Unternehmenssteuerreform III

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1 Unternehmenssteuerreform III Unternehmenssteuerreform III Stand Oktober 2016 Das Wichtigste in Kürze Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) soll die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz gestärkt und die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung wiederhergestellt werden. Kritisiert wird die ermässigte Besteuerung von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften. Die Reform soll die unterschiedliche Besteuerung in- und ausländischer Unternehmensgewinne durch die Kantone beseitigen. Um im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, werden Forschung und Entwicklung steuerlich entlastet. Auch beteiligt der die Kantone stärker an den Einnahmen aus der direkten essteuer. So können die Kantone ihre Gewinnsteuern senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen. Die Gegnerinnen und Gegner befürchten, dass die Bevölkerung hohe Einnahmeausfälle kompensieren muss. Die Vorlage kommt am 2. Februar 2017 zur Abstimmung. Ausgangslage Bei der Besteuerung von Unternehmen besteht ein intensiver internationaler Steuerwettbewerb. Die Schweiz als kleine und offene Volkswirtschaft ist darauf angewiesen, in diesem Wettbewerb bestehen zu können. Die Unternehmensbesteuerung steht seit Mitte der 2000er Jahre zunehmend in der internationalen Kritik. Bedeutendstes und umfassendstes Projekt ist der Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS Base Erosion and Profit Shifting). Dabei soll der Handlungsspielraum multinationaler Unternehmen im Bereich Unternehmensbesteuerung begrenzt und die Ausreizung bestehender Schwachstellen im internationalen Steuerwesen eingeschränkt werden. International kritisiert wird die Schweizer Praxis der ermässigten Besteuerung von ausländischen Erträgen von Holding- Domizil- und gemischten Gesellschaften. Diese sogenannten Statusgesellschaften geniessen einen kantonalen Steuerstatus. Die Statusgesellschaften haben eine grosse wirtschaftliche Bedeutung bezahlten sie beim rund 4,1 Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil an der direkten

2 Unternehmenssteuerreform III essteuer) Gewinnsteuern. Dies ist rund die Hälfte aller Gewinnsteuereinnahmen des es. In den Kantonen machte der geschätzte Anteil mit 2,1 Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil an der direkten essteuer) rund einen Fünftel der jährlichen Gewinnsteuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden aus. Inhalt der Reform Mit der USR III wird die ermässigte Besteuerung der Statusgesellschaften abgeschafft. Mit deren Abschaffung geht ein Wettbewerbsverlust für die Schweiz einher, der durch andere, international akzeptierte Massnahmen kompensiert werden soll. Die neuen Massnahmen haben vor allem zum Ziel, Innovationen zu fördern. So sollen Erträge aus Patenten und vergleichbare Rechten mittels einer Patentbox tiefer besteuert werden. Für Forschung und Entwicklung soll ein Abzug gewährt werden, der höher ist als der tatsächliche Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Die steuerpolitischen Massnahmen werden schwergewichtig in den Kantonen und ihren Gemeinden umgesetzt. Dabei kann jeder Kanton die vorgesehenen Massnahmen so umsetzen, wie es seiner Steuerpolitik entspricht. unterstützt Kantone Viele Kantone beabsichtigen, im Zuge der Reform ihre Gewinnsteuern zu senken, um ihre Standortattraktivität zu erhalten. Der will die finanziellen Folgen dieser Steuersenkungen mittragen, weil auch er von einem attraktiven Standort profitiert. Die Reform sieht deshalb vor, dass der die Kantone stärker an den Einnahmen aus der direkten essteuer beteiligt. Dazu wird der Kantonsanteil an der direkten essteuer von heute 17 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht. Zudem wird der Finanzausgleich an die neuen steuerrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Finanzielle Auswirkungen Beim führen die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten essteuer (920 Millionen Franken) und der Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone (180 Millionen Franken) zu jährlichen Mindereinnahmen von 1,1 Milliarden Franken. Mit der zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital kommen weitere Mindereinnahmen hinzu, deren Höhe vom angewendeten Zinssatz abhängt. Den Kantonen fliessen die 1,1 Milliarden Franken vom zu, damit sie ihre

3 Unternehmenssteuerreform III Mindereinnahmen nicht alleine stemmen müssen. Diese hängen insbesondere von den Gewinnsteuer-senkungen ab, deren Höhe jedoch nicht vorausgesagt werden kann. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer führt ebenfalls zu Mindereinnahmen. Wieweit diese durch die Anpassung bei der Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen ausgeglichen werden, hängt vom angewendeten Zinssatz ab. In diesen Zahlen sind allfällige Effekte aus der Zu- und Abwanderung von Unternehmen oder der Verschiebung von Unternehmensfunktionen nicht berücksichtigt. Mit dem Legislaturfinanzplan ist die USR III erstmals in der Finanzplanung berücksichtigt.

4 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 5. Oktober 2016 Die Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III im Überblick Medienseminar vom 5. Oktober 2016 Steuerpolitische Massnahmen Massnahme Abschaffung der kantonalen Steuerstatus und Übergangsregelung Patentbox Beschrieb Die Steuerstatus umfassen die Holding- und Verwaltungsgesellschaften. Sie betreffen ausschliesslich die kantonale Ebene und sind für alle Kantone verbindlich. Holdinggesellschaften: Ihr Hauptzweck ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Sie entrichten auf Kantonsebene keine Gewinnsteuern. Verwaltungsgesellschaften: Sie übernehmen Verwaltungsfunktionen und üben in der Schweiz entweder keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit aus. Sie entrichten auf Kantonsebene eine reduzierte Gewinnsteuer. Auf esebene entrichten die Statusgesellschaften die ordentliche Gewinnsteuer. Mit der Reform werden die kantonalen Steuerstatus abgeschafft. Bei Beendigung der Statusbesteuerung werden die dannzumal vorhandenen stillen Reserven in einer Verfügung festgestellt. Während eines Zeitraums von 5 Jahren wird sodann ein Teil des Gewinns der bisherigen Statusgesellschaften zu einem vom Kanton festzusetzenden Sondersatz besteuert. Der maximal zum Sondersatz besteuerte Betrag entspricht dabei der in der Verfügung festgestellten Höhe der stillen Reserven. Darüber hinaus werden zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Reform auch die Praxisfestlegungen betreffend der Prinzipalbesteuerung und der Swiss Finance Branch aufgehoben. Mit einer Patentbox wird der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten vom übrigen Gewinn getrennt und reduziert besteuert. Für die Definition der qualifizierenden Immaterialgüterrechte gibt der OECD-Standard folgenden Rahmen vor: Patente und patentähnliche Rechte, urheberrechtlich geschützte Software und nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU. Die Staaten können diese Auswahl eingrenzen, sie Nein Nein Einführung Kantone und Gemeinden Ja, obligatorisch Ja, obligatorisch

5 Massnahme Erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital Ja, obligatorisch Entlastungsbegrenzung Beschrieb können aber nicht darüber hinausgehen. So können bspw. Marken nicht für die Patentbox qualifizieren. Weiter hat die OECD den sogenannten modifizierten Nexusansatz als Standard definiert. Er stellt einen Konnex zwischen den Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten) und den Erträgen aus den qualifizierenden Immaterialgüterrechten her. Gemäss diesem Standard kann der Boxengewinn nur in dem Umfang privilegiert besteuert werden, der dem Verhältnis zwischen den F&E-Kosten im Inland und den Kosten für die Auftragsforschung an Dritte zu den gesamten F&E-Kosten entspricht. Zu den gesamten F&E-Kosten gehören namentlich auch die Kosten für den Kauf eines Immaterialgüterrechts und die Kosten der Auftragsforschung in ausländischen Konzerngesellschaften. Der Boxengewinn kann höchstens im Umfang von 90% entlastet werden. Die Kantone können eine geringere Entlastung vorsehen. Betreibt ein Unternehmen Forschung und Entwicklung fallen entsprechend Kosten an. Diese tatsächlichen Kosten können bereits unter dem geltenden Recht vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Die Massnahme erlaubt nun für steuerliche Zwecke einen Abzug dieser Kosten der höchstens zur Hälfte grösser sein kann als die tatsächlichen Kosten (gesamthaft höchstens 150%). Die Kantone können einen tieferen zusätzlichen Abzug vorsehen. Bei einer zinsbereinigten Gewinnsteuer können über den Abzug der Schuldzinsen hinaus auch kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Damit wird Eigenund Fremdkapital auf Stufe des Unternehmens gleich behandelt (d.h. ohne die Steuerlast des Anteileigners zu berücksichtigen). Die Massnahme sieht diese kalkulatorischen Zinsen nur auf dem überdurchschnittlichen Eigenkapital vor. Dazu wird das Eigenkapital mittels risikogewichteter Eigenkapitalunterlegungssätze in Bezug auf einzelne Aktiven in das Kern- und das Sicherheitseigenkapital unterteilt. Nur auf letzterem wird der kalkulatorische Zins gewährt. Die Höhe des kalkulatorischen Zinses richtet sich nach der Rendite 10- jähriger esobligationen. Soweit Sicherheitseigenkapital anteilsmässig auf Forderungen gegenüber Nahestehenden beruht, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden. Wenn die Kantone diese Massnahmen einführen wollen, müssen sie sicherstellen, dass Erträge von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen von mindestens 10% im Umfang von mindestens 60% steuerbar sind. Die Reduktion des steuerbaren Gewinns aufgrund der Patentbox, der erhöhten Abzüge für Forschung und Entwicklung und/oder der zinsbereinigten Gewinnsteuer kann maximal 80 Prozent vor Verlustverrechnung betragen. Die Kantone können eine geringere Entlastung vorsehen. In Kantonen, die den Unternehmen eine Aufdeckung stiller Reserven gewähren, wenn die Besteuerung als Statusgesellschaft vor Inkrafttreten der Reform beendet wird, werden auch die daraus resultierenden Abschreibungen in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung einbezogen. Nein Nein Einführung Kantone und Gemeinden Ja, fakultativ Ja, fakultativ Ja, obligatorisch

6 Massnahme Einführung Kantone und Gemeinden Anpassungen bei der Kapitalsteuer Aufdeckung stiller Reserven Ja, obligatorisch Anpassungen bei der pauschalen Steueranrechnung Beschrieb Die Kantone können das Eigenkapital, das in Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten sowie konzerninternen Darlehen steht, reduziert in die Bemessung der Kapitalsteuer einfliessen lassen. Bereits im geltenden Recht werden beim Wegzug einer Gesellschaft ins Ausland die vorhandenen stillen Reserven zulasten des Steuerpflichtigen aufgedeckt und besteuert. Spiegelbildlich dazu soll neu auch eine Aufdeckung zugunsten des Steuerpflichtigen bei Zuzug stattfinden. Vor dem Zuzug hat in der Schweiz keine Steuerpflicht bestanden, deshalb sollen die vor dem Zuzug bestehenden stillen Reserven bei deren Realisation auch nicht der schweizerischen Gewinnsteuer unterstellt werden. Zu diesem Zweck können die stillen Reserven im Zeitpunkt des Zuzugs aufgedeckt und in den Folgejahren gewinnsteuerwirksam abgeschrieben werden. Die gleichen Grundsätze sollen auch bei Beginn und Ende einer subjektiven oder objektiven Steuerbefreiung zur Anwendung gelangen. Stille Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills (Unternehmungsmehrwert), können somit neu bei Beginn der Steuerpflicht steuerneutral in der Steuerbilanz aufgedeckt werden. Stille Reserven, die auf den einzelnen Aktiven aufgedeckt werden, müssen gemäss den gängigen Abschreibungssätzen abgeschrieben werden. Der in der Steuerbilanz ausgewiesene Goodwill muss innert höchstens zehn Jahren abgeschrieben werden. Die pauschale Steueranrechnung verhindert internationale Doppelbesteuerungen. Sie soll neu auch für schweizerische Betriebsstätten ausländischer Konzerne ermöglicht werden. Die Massnahme geht zurück auf die Motion Pelli und schafft die nötige gesetzliche Grundlage, damit diese Motion in der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung umgesetzt werden kann. Nein Ja, obligatorisch Ja, obligatorisch Ja, fakultativ Finanzpolitische Massnahmen Ja, obligatorisch Massnahme Beschrieb Vertikale Ausgleichsmassnahmekungen verschafft. Anpassungen im Ressourcenausgleich Ergänzungsbeitrag Der Kantonsanteil an der direkten essteuer wird von 17,0 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht. Damit wird eine ausgewogene Verteilung der Reformlasten zwischen den Staatsebenen gewährleistet und gleichzeitig den Kantonen finanzpolitischer Handlungsspielraum für allfällige Gewinnsteuersen- Im heutigen Ressourcenausgleich werden die kantonalen Steuerstatus mit einem speziellen Faktor berücksichtigt, welcher der tieferen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung trägt. Die Gewinne dieser Gesellschaften werden dadurch im Ressourcenpotenzial weniger stark gewichtet als die übrigen Gewinne. Dieser Faktor fällt mit der Abschaffung der Statusgesellschaften weg. Neu sollen die Gewinne juristischer Personen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials entsprechend der steuerlichen Ausschöpfung gewichtet werden, damit es nicht zu Verwerfungen im Finanzausgleich kommt. Während 7 Jahren wird zusätzlich ein Betrag von 180 Millionen Franken an die ressourcenschwächsten Kantone verteilt, um auch bei diesen Kantonen Verwerfungen zu vermeiden.

7 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 6. Juli 2016 Synoptische Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III Statische und dynamische Effekte 1 Vorbemerkungen Der esrat hat in seiner Botschaft im Sommer 2015 die erwarteten finanziellen Auswirkungen der USR III ausgewiesen. In der Zwischenzeit hat das Parlament gegenüber der Botschaft des esrates auf einzelne Massnahmen verzichtet (z.b. Abschaffung der Emissionsabgabe) und dafür andere in das Paket aufgenommen (z.b. zinsbereinigte Gewinnsteuer, NID). Das EFD hat die statischen finanziellen Auswirkungen der nun beschlossenen USR III gegenüber dem geltenden Recht zusammengefasst. Zu beachten ist dabei jedoch, dass das geltende Recht bei der USR III eine problematische Referenzgrösse darstellt. Würde die Schweiz an den kantonalen Steuerstatus festhalten, wäre damit zu rechnen, dass sich aufgrund der erodierenden internationalen Akzeptanz dieser Regelungen die Standortattraktivität drastisch verschlechtern würde. Dadurch bliebe nicht nur die Zuwanderung neuer Gesellschaften aus, sondern ansässige Gesellschaften könnten bestimmte Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern o- der sogar gänzlich ins Ausland wegziehen. Betroffen wären namentlich bisherige Statusgesellschaften, die, Kantonen und Gemeinden derzeit Steuerreinnahmen von über 5 Milliarden Franken abliefern. Über die Mindereinnahmen hinaus hätte eine solche Abwanderung negative Auswirkungen auf die in der Schweiz erarbeitete Wertschöpfung und die Arbeitsplätze.

8 Zusammenfassung: der Unternehmenssteuerreform III (USR III) gegenüber dem geltenden Recht in Millionen Franken Massnahme Kantone und Gemeinden Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital bis -290 (NID light) für und freiwillig für Kantone 1 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne bis 140 Erhöhung Kantonsanteil an der direkten essteuer Befristeter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone Total bis 1050 pro memoria: Massnahmen, bei denen die finanziellen Auswirkungen nur qualitativ umschrieben werden können Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften 3 Einführung einer obligatorischen Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht Ermächtigung der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz, freiwillig erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von der Patentbox, den erhöhten F&E-Abzügen, dem NID light und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Austritt aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer im Steuerharmonisierungsgesetz Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens auf Stufe und Kantone Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reformstrategie) Geringfügige Mehreinnahmen 4 Keine statischen Auswirkungen Geringfügige Mehreinnahmen Geringfügige Mindereinnahmen Geringfügige Mehreinnahmen Geringfügige Mindereinnahmen Mehreinnahmen Vorübergehend Mindereinnahmen, danach offen 5 Keine statischen Auswirkungen Mindereinnahmen Mehreinnahmen Mindereinahmen Geringfügige Mindereinnahmen Substanzielle Mindereinnahmen 1 Auf Basis einer unterstellten Rendite für 10-jährige esobligationen von 2.5%; liegt die Rendite bei Einführung der Zinsbereinigung weiterhin unter 2.5%, fallen die Mindereinnahmen niedriger aus. 2 Je nachdem, ob die Kantone mit einem tiefen Teilbesteuerungsmass die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen wollen und daher das Teilbesteuerungsmass auf 60% anheben. 3 Gleichzeitig werden auch die Verwaltungspraktiken betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches aufgehoben. 4 Zusätzliche Mehreinnahmen entstehen bei bisherigen Prinzipalgesellschaften langfristig, nachdem die Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven ausgelaufen sein werden. 5 Mindereinnahmen entstehen aus den bisher ordentlich besteuerten Gewinnen, welche neu für die Patentbox qualifizieren. Demgegenüber bleibt die Belastung bei bisher privilegiert besteuerten Gewinnen in etwa gleich hoch, soweit diese in die Patentbox eingehen. Für die übrigen bisher privilegiert besteuerten Gewinne vermag die gesonderte Besteuerung der nach dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus realisierten stillen Reserven den Anstieg der Belastung temporär zu dämpfen. Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung ist offen, ob insgesamt Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren. Datengrundlage der Schätzungen der statischen finanziellen Auswirkungen Massnahme Datengrundlage statische Schätzung Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) für und freiwillig für Kantone Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne Erhöhung Kantonsanteil an der direkten essteuer Befristeter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone Angepasste Schätzung auf Basis der Vernehmlassungsvorlage: Gewinnsteuer und Eigenkapitaldaten DBST für die Jahre (Quelle: ESTV); Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (Quelle: EFV, Finanzstatistik der Schweiz) Stichprobenerhebung Bilanzdaten Unternehmen für das Jahr 2011 (Quelle: PwC) Umfrage der ESTV bei Kantonen mit Daten für das Jahr 2011; berücksichtigter Rechtsstand für die Teilbesteuerungsmasse: Schätzung für das Jahr 2019 gemäss Legislaturfinanzplan vom Februar Berechnung der EFV auf Basis der freiwerdenden Mittel des Härteausgleichs.

9 2 Statische versus dynamische Effekte Löst eine Reform keine Verhaltensänderungen der Betroffenen aus, bestimmen sich die finanziellen Auswirkungen unmittelbar durch die Reformmassnahmen selbst. Diese statische Schätzung liefert dann ein korrektes Ergebnis der finanziellen Auswirkungen der Reform. Bei der vorliegenden Reform sind jedoch Verhaltensänderungen der Betroffenen zu erwarten. Diese dynamischen Effekte wurden aber nicht quantifiziert, sondern lediglich qualitativ beschrieben. 3 Finanzielle Auswirkungen im Detail 1. Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften (StHG); 2. Einführung Patentbox (StHG); 3. Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus (StHG); 4. Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (DBG und StHG); 5. Ermächtigung der Kantone, freiwillig erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen (StHG); 6. Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) für (DBG) und freiwillig für Kantone (StHG); 7. Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne (StHG); 8. Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von der Patentbox, den erhöhten F&E-Abzügen, dem NID light und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Austritt aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren (StHG); 9. Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer (StHG); 10. Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens (DBG und StHG); 11. Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten essteuer (DBG); 12. Befristeter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone (FiLaG); 13. Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reformstrategie).

10 1. Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften (StHG) + 2. Einführung Patentbox (StHG) + 3. Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus (StHG) Kantone und Gemeinden Geringfügige Mehreinnahmen. Auf dem bisher auf kantonaler Ebene ordentlich besteuertem Gewinnsteuersubstrat, das neu für die Patentbox qualifiziert, reduziert sich die Steuerbelastung. Dadurch verringert sich der abziehbare Steueraufwand bei der Gewinnsteuer des es. Zusätzliche Mehreinnahmen entstehen bei bisherigen Prinzipalgesellschaften langfristig, nachdem die Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven ausgelaufen sein werden. Dynamische finanzielle Auswirkungen Langfristig ergeben sich aufgrund des gleichen Effektes zusätzliche geringfügige Mehreinnahmen, soweit die Kantone ihre Gewinnsteuerbelastung reduzieren. Wenn es jedoch infolge nicht kompetitiver Steuerbelastung für Gewinne, welche nicht für die Patentbox qualifizieren, langfristig zu Abwanderung von Gewinnsteuersubstrat ins Ausland kommt, entstehen dem daraus Mindereinnahmen. Mindereinnahmen. Mindereinnahmen entstehen aus den bisher ordentlich besteuerten Gewinnen, welche neu für die Patentbox qualifizieren. Demgegenüber bleibt die Belastung bei bisher privilegiert besteuerten Gewinnen in etwa gleich hoch, soweit diese in die Patentbox eingehen. Für die übrigen bisher privilegiert besteuerten Gewinne vermag die gesonderte Besteuerung der nach dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus realisierten stillen Reserven den Anstieg der Belastung temporär zu dämpfen. Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung ist offen, ob bei statischer Betrachtung insgesamt Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren. Dynamische finanzielle Auswirkungen Langfristig, d.h. nach dem Auslaufen der gesonderten Besteuerung der stillen Reserven, können in dynamischer Betrachtung Mindereinnahmen entstehen, da entweder Gewinnsteuersubstrat abwandern wird oder Gewinnsteuersenkungen erforderlich sein dürften, um das abwanderungsgefährdete Gewinnsteuersubstrat im Inland zu halten. 4. Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (DBG und StHG) Kantone und Gemeinden Keine Keine Dynamische finanzielle Auswirkungen Die Massnahme erhöht die Standortattraktivität für Gesellschaften (bzw. Unternehmensfunktionen), die erwägen aus Offshore-Standorten in die Schweiz zurückzuwandern. Soweit die Massnahme den Zuzug begünstigt, ist sie mit Mehreinnahmen verbunden. Wenn demgegenüber ein Zuzug auch ohne Möglichkeit zur Aufdeckung stiller Reserven erfolgt wäre, würde die Massnahme in dynamischer Sicht Mindereinnahmen erzeugen. Bei Zuzügen aus anderen Ländern dürfte die Aufdeckung stiller Reserven hingegen keinen Einfluss auf die Standortattraktivität ausüben, da der Aufdeckung typischerweise eine entsprechende Wegzugsbesteuerung im Herkunftsland gegenüber steht und für das zuziehende Unternehmen daher nicht attraktiv ist. 5. Ermächtigung der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz, freiwillig erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen (StHG) Kantone und Gemeinden Geringfügige Mehreinnahmen infolge des niedrigeren abziehbaren Steueraufwands, abhängig vom Ausmass, in dem die Kantone von der Massnahme Gebrauch machen. Dynamische finanzielle Auswirkungen Soweit die Massnahme die F&E-Tätigkeit in der Schweiz erhöht und diese erfolgreich ist, ergeben sich langfristig eine erhöhte Wertschöpfung und Mehreinnahmen. Soweit die Kantone von der freiwilligen Massnahme Gebrauch machen, entstehen ihnen statische Mindereinahmen. Deren Höhe hängt davon ab, welche Kantone die Massnahme anwenden und wie die Massnahme im Einzelnen ausgestaltet sein wird. Dynamische finanzielle Auswirkungen Soweit die Massnahme die F&E-Tätigkeit in der Schweiz erhöht und diese erfolgreich ist, stehen den statischen Mindereinahmen langfristig dank der erhöhten Wertschöpfung Mehreinnahmen gegenüber.

11 6. Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) für (DBG) und freiwillig für Kantone (StHG) Kantone und Gemeinden Mindereinnahmen: -220 Mio. CHF, auf Basis einer unterstellten Rendite für 10-jährige esobligationen von 2.5%; liegt die Rendite bei Einführung der Zinsbereinigung weiterhin unter 2.5%, fallen die Mindereinnahmen anfänglich niedriger aus. -50 (falls kein Kanton die Massnahme einführt) bis -290 Mio. CHF (falls alle Kantone die Massnahme einführen), auf Basis einer unterstellten Rendite für 10-jährige esobligationen von 2.5%; liegt die Rendite bei Einführung der Zinsbereinigung weiterhin unter 2.5%, fallen die Mindereinnahmen anfänglich niedriger aus. Dynamische finanzielle Auswirkungen Den statischen Mindereinnahmen stehen die heutigen Steuereinnahmen aus Finanzierungsaktivitäten gegenüber, welche ohne die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer weitgehend abwandern dürften, sofern an Konkurrenzstandorten auch weiterhin Steuerbelastungen von deutlich unter 10% erhältlich sind. Die direkten Einnahmen aus diesem Steuersubstrat belaufen sich auf 240 Millionen Franken für den und 100 Millionen Franken für die Kantone und Gemeinden. Hinzu kommen indirekt generierte signifikante Steuereinnahmen von Dienstleistungserbringern (Finanzdienstleistungen, Rechts- und Steuerberatung, Revision, Geschäftstourismus). Die induzierten Effekte aufgrund der Steuern und Ausgaben der Beschäftigten fallen hingegen kaum ins Gewicht, da die betroffenen Unternehmen nicht sehr beschäftigungsintensiv sind. Mit der Zinsbereinigung kann die teilweise oder vollständige Abwanderung dieses Steuersubstrates ins Ausland verhindert werden. Ausserdem ist mit zusätzlichen positiven dynamischen Effekten zu rechnen. Dabei ist zwischen zwei Effekten zu unterscheiden: Effekt auf Finanzierungstätigkeiten: Ist der Übergang zur Zinsbereinigung nicht von einem Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer begleitet, beschränkt sich die Standortattraktivität auf konzerninterne Darlehen seitens ausländischer Konzerne. Falls bei der Verrechnungsteuer ein Übergang zum Zahlstellenprinzip erfolgt, dehnt sich die Standortattraktivität auf konzerninterne Darlehen, das Cash Pooling und konzernexterne Finanzierung für in- und ausländische Konzerne aus. Es können zusätzliche Steuereinnahmen generiert werden, wobei diese beim Übergang zum Zahlstellenprinzip höher ausfallen. Allgemeiner Effekt: Für die übrigen Gesellschaften, welche in den Genuss einer Zinsbereinigung gelangen, wirkt diese ähnlich wie eine allgemeinen Gewinnsteuersenkung. Beim senkt die Massnahme die effektive Grenz- und die effektive Durchschnittssteuerbelastung. Dies erhöht die Investitionstätigkeit bereits ansässiger Unternehmen und kann Zuzüge von Unternehmen bewirken. Mittel- bis langfristig resultieren daraus Mehreinnahmen. Hochsteuerkantone müssen den Gewinnsteuertarif weniger stark absenken, als dies ohne Zinsbereinigung erforderlich wäre. Bei Niedrigsteuerkantonen tritt der gleiche Effekt auf wie beim. 7. Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne (StHG) Kantone und Gemeinden Keine Auswirkungen. Mehreinnahmen: 0 bis 140 Mio. CHF. Der höhere Wert gilt, wenn alle Kantone mit einem tiefen Teilbesteuerungsmass die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen wollen und daher das Teilbesteuerungsmass auf 60% anheben. Keine Mehreinnahmen entstehen demgegenüber, wenn kein Kanton mit einem tieferen Teilbesteuerungsmass als 60% die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführt Dynamische finanzielle Auswirkungen Den statischen Mehreinnahmen stehen Mindereinnahmen aufgrund von Verhaltensanpassungen in Form geringerer Gewinnausschüttungen sowie niedrigerer beteiligungsfinanzierter Investitionen gegenüber. 8. Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von der Patentbox, den erhöhten F&E-Abzügen, dem NID light und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Austritt aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren (StHG) Kantone und Gemeinden Geringfügige Mindereinnahmen infolge des höheren abziehbaren Steueraufwands. Mehreinnahmen, indem die Massnahme die Mindereinnahmen aus der Patentbox, den erhöhten F&E-Abzügen, dem NID light und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Austritt aus einem kantonalen Steuerstatus reduziert. Dynamische finanzielle Auswirkungen Den statischen Mehreinnahmen stehen in dynamischer Sicht Mindereinnahmen gegenüber, da die Entlastungsbegrenzung die positiven dynamischen Effekte der beschränkten Massnahmen auf Standortattraktivität und Wertschöpfung abschwächt. Die dynamischen finanziellen Auswirkungen werden massgebend dadurch beeinflusst werden, inwieweit die Konzerne Wege finden werden, die Massnahme mittels geeigneter Steuerplanungsmassnahmen zu vermeiden.

12 9. Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer (StHG) Kantone und Gemeinden Geringfügige Mehreinnahmen infolge des niedrigeren abziehbaren Steueraufwands. Soweit die Kantone von der freiwilligen Massnahme Gebrauch machen, entstehen ihnen statische Mindereinahmen. Dynamische finanzielle Auswirkungen Aufgrund der Massnahme müssen die Kantone den Kapitalsteuertarif nicht oder weniger stark absenken, als sie dies ohne die Massnahme aus Gründen der Standortattraktivität ansonsten tun müssten. Im Vergleich zum Szenario ohne die Massnahme resultieren daraus dynamische Mehreinnahmen. 10. Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens auf Stufe und Kantone (DBG und STHG) Kantone und Gemeinden Geringfügige, aber mangels Datengrundlage nicht näher quantifizierbare Mindereinnahmen. Geringfügige, aber mangels Datengrundlage nicht näher quantifizierbare Mindereinnahmen. Dynamische finanzielle Auswirkungen Sofern es aufgrund der Massnahme zu Neuansiedlungen von Betriebsstätten kommt, könnten die statischen Mindereinnahmen durch die Mehreinnahmen aus den Gewinnsteuern der neuen Betriebsstätten ganz oder teilweise kompensiert werden. 11. Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten essteuer Kantone und Gemeinden Mehrausgaben: -920 Mio. CHF. Mehreinnahmen: +920 Mio. CHF Dynamische finanzielle Auswirkungen Soweit die Kantone ihren zusätzlichen Handlungsspielraum nutzen, um die Gewinn- und Kapitalsteuer zu senken, nimmt ihre internationale Standortattraktivität zu. Dadurch entstehen tendenziell Mehreinnahmen. Zugleich verschärft sich der interkantonale Steuerwettbewerb, was tendenziell Mindereinnahmen bewirkt. 12. Befristeter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone (FiLaG) Kantone und Gemeinden Mehrausgaben: -180 Mio. CHF Mehreinnahmen: +180 Mio. CHF Dynamische finanzielle Auswirkungen Soweit die Kantone ihren zusätzlichen Handlungsspielraum nutzen, um die Gewinn- und Kapitalsteuer zu senken, nimmt ihre internationale Standortattraktivität zu. Dadurch entstehen tendenziell Mehreinnahmen. Zugleich verschärft sich der interkantonale Steuerwettbewerb, was tendenziell Mindereinnahmen bewirkt. 13. Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reformstrategie) Kantone und Gemeinden Mehreinnahmen infolge des niedrigeren abziehbaren Steueraufwands. Substanzielle Mindereinnahmen, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können, weil die Kantone in Bezug auf ihre steuerpolitischen Strategien autonom sind. Dynamische finanzielle Auswirkungen Die kantonalen Gewinnsteuersenkungen vermindern die durchschnittliche effektive Steuerbelastung, was sich positiv auf die Standortattraktivität auswirkt. Soweit es dadurch zu Zuzügen von Gesellschaften oder Unternehmensfunktionen kommt, resultieren daraus Mehreinnahmen. Zugleich sinkt die effektive Grenzsteuerbelastung auf Unternehmensebene, wodurch die Investitionstätigkeit der ansässigen Unternehmen angestossen wird. Langfristig erhöht sich dadurch die Arbeitsproduktivität. Die dadurch generierte höhere Wertschöpfung führt ebenfalls zu Mehreinnahmen.

13 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 4. Juli 2016 Unternehmenssteuerreform III Fragen und Antworten 1. Parlamentarische Beratung 1. Welches sind die Kernpunkte der parlamentarischen Beratung? Der esrat hat die Botschaft zur USR III am 5. Juni 2015 verabschiedet. Die parlamentarische Beratung wurde direkt im Anschluss an die Sommerpause an die Hand genommen und im Dezember 2015 beriet der Ständerat die Vorlage ein erstes Mal im Plenum. Im ersten Halbjahr 2016 wurden die Beratungen fortgeführt und konnten am 17. Juni 2016 mit der Verabschiedung der Vorlage abgeschlossen werden. Das Parlament hat verschiedene Änderungen am ursprünglichen Entwurf des esrates vorgenommen. Als eigentliche Knacknuss erwies sich dabei die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital. Während der Nationalrat deren Einführung befürwortete, wollte der Ständerat eine Einführung nur in Betracht ziehen, wenn als Ausgleich das Teilbesteuerungsverfahren für Dividenden angepasst und der Kantonsanteil an der direkten essteuer stärker erhöht wird. Schliesslich einigten sich die Räte auf folgenden Kompromiss: Die zinsbereinigte Gewinnsteuer wird für den obligatorisch und für die Kantone fakultativ eingeführt. Will ein Kanton die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, muss er zugleich sicherstellen, dass Dividenden und weitere geldwerte Vorteile aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen zu mindestens 60 Prozent steuerbar sind. Darüber hinaus wird der Kantonsanteil an der direkten essteuer auf 21.2 Prozent erhöht (die Botschaft sah eine Erhöhung auf 20.5% vor). Als weitere wesentliche Änderung gegenüber der Botschaft hat das Parlament auf die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital im Rahmen der USR III verzichtet und das Geschäft an die zuständige Kommission zurückgewiesen. Entgegen dem Vorschlag des esrates wurde zudem die Einführung einer Tonnage Tax diskutiert. Die Räte einigten sich darauf, das Geschäft an den esrat zurückzuweisen, damit gewisse offene Punkte, namentlich die Verfassungskonformität der Mass- Kommunikation EFD esgasse 3, 3003 Bern Tel Fax

14 Unternehmenssteuerreform / Fragen und Antworten nahme, geklärt werden können und ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden kann. 2. Welche Massnahmen hat das Parlament beschlossen? Abschaffung der kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften; Einführung einer auf dem aktuellen internationalen Standard (modifizierter Nexusansatz) basierenden Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz; Inputförderung: Einführung einer Ermächtigung für die Kantone, erhöhte Steuerabzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten vorzusehen; Fakultative Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer; Einführung eines einheitlichen Systems zur Aufdeckung stiller Reserven auf es- und Kantonsebene; Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital für (obligatorisch) und Kantone (freiwillig). Kantone, die dieses Instrument einführen, müssen gleichzeitig Dividenden und weitere geldwerte Vorteile aus qualifizierenden Beteiligungen (mindestens 10 Prozent) im Privatvermögen zu mindestens 60 Prozent besteuern. Entlastungsbegrenzung: Die Entlastungen aus Patentbox, Inputförderung, zinsbereinigter Gewinnsteuer sowie aus Abschreibungen aufgrund eines vorzeitigen Verzichts auf einen kantonalen Steuerstatus dürfen gesamthaft 80 Prozent des ohne diese Entlastungen steuerbaren Reingewinns nicht überschreiten. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage damit die pauschale Steueranrechnung auch von schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Anspruch genommen werden kann; Einführung einer fünfjährigen Übergangsbestimmung zur gesonderten Besteuerung ehemaliger Statusgesellschaften im Steuerharmonisierungsgesetz; Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten essteuer auf 21,2% zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Lasten der USR III; Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial gemäss der relativen steuerlichen Ausschöpfung mit Übergangsbestimmungen; Gewährung eines zeitlich limitierten Ergänzungsbeitrags zur Vermeidung von Härtefällen bei den ressourcenschwächsten Kantonen. 2. Steuerpolitisches 3. Welches ist die steuerpolitische Stossrichtung der Unternehmenssteuerreform III? Die Reform basiert auf drei Elementen: Abschaffung bestehender und Einführung neuer Sonderregelungen für mobile Erträge, die den aktuellen internationalen Standards entsprechen, kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen, 2/9

15 Unternehmenssteuerreform / Fragen und Antworten weitere Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts. 4. Wie stark belastet die USR III den Finanzhaushalt des es? Schätzungen gehen für die steuerpolitischen Massnahmen von statischen Mindereinnahmen im Umfang von jährlich 220 Millionen Franken für den aus. Hinzu kommen Mehrausgaben für die vertikalen Ausgleichsmassnahmen von 920 Millionen Franken (abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus der direkten essteuer) sowie für den Ergänzungsbeitrag für die ressourcenschwächsten Kantone im Umfang von 180 Millionen Franken. Die Gesamtbelastung beläuft sich damit in statischer Betrachtung auf rund 1,3 Milliarden Franken. 5. Wie stark belastet die USR III den Finanzhaushalt der Kantone und Gemeinden? In statischer Betrachtung ergeben sich auf Stufe der Kantone und Gemeinden die folgenden finanziellen Auswirkungen: Soweit Erträge von bisher privilegiert besteuerten Gesellschaften neu im Rahmen der Patentbox besteuert werden, wirkt sich die Reform auf Stufe der Kantone und Gemeinden in etwa aufkommensneutral aus. Mindereinnahmen entstehen aus der Patentbox jedoch, wenn bisher ordentlich besteuerte Erträge in die Patentbox gelangen. Mehreinnahmen ergeben sich, soweit bisher privilegiert besteuerte Gewinne von Statusgesellschaften nach Ablauf der Übergangsregelung- ordentlich besteuert werden. Die Anpassungen bei der Kapitalsteuer sowie die Aufdeckung stiller Reserven oder die Sondersatzbesteuerung bei Statusaufgabe /-wegfall wirken sich insgesamt ebenfalls ungefähr aufkommensneutral aus. Die erhöhten Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung bewirken ebenfalls Mindereinnahmen. Da diese Massnahme freiwillig ist, hängt die Höhe der Mindereinnahmen davon ab, welche Kantone in welchem Ausmass von der Massnahme Gebrauch machen. Mehreinnahmen sind demgegenüber aus der Anpassung des Teilbesteuerungsverfahrens (maximal 140 Millionen Franken) zu erwarten. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer führt zu Mindereinnahmen zwischen 50 und 290 Millionen Franken für Kantone und Gemeinden je nachdem, wie stark die Kantone von dieser für sie freiwilligen Massnahme Gebrauch machen. Substanzielle Mindereinnahmen sind von kantonalen Gewinnsteuersenkungen zu erwarten. Diese sind zwar formal nicht Teil des Reformpakets, aber eine Folge der Aufhebung der kantonalen Steuerstatus im Rahmen der USR III. Die Höhe der Mindereinahmen aus den kantonalen Gewinnsteuersenkungen hängt davon ab, was die einzelnen Kantone autonom beschliessen werden. 6. Welche dynamischen finanziellen Auswirkungen sind zu erwarten? Um der drohenden Abwanderung mobiler Gesellschaften bzw. des mobilen Steuersubstrats zu begegnen, kann als Folge der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus bei den Kantonen ein Bedarf entstehen, die Gewinnsteuern zu senken. Durch solche Gewinnsteuersatzsenkungen werden auch bisher ordentlich besteuerte Gesellschaften entlastet. Die Unternehmen werden sich an das neue nationale und internationale Umfeld anpassen. Je nach Strategie, welche die Kantone und ausländische Staaten in ihrer Steuerpolitik wählen, kann dies per Saldo entweder zu einer Zu- oder zu einer Abwanderung von Steuersubstrat führen. Dank kompetitiven allgemeinen Gewinnsteuersätzen und der Fokussierung auf die Förderung von Forschung und Entwicklung dürfte die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb weiterhin gut positioniert sein. 7. Sind Patentboxen eine gute Lösung? Patentboxen sind heute in verschiedenen Konkurrenzstandorten eine Realität und daher eine zielführende Massnahme zur Umsetzung der strategischen Stossrichtung. Eine 3/9

16 Unternehmenssteuerreform / Fragen und Antworten OECD-konforme Ausgestaltung stellt zudem die internationale Akzeptanz der schweizerischen Patentbox sicher. Damit erhöht sich für international tätige Unternehmen die Rechts- und Planungssicherheit im Vergleich zu heute. 8. Welche Überlegungen stecken hinter dem modifizierten Nexusansatz? Gemäss diesem von der OECD entwickelten Standard qualifizieren nur solche Einkünfte für die privilegierte Besteuerung in der Patentbox, die auf inländischen oder durch Dritte getätigten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen beruhen. Dieser Ansatz fusst auf dem Gedanken, dass Gewinne dort besteuert werden sollen, wo die entsprechende Wertschöpfung tatsächlich erarbeitet worden ist. Im Zusammenhang mit Patentboxen erblickt die OECD in der Forschung und Entwicklung den Indikator für die Wertschöpfung. 9. Welches sind die Auswirkungen der vorgeschlagenen Patentbox auf die einzelnen Kantone und die Unternehmen? Patentboxen können von allen Unternehmen genutzt werden, die Einkünfte aus qualifizierenden Immaterialgüterrechten erzielen. Die Auswirkungen auf die Kantone hängen stark von der Wirtschaftsstruktur eines Kantons ab. 10. Wie wirkt sich die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) aus? Die NID light bewirkt, dass ein Unternehmen nicht nur Zinsen auf Fremdkapital, sondern in einem beschränkten Umfang auch einen kalkulatorischen Zins auf Eigenkapital steuerlich geltend machen kann. Je höher der Anteil des Eigenkapitals in einem Unternehmen ist, desto stärker wirkt sich die NID light aus. In der Praxis sind davon unter anderem Konzernfinanzierungsgesellschaften betroffen. Die NID light trägt somit dazu bei, dass die Schweiz für solche Aktivitäten kompetitive Rahmenbedingungen anbieten kann. Daneben werden auch KMU und andere Unternehmen profitieren, die einen hohen Eigenkapitalanteil aufweisen. 11. Wie sehen die Anpassungen bei der Kapitalsteuer aus? Die Kantone können gezielte Erleichterungen für Beteiligungen, für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Darlehen an Konzerngesellschaften einführen. 12. Was steckt hinter den erhöhten Abzügen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen? Die Kantone erhalten die Möglichkeit, erhöhte Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung im Inland in ihrem kantonalen Recht vorzusehen. Die erhöhten Steuerabzüge können dabei höchstens die Hälfte der tatsächlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen ausmachen (insgesamt höchstens 150%). Diese Massnahme zielt darauf ab, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz zu fördern. Mit der fakultativen Ausgestaltung der Regelung bleibt sichergestellt, dass die Kantone den erforderlichen Spielraum haben, ihre Steuerpolitik auf ihre wirtschafts- und finanzpolitische Situation auszurichten. 13. Was versteht man unter der Aufdeckung stiller Reserven? Die Regelungen zur Aufdeckung stiller Reserven sehen ein in sich geschlossenes System zum Umgang mit stillen Reserven vor. Der Grundsatz dahinter verlangt, dass diejenigen stillen Reserven besteuert werden, die während der Dauer einer Steuerpflicht in der Schweiz entstanden sind. Hingegen sollte die Besteuerung tiefer ausfallen bzw. entfallen, 4/9

17 Unternehmenssteuerreform / Fragen und Antworten soweit es um einen Wertzuwachs geht, der auf eine Periode privilegierter Besteuerung o- der fehlender Steuerpflicht entfällt. Dabei ist zwischen dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus und den übrigen Fällen zu unterscheiden. Für den Wegfall der kantonalen Steuerstatus sieht die USR III vor, dass die im Zeitpunkt des Wegfalls vorhandenen stillen Reserven in einer Verfügung festgehalten werden. In den darauffolgenden fünf Jahren können die Gewinne der betreffenden Unternehmen bis höchstens zum Betrag der festgehaltenen stillen Reserven zu einem von den Kantonen zu bestimmenden Sondersatz besteuert werden. Die übrigen Fälle beinhalten namentlich den Zu- und Wegzug. Bereits unter dem geltenden Recht werden stille Reserven im Falle eines Wegzugs besteuert. Spiegelbildlich dazu können mit der USR III neu die bei Zuzug vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufgedeckt und in den Folgejahren abgeschrieben werden. 14. Welchen Zweck erfüllt die Entlastungsbegrenzung? Die Entlastungsbegrenzung ist in erster Linie eine finanzpolitische Massnahme. Mit ihr soll verhindert werden, dass die Einführung der neuen Regelungen (Patentbox, Inputförderung, NID light) sowie Abschreibungen aufgrund des vorzeitigen Verzichts auf einen kantonalen Steuerstatus dazu führen, dass ein Unternehmen auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern mehr bezahlt. 3. Internationales 15. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Unternehmenssteuerreform III, dem OECD-Projekt BEPS und dem Unternehmenssteuerdialog mit der EU? Um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten, braucht es auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung Konzepte, die international akzeptiert sind. Dies bedeutet einerseits gewisse Anpassungen bei bestehenden Schweizer Regelungen, welche die EU als wettbewerbsverzerrend bezeichnet und in der OECD unter Prüfung standen. Anderseits sollen mit der Unternehmenssteuerreform III neue Regelungen eingeführt werden, welche die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz erhalten. Die Frage der internationalen Akzeptanz stellt sich damit sowohl im Verhältnis zur EU, als auch in der OECD, deren Projekt BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) zu einer Anpassung der internationalen Steuerregeln führen dürfte. 16. Warum übernimmt die Schweiz den Code of Conduct der EU nicht? Dieser EU-interne Verhaltenskodex gilt nur für EU-Mitgliedstaaten. Die Schweiz ist aber bereit, über einzelne Punkte der Unternehmensbesteuerung mit der EU zu sprechen. 17. Was hat die Schweiz im Unternehmenssteuerdialog mit der EU erreicht? Ziel der Schweiz war eine ausgewogene Verständigung mit der EU, welche auch die Gegenmassnahmen auf EU-Seite einschliesst. Konkret: Wenn die Schweiz ihre Unternehmensbesteuerung an internationale Standards anpasst und die umstrittenen Regimes abschafft, dann sollen auch die Gegenmassnahmen in der EU nicht mehr relevant sein. Die Schweiz konnte auch klarstellen, dass eine Übernahme des EU-Verhaltenskodex für die Schweiz nicht in Frage kommt. Die am 14. Oktober 2014 unterzeichnete Verständigung mit der EU trägt diesen Punkten Rechnung. 5/9

18 Unternehmenssteuerreform / Fragen und Antworten Die Verständigung mit der EU schafft darüber hinaus eine gewisse Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen in der Schweiz. Ein Thema, das zwischen den beiden Parteien jahrelang für Friktionen sorgte, konnte ad acta gelegt werden. Eine Verständigung mit der EU beeinflusste auch die Diskussionen in der OECD positiv. 18. Ist die Schweiz vom Entwurf der EU-Anti-BEPS-Richtlinie betroffen, die darauf abzielt, die BEPS-Ergebnisse umzusetzen? Am 17. Juni 2016 haben die EU-Finanzminister eine Richtlinie im schriftlichen Verfahren genehmigt, mit der verschiedene Resultate des BEPS-Projekts in der EU einheitlich umgesetzt werden (wie beispielsweise Regeln zur Bekämpfung von hybriden Gestaltungen oder CFC-Regeln), wie auch andere Massnahmen gegen die aggressive Steuerplanungen. Die Richtlinie geht teilweise über den OECD-Standard hinaus. Die Schweiz hat sich zur Einhaltung der Mindeststandards des BEPS-Projekts der OECD verpflichtet. 19. Welche Entwicklungen erwarten Sie in der OECD in den nächsten Monaten, die die Schweizer Unternehmensbesteuerung betreffen? Das bedeutendste Projekt der OECD im Bereich der Unternehmensbesteuerung BEPS wurde mit der Publikation der Ergebnisse am 5. Oktober 2015 abgeschlossen. Nun liegt der Fokus auf der Umsetzung der BEPS-Ergebnisse. Die erste Sitzung des inclusive Frameworks fand vom 30. Juni bis am 1. Juli 2016 statt. 20. Wie positioniert sich die Schweiz in der OECD-Diskussion und in den G20-Finanzministertreffen zur Unternehmensbesteuerung? Die Schweiz unterstützt den fairen Steuerwettbewerb zwischen Staaten und begrüsst Initiativen, welche dieses Prinzip fair ausgestalten. Die Schweiz arbeitet deshalb in den Arbeitsgruppen des OECD-Projektes BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) aktiv mit. Für die Schweiz sind zwei Aspekte wichtig: Ein fairer Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsstandorten, auch steuerlich, muss weiterhin möglich sein. Internationale Standards müssen für alle gelten, insbesondere auch für alle Finanzplätze und Konkurrenzstandorte der Schweiz («level playing field»). 21. Welche Art von Patentbox ist Ihrer Ansicht nach «BEPS-kompatibel»? Im Schlussbericht vom 5. Oktober 2015 hat die OECD u.a. die Eckwerte des Standards für Patentboxen bekannt gegeben. Dieser beruht auf dem sogenannten modifizierten Nexus-Ansatz. Die im Rahmen der USR III vorgeschlagene Patentbox ist OECD-konform. 22. Erfordern die Ergebnisse des BEPS-Projekts weitere Reformen? Die Ergebnisse des BEPS-Projekts vom 5. Oktober 2015 sind eine Ergänzung zu den ersten Berichten vom September Sie bilden den offiziellen Abschluss einer zweijährigen Arbeit. Die Ergebnisse haben die Form von Mindeststandards, sogenannten gemeinsamen Ansätzen und unverbindlichen Empfehlungen. Die Mindestanforderungen, zu deren Einhaltung sich auch die Schweiz verpflichtet hat, betreffen die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Report), die Kriterien zur Besteuerung von Immaterialgütern (IP-Boxen), den spontanen Informationsaustauch über Rulings, den Zugang zum Verständigungsverfahren zur Streitbeilegung und die Aufnahme von Missbrauchsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen. Die aktuelle USR III sieht eine standardkonforme Patentbox sowie die Aufhebung der international kritisierten Steuerregelungen bereits vor. Für den Informationsaustausch über sogenannte Rulings hat die Schweiz mit dem multila- 6/9

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