MITTEILUNGEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT DER BAYERISCHEN 11/2015. Aus dem Inhalt. Ausgabe 11/2015 vom

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1 11/2015 Ausgabe 11/2015 vom MITTEILUNGEN DER BAYERISCHEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT Aus dem Inhalt Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum GKV-VSG Psychiatrische Institutsambulanzen DKG-Checkliste zum Thema vertrauliche Geburt Patch_1 AEB-Programm Aktualisierung der Daten zur Ergebnisqualität von Perinatalzentren online veröffentlicht Referentenentwurf zum ehealth-gesetz Umfrage der Gewerkschaft ver.di zur Qualität der Pflegeausbildung GKV-Finanzergebnisse 2014 Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2015 Nr Gesundheits- und Krankenhauspolitik 93 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum GKV-VSG Download 4 Ambulante Leistungen und Abrechnung 94 Änderungsvereinbarung zum AOP-Katalog ist unterschrieben 6 95 Psychiatrische Institutsambulanzen Änderung der Anlage 5 zur bayerischen PIA-Vereinbarung Download 7 Aus-, Fort- und Weiterbildung 96 Umfrage der Gewerkschaft ver.di zur Qualität der Pflegeausbildung 8 Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen 97 Patch_1 AEB-Programm Download 9 Abrechnung 98 DKG-Checkliste zum Thema vertrauliche Geburt Download Vereinbarung zur Direktabrechnung mit der PBeaKK Einleitung und Abwicklung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern 12 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung 101 QFR Aktualisierung der Daten zur Ergebnisqualität von Perinatalzentren online veröffentlicht G-BA-Beschluss zur Änderung der ANB 14 Datenübermittlung 103 ehealth-gesetz Referentenentwurf, DKG-Stellungnahme der DKG und Zeitplan Download 16 Daten des Gesundheitswesens 104 GKV-Finanzergebnisse Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 2 von 17

3 Inhaltsverzeichnis Termine, Seminare und Veranstaltungen BKG/VKD-Seminar für Mitarbeiter/-innen in der Krankenhausverwaltung aus den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen sowie Personalwirtschaft BKG/VKD-Tagung der bayerischen Krankenhausdirektoren BKG/VKD-Seminar für leitende Krankenhausmitarbeiter/-innen im Technik-, Küchen- und Wirtschaftsbereich BKG-Mitgliederversammlung im Maximilianeum (Bayerischer Landtag) Ingolstadt Bad Wörishofen Bad Kissingen München BIK-Seminartermine 9019/1 Führen ein Workshop für weibliche Führungskräfte München 9012/1 9012/2 9014/1 9014/2 9015/1 9015/2 9017/1 9017/2 AEB 2015 nach KHEntgG Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung Grundlagen der Abrechnung nach der GOÄ ambulanter Bereich Stationäre Patientenabrechnung nach Krankenhausentgeltgesetz und Fallpauschalenvereinbarung Fortgeschrittene Grundlagen der Abrechnung nach der GOÄ stationärer Bereich München Nürnberg München Nürnberg München Nürnberg München Nürnberg Impressum Herausgeber: Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. Vorsitzender: Oberbürgermeister Franz Stumpf Geschäftsführer: Siegfried Hasenbein Redaktion: Eduard Fuchshuber Stabsstelle für Politik und Öffentlichkeitsarbeit Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de Die BKG-Mitteilungen erscheinen ausschließlich online im Mitgliederservice der BKG-Homepage Unser Newsletter informiert Sie über das Erscheinen der neuen Ausgabe. Wenn Sie diesen erhalten möchten, senden Sie bitte eine an newsletter@bkg-online.de. Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 3 von 17

4 Gesundheits- und Krankenhauspolitik Nr. 11/ Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Siehe auch BKG-Mitteilungen 06/ , 49/ , 39/ und -353 Mit den o. g. BKG-Mitteilungen informierten wir detailliert über das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Die Bundesregierung veröffentlichte ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom (siehe Download zu diesen BKG-Mitteilungen). Zu den für die Krankenhäuser besonders relevanten Punkten der Stellungnahme des Bundesrates nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Zustimmungspflichtigkeit des Gesetzentwurfes Die Bundesregierung schließt sich der Auffassung des Bundesrates nicht an, dass das Gesetz als zustimmungspflichtig eingestuft werden sollte. Zweitmeinung ( 27 b SGB V) Der Vorschlag des Bundesrates, auch schwerwiegende oder risikobehaftete Behandlungen im Zweitmeinungsverfahren zu berücksichtigen, lehnt die Bundesregierung ab. Damit sei eine zu starke Ausweitung mit unkalkulierbaren Mehrkosten verbunden. Die vom Bundesrat geforderte gesetzliche Konkretisierung der Kriterien für die notwendige Expertise von geeigneten Zweitmeinungserbringern sowie die Sicherstellung der zeitnahen Weitergabe der Befundunterlagen sei nachvollziehbar und werde geprüft. Entlassmanagement ( 39 Abs. 1 a SGB V) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, die für das Entlassmanagement vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten der Krankenhäuser um anerkannte Praxisnetzwerke zu erweitern. Gleiches gilt für die Forderung, in der Rahmenvereinbarung Fristen für die Einbeziehung der Krankenkassen in das Entlassmanagement festzulegen. Bei Bedarf könnten beide Punkte zwischen dem GKV- Spitzenverband, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Rahmen des Vertrags nach 38 Abs. 1 a S. 8 SGB V neu vereinbart werden. Terminservicestellen ( 75 Abs. 1 a SGB V) Die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates, die Frist zur Einrichtung von Terminservicestellen zu verlängern sowie regionalen Vereinbarungen Vorrang zu gewähren, ab. Dadurch könne nicht sichergestellt werden, dass Versicherte innerhalb einer Vier-Wochen-Frist einen Behandlungstermin beim niedergelassenen Vertragsarzt oder in einem Krankenhaus angeboten bekommen. Eine präzise Vorgabe sei notwendig, damit die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Sicherstellungsverantwortung in dem erforderlichen Umfang nachkommen. Innovationsfonds ( 92 a und b SGB V) Die Bundesregierung lehnt es ab, die Empfehlung der Landesgremien für eine sektorenübergreifende Versorgungsform in die Förderkriterien des Innovationsfonds aufzunehmen. Der Vorschlag, auf eine regional ausgewogene Verteilung bei gleichwertigen Förderanträgen zu achten, werde geprüft. Ein Mitberatungs- und Antragsrecht der Länder wird mit Blick auf eine funktionsadäquate und möglichst schlanke Entscheidungsstruktur des Innovationsausschusses und, da es sich um Gelder der Gesetzlichen Krankenversicherungen handele, als nicht erforderlich angesehen. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ( 41 a und b SGB V) Die Bundesregierung lehnt es ab, die Gründungsbefugnisse für MVZ auf Gebietskörperschaften zu erweitern. Der Vorschlag, die Rechtsformwahl für Kommunen auf weitere Rechtsformen des öffentlichen Rechts zu erweitern, werde geprüft. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 4 von 17

5 Gesundheits- und Krankenhauspolitik Ambulante spezialfachärztliche Versorgung ( 116 b SGB V) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, bei Unterbrechung des Fristlaufs im Falle der Anforderung ergänzender Unterlagen eine neue 2-Monats-Frist beginnen zu lassen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung solle genau das Gegenteil klarstellen, um eine zügige und effiziente Sichtung und Erledigung der Teilnahmeanzeige für die ASV zu ermöglichen. Der Vorschlag, allen Leistungserbringern zu ermöglichen, die Kassenärztlichen Vereinigungen gegen eine Aufwandserstattung mit der Abrechnung von Leistungen der ASV zu beauftragen, werde geprüft. Die vom Bundesrat geforderte Aufhebung der dauerhaften Bestandsschutzregelung werde abgelehnt. Im Rahmen der Krankenhausreform sollten die Bestandsschutzregelung sowie die Einschränkung auf schwere Verlaufsformen überprüft werden. Bis dahin soll eine dauerhafte Bestandsschutzregelung gelten, damit sich die Versorgungsstrukturen für die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht verschlechtere. Hochschulambulanzen ( 117 SGB V) Die Bundesregierung wird den Vorschlag zum Wegfall eines möglichen Überweisungsvorbehalts für die Behandlung der Versicherten durch HSA in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang prüfen. Alle weiteren Vorschläge des Bundesrates, den 117 SGB V neu betreffend, lehnt die Bundesregierung ab, da diese Regelungstatbestände nicht Inhalt der Vereinbarung nach 117 Abs. 1 S. 3 SGB V neu seien. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, die Begrenzung der Behandlung im für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang bundeseinheitlich ( 120 Abs. 3 S. 5 SGB V neu) zu vereinbaren, zu streichen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Evaluation der Auswirkungen der neuen Rahmenbedingungen der HSA werde geprüft. Psychosomatische Institutsambulanzen Die Bundesregierung prüft den Vorschlag, die regionale Versorgungsverpflichtung zu streichen und die psychiatrischen Krankenhäuser mit selbständig, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen mit einzubeziehen. Psychiatrische Institutsambulanzen Die Bundesregierung prüft die Umsetzung des Vorschlages, das BMG mit einer Überprüfung der Erweiterung der Gründung von PIA aus Versorgungsgründen auch ohne räumlicher, aber mit organisatorischer Anbindung zu beauftragen. Weiterer Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens Die 1. Lesung im Bundestag fand bereits am vergangenen Donnerstag, , statt (TOP 3). Den Internethinweis zum Protokoll finden Sie unten angegeben. Weitere Termine sind voraussichtlich: 21./ : 2./3. Lesung im Bundestag : 2. Durchgang im Bundesrat Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie aktuell informieren 2/2 Geschäftsführung GF/ Siegfried Hasenbein geschaeftsfuehrung@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen sowie Mitglieder-Download/Gesundheits- und Krankenhauspolitik Geschäftsführung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 5 von 17

6 Ambulante Leistungen und Abrechnung Nr. 11/ Änderungsvereinbarung zum AOP-Katalog unterschrieben Siehe auch BKG-Mitteilungen 01/ Die Änderungsvereinbarung zur Anlage 1 (AOP-Katalog) des Vertrages gem. 115 b Abs. 1 SGB V ist inzwischen unterzeichnet. Die bereits veröffentlichten Anlagen zum AOP-Katalog sind jetzt rechtskräftig. Geschäftsbereich II II/ Heike Oesterwinter h.oesterwinter@bkg-online.de Verwaltung Ambulante Abrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 6 von 17

7 Ambulante Leistungen und Abrechnung Nr. 11/ Psychiatrische Institutsambulanzen Änderung der Anlage 5 zur bayerischen PIA-Vereinbarung Um Fragen im Zusammenhang mit der bayerischen PIA-Vereinbarung, insbesondere zur Abrechenbarkeit von Leistungen zu klären, wurde die Arbeitsgruppe Zweifelsfragen eingerichtet, die in unregelmäßigen Abständen die Anlage 5 ( Ausführungsbestimmungen ) fortschreibt. Die Arbeitsgruppe beschloss am verschiedene Änderungen zu Anlage 5 ( Ausführungsbestimmungen ). Diese Änderungen wurden nunmehr beim 1. Termin zu PIA-Vergütungsverhandlungen 2015 am zwischen den Verbänden vereinbart. Zur PIA-Vergütung wird es weitere Verhandlungstermine geben. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir berichten. Wir stellen die neue Anlage 5 im Änderungsmodus als Download zu diesem Artikel zur Verfügung. Unter dem u. a. Internethinweis finden Sie die Version ohne Änderungsmodus. Geschäftsbereich II II/ Juliane Lieb j.lieb@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Medizin Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 7 von 17

8 Aus-, Fort- und Weiterbildung Nr. 11/ Umfrage der Gewerkschaft ver.di zur Qualität der Pflegeausbildung Die Gewerkschaft ver.di führt im Zeitraum bis Juli 2015 bundesweit an ausgewählten Berufsfachschulen eine schriftliche Erhebung zur Qualität der Ausbildung durch. Wir weisen darauf hin, dass Erhebungen, die nicht nur schulintern sind, nach 49 Abs. 3 S. 2 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) der Genehmigung des Staatsministeriums bedürfen. Nach den uns vorliegenden Informationen ist die Schulaufsicht der jeweiligen Regierung dafür zuständig, die Erlaubnis zu erteilen. In einer ersten Anfrage bei der Schulaufsicht der Regierung von Oberbayern wurde uns mitgeteilt, dass keine Genehmigung zur Durchführung der Erhebung vorliegt. Der Fragebogen war bisher nicht bekannt. Auch wenn eine Befragung grundsätzlich zulässig sein sollte, also eine Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bzw. der Schulaufsicht vorliegen würde, sind Störungen des Betriebsablaufes zu vermeiden. Erhebliche Störungen des Betriebsablaufs durch Arbeitsunterbrechungen muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Geschäftsbereich: IV/ IV Stefanie Schlieben s.schlieben@bkg-online.de Personalwesen Berufsfachschulen für Krankenpflege Pflege Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 8 von 17

9 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 11/ Patch_1 AEB-Programm Siehe auch BKG-Mitteilungen 07/ Auf unserer Homepage steht Ihnen zur Vorbereitung der Budget-/Entgeltverhandlungen 2015 das AEB-Programm in der Version des Patch 0 kostenlos zum Download zur Verfügung. Zwischenzeitlich ergaben sich Programmänderungen. Um diese in Ihr AEB-Programm einzuspielen, stellen wir Ihnen eine Patch-Datei auf unserer Homepage zum Download bereit. Patch_1_AEB_Programm_ xlsm Das Patch schaltet Entgeltschlüssel für das Jahr 2015 frei und ändert Formeln in verschiedenen Formularen. Zusätzlich haben wir dem Patch eine veränderte Datei Q_AEB.xlsm beigefügt. Bitte tauschen Sie die bisherige Datei in Ihrem Programmverzeichnis durch die beigefügte neue Datei aus. Weiterhin fügten wir dem Patch die noch ausstehenden technischen Erläuterungen zum AEB- Programm bei. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Sie das Patch 1 in das von Ihnen verwendete AEB-Programm nur einspielen müssen, wenn Sie nicht bereits eine Version des AEB-Programms verwenden, das sich bereits auf dem aktuellen Patch-Level befindet. Den Patch-Level Ihres Programms können Sie dem Stammdatenblatt (Zelle C23) entnehmen. Wenn in dieser Zelle die Information Patch- Level : 1 enthalten ist, beinhaltet Ihr Programm bereits den aktuellen Patch-Stand. Gerne greifen wir Ihre Anregung auf und unterrichten Sie direkt über den aktuellen Weiterentwicklungsstand des AEB-Programms, wenn Sie eine formlose an folgende Adresse richten: aeb@bkg-online.de. Geschäftsbereich III III/ Frank Rösch Martina Becker f.roesch@bkg-online.de m.becker@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik Mitglieder-Download/ Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen Verwaltung Controlling EDV Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 9 von 17

10 Abrechnung Nr. 11/ DKG-Checkliste zum Thema vertrauliche Geburt Siehe auch BKG-Mitteilungen 37/ , 31/ , 05/ , 01/ und 34/ Um die Krankenhausmitarbeiter vor Ort zu unterstützen erarbeitete, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Checkliste zum Thema vertrauliche Geburt. Am trat das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft. Die erfolgreiche Umsetzung der vertraulichen Geburt hängt jedoch maßgeblich von der Kenntnis der Regelungen vor Ort ab sowie von der Kooperation zwischen den Schwangerschaftsberatungsstellen, Jugendämtern sowie Krankenhäusern. Einzelne Verbände bzw. Vereine setzten es sich zum Ziel, Empfehlungen zur Umsetzung der vertraulichen Geburt zu erarbeiten, bei denen auch die DKG beteiligt ist. Da bislang allerdings noch keinerlei Checkliste o. Ä. erarbeitet wurde und nach Kenntnis der DKG auch nicht erarbeitet werden soll, hält die Geschäftsstelle eine derartige Checkliste für sinnvoll, um die Klinikmitarbeiter zu unterstützen, wenn eine schwangere Frau ihre Anonymität wahren will bzw. eine Schwangerschaftsberatungsstelle sich mit dem Hinweis an das Krankenhaus wendet, dass eine Frau sich für eine vertrauliche Geburt in dieser Klinik entschieden habe. Für diese Fälle erarbeitete die DKG eine Checkliste (siehe Download zu diesem Artikel). Für anonyme Geburten (bei denen die Frau sich gegen die im Gesetz definierte vertrauliche Geburt entscheidet) ist es nicht möglich, die Kosten mit dem Bund wie im Rahmen der vertraulichen Geburt abzurechnen. Die Frau hat grundsätzlich als Selbstzahlerin die Kosten zu tragen. Es sei denn, das Krankenhaus findet Organisationen wie Krankenkasse, Sozialamt, Jugendamt, Donum Vitae oder nachträglich die Versicherung der Adoptiveltern, die hier eintreten. III/ Geschäftsbereich III Stabsstelle II Thomas Wolf Rosemarie Schubert Christine Strunz BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Verwaltung Ärztlichen Dienst Datenschutzbeauftragte Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 10 von 17

11 Abrechnung Nr. 11/ Vereinbarung zur Direktabrechnung mit der PBeaKK Siehe auch BKG-Mitteilungen 04/ und 51/ Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) tritt erneut mit einer Vereinbarung zur Direktabrechnung an Kliniken heran und bittet, diese zu unterschreiben und zurückzusenden. Dieser Entwurf entspricht nicht dem aus Grundsätzlich kann aus unserer Sicht der Abschluss einer Vereinbarung mit dem aktuellen Vertragsentwurf sinnvoll sein. Die Zahlungsfrist sollte aber auf 3 Wochen (wie in Bayern üblich, siehe Budgetvereinbarung 22) festgelegt sein und es sollte auf keinen Fall ein Generalvorbehalt akzeptiert werden. Geschäftsbereich III III/ Thomas Wolf Rosemarie Schubert t.wolf@bkg-online.de r.schubert@bkg-online.de Patientenverwaltung Rechtsabteilung Verwaltungsleitung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 11 von 17

12 Abrechnung Nr. 11/ Prüfverfahren nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern Siehe auch BKG-Mitteilungen 48/ , 36/ und 30/ Die Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) gilt für alle aufgenommenen Fälle ab Darin wurde festgelegt, dass die Vereinbarungspartner auf Bundesebene mit Wirkung zum das Prüfverfahren (exkl. MDK- Prüfung) im Datenübermittlungsverfahren nach 301 SGB V abbilden. Die Verhandlungen hierzu scheiterten bekanntermaßen. Vor 2016 ist nicht mit einer Umsetzung der PrüfvV in der Datenübermittlungsvereinbarung zu rechnen. Gemäß 4 der Prüfvereinbarung hat die Krankenkasse dem Krankenhaus die Auffälligkeit innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Krankenhausabrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen. Krankenkassen versuchen nun, mit Krankenhäusern nach eigenen Vorstellungen und Interpretationen das Prüfverfahren nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) unterschiedlich und individuell mit s, 301-Sätzen und Faxmitteilungen abzuwickeln. Wir empfehlen, bis zur elektronischen Umsetzung in der Datenübermittlung nach 301 SGB V ausschließlich den postalischen Weg zur Kommunikation zuzulassen. Bestehende Datensätze sind nicht alternativ in der Datenübermittlung zu verwenden, da es für die Inhalte der PrüfvV keine korrekten ausreichenden Datensätze gibt. Es kommt den Krankenkassen offensichtlich allein darauf an, gegenüber dem Krankenhaus die Übermittlung fristgerecht nachzuweisen. Aus formalen Gründen könnte aber genau eine Übermittlung per Datenübermittlung rechtlich keinen Bestand haben, da das Krankenhaus missbräuchlich verwendete Datensätze nicht zwingend beachten muss. Der postalische Weg bewährte sich in der Vergangenheit, um Prüfungen anzumelden und ist sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch aus organisatorischen Gründen als Übergangslösung der Weg, den wir weiterhin empfehlen. Wie bereits mehrfach an anderer Stelle empfohlen, kommt es darauf an, im Krankenhaus ein effizientes Management der Anfragen und der Fristen nach PrüfvV aufzubauen. Dabei ist es nicht zielführend, ein uneinheitliches individuelles System je nach Wunsch einzelner Krankenkassen zu bedienen, zumal die meisten Meldungen ohnehin über dem Postweg ankommen und zu bearbeiten sind. Geschäftsbereich III III/ Thomas Wolf Rosemarie Schubert t.wolf@bkg-online.de r.schubert@bkg-online.de Medizincontrolling Rechtsabteilung Verwaltungsleitung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 12 von 17

13 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 11/ QFR Aktualisierung der Daten zur Ergebnisqualität von Perinatalzentren online veröffentlicht Siehe auch BKG-Mitteilungen 09/ , 05/ , 49/ Das AQUA-Institut veröffentlichte gem. den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über ein Verfahren zur freiwilligen Teilnahme von Krankenhäusern mit Perinatalzentren Level 1 und Level 2 (vom sowie vom ) zum fristgerecht online (siehe Internethinweis) die Daten der im Jahr 2014 teilnehmenden Krankenhäuser zu ihrer Ergebnisqualität. Damit ist dieser Teil dieses Verfahrens abgeschlossen. Mit 175 teilnehmenden Krankenhäusern verdoppelte sich die Zahl der Teilnehmer und umfasst mehr als zwei Drittel aller Perinatalzentren in Deutschland (Gutachten des Deutschen Krankenhausinstituts vom August 2014: 240 Perinatalzentren bundesweit). Die Akzeptanz dieses Verfahrens stieg bei den Krankenhäusern demzufolge deutlich. Neben dem jetzt abgeschlossenen Teil beinhaltet das Verfahren für die freiwilligen Teilnehmer auch einen krankenhausindividuellen Abgleich der Mortalitätsdaten der von ihnen behandelten Frühgeborenen mit dem Datensatz nach 21 KHEntgG. Gemäß Beschluss muss das AQUA-Institut diesen Abgleich allen Teilnehmern spätestens am zur Verfügung stellen. Angesichts der Tatsache, dass auch dieser Abgleich zukünftig verpflichtend durchgeführt werden wird, erscheint es sinnvoll, die in diesem Abgleichsergebnis ggf. als ungeklärt aufgeführten Fälle bereits im Vorfeld des verpflichtenden Verfahrens zu prüfen. Aktuell liegen einzelne Hinweise vor, dass die veröffentlichten Daten Fehler enthalten könnten. Es wird daher empfohlen, die veröffentlichten Daten des eigenen Krankenhauses nochmals zu prüfen und ggf. Unklarheiten gemeinsam mit der zuständigen Landesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung (BAQ) bzw. dem AQUA-Institut zu klären. Im Vorfeld der Einführung dieses verpflichtenden Verfahrens wird die Homepage aufgrund der zahlreichen Anregungen aus der Fachwelt überarbeitet. Das AQUA-Institut wird in diesem Rahmen nach Abschluss der derzeit laufenden verpflichtenden Registrierung der betroffenen Krankenhäuser nach 4 Anlage 4 QFR-RL alle registrierten Perinatalzentren in die Darstellung aufnehmen. Krankenhäuser mit Perinatalzentren, die nicht am freiwilligen Verfahren teilnahmen, werden zunächst nur namentlich, aber ohne Daten ausgewiesen. Bitte beachten Sie, dass die Frist für die verpflichtende Registrierung aller Krankenhäuser mit Perinatalzentren mit Ablauf des endet ( 4 Abs. 1 Anlage 4 QFR-RL). Geschäftsbereich I BAQ I/ Dr. med. Cornelia Diwersy Dr. Nicholas Lack c.diwersy@bkg-online.de n.lack@baq-bayern.de Internethinweis: Geschäftsleitung Medizin Qualitätsmanagement Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 13 von 17

14 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 11/ G-BA-Beschluss zur Änderung der ANB Siehe auch BKG-Mitteilungen 49/ Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am , die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser in maschinenverwertbarer Form (ANB) in der Fassung vom (BAnz. S. 3465) zu ändern, zuletzt geändert am (BAnz AT B5). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte in seinem Urteil vom (Az. 8 A 1129/11) einige Klauseln der ANB als unbestimmt oder unverhältnismäßig beurteilt und festgestellt, dass diese nicht zur Voraussetzung der Gewährung einer Herausgabe der Qualitätsberichte gemacht werden dürfen. Dies betrifft im Wesentlichen folgende Punkte: 1. In den ANB ist vorgesehen, dass der Nutzer eine nicht missbräuchliche oder wettbewerbsverzerrende sowie manipulationsfreie Weiterverbreitung der Daten der Qualitätsberichte sicherzustellen hat. Das OVG Münster beanstandete bei dieser Regelung, dass den Nutzern von Qualitätsberichten nicht klar sei, wann dies jeweils der Fall sei. Aus diesem Grund wurden in den 4 Abs. 4 des aktuellen Beschlusses Beispiele für eine missbräuchliche, wettbewerbsverzerrende oder manipulierte Weiterverbreitung eingefügt. Danach liegt eine missbräuchliche Weiterverbreitung der Daten der Qualitätsberichte insbesondere vor, wenn die Daten der Qualitätsberichte zu Zwecken verwendet werden, die den Zielen, für die sie erhoben wurden, entgegenstehen (vgl. 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 4 SGB V und 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser [Qb-R]). Eine wettbewerbsverzerrende Weiterverbreitung der Daten der Qualitätsberichte ist insbesondere gegeben, wenn diese in einer Weise erfolgt, die auf eine unlautere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktbeteiligten abzielt. Eine manipulierte Weiterverbreitung liegt insbesondere vor, wenn die Daten der Qualitätsberichte unvollständig oder unrichtig zum Zwecke der Täuschung verwendet werden (vgl. 4 Abs. 4 der ANB). 2. Weiterhin sah es das OVG Münster als unverhältnismäßig an, dass ein Teil der Kontaktdaten sowie ein Teil der Angaben zur Nutzung von Nutzern der Qualitätsberichte für einen Zeitraum von vier Jahren auf einer öffentlich einsehbaren Internetseite veröffentlicht wurden. Mit diesem Beschluss des G-BA nach 91 SBG V (Plenum) wird nun ein Teil der Kontaktdaten sowie ein Teil der Angaben zur Nutzung von Nutzern gem. Satz 1 für einen Zeitraum von vier Jahren auf einer von den Krankenhäusern, dem G-BA, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVs), den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den maßgeblichen Organisationen der Patientenvertretung nach 140 f SGB V i. V. m. Patientenbeteiligungsverordnung einsehbaren passwortgeschützten Internetseite veröffentlicht. Da durch die Änderung von 5 Abs. 3 S. 2 der ANB eine Passwortvergabe an die zur Einsichtnahme Berechtigten erforderlich wird und von einem erheblichen Umsetzungsaufwand auszugehen ist, vereinbarte der Unterausschuss, bei der gem. Beschluss des Plenums vom vorgesehenen Beauftragung eines IT-Dienstleisters für Aufgaben im Rahmen der Qb-R diese Passwortvergabe zu berücksichtigen. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 14 von 17

15 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung 3. Das OVG Münster beanstandete zudem die Regelung in 8 Abs. 2 der ANB zur Vertragsstrafe, da diese keine ausreichende Abstufung vorsehe. 8 Abs. 2 der ANB sieht nunmehr vor, dass der Nutzer sich bei einem Verstoß gegen 4 Abs. 4 der ANB verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu Euro zu zahlen, sich bei einem Verstoß gegen 4 Abs. 5, 6 oder 7 der ANB verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 500 Euro zu zahlen, sich bei kumulativen oder wiederholten Verstößen gegen 4 Abs. 5, 6 oder 7 der ANB verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu Euro zu zahlen, bei einem wiederholten Verstoß gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 der ANB als Empfänger oder Empfängerin der Qualitätsberichte der Krankenhäuser bis zu vier Jahre ab Kenntnis des G-BA vom Verstoß ausgeschlossen wird. Die Änderung des Auftragsformulars für die Bereitstellung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser gem. 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB V in maschinenverwertbarer Form zur Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) stellt nunmehr klar, dass die ANB nur für eine Bereitstellung zur Verwendung der Qualitätsberichte im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) gelten. Die Regelungen des G-BA gemäß 137 Abs. 1 S. 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für Krankenhäuser, die nach 108 zugelassen sind, finden Sie unter dem u. g. Internethinweis. 2/2 Geschäftsbereich I Stabsstelle Recht I/ Dr. med. Cornelia Diwersy Ass. jur. C. Heppekausen c.diwersy@bkg-online.de c.heppekausen@bkg-online.de Internethinweis: beschluesse/details/2163/listcontext/beschluesse Geschäftsleitung Qualitätsmanagement Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 15 von 17

16 Datenübermittlung Nr. 11/ ehealth-gesetz Referentenentwurf, DKG-Stellungnahme der DKG und Zeitplan Mit Datum wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (ehealth-gesetz) veröffentlicht. Als Download zu diesen BKG-Mitteilungen stellen wir Ihnen den Referentenentwurf sowie die Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und einen Zeitplan für die Umsetzung des ehealth-gesetzes zur Verfügung. Geschäftsbereich: III/ III Frank Rösch BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Controlling EDV Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 16 von 17

17 Daten des Gesundheitswesens Nr. 11/ GKV-Finanzergebnisse 2014 Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichte am die vorläufigen Finanzergebnisse für 2014 der gesetzlichen Krankenkassen. Die Reserven der gesetzlichen Krankenkassen sanken demnach um 1,2 Mrd. Euro und belaufen sich zum Jahresende auf 15,5 Mrd. Euro. Dieser Rückgang ist zu einem großen Teil auf Prämienausschüttungen und freiwillige Satzungsleistungen zurückzuführen. Der Gesundheitsfonds weist ein Jahresdefizit für 2014 von 1,12 Mrd. Euro auf. Aktuell verfügt der Gesundheitsfonds damit über Liquiditätsreserven von 12,5 Mrd. Euro. Die Finanzreserven von Gesundheitsfonds und Krankenkassen sanken demnach zum Ende des Jahres 2014 im Vergleich zum Vorjahr um 2,3 Mrd. Euro auf rund 28 Mrd. Euro. Die gesamten Leistungsausgaben stiegen 2014 im Vergleich zum Vorjahr um 5,2 % je Versicherten; die Verwaltungskosten um 0,2 %. Der Ausgabenzuwachs für die Krankenhausbehandlung betrug im Vergleich zum Vorjahr 3,9 % je Versicherten und liegt damit trotz der eingeführten Finanzhilfen unter den durchschnittlichen Leistungsausgabenzuwächsen der GKV. Die Ausgaben der GKV für die Krankenhausausgaben stiegen in diesem Zeitraum somit absolut um 3 Mrd. Euro und betrugen, mit Berücksichtigung der Zuzahlungen der Versicherten, in 2014 insgesamt 68,55 Mrd. Euro. Ausgabenanteile in der GKV 2014 Entwicklung ausgewählter (auf ganze Zahlen gerundet) Ausgabenbereich in der GKV 2014 Zahnersatz 2 % Zahnärzte ohne Zahnersatz 5 % Sonstige Ausgaben 4 % Netto- Verwaltungskosten 5 % Ärztliche Behandlung 18 % Arzneimittel aus Apotheken und v. Sonst. 17 % Hilfsmittel 4 % Heilmittel 3 % Häusl. Krankenpflege 2 % Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 2 % Fahrtkosten 2 % Krankengeld 5 % Krankenhausbehandlung 33 % Stabsstelle I SI/ Eduard Fuchshuber e.fuchshuber@bkg-online.de Internethinweis: finanzergebnisse-der-gkv-2014.html Geschäftsleitung Medizin Verwaltung Pflege Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 11/2015 vom Seite 17 von 17

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