URHEBERRECHT ANDREA RASCHER. Urheberrecht TITEL. Subtitel

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1 URHEBERRECHT ANDREA RASCHER Urheberrecht TITEL Subtitel 1

2 Urheberrechtsgesetz (URG) Das Urheberrechtsgesetz (URG) umfasst: Urheberrecht: Schutz der Urheber (AutorInnenschutz) Werke verwandte Schutzrechte: Schutz der ausübenden Künstler (Darsteller, Interpreten), der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen. Leistungsschutz: keine Werke an sich aber im Zusammenhang mit Werken erbracht (neighbouring rights) Geistiges Eigentum An urheberrechtlich geschützten Werken gibt es zwei absolute Rechte: das Sacheigentum am konkreten Gegenstand (Buch, Bild, Filmrolle) und das geistige Eigentum am darin ausgedrückten Werk (Buchinhalt, Bildkomposition, Film)

3 Woran bestehen Urheberrechte? Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Schutz materialisierter Ideen: Muss durch die Sinne wahrnehmbar sein: Unerheblich, ob flüchtige Form (vorgetragen, vorgespielt etc.) Copyright protects expressions, not ideas A liebt B Familie/Freunde von A und/oder B sagen nein/ja/jain Zwerg schafft Ring Ring bringt Unglück Welt geht (fast) unter Merkmale Werk Es muss sich um eine geistige Schöpfung handeln und einen individuellen Charakter haben: Schaffung durch Menschen: Nur eine natürliche Person kann deshalb Urheberin oder Urheber sein. Individueller Charakter: Es muss sich von allen anderen bisherigen Werken unterscheiden. Statistische Einmaligkeit (BGE 130 III 168): - hängt vom Gestaltungsspielraum des Schöpfers ab (umstritten!) - aber π

4 Merkmale Werk Es muss sich um literarische oder künstlerische Schöpfungen handeln. Nicht künstlerische Werke, z.b. technische Anleitungen oder wissenschaftliche Fotografien, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Unerheblich ist der materielle Wert eines Werkes, es kann also wertlos und doch geschützt sein Werkbegriff (Art. 2 URG) Speziell erwähnt werden folgende Werke: literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; Werke der Musik und andere akustische Werke; Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; Werke der Baukunst; Werke der angewandten Kunst; fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; choreographische Werke und Pantomimen

5 Werkbegriff (Art. 2 URG) Des Weiteren geniessen selbständigen Schutz: Entwürfe, Titel und Teile von Werken (soweit sie die Voraussetzungen für ein Werk erfüllen). Werke zweiter Hand (Bearbeitungen): Ein aufgrund bestehender Werke geschaffenes neues Werk: Die verwendeten Werke müssen erkennbar bleiben (Übersetzung etc.) Sammlungen (z. B. Bibliographien) Computerprogramme (Sonderfall) Kunst Kunstwerke: Alles was gemeinhin als Kunst verstanden wird: - Darstellende Kunst - Bildende Kunst - Videokunst etc. Ausstellungen: Konzeption und Gestaltung der Ausstellung, aber auch die einzelnen in der Ausstellung gezeigten Kunstwerke, die Begleittexte, etc. sind einzeln urheberrechtlich geschützt

6 Kataloge Ausstellungskataloge: Der Katalog als Ganzes ist urheberrechtlich geschützt aber auch die einzelnen Werkbeiträge, die Abbildungen und die auf den Abbildungen erscheinenden Kunstwerke sind jeweils urheberrechtlich geschützt. Oft liegen die einzelnen Urheberrechte bei unterschiedlichen Urhebern und Institutionen. Spezial: Katalogprivileg Art. 26 URG (hinten) Fotografie Kunstfotografien, aber auch Werke der Reportagefotografie, dokumentierende Fotografien, etc. Nicht urheberrechtlich geschützt ist hingegen die wissenschaftliche Fotografie, die lediglich eine genaue Wiedergabe des Ist-Zustandes anstrebt, aber keinerlei individuelle, künstlerische Schöpfung darstellt

7 Fotografie: Bob Marley Foto: Max Messerli/Keystone Fotografie: Christoph Meili Foto: Gisela Blau

8 Fotografie: August Sander Fotografie: August Sander 8

9 Werk zweiter Hand (URG 3): Bearbeitung Bearbeitung = Werk zweiter Hand Ein aufgrund bestehender Werke ( Original ) geschaffenes neues Werk: Die verwendeten Werke müssen erkennbar bleiben Nutzung Bearbeitung braucht Einwilligung Urheber (Bearbeitung an sich frei) Beispiele: Übersetzung, Vertonung, Verfilmung Roman Variation Musikstück, Gemälde, Skulptur Bühneninszenierung (F, I, P: ja D: nein) Werk zweiter Hand (URG 3): Bearbeitung Bearbeitung = Werk zweiter Hand Ein aufgrund bestehender Werke ( Original ) geschaffenes neues Werk: Die verwendeten Werke müssen erkennbar bleiben Nutzung Bearbeitung braucht Einwilligung Urheber (Bearbeitung an sich frei) Beispiele: Übersetzung, Vertonung, Verfilmung Roman Variation Musikstück, Gemälde, Skulptur Bühneninszenierung (F, I, P: ja D: nein)

10 Sammelwerk (URG 4) Gesamtwerk (Ensemble): Zusammenstellung von Objekten verschiedenster Art (Auswahl/Anordnung) Beispiele: Ausstellung in Museum Sammelband (Verlag) Kein Urheberrechtsschutz (URG 5) Gesetzestexte Ratsberichte Amtliche Publikationen Zahlungsmittel etc. Patentschriften

11 Urheber (Art. 6 URG) Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Urheber kann nur die natürliche Person sein, die das Werk geschaffen hat. Eine juristische Person, ein Tier oder ein Computer können nicht Urheber sein Urheber (Art. 6 URG) Für die Entstehung des Urheberrechts an einem Werk braucht es nichts besonderes, also keine Registrierung oder Hinterlegung, aber auch keinen Vermerk. ist nur ein Hinweis auf die Urheberschaft und deren Rechte, hat aber an sich keine rechtliche Bedeutung. Aber: Frage der Beweisbarkeit! Falls (noch) nicht veröffentlicht eingeschriebener Brief an sich selbst

12 Miturheberschaft (Art. 7 URG) Mehrere Person haben ein Werk gemeinschaftlich geschaffen. Das Urheberrecht steht den Einzelnen gemeinschaftlich zu, d.h. sie bilden eine Gesamthandschaft mit gleichen Rechten und Pflichten. Nur jene Personen, die schöpferisch (künstlerisch) daran mitwirken. Nicht erfasst z.b. Handwerker Rechte der Urheber Der Urheber hat ausschliessliche vermögens- und persönlichkeitrechtliche Rechte: Nutzungsrechte Urheberpersönlichkeitsrecht

13 Absolute Rechte Die Urheberin und der Urheber haben folgende, absolute Rechte: Sie entscheiden, ob, wie und wann ein Werk veröffentlicht wird. Sie entscheiden, ob, wie und wann ein Werk vervielfältigt, aufgeführt, gesendet oder in anderer Weise für ein Publikum wahrnehmbar gemacht wird Nutzungsrechte (Art. 10 URG) Vervielfältigung: Kopien Verbreitung: vermieten, verkaufen, ausleihen Wahrnehmbarmachung: Vortrag (Lesung), Aufführung (Konzert, Theater) Sendung und Weitersendung

14 Urheberpersönlichkeitsrechte (Art. 11 URG) Recht auf Anerkennung und Bezeichnung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) Recht auf Bestimmung (Erst)veröffentlichung Recht auf Werkintegrität: Sich gegen Entstellungen des Werks durch (Änderung oder Bearbeitung) zu wehren Recht befindet sich bei Drittem: - Recht auf Zutritt zum Werk - Recht das Werk für Ausstellungen auszuleihen Urheberpersönlichkeitsrechte (Art. 11 URG) Urheber oder Urheberin kann Urheberpersönlichkeitsrechte nicht abtreten kann aber auf die Ausübung der Rechte verzichten: Namensnennung: z.b. Ghostwriter-Abrede Integrität: z.b. Verfilmung Roman mit einschneidenden Anpassungen Zutritts- bzw. Aushleihrecht: z.b. Gemälde in Privatsammlung

15 Vermieten (Art. 13 URG) Inhaber eines Werkexemplars, das sie legal erworben haben, dürfen dieses gegen ein Entgelt an die Rechteinhaber vermieten und verleihen. Urheber hat Anspruch auf Vergütung. Achtung: in der Schweiz gibt es kein Verleihrecht (Bibliothekstantieme vgl. aber EU!) Zutritts- und Ausstellungsrecht (Art. 14 URG) Anspruch, zum eigenen (veräusserten) Werk Zutritt zu erhalten Anspruch Werk vom Inhaber (z.b. Käufer) vorübergehend für Ausstellungen zu erhalten

16 Recht vor Zerstörung (Art. 15 URG) Vor einer Zerstörung muss Werk dem Urheber zur Rücknahme angeboten werden. Es darf nicht mehr als der Materialwert verlangt werden. Falls Rücknahme nicht möglich: Möglichkeit einräumen, Nachbildung zu erstellen. Bauwerke: Urheber darf fotografieren und auf eigene Kosten Kopien der Pläne herstellen lassen Schranken des Urheberrechts Schranken des Urheberrechts = Rechte der Nutzer Anspruch auf Vergütung (gesetzliche Lizenzen): Dritte dürfen auch ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers ein Werk nutzen, dafür aber müssen sie eine Vergütung bezahlen. Art. 19 f., 13 sowie 10 II e/f und 22 URG Freie Nutzung: Dritte dürfen auch ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers ein Werk nutzen, und müssen keine Vergütung bezahlen. 19 I a, URG

17 Schranken des Urheberrechts Parodiefreiheit (Art. 11 III URG) Eigengebrauch (Art. 19 f. URG) Archivwerke von Sendeunternehmen (Art. 22 a ff. URG) Sicherungsexemplar (Art. 24 URG) Zitat (Art. 25 URG Pflicht zur Quellenangabe!) Werke in Museen (Art. 26 URG) Werke auf allgemein zugänglichem Grund (Art. 27 URG) Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG) Eigengebrauch (Art. 19 und 20 URG) Recht der Nutzer, Werke ungefragt verwenden zu dürfen. Teilweise vergütungspflichtig Geltungsbereiche: Privatgebrauch (Privatbereich) Unterricht (alle Bildungsinstitutionen) Betriebsinterne Information (Vervielfältigung) Ausnahme: Computerprogramme

18 Art. 19 I Verwendung zum Eigengebrauch Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse; das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation Privatbereich (Art. 19 I a) Die Verwendung für den Privatbereich gilt im Kreis von «unter sich eng verbundenen Personen, wie Verwandte oder Freunde». Keine Freunde: Facebook-«Freunde»- oder die sog. «Peer-to-Peer-»Gemeinden. Verwenden: man darf Werke beliebig vervielfältigen, speichern und wahrnehmen (sehen, hören): Buch, CD, BD etc. komplett kopieren

19 Privatbereich (Art. 19 I a) Im privaten Rahmen im engen Freundeskreis und in der Familie dürfen urheberrechtlich geschützte Werke vorgetragen, gezeigt, aufgeführt, usw. werden. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Nicht erlaubt: Weitergabe ausserhalb des genannten Personenkreises. Bereits bei der Visionierung eines Films für geladene Gäste handelt es sich nicht mehr um einen Fall von Privatgebrauch Privatbereich (Art. 20 I) Privatgebrauch für sich selber sowie unter engen Freunden oder Verwandten ist ohne Bezahlung einer Vergütung erlaubt. Ausnahme: angemessene Vergütung für Leerträger (Kassetten, CD-R, DVD-R, BD-R etc.) wird direkt auf Produkt erhoben

20 Unterricht (Art. 19 I b und 20 II URG) Lehrpersonen haben die Erlaubnis, Werke für Lehrveranstaltungen kostenlos zu verwenden. Vervielfältigung aber ist vergütungspflichtig Betriebsintern (Art. 19 I c und 20 II URG) Betriebsinterne Information oder Dokumentation ist vergütungspflichtig. Weiterverwendung von Werken bzw. Werksauszügen im Intranet ohne Vergütung ist nicht zulässig

21 Vervielfältigung durch Dritte Vervielfältigung durch Dritte (Art. 19 II und 20 II URG) Kein Eigengebrauch liegt vor, wenn jemand, anstatt selber ein Kopie herzustellen, diese durch Dritte (Kopieranstalt, Bibliothek oder Videothek) herstellen lässt, die den Benützern Kopiergeräte (auch CD- Kopierer, Scanner etc.) zur Verfügung stellen. Dritte sind vergütungspflichtig (über Verwertungsgesellschaften) Zitierfreiheit (Art. 25 URG) Veröffentlichte Werke dürfen frei zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Umfang beschränkt: Nicht ganzes Buch bzw. Artikel (vgl. Zitate in Wikipedia) aber: kurzes Gedicht darf vollständig zitiert werden

22 Zitierfreiheit (Art. 25 URG) Es muss als Zitat bezeichnet sein. Quelle (und Urheberschaft) muss angegeben werden. Es können auch Teile aus Musikstücken, Filmen, Theateraufführungen, usw. zitiert werden Katalogprivileg (Art. 26 URG) Museen und Kunsthandel Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden. Die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen. Zulässig ist auch digitaler Katalog Freie Nutzung

23 Katalogprivileg (Art. 26 URG) Wird der Katalog durch eine öffentliche Sammlung herausgegeben und anlässlich einer Ausstellung verkauft, ist keine Entschädigung geschuldet. Auf diejenigen Kataloge, welche über den Buchhandel vertrieben werden, erhebt die ProLitteris eine Urheberrechtsentschädigung. Es empfiehlt sich, für den Buchhandel einen anderen Einband für den Katalog herzustellen (z.b. harter Einband, gegenüber weichem für die Ausstellungsversion) Verwertung (Vergütung) Individuelle Verwertung: Direkt zwischen Anbieter (Urheber/Verwerter) und Abnehmer (Nutzer) z. B. Verkauf eines Songs Kollektive Verwertung: Bei grosser Anzahl von vervielfältigten Werkexemplaren über Verwertungsgesellschaften Ausnahme: Musiknotendrucke

24 Kollektive Verwertung Kollektive Verwertung können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen. Insbesondere bei: Vermietung (Art. 13 URG) Verbreitung gesendeter Werke (Art. 10, 22 URG) Verwendung von Ton-und Tonbildträgern Verwertungsgesellschaften ProLitteris: Literarische Werke: Romane, Lyrik, Prosa, Wissenschaft, Journalismus etc. Fotografische Werke Werke der bildenden Kunst (Gemälde, Skizzen, Skulpturen) SUISA: Nicht-theatralische Musik mit oder ohne Text Theatralische Musik: zum Teil direkt mit Verlagen (z. B. BMG/Ricordi)

25 Verwertungsgesellschaften Société Suisse des Auteurs (SSA) wort- und musikdramatische Werke (Theaterstücke, Opern, Operetten) zum Teil direkt mit Verlagen (z. B. BMG/Ricordi) SUISSIMAGE: audiovisuelle Werke (Film, Fernsehen, Video) SWISSPERFORM InterpretInnen (Schauspielerinnen, Musiker) Produzentinnen Sendeunternehmen Hersteller von Ton- oder Tonbildträger Tarife Pro Litteris (PL) Für das Inkasso von vergütungspflichtigen Nutzungen existieren Gemeinsame Tarife (Art. 47 URG) Gemeinsame Tarife: GT

26 Schutzdauer (Art. 29 ff. URG) Urheberrechtsschutz beginnt mit der Entstehung/Veröffentlichung des Werkes dauert bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers Computerprogramme 50 Jahre Danach kann das Werk von jedermann frei genutzt und vervielfältigt werden Verwandte Schutzrechte Rechte der ausübenden Künstler (Interpretenschutz) Rechte der Hersteller von Ton und Tonbildträgern Recht der Sendeunternehmen Neighbouring Rights

27 Ausübende Künstler: Berechtigte Darbietende: Musikerin Tänzer Sänger Schauspielerin Künstlerisch mitwirkende: Dirigentin Regisseur (umstritten!) Ausübende Künstler: Rechte (Art. 33 URG) Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung: Wahrnehmbar oder zugänglich zu machen Senden oder weiterzusenden Aufnahmen auf Träger und Vervielfältigung Veräusserung Vervielfältigungsexemplare Etc. Recht auf Anerkennung: Namensnennung Falls Aufführung aufgenommen: Interpret hat Anspruch auf Vergütung kann aber Sendung nicht verbieten

28 Fremde Urheberrechte: Allgemeine Regeln Allgemeine Regeln für die Verwendung fremder Urheberrechte: Erlaubnis einholen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Budgetierung der Kosten für Urheberrechte im Rahmen der Projektplanung Aushandeln der Vergütungshöhe für die urheberrechtliche Nutzung Angabe der Urheberin bzw. des Urhebers und Rechteinhabers im Endprodukt Budgetierung Kosten für Urheber Bei der Planung eines Projektes wie einer Ausstellung, eines Kataloges, einer Aufführung oder sonstiger Aktivitäten, in denen urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden, sind die möglichen Kosten für Urheberrechtsvergütungen einzuplanen. Nach Erfahrungswerten ist mit zusätzlichen Kosten von ca. 10 % des Umsatzes bzw. des Budgets für Urheberrechtsnutzungen auszugehen

29 Angabe Namen im Endprodukt Bei Nichtbeachten können die Berechtigten die Vernichtung des Produktes, in welchem ihr Werk verwendet worden ist, oder bis zum Dreifachen der üblicherweise geschuldeten Nutzungsvergütung verlangen. (Name der Urheberin/des Urhebers), (Titel des Bildes), (Jahrgang der Publikation) by (Name und evtl. Wohnsitz der Rechteinhaberin/des Rechteinhabers) Kuno Koller, HirschHornMann 21, 2000 by ProLitteris, CH-8033 Zürich, Eigentum des Museums Basileus Angabe Namen im Endprodukt Bei abgebildeten Werken, deren Urheberin oder Urheber, bzw. Rechteinhaber nicht eruiert werden konnte, oder deren Aufenthalt unbekannt ist, empfiehlt es sich, im Rahmen des Impressums, bzw. der Bildnachweis folgende Anmerkung zu machen: Die Herausgeber konnten trotz intensiver Recherchen nicht alle Inhaber von Urheberrechten ausfindig machen, sind aber bei entsprechender Benachrichtigung bereit, Rechtsansprüche im üblichen Rahmen abzugelten

30 Internet free use? Schutz des Urheberrechts gilt auch im Internet uneingeschränkt. Problem: länderübergreifende oder global Sachverhalte. Neue Werktypen, welche den bestehenden Werkkategorien des Urheberrechtsgesetzes zugeordnet werden müssen Internet free use? Urheberrechtlich relevant sind insbesondere das Downund Uploaden von urheberrechtlich geschützten Werken: Download (noch) erlaubt Upload nicht. Rechtlich gesehen ist bereits die flüchtige Speicherung von Inhalten im Arbeitsspeicher des Nutzers eine Vervielfältigungshandlung aber keine weitergehende Werkverwendung (stillschweigende Zustimmung Urheber). 2013: AGUR 12 (Arbeitsgruppe Urheberrecht)

31 Urheberrecht in a nutshell Grundsatz: Kein Verwendungsrecht von Werken ohne Einwilligung des Urhebers (grundsätzlich auch für Internetveröffentlichungen). Ausnahmen (teilweise vergütungspflichtig): Eigengebrauch Zitierrecht Archiv- bzw. Sicherheitskopierrecht Literaturauswahl Barrelet/Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, Bern 2008 Glaus/Studer: Kunstrecht, Zürich 2003 Kaiser/Rüetschi: Immaterialgüterrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2014 Rehbinder/Viganò: URG Kommentar. Schweizer Recht: Urheberrechtsgesetz, Zürich 2008 Mosimann/Renold/Raschèr: Kultur Kunst Recht, Basel 2009 Raschèr/Senn: Kulturrecht Kulturmarkt, Zürich/St. Gallen

32 Links Grundlagen Gesetzgebung des Bundes mit Link auf die kantonalen Gesetzgebungen Bundesgerichtsentscheide Urheberrecht Impressum und Urheberrechte Alle Urheberrechte vorbehalten Andrea F. G. Raschèr Christa Müller (Bibliotheksrecht) Jeweilige Rechteinhaber an Bildern Ausschliesslich für schulische Zwecke

33

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