Netzanschlussvertrag Strom

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1 Netzanschlussvertrag Strom Zwischen Infrasite Griesheim GmbH Stroofstr Frankfurt am Main ILN/BDEW Codenummer: (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift, ILN/BDEW Codenummer] (nachfolgend Anschlussnehmer), (gemeinsam auch Vertragspartner) wird nachfolgender Vertrag geschlossen: NAV Strom der Infrasite Griesheim GmbH Seite 1

2 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom das Rechtsverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbe treiber in Bezug auf den Anschluss der elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers an das Elektrizitätsversorgungsnetz (Netz) des Netzbetreibers. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen: a) Anschlussnutzung, b) Netznutzung, c) Belieferung mit und die Einspeisung von elektrischer Energie sowie d) gegebenenfalls einer Betriebsführung. (3) Der Netzanschluss verbindet das Netz des Netzbetreibers mit den elektrischen Anla gen des Anschlussnehmers. Die einzelnen Netzanschlüsse und die Anschluss/ Eigen tumsgrenzen sind in Anlage 1 beschrieben. 2 Netzanschlusskosten, Sonderleistungen, Netzanschlusskapazität, Virtuelle Netzanschlusskapazität (1) Für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber ein Entgelt zu entrichten (Netzanschlusskosten). Die Netzanschlusskosten werden um die im Voraus bezahlten Kosten für Planungs leistungen des Netzbetreibers zur Erstellung eines Angebots gekürzt. [Soweit zutref fend, bitte ankreuzen.] a) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Die Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer als separa ten Kostenbestandteil ausweisen. b) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses wei tere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be standteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu er statten. NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 2 von 8

3 c) Vom Anschlussnehmer in Auftrag gegebene Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. (2) Die vorzuhaltende Scheinleistung in kva am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich für den jeweiligen Netzanschluss aus Anlage 1. (3) Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbaren eine virtuelle Netzanschlusskapa zität. [Soweit zutreffend, bitte ankreuzen.] a) Die dem Anschlussnehmer für mehrere anschlussnehmerseitig galvanisch ver bindbare Netzanschlüsse derselben Netzebene eingeräumte virtuelle Netzan schlusskapazität ergibt sich aus Anlage 1. b) Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität im Sinne dieses Vertrages gelten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, auch für die virtuelle Netzanschluss kapazität. Dies gilt auch für die Regelungen der AGB Anschluss (Anlage 2) (ins besondere das Überschreitungsverbot nach Ziff. 1.7 und die Vertragsstrafenrege lung nach Ziff. 13.2). 3 Baukostenzuschuss (1) Für den Netzanschluss/die Netzanschlüsse ist ein Baukostenzuschuss zu entrichten. a) Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem An schluss an das Netz des Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzu schuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. b) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kos tenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betref fenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Ver stärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweili gen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann bis zu 50 % der Kosten betragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netz betreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entste henden Kosten pauschal berechnet werden. NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 3 von 8

4 c) Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ur sprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus überschreitet. Ein An spruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur aus nahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Mo naten wiederum überschritten wird. d) Den Baukostenzuschuss wird der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer als sepa raten Kostenbestandteil ausweisen. (2) Für den Fall, dass Netzbetreiber und Anschlussnehmer eine virtuelle Netzanschluss kapazität vereinbart haben, gilt Folgendes: a) Für die virtuelle Netzanschlusskapazität ist ein Baukostenzuschuss gem. 3.1 zu erheben. Ein Baukostenzuschuss für die einzelnen in der virtuellen Netzan schlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. b) Sollte die Vorhaltung der virtuellen Netzanschlusskapazität für den Netzbetreiber nicht mehr zulässig oder nicht mehr zumutbar sein, ist die virtuelle Netzan schlusskapazität von Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse so zu verteilen, dass weder die Netzanschlusskapazi tät des jeweiligen Netzanschlusses überschritten wird, noch die summierte Kapa zität der einzelnen Netzanschlüsse größer ist als die virtuelle Netzanschlusska pazität. Soll die neue Netzanschlusskapazität insgesamt höher sein als die virtu elle Netzanschlusskapazität, kann der Netzbetreiber einen weiteren Baukosten zuschuss verlangen. 4 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt ab dem in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Dieser Netzanschlussvertrag ersetzt alle bisherigen Netzanschlussvereinbarungen bezüglich der in Anlage 1 beschriebenen Netzanschlüsse. (3) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Mo natsende kündigen, der Netzbetreiber jedoch nur, sofern ein begründetes Anpas NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 4 von 8

5 sungsbedürfnis besteht. Die jeweiligen Rechte aus den 17 und 20 EnWG bleiben von der Kündigung unberührt. (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Anschluss nehmer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Im Falle der Kündigung des Vertrages hat der Anschlussnehmer dafür zu sorgen, dass der Netzanschluss/die Netzanschlüsse weder von ihm noch einem Dritten ab Wirk samkeitsdatum der Kündigung genutzt wird/werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss/die Netzanschlüsse nach Beendigung des Vertrages vom Netz zu trennen. (7) Wird der Vertrag gekündigt und nicht übergangslos durch einen neuen Vertrag mit ei nem neuen Anschlussnehmer ersetzt, trägt der Anschlussnehmer gemäß 2 die Kos ten für die Trennung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse sowie gegebenenfalls dessen/deren Rückbau. 5 Haftung (1) Der Netzbetreiber sowie dritte Netzbetreiber haften für entstandene Schäden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung unabhängig da von, ob diese auf den Netzanschluss, die Anschlussnutzung oder die Netznutzung zu rückzuführen sind, dem Grunde und der Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Best immungen des 18 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspan nungsanschlussverordnung NAV) in Verbindung mit 25a Stromnetzzugangsverord nung (StromNZV), die dem Vertrag als Anlage 3 beigefügt sind. (2) Im Falle von Schäden, die nicht von Abs. (1) erfasst werden, haften die Vertragspartner sowie ihre jeweiligen Erfüllungs oder Verrichtungsgehilfen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Satz 1 gilt nicht a) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Vertragspflich ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver trauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 5 von 8

6 (3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung für Sach und Vermögensschäden der Höhe nach auf den voraussehbaren vertragsty pischen Schaden, das heißt den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die die Partei kannte oder kennen musste, hätte vo raussehen müssen. Entsprechendes gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Er füllungsgehilfen außerhalb des Bereichs wesentlicher Vertragspflichten sowie der Le bens, Körper oder Gesundheitsschäden. (4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz, wobei die Ersatzpflicht für Sachschäden nach 2 Haftpflichtgesetz gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Han delsgewerbes gehörenden Geschäfts ausgeschlossen ist. Ebenso bleibt 13 Abs. 4 EnWG unberührt. (5) Der Anschlussnehmer wird sich bemühen, soweit er im Zusammenhang mit dem Netz anschluss, der Anschlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Anschlussnehmern oder Anschlussnutzern abschließt, zu Gunsten des Netzbetreibers eine 18 NAV entsprechende Haftungsregelung zu vereinbaren. Für den Fall, dass ei ne solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam vereinbart wird, stellt er den Netzbe treiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre eine entsprechende wirksame Re gelung getroffen worden (Freistellung). 6 Allgemeine Bedingungen, Anlagen (1) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzan schluss und die Anschlussnutzung (Strom) (AGB Anschluss) inkl. der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB). (2) Die Anlagen 1 bis 3 / 1 bis 4 sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. (3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schrift formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich mit eigenhändiger Unterzeichnung abbe dungen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Firmensitz des Netzbetreibers. NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 6 von 8

7 (5) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erfor derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Ver tragspartner verbundenes Unternehmen i.s.d. 15 ff. AktG. In den Fällen der Ge samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vor stehenden die gesetzlichen Bestimmungen. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers bedarf es auch dann nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen der Entflechtungsvorgaben des EnWG handelt. (6) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigen tumsverhältnisse an der angeschlossenen elektrischen Anlage bzw. Teilen hiervon und den Grundstücken, auf denen sich Netzanschlüsse oder sonstige Anlagen des Netzbe treibers befinden, unter Nennung des neuen Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. (7) Beide Vertragspartner sind berechtigt, Subunternehmer mit der Wahrnehmung einzel ner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen. (8) Sollten sich künftig das EnWG oder einschlägige Verordnungen ändern bzw. sollten die Regelungen künftiger Verordnungen diesem Vertrag entgegenstehen, so sind bei de Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall entsprechender rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen. Eine Kündi gung bleibt den Parteien im Falle einer Nichteinigung vorbehalten. Unbeschadet des sen ist der Netzbetreiber zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der zuständigen Regulierungs behörde erforderlich ist. (9) Sofern bei der Erfüllung dieses Vertrages Entgelte, Kostenerstattungen oder Pönalen anfallen, unterliegen diese der Umsatzsteuer und sonstigen gesetzlichen Abgaben in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. (10) Sollte in diesem Vertrag oder seinen Anlagen eine Bestimmung oder eine zukünftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommen de, wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt entspre chend für eventuelle unbeabsichtigte Vertragslücken. NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 7 von 8

8 (11) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers wird widersprochen. (12) Die Vertragspartner werden bei der Abwicklung dieses Vertrages vertrauensvoll zu sammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Soweit sich ein zusätzlicher Regelungsbedarf ergibt, werden beide Ver tragspartner um eine rasche und einvernehmliche Lösung bemüht sein. [Ort], den [Datum] Frankfurt am Main, den [Datum] Anschlussnehmer Infrasite Griesheim GmbH Anlagen: Anlage 1: Beschreibung des Netzanschlusses/der Netzanschlüsse und der Eigentumsgren zen Anlage 2: Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnut zung (Strom) in geschlossenen Verteilernetzen (AGB Anschluss) Anlage 3: Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Stromversorgungs netz (TAB) Anlage 4: 18 NAV, 25a StromNZV Anlage 5: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers NAV Strom ISG Muster 2013 Seite 8 von 8

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