Stadt Memmingen. Führungszeugnis für Ehrenamtliche gem. 72a SGB VIII. Auswirkungen auf die Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stadt Memmingen. Führungszeugnis für Ehrenamtliche gem. 72a SGB VIII. Auswirkungen auf die Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit"

Transkript

1 Stadt Memmingen Führungszeugnis für Ehrenamtliche gem. 72a SGB VIII Auswirkungen auf die Jugend-, Vereins- und Verbandsarbeit Infoveranstaltung , aktualisiert Stadtjugendamt Memmingen Autor/verantw. f. Inhalt : Haldenmayr

2 Um was geht es? Es geht um unsere gemeinsame VERANTWORTUNG einschlägig verurteilte Straftäter von den Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit fernzuhalten

3 Fakten: Die Täter sind männlich und weiblich, dabei überwiegend männlich. Die Täter/Täterinnen kommen weit überwiegend aus dem Nahfeld des Opfers. Die Täter/Täterinnen leben meist unauffällig und kommen aus allen Altersgruppen. Die Täter/Täterinnen sind meist Wiederholungstäter. Die Taten werden meist bewußt verfolgt und geplant.

4 Rückblick Mißbrauchsfälle in Einrichtungen und Vereinen erschüttern die Öffentlichkeit -> längere Politische Debatte zur Verbesserung des Mißbrauchsschutzes; Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner : Verabschiedung im Bundesrat : Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes Langwierige inhaltliche Abstimmungsprozesse auf Bundes- und Landesebene : Verabschiedung der fachlichen Empfehlung zum 72a SGB VIII durch den Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss : Änderungen der fachlichen Empfehlung zum 72a SGB VIII durch den Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss Verabschiedung Trägervereinbarung Ehrenamtliche in der Jugendarbeit im Jugendhilfeausschuß Stadt Memmingen nach intensivem Austausch mit div. Trägern Thema des heutigen Abends

5 BKiSchG Ein Gesetzespaket Maßgeblich : Inhalt 72 a SGB VIII -Beschäftigungsverbot einschlägig Verurteilter in der öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe ->Führungszeugnispflicht für hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter -> sinngemäß auch für neben und ehrenamtlich tätige Personen Neu : -Gesetz zur Kooperation u. Information im Kinderschutz (KKG) -Änderung bzw. Neufassung des SGB VIII u.a. 72 a SGB VIII: Führungszeugnispflicht -Änderung anderer Gesetze -Pflicht für Jugendämter entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern für beauftragte Einrichtungen u. Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (z.b. KiTas, Heime) abzuschließen (-> bereits vorher so vereinbart) -Pflicht für JugÄmter entsprechende Vereinbarungen mit allen freien Trägern und Vereinen der Jugendarbeit abzuschließen s.a. Anlage 1 Vereinbarung

6 Was bedeutet das für die ehrenamtliche Jugendarbeit? - Jeder Verein/Träger soll eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen - Unter deren Verantwortung dürfen keine Personen beschäftigt oder ehren-/nebenamtlich tätig sein, die wegen einschlägiger Straftaten verurteilt sind - Zur Sicherstellung ist von jeder tätigen Person ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen, wenn ein qualifizierter Kontakt vorliegt - Dieses erweiterte Führungszeugnis ist dem Verein vorzulegen, der Verein registriert die Vorlage

7 Die Vereinbarung zw. Stadtjugendamt und den Vereinen - Basis : Fachl. Empfehlung des Landesjugendhilfeausschußes Stand Landesjugendhilfeausschuß, was ist das? Vertretung aller Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Kirchen, Spitzenverbände, Politik, Fachbehörden, Gebietskörperschaften - Vorgespräche in MM mit verschiedenen Verbänden und Trägern; Fortentwicklung - Am vom Jugendhilfeausschuß einmütig beschlossen -> insb. folgende Punkte angepasst : - Präambel; Führungsz. ist Teilaspekt - Negativzeugnis - Gruppenanträge - Keine definierten Tätigkeiten

8 Um welche rechtskräftigen Verurteilungen geht es? 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sex. Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sex. Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sex. Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 bis 176b Tatbestände des sex. Missbrauchs von Kindern 177 bis 179 Tatbestände der sex. Nötigung und des sex. Missbrauchs 180 Förderung sex. Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sex. Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel s.a. Anlage 2 Vereinbarung

9 Was ist ein qualifizierter Kontakt? Grundsätzlich betroffen ist jede Person, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat ( 72a SGBVIII) Ausnahmen sind bei Ehrenamtlichen möglich wenn aufgrund des Kontakts /der Tätigkeit ein Gefährdungspotential nahezu ausgeschlossen werden kann Mögliche Ausnahmen sind auf folgenden Beurteilungsebenen zu beleuchten: Hierarchie-/Abhängigkeitsverhältnis, Vertrauensposition, soziale Kontrolle, Schutzbedürfnis und das entstehende Vertrauensverhältnis Abgrenzungskriterien ( Anlage 3 der Vereinbarung) : -Art und Weise, -Intensität -Dauer des Kontaktes Wichtig : Ausnahmen dürfen nicht die Regel werden!

10 Führungszeugnis Ausnahmekriterien für Ehrenamtliche Art des Kontaktes schließt ein Gefährdungspotential nahezu aus Hierarchie- oder Machtverhältnis, Schutzbedürfnisse von kl. Kindern o. Behinderten? Vertrauensbildende und kontaktintensive Situationen, die ausgenutzt werden können? Potentielles Näheverhältnis? Intensive Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung? Höhe der Altersdifferenz ( insb. bei minderjährigen Ehrenamtlichen)? Intensität des Kontaktes schließt ein Gefährdungspotential nahezu aus Tätigkeit/Betreuung nur im Gruppenkontext oder auch einzeln? Tätigkeit im offenen oder geschlossenen Kontext? Dauer des Kontaktes schließt ein Gefährdungspotential nahezu aus Regelmäßigkeit, in der Tätigkeit stattfindet (wöchentliche Gruppenstunde, Training)? Einmaligkeit bezogen auf punktuellen Kontakt oder längerer Zeitspanne

11 Eines ist sicher : Jeder Verein/Träger kennt seine Abläufe/Tätigkeiten am besten! -> Deshalb keine verbindlich vorgegebene Positiv oder Negativliste -> Entscheidung zu möglichen Ausnahmen erfolgt durch Vereins-/Trägerführung ggf. geprägt von Vorgaben übergeordneter Stellen ( z.b. Evang. Landeskirche) -> Entscheidung zu möglichen Ausnahmen können konkreter Entwicklung angepasst werden -> Grundsätzliche Empfehlung : -Werden alle Personen einbezogen, entsteht keine Verdächtigungs(un)kultur -Kein Festmachen an einzelnen Personen, sondern an einzelnen Tätigkeiten -> Hilfestellung durch Hilfstabelle mit Beispielen in Anlage 6 der Vereinbarung

12 Anlage 6 : Hilfstabelle Vom Trainer/Gruppenleiter... bis zum Vertreter z.b. im SJR : Die Übergänge sind fließend Viele Tätigkeiten sind -nicht sofort schematisch erfassbar, -sind je nach Träger individuell -> sie müssen deshalb erfasst und tlw. durchdacht werden Gefährdungspotential ist z.b. nahezu ausgeschlossen bei -Spontanen Aushilfen ohne Übern. -Öffentl. Sonderaktionen ( z.b. Altpapiersamml., Christbaumsammeln) -Fahrenden Eltern

13 Führungszeugnisvereinbarung : Umsetzung bis Antragstellung Erfassung aller Tätigkeiten und Einsätze im Verein/ beim Träger Prüfung : Sehen wir auf Basis von Art, Intensität und Dauer des Kontakts ein so geringes Gefährdungspotential, daß eine Ausnahme vorliegt? Erfassung und Zuordnung der ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiter zu den Tätigkeiten die eine Vorlagepflicht haben ( Prüf-/WV-Liste) Vorschlag : Exceltabelle ( Homepage Stadt : Entscheidung wer die Sichtung der Fz. und Eintragung vornehmen soll Information der Mitarbeiter die kein aktuelles erw. Führungszeugnis vorgelegt haben Aufforderung zur Vorlage mit Beifügung der Ehrenamtsbestätigung ( KOSTENFREIHEIT) Antragstellung beim Einwohnermeldeamt des jew. Wohnsitzes -> ab 14 Jahren möglich ( Bestätigung und Ausweisdokument) -> Einzeln (Anlage 4a) oder -> per Sammelliste (Anlage 4b) m. Kopie Ausweis, Unterschriften auf Liste) Wichtig : Sammelliste nur in Memmingen möglich

14 Führungszeugnisvereinbarung : Umsetzung ab Antragstellung Antragssteller erhalten das erweiterte Führungszeugnis nach 30 a Abs. 2 BZRG vom Bundesamt für Justiz persönlich zugesandt ( i.d.r. 1-2 Wochen) Vorteil : Antragsteller können es -abhängig vom pers. Engagement- an mehreren Stellen zur Einsicht vorlegen Antragsteller gewähren ihrem Verein/ Träger bzw. dessen beauftragter Person Einsicht in das zugesandte, aktuelle erweiterte Führungszeugnis oder Antragsteller gewähren dem Stadtjugendamt Einsicht in das zugesandte, aktuelle erweiterte Führungszeugnis, lassen sich kostenfrei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen u. gewähren ihrem Verein/ Träger bzw. beauftragter Person Einsicht in diese ( Negativzeugnis s.a. Anl. 5 der Vereinbarung ) Verein/Träger stellt Eintragsfreiheit best. Verurteilungen fest, registriert die Einsichtnahme in Prüfliste und stellt Wiedervorlage sicher

15 Führungszeugnisvereinbarung : Umsetzung ab Antragstellung Die Prüfliste : Stadtjugendamt Memmingen Vorlageliste erweiterte Führungszeugnisse ( 72a Abs. 4 SGB VIII, 30 a Abs. 1 BZRG) Einzutragen sind alle Mitarbeiter/innen, die ein Führungszeugnis ohne relevante Eintragungen oder die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Augeschiedene Mitarbeiter sind zu streichen. Träger/Verein: Verantwortliche/r: Wichtig : Rote Schrift oder rotes Feld bedeuten : Problem, vorgelegtes erweitertes Führungszeugnis entspricht nicht den Vorgaben! Eintragung Eintragung Eintragung Eintragung keine Eintragung/autom. Name Vorname Datum Austellung Datum Vorlage Datum Gültigkeit ( Homepage Stadt :

16 Maßgebliche Vereine und Träger haben bereits unterzeichnet und sind schon in der Umsetzungsphase, z.b. : - TVM - Stadtjugendring Memmingen - DJK SV Ost - Naturschutzjugend im LBV - Schützenverein Alpenrose e.v. Buxach -Hart - ECDC - Allg.-Schwäb. Musikbund Bez. Memmingen - SV Dickenreishausen - Schützenverein Eichenlaub Eisenburg - JFG Kronburg - Rad- und Sportverein Eisenburg - Notausgang -Hilfe f. Menschen in Not e.v. - Evang.-Luth. Pfarramt Steinheim Führungszeugnisvereinbarung : Zeitliches Ziel Abschluß mit allen betroffenen Vereinen /Trägern bis Vollständige Umsetzung bei allen betroffenen Vereinen /Trägern bis spät

17 Weitere Informationen Stadtjugendamt Memmingen Ulmer Straße Memmingen Ansprechpartner Kommunale Jugendarbeit- Jugendpflege Christina Übele Telefon: 08331/ Fax: 08331/ christina.uebele@memmingen.de Jugendamtsleitung Jörg Haldenmayr Telefon: 08331/ Fax: 08331/ jugendamt@memmingen.de Stadtjugendamt Memmingen Autor/verantw. f. Inhalt : Haldenmayr

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter

Mehr

Vereinbarung. Präambel

Vereinbarung. Präambel Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Vortragsreihe April Juni 2013 Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Auswirkungen auf die Jugendarbeit in Jugendverbänden und Vereinen Langwieriger Gesetzgebungsverlauf jahrelange Vorlaufzeit aufgrund

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit

Mehr

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Arbeitsgemeinschaft Hamburger Pfadfinderverbände e.v. 12.02.2013 Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg,

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Allgemeine Informationen Vereinbarung Teil 1 Erweitertes Führungszeugnis

Mehr

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz Inhalt 1. Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald...Seite 04 2. Um was geht s im 8a SGB VIII Schutzauftrag

Mehr

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung Mustervorlage zum Standard 3 der DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten

Mehr

Empfehlung zur. Umsetzung der Bestimmungen. des Bundeskinderschutzgesetzes. zum 72a Abs. 4 SGB VIII. im Kreisgebiet Soest

Empfehlung zur. Umsetzung der Bestimmungen. des Bundeskinderschutzgesetzes. zum 72a Abs. 4 SGB VIII. im Kreisgebiet Soest Empfehlung zur Umsetzung der Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetzes zum 72a Abs. 4 SGB VIII im Kreisgebiet Soest Stand: 06/ 14 Verabschiedet durch den JHA am 11.03.2014 1 1. Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

LEITFADEN DES JUGENDAMTES DER STADT KARLSRUHE

LEITFADEN DES JUGENDAMTES DER STADT KARLSRUHE Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Jugendamt LEITFADEN DES JUGENDAMTES DER STADT KARLSRUHE FÜR VEREINBARUNGEN MIT TRÄGERN DER FREIEN JUGENDHILFE NACH 72a (4) SGB VIII 2 LEITFADEN FÜR VEREINBARUNGEN

Mehr

Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Zwischen

Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Zwischen Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Zwischen (Name des Vereins / Trägers) (Verantwortliche Person) (Straße) (PLZ, Ort) - Vereinbarungspartner zu 1) - und der Stadt/Gemeinde Abteilung, als örtlichem

Mehr

Arbeitshilfe. Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen. nach dem Bundeskinderschutzgesetz

Arbeitshilfe. Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen. nach dem Bundeskinderschutzgesetz Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen nach dem Bundeskinderschutzgesetz Arbeitshilfe für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene Impressum Deutscher Bundesjugendring Mühlendamm 3 10178

Mehr

Standards zur Sicherstellung der Geeignetheit des Personals im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1

Standards zur Sicherstellung der Geeignetheit des Personals im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1 im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen 1 A. Bewerbungsverfahren 1. Bewerbungsgespräch Im Bewerbungsgespräch mit dem in A2 benannten Personenkreis sowie bei der Auswahl von

Mehr

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Gesetzesgrundlage Wegen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erfolgt Neufassung SGB VIII Nach 72a SGB VIII erfolgt Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter

Mehr

FAQ 72a SGB VIII. Die wichtigsten Fragen zur. Umsetzung des 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII im Neckar-Odenwald-Kreis. Fachbereich Jugendhilfe

FAQ 72a SGB VIII. Die wichtigsten Fragen zur. Umsetzung des 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII im Neckar-Odenwald-Kreis. Fachbereich Jugendhilfe FAQ 72a SGB VIII Die wichtigsten Fragen zur Umsetzung des 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII im Neckar-Odenwald-Kreis PLUS: Anlagen zur praktischen Umsetzung Fachbereich Jugendhilfe 1 Herausgeber Landratsamt

Mehr

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) FS 2106 06.02.2013 Himmler Vereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß 72 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit,

Mehr

Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit

Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit HOCHSAUERLANDKREIS DER LANDRAT Hochsauerlandkreis Der Landrat 59870 Meschede An die Vorstände der Anerkannten Träger nach 75 Sozialgesetzbuch VIII Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII) im Zuständigkeitsbereich

Mehr

Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung Was ist Kindeswohl? Kinder haben Grundbedürfnisse. Werden diese befriedigt, ist ihr Überleben und ihre gesunde Entwicklung also ihr Wohl gesichert. Physiologische Bedürfnisse Bedürfnis

Mehr

Kinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit

Kinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit Handreichung für Ehrenamtliche Nr. 1 ehrenamt Kinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit DER WÜRZBURGER WEG SERVICESTELLE EHRENAMT KOORDINATIONSZENTRUM FÜR BÜRGERSCHAFTLICHES ENGAGEMENT IM LANDKREIS

Mehr

Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe

Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe Anlage 1 Rechtliche Grundlagen (in den jeweils geltenden Fassungen) zu 1 Abs. 1 der Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Mehr

Landkreis Rottal-Inn Umsetzung des 72a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz / erweitertes Führungszeugnis im Landkreis Rottal-Inn

Landkreis Rottal-Inn Umsetzung des 72a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz / erweitertes Führungszeugnis im Landkreis Rottal-Inn Landkreis Rottal-Inn Umsetzung des 72a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz / erweitertes Führungszeugnis im Landkreis Rottal-Inn Arbeitshilfe für Vereine und freie Träger Herausgeber: Landratsamt Rottal-Inn

Mehr

Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem Verhalten und sexualisierter Gewalt

Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem Verhalten und sexualisierter Gewalt 1 Teilkonzept kommunale Kinder- und Jugendförderung Stand Februar 2015 Bereich Kinder, Jugend und Familie Stadt Monheim am Rhein Simone Feldmann Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem

Mehr

Tabelle 20/12C/P (SsTB) - Aufgliederung der TV nach Herkunft, Alter und Geschlecht

Tabelle 20/12C/P (SsTB) - Aufgliederung der TV nach Herkunft, Alter und Geschlecht Tabelle 20/C/P (SsTB) - Aufgliederung der nach Herkunft, Alter Geschlecht Kennzahl: (SsTB) Kinder Jugendliche Erwachsene ab bis 1 bis bis bis bis bis bis 3 4 5 Straftaten Gesamt m. 1. 79 229 541 1. 2.92

Mehr

Arbeitshilfen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit

Arbeitshilfen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit SJR Stuttgart e.v. - Kindeswohlgefährdung (F1) Schutzauftrag in der Jugendverbandsarbeit Arbeitshilfen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit - Grundlagen

Mehr

Führungszeugnis für Neben- und Ehrenamtliche

Führungszeugnis für Neben- und Ehrenamtliche FACHBEREICH BILDUNG UND SOZIALES Führungszeugnis für Neben- und Ehrenamtliche Kleiner Ratgeber für Vereine in Baden-Baden Stand Februar 2014 Seite 1 1. Vorwort 2. Inhalt von 72a SGB VIII, Führungszeugnispflicht

Mehr

Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit

Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit Eine Arbeitshilfe 2015 Impressum Der Rundbrief ist eine kostenlose Information des Vorstandes und der Geschäftsstelle für alle Mitglieder und Freunde des Kreisjugendring

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt

Kinderschutz im Ehrenamt Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit 11.09.2015 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung

Mehr

Vereinbarungen. zum Schutzauftrag der. 01.10.2014 SpOrt Stuttgart

Vereinbarungen. zum Schutzauftrag der. 01.10.2014 SpOrt Stuttgart Vereinbarungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe 01.10.2014 SpOrt Stuttgart Vorgesehener Ablauf Ziele der Vereinbarung Adressaten der Vereinbarung Bestandteile der Vereinbarung Interpretationshilfen zur

Mehr

Mehr zum Thema finden Sie auch auf unserer Homepage: www.praevention.bistum-essen.de

Mehr zum Thema finden Sie auch auf unserer Homepage: www.praevention.bistum-essen.de Herausgeber Bistum Essen Koordinationsstelle zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt Zwölfling 16 45127 Essen Bei Fragen zum EFZ: Telefon: 0201 2204-234 oder andrea.redeker@bistum-essen.de www.praevention.bistum-essen.de

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - update

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - update VCP Bundeszentrale. Wichernweg 3. 34121 Kassel An die Landesbüros des VCP Bundesleitung z.k. Bundesrat z.k. Verband Christlicher Pfadfinderinnen Bundeszentrale Gunnar Czimczik Generalsekretär Tel.: +49

Mehr

Das erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit in München

Das erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit in München Das erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit in München Die Jugendverbandsarbeit und das neue Bundeskinderschutzgesetz Jugendverbände sind nach 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz,

Mehr

Tabelle 02CF - Aufgliederung der aufgeklärten Fälle nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht der Tatverdächtigen

Tabelle 02CF - Aufgliederung der aufgeklärten Fälle nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht der Tatverdächtigen Kennzahl: Straftaten Gesamt m. 267.345 213.214 20.472 54.131 8.644 253 4.485 8.336 14.325 22.661 28.879 195.907 15.160 in % 79,80% 78,94% 82,91% 83,36% 88,93% 78,82% 74,50% 71,31% 78,59% 75,75% 82,41%

Mehr

Richtlinien. Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Landesmusikverband Rheinland-Pfalz/ bei der Landesmusikjugend Rheinland-Pfalz

Richtlinien. Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Landesmusikverband Rheinland-Pfalz/ bei der Landesmusikjugend Rheinland-Pfalz Richtlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes beim Landesmusikverband Rheinland-Pfalz/ bei der Landesmusikjugend Rheinland-Pfalz Handreichung BKiSchG LMJ- RLP, Version: 1.5 [Stand 18.09.14]

Mehr

Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1.

Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1. Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1. Teil Durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

Rundschreiben 41/71/2007

Rundschreiben 41/71/2007 Dezernat 4 Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland Dez. 4 50663 Köln An alle Jugendämter Freie und Kommunale Spitzenverbände im Rheinland Landesjugendamt Amt für Verwaltung und erzieherische Hilfen

Mehr

Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz. Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche

Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz. Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche Hintergründe und Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes Hintergründe: Mehrere Fälle von schwerer Kindesmisshandlung

Mehr

Auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Landkreises NN / der Stadt NN vom TT.MM.JJJJ wird folgende Vereinbarung getroffen.

Auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Landkreises NN / der Stadt NN vom TT.MM.JJJJ wird folgende Vereinbarung getroffen. Anlage 1 Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII i Auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Landkreises NN / der Stadt NN vom TT.MM.JJJJ wird folgende Vereinbarung getroffen.

Mehr

Anlage 1... 5 Anlage 2... 6

Anlage 1... 5 Anlage 2... 6 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt vom

Mehr

Wir schauen hin - Wir schützen Kinder und Jugendliche. Eine Information zum erweiterten Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Wir schauen hin - Wir schützen Kinder und Jugendliche. Eine Information zum erweiterten Führungszeugnis für Ehrenamtliche Arbeits hilfe Wir schauen hin - Wir schützen Kinder und Jugendliche Eine Information zum erweiterten Führungszeugnis für Ehrenamtliche Kommentierte Empfehlung zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger

Mehr

Allgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord. Leitbild

Allgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord. Leitbild Allgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord Leitbild Präambel Die verfassungsgemäß garantierten Grundrechte verpflichten unsere Gesellschaft, Menschen bei der Verbesserung ihrer Lebenssituation zu unterstützen.

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene

Aktuelle Entwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene Aktuelle Entwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene 3. Kinder- und Jugendhilfetag in der Region Hildesheim Hildesheim, 3. Juni 2013 Dr. Dirk Härdrich Übersicht 1. Landesjugendhilfeplanung

Mehr

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für die Jugendhilfe und Landesjugendhilfeausschüsse Hinweise des Kultusministeriums für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit gemäß 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und 4 und 17 Jugendbildungsgesetz

Mehr

Konzept des Landkreises Dachau zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

Konzept des Landkreises Dachau zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Konzept des Landkreises Dachau zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Erweiterte Führungszeugnisse für ehrenamtlich tätige Personen Umsetzung der Änderungen in 72a SGB VIII 1 Inhaltsverzeichnis 1.

Mehr

Vereinbarung. zum Schutzauftrag der Jugendhilfe

Vereinbarung. zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (Mustervereinbarung des Landkreises Ludwigburg mit freien Trägern der Jugendhilfe, z.b. Kindertageseinrichtung nach 22a SGB VIII- außer Träger von Erziehungshilfeleistungen) Vereinbarung zum Schutzauftrag

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe - ein Überblick - 1 Artikelgesetz (BGBl 2011, Teil I, Nr. 70 vom 28.12.2011, S. 2975 ff.) Art. 1 KKG Art.

Mehr

FAQ-Liste zum 72a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Stand: 30.05.2016

FAQ-Liste zum 72a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Stand: 30.05.2016 FAQ-Liste zum 72a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Stand: 30.05.2016 Die folgende FAQ-Liste ist ergänzend zur Arbeitshilfe zur Umsetzung des 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII zu verstehen. Sie enthält

Mehr

Täterstrategien bei Sexualstraftaten an Kindern und die daraus entwickelten Opfer- und Tätertherapien Mittwoch, den

Täterstrategien bei Sexualstraftaten an Kindern und die daraus entwickelten Opfer- und Tätertherapien Mittwoch, den Täterstrategien bei Sexualstraftaten an Kindern und die daraus entwickelten Opfer- und Tätertherapien Mittwoch, den 20.11.2012 Referent: Dipl.-Psych. Christoph Fleck Themen Zahlen und Fakten Straftaten

Mehr

Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach 45 bis 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Name des Trägers Hessisches Sozialministerium Ref. II 3 A Postfach 31 40 65021 Wiesbaden über Magistrat der Stadt / Kreisausschuss des Landkreises 1 Jugendamt Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung

Mehr

Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei Ehrenamtlichen nach dem Bundeskinderschutzgesetz 72a SGB VIII

Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei Ehrenamtlichen nach dem Bundeskinderschutzgesetz 72a SGB VIII Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei Ehrenamtlichen nach dem Bundeskinderschutzgesetz 72a SGB VIII Handreichung zur Umsetzung des 72 SGB VIII Inhalt Einleitung 1. Wahrnehmung der Aufgaben der

Mehr

Sexueller Missbrauch in einer Einrichtung

Sexueller Missbrauch in einer Einrichtung Sexueller Missbrauch in einer Einrichtung Strafrechtliche und kriminalpolizeiliche Aspekte - SG1 - Sexualdelikte 1 Gliederung des Vortrags 1. Strafvorschriften im Überblick 2. Offizialdelikte / Legalitätsprinzip

Mehr

Vorfahrt Kinderschutz!

Vorfahrt Kinderschutz! ! Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt für freie Träger in der Kinder- und Jugendarbeit Inhalt Diese Broschüre richtet sich insbesondere an freie Träger der Jugendhilfe, wie z. B. Jugendverbände, Freizeit-,

Mehr

Dialog eigenständige Jugendpolitik RLP

Dialog eigenständige Jugendpolitik RLP JES! Jung. Eigenständig. Stark. Dialog eigenständige Jugendpolitik RLP auf dem Weg zu einem Bündnis für und mit der Jugend STRUKTUR DES VORTRAGS 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Trägerstruktur / Kooperationspartner/-innen

Mehr

Kurzanleitung Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen

Kurzanleitung Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen Kurzanleitung Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.v. (BVS Bayern) hat sich auf Grundlage rechtlicher Vorschriften verpflichtet, sich gegen den

Mehr

Dokumentation. Fachtage Kinder und Jugendliche schützen

Dokumentation. Fachtage Kinder und Jugendliche schützen Do Dokumentation Fachtage Kinder und Jugendliche schützen Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung am 13.03.2014 und am 26.03.2014 Herausgeber Kreis Groß-Gerau

Mehr

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November

Mehr

Kinderschutz im Sportverein. Aufbau und Struktur Kinderschutz im SG Schwanebeck 98 e.v.

Kinderschutz im Sportverein. Aufbau und Struktur Kinderschutz im SG Schwanebeck 98 e.v. Kinderschutz im Sportverein Aufbau und Struktur Kinderschutz im Inhalt 1. Was ist Kinderschutz 2. Aktivitäten im Vorstand 3. Struktur und Verantwortlichkeiten 4. Unterschiede zum Kinderschutzsiegel des

Mehr

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD

Mehr

Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1

Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Ebene Handlungsschritt Hinweise Einrichtung/ Team 1. Beobachtung/Verdacht

Mehr

Das Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz Das Bundeskinderschutzgesetz Am 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz (BUKiSchG) in Kraft getreten. Bereits in den vergangenen Jahren haben Bund, Länder und Kommunen vielfältige Anstrengungen

Mehr

für Rechte von Kindern und Jugendlichen

für Rechte von Kindern und Jugendlichen für Rechte von Kindern und Jugendlichen Arbeitshilfe zur Einführung einrichtungsspezifischer Präventionskonzepte Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Vereine, Verbände und Angebote des offenen

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen

Mehr

Amtliche Statistik im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit

Amtliche Statistik im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Amtliche Statistik im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Kinder- und Jugend(sozial)arbeit gemeinsam planen und steuern; Fachtag für Jugendhilfeplanerinnen/-planer und kommunale Jugendreferate 28.01.2015

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt. Leitfaden für Vereine und Verbände zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse. www.heidelberg.de

Kinderschutz im Ehrenamt. Leitfaden für Vereine und Verbände zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse. www.heidelberg.de Kinderschutz im Ehrenamt Leitfaden für Vereine und Verbände zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse www.heidelberg.de Grußworte Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Verantwortungsträger der Heidelberger

Mehr

Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche

Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche Sie kommen aus Afghanistan, Eritrea, Somalia, immer häufiger auch aus dem Bürgerkriegsland Syrien. Sie begeben sich in die

Mehr

RICHTLINIE. Zur Erfüllung des Erziehungsanspruchs ( 1 SGB VIII) gehört die Gewährung eines Barbetrages, denn der eigenverantwortliche Umgang mit Geld

RICHTLINIE. Zur Erfüllung des Erziehungsanspruchs ( 1 SGB VIII) gehört die Gewährung eines Barbetrages, denn der eigenverantwortliche Umgang mit Geld Landkreis Rostock Jugendhilfeausschuss RICHTLINIE zur Gewährung des Taschengeldes in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen der Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene 1. Erzieherischer

Mehr

Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München

Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person

Mehr

1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen?

1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen? M e r k b l a t t zum Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Erzbistum Hamburg (Stand: Oktober 2010) 1) Worum geht es im erzbischöflichen Gesetz zur

Mehr

ELTERNBETEILIGUNG IN DER KITA UND IM BEZIRK

ELTERNBETEILIGUNG IN DER KITA UND IM BEZIRK ELTERNBETEILIGUNG IN DER KITA UND IM BEZIRK BEZIRKSELTERNAUSSCHUSS KITA LICHTENBERG Gesetzlich festgeschriebene Elternarbeit basierend auf 14 KitaFöG 14 KitaFöG: Elternbeteiligung (1) In Tageseinrichtungen

Mehr

Steigende Inanspruchnahme

Steigende Inanspruchnahme Herrnstr 53, 90763 Fürth Tel: (09 11) 9 77 14 0 Fax: (09 11) 74 54 97 E-Mail: bke@bke.de Steigende Inanspruchnahme Inanspruchnahmequote je 10.000 der jeweiligen Altersgruppe Gesamt weiblich männlich 1993

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Frühe Hilfen: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

Frühe Hilfen: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Frühe Hilfen: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Beispiele regionaler Umsetzungen Landeshauptstadt Düsseldorf 1 Die Grundhaltung des Bundeskinderschutzgesetzes ist die Kooperation der Hilfesysteme

Mehr

im Landkreis Oberallgäu

im Landkreis Oberallgäu Umsetzung des 72a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz/erweitertes Führungszeugnis im Landkreis Oberallgäu Herausgeber: Landratsamt Oberallgäu Kreisjugendamt Oberallgäuer Platz 2 87527 Sonthofen Tel.: 08321

Mehr

Neue Fördermittel für interkulturelle Projekte mit Kindern und Jugendlichen von März bis Dezember 2017!

Neue Fördermittel für interkulturelle Projekte mit Kindern und Jugendlichen von März bis Dezember 2017! Das WIR gestalten - Teilhabe ermöglichen. Die Integrationsoffensive Baden-Württemberg fördert Projekte zur Integration junger Menschen unterschiedlicher Herkunft in der Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg

Mehr

RÜCKBLICK AUF 25 JAHRE SGB VIII

RÜCKBLICK AUF 25 JAHRE SGB VIII RÜCKBLICK AUF 25 JAHRE SGB VIII Die Diskussionen und die Reformen. Vortrag am 11.03.2015 von Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard J. Wabnitz, MinDir. a. D. GRUNDFRAGEN SEIT DER ZEIT DES RJWG Standort für

Mehr

Pressekonferenz Kosten der Jugendhilfe des Regionalverbandes Saarbrücken im Vergleich mit dem Saarland-Durchschnitt und mit Städten in Rheinland-Pfalz

Pressekonferenz Kosten der Jugendhilfe des Regionalverbandes Saarbrücken im Vergleich mit dem Saarland-Durchschnitt und mit Städten in Rheinland-Pfalz Pressekonferenz Kosten der Jugendhilfe des Regionalverbandes Saarbrücken im Vergleich mit dem -Durchschnitt und mit Städten in Rheinland-Pfalz Inhalt Soziale Rahmenbedingungen im Regionalverband 3 Vorbemerkungen

Mehr

Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014

Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft Bericht aus der Arbeit zur Erstellung einer Orientierungshilfe für Jugendämter Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24.

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Übersicht über die zentralen Änderungen LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

(1) Name der staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder ihr vergleichbaren Hochschule:

(1) Name der staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder ihr vergleichbaren Hochschule: Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Antragsbogen Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen

Mehr

Netzwerk Frühe Hilfen Breisgau-Hochschwarzwald. Kooperationsvereinbarung

Netzwerk Frühe Hilfen Breisgau-Hochschwarzwald. Kooperationsvereinbarung Netzwerk Frühe Hilfen Breisgau-Hochschwarzwald Kooperationsvereinbarung Zwischen dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, vertreten durch Frau Landrätin Störr-Ritter im Folgenden Landkreis genannt und -

Mehr

Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert

Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport beim Deutschen Städtetag/Städtetag NRW Überblick

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw. DER LANDRAT An den Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.3: Verwaltung Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen Telefon 02361/532125 Telefax 02361/532227 E-Mail: fd39@kreis-re.de Antrag auf

Mehr

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zurück an den Landkreis Uelzen - Wirtschaftliche Jugendhilfe - Veerßer

Mehr

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ziel des BKiSchG ist es die Kooperation im

Mehr

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat

Mehr

ZUSCHUSSANTRAG für internationale Jugendbegegnung oder Freizeithilfen

ZUSCHUSSANTRAG für internationale Jugendbegegnung oder Freizeithilfen ZUSCHUSSANTRAG für internationale Jugendbegegnung oder Freizeithilfen Zuschussantrag für eine internationale Jugendbegegnung vor Beginn der Veranstaltung einzureichen bei der Stadt Regensburg, Amt für

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

Netzwerkbildung in der Bildungslandschaft gezeigt am Beispiel Deutschland

Netzwerkbildung in der Bildungslandschaft gezeigt am Beispiel Deutschland Internationale Konferenz im Rahmen des EU-Projektes TEMPUS IV «Aus- und Weiterbildung für Pädagogen und Bildungsmanager im Bereich Diversity» an der Staatlichen Universität Nowgorod, Russland 18.-22. Mai

Mehr

Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI)

Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Leistungsrechtliche Umsetzung der Pflegeversicherung (SGB XI) Tagung Chambre des salariés zur Pflegeversicherung am 21.04.2015 20.04.2015 Harald Kilian St. Ingbert 1 Referent Harald Kilian Referent Altenhilfe

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger

Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger Fachtagung: Die große Lösung? Jugendhilfe und Eingliederungshilfe vor einer großen Reform am 29.9.2016 in Saarbrücken Jörg Freese

Mehr

Elterninformation zum Antrag auf Freistellung/Ermäßigung des Beitrages für die Betreuung eines Kindes

Elterninformation zum Antrag auf Freistellung/Ermäßigung des Beitrages für die Betreuung eines Kindes Elterninformation zum Antrag auf Freistellung/Ermäßigung des Beitrages für die Betreuung eines Kindes Der Magistrat Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, bevor Sie den Antrag ausfüllen,

Mehr