IFRS outlook. Überblick über die internationalen Rechnungslegungsvorschriften

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1 Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011 IFRS outlook Überblick über die internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS outlook beschäftigt sich in diesem Quartal mit dem Exposure Draft (ED) Investment Entities. Der Entwurf sieht eine Ausnahmeregelung zu dem in IFRS 10 enthaltenen Grundsatz vor, dass ein Unternehmen alle von ihm beherrschten Unternehmen zu konsolidieren hat. Wir geben ferner einen Überblick über die wesentlichen vorläufigen Entscheidungen, die das Board im Rahmen seiner erneuten Beratungen zu dem Entwurf zur Überarbeitung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen getroffen hat. Darüber hinaus stellen wir die überarbeiteten fünf Schritte zur Umsatzrealisierung überblicksartig dar. Der überarbeitete Exposure Draft (ED) Revenue from Contracts with Customers wurde im November von IASB und FASB veröffentlicht. Daneben berichten wir über die neue IFRIC Interpretation 20 Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine. Die Interpretation regelt die Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten, die im Verlauf der Produktionsphase im Tagebau anfallen. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

2 Impressum Redaktion: Olaf Boelsems und Solvy Weigert Design und Layout: Sabine Reissner Druck: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG Adresse der Redaktion: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anja Pfitzner Rothenbaumchaussee Hamburg, Deutschland Tel Fax Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

3 Inhalt 4 Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen mit dem beizulegenden Zeitwert veröffentlicht 14 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Zusammenfassung der erneuten Beratungen des IASB 24 IASB und FASB stellen ihr überarbeitetes Modell zur Umsatzrealisierung vor 30 Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Tagebau Interpretation für Unternehmen der Bergbau- und Metallindustrie veröffentlicht 38 Veröffentlichungen von Ernst & Young 39 Ernst & Young IFRS Webcasts 40 Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg Haben Sie Rückfragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS outlook? Wenn Sie uns Fragen, Anregungen oder Kommentare zukommen lassen möchten, senden Sie diese bitte an IFRSnews@de.ey.com Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

4 Im August 2011 hat das IASB den Exposure Draft (ED) Investment Entities veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine Ausnahmeregelung zu dem in IFRS 10 enthaltenen Grundsatz vor, dass ein Unternehmen alle von ihm beherrschten Unternehmen zu konsolidieren hat. Unternehmen, die die Definition einer Investmentgesellschaft im Sinne des Entwurfs erfüllen, sind nach den Vorschlägen des Entwurfs stattdessen verpflichtet, alle beherrschten Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Nachfolgende Wertänderungen sind erfolgswirksam zu erfassen. Viele Unternehmen insbesondere aus den Bereichen Asset Management und Private Equity hatten auf Probleme aus der Anwendung der derzeitigen Konsolidierungsvorschriften hingewiesen: Nach Auffassung dieser Unternehmen stellen Finanzinformationen auf der Basis der beizulegenden Zeitwerte (sog. fair values) der beherrschten Unternehmen eine bessere Informationsgrundlage für die Abschlussadressaten dar. Mit der nun vorgeschlagenen Ausnahmeregelung ließe sich dies erreichen. Nachfolgend stellen wir die Vorschläge des Entwurfs im Überblick dar. 4 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

5 Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen mit dem beizulegenden Zeitwert veröffentlicht Wichtige Fakten Die Bilanzierungsvorschriften für Investmentgesellschaften nach IFRS und US-GAAP sollen weitestgehend angeglichen werden. Zu dem Entwurf können bis zum 5. Januar 2012 Stellungnahmen eingereicht werden. Das IASB schlägt vor, dass Investmentgesellschaften als eine eigenständige Form von Unternehmen von den Konsolidierungsvorschriften in IFRS 10 Consolidated Financial Statements ausgenommen sind. Ein Unternehmen muss bestimmte Kriterien kumulativ erfüllen, um sich als Investmentgesellschaft im Sinne des Entwurfs zu qualifizieren. Investmentgesellschaften ist es nicht gestattet, beherrschte Unternehmen zu konsolidieren. Investmentgesellschaften haben alle Beteiligungen an beherrschten Unternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Nach den Vorschlägen des IASB hätte ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft, das selbst keine Investmentgesellschaft im Sinne des Entwurfs ist, alle von der Investmentgesellschaft beherrschten Unternehmen (sog. controlled investees) zu konsolidieren. Demnach ist auf der Ebene des Mutterunternehmens nach den Vorschlägen eine Beibehaltung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht gestattet. Die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen der Investmentgesellschaft wird nach dem Entwurf hingegen von einem Mutterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, übernommen. Das FASB hat dagegen vorgeschlagen, dass ein Mutterunternehmen, das keine Investmentgesellschaft im Sinne des Entwurfs ist, die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu übernehmen hat (sog. Roll-up-Ansatz). Unternehmen, die Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen derzeit gemäß IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten dürfen, aber nicht die Kriterien einer Investmentgesellschaft erfüllen, könnten diese Bewertung künftig nicht mehr beibehalten. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

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7 Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen mit dem beizulegenden Zeitwert veröffentlicht Hintergrund Im Rahmen des Konsolidierungsprojekts, das zur Veröffentlichung von IFRS 10 Consolidated Financial Statements führte, hat das IASB zahlreiche Stellungnahmen erhalten. Darin wurde dargelegt, dass im Falle von Investmentgesellschaften durch die Konsolidierung von beherrschten Unternehmen die entscheidungsrelevanten Informationen eher verschleiert als verbessert würden. Aufgrund dieser Stellungnahmen sahen sich die beiden Boards (IASB und FASB) veranlasst, gemeinsam auf der Grund - lage der Definition in den geltenden US- GAAP und anderen nicht verbindlichen Leitlinien einen Vorschlag für eine einheitliche Definition einer Investmentgesellschaft zu erarbeiten. Sofern dieser Entwurf umgesetzt wird, würden die Vorschriften des IFRS 10 dahin gehend geändert werden, dass Investmentgesellschaften künftig alle beherrschten Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten haben. Zusammen mit den vom FASB vorgeschlagenen Änderungen an der Definition einer Investmentgesellschaft gemäß US-GAAP (im Folgenden Investmentgesellschaft nach US-GAAP ) stellt dieser Vorschlag einen wichtigen Schritt hin zur Angleichung der IFRS- und US-GAAP- Regelungen zur Bilanzierung von Investmentgesellschaften dar. Die wesentlichen Grundsätze Der Entwurf schlägt vor, dass Investmentgesellschaften alle Beteiligungen an beherrschten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitpunkt zu bewerten haben. Durch diese Ausnahmeregelung soll der Sichtweise Rechnung getragen werden, dass die Konsolidierung von ausschließlich zu Investitionszwecken gehaltenen Beteiligungen keine entscheidungsnützlichen Informationen zur Verfügung stellt. Unsere Sichtweise Bereits unter den derzeit geltenden IFRS haben Abschlussersteller und -adressaten von Investmentgesellschaften darauf hingewiesen, dass sie von der Konsolidierung beherrschter Unternehmen ausgenommen sein sollten. Die Bewertung solcher Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert würde zu einer entscheidungsnützlicheren Berichterstattung führen. Wir erwarten daher, dass die Vorschläge auf eine breite Zustimmung treffen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Adressaten diese Ansicht teilen und einige es bevorzugen würden, wenn die bestehenden Konsolidierungsvorschriften beibehalten würden. Ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft, das selbst nicht die Kriterien einer Investmentgesellschaft erfüllt, hat nach den Vorschlägen des IASB alle direkt und indirekt beherrschten Unternehmen zu konsolidieren. Dies betrifft auch die Unternehmen, die von einem Tochterunternehmen beherrscht werden, das eine Investmentgesellschaft im Sinne des Entwurfs ist. Dieses Prinzip ist in Abbildung 1 dargestellt. Diese Regelung ist einer der ganz wesentlichen Unterschiede zwischen den Vorschlägen des FASB und des IASB. Nach dem vom FASB unterbreiteten Vorschlag hat das Mutterunternehmen die von der Investmentgesellschaft vorgenommene Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert beizubehalten, auch wenn das Mutterunternehmen selbst keine Investmentgesellschaft ist. Sowohl nach den IASB- als auch nach den FASB-Vorschlägen bilanziert die Investmentgesellschaft (z. B. ein Fonds) die von ihr beherrschten Beteiligungen in ihrem eigenen Abschluss zum beizulegenden Zeitwert. Das IASB hat insbesondere zu diesem Thema um Stellungnahmen gebeten. Das IASB begründet seine vom FASB abweichende Sichtweise im Wesentlichen mit dem Bedenken, dass ein Mutterunternehmen z. B. eines Mischkonzerns, das die Kriterien für eine Investmentgesellschaft nicht erfüllt, die Ausnahmeregelung nutzen könnte, um ausgewählte Tochterunternehmen nicht zu konsolidieren, obwohl diese einen integralen Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Konzerns darstellen. Daher schlägt das IASB die oben beschriebene Bilanzierungsweise vor, um eine missbräuchliche Anwendung zu verhindern. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

8 Unsere Sichtweise Sofern die Kriterien für eine Investmentgesellschaft sachgerecht definiert sind, wäre es aus unserer Sicht angemessen, dem Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, die Übernahme der beizulegenden Zeitwerte aus dem Abschluss des Tochterunternehmens in den eigenen Konzernabschluss zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise entspricht den vom FASB unterbreiteten Vorschlägen. Wenn durch die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert im Abschluss der Investmentgesellschaft die entscheidungsnützlichsten Informationen zur Verfügung gestellt werden, so sollte dies grundsätzlich auch für den Konzernabschluss eines (etwaigen) Mutterunternehmens gelten. Des Weiteren sind die Unterstützer des FASB-Vorschlags generell der Ansicht, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass ein Mischkonzern und seine Tochterunternehmen die Kriterien einer Investmentgesellschaft erfüllen. Sie vertreten zudem die Meinung, dass sich FASB und IASB in dieser zentralen Frage auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen sollten. Abbildung 1 Beispielhafte Darstellung der wesentlichen Grundsätze des Entwurfs Mutterunternehmen (keine Investmentgesellschaft) Nach dem Entwurf konsolidiert das Mutterunternehmen den Fonds und die von dem Fonds gehaltene 100 %-Beteiligung in Übereinstimmung mit den Regelungen in IFRS % Anteile ohne beherrschenden Einfluss 40 % Fonds (Investmentgesellschaft) Nach dem Entwurf bilanziert der Fonds die Beteiligung auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts. 100 % Beteiligung 8 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

9 Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen mit dem beizulegenden Zeitwert veröffentlicht Definition einer Investmentgesellschaft Die vorstehend erläuterte Ausnahmeregelung soll nur für Investmentgesellschaften gelten, die kumulativ die vom IASB definierten Kriterien für eine Investmentgesellschaft erfüllen. Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über diese Kriterien. Bei der Erstellung von Stellungnahmen zu dem Entwurf und im Rahmen der Vorbereitungen einer Implementierung des endgültigen Standards ist es unseres Erachtens sinnvoll, auf der Grundlage der jeweils vorliegenden Fakten und Umstände zu analysieren, wie die Kriterien in der Praxis umgesetzt werden können. Auswirkungen auf Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen Eine vom IASB vorgeschlagene Folgeänderung betrifft die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen. Nach den derzeit geltenden IFRS-Regelungen können Venture-Capital-Gesellschaften, offene Investmentfonds, Unit Trusts, anlagegebundene Versicherungsfonds und vergleichbare Unternehmen ihre Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder unter Anwendung der Equity-Methode bewerten. Das IASB beabsichtigt, dieses Wahlrecht zu streichen. Investmentgesellschaften im Sinne des Entwurfs sollen Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Übersicht 1 Kriterien zur Erfüllung der Definition einer Investmentgesellschaft Kriterium Art der Investitions tätigkeit Geschäftszweck Beschreibung im ED Die einzige wesentliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens besteht in unterschiedlichen Investitionen zum Zwecke der Erzielung von Wertsteigerungen oder von Anlageerträgen (z. B. Dividenden oder Zinsen) oder beidem. Das Unternehmen verpflichtet sich explizit gegenüber seinen Investoren, dass sein Geschäftszweck in der Investitionstätigkeit mit dem Ziel der Wertsteigerung, der Erzielung von Anlageerträgen (z. B. Dividenden oder Zinsen) oder beidem liegt. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss ein Unternehmen über eine Exit-Strategie zur Realisierung der Erträge aus der Wertsteigerung verfügen. Eigentum Abbildung an Anteilen 1: Beispielhafte Das Darstellung Eigentum der an der Gesellschaft besteht in Form von Anteilen wie z. B. Stammaktien oder Gesellschaftsanteilen, denen wesentlichen Grundsätze des Entwurfs proportionale Anteile am Nettovermögen des Unternehmens zugeordnet werden. Pooling von Finanzmitteln Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Zurverfügungstellung von Finanzinformationen Die dem Unternehmen von den Investoren zur Verfügung gestellten Finanzmittel werden zusammengefasst, sodass ein professionelles Investmentmanagement genutzt werden kann. Die Investoren des Unternehmens müssen unabhängig von einem (etwaigen) Mutterunternehmen der Investmentgesellschaft sein und zusammen einen wesentlichen Anteil an dem Unternehmen halten. Nahezu alle Beteiligungen des Unternehmens werden auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts verwaltet und ihre Ertragskraft entsprechend beurteilt. In IFRS 13 Fair Value Measurement wird der beizulegende Zeitwert definiert und es wird beschrieben, wie er zu ermitteln ist. Das Unternehmen stellt seinen Investoren Finanzinformationen über seine Investitionstätigkeit zur Verfügung. Es kann eine rechtliche Einheit darstellen, dies ist jedoch nicht zwingend. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

10 Der Grund für diese Folgeänderung ist, dass eines der Kriterien für eine Investmentgesellschaft darin besteht, dass nahezu alle Beteiligungen des Unternehmens auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts verwaltet werden und ihre Ertragskraft entsprechend beurteilt wird. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Beteiligungen, bei denen die Investmentgesellschaft einen beherrschenden Einfluss hat, sondern auch für Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen. Ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft muss nach den Vorschlägen des Entwurfs die von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewerten und somit die Bewertung der Investmentgesellschaft übernehmen. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen sich das Mutterunternehmen nicht als Investmentgesellschaft qualifiziert und somit die von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an beherrschten Unternehmen konsolidieren muss. Unternehmen, welche die Kriterien einer Investmentgesellschaft nicht erfüllen und ihre Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen derzeit gemäß IAS 28 zum beizulegenden Zeitwert bewerten, dürften diese Methode nach den derzeitigen Vorschlägen nicht mehr beibehalten. Sie müssten ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen stattdessen nach der Equity-Methode bewerten. Das könnte für einige Venture-Capital-Gesellschaften, offene Investmentfonds, Unit Trusts, anlagegebundene Versicherungsfonds und vergleichbare Unternehmen zu einer wesentlichen Änderung führen. Unsere Sichtweise Es sollte überdacht werden, ob die Einführung einer verpflichtenden Anwendung der Equity-Methode bei einer größeren Anzahl von Unternehmen tatsächlich zu entscheidungsnützlicheren Informationen führen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Anwendung der Equity-Methode verbundenen offenen Fragestellungen. Möglicherweise wäre es daher besser, jenen Unternehmen, die derzeit eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vornehmen, die Anwendung dieser Methode nicht zu untersagen und dementsprechend IAS 28 und das darin enthaltene Wahlrecht nicht zu ändern. Eine Änderung des bestehenden Wahlrechts in IAS 28 sollte erst im Rahmen einer grundsätzlichen Überarbeitung der Equity-Methode durch das IASB aufgegriffen werden. Sofern das IASB beschließen sollte, sowohl Mutterunternehmen von Investmentgesellschaften, die selbst die Kriterien einer Investmentgesellschaft erfüllen, als auch anderen Mutterunternehmen von Investmentgesellschaften zu erlauben, im Rahmen der Konsolidierung der Investmenttochtergesellschaften die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert beizubehalten, wäre es sinnvoll, in beiden Fällen vom Mutterunternehmen zu verlangen, dass die Beteiligungen der Investmentgesellschaft an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. 10 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

11 Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen mit dem beizulegenden Zeitwert veröffentlicht Alternatives, vereinfachtes Verfahren Ein anderes mögliches Konzept, das im Entwurf nicht enthalten ist, ist der Vorschlag, dass Investmentgesellschaften ein vereinfachtes Verfahren anwenden könnten, wonach der beizulegende Zeitwert der Beteiligungen auf der Basis des Substanzwerts (sog. net asset value; NAV) ermittelt werden könnte. Nach den derzeit geltenden US-GAAP-Vorschriften muss eine Investmentgesellschaft ihre Beteiligungen in jeder Berichtsperiode zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Unternehmen, die Anteile an einer solchen Investmentgesellschaft halten, können unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren anwenden, das es gestattet, die Beteiligung auf der Basis des Substanzwerts zu bewerten. Der Substanzwert stellt in diesen Fällen ein Substitut für den beizulegenden Zeitwert dar. Weiter gehende Anpassungen wären nicht erforderlich. Anlässlich der Veröffentlichung von IFRS 13 Fair Value Measurement hatte das IASB diskutiert, ob eine ähnlichen Regelung in die IFRS übernommen werden sollte. Das Board hat sich jedoch gegen eine Aufnahme entscheiden. Grund hierfür ist u. a., dass es weltweit unterschiedliche Vorgehensweisen zur Ermittlung des Substanzwerts gibt. Das Board wies darauf hin, dass Investmentgesellschaften ihre Abschlüsse und den Substanzwert in Übereinstimmung mit anderen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen bzw. ermitteln könnten, was zur Folge hätte, dass die ausgewiesenen Beträge von den nach IFRS ermittelten Beträgen abweichen könnten. Aus diesem Grund hat sich das Board vorläufig gegen die Einführung eines vereinfachten Verfahrens entschieden. Entsprechend würden die US-GAAP- und IFRS-Regelungen diesbezüglich weiterhin voneinander abweichen. Unsere Sichtweise Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob die Übernahme eines solchen vereinfachten Verfahrens in die IFRS ihrer Ansicht nach zweckmäßig wäre, und diesen Punkt ggf. in ihren Stellungnahmen an das IASB zum Ausdruck bringen. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

12 Angaben Der Entwurf sieht u. a. die folgenden wesentlichen Angaben vor: Informationen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und die finanziellen Auswirkungen der Investitionstätigkeiten des Unternehmens zu beurteilen Auswirkungen von Änderungen im Status als Investmentgesellschaft finanzielle oder sonstige Unterstützungen, die beherrschten Beteiligungen gewährt wurden Art und Umfang wesentlicher Restriktionen, welche die Möglichkeiten der beherrschten Beteiligungsunternehmen beeinträchtigen, Finanzmittel an die Investmentgesellschaft zu transferieren Daneben müsste die Investmentgesellschaft auch die Angabevorschriften anderer IFRS beachten. So hat eine Investmentgesellschaft zum Beispiel nach Maßgabe von IFRS 13 den beizulegenden Zeitwert für jede wesentliche Beteiligung anhand der Fair-Value- Hierarchie darzustellen und die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts angewendeten Methoden und Inputdaten anzugeben. 12 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

13 Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften Vorschlag zur Bewertung von Beteiligungen mit dem beizulegenden Zeitwert veröffentlicht Der Entwurf sieht für Investmentgesellschaften auch keine Ausnahmeregelung zu den in IFRS 12 geforderten Angabepflichten vor, wonach ein Unternehmen zusammengefasste Finanzinformationen für die folgenden Arten von Beteiligungen oder Unternehmen darzustellen hat: beherrschte Beteiligungen, bei denen der Anteil ohne beherrschenden Einfluss wesentlich ist Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, die für sich betrachtet von wesentlicher Bedeutung sind (jeweils separate Darstellung) Unsere Sichtweise unwesentliche Gemeinschaftsunternehmen im Ganzen, jedoch gesondert von unwesentlichen assoziierten Unternehmen Übergang auf den neuen Standard Der ED schlägt vor, dass ein Unternehmen, das die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, die Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu Beginn der Periode, in der es den vorgeschlagenen IFRS erstmals anwendet, erfolgsneutral im Eröffnungssaldo der Gewinnrücklage erfasst. Der Anpassungsbetrag entspräche dabei der Differenz zwischen (1) dem früheren Buchwert der Nettovermögenswerte des investee und (2) dem beizulegenden Zeitwert des investee zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards, angepasst um Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des investee, die noch im kumulierten sonstigen Ergebnis verbleiben. Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des neuen Standards wurde im ED noch nicht festgelegt. Bei früheren Beratungen des IASB wurde jedoch der 1. Januar 2013 vorgeschlagen. Dieser Zeitpunkt fiele mit dem Inkrafttreten von IFRS 10 zusammen. Das hätte zur Folge, dass Unternehmen nur einmal eine Umstellung vornehmen müssten. Es sollte überdacht werden, ob die Angabe aller nach IFRS 12 geforderten zusammengefassten Finanzinformationen notwendig ist, vor allem da die beizulegenden Zeitwerte der Beteiligungen und die ihnen zugrunde liegenden Inputdaten dargestellt werden müssen. Eventuell sollte es gestattet werden, die geforderten Finanzinformationen auf der Grundlage des Abschlusses des beherrschten Beteiligungsunternehmens zu ermitteln, der möglicherweise zu einem abweichenden Berichtsstichtag und nach anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wird, wenn die Erstellung eines IFRS-Abschlusses in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Investmentgesellschaft unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Vorgehensweise würde im Einklang mit der Erleichterung stehen, die Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen gegenwärtig nach IFRS 12 gewährt wird, wenn die Fair-Value-Option von Venture-Capital- Gesellschaften, offenen Investmentfonds, Unit Trusts, anlagegebundenen Versicherungsfonds und vergleichbaren Unternehmen in Anspruch genommen wird. Unsere Sichtweise Es sollte geprüft werden, wie lange die Abschlussersteller zur Umstellung ihrer Systeme und Prozesse benötigen, um bislang konsolidierte Unternehmen zu entkonsolidieren und die neuen Angabepflichten erfüllen zu können. Sollte das IASB Investmentgesellschaften ein Wahlrecht hinsichtlich der Bilanzierung von beherrschten Beteiligungen einräumen, könnte es auch in Betracht ziehen, die Angabe des beizulegenden Zeitwerts für solche Beteiligungen zu verlangen. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

14 14 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

15 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Zusammenfassung der erneuten Beratungen des IASB Im Dezember 2010 hat das IASB den Exposure Draft (ED) Hedge Accounting veröffentlicht. Der Entwurf enthält Vorschläge für eine wesentliche Vereinfachung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und ist Teil der dritten Phase des laufenden Projekts zur Überarbeitung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. 1 Im September 2011 hat das Board seine erneuten Beratungen zu dem Entwurf abgeschlossen. Wesentliche vorläufige Entscheidungen, die zum Teil wichtige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf darstellen, 2 sind in der Tabelle auf den folgenden Seiten dargestellt. Da der endgültige Standard noch nicht veröffentlicht worden ist, können die vorläufigen Entscheidungen noch Änderungen unterworfen sein. Der finale Standard soll voraussichtlich im ersten Halbjahr 2012 veröffentlicht werden. Wichtige Fakten Im September 2011 hat das IASB seine redeliberations zu dem Entwurf abgeschlossen. Im Rahmen der erneuten Beratungen hat das Board einige wesentliche Änderungen an den Vorschlägen des ED vorgenommen. Mit seinen Entscheidungen hat das Board versucht, einige der Hauptkritikpunkte, die im Rahmen der Stellungnahmen zu dem Entwurf geäußert worden waren, zu lösen. Das IASB beabsichtigt, in den nächsten Wochen einen Arbeitsentwurf des finalen Standards (sog. review draft) auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der endgültige Standard soll im ersten Halbjahr 2012 verabschiedet werden. In der Zwischenzeit wird das Board seine Beratungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Makroebene im Rahmen eines separaten Projekts fortsetzen. 1 Vgl. IFRS outlook I. Quartal 2011, Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS - Zeit für einen Wandel, S. 3 ff., IFRS outlook II. Quartal 2011, So sehen wir die Vorschläge zur Neuregelung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, S. 25 ff. 2 Vgl. IFRS outlook III. Quartal 2011, IFRS Aktuelles aus laufenden Projekten, S. 37 f. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

16 Vorschlag laut Exposure Draft In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Vorgeschlagene Änderung Die Zielsetzung besteht darin, die Auswirkungen des von einem Unternehmen angewandten Risikomanagements auf das Periodenergebnis im Abschluss darzustellen. Zulässige Sicherungsinstrumente Nicht derivative finanzielle Vermögenswerte und nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, können für eine Designation als Sicherungsinstrument geeignet sein. Es wurde kritisiert, dass nach dem Entwurf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Risiken beschränkt ist, die das Periodenergebnis beeinflussen, und dass Risiken, die sich auf das sonstige Ergebnis (sog. other comprehensive income; OCI) auswirken, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Darüber hinaus wurden in einigen Stellungnahmen Szenarien mit bestimmten sachgerechten Risikomanagementstrategien angesprochen, die nach dem Entwurf nicht als Sicherungsbeziehungen designiert werden dürften. Hierzu zählen beispielsweise die Anwendung von Makro-Hedges oder die Verwendung von Basis-Zinssatzswaps zur Steuerung von Zinsrisiken. Nach IFRS 9 dürfen Unternehmen nicht derivative Finanzinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren (sog. Fair-Value-Option), wenn hierdurch eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz beseitigt oder erheblich verringert wird. In einigen Stellungnahmen wurde die Zulässigkeit der Designation solcher Instrumente als Sicherungsinstrumente zum Zwecke der Absicherung des Cashflows infrage gestellt. Hierdurch wäre die Voraussetzung für die erfolgswirksame Bilanzierung des Postens zum beizulegenden Zeitwert nicht mehr gegeben. Die Anwendung der Regelungen des hedge accounting soll künftig für Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die nach den Vorschriften des IFRS 9 ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, erlaubt werden. Die aus dieser Sicherungsbeziehung resultierende Ineffektivität wäre ebenfalls ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs erstreckt sich jedoch nicht auf andere Risiken, die sich nicht auf das Periodenergebnis, sondern auf das sonstige Ergebnis auswirken (z. B. Änderungen der versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste aus leistungsorientierten Verpflichtungen, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden). Vorgeschlagene Präzisierung Die Sicherungsbeziehung darf nicht im Widerspruch zur Anwendung der Fair- Value Option durch das Unternehmen stehen, d. h. die Bewertungsinkongruenz darf durch die Designation nicht wieder herbeigeführt werden. Demzufolge stellt eine Verbindlichkeit, für welche die Fair-Value-Option in Anspruch genommen wurde, kein zulässiges Sicherungsinstrument dar, da der Teil der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der auf die Änderungen des mit der Verbindlichkeit verbundenen Kreditrisikos zurückzuführen ist, im sonstigen Ergebnis erfasst wird. 16 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

17 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Zusammenfassung der erneuten Beratungen des IASB Vorschlag laut Exposure Draft Aggregierte Risikopositionen Eine aggregierte Risikoposition, d. h. die Kombination einer Risikoposition mit einem Derivat, kann als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden. Ein Beispiel hierfür wäre ein Unternehmen, dessen funktionale Währung der Euro ist und das Terminkontrakte einsetzt, um höchstwahrscheinlich eintretende Kaffeekäufe in USD gegen das Preisrisiko (in USD) abzusichern. Das derivative Finanzinstrument in Kombination mit der höchstwahrscheinlich eintretenden Transaktion stellt einen höchstwahrscheinlich eintretenden Kauf zu einem festgelegten Preis (in USD) dar, der einem USD/EUR-Währungsrisiko ausgesetzt ist. Letzteres entspricht dem aggregierten Risiko. Designation von Risikokomponenten Risikokomponenten nicht finanzieller Posten können als Grundgeschäfte in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, wenn sie eigenständig identifizierbar und verlässlich bewertbar sind. Das Inflationsrisiko stellt keine zulässige Risikokomponente eines Finanzinstruments dar, es sei denn das Risiko ist vertraglich festgelegt. In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte In den Stellungnahmen wurden mehr Leitlinien im Hinblick auf die Bilanzierung der Absicherung einer aggregierten Risikoposition gefordert. In vielen Stellungnahmen wurden zusätzliche Leitlinien hinsichtlich der Qualifizierung von nicht vertraglich festgelegten Risikokomponenten als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung gefordert. Einige interessierte Parteien waren mit dem Vorschlag, dass nur ein vertraglich festgelegtes Inflationsrisiko als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden darf, nicht einverstanden. Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Bestätigung der Regelung im Entwurf Das Board hat die im Entwurf enthaltenen Vorschläge bestätigt und beschlossen, dass drei erläuternde (numerische) Beispiele in den finalen Standard mit aufgenommen werden sollen. Das Board stellte außerdem klar, dass die Voraussetzungen für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung auf der Ebene der ersten Sicherungsbeziehung, d. h. der Kombination aus der ursprünglichen, nicht derivativen Risikoposition und dem derivativen Finanzinstrument, welche die aggregierte Risikoposition darstellt, nicht erfüllt sein müssen, damit die aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden kann. Vorgeschlagene Präzisierung Das Board stellte klar, dass bei der Beurteilung, ob eine zulässige Risikokomponente vorliegt, die Struktur des Marktes die entscheidende Rolle spielt. Der endgültige Standard wird in diesem Zusammenhang zusätzliche Leitlinien und erläuternde Beispiele enthalten. Der finale Standard wird außerdem die widerlegbare Vermutung beinhalten, dass ein nicht vertraglich festgelegtes Inflationsrisiko in der Regel nicht als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden kann. Der Standard wird in diesem Zusammenhang zwei Beispiele enthalten: zum einen für eine Situation, in der das Inflationsrisiko eine zulässige Risikokomponente für eine Designation als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung darstellt, und zum anderen für eine Situation, in der diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

18 Vorschlag laut Exposure Draft Absicherung von Layerkomponenten Teile (sog. layer) eines gesamten Postens (z. B. die ersten 100 Barrels der im Juni 201x getätigten Ölkäufe) können als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden. Allerdings ist ein Teil eines Vertrags, der eine Vorfälligkeitsoption enthält, nicht geeignet, um als Grundgeschäft in einem fair value hedge designiert zu werden, wenn der beizulegende Zeitwert der Vorfälligkeitsoption durch Änderungen des abgesicherten Risikos beeinflusst wird. In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte Viele interessierte Parteien waren nicht mit dem Vorschlag einverstanden, Teile eines Vertrags, der eine Vorfälligkeitsoption enthält, von der Designation als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung auszuschließen. Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Vorgeschlagene Änderung Die Designation eines vorzeitig rückzahlbaren Teils einer Gesamtposition als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung soll möglich sein, wenn bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts die Auswirkungen der Vorfälligkeitsoption berücksichtigt werden. Die Designation als Layer kann auch für Posten zulässig sein, die zum Zeitpunkt der Designation nicht vorzeitig rückzahlbar sind. Effektivitätsanforderungen an Sicherungsbeziehungen Vorgeschlagene Änderung Die quantitative Effektivitätsgrenze von % für den prospektiven und retrospektiven Effektivitätstest wird gestrichen. Stattdessen muss die Sicherungsbeziehung ein unverfälschtes Ergebnis (sog. unbiased result) hervorbringen, die erwartete Ineffektivität minimieren und zu einem nicht nur zufälligen Ausgleich führen (sog. other than accidental offsetting), um die Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Sicherungsgeschäft zu erfüllen. Diese Beurteilung ist prospektiv durchzuführen und müsste zu Beginn sowie fortlaufend erfolgen. Es wurden Bedenken bezüglich der Auslegung der neu eingeführten Begriffe unbiased result und other than accidental offsetting sowie hinsichtlich der praktischen Umsetzung dieser Konzepte geäußert. Es wurde insbesondere bemängelt, dass eine erwartungsgemäß perfekte Sicherungsbeziehung vorliegen müsste, um für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung infrage zu kommen. In vielen Stellungnahmen wurden zudem zusätzliche Leitlinien gefordert. Die Begriffe unbiased result und other than accidental offsetting sollen nicht weiter verwendet werden. Stattdessen erfüllt eine Sicherungsbeziehung die Effektivitätskriterien, wenn zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ein ökonomischer Zusammenhang besteht, sich bei der Anwendung der tatsächlich verwendeten Mengen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments ein Absicherungsverhältnis (sog. hedge ratio) ergibt, das nicht gezielt zu einer Ineffektivität der Sicherungsbeziehung führt, und die Veränderung des Kreditrisikos nicht die Wertänderungen dominiert, die sich aus dem ökonomischen Zusammenhang ergeben. 18 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

19 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Zusammenfassung der erneuten Beratungen des IASB Vorschlag laut Exposure Draft In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Adjustierung einer Sicherungsbeziehung (sog. rebalancing) Vorgeschlagene Präzisierung Ein rebalancing, d. h. eine Adjustierung des Absicherungsverhältnisses, ist vorzunehmen, wenn die Zielsetzungen der Effektivitätsmessung nicht mehr erfüllt werden, die Zielsetzung des Risikomanagements aber weiter unverändert geblieben ist. Beendigung einer Sicherungsbeziehung Eine Sicherungsbeziehung kann nur beendet werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Bilanzierung als solche nicht mehr erfüllt. Zuvor ist zu prüfen, ob ggf. ein rebalancing vorzunehmen ist. Eine freiwillige Beendigung einer Sicherungsbeziehung (sog. De-Designation) ist nicht zulässig, wenn die Risikomanagementzielsetzung weiterhin erfüllt wird. Einige Parteien äußerten die Befürchtung, dass dieser Vorschlag, d. h. die Einführung einer Pflicht zur Adjustierung einer Sicherungsbeziehung, auf einen rein bilanzierungstechnischen Vorgang hinauslaufen könnte und die Abbildung der Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens eher in den Hintergrund träte. Des Weiteren würden häufige Anpassungen signifikante operative Auswirkungen nach sich ziehen. In den Stellungnahmen wurden Bedenken dahin gehend geäußert, dass die Beurteilung, ob sich die Zielsetzung des Risikomanagements verändert hat oder nicht, Schwierigkeiten bereiten wird. Viele interessierte Parteien vertraten zudem die Ansicht, dass die freiwillige Beendigung einer Sicherungsbeziehung bei dynamischen Absicherungsstrategien ein wichtiges Instrument darstelle (z. B. die Steuerung des Zinsrisikos bei einem offenen Kreditportfolio). Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit noch kein Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für Makro- Hedges vorliege. Das Board hat beschlossen, das Konzept des rebalancing mit den Entscheidungen zur Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung in Einklang zu bringen. Danach wäre eine Adjustierung nur erforderlich, wenn sich das für Risikomanagementzwecke verwendete Absicherungsverhältnis ändert oder wenn eine Anpassung notwendig wird, um zu verhindern, dass das bestehende Absicherungsverhältnis zu einem Ungleichgewicht führt, das eine gezielte Ineffektivität der Sicherungsbeziehung zur Folge hätte. Bestätigung der Regelung im Entwurf Das im ED enthaltene Verbot einer freiwilligen Beendigung einer Sicherungsbeziehung wird beibehalten. Um den Unterschied zwischen der Risikomanagementstrategie und der Risikomanagementzielsetzung besser herauszustellen, sollen in den finalen Standard zusätz liche Leitlinien aufgenommen werden. Dadurch soll auch klargestellt werden, dass die Beendigung einzelner Sicherungsbeziehungen im Rahmen einer dynamischen Absicherungsstrategie möglich sein soll. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

20 Vorschlag laut Exposure Draft Bilanzierung von fair value hedges Vorgesehen war die Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft im sonstigen Ergebnis. Jede Ineffektivität wäre sofort ergebniswirksam in das Periodenergebnis umzubuchen. Der ED enthielt außerdem den Vorschlag, dass das Ergebnis aus dem gesicherten Grundgeschäft als separater Posten in der Bilanz ausgewiesen werden soll. In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte In den Stellungnahmen wurde die Abschaffung des gemischten Bewertungsmodells, bei dem die Bewertung teilweise zum beizulegenden Zeitwert und teilweise zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt, in der Bilanz grundsätzlich begrüßt. Es wurde aber auch vielfach die Befürchtung geäußert, dass den primären Abschlussbestandteilen durch diese Änderung unnötig viele Posten hinzugefügt würden. Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Vorgeschlagene Änderung Die Regelung des IAS 39 wird unverändert beibehalten und in den finalen Standard übernommen. Gewinne und Verluste aus den Sicherungsinstrumenten und den gesicherten Grundgeschäften werden weiterhin im Periodenergebnis erfasst. In der Bilanz wird der Buchwert des Grundgeschäfts weiterhin um den dem gesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft berichtigt. Zeitwert von Optionen und forward points bei Terminkontrakten Vorgeschlagene Änderung Nach den Vorschlägen des Entwurfs wird der Zeitwert einer Option als eine Art Versicherungsprämie betrachtet, d. h. der Zeitwert der Option entspricht den Kosten der Sicherungsbeziehung. Wenn nur der innere Wert der Option (sog. intrinsic value) als Sicherungsinstrument designiert würde, wären die kumulativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts für den Zeitwert der Option (sog. time value) zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Im Falle einer periodenbezogenen Sicherungsbeziehung wäre der Betrag anschließend über die Dauer der Sicherungsbeziehung aus dem sonstigen Ergebnis auszubuchen und erfolgswirksam zu erfassen. Im Falle einer transaktionsbezogenen Sicherungsbeziehung wäre der Betrag aus dem sonstigen Ergebnis in die Anschaffungskosten bzw. den sonstigen Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts umzubuchen. Die meisten Stellungnehmer stimmten zwar darin überein, dass sich der anfängliche Zeitwert der Option besser als eine Art Versicherungskosten abbilden lässt. Einige vertraten jedoch die Ansicht, dass die Vorschläge zu einer deutlichen Erhöhung der Komplexität bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen würden. In einigen Stellungnahmen wurde eine vergleichbare Vorgehensweise für die Bilanzierung von forward points bei Devisenterminkontrakten gefordert. Die Bilanzierung von forward points bei Terminkontrakten soll an die Bilanzierung des time value von Optionen angeglichen werden. Wenn nur die Kassakomponente designiert wird, so sollen die forward points, die bei Designation der Sicherungsbeziehung bestehen, auf nachvollziehbare Art und Weise über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung im Periodenergebnis erfasst werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der kumulierten Amortisation und den nachfolgenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts wäre im kumulierten sonstigen Ergebnis zu erfassen. 20 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

21 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Zusammenfassung der erneuten Beratungen des IASB Vorschlag laut Exposure Draft In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Sicherungsbeziehungen bei Gruppen von Posten und Nettopositionen Vorgeschlagene Änderung Eine Gruppe von Posten kann zusammen als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, wenn die betreffenden Posten für Zwecke des Risikomanagements als Gruppe gesteuert werden und jeder Posten innerhalb des Portfolios die weiteren Voraussetzungen, die an eine Eignung in Bezug auf die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung gestellt werden, erfüllt. Eine Gruppe aus erwarteten Transaktionen, die in einer Nettoposition resultieren, kann nur dann als gesichertes Grundgeschäft designiert werden, wenn sich die sich ausgleichenden Cashflows in derselben Berichtsperiode auf das Periodenergebnis auswirken. Eine Reihe von Stellungnehmern lehnte den Vorschlag, dass sich die sich ausgleichenden Grundgeschäfte bei cash flow hedges in derselben Berichtsperiode auf das Periodenergebnis auswirken müssen, ab. Das Board beschloss, die Einschränkung, dass sich die sich ausgleichenden Cashflows in derselben Berichtsperiode auf das Periodenergebnis auswirken müssen, aufzuheben. Die Designation einer Gruppe von Nettopositionen soll dagegen nur für die Absicherung von Fremdwährungsrisiken zulässig sein. Dafür sollen die Voraussetzungen zur Anwendung von hedge accounting ausgeweitet werden. Die einzelnen Elemente einer Nettoposition müssen so spezifiziert werden, dass das Muster, wie sie sich auf das Ergebnis auswirken werden, Teil der Dokumentation zu Beginn der Sicherungsbeziehung ist. Für Zwecke der Bilanzierung muss die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Cashflows, die sich in einer vorherigen Periode auf das Ergebnis auswirken, im sonstigen Ergebnis abgegrenzt und in das Periodenergebnis umgebucht werden, sobald sich die Cashflows auf das Periodenergebnis auswirken. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

22 Vorschlag laut Exposure Draft Angaben Unternehmen müssen die folgenden Angaben machen: Angaben zur Risikomanagementstrategie des Unternehmens und eine Beschreibung, wie diese zur Risikosteuerung angewendet wird Angaben, wie sich die Absicherungsaktivitäten auf den Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Cashflows auswirken können Angaben, welche Auswirkungen das hedge accounting auf den Abschluss des Unternehmens hatte Die Angaben wären für jede Sicherungsstrategie zu machen, für welche die Regelungen des hedge accounting angewendet werden. In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte Die Stellungnehmer stimmten grundsätzlich mit den Vorschlägen überein, äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich der zukunftsbezogenen Aussagen und der Angaben zu den abgesicherten Kursen, die das Unternehmen für künftige Perioden festgeschrieben hat, da diese wirtschaftlich sensible Informationen darstellen. Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Vorgeschlagene Änderung In den Standard sollen zusätzliche Leitlinien mit aufgenommen werden, um zu verdeutlichen, wie ein Unternehmen seine Risikomanagementstrategie zu beschreiben hat. Angaben zum durchschnittlichen abgesicherten Preis oder Wechselkurs sollen weiterhin erforderlich sein. Es soll jedoch nicht mehr notwendig sein, alle geplanten Transaktionen anzugeben, die einem abgesicherten Risiko unterliegen. Bei dynamischen Sicherungsbeziehungen kann auf die Angabe der Bedingungen und Konditionen, zu denen die Sicherungsinstrumente abgeschlossen wurden, verzichtet werden. In diesem Fall ist jedoch der Risikomanagementansatz detaillierter zu beschreiben. Eigenverbrauchsverträge (sog. own use contracts) Vorgeschlagene Änderung Nicht finanzielle Verträge, die ansonsten unter die Eigenverbrauchsausnahme fielen und auf Nettobasis in Zahlungsmitteln beglichen werden können, sollen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden. Voraussetzung ist, dass diese Verträge mit der auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Risikomanagementstrategie des Unternehmens im Einklang stehen. In einigen Stellungnahmen wurden Befürchtungen dahin gehend geäußert, dass die vorgeschriebene Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen in der Rechnungslegung führen könnte. Die in IFRS 9 enthaltene sog. Fair-Value- Option soll auf Eigenverbrauchsverträge ausgeweitet werden, sofern durch die Anwendung eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz (sog. accounting mismatch) eliminiert oder wesentlich vermindert wird. 22 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

23 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Zusammenfassung der erneuten Beratungen des IASB Vorschlag laut Exposure Draft In den Stellungnahmen geäußerte Kritikpunkte Im Rahmen der Beratungen getroffene vorläufige Entscheidungen Absicherung von Kreditrisiken mittels Kreditderivaten Vorgeschlagene Änderung Das IASB hat erörtert, ob die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung gestattet werden kann, wenn Kreditderivate zur wirtschaftlichen Absicherung von Kreditrisiken eingesetzt werden, die Voraussetzungen für eine Bilanzierung aber nicht erfüllt sind, weil die Kreditrisikokomponente nicht verlässlich bewertbar ist. Das Board hat in dem Entwurf vier alternative Ansätze vorgestellt, um dieses Problem zu beheben, und um Kommentierung seiner Vorschläge gebeten. Die Reaktionen auf die Vorschläge waren gemischt. Einige Stellungnehmer vertraten die Ansicht, dass die dargestellten Alternativen die Komplexität erhöhen würden, andere waren der Meinung, dass keine der Alternativen geeignet sei. Unternehmen sollen jederzeit beschließen können, einen Kredit oder eine Kreditzusage (das gesicherte Grundgeschäft) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Differenzbetrag zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert zum betreffenden Zeitpunkt (sog. measurement change adjustment) wäre sofort erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen. Das Kreditderivat wäre ebenfalls erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Diese Entscheidung soll widerrufbar sein. In diesem Fall würden sich zwei Konsequenzen ergeben: 1. Der beizulegende Zeitwert des Kredits wird zu seinen fortgeführten Anschaffungskosten erfasst. 2. Der beizulegende Zeitwert der Kreditzusage wird über den Bereitstellungszeitraum amortisiert. Übergangsvorschriften Der neue Standard soll prospektiv angewendet werden. Eine Anpassung der Vergleichsinformationen für Perioden vor der erstmaligen Anwendung wäre nicht erforderlich. In einigen Stellungnahmen wurde dem Board empfohlen, sich mit den Implikationen für Vergleichsinformationen auseinanderzusetzen. Bedenken wurden zu bestimmten Übergangsaspekten zum Ausdruck gebracht. Dabei ging es u. a. um die Klassifizierung und Bewertung sowie um deren Auswirkungen auf die geplanten Übergangsvorschriften. Vorgeschlagene Änderung Die Pflicht zur prospektiven Anwendung wurde bestätigt. Das Board hat jedoch zwei Bereiche identifiziert, in denen eine retrospektive Anwendung eine aussagekräftigere Darstellung ermöglichte und die Vergleichbarkeit verbesserte. Dies gilt mit Blick auf Bilanzierung des Zeitwerts (sog. time value) von Optionen und von forward points bei Terminkontrakten. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

24 24 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

25 IASB und FASB stellen ihr überarbeitetes Modell zur Umsatzrealisierung vor Im November 2011 haben IASB und FASB gemeinsam einen überarbeiteten Exposure Draft (ED) Revenue from Contracts with Customers veröffentlicht. Das Gemeinschaftsprojekt verfolgt drei wesentliche Ziele: die Konvergenz der Regelungen der IFRS mit den Vorschriften der US-GAAP, die Entwicklung eines einzigen, umfassenden Standards zur Ertragsrealisierung und die Beseitigung von Inkonsistenzen zwischen den existierenden Regelungen und der allgemeinen Praxis. Grundsätzlich entspricht das in dem überarbeiteten Entwurf vorgeschlagene Modell der fünf Schritte dem im ursprünglichen Entwurf vorgeschlagenen Konzept. Das Kernprinzip für die Erfassung von Umsatzerlösen ist weiterhin die Übertragung der Verfügungsgewalt über die zugesagten Güter oder Dienstleistungen auf den Kunden. Als Reaktion auf die in den Stellungnahmen zum ursprünglichen Modell geäußerte Kritik haben die Boards jedoch einige wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Anwendung der einzelnen Schritte vorgenommen. 3 Dies gilt beispielsweise mit Blick auf den Zeitpunkt, zu dem Unternehmen die Umsätze realisieren können, und die Anwendungstauglichkeit einiger Vorschriften. Im Folgenden stellen wir die überarbeiteten fünf Schritte zur Umsatzrealisierung im Überblick vor. 3 Vgl. IFRS outlook II. Quartal 2011, Das neue Modell zur Ertragsrealisierung nimmt Gestalt an, S. 33 ff. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

26 Abbildung 1 Das Fünf-Schritte-Modell zur Umsatzrealisierung Schritt 1: Identifizierung des Vertrags mit einem Kunden Schritt 2: Identifizierung der separat zu bilanzierenden Leistungsverpflichtungen Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises Schritt 4: Aufteilung des Transaktionspreises auf die separaten Leistungsverpflichtungen Schritt 5: Umsatzrealisierung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen Anwendungsbereich Der Entwurf regelt branchenübergreifend, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden zu realisieren sind, und wird die folgenden geltenden Vorschriften ersetzen: IAS 11 Fertigungsaufträge, IAS 18 Erträge, IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme, IFRIC 15 Verträge über die Errichtung von Immobilien, IFRIC 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden und SIC 31 Umsatzerlöse Tausch von Werbedienstleistungen. Wir gehen davon aus, dass die meisten Unternehmen von den geplanten Neuregelungen betroffen sein werden. Darüber hinaus regelt der Standardentwurf die Bilanzierung und Bewertung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung bestimmter nicht finanzieller Vermögenswerte wie beispielweise Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die keine Leistung des Unternehmens im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit darstellen. Die folgenden Bereiche wären dagegen aus dem Anwendungsbereich des neuen Standards ausgeschlossen: Leasingverträge, Versicherungsverträge, Finanzinstrumente und bestimmte nicht monetäre Transaktionen. Anwendung des Modells auf Verträge mit Kunden Schritt 1: Identifizierung des Vertrags mit einem Kunden Bei Verträgen kann es sich sowohl um mündliche und schriftliche Vereinbarungen als auch um Vereinbarungen, die aus der üblichen Unternehmenspraxis resultieren, handeln. Ein Vertrag muss dabei wirtschaftliche Substanz haben, von allen Vertragsparteien akzeptiert worden sein, die Rechte der einzelnen Parteien klar regeln und die Zahlungsbedingungen für die zu übertragenden Güter oder Dienstleistungen festlegen. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, hat ein Unternehmen zwei oder mehrere Verträge, die gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig mit demselben Kunden abgeschlossen werden, zusammenzufassen und als einen Vertrag zu bilanzieren. Schritt 2: Identifizierung der separat zu bilanzierenden Leistungsverpflichtungen Ein Vertrag beinhaltet die Zusage eines Unternehmens, bestimmte Güter oder Dienstleistungen an einen Kunden zu liefern bzw. zu erbringen. Diese Zusagen stellen Leistungsverpflichtungen (sog. performance obligations) des Unternehmens dar. 26 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

27 IASB und FASB stellen ihr überarbeitetes Modell zur Umsatzrealisierung vor Einzeln abgrenzbare Leistungsverpflichtungen (sog. distinct performance obligations) zur Übertragung von Gütern und Dienstleistungen sind dabei vom Unternehmen separat zu bilanzieren. Abbildung 2 Zweistufiges Modell zur Identifizierung von Leistungsverpflichtungen Stufe 1: Liegen einzeln abgrenzbare Leistungsverpflichtungen vor? Stufe 2: Bündelung von Leistungsverpflichtungen, bis eine separierbare Verpflichtung vorliegt Nach dem überarbeiteten Entwurf ist ein Gut oder eine Dienstleistung einzeln abgrenzbar, wenn das Unternehmen das Gut oder die Dienstleistung regelmäßig separat veräußert oder der Kunde das Gut oder die Dienstleistung entweder einzeln oder zusammen mit anderen jederzeit verfügbaren Ressourcen nutzen kann. Ein Gut oder eine Dienstleistung ist dagegen nicht einzeln abgrenzbar, wenn es bzw. sie mit anderen Gütern oder Dienstleistungen in dem Vertrag eng verbunden ist und das Unternehmen eine wesentliche Dienstleistung erbringt, indem es die Güter und Dienstleistungen für den Kunden zu einer oder mehreren einheitlichen Leistung(en) zusammenzufasst. In diesem Fall sind die jeweiligen Leistungsverpflichtungen als Paket (sog. bundle), d. h. als eine einheitliche Leistungsverpflichtung, zu bilanzieren, sofern das Paket zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erheblich modifiziert oder an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wird. Dieser zweistufige Prozess ist in Abbildung 2 dargestellt. Veräußert das Unternehmen das Gut oder die Dienstleistung regelmäßig separat? oder Kann der Kunde das Gut/die Dienstleistung entweder einzeln oder zusammen mit anderen jederzeit v erfügbaren Ressourcen nutzen? Ausnahmeregelung: Mehrere Leistungsverpflichtungen können zu einer zusammengefasst werden, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt oder im gleichen Zeitraum übertragen werden. Schritt 3: Bestimmung des Transaktionspreises Der dritte Schritt in dem von den beiden Boards überarbeiteten Modell ist die Bestimmung des Transaktionspreises. Der Transaktionspreis entspricht der erwarteten Gegenleistung, die das Unternehmen für die Übertragung der zugesagten Güter oder Dienstleistungen an den Kunden erhält. Nach den derzeit geltenden IFRS sind Umsatzerlöse zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung zu bemessen. Nach Meinung der Boards entspricht die erwartete Gegenleistung üblicherweise einem festen Betrag. Unter Umständen kann der Transaktionspreis aber auch eine unsichere Bündelung bis ein abgrenzbares Paket (sog. bundle) aus Gütern und Dienstleistungen entsteht Bilanzierung eines Pakets als eine einheitliche Leistungsverpflichtung, sofern die Güter oder Dienstleistungen eng miteinander verknüpft sind und das Unternehmen eine wesentliche Dienstleistung erbringt, indem es die Güter und Dienstleistungen für den Kunden zu einer einheitlichen Leistung zusammenfasst und das Paket aus Gütern oder Dienstleistungen zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung erheblich modifiziert oder an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wird. oder variable Gegenleistung enthalten. In diesen Fällen ist die erwartete Gegenleistung auf der Basis des wahrscheinlichkeitsgewichteten Erwartungswerts oder des wahrscheinlichsten Betrags zu schätzen, je nachdem welcher der beiden Werte eine höhere Aussagekraft besitzt. Unternehmen hätten bei der Bestimmung des Transaktionspreises auch den Zinseffekt zu berücksichtigen, wenn der Vertrag eine wesentliche Finanzierungskomponente enthielte. Das Forderungsausfallrisiko wäre bei der Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

28 Bestimmung des Transaktionspreises dagegen nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen des IFRS 9 Finanzinstrumente oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bleiben weiterhin anwendbar. Wertberichtigungen werden nach dem Exposure Draft künftig als Gegenposten direkt unter den Umsatzerlösen ausgewiesen. Für einige Unternehmen könnte die geplante Neuregelung daher wesentliche Auswirkungen auf ihre Bilanzierung haben. Schritt 4: Aufteilung des Trans aktionspreises auf die separaten Leistungsver - pflichtungen In einem vierten Schritt hat das Unternehmen den Transaktionspreis den einzelnen identifizierten Leistungsverpflichtungen zuzuordnen. Die Aufteilung soll nach dem überarbeiteten Entwurf grundsätzlich im Verhältnis der relativen Einzelveräußerungspreise erfolgen. Für den Fall, dass kein beobachtbarer Einzelveräußerungspreis verfügbar ist, muss das Unternehmen Schätzungen vornehmen. Bei der Ermittlung kann beispielsweise auf einen Ansatz, der auf den voraussichtlichen Kosten zuzüglich einer Marge (sog. expected cost plus a margin approach) basiert, zurückgegriffen werden. Zulässig wäre auch ein Ansatz, der Preise von Wettbewerbern für ähnliche Produkte berücksichtigt und diese dahin gehend anpasst, dass die Kosten- und Margenstruktur des Unternehmens widergespiegelt wird (sog. adjusted market assessment approach). Nur wenn der Einzelveräußerungspreis eines Gutes oder einer Dienstleistung stark schwankt, darf eine Residualmethode angewendet werden. In manchen Fällen beinhaltet der Transaktionspreis einen Rabatt oder einen Betrag, der von einem künftigen Ereignis abhängt, beispielweise in Form eines erfolgsabhängigen Bonus. Der überarbeitete Entwurf sieht diesbezüglich vor, dass ein Unternehmen diese unsichere Gegenleistung in voller Höhe einschließlich späterer Anpassungen einer einzigen und nicht allen identifizierten Leistungsverpflichtungen in dem Vertrag zuordnen soll, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Schritt 5: Umsatzrealisierung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen Erst mit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung, d. h. durch Übertragung der Verfügungsgewalt über das vereinbarte Gut oder die vereinbarte Dienstleistung auf den Kunden, kann ein Unternehmen Umsatzerlöse realisieren. Der Betrag, der als Umsatz erfasst wird, entspricht dabei dem Betrag, den das Unternehmen der jeweiligen Leistungsverpflichtung im Rahmen des vorherigen Schrittes zugerechnet hat. Eine Leistungsverpflichtung wird entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt dies ist üblicherweise bei der Übertragung von Gütern an einen Kunden der Fall oder über einen bestimmten Zeitraum. Sie wird über einen bestimmten Zeitraum erbracht, wenn die Leistung des Unternehmens entweder in der Erstellung oder Verbesserung eines Vermögenswerts, z. B. einer unfertigen Leistung, besteht, der sich in der Verfügungsgewalt des Kunden befindet, oder in der Erstellung eines Vermögenswerts ohne einen alternativen Nutzen besteht und der Kunde von der Leistung des Unternehmens zeitgleich profitiert oder ein anderes Unternehmen die bisher erbrachten Leistungen nicht wiederholen müsste oder 28 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

29 IASB und FASB stellen ihr überarbeitetes Modell zur Umsatzrealisierung vor das Unternehmen einen Zahlungsanspruch auf die bisher erbrachte Leistung hat und erwartet, den Vertrag wie ver einbart zu erfüllen. Die Beurteilung der vorgenannten Kriterien kann sehr ermessensabhängig sein, da sie von den Anwendern für denselben Sachverhalt unterschiedlich interpretiert werden können. Sofern die Kriterien für eine Um - satzrealisierung über einen bestimmten Zeitraum nicht erfüllt sind, wird angenommen, dass die Leistungsverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird. Der überarbeitete Entwurf nennt mehrere Indikatoren, die auf eine Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Kunden hinweisen, z. B. wenn das Unternehmen einen gegenwärtigen Anspruch auf Erhalt einer Gegenleistung für den Vermögenswert hat oder der Kunde rechtlicher Eigentümer des Vermögenswerts geworden ist. Das Unternehmen hat anhand der im Entwurf genannten Kriterien zu beurteilen, wann die Verfügungsgewalt auf den Kunden übergegangen ist. Für Leistungsverpflichtungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, werden die dazugehörigen Umsätze erfasst, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt erlangt hat. Wird die Leistungsverpflichtung dagegen über einen bestimmten Zeitraum erfüllt, sind die ihr zugeordneten Umsatzerlöse über den Zeitraum der Leistungserbringung zu erfassen. Dabei ist die Methode anzuwenden, welche die kontinuierliche Übertragung am besten abbildet. Dies können output- oder inputbasierte Methoden sein. Die überarbeiteten Regelungen begrenzen die Höhe der zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfassenden Umsatzerlöse auf den Betrag, den das Unternehmen hinreichend sicher beanspruchen kann. Ein Unternehmen kann beispielweise eine variable Gegenleistung nur dann erfassen, wenn hinreichend sicher ist, dass es einen Anspruch auf diese Gegenleistung hat. Für den Fall, dass das Unternehmen dem Kunden ein Rückgaberecht eingeräumt hat und die Höhe der erwarteten Rückgaben nicht verlässlich schätzen kann, hat es mit der Erfassung des Verkaufserlöses so lange zu warten, bis eine angemessene Schätzung der Rückgaben möglich ist. Dies kann auch erst mit Ende der Rückgabefrist der Fall sein. Sofern aber die Wahrscheinlichkeit der Produktrückgabe vernünftig geschätzt werden kann, hat das Unternehmen den Transaktionspreis um den Betrag der geschätzten erwarteten Rückgaben zu reduzieren und in der gleichen Höhe eine Rückerstattungsverbindlichkeit zu erfassen. Darüber hinaus ist ein Vermögenswert für das Recht, die Produkte bei Begleichung der Rückerstattungsverbindlichkeit vom Kunden zurückzuerhalten, zu bilanzieren. Sonstige Ansatz- und Bewertungsfragen Der überarbeitete Entwurf enthält darüber hinaus noch modifizierte Regelungen zur Bilanzierung von Gewährleistungen, wobei zwischen standardmäßigen und über diese hinausgehende Gewährleistungen unterschieden wird, von Kosten für die Anbahnung und Erfüllung des Vertrags (sog. contract costs), von belastenden Leistungsverpflichtungen (sog. onerous performance obligations) und von Rückkaufbestimmungen (sog. repurchase provisions), die teilweise von der derzeitigen Bilanzierungspraxis abweichen. In der aktuellen Ausgabe der IFRS Entwicklungen Das überarbeitete Modell zur Umsatzrealisierung wird die Bilanzierung dieser Sachverhalte dargestellt. Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung des neuen Standards wurde von den Boards noch nicht festgelegt. Sie haben im Entwurf jedoch darauf hingewiesen, dass der finale Standard voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2015 in Kraft treten wird. Unternehmen, die ihren Abschluss derzeit nach IFRS bzw. US-GAAP erstellen, werden den Standard rückwirkend anwenden müssen, wobei ihnen in begrenztem Umfang Übergangserleichterungen zur Verfügung stehen dürften. Nach IFRS wird eine frühere Anwendung gestattet sein. Unsere Sichtweise Wir empfehlen betroffenen Unternehmen dringend, diese Gelegenheit zu nutzen, um das überarbeitete Modell erneut zu beurteilen und eine entsprechende Stellungnahme gegenüber den Boards abzugeben. Nur so lässt sich erreichen, dass ein finaler Standard verabschiedet wird, der den Anforderungen aller Beteiligten langfristig gerecht wird. Ausführlichere Informationen zum überarbeiteten Standardentwurf finden Sie in der aktuellen Ausgabe der IFRS Entwicklungen Das überarbeitete Modell zur Umsatzrealisierung, die Ihnen in deutscher Sprache unter in der Rubrik Publikationen zum Download zur Verfügung steht. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

30 Im Oktober hat das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) seine Interpretation IFRIC Interpretation 20 Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine veröffentlicht. Im Tagebau kommt es vor, dass Unternehmen sog. Abraum beseitigen müssen, um Zugang zu den Erz- oder Mineralvorkommen zu erhalten. Die Interpretation regelt, wie diese Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase einer Mine zu bilanzieren sind, und ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der Interpretation. Darüber hinaus gehen wir auf einige der Probleme ein, denen sich Bergbauunternehmen bei der erstmaligen Anwendung der Interpretation gegenübersehen könnten. 30 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

31 Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Tagebau Interpretation für Unternehmen der Bergbau- und Metallindustrie veröffentlicht Wichtige Fakten IFRIC 20 regelt ausschließlich die Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten, die im Verlauf der Produktionsphase im Tagebau anfallen (sog. production stripping costs). Die Kosten, die bei der Durchführung von Abraumbeseitigungsaktivitäten entstehen (sog. Abraumbeseitigungskosten), können für das Unternehmen zweierlei Nutzen erzeugen: zum einen durch die Gewinnung von Vorräten in der laufenden Periode und/oder zum anderen durch einen verbesserten Zugang zu den Erzvorkommen, die in einer zukünftigen Periode abgebaut werden sollen. In der Produktionsphase entstandene Abraumbeseitigungskosten sind als Teil eines Vermögenswerts zu aktivieren, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es wahrscheinlich ist, dass es den daraus resultierenden künftigen wirtschaftlichen Nutzen realisieren wird, die Kosten verlässlich bestimmen kann und den Teil des Erz- oder Mineralvorkommens identifizieren kann, zu dem der Zugang verbessert wurde. Der Vermögenswert wird als Vermögenswert aus Abraumbeseitigung bezeichnet. Sofern die entstandenen Kosten den im Verlauf der Berichtsperiode erzeugten Vorräten und dem Vermögenswert aus Abraumbeseitigung nicht exakt zugeordnet werden können, hat das Unternehmen eine Allokationsbasis zu verwenden, die auf einer sachgerechten Produktionskennzahl basiert. Die Abschreibung des Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung erfolgt unter Anwendung der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode, sofern nicht eine andere Methode sachgerechter ist. Die Interpretation ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Die Interpretation ist auf Abraumbeseitigungskosten, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode in der Produktionsphase einer Mine anfallen, anzuwenden. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

32 Was ist der Anwendungsbereich der Interpretation? IFRIC 20 regelt ausschließlich die Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten, die während der Produktionsphase im Tagebau anfallen. Die Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten, die im Rahmen der Erschließungsphase entstehen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Interpretation; die Aktivierung dieser Kosten erfolgt weiterhin in Übereinstimmung mit den Regelungen des IAS 16 Sachanlagen. Wie sind Abraumbeseitigungskosten, die in der Produktionsphase entstehen, zu bilanzieren? Ansatzkriterien Die Interpretation legt fest, dass ein Unternehmen die Abraumbeseitigungskosten, die in der Produktionsphase einer Mine anfallen, als Teil eines Vermögenswerts zu erfassen hat, sofern die drei folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind: Es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen der zukünftige wirtschaftliche Nutzen, der mit der Abraumbeseitigungsaktivität verbunden ist, d. h. der verbesserte Zugang zu einem Erzvorkommen, zufließen wird. Das Unternehmen kann den Teil eines Erzvorkommens identifizieren, zu dem der Zugang verbessert wurde. Die im Zusammenhang mit der Verbesserung des Zugangs zu diesem Teil des Erz- oder Mineralvorkommens anfallenden Kosten können verlässlich bewertet werden. Die Interpretation unterstellt, dass dem Unternehmen aus der produktionsbezogenen Abraumbeseitigung zweierlei Nutzen entstehen kann, und zwar durch die Förderung von Erz und Mineralien, d. h. die Gewinnung von Vorräten, in der laufenden Berichtsperiode und durch den verbesserten Zugang zu weiteren Erzvorkommen, die in einer zukünftigen Periode abgebaut werden sollen. In dem Maße, in dem der Nutzen in der laufenden Periode durch die Gewinnung von Vorräten realisiert wird, hat das Unternehmen die im Rahmen der Produktionsphase 32 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

33 Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Tagebau Interpretation für Unternehmen der Bergbau- und Metallindustrie veröffentlicht entstandenen Abraumbeseitigungskosten in Übereinstimmung mit den in IAS 2 Vorräte enthaltenen Grundsätzen zu bilanzieren. In dem Ausmaß, in dem der Nutzen in einem verbesserten Zugang zu einem in zukünftigen Perioden abzubauenden Erz- oder Mineralvorkommen liegt, hat das Unternehmen die im Rahmen der Produktionsphase entstandenen Abraumbeseitigungskosten als langfristigen Vermögenswert zu erfassen, sofern die oben genannten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Dieser langfristige Vermögenswert wird als Vermögenswert aus Abraumbeseitigung bezeichnet. Klassifizierung des Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung Ein Vermögenswert aus Abraumbeseitigung ist nach der Interpretation eher mit einer Erweiterung oder Verbesserung eines bestehenden Vermögenswerts als mit einem eigenständigen Vermögenswert vergleichbar. Er ist daher als Teil eines bestehenden Vermögenswerts zu betrachten und entsprechend zu bilanzieren. In der Praxis kann es vorkommen, dass sich bei der Bestimmung des Vermögenswerts, der den Vermögenswert aus Abraumbeseitigung umfasst, herausstellt, dass der Vermögenswert aus Abraumbeseitigung mehrere bestehende Vermögenswerte erweitert oder verbessert. Bei diesen Vermögenswerten kann es sich beispielsweise um das Minengrundstück, das Mineralvorkommen an sich, immaterielle Schürfrechte oder einen anderen aus der Erschließung der Mine resultierenden Vermögenswert handeln. Daher legt die Interpretation nicht fest, um welche Art von Vermögenswert es sich beim Vermögenswert aus Abraumbeseitigung handelt. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass der Vermögenswert aus Abraumbeseitigung in Abhängigkeit von der Art des bereits bestehenden Vermögenswerts, auf den er sich bezieht, als materieller oder immaterieller Vermögenswert zu klassifizieren ist. Unsere Sichtweise Wir erwarten, dass ein Vermögenswert aus Abraumbeseitigung oftmals als materieller Vermögenswert einzustufen sein wird, da er sich auf die Tagebaumine an sich (vergleichbar mit einem Grundstück) oder die Mineral- und Erzvorkommen bezieht, die üblicherweise als materielle Vermögenswerte klassifiziert werden. Vereinzelt können Abraumbeseitigungskosten auch im Zusammenhang mit Teilen eines Erzvorkommens, die nach der derzeitigen Regelung als Ressourcen und nicht als Reserven klassifiziert werden, anfallen. Mit Ressourcen verbundene Kosten werden häufig als immaterielle Vermögenswerte klassifiziert. Identifizierung der Teile eines Erzvorkommens Damit eine Aktivierung der Kosten für die Abraumbeseitigung möglich ist, müssen die oben genannten drei Ansatzkriterien kumulativ erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, so kann kein Vermögenswert aus Abraumbeseitigung aktiviert werden und die entsprechenden Kosten sind zum Zeitpunkt ihres Entstehens aufwandswirksam zu erfassen. Um die Ansatzkriterien zu erfüllen, muss ein Unternehmen den Teil des Erzvorkommens, zu dem der Zugang verbessert wurde, genau identifizieren können. In der Interpretation wird angemerkt, dass sich der Teil auf einen spezifischen Bereich des Erzkörpers bezieht, zu dem der zukünftige Zugang mithilfe der Abraumbeseitigungsaktivitäten verbessert wird. Des Weiteren wird unterstellt, dass der identifizierte Teil eines Erzvorkommens gewöhnlich einen Bestandteil des gesamten Erzkörpers in einer Bergbaumine darstellt. Weiter unten werden mögliche Probleme, die bei der Bestimmung des Teils oder der Teile einer Mine auftreten können, näher betrachtet. Unsere Sichtweise Das Erfordernis, wonach ein Unternehmen den Teil eines Erzvorkommens, zu dem der Zugang verbessert wurde, zu identifizieren hat, ist neu und weicht vom derzeit häufig verwendeten Ansatz ab, der auf dem durchschnittlichen Abraumbeseitigungsverhältnis während der Nutzungsdauer der Mine basiert (sog. life-of-mine average strip ratio approach). Zwar kann es vorkommen, dass sich die Beseitigung von Abraum an bestimmten Stellen einer Mine positiv auf den Abbau des gesamten Erzvorkommens auswirkt. Doch ist das IFRIC unserer Ansicht nach nicht davon ausgegangen, dass dies normalerweise der Fall ist. Daher werden die Unternehmen bei der Identifizierung der Teile eines Erzvorkommens in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen treffen müssen. Sofern ein Unternehmen die Auffassung vertreten möchte, dass der gesamte Erzkörper als Teil im Sinne der Interpretation anzusehen ist, muss es diese Entscheidung durch stichhaltige Nachweise untermauern. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

34 Wie ist ein Vermögenswert aus Abraumbeseitigung beim erstmaligen Ansatz zu bewerten? Ein Vermögenswert aus Abraumbeseitigung ist bei seinem erstmaligen Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Dazu zählen sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Abraumbeseitigungsaktivitäten, die dem identifizierten Teil eines Erzvorkommens zugutekommen, unmittelbar angefallenen Kosten sowie die direkt zurechenbaren Gemeinkosten. Diese Kosten können die Kosten für Bohrungen und Sprengungen, Transportkosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Kosten für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften sowie Brennstoffkosten umfassen. Parallel zu den Abraumbeseitigungsaktivitäten können unter Umständen mit diesen nicht verbundene Tätigkeiten (sog. incidental operations) stattfinden, die mit der weiteren Vorbereitung der Mine mit Blick auf die Erzförderung im Zusammenhang stehen, jedoch nicht erforderlich sind, um die Beseitigung des Abraums in der Produktionsphase planmäßig fortzusetzen. IFRIC 20 nennt als Beispiel den Bau einer Zufahrtsrampe in dem Bereich, in dem die Abraumbeseitigungsaktivitäten durchgeführt werden. Die aus diesen incidental operations resultierenden Kosten sind nicht Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung. Sie sind stattdessen in Übereinstimmung mit den Regelungen in den anderen geltenden IFRS entweder als Vermögenswert zu aktivieren oder aufwandswirksam zu erfassen. Verteilung der Abraumbeseitigungskosten auf die Vorräte und den Vermögenswert aus Abraumbeseitigung Die Interpretation räumt ein, dass es in den Fällen, in denen (1) gleichzeitig Vorräte gewonnen werden und (2) der Zugang zu einem Teil eines künftig abzubauenden Erzvorkommens verbessert wird, schwierig sein kann, die jeweiligen Abraumbeseitigungskosten gesondert voneinander zu bestimmen. In solchen Fällen hat das Unternehmen eine Allokationsmethode zu verwenden, die auf einer relevanten Produktionskennzahl basiert. Die Verwendung einer solchen produktionsbasierten Zurechnungsmethode wird vom IFRIC als erforderlich angesehen, da eine Produktionskennzahl einen verlässlichen Indikator für die Art des durch die Aktivität in der Mine erzeugten Nutzens darstellt. Die Produktionskennzahl ist für einen identifizierten Teil eines Erzvorkommens zu berechnen. Anschließend ist sie als Benchmark heranzuziehen, um festzustellen, ob der Umfang der tatsächlichen Aktivitäten größer war, als es für die in derselben Periode erzeugten Vorräte zu erwarten gewesen wäre. Anhand dieser überschüssigen Aktivität hat das Unternehmen dann zu bestimmen, inwieweit dadurch ein zukünftiger Nutzen, d. h. ein verbesserter Zugang zu einem Erzvorkommen, geschaffen wurde. In der Interpretation werden einige mögliche Beispiele für Produktionskennzahlen ge nannt, die verwendet werden können, u. a.: die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die tatsächlich abgebauten Vorräte im Vergleich zu den erwarteten Kosten 34 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

35 Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Tagebau Interpretation für Unternehmen der Bergbau- und Metallindustrie veröffentlicht die Menge des tatsächlich beseitigten Abraums im Vergleich zu der erwarteten Menge, bezogen auf eine festgelegte Menge geförderten Erzes der tatsächliche Mineralgehalt des geförderten Erzes im Vergleich zu dem voraussichtlich in einer festgelegten Menge geförderten Erzes enthaltenen Mineral gehalt Während es sich hierbei lediglich um eine Auswahl möglicher Produktionskennzahlen handelt, hat das IFRIC jedoch klargestellt, dass die Verwendung einer Allokationsmethode auf der Basis von sales values oder relative sales values nicht zulässig ist. Wenn die tatsächlichen Abraumbeseitigungsaktivitäten den im Hinblick auf den identifizierten Teil erwarteten Umfang an Aktivitäten überschreiten, führt dies nicht automatisch zur Erfassung eines Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung. Ein Unternehmen muss beurteilen, ob die Beseitigung des zusätzlichen Abraums tatsächlich einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, d. h. einen verbesserten Zugang zu den Erzvorkommen, geschaffen hat. Andernfalls dürfen die Abraumbeseitigungsaktivitäten nicht als Vermögenswert angesetzt werden, sondern sind in der Periode ihres Entstehens ergebniswirksam zu erfassen. So dürfen beispielsweise die Kosten zur Beseitigung eines unerwarteten Gesteinsbruchs oder -gangs nicht aktiviert werden, sondern müssen zum Entstehungszeitpunkt aufwandswirksam erfasst werden. Identifizierung eines Teils eines Erzvorkommens Die Methode zur Allokation der Abraumbeseitigungskosten stützt sich ebenfalls Unsere Sichtweise Auf den ersten Blick scheinen die gemäß IFRIC 20 erlaubten Allokationsmethoden zwar dem derzeit von einer Vielzahl von Unternehmen angewendeten life-of-mine average strip ratio approach zu ähneln. Es gibt aber einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ebene, auf welcher der voraussichtliche Umfang der Aktivitäten zunächst zu bestimmen ist. Der in der Interpretation und in der Grundlage für Schlussfolgerungen (sog. Basis for Conclusions) verwendete Wortlaut lässt darauf schließen, dass diese Komponenten auf einer dem gesamten Erzvorkommen untergeordneten Ebene angesiedelt sind. Aus unserer Sicht wurde bewusst darauf verzichtet zu definieren, was genau unter einem identifizierten Teil eines Erzvorkommens zu verstehen ist, und im Detail zu beschreiben, wie dieser zu bestimmen ist. Durch die Maßgabe, dass die Unternehmen diese Bestimmung auf der Grundlage der Förderpläne vornehmen sollen, soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass keine Mine wie die andere ist. Daher enthält die Interpretation keine detaillierten Leitlinien bzw. konkreten Regelungen für die Identifizierung der Teile eines Erzvorkommens, da dies dazu geführt hätte, dass das Bilanzierungsmodell in der Praxis nicht angewendet werden könnte. Infolgedessen wird das IFRIC unserer Einschätzung nach auch nicht erwarten, dass ein Unternehmen Teile eines Erzvorkommens, die es in seinem Förderplan noch nicht berücksichtigt hat, identifiziert. Aufgrund der Beschaffenheit bestimmter Förderpläne könnte jedoch auch dies mit Schwierigkeiten behaftet sein, insbesondere bei komplexeren Minen. auf das Prinzip des identifizierten Teils eines Erzvorkommens. Die Interpretation enthält keine konkreten Leitlinien dazu, wie der Teil oder die Teile eines Erzvorkommens zu identifizieren ist bzw. sind. In der Interpretation wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein identifizierter Teil in der Regel einen Bestandteil des gesamten Erzvorkommens einer Bergbaumine darstellt und dass eine Mine aus mehreren Teilen bestehen kann. Die Identifizierung der einzelnen Teile eines Erzvorkommens ist ermessensbehaftet. Es wird davon ausgegangen, dass der Förderplan eines Unternehmens die notwendigen Informationen liefert, um diese Entscheidungen auf einer angemessen konsistenten Grundlage treffen zu können. Folgebewertung eines Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung Nach seinem erstmaligen Ansatz ist der Vermögenswert aus Abraumbeseitigung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Der Vermögenswert ist systematisch über die erwartete Nutzungsdauer des identifizierten Teils des Erzvorkommens, zu dem durch die Abraumbeseitigungsaktivitäten ein verbesserter Zugang geschaffen wurde, abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt unter Anwendung einer leistungsabhängigen Abschreibungs Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

36 methode, sofern nicht eine andere Methode sachgerechter ist. IFRIC 20 stellt klar, dass die der Abschreibung des Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung zugrunde gelegte Nutzungsdauer für den identifizierten Teil des Erzvorkommens von der erwarteten Nutzungsdauer, die für die Abschreibung der Mine an sich und der dazugehörigen Vermögenswerte (sog. life-of-mine assets) herangezogen wird, abweichen wird. Zwar zieht die Interpretation in Betracht, dass der Nutzen, der durch den Vermögenswert aus Abraumbeseitigung geschaffen wird, auch dem gesamten restlichen Erzvorkommen zugutekommen kann, doch dürfte dies nur in Ausnahmefällen der Fall sein. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei dem identifizierten Teil, dessen Nutzungsdauer der Abschreibung zugrunde gelegt wird, um denselben Teil handeln kann, der für die Feststellung, welchen Umfang die Abraumbeseitigung s aktivitäten voraussichtlich haben werden, herangezogen wird. Unsere Sichtweise Dies ist von der Art der Abraumbeseitigungsaktivitäten abhängig. Wird beispielsweise für den Abbau eines identifizierten Teils eines Erzvorkommens (der derzeitige Teil) ein Zeitraum von mehreren Jahren benötigt, können Schwankungen in den Abraummengen für diesen Teil, die über das erwartete Ausmaß hinausgehen, zur Erfassung eines Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung führen, der sich ausschließlich auf das restliche aus dem der zeitigen Teil eines Erzvorkommens zu fördernde Erz bezieht. Wird allerdings bereits mit den Abraumarbeiten für einen anderen Teil des Erzvorkommens begonnen, während das Unternehmen noch mit dem Abbau des Erzes aus dem derzeitigen Teil beschäftigt ist, wird die Zuordnung schwieriger. Denn das Unternehmen muss festlegen, welcher Teil der Aktivitäten, die über den erwarteten Umfang hinausgehen, zur Erfassung eines Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung führt, der sich auf den derzeitigen Teil des Erzvorkommens bezieht, und welcher Teil auf andere, zu einem zukünftigen Zeitpunkt abzubauende Teile zurückzuführen ist. Die Vorschriften zur Folgebewertung und die Grundlage für Schlussfolgerungen deuten darauf hin, dass der derzeit vielfach verwendete life-of-mine average strip ratio approach wahrscheinlich nicht mehr angewendet werden kann. Auch wird die Bestimmung, welchem Teil bzw. welchen Teilen ein Nutzen aus den jeweiligen Vermögenswerten aus Abraumbeseitigung entsteht, wesentliche Ermessensentscheidungen erfordern. Ein Unternehmen muss dies in jedem einzelnen Fall nachvollziehen können. Wie jedoch schon an anderer Stelle erwähnt, ist davon auszugehen, dass die hierzu erforderlichen Informationen aus dem Förderplan der betroffenen Unternehmen ersichtlich sein dürften. Weitere Überlegungen Die Interpretation könnte auch auf folgende weitere Bereiche Auswirkungen haben: Darstellung des Periodenergebnisses Die den Vorräten zugeordneten produktionsbezogenen Abraumbeseitigungskosten werden automatisch ergebniswirksam als Kosten des Umsatzes erfasst. Die Abschreibungen auf die Vermögenswerte aus Abraumbeseitigung werden jedoch künftig einen Bestandteil der gesamten Abschreibungen für die Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Mine bilden. Diese Beträge können in der Regel bei der Ermittlung mancher operativen bzw. der EBITDA-Zwischensummen unberücksichtigt bleiben. Unternehmen können jedoch auch überlegen, ob sie die Abschreibungen für die Vermögenswerte aus Abraumbeseitigung als Teil der Umsatzkosten oder an einer anderen Stelle im Periodenergebnis darstellen wollen. Darstellung der Cashflows Für die Darstellung der Cashflows dürfen nur Auszahlungen, die zur Erfassung eines Vermögenswerts führen, als Cashflows aus der Investitionstätigkeit klassifiziert werden. Daher können nur produktionsbezogene Abraumbeseitigungskosten, die zur Aktivierung eines Vermögenswerts aus Abraumbeseitigung geführt haben, als Cashflows aus der Investitionstätigkeit klassifiziert werden. Systeme und Verfahren Ein Unternehmen sollte analysieren, welche Auswirkungen diese Interpretation auf seine Systeme und Verfahren sowie auf die damit verbundenen internen Kontrollen haben wird. Inwieweit sich die Interpretation auswirken wird, hängt von den physischen 36 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011

37 Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Tagebau Interpretation für Unternehmen der Bergbau- und Metallindustrie veröffentlicht Merkmalen der Mineralvorkommen und vom Förderplan des Unternehmens ab. So kann es für ein Unternehmen, das Abraumbeseitigungskosten derzeit aufwandswirksam zum Zeitpunkt ihres Entstehens erfasst, akzeptabel sein, diese Vorgehensweise beizubehalten, wenn das Verhältnis zwischen Abraum und gefördertem Erz über die Nutzungsdauer der Mine voraussichtlich relativ konstant bleiben wird. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen eine im Übertagebergbau eingesetzte Fördertechnik wie das sog. open cast (strip) mining anwendet, bei der Überlagerungen erst kurz vor der Förderung des Erzes beseitigt werden. Bei dieser Technik dürften der Umfang der Abraumbeseitigungsaktivitäten und die Schwankungen bei den produktionsbezogenen Abraumbeseitigungskosten zwischen den einzelnen Perioden relativ unbedeutend sein. Information der Stakeholder Die Regelungen des IFRIC 20 können die Art und Weise beeinflussen, wie ein Unternehmen die produktionsbezogenen Abraumbeseitigungskosten auf die Vorräte und die Vermögenswerte aus Abraumbeseitigung in einer bestimmten Berichtsperiode verteilt. Dies kann sich wiederum auf das Ertragsprofil des Unternehmens und auf die Anpassungen, die zur Berechnung bestimmter, ggf. auch branchenspezifischer Kennzahlen für die jeweilige Periode erforderlich sind, auswirken. Daher muss das Unternehmen sicherstellen, dass es seine wichtigsten Interessentengruppen wie Führungsgremien, Prüfungsausschüsse, Anteilseigner und Analysten umfassend über die Auswirkungen dieser Änderungen informiert. Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen IFRIC 20 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Interpretation ist prospektiv auf produktionsbezogene Abraumbeseitigungskosten anzuwenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Periode, d. h. ab dem Beginn der Vergleichsperiode, anfallen. Abgegrenzte Abraumbeseitigungskosten aus Vorperioden Ein Unternehmen hat produktionsbezogene Abraumbeseitigungskosten, die vor dem Beginn der ersten im Abschluss dargestellten Periode angefallen sind und die es als vorhergehenden Vermögenswert aus Abraumbeseitigung (sog. predecessor stripping asset) aktiviert hat, in einen bestehenden Vermögenswert, auf den sich die vorherigen Abraumbeseitigungsaktivitäten beziehen, umzugliedern, wenn ein identifizierbarer Teil des Erzvorkommens verbleibt, dem der Vermögenswert aus Abraumbeseitigung zugeordnet werden kann. Solche umgegliederten Beträge sind über die erwartete Restnutzungsdauer der identifizierten Teile des Erzvorkommens, auf die sich der jeweilige bestehende Vermögenswert bezieht, abzuschreiben. Ist ein Unternehmen jedoch nicht in der Lage, die Teile des Erzvorkommens zu identifizieren, auf die sich der predecessor stripping asset bezieht, ist dieser Vermögenswert zu Beginn der frühesten dargestellten Periode über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklage erfolgsneutral auszubuchen. Unsere Sichtweise Zwar bietet es sich auf den ersten Blick an, einen zu Beginn der Berichtsperiode erfassten Vermögenswert aus abgegrenzten Abraumbeseitigungskosten (sog. predecessor stripping asset) einfach über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklage auszubuchen, da sich der zukünftige Abschreibungsaufwand dadurch verringert, doch sollte dies nicht ohne eine vorherige detaillierte Analyse der Auswirkungen erfolgen. Aus der Art und dem Abbaustadium der Mine und der vorherigen Erfassung der abgegrenzten Abraumbeseitigungskosten können der bzw. die verbleibenden Teile eines Erzvorkommens, auf die sich der betreffende Vermögenswert bezieht, mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden. Daher sollte es möglich sein, einige oder alle zu Beginn der Berichtsperiode erfassten predecessor stripping assets ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand umzugliedern. Abschließende Überlegungen Unternehmen werden umfassend analysieren müssen, ob die Vorgaben der Interpretation die derzeitige Bilanzierung von produktionsbezogenen Abraumbeseitigungskosten beeinflussen. Diese Beurteilung wird von den individuellen Fakten und Umständen abhängig sein, da jede Mine einzigartig ist. Daher sind jede Mine und jeder Förderplan einzeln zu überprüfen, um die jeweiligen Teile zu identifizieren und die Auswirkungen festzustellen. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

38 Publikationen Veröffentlichungen von Ernst & Young International GAAP 2012 Diese 2012er Fassung wird Anfang Januar veröffentlicht. Die neue Ausgabe wurde umfas send überarbeitet, aktu alisiert und erweitert. Sie berücksichtigt alle neuen und geänderten maßgebenden Ver lautbarungen. International GAAP 2012 liefert detaillierte Informationen und Orien tierungshilfen zur Auslegung und zur prakti schen Anwendung der IFRS aus einer glo balen Perspektive, die auf der Erfahrung der Autoren mit praktischen Fragen zu aktuel len Themen basieren. Ferner werden meh rere Projekte des IASB und IFRIC, die einen wesentlichen Einfluss auf die derzeitige Bilanzierungspraxis haben könnten, erläu tert, unter anderem die Projekte zur Neu regelung der Ertragsrealisierung, der Bilan zierung von Leasingverhältnisses und zur Überarbeitung der Regelungen zur Bilanzie rung von Sicherungsbeziehungen. Exem plare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter bestellen. den Zeitpunkt, zu dem Unternehmen Umsatzerlöse aus Gütern und Dienstleistun gen zu realisieren haben. Auch wenn die Standardsetter im überarbeiteten Entwurf zum Teil auf die Kritik der IFRS-Anwender eingegangen sind, werden sich je nach Branche weiterhin z. T. erhebliche Auswirkun gen auf die Bilanzierung sowie die Prozesse der Unternehmen ergeben können. In der aktuellen Ausgabe der IFRS Entwicklungen informieren wir Sie über das überarbeitete Modell zur Umsatzrealisierung. Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter in der Rubrik Publica tions zum Download zur Verfügung. Applying IFRS: Challenges in adopting and applying IFRS 11 Diese Ausgabe von Applying IFRS stellt die neuen Vorschriften des IFRS 11 Joint Arrangements dar und unter sucht mögliche Pro ble me, die sich bei deren Anwendung für die Unternehmen er geben könnten. Daneben wird ein Überblick über die in IFRS 12 geforderten überarbei teten Angabevorschriften gegeben und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen werden dargestellt. IFRS 11 ist erstmals für Geschäftsjahre anzu wenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Applying IFRS IFRS 11 Joint Arrangements Challenges in adopting and applying IFRS 11 September 2011 IFRS Entwicklungen Das überarbeitete Modell zur Umsatz realisierung Am 14. November haben IASB und FASB ihre über arbeiteten Vorschläge zur Umsatzrealisierung (Re-Ex posure Draft) veröffentlicht. Der neue Stan dard regelt unter anderem die Höhe und Applying IFRS: Challenges in adopt ing and applying IFRS 10 Consolidated Financial Statements Im Oktober 2010 hat das IASB die erste Phase des Projekts zur grundlegenden Über arbeitung von IAS 39 durch die Veröffentli chung der Änderungen zu IFRS 9 Financial Instruments beendet. Die Änderungen zu IFRS 9 betreffen den Ansatz und die Bewer tung von finanziellen Verbindlichkeiten sowie die Übernahme der Ausbuchungsre gelungen aus dem derzeitigen IAS 39 in IFRS 9. Die zweite Ausgabe unserer Serie Implementing Phase 1 of IFRS 9 behan delt weitere Fragen, die sich bei der Imple mentierung der neuen Regelungen bei Unternehmen ergeben haben. Die bisheri gen Erfahrungen zeigen auf, dass einige Aspekte des Standards noch immer miss verständlich sind. Der neue Standard ist grundsatzbasiert und beinhaltet im Ver gleich zu IAS 39 weniger umfassende Rege lungen und Anwendungsleitlinien. Mit der erstmaligen Anwendung ist daher die Ausübung von Ermessen verbunden. 38 Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal 2011 Die folgende Publikation steht Ihnen in deutscher Sprache im Internet unter in der Rubrik Publikationen zum Download zur Verfügung: Applying IFRS IFRS 10 Consolidated Financial Statements Challenges in adopting and applying IFRS 10 September 2011 Applying IFRS: Accounting for joint arrangements in the power and utilities sector Diese Ausgabe von Applying IFRS behan delt einige der Heraus for derungen und Aus wirkungen, die sich aus der Anwendung von IFRS 11 für Unternehmen der Energie- und Versorgungsindustrie ergeben könnten. Für einige gemeinschaftliche Vereinbarungen werden sich umfassende Änderungen ergeben. Dies gilt insbesondere für Unter nehmen, die für ihre Beteiligungen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen derzeit das Wahlrecht zur Quotenkonso li dierung in Anspruch genommen haben und bei denen diese Beteiligungen nach dem neuen Standard die Definition eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllen. Ferner werden nicht alle Beteiligungen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen zukünftig die Definition eines Gemein schaftsunternehmens erfüllen. Daher sollte Applying IFRS in Power & Utilities IFRS 11 Joint Arrangements Accounting for joint arrangements in the power and utilities sector Challenges in applying IFRS 11 November 2011

39 August 2011 Webcasts für sämtliche bestehenden gemeinschaftlichen Vereinbarungen eine sorgfältige Analyse der bestehenden Struktur, der Rechtsform und der vertrag lichen Vereinbarungen durchgeführt werden. Dabei sind sämtliche vorliegenden Fakten und Umstände zu berücksichtigen. The IASB s new impairment model Views of European financial institutions The IASB s new impairment model Views of European financial institutions Diese Publikation gibt einen Überblick über die Ergebnisse einer Umfrage, die im August 2011 bei den zehn größten europäischen Finanzinstituten durchgeführt wurde. Der Schwerpunkt der Befragung lag dabei auf den möglichen Auswirkungen, die das sog. three-bucket model zur Ermittlung der Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten auf die Unternehmen haben könnte, und den voraussichtlichen Herausforderungen, die sich aus der Umsetzung dieses Konzepts ergeben könnten. Darüber hinaus wurde untersucht, wie das Modell in der Praxis am besten angewendet werden könnte. Ernst & Young IFRS Webcasts Informieren Sie sich interaktiv mit den Ernst & Young IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, derzeit diskutierte Problemstellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Verfügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jeweiligen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und somit mit den Fachleuten in Interaktion treten. Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live- Ausstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen. Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich für die Live-Webcasts unter oder Der Webcast- Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate. IFRS 9 for insurers what to do now? IASB proposes to move IFRS 9 mandatory effective date to 2015 IFRS 9 for Insurers What to do now? Diese Publikation stellt die möglichen Auswirkungen dar, welche die Vorschläge des IASB zur Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9 auf die Unternehmen der Versicherungsbranche haben könnten. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen diese Verschiebung auf das aktuelle Projekt des IASB zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen haben könnte. Ernst & Young IFRS outlook Deutsche Ausgabe IV. Quartal

(Text von Bedeutung für den EWR)

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