Privat-Autoleasing Einführung in das Leasing und Darstellung der einzelnen Vertragsmodelle

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1 Mitgliedermitteilung Nr. III.10.1/2013 IL Privat-Autoleasing Einführung in das Leasing und Darstellung der einzelnen Vertragsmodelle 1) Was ist Leasing? Beim Leasing (englisch to lease = mieten, pachten) handelt es sich um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Das heißt der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Fahrzeugs und der Leasingnehmer darf dieses während der Vertragslaufzeit nutzen. Hierfür werden die Leasingraten bezahlt. Das vereinbarte Leasingentgelt setzt sich zusammen aus allen Aufwendungen des Leasinggebers und seiner Gewinnerwartung. Mit den Leasingraten tilgt der Leasingnehmer aber nur einen Teil des Gesamtentgelts (deshalb Teilamortisationsvertrag ). Vollamortisation erreicht der Leasinggeber durch die anschließende Verwertung des Leasingfahrzeuges im Wege der Weiterveräußerung. Am Ende der Vertragslaufzeit muss das Fahrzeug wieder zurückgegeben werden. Aus dem Leasingvertrag ergibt sich kein Recht, das Fahrzeug zu erwerben. Damit ist Leasing auch kein Ratenkauf, an dessen Ende der Eigentumserwerb steht. Der Leasingvertrag wird für eine feste Laufzeit abgeschlossen, vor deren Ablauf besteht kein ordentliches Kündigungsrecht. Sollte der Leasingvertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung (z. B. wegen Unfall, Diebstahl, Zahlungsverzug des Leasingnehmers) vorzeitig beendet werden, schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber trotzdem die vollen Kosten (die sogenannte Vollamortisation). In die Berechnung fließen beispielsweise Anschaffungs-, Neben- und Finanzierungskosten mit ein. 2) Leasing als atypischer Mietvertrag Im juristischen Sprachgebrauch wird der Leasingvertrag als atypischer Mietvertrag bezeichnet. Denn im Mietrecht trägt der Vermieter das Risiko für die zufällige Verschlechterung oder den Untergang der Mietsache. Beim Leasing wird dieses Risiko auf den Leasingnehmer vertraglich übergewälzt, so dass der Leasingnehmer für Schäden am Kfz etwa durch selbstverschuldete Unfälle oder höhere Gewalt grundsätzlich einzustehen hat. Allerdings kann dieses Risiko durch Abschluss entsprechender Versicherungen minimiert werden. Im Gegenzug für diese dem mietrechtlichen Leitbild widersprechende Überwälzung der sogenannten Sachgefahr werden dem Leasingnehmer die Sachmängelhaftungsrechte aus dem Kaufvertrag zwischen Lieferanten und Leasinggeber abgetreten, er wird also so gestellt, als ob er das Kfz vom Lieferanten gekauft hätte.

2 2 Würden dem Leasingnehmer diese Rechte nicht eingeräumt werden, lägen die Voraussetzungen für einen Leasingvertrag nicht vor und der Vertrag würde nach mietrechtlichen Bestimmungen geregelt werden. 3) Welche Vertragsmodelle gibt es beim Leasing? Kraftfahrzeugleasing wird in verschiedenen Grundmodellen angeboten, die insbesondere bei Vertragsende unterschiedliche Nachzahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers auslösen. In der Praxis gibt es drei gängige Vertragstypen: a) Vertrag mit Restwertabrechnung b) Vertrag mit Andienungsrecht c) Kilometervertrag 4) Was bedeutet Vertrag mit Restwertabrechnung? Beim Vertrag mit Restwertabrechnung wird zu Beginn der Leasingzeit der voraussichtliche Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsende fest vereinbart und in die Berechnung der Leasingraten mit einbezogen. Das Gesamtleasingentgelt besteht aus einer Leasingsonderzahlung (falls vereinbart), den Leasingraten und dem sogenannten kalkulierten Restwert (oft auch Rücknahmewert, Rückkaufwert oder fest kalkulierter Restwert genannt), der bei Vertragsende wie folgt mit dem tatsächlichen Fahrzeugwert des zurückgegebenen Fahrzeuges verrechnet wird: - Ist das Fahrzeug bei Rückgabe weniger wert als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen. - Ist das Fahrzeug genau soviel wert wie der vereinbarte Restwert, fällt keine Nachzahlung für den Leasingnehmer an. - Ist das Fahrzeug mehr wert als der kalkulierte Restwert, bekommt der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75%; 25% stehen aus steuerlichen Gründen der Leasinggesellschaft zu. Oft wird dieser Betrag dem Leasingnehmer dann gutgeschrieben, wenn er einen Folgeleasingvertrag abschließt. Achtung! Bei diesem Vertragstyp trägt der Leasingnehmer das Risiko, dass das Fahrzeug bei der Endabrechnung weniger wert ist als die vereinbarte Restwertsumme. Er muss für die Differenz gerade stehen gleich aus welchem Grund das Fahrzeug weniger wert ist. Aus diesem Grund muss der Vertragstext eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Leasingnehmer neben den Leasingraten noch zusätzlich das Restwertrisiko (die sogenannte Preisgefahr) trägt. Auf jeden Fall sollte sich ein Privatleasingnehmer nicht auf Spekulationen einlassen, sondern auf eine möglichst realistische Restwertkalkulation achten. Der kalkulierte Restwert sollte daher dringend auf seine Plausibilität überprüft und den voraussichtlichen Raten gegenübergestellt werden. Auskünfte zum Restwert erteilen ADAC Techniker, TÜV oder DEKRA

3 3 Bei Geschäftsleasingverträgen hingegen wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber der kalkulierte Restwert als Abschlusszahlung oft bewusst höher oder niedriger angesetzt, als der voraussichtliche tatsächliche Fahrzeugwert. So kann es für einen Geschäftsleasingnehmer durchaus sinnvoll sein, niedrige Raten zu vereinbaren und eine steuerlich absetzbare, hohe Abschlusszahlung oder umgekehrt. 5) Falls im Restwertvertrag eine Gesamtkilometerleistung angegeben ist, heißt das dann für mich, dass ich nicht mehr fahren darf? Nein, denn die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Restwertvertrag entbehrlich. Vielmehr fließt die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös bereits in den Restwertausgleich mit ein. Ist im Restwertvertrag zusätzlich noch eine Kilometerleistung angegeben (z. B. auch in der Selbstauskunft des Leasingnehmers), bedarf diese Vereinbarung einer genauen rechtlichen Überprüfung. Grundsätzlich schließen sich Restwert- und Kilometerabrechnung nämlich aus. Leasingnehmer sollten bei Restwertverträgen von Anfang an einkalkulieren, dass es bei Vertragsbeendigung oftmals die günstigste Lösung ist, rechtzeitig selbst einen Käufer zu suchen, der das Fahrzeug mindestens zum kalkulierten Restwert kauft. Einen Barkäufer kann die Leasinggesellschaft nicht ablehnen, es sei denn, sie hat selbst einen Käufer, der für das Fahrzeug gleichviel oder mehr bezahlt. Besonders günstig ist ein Unternehmer, demgegenüber die Leasinggesellschaft ihre Sachmangelhaftung ausschließen kann. Käufer kann also z. B. auch ein Kraftfahrzeughändler sein. 6) Was bedeutet Vertrag mit Andienungsrecht insbesondere auch in Abgrenzung zum sogenannten Ankaufsrecht? Beim Vertrag mit Andienungsrecht handelt es sich um eine Variante des Restwertvertrags: Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger wert als der kalkulierte Restwert, so muss der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasinggesellschaft das Fahrzeug ankaufen. Hat das Fahrzeug einen höheren Wert, hat der Leasingnehmer aber weder ein Ankaufsrecht noch einen Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses. Viele Leasinggesellschaften sind aber mittlerweile dazu übergegangen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Leasingnehmer, wie beim klassischen Restwertvertrag (siehe oben Punkt 4), einen Anspruch auf den anteiligen Mehrerlös einzuräumen, wenn das Fahrzeug mehr wert ist als der kalkulierte Restwert. Darauf sollte man achten. Klauseln beim Andienungsrecht haben in der Regel etwa folgenden Wortlaut: (...) kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Fahrzeug zu kaufen oder kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kauft. Diese Kann-Bestimmung wird von Leasingnehmern oft falsch ausgelegt. Bei niedrig kalkulierten Restwerten rechnen sie regelmäßig damit, das Fahrzeug zum Restwert übernehmen zu können, weil sie den Wortlaut der Klausel als Ankaufsrecht missverstehen. Gerade in diesem Fall übt die Leasinggesellschaft aber das Andienungsrecht nicht aus.

4 4 Verlangt die Leasinggesellschaft den Ankauf durch den Leasingnehmer zum Restwert, kann sie ihre Haftung für Fahrzeugmängel zwar nicht ganz ausschließen, jedoch auf ein Jahr beschränken, wenn der Leasingnehmer Verbraucher ist. Wichtig ist die Abgrenzung des Vertrags mit Andienungsrecht zum Ankaufsrecht: Nicht selten wird dem Leasingnehmer bereits bei den Vertragsverhandlungen vom Händler mündlich zugesagt, das Fahrzeug am Ende übernehmen zu können. Da mündliche Zusagen im Streitfall schwer oder gar nicht nachweisbar sind, sollte man sich eine solche Zusage immer schriftlich geben lassen. Die Absprache bindet allerdings nur den Händler, nicht den Leasinggeber, denn es ist von zwei unterschiedlichen Verträgen auszugehen: Zum einen dem Leasingvertrag und zum anderen dem Gebrauchtwagenkaufvertrag mit dem Händler nach Beendigung des Leasingvertrages. Falls es also den Händler, mit dem das Ankaufsrecht vereinbart wurde, nach Beendigung der Leasingzeit nicht mehr gibt (z. B. wegen Insolvenz) dann ist auch das Vorkaufsrecht gegenstandslos. 7) Was versteht man unter einem Drittkäuferbenennungsrecht? Gelegentlich findet sich in den Leasingbedingungen von Restwertverträgen auch eine Klausel mit einem sogenannten Drittkäuferbenennungsrecht. Danach wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Vertragsablauf einen Dritten (etwa einen Familienangehörigen) zu benennen, der das Leasingfahrzeug zum kalkuliertem Restwert erwerben kann. Damit kann zwar nicht der Leasingnehmer aber eine von ihm bestimmte Person das Leasing-Kfz erwerben. 8) Was ist ein Kilometervertrag (auch Kilometerabrechnungsmodell )? Die Leasingraten werden auf der Basis einer bestimmten Gesamtkilometerleistung errechnet. Fährt der Leasingnehmer mehr, bezahlt er neben den Leasingraten hierfür einen Mehrkilometersatz. Fährt er weniger, bekommt er eine Erstattung nach dem vereinbarten Minderkilometersatz. Dabei wird meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ein bestimmter Karenzbetrag an Mehr- und Minderkilometern vereinbart, für den der Leasingnehmer bei Überschreitung nichts zu zahlen hat, bei Unterschreiten aber auch nichts herausbekommt. Ist im Kilometerleasingvertrag zusätzlich noch ein Restwert angegeben, meist nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bedarf diese Vereinbarung einer genauen rechtlichen Überprüfung. Grundsätzlich schließen sich Restwert- und Kilometerabrechnung nämlich aus. Beim Kilometerabrechnungsmodell trägt der Leasingnehmer dem Vertrag nach kein Verwertungsrisiko. Aber Achtung! Nachzahlungsrisiko Minderwert: Trotz fehlendem Restwertrisiko kann es hier für den Leasingnehmer auch Nachzahlungsverpflichtungen geben. Denn nach den Allgemeinen Leasingbedingungen muss der Leasingnehmer für Mängel oder Schäden haften, die bei Vertragsbeendigung über eine alters- und laufzeitbedingte Abnutzung des Fahrzeuges hinausgehen. Vorausgesetzt wird die Rückgabe eines normal abgenutzten Fahrzeuges.

5 5 Es gibt aber derzeit keine objektivierbaren Bewertungskriterien zur Feststellung einer normalen und einer nicht mehr vertragsgemäßen Abnutzung und den dadurch geminderten Fahrzeugwert (Minderwert), für den der Leasingnehmer einstehen soll. Die Minderwertberechnung ist deshalb einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber und damit der Schwachpunkt dieses Vertragsmodells. Im Einzelfall muss ein Sachverständiger zur Klärung beitragen. Vorab sollte anhand der Leasingbedingungen geprüft werden, welche Rechte dem Leasingnehmer im Streitfall zustehen. Dies kann beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht bei der Gutachterauswahl sein oder das Recht, selbst einen Gutachter beauftragen zu können. Für den Leasingnehmer bietet sich weiter an, das Kfz vor Rückgabe überprüfen und bereits im Vorfeld Schäden beseitigen zu lassen, um eine nachträgliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH hat der Leasingnehmer nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs kein Recht mehr, das Kfz für die Beseitigung der vom Leasinggeber festgestellten Schäden zur Verfügung gestellt zu bekommen. Kontakt Sollten Sie Fragen zum Leasing oder anderen rechtlichen Problemen rund um das Thema Mobilität haben, so können Sie sich als ADAC Mitglied kostenfrei an Ihre Clubjuristen unter der Telefonnummer 089 / oder per an recht@adac.de wenden. Auch im Internet finden Sie aktuelle Informationen zum Thema Leasing unter Info, Test und Rat, Fahrzeugkauf und -Verkauf, Finanzierung und Leasing. Wünsche und Anregungen senden Sie bitte an servicerecht@adac.de.

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