Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
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- Annegret Sternberg
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1 Organe der EU Nach Artikel 7 (ex-artikel 4) werden die Aufgaben der EU durch die folgenden Organe Wahrgenommen: ein Europäisches Parlament einen Rat eine Kommission einen Gerichtshof einen Rechnungshof Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt. 1
2 Die Kommission Seit Inkrafttreten des EU-Vertrages: Europäische Kommission vorher: Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gegenwärtig 30 Mitglieder; jeder Mitgliedstaat stellt einen Kommissar, die bevölkerungsstärksten zwei; Zusammensetzung siehe: Kommissionspräsident wird vom Rat ernannt. Präsident und Rat ernennen die Kommission ab 2005 nur noch ein Mitglied pro Land, ab 27 Mitgliedstaaten soll die Zahl auf unter 27 begrenzt werden Ernennung durch Ratsentscheidung (qualifizierte Mehrheit); Präsident entscheidet über Ressortverteilung und kann während Amtsperiode Ressortverteilung ändern. 2
3 in Verfassung vorgesehen: EU-Außenminister ist zugleich Vizepräsident, 13 stimmberechtigte Kommissare, zusätzlich je ein nicht stimmberechtigter Kommissar aus übrigen Mitgliedsländern. Parlament wird konsultiert und erhält Vetorecht. Aufgaben der Kommission: Initiativrechte Initiativen für Rechtsakte können nur von der Kommission ausgehen (mit ganz wenigen Ausnahmen); Rat und Parlament können die Kommission auffordern, Vorschläge für Rechtsakte zu unterbreiten. Rechtssetzungs- und Durchführungskompetenzen Rechtssetzungskompetenz bei Anwendung des EU- Vertrags in Einzelfällen (vor allem Wetbewerbspolitik) und bei Verwaltung des EG-Haushalts Durchführungskompetenz nach Delegation durch den Rat Kontroll- und Überwachungsrecht Hüterin der Verträge : Sie überwacht, inwieweit primäres Gemeinschaftsrecht (Gründungsverträge mit Änderungen) und sekundäres Gemeinschaftsrecht (abgeleitete Rechtsakte) eingehalten werden. 3
4 Daneben vertritt die Kommission die Gemeinschaft nach außen hin, bei Verhandlungen (WTO). Die Kommission ist unabhängig; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. in Verfassung vorgesehen: Einschränkung in GASP sowie der Innen- und Justizpolitik. Ministerrat und Europäischer Rat Nach Artikel 203 (ex-art. 146) besteht der Rat aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene (Ministerrat). Er tagt in unterschiedlicher fachlicher Zusammensetzung: z.b. Rat Landwirtschaft der Agrarminister, Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN-Rat) etc. Europäischer Rat: Zusammenkünfte der Staatsund Regierungschefs der EU (mindestens zweimal jährlich). Er legt die allgemeinen Leitlinien der europäischen Politik fest: Agrarpolitik, Währungsunion, Verfassung. 4
5 Vorsitz des Rats wechselt alle 6 Monate. Der Rat ist die eigentliche gesetzgebende Gewalt (Legislative) der allerdings vor Beschlussfassung mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten muss. In einigen Fällen kann er nicht gegen die absolute Mehrheit des EP entscheiden. Der Rat kann nur Beschlüsse fassen, wenn ihm ein Vorschlag (proposal) der Kommission vorliegt, den er anfordern kann. Beschlüsse fasst der Rat entweder einstimmig oder mit einfacher Mehrheit (bei Verfahrensfragen), dann hat jedes Land eine Stimme, oder mit qualifizierter Mehrheit (z.b. bei Binnenmarkt, justitielle Zusammenarbeit in Zvilfragen, Handelsabkommen, Agrarwirtschaft) 5
6 Stimmenverteilung im Rat: (bis 31. Oktober 2004 Übergangslösung) Land Stimmen in % N (Mio) in % Deutschland ,03 83,12 18,32 Großbritannien ,03 59,27 13,06 Frankreich ,03 59,18 13,04 Italien ,03 57,46 12,66 Spanien ,41 39,55 8,71 Polen ,41 38,62 8,51 Niederlande ,04 15,87 3,49 Griechenland ,73 10,64 2,34 Ungarn ,73 10,38 2,28 Tschech. Rep ,73 10,38 2,28 Belgien ,73 10,25 2,25 Portugal ,73 9,99 2,20 Schweden ,11 9,93 2,18 Österreich ,11 8,14 1,79 Slowakei 3 7 2,18 5,40 1,19 Dänemark 3 7 2,18 5,32 1,17 Finnland 3 7 2,18 5,18 1,14 Irland 3 7 2,18 3,63 0,80 Litauen 3 7 2,18 3,68 0,81 Lettland 3 4 1,24 2,67 0,58 Slowenien 3 4 1,24 1,97 0,43 Estland 3 4 1,24 1,57 0,34 Zypern 2 4 1,24 0,60 0,13 Luxemburg 2 4 1,24 0,44 0,09 Malta 2 3 0,93 0,38 0,08 6
7 Für Beschluss sind 88 Stimmen (Übergangslösung) dann 232 Stimmen erforderlich. Außerdem kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich herausstellt, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der Beschluss nicht zustande Einstimmigkeit ist bei Beschlüssen in für die Union wichtigen Bereichen erforderlich; u.a. im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl- und Einwanderungspolitik, Steuerrecht, und bei Sozialer Sicherheit sowie Assoziierungs- und Erweiterungsverträgen. De facto hat damit jeder Mitgliedstaat Vetorecht in diesen Bereichen. 7
8 Es kann zu einer verstärkten Zusammenarbeit einer Gruppe von Mitgliedstaaten kommen, wenn mindestens acht Staaten dies beschließen, die Zuständigkeiten der Organe beachtet werden und anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich ihr jederzeit anzuschließen. Verfassung: Zur Stärkung der Kontinuität: Wahl eine hauptamtlichen Präsidenten, Amtszeit zweieinhalb Jahre, gewählt durch Europäischen Rat (qualifizierte Mehrheit) Bei Auswärtigen Angelegenheiten hat EU-Außenminister den Vorsitz im Rat Beschlussfassung: Prinzip der doppelten Mehrheit (ab 2009): 55% aller Mitgliedsländer (177 Stimmen) und 65% der Bevölkerung zusätzlich Euro-Gruppe bestehend aus Finanzministern der Euro-Länder 8
9 Europäisches Parlament Sitzverteilung: (Übergangslösung abgelaufen) ab Wahlzeitraum Land Sitze in % N (Mio.) in % Deutschland 99 13,52 83,12 18,32 Großbritannien 78 10,65 59,27 13,06 Frankreich 78 10,65 59,18 13,04 Italien 78 10,65 57,46 12,66 Spanien 54 7,37 39,55 8,71 Polen 54 7,37 38,62 8,51 Niederlande 27 3,68 15,87 3,49 Griechenland 24 3,27 10,64 2,34 Ungarn 24 3,27 10,38 2,28 Tschech. Rep. 24 3,27 10,38 2,28 Belgien 24 3,27 10,25 2,25 Portugal 24 3,27 9,99 2,20 Schweden 19 2,59 9,93 2,18 Österreich 18 2,45 8,14 1,79 Slowakei 14 1,91 5,40 1,19 Dänemark 14 1,91 5,32 1,17 Finnland 14 1,91 5,18 1,14 Irland 13 1,77 3,63 0,80 Litauen 13 1,77 3,68 0,81 Lettland 9 1,22 2,67 0,58 Slowenien 7 0,95 1,97 0,43 Estland 6 0,81 1,57 0,34 Zypern 6 0,81 0,60 0,13 Luxemburg 6 0,81 0,44 0,09 Malta 5 0,68 0,38 0,08 9
10 Aufgaben und Befugnisse: Kontrollrechte durch mündliche und schriftliche Anfragen an die Kommission, Einrichtung eines Untersuchungsausschusses auf Antrag eines Viertels der Mitglieder, Misstrauensantrag gegen Gesamtheit der Kommission (nicht einzelne Mitglieder) mit 2/3 der (abgegebenen) Stimmen und Mehrheit der Parlamentsmitglieder, führt zu Rücktritt der Kommission (Jacques Santer Kommission; wegen Judith Cresson 1999) Mitwirkung an Rechtssetzung Anhörungsverfahren: Rat ist nicht gebunden; Kooperationsverfahren: Beschlüsse des Rats mit qualifizierter Mehrheit müssen Zustimmung des Parlaments haben. Bei Ablehnung seitens des Parlaments können Beschlüsse vom Rat nur noch einstimmig gefasst werden; Mitentscheidungsverfahren: Bei Assoziierungs- und Beirtittsverträgen ist explizite Zustimmung des Parlaments erforderlich. Verfassung: Mitentscheidungsverfahren soll die Regel werden. Haushaltsrechte Kommission erstellt Haushaltsentwurf, auf dieser Grundlage erstellt Rat den Haushaltsplan (mit qualifizierter Mehrheit) und leitet zu Parlament weiter. 10
11 Bei obligatorischen Ausgaben darf Parlament in erster Lesung keine Änderungen vornehmen, sondern nur Änderungsvorschläge unterbreiten (mit absoluter Mehrheit im Parlament angenommen). Rat kann Änderungsvorschläge mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, Rat hat letzte Entscheidung. Bei nichtobligatorischen Ausgaben kann Parlament auch in der ersten Lesung (mit einfacher Mehrheit) Änderungen vornehmen. Rat kann mit qualifizierter Mehrheit abändern oder ablehnen. Dann kommt es zur zweiten Lesung: Parlament kann die Ratsänderungen mit drei Fünftel der Stimmen und gleichzeitiger absoluter Mehrheit aller Mitglieder ablehnen oder ändern. Parlament hat bei nichtobligatorischen Ausgaben die letzte Entscheidung. Obligatorische Ausgaben ergeben sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten (Art. 272 (4)) Verfassung: erweiterte Haushaltsrechte auch bei obligatorischen Ausgaben (z.b. Agrarpolitik) Einberufung eines nicht-ständigen Untersuchungsausschusses, zur Prüfung von Verstößen gegen Unionsrecht, solange keine Gericht damit befasst ist.
12 Europäischer Gerichtshof (EuGH) Oberstes Gericht der Gemeinschaft. Sorgt für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts (Wahrung und Auslegung der Verträge). Besteht aus 25 Richtern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf je sechs Jahre ernannt werden (Wechsel 13/12) alle drei Jahre. Seit 1989 ist dem EuGH ein Gericht erster Instanz beigeordnet. EuGH entscheidet im allgemeinen aufgrund einer Klage (eines Mitgliedstaates oder eines EU- Organs oder einer Einzelperson), ob gegen Unionsrecht verstoßen wurde ( Anwendung der Verträge ). Er entscheidet auch, wie strittige Texte in den Verrägen zu verstehen sind ( Auslegung der Verträge ). Daneben gibt es Vorabentscheidungen: nationales Gericht hält in 11
13 einem Prozess Frage des Europarechts für entscheidend, dann kann es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung ist dann für nationales Gericht bindend. Europäischer Rechnungshof (EuRH) 25 Mitglieder, vom Rat ernannt für eine Amtszeit von 6 Jahren Aufgabe: Rechts- und Ordnungsmäßigkeit der Einahmen und Ausgaben der Gemeinschaft und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überprüfen.
14 Rechtsakte: Verodnungen (regulations) Sind für alle Mitgliedstaaten unmittelbar gültig und in allen Teilen verbindlich; Transformation in nationales Recht nicht erforderlich. Richtlinien (directives) Festlegung aller Zielsetzungen, sind in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar gültig, sondern müssen durch nationale Gesetze in nationales Recht transformiert werden. Verordnungen und Richtlinien werden vom Rat erlassen. Entscheidungen (decisions) Einzelfallentscheidungen für bestimmte Probleme, die sich an Personen, Unternehmen 12
15 oder auch Mitgliedstaaten richten. Sind unmittelbar wirksam. Empfehlungen und Stellungnahmen (recommendations and opinions) haben keine rechtliche Bindungswirkung, geben nur die Ansicht von Rat und/oder Kommission wieder. Entscheidungen und Empfehlungen werden vorwiegend von der Kommission abgegeben oder ausgesprochen.
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