Jagdrecht. Weidmannsheil. Eva Erlacher SoSe 2017

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1 Jagdrecht Weidmannsheil Eva Erlacher SoSe 2017

2 Jagd Zielscheibe für viel Kritik Jagdunfälle Fehlverhalten von Jägern Negativpresse Tierschützer etc Die Jagd ist stark von gesellschaftlicher Akzeptanz abhängig und geprägt!

3 Mal ein paar Fakten Jagdjahr 2015/2016 Abschüsse gesamt: Stück Verluste gesamt: Stück Jagdschutzorgane Jahresjagdkarten Jagdgastkarten

4 Kompetenzgrundlage Art 15 Abs 1 B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung 9 Landesjagdgesetze und entsprechende Durchführungsverordnungen

5 Regelungsgegenstand und -ziele Artenreicher und gesunder Wildbestand Natürliche Lebensgrundlage erhalten Öffentliche Interessen der Waldnutzung, des Natur- und Landschaftsschutzes Bewahrung der Naturvielfalt Möglichst wenig Beeinträchtigung der Land- und Forstwirtschaft

6 Jagdsysteme Revierjagdsystem Patentjagdsystem/Lizenzjagdsystem Regiejagd/Verwaltungsjagd

7 Das Jagdrecht I Das Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Jagdgebiete den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner das ausschließliche Recht, sich Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes im Jagdgebiete anzueignen.

8 Das Jagdrecht II Untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden Kein selbständiges Recht Ausübung der Jagd davon zu trennen

9 Jagdrecht vs Jagdausübungsrecht Jagdrecht kommt dem Grundeigentümer nur dann zu, wenn er die Voraussetzungen für eine Eigenjagd erfüllt (relevant ist die Grundstücksgröße). Bei Grundstücken unter Eigenjagdgröße wird dem Grundeigentümer die Ausübung des Jagdrechts entzogen und hat dieser die fremde Jagdausübung auf seinem Grund zu dulden.

10 Jagdbare Tiere I Werden im Gesetz festgelegt, diese unterliegen den Regelungen des Jagdgesetzes ansprüchige Sachen 295 ABGB: Wild gehört zum Grund und Boden bis es gefangen oder erlegt wird

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16 Jagdgebiete I Eigenjagdgebiet Gemeindejagdgebiet/Genossenschaftsjagdgebiet Feststellung der Jagdgebiete für eine Jagdperiode

17 Jagdgebiete II Eigenjagdgebiet: - Bestimmte Größe - Eigentum - Jagdrechtlicher Zusammenhang - Jagdliche Nutzbarkeit - Sonderform: Tiergärten/umfriedete Eigenjagden

18 Jagdgatter umfriedete Eigenjagden Meldung an Behörde Anzahl der Tierarten entsprechend ihrer Sozialstruktur Fütterungen und Biotope müssen vorhanden sein Kontrolle durch BVB

19 Jagdgebiete III Gemeindejagdgebiet: - Jagdlich nutzbar - Keine Eigenjagd - NÖ: Genossenschaftsjagd

20 Feststellung der Jagdgebiete - Für eine Jagdperiode durch den Magistrat (9 Jahre in Wien) - 6 Jahre in der Stmk - 10 Jahre in Ktn

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22 Jagdruhensgebiete I Friedhöfe und Begräbnisstätten öffentlich zugängliche Parkanlagen Häuser und Gehöfte samt den dazugehörigen abgeschlossenen Höfen und Hausgärten Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Tiergehege zu Forschungs-, Zucht- oder Schauzwecken

23 Jagdruhensgebiete II Verboten: anlocken, hegen, fangen, erlegen Auswechseln muss möglich sein Erlaubt: Töten von krankem Wild UU Abschussanordnung zulässig

24 Jagdausübungsrecht Dient der Ausgestaltung der Ausübung des Jagdrechts Grundeigentümer bei Eigenjagden Gemeinde in Gemeindejagdgebieten bzw Jagdgenossenschaft in Genossenschaftsjagdgebieten (NÖ)

25 Verwaltung der Gemeindejagd Jagdausübungsberechtigt: Gemeinde Verpachtung an Physische Person Jagdgesellschaft

26 Verpachtung an physische Person mindestens seit drei Jahren die Jagd ordnungsgemäß ausgeübt von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen voraussichtlich aus eigenen Mitteln den vertraglichen Verpflichtungen des Pachtvertrages nachkommen können es dürfen keine Gründe vorliegen, die die weidgerechte Jagdausübung anzweifeln lassen

27 Verpachtung an Jagdgesellschaft I Jedes einzelne Mitglied von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen voraussichtlich aus eigenen Mitteln den vertraglichen Verpflichtungen des Pachtvertrages nachkommen können keine Gründe, die die weidgerechte Jagdausübung anzweifeln lassen

28 Verpachtung an Jagdgesellschaft II Bestimmung eines Jagdleiters mindestens seit drei Jahren die Jagd ordnungsgemäß ausgeübt von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen voraussichtlich aus eigenen Mitteln den vertraglichen Verpflichtungen des Pachtvertrages nachkommen können keine Gründe, die die weidgerechte Jagdausübung anzweifeln lassen

29 Gemeindejagdverwalter Im Falle keiner Verpachtung Bestellung eines Gemeindejagdverwalters vom Magistrat Persönliche Qualifikation: Jagdaufseher

30 Bewirtschaftung der Eigenjagd Eigenjagdberechtigter ein von ihm bestellter verantwortlicher Vertreter ein von der Behörde bestellter Bewirtschafter Verpachtung

31 Jagdausübungsberechtigter Eigenjagdberechtigter Pächter von Eigenjagden Pächter von Gemeindejagden verantwortliche Vertreter von Eigenjagdberechtigten Bewirtschafter von Eigenjagden Gemeindejagdverwalter

32 Jagdkarten Bei der Jagdausübung mitzuführen, auf Verlangen vorzuweisen Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten notwendig

33 Landesjagdkarte jagdliche Eignung Erlag des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband keine Verweigerungsgründe der Ausstellung einer Jagdkarte

34 Jagdliche Eignung Bescheinigung des Wr. Landesjagdverbandes innerhalb der letzten zwölf Jahre die Jagdprüfung abgelegt der Antragsteller innerhalb der letzten zwölf Jahre eine Jagdkarte des Landes Wien besessen hat; während der letzten zwölf Jahre wenigstens durch sechs Jahre hindurch eine gültige Landesjagdkarte anderer Bundesländer besessen eine Person mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, eine gültige ausländische Jagdkarte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder Försterdienst oder die für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder an der Forstfachschule abgelegt hat

35 Ermäßigte Landesjagdkarte Gemeindejagdverwalter Jagdaufseher, sofern diese nicht Jagdausübungsberechtigte sind öffentlich Bediensteten des forsttechnischen Dienstes Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen

36 Jagdgastkarte Wird benötigt, wenn man in Wien die Jagd ausüben will und keine (Ermäßigte) Landesjagdkarte besitzt Auszustellen vom Jagdausübungsberechtigten gültige Landesjagdkarte aus anderem Bundesland Ausländische Jagdkarte UND Nachweis der Haftpflichtversicherung

37 Jagdgastkarte und Jagderlaubnis Jagdgastkarte berechtigt nur theoretisch zur Jagdausübung in einem Bundesland, NICHT jedoch zur konkreten Ausübung. Jagdausübung benötigt die Zustimmung eines Jagdausübungsberechtigten

38 Jagderlaubnisschein Bei Ausübung der Jagd durch einen Jagdgast, der sich nicht in Gesellschaft des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdaufsehers befindet, benötigt dieser zusätzlich noch eine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten.

39 Verweigerung der Jagdkarte I Unmündige, Entmündigte und Jugendliche unter 16 Jahren; Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, sofern keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt; Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, sofern sie keine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition besitzen; Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen; Personen, die rechtskräftig verurteilt wurden wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; Personen, die rechtskräftig verurteilt wurden wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;

40 Verweigerung der Jagdkarte II Personen, die wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes, einer Tierschutzbestimmung, wegen wiederholter Verletzung des Waffengesetzes 1996 oder einer Naturschutzbestimmung bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung; Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte für eine gewisse Dauer abgesprochen wurde; Personen, gegen die ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 verhängt wurde; Personen, deren bisheriges Verhalten eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bezweifeln lassen; Personen, die aus dem Wiener Landesjagdverbandes für eine gewisse Dauer ausgeschlossen wurden; Personen, denen in einem anderen Bundesland eine Landesjagdkarte entzogen oder verweigert wurde mangels Verlässlichkeit

41 Die Jagdprüfung 18 Jahre, sonst Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Kommission: Vorsitzender und drei weitere Mitglieder 2 Teile: praktisch und theoretisch Bei Nichtbestehen: Wiederholung nach zwei Monaten möglich

42 Praktischer Teil

43 Theoretischer Teil Jagdrecht Waffenkunde und Schießwesen Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung Behandlung des erlegten Wildes Erste Hilfe

44 Jagdaufsicht Jagdschutz Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Aufgabe der Jagdaufseher

45 Jagdaufseher I österreichische Staatsbürgerschaft geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und erforderliche Verlässlichkeit gültige Landesjagdkarte Jagdaufseherprüfung ordentlicher Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde hat

46 Jagdaufseher II ein Jagdaufseher pro Jagdgebiet mindestens vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen vom Magistrat zu bestätigen und anzugeloben Hoheitliche Tätigkeit

47 Jagdaufseher Rechte und Pflichten Waffengebrauch erlaubt Faustfeuerwaffen idr gesetzlich vorgesehen Fortbildungsverpflichtung

48 Der ordentliche Jagdbetrieb Weidgerechtigkeit Artenvielfalt Gesunder Wildbestand andere Interessen bedenken

49 Schuss- und Schonzeiten in VO geregelt Unterteilung nach Alter und Geschlecht teils keine Schonzeiten vorgesehen teils ganzjährig geschont Ausnahme: gehegtes Wild in Tiergärten und Ausnahmen der LReg

50 Beschränkung der Jagdausübung Zeitlich oder örtlich möglich Bebaute Felder 1. März bis nach der Ernte Ausnahmen Jagd mit Hunden auf Weiden mit Vieh Nähe von Krankenhäusern Keine Störung oder Gefährdung von Menschen

51 Verbotene Mittel der Jagd I Verwendung von Tonbandgeräten Künstliche Lichtquellen Blenden von Wild Elektrische oder elektronische Vorrichtungen zum Töten oder Betäuben Schalldämpfer

52 Verbotene Mittel der Jagd II Gift Sprengstoffe Schießen aus Flugzeug Schießen aus fahrendem Kraftfahrzeug

53 Nachtjagdverbot Wann ist Nacht? Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang Ausnahmen: Schwarzwild und Raubwild

54 Abschussplan Abschussplanpflichtige Tiere Erstellung durch Jagdausübungsberechtigten vom Magistrat zu genehmigen In Ktn vom BJM In Sbg von der LReg

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56 Abschussplan Größe des Jagdgebietes Wald-, Feld- und Wiesenflächen Anzahl des Wildes nach Geschlecht und Alter insgesamt Klassen I-III Geplanter Abschuss für das nächste Jagdjahr Abschuss des letzten Jahres

57 Überprüfung der Einhaltung des Abschussplans Trophäenschau Jährlich Bis 31. März Prüfung und Kennzeichnung

58 Abschusspläne In Kärnten zweijährig Hegegemeinschaften gemeinschaftlicher Abschuss Kärnten: 57 Abs 8 K-JG

59 Abschusskontrolle Sbg: Mitteilung an Hegemeister innerhalb von 5 Tagen Rothirsche vorlegen NÖ: Grünvorlage-VO

60 Zwangsabschuss Schäden an Land- und Forstwirtschaft ziffernmäßig festzusetzen Magistrat Auftrag an Jagdausübungsberechtigten oder auf seine Kosten

61 Abschussliste Verzeichnis über jeden Abschuss Fallwild Magistrat vorlegen Listen sind vorgegeben in den jeweiligen Verordnungen

62 Wildfütterungen Notzeit Gesetzliche Verpflichtung Grenznah am Jagdgebiet des Nachbarn grds verboten

63 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten Jagdgebiet: Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Fallen, Gewehr, Tiere, andere entsprechende Gegenstände Ausnahmen: amtliche Ermächtigung oder amtliche Stellung

64 Jägernotweg keine öfftl Wege oder Straßen Unverhältnismäßig großer Umweg Bestimmung eines Jägernotweges Vertraglich oder durch Magistrat

65 Wildfolge I Tier wird in einem Jagdgebiet angeschossen, verendet aber in einem anderen Vertragliche Ausgestaltung grds möglich

66 Wildfolge II Gesetzliche Wildfolge: Markieren Anschussstelle, Fluchtrichtung und Übertritt Tier verendet in Sichtweite Schusswaffe NICHT mitnehmen! Trophäe und Wildbret?

67 Wildfolge III Mitnahme der Waffe nicht in jedem Bundesland verboten Sinnhaftigkeit? Trophäe auch unterschiedlich

68 Jagdhunde Pro Jagdaufseher ein Jagdhund Entsprechend der Verwendung im Jagdgebiet Grds nicht in fremdes Jagdgebiet lassen uu erlaubt diesen zu töten

69 Jagende Hunde und streunende Katzen Hunde sind grds so zu halten, dass sie dem Wild nicht schaden abseits von Häusern etc alleine jagende Hunde dürfen getötet werden außer Jagdhund! Berechtigung von Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher Streunende Katzen 300 m von Haus entfernt

70 Jagd- und Wildschaden I Als Jagdschaden ist jeder bei Ausübung der Jagd von den Jagdausübenden, Treibern und Jagdhunden an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachte Schaden zu verstehen.

71 Jagd- und Wildschaden II Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.

72 Jagd- und Wildschaden III Grundeigentümer grds nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung zu treffen Vertreiben des Wildes ist zulässig Ersatz von Bodenerzeugnissen Marktpreis Schäden an der Waldkultur Waldbewertung durch SV

73 Verfahren I Privatrechtlicher Vertrag Schiedskommission Vorsitzender und 2 Mitglieder Schadensmeldung Jagdausübungsberechtigter Kommission Vergleichsversuch sonst: Entscheidung der Kommission

74 Verfahren II Rechtsmittel: Beschwerde an das VwG Wien Kosten der Partei: von Partei selbst zu tragen Amtskosten: Schadenersatzleistender Geschädigter Teilung

75 Behörden Magistrat als Jagdbehörde erster Instanz Rechtsmittelinstanz: VwG Wien Aufsichtsbehörde: LReg Verordnungserlassung

76 Wiener Landesjagdverband Körperschaft öffentlichen Rechts Interessenvertretung der Jäger Zwangs mitgliedschaft bei Besitz einer Landesjagdkarte und Erlag des Mitgliedsbeitrages

77 Jagdbeiräte Jagdbezirksbeiräte Für jeden Jagdbezirk Drei Mitglieder Landesjagdbeirat Fünf Mitglieder

78 Jagdbezirke Wien Jagdbezirk Wien-Südost, 2., 10. und 11. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Südwest, 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Nordwest, 16. bis 19. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Nordost, 21. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Ost, 22. Gemeindebezirk

79 Interessenvertretung der Jäger in Kärnten Kärntner Jägerschaft eigener und übertragener Wb Jagdbezirke grds politische Bezirke (Ausnahme Klagenfurt und Villach) Jagdbezirke weiters in Hegeringe gegliedert

80 Disziplinarverfahren / Ehrengericht Verstoß gegen Standespflichten oder Jägerehre Missachtung der weidgerechten Jagdausübung Verletzung der Satzung oder Interessen der Jägerschaft Verweis, Bußgeld, Ausschluss

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