Unternehmenssteuerreform III «Ein aktuelles Thema - Vortrag für veb.ch Regionalgruppe Bern Espace Mittelland»
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- Heidi Hermann
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1 Unternehmenssteuerreform III «Ein aktuelles Thema - Vortrag für veb.ch Regionalgruppe Bern Espace Mittelland» 17. Juni 2015
2 Die Referenten Martin Huber Telefon: Senior Manager, Business Tax Services lic. iur. Universität Bern (2003), LL.M. Taxation (2010), Autor beim Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz Band 1 und 2, Dozent an der Akademie der Treuhand-Kammer und der Höheren Fachschule für Wirtschaft Bern Simon Krähenbühl Telefon: simon.kraehenbuehl@ch.ey.com Manager, Transaction Tax MLaw, Universität Bern (2010); LL.M. Taxation (2013) Umfassende Erfahrung im nationalen und internationalen Steuerrecht, Umstrukturierungen, Steuererleichterungen bei Ansiedlungs- und/oder Ausbauprojekten, Expatriates- Besteuerung Sprachen: Deutsch, Französisch, Englisch Umfangreiche Erfahrung im nationalen und internationalen Steuerrecht; Hauptbereiche: Steuerliche Due Diligence Prüfungen, Umstrukturierungen, Strukturierungen, etc. Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch Seite 2
3 Unternehmenssteuerreform III sowie Automatischer Informationenaustausch Einführung - vorgeschlagene Massnahmen in der Botschaft vom 5. Juni 2015 Zeitplan Patentbox Output-Förderung F&E Super-Abzug Input-Förderung Step up Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Teilbesteuerungsverfahren Automatischer Informationenaustausch Seite 3
4 Einführung Vorgeschlagene Massnahmen in der Botschaft vom 5. Juni 2015 USR III vor Vernehmlassungsverfahren Abschaffung der kantonalen Steuerstatus Aufhebung der Praxis zu Swiss Finance Branch und Prinzipalbesteuerung Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III Bund Kanton Abschaffung der kantonalen Steuerstatus - X Aufhebung der Praxis zu Swiss Finance Branch und Prinzipalbesteuerung X X Lizenzbox Patentbox Nexus Ansatz (Output Förderung) - X Zinsbereinigte Gewinnsteuer - F + E Super-Abzug (Input Förderung) - X Step up Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital - - (Parlamentarische Vorstösse in Gang) Step up Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven (Sondersteuersatz oder 2-Satzlösung) Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren Pauschale Steueranrechnung für Betriebsstätten (Motion Pelli ) Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital X X X X X X - Seite 4
5 Einführung Vorgeschlagene Massnahmen in der Botschaft vom 5. Juni 2015 USR III vor Vernehmlassungsverfahren Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III Bund Kanton Anpassungen beim Beteiligungsabzug Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften Anpassungen bei der Verlustverrechnung Seite 5
6 Unternehmenssteuerreform III Übersicht Zeitlicher Rahmen für die rechtliche Umsetzung 5. Juni 2015 Mitte Parlamentarischer Prozess & Beratung WAK-NR / WAK-SR Nationalrat / Ständerat Publikation des Gesetzes im Bundesblatt Zeit bis zum nächsten Januar Inkrafttreten Überführung in kantonales Recht (innerhalb von 2 Jahren) Zeitplan nach Botschaft 5. Juni Parlamentarischer Prozess & Beratung WAK-NR / WAK-SR Nationalrat / Ständerat Publikation des Gesetzes im Bundesblatt Inkrafttreten Gesetzesbotschaft Referendumsfrist von 100 Tagen Mögliche Volksabstimmung Zeit bis zum nächsten Januar Gesetzesbotschaft Volksabstimmung Überführung in kantonales Recht (innerhalb von 2 Jahren) Zeitplan mit Referendum Seite 6
7 Patentbox Output Förderung Grundlagen Steuersubjekt Juristische Personen Personengesellschaften Selbständige Erwerbstätige Definition des qualifizierenden IP s Registrierte Patente & ergänzende Schutzzertifikate Erstanmelderschutz gemäss Art. 12 des Heilmittelgesetzes Grundsätzlicher Bezug zu lokaler Entwicklung notwendig Nicht-qualifizierendes IP Marken & Trademarks Designs Geschäftsgeheimnisse Patentierbare Erfindungen In Diskussion ja nach Ausgang OECD BEPS- Aktionsplan Software Abgelaufene Patente Patente für Prozesse Patentierbares IP Modifizierter Nexus-Ansatz F&E Aktivitäten ausgeführt durch: Schweizer Patentbox selbst Nahestehende Person in der Schweiz (Auftragsforschung) Drittpartei (Auftragsforschung) Anpassungen bei der Kapitalsteuer Alternativ: Massnahmen einer Entlastung für das Eigenkapital im Zusammenhang mit Patenten sowie mit Beteiligungen Seite 7
8 Patentbox Output Förderung Ermittlung des gesamten IP Ertrages Berechnung des qualifizierenden Ertrages: Indirekte Berechnung «Residual Ansatz» - Nexus Ansatz Gesamter IP Ertrag Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP Up-lift 30% Patentbox Ertrag > 10% Ordentlicher Gewinnsteuertarif Gesamter IP Ertrag: «Top-down» Ansatz Gesamtgewinn./. Finanzergebnis./. Handelsergebnis ohne Bezug zu IP./. Gewinnanteil für Routinefunktionen./. Gewinnanteil für Marketing-IP0 IP-Ertrag im Produktpreis enthalten Netto Lizenzertrag Seite 8
9 Patentbox Output Förderung Ermittlung der qualifizierenden Aufwände Berechnung des qualifizierenden Ertrages: Indirekte Berechnung «Residual Ansatz» - Nexus Ansatz Gesamter IP Ertrag Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP Up-lift 30% Patentbox Ertrag > 10% Ordentlicher Gewinnsteuertarif Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP: Vom Steuerzahler selbst getragene zulässige Kosten Zulässige Kosten durch Auslagerung an inländische Nahestehende Zulässige Kosten durch Auslagerung an in/ausländische Dritte Seite 9
10 Patentbox Output Förderung Ermittlung der Gesamtaufwände Berechnung des qualifizierenden Ertrages: Indirekte Berechnung «Residual Ansatz» - Nexus Ansatz Gesamter IP Ertrag Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP Up-lift 30% Patentbox Ertrag > 10% Ordentlicher Gewinnsteuertarif Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP: Zulässige getragene Kosten zur Entwicklung des Immaterialguts (In- und Ausland) Nicht zulässige getragene Kosten zur Entwicklung des Immaterialguts inklusive Auslagerungs- und Akquisitionskosten Seite 10
11 Patentbox Output Förderung Ermittlung des Up-lift (1/2) Berechnung des qualifizierenden Ertrages: Indirekte Berechnung «Residual Ansatz» - Nexus Ansatz Gesamter IP Ertrag Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP Up-lift 30% Patentbox Ertrag > 10% Ordentlicher Gewinnsteuertarif Up-lift: Getragene Auslagerungs- und Akquisitionskosten Bis zu 30% der zulässigen getragenen Kosten (Qualifizierende (schweizerische) Aufwände zur Entwicklung des IP) Auf ausländische F&E Aufwände Seite 11
12 Patentbox Output Förderung Ermittlung des Up-lift (2/2) Up-lift In der Schweiz ansässige Gesellschaft Qualifizierende Aufwände im Zusammenhang mit der Entwicklung von IP Maximaler Up-lift (200 x 30%) Qualifizierende Aufwände im Zusammenhang mit der Entwicklung von IP Maximaler Up-lift (200 x 30%) F&E Aufwände von verbundenen / ausl. Ges. IP Akquisition Total Maximaler Up-lift (100) 60 F&E Aufwände von verbundenen / ausl. Ges. IP Akquisition Total Maximaler Up-lift (60) Qualifizierende Aufwände 260 Qualifizierende Aufwände 235 Swiss Co Swiss F&E Ausland F&E + max. 30% Drittpartei F&E Drittpartei F&E CH ROW Seite 12
13 Patentbox Output Förderung Ermittlung des Patentboxertrages Berechnung des qualifizierenden Ertrages: Indirekte Berechnung «Residual Ansatz» - Nexus Ansatz Gesamter IP Ertrag Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP Up-lift 30% Patentbox Ertrag > 10% Ordentlicher Gewinnsteuertarif Patentbox Ertrag: Patentbox ist nur auf kantonaler Stufe anwendbar Zwingend für die Kantone Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes Anwendbar für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und selbständig Erwerbstätige auf freiwilliger Basis! Seite 13
14 Patentbox Output Förderung Reduktion der Bemessungsgrundlage Berechnung des qualifizierenden Ertrages: Indirekte Berechnung «Residual Ansatz» - Nexus Ansatz Gesamter IP Ertrag Qualifizierende Aufwände zur Entwicklung des IP Gesamtaufwände zur Entwicklung des IP Up-lift 30% Patentbox Ertrag > 10% Ordentlicher Gewinnsteuertarif Reduktion des steuerbaren Gewinns: Maximale Reduktion von 90% Kanton bestimmt die Höhe der Reduktion Effektiver Steuersatz = rund 10% Seite 14
15 F&E-Super-Abzug Input-Förderung Geltendes Recht und vorgeschlagene Schweizer Lösung Geltendes Recht Vorgeschlagene Schweizer Lösung Rückstellung für künftige F&E-Aufträge an Dritte Für Bund und Kanton Maximal 10% des steuerbaren Gewinns ABER: begrenzt auf max. CHF 1 Million F&E Super -Abzug (>100%) Optional für die Kantone nicht für die Bundessteuer vorgesehen Kantone bestimmen die qualifizierenden F&E-Aufwände Kantone bestimmen das Ausmass des F&E- Abzuges Abzugsfähigkeit nur für Auftragsgeber Rückstellungslösung Aufwandslösung Nexus mit lokaler F&E notwendig Seite 15
16 Steuersystematischer Übergang Lösungsansatz vom Juni 2015 Step Up - Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Unterscheidung zwischen: (1) Wegfall der kantonalen Steuerstati (2) Zu- und Wegzug Seite 16
17 Steuersystematischer Übergang Lösungsansatz vom Juni 2015 Wegfall kant. Steuerstati Vorschlag vom Juni 2015 Modell mit 2 Steuersätzen ( Sondersatzlösung ) für Ar. 28 StHG 1. Berechnung und Geltendmachung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Aufgabe der privilegierten Besteuerung 2. Prüfung und Festsetzung dieser stillen Reserven in einer anfechtbaren Feststellungsverfügung 3. Aufteilung des Jahresgewinns und Anwendung von zwei unterschiedlichen Steuersätzen während einer Übergangsperiode von maximal 5 Jahren Ordentlicher Steuersatz für Gewinne, die auch früher ordentlich besteuert worden wären Gesonderte bzw. tiefere Besteuerung von Gewinnen, die auf der Realisation von vorbestehenden stillen Reserven basieren Keine Aktivierung eines DTAs, da keine steuerliche Aufwertung! Praktische Anwendung der gewinnsteuerneutralen Aufwertung und der Sondersatzlösung Sondersatzlösung einzig anwendbar mit Bezug auf die heutigen Steuerprivilegien (Art. 28 StHG) Anwendung für die Kantone vorgeschrieben (Art. 78g StHG) Seite 17
18 Step Up Wegfall der kantonalen Steuerstati Beispiel 1 Step up potentiell 800 ordentlich besteuert reduziert besteuert Jahre Total = 850 Massgebende stille Reserven werden bei zukünftiger Realisation (?) zu einem gesonderten Steuersatz besteuert Diese stillen Reserven werden vor Übergang nach allgemein anerkannten Bewertungsregeln festgelegt - Feststellungsverfügung Alles über den massgebend stillen Reserven wird ordentlich besteuert Seite 18
19 Step Up Wegfall der kantonalen Steuerstati Beispiel 2 Step up potentiell reduziert besteuert Jahre Total = 750 Bei nicht voller Ausnützung des Step Ups verfällt nach 5 Jahren die Möglichkeit zur reduzierten Besteuerung Ab dem 5. Jahr wird ordentlich besteuert Seite 19
20 Steuersystematischer Übergang Lösungsansatz vom Juni 2015 Aufdeckung bei Zu- oder Wegzug Vorschlag vom Juni 2015 Aufdeckung stiller Reserven bei Zu- oder Wegzug 1. Aufwertung von Goodwill in Steuerbilanz 2. Keine Aufwertung in Handelsbilanz erforderlich 3. Abschreibung des Goodwills über 10 Jahre 4. Achtung neu Wegzugbesteuerung auch bei Funktionsverlagerungen ins Ausland! Seite 20
21 Teilbesteuerungsverfahren Grundlagen Ziel dieser Anpassung ist: eine Vereinheitlichung der zwei vormaligen Systeme (Teilsatzverfahren vs. Teilbesteuerungsverfahren) eine obligatorische Einführung auf Kantonsebene Entlastung nur noch für Bemessungsgrundlage möglich Steuerbefreiung auf 30% begrenzt Diese Anpassungen werden zu Mehreinnahmen führen und sind als Gegenfinanzierung anderer Anpassungen angedacht Aufgrund des eindeutigen Vernehmlassungsergebnisses wird die Mindestbeteiligungsquote von 10 % beibehalten Art. 7 Abs. 1 StHG Seite 21
22 Automatischer Informationsaustausch Grundlagen Amtshilfeübereinkommen der G20 und der OECD als zukünftiger Standard. 3 Formen des Informationsaustausches: Informationsaustausch auf Ersuchen (wie in aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen) Spontaner Informationsaustausch (spontane Übermittlung von Daten, welche für eine andere Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens von Interesse sein könnten) Automatischer Informationsaustausch "AIA" (z.b. automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten) Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet Seite 22
23 Automatischer Informationsaustausch Umsetzung AIA muss in bilateralen oder multilateralen Abkommen umgesetzt werden 3. März 2015: Erstes AIA-Abkommen der Schweiz wird mit Australien unterzeichnet 27. Mai 2015: Schweiz unterzeichnet AIA-Abkommen mit der EU (in Kraft ab 1. Januar 2017) Ersetzt geltendes Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz sammelt (Finanz-)Daten ab 2017 Erster AIA ab 2018 geplant Seite 23
24 Automatischer Informationsaustausch Würdigung Offene Fragen bei Umsetzung (Auswahl): Umfang der spontanen Datenlieferung? Rechtliches Gehör/Beschwerderecht? Verwendung der vom Ausland erhaltenen Daten? Aufgrund der anstehenden Umsetzung des neuen Standards besteht bereits jetzt für international tätige Unternehmen Handlungsbedarf: Review bestehender Rulings auf allfälligen Anpassungsbedarf Prüfen von Steuerrisiken in bestehender Struktur (z.b. Konformität mit Rulings, aggressive Steuerplanung) Sind Sie bereit für eine Steuerprüfung? Seite 24
25 Fragen und Diskussion Seite 25
26 Disclaimer Copyright Copyright: Ernst & Young AG - All Rights Reserved. Assurance Tax Transactions Advisory About Ernst & Young Ernst & Young is a global leader in assurance, tax, transaction and advisory services. Worldwide, our 167,000 people are united by our shared values and an unwavering commitment to quality. We make a difference by helping our people, our clients and our wider communities achieve their potential. Ernst & Young refers to the global organization of member firms of Ernst & Young Global Limited, each of which is a separate legal entity. Ernst & Young Global Limited, a UK company limited by guarantee, does not provide services to clients. For more information about our organization, please visit EYGM Limited. All Rights Reserved. FEA no. as applicable This publication contains information in summary form and is therefore intended for general guidance only. It is not intended to be a substitute for detailed research or the exercise of professional judgment. Neither EYGM Ltd. nor any other member of the global Ernst & Young organization can accept any responsibility for loss occasioned to any person acting or refraining from action as a result of any material in this publication. On any specific matter, reference should be made to the appropriate advisor. Seite Juni 2015 Unternehmenssteuerreform III
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