf (Rettungsassistent, Gesundheitsund Krankenpfleger) verstanden werden; eine ehrenamtliche Tätigkeit reicht aus, auch ohne Anstellungsvertrag.»Gehilfe«des Arztes im Sinne des Gesetzes ist daher nicht nur der Bürovorsteher des Arztes (Erstkraft), der Assistent (PJ/AiP), der Buchhalter (ohne Steuerberatereigenschaft) des Arztes und seine Gebührenabrechnungsstelle (KÄAS), sondern auch die gelegentlich helfende Ehefrau des Arztes. Erst Recht gilt dies für den Zivildienstleistenden sowie für ehrenamtliche Sanitäter, denn auch sie sind oft in gleicher Weise in das Geheimnis des Patienten eingeweiht, wie der Schweigepflichtige selbst. Kurzum: Die ärztliche Schweigeverpflichtung strahlt auf den Sanitäter aus, auch

16 I 03 Infoblatt Schweigeverpflichtung des Sanitäters von Rechtsanwalt Dipl.-jur. (Univ.) Werner Heim, LL.M. Rechtsanwälte Bogner & Heim PartG, Freising wenn kein Arzt oder ärztlicher Dienst im konkreten Fall den Patienten behandelt oder versorgt hatte, der Patient also»nur«sanitätsdienstlich betreut und versorgt wurde. Der Sanitäter fungiert hier als Hilfskraft des Chefarztes des jeweiligen Kreisverbandes; dies erklärt im Übrigen auch die Richtlinienkompetenz des Chefarztes in Bezug auf das Behandlungscredo des Sanitäters. Die Zielgruppe der Schweigeverpflichtung ist damit klar definiert, nun geht es um den Begriff des»geheimnisses«. Zur Verdeutlichung ein kleiner Fall aus der Praxis: In einem kleinen Ort wird Sanitäter S von seinem Nachbarn angesprochen:»gestern auf dem Fußballplatz wurde durch Herr Muster durch einen Sanitäter des DRK behandelt, oder?«. Der Sanitäter erzählt daraufhin, dass Herr Muster einen komplizierten Schienbeinbruch erlitten habe und durch einen RTW in das nächste Krankenhaus nach Musterstadt abtransportiert wurde. In diesem Fall verstößt Sanitäter S gegen seine Schweigeverpflichtung aus 203 StGB, indem er ein Geheimnis aus der Privatsphäre des Herrn Muster preisgibt. Denn ein Geheimnis im Sinne des 203 StGB ist nicht nur die Diagnose. Vielmehr fällt darunter alles, was nicht bereits bekannt ist und was bei vernünftiger Betrachtung unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes des Patienten auch nicht anderen bekannt werden soll. Dadurch wäre die Behandlung an sich schon ein Geheimnis, wüsste der Nachbar nicht bereits von ihr, auf Grund seiner eigenen optischen Wahrnehmung. Im vorgenannten Fall wusste nun der Nachbar zwar von sich aus von der Behandlung, jedoch gerade nicht von der Diagnose und der Tatsache eines Abtransportes des Herrn Muster. Die Behandlung war also kein Geheimnis mehr, die genaue Diagnose und der RTW-Abtransport hingegen durchaus! Weiteres Merkmal einer Verletzung der Schweigepflicht ist die Voraussetzung einer»offenbarung«. Das Geheimnis, im vorliegenden Fall also die Diagnose und der RTW-Abtransport, muss einer anderen Person mündlich oder auf andere Art zugänglich gemacht werden. Hierzu reicht es im Übrigen konkludent aus, wenn Vorgänge, die ein Geheimnis sind, als umherliegenden Unterlagen Dritten ohne Rechtsgrund (Passanten, Polizei) ersichtlich werden. Lässt also Sanitäter S sein Behandlungsprotokoll unbeaufsichtigt liegen, und könnte ein Dritter unberechtigt davon Kenntnis nehmen, so ist auch hier ein»offenbaren«im Sinne von 203 StGB durch den Sanitäter S tatbestandlich herbeigeführt worden; dieser hätte sich strafbar gemacht. Auch die Auskunft an staatliche Hoheitsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft) ist durch die Schweigeverpflichtung des Sanitäters S im Sinne von 203 StGB geregelt. Hierzu ein weiterer Fall: Roland Rausch ist mit seinem Fahrzeug im Vollrausch auf einer offenen Staatsstraße gegen einen Baum gefahren, schwer verletzt und wird vom RTW nun noch an der Einsatzstelle behandelt. Die Polizei tritt an den RTW heran, fragt nach dem Namen des Patienten und ob er etwas getrunken habe. Desweiteren will die Polizei wissen, in welches Krankenhaus der Patient verbracht wird. 2

17 I 03 Infoblatt Schweigeverpflichtung des Sanitäters von Rechtsanwalt Dipl.-jur. (Univ.) Werner Heim, LL.M. Rechtsanwälte Bogner & Heim PartG, Freising Der Sanitäter verweist auf seine Schweigeverpflichtung und verweigert die gesamte Auskunft gegenüber der Polizei. Zu Recht? S hat es in diesem Fall wohl zu gut gemeint. Der Name eines Patienten und das Zielkrankenhaus sind kein Geheimnis, denn bei vernünftiger Betrachtungsweise sind der Name des Patienten und seine Kontaktdaten gegenüber der Polizei sicherlich nicht schützenswert. Auch die Mitteilung des Zielkrankenhauses gegenüber der Polizei ist sicherlich kein Geheimnis, denn die Polizei ist gehalten Angehörige zu informieren und den Unfall vollständig aufzunehmen sowie den Patienten ggf. zu befragen. Krankenhäuser sind keine Schutzzone für Beschuldigte. Vorsicht, dies gilt nur gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Nennung des Namens gegenüber der Presse oder unbeteiligten Dritten wiederum ist vernünftigerweise nicht geboten, denn hier besteht ein schutzwürdiges Interesse des Patienten gegenüber den unbeteiligten Dritten bezüglich seiner Personenidentität vor falscher, unrichtiger oder voreiliger Rechtsprechung. Die Arbeits- oder Verdachtsdiagnose ist auf jeden Fall ein Geheimnis, dass unter die Schweigepflicht auch gegenüber der Polizei fällt, erst Recht auch die Tatsache, dass R wohl volltrunken war. Auch gegenüber den Ermittlungsbehörden und der Polizei ist also Stillschweigen in Bezug auf diese Tatsachen angezeigt; diesbezüglich erstellte Protokolle unterliegen sogar einem allfälligen Beschlagnahmeverbot. Will die Polizei Gewissheit über Art und Ausmaß einer vermuteten Alkoholintoxikation haben, steht ihr die Anordnung einer Alkoholkontrolle nach den Vorschriften der Strafprozessordnung frei. Diese kann sie auf Grund der Namens- und Krankenhausangabe unproblematisch anordnen, wenn sie hierzu einen gesetzlichen Eingriffstatbestand haben sollte. Die Schweigepflicht besteht auch unter den Schweigeverpflichteten selbst. Sanitäter dürfen sich bezüglich geschützter Geheimnisse nur untereinander austauschen, solange und soweit es für die Arbeitserfüllung (Behandlung) notwendig bzw. erforderlich ist. Werden aber Erfahrungen mit Kollegen ausgetauscht oder wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgenommen, so ist dies nur in anonymer Form erlaubt. Es darf kein Rückschluss auf den zu behandelnden Patienten möglich sein, dies unter Berücksichtigung kleinerer Orte, an welchen eine besondere Erkrankung besonders gut wahrgenommen werden kann. Die ärztliche Schweigepflicht und mithin auch die Schweigepflicht der Sanitäter bestehen im Interesse des Patienten und nicht im Interesse des Sanitäters. Deshalb kann der Patient diese Schweigepflicht gegenüber dem Sanitäter bzw. dem Arzt auch aufheben. Das hat in der Praxis erhebliche Bedeutung. Einmal ist an ein Gerichtsverfahren zu denken, in welchem die Aussage des Arztes oder Sanitäters zum Nachweis einer etwaigen Unschuld des Angeklagten notwendig wird, zum anderen sind ärztliche Erkenntnisse auch in zivilrechtlicher Hinsicht (Gesundheitszustand bei Einstellung Stichwort: Betriebsarzt) zumeist wertvolle Informationen. In diesen Fällen kann sich der Arzt bzw. der Sanitäter von seiner Schweigepflicht entbinden lassen, wird der Arzt alleine entbunden, so erlischt auch die Schweigepflicht des Sanitäters. Die Schweigepflicht endet im Übrigen auch nicht dem Tod des Patienten. Nicht einmal die Erben können eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht verfügen, sie dauert als höchstpersönliches Recht über den Tod hinaus fort. 3

18 I 03 Infoblatt Schweigeverpflichtung des Sanitäters von Rechtsanwalt Dipl.-jur. (Univ.) Werner Heim, LL.M. Rechtsanwälte Bogner & Heim PartG, Freising Im Gerichtsverfahren korrespondiert die Schweigepflicht des Sanitäters mit einem Zeugnisverweigerungsrecht (keine»pflicht«nur ein»recht«!). Vor Gericht gilt eine Ausnahme: Bei bestehender Schweigeverpflichtung darf der Sanitäter vor Gericht aussagen, wenn der Arzt es ihm zu diesem Zweck gestattet ( 53a Abs. StPO), d. h. vor Gericht (nicht: Staatsanwaltschaft oder Polizei) darf der Sanitäter aussagen, wird es ihm vom behandelnden Arzt bzw. dem Chefarzt des Kreisverbandes, gestattet. Auch das Gericht kann den Sanitäter nicht von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung beeinflussen. Der Sanitäter kann freilich jederzeit aussagen, riskiert aber in jedem Fall eine Anzeige des Betroffenen wegen Verstoßes gegen seine Schweigepflicht. Im Gegensatz zur Schweigepflicht existiert in bestimmten Fällen eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei bestimmten übertragbaren Krankheiten bzw. das Auftreten bestimmter Krankheitserreger, bei denen eine Meldung durch den Sanitäter an seinen nächsten Dienstvorgesetzten zu erfolgen hat (Verpflichtung). Das IfSG hat sowohl das frühere Bundesseuchengesetz als auch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ersetzt. Meist löst schon ein Krankheitsverdacht oder der indirekte Nachweis entsprechender Krankheitserreger diese Mitteilungsverpflichtung des Sanitäters aus. Überwiegend müssen diese Mitteilungen den Betroffenen namentlich bezeichnen; in den übrigen Fällen genügt zunächst eine anonymisierte Meldung. Weitere Mitteilungspflichten bestehen im Falle von Tot und Geburt (Personenstandsgesetz). Zusammenfassung: Ärzte und deren Hilfskräfte unterliegen einer Schweigepflicht und hieraus resultierend einem Recht zur Zeugnisverweigerung vor Gericht. Diese Schweigepflicht umfasst alles, was diesem Personenkreis im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt wird und was für den Patienten nicht erkennbar belanglos ist. Eine Offenbarung ist jede Mitteilung an Dritte auch wenn diese selbst schweigepflichtig sind die die betreffende Tatsache noch nicht kennen. 4

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