Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren

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1 Bundeskartellamt 9. Beschlussabteilung B Fa - 94/06 Für die Veröffentlichung bestimmt FUSIONSKONTOLLVERFAHREN VERFÜGUNG GEMÄß 40 ABS. 2 GWB Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG, Kirkel Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim Schütze, Albrecht von Graevenitz Clifford Chance Partnergesellschaft Mainzer Landstraße Frankfurt am Main 2. Moor Park Real Estate Fund I LP, St. Helier, Jersey Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Becker, Christian Zuleger Kirkland & Ellis Maximilianstraße München 3. PSK Beteiligungs GmbH & Co. KG, Norderfriedrichskoog 4. MBE GmbH & Co. KG, Oststeinbek 5. VISION 66. Konservierungs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Hamburg 6. Zweite MBE GmbH & Co. KG, Oststeinbek Zustellungsbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 6.: Dr. Rittstieg, Dr. Hoffmann, Dr. Mossler Rittstieg Rechtsanwälte ABC-Straße Hamburg

2 2 7. Herr Peter Möhrle u.a., Hamburg 8. Familienstamm Vogel, Hamburg Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 7. und 8.: Rechtsanwälte Dr. Markus Wirtz, Edgar Panizza Taylor Wessing Königsallee 92 A Düsseldorf - Beteiligte - 9. Obi AG, Wermelskirchen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Burkhard Richter, Christian Horstkotte Freshfields Bruckhaus Deringer Freiligrathstraße Düsseldorf - Beigeladene - wegen Prüfung eines gemäß 39 GWB angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nach 35 ff. GWB hat die 9. Beschlussabteilung am 10. Januar 2007 beschlossen: I. Das mit Schreiben vom 12. September 2006 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird unter folgenden [.. Nebenbestimmungen..] freigegeben:

3 3 1. Veräußerung 1.1 Die Beteiligte zu 1. [.. hat..] folgende Praktiker- bzw. Max Bahr-Bau- und Heimwerkermärkte an einen unabhängigen Erwerber innerhalb einer Frist von [...] ab dem Datum der Zustellung dieses Beschlusses zu veräußern: a) im relevanten Regionalmarkt Lüneburg den Praktiker-Baumarkt in Adendorf, Artlenburger Landstraße, b) im relevanten Regionalmarkt Rostock den Max Bahr-Baumarkt in Rostock/Alt Bartelsdorf, Alt Bartelsdorfer Straße, c) im relevanten Regionalmarkt Schwerin den Praktiker-Baumarkt in Schwerin, Grabenstraße, d) im relevanten Regionalmarkt Cottbus den Praktiker-Baumarkt in Cottbus, Am Gewerbepark. 1.2 Für den Fall, dass der Beteiligten zu 1. trotz intensiver und gegenüber dem Bundeskartellamt nachgewiesener Verkaufsbemühungen eine Veräußerung der unter Ziffer 1.1 genannten Bau- und Heimwerkermärkte in diesem Zeitraum nicht gelingen sollte, [...]. 1.3 Der vollständige oder teilweise Widerruf der [.. Nebenbestimmungen..] zu 1.1 und 1.2 oder eine Modifikation derselben bei Änderung der Sach- oder Rechtslage bleibt vorbehalten. 2. Ergänzende Bedingungen zur Erfüllung der Nebenbestimmungen 2.1 Veräußerung und Veräußerungsvertrag 1. "Veräußerung" eines Baumarktes bedeutet die Übertragung des Mietrechtes, des Goodwills, der baurechtlichen Betriebsgenehmigung sowie - wenn vom Käufer gewünscht - der Inneneinrichtung (insbesondere der Regale), der Waren und des Personals. Die Veräußerungsverpflichtung umfasst grundsätzlich alle Vermögenswerte, die für den Betrieb des Baumarktes erforderlich sind, wie dies beim Verkauf des operativen Geschäfts eines Baumarktes üblich ist. 2. Die Übertragung des Mietrechtes hat zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen, so dass die Wettbewerbsfähigkeit des Baumarktes gewährleistet ist. Neben der baurechtlichen Betriebsgenehmigung sind auch alle sonstigen für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen zu übertragen.

4 4 3. Der Veräußerungsvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamtes abzuschließen. Sobald die Beteiligte zu 1. eine Vereinbarung mit einem Interessenten abgestimmt hat, hat die Beteiligte zu 1. dem Bundeskartellamt einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass der vorgeschlagene Erwerber den in Ziffer 2.2 genannten Anforderungen entspricht. Dem Vorschlag wird eine Kopie der endgültig beabsichtigten Version des Kaufvertrages beigefügt. 2.2 Bestimmungen zum unabhängigen Erwerber 1. Bei dem [...] genannten "unabhängigen Erwerber" muss es sich jeweils um eine natürliche Person, die in keiner Weise mit der Beteiligten zu 1. verbunden ist, oder um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 1. einschließlich mit ihr im Sinne des 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist und auf das die Beteiligte zu 1. keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln auf Rechnung eines der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen, mit der Beteiligten zu 1. verbunden sein. 2. Der Erwerber muss eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein, die bzw. das aufgrund nachgewiesener unternehmerischer Interessen die Fähigkeit und die Absicht hat, den erworbenen Baumarkt als Wettbewerber in dem jeweiligen Regionalmarkt zu erhalten. Weiterhin darf der Erwerb nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt. 3. Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß und erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche fusionskontrollrechtliche Freigabe. 4. Die Veräußerungsverpflichtung wird als erfüllt angesehen, sobald die Beteiligte zu 1. dem Bundeskartellamt einen Nachweis über den Abschluss des Veräußerungsvertrags mit einem vom Bundeskartellamt genehmigten Erwerber vorgelegt hat.

5 5 2.3 Rückkaufverbot 1. Um die strukturelle Wirkung der Veräußerungsverpflichtung zu erhalten, wird die Beteiligte zu 1. einschließlich verbundener Unternehmen verpflichtet, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach erfolgter Veräußerung keinen direkten oder indirekten Einfluss auf den veräußerten oder geschlossenen Baumarkt zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn auch zur Überzeugung des Bundeskartellamtes gravierende Veränderungen der Marktverhältnisse eingetreten sind, die eine Neubewertung der in diesem Beschluss dargelegten wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss zugunsten der beteiligten Unternehmen nahe legten. II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung einer Gebühr von [...] für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf insgesamt [...] (in Worten: [...] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 8. als Gesamtschuldner auferlegt. Gründe A. Sachverhalt 1. Zusammenschlussvorhaben 1. Die Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG, Kirkel, hat mit Schreiben vom , eingegangen beim Bundeskartellamt am selben Tag, durch ihre Verfahrensbevollmächtigten namens und im Auftrag auch der übrigen am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen das im Folgenden dargestellte Zusammenschlussvorhaben angemeldet. 2. Das Zusammenschlussvorhaben umfasst zwei Transaktionen, und zwar im Wesentlichen die Übernahme des operativen Geschäfts der Max Bahr-Gruppe (im Folgenden: Max Bahr) durch die Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG

6 6 (im Folgenden: Praktiker AG) und die Übernahme der Mehrheit der Anteile an den Immobiliengesellschaften der Max Bahr-Gruppe durch Moor Park Real Estate Fund I LP (im Folgenden: Moor Park Fund). Im Einzelnen ist beabsichtigt, dass zum einen die Praktiker AG mittelbar - über die VISION 66. Konservierungs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: PSK 2) und über die Zweite MBE GmbH & Co. KG (im Folgenden: MBE 2) % der Anteile an der Max Bahr Holzhandlung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Max Bahr Holzhandlung) erwirbt; zum anderen sollen Moor Park Fund [...] % und Praktiker AG [...] % der Anteile - jeweils mittelbar - an der PSK Beteiligungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: PSK 1) und an der MBE GmbH & Co. KG (im Folgenden: MBE 1) übernehmen. MBE 1 wiederum hält [...] % und PSK 1 [...] % der Anteile an der Grundstücksgesellschaft Max Bahr GmbH & Co. KG (im Folgenden: Grundstücksgesellschaft Max Bahr). 2. Gang des Verfahrens 3. Das Bundeskartellamt hat den anmeldenden Unternehmen mit Schreiben vom , per Fax eingegangen am selben Tag, fristgerecht mitgeteilt, dass sie gemäß 40 Abs. 1 Satz 1 GWB das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat. Die Frist für die Untersagung des Vorhabens läuft am ab ( 40 Abs. 2 Satz 2 GWB). 4. Im Laufe dieses Verfahrens hat das Bundeskartellamt umfangreiche Marktermittlungen durchgeführt, im Rahmen derer Fragebögen an die wichtigsten Wettbewerber versandt wurden Mit Schreiben vom hat die OBI AG, Wermelskirchen, gemäß 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB die Beiladung zu dem Fusionskontrollverfahren beantragt. Mit Schreiben vom hat die Beschlussabteilung den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben, bis zum zu dem Antrag auf Beiladung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom haben die Verfahrensbevollmächtigten der Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG mitgeteilt, dass die beteiligten Unternehmen im Interesse eines zügigen Verfahrens zu dem Beiladungsantrag nicht Stellung nehmen. Mit Beschluss vom , den Verfahrensbevollmächtigten der OBI sowie den Verfahrensbevollmächtigten der Praktiker AG zugestellt am , hat die 1 Vgl. Bl ff. d. Verfahrensakte.

7 7 Beschlussabteilung die OBI AG gemäß 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB zu dem Verfahren beigeladen. 6. Mit Schreiben vom (Abmahnung) hat das Bundeskartellamt den Beteiligten zu 1. bis 8. sowie der Beigeladenen mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Zusammenschluss in der angemeldeten Form zu untersagen und hat den Beteiligten zu 1. bis 8. sowie der Beigeladenen Gelegenheit gegeben, bis zum Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie zu der Abmahnung nicht Stellung nimmt. 7. Nach einem Gespräch am im Bundeskartellamt haben die Beteiligten zu 1. bis 8. mit Schreiben vom einen Zusagenvorschlag gemacht. Mit Schreiben vom hat das Bundeskartellamt der Beigeladenen bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Zusagenvorschlag gegeben. Mit Schreiben vom hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie entschieden hat, zu dem Zusagenvorschlag nicht Stellung zu nehmen. Am hat das Bundeskartellamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt den Zusagenvorschlag weder als geeignet noch als hinreichend betrachtet. 8. Das Bundeskartellamt hat daher ausgehend von der vorliegenden Veräußerungszusage der beteiligten Unternehmen modifizierte Nebenbestimmungen formuliert, die so weit wie möglich der Zusage vom entsprechen. Zu diesem Vorschlag für geeignete Nebenbestimmungen wurde den beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, bis zum Stellung zu nehmen; diese Frist wurde bis zum verlängert. 2 Mit Schreiben vom haben die beteiligten Unternehmen mitgeteilt, dass unter dem Vorbehalt der angesprochenen Modifikation [...] - auch wenn die Parteien weiterhin der dargelegten, anderen Rechtsauffassung folgen - die Nebenbestimmungen akzeptiert werden, soweit (nur) dadurch eine Freigabeentscheidung zu erreichen ist. 2 Der Beigeladenen wurde mit Fax der Beschlussabteilung vom [...] Gelegenheit gegeben, zu dem Vorschlag für geeignete Nebenbestimmungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom [...] hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie insoweit keine Stellung beziehen wird.

8 8 3. Beteiligte Unternehmen 9. Die Praktiker AG, Kirkel, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der an der Frankfurter Wertpapierbörse notierten Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG, Kirkel, der obersten Muttergesellschaft des Praktiker-Konzerns (im Folgenden: Praktiker). Praktiker ist ein Komplettanbieter im Handel mit Produkten des Bau- und Heimwerkerbedarfs (auch: Do-it-yourself-Bedarf (im Folgenden: DIY-Bedarf). Das Unternehmen bietet seinen Kunden ein breites Warensortiment aus den Bereichen Bauen, Renovieren, Werkstatt, Wohnen, Garten und Freizeit - insgesamt ca Artikel - 3 an. Das Angebot enthält Produkte von Markenherstellern sowie Eigenmarken. Praktiker betreibt Bauund Heimwerkermärkte in acht Ländern und beschäftigt rd Mitarbeiter. In Deutschland ist das Unternehmen bundesweit an etwa 275 Standorten vertreten. Nach Praktiker-Angaben beruht das Geschäftskonzept auf einem Markennamen mit hohem Bekanntheitsgrad und einer offensiven Preis- und Vermarktungsstrategie. 4 Praktiker ist in Deutschland nach eigener Ansicht der "größte nationale DIY-Anbieter mit zentraler Unternehmensstruktur". 10. Ferner ist Praktiker über die 100 %ige Tochtergesellschaft Praktiker Baumärkte GmbH, Kerpen, Franchisegeber für derzeit [...] Betreiber von Bau- und Heimwerkermärkten, die rd. [...] Baumarktstandorte unter der Marke Extra Bau & Hobby betreiben. [...]. 5 Die Praktiker Vierte Baumärkte GmbH, Kirkel, betreibt unter der Marke TopBau [...] Märkte mit Standorten überwiegend in Baden-Württemberg und Bayern. 11. Praktiker erzielte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (2005) einen Gesamtumsatz von 3,03 Mrd., wovon rd. [...] Mrd. auf Umsätze innerhalb der EU und [...] Mrd. auf in Deutschland erzielte Umsätze entfielen Moor Park Fund, St. Helier, Jersey, ist ein Fonds, der durch die [...] (im Folgenden: [...]) aufgelegt werden soll. Moor Park Fund soll als von [...] unabhängiger Fonds ausgestaltet werden. Das Angebot für die Anteile an den Immobiliengesellschaften der Baumarktkette Max Bahr hat Moor Park Holdings Luxembourg S. à R.L. abgegeben, deren einziger Anteilseigner derzeit die 3 Siehe Praktiker AG, Geschäftsbericht 2005, S Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG, Wertpapierprospekt zum Börsengang, 2005, S. 72 (Bl ff. d. Verfahrensakte). 5 Ebd., S Ebd., S. 74.

9 9 Moor Park Real Estate Fund I GP Ltd. (im Folgenden: GP) ist. Derzeit [...]. Mit Errichtung von Moor Park Fund werden [...] Anteile an GP halten, wobei GP General Partner von Moor Park Fund wird. Darüber hinaus wird es eine Reihe von Investoren (sog. Limited Partners) von Moor Park Fund geben. Weder [...], noch die anderen Investoren sollen in das Management von Moor Park Fund eingebunden werden. 13. Als ein neu zu gründender Fonds hat Moor Park Fund noch keine Umsätze erwirtschaftet. Auch anderweitig sind Moor Park Funds unter dem fusionskontrollrechtlichen Aspekt keine Umsätze zuzurechnen. Zustellungsbevollmächtigte für Moor Park Fund im Inland sind Kirkland Ellis, Rechtsanwälte Frank Becker und Christian Zuleger, Maximilianstr. 11., München ( 39 Abs. 3 Nr. 6 GWB). 14. PSK 1, Norderfriedrichskoog, und MBE 1, Oststeinbek, sind die beiden bisherigen Holdinggesellschaften der Max Bahr. Derzeit hält die PSK 1 [...] % und die MBE 1 [...] % der Anteile an der Max Bahr Holzhandlung mit Sitz in Hamburg, in welcher das operative (Baumarkt-)Geschäft von Max Bahr zusammengefasst ist. Max Bahr ist wie Praktiker ein Komplettanbieter im (Einzel-)Handel mit Produkten des Bau- und Heimwerkerbedarfs. Das Unternehmen führt ein breites Warensortiment aus den Bereichen Farben, Tapeten, Bodenbeläge, Türen, Fliesen, Holz, Sanitär, Elektro, Baustoffe, Werkzeuge, Gartenbedarf, Gartenmöbel und Pflanzen für Haus und Garten. 15. Max Bahr betreibt in Deutschland über 80 Bau- und Heimwerkermärkte, wobei der Schwerpunkt in Norddeutschland liegt. Das Sortiment wird außerdem im Distanzhandel über einen Online-Shop vertrieben. Ferner hat die Max Bahr Holzhandlung mit der HELLWEG Die Profi-Baumärkte GmbH & Co. KG, Dortmund (im Folgenden: Hellweg), das paritätische Gemeinschaftsunternehmen DIYCO Einkaufsgesellschaft mbh, Hamburg (im Folgenden: DIYCO), gegründet. 7 Max Bahr Holzhandlung erzielte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (2005/06) einen ausschließlich im Inland erwirtschafteten Umsatz von über [...] Mio.. Auf den Online-Handel entfielen davon unter [...] Mio.. 7 Vgl. Bundeskartellamt, Verfahren B9 52/06.

10 Ferner halten die PSK 1, Norderfriedrichskoog, [...] % und die MBE 1, Oststeinbek, [...] % der Anteile an der Grundstücksgesellschaft Max Bahr, Oststeinbek, deren Aufgabe die Verwaltung des Immobilienportfolios der Max Bahr-Gruppe ist. Die Grundstücksgesellschaft Max Bahr ist im Immobilienmanagement tätig. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören die Identifizierung und Entwicklung neuer Standorte sowie Verwaltung, Kauf und Verkauf sowie Anund Vermietung von Immobilien. Im Wesentlichen beinhaltet das Portfolio dieser Gesellschaft [...]. Die Grundstücksgesellschaft Max Bahr erzielte im Geschäftsjahr 2005/06 Einnahmen aus Vermietungen in Höhe von über [...]. 17. Die VISION 66. Konservierungs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Hamburg, (im Folgenden: VISION) und die Zweite MBE GmbH & Co. KG, Oststeinbek (im Folgenden: Zweite MBE), sind zwei weitere Holdinggesellschaften von Max Bahr. Im Zuge des Zusammenschlussvorhabens sollen die von der PSK 1 und der MBE 1 gehaltenen Beteiligungen aufgeteilt werden. Die Max Bahr Holzhandlung soll zu [...] % von der VISION und zu [...] % von der Zweite MBE gehalten werden. Die Anteile an der Grundstücksgesellschaft Max Bahr sollen bei der PSK 1 und der MBE 1 verbleiben. Die Beteiligungsverhältnisse an der VISION und der Zweite MBE sollen denjenigen an PSK 1 und MBE 1 entsprechen. 18. Veräußerer sind die bisherigen Gesellschafter der PSK 1 und der MBE 1. [...] sowie [...] halten bislang sämtliche Anteile an der [...]. Bei den bisherigen Gesellschaftern der [...] handelt es sich um [...]. 19. Die Beigeladene, die Obi AG, ist wie Praktiker ein Komplettanbieter im (Einzel-)Handel mit Produkten des Bau- und Heimwerkerbedarfs. Das Grundkapital der OBI AG wird von der Deutsche Heimwerkermarkt Holding GmbH, Wermelskirchen, gehalten; diese Holdinggesellschaft bildet mit allen ihren Tochtergesellschaften die OBI-Gruppe (im Folgenden: OBI). Die Deutsche Heimwerkermarkt Holding GmbH steht im Mehrheitsbesitz der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG, Mülheim an der Ruhr (im Folgenden: Tengelmann). Tengelmann ist ein international tätiger Einzelhandelskonzern, der mit verschiedenen Geschäftsfeldern in Deutschland, weiteren europäischen Ländern sowie in den USA, Kanada und China vertreten ist.

11 OBI ist nach Angaben auf der unternehmenseigenen Webseite die führende Marke im deutschen und europäischen Bau- und Heimwerkermarkt. Die Obi AG ist Holding für Beteiligungen an Betreibergesellschaften von OBI Bau- und Heimwerkermärkten und an Dienstleistungsgesellschaften, die u.a. Franchisegeber für OBI Bau- und Heimwerkermärkte sind. Sämtliche OBI Bau- und Heimwerkermärkte sind als Franchisemärkte organisiert. Franchisenehmer sind sowohl rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen, als auch Unternehmen, an denen die OBI AG allein, mehrheitlich oder als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist. Das Franchiseunternehmen Obi betreibt derzeit in Deutschland rd. 335 Märkte, darüber hinaus betreibt Obi 159 Standorte im europäischen Ausland. 21. Die OBI AG, einschließlich ihrer verbundenen Tochterunternehmen, erzielte im Geschäftsjahr 2005/06 weltweite Umsätze i.h.v. rd. 2,4 Mrd., wovon rd. 2,2 Mrd. auf die EU und knapp 1,5 Mrd. auf das Inland entfielen. Einschließlich assoziierter Beteiligungsgesellschaften und Franchisepartner erzielte die Obi- Gruppe im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz von 6,6 Mrd., wovon rd. 3,5 Mrd. auf das Inland entfielen. Die weltweiten Gesamtumsätze der Tengelmann-Unternehmensgruppe betrugen im Geschäftsjahr 2005/06 rd. 25,7 Mrd. ; davon entfielen auf Deutschland 13,82 Mrd. und auf weitere europäische Länder 4,66 Mrd.. B. Rechtliche Beurteilung 1. Formelle Untersagungsvoraussetzungen 22. Der Zusammenschluss erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäß 35 ff., 130 Abs. 2 GWB. 1.1 Anwendungsbereich des GWB 23. Es liegt kein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vor. Das Vorhaben unterliegt nicht der Europäischen Fusionskontrollverordnung ("im Folgenden: FKVO) 8, weil weder die primären Umsatzschwellen (Artikel 1 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Abl. L 24 vom , S. 1 ff.).

12 12 2 FKVO) noch die sekundären Umsatzschwellen (Artikel 1 Abs. 3 FKVO) erreicht werden. 24. Die Schwellenwerte gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB werden dagegen - auch unter Berücksichtigung der Handelsrechenklausel des 38 Abs. 2 GWB - bereits allein aufgrund der der Praktiker AG zuzurechnenden Umsätze erreicht. 25. Es liegt keiner der Ausnahmetatbestände nach 35 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB vor. 9 Weder Max Bahr Holzhandlung noch Grundstücksgesellschaft Max Bahr haben im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Mio. erzielt ( 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB). Die Bagatellmarktklausel gemäß 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ist - auch im Hinblick auf die betroffenen regionalen Einzelhandelsmärkte - nicht anwendbar. 1.2 Zusammenschlusstatbestände 26. Das Vorhaben erfüllt bezüglich der Übernahme des operativen Geschäfts von Max Bahr durch die Praktiker AG den Zusammenschlusstatbestand des 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) GWB (Anteilserwerb) und des 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Kontrollerwerb). 27. Im Hinblick auf den (indirekten) Erwerb von [...] % der Anteile an der Grundstücksgesellschaft Max Bahr durch Moor Park Fund erfüllt das Vorhaben den Zusammenschlusstatbestand des 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) GWB (Anteilserwerb) und des 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB (Kontrollerwerb). [...]. 2. Materielle Untersagungsvoraussetzungen 28. Das Zusammenschlussvorhaben lässt die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Praktiker AG im Einzelhandel mit dem Sortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs in Bezug auf vier Regionalmärkte erwarten; insoweit betroffen sind die Regionalmärkte Lüneburg, Schwerin, Rostock und Cottbus. Es sind auch keine durch den Zusammenschluss eintretenden Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen ersichtlich, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwögen. Das Vorhaben erfüllt daher die Untersagungsvoraussetzungen des 36 Abs. 1 GWB. 9 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des 38 Abs. 2 GWB.

13 Relevante Märkte 29. Von dem beabsichtigten Zusammenschluss ist in sachlicher Hinsicht in erster Linie der stationäre Handel mit Sortimenten des Bau- und Heimwerkerbedarfs betroffen. 10 Die Marktabgrenzung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nach dem Bedarfsmarktkonzept 11, wonach auf die Ausweichmöglichkeiten aus der Sicht der jeweiligen Marktgegenseite abzustellen ist. Wenn sich, wie hier, Handelsunternehmen zusammenschließen, stellt sich die Frage der Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung grds. sowohl im Hinblick auf die betroffenen Absatzmärkte als auch auf die Beschaffungsmärkte Sachlich relevante Märkte Absatzmärkte 30. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfolgt die Abgrenzung von Angebotsmärkten entsprechend dem Bedarfsmarktkonzept nach der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht des Abnehmers Im Bereich des Einzelhandels geht das Bundeskartellamt im Hinblick auf den sachlich relevanten Markt von Sortimentsmärkten aus. So ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes etwa im Lebensmitteleinzelhandel (im Folgenden: LEH) ein Sortiment in seiner heute typischen Zusammensetzung von Nahrungs- und Genussmitteln einschließlich Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel zu Grunde zu legen. 13 Denn im Einzelhandel kann nicht auf eine unübersehbare Zahl von Märkten für einzelne Warenarten abgestellt werden, wenn sich die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers darauf richtet, in einer Verkaufsstätte verschiedene Waren aus einem Sortiment 10 Das Vorhaben umfasst ferner die Übernahme von [...] % der Anteile an der Immobiliengesellschaft von Max Bahr durch die Beteiligte zu 2. und von [...] % durch die Beteiligte zu 1. Da insoweit die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu erwarten ist, kann auf eine Darstellung der Verhältnisse auf den betroffenen Immobilienmärkten verzichtet werden. 11 S. etwa Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, 10. Aufl., 2006, 19, Rdnr. 9 f. 12 S. ebd., 19, Rdnr. 10 m.w.n. 13 Vgl. BKartA, , "Tengelmann/Gottlieb" WuW/E BKartA 2441 f.; BKartA, "EDEKA/Spar", siehe unter ; vgl. dazu auch Langen/Bunte, a.a.o., 19, Rdnr. 21 m.w.n.

14 14 auswählen, vergleichen und erwerben zu können. Die Auffassung, dass im Bereich des LEH in sachlicher Hinsicht ein Sortimentsmarkt zugrunde zu legen ist, ist von der Rechtsprechung bestätigt worden Das Bundeskartellamt grenzt den sachlich relevanten Markt im Bereich des Einzelhandels mit Artikeln des Bau- und Heimwerkerbedarfs sortimentsbezogen ab. Dies ist sachgerecht, weil die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers bzw. Bau- und Heimwerkermarktkunden darauf gerichtet ist, in einem Bau- und Heimwerkermarkt unterschiedlichste Waren aus dem DIY- Sortiment auswählen, vergleichen und erwerben zu können. Die Abgrenzung eines Sortimentsmarktes für in Bau- und Heimwerkermärkten typischerweise geführte Warengruppen entspricht der Praxis des Bundeskartellamtes Aufgrund der in dem vorliegenden Verfahren durchgeführten Ermittlungen (vgl. Rdnr. 4) geht das Bundeskartellamt davon aus, dass im Bereich des stationären Einzelhandels mit Artikeln des Bau- und Heimwerkerbedarfs als sachlich relevanter Markt der Einzelhandel mit dem vollen Sortiment des Bauund Heimwerkerbedarfs zugrunde zu legen ist. In die Betrachtung des sachlich relevanten Marktes sind dementsprechend grundsätzlich nur Unternehmen des (Voll-)Sortimenteinzelhandels einzubeziehen. Anbieter eines Teilsortiments, wie insbesondere Geschäfte des Fach- und Spezialhandels, sind nur dann dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen, wenn diese den in Betracht kommenden Abnehmergruppen offen stehen und für diese eine wirtschaftlich sinnvolle Bezugsalternative bieten. Auch die Monopolkommission hat insoweit eingeräumt, dass im Rahmen des Bedarfsmarktkonzeptes, Produktgruppen, die vorrangig von Sortimentsgeschäften angeboten werden (sog. Kernsortiment), zusammengefasst werden können, wenn die begründete Vermutung besteht, dass die Unternehmen des Sortimentshandels bei den einzelnen Produktgruppen über jeweils ähnliche Umsatzanteile verfügen Siehe etwa BGH, "Metro/Kaufhof" WuW/E BGH 2231, 2234; vgl. auch Langen/Bunte, a.a.o., 19, Rdnr. 21 m.w.n. 15 Vgl. zuletzt BKartA, , "Praktiker Baumärkte GmbH" (B 9 149/04), Beschlussausfertigung S. 43 f. (noch nicht rechtskräftig). Eine detaillierte Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist in dem genannten Verfahren jedoch nicht erfolgt, weil die "bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt" mit dem systemtypischen Sortiment des Franchisesystems hinreichend genau bestimmt war und im Übrigen eine Berechnung von Marktanteilen nicht erforderlich war. 16 Monopolkommission, Sondergutachten 14, Die Konzentration im Lebensmittelhandel, 1985, Rdnr. 92.

15 Anbieter von Teilsortimenten, die wie Geschäfte des Fach- und Spezialhandels einen speziellen Bedarf bedienen, stellen für den heutigen Verbraucher im Hinblick auf den generellen Bau- und Heimwerkerbedarf regelmäßig keine sinnvolle Bezugsalternative dar, da die Verbrauchernachfrage auf ein entsprechendes Güterbündel gerichtet ist. 17 Die konkrete Kaufentscheidung wird vom Verbraucher häufig erst anhand des in einer Verkaufsstätte (auch "Point of Sale") vorgefundenen Sortiments getroffen, weshalb für die Wahl der Einkaufsstätte das angebotene Sortiment maßgeblich ist. 35. Die Begrenzung des sachlich relevanten Marktes auf den Einzelhandel mit einem bestimmten Sortiment sieht auch die Rechtsprechung als rechtlich möglich an, wenn gegenüber Unternehmen, die ein Sortiment dieser Warengruppe führen, aus der Sicht der Verbraucher für einen Einkaufsgang regelmäßig nur solche Unternehmen als sinnvolle Bezugsalternative in Betracht kommen, die gleichfalls ein Sortiment bieten können, das diese Warengruppe abdeckt. 18 Nach Auffassung des Bundeskartellamts trifft dies auf den Bereich des Einzelhandels mit dem Sortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs in besonderem Maße zu, weil dem Vollsortimentsangebot aus Nachfragersicht heute eine eigenständige Bedeutung zukommt. 19 Das Angebot eines vollen Sortiments erlaubt es dem Kunden im Rahmen eines einzigen Einkaufsgangs bedarfsgerecht Preise und Qualitäten zu vergleichen, Beratungs- und andere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen sowie Zeit- und Wegaufwand zu sparen. 36. Das Angebot eines vollen Sortiments führt daher auf Verbraucherseite zu einer erheblichen Reduktion der Transaktionskosten. Weil die Verbraucher eine Minimierung ihrer Transaktionskosten anstreben, haben die Kunden von Praktiker und Max Bahr Präferenzen zugunsten solcher Anbieter entwickelt, die ein Vollsortiment führen. Deshalb besteht ein Sogeffekt zugunsten der Vollsortimenter. 20 Hinzu kommt, dass das auf das volle Sortiment bezogene Preis- 17 Vgl. Langen/Bunte, a.a.o., 19, Rdnr. 21; Praktiker AG, Geschäftsbericht 2005, S. 4 f. (Bl d. Verfahrensakte). 18 Vgl. BGH, "Kaufhof/Saturn" WuW/E BGH 2771, 2772 f. 19 Die Praktiker AG bringt diesen Aspekt nicht zuletzt in dem Motto ihres sogenannten Easy-to-Shop Konzeptes zum Ausdruck: "Wir haben, was unsere Kunden brauchen, und sie finden, was sie suchen." (Praktiker AG, Geschäftsbericht 2005, S. 4. (Bl d. Verfahrensakte)). 20 Die Vollsortiment-Anbieter wiederum stellen die insoweit vorhandenen Verbundvorteile u.a. in ihrer Werbung heraus (z.b.: "Alles unter einem Dach", Praktiker: "Alles rund um...", "ständig ein umfassendes Sortiment an..." etc.).

16 16 und Leistungsversprechen großflächiger Bau- und Heimwerkermärkte (mit entsprechenden PKW-Parklätzen) sowie ggf. der Einsatz von sogenannten Preisgarantien 21 und/oder Großkundenkarten 22 das Sortimentsangebot noch attraktiver machen, was die Sogwirkung von Vollsortimentanbietern weiter erhöht. 37. Das Vollsortiment umfasst sehr unterschiedliche Warengruppen, die der Verbraucher in aller Regel nicht als Angebot verschiedener Teilsortimenter in nächster Nähe vorfindet. Ein umfangreicher Warenkorb wird insbesondere von sog. Projektkunden, die ein bestimmtes Renovierungs-, Restaurations- oder Ausbauprojekt im Bereich von Haus, Wohnung und/oder Garten durchführen, sowie von Mehrpersonenhaushalten nachgefragt. Selbst wenn ein bestimmter Warenkorb alternativ von verschiedenen Teilsortimentern mit unterschiedlichem Standort bezogen werden kann, fallen beim Verbraucher im Vergleich zu einem Einkaufsgang zum Vollsortimenter ungleich höhere Transaktionskosten (insbesondere Zeit-, Suchaufwand, Fahrtkosten) an. 38. Die Beobachtung, dass Kunden von Bau- und Heimwerkermärkten mit einem Vollsortimentangebot Präferenzen für das Angebot von Artikeln des Bau- und Heimwerkerbedarfs im Vollsortiment und auf großen Einzelhandelsflächen ausbilden, wird durch Kundenbefragungen bestätigt. Das Beratungsunternehmen Ernst & Young AG hat in einer Untersuchung der Baumarktbranche festgestellt, dass Kunden ihren Baumarkt im Wesentlichen nach den drei Kriterien "wegen der Nähe", "wegen der Auswahl" und "wegen der Preise" (in dieser Reihenfolge) wählen. 23 Die genannten drei Kriterien wurden unabhängig vom jeweils präferierten Baumarkt als die drei wichtigsten Kriterien angegeben, wobei das Kriterium "wegen der Auswahl" durchschnittlich das zweitwichtigste Kriterium war. Jedoch auch für in erster Linie Preis-sensible Kunden sind Fachund Spezialgeschäfte keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu den Vollsortimentanbietern, wenn diese - wie Praktiker mit einem dualen Vertriebssystem etwa mittels 20 %-Aktionen oder Preisgarantien zusätzlich zu ihrer Sortimentskompetenz zugleich die Preisführerschaft beanspruchen. 21 Bspw. von Praktiker eingesetzt (Bl d. Verfahrensakte). 22 Bspw. von Praktiker eingesetzt (Bl d. Verfahrensakte). 23 S. Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Baumärkte in der Strategiefalle, S. 10 (Bl d. Verfahrensakte).

17 Das Bestehen von Kundenpräferenzen zugunsten großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird auch von Gutachterseite bestätigt. Bspw. stellen die von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbh für Stadt und Landkreis Lüneburg beauftragten Gutachter fest, dass "das Einkaufsverhalten der Kunden - und insbesondere der jüngeren Generation - zunehmend mehr zum Einkauf in großflächigen Betrieben und bei Konzernfilialisten" tendiert. 24 Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (im Folgenden: BauNVO) geht davon aus, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.s.d. 11 Abs. 3 BauNVO in der Regel vorliegt, wenn die Geschossfläche qm überschreitet. 40. Vor diesem Hintergrund ist aus wettbewerblicher Sicht eine Zusammenfassung der angebotenen Warengruppen bzw. Sortimentsteile des Bau- und Heimwerkerbedarfs zu einem Vollsortiment sachlich gerechtfertigt. Soweit von dem sachlich relevanten Sortimentsmarkt nicht zuzurechnenden Vertriebsformen Wettbewerbsimpulse ausgehen, berücksichtigt die Beschlussabteilung diese im Rahmen der materiellen Bewertung der Marktstellung als Substitutionskonkurrenz Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass das Vollsortiment alle Warengruppen des Bau-, Heimwerker-, und Gartenbedarfs umfasst, die heute in großflächigen Bau- und Heimwerkermärkten, wie bspw. denjenigen von Praktiker und Max Bahr, typischerweise geführt werden. Übersichten über das Sortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs in seiner typischen Zusammensetzung werden von den Betreibern großflächiger Bau- und Heimwerkermärkte erstellt, 26 aber auch im Auftrag der für die Bauplanung und das Baurecht zuständigen Behörden der kommunalen Gebietskörperschaften. An dieser Stelle wird beispielhaft auf die Sortimentsliste der Bezirksregierung Köln für den Bereich des Bau- und Heimwerkerbedarfs (sogenannte "Kölner Liste") 27 verwiesen. 24 Dr. Lademann & Partner, Einzelhandelsstruktur in Lüneburg, Untersuchung marktgerechter und standortverträglicher Ansiedlungsmöglichkeiten in Lüneburg, Gesamtfassung, im Auftrag von: Wirtschaftförderungsgesellschaft mbh für Stadt und Landkreis Lüneburg, Juli 2003, Hamburg, S. 30 (S. Bl d. Verfahrensakte). 25 Vgl. Langen/Bunte, a.a.o., 19, Rdnr. 21; Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl., 2001, 19 Rdnr Vgl. etwa die von Praktiker veröffentlichte Sortimentsliste (Bl f. d. Verfahrensakte). 27 S. Bl bis 0364 d. Verfahrensakte.

18 Das Bundeskartellamt hat im Rahmen einer Marktbefragung ermittelt, welche Teilsortimente in den befragten Bau- und Heimwerkermärkten typischerweise geführt werden. Danach bestehen in den Bereichen Baubedarf, Heimwerkerbedarf und Gartenbedarf im Wesentlichen vergleichbare Teilsortimente. Auch die von der Praktiker AG beauftragte Gesellschaft für Markt und Betriebsanalyse mbh, Leverkusen (im Folgenden: Gemaba), hat festgestellt, dass die führenden Unternehmen identische Kernsortimente präsentieren (Bl d. Verfahrensakte). Insoweit besteht eine begründete Vermutung, dass die Bauund Heimwerkermärkte mit Vollsortiment bei den einzelnen Produktgruppen jeweils im Wesentlichen über ähnliche Umsatzanteile verfügen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bau- und Heimwerkermärkte ihre sogenannten Ergänzungssortimente sowie Breite und Tiefe einzelner Teilsortimente im Rahmen ihrer Sortimentspolitik aus betriebswirtschaftlichen Gründen differenzieren. 43. Der Bundesverband deutscher Heimwerker-, Bau- und Gartenfachmärkte e.v., Köln (im Folgenden: BHB) 28, berücksichtigt in seinem Warengruppenschlüssel folgende 15 Warengruppen: Baustoffe / Bauchemie; Fliesen; Holz/Kunststoffe; Klein- / Selbstbaumöbel inkl. Küchen; Sanitär / Heizung; Werkzeuge / Maschinen; Eisenwaren / Sicherungstechnik; Tapeten / Bodenbeläge / Innendekoration; Anstrichmittel & Zubehör; Elektro; Lebendes Grün/ Saatgut; Gartenhartware; Gartenmöbel / -dekoration; Freizeit, Basteln und Werken und Sonstiges (u.a. Haushaltswaren, Fahrräder und Zubehör, Zoo, Tierpflege und Zubehör) Die vorliegende Aufzählung von Warengruppen gibt eine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hinreichende Beschreibung des Vollsortiments in seiner heutigen Zusammensetzung. Denn zum einen muss ein Bau- und Heimwerkermarkt nicht jede einzelne der zum Vollsortiment gehörenden Warengruppen führen. Im Rahmen des Bedarfsmarktkonzeptes kommt es vielmehr für die Frage, ob ein Bau- und Heimwerkermarkt als Wettbewerber mit Vollsortiment zu betrachten ist, darauf an, ob dieser ein durch die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers bestimmtes Mindestsortiment ohne ausgeprägten Schwerpunkt anbietet, das eine wirtschaftlich sinnvolle Bezugs- 28 Vgl. Bl f. d. Verfahrensakte. 29 Siehe GfK-BHB-Panel, Dezember 2005 (Bl f. d. Verfahrensakte).

19 19 alternative darstellt. Zum anderen wird das zulässige Ergänzungssortiment im Rahmen der baurechtlichen Genehmigungspraxis regelmäßig auf rd. 5 % bis 10 % des Gesamtumsatzes (ggf. der Verkaufsfläche) beschränkt Die beteiligten Unternehmen vertreten die Auffassung, dass eine sinnvolle Marktbetrachtung nur möglich sei, wenn nicht nur die großen "stand alone"- Baumärkte in die Betrachtung mit einbezogen werden, sondern zumindest auch sonstige Geschäfte, die schwerpunktmäßig (ggf. in einer Fachabteilung) den Bedarf im Bereich Bau- und Heimwerkerbedarf decken. 31 Als insoweit mit den Vollsortiment-Bau- und Heimwerkermärkten konkurrierend nennen die beteiligten Unternehmen folgende Vertriebsformen: kleinräumige Heimwerkermärkte; SB-Warenhäuser oder Kaufhäuser mit Abteilungen für Bau- und Heimwerkerbedarf; Holzhandlungen, Baustoffhandlungen und Fliesenhandlungen, die - selbst wenn sie grundsätzlich großhandelsmäßig ausgerichtet sind - auch direkt den privaten Verbraucher ansprechen; Geschäfte des Facheinzelhandels der Sparten Fliesen/Sanitär, Holz und Raumausstattung; Fachgartencenter, Pflanzencenter, Baumschulen, Spezialanbieter mit Gartenholz und sonstigem Gartenbedarf; Möbel- und Einrichtungshäuser; Heimtierund Zoohandlungen; Fachhandelsbetriebe mit Elektrobedarf, Unterhaltungselektronik und Leuchten; Fachhandelsbetriebe mit Autoteilen; Fachhandelsbetriebe mit Fahrrädern; Einzelhandelsmärkte mit allgemeinem Sortiment wie SB-Warenhäuser/ Warenhäuser ohne ausgewiesene DIY- Abteilung oder Lebensmittel-Discounter wie Lidl oder Aldi, 32 selbst wenn diese nur saisonal oder in der Sortimentstiefe beschränkte Angebote im Bereich Bauund Heimwerkerbedarf machen. 46. Das Bundeskartellamt vermag einer derart weiten Marktabgrenzung nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, dass der relevante Markt nur den Einzelhandel mit entsprechenden Sortimenten umfasst, nicht dagegen den 30 Vgl. etwa Bl d. Verfahrensakte. 31 S. Bl f. d. Verfahrensakte 32 An anderer Stelle hat Praktiker indes in Frage gestellt, dass Discounthandelsunternehmen in demselben sachlich relevanten Markt - als Wettbewerber der Bau- und Heimwerkermärkte mit Vollsortiment tätig sind (Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG, Wertpapierprospekt zum Börsengang, 2005, S 16). Praktiker hält es danach lediglich für möglich, dass solche Discounthandelsunternehmen, die bislang kein oder kein vollständiges Warensortiment für DIY-Artikel führen, "ihr derzeit reduziertes Angebot um ein DIY-Sortiment ausweiten und - wie bereits zunehmend in Teilbereichen zu beobachten - mit der traditionellen DIY-Branche in verstärkten Wettbewerb treten".

20 20 Großhandel 33. Diese Unterteilung entspricht der bisherigen Praxis des Bundeskartellamtes in verschiedenen Bereichen des Handels. 34 Die Abgrenzung eigenständiger Groß- und Einzelhandelsmärkte ist gemäß dem Bedarfsmarktkonzept sachgerecht, weil die verschiedenen Handelsstufen aus Sicht der Nachfrager unterschiedliche Funktionen erfüllen. Eine Unterscheidung zwischen Groß- und Einzelhandel ist auch deshalb erforderlich, weil ansonsten Doppelzählungen von Handelsumsätzen unvermeidlich wären. Vor diesem Hintergrund sind Holzhandlungen, Baustoffhandlungen u.ä., wenn diese schwerpunktmäßig als Großhandelsunternehmen ausgerichtet sind, nicht dem sachlich relevanten Einzelhandelsmarkt zuzurechnen. Soweit etwa Baustoffgroßhandlungen einen begrenzten Teil ihrer Umsätze mit DIY-Artikeln als Einzelhandelsumsätze erzielen, wird dies in Bezug auf die Vollsortimenter als Substitutionskonkurrenz berücksichtigt. 47. Ferner ist das gelegentliche Angebot an einzelnen Artikeln des DIY-Bedarfs durch Lebensmittel-Discounthandelsunternehmen (wie insbesondere Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl) sowie durch die etwa von "Tchibo" praktizierten Vertriebsformen nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um ein nur gelegentliches Angebot (i.d.r. beschränkt auf eine Woche), das sowohl in der Sortimentstiefe als auch -breite im Vergleich zu Vollsortiment-Bau- und Heimwerkermärkten beschränkt ist (i.d.r. sogenannte Aktionsware). Solche Einzelangebote erfüllen die aus Verbrauchersicht dem Handel zukommende Funktion des zeitlichen Ausgleichs zwischen Produktion und Verwendung i.d.r. nicht. Aus Sicht des Verbrauchers erfüllen gelegentliche Einzelangebote regelmäßig auch nicht die Erwartung eines durchschnittlichen Bau- und Heimwerkermarktkunden, die auf das Vorfinden eines vollen Sortiments gerichtet ist. 35 Daher können Discounthandelsunternehmen des LEH, die im Schwerpunkt ein food-sortiment führen, auch keinen kontinuierlichen Wettbewerbsdruck auf großflächige Vollsortiment- 33 Die Großhandelstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht an Konsumenten (private Haushalte), sondern an Produzenten (Weiterverarbeiter) oder Wiederverkäufer (Einzelhandel) abgesetzt wird, ohne dass eine wesentliche Be- oder Verarbeitung stattfände. 34 Vgl. etwa BKartA, v "Tengelmann/Gottlieb", WuW/E BKartA 2445, 2446; BKartA, v "Metro-Kaufhof", WuW/ E BKartA 2060, 2065 ff. 35 Ein großer Teil der Käufe in Discountern dürfte auf sog. Impulskäufe entfallen. An dieser Situation ändert grds. auch die Beobachtung nichts, dass bei Aldi, Lidl und Tchibo ungefähr drei Viertel aller Aktionsartikel tatsächlich im nächsten Jahr und zwar meist zum gleichen Termin wiederkamen (vgl. Rudolph, H., Aldidente & Co. Der Schnäppchenplaner 2006/2007, S. 5). Der Autor des "Schnäppchenplaners" räumt ein dass die Planbarkeit der Aktionsangebote begrenzt sei (S. 6 f.).

21 21 Baumärkte, wie die von Praktiker oder Max Bahr, ausüben, der geeignet wäre, deren Verhaltensspielraum hinreichend zu kontrollieren. Von der Rechtsprechung wurde insoweit bestätigt, dass die Begrenzung des sachlich relevanten Marktes im Einzelhandel auf ein Sortiment, das gelegentliche Einzelangebote gerade ausschließt, rechtlich möglich ist Kleinräumige Heimwerkermärkte, d.h. Heimwerkermärkte mit deutlich unter qm, rechnet das Bundeskartellamt in der Regel zwar nicht dem sachlich relevanten Vollsortiment-Markt zu. Denn die Präsentation eines vollen Sortiments im stationären Einzelhandel erfordert eine gewisse Mindestangebotsfläche, wobei die durchschnittliche Verkaufsfläche eines Bau- und Heimwerkermarktes heute qm (zuzüglich ca qm teilüberdachter Freifläche) beträgt. 37 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundeskartellamt jedoch, insoweit zugunsten der Beteiligten zu 1. bis 8., im Einzelfall auch von den beteiligten Unternehmen als Wettbewerber angeführte Baumärkte mit einer Verkaufsfläche von weniger als qm in den sachlich relevanten Markt eingerechnet, wenn diese ein Sortiment ohne ausgeprägten Schwerpunkt führen und diese dem durchschnittlichen Verbraucher eine wirtschaftlich sinnvolle Bezugsalternative bieten. 49. Als nicht sachgerecht sieht das Bundeskartellamt ferner den Einbezug von Einzelhandelsmärkten mit allgemeinem Sortiment wie SB-Warenhäuser/ Warenhäuser mit oder ohne ausgewiesene DIY-Abteilung, von Möbel- und Einrichtungshäusern an, weil diese, wenn überhaupt, nur sehr beschränkte Teilsortimente des DIY-Bedarfs anbieten. Selbst wenn insoweit partielle Überschneidungen im Randbereich der Sortimente bestehen, handelt es sich doch aus Verbrauchersicht um Vertriebswege mit anderen Kernsortimenten. Im arbeitsteiligen System des Einzelhandels kommt den genannten Vertriebsformen in Relation zu Bau- und Heimwerkermärkten daher grds. eine komplementäre Funktion zu. Da die betreffenden Handelsunternehmen anderen Wettbewerbsbedingungen unterliegen, besteht im Verhältnis zu Bau- 36 Siehe BGH v "Kaufhof/Saturn", WuW/E BGH 2771, 2772 f. 37 S. Gemaba, Baumarkt Strukturuntersuchung 2006, S. I.4 (Bl d. Verfahrensakte).

22 22 und Heimwerkermärkten lediglich Wettbewerb im Sinne von Randsubstitution im Hinblick auf beschränkte Teilsortimente Auch Geschäfte des Spezial- oder Facheinzelhandels, die Teile des Sortiments von Bau- und Heimwerkermärkten führen, gehören aus Sicht des Bundeskartellamts anderen, wenngleich benachbarten, sachlich relevanten Märkten an. 39 Denn soweit die im Fach- und Spezialhandel angebotenen Waren in Art und Qualität überhaupt mit den vom Sortimentseinzelhandel angebotenen Waren vergleichbar sind, ist die Wettbewerbsbeziehung schon deshalb eingeschränkt, weil sich die Möglichkeiten zum Einsatz von Sortiments-, Werbe- und Preispolitik (insbesondere einer Warengruppen-übergreifenden Mischkalkulation) ganz wesentlich unterscheiden. Damit fehlt es dem Spezialund Facheinzelhandel an zentralen Wettbewerbsparametern, so dass insoweit allenfalls Randwettbewerb auf die Vollsortimentanbieter ausgeht. Soweit der Fach- und Spezialhandel in Art und Qualität unterschiedliche Waren anbietet, steht er in komplementärer Funktion zu vollsortierten Bau- und Heimwerkermärkten. 51. Ferner ist der Distanzhandel nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen, soweit er lediglich gelegentlich DIY-Artikel oder nur Teilsortimente anbietet. Dies gilt insbesondere für bestimmte Versandhandelsunternehmen, die ihren Versand auf Basis von Katalogen betreiben (z.b. Quelle). Fraglich ist, inwieweit der Distanzhandel durch Vollsortimenter, insbesondere der online-handel, zum sachlich relevanten Markt gehört. Dies betrifft im Wesentlichen nur die online- Angebote von Max Bahr und von 40. Die beteiligten Unternehmen schätzen das im online-geschäft im Inland umgesetzte Volumen auf rd. 500 Mio.. Aufgrund des - auch nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts - äußerst geringen und daher vernachlässigbaren online-umsatzvolumens in Deutschland kann letztlich offen bleiben, ob der online-handel mit dem 38 Dies kommt auch in der folgenden Feststellung von Verdict Research Ltd., London, zum Ausdruck: "A key advantage of DIY retailers is a highly defendable core market. With scale and large store formats needed for DIY authority, non-specialists are only able to impinge at the margins of the sector." (sinngemäß: Für Bau- und Heimwerkermärkte ist es ein entscheidender Vorteil, dass sie ihr Kernsortiment gut behaupten können. Für Branchenkompetenz werden Größe und großflächige Baumärkte benötigt, weshalb Teilsortimenter lediglich in der Lage sind, in das Randsortiment einzudringen.), Verdict on European DIY Retailing 2005, S. 74 (Bl d. Verfahrensakte). 39 Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes im Bereich des LEH (vgl. Bundeskartellamt, v "Zum bösen Wolf", WuWE BKartA 2022, 2023 f. 40 Vor kurzem hat die Otto (GmbH & Co. KG), Hamburg, den bisher von OBI gehaltenen Anteil an dem Gemeinschaftsunternehmen OBI@Otto übernommen (Az. B 9 512/06).

23 23 Vollsortiment in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen ist, oder, ob vielmehr auch insoweit von Randsubstitution auszugehen ist. 52. Das Bundeskartellamt geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der sachlich relevante Markt in dem vorliegenden Verfahren der Einzelhandel mit dem vollen Sortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs ist. Im Einzelfall rechnet das Bundeskartellamt, insoweit zugunsten der beteiligten Unternehmen, gleichwohl einzelne Unternehmen des Teilsortimenteinzelhandels dem sachlich relevanten Markt zu Beschaffungsmärkte 53. Ferner von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen sind die Beschaffungsmärkte für Waren des Bau- und Heimwerkerbedarfs. Für die Beurteilung von Marktmacht auf Beschaffungsmärkten des Handels ist die "spiegelbildliche" Anwendung des Bedarfsmarktkonzeptes allgemein anerkannt. 41 Bei der Bestimmung von Nachfragemacht ist insoweit von der Austauschbarkeit aus der Sicht der jeweiligen Anbieter auszugehen. 42 Im Hinblick auf die Abgrenzung der relevanten Beschaffungsmärkte des Handels mit Artikeln des Bau- und Heimwerkerbedarfs geht das Bundeskartellamt in sachlicher Hinsicht davon aus, dass bestimmte Warengruppen eigenständige Märkte bilden. Weil im vorliegenden Verfahren bei keiner denkbaren Abgrenzung der betroffenen Beschaffungsmärkte insoweit im Ergebnis wettbewerbliche Bedenken bestehen, kann die Abgrenzung der Beschaffungsmärkte letztlich offen bleiben Räumlich relevante Märkte Regionale Absatzmärkte 54. Im Bereich des Einzelhandels mit Sortimenten des Bau- und Heimwerkerbedarfs geht das Bundeskartellamt gemäß dem Kriterium der Austauschmöglichkeiten aus der Sicht eines verständigen Abnehmers in ständiger Praxis von regionalen Absatzmärkten aus. 43 Denn im Einzelhandel wird der räumliche Markt maßgeblich durch die Ortsgebundenheit des Angebotes einerseits und die Mobilität der Nachfrager andererseits auf einzelne Städte und deren 41 Vgl. Bechtold, Kartellgesetz, GWB, Kommentar, 3. Aufl., 2002, 19, Rdnr. 17. m.w.n. 42 Vgl. OLG v "Coop/Wandmaker", WuW/E OLG 3917, 3927 f.; Langen/Bunte, a.a.o., 19, Rdnr. 23 m.w.n. 43 Siehe etwa BKartA, v , "Wal-Mart", WuW/E DE-V 316, 317; BKartA, v , "EDEKA/Spar", a.a.o.

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