2015 Landschaftsqualitätsbeiträge Kanton Bern LN/ SöGeb Beschreibung Grenzwerte Beitrag

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1 Nr Bezeichnung Blühender Ackerbegleitstreifen Einzigartige Hauptkulturen Farbigblühende Hauptkulturen 2015 Landschaftsqualitätsbeiträge Kanton Bern / Beschreibung Grenzwerte Beitrag 1.4 Getreidevielfalt 1.5 Vielfältige Fruchtfolge Einheim. & standortger. Ackerbegleitflora, blüht vor Ernte Keine Herbizide. Einzelstockbehandlung erlaubt Nur an Standorten mit geringem Problemunkrautdruck anlegen Gesamte Feldlänge, liegt am Parzellenrand Anhauptseitig nicht anmeldbar Einsaat in Dreschkultur Anrechenbare Kulturgruppen: - Einjährige/ mehrjährige Gewürz und Medizinalpflanzen (553, 706) - Vielfältiger Gemüsegarten auf (Pflanzblätz) zur Selbstversorgung oder Direktvermarktung (54502) - Einjährige/ mehrjährige Beeren (551, ) - Chinaschilf (707) - Buntbrache, Rotationsbrache, Saum auf Ackerfläche (556, 557, 559) - Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (59700) Nicht auf ökologisch wertvollen Flächen Jede Kulturgruppe nur einmal anmeldbar Anrechenbare Kulturen: (a) Ackerbohnen (536) (b) Eiweisserbsen (537) (c) Sonnenblumen (531, 592) (d) Raps (526, 527, 590, 591) (e) Lupinen (538) (f) Soja (528) (g) Lein (534) (h) Ackerbohnen-Eiweiss-Lupine (569) (i) Saflor/ Färbedistel (567) (j) Mohn (566) (k) Linsen (568) Dreschkulturen müssen geerntet Kultur steht mind. 90 Tage und wird geerntet Mind. 3 dieser anrechenbare Kulturen (Kulturcode): (a) Weizen (507, 512, 513, 51707) (b) Roggen (514, 51714) (c) Hafer (504, 51704) (d) Gerste (501, 502, 51701) (e) Triticale (505, 51705) (f) Emmer (511, 51711) (g) Hirse (542) (h) Dinkel (516, 51716) (i) Mischel (506, 515) Mind. 2.5m, max. 12m breit x Länge Mindestfläche 1 Are pro Kulturgruppe (zusammenhängend) mit Mindestengagement (jährlich mind. eine Kulturgruppe angemeldet) Mindestens 20 Aren einer der Kulturen Hinweis: Beitrag auf max. 5 Kulturen Mind. 20 Aren pro Kultur Mind. 3 verschiedene Kulturen Mind. 6 Kulturen nach folgendem Berechnungsschema: - Kultur zählt wenn mind. 10% der Ackerfläche (inkl. KW) - Kulturen <10% summiert: Ist die Summe >10% = 1 Mind. 6 Kulturen nach Berechnungsschema Kultur, >20% = 2 Kulturen und >30% = 3 Kulturen - Einjähriges Freilandgemüse wird analog summiert und macht max. 3 Kulturen aus - Kunstwiese (KW) wird analog summiert und macht max. 2 Kulturen aus 20.- / Are / Kultur / Kultur / Kultur / Kultur 1.6 Gesäte Zwischenkulturen/ Gründüngung auf Ackerland 1.7 Mosaik im Grünland Nur gesäte Zwischenkulturen (z.b. Ausfallraps nicht beitragsberechtigt) Mind. 20 Aren pro Kultur Im Folgejahr muss eine Ackerkultur angebaut mit Mindestengagement Anforderungen Bodenschutz gemäss DZV, Anhang 1, Art 4 (jährlich mind. eine Kulturgruppe angemeldet) Beispiele anrechenbarer Kulturen: Gras-Klee-Mischung, Phacelia, Sareptasenf, Wick-Erbs-Hafer Mischung Nicht in Talzonen [Zone 31] anmeldbar, massgebend ist der Betriebsstandort Anforderungen bzgl. Erosionsschutz gemäss DZV, Anhang 1, Art 5.2 müssen erfüllt sein 20 Aren bis 3 ha offene Ackerfläche (ohne Kunstwiese) pro Betrieb / Kultur / Betrieb 1.8 Gemüsevielfalt Mind. 3 verschiedene Gemüsearten oder sorten pro Bewirtschaftungsparzelle Eine anrechenbare Gemüseart/ -sorte bedeckt mindestens 20% der Parzellengrösse und unterscheidet sich in oberirdischem Aussehen Parzellengrösse beträgt mind. 20 Aren, max. 4 ha Hinweis: Beitrag für max. 2 Bewirtschaftungsparzellen pro Betrieb mit Mindestengagement (jährlich mind. ein Schlag angemeldet) / Parzelle 1.9 Anbau von Einschneidekabis Nur mit Anbauvertrag für Sauerkrautproduktion Mindestfläche 20 Aren mit Mindestengagement (jährlich mind. 20 Aren angemeldet) 1.10 Vielfältiger Rebbau Mindestens 3 Rebsorten pro Betrieb (angemeldete Kulturcodes bis und 73101) Normale Bearbeitung der Parzellen Mind. 500m 2 pro Rebsorte / Betrieb / Rebsorte

2 2.1 Vielfältiger Futterbau Wiesen und Weiden mit Narzissen/ Krokussen / Osterglocken Wiesen und Weiden mit Narzissen/ Krokussen / Osterglocken 2.3 Aktive Wässermatten Gemischte Herden Gemischte Herden 2.5 Tristen erstellen 2.6 Heumatten 2.7 Wildheuflächen Dolinen Mind. 4 der Grünlandgruppen (a-f) auf dem Betrieb (Kulturcode): (a) Kunstwiese (601) (b) Übrige Dauerwiese (613) und Heuwiese im Sömmerungsgebiet (621) (c) Weide (616) & Waldweide (625) (d) EwWi (611), wenig intensiv genutzte Wiese (612), Uferwiese BFF (634), Heuwiese im Sömmerungsgebiet als EXWI (622), Heuwiese im WIGW (623) (e) ExWeide (617), Waldweide BFF (618) (f) Streuefläche (851) Grünlandgruppe muss mind. 5% Anteil an gesamter Grünlandfläche aufweisen. Ausnahme: Streuefläche: 2% Bodenbedeckung der Narzissen, Krokussen oder Osterglocken muss mind. 5% betragen Düngung gemäss den Vorgaben DZV Anhang 4 Artikel (WIGW) Erste Nutzung erfolgt nach mehrheitlichem Abblühen der Narzissen/ Krokusse/ Osterglocken Bodenbedeckung der Narzissen, Krokussen oder Osterglocken muss mind. 5% betragen Düngung gemäss den Vorgaben DZV Anhang 4 Artikel (WIGW) Erste Nutzung erfolgt nach mehrheitlichem Abblühen der Narzissen/ Krokusse/ Osterglocken Mindestens 3 Wässerungen pro (Eintrag Aufzeichnungsunterlagen) Erhalt und Pflege der aktiven Bewässerungsgräben mit der prägenden Bestockung Erhalt und Pflege der Stauelemente Bei Vertrag mit der Wässermattenstiftung gelten die entsprechenden Anforderungen Hinweis: für die Bewässerung ist eine kantonale Bewässerungskonzession erforderlich Herde muss während der gesamten Weidedauer aus 2 verschiedenen Tiergattungen bestehen (Pferde & Kühe oder Ziegen & Kühe) Herde darf nicht durch temporäre Elektrozäune getrennt Herdengrösse mindestens 10 GVE (), Mindestanteil je anrechenbare Tierart: 20% (Berechnet in GVE () Herde muss während der gesamten Weidedauer aus 2 verschiedenen Tiergattungen bestehen (Pferde & Kühe oder Ziegen & Kühe) Herde darf nicht durch temporäre Elektrozäune getrennt Herdengrösse mindestens 10 NST () Mindestanteil je anrechenbare Tierart: 20% (Berechnet in NST ()) Steht max. 50 Meter von Schnittgutherkunft entfernt, Höhe bis Abbau mind. 2m Tristen auf NHG-Flächen: Absprache mit ANF nötig Heutristen (Dürrfutter) frühestens im Januar des Folgejahres abgebaut Lischetristen (Streue) frühestens im August/ September des Folgejahres abgebaut Spätester Abbau: Nach 2 en Hinweis: Die Massnahme muss während der Projektdauer jährlich erfüllt. Anzahl Tristen und deren Standort können jedoch variieren (mind. 1 Triste jedes ). mit Mindestengagement (jährlich mind. 1 Triste angemeldet) Tipp: Es gibt ein Merkblatt zum Aufbau von Tristen ( Fläche ist nicht Dürrfutter im Sömmerungsbetrieb verwenden Ständig ausgezäunte Flächen Mindestfläche 10 Aren Jährliche Nutzung (1. als Schnittnutzung, 2. als Weide erlaubt) Hinweis: Beitrag für max. 100 Aren pro Sömmerungsbetrieb Keine Beweidung Fläche nicht im Gesuchspflicht: Dokument herunterladen und an die Fläche ist nicht erschlossen (Fahrweg) oder weist eine ANF schicken ( Hangneigung von über 50% auf Fläche wird mindestens alle 2 e genutzt Mindestfläche 10 Aren Kein TWW-Vertrag mit der ANF auf Fläche Gesuchspflicht Befindet sich auf der Betriebsfläche Verbot von Aufschüttung Verbot von Kehrrichtdeponie Düngerverbot im Umkreis von 6m ausserhalb der Doline Verzicht auf visuelle Hindernisse/ Barrieren wenn keine Unauffällige Umzäunung (keine Plastikbänder) bei Verbuschung bekämpfen / Kulturgruppe 75.- / Hektare 25.- / Hektare 10.- / Are / Betrieb / Betrieb / Triste 1.6 Fr. / Are 9.- / Are 20.- / Doline Dolinen Befindet sich auf der Betriebsfläche Verbot von Aufschüttung Verbot von Kehrrichtdeponie Düngerverbot im Umkreis von 6m ausserhalb der Doline Verzicht auf visuelle Hindernisse/ Barrieren wenn keine Unauffällige Umzäunung (keine Plastikbänder) bei Verbuschung bekämpfen 20.- / Doline

3 3.2.1 Einzelbäume, Baumreihen und Alleen Einzelbäume, Baumreihen, Alleen und Haine Einzelbäume, Baumreihen und Alleen (Neuanlage) Hecken, Feld- und Ufergehölze angemeldet als BFF (852) Hecken, Feld- und Ufergehölze (857) Einheimische Laubbaumarten (angemeldet als 924, 925, 926) ohne Hochstammfeldobstbäume Stammhöhe mindestens 1.2 m, die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe auf Grenzabstände eingehalten (für hochstämmige Abgehende Bäume müssen ersetzt Bäume müssen auf eigener oder gepachteter stehen Massnahme nicht kombinierbar mit Massnahme "3.7 Wytweiden" Einheimische Laubbaumarten Stammhöhe mindestens 1.2 m, die Bäume weisen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe auf Landwirtschaftliche Nutzung um den Baum erfolgt schonend Grenzabstände eingehalten (für hochstämmige Massnahme nicht kombinierbar mit Massnahme "3.7 Wytweiden" Hinweis: Beitrag für max.1 Baum/ Baumgruppe pro ha Sömmerungsfläche (Durchschnitt) und maximal 200 Bäume pro Sömmerungsbetrieb Voraussetzung für Beitragszahlung ist ein bewilligtes Gesuch (Beratungspflicht) Bäume müssen auf eigener oder gepachteter stehen Einheimische Baumarten ohne Hochstammfeldobstbäume Stammhöhe mindestens 1.2 m Landwirtschaftliche Nutzung um den Baum erfolgt schonend Grenzabstände eingehalten (für hochstämmige Jungbaum muss fachgerecht geschützt (Weidetiere/ Verbiss durch Wildtiere) Objekt ist angemeldet als BFF, Kulturcode 852 (Hecke, Feldund Ufergehölz mit Krautsaum) Bewirtschaftung gemäss DZV, Anhang 4, Art. 6.1 resp. Art. 6.2 Bestockung inkl. Krautsaum (3m-6m) beitragsberechtigt Objekt ist angemeldet als Kulturcode 857 (Hecke, Feld- und Ufergehölz mit Pufferstreifen) Bewirtschaftung Pufferstreifen (3m) gemäss DZV, Anhang 1, Art. 9 (Düngeverbot, Pflanzen-schutz nur Einzelstock, Schnittund Weidezeitpunkt frei) Objekt weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf Bestockung inkl. Pufferstreifen (3m) beitragsberechtigt Anforderungen Allee/ Baumreihe: Mindestens 5 Bäume in einer Reihe Distanz zwischen zwei Bäumen beträgt 6-30m, wobei die Abstände in der gesamten Allee regelmässig sind (Achtung: Als BFF angemeldete Bäume: Abstand von mind. 10m notwendig) Die Allee/ Baumreihe ist als freistehendes Element erkennbar Anforderungen Einzelbäume: Mindestens 10m Abstand zu Hecken und zu anderen Gehölzelementen mit einer Stammhöhe von > 1,2m Hinweis: Beitrag für maximal 200 Bäume pro Betrieb 30.- / Baum Anforderungen Einzelbäume: Mindestens 30m Abstand zu anderen Gehölzelementen mit einer Stammhöhe von > 1,2m und Hecken Anforderungen Allee/ Baumreihe: Mind. 5 Bäume in einer Reihe Distanz zwischen zwei Bäumen beträgt 6-30m, die Abstände in der Allee sind regelmässig Die Allee/ Baumreihe ist als freistehendes Element erkennbar Anforderungen Baumgruppe/ Hain: Mind. 3 Bäume (gelten als 1 Element) Baumdistanz ermöglicht artgerechte Entwicklung und beträgt max.15m Gesuchs- und Beratungspflicht: Entsprechende Unterlagen finden Sie im Register "Dokumente und Hinweise" Investition-Massnahme Hinweis: Investitionsbeiträge für maximal 20 Bäume pro Betrieb und Umsetzungsperiode des Landschaftsqualitätsprojektes ausbezahlt. Tipp: Es gibt ein Merkblatt zur Neupflanzung von Bäumen ( / Baum(-gruppe) / Baum 5.- / Are 20.- / Are Traditioneller Streuobstbau und Hochstammfeldobstgärte n sowie Alleen mit Hochstamfeldostbäumen Bäume sind angemeldet als Code 921 (Hochstammfeldobstbäume BFF) oder 922 (Nussbäume BFF) Beiträge für Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie für Wildobstarten gemäss DZV, Anhang 4, Ziff Bäume müssen am 1. Mai des Beitragsjahres auf eigener oder gepachteter stehen Jungbaum auf beweideten Flächen muss fachgerecht geschützt Weitere Anforderungen gemäss DZV, Anhang 4, Art Hinweis: Beitrag für maximal 200 Hochstammfeldobstbäume pro Betrieb Beiträge ab dem 1. Baum pro Betrieb ausgerichtet Ab dem 10. Baum pro Betrieb mindestens 3 verschiedene Obstsorten oder arten Pro Are 1 Baum anrechenbar, maximal 100 Bäume pro ha Maximal 1/3 der beitragsberechtigten Obstbäume pro Betrieb sind Nussbäume 10.- / Baum Traditioneller Streuobstbau und Hochstammfeldobstgärte n sowie Alleen mit Hochstamfeldostbäumen (Neuanlage) Bäume müssen auf eigener oder gepachteter stehen Ab dem 10 Baum pro Betrieb mindestens 3 verschiedene Obstsorten oder arten Pro Are 1 Baum anrechenbar, maximal 100 Bäume pro ha Maximal 1/3 der beitragsberechtigten Obstbäume pro Betrieb sind Nussbäume Jungbaum auf beweideten Flächen muss fachgerecht geschützt Grenzabstände einhalten (Nussbäume 5m, übrige Obstbäume 3m) Weitere Anforderungen gemäss DZV Anhang 4 Art ; Sorten gemäss Ziff Gesuchs- und Beratungspflicht: Entsprechende Unterlagen finden Sie im Register "Dokumente und Hinweise" Investition-Massnahme Hinweis: Investitionsbeiträge für maximal 20 Bäume pro Betrieb und Umsetzungsperiode des Landschaftsqualitätsprojektes ausbezahlt. Tipp: Es gibt ein Merkblatt zur Neupflanzung von Bäumen ( / Baum

4 3.5 Kleinstrukturen 3.6 Wald-Vorland Wytweiden Wytweiden Gewässer-Vorland mit Strukturen Naturnahe, stehende Kleingewässer Naturnahe, stehende Kleingewässer Trockensteinmauern Anmeldbare Elemente: (a) Einzelbusch (mind. 1m hoch oder breit, einheimisch) (b) Kopfweide (c) Felsblock/ Findling (mind. 1m 2, 0.5m hoch) (d) Steinhaufen (mind. 4m 2, 0,5m hoch) (e) Quellflur/ Felsaufschluss (mind. 4m 2 ) (f) Asthaufen (mind. 4m 2, 0,5m hoch) Elemente befinden sich auf folgenden, jährlich gemähten Flächen: (a) extensiv genutzte Wiese (611) (b) wenig intensiv genutzte Wiese (612) (c) Uferwiese entlang von Fliessgewässer (634) (d) übrige Dauerwiesen (613) Bewirtschaftung gemäss den Anforderungen an Pufferstreifen gemäss DZV Art. 9.2 (Düngerver-bot, Einschränkungen bzgl. Pflanzenschutzmittel), jedoch ohne Einschränkung bzgl. Nutzungs-zeitpunkt Wenn die Fläche als extensive Wiese/ extensive Weide angemeldet ist, sind diese Anforderungen zu erfüllen Frühjahressäuberung durchführen Verbuschung entgegenwirken Wald-Vorland mit ganzflächig mit Kies befestigtem Bewirtschaftungsweg ist nicht beitragsberechtigt Auf einer Fläche mit der Massnahme "Wytweide" nicht anmeldbar Anrechenbar sind Wytweiden gemäss Arealstatistik mit einem Bestockungsgrad von 1-70% (Typ 2000 wenig bestockte Weide 1-20% und Typ 3000 stark bestockte Weide 20-70%, gemäss Interreg) Beitragsberechtigt ist die anrechenbare Fläche inkl. Bestockung Durch angepasstes Weidemanagement und gezielte Pflegeeingriffe (in Absprache mit Waldabteilung) ist eine Verjüngung der Wytweiden sicherzustellen Die Baumarten und Strukturvielfalt sind zu fördern. Anrechenbar sind Wytweiden gemäss Arealstatistik mit einem Bestockungsgrad von 1-70% (Typ 2000 wenig bestockte Weide 1-20% und Typ 3000 stark bestockte Weide 20-70%, gemäss Interreg) Beitragsberechtigt ist die anrechenbare Fläche inkl. Bestockung Durch angepasstes Weidemanagement und gezielte Pflegeeingriffe (in Absprache mit Waldabteilung) ist eine Verjüngung der Wytweiden sicherzustellen Die Baumarten und Strukturvielfalt sind zu fördern. Bachlauf mit natürlicher Gerinnesohle/ Uferbereich natürlicher Seen 6m breiter Pufferstreifen gemäss DZV, Art 9.6 (Achtung: ersten 3m PSM verboten!) Pro 100m Bach-Vorland ist mind. 1 der folgenden Strukturelemente im Pufferstreifen vorhanden: (a) Einzelbusch (mind. 1m hoch oder breit, einheimisch) (b) Kopfweide (c) Felsblock/ Findling (mind. 1m 2, 0.5m hoch) (d) Steinhaufen (mind. 4m 2, 0,5m hoch) (e) Ufergehölz (gemäss DZV) (f) Einzelbaum (Stammhöhe mind. 1.2m) (g) Trockensteinmauer (mind. 4m lang) Gemäss DZV, Anhang 1, Art Pufferstreifen 6m gemäss DZV, Anhang 1, Art. 9.6 (Dünger und Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ab dem vierten Meter erlaubt) Der Verlandung ist entgegen zu wirken, der Pufferstreifen fachgemäss zu pflegen (regelmässiger Schnitt) Mindestgrösse pro Objekt inkl. Pufferstreifen: 1,5 Aren, Maximalgrösse: 5 Aren (Wasserfläche max. 1 Are) Gemäss DZV, Anhang 1, Art Pufferstreifen 6m gemäss DZV, Anhang 1, Art. 9.6 (Dünger und Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ab dem vierten Meter erlaubt) Der Verlandung ist entgegen zu wirken, der Pufferstreifen fachgemäss zu pflegen (regelmässiger Schnitt) Gemäss DZV, Anhang 1, Art Keine ausgefugten Mauern anmeldbar Einwachsen der Trockensteinmauern verhindern Heruntergefallene Steine zurücklegen, verschobene Decksteine wieder in richtige Position schie-ben Trockensteinmauern auf der Betriebsgrenze können nur einmal angemeldet, Bewirtschaf-ter müssen sich absprechen (z.b. je die Hälfte anmelden) Massnahme kombinierbar mit Massnahme Weidestruktur aus Holz Elemente im Umkreis von 5m gelten als eine Kleinstruktur Mindestens 5 Elemente pro Betrieb Massnahme ist kombinierbar mit Massnahme "4.1 Gewässer-Vorland" Hinweis: Beitrag für maximal 50 Elemente pro Betrieb Nähere Informationen finden Sie im Dokument Massnahmenbeschriebe im Register Dokumente und Hinweise. Mind. 50m pro Element (zusammenhängend) "3.7 Wytweide" oder "4.1 Gewässervorland mit Strukturen" Mindestgrösse pro Wytweidefläche: 50 Aren Beitrag für maximal 20ha pro Betrieb Flächen müssen als Waldweiden BFF (Typ 618) oder Waldweiden nicht BFF (Typ 625) erfasst 3.2 Einzelbäume, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen" und 3.6 Wald-Vorland" Mindestgrösse pro Wytweidefläche: 5 ha Beitrag für maximal 50ha pro Betrieb Flächen müssen im Sömmerungsgebiet als Waldweiden nicht BFF (Typ 625) erfasst (löst keine zusätzliche Beiträge aus) 3.2 Einzelbäume, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen" und 3.6 Wald-Vorland" Mind. 50m pro Element (zusammenhängend) "3.6 Wald-Vorland" Mindestgrösse pro Objekt inkl. Pufferstreifen: 1,5 Aren, Maximalgrösse: 5 Aren (Wasserfläche max. 1 Are) Mindestgrösse pro Objekt inkl. Pufferstreifen: 1,5 Aren, Maximalgrösse: 5 Aren (Wasserfläche max. 1 Are) Mindestens 10 Meter pro Objekt Mauerhöhe mindestens 50 Zentimeter 20.- / Element 1.55 Fr. / Meter 1.2 Fr. / Are 0.5 Fr. / Are 1.35 Fr. / Meter / Element / Element

5 5.1.2 Trockensteinmauern Traditionelle Steinmauer als Stützmauer Unbefestigte Bewirtschaftungswege mit Grasmittelstreifen oder unbefestigter Wand Weideinfrastruktur aus Holz Weideinfrastruktur aus Holz Holzbrunnen Holzbrunnen Gemäss DZV, Anhang 1, Art Keine ausgefugten Mauern anmeldbar Einwachsen der Trockensteinmauern verhindern Heruntergefallene Steine zurücklegen, verschobene Decksteine wieder in richtige Position schie-ben Trockensteinmauern auf der Betriebsgrenze können nur einmal angemeldet, Bewirtschaf-ter müssen sich absprechen (z.b. je die Hälfte anmelden) Massnahme kombinierbar mit Massnahme Weidestruktur aus Holz Steinmauer mit Stützfunktion in traditioneller Bauweise Angrenzende Flächen landwirtschaftlich genutzt Mindesthöhe 1 Meter Mindestlänge pro Objekt: 10 Meter Keine vollständig ausgefugten Mauern, keine Mauern mit sehr grossen Steinen Decksteine müssen vorhanden sein (erhalt der Stabilität) Treppenstufen, Rampen bleiben erhalten Max. 20% Gehölz an der Mauer (Efeu) Gehölze vor der Mauer sind toleriert, insofern die Stabilität der Mauer nicht beeinträchtigt wird Unbefestigte Bewirtschaftungswege mit Kofferung weisen einen Grasmittelstreifen auf (mit As-phalt oder Beton befestigte Fahrspuren sind nicht beitragsberechtigt) Wanderwege sind unbefestigt und offiziell als Wanderweg signalisiert Weg liegt auf oder auf unproduktiver Fläche des Betriebs (ausgemarchte oder im Wald liegende Wege sind nicht beitragsberechtigt) Wege auf der Betriebsgrenze können nur einmal angemeldet, Bewirtschafter müssen sich absprechen (z.b. je die Hälfte anmelden) Weidepfähle aus Holz Nur Fixzäune beitragsberechtigt (Draht und Pfähle können im Winter entfernt/ abgelegt ) Mindestens 100 Meter zusammenhängend (Weidetor aus anderen Materialien möglich) Zäune auf der Betriebsgrenze können nur einmal angemeldet, Bewirtschafter müssen sich absprechen (z.b. je die Hälfte anmelden) Nicht beitragsberechtigt sind deckend gestrichene Holzpfähle, Knotengitter, Drahtgeflechte, Plastikbänder und Plastiknetze Weidepfähle aus Holz Nur Fixzäune beitragsberechtigt (Draht und Pfähle können im Winter entfernt/ abgelegt ) Mindestens 100 Meter zusammenhängend (Weidetor aus anderen Materialien möglich) Zäune auf der Betriebsgrenze können nur einmal angemeldet, Bewirtschafter müssen sich absprechen (z.b. je die Hälfte anmelden) Nicht beitragsberechtigt sind deckend gestrichene Holzpfähle, Knotengitter, Drahtgeflechte, Plastikbänder und Plastiknetze Holzbrunnen befinden sich auf einer Fläche, welche mind. einmal jährlich als Weide genutzt wird (nicht auf dem Hofareal) Holzbrunnen enthält stehendes oder fliessendes Wasser und dient den Tieren als Tränke Zu- und Abfluss wird ordentlich geführt, keine übermässige Vernässung rund um den Brunnen, dem Morast ist vorzubeugen Brunneninhalt: mind. 80 Liter Holzbrunnen befinden sich auf einer Fläche, welche mind. einmal jährlich als Weide genutzt wird (nicht auf dem Hofareal) Holzbrunnen enthält stehendes oder fliessendes Wasser und dient den Tieren als Tränke Zu- und Abfluss wird ordentlich geführt, keine übermässige Vernässung rund um den Brunnen, dem Morast ist vorzubeugen Brunneninhalt: mind. 80 Liter Mindestens 10 Meter pro Objekt Mauerhöhe mindestens 50 Zentimeter Hinweis 1: Beitrag für maximal 2000m pro Betrieb Hinweis 2: Ausgeschlossen sind Drahtkörbe und Hofeinfahrt- oder Gartenstützmauern! Mindestlänge 50 Meter pro Element (zusammenhängend) Hinweis: Beitrag für maximal auf 2000 Meter pro Betrieb. Hinweis: Beitrag für maximal auf 5000 Meter pro Betrieb. Hinweis: Beitrag für maximal auf 5000 Meter pro Betrieb. Hinweis: Beitrag für maximal 5 Brunnen pro Betrieb Hinweis: Beitrag für maximal 5 Brunnen pro Betrieb Nähere Informationen und weiterführende Unterlagen finden Sie auf der Homepage Fr. / Meter 0.32 Fr. / Meter 0.32 Fr. / Meter 40.- / Brunnen 40.- / Brunnen

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