Aktenzeichen: 24 B Sachgebiets-Nr Rechtsquellen: Art. 18 Abs. 2 LStVG Art. 37 Abs. 1 u. 2 LStVG 1 Abs. 2 KampfhundeV.
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- Leon Hase
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1 Gericht: VGH Aktenzeichen: 24 B Sachgebiets-Nr. 420 Rechtsquellen: Art. 18 Abs. 2 LStVG Art. 37 Abs. 1 u. 2 LStVG 1 Abs. 2 KampfhundeV Hauptpunkte: Anlein- und Maulkorbzwang positiver Wesenstest konkrete Gefahr Leitsätze: 1. Ein Negativtest nach 1 Abs. 2 KampfhundeV kann mit Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG auch dann verbunden werden, wenn der Hund (hier: Bullterrier) noch nicht negativ aufgefallen ist. 2. Eine vom Hund ausgehende konkrete Gefahr i.s.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt auch dann vor, wenn der ohne Maulkorb frei herumlaufende Bullterrier Angst bei Passanten hervorruft. veröffentlicht in: --- Rechtskräftig: Urteil des 24. Senats vom 18. Februar 2004 (VG Regensburg, Entscheidung vom 7. Januar 2003, Az.: RO 11 K )
2 24 B RO 11 K Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** **********, **********. *, ***** ************, - Klägerin - **************: ************* ******* *** *******, *************. ***, ***** ******, gegen Markt **************, vertreten durch den ersten Bürgermeister, ******************, ******************* - Beklagte - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ************* und Kollegen, *************, ********************* beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, wegen Hundehaltung; hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Januar 2003,
3 - 2 - erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Motyl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hauser ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2004 folgendes Urteil: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Januar 2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Am 7. November 2000 beantragte die Klägerin für ihren damals eineinhalb Jahre alten, von ihr selbst gezüchteten Bullterrier Angel eine Befreiung von der Erlaubnis zum Halten von Kampfhunden. Dem Antrag war eine gutachterliche Stellungnahme des Hundesachverständigen ******** vom 31. Oktober 2000 beigefügt. Nach diesem Gutachten weist der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier auf. Der eingeschaltete Amtstierarzt beim Landratsamt *********** bestätigte mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 diese Wesenseigenschaft des Hundes, schlug aber vor, das Negativzeugnis mit Auflagen nach Art. 18
4 - 3 - Abs. 2 LStVG zu versehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Stellungnahmen verwiesen. Mit Bescheid vom 9. Januar 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin das sog. Negativzeugnis für den Hund Angel mit folgenden Auflagen: 1. Durch ausbruchsichere Unterbringung, z.b. Zwinger, Zaun, Schließvorrichtung ist zu gewährleisten, dass der Hund sicher verwahrt wird, d.h. weder das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen kann noch auf dem Grundstück, auf dem er gehalten wird, befugt sich aufhaltenden Personen gefährlich werden kann. 2. Außerhalb des Halteranwesens ist der Hund in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, in öffentlichen Anlagen und/oder in der Nähe von dem Hund fremden Personen an einer reißfesten Leine (nicht länger als 1,5 m) mit schlupfsicherem Halsband zu führen. 3. Freier Auslauf ist nur außerhalb bewohnter Gebiete mit angelegtem Maulkorb möglich. In freier Flur muss gewährleistet sein, dass der Hund keine Menschen, wild lebende oder freilaufende Tiere verfolgen und angreifen kann. 4. Außerhalb des Halteranwesens darf der Hund in freier Flur (Nr. 3) nur unter Aufsicht durch eine dazu befähigte, zuverlässige und ausreichend kräftige Person gehalten bzw. in bewohnten Gebieten (Nr. 2) an der Leine geführt werden. 5. Die Abgabe des Hundes an einen anderen Halter oder sein sonstiger Verbleib sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich unter Angabe des neuen Aufenthaltsortes des Hundes mitzuteilen. Die Auflagen sind im wesentlichen darauf gestützt, dass auch bei der Ausstellung eines sog. Negativzeugnisses die Sicherheitsbehörde Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG treffen könne, um Gefahren zu verhüten, die vom Hund ausgehen können. Die für entsprechende Anordnungen vorausgesetzte konkrete Gefahr ergebe sich bei dem Hund der Kategorie 2 der sog. Kampfhundeverordnung daraus, dass es sich bei Angel um einen temperamentvollen, aktiv wirkenden kräftigen Hund handele, der über eine enorme Beißkraft verfüge und bei dem wie bei allen Hunden eine unvorhergesehene Reaktion nicht ausgeschlossen werden könne. Wie der Amtstierarzt ausgeführt habe, stelle eine Begutachtung nur eine Momentaufnahme dar; das Verhalten gegenüber Menschen und Tieren könne sich aufgrund der Veränderung äußerer Bedingungen jederzeit ändern. Da es den hundegerechten Passanten nicht gebe, stelle Angel für diese Personen eine konkrete Gefahr dar. Weniger einschneidende Maßnahmen, die die besondere
5 - 4 - Gefährdung von Passanten und Tieren, insbesondere bei freiem Auslauf des Hundes verhindern könnten, seien nicht ersichtlich. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, die Auflagen Ziffern 1 bis 5 zum Bescheid des Beklagten (Negativzeugnis) vom 9. Januar 2001 aufzuheben. Mit Urteil vom 7. Januar 2003 hob das Verwaltungsgericht die Auflagen im angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ************* auf. Die Auflagen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG seien fehlerhaft, da von dem Hund Angel keine konkrete Gefahr ausgehe. Die konkrete Gefahr lasse sich nicht von der Rassezugehörigkeit des Hundes ableiten. Die nach 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung gegebene Vermutung für gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit sei durch das Gutachten über das Wesen des Hundes widerlegt. Größe und Beißkraft des Hundes reiche für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Allein die Zugehörigkeit zur Gruppe 2 nach der Kampfhundeverordnung trage die Anordnung nicht, auch wenn nicht Voraussetzung sei, dass es bereits etwa zu einem Beißvorfall gekommen sei. Erforderlich seien Anhaltspunkte für ein Aggressionspotential. Ein mögliches Fehlverhalten von Personen könne eine vom Hund ausgehende Gefahr nicht begründen. Die Möglichkeit, dass Personen sich gegenüber einem Hund falsch verhielten, sei eine typische abstrakte Gefahr. Da Angel konkret nicht gefährlich sei, könne er nicht durch erweiterte Auslegung des Art. 18 Abs. 2 LStVG am freien Herumlaufen gehindert werden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Januar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eine hinreichend konkrete Gefahr für den Erlass der angegriffenen Auflagen ergebe sich aus der ernormen Beißkraft des Hundes. Bullterrier seien genetisch hypotroph aggressiv. Der Wesenstest stelle nur eine Momentaufnahme dar, der die dauerhaften Risiken, die vom Hund ausgingen, nicht vollständig berücksichtigen könne.
6 - 5 - Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine vom Hund Angel ausgehende konkrete Gefahr verneint. Allein die genetischen Anlagen eines Hundes könnten die konkrete Gefahr nicht begründen; insoweit sei zu beachten, dass die vom Verordnungsgeber vermutete gesteigerte Aggressivität durch den Wesenstest widerlegt sei. In diesem Fall könne allein aus der Rassezugehörigkeit keine Rechtsfolge für das allgemeine Ordnungsrecht abgeleitet werden. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entsprächen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach bestehe bei bestimmten Rassen zwar der Verdacht auf genetisch bedingtes Aggressionsverhalten. Dieser Verdacht werde jedoch durch einen positiven Wesenstest ausgeräumt. Hieraus sei zu folgern, dass ein Negativzeugnis nicht wie vorliegend geschehen ohne Hinzutreten weiterer Umstände mit Auflagen versehen werden könne. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses teilt die Rechtsauffassung des Beklagten. Die Auflagen seien rechtmäßig, da eine konkrete Gefahr zu bejahen sei. Negative Vorfälle mit Hunden hätten in der Vergangenheit zu gesetzgeberischen Aktivitäten zur Bekämpfung gefährlicher Hunde geführt. Bullterrier gehörten zu dieser Gruppe. Insoweit lägen neue Erkenntnisse und ein neues Gefahrenbewusstsein vor. Der Amtstierarzt, der Angel als nicht gesteigert aggressiv beurteilt habe, habe die streitgegenständlichen Auflagen empfohlen. Ferner habe der Senat in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederholt entschieden, dass bei Hunden der Kategorie 2, deren Wesenstest positiv ausgefallen sei, auch ohne besondere Vorkommnisse Auflagen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG möglich seien. Das Negativattest bedeute nicht, dass der Hund nicht aggressiv und gefährlich sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Die Verfahrensakte RO 11 K (******* ********) war beigezogen.
7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die gemäß 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Abweisung der Klage. Die streitgegenständlichen Anordnungen für den Hund Angel, die unter anderem die ausbruchsichere Unterbringung, den Leinenzwang in bestimmten Gebieten und den Maulkorbzwang bei Auslauf in freier Flur betreffen, stützen sich auf Art. 18 Abs. 2 LStVG. Nach dieser Bestimmung kann die Gemeinde zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter, nämlich Leben, Gesundheit und Eigentum, für den Einzelfall Anordnungen zur Haltung von Hunden treffen. Als Ermessensentscheidungen sind die angefochtenen Anordnungen gemäß 114 VwGO nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Beklagten erlassenen Einzelanordnungen durch den Zweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG gedeckt sind. Aus der Zusammenschau von Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG ergibt sich, dass der Zweck der Ermächtigung im Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum vor Gefahren besteht. Dabei muss es sich um den Schutz vor konkreten Gefahren handeln (ständige Rechtsprechung des Senats). Ob die streitgegenständlichen Anordnungen unter diesem Gesichtpunkt rechtmäßig sind, kann im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass zum einen für den Hund Angel ein sog. Negativattest nach 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513) [folgend: KampfhundeV] ausgestellt worden ist und der Hund unstreitig bislang gegenüber Mensch und/oder Tier nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht erforderlich, dass der Hund (bereits) durch Beißen von Menschen oder Tiere oder durch sonstiges aggressives Verhalten, etwa wie Stellen von Passanten auffällig geworden ist. Hiervon geht auch zutreffend das Verwaltungsgericht aus. Da die Abwehr von Gefahren nicht voraussetzt, dass bereits ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, kommt
8 - 7 - es entscheidungserheblich darauf an, wo im Einzelfall die Grenze zwischen (noch) konkreter und (nur) abstrakter Gefahr zu ziehen ist. Der Umstand, dass der Hund Angel den Wesenstest nach 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, steht den angefochtenen Einzelanordnungen nicht entgegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG i.v.m. Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV und Art. 18 Abs. 2 LStVG unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen. Art. 37 Abs. 1 LStVG normiert unter anderem für Kampfhunde eine Erlaubnis zum Halten eines solchen Tieres, die nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 LStVG unter bestimmten engen Voraussetzungen erteilt werden darf. Nach 1 Abs. 2 KampfhundeV wird bei bestimmten Hunderassen, zu denen auch der Bullterrier gehört, die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen. Fällt für einen Hund der Kategorie 2 der Wesenstest positiv aus, hat dies allein für die Haltererlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG Bedeutung, d.h. durch das nach positivem Wesenstest ausgestellte Negativzeugnis wird (nur) bescheinigt, dass die Vermutung, der Hund sei ein Kampfhund, entfallen ist mit der Rechtsfolge, dass die Haltung dieses Hundes nicht erlaubnispflichtig ist. Auch wenn die gesetzliche Halteerlaubnis für Kampfhunde der Gefahrenprävention dient, folgt aus einem positiven Wesenstest nach 1 Abs. 2 KampfhundeV nicht, dass Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG von vornherein ausscheiden und der fragliche Hund nunmehr wie ein herkömmlicher Hund etwa wie ein Dackel oder Pudel - zu behandeln wäre (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., 2001, F. 104; Kunze, NJW 2001, 1608/1612). Rein formal-juristisch ergibt sich dies daraus, dass der Gesetzgeber keine rechtliche Verknüpfung zwischen einem positiven Wesenstest nach 1 Abs. 2 KampfhundeV und Art. 18 Abs. 2 LStVG hergestellt hat. Aber auch in der Sache steht der positive Wesenstest nach der Rechtsprechung des Senats einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht entgegen, da ein Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme sein kann (BayVGH vom CS ; ebenso Kunze a.a.o., S. 1612). Der Amtstierarzt beim Landratsamt ********** betont in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2000 diesen Aspekt einer Momentaufnahme und führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich das Verhalten des Hundes zu jederzeit infolge z.b. veränderter Haltungsbedingungen, Änderung
9 - 8 - der Halter-Hundebeziehung und/oder physiologischer, psychologischer und pathophysiologischer Veränderungen seitens eines Hundes verändern. Dies hält der Senat für nachvollziehbar und plausibel. Diese Darlegungen entsprechen dem in anderen vergleichbaren Fällen Vorgetragenen. Der Wesenstest wird darüber hinaus auch dadurch wesentlich beeinflusst, dass es sich bei den Gutachtern unabhängig davon, ob der Wesenstest von einem privaten Gutachter oder von einem Amtstierarzt durchgeführt wird regelmäßig gegenüber dem Tier dominant auftretende, jedenfalls mit Hunden vertraute Personen handelt, denen der Hund deswegen oft sehr gutartig erscheint. Dies zeigt zur Überzeugung des Senats systembedingte Grenzen des Wesenstests auf mit der Folge, dass genetisch bedingte Risiken bei bestimmten Hunderassen in einem Wesenstest nicht vollständig berücksichtigt werden können (BayVGH vom , a.a.o.; Kunze, a.a.o. S. 1612). In der Sache bedeutet der positive Wesenstest nicht, dass der Hund auf längere Sicht nicht aggressiv und nicht gefährlich ist. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gültigkeit von Gefahrtierverordnungen in verschiedenen Bundesländern (BVerwG vom BVerwGE 116, 347; vom 18. Dezember 2002, Buchholz Nr. 73) die Auffassung vertreten, dass sich allein aus der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Typ ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine konkrete Gefahr ableiten lasse und dass sich ein mögliches Fehlverhalten von Personen nicht als Begründung für eine vom individuellen Hund ausgehende konkrete Gefahr eigne. Dem schließt sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht an. Eine konkrete Gefahr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn in einem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BVerwG vom , a.a.o., m.w.n.). Dabei sind an den Eintritt des Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen einer Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen sonach von der Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalles nach Auffassung des Senats unter Umständen auch ein konkreter Gefahrenverdacht für eine sicherheitsrechtliche Anordnung ausreichen (vgl. ebenso Ehlers, Anm. zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom , DVBl 2003, 336/337).
10 - 9 - So liegt der Fall hier. Die verfahrensgegenständliche sicherheitsrechtliche Anordnung dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Gemeindeangehörigen und sonstiger sich in der Gemeinde aufhaltender Personen. Dabei kommen insbesondere Leben und Gesundheit ein hoher Stellenwert zu. Dies führt dazu, dass am Vorliegen einer konkreten Gefahr, die vom Hund Angel ausgehen, geringe Anforderungen zu stellen sind. Der Hund Angel ist ein reinrassiger Bullterrier. Bei diesen Hunden handelt es sich um wehrhafte und angriffslustige Tiere. Aufgrund ihrer enormen Beißkraft sind sie in der Lage, Mensch und Tier erhebliche Verletzungen zuzufügen; sie kennen in Rage keinen Schmerz und kämpfen bis zum Tod (VerfGH 47, 207/231 mit Nachweisen aus der Fachliteratur). Diese Eigenschaften haben nicht nur zur Aufnahme der Bullterrier in die bayerische Kampfhundeverordnung, sondern auch zur Aufnahme in 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und in 11 b Abs. 2 a des Tierschutzgesetzes i.v.m. 11 Satz 2 Tierschutzhundeverordnung geführt, d.h. es handelt sich bei dem Bullterrier um einen Hund der unabhängig von der Bewertung in der Fachliteratur von der breiten Bevölkerung als gefährlich eingestuft wird. Da es sich bei Angel um einen reinrassigen Bullterrier handelt, ist er vom Phänotyp her leicht als solcher oder zumindest als ein allgemein als gefährlich eingestufter Hund zu erkennen. Angesichts der Vorfälle mit gefährlichen Hunden, die die Bevölkerung nicht ohne Grund sensibilisiert haben, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Hund Angel, wenn er sich frei, ohne Aufsicht und ohne Maulkorb im Gemeindegebiet bewegt, in naher Zukunft von Unbeteiligten als gefährlicher Hund eingestuft wird und durch sein freies Umherlaufen Angst oder gar Schock hervorruft, was als Gesundheitsbeeinträchtigung anzusehen ist. Der Senat bejaht daher das Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefahr. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin und ihr Ehemann mehr als einen Bullterrier halten (vgl. Klageverfahren RO 11 K ), so dass erst recht Grund zu der Annahme besteht, dass zwei frei herumlaufende Bullterrier noch größere Angst hervorrufen als dies bei einem Hund der Fall ist. Dass das von einem solchen Hund wahrgenommene ängstliche Verhalten bei diesem weitere Reaktionen hervorrufen kann, die die Angst vergrößert, ist hundetypisch. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der im Zusammenhang mit der Tierhalterhaftung entscheidend auf die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres abstellt (vgl. Kunze, a.a.o., S m.w.n.). Der Senat folgt daher ausdrücklich nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach mögliche Fehlreaktionen von Passanten nicht als eine vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen sind, da diese erst durch den frei herum-
11 laufenden Hund hervorgerufen werden. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor frei umherlaufenden, gefährlichen Hunden, sind die von ihm hervorgerufenen, nicht hundegerechten Reaktionen ihm zuzuordnen. Die von der Klägerin angegriffenen Auflagen sind auch geeignet, die konkret von dem Hund ausgehenden Gefahren zu unterbinden und sind auch nicht unverhältnismäßig. Die geforderte Absicherung des Grundstücks, auf dem mehr als ein Bullterrier gehalten werden, sowie der Leinenzwang in bewohntem Gebiet und der Maulkorbzwang bei freiem Umherlaufen stellen sich im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter als vergleichsweise geringfügige Eingriffe dar, schließen insbesondere das freie Umherlaufen mit Maulkorb nicht aus und sind daher nicht zu beanstanden. Sie gehen nicht über das hinaus, was ohnehin von einem verantwortungsvollen Hundehalter erwartet werden kann. Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Gefahrtierverordnungen liegt nicht vor, da es in diesen Entscheidungen um die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen geht und nicht um konkrete sicherheitsrechtliche Anordnungen im Einzelfall. Rechtsmittelbelehrung Nach 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Ent-
12 scheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dr. Motyl Simmon Dr. Hauser Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro festgesetzt. Dr. Motyl Simmon Dr. Hauser
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