Orientierung über das Verhältnis von Staat und Religion

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1 Medienkonferenz 8. Dezember 2017 Orientierung über das Verhältnis von Staat und Religion ((Folie 1)) Geschätzte Medienschaffende, ich begrüsse Sie sehr herzlich zu dieser Medienorientierung. Es begleiten mich heute: Dr. Andreas Müller, der stellvertretende Generalsekretär meiner Direktion. Er befasst sich für uns schon seit 2003 mit dem Verhältnis von Kirche und Staat. Er war Projektleiter diverser Studien zum Thema, unter anderem zu den kirchlichen Leistungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Neben mir sitzt auch Lorenz Engi. Er arbeitet mit einem Teilpensum bei uns. Daneben lehrt er als Dozent an verschiedenen Hochschulen. Er redet heute über sein Spezialgebiet. Seine Habilitationsschrift trägt den Titel "Die religiöse und ethische Neutralität des Staates".... Ich bin stolz und dankbar, dass der Kanton auf so viel Kompetenz zählen kann. Ich gehe davon aus, dass Sie heute mit gewisser Neugier und auch einer entsprechenden Erwartungshaltung hierher gekommen sind. Schliesslich reden wir über das Verhältnis des Staates Kanton Zürich zu den Religionsgemeinschaften im Kanton. Wir alle wissen es: Dieses Nebeneinander ist seit Jahrzehnten eine ganz grosse Erfolgsgeschichte. Gleichwohl bietet das Verhältnis Staat und Religion regelmässig Stoff für hitzige Debatten in Medien und Politik. Wir werden uns bemühen, Ihre Erwartungen nicht zu enttäuschen. Deshalb halte ich hier gleich zu Beginn fest: Wir sprechen heute nicht über die Frage der verfassungsrechtlichen Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften. Wir laden heute zu einem kritischen und konstruktiven Dialog über das Verhältnis von Staat und Religion ein. Denn der Regierungsrat vertritt die Meinung: Religion darf keine Tabuzone sein. Wir müssen auch über das Thema Religion sachlich und konstruktiv diskutieren können. Das Zusammenleben zwischen den Angehörigen verschiedener Religionen im Kanton Zürich ist friedlich. Doch es gibt auch offene Fragen und Probleme. Und Sie kennen die drei Phasen, wie die Politik mit Problemen umgeht: In einer ersten Phase wird das Problem möglichst schrill und kontrovers dargestellt. In einer zweiten Phase folgt die Analyse. Worum geht es eigentlich? Und in einer dritten Phase folgt die Suche nach Lösungen. Wer immer sich an der Diskussion beteiligt, muss sich gut überlegen, bei welcher Phase er oder sie dabei sein will..

2 Der Regierungsrat des Kantons Zürich möchte mit diesem Papier die Phase, die Analyse unterstützen und damit für konkrete Fragen Lösungen vorbereiten. Meine Kolleginnen und Kollegen und ich wollen mit dieser Orientierung aufzeigen, dass es erprobte Wege gibt, um mit gesellschaftlichen Herausforderungen wie dem Zusammenleben verschiedener Religionsgemeinschaften umzugehen. Wir werden Ihnen dazu sieben Leitsätze zum Verhältnis Staat und Religion vorstellen. Sie schaffen Klarheit darüber, wo die Zürcher Regierung steht und wie der Dialog zum Thema ihrer Meinung nach konstruktiv geführt werden kann. Das Verhältnis von Staat und Religion ist vieldiskutiert. Wichtig ist für den Regierungsrat in diesem Zusammenhang folgendes: Die religiösen Gemeinschaften leisten hier und heute im Kanton Zürich einen wesentlichen Beitrag zum Wohlergehen der Menschen und zu deren friedlichem Zusammenleben. Ein Blick in die Geschichte lehrt uns aber: Der religiöse Frieden ist keine Selbstverständlichkeit. Im Namen Gottes sind unzählige Kriege geführt worden. Wir haben diese Schreckenszeit zum Glück hinter uns gelassen. Heute stellen wir mit grosser Dankbarkeit fest, dass die Religionsgemeinschaften zusammen mit dem Staat zentrale Trägerinnen für ein friedfertiges und tolerantes Zusammenleben in unserer Gesellschaft sind. Das klingt so einfach, ist aber doch so wichtig: in unserem liberal-demokratischen Staat sind wir darauf angewiesen, dass sich alle gesellschaftlichen Kräfte für das Gemeinwohl und das Zusammenleben einsetzen. Der Staat kann viel. Aber er kann nicht alles. Und darf nicht alles. Er kann eine Rechtsordnung garantieren und dafür sorgen, dass dieser nachgelebt wird. Aber er kann und darf nicht unser Denken und Meinen bestimmen. Die Gedanken sind frei das sangen wir schon in einem Primarschullied. Gesinnung, Glaube, Denken das gehört zu den Grundfreiheiten, die der Staat gewähren muss, aber gerade deshalb nicht vorschreiben darf. Der Staat hat in unseren Köpfen und in unseren Herzen nichts zu suchen. Dort aber, wo der Staat nicht ist, dort wo es um Werte und Moral, um Sinnfragen und ums Darüberhinausdenken geht, dort spielen die Religionsgemeinschaften eine herausragende Rolle. Eine Rolle, auf die der Staat angewiesen ist. Damit wir dieses Nebeneinander von Religionsgemeinschaften und Staat weiterentwickeln können, müssen wir vermehrt in einen Dialog treten. Und dazu soll das vorliegende Papier dienen. ((Folie 2)) Die Welt steht nicht still. Noch in den 60er Jahren waren zwei Drittel der Zürcherinnen und Zürcher Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche. Diese Zahl hat sich seither halbiert. Andere Religionsgemeinschaften sind gewachsen, und für viele Zürcherinnen und Zürcher hat die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft an Bedeutung verloren. Und beachtlich ist auch die Dynamik der Entwicklung: Namentlich die Zahl der Konfessionslosen und der übrigen Konfessionen wächst seit den 70er Jahren stark. (Das ändert nichts daran, dass der Kanton Zürich und all seine Institutionen zutiefst geprägt sind von seiner christlichen Geschichte.)

3 ((Folie 3)) Im Detail sieht das so aus: 1963 wurde ich geboren und getauft in der reformierten Kirche Wallisellen. Das war quasi "Standard" 1963 waren, wie erwähnt, rund 2/3 der Zürcherinnen und Zürcher Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche. 1970, als ich in die Schule kam, waren es noch knapp 60 Prozent. Daneben zählten sich 35.9% zur Römisch-katholischen Kirche, und gerade mal 0.6 beziehungsweise 0.4 Prozent gehörten der jüdischen bzw. islamischen Glaubensrichtung an wurde ich in mein erstes politisches Amt gewählt, den Gemeinderat in Winterthur. Der Anteil der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche war damals auf knapp 45 Prozent gesunken; markant gestiegen war dagegen der Anteil an Menschen ohne Konfession: von 1.7 Prozent seit 1970 auf fast 8 Prozent. Heute präsentiert sich uns die Welt noch einmal anders: 2015 wurde ich in dieses Amt gewählt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Anteil der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche bereits unter 30 Prozent. Zum Römischkatholischen Glauben zählen wir 27.1 Prozent der Menschen im Kanton. Andere christliche Gemeinschaften machen 7 Prozent aus, 0.5 Prozent unserer Einwohnerinnen und Einwohner sind jüdischen, 6.2 Prozent muslimischen Glaubens. Der Anteil an Konfessionslosen ist auf 27 Prozent gestiegen. Das hier, sehr geehrte Damen und Herren, ist die Realität, wie sie sich uns im Kanton Zürich heute präsentiert. ((Folie 4)) Sie könnten jetzt sagen: Der Staat ist der Staat und die Religionsgemeinschaften haben ihn nicht zu interessieren. Aber: Die Verfassung des Kantons Zürich zeigt: Der Religion kommt aus staatlicher Sicht ein wichtiger Stellenwert zu. In der Präambel steht, dass das Volk des Kantons Zürich «in Verantwortung gegenüber der Schöpfung» handelt. Sodann finden sich im Kapitel «Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften» zwei Artikel zu den anerkannten kirchlichen Körperschaften und Religionsgemeinschaften, die deren Bedeutung hervorheben. Darüber hinaus schaffen Kanton und Gemeinden gemäss Art. 7 der Verfassung günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen Kulturen, Weltanschauungen und Religionen. Ich habe es bereits erwähnt: Die Religionsgemeinschaften sind zusammen mit dem Staat Garanten für ein friedfertiges und tolerantes Zusammenleben unserer Gesellschaft. Religion war seit je ein wichtiges Element des gesellschaftlichen Zusammenlebens, das dieses im Negativen sowie im Positiven mitbestimmt. Stets stellte die Religion auch eine Ressource dar, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkte. Das Religiöse ist daher aus staatlicher Sicht von grossem Interesse.

4 Der Staat will die Augen nicht verschliessen vor gesellschaftlicher Realität. Wir erleben eine Pluralisierung der Zugehörigkeiten und Gemeinschaften. Gleichzeitig reduzieren sich die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Gruppierungen. Haltung kommt vor Argumentation, Behauptung vor Erklärung. Gleichgesinnte werden gesucht, nicht Diskussionspartner. Da muss der Staat reagieren. Er muss das Verbindende und darf nicht das Trennende fördern. Dieses Ziel hatte der Regierungsrat schon zu Beginn der laufenden Legislatur vor Augen. Gemeinsam hat die Regierung darum mit seinen Legislaturzielen beschlossen, durch meine Direktion ein Leitbild zum Verhältnis von Staat und Religion erarbeiten zu lassen. Gestützt darauf, soll der Staat auf Veränderungen wie die eben beschriebenen reagieren können. Er will auch über eine einheitliche und klare Haltung im Umgang mit Religionsgemeinschaften verfügen. Dazu ist es nötig, die Geschichte von Kirchen, Religionen und Staat im Kanton Zürich zu kennen. Ich gebe dafür das Wort an Lorenz Engi, dem Religionsdelegierten meiner Direktion. ((Folie 5)) Lorenz Engi Vielen Dank. Die Geschichte spielt gerade beim Verhältnis zwischen Staat und Religion eine grosse Rolle. Man muss sich bewusst sein, woher wir kommen, um die aktuellen Schritte richtig einordnen zu können. Der Kanton Zürich hat noch dazu eine ganz besondere Prägung, was das Verhältnis von Kirche und Staat angeht. Es gab hier einmal so etwas wie eine Staatskirche. Wir feiern ja in diesen Jahren das Jubiläum 500 Jahre Reformation. Wir erinnern also an eine Zeit, in der die Reformierte Kirche entstand. Die Reformation wurde in Zürich durch politische Beschlüsse eingeführt durch Beschlüsse des damaligen Rats der Stadt Zürich. Die Zürcher Bürgerschaft schuf sich in dieser Zeit gewissermassen ihre Kirche. Diese Kirche stand unter der Leitung des Zürcher Rates. Dieser bestimmte nicht nur über deren Organisation, sondern auch über die Lehre. Zürich blieb lange ein durch und durch reformierter Kanton. Noch die Verfassung von 1831 sagte: "Die christliche Religion nach dem evangelisch-reformierten Lehrbegriffe ist die vom Staate anerkannte Landesreligion." Den Katholiken wurde erst 1807 überhaupt wieder erlaubt, ihre Messe zu feiern erhielten sie die alte Augustinerkirche in der Stadt, und erst 1874 wurde in der Stadt Zürich die erste katholische Kirche seit der Reformation gebaut (St. Peter und Paul). Aber besonders im 20. Jahrhundert stieg die Zahl der Katholikinnen und Katholiken im Kanton Zürich dann deutlich an. Einerseits nahm die Wanderung innerhalb der Schweiz zu, andererseits spielte auch die Arbeitsmigration aus dem Süden, besonders aus Italien, eine grosse Rolle. Der urprotestantische Kanton Zürich würde vielfältiger wurde die römisch-katholische Körperschaft im Kanton Zürich öffentlich-rechtlich anerkannt. Gleichzeitig wurde auch die Christkatholische Kirche anerkannt. Doch der religionssoziologische Wandel hörte hier nicht auf. Nun hatte man, in den 70er-Jahren, zwar eine Situation, in der es viele Katholiken gab. Aber noch immer konnte man sagen, dass sich mehr oder weniger die ganze Bevölkerung auf die beiden grossen christlichen Kirchen verteilte. Ausserhalb der katholischen und reformierten Kirche gab es lange nicht viel. Gegen Ende des 20. Jahrhunderts begann sich das zu verändern. Die Zahl der Angehörigen anderer Konfessionen begann zu steigen, und auch die Zahl der Menschen ohne Konfession. Regierungsrätin hat die Zahlen genannt.

5 Man sieht, es gab einen zweiten Pluralisierungsschub. Nach der ersten, innerchristlichen Pluralisierung zeitlich vor allem im frühen und mittleren 20. Jahrhundert setzte gegen Ende des 20. Jahrhunderts eine Pluralisierung ein, die über das Christliche hinausgeht. Das Recht hat auf diesen Pluralisierungsschub erst ansatzweise reagiert wurden im Zuge der neuen Kantonsverfassung zwei jüdische Gemeinden anerkannt. Die jüdischen Gemeinschaften sind aber bereits sehr lange im Kanton Zürich ansässig, so dass das nur teilweise eine Reaktion auf die neueren Veränderungen war. In dieser Situation stehen nun die Leitsätze des Regierungsrates. Es geht bei diesen also unter anderem darum, auf die neue gesellschaftliche Situation mit einem immer stärkeren Pluralismus zu reagieren. ((Folie 6)) Danke für diesen historischen und juristischen Rückblick. Es zeigt sich: Wir stützen uns auf ein bewährtes System. Der Kanton Zürich anerkennt heute in der Verfassung fünf Religionsgemeinschaften. Die Zusammenarbeit bewährt sich immer wieder. Doch gleichzeitig stehen wir vor neuen, politischen Fragen. Im Alltag meiner Direktion, in der Verwaltung tauchen solche Fragen immer wieder auf. Andreas Müller ist als stv. Generalsekretär und Abteilungsleiter Inneres zuständig für diese Fragen und kann es noch praktischer beschreiben. Andreas Müller Im Umgang mit den Landeskirchen und den beiden jüdischen Gemeinschaften haben wir mit dem System der Anerkennung gesetzliche Grundlagen. Ausserhalb dieses Systems aber haben wir kaum etwas. Es gilt überspitzt gesagt: Entweder Du bist drin oder Du bist draussen: Entweder Anerkennung oder rechtlicher Schwebezustand. Das staatliche Handeln gegenüber religiösen Gemeinschaften ohne verfassungsrechtliche Anerkennung muss sich damit vorwiegend aufs Reagieren beschränken. Und das auch erst dann, wenn repressive Massnahmen erforderlich sind. Das gibt dem Zusammenspiel zwischen dem Staat und verfassungsrechtlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften meist einen negativen Anstrich. Grundlagen für positive Handlungen fehlen. Das verhindert nicht nur den Aufbau gegenseitigen Vertrauens zwischen verfassungsrechtlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften und Staat. Religionsgemeinschaften ohne verfassungsrechtliche Anerkennung geraten dadurch auch in einen unsicheren Zustand. Sie wissen nicht, was sie von der Verwaltung erwarten können. Auch die Verwaltung ist in einer Art luftleerem Raum. Sie nimmt den Wunsch nach Kontakt und Zusammenarbeit wahr, weiss selber aber häufig nicht, was sie darf und was sie kann. In solchen Situationen geht der Blick der Verwaltung mitunter Richtung Politik: Was wäre wohl angebracht, was nicht, wo sind mögliche Fallgruben usw.? So können an sich unpolitische Fragen schnell in einen vermeintlich politisch Zusammenhang kommen. Ein Beispiel dazu: Zur Gefängnisseelsorge gibt es rechtliche Grundlagen und Urteile des Bundesgerichts. Hier herrscht im Wesentlichen Klarheit über bestehende Rechte und Pflichten. Anders ist das etwa schon bei der Spitalseelsorge. Hier fehlen klare Regelungsgrundlagen: Wie soll nun auf die stark veränderte Zusammensetzung der Zürcher Bevölkerung, die sich ja auch in den Spitälern zeigt, reagiert werden? Ganz allgemein stellen sich z.b. folgende Fragen:

6 Braucht es in unseren Spitälern und Gefängnissen auch christlich-orthodoxe Seelsorge? Soll der Staat die Ausbildung von Imamen mitgestalten? Was wären die Voraussetzungen dafür? Was sind legitime Ziel dafür? Wie gehen wir in der Öffentlichkeit mit religiösen Symbolen um? Es fehlen, kurz gesagt, sowohl beim Staat als auch bei den Religionsgemeinschaften Eckpfeiler und Orientierungshilfen für eine Zusammenarbeit. Wir stellen fest: Es ist nicht immer klar, in welchem Verhältnis der Staat zu den Religionsgemeinschaften steht. Das will der Regierungsrat ändern: Er will Orientierung schaffen in Bereichen, in denen ihm die Verfassung eine Verantwortung zuschreibt. Der Regierungsrat legt darum seine Haltung in sieben kurz kommentierten Leitsätzen dar. Ziel ist es, eine offene und konstruktive Diskussion über die Bedeutung der Religionsgemeinschaften für den Staat und für die Gesellschaft zu lancieren. Religion darf kein Tabu-Thema sein. Kommen wir nun zu den eigentlichen Leitsätzen. Die sieben Leitsätze teilen sich in drei Teile. Ich bitte Lorenz Engi, die Leitsätze zu Gesellschaft und Religion kurz vorzustellen. ((Folie 7)) Lorenz Engi Im ersten Teil "Gesellschaft und Religion" befassen sich drei Leitsätze grundsätzlich mit der Bedeutung und Rolle der Religion innerhalb unserer pluralistischen Gesellschaft. Der erste Leitsatz lautet: "Religiöse Überzeugungen bilden eine wichtige Grundlage des gesellschaftlichen Zusammenlebens." Der Regierungsrat bringt damit zum Ausdruck, dass Religion aus seiner Sicht ein wichtiges Element der Gesellschaft darstellt. Die Religionen und Religionsgemeinschaften wirken an den Wertegrundlagen mit, die die Gesellschaft prägen. Das Christentum vertritt zum Beispiel Werte wie Nächstenliebe oder Gewaltlosigkeit. Das ist auch für den Staat sehr wichtig, denn die Religionsgemeinschaften fördern damit das friedliche Zusammenleben und die Solidarität gegenüber Schwachen. Die Religionsgemeinschaften helfen auch ganz konkret mit, im Kanton Zürich Not zu lindern. Der Staat ist sich seiner Grenzen bewusst. Er kann nicht alles allein leisten, sondern ist auf gesellschaftliche Akteure angewiesen, die ihn ergänzen. Besonders was die moralischen Grundlagen einer Gesellschaft betrifft, kommt der Staat mit seinem Instrumentarium an Grenzen. Er kann diese Grundlagen nicht schaffen. Er braucht dazu Partner. Die Religionsgemeinschaften spielen dabei eine ganz wichtige Rolle.

7 ((Folie 8)) Lorenz Engi Religionen tragen zum friedlichen und solidarischen Zusammenleben bei das kommt im ersten Leitsatz zum Ausdruck. Aber Religionen haben zweifellos nicht nur diese positiven Potenziale. Sie haben auch Potenziale zum Schlechten. Religionen können Menschen gegeneinander aufbringen, können Konflikte auslösen und verstärken. In der Geschichte waren Religionskriege oft die blutigsten und längsten. Und wir sehen ja gerade auch in unserer Zeit, dass Religionen auch solche Potenziale zum Schlechten haben. Der Staat hat die Verantwortung, das friedliche Zusammenleben zu sichern. Er nimmt diese Aufgabe gerade auch zugunsten der Religionsgemeinschaften war. Denn der gesellschaftliche Friede ist die Voraussetzung, dass jede Person ihre religiösen Überzeugungen frei ausüben kann. Das Gemeinwesen hat also dafür zu sorgen, dass sich die positiven Aspekte des religiösen Glaubens entfalten können und die negativen Aspekte nicht aufleben. Der Regierungsrat formuliert dazu eine klare Erwartung: Alle Religionen müssen sich friedlich verhalten. Gewalt ist in jedem Fall die Grenze, an dem Verhalten, auch wenn es religiös motiviert sein sollte, nicht mehr toleriert wird. Im Einzelnen ist dieser Rahmen vor allem durch das Strafrecht definiert. ((Folie 9)) Lorenz Engi Der dritte Leitsatz befasst sich mit der wichtigen Frage, welche Rolle die Religion eigentlich in der Öffentlichkeit spielen soll. Hat Religion eine öffentliche Rolle? Oder ist sie reine Privatsache? Das ist eine gesellschaftliche Grundsatzfrage, zu der der Regierungsrat sich hier positioniert. Der Regierungsrat sagt, dass religiöse Symbole öffentlich sichtbar sein dürfen, soweit es die staatliche Rechtsordnung zulässt. Er geht also davon aus, dass Religion auch eine öffentliche Rolle hat, nicht nur im privaten Raum stattfinden darf. Wir kennen sehr viele religiöse Symbole, denen wir im öffentlichen Raum begegnen: Denken wir beispielsweise an die Kreuze auf Kirchtürmen oder an Wegrändern. Bei vielen Religionen gibt es auch bestimmte Kleidungsstücke: beispielsweise die Kippa bei Juden, das Gewand von Nonnen oder das Kopftuch von Musliminnen. Auch hier gibt es Grenzen. Die Rechtsordnung bestimmt, was im Einzelnen zulässig ist. Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass religiöse Symbole öffentlich sichtbar sein dürfen, so kann es also im Einzelnen dennoch Grenzen geben und können gewisse Dinge verboten sein. Es ist vor allem der politische Wille, der diese Grenzen bestimmt. ((Folie 10)) Andreas Müller Die nächsten zwei Leitsätze stellen das Verhältnis zwischen dem Staat als Inhaber des Gewaltmonopols (Sicherheit, Ruhe & Ordnung) und Garanten der individuellen Freiheitsräume und den Religionsgemeinschaften dar. Der Staat hat in dieser Funktion keine Legitimation, innere Haltungen vorzuschreiben. Er kann nicht verlangen, dass die

8 Bürgerinnen und Bürger bestimmte Wertüberzeugungen teilen müssten oder nicht teilen dürfen. Religion und Moral sind daher als positive (und negative) Inhaltsgeber nur in der Gesellschaft möglich: Etwas salopp formuliert: Der Staat sorgt dafür, dass sich seine Einwohnerinnen und Einwohner rechtmässig verhalten, warum sie das tun, interessiert ihn nicht! Die Leitsätze der Regierung beziehen sich immer nur auf den engen Bereich der staatlichen Regelung. Von der Verpflichtung, das Recht zu befolgen können auch religiöse Überzeugungen nicht dispensieren. Es gibt keinen absoluten individuellen Anspruch, vor dem die Rechtsordnung in jedem Fall zurückweichen müsste: Di Fabio: «Die Berufung auf absolute religiöse und weltanschauliche Gebote müssen [ ] vor dem [ ] demokratisch beschlossene[n] Gesetz [ ] zurückweichen, dem alle unterworfen sind [ ]». Während die Vorstellungen, wie wir zu leben haben, auseinandergehen, muss ein Rechtsrahmen bestehen, der für alle verbindlich ist. Unsere Gesetzte stellen diesen Rahmen dar. Dieses Recht muss gegenüber den vielfältigen Vorstellungen, wie wir zu leben haben, neutral sein. Das allgemeingültige Recht verbindet die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und bildet den gemeinsamen Bezugspunkt aller. In diesem Sinn kann man auch von der integrativen Funktion des Rechts sprechen. Der Philosoph Martin Seel schreibt dazu: «Demokratien sind keine Wertegemeinschaften, sie sind Rechtsordnungen, die eine Pluralität von Wertorientierungen freigeben». Der Staat gibt keine Leitkultur vor. Seine Leitkultur ist, wenn man so will, die Rechtsordnung selbst. ((Folie 11)) Andreas Müller Damit der Staat seine integrative Funktion wahrnehmen kann, muss er neutral sein. Nur so erlangen staatliche Regelungen Verbindlichkeit für alle. Und nur so ist der Staat bei Nichteinhaltung seiner Regelungen zur Anwendung von Zwang legitimiert! Das heisst aber auch, dass die Religion oder der Glaube kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch den Staat sein können und dürfen. Genauso wenig, wie die Religion legitimieren kann, gegen die staatliche Ordnung zu verstossen, kann sie der Grund sein, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Der Staat garantiert Religionsfreiheit, darf sich selbst aber nicht mit einer bestimmten Religion identifizieren. Religiöse Neutralität bedeutet jedoch keine absolute Gleichbehandlung. So können sachliche, kulturelle, traditionelle Gründe bestehen, um Unterscheidungen zwischen Religionsgemeinschaften zu machen. Die schweizerische Staatsordnung steht im Kontext einer westlichen Kultur, die sich über viele Jahrhunderte entwickelt und geformt hat. Prägend sind etwa die griechische Philosophie, die römische Rechtskultur und die christliche Religion. Es war gerade das Christentum, das unsere Sozialordnung besonders prägte und das zur Unterscheidung von zwei Sphären führte: der geistlichen und der weltlichen. Staat und Kirche entwickelten sich zu zwei unterschiedlichen Formen der Gemeinschaft, mit je unterschiedlichem Auftrag und gleicher Berechtigung.

9 So gesehen hat gerade der religiös neutrale, d.h. der säkularisierte Staat, seine ideellen Grundlagen in der Religion, die den europäischen Kulturraum am meisten prägte. Die Aufklärungsbewegung gab dem westlichen Denken insbesondere mit der Idee der Grundrechte eine moderne Form. Auf der Grundlage der französischen Revolution und der amerikanischen Verfassung entstanden so (zunächst natürlich nur für die Männer) moderne, aufgeklärte Verfassungen, die vor allem zwei Kernelemente aufweisen: Grundrechte und Demokratie. Die gegenwärtige Lebensordnung im Kanton Zürich und in der Schweiz ist vor allem durch die liberalen und demokratischen Leitvorstellungen geprägt, die in diesen Verfassungen Ausdruck gefunden haben. ((Folie 12)) Wir kommen damit zu den letzten beiden Leitsätzen und zum Verhältnis zwischen dem Staat, dem Kanton Zürich, und den Religionsgemeinschaften. Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind verfassungsrechtlich anerkannt. Mit der neuen Kantonsverfassung von 2005 wurden auch zwei jüdische Gemeinschaften in der Form privatrechtlicher Vereine in der Verfassung anerkannt. Ich erwähne hier den Begriff "verfassungsrechtlich" bewusst, denn selbstverständlich sind die Religionsgemeinschaften sowieso als das was sie sind, schon längst anerkannt als eine Tatsache, verkörpert in mehreren Hundertausend Menschen in diesem Land. Das System der verfassungsrechtlichen Anerkennung existiert im Kanton Zürich seit 1963 und hat sich bewährt. Es wurde über die Jahre fortentwickelt. Mit der Anerkennung zweier jüdischer Gemeinden (in Form der sog. kleinen Anerkennung) erfolgte eine wichtigere Weiterentwicklung. Der Kreis der anerkannten Gemeinschaften wurde über christliche Religionsgemeinschaften hinaus geöffnet. Alle verfassungsrechtlichen Anerkennungen haben ein etwas anderes Gesicht. Die konkrete Form ist stark geprägt von der Geschichte der einzelnen Religionsgemeinschaften in unserem Kanton. Für alle aber gilt: Auf der Grundlage des bestehenden Anerkennungssystems hat sich ein sehr gutes Zusammenwirken zwischen staatlichen Stellen und verfassungsrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften entwickelt. Es ist von regelmässigem Austausch, gegenseitigem Vertrauen und Respekt geprägt. Diese Kooperation soll fortgesetzt werden. ((Folie 13)) Bezüglich der verfassungsrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften bestehen rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Kanton und den Gemeinschaften.

10 Die Kantonsverfassung, das Kirchengesetz und das Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden regeln die Zusammenarbeit. Dabei gilt: Wo Rechte sind, bestehen auch Pflichten! Anders verhält es sich bei Religionsgemeinschaften ohne verfassungsrechtliche Anerkennung. Über die allgemeine staatliche Rechtsordnung hinaus gibt es für sie keine besonderen Regelungen. Das ist selbst dort so, wo staatliches Handeln und das Handeln der Religionsgemeinschaften zusammentreffen. So ist etwa nicht geregelt, wer als Seelsorgerin oder Seelsorger für eine Religionsgemeinschaft tätig sein soll. Es ist nicht geregelt, wer die Jugendarbeit fachlich begleitet. Es ist nicht geregelt, welche Auflagen religiöse Vereine in Sachen Transparenz haben. Es ist nicht geregelt, ob und unter welchen Umständen der Staat Auflagen zur Qualität der Prediger machen kann. Es ist nicht geregelt unter welchen Bedingungen gesamtgesellschaftliche Leistungen abgegolten werden können. Der Staat hat heute keine Kompetenz zu Regelungen innerhalb von Religionsgemeinschaften. Gleichzeitig soll er aber z.b. verhindern, dass religiöse Milieus entstehen, die unsere Rechtsordnung missachten oder parallele Strukturen zu unseren Regeln aufbauen wollen. Um das aber auch tatsächlich zu können, sind auf Grundlagen angewiesen, die es erlauben, Mindeststandards zu formulieren und diese gemeinsam mit den Religionsgemeinschaften umzusetzen. Ein anderer Bereich - ich habe ihn angesprochen - ist die Unterstützung gesellschaftlich relevanter Leistungen oder der Aufbau von Strukturen, die dem Staat ein klares Gegenüber geben. Auf der Basis der vorliegenden Orientierung sollen daher Arbeiten an die Hand genommen werden, um das Verhältnis zwischen dem Staat und den verfassungsrechtlich nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften zu regeln. ((Folie 14)) (Rekapitulation) Das sind unsere Leitsätze. Die Glaubenslandschaft im Kanton Zürich ist heute vielfältiger als zur Zeit, als ich zur Welt gekommen bin. Es stellen sich neue Fragen. Darauf wollen wir mit unseren Leitsätzen Antworten geben können. Der Staat schreibt niemandem vor, was er glauben soll oder nicht glauben soll. Bei solchen Fragen hat der Staat in unseren Köpfen und Herzen nichts zu suchen. Jede und jeder ist frei, zu denken, zu meinen, zu glauben. Jede und jeder ist frei, einen Glauben zu haben, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und dazu zu stehen. Auch radikal zu denken, ist nicht strafbar. Erst wenn Denken in Handeln umgesetzt wird, kommt unsere Rechtsordnung ins Spiel. Sie setzt die Grenzen und sie setzt sie für alle gleich, ganz egal, welcher Religionsgemeinschaft jemand angehört. Klar ist für die Regierung auch, dass sie an der heutigen Anerkennung für die fünf Gemeinschaften festhalten will. Diese hat sich bewährt. Wie die künftige Zusammenarbeit zwischen dem Staat Zürich und anderen Religionsgemeinschaften aussehen soll, ist offen. Das Volk hat vor gut 10 Jahren eine Vorlage abgelehnt, die Kriterien sowie ein Verfahren für die Anerkennung von Religionsgemeinschaften auf Gesetzesstufe vorgesehen hätte. Dieser Entscheid ist für

11 den Regierungsrat leitend. Leitend ist aber auch die Tatsache, dass die religiöse Landkarte in unserem Kanton bunter geworden ist. Zwischen verfassungsrechtlich anerkennen und nichts tun will der Regierungsrat deshalb nach Wegen suchen, wie das Verhältnis zwischen den neueren Religionsgemeinschaften und dem Staat verbindlicher ausgestaltet werden kann, ohne eine eigentliche verfassungsrechtliche Anerkennung. Die Regierung tut dies nicht zuletzt, weil er jenen Kräften innerhalb dieser Gemeinschaften den Rücken stärken will, die mit uns zusammen den Weg in eine friedliche Zukunft gehen wollen. (Fazit) Wir kommen zum Ende: Wir haben diese Leitsätze in einer geschlossenen Anhörung Vertretungen der fünf anerkannten Religionsgemeinschaften (Evangelisch-reformierte Landeskirche, Römisch-katholische Körperschaft, Christkatholische Kirchgemeinde, Israelitische Cultusgemeinde Zürich sowie Jüdische Liberale Gemeinde Or Chadasch) sowie einer Vertretung der Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich und des Verbandes Orthodoxer Kirchen im Kanton Zürich präsentiert und deren Haltung dazu eingeholt. Die Anhörungen zeigen, dass das Vorhaben des Regierungsrats durchwegs sehr geschätzt und als wertvoller Beitrag zu einer notwendigen Diskussion begrüsst wird. Grundsätzliche und kritische Einwände wurden keine geäussert. Die Leitsätze wurden vielmehr als engagierte Auseinandersetzung mit dem Thema beurteilt und als Beruhigung und Würdigung der Arbeit von Religionsgemeinschaften im Kanton Zürich wahrgenommen. Wir werden uns dafür einsetzen, dass wir in nächster Zeit verschiedene Anlässe durchführen können, an denen wir diese Leitsätze zusammen mit kirchlichen Organisationen diskutieren Mein Fazit: Der Kanton Zürich kann stolz sein. Wenn wir in die Welt blicken, dann sehen wir täglich, wie ein nicht vorhandener Religionsfrieden zu grossen Auseinandersetzungen, Vertreibungen und gar Kriegen führen kann. Auch in unserer Geschichte war der Weg lang, bis wir heute sagen können, dass wir es geschafft haben, dass die Religionsgemeinschaften im friedlichen Zusammenleben wichtige Partner sind. Aber Fragen um Religion sind nach wie vor Fragen, die uns Menschen ganz besonders beschäftigen und auch herausfordern. Auch bei uns gibt es deshalb regelmässig rote Köpfe. Das muss auch sein. Aber daneben brauchen wir auch eine sachliche, konstruktive und kritische Diskussion. Und dazu legt der Regierungsrat mit dieser Orientierung eine Grundlage. Lassen Sie mich zum Schluss noch einmal grundsätzlich werden: Der Kanton Zürich ist mit gutem Grund stolz darauf, dass er es in seiner Geschichte mehrfach verstanden hat, aufgeklärt und nüchtern auf grosse gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren. Unsere Vorfahren konnten sich dabei auf unsere liberal-demokratische Staatsordnung stützen. Dieses Erbe dürfen wir uns nicht streitig machen lassen. Wir tun gut daran, auch auf gegenwärtige Herausforderungen nicht mit Polemik und Ausgrenzung zu reagieren, sondern mit einer aufgeklärten, im liberalen Geist und demokratisch geführten Diskussion. Wir stärken damit all jenen Menschen im Kanton Zürich den Rücken, die im Frieden mit uns zusammenleben wollen. Wir dürfen uns nicht zu Komplizen jener machen, die uns die zivilisatorischen Errungenschaften der letzten Jahrhunderte streitig machen wollen. Jetzt haben Sie gewiss Fragen.

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