Der Kläger wendet sich gegen die Unterrichtung seines Sohnes nach den Regeln der sogenannten "Rechtschreibreform".

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1 VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999 jura.freepage.de/rwg VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999, - 2 K 1752/97 - In der Verwaltungsrechtssache... hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg unter Mitwirkung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts..., des Richters am Verwaltungsgericht... und der Richterin am Verwaltungsgericht... sowie der ehrenamtlichen Richter... und... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Unterrichtung seines Sohnes nach den Regeln der sogenannten "Rechtschreibreform". Der Sohn des Klägers, der am... geborene..., wurde zum Schuljahr 1996/97 in die Klasse 1c der Grundschule... in... eingeschult. Dort wurde er von Anfang an nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom (K.u.U. S. 547) zur Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung nach den veränderten Regeln der sogenannten "Rechtschreibreform" unterrichtet. Seit dem besucht er die... in..., zurzeit die 3. Klasse. Am hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage "hinsichtlich der Anordnung zur vorzeitigen Einführung der geplanten deutschsprachigen Rechtschreibreform gemäß der Wiener Absichtserklärung" erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er verlange als wahlberechtigter Bürger des Landes Baden-Württemberg, seine Erziehungsrechte und -pflichten entsprechend den gesetzlichen Grundlagen nutzen zu können. Er sei - auch ohne Mitwirkung seiner Ehefrau - klagebefugt, da das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Individualgrundrecht sei, das jedem Elternteil zustehe. Der Deutschlehrer seines Sohnes habe bestätigt, daß er sich an die Verwaltungsvorschrift zur Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibreform halte und halten werde. Die Rechtschreibreform bedeute aber zum einen einen sprachlichen Rückschritt, weil die Lesefreundlichkeit herabgesetzt werde, man aufgrund der unterschiedlichen Schreibweisen mehr in Wörterbüchern nachschlagen müsse, es zu mehr Schreibfehlern als vorher komme und das neue Regelwerk eine irreparable Fehlkonstruktion darstelle. Zum anderen handle es sich um einen demokratischen Rückschritt, weil die Einführung der neuen Rechtschreibung per Erlaß als "Rechtschreibdiktatur" anzusehen sei. 75 bis 99,48 % der Bevölkerung seien schließlich gegen die Reform. Die Volksvertretungen würden bevormundet und entmündigt. Ein rechtlicher Rückschritt sei darin zu sehen, daß die Gesetzgebungskompetenz des Bundestags ignoriert worden sei. Der Kultusministerkonferenz fehle die Rechtsgrundlage. Die Wiener Absichtserklärung sei kein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Die vorzeitige Einführung der neuen Rechtschreibung in den Schulen vor dem sei ein "rechtliches Nullum". Außerdem entstünden rechtliche Probleme bei der Benotung nach unterschiedlichen Wörterbüchern. Zudem sei wegen der wirtschaftlichen Interessen der Verlage keine Prüfung anhand der Haushaltsgrundsätze der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt. Auch habe man die Verhältnismäßigkeit nicht überprüft und auch nicht die Qualität; deshalb sei ein "Wörterbuch-Wirrwarr" entstanden. Die Schulbücher hätten nicht den sonst üblichen Zulassungsverfahren unterlegen. Ein pädagogischer Rückschritt sei darin zu sehen, daß vielen Lehrern, Eltern und Schülern die Motivation fehle, weil die bedeutendsten und bekanntesten deutschsprachigen Schriftsteller sowie die Mehrheit der Bevölkerung die Reform ablehnten und auch den meisten Lehrern die notwendige Überzeugung fehle. Es gebe keine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, sondern eine Zwei-Klassen-Rechtschreibung. Die neue Orthographie gelte nur für Schule und Behörden, die alte für die übrigen Bürger. Deshalb hätten die Schüler keine Möglichkeit, ihr Sprachgefühl anhand von sicheren und eindeutigen Regeln auszubilden. Sein Erziehungsrecht als Vater sei durch die Rechtschreibreform eingeschränkt, weil er seinem Sohn Sebastian nicht mehr helfen könne. Dieser würde

2 VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999 Seite 2 sich außerdem von ihm entfernen, weil die "hauseigene Literatur' und seine - des Klägers - schriftstellerische Arbeiten von seinem Sohn nicht mehr anerkannt würden. Die geplante Rechtschreibreform und deren Einführung nähmen in private Dinge Eingriff, wie man am Verlust der Großschreibung bei persönlicher Ansprache in Briefform erkenne. Das komme einem Achtungsverlust gleich, den er seinem Sohn nicht erklären könne. Am 26. März 1998 sei die Problematik Rechtschreibreform in den Deutschen Bundestag gekommen, der die Reform in vorliegender Form zurückgewiesen habe. Weitere Entscheidungen lägen deshalb bei der Bundesregierung, beim Bundesverfassungsgericht und bei Volksentscheiden. Die Einführung der Rechtschreibreform verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, 1 SchulG und Art. 58 LV. Er werde durch den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, die Kultusministerin und das Oberschulamt in seinen Rechten verletzt. Der Volksentscheid im Bundesland Schleswig-Holstein müsse bei Entscheidungen der Gerichte größte Berücksichtigung finden. Bei einer negativen Entscheidung werde er beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg intervenieren. Auch internationale Menschenrechtskonventionen seien verletzt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, seinen am... geborenen Sohn... im Schulunterricht wieder nach den bisherigen Rechtschreibregeln und nicht nach den neuen - aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom maßgeblichen - Regeln der "Rechtschreibreform" zu unterrichten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen: Dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis. Die Entscheidungsbefugnis bezüglich wesentlicher Entscheidungen hinsichtlich des Schulverhältnisses stehe nämlich grundsätzlich nur beiden Eltern gemeinsam zu. Des Weiteren müsse die Klage daran scheitern, daß das gem. 68 Abs. 1 Satz 1 VwG0 erforderliche Vorverfahren bisher noch nicht durchgeführt worden sei. Da er die Schulbehörden in keiner Weise von seinem Begehren informiert habe, sei ihm das für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, daß eine Unterrichtung seines Sohnes nach den neuen Rechtschreibregeln gemäß der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom unterbleibe. Denn diese Verwaltungsvorschrift sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bestimmung der anzuwendenden Rechtschreibregeln gehöre gemäß 35 Abs. 2 und 3 SchulG zu dem dem Ministerium zustehenden Aufgabenbereich, den es durch Verwaltungsvorschriften regeln könne. Auch materiell sei die Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden. Insbesondere handle es sich bei den von ihr im Schulbereich eingeführten Regelungen nicht um Ausgestaltungen, die als derart wesentlich zu beurteilen seien, daß sie durch die Legislative getroffen werden müssten. Vor allem werde das Schreibsystem nicht etwa von Grund auf verändert. Es gehe bei der Reform um nicht mehr und nicht weniger als um eine Vereinfachung der Rechtschreibung, die insgesamt gesehen nur einen geringen Umfang im Verhältnis zum Umfang der gesamten Sprache einnehme. Die Übergangsvorschriften stellten zudem sicher, daß Schülern aus der Übergangssituation keine Nachteile entstünden. Es sei Aufgabe der Lehrer, pädagogisch sensibel auf die besondere Situation zu reagieren. Durch die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in der Schule werde der Kläger weder in seinem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Erziehungsrecht noch in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege schon deshalb nicht vor, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berührt sei. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze nicht davor, mit neuen Schreibweisen konfrontiert zu werden (vgl. Beschluß des BVerfG vom BvR 1057/96). Hingegen sei der Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts betroffen. Jedoch stehe im schulischen Bereich die in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Schulaufsicht eigenständig neben dem Erziehungsrecht der Eltern. Sie umfasse vor allem die Befugnis zur Planung und Organisation das Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffne. Diesem zukunftsorientierten Schulauftrag entspreche auch ein an künftiger Rechtschreibung orientierter Unterricht, da es sich hierbei der Wiener Absichtserklärung vom um die in absehbarer Zeit im deutschen Sprachraum geltende neue Rechtschreibung handle.

3 VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999 Seite 3 Mit Beschluß vom wurde im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Rechtschreibreform" im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet. Dieses wurde vom Kläger am wiederangerufen. Ein am gestellter Antrag des Klägers auf "Aussetzung der Unterrichtung seines Sohnes in der geplanten neuen Rechtschreibung bis zur rechtsgültigen Entscheidung" wurde mit bestandskräftigem Beschluß vom K 1753/97 - zurückgewiesen. Ein weiterer Eilantrag mit dem Ziel, seinen Sohn "in der bisherigen Übung der Schreibgemeinschaft zu unterrichten" vom K 2358/98 - wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom zurückgenommen. Dem Gericht liegen die Gerichtsakten bezüglich der Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 2 K 1753/97 und 2 K 2358/98 - vor. Diese sowie der Inhalt der Gerichtsakten bezüglich des Klageverfahrens - 2 K 1752/97 - waren, Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Bezüglich des Verfahrens und des Gangs der sogenannten "Rechtschreibreform" wird außerdem auf den Tatbestand des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom BvR 1640/97 - (BVerfGE 98, S. 218 = NVwZ 1998, S. 946 = NJW 1998, S. 2515) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die mit dem Ziel der Unterrichtung des Sohnes des Klägers nach den bisherigen Rechtschreibregeln in der Form der allgemeinen Leistungsklage erhobene Klage ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Es kann daher insbesondere offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf das an sich nur beiden Eltern gemeinsam zustehende Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG hier die erforderliche Prozeßführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation von Anfang an hafte oder diese durch die nach Schließung der mündlichen Verhandlung per Telefax nachgereichte "Zustimmung" seiner Ehefrau zur Klage rückwirkend begründet wurde. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, daß sein Sohn im Schulunterricht wieder nach den bisherigen Rechtschreibregeln und nicht nach den neuen - aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom (K.u.U. S.547) maßgeblichen - Regeln der "Rechtschreibreform" unterrichtet wird. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom , mit der die - von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) am / beschlossene und in der so genannten "Wiener Absichtserklärung" von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der Schweiz, Belgiens, Italiens, Liechtensteins, Rumäniens und Ungarns gebilligte Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für die Schulen Baden-Württembergs eingeführt wurde, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist diese Verwaltungsvorschrift, die an sich lediglich verwaltungsinterne Regelungen enthält, also so genanntes Innenrecht darstellt, und bloß mittelbare Außenwirkung hat, nur eingeschränkt überprüfbar, so vor allem darauf, ob das Kultusministerium für den Erlaß zuständig ist und die Verwaltungsvorschrift mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Das ist hier der Fall. Die Befugnis des Kultusministeriums zur Regelung der Rechtschreibung in den Schulen ergibt sich bereits aus der dem Staat - grundsätzlich - zustehenden Bestimmung der konkreten Unterrichtsinhalte und -ziele in der Schule (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom , BVerfGE 34, S. 165, 182; BVerwG, Vorlagebeschluß vom , BVerwGE 47, S. 194, 198, jew. m.w.n.). Außerdem ist nach 35 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchulG - das Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Nach 35 Abs. 3 SchulG regelt es insbesondere unter anderem die Bildungs- und Lehrpläne und erläßt die hierfür erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Rechtschreibung gehört auch zum traditionellen Inhalt des Schulunterrichts, dessen Ziel die Vorbereitung des Schülers zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen ist (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG). In der Grundschule sollen nach 5 Satz 2 SchulG insbesondere Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelt werden, wozu gerade die Rechtschreibung zu zählen ist.

4 VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999 Seite 4 Die Einführung der neuen Rechtschreibung in die Schulen verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz. Der der in Baden-Württemberg geltenden Verwaltungsvorschrift entsprechende Erlaß des Kultusministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom war bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Diese wurde mit dem Urteil das Bundesverfassungsgerichts vom BvR 1640/97 - (BVerfGE 98, S. 218 = NVwZ 1998, S. 946 = NJW 1998, S. 2515) zurückgewiesen. Auf dieses, den Beteiligten bekannte und in der mündlichen Verhandlung erörterte Urteil, dem sich die Kammer insgesamt anschließt, soweit sie nicht ohnehin nach 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidung gebunden ist, wird insoweit verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin insbesondere ausführlich dargelegt, daß die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in den Schulunterricht durch das Kultusministerium erfolgen konnte und nicht etwa eine gesetzliche Regelung erforderlich war. Danach stellt auch das in Baden-Württemberg geltende Schulrecht - wie das in Schleswig-Holstein, das vergleichbare Regelungen enthält - eine ausreichende Grundlage für die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen dar. Die Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler nach der reformierten Rechtschreibung ist nicht von wesentlicher Bedeutung für die Ausübung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten elterlichen Erziehungsrechts. Dieses elterliche Erziehungsrecht ist durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen beschränkt (vgl. dazu bereits Beschluß im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom K 1753/97 - m.w.n.). Rechtschreibunterweisung ist nicht in erster Linie eine Sache der Eltern. Sie hat vielmehr im Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schulischen Bereich als zum Einwirkungsbereich der Eltern und gehört als wertfreie Wissensvermittlung zum typischen Aufgabenbereich des Schulunterrichts (BVerfG, Urteil vom , a.a.o., NJW 1998, S. 2515, 2520 f.). Die Auswirkungen der konkreten Regelungen über die neue Rechtschreibung auf das Elternrecht, die Grundrechte der Schüler oder die Dritter kann auch nicht als so gewichtig angesehen werden, daß eine genauere gesetzliche Regelung über die neue Rechtschreibung erforderlich gewesen wäre (vgl. im Einzelnen BVerfG, Urteil vorn , a.a.o., NJW 1998, S. 2515, 2521 ff.). Schließlich sind die Änderungen der Schreibweisen von Wörtern durch die neue Rechtschreibung verhältnismäßig gering -sieht man von der Änderung bezüglich der Schreibweisen mit "ss" oder "ß" ab, betreffen sie nur etwa 0,5 % des Wortschatzes. Vor allem werden Schriftbild und Lesbarkeit von Texten allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Die Schüler werden im täglichen Leben weiterhin mit den "alten Schreibweisen und -regeln" in Büchern, Zeitungen und über ihre Eltern in Kontakt bleiben. Daher ist nicht zu erwarten, daß der Sohn des Klägers die "hauseigene Literatur" und die schriftstellerischen Arbeiten des Klägers nicht mehr anerkennen oder es zu einem "Autoritätsverlust" für den Kläger kommen würde, weil dieser die neuen Rechtschreibregeln nicht anwendet. Auch wird die Verwendung der "alten Rechtschreibung" bis zum nicht als Fehler gewertet werden. Der Kläger kann seinem Sohn auch weiter bei schulischen Aufgaben oder Ähnlichem helfen. Es ist ihm gegebenenfalls zumutbar, die Schreibweise von Wörtern nach den neuen Rechtschreibregelungen nachzuschlagen (vgl. zum Ganzen bereits Beschluß der Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom K 1753/97 -; ausführlich auch BVerfG, Urteil vom , a.a.o., NJW 1998, S. 2515, 2520 f.). Es mag zwar sein, daß es inzwischen 27 Wörterbücher gibt und sich die Schreibweise der einzelnen Wörter bzw. einzelne neue Regeln darin teilweise unterscheiden. Zum einen wird aber in der Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Verwaltungsvorschrift vom unter 1 ausdrücklich das als Anlage beigefügte Regel- und Wörterverzeichnis zur deutschen Rechtschreibung (K.u.U. 1996, S. 557) zur Grundlage des Unterrichts erklärt. Zum anderen dürften sich die mit der Einführung der neuen Rechtschreibung sicherlich noch vorhandenen anfänglichen Unklarheiten und demzufolge abweichende Schreibweisen in verschiedenen Wörterbüchern mit der Zeit verringern. Schließlich sieht auch Art. 3 der Wiener Absichtserklärung eine ständige Beobachtung der Sprachentwicklung durch die Zwischenstaatliche Kommission für die deutsche Rechtschreibung vor, die erforderlichenfalls nicht nur Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks zu erarbeiten, sondern gegebenenfalls vorhandene Mehrdeutigkeiten zu klären haben dürfte. Aus den oben genannten (vgl. S. 7) und vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom (a.a.o.) im Einzelnen angeführten Gründen verletzt die Einführung der neuen Rechtschreibung an den Schulen auch in sachlicher Hinsicht nicht das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Erziehungsrecht der betroffenen Eltern bzw. hier des Klägers. Dieses wird, wie ausgeführt, durch den aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Erziehungsund Bildungsauftrag des Staates begrenzt. Das mit der Rechtschreibreform verfolgte Ziel, das Erlernen rich-

5 VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999 Seite 5 tigen Schreibens durch Vereinfachung der Rechtschreibregeln und Schreibweisen zu erleichtern, ist ein Gemeinwohlbelang, durch den die Neuregelung verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt ist. Durch die Anwendung der neuen Rechtschreibung im Schulunterricht werden die Eltern bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts auch nicht unangemessen benachteiligt (vgl. BVerfG, Urteil vom , a.a.o., NJW 1998, S. 2515, 2522). Das Bundesverfassungsgericht hat auch ausführlich dargelegt, daß eine Neuregelung der deutschen Rechtschreibung für den Bereich der Schulen nicht in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Einzelnen eingreift. Schließlich ist die Einführung nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom auf dem Bereich der Schulen beschränkt. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die neuen Rechtschreibregeln zu beachten und die reformierte Schreibung zu verwenden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, daß er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "zu den verfassungsrechtlichen Aspekten" der Rechtschreibreform akzeptiere. Entgegen seiner Auffassung ist die Rechtslage nicht etwa inzwischen deshalb anders zu beurteilen, weil aufgrund des Volksentscheides in Schleswig-Holstein an den dortigen Schulen die neuen Rechtschreibregeln nicht unterrichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom (a.a.o., NJW 1998, S. 2515, 2519 f.) ausgeführt, daß die Einführung der Rechtschreibung in den Unterricht vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern gem. Art. 91b GG der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen ist, und daß der danach gegebenen Regelungsbefugnis der Länder auch nicht entgegensteht, daß Schreibung als Kommunikationsmittel im gesamten Sprachraum ein hohes Maß an Einheitlichkeit voraussetzt, wenn die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit erhalten bleiben soll. Im Fall der Rechtschreibreform haben die Länder sich gegenseitig und mit dem Bund sowie den Ländern Österreich, Schweiz, Belgien, Italien, Liechtenstein, Rumänien und Ungarn abgesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch bereits darauf hingewiesen, daß das Ausscheren eines Beteiligten aus dem Kreis derer, die sich zuvor auf gemeinsame Regeln und Schreibweisen verständigt haben, verfassungsrechtlich nicht notwendig die Unzulässigkeit der Neuregelung zur Folge hat, wenn Kommunikation im gemeinsamen Sprachraum trotzdem weiterhin stattfinden kann. Davon ist hier auszugehen. Wie ausgeführt, sind die durch die Rechtschreibreform bewirkten veränderten Schreibweisen bzw. Rechtschreibregeln nicht so gravierend, daß die Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten und damit die Kommunikation zwischen den nach den alten Regeln und den nach der neuen Rechtschreibreform Schreibenden nicht mehr möglich wäre. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Einführung der neuen Rechtschreibung an den Schulen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, gesetzliche Regelungen oder andere Rechtsgrundsätze verstößt. Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht ersichtlich. Die baden-württembergische Landesverfassung enthält keine weiter gehenden Vorgaben bzw. Rechte als das Grundgesetz. Dem elterlichen Erziehungsrecht (vgl. Art. 15 Abs. 3, 12 Abs. 2 LV) steht ebenso wie im Grundgesetz der Erziehungsauftrag des Staates (Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 LV) gegenüber. Auch hier führt eine Abwägung dieses staatlichen Erziehungsauftrags mit dem Erziehungsrecht der Eltern dazu, daß die Einführung der neuen Rechtschreibregeln sich im Rahmen dieses staatlichen Erziehungsauftrags hält und die Erziehungsrechte der Eltern nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Der in der Landesverfassung ausdrücklich normierte (Art. 58 LV) Gesetzesvorbehalt stellt keine weiter gehenden Anforderungen als der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach dem Grundgesetz hergeleitete. Die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in die Schulen verstößt auch nicht gegen Gesetze, insbesondere das Schulgesetz, oder allgemeine Rechtsgrundsätze. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die sprachwissenschaftlich richtige Schreibung der deutschen Sprache und die Satzzeichen. Daß das in 1 Abs. 3 SchulG nochmals ausdrücklich erwähnte Erziehungsrecht der Eltern bzw. ihr Mitbestimmungsrecht bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder nicht verletzt wird, folgt aus den oben genannten Gründen. Eine weiter gehende Überprüfung der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom kann nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sein. Insbesondere können nicht Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der Rechtschreibreform beurteilt werden (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom , a.a.o., NJW 1998, S. 2515, 2518). Erst recht kann das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers in diesem Verfahren nicht Verwaltungsvorschriften überprüfen, die den Kläger nicht in eigenen Rechten betreffen, wie die Einführung der neuen Rechtschreibung im Bereich der Landesverwaltung.

6 VG Freiburg, Urteil vom 27. Januar 1999 Seite 6 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen besonderen Anlaß, diese gem. 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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