JUSTIZBLATT R H E I N L A N D - P F A L Z. 66. Jahrgang Mainz, den 15. Oktober 2012 Nummer 12

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1 JUSTIZBLATT R H E I N L A N D - P F A L Z ZKZ A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z U N D F Ü R V E R B R A U C H E R S C H U T Z 66. Jahrgang Mainz, den 15. Oktober 2012 Nummer 12 INHALT Seite Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Verhalten bei Schadensfällen im behördli - chen Kraftfahrzeugbetrieb und Scha denshaftung der Fahrerinnen und Fahrer Vollzug der Vorschussrichtlinien 445 Bekanntmachungen Jahresbericht für 2011 des Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen bei dem Ministerium der Justiz und für Ver braucher schutz Rheinland-Pfalz Änderung des Verzeichnisses der Mit glie - der der Anwaltsgerichte und des An waltsgerichtshofs Verzeichnis der Mitglieder der An waltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofs 448 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 448 Verwaltungsvorschriften undrundschreiben Verhalten bei Schadensfällen im behördlichen Kraftfahrzeugbetrieb und Schadenshaftung der Fahrerinnen und Fahrer Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. März 2010 (H 4221 A-418) *) Auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Rechts ände run - gen er hält das Rundschreiben des Ministeriums der Finan - zen vom 8. No vember 2005 (MinBl. S. 283) im Einverneh men mit dem Minis terium des Innern und für Sport folgende neue Fassung: 1 Zum Verhalten bei Schadensfällen im behördlichen Kraft fahr zeugbetrieb: 1.1 Bei Verkehrsunfällen sind zunächst alle diejenigen Ver pflich tungen gewissenhaft zu erfüllen, die sich aus dem strafrechtlichen Verbot der Unfallflucht ( 142 StGB) in Be zug auf eine polizeiliche Unfallaufnahme ergeben. Es besteht dem Land gegenüber die Ver - pflich tung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tat - *) Das Rundschreiben wird unter dem Aktenzeichen in die ejvv auf - genommen. bestandes und zur Min derung des Schadens dienlich sein kann. Die Fahrerin oder der Fahrer wird auf eine Sicherung aller Beweise bedacht sein, indem Tat sachen festgehalten und Zeugen gesichert werden. Alle derartigen Vorgänge, die einen Schaden an Eigentum des Landes oder Ansprüche gegen das Land erkennen und besorgen lassen, sind der vorgesetzten Dienst - stelle unverzüglich schriftlich zu melden. Daneben sind im gegebenen Falle die Anordnungen über die Meldung besonderer Vor komm nisse zu beachten, die in den einzelnen Verwal tungs zweigen bestehen. 1.2 Die mitfahrenden Angehörigen der Landesverwal tung sind ihrer Behörde gegenüber mitverantwortlich, dass diese dienstlichen Pflichten eingehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Per son, die das Fahr - zeug geführt hat, durch Unfall folgen gehindert ist, diese Pflichten selbst wahrzunehmen. 1.3 Säumnisse können hier, abgesehen von den sonstigen Fol gen, eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Ver sicherungsrechts bedeuten und den Freistellungs - anspruch in Bezug auf Fremdschäden in Frage stellen; sie können auch sonst zum Nachteil der Person, die das Fahrzeug geführt hat, gewertet werden, wenn Ersatzansprüche des Landes oder eigene Unfall für - 443

2 sorge ansprüche gegenüber dem Land in Betracht kom - men und Beweisschwierig keiten entstehen. Deshalb liegt das geforderte gewissenhafte Ver halten bei Scha - densereignissen auch im eigenen Interesse der Person, die das Fahrzeug geführt hat. 1.4 Entsprechendes gilt auch bei der Benutzung eigener Kraft fahrzeuge zu Dienstfahrten, hier jedoch nur unter der Vo raussetzung, dass ein Schadensereignis irgendwelche An sprüche dem Land gegenüber zur Folge haben kann. 2 Haftung in Schadensfällen mit Dienstkraftfahr zeugen: 2.1 Beamtinnen und Beamte haften für Schäden, die sie dem Dienstherrn zufügen, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Artikel 34 Satz 2 GG, 48 BeamtStG). 2.2 Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden ge - mäß 3 Abs. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder i.d.f. vom 1. März 2009 (MinBl. S. 182) die Be stimmungen die für die Beamtinnen und Beamten des Landes gelten, entsprechende An - wen dung. 2.3 Vorsatz liegt vor, wenn Bedienstete entweder be wusst und gewollt ihre Dienstpflichten verletzen (direkter Vorsatz) oder wenn sie eine als möglich erkannte Pflichtverletzung bil ligend in Kauf nehmen (bedingter Vorsatz). Hierbei muss sich der Vorsatz nur auf die Pflichtverletzung erstrecken, nicht auch auf den Eintritt eines Schadens und den Scha dens umfang. 2.4 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erfor - der liche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem un gewöhnlich hohen Maße verletzt und das - jenige nicht be achtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nur objektiv ganz besonders schwere und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzun gen, die das gewöhnliche, nach 276 BGB bestimmte Maß er heblich übersteigen, können den schwerwiegenden Vor wurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen. Grobe Fahr lässig - keit liegt zum Beispiel vor beim Überholen bei Nebel und unübersichtlicher Straßenführung; beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand völliger Übermüdung; beim Fah ren mit überhöhter Geschwindigkeit trotz schlechter Sicht verhältnisse; beim Einfahren eines Polizeifahrzeuges bei Rot in eine Kreuzung ohne rechtzeitige und ausrei chen de Sondersignale; beim Nichtbeachten einer roten Ampel durch eine Berufskraftfahrerin oder einen Berufs kraft fahrer. 2.5 Bei der Entscheidung über den Grad der Fahrlässig - keit kann für Berufskraftfahrerinnen und Berufs kraft - fahrer ein strengerer Maßstab anzuwenden sein. Für Selbstfahrer, die zur Erfüllung ihrer Fach auf ga - ben berechtigt sind, ein Dienstkraftfahrzeug selbst zu führen, sind ggf. die An forde rungen weniger hoch anzusetzen, da sie das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur nebenbei übernehmen und bei ihnen eher mit der Möglichkeit eines Versagens im Straßenverkehr gerechnet werden muss. 2.6 Bei der Abwicklung von Schadensfällen ist zwischen Eigen- und Fremdschäden zu unterscheiden Der Schaden, für den Bedienstete des Landes als Fah rerin oder Fahrer eines dienstlich geführten Kraft - fahrzeugs haften, kann beim Land unmittelbar an dem geführten Dienst kraftfahrzeug selbst oder an sonstigem Landeseigentum eintreten (Eigenschaden). Zum Eigenschaden zählen auch der Nutzungsausfall und die Wertminderung des beschädigten Dienstkraft - fahr zeugs sowie die Abschleppkosten Der Schaden des Dienstherrn kann aber auch mittelbar da durch entstehen, dass das Land für den bei einem Dritten eingetretenen Schaden einstehen muss (Fremd scha den), etwa gemäß Artikel 34 Satz 1 GG, 7 StVG, 831 BGB. Wie Fremdschäden sind auch Fälle zu behandeln, in denen das Land aus Anlass eines von der Fahrerin oder dem Fahrer verursachten Kraftfahrzeugunfalls Unfall fürsorge zu gewähren hat Durch dasselbe schädigende Ereignis kann zugleich ein Eigenschaden und ein Fremdschaden entstehen Für Eigenschäden kann das Land seine Bediensteten in vollem Umfang in Anspruch nehmen, wenn die unter Nr. 2.1 bis 2.4 dargestellten Haftungs voraus - setzungen er füllt sind Bei Fremdschäden gilt: Die Eintrittsverpflichtung des Landes beschränkt sich ge mäß 2 Abs. 2 Satz 2 PflVG auf die Mindest versi - che rungs summen. Diese ergeben sich aus 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der dort genannten Anlage des Pflicht versicherungsgesetzes in der je weils geltenden Fassung. Dementsprechend erfolgt ein Rück - griff des Landes ge gen über Bediensteten in soweit, wie die gesetzliche Min dest versicherungs summe überschritten ist. Soweit der Schaden die Mindestversicherungs sum - men nicht übersteigt, kann das Land Fahrerinnen und Fahrer nur in Anspruch nehmen, wenn ein Ver - siche rer bei gleichem Sachverhalt berechtigt wäre, gegenüber dem Ver sicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen. Das ist der Fall, wenn der Versicherer die Scha densersatzansprüche eines Dritten befriedigt hat und soweit er wegen des Verhaltens des Versi che rungs - nehmers leistungsfrei gewesen wäre, etwa bei vor sätz - licher Herbeiführung des Schadens ereig nis ses oder bei der Verletzung von Obliegenheiten wie die zweck - widrige Verwendung des Fahrzeuges, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Führen des Fahrzeugs, obwohl die Fah - rerin oder der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Ge tränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht in der Lage ist. Maßgebendes Kri te rium muss sein, Fahrerin nen und Fahrer von Dienst kraft - fahrzeugen nicht schlechter zu stellen, als sie bei Ab - schluss einer von Versiche rungs unter neh men an ge bo - tenen Kraftfahrzeug haftpflicht versiche rung stün den. Diese Quasiversicherung bei Fremdschäden gilt für die Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer eben so wie für alle anderen Landesbediensteten, die befugt sind, ein Dienstkraftfahrzeug zu steuern (vgl. Nr. 6 Dienstkraft fahr zeugrichtlinie Rheinland-Pfalz MinBl S. 539; VV Glie derungsnr ). Sie findet in allen Fällen An wen dung, in denen geschädigte Dritte Ansprüche aus Ver schul dens- oder Ge - fährdungshaftung unmittelbar gegen die Person, die das Fahrzeug geführt hat, erheben können In dem Umfang, in dem Bedienstete von der Haftung ge gen über dem Dienstherrn frei bleiben, haben sie auch einen Anspruch darauf, vom Dienstherrn von etwaigen Schadens ersatzansprüchen Dritter aus An - lass des Schadensfalls freigestellt zu werden. 3 Die Einschränkung der Haftung aus Anlass von Un - fällen im Kraftfahrbetrieb darf nicht zu einer Ver - nachlässigung der Sorgfaltspflichten führen. Auch bei Pflichtwidrigkeiten leichterer Art ist zu prüfen, ob eine weitere Verwendung als kraftfahrzeugführen - de Person noch in Betracht kommt. 4 Vor der Geltendmachung eines Schadensersatz an - spruchs sind Bedienstete darüber zu unterrichten, 444

3 dass sie gemäß 78 Abs. 2 Nr. 14 und 79 Abs. 2 Nr. 13 LPersVG die Mitbestimmung des Personalrats beantragen können. 5 Auf Antrag kann nach 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO eine Stun dung bewilligt werden. Die Stundung kann durch Ein räu mung angemessener Teilzahlung ge währt werden. 6 Ein Schadensersatzanspruch ist bei Vorliegen der Voraus setzung grundsätzlich geltend zu machen. Er - scheint der ermittelte und festgesetzte Schadens betrag nach den be sonderen Umständen des Einzelfalls un - zumutbar, kann die Schadensersatzforderung gemäß 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Geltend machung des Anspruchs für die betroffene Person eine besondere Härte be - deuten würde. Ein solcher auch nur teil weiser Erlass ist aber auf besonders gestaltete atypische Einzelfälle beschränkt. 7 Bei einem Eigenschaden ist das Land berechtigt, seine Forderung durch Leistungsbescheid geltend zu ma - chen oder mit seinem Ersatzanspruch gegen den An - spruch auf Zahlung von Dienstbezügen bis zur Höhe des pfändbaren Teils aufzurechnen. Für den Rück - griff bei Fremdschäden ist gemäß Artikel 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben Vollzug der Vorschussrichtlinien Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. September 2012 ( ) 1 Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen aus den in den Nummern bis der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschuss richt - linien VR) des Ministeriums der Finanzen vom 15. De - zember 2000 (MinBl S. 97; 2010 S. 208), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. September 2005 (MinBl. S. 248), genannten Anlässen sind 1.1 die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Lan - des gerichte und die Generalstaatsanwältinnen und Ge - neralstaatsanwälte für die Bediensteten ihres Geschäfts - bereichs, 1.2 die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandes - gerichte für die Bediensteten der in ihrem Bezirk ge - legenen Justizvollzugseinrichtungen, 1.3 die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandes - gerichts Koblenz für die Bediensteten der Deutschen Richterakademie Tagungsstätte Trier, 1.4 die Präsidentin oder der Präsident des Landes unter - suchungsamts Koblenz für die Bediensteten ihres oder seines Geschäftsbereichs. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Ver öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver - wal tungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. September 2002 ( ) JBl. S. 307; 2007 S. 407 außer Kraft. *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten Bekanntmachungen*) Jahresbericht für 2011 des Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen bei dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. September 2012 (2224 PA 45) 1 Staatliche Pflichtfachprüfung 1.1 Zahl der Rechtskandidaten/ (ohne No ten ver - besserung) Aus dem Jahre 2010 waren im Prüfungsverfahren verblieben wurden 515 Rechtskan di da - ten/ erstmals zugelassen, von denen 8 Rechtskan di da ten/ zurückgetreten sind; davon haben 2010 die Prüfung beendet, sodass noch im Prüfungsverfahren verblieben sind. Insgesamt wurden somit geprüft. 259 Rechtskandidaten/ 252 Rechtskandidaten/ 255 Rechtskandidaten/ 511 Rechtskandidaten/ 1.2 Ergebnisse der Prüfungen (ohne Notenverbesserung) Von den 511 Rechtskandidaten/, die die Prüfung beendet haben, bestanden diese mit den Noten: sehr gut 1 = 0,2 % gut 6 = 1,2 % vollbefriedigend 69 = 13,5 % befriedigend 154 = 30,1 % ausreichend 135 = 26,4 % während 146 = 28,6 % nicht bestanden haben. Unter den geprüften 511 Rechtskandidaten/ befanden sich (25,2 %), die die Prüfung gem. 5 Abs. 5 JAG also nach einem Studium von höchstens 8 Se mes - tern bzw. aufgrund Nichtbe rück - sichtigung anrechenbarer Se mes - ter (Studium im Ausland, FFA, sonstige wichtige Gründe = sog. Freiversuch ) mit folgenden Er gebnissen abgeschlossen ha ben: bestanden haben davon besser als ausreichend 129 Rechtskandidaten/ 95 Rechtskandidaten/ = 73,6 % 67 Rechtskandidaten/ = 51,9 % 445

4 nicht bestanden haben Unter den geprüften 511 Rechtskandidaten/ befanden sich von denen 25 mit ausreichend, 10 mit befriedigend bestanden, während 25 wiederholt nicht be - stan den haben. 30 Rechtskandidaten/ = 23,3 %. 60 Wiederholer/, 1.3 Wiederholung zur Notenverbesserung Gemeldet zur Notenver bes se rung hatten sich davon haben die Prüfung beendet. Eine Verbesserung um zwei No - ten stufen haben 6 Rechtskan di - da ten/ erreicht (1 von be - frie di gend auf gut, 5 von aus - reichend auf vollbefriedigend ), eine Verbesserung um eine No - tenstufe konnten 48 Rechtskan - di daten/ erreichen (1 von voll be frie di gend auf gut, 15 von befrie di gend auf voll be - frie di gend, 32 von ausreichend auf befriedigend ). 2 Zweite juristische Staatsprüfung 201 Rechtskandidaten/, 124 Rechtskandidaten/ 2.1 Zahl der Rechtsreferendare/ (ohne No ten ver - besserung) Aus dem Jahre 2010 waren im Prü fungsverfahren verblieben. 197 Rechtsreferendare/ 2011 wurden 395 Rechtsreferendare/ zugelassen, von denen die Prüfung im Jahre 2011 be - endet haben. Insgesamt wurden im Jahre 2011 geprüft. 212 Rechtsreferendare/ 409 Rechtsreferendare/ 2.2 Ergebnisse der Prüfungen (ohne Notenverbesserung) Von den 409 Rechtsreferen da ren/, die die Prüfung beendet haben, bestanden diese mit den Noten sehr gut 0 = 0,0 % gut 7 = 1,7 % vollbefriedigend 79 = 19,3 % befriedigend 168 = 41,1 % ausreichend 98 = 24,0 %, während 57 = 13,9 % nicht bestanden haben. Unter den geprüften 409 Rechts - referendaren/ befanden sich von denen 3 mit befriedigend, 21 mit ausreichend bestanden, während 17 wie der holt nicht be - stan den ha ben. 41 Wiederholer/, 2.3 Wiederholung zur Notenverbesserung Zur Notenverbesserung meldeten sich von denen das Prüfungsverfahren beendeten. Eine Verbesserung um zwei No - ten stufen konnte niemand er rei - chen, eine Verbesserung um mindestens eine No tenstufe konnten 13 Assessoren/ erreichen. Es bestanden 4 Assessoren/-in nen mit vollbefriedigend (1. Ver - such: 4 be friedigend ), 19 mit be frie di gend (1. Ver such: 10 be frie di gend, 9 aus rei chend ), 11 mit aus reichend (1. Ver - such: 9 aus reichend, 2 be frie - di gend ), während 15 As ses so ren/ die No ten ver bes ser ung nicht be stan den haben. 3 Bemerkungen 3.1 Staatliche Pflichtfachprüfung Allgemein 77 Assessoren/, 49 Assessoren/ Die Zahl der Rechtskandidaten/, die die Prüfung im Berichtsjahr beendet haben, liegt über der Zahl des Vor - jahres (2011: 511, 2010: 500). Unter den 511 Rechtskandidaten/ befanden sich 288 Frauen (56,4 %). Der Anteil der überdurchschnittlichen Prüfungsergebnisse (vollbefriedigend und besser) betrug 14,9 %; der Prozent - satz der Misserfolge liegt bei 28,6 % Semesterzahl (einschließlich Wiederholer/, o h n e Notenverbesserer) Im Berichtsjahr haben sich von den geprüften Rechts kan - didaten/ (einschließlich Wiederholer/, o h n e Notenverbesserer) zur Prüfung gemeldet: nach 4-6 Semestern 3= 0,6 % nach 7 Semestern 11 = 2,2 % nach 8 Semestern 115 = 22,5 % nach 9 Semestern 44 = 8,6 % nach 10 Semestern 38 = 7,4 % nach 11 Semestern 77 = 15,1 % nach 12 Semestern 59 = 11,5 % nach 13 Semestern 67 = 13,1 % nach 14 Semestern 32 = 6,3 % nach 15 Semestern 19 = 3,7 % nach 16 Semestern 16 = 3,1 % und mehr 30 = 5,9 % (einschließlich evtl. Auslandssemester, die beim Frei ver - such außer Betracht bleiben). 446

5 Unter den Rechtskandidaten/ mit einer Studienzeit von 12 und mehr Semestern befanden sich 55 Wie der holer/ Durchschnittliche Semesterzahl Die durchschnittliche Semesterzahl im Zeitpunkt der Mel - dung zur Prüfung lag bei 11,2 Semestern Median-Zentralwert Der Median-Zentralwert lag bei 11,0 Semestern Semesterzahl (erstmalige Zulassung) Bei den Rechtskandidaten/, die sich erstmals zur Prü fung gemeldet und die Prüfung bestanden haben, ergibt sich hinsichtlich der Studienzeit folgendes Bild: nach 4-6 Semestern 1= 0,3 % nach 7 Semestern 9 = 2,7 % nach 8 Semestern 85 = 25,8 % nach 9 Semestern 43 = 13,0 % nach 10 Semestern 28 = 8,5 % nach 11 Semestern 56 = 17,0 % nach 12 Semestern und mehr 108 = 32,7 % Durchschnittliche Semesterzahl Die durchschnittliche Semesterzahl im Zeitpunkt der Mel - dung zur Prüfung liegt hier bei 10,5 Semestern Median-Zentralwert Der Median-Zentralwert lag bei 10,0 Semestern Durchschnittsalter Das Durchschnittsalter liegt bei 26 Jahren und verteilt sich auf das Alter wie folgt: = 1 32 = 4 28 = = = 2 31 = 9 27 = = = 2 30 = = = 1 33 = 4 29 = = = Prüfungsdauer Die Prüfungsdauer betrug in der Staatlichen Pflicht fach - prüfung in der Regel 5 Monate BAföG-Ecknote Die BAföG-Ecknote für 2011 lag bei 8,68 Punkten (Note des letzten Geförderten, der zu den ersten 30 v.h. aller Prü - fungsabsolventen in demselben Kalenderjahr gehört) Durchschnittliche Bewertungen von Aufsichts - arbei ten Die durchschnittlichen Punktwerte für die Aufsichts arbei ten betrugen: Aufsichtsarbeiten I H 10 I F 11 Öffentliches Recht I 5,53 4,96 Öffentliches Recht II 6,05 5,49 Zivilrecht I 4,90 6,10 Zivilrecht II 5,50 5,65 Zivilrecht III 5,64 5,90 Strafrecht 4,62 5, Zweite juristische Staatsprüfung Allgemein Im Berichtsjahr wurden zur Zweiten juristischen Staats - prü fung 414 Rechtsreferendare/ zugelassen (2010: 387) und 409 Rechtsreferendare/ geprüft (2010: 385). Unter den insgesamt 409 Teil neh mern und Teilnehmerinnen befanden sich 219 Frauen (53,5 %); von denen 189 Rechts - referendarinnen die Prüfung bestanden und 30 Rechts - referen darinnen nicht bestanden haben; sowie 190 Männer (46,5 %), von denen 163 Rechtsreferendare die Prüfung be - standen und 27 Rechtsreferendare nicht bestanden haben. Der Prozentsatz der Misserfolge liegt mit 13,9 % etwas höher als im Vorjahr (13,8 %) und unter dem Bundes durch schnitt 2009 (16,0 %). Der Anteil der überdurchschnittlichen Prüfungsleistungen (vollbefriedigend und besser) betrug 21,0 % und liegt da - mit deutlich höher als im Jahr 2010 (16,8 %) und über dem Bun des durchschnitt 2009 (17,2 %) Verteilung auf Wahlfachbereiche Wahlfach 1 28 = 6,8 % (Zivilrecht) Wahlfach 2 17 = 4,1 % (Medienrecht) Wahlfach 2 33 = 8,1 % (Wirtschaftsrecht) Wahlfach 3 72 = 17,6 % (Arbeitsrecht) Wahlfach 4 11 = 2,7 % (Sozialrecht) Wahlfach 5 94 = 23,0 % (Strafrecht) Wahlfach 6 45 = 11,0 % (Verwaltungsrecht) Wahlfach 7 45 = 11,0 % (Steuerrecht) Wahlfach 8 29 = 7,1 % (Europarecht) Wahlfach 8 8 = 2,0 % (Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht) Wahlfach 9 22 = 5,4 % (Rechtsberatung) Wahlfach 9 5 = 1,2 % (Europäisches und Deutsches Kartellund Wettbewerbsrecht) Durchschnittsalter Das Durchschnittsalter liegt bei 29 Jahren. Die geprüften Rechtsreferendare/ gehörten folgenden Jahr gängen an: Jahre = 1 33 Jahre = 7 28 Jahre = Jahre = 1 32 Jahre = Jahre = Jahre = Jahre = Jahre = Jahre = 3 30 Jahre = Jahre = 7 34 Jahre = 4 29 Jahre = 57 Die Prüfungsdauer nach Beendigung des Vor berei tungs - diens tes betrug in der Zweiten juristischen Staatsprüfung 1 Monat. 447

6 Änderung des Verzeichnisses der Mitglieder der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofs Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. September 2012 ( ) Bek. MJV vom 15. August 2012 ( ) JBl. S. 363 Für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt Dr. Schellewald, Neuwied, wurde Rechtsanwalt Dr. Kleinmann, Neuwied, mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Mitglied des Anwalts - gerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz bestellt. Verzeichnis der Mitglieder der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofs Bekanntmachung des Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. September 2012 ( ) 5. Dr. Tobias Busch, Frankenthal (Pfalz) 6. Volker Karwatzki, Ingelheim am Rhein 7. Rolf Morio, Landau in der Pfalz 8. Cornelia Risch-Schmidt, Idar-Oberstein 9. Franz Schaffranek, Koblenz 10. Gerrit Strotmann, Trier 3.2 Berufsrichter 1. Winfrid Burger, Zweibrücken 2. Joachim Friemel, Zweibrücken 3. Rolf Geisert, Zweibrücken 4. Thomas Grünewald, Koblenz 5. Thomas Henrichs, Koblenz 6. Dr. Ellen Janßen, Koblenz 7. Rudolf Klüber, Zweibrücken 8. Angela Semmelrogge, Koblenz 1 Mitglieder des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichts - bezirk Koblenz 1. Norbert Presper, Bad Kreuznach geschäftsleitender Vorsitzender 2. Hans-Jürgen Breit, Neuwied Vorsitzender 3. Daniela Alexandra Großmann, Mainz 4. Dr. Mathias Grünthaler, Koblenz 5. Hans-Jürgen Hoecker, Worms 6. Andreas Kaiser, Bad Kreuznach 7. Dr. Michael Kleinmann, Neuwied 8. Günther Maximini, Trier 9. Anja Merk, Bad Kreuznach 10. Dr. Wolfgang Weller, Koblenz 2 Mitglieder des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Pfäl zischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken 1. Hans Rimmel, Kaiserslautern Vorsitzender 2. Dr. Arne Fu, Pirmasens 3. Gerhard Götz, Neustadt an der Weinstraße 4. Horst Jerges, Neustadt an der Weinstraße 5. Claus-Jürgen Stichler, Zweibrücken Personalnachrichten undstellenausschreibungen AusGründendesDatenschutzes dürfendiepersonalnachrichtenin derinternetversionleidernicht veröffentlichtwerden! 3 Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Rechtsanwälte 1. JR Wolfgang Gaube, Koblenz Präsident 2. Thomas Haberland, Pirmasens Senatsvorsitzender 3. Christoph Basler, Zweibrücken 4. Wolfgang Baur, Mainz

7 AusGründendesDatenschutzes dürfendiepersonalnachrichtenin derinternetversionleidernicht veröffentlichtwerden! Stellenausschreibungen vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 ( /90) JBl. S. 120 Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vor - sitzenden Richter am LG in Kaiserslautern 1 Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der StA in Koblenz Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.h. oder 50 v.h.) besetzt werden, soweit nicht im Ein - zel fall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 10 Abs. 1 Satz 2 LGG, 5 Abs. 1 LRiG i.v. mit 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter un ter Angabe des entsprechenden vom-hundert- Satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeit be schäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Ge richtszweiges verwendet zu werden. Unab - hängig davon sind Be werbungen auf eine Stelle in Teil zeit - form die sonstigen Er klärungen zum Vorliegen der Voraus - setzungen nach 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, 87 a Abs. 1, 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teil zeit be schäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Be set - zung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.h.) die,,zweite Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleich zeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.b. 75 v.h.). Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind erwünscht. 449

8 HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz und für Verbraucher schutz Rheinland-Pfalz, Post fach 32 60, Mainz, Ernst-Lud wig- Straße 3, Mainz, Te lefon ( ) 1 60 (Vermittlung) Justizvollzugsanstalt Diez Limburger Str Diez Postvertriebsstück ZKZ Entgelt bezahlt DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, Diez, Telefon ( ) , Telefax ( ) jbl.jvadz@vollzug.mjv.rlp.de ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugs preis halbjährlich 11,76 EUR. Be stellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellun gen zum oder müssen bis spätestens bzw beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten. 450

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