62. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. Oktober 2008 Nummer 21

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1 Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 30. Oktober 2008 Nummer 21 Tag I N H A L T Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2008 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2008) Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung (APVOgehDRV) (neu), , Seite Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2008 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2008) Vom 23. Oktober 2008 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Haushaltsgesetz 2008 vom 18. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 777), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 120), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Zahl durch die Zahl ersetzt. b) In Satz 2 wird die Zahl durch die Zahl ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Gesamtplan) erhält die als Anlage beigefügte Fassung. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 23. Oktober 2008 Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann Dinkla Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f 325

2 Epl. Bezeichnung Einnahmen Gesamt- A. Haushalts Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dergleichen Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Gesamteinnahmen Personalausgaben Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Landtag Staatskanzlei Ministerium für Inneres, Sport und Integration Finanzministerium Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Ministerium für Wissenschaft und Kultur 07 Kultusministerium Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 09 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Justizministerium Staatsgerichtshof Allgemeine Finanzverwaltung Landesrechnungshof Ministerium für Umwelt und Klimaschutz 20 Hochbauten Neuer Ansatz Alter Ansatz mehr (+)/weniger ( )

3 plan übersicht Anlage (zu Artikel 1 Nr. 2) Anlage 1 (zu 1 Satz 1) Ausgaben Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen 2008 Überschuss (+) Zuschuss ( ) (Sp. 7 Sp. 14) Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Verpflichtungsermächtigungen Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR

4 B. Finanzierungsübersicht I. Ermittlung des Finanzierungssaldos 2008 in Mio. EUR 1. A u s g a b e n Ausgaben nach 1 HG ,1 (ohne Schuldentilgung an den Kreditmarkt für Allgemeine Deckungskredite) davon ab: Schuldentilgung für zweckgebundene Kredite an den Kreditmarkt (siehe Abschnitt II Nr )... 0,4 Zuführungen an Rücklagen (siehe Abschnitt II Nr. 3.2)... 7,4 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen (siehe Abschnitt II Nr. 2.2)..., ,3 2. Einnahmen Einnahmen nach 1 HG ,1 davon ab: Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt a) Allgemeine Deckungsmittel (siehe Abschnitt II Nr ) ,0 b) andere (zweckgebundene) Kredite (siehe Abschnitt II Nr )..., Entnahmen aus Rücklagen (siehe Abschnitt II Nr. 3.1)... 58,2 Einnahmen aus Überschüssen..., ,9 3. F i n a n z i e r u n g s s a l d o ,4 II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 1. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt 1.1 Allgemeine Deckungsmittel Einnahmen aus Kreditmarktmitteln (Kapitel Titel ) , Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (Kapitel Titel und ) , Saldo (Nettokreditermächtigung nach 3 Abs. 1 HG 2008) ,0 1.2 Andere (zweckgebundene) Kredite Einnahmen aus zweckgebundenen Krediten der Obergruppe 32..., Ausgaben zur Schuldentilgung für zweckgebundene Kredite am Kreditmarkt (Obergruppe 59 einschließlich Ausgleichsforderungen)... 0,4 0,4 Saldo (Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) ,6 2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 2.1 Einnahmen aus Überschüssen..., 2.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen...,, 3. Rücklagenbewegung 3.1 Entnahmen aus Rücklagen... 58,2 3.2 Zuführungen an Rücklagen... 7,4 50,8 4. Finanzierungssaldo (Summe Nummern 1 bis 3) ,4 328

5 C. Kreditfinanzierungsplan 2008 in Mio. EUR I. Einnahmen aus Krediten (brutto) 1. aus Kreditmarktmitteln (Kapitel Titel ) ,0 2. aus anderen Krediten der Obergruppen 31 und ,7 Summe I 6 709,7 II. Tilgungsausgaben für Kredite 1. für Kreditmarktmittel (Kapitel Titel und ) ,0 2. für andere Kredite (Obergruppen 58 und 59)... 0,5 Summe II 6 159,5 III. Einnahmen aus Krediten (netto) 1. aus Kreditmarktmitteln (Abschnitt I Nr. 1./. Abschnitt II Nr. 1) ,0 2. aus anderen Krediten (Abschnitt I Nr. 2./. Abschnitt II Nr. 2)... 0,2 Summe III (Summe I./. Summe II) 550,2 329

6 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung Vom 14. Oktober 2008 Aufgrund des 31 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 50), auch in Verbindung mit 24 Satz 3 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 51), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung vom 6. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 419), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 574), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,. bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 5 und 6 eingefügt: 5. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen, 6. eine Psychologische Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,. cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 7 und 8. dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und erhält folgende Fassung: 9. eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß 1 Nr. 1 NPsychKG, die in einer Laieninitiative der Angehörigen tätig ist,. ee) Es wird die folgende neue Nummer 10 eingefügt: 10. eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß 1 Nr. 1 NPsychKG, die in einer Laieninitiative der Psychiatrie-Erfahrenen tätig ist,. ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11. b) In Absatz 2 wird die Angabe Nr. 4 durch die Angabe Nrn. 4 und 5 ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe Nr. 6 durch die Angabe Nr. 8 ersetzt Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe Nr. 4 durch die Angabe Nr. 4 oder 5 ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe Nr. 6 durch die Angabe Nr. 8 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Aufgabenwahrnehmung der Gremien. b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: (3) 1 Stellt eine Besuchskommission oder eine besondere Besuchskommission bei dem Besuch einer Einrichtung einen Mangel fest, so hat sie darauf hinzuwirken, dass dieser unverzüglich behoben wird. 2 Hierzu kann sie das Fachministerium und die Behörden, deren Aufsicht die besuchte Einrichtung untersteht, unterrichten und um Mitwirkung ersuchen sowie den Ausschuss in einem Bericht nach 30 Abs. 4 Satz 3 NPsychKG um Mitwirkung ersuchen. c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe Absätze 1 und 2 durch die Angabe Absätze 1 bis 3 ersetzt. 4. In 8 Abs. 3 wird die Angabe Nrn. 4 und 6 durch die Worte Nr. 4 oder 5 und ein Mitglied nach 2 Abs. 1 Nr. 8 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 14. Oktober 2008 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Ross-Luttmann Ministerin 330

7 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung (APVOgehDRV) Vom 27. Oktober 2008 Aufgrund des 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet: 1 Regelungsbereich, Ziel der Ausbildung (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung. (2) Ziel der Ausbildung ist es, die für die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes bei der Deutschen Rentenversicherung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem interdisziplinären, wissenschaftlich ausgerichteten, praxis- und berufsfeldorientierten Studium zu vermitteln. 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, Fachbereich Rentenversicherung, für die Fachstudien und 2. die in Absatz 1 genannten Ausbildungsbehörden für die berufspraktische Studienzeit. 3 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsleitung (1) Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium zu absolvieren, das sich in vier Theoriesemester für die Fachstudien und zwei Praxissemester für die berufspraktische Studienzeit gliedert. (2) Die Studierenden werden für die Theoriesemester der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung, Fachbereich Rentenversicherung, mit deren Zustimmung zugewiesen. (3) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt als Ausbildungsleitung für die Praxissemester eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes oder eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung. 2 Die Ausbildungsleitung wirkt darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden, und betreut die Studierenden. 4 Studium, Laufbahnprüfung Das Studium und die Laufbahnprüfung richten sich nach den 8 und 10 bis 12 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 11. Juli 2008 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 668) mit der Maßgabe, dass nicht die Deutsche Rentenversicherung Nord, sondern die Ausbildungsbehörde eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses erhält. 5 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) 1 Werden Teile der Ausbildung oder des Prüfungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung wiederholt und kann dies nicht ohne Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geschehen, so ist dieser zu verlängern. ²Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. 6 Laufbahnbefähigung Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die oder der Studierende die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung. 7 Übergangsregelung Studierende sowie zum Aufstieg Zugelassene, deren Vorbereitungsdienst oder Einführungszeit vor dem 1. August 2008 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei Landesversicherungsanstalten vom 30. September 1996 (Nds. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 789), 2. Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei Landesversicherungsanstalten vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 789). Hannover, den 27. Oktober 2008 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Ross-Luttmann Ministerin 331

8 Herausgegeben von der Niedersächsischen Staatskanzlei Verlag und Druck: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, Hannover; Postanschrift: Hannover, Telefon , Telefax , Postbank Hannover Erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 56,30 (einschließlich 3,68 Mehrwertsteuer und einschließlich 9,20 Portokostenanteil). Bezugskündigung kann nur 10 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 8 Seiten 1,05. ISSN Abonnementservice Christian Engelmann, Telefon , Telefax Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 1,05 einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten 332

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