Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH)

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1 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Leiter Herr Dipl.-Ing. Winfried Rudolph Coilbox Bild: Stahl-Zentrum/thyssenkrupp Steel Europe AG Rückblick auf das Jahr 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, das Themenfeld Krane, Winden, Elektrozüge möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Der beiliegende Rückblick soll Ihnen hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als ermächtigter Sachverständiger für die Prüfung von Kranen geben. Für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Kraus Leiter des Themenfeldes Krane, Winden, Elektrozüge Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstraße Düsseldorf für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e. V. Fachbereich Holz und Metall Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik Internet: BGHM Webcode 1729

2 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Inhaltsverzeichnis 1 Normen zu Kranen Neue Europäische Richtlinien RL 2014/30/EU In Kraft getreten: RL 2014/34/EU In Kraft getreten: RL 2014/35/EU In Kraft getreten: Ausbauträger Abnahmeprüfung durch Sachkundige Unzulässiges Ziehen von Rammelementen Prüfung von Lkw-Ladekranen vor der ersten Inbetriebnahme Kipp- und Absetzbehälter Prüfplakette Beinaheunfall - Anschlagpuffer Beinaheunfall - Bruch eines C-Hakens beim Coil-Transport Beinaheunfall Seilriss (Seilinnenbruch) Vortrag: Änderungen an Kranen Prüfsachverständiger Anlage 1: Normung: CEN/TC Anlage 2: DGUV Information 079 Ausbauträger Anlage 3: Beinaheunfall - Anschlagpuffer Anlage 4: Stellungnahme des Fachbereiches Holz und Metall Rückblick SG HWGH FBHM docx 1 / 11

3 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Zusammenstellung 1 Normen zu Kranen Zum Thema Normung: CEN/TC 147 Krane Sicherheit; aktueller Stand der Normung im CEN/TC 147 Krane - Sicherheit möchten wir Sie informieren: VDMA - Dipl.-Ing. Klaus Pokorny DIN-Normenausschuss Maschinenbau (NAM); Fachbereich Fördertechnik Amtsblatt der Europäischen Union 2 Neue Europäische Richtlinien 2.1 RL 2014/30/EU In Kraft getreten: EMV-Richtlinie 2.2 RL 2014/34/EU In Kraft getreten: Ex-Richtlinie 2.3 RL 2014/35/EU In Kraft getreten: Niederspannungs-Richtlinie 3 Ausbauträger Ausbauträger - Ausgabe 09/2016 Der Begriff Ausbauträger wird in der Praxis in der Regel für folgende Anwendungsfälle verwendet: 1. Kranbahnen, bei denen der Kran nur für bestimmte Aufgaben eingebaut wird 2. Tragkonstruktionen als Anschlagpunkte von Hebezeugen für Ausbautätigkeiten 3. Kranbahnen, die integrierter Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, bei denen der Kran nur für bestimmte Aufgaben eingebaut wird 4 Abnahmeprüfung durch Sachkundige Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen an handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg Gemäß 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 hat der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 2 / 11

4 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 des 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. Klarstellung: Auch bei handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg müssen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden. Diese Krane müssen mindestens durch Sachkundige geprüft werden. Anmerkung: Die o.g. Begriffe sind in 2 Begriffsbestimmung Abs. 7 Nr. 1 bis 4 festgeschrieben. 5 Unzulässiges Ziehen von Rammelementen In der Unfallverhütungsvorschrift Krane DGUV Vorschrift 52 heißt es im 38 Losreißen festsitzender Lasten : 1. Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen festsitzender Lasten einsetzen. 2. Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht losreißen... Das Themenfeld Krane ist übereinstimmend der Meinung, dass das Ziehen von Rammelementen mittels Fahrzeugkranen unter das Verbot von 38 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 DGUV Vorschrift 52 fällt. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung wäre nur denkbar, wenn der Kranhersteller in seiner Betriebsanleitung ausdrücklich das Ziehen von Rammelementen mit diesem Fahrzeugkran als bestimmungsgemäßen Einsatz aufführt. Allerdings sind dem Themenfeld solche Fälle nicht bekannt. Zusätzlich weist das Themenfeld Krane darauf hin, dass die europäischen Fahrzeugkran-Hersteller z. Zt. gemeinsam ein FEM-Dokument zu dieser Thematik erarbeiten. Darin heißt es wörtlich: Mobile cranes are not intended for pile removal operation using vibratory devices. Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am von den Teilnehmern bestätigt. 6 Prüfung von Lkw-Ladekranen vor der ersten Inbetriebnahme Aus Sicht des Themenfeldes Krane, Winden, Elektrozüge und Lastaufnahmemittel erstellt der Aufbauer nach Aufbau des Ladekrangerüstes sowie aller zusätzlich erforderlichen Bauteile 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 3 / 11

5 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) wie z. B. Zwischenrahmen, Hydraulikpumpe, Zusatzabstützungen etc. die gemäß Maschinenrichtlinie erforderliche Konformitätserklärung für das betriebsfertige Gesamtgerät: Ladekran aufgebaut auf Fahrzeug. Diese Konformitätserklärung kann der Aufbauer erst erstellen, nachdem er die in DIN EN Krane - Ladekrane vorgeschriebenen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgreich durchgeführt hat. Dazu kann sich der Aufbauer der fachlichen Unterstützung eines ermächtigten Sachverständigen für Lkw-Ladekrane bedienen. Anmerkung: Erläuterungen dazu sind in der Kommentierung von 37 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (2. Auflage Juni 2010) zu finden. 37 Maschinen, die auf einem bestimmten Unterbau montiert werden sollen Wenn ein für den Aufbau auf einem Beförderungsmittel vorgesehenes Produkt nicht in einbaufertigem Zustand geliefert wird, d. h., wenn beispielsweise wichtige Bestandteile wie der Tragrahmen oder Abstützungen fehlen, ist dieses Produkt als unvollständige Maschine zu behandeln siehe 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. In diesem Fall gilt derjenige, der die unvollständige Maschine und die übrigen Bestandteile auf dem Beförderungsmittel montiert, als Hersteller der vollständigen Maschine.. Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am von den Teilnehmern bestätigt. 7 Kipp- und Absetzbehälter Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter für den Betrieb mit Kranen auf Baustellen Zusätzliche Anforderungen an austauschbare Kipp- und Absetzbehälter entsprechend DGUV Regel Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (bisherige BGR 186) - für den Betrieb mit Kranen auf Baustellen Aus Sicht des Themenfeldes müssen austauschbare Kipp- und Absetzbehälter entsprechend DGUV Regel Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (bisherige BGR 186), wenn sie mit Kranen auf Baustellen versetzt werden sollen, entsprechend Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen: 1. Der obere Rand an austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern für den Betrieb mit Kranen soll umlaufend die gleiche Höhe besitzen. Bei Kipp- und Absetzbehältern mit unterschiedlich hohem Rand muss davon ausgegangen werden, dass die Beladung entsprechend der jeweiligen Randhöhe erfolgt. Damit besteht die Gefahr des Herabfallens von Ladegut über den niedrigsten Rand beim Kranbetrieb (siehe auch DGUV Regel Betreiben von Arbeitsmitteln ; Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb ; Ziffer Nr.5). Behälter ohne gleichhohen Rand dürfen nur bis zum niedrigsten Rand beladen werden. Dies gilt nicht, wenn die darüber hinausragenden Teile gegen Herabfallen gesichert sind. 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 4 / 11

6 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) 2. Die Behälter sollen keine Türen oder Klappen in der Umwehrung besitzen. Türen oder Klappen, die sich nach außen öffnen lassen, stellen für den Kranbetrieb ein zusätzliches Risiko dar, falls nicht gewährleistet werden kann, dass sie stets richtig geschlossen sind. 3. Anschlagpunkte müssen so gestaltet sein, dass sich die für den Kranbetrieb erforderlichen Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen können. 4. Die Anschlagpunkte für den Kranbetrieb sind so anzuordnen, dass auch bei einseitiger Beladung, zum Beispiel in Längsrichtung, ein Herausrutschen der Last durch Schrägstellung des Behälters ausgeschlossen ist. 5. Die Behälter müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Kranbetrieb auftretenden Beanspruchungen bemessen und gebaut sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei einer statischen Belastung mit dem 2fachen der zulässigen Belastung keine bleibenden Verformungen auftreten und bei einer statischen Belastung mit dem 3fachen der zulässigen Belastung die Last - auch bei bleibenden Verformungen - noch gehalten wird. 6. Behälter, die als Lastaufnahmemittel für den Betrieb mit Kranen geeignet sind, müssen deutlich und dauerhaft entsprechend gekennzeichnet sein. 7. Anschlagpunkte für den Kranbetrieb müssen deutlich und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. (Dies steht im Einklang mit dem Beschluss des Fachausschusses Bau - AK7 - vom 18. Mai 2000). Anmerkung: Diese Anforderungen stehen nicht im Widerspruch zu der Einteilung der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission. Die "Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden bezieht sich auf den bestimmungsgemäßen Betrieb von Ausrüstungen. Das vorliegende Dokument behandelt jedoch die zusätzlich erforderlichen Anforderungen, wenn austauschbare Kipp- und Absetzbehälter nicht bestimmungsgemäß mit Kranen auf Baustellen transportiert werden. Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am von den Teilnehmern bestätigt. 8 Prüfplakette Die Prüfplakette darf nicht geklebt werden, wenn der Kran nicht frei von Mängeln ist, die die Sicherheit gefährden: Anmerkung: Gemäß 30 Abs. 2 DA der Unfallverhütungsvorschrift Krane DGUV Vorschrift 52 sind Mängel, die die Sicherheit gefährden, z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung. 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 5 / 11

7 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Eine eindeutige Aussage des Prüfers, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen oder nicht, muss im Prüfbericht abgegeben werden. Die Prüfplakette ist keine Pflicht, maßgebend ist immer der Prüfbericht. Wenn eine Plakette geklebt wird, sollte bei Kranen das Datum der nächsten Prüfung angegeben werden. Dieser Termin ist als spätester Prüftermin anzusehen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Organisation und Durchführung der Prüfung bleibt trotzdem beim Unternehmer. Dieser Sachverhalt, der auch andere Berufsgenossenschaften betrifft, wurde in der Themenfeldsitzung am von den Teilnehmern bestätigt. 9 Beinaheunfall - Anschlagpuffer Anschlagpuffer Wir haben Kenntnis darüber erhalten, dass es in einem Unternehmen am zu einem Beinahe-Unfall gekommen ist: In einem Unternehmen brach ein Anschlagpuffer (Gewicht ca. 10 kg) eines 20t/ 8t Brückenkranes ab und fiel aus etwa zehn Metern Höhe auf eine Metalltreppe (Bild 1). Dabei wurde der untere Tritt der Treppe beschädigt. Der Anschlagpuffer wurde bei einem Kontrollgang am Hochregal gefunden. Es wurden keine Mitarbeiter verletzt (siehe Anlage 3). 10 Beinaheunfall - Bruch eines C-Hakens beim Coil-Transport An einem Brückenkran ereignete sich ein Unfall (C-Hakenbruch) ohne Personenschaden mit einem 12,5 t C-Haken. Das Coil - Gewicht betrug dabei nur 2,5 t. Der C-Haken war bereits seit 1983 in Betrieb. Mängel, welche die Sicherheit gefährden, wurden bei der letzten wiederkehrenden Prüfung nicht festgestellt. 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 6 / 11

8 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 7 / 11

9 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Untersuchungsergebnisse: Die Berechnung des C-Hakens ergab ausreichende Betriebsfestigkeit bei Beanspruchungsgruppe 6 und Spannungskollektiv S3 schwer und Spannungsspielbereich N4 (über 2 Millionen). Der C-Haken war für die Einsatzbedingungen geeignet wurde bestimmungsgemäß verwendet wurde vorschriftsmäßig geprüft Eine Oberflächen-Rissprüfung wurde 2015 ohne Beanstandungen durchgeführt. Eine Werkstoffuntersuchung ergab: Der Bruch verlief weitgehend senkrecht zur Bauteiloberfläche ohne makroskopisch erkennbare plastische Verformungen. Der Bruchausgang erfolgte von einem kleinen, halbkreisförmigen, nur etwa 4 mm tiefen und ca. 10 mm breiten Ermüdungsriss. Der verwendete Werkstoff ähnelt dem eines 27MnCrB5-2. Es handelt sich dabei um einen borlegierten Vergütungsstahl. Die Kerbschlagarbeit ergab an ISO-V-Proben bei +20 C 10J und 11J. Bei 20 C wurde ein Wert von 6J ermittelt. Aufgrund der niedrigen Kerbschlagarbeiten ist der für den C-Haken verwendete Werkstoff als sprödbruchempfindlich einzustufen. Als Mindestwert sind 27J gefordert. Ursache für den Bruch des Hakens war ein Ermüdungsriss. In Verbindung mit dem sprödbruchempfindlichen Werkstoff führte bereits dieser kleine, zerstörungsfrei kaum erkennbare Anriss zum spröden Versagen des Hakens. Anmerkung: Der C-Haken war bereits seit 33 Jahre in Betrieb. Fehler bei der Herstellung (z.b. fehlende Wärmebehandlung [Vergütung]) oder Schädigungen durch den Gebrauch sind sehr wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung des Unfalles werden geeignete Prüfverfahren, auch bezüglich des Vergütungszustandes, festgelegt. 11 Beinaheunfall Seilriss (Seilinnenbruch) Wir haben Kenntnis darüber erhalten, dass es in einem Unternehmen am Ende 2015 zu einem Beinahe-Unfall gekommen ist: Das Unternehmen betreibt einen 25t/ 25t/ 25t Zweiträger-Brückenkran mit zwei Laufkatzen. Die Hubwerke der Laufkatze 1 und 2 sind 8/2-2 geschert. Der Kran arbeitet im 2-schichtigen Betrieb. 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 8 / 11

10 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Mit den beiden Laufkatzen (Tragfähigkeit je Katze: 25t) des 25t-Brückenkranes werden Presswerkzeuge (bis zu 28t) in der Werkshalle transportiert und gewendet. Die rechteckigen Presswerkzeuge sind auf dem Hallenboden gelagert. Die lange Seite des Presswerkzeuges ist geometrisch parallel zu den Kranbrücken, die kurze Seite des Presswerkzeuges ist geometrisch parallel zu den Kranbahnen. Zum Wenden des Presswerkzeuges wird der Brückenkran über das auf dem Hallenboden liegende Presswerkzeug gefahren. Die Einzelkatzen werden auf der Kranbrücke auseinandergefahren (auf lotrechten Abstand der darunter befindlichen Werkzeug-Anschlagpunkte) und mit Stahlseilen formschlüssig an den vorgesehenen vier Werkzeugbefestigungspunkten (Laschen-Bolzen-Verbindungen an den Werkzeugecken) sicher angeschlagen. Das Presswerkzeug wird mit beiden Hubwerken im Tandembetrieb aus Gründen der begrenzten Hallenhöhe bis in die höchste Hakenstellung der Hubwerke 1 und 2 angehoben. Nachsetzen des Brückenkranes durch den Kranführer mit Katz- und Kranfahrt (mit reduzierter Geschwindigkeit) kann erforderlich sein. Nach Erreichen der Endstellungen wird ein Hubwerk abgesenkt, das zweite Hubwerk befindet sich in gebremstem Zustand weiterhin in höchster Hakenstellung. Nach vollständiger Entlastung und Lösen des absenkenden Hubwerkes (mit Ablenkwinkel des Seiles) wird das senkrecht hängende Presswerkzeug durch den Kranführer (auf dem Boden einseitig gestützt) Richtung Kranbahn gekippt und dann durch Nachfahren der belasteten Krankatze auf dem Boden vollständig abgelegt. Ende 2015 kam es an diesem Kran im Rahmen des Umsetzens eines 17,8t schweren Presswerkzeuges zu einem Lastabsturz ohne Personenschaden (Seilbruch an einem Hubwerk). Der Kran wurde in der Folge instandgesetzt, die Schadensursache untersucht. Ergebnisse/ Erkenntnisse: 1.) Wenden/ Kippen eines Werkzeuges sind nur dann zulässig, wenn der Kran vom Hersteller für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist. Beim Wenden/ Kippen der Presswerkzeuge dürfen die vom Kranhersteller konstruktiv festgelegten seitlichen Ablenkwinkel und Spreizwinkel im Betrieb nicht überschritten werden. 2.) Hubseile sind nicht dauerfest ausgelegt, sie haben nur begrenzte Lebensdauer. Hubseile sind im Allgemeinen aufgrund ihrer parallel geschalteten Elemente eigentlich, trotz vorhandener Drahtbrüche, als sichere Bauteile anzusehen. Sie bilden quasi einen sicheren Verbund. Negativ sind z.b. ungünstige Ablenkwinkel (Geometrie des Seiltriebes) und ungünstige Verhältnisse von Seilrollendurchmesser zu Seildurchmesser (D/d). Die Eigenschaften des Seils ändern sich im Laufe der Einsatzzeit. Es kann zum Bruchkraftabfall infolge der Reduzierung des Metallquerschnittes durch Abrieb kommen, aber auch zu Strukturänderungen des Seiles. Die Lage der Bruchstelle liegt bei dem untersuchten Seilbruch im Bereich der durch die Biegewechsel am meisten beanspruchten Seillänge (hier: zwischen 1,4 m und 6 m vom Seilendpunkt gemessen lt. Unfalluntersuchung). Zusatzbeanspruchungen (z.b. Fahrbewegungen in höchster Hakenstellung, kombiniert mit stoßartigen [schlagartigen] Beanspruchungen beim Wenden/ Kippen des Werkstückes) wirken sich ebenfalls negativ aus. 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 9 / 11

11 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Der Seiltrieb und das Seil werden für diesen speziellen Einsatzfall (Wenden/ Kippen) optimiert. Der Kranhersteller hat den kleinstmöglichen Seilrollendurchmesser nach DIN gewählt. Das Verhältnis (225 mm/ 12,5 mm) ist Faktor 18. Die maximale Drahtbruchzahl bis kurz vor dem Seilbruch nimmt im Allgemeinen mit wachsendem Durchmesserverhältnis D/d zu. Der Verlauf der Drahtbruchzunahme ist auch von diesem D/d-Verhältnis abhängig. Bei kleinem Durchmesserverhältnis D/d setzt die Drahtbruchentwicklung erst kurz vor dem Seilbruch ein. 3.) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Wenden des Werkzeuges zuerst beide 25t-Zweischienenkatzen das 28t-Werkzeug gemeinsam (halbe Last je Hubwerk) heben und dieses dann nur noch von einer 25t-Zweischienenkatzen gehalten wird, prüft der Betreiber eine Traglasterhöhung der Zweischienenkatzen auf 32t, somit auch des gesamten Brückenkranes auf 32t / 32t / 32t. Damit verbunden könnten auch gleich der Seiltrieb und das Durchmesserverhältnis optimiert werden. 4.) Die höchste Hakenstellung der Hubwerke muss betriebsmäßig angefahren werden. Die Nachrüstung von Betriebsendschaltern wird geprüft. 5.) Wichtige Hinweise zur Wartung, Instandhaltung, Inspektion und Ablage von Hubseilen sind in der DIN ISO 4309 beschrieben. Bei älteren Kranen sind Hinweise in der DIN zu finden. Grundsätzlich muss der Hersteller des Kranes auch Angaben dazu in seiner Betriebsanleitung machen. Als ein wichtiges Ablege-Kriterium wird die zulässige Drahtbruchzahl in den o.g. Normen beschrieben. Angegeben werden die zulässigen Drahtbrüche auf die Messtrecke von 6xd und 30xd (d= Seildurchmesser in mm). Bekannt sein müssen dafür aber die Anzahl der tragenden Drähte in den Außenlitzen des Drahtseiles, die Triebwerksgruppe, die Schlagart des Seiles (Kreuzschlag/ Gleichschlag). Nach DIN ISO 4309 ist auch die Seilkategoriezahl RCN (nach Anhang G DIN ISO 4309) gefordert. Es wird bei diesen Normen meist unterstellt, dass das Kranhubwerk in üblicher Weise betrieben wird. Das bedeutet, dass sich die Drahtbrüche über das gesamte Seil verteilen. Die Zahl der Drahtbrüche nimmt im Normalfall stetig zu. Ziel der Drahtseilinspektion ist es, diesen natürlichen Verlauf zu überwachen, damit das Drahtseil rechtzeitig vor Erreichen eines unsicheren Betriebszustandes abgelegt werden kann. Seilschäden sollen rechtzeitig erkannt werden. Wenn die Ablegereife des Drahtseiles an der Drahtbruchzahl rechtzeitig vor dem Seilbruch erkannt wird, bleibt im Normalfall eine ausreichende Restbruchkraft erhalten, die die auftretende Seilkraft bei weitem übersteigt. Die Überwachung der Hubseile ist problematisch, wenn die außen sichtbaren Drahtbrüche nicht repräsentativ für die im Inneren vorhandenen Drahtbrüche sind. Innere Drahtbrüche können vom Sachkundigen gemäß 26 Unfallverhütungsvorschrift Krane DGUV Vorschrift 52 nicht rechtzeitig erkannt werden. Sind Drahtbrüche auf der Außenseite erkennbar, können der Seilkern, die Herzlitze und der Kunststoffzwischenmantel längst zerstört sein (Verlust der Seilsicherheit). Drahtbrüche von Außendrähten, die nicht auf den Litzenkuppen, sondern an den Berührungsstellen zweier benachbarter Drähte oder sogar an den Litzenunterseiten auftreten, sind sehr schwer zu erkennen. Solche Drahtbrüche wurden bei der Untersuchung des Gutachters vorgefunden. Es wurden Innendrahtbrüche (Scherbrüche) und ein zerstörter Kunststoffzwischenmantel festgestellt. Es entstand ein Kontakt zwischen den Außenlitzen und der Stahlseele. 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 10 / 11

12 Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik (SG HWGH) Drahtbrüche dieser Art treten erst in großer Zahl im Inneren des Seilgefüges auf, bevor außen Drahtbrüche oder Zeichen starken Verschleißes sichtbar werden. Die ausschließliche Bewertung der Ablegereife der Hubseile des Kranes nach vorhandenen Drahtbrüchen und Vergleich mit der zulässigen Drahtbruchzahl nach DIN oder DIN ISO 4309 (Schweregradeinstufung) sieht das Sachgebiet als nicht geeignet an. Bei diesem Kran ist die nicht sichtbare innere Drahtbruchentwicklung maßgebend. Die maximale Aufliegezeit des Hubseiles wurde daher auf 2 Jahre festgelegt. Werden Drahtbrüche vorgefunden, wird das Hubseil sofort abgelegt. 7.) Die Prüfung nach z.b. DIN ISO 4309 und der Austausch von Seilen und Seilrollen werden im Prüfbuch dokumentiert. 12 Vortrag: Änderungen an Kranen Änderungen an Kranen Zum Thema Änderungen an Kranen unter Berücksichtigung der neuen Betriebssicherheitsverordnung informieren wir Sie in Form eines gehaltenen Vortrages. 13 Prüfsachverständiger Prüfsachverständiger Stellungnahme DGUV Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik, vom zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 Krane aufgrund der BetrSichV 2015 (Anlage 4). 14 Anlage 1: Normung: CEN/TC Anlage 2: DGUV Information 079 Ausbauträger 16 Anlage 3: Beinaheunfall - Anschlagpuffer 17 Anlage 4: Stellungnahme des Fachbereiches Holz und Metall Düsseldorf, den gez. Dietmar Kraus Leiter des Themenfeldes Krane, Winden, Elektrozüge 2 Rückblick SG HWGH FBHM docx 11 / 11

13 DIN-Normenausschuss Maschinenbau (NAM) Fachbereich Fördertechnik Normung: CEN/TC 147 Krane Sicherheit Aktueller Stand der Normung im CEN/TC 147 Krane - Sicherheit 18. September 2016, Frankfurt Die im Zuge der neuen Maschinenrichtlinie notwendige Bereitstellung der Harmonisierten Normen zur 2006/42/EG wurde in 2012 abgeschlossen. Im Mittelpunkt der Arbeiten im CEN/TC 147 Krane steht nunmehr die Revision von Normen oder Ergänzung, um Lücken in der Normung zu schließen, an. Der Fachverband Fördertechnik und Intralogistik und insbesondere die Fachabteilung Krane und Hebezeuge engagiert sich als Geschäftsstelle des gleichnamigen Fachbereiches des Normungsausschusses Maschinenbau (NAM), da die Normung einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Marktzugangsbedingungen leistet. Seit Gründung des Technischen Komitees CEN/TC 147 Krane Sicherheit Ende 1988 und dem Beginn der europäischen Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Krane und Hebezeuge, wurden keine rein nationalen Normungsvorhaben mehr beim DIN Berlin beantragt. Die Arbeiten konzentrierten sich im nationalen Bereich zunehmend auf die Übernahme der europäischen Normungsergebnisse in das DIN-Normenwerk. Die nationalen Normen sind weitgehend in das europäische Normenwerk eingeflossen. Die veröffentlichten Normen decken einen weiten Teil der Krane und Hebezeuge ab. Die Maschinenrichtlinie ist nach der "Neuen Konzeption" (New Approach) konzipiert und ist eine der großen Errungenschaften unserer Zeit. Gleichzeitig ist aber deren Realisierung ebenfalls eine große Herausforderung für alle beteiligten Parteien. Um den freien Warenverkehr in Europa zu realisieren, hat die Europäische Gemeinschaft mit dem neuen Konzept für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Konformitätsbewertungsverfahren einen sehr innovativen Ansatz gewählt. Die Richtlinien (Direktives) sind die Grundlage für die harmonisierten Normen (hen), welche die Richtlinien konkretisieren. Die Überarbeitung übernahmen die europäischen Komitees für Normung (CEN). Für den Bereich Krane und Hebezeuge ist es CEN/TC 147 Krane Sicherheit, und für die elektrische Norm ist CENELEC zuständig mit dem technischen Ausschuss IEC/TC 44 Sicherheit von Maschinen Elektrotechnische Aspekte, IEC/TC 44 Electrical equipment of industrial machines. Die zentrale elektrische Norm für alle Krane und Hebezeuge und Ausrüstungen ist die EN : Safety of machinery Electrical equipment of machines Part 32: Requirements for hoisting machines. Insgesamt sind 30 Normen zurzeit im CEN/TC 147 Krane und CENELEC veröffentlicht. Informationen zur Maschinenrichtlinie finden Sie unter dem folgenden Link Maschinenrichtlinie - Europäischen Kommission Die aktuellen gelisteten Harmonisierten Normen finden sich auf der Homepage der Europäischen Union Europäisches Amtsblatt (Official Journal OJ) oder unter CEN Seite 1 von 6

14 European Committee for Standardisation einschließlich dem aktuellen Arbeitsprogramm von CEN/TC 147. Aktuell sind 29 Dokumente von CEN/TC 147 Krane Sicherheit veröffentlicht. In der Bearbeitung sind zurzeit 9 Normenprojekte, sowie weitere zwei Projekte, die auf der Tagesordnung stehen, ohne Projektnummer. Insbesondere hebt sich von allen Arbeitsgruppen die WG 2 "Krane Konstruktion allgemein" besonders hervor durch die Veröffentlichung und Erarbeitung von Grundlagennormen für alle Krane. In 2016 wurde in CEN/TC 147 Krane eine Norm veröffentlicht, und zwar EN :2016 (WI ) Krane Konstruktion allgemein Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken. Diese EN Norm muss bis Januar 2017 als DIN EN veröffentlicht werden. Diese ersetzt die Technische Spezifikation CEN/TS :2010. Im Frühjahr 2015 wurden zwei neue Arbeitsprogrammpunkte in die Arbeitsgruppe WG 2 aufgenommen, die bereits im Frühjahr/Sommer 2016 nach einer Rekordzeit von einem Jahr bei der Erarbeitung der Entwurfsfassung in der WG 2 vorlagen und zur CEN Umfrage als Entwurfsfassung gegangen sind, und zwar: - "Maschinenteile Kugeldrehverbindungen"; pren (WI ) und - "Maschinenteile Hydraulik-Zylinder"; pren (WI ). Ab dem Zeitpunkt der Listung als Harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (OJ) und der Listung im nationalen Amtsblatt kann der Hersteller bei der Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingehalten hat (sogenannte Vermutungswirkung). Die Harmonisierten Normen konkretisieren die im Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG genannten einschlägigen Anforderungen und gelten für erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Seit 2010 ist es erklärtes Ziel des CEN/TC 147 Krane Sicherheit (Decision CEN/TC 147/244 in 2010), in den nächsten Jahren die Referenz zu den FEM Dokumenten (FEM und andere) in den EN-Normen hinsichtlich der Berechnung, Auslegung und Konstruktion durch die EN Serie zu ersetzen und darüber hinaus die nun vorliegenden horizontalen Normen in CEN/TC 147 Krane Sicherheit in den Produktnormen zu referenzieren. Ein positives Beispiel für die europäische Normung in CEN/TC 147 stellt die EN Krane Fahrzeugkrane dar. Mit der Adaptierung der EN 13000:2010 als AS , Cranes, Hoists and Winches Mobile Cranes (EN 13000:2010, MOD) durch die australische Normungsorganisation im Juni 2014 strahlt die europäische Norm weit über den europäischen Wirtschaftsraum hinaus aus. Es wurden einige spezifische australische Anforderungen in der Norm aufgenommen, wie. z.b. Pick & Carry Crane Types. Durch die Veröffentlichung der EN Serie (Teil 1, -2 und -3.1) in 2014 kann die Berechnung, Konstruktion und Auslegung von Kranen auf dieser Basis erfolgen, auch wenn noch weitere Teile der Normenserie in Überarbeitung oder Vorbereitung sind. Das nächste große Etappenziel steht vor uns. Die Produktnormen, wie z.b. Turmdrehkrane, LKW-Ladekrane, Fahrzeugkrane, Handgeführte Krane, Lose Lastaufnahmemittel, Winden und Hubwerke, etc. müssen auf die in letzter Zeit aktualisierten horizontalen Normen (der Arbeitsgruppe WG 2 bis WG 5) angepasst werden, da diese für alle Krane ihre Gültigkeit haben. Darüber hinaus folgt die Normung dem aktuellen Stand der Technik durch die Revision der harmonisierten Normen (hen). Seite 2 von 6

15 Gleichzeitig ist es erklärtes Ziel der Interessierten Kreise, die europäischen harmonisierten Normen (hen) in die ISO zu übertragen, wie z.b. EN , -2 und 3-1. Damit stehen bereits heute viele der Normen zur Überarbeitung an, wie zum Beispiel: EN Krane Fahrzeugkrane, o Ein Amendement, die EN 13000:2010+A1:2014, wurde in 2014 veröffentlicht und ist im europäischen Amtsblatt C 054 ( ) gelistet. o Eine grundlegende Revision der gesamten EN-Norm ist in Vorbereitung (WI ). Unter anderem wird die Referenz auf die FEM Dokumente entfallen. EN Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel (WI ) o Der Norm-Entwurf pren Rev. Oktober 2014 wurde der Öffentlichkeit im vom Zeitraum bis zur Stellungnahme vorgelegt. Die europäische Einspruchssitzung hat am in London stattgefunden. Nunmehr ist auch der Betonanker in der Norm aufgenommen worden. o Der Arbeitsprogrammpunkt wurde am von CEN / Zentralsekretariat; Brüssel wegen Zeitüberschreitung des Projektes aus dem Arbeitsprogramm CEN/TC 147 genommen. EN Krane LKW-Ladekrane (WI ) o Der Norm-Entwurf EN 12999:2011+A1:2012/FprA2 wurde der Öffentlichkeit im Zeitraum vom bis zur Stellungnahme vorgelegt. Der Normentwurf wurde von Frankreich, Deutschland und Italien abgelehnt am Daher ist nun eine zweite Schlussumfrage für den Zeitraum bis eingeplant. o Ausblick: Der zukünftige Anwendungsbereich der Norm wird dahingeht erweitert, dass auch Ladekrane auf non-seagoing vessels ( Binnenschiffe ) abgedeckt werden. EN Krane Turmdrehkrane (WI ) o Eine Entwurfsfassung, die pren Rev. September 2014, wurde der Öffentlichkeit zur Prüfung im Zeitraum vom bis vorgelegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zweite Umfrage der Entwurfsfassung in CEN eingeplant wird. o Wesentliche Änderungen zur bestehenden EN 14439:2006/A2:2009 sind: Einbeziehung von mobilen Schnellmontage-Turmdrehkranen einschließlich der Aufnahme eines betreffenden neuen Anhangs H; Einbeziehung und Regeln für die Anwendung der Normenreihe EN 13001; Einbeziehung und Regeln für die Anwendung von EN ISO ; Modifizierung von Anhang E Klettereinrichtung; Hinzufügen eines neuen Anhangs in Bezug auf die Berechnung der maximalen Lasteinwirkung für den Lastfall Wind aus allen Richtungen ; Hinzufügen eines neuen Anhangs in Bezug auf Richtwerte für den Grenzwert der zulässigen Bemessungsschwingbreite; Hinzufügen eines neuen Anhangs in Bezug auf die Anforderungen an einen Turmdrehkran für die Installation eines kraftbetriebenen Zugangssystems. o Der Arbeitsprogrammpunkt wurde vom CEN / Zentralsekretariat Brüssel wegen Seite 3 von 6

16 Zeitüberschreitung des Projektes aus dem Arbeitsprogramm CEN/TC 147 genommen. EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 1: Kraftgetriebene Winden (WI ) o Der Normentwurf wurde im Zeitraum vom bis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Die europäische Einspruchssitzung hat im Sommer 2016 stattgefunden, so dass nun die Schlussumfrage im Zeitraum bis eingeplant ist. Es gab bei dieser Norm eine Klarstellung gegenüber EN hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Norm. Zitat (Teil 1) " Winden sind für das Bewegen oder die Handhabung von auf der Ebene oder auf geneigten Ebenen gelagerten Lasten in Situationen konstruktiv ausgelegt " EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke (WI ). o Der Normentwurf wird im Zeitraum bis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. o Wesentliche Änderungen zur bestehenden EN :2006+A1:2009 Norm sind wie folgt: Verweis auf EN , EN und EN in Hinsicht auf Konstruktion und Berechnung. Konstruktion nach den FEM-Dokumenten: FEM 1.001, FEM gelten nicht mehr; Konstruktion und Berechnung nach EN , Grenzzustände und Sicherheitshinweise von geschmiedeten Haken, werden integriert. Die Normen DIN 15400, UNI 9465 in Anhang H (informativ) gelten nicht mehr; Konstruktion und Berechnung nach EN , Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben werden integriert. ISO gilt nicht mehr in 5.7 Seiltriebe, Eine Anleitung zu den Zusammenhängen zwischen FEM und ISO- Klassifizierung (Hubwerk-Klassifizierung) und der neuen Klassifizierungen entsprechend der Normenreihe EN wurde ergänzt, siehe Anhang C; EN nimmt Bezug auf EN EN 13135:2013/FprA1 Krane Sicherheit Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen (WI ). o Die Androhung eines Formellen Einwands zu Kapitel / Unterabschnitt von Deutschland wurde zurückgezogen auf der Maschinenausschusssitzung in Brüssel am , der sich zusammensetzt aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission, nach Vorlage der Entwurfsfassung. o Der Normentwurf wird im Zeitraum bis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Zwei Lücken im Normenwerk des CEN/TC 147 werden geschlossen durch den Arbeitsprogrammpunkt "Light Crane Systems", welcher in der Arbeitsgruppe WG 14 Krane Brücken- und Portalkrane am neu aufgenommen wurde. FprEN Cranes Light crane systems (WI ). o Das ursprünglich in der FEM Produktgruppe Krane und Hebezeuge erarbeitete Dokument FEM ( ) bildete die Grundlage zur Erarbeitung der EN- Seite 4 von 6

17 Norm. Die Änderungen in dem EN-Dokument sind jedoch wesentlicher Natur. o Der Normentwurf wird im Zeitraum bis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. pren Anti - collision devices (WI ) in der WG 12 Krane Turmdrehkrane durch die Erarbeitung der Norm: o "Anti Kollision Gerät". Der Normentwurf wird der Öffentlichkeit im Zeitraum bis zur Stellungnahme vorgelegt. In CEN/TC 147 WG 2 werden zurzeit die folgenden europäischen Normen der Serie EN veröffentlicht oder bearbeitet: Teil 3-2 für "Drahtseile" (WI ) (Erstveröffentlichung als EN im August 2014, und im europäischen Amtsblatt C 14 gelistet am ) gilt für Drahtseile in Seiltrieben. Die Veröffentlichung schließt die Umwandlung einer CEN/TS (Technische Spezifikation) in eine EN-Norm ab. Diese Norm beruht auf einer neuen Seilauslegungsmethodik, welche anstelle der Laufzeit die Anzahl der Biegewechsel von Seilen als Auslegungsparameter benutzt. Damit folgt diese EN-Norm der EN Serie zur Berechnung, Konstruktion und Auslegung von Kranen, die in allen Teilen einer einheitlichen Methodik aus Festigkeitsnachweis und Betriebsfestigkeitsnachweis folgt; o Im Jahr 2014 hat sich Deutschland bei der Schlussabstimmung der Stimme enthalten, da innerhalb des deutschen Lenkungsausschusses Krane und Hebezeuge kein einheitlicher Standpunkt erzielbar war. o Aufgrund der kontroversen Diskussion in der Kranwelt, national und international, hinsichtlich des Abschnittes der Norm Seile Mehrlagenwicklung" fand ein eintägiges Symposium im September 2015 auf der ISO/TC 96-Tagung statt. Es zeichnete sich ab, dass ein Lösungsansatz für die Mehrlagenwicklung möglich ist, dem alle beteiligten Parteien zustimmen könnten. o Dieser Lösungsansatz für Mehrlagenwicklung wurde im Frühjahr 2016 in die EN (WI Arbeitspapier) eingebracht. Die Umfrage könnte voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2016 erfolgen. Es wird angestrebt, diesen Lösungsansatz sowohl in CEN als auch in ISO umzusetzen. Teil 4 "Kugeldrehverbindung" (WI ). Das Thema wurde im Arbeitsprogramm im März 2015 aufgenommen. Die Entwurfsfassung (Erstveröffentlichung) wurde der Öffentlichkeit zur Stellungnahme im Zeitraum bis zur Stellungnahme vorgelegt. Beide Entwurfsfassungen wurden angenommen mit technischen und redaktionellen Kommentaren. Die europäischen Einspruchssitzungen für diese EN-Normen sind für Herbst/Winter 2016 bis Frühjahr 2017 eingeplant, um die eingegangenen Stellungnahmen zu bewerten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schlussumfrage im Sommer/Herbst 2017 sein wird. Teil 3-5 "geschmiedete Kranhaken" (WI ). Die Schlussfassung war im Zeitraum vom bis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. (Anmerkung: Umwandlung von einer CEN/TS :2010 Technische Spezifikation in eine EN-Norm). Die ratifizierte Schlussfassung der EN Norm muss bis Januar 2017 als DIN EN veröffentlicht werden. o Für "gegossene Kranhaken" wurde im Frühjahr/Sommer 2016 ein erstes Arbeitspapier in der Arbeitsgruppe WG 2 diskutiert, welches von dem deutschen Spiegelausschuss erarbeitet wurde und in die WG 2 eingereicht war. o Auf der WG 2 Sitzung in Mailand wurde das Arbeitspapier Seite 5 von 6

18 verabschiedet, d.h. die Norm geht nun zum CEN / Zentralsekretariat, Brüssel und könnte voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2017 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden. Teil 6 "Hydraulikzylinder" (WI ). Das Thema wurde im Arbeitsprogramm im März 2015 aufgenommen. Die Entwurfsfassung (Erstveröffentlichung) wurde der Öffentlichkeit zur Stellungnahme im Zeitraum bis vorgelegt. Beide Entwurfsfassungen wurden angenommen mit technischen und redaktionellen Kommentaren. Die europäischen Einspruchssitzungen für diese EN-Normen sind für Herbst/Winter 2016 bis Frühjahr 2017 eingeplant, um die eingegangenen Stellungnahmen zu bewerten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schlussumfrage im Sommer/Herbst 2017 sein wird. Teil 3-1 Das Amendment EN :2012+A1:2013/prA2 (WI ) Krane Konstruktion allgemein Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken wurde der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt im Zeitraum bis Die europäischen Einspruchssitzungen für diese EN- Normen sind für Herbst 2016 eingeplant, um die eingegangenen Stellungnahmen zu bewerten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schlussumfrage im Frühjahr/Sommer 2017 sein wird. Welche kommenden Themen könnten zukünftig in der WG 2 bearbeitet werden? "Maschinenteile Welle", "Maschinenteile Getriebe" und "Maschinenteile Kettenzug". Auf der Sitzung am 18. Januar 2017 wird eine Task Force Group (TFG) sich mit dem Thema Cranes on Ships / Krane auf Schiffen (Konstruktion und Auslegung von Kranen) eingehend beschäftigen. In CEN/TC 147 wurde eine Task Force Group (TFG) im Sommer 2016 eingerichtet, die sich mit dem Thema Ausführung von Schweißnähten beschäftigt. Schlussbetrachtung: Normen sind die Sprache des Welthandels. Nach diesem Motto wird zurzeit angestrebt, die in CEN erarbeiteten harmonisierten europäischen Normen (hen) und deren Philosophie auf ISO-Ebene im ISO/TC 96-Krane einzubringen. Beispielhaft stehen hierfür die Normen zur allgemeinen Auslegung von Kranen und Hebezeugen, welche im CEN/TC 147/WG 2 "Krane Konstruktionsleitsätze" erarbeitet werden. Aktuelle Artikel in Fachzeitschriften: Cranes Today 22 August 2016 As times goes by Prof. Markus Golder Cranes Today 22 August 2016 Closing the loop by Eberhard Becker Cranes Today 22 August 2016 Challenge accepted by Christoph Eiwan Klaus Pokorny, Frankfurt [ ] Fachbereich Krane und Hebezeige (Normung) ( klaus.pokorny@vdma.org, Tel. 069 / ) Seite 6 von 6

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