Stand: 1. März Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte.

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1 Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte Stand: März 2018 Herausforderungen aus der zunehmenden Regulierung für die schweizerische Finanzbranche übersichtlich dargestellt und periodisch aktualisiert.

2 Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte Stand: März 2018 Bereichsübergreifende Projekte Seite Prüfwesen FINMA-RS 1 3/3 Prüfwesen 5 Geldwäscherei/Compliance Bundesgesetz zur Stärkung der Wirksamkeit 5 der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Geldwäschereiv erordnung-finma (GwV- 5 FINMA) Bundesgesetz zur Umsetzung v on 6 Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke FINMA-RS 16/7 Video- und Online- 6 Identifizierung Organisation Finanzmarkt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 6 Verordnung über die Finanzdienstleistungen 6 (FIDLEV) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) 7 Verordnung über die Finanzinstitute (FINIV) 7 Finanzmarktinfrastrukturverordnung 7 (FinfraV) (Risikominderungspflichten) Finanzmarktinfrastrukturverordnung- 7 FINMA (FinfraV-FINMA) (Einführung Abrechnungspflicht) FINMA-RS 08/4 Effektenjournal 7 FINMA-RS 08/1 1 Meldepflicht 8 Effektengeschäfte FINMA-RS 1 8/2 Meldepflicht 8 Effektengeschäfte (Totalrev ision) FINMA-RS 1 8/1 Organisierte Handelssy steme 8 Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug FINMA-Aufsichtsmitteilungen 02/2017 und 05/201 7 (FinfraG: Meldepflichten/ Transaktionsregister) Übrige Themen Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) Gleichstellungsgesetz (GlG) - Einführung v on regelmässigen Lohnanaly sen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU- DSGVO) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Totalrev ision Erarbeitung Durchführung Anhörung/ Vernehmlassung Parlamentarische Behandlung Publikation definitiver Erlass Inkraftsetzung, Ablauf letzte Übergangsfrist Vollständige Anwendung Publikation Ergebnis Anhörung/ Vernehmlassung/Botschaft Referendumsfrist Geschätzt/ungefähr PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 2

3 Banken/Effektenhändler Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Seite Rechnungslegung FINMA-RS 15/1 Rechnungslegung Banken 10 (RVB) - Anpassung Expected Loss Offenlegung FINMA-RS 08/22 Offenlegung 10 FINMA-RS 1 6/1 Offenlegung (Phase I) FINMA-RS 1 6/1 Offenlegung (Corporate 11 Gov ernance) FINMA-RS 1 6/1 Offenlegung (Präzisierung zu 11 den Übergangsfristen) FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase II) 12 2 FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung (Phase III) 12 Eigenmittel/Risikoverteilung Verordnung über die Eigenmittel und 12 Risikov erteilung (ERV Totalrev ision v om Juni 2012) Eigenmittelverordnung (ERV) - Anpassung 13 der "Too-big-to-fail"-Bestim m ungen 12. ERV / FINMA-RS 17 /7 Kreditrisiken FINMA-RS 17 /7 Kreditrisiken 13 (Anrechenbarkeit v on Lebensv ersicherungen/ Anteile an VKV) FINMA-RS 17 /7 Kreditrisiken (Nachv ollzug 14 Verlängerung Übergangsfristen SA-CCR und VKV) ERV / FINMA-RS 1 9/1 Risikov erteilung FINMA-RS 08/23 Risikov erteilung 14 ERV (Festlegung Mindestanforderung für Lev erage Ratio) FINMA-RS 1 5/3 Lev erage Ratio (Optionale Anwendung SA-CCR) ERV / FINMA-RS 08/2 0 Marktrisiko ('Fundamental Rev iew of the Trading Book') FINMA-RS 1 1 /2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken FINMA-RS 1 3/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken Eigenmittelverordnung (ERV - Gone-concern- Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) Überarbeitung des Basel III Regelwerks (Postcrisis reform) Liquidität Liquiditätsv erordnung (LiqV) / FINMA-RS 15/2 Liquidität (quantitativ e Anforderungen) Liquiditätsv erordnung (LiqV) / FINMA-RS 15/2 Liquidität (Erleichterungen LCR) Liquiditätsv erordnung (LiqV) / FINMA-RS 15/2 Liquidität (Teilrev isionen NSFR) PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 3

4 Seite Organisation/Risikomanagement FINMA-RS 1 7 /1 Corporate Gov ernance 17 FINMA-RS 1 0/1 Vergütungssy steme 17 FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken 17 FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken 18 FINMA-RS 18/x Zinsrisiken 18 FINMA-RS 18/3 Outsourcing Banken und 18 Versicherer (Totalrev ision) Bankeninsolvenzverordnung-FINMA 18 (Teilrev ision) FINMA-FAQ Konsolidierte Aufsicht v on 18 Banken und Effektenhändlern Fintech BankG (Senkung Markteintrittshürden für 19 Fintech-Unternehmen) Bankenverordnung (BankV) (Umsetzung 19 erleichterte Bewilligungsv oraussetzungen für Fintech-Unternehmen) BankV (Senkung Markteintrittshürden für 19 Fintech-Unternehmen) FINMA-RS 08/3 Publikumseinlagen bei 19 Nichtbanken (Anpassungen aus Fintech- Vorlage) Übrige Themen Bankengesetz (BankG) (Stärkung 19 Einlegerschutz) FINMA-RS 08/1 Bewilligungs- und 20 Meldepflichten Banken Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Seite SFAMA-Richtlinie für Geldmarktfonds PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 4

5 Wichtigste Inhalte und Änderungen Bereichsübergreifende Projekte Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Prüfwesen FINMA-RS 13/3 Prüfwesen Geldwäscherei/Compliance Bundesgesetz zur Stärkung der Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Umsetzung von Massnahmen aus der FATF-Länderprüfung der Schweiz im Jahr Verbesserung der Konformität mit den FATF-Standards. Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV- FINMA) Stärkere Abstützung auf Arbeiten der internen Revision. Lockerung der Prüfzyklen in der Basisprüfung: für Prüfgebiete mit Nettorisiko mittel : Prüfung alle 6 Jahre statt 3-Jahres-Zyklus; Konzentration der Aufsichtsprüfung für problemlose Banken alle 3 Jahre (Aufsichtskategorie 5) resp. alle 2 Jahre (Aufsichtskategorie 4). Vermehrte FINMA-Interventionen mittels fallbezogener Interventionen durch die FINMA selber oder durch Beauftragte. Steuerung der Prüfungshandlungen durch zusammen mit der Prüfstrategie an FINMA einzureichende Kostenschätzung. Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung auch bei Kunden mit normalem Risiko anhand eines risikobasierten Ansatzes. Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundeninformationen bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen. Erweiterung und Präzisierung der Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. Konkretisierung der Anforderungen an gruppenweite Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der Geldwäschereiprävention und an globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Finanzintermediäre mit Auslandtätigkeit. Senkung des Schwellenwertes für Bartransaktionen mit Laufkunden und die Zeichnung von nicht börsenkotierten kollektiven Kapitalanlagen von CHF auf CHF Franken. Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber und zur begünstigten Person im Zahlungsverkehr. Januar 2018 Januar Anhörung erwartet von Juni bis September Oktober 2017 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 5

6 Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke FINMA-RS 16/7 Video- und Online- Identifizierung Organisation Finanzmarkt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Verordnung über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV) Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien für Gesellschaften ohne Börsenkotierung und Gesellschaften, deren Aktien nicht als Bucheffekten ausgegebenen wurden. Einführung Sanktionssystem für die Verletzung der Pflicht zur: Meldung von wirtschaftlich berechtigen Personen durch Aktionäre; und Führung von Verzeichnissen über Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen. Einsichtsrechte für Behörden und Finanzintermediäre. Anpassungen in verschiedenen Gesetzen, u.a. Obligationenrecht, Strafgesetzbuch und Kollektivanlagengesetz. Anpassung des Rundschreibens an den raschen technologischen Wandel. Videoidentifizierung: Verzicht auf Vorgehen mittels Einmalpasswort (TAN). Überprüfung von neu mindestens drei zufällig ausgewählten optischen Sicherheitsmerkmalen der Identifizierungsdokumente. Online-Identifizierung: Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten unter bestimmten Voraussetzungen durch Überweisung von einer Bank aus einem FATF-Mitgliedstaat zulässig, bisher Überweisung von einer Bank in der Schweiz zwingend. Lebenderkennung bei der Überprüfung von Lichtbildern. Anpassung der Verhaltens- und Produktvorschriften an angesprochenes Kundensegment (Privatkunden/professionelle Kunden): Information über Finanzdienstleister, Dienstleistung und Produkt, u.a. mittels Basisinformationsblatt; Angemessenheitsprüfung vor Geschäften mit Finanzinstrumenten (ausser execution only); Eignungsprüfung bei Beratung und Vermögensverwaltung. Pflicht für Kundenberater zur Registrierung in öffentlichem Verzeichnis sowie zur Aus- und Weiterbildung. Erweiterung der rechtlichen Mittel zugunsten des Kunden, u.a. Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten. Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG). Regelungen für das Angebot von Finanzdienstleistungen. 24. April März 2018 Übergangsfrist erwartet: 6 Monate nach Publikation Im Ständerat am 14. Dezember 2016 und im Nationalrat am 13. September 2017 behandelt, nächste Behandlung im Ständerat am 7. März 2018 Anhörung erwartet von Juni bis September 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 6

7 Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Verordnung über die Finanzinstitute (FINIV) Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Regelungen für die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) (Revision Risikominderungspflichten) Finanzmarktinfra- strukturverordnung- FINMA (FinfraV- FINMA) (Einführung Abrechnungspflicht) FINMA-RS 08/4 Effektenjournal Regelung der Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, d.h. Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser und Banken. Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen und Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen. Angleichung der im FinfraG geregelten Pflichten zum Austausch von Sicherheit, für nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte. Erweiterung der Ausnahmen von der Besicherungspflicht. Einführung der Abrechnungspflicht für standardisierte OTC-Zinsderivate und OTC-Kreditderivate. Abrechnungspflicht für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die OTC-Derivatgeschäfte über den Schwellenwerten gemäss Art. 88 FinfraV tätigen (CHF 1 Mia. für Kredit-/Aktienderivate, CHF 3.3 Mia. für Zins-/Devisen-/Rohwaren- und sonstige Derivate). Inkrafttreten der geänderten FinfraV-FINMA ist erst dann beabsichtigt, wenn FINMA die für die schweizerischen Marktteilnehmer wesentlichen zentralen Gegenparteien (CCPs) bewilligt oder anerkannt hat. Ab Inkrafttreten des Anhangs 1 FinfraV-FINMA gelten für die betroffenen Marktteilnehmer in Abhängigkeit der Klassifikation Übergangsfristen von 6 bis 18 Monaten, bis die Abrechnungspflicht erfüllt werden muss. Formelle Anpassungen an die neuen Gesetzesbestimmungen. Erweiterung der Journalführungspflicht auf Aufträge und Geschäfte in Derivaten. Journalführungspflicht für Derivate, die gemäss FINMA-RS 18/2 Meldepflicht Effektengeschäfte einer Meldepflicht unterstehen. Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten. Im Ständerat am 14. Dezember 2016 und im Nationalrat am 13. September 2017 behandelt, nächste Behandlung im Ständerat am 7. März 2018 Anhörung erwartet von Juni bis September 2018 In Kraft seit August Februar 2018 Publikation der definitiven Regelungen erwartet im 3. Quartal 2018 Januar 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 7

8 FINMA-RS 18/2 Meldepflicht Effektengeschäfte (Totalrevision des bisherigen FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte) FINMA-RS 18/1 Organisierte Handelssysteme FINMA-Aufsichtsmitteilungen 02/2017 und 05/2017 FinfraG: Meldepflichten/ Transaktionsregister Meldepflicht für aus mehreren Effekten zusammengesetzte Derivate, falls Anteil mindestens einer an schweizerischem Handelsplatz zugelassenen Effekte mindestens 25 % beträgt. Definition des Begriffs Wirtschaftlich Berechtigter. Bestimmung der Referenz für die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigen Person mittels Nationalität, Geburtsdatum und bankinterner Kennziffer, resp. Legal Entity Identifier. Meldepflicht für Sammelaufträge neu bei börslicher Ausführung und bei definitiver Zuteilung. Konkretisierung der für den Betrieb von organisierten Handelssystemen anwendbaren Bestimmungender Art FinfraV. Definitionen zu den Begriffen Organisiertes Handelssystem, Diskretionärer/Nichtdiskretionärer Handel, Multilateraler/Bilateraler Handel und Gehandelte Finanzinstrumente. Ausführung der Pflichten des Betreibers eines organisierten Handelssystems. Bewilligung eines schweizerischen Transaktionsregisters (SIX Trade Repository AG) und Anerkennung eines ausländischen Transaktionsregisters (Regis-TR S.A.) lösen für Schweizer Marktteilnehmende die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäften aus. Meldung offener Derivatgeschäfte spätestens ab folgenden Zeitpunkten: ab Oktober 2017: wenn die meldepflichtige Person eine nicht-kleine Finanzielle Gegenpartei (FC) oder eine zentrale Gegenpartei (CCP) ist; ab Januar 2018: wenn die meldepflichtige Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) o- der eine nicht-kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC) ist; ab Januar in den übrigen Fällen, wobei ein Geschäft zwischen zwei kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien (NFC-) nicht gemeldet werden muss. Januar 2018 Aufhebung des bisherigen FINMA-RS 08/11: Dezember 2017 Januar 2018 Meldepflicht in Abhängigkeit von Art und Grösse der meldepflichtigen Person bis spätestens Januar PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 8

9 Übrige Themen Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) (Einführung von regelmässigen Lohnanalysen) EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) in Bundesgesetz. Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und Entschädigungen für Konkurrenzverbote. Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen. Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung. Geschlechterquoten für den Verwaltungsrat (je mind. 30 %) und Geschäftsleitung (je mind. 20 %) bei grossen börsenkotierten Gesellschaften, Complyor-Explain-Ansatz. Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien. Erhöhte Transparenzanforderungen im Rohstoffsektor durch Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen. Verpflichtung von Arbeitgebern mit mindestens 50 Mitarbeitenden zur Durchführung einer Lohnanalyse alle 4 Jahre. Durchführung der Lohnanalyse anhand Standard- Analysemodell des Bundes oder mit einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode. Überprüfung der internen Lohnanalyse durch unabhängige Stelle: zugelassenes Revisionsunternehmen; anerkannte Lohngleichheitsexpertinnen und -experten; oder Organisationen der Arbeitnehmervertretung oder Gleichstellungsförderung. Pflicht zur Information der Aktionäre bei börsenkotierten Gesellschaften und der Mitarbeitenden. Wesentliche Verschärfung der Vorschriften für die Verwendung, Nutzung, Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten. Anwendbarkeit auch auf Firmen mit Sitz in der Schweiz, wenn personenbezogene Daten von EU- Bürgern bearbeitet werden und falls Güter oder Dienstleistungen in der EU angeboten werden. Drastische Strafen für Verletzungen bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder EUR 20 Mio. Botschaft des Bundesrates an das Parlament publiziert am 23. November 2016 Behandlung im Parlament pendent Botschaft am 5. Juli 2017 publiziert Im Ständerat am 28. Februar 2018 an vorberatende Kommission zurückgewiesen, erneute Behandlung im Ständerat erwartet im Juni 2018 In Kraft seit 24. Mai 2016 Übergangsfrist bis 25. Mai 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 9

10 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) (Totalrevision) Erweiterte Auskunfts- und Dokumentationspflichten. Stärkung der Aufsichtsbehörde und Verschärfung der Sanktionen. Berücksichtigung der in der EU ab 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO) sowie der Datenschutzkonvention des Europarates (SEV 108). Für Gesellschaften mit grenzüberschreitendem Geschäft in der Europäischen Union sind die Bestimmungen der EU-DSGVO zu beachten. Botschaft am 15. September 2017 publiziert Behandlung im Parlament pendent Banken/Effektenhändler Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Rechnungslegung FINMA-RS 15/1 Rechnungslegung Banken (RVB) (Anpassung Expected Loss) Offenlegung FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken (FINMA-Rundschreiben vom 20. November 2008, mit Anpassungen vom 29. Oktober 2014) Überführung von Teilen des FINMA-RS in eine FINMA-Rechnungslegungsverordnung. Einführung eines Expected-Loss-Ansatzes für die Ermittlung von Wertberichtigungen: Banken der Aufsichtskategorien 1 und 2, sowie IRB-Banken: Modellbasierte Berechnung erwarteter Verluste; Banken der Aufsichtskategorie 3: Einfacher, nicht modellbasierter Ansatz zur Berechnung erwarteter Verluste; übrige Banken: Vereinfachter Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für latente Ausfallrisiken, aufbauend auf derzeit geltenden Regeln. Integration der bestehenden FAQ in das Rundschreiben mit vorwiegend formellen Anpassungen, keine materiellen Auswirkungen erwartet. Aufnahme von Vorgaben zur qualitativen und quantitativen Offenlegung von: Leverage Ratio; Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio LCR). Ab Jahr 2015: Offenlegung gemäss bisherigen Periodizitäten für die Eigenmittel-Offenlegung: für Banken mit jährlicher Offenlegung: bis spätestens Ende April 2016 basierend auf den Zahlen per Jahresende 2015); für Banken mit halbjährlicher Offenlegung: bis spätestens Ende August 2015 basierend auf den Zahlen per Ende Juni 2015). Anhörung erwartet: Mitte 2018 Übergangsfrist für Einführung Expected-Loss- Ansatz erwartet: Januar 2020 Januar 2015 Schrittweise Ablösung durch FINMA-RS 16/1 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 10

11 FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Phase I FINMA-Rundschreiben vom 28. Oktober 2015) FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Anpassung aufgrund neuer Vorschriften zur Corporate Governance) FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Präzisierung zu den Übergangsfristen) Totalrevision und Ersatz des bisherigen FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken, mit Fokus auf eine Standardisierung gewisser Tabellen zur Sicherstellung der einfacheren Vergleichbarkeit. Befreiung von kleineren Instituten (FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5) von detaillierter Offenlegung gemäss Basler Standards. Ein grösserer, einmaliger Umstellungsaufwand fällt v.a. bei rund 30 Instituten der Aufsichtskategorien 1 bis 3 an. Erste jährliche Offenlegung für Banken der: Aufsichtskategorie 1 bis spätestens Ende April 2017 für Geschäftsjahre endend am Dezember 2016; Aufsichtskategorie 2 & 3 bis spätestens Ende April 2018; Aufsichtskategorie 4 & 5 bis spätestens Ende April. Banken, die den Konsolidierungsrabatt anwenden sowie von der detaillierten Offenlegungspflicht befreite ausländisch beherrschte Banken: Publikation von mind. 6 Kennzahlen im Geschäftsbericht, erstmals per Dezember Aufsichtsrechtliche Offenlegungsvorschriften werden im FINMA-RS 16/1 gebündelt. Aufnahme von Offenlegungsvorschriften zur Corporate Governance: Organisation, Ausschüsse, personelle Zusammensetzung, Erfahrung und Unabhängigkeit des Verwaltungsrats; Zusammensetzung, beruflicher Hintergrund und Ausbildung der Geschäftsleitung; Pflicht zur Offenlegung gewisser Aspekte gemäss SIX-Richtlinie Information zur Corporate Governance für Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3. Pflicht zur Nachführung der Informationen auf Internetseite innert 3 Monaten. Anpassung der Rz 59 und 60 in den Übergangsbestimmungen des Rundschreibens. Klarstellung, dass die Offenlegung nach Anhang 7 (Corporate Governance) erstmals mit dem Geschäftsbericht 2017 zu erfolgen hat: für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5; sowie für Banken, die weiterhin den SA-CH anwenden. Januar 2016 Übergangsfristen bis Januar 2017 Umsetzung der Anforderungen zur Offenlegung erstmals mit Geschäftsbericht 2017 In Kraft seit 2 September 2017 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 11

12 FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Phase II) FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Phase III) Eigenmittel/Risikoverteilung Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) (Totalrevision vom Juni 2012) Teilrevision des Rundschreibens zur Erzielung einer erhöhten Vergleichbarkeit durch standardisierte Vorgaben der Offenlegungsinhalte. Wesentliche inhaltliche Anpassungen: Übersichtstabelle mit wesentlichen regulatorischen Kennzahlen (Key Metrics); Tabellen zu revidierten Standards zu Zins- und Marktrisiken; Tabellen für global systemrelevante Banken im Zusammenhang mit TLAC-Vorgaben; Tabellen zu Vergütungen und prudentiellen Wertanpassungen; Verzicht auf publizierte Begründung bei Nicht- Publikation von Informationen aufgrund Unwesentlichkeit. Voraussichtlich anwendbar auf Offenlegungen mit Stichtag per Dezember 2018, frühere Anwendung zulässig. Erweiterung der Offenlegungspflichten. Umfassende Überarbeitung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften aufgrund der Änderungen des Basel-III-Rahmenwerkes. Verschärfte Anforderungen an die Qualität und Höhe des Eigenkapitals. Abschaffung des Swiss Finish (Schweizer Standardansatz zur Unterlegung von Kreditrisiken und Schweizer Ansatz der Risikoverteilung) mit Übergangsfrist bis längstens Dezember Januar 2018 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Anwendbarkeit erwartet für Offenlegungen per Dezember 2018 In Ausarbeitung Januar 2013 Umfangreiche Übergangsfristen von 2013 bis 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 12

13 Eigenmittelverordnung (ERV) (Anpassung der Too-bigto-fail -Bestimmungen) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) FINMA-RS 17/7 Kreditrisiken Banken (Totalrevision RS 08/19) FINMA-RS 17/7 Kreditrisiken Banken (Anrechenbarkeit von Lebensversicherungen/ Anteile an VKV) Neu kalibrierte Gesamtanforderungen zum Goingconcern-Kapital für systemrelevante Banken: Sockelanforderung: 4.5 % Leverage Ratio % der risikogewichtete Positionen; abgestufter Zuschlag für Marktanteil; abgestufter Zuschlag für Gesamtengagement. Erweiterter antizyklischer Puffer für grosse Banken mit signifikanten Forderungen im ausländischen privaten Nichtbankensektor: Kapitalpuffer aus gewichtetem Durchschnitt derjenigen Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses gelten, in denen die massgeblichen Kreditpositionen der Bank belegen sind; Limitierung des erweiterten antizyklischen Kapitalpuffers auf maximal 2,5 % der gewichteten Positionen. Überführung aus FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken: der Kapitalquoten und Eigenmittelpuffer in die Eigenmittelverordnung (ERV) sowie die Kategorisierung der Banken in die Bankenverordnung (BankV) Anpassung der Berechnung von Kreditäquivalenten für Derivate. Einführung Standardansatz für Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR); Vereinfachter SA-CCR für Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5; Vereinfachter SA-CCR für Institute der Aufsichtskategorie 3 unter Bedingungen. Anpassung von Methodik und Risikogewichtungssätzen zur Unterlegung von Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen. Einführung von verschiedenen Ansätzen zur Bestimmung der Eigenmittelunterlegung: Look- Through-Ansatz LTA, mandatsbasierter Ansatz MBA oder Fallback-Ansatz FBA; Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 dürfen den Fallback-Ansatz FBA mit einem Risikogewicht von 250 % statt % anwenden, falls der Fonds einen synthetischen Risikoindikator von 1 bis 4 aufweist; Fallback-Ansatz FBA für Institute der Aufsichtskategorie 3 unter Bedingungen zulässig. Anpassung der Eigenmittelunterlegung für Verbriefungspositionen im Bankenbuch. Definition der Anrechenbarkeit von Lebensversicherungspolicen von Ehepartnern. Erweiterung des vereinfachten Ansatzes zur Risikogewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) für Instrumente mit Risikoindikator > 4. Juli 2016 Verschiedene Übergangsfristen bis längstens Änderungen zur Verordnung publiziert am 23. November 2016 Änderungen zum FINMA-RS publiziert am 19. Dezember 2016 Januar 2017 mit Übergangsfrist bis Januar 2020 (Verlängert mit Publikation der Änderungen in der ERV vom 22. November 2017) Januar 2018 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Januar PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 13

14 FINMA-RS 17/7 Kreditrisiken Banken (Nachvollzug Verlängerung Übergangsfristen SA-CCR und VKV) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) FINMA-RS 19/1 Risikoverteilung Banken (Änderungen Risikoverteilungsvorschriften) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) (Festlegung Mindestanforderung für Leverage Ratio) FINMA-RS 15/3 Leverage Ratio (Optionale Anwendung SA-CCR) Nachvollzug der Übergangsfristen im Rundschreiben aus Anpassung der Eigenmittelverordnung vom 22. November 2017: Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des SA-CCR in Ablösung der Marktwertmethode vom Januar 2018 auf Januar Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Eigenmittelregeln für im Bankenbuch gehaltene Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) vom Januar 2018 auf Januar Wegfall der Abdeckung von Überschreitungen der 25 %-Obergrenze mit freien Eigenmitteln, ausser im Zusammenhang mit Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs während längstens 5 Bankwerktagen und Unternehmensverbindungen. Beschränkung der Ausnahmen von der 25 %-Obergrenze vorwiegend auf Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen sowie zentrale Gegenparteien. Gewichtung von Forderungen gegenüber Pfandbriefinstituten mit 10 %. Anpassung des Meldewesens. Pflicht zur Meldung bis Ende März 2018 von Klumpenrisiken, die bei Inkrafttreten der neuen Regeln voraussichtlich die 25 %-Obergrenze überschreiten. Verlängerung der Übergangsfrist für die Einführung des SA-CCR und die Gewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen von 12 auf 36 Monate. Ablösung des FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung Banken durch neues Rundschreiben. Erleichterungen für Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5. Festlegung einer Mindestanforderung für die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3 % Kernkapital im Verhältnis zum ungewichteten Gesamtengagement. Einführung der optionalen Anwendung des SA-CCR (Standardansatz für Kreditäquivalente von Derivaten) gemäss Art. 57 ERV anstelle der Marktwertmethode zum Einbezug von Derivaten in die Berechnung der Leverage Ratio. Bei optionaler Anwendung des SA-CCR: Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3: Pflicht zur Information der FINMA unter Angabe der Auswirkungen; Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5: keine Informationspflicht; Offenlegung der Methodik bei optionaler Anwendung des SA-CCR. 15. Februar 2018 Inkrafttreten: Januar Januar Februar 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 14

15 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) FINMA-RS 08/20 Marktrisiko Banken (Änderungen Fundamental Review of the Trading Book) FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung - Banken FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken (Teilrevision) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen) Umsetzung der Ergebnisse des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) zu den Marktrisikovorschriften des Basler Ausschusses. Dies bedingt eine weitere Anpassung der Eigenmittelverordnung (ERV) und des Rundschreibens Marktrisiken Banken. Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung in anderen Jurisdiktionen, insb. Europäische Union, wird die Umsetzung in der Schweiz frühestens per Dezember 2020 in Kraft treten. Weiterer Aufschub bis 2022 erwartet aufgrund Verschiebung des Inkrafttretens durch Basler Ausschuss. Aufhebung der Ausführungen zu Aufsichtskategorien und Eigenmittelpuffer aufgrund bereits erfolgter Neuregelung in ERV. Definition der Berechnung der Eigenmittelzielgrösse (= Gesamteigenmittelquote + antizyklischer Puffer + institutsspezifischer Eigenmittelzuschlag). Festlegung Prozentsatz zur Unterschreitung der Eigenmittelzielgrösse für Massnahmen. Implementation der ab gültigen Regeln für die eigenmittelmässige Behandlung von TLAC-Instrumenten. Präzisierung der geltenden Praxis zur Anrechnung von Wertkorrekturen für latente Ausfallrisiken: Anrechnung an T2-Kapital; oder Abzug von entsprechenden Aktiv- oder Ausserbilanzpositionen. Anpassung der regulatorischen Filter aufgrund Änderung von IFRS-Standards. Einführung von Gone-concern-Kapitalanforderungen für inlandorientierte systemrelevante Banken (D-SIBs). Beteiligungen an zu konsolidierenden, im Finanzbereich tätigen Tochtergesellschaften: Abschaffung des vollen Abzugs des Beteiligungswerts in der Einzelinstitutsbetrachtung von den Eigenmitteln und Festlegung einer Risikogewichtung für Beteiligungen mit Sitz: in der Schweiz auf 250 %; im Ausland auf 400 %. Unterstellung unter die konsolidierte Aufsicht der FINMA von Gruppengesellschaften, die für eine Weiterführung der Geschäftsprozesse einer Bank notwendige Dienstleistungen erbringen. Anhörung erwartet: Quartal Erlass der Regelungen erwartet: Dezember Januar 2022 Januar 2018 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Januar Januar 2018 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Januar Vernehmlassung bis 30. Mai 2018 Januar PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 15

16 Überarbeitung des Basel-III-Regelwerks (Post-crisis reform) Liquidität Liquiditätsverordnung (LiqV) (Anpassung der quantitativen Anforderungen) FINMA-RS 15/2 Liquidität Banken (qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und quantitative Anforderungen an die Liquiditätshaltung vom 3. Juli 2014) Anpassung des Standardansatzes zur Gewichtung von Kreditrisiken durch stärkere Differenzierung von Risikowichten anstelle pauschaler Sätze, insbesondere für grundpfandgesicherte Positionen in Wohn- und Gewerbeliegenschaften in Abhängigkeit der Belehnung; und erweiterte Beurteilungspflichten bei der Verwendung von externen Ratings. Wegfall des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes für gewisse Positionsklassen, insbesondere Positionen gegenüber grösseren Unternehmen und Finanzinstituten. Anpassung der Berechnungsmethodik von Credit Valuation Adjustments (CVA). Ersatz der bisherigen Ansätze zur Eigenmittelunterlegung von operationellen Risiken (Basisindikator-, Standard- und institutsspezifischer Ansatz) durch Standardansatz auf Basis von Ertragskomponenten und historischen Verlusten. Anpassung der Berechnungsmethodik zur Leverage Ratio und Einführung eines Leverage Ratio Puffers für global systemrelevante Banken (G-SIBs). Festlegung des Output Floors für interne Modellverfahren bei mindestens 72.5 % der risikogewichteten Aktiven gemäss Standardansätzen. Verschiebung des Inkrafttretens der Vorgaben zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken (FRTB) von auf Januar Ersatz der bisherigen Vorgaben Gesamtliquidität mit Einhalten der Liquidity Coverage Ratio (LCR) ab Januar 2015, mit im Grundsatz monatlicher Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen. Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken ab Januar 2015 zu 60 % mit graduellem Anstieg der Quote bis zur vollständigen Einhaltung ab Januar. Einführung von Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie weiterer Beobachtungskennzahlen: Test-Reporting im Jahr 2015; verbindliche Berichterstattung ab 2. Quartal 2016 bis Ende Umsetzung der meisten Anpassungen des Basler Ausschusses bis Januar 2022 Phasenweise Erhöhung des Output Floors für interne Modellverfahren von 2022 bis 2027 Januar 2015 Diverse Übergangsfristen bis längstens Januar PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 16

17 Liquiditätsverordnung (LiqV) FINMA-RS 15/2 Liquidität Banken (Erleichterungen LCR) Liquiditätsverordnung (LiqV) FINMA-RS 15/2 Liquidität Banken (Teilrevisionen NSFR) Organisation/Risikomanagement FINMA-RS 17/1 Corporate Governance Banken (Totalrevision des FINMA- RS 08/24 Überwachung und interne Kontrolle Banken) FINMA-RS 10/1 Vergütungssysteme FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken Banken Erteilung der Kompetenz an FINMA zur Umsetzung von Erleichterungen beim Nachweis zur Erfüllung der LCR für Banken der Kategorien 4 und 5. Wegfall der zusätzlichen Prüfung der Anerkennung als HQLA im Ausland von in Fremdwährungen denominierten, SNB-repofähigen Wertpapieren. Keine generelle Ausweitung des Proportionalitätsprinzips auf Banken der Aufsichtskategorie 3. Vereinfachungen beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises für kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5. Erlass der verbindlichen Vorgaben zur stabilen Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR). Aufschub des Entscheids zur Einführung der NSFR in der Schweiz bis Ende 2018 aufgrund erheblicher internationaler Verzögerungen. Grundsätzliche Pflicht zur vollständigen Einhaltung des überarbeiteten Rundschreibens seit Juli Übergangsfrist bis 30. Juni 2018 für: Oberleitungsorgan muss zu mindestens einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern bestehen; Alle Institute müssen ein Rahmenkonzept für das institutsweite Risikomanagement erstellen und durch das Oberleitungsorgan genehmigen lassen; Institute der Aufsichtskategorien 1 bis 3: Einführung von Prüfausschuss und davon separatem Risikoausschuss, mit Möglichkeit zur Kombination für Institute der Aufsichtskategorie 3; Systemrelevante Institute: Führung separate Position Chief Risk Officer u.a. als Teil der Geschäftsleitung. Beschränkung der Anwendung auf Banken mit erforderlichen Eigenmitteln von mindestens CHF 10 Mrd. (bisher CHF 2 Mrd.). Verzicht auf Einführung einer Claw-back-Klausel. Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 gelten für qualitative Anforderungen grundsätzlich als kleine Banken. Beurteilung dieser Einordnung wird neu nicht mehr durch Prüfgesellschaft sondern durch FINMA vorgenommen. Integration von Grundsätzen sowie Anforderungen für Konzepte zu IT- und Cyberrisiken. Anforderungen zur Fortführung von kritischen Dienstleistungen im Insolvenzfall (für systemrelevante Banken). Integration von Grundsätzen zu Risiken aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft. Januar April 2017 Neubeurteilung des weiteren Vorgehens: Ende 2018 Juli 2017 Vereinzelte Übergangsfristen bis 30. Juni 2018 Juli 2017 Juli 2017 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 17

18 FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken Banken FINMA-RS 18/x Zinsrisiken Banken (Totalrevision) FINMA-RS 18/3 Outsourcing Banken und Versicherer (Totalrevision) Inkrafttreten: April 2018 Nach Inkrafttreten: Sofortige Anwendung auf neue oder geänderte Auslagerungen Übergangsfrist von fünf Jahren zur Anpassung bestehender Auslagerungen Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (Teilrevision) FINMA-FAQ Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern Aufhebung des Rundschreibens und Ersatz durch neues FINMA-RS Zinsrisiken Banken. Messung der Zinsrisiken nach internen Zinsstressund -schockszenarien sowie nach aufsichtsrechtlichen Standardzinsschockszenarien. Erleichterungen bei den Messszenarien unter Bedingungen für kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5. Vorgaben zu Pflichten des Oberleitungsorgans, interner Berichterstattung, Risikoappetit, Datenintegrität und Validierung sowie interner Risikotragfähigkeit. Offenlegung von Informationen zum Zinsrisiko. Schwellenwert zur Identifikation von Instituten mit auffälligen Zinsrisiken (15 % des Kernkapitals). Ablösung des bisherigen FINMA-RS 08/7 Outsourcing Banken Pflicht zur Führung eines Inventars über ausgelagerte Dienstleistungen. Anforderungen des Rundschreibens gelten auch bei gruppeninternen Outsourcings, Erleichterungen können jedoch berücksichtigt werden, falls Risiken nachweislich nicht bestehen oder Anforderungen nicht relevant sind. Bei Auslagerung ins Ausland muss in der Schweiz der Zugriff auf Daten jederzeit gewährleistet sein, die für Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendig sind. Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Versicherungsunternehmen. Konkretisierung der allgemeinen am Januar 2016 in Kraft getretenen Regelungen in Art. 30a BankG und Art. 12 Abs. 2 bis BankV, wonach Banken dazu verpflichtet sind, Änderungen oder Neuabschlüsse von Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur noch einzugehen, wenn die Gegenpartei einen Aufschub nach Art. 30a BankG anerkennt. Unterstellung nur von für Finanzmarkttransaktionen gebräuchlichen Verträgen. Klarstellung, dass die Anpassungspflicht nur bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen gilt. Ersatzlose Streichung des FAQ Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern. Keine Überführung der aktuellen FAQ zu Finanzgruppen und -konglomeraten sowie zur konsolidierten Überwachung in ein neues Rundschreiben. Unveränderte Weiterführung der bisherigen FINMA-Praxis. Aufhebung erwartet per Dezember 2018 Anhörung bis Januar 2018 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Januar In Kraft seit April 2017 Übergangsfristen bis 12 resp. 18 Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung Aufhebung des bisherigen FAQ per Ende Januar 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 18

19 Fintech Bankengesetz (BankG) (Senkung Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen) Bankenverordnung (BankV) (Umsetzung erleichterte Bewilligungsvoraussetzungen für Fintech-Unternehmen) Bankenverordnung (BankV) (Senkung Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen) FINMA-RS 08/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken (Anpassungen aus Fintech- Vorlage) Übrige Themen Bankengesetz (BankG) (Stärkung Einlegerschutz) Bewilligung für Institute ohne Aktiv- und Anlagegeschäft mit unverzinslichen Einlagen bis CHF 100 Mio., mit erleichterten Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen, sowie verringerten Anforderungen an Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität. Anpassungen im BankG erfolgen im Rahmen der Beratung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG). Umsetzung der erleichterten Bewilligung für Fintech-Unternehmen, die voraussichtlich vom Parlament im Rahmen der Beratung zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz im Bankengesetz eingefügt wird. Ausweitung der Frist für Abwicklungskonten von 7 auf 60 Tage. Bewilligungsfreie Entgegennahme von Publikumsgeldern bis zu Gesamtwert von CHF 1 Mio. Anpassung des Rundschreibens an die am August 2017 in Kraft getretenen Änderungen der Bankenverordnung. Ergänzung der Definition von Abwicklungskonten. Ergänzung der Erläuterungen, ob bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Anforderungen an die Informationspflicht der Kunden, falls die Unternehmung im Sandbox-Bereich tätig ist, durch Hinweis auf: fehlende Aufsicht durch FINMA; und fehlende Einlagensicherung. Massnahmen zur Stärkung des Einlegerschutzes: Verkürzung der Dauer zur Auszahlung der gesicherten Einlagen im Fall eines Bankenkonkurses auf 7 Arbeitstage; Hinterlegung von Wertschriften im Umfang von 50 % der Beitragsverpflichtung; Wegfall der Anforderung zur Haltung von Liquidität für allfällige Mittelabflüsse an die Einlagensicherung; Festlegung einer neuen Systemobergrenze auf 6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens jedoch CHF 6 Mia. Einführung einer Verpflichtung zur getrennten Verwahrung (Segregierung) von Eigen- und Kundenbeständen kontenverbuchter Vermögenswerte für die gesamte Verwahrkette im Inland. Im Ständerat am 14. Dezember 2016 und im Nationalrat am 13. September 2017 behandelt Anhörung erwartet von Juni bis Oktober 2018 In Kraft seit August 2017 Januar 2018 Anhörung erwartet von August bis November 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 19

20 FINMA-RS 08/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Banken Aufhebung des Rundschreibens. Die im Rundschreiben aufgeführten Bewilligungsund Meldepflichten werden nicht angepasst und bleiben weiterhin gültig. Aufgehoben am 8. September 2017 Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status SFAMA-Richtlinie für Geldmarktfonds (Anpassungen vom 4. Mai 2016) Einführung von Regeln zur Bewertung und zum Liquiditätsmanagement von Geldmarktfonds. Bestimmungen zur Regelung von möglichem Rückzahlungsaufschub in Fondsvertrag bzw. Statuten. Einführung von Bestimmungen zur Bonität von Geldmarktinstrumenten. Für vor dem Oktober 2016 gehaltene Geldmarktpapiere: Übergangsfrist von 300 Tagen nach Inkrafttreten der Richtlinie zur Anpassung gewisser Bewertungsvorschriften. Januar 2017 Übergangsfrist bis 28. Oktober 2017 zur Anpassung gewisser Bewertungsvorschriften This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. It does not take into account any objectives, financial situation or needs of any recipient; any recipient should not act upon the information contained in this publication without obtaining independent professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it PricewaterhouseCoopers. All rights reserved. PricewaterhouseCoopers refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: März 2018) 20

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