Beschlussvorlage an die Stadtverordnetenversammlung

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1 Stadt Brandenburg an der Havel Der Oberbürgermeister Vorlagen Nr.: 057/2018 FB V/32 FG Zulassungswesen und öffentliche Ordnung Fachbereich u. Dienststelle Datum: zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Beschlussvorlage an die Stadtverordnetenversammlung Betreff: Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz Beratungsfolge: Datum Gremium Ausschuss für Umwelt, Recht, Ordnung und Petitionen Ausschuss für Finanzen und Liegenschaften Hauptausschuss Stadtverordnetenversammlung Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel beschließt die Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz L 001/

2 Eingangs- und Sichtvermerke Entwurfsverfasser/-in Frau Baumann Fachbereichsleiter/-inHerr Scharf Beginn des Umlaufs Beteiligung Ortsvorsteher/in Ortsbeirat von Ortsteil Oberbürgermeister / Organisation, Personal, Schule und Sport Bürgermeister / Finanzen, Beteiligungen und ADV / Stadtplanung / Bauen und Umwelt Beigeordneter für Kultur / Jugend, Soziales und Gesundheit Beigeordneter für Ordnung und Sicherheit Oberbürgermeister Bürgermeister Beigeordneter Beigeordneter Stabsbereich OBM / Fachbereich Stabsbereich BM / Fachbereich Fachbereich Fachbereich Oberbürgermeister Kämmerer Fachgruppe Rechtsamt / Büro SVV Fachgruppe Rechtsamt / Büro SVV - 2 -

3 Anlagen: Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I, S. 286) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S.174) und dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) vom 21. Okt (BGBl. I, S.2372) i. V. m. 1 Abs. 2 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV) vom jeweils in der bei Beschluss dieser Satzung geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel in der Sitzung vom folgende Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz beschlossen: 1 Anwendungsbereich (1) Für Amtshandlungen der Stadt Brandenburg an der Havel nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG), die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden Verwaltungsgebühren erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Gebührenschuldende (1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch diese unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Gebühren ist nach dem Gebührenverzeichnis zu bemessen, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln, nach den in Betracht kommenden Tatbeständen des Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Sieht das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Verwaltungsgebühren nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen sind, so ist hierbei der notwendige Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Gebühren, für die das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vorsieht, sind auf volle Euro festzusetzen

4 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Die Gebühren werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig, es sei denn, sie werden gesondert durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben, welcher eine andere Fälligkeit festlegt. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden. 5 Auslagen (1) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung stehen, sind zu ersetzen. (2) Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Gebührensatzung entsprechend. 6 Inkrafttreten Die Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Brandenburg an der Havel, den Steffen Scheller Oberbürgermeister Anlage zu 1 Abs. 1

5 Gebührenverzeichnis Nr. Amtshandlung Gebühr in 1 Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 142, ,00 ( 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. 14 Absatz 1 und 2, 15 bis 19, 24 ProstSchG) 2 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines 94,00-942,00 Prostitutionsgewerbes bei Befristung ( 12 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. 14 Absatz 1 und 2, 15 bis 19, 24 ProstSchG) 3 Bearbeitung des Antrages auf Betrieb des 94,00-471,00 Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung ( 13 Absatz 1 und 2 i. V. m. 14 Absatz 3, 15 ProstSchG) 4 Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Betriebes 35,00-188,00 des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung ( 13 Absatz 1 und 2 i. V. m. 14 Absatz 3, 15 ProstSchG 5 Bearbeitung der Anzeige der Beendigung des Betriebes des 12,00 Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung ( 13 Absatz 3 ProstSchG) 6 Einholung des Führungszeugnisses für Behörden zur 12,00 Zuverlässigkeitsprüfung der Beschäftigten ( 15 Absatz 2 Nummer 1 ProstSchG i.v. m. 25 Abs. 2 ProstSchG) 7 Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörde der 24,00 Landespolizei im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung der Beschäftigten ( 15 Absatz 2 Nummer 2 ProstSchG i.v. m. 25 Abs. 2 ProstSchG) 8 Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen ( 71,00-471,00 20 Absatz 3 bis 5 ProstSchG) 9 Bearbeiten der Anzeige zur Aufstellung von 71,00-471,00 Prostitutionsfahrzeugen ( 21 Absatz 3 bis 5 ProstSchG) 10 Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes ( 22 Satz 2 ProstSchG) 12,00 11 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche nach Ziffer 1 bis 10, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden 6,00 bis max. 50 Prozent der, für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr Finanzielle Auswirkungen: - 5 -

6 Durch die Gebührensatzung können Einnahmen in nicht abschätzbarer Höhe vereinnahmt werden. Begründung: 1. gesetzliche Grundlagen Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50 vom 27. Oktober 2016 wurde das Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Menschen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG) veröffentlicht. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II Verordnungen, Nr. 13 vom 15. Februar 2018 wurde die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgZVProstSchG) veröffentlicht, wonach der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel die Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen wurden. Das Land Brandenburg hat hinsichtlich der Kosten, die den Aufgabenträgern durch die Umsetzung dieser Gesetze entstehen, Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich, in Form von Fallpauschalen für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anmelde- und Ausweispflicht der Prostituierten sowie der Überwachung der Prostitutionsstätten vorgegeben. Diese können auf Antrag der Aufgabenträger durch das Land Brandenburg erstattet werden. Während der Gesetzgeber den Erlass einer Gebührensatzung für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Melde- und Ausweispflicht der Prostituierten ausgeschlossen hat, wurde dies für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten ausdrücklich gefordert und hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten vorgegeben, welcher am endet. Gemäß den Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg kann die Stadt Brandenburg an der Havel eine Gebührensatzung erlassen, mit welcher Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen erhoben werden können, die vom Beteiligten beantragt worden sind oder ihn begünstigen, sofern dies nicht vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde. Dem Rechnung tragend wurde die beigefügte Gebührensatzung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel vorbereitet. 2. allgemeine Erläuterungen zum Gebührenverzeichnis Das Gebührenverzeichnis der zu beschließenden Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz enthält sowohl Fest- als auch Rahmengebühren. Die einzelnen Gebühren sollen in ihrer Höhe kostendeckend sein und die, für die Amtshandlung aufzuwendenden tatsächlichen Personal-, Sach- und Allgemeinkosten berücksichtigen. Der wirtschaftliche Vorteil der Amtshandlung für den Antragsteller kann bei der Ermittlung der Gebühren nicht berücksichtigt werden. Bei den Gebührentatbeständen, die mit einer Festgebühr untersetzt sind, ist der Aufwand nicht vom Einzelfall abhängig und kann zeitlich definiert werden. Bei den Tatbeständen, für die eine Rahmengebühr vorgesehen ist, sind die Amtshandlungen vom Einzelfall abhängig und hinsichtlich des notwendigen Aufwandes stark differierend. 3. zeitlicher Aufwand für die jeweilige Amtshandlung - 6 -

7 Während die Prostitution als solche keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist der Betrieb einer Prostitutionsstätte eine anmelde- und erlaubnispflichtige, gewerbliche Tätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung, die der Gesetzgeber im Prostituiertenschutzgesetz formuliert hat, lehnen sich an die Vorgaben für bereits bestehende andere gewerberechtliche Erlaubnisverfahren, wie z. B. im Spiel- oder Gaststättenrecht an. Dementsprechend wurde bei der Erstellung des zu beschließenden Gebührenverzeichnisses davon ausgegangen, dass auch der notwendige Zeitaufwand für die jeweilige Erlaubniserteilung vergleichbar ist. Bei der Erstellung des Gebührenverzeichnisses und hier insbesondere bei der Festlegung des, für die Amtshandlung mindestens notwendigen Zeitaufwandes, wurde auf diese Erfahrungswerte zurückgegriffen. Auf umfängliche und repräsentative Erfahrungswerte hinsichtlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Aufgabenerfüllung nach dem Prostituiertenschutzgesetz kann frühestens in 1 bis 2 Jahren zurückgegriffen werden. Da das Land Brandenburg die Übernahme der Kosten mittels Fallpauschale für die, im Gebührenverzeichnis der zu beschließenden Gebührensatzung aufgeführten Amtshandlungen, jedoch nur noch bis zum gesetzlich zugesichert hat, sollte die Stadt Brandenburg an der Havel spätestens ab dem über eine eigene Gebührensatzung verfügen. 4. Ermittlung der Arbeitsplatzkosten Die Amtshandlungen werden durch Sachbearbeiter/-innen der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel im mittleren Dienst bearbeitet. Die jeweiligen durchschnittlichen Kosten der Besoldungs- und Vergütungsgruppen für diese Mitarbeiter/-innen für das Jahr 2018, wurde durch die Personalverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel ermittelt und den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt. Die Sach- und Gemeinkosten wurden entsprechend den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) im KGSt-Bericht 17/ Kosten eines Arbeitsplatzes - bei der Ermittlung der tatsächlichen Personalkosten der Stadt Brandenburg an der Havel berücksichtigt. Bei der Berechnung der Stundenwerte geht die KGSt von einer Normalarbeitszeit von 40 Std/Woche in der allgemeinen Verwaltung aus und empfiehlt einen Richtwert von 1631 Stunden für die Jahresarbeitszeit einer Arbeitskraft. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten ergeben sich für die Stadt Brandenburg an der Havel Arbeitsplatzkosten von 47,11 Euro je Stunde. 5. Ermittlung der Gebühren Für die Erstellung des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu 1 Abs. 1 der zu beschließenden Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz) waren die, für die Stadt Brandenburg an der Havel ermittelten Arbeitsplatzkosten von 47,11 Euro/Stunde, mit den jeweils für notwendig erachteten Zeitanteilen zu multiplizieren. Die so ermittelten Gebühren wurden auf volle Euro festgesetzt

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