Quartierplan Seeblick II
|
|
- Walter Adenauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5. Dezember 2017
2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Sachverhalt Vorgehen Projektorganisation 4 2 Analyse und Strategie Grundlagen 5 3 Erläuterungen Aufhebung Quartierplan Seeblick Bewilligung Vorprüfung Mitwirkung Erlass und Rechtsverfahren 13 5 Nachweise Allgemeines Siedlung Natur und Landschaft Siedlung und Verkehr Wasser und Boden 15 Anhang 16 A1 Checkliste 17 Impressum 18 Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 2
3 1 Ausgangslage Gemeinde Lutzenberg 1.1 Sachverhalt Planungsanlass Die Fitness-Club Wienacht AG besitzt und betreibt das Kurhotel Seeblick in Unterwienacht. Die Anlage besteht aus dem Hotel, Bungalows und Ferienhäusern. Ein Weiterbetrieb als Kurhotel erscheint aufgrund der gemachten Erfahrungen und den heutigen Anforderungen betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Sie möchte den Hotelbetrieb aus ökonomischen Gründen aufgeben und die Liegenschaften für permanentes Wohnen nutzen. Dies ist innerhalb der Kurzone jedoch nicht zulässig. Neben der Umzonung der Kurzone soll auch der bestehende Quartierplan Seeblick überprüft und auf die künftige Nutzung entsprechend angepasst werden. Im Vordergrund stehen dabei die vollständige Umnutzung der bestehenden Bauten (inkl. Hallenbad) in permanentes Wohnen sowie die Sicherung der Erschliessung und Parkierung Planungsgebiet Das Planungsgebiet befindet sich nordöstlich des Weilers Unterwienacht entlang des Krennenbachs an der nördlichen Gemeindegrenze resp. der Kantonsgrenze zur Gemeinde Rorschacherberg. Abb. 1 Luftbild, geoportal.ch, August 2016 Gemeinde Rorschacherberg Gemeinde Lutzenberg 1.2 Vorgehen Erste Bestrebungen zur Umnutzung des Kurhotels wurden bereits mit der Teilzonenplanänderung Unterwienacht Seeblick im Jahr 2015 getätigt. Für diesen Teilzonenplan wurde vom kantonalen Planungsamt jedoch nur für den be- Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 3
4 bauten Teil der Parzelle Nr. 656 ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt. Mit der Teilzonenplanänderung Seeblick wird der Forderung des Planungsamtes entsprochen und gleichzeitig mit der Quartierplanänderung Seeblick II die reduzierten Waldabstände sowie die Erschliessung und Parkierung geregelt. 1.3 Projektorganisation Das Planungsbüro Strittmatter Partner AG wurde von der Grundeigentümerschaft in Absprache mit der Gemeinde Lutzenberg mit der Ausarbeitung des beauftragt. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 4
5 2 Analyse und Strategie 2.1 Grundlagen Grundstücke Das Planungsgebiet umfasst Teile der Grundstücke Nrn. 656 und 830. Das Gebiet wird westlich sowie östlich von Wald flankiert. Südlich grenzt das Areal an Landwirtschaftszone und nördlich an eine Grünzone. Abb. 2 Luftbild, geoportal.ch, März 2017 Geltungsbereich QP-Seeblick Geltungsbereich QP-Seeblick II Kurhotel Richtplanung Kantonaler Richtplan Das Planungsgebiet liegt gemäss kantonalem Richtplan im Interessengebiet Tourismus (L5.1), welches das Gebiet Unterwienacht Landegg umfasst. Es ist vorgesehen, innerhalb dieser Interessengebiete Voraussetzungen zu schaffen, um bestimmte touristische Bauvorhaben über das heutige Mass hinaus zulassen zu können. Die Gemeinden haben die Aufgabe, im Rahmen ihrer Ortsplanungen diese touristischen Interessengebiete zu berücksichtigen. Kommunaler Richtplan Gemäss dem kommunalen Richtplan, welcher vom Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 28. Mai 2013 genehmigt wurde, ist vorgesehen, das Areal des Hotels Seeblick (Parz. Nr. 656) in der ersten Etappe dem Wohn- Gewerbegebiet höherer Dichte und den südlichen Teil der Parzelle Nr. 830 der Grünzone zuzuweisen (N 5.3). Mit der Umzonung soll ermöglicht werden, die bestehenden Bauten einer neuen Nutzung zuzuführen. Beabsichtigt ist, das Gebiet auf Basis eines zukünftigen Betriebskonzeptes der Wohn-Gewerbezone WG 2.4 zuzuweisen. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 5
6 Das Gebiet Tolen (N 3.3) ist mit zwei Häuserzeilen bebaut (ehemaliges Institut Radloff) und dient der Wohnnutzung. Die gegenwärtige Zonierung entspricht nicht der aktuellen Nutzung. Der kommunale Richtplan sieht vor, das Gebiet der Wohnzone W 1.4 zuzuweisen. Abb. 3 Ausschnitt Gemeinderichtplan (ohne Massstab) Zonenplan Das Planungsgebiet ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Kurzone (KU) zugewiesen sowie teilweise der Grünzone und dem Wald. Abb. 4 Ausschnitt Zonenplan (ohne Massstab) Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 6
7 2.1.4 Sondernutzungsplan Über das Planungsgebiet existiert ferner ein «Quartierplan Seeblick», der am 3. Mai 1988 genehmigt wurde. Der Sondernutzungsplan regelt unter anderem die Erschliessung auf den bestehenden Zufahrtsstrassen, die Erweiterung der Hotelanlage (Gebiet A; rot) sowie die Sicherung der bestehenden Bauten in den Gebieten B (orange). Des Weiteren werden Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften für Bauten festgelegt. Die Waldabstände sind mittels Waldabstandslinien gesichert. Abb. 5 Ausschnitt Quartierplan Seeblick, genehmigt 3. Mai 1988 (ohne Massstab) Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 7
8 2.1.5 Naturgefahren Gemäss der Naturgefahrenkarte ist das Areal, bedingt durch den steilen Hang, von einer mittleren (blau) und geringen (gelb) Gefährdung durch Rutschung und Sturz betroffen. Abb. 6 Ausschnitt Naturgefahrenkarte, geoportal.ch, März 2017 Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 8
9 3 Erläuterungen 3.1 Aufhebung Quartierplan Seeblick Überprüfung Planungsinstrument Der rechtskräftige Quartierplan Seeblick ist im Rahmen der Umzonung den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen resp. auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen. Nachfolgend werden deshalb die Sonderbauvorschriften des bestehenden Quartierplans überprüft. Sonderbauvorschriften Art : Diese Artikel beschreiben den Geltungsbereich und den Zweck des Sondernutzungsplans. Sie können ohne weiteres aufgehoben werden. Art. 3: Der Artikel regelt die Erschliessung des Planungsgebiets. Sämtliche Erschliessungsanlagen inkl. Ausweichstelle und Wendemöglichkeit sind bestehend und über Servitute gesichert. Folglich kann dieser Artikel ebenfalls ersatzlos gestrichen werden. Art. 4: Der vierte Artikel regelt die Anordnung und Anzahl Parkflächen. Die bestehenden Parkplätze befinden sich nach heutiger Gesetzgebung innerhalb des Gewässerraums nach GschG. Für diese soll deshalb die Bestandesgarantie gelten. Die Sicherung dieser Parkplätze im Rahmen eines neuen Quartierplans ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die Parkierung im Bereich des Hotels Seeblick wird im neuen Quartierplan geregelt resp. über das Baureglement festgelegt. Infolgedessen kann auch dieser Artikel aufgehoben werden. Art : Diese Artikel regeln die Lage und Ausrichtung der Bauten. Gebäude, deren Lage und Ausrichtung nicht im neuen festgelegt werden, unterstehen der Bestandesgarantie nach Art. 94 BauG. Der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung sind dadurch gewährleistet. Die Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 658 ist gemäss Zonenplan definiert. Demnach kann dieser Artikel auch aufgehoben werden. Art. 7: Die Freihaltung der Gebiete ausserhalb der Baubereiche und Baufelder ist weiterhin gewährleistet. Art. 8: Die Dach- und Fassadengestaltung ist gegenwärtig über das Baureglement geregelt. Auf den Artikel 8 kann deshalb verzichtet werden. Art. 9: Bestimmungen zu Aussenantennenanlagen sind nicht mehr zeitgemäss. Auf diesen Artikel kann verzichtet werden. Art. 10: Bestimmungen zur Umgebungs- und Terraingestaltung sind im Baureglement geregelt. Der Artikel kann ersatzlos aufgehoben werden. Fazit Aufgrund der erläuterten Sachverhalte, kann der bestehende Quartierplan Seeblick aus dem Jahre 1988 aufgehoben werden und im Gebiet des Kurhotels durch einen neuen ersetzt werden. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 9
10 Allgemeines Geltungsbereich Der wird gestützt auf Art. 42 BauG erlassen. Soweit im vorliegenden Planungsinstrument keine abweichenden Regelungen erfolgen, gilt das übrige Recht. Der Geltungsbereich des Quartierplans umfasst die Bauzonenfläche der Grundstücke Nrn. 656 und 830. Karteneinträge Wo keine Bemassungen angegeben sind, gilt die Messgenauigkeit des Situationsplans im öffentlich aufgelegten Originalplan. Zweck Der Quartierplan bezweckt eine zweckmässige Erschliessung des Areals auf den bestehenden Verkehrsflächen und eine geordnete Parkierung. Weiter werden die bestehenden Bauten mit reduzierten Waldabständen gesichert Erschliessung Verkehrsfläche Die Erschliessung des Planungsgebiets erfolgt über die bestehende Verkehrsfläche. Um gefährliche Rückwärtsfahrten von Motorfahrzeugen zu vermeiden, ist die in der Mitte der Zufahrtsstrasse bestehende Ausweichstelle für Personenwagen zu erhalten. Diese Stelle darf nicht als Autoabstellplatz verwendet werden. Der bestehende Wendeplatz ist ständig freizuhalten. Ruhender Verkehr Sämtliche Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher werden entlang der Zufahrtsstrasse erstellt. Die Parkplätze für Besucher sind entsprechend zu markieren. Die Anzahl der Abstellplätze richtet sich nach Art. 21 BauR. Ein detaillierter Nachweis muss im Baubewilligungsverfahren erbracht werden. Um die landschaftliche Integration der Abstellfläche zu fördern, sind die mit sickerfähiger Oberfläche gestalteten Parkplätze mittels Bepflanzungen optisch zu gliedern und aufzuwerten. Fussverkehr Um den Fussverkehr vom motorisierten Verkehr zu entflechten, wird die bestehende Wanderwegverbindung nach Rorschach nordwestlich an den Waldrand verlegt. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 10
11 Abb. 7 Luftbild, geoportal.ch, März 2017 Best. Wanderwegverbindung Neue Wanderwegverbindung Kurhotel Bebauung Baubereich Regelbauweise Im bezeichneten Baubereich gelten die Regelbauvorschriften nach Art. 15 BauR. Weitergehende Bestimmungen werden mit dem nicht festgelegt. Baufeld Bestand Das Baufeld ermöglicht trotz des reduzierten Waldabstandes den Weiterbestand, den Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Baute im Rahmen der Zonenordnung Umgebung Die Fläche für den Spielplatz richtet sich nach Art. 26 BauR. Diese muss mindestens 10 % der für das Wohnen genutzten Bruttogeschossfläche betragen. Die Spielplatzfläche darf nicht innerhalb des Waldabstands realisiert werden Schlussbestimmungen Aufhebung geltenden Rechts Mit der Inkraftsetzung des Quartierplans «Seeblick II» wird der bestehende Quartierplan «Seeblick» vom 3. Mai 1988 aufgehoben. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 11
12 Sämtliche Sonderbauvorschriften des Quartierplans Seeblick werden entweder im neuen wieder aufgenommen oder nicht mehr benötigt (vgl.3.1.1). Inkrafttreten Der Quartierplan «Seeblick II» tritt mit der Genehmigung der «zuständigen kantonalen Behörde» in Kraft. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 12
13 4 Bewilligung 4.1 Vorprüfung Der Quartierplan wurde am 1. Juni 2017 zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Mit dem Schreiben vom 5. September 2017 hat die Abteilung Raumentwicklung dem Gemeinderat Lutzenberg das Ergebnis der Vorprüfung eröffnet. Aufgrund dieser Hinweise und eines Gesprächs mit dem zuständigen Kreisplaner am 17. November 2017 wurden folgende Änderungen am Quartierplan vorgenommen: Präzisierung der Gründe für die Aufhebung des bestehenden Quartierplans Seeblick resp. der Verkleinerung des Quartierplanperimeters, insbesondere hinsichtlich der bestehenden Parkierungsanlage und der festgelegten Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 658 (vgl. Kap. 3.1); Anpassung des Zweckartikels (SBV Art. 2); Festlegung der Breite und Oberfläche des Wanderwegs in Art. 5; Korrektur der Sonderbauvorschrift zum Bestand (Art. 7); Anpassung der Sonderbauvorschrift betreffend Spielplatz (SBV Art. 8). 4.2 Mitwirkung Die Planung wurde vom [ ] bis [...] öffentlich aufgelegt. 4.3 Erlass und Rechtsverfahren Die Planung wurde vom Gemeinderat am [ ] zuhanden des Rechtsverfahrens erlassen. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 13
14 5 Nachweise 5.1 Allgemeines Nachfolgend sind nur die planungsrelevanten Nachweise erläutert. 5.2 Siedlung Abweichungen gegenüber der Regelbauweise Mit der Zonenplanänderung gelten für die Bauten auf der Parzelle Nr. 656 die Bestimmungen in Art. 15 BauR der Wohn- und Gewerbezone WG 2.4. Diese Regelbauvorschriften (max. Baumassenziffer, zulässige Vollgeschosse, max. Gebäudelänge usw.) kann das Gebäude des ehemaligen Kurhotels nicht einhalten. Das Gebäude geniesst jedoch gemäss Art. 94 BauG Bestandesgarantie. Übereinstimmung mit kommunalem Richtplan Die vorliegende Teilzonenplanänderung ist im kommunalen Richtplan vorgesehen. Haushälterische Bodennutzung Mit der Umnutzung der nicht mehr im Sinne der Grundordnung genutzten Kurhotelanlage wird der bodensparenden Bauweise entsprochen. 5.3 Natur und Landschaft Einordnung in landschaftlichem Kontext Die Gliederung der Autoabstellplätze mittels Grünstrukturen begünstigt die Einordung in das Landschaftsbild. 5.4 Siedlung und Verkehr Kapazität bestehendes Strassennetz Die erzeugten Motorfahrzeugfahrten der Wohnnutzung können auf dem bestehenden übergeordneten Strassennetz aufgenommen werden. Es sind keine Ausbauten nötig. Langsamverkehrsnetz Mit der Genehmigung des Quartierplans wird die Wanderwegverbindung nach Rorschach auf dem Areal des Kurhotels Seeblick gesichert. Parkierung und Erschliessung Die Bestimmungen im Quartierplan regeln die Parkierung und Erschliessung des Areals auf sinnvolle und zweckmässige Art und Weise. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 14
15 5.5 Wasser und Boden Naturgefahren Das Areal ist, bedingt durch den steilen Hang, von einer mittleren Gefährdung durch Rutsch und Sturz betroffen (vgl. Kap ). Objektschutzmassnahmen sind im Rahmen einer Baubewilligung zu prüfen. Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 15
16 Anhang A1 Checkliste SNP Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 16
17 A1 Checkliste Siedlung nicht relevant relevant Abweichungen gegenüber der Regelbauweise vgl. 5.2 Wohnlichkeit und architektonische Qualität x Haushälterische Bodennutzung vgl. 5.2 Lärmschutz x Luftverschmutzung und Gerüche x Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) x Ortsbildschutz und Kulturdenkmäler x Energie x Etappierung x Störfallvorsorge x Infrastruktur und Wirtschaft nicht relevant relevant Nutzungszuordnung x Kosten Erträge x Natur und Landschaft nicht relevant relevant Einordnung in die Landschaft oder das Quartier vgl. 5.3 Ökologischer Ausgleich x Gewässerabstände x Siedlung und Verkehr nicht relevant relevant Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr x Kapazitätsreserven Strassennetz vgl. 5.4 Langsamverkehrsnetz vgl. 5.4 Parkierung und Erschliessung vgl. 5.4 Wasser und Boden nicht relevant relevant Naturgefahren vgl. 5.5 Gewässerschutz x Belastete Standorte x Ergänzungen nicht relevant relevant Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 17
18 Impressum Strittmatter Partner AG Vadianstrasse St. Gallen T: F: Projektleitung Armin Meier dipl. Ing. FH SIA, Raumplaner Raumplaner FSU REG A dipl. Wirtschaftsingenieur FH NDS Fachbearbeitung Christian Svec Bsc FH in Raumplanung 517/018/400/410/00/QP-Ber_E_ docx Strittmatter Partner AG St. Gallen, 5. Dezember 2017 Seite 18
Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrWie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?
Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen
MehrZonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
MehrZone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung
Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung
MehrBebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar
Seite 89 Traktandum 6 Bebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar 1. Einleitung Auslöser für die planerischen Arbeiten im Gebiet angrenzend an den Ebertswilerkreisel ist die Absicht der Eigentümer
MehrEntwicklungsrichtplan Oederlin-Areal
Entwicklungsrichtplan Oederlin-Areal zur betrieblichen und baulichen Entwicklung des Oederlin-Areals in Rieden bei Baden Bestimmungen und Pläne Stand: 30. 06. 2009 Oederlin AG Dr. Thomas Schmid Landstrasse
Mehr- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3
Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Strassenreglement 3 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,
MehrErschliessungsprogramm
Gemeinde Fahrwangen Kanton Aargau Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Erschliessungsprogramm 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr.
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
MehrGemeinde Habsburg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Gemeinde Gesamtrevision Siedlung und Kulturland 1 Agenda Vorstellung Grundlagen / Vorarbeiten zur der Planungskommission Verfahren Zeitplan Kreditantrag 2 Vorstellung Stefan Giess, dipl. Ing. FH in Raumplanung
MehrRevision Baulinienplan Ortsteil Glarus. Planungsbericht nach Art. 47 RPV. Gemeinde Glarus
Revision Baulinienplan Ortsteil Glarus Planungsbericht nach Art. 47 RPV Gemeinde Glarus Stand Vorprüfung und freiwillige Mitwirkung, 28. April 2015 Bearbeitung Beat Suter Marc Schneiter Jasmin Klein dipl.
MehrG E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement
G E M E I N D E U N T E R K U L M Strassenreglement gültig ab 0. April 006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen, Wege und Privatstrassen,
MehrGemeinde Fahrwangen. Strassenreglement
Gemeinde Fahrwangen Strassenreglement 2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von
MehrGemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen
MehrGemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
MehrSiedlungsleitbild: Beilagen 1 bis 4
Gemeinde Hasle Dorf 15 / 6166 Hasle 041 482 60 60 / info@hasle-lu.ch Siedlungsleitbild: Beilagen 1 bis 4 17. April 2014 Inhaltsverzeichnis Beilage 1: Quartieranalyse 3 Bahnhof 3 Öschtor 5 Feld - Underchile
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrVerordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
.44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
MehrKanton Zürich. Teilrevision Regionaler Richtplan Region Zürcher Oberland
Planungskommission c/o Marti Partner Architekten und Planer AG Zweierstrasse 25 8004 Zürich Tel 044 422 51 51 rzo@martipartner.ch www.zürioberland-region.ch Kanton Zürich Teilrevision Regionaler Richtplan
MehrGemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche
MehrParkplatzreglement. der Politischen Gemeinde Buchs
Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 136 lit. g des Gemeindegesetzes, 72ff des Baugesetzes, 12 Abs. 1 lit. b und lit. c des Umweltschutzgesetzes sowie 33 der Luftreinhalteverordnung
MehrGEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen
GEMEINDE JONEN Strassenreglement der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 005 - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen,
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar
Mehr~ Baudirektion. Kanton Zürich. 2 0, Jan. 20t4
Direktion Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 0432592802 Telefax: 043 259 42 81 An - die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden mit Anstoss an den Zürichsee - die Zürcher Planungsgruppe
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrRegeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft
Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Philipp Maurer, Raumplaner ETH NDS SIA Sarnen, 2. Juni 2016 2 Warum Regeln? Abbruch und Wiederaufbau seit 2012 zulässig. Art. 24c Abs.
MehrGemeinde Gelterkinden Kanton Basel-Landschaft. Quartierplanung "Allmend-Markt II" Quartierplan-Vertrag
Kanton Basel-Landschaft Quartierplanung "Allmend-Markt II" Quartierplan-Vertrag Entwurf vom 24. April 2013 Inhalt 1. Vertragsgegenstand... 1 2. Vertragspartner... 1 2.1 SWISSDEAL PROPERTIES SARL... 1 2.3
MehrÜbernahme der Reussstrasse, Grund, Amsteg
Übernahme der Reussstrasse, Grund, Amsteg Bericht und Antrag des Gemeinderates Silenen zuhanden der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. Mai 2015 Geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Der Gemeinderat
MehrVorschriften (Synopse alt / neu)
Kanton Zürich Gemeinde Lindau Teil-Änderung Privater Gestaltungsplan Tierstallungen / Vorschriften (Synopse alt / neu) Vom Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft aufgestellt am 9. Januar 2014 Grundeigentümer
MehrGemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung
STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrB O T S C H A F T. für die kommunale Abstimmung vom 5. Juni 2016. Teilrevisionen der Ortsplanung. 1. Gewerbezone Nairs, Ftan
CUMÜN DA SCUOL B O T S C H A F T für die kommunale Abstimmung vom 5. Juni 2016 Teilrevisionen der Ortsplanung 1. Gewerbezone Nairs, Ftan 2. Via da Chantröven, Scuol 3. Gewerbezone Sot Ruinas, Scuol 4.
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrGemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT - - A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrasse, Definition 3 3 Erstellung, Anforderung 3 4 Übergeordnetes
MehrPrivater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur
Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur 20.03.2014 Festsetzung durch die Grundeigentümerin am Swiss Healthcare Properties AG Zugerstrasse 74 CH-6340 Baar Unterschrift: Zustimmung
MehrNachhaltige Stadtplanung und Nachhaltige Quartierentwicklung
Nachhaltige Stadtplanung und Nachhaltige Quartierentwicklung NAQU by sméo Zürich, 3.Mai 2011 Mandu dos Santos Pinto :: Amstein + Walthert AG Benoît Bieler Ouest Lausannois 1 Die drei Phasen der Raumplanung
MehrPrivatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.
Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie
MehrQuartierplan "Ribi" Quartierplanreglement
Kanton Basel- Landschaft Quartierplan "Ribi" Quartierplanreglement Exemplar Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist Urnenabstimmung: Publikation Planauflage im
MehrOrtsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen
Ortsplanung Wettswil a.a. Ergänzung Bau- und Zonenordnung Erlass von Bestimmungen über Mobilfunk-Antennenanlagen Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Entwurf für die öffentliche Auflage vom 15. März
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrBaubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden
MehrProtokollauszug vom 20. Juni 2007
Stadt Zürich Gemeinderat Parlamentsdienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel 044 412 31 10 Fax 044 412 31 12 gemeinderat@zuerich.ch www.gemeinderat-zuerich.ch Protokollauszug vom 20. Juni 2007
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrReglement der Stromversorgung
Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2
MehrStadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft
Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft vom 20. August 2013 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 9 der Bauordnung vom 10. Mai 2005 (Stand 1. Juni 2010), beschliesst: 1. Aufgaben Die Stadtbildkommission
MehrVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2
MehrEinwohnergemeinde Boltigen
Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November
MehrFEUERSCHUTZ- REGLEMENT
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr
MehrQuartierplan-Reglement
Kanton Basel-Landschaft Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung Mitwirkungsverfahren Impressum Ersteller Bearbeitung Datei-Name www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggli.ch Ralph Christen 0606_Reg0_Vorprüfung_Mitwirkung
MehrQuartierplan Therwilerstrasse Betreutes Wohnen 4104 Oberwil BL
Quartierplan Therwilerstrasse Betreutes Wohnen 4104 Oberwil BL Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und 39 RBG vom 04. Februar 2016 Stand Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren (vom 4. Februar 11. März
MehrWegleitung zum Arealplan
Umsetzung KRG / KRVO; Teilprojekt «Arealplan» Wegleitung zum Arealplan Stand 30. Mai 2007 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand 31.12.2006 / rev. 08.03.2007Seite 2 Inhaltsverzeichnis
Mehrüber den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
.. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis
MehrRichtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen
Politische Gemeinde Sennwald Gemeindeverwaltung, Spengelgasse 10, 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 Bauverwaltung Direktwahl 058 228 28 07 E-Mail: Bauamt@sennwald.ch Richtlinien
MehrEinwohnergemeinde Roggwil. Zonenplanänderung Parz «St. Urbanstrasse» Zonenplanausschnitt 1:2000. Genehmigungsvermerke AUFLAGE
Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 8. November 0. Dezember 0 Vorprüfung vom. Februar 0 AUFLAGE Einwohnergemeinde Roggwil Zonenplanänderung Parz. 7 Publikation im amtlichen Anzeiger vom. +. April 0 Öffentliche
MehrStrassenreglement 01.01.2010
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche
MehrBeschluss und Genehmigung Bild 19 REP Seetal
REP Seetal Der Regionale Entwicklungsplan Seetal in 19 Bildern. Am 19. August 2008 vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt Ergänzung Bild 19 am 21. Mai 2013 vom Vorstand RPVS zu Handen der Delegiertenversammlung
MehrGemeinde Unterlunkhofen
Gemeinde Unterlunkhofen Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen erlässt gestützt auf 0 des Gemeindegesetzes (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 9..78) das nachfolgende Verkehrs-Reglement Inhaltsverzeichnis
MehrStadtrat. Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung
Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung Botschaft an den Gemeinderat Kaufverträge mit Grenzänderungen mit den Grundeigentümern KCB AG,
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrGEWERBEBAULAND BREITI RICKENBACH SULZ
GEWERBEBAULAND BREITI RICKENBACH SULZ 6 915 m 2 Gewerbezone (GZ) 8545 Rickenbach Sulz AUF EINEN BLICK Das ebene und voll erschlossene Baugrundstück liegt in der Gewerbezone rund 1 km östlich des Dorfkerns
Mehr1 Hintergrund und Veranlassung
1. Ergänzung zum Wegekostengutachten 2013 2017 14.04.2014 Mautsatzberechnung als Grundlage für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Hinweis: Durch Rundungen
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrGemeinde Gansingen. Strassenreglement
Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,
MehrGemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
MehrPolitische Gemeinde. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung
MehrFestlegung Waldabstandslinien Flughafenareal
Kloten, 28. Juli 2011 / Stand: Festsetzung Stadt Kloten Lebensraum + Sicherheit Impressum Projektbeteiligte Marc Osterwalder Stadt Kloten, Leiter Lebensraum und Sicherheit Philipp Lenzi ewp AG Effretikon,
MehrEinwohnergemeinde Unterseen
761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung
MehrDer Senat übersendet der Stadtbürgerschaft als Anlage den Entwurf
Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 30. November 2010 Der Senat übersendet der Stadtbürgerschaft als Anlage den Entwurf Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines
MehrDepartement für Bau und Umwelt. Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau
Departement für Bau und Umwelt Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau 9.12.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen... 1 2 Konstruktionsbeschrieb und schematische Darstellung...
MehrReglement über die Schulzahnpflege
Reglement über die Schulzahnpflege Beschluss Gemeindeversammlung vom 26.5.2003 Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach erlässt gestützt auf Artikel 60, Kantonales Volksschulgesetz VSG und das Organisationsreglement
MehrPolitische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56
MehrProtokollauszug vom
Stadtrat Protokollauszug vom 26.02.2014 Departement Bau / Baupolizeiamt: Festsetzung von Energie-Standards bei Planungs- und Baubewilligungsverfahren und bei Landverkäufen und Landabgaben im Baurecht durch
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
MehrErläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht
Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten
MehrReglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
MehrRichtlinien für Aussenwerbung
Richtlinien für Aussenwerbung Beschluss des Stadtrates Nr. 05-00 vom 7. November 05 Richtlinien für Aussenwerbung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Reklameanlagen...
MehrGEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.2252.02 BVD/P102252 Basel, 6. April 2011 Regierungsratsbeschluss vom 1. März 2011 Kantonale Volksinitiative JA zum Nichtraucherschutz ohne kantonale
MehrZiele des Bundes bei der. Gefahrenprävention
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Gefahrenprävention Ziele des Bundes bei der Gefahrenprävention Medienkonferenz SVV, Luzern - 22.
MehrVereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn RRB vom 14. August 2001 Der Regierungsrat des
MehrEnergetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich
Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 8. März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen
MehrReglement der Musikschule der Gemeinde Risch
320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrGEMEINDE BOWIL. Baulandliste REALISIEREN SIE IHR EIGENHEIM BEI UNS AUF DEM LAND!
GEMEINDE BOWIL Baulandliste REALISIEREN SIE IHR EIGENHEIM BEI UNS AUF DEM LAND! Seite 2 Willkommen in Bowil Sie interessieren sich für unsere Gemeinde, dafür danken wir Ihnen. Mit der vorliegenden Dokumentation
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrAusführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen
Anhang 2 Vorlage des Regierungsrats 22.13.03 vom 3. Dezember 2013 Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke vom.. Der Regierungsrat des Kantons
MehrKanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
MehrVerordnung über die Gebühren für Geodaten
7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März
MehrPrivater Gestaltungsplan Fachmarkt Micasa Dübendorf Parzelle 14194/ 16933 mit öffentlichrechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG
Kanton Zürich Stadt Dübendorf Privater Gestaltungsplan Fachmarkt Micasa Dübendorf Parzelle 14194/ 16933 mit öffentlichrechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG Bericht Grundeigentümerin: Migros Pfingstweidstr.
MehrEINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung
MehrTARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014
TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10
MehrLandschaftsqualität aus Sicht der Raumplanung
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Landschaftsqualität aus Sicht
MehrREVISION ZONENREGLEMENT
REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin
MehrEnergiefondsreglement
Energiefondsreglement Der Gemeinderat Buchs erlässt gestützt auf Art. 20 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs und Art. 5 Gemeindegesetz folgendes Energiefondsreglement: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrFRAGEBOGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERHEBUNG
KANTONALE BAUKOMMISSION DIENSTSTELLE FÜR RAUMPLANUNG DIENSTSTELLE FÜR LANDWIRTSCHAFT BAUBEWILLIGUNGSGESUCH LANDWIRTSCHAFTLICHE(S) BAUVORHABEN AUSSERHALB DER BAUZONE FRAGEBOGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN
MehrWerbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen
Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil
Mehr