Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken
|
|
- Annika Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken vom 21. November 2000, mit Änderung vom 12. November 2002 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg hat aufgrund des 14 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen Apothekergesetzes vom 23. September 1986 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften von Deutsche Mark auf den Euro (1. Euro-Anpassungsgesetz) vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 251), am 21. November 2000 die Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken beschlossen, die am 26. Januar 2001 von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigt wurde. Nachfolgend gibt der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg die Neufassung der Satzung einschließlich der Änderung vom 12. November 2002, genehmigt durch die Behörde für Umwelt und Gesundheit am 3. Februar 2003, bekannt: 1 Qualitätsmanagement für Apotheken (1) Ziele eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken sind - die Verbesserung der Qualität der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, - die Sicherstellung und Verbesserung der Beratungsqualität über Arzneimittel, insbesondere in der, - die Erhöhung der Arzneimittelsicherheit, auch unter dem Aspekt des Verbraucher- und Patientenschutzes, - die Einführung und Weiterentwicklung der pharmazeutischen Betreuung von Patienten, - die konsequente Weiterentwicklung einer fachlich hochstehenden Berufsausübung in heilberuflicher Verantwortung. (2) Zur Erreichung dieser Ziele sind insbesondere erforderlich: - die Dokumentation der individuellen Qualität des Apothekenbetriebs einschließlich seiner Dienstleistungen, - die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betriebsinternen Abläufe in der Apotheke unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - die Beachtung der für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, - die Beachtung vom Vorstand der Apothekerkammer Hamburg festgelegter Qualitätsleitlinien bei den pharmazeutischen Tätigkeiten (Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, Information und Beratung über Arzneimittel, pharmazeutische Dienstleistungen, Umgang mit Medizinprodukten) in der Apotheke, - Einhaltung der DIN EN ISO 9001:2000. (3) Die Teilnahme am Zertifizierungsverfahren der Apothekerkammer Hamburg ist freiwillig.
2 Seite 2 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 2 Qualitätsleitlinien Der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg legt zu den in Anlage 1 genannten Prozessen zum pharmazeutischen Bereich Qualitätsleitlinien unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bundesapothekerkammer fest und entwickelt sie fort. Diese werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. 3 Zertifizierungsstelle, Zertifizierungskommission (1) Zertifizierungsstelle ist die Apothekerkammer Hamburg. (2) Der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg beruft eine Zertifizierungskommission. Ihr müssen angehören - mindestens zwei in Qualitätsmanagement, Handbucherstellung und pharmazeutischer Praxis erfahrene Apothekerinnen oder Apotheker, - mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle. Soweit sie nicht der Kammergeschäftsstelle angehören, erhalten sie eine Vergütung, deren Höhe der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg festlegt. Der Zertifizierungskommission darf nicht angehören, wer dem Vorstand der Apothekerkammer Hamburg angehört, die Auditierung der antragstellenden Apotheke ( 4) durchführt oder an der Implementierung und/oder Fortschreibung des individuellen Qualitätsmanagementsystems der antragstellenden A- potheke mitgewirkt hat. (3) Die Zertifizierungskommission wählt ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlüsse, die Leitung und Vertretung bei ihrer Tätigkeit und die Delegierung von Befugnissen an Gremien oder Einzelpersonen geregelt werden. (4) Die Mitglieder der Zertifizierungskommission haben ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich bei allen Entscheidungen unparteiisch zu verhalten. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (5) Die Zertifizierungskommission entscheidet über Anträge auf Zertifizierung und Rezertifizierung sowie Rücknahme und Widerruf. 4 Auditorinnen und Auditoren (1) Die Apothekerkammer Hamburg bedient sich Auditorinnen und Auditoren, um in den Apotheken zu ü- berprüfen, ob das Qualitätsmanagementsystem umgesetzt wird, und um in den Apotheken sachliche Hinweise zur Weiterentwicklung und Optimierung des Qualitätsmanagementsystems zu geben. (2) Die Auditorinnen und Auditoren werden durch den Vorstand der Apothekerkammer Hamburg berufen und vertraglich zur Einhaltung der für die Auditierung festgelegten Regelungen verpflichtet. Sie müssen der Apothekerschaft angehören und über pharmazeutische Praxis für den zu auditierenden Bereich verfügen. Außerdem müssen sie Kenntnisse des Qualitätsmanagementsystems sowie seiner Überprüfung nachweisen. Der Nachweis kann durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der Apothekerkammer Hamburg organisierten Schulungsseminar oder einem gleichzusetzenden Seminar einer anderen Institution erfolgen (Anlage 2). (3) 3 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gelten für die Auditorinnen und Auditoren entsprechend. 5
3 Seite 3 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Voraussetzungen zur Zertifizierung einer Apotheke (1) Die Apotheke wird auf Antrag zertifiziert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Apothekenleiterin, der Apothekenleiter oder eine zum approbierten Personal der Apotheke gehörende Person muß an einem Seminar zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach den Regelungen dieser Satzung teilgenommen haben. Das Seminar wird entweder von der Apothekerkammer Hamburg oder einer von ihr beauftragten Institution abgehalten. 2. In der Apotheke muß ein Handbuch erarbeitet werden, das individuell für die Apotheke Prozesse von Betriebs- und Handlungsabläufen beschreibt. Es muß mindestens die Beschreibung der in Anlage 1 festgelegten Prozesse enthalten. Der Vorstand entwickelt die Anlage unter besonderer Berücksichtigung der in 1 Absatz 1 genannten Ziele fort. Qualitätsleitlinien sind bei der Beschreibung zu berücksichtigen, soweit der Vorstand sie für Prozesse festgelegt hat. Nachweise über Qualifikationen der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters oder des Personals der Apotheke sind zu dokumentieren, soweit sie in Anlage 1 vorgeschrieben sind. Für die Entscheidung über die Zertifizierung und die Rezertifizierung ist jeweils der Stand der Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. 3. Das von der Apotheke erstellte Handbuch muß von der Zertifizierungskommission anerkannt worden sein. 4. Eine Auditorin oder ein Auditor muß im Auftrag der Apothekerkammer Hamburg die Apotheke begangen und der Zertifizierungskommission bestätigt haben, daß die Apotheke ein Qualitätsmanagementsystem nach den Vorschriften dieser Satzung eingeführt hat und die im Handbuch niedergelegten Regelungen anwendet. (2) Der Antrag auf Zertifizierung ist schriftlich unter Beifügung einer Kopie des Handbuches gemäß Absatz 1 Nummer 2 an die Apothekerkammer Hamburg zu richten. Außerdem ist in dem Antrag die Person zu benennen, die für die Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems und für das jährliche interne Audit im Sinne von 6 Absatz 3 Nummer 2 verantwortlich ist. 6 Zertifizierungsverfahren, Rezertifizierung (1) Wenn die Voraussetzungen nach 5 erfüllt sind, stellt die Apothekerkammer Hamburg der Apotheke ein Zertifikat aus, in der ihr bescheinigt wird, daß - sie ein apothekenspezifisches Qualitätsmanagementsystem aufgebaut und eingeführt hat und dieses in der täglichen Apothekenpraxis anwendet. - ihr Qualitätsmanagementsystem den von der Bundesapothekerkammer entwickelten Maßstäben an ein Qualitätsmanagementsystem deutscher Apotheken genügt. Das Zertifikat berechtigt diese Apotheke, ein vom Vorstand der Apothekerkammer Hamburg festgelegtes Zeichen zu führen. (2) Die Zertifizierung gilt für die Dauer von 3 Jahren. (3) Die Apotheke wird auf Antrag jeweils erneut für 3 Jahre rezertifiziert, wenn 1. das Handbuch den zur Zeit der Antragstellung auf Rezertifizierung geltenden Anforderungen entspricht und die Prozeßbeschreibungen entsprechend der Qualitätsleitlinien aktualisiert wurden, 2. eine Auditorin oder ein Auditor im Auftrag der Apothekerkammer Hamburg erneut die Apotheke begangen hat und bescheinigt, daß die Apotheke die im Handbuch niedergelegten Regelungen an-
4 Seite 4 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken wendet sowie der im Betrieb für die Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems Verantwortliche einmal jährlich eine entsprechende Prüfung vorgenommen und dokumentiert hat und 3. vom Vorstand der Apothekerkammer Hamburg anerkannte Fortbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang besucht wurden. 7 Rücknahme, Widerruf, Rechtsmittel (1) Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung richten sich nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Zertifizierung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Apotheke ungenügend über das Handbuch informiert sind, die internen Überprüfungen nicht durchgeführt worden sind oder offenkundig wird, daß im Handbuch aufgeführte Prozesse nicht umgesetzt werden. Vor der Entscheidung ist die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter zu hören. Vor dem Widerruf soll eine erneute Begehung der Apotheke durch eine Auditorin oder einen Auditor im Auftrag der Apothekerkammer Hamburg erfolgen. (2) Gegen Entscheidungen der Zertifizierungskommission kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Apothekerkammer Hamburg. 8 Gebühren Für das Zertifizierungsverfahren werden Gebühren erhoben. Das Gebührengesetz vom 5. März 1986, einschließlich seiner Anlage, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Rundschreiben der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.*) Ausgefertigt, Hamburg, 17. Februar 2003 Dr. H.-J. Gelberg Präsident der Apothekerkammer Hamburg *) Die Satzungsänderung vom 12. November 2002 wurde mit Rundschreiben II/2003 vom 27. Februar 2003 bekannt gemacht und ist folglich am 28. Februar 2003 in Kraft getreten.
5 Seite 5 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Anlage 1: Minimalanforderungen des Qualitätsmanagementhandbuches Änderung laut Vorstandsbeschluss vom Handbuchinhalte für öffentliche Apotheken Fakultative Prozesse werden verpflichtend, wenn der entsprechende Vorgang in der Apotheke durchgeführt wird. F fakultativer Prozess P Pflichtinhalt F P 1. LEITBILD DER APOTHEKE 1.1 Verpflichtungserklärung 1.2 Unternehmensphilosophie 1.3 Unternehmensziele 2. TEAMORGANISATION 2.1 Verantwortlichkeiten und Vertretung 2.2 Qualitätsmanagementbeauftragter 2.3 Interne Kommunikation inkl. Anlagen zur Infotafel und Teamablage 2.4 Interne Fortbildung 2.5 Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter 2.6 Mitarbeitergespräche Ausbildung Pharmaziepraktikanten Ausbildung PTA-Praktikanten Ausbildung PKA Ausbildung Famulanten Ausbildung Schulpraktikanten 2.8 Weiterbildung 3. BETRIEBSORGANISATION 3.1 Terminplanung in der Apotheke 3.2 Einordnen der Prozesse in eine Gliederung 3.3 Prozesserstellung 3.4 Prozessänderung 3.5 Kundenkontakt 3.6 Kundenreaktionen 3.7 Umgang mit Fehlern und Verbesserungsvorschlägen in der Apotheke 3.8 Lieferantenzulassung und bewertung 3.9 Internes Audit 3.10 Qualitätsmanagementbewertung 4. PHARMAZEUTISCHER BEREICH 4.1 PHARMAZEUTISCHER BEREICH BERATUNG NR. BEZEICHNUNG
6 Seite 6 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F Arzneimittelinformation in der Apotheke Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln inkl. 1 Anlage zu den pharmazeutischen Beurteilungskriterien Indikationsgebiet 1 im Rahmen der Indikationsgebiet 2 im Rahmen der Indikationsgebiet 3 im Rahmen der Indikationsgebiet 4 im Rahmen der Indikationsgebiet 5 im Rahmen der Indikationsgebiet 6 im Rahmen der Indikationsgebiet 7 im Rahmen der Indikationsgebiet 8 im Rahmen der Indikationsgebiet 9 im Rahmen der Indikationsgebiet 10 im Rahmen der Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung Pharmazeutische Betreuung von Asthmapatienten Ernährungsberatung in der Apotheke 4.2 PHARMAZEUTISCHER BEREICH HERSTELLUNG Herstellung und Prüfung der nichtsterilen Rezeptur- und Defekturarzneimittel inkl. Anlage Hygieneplan Wasser als Ausgangsstoff zur rezeptur- und defekturmäßigen Herstellung Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge Aseptische Herstellung und Prüfung von Parenteralia mit toxischem Potential Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches Potential P NR. BEZEICHNUNG
7 Seite 7 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 4.3 PHARMAZEUTISCHER BEREICH PRÜFUNG Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel Prüfung des Wareneingangs Prüfung der Fertigarzneimittel Verfalldatenkontrolle Prüfgeräte in der Apotheke 4.4 PHARMAZEUTISCHER BEREICH ABGABE Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Importarzneimittel Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Betäubungsmittel Dokumentationspflichtige Arzneimittel nach Transfusionsgesetz Dokumentationspflichtige Arzneimittel Tierarzneimittel Sprechstundenbedarfsbelieferung Heimversorgung Kontrollierte Substitutionsmittelabgabe Versand von Arzneimitteln aus der Apotheke Rezeptsammelstelle 4.5 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTEL- RISIKEN Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 4.6 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - DIENSTLEISTUNGEN F P NR. BEZEICHNUNG physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung von Blutun- tersuchungen Kundenkarte Vermietung von Geräten Reparatur von Geräten SONSTIGES Sammlung von Fortbildungsnachweisen Hinweis auf das Adress- und Nummernregister
8 Seite 8 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 2. Handbuchinhalte für KH-versorgende Apotheken Fakultative Prozesse werden verpflichtend, wenn der entsprechende Vorgang in der Apotheke durchgeführt wird. F fakultativer Prozess P Pflichtinhalt F P 1. LEITBILD DER APOTHEKE 1.1 Verpflichtungserklärung 1.2 Unternehmensphilosophie 1.3 Unternehmensziele 2. TEAMORGANISATION 2.1 Verantwortlichkeiten und Vertretung 2.2 Qualitätsmanagementbeauftragter 2.3 Interne Kommunikation inkl. Anlagen zur Infotafel und Teamablage 2.4 Interne Fortbildung 2.5 Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter 2.6 Mitarbeitergespräche Ausbildung Pharmaziepraktikanten Ausbildung PTA-Praktikanten Ausbildung PKA Ausbildung Famulanten Ausbildung Schulpraktikanten 2.8 Weiterbildung 3. BETRIEBSORGANISATION 3.1 Terminplanung in der Apotheke 3.2 Einordnen der Prozesse in eine Gliederung 3.3 Prozesserstellung 3.4 Prozessänderung 3.5 Kundenkontakt 3.6 Kundenreaktionen 3.7 Umgang mit Fehlern und Verbesserungsvorschlägen in der Apotheke 3.8 Lieferantenzulassung und bewertung 3.9 Internes Audit 3.10 Qualitätsmanagementbewertung 4. PHARMAZEUTISCHER BEREICH 4.1 PHARMAZEUTISCHER BEREICH BERATUNG Arzneimittelinformation in der Apotheke Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Selbstmedika- tion inkl. 1 Anlage zu den pharmazeutischen Beurteilungskriterien Indikationsgebiet 1 im Rahmen der NR. BEZEICHNUNG
9 Seite 9 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F P Indikationsgebiet 2 im Rahmen der Indikationsgebiet 3 im Rahmen der Indikationsgebiet 4 im Rahmen der Indikationsgebiet 5 im Rahmen der Indikationsgebiet 6 im Rahmen der Indikationsgebiet 7 im Rahmen der Indikationsgebiet 8 im Rahmen der Indikationsgebiet 9 im Rahmen der Indikationsgebiet 10 im Rahmen der Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung im Rahmen der pharmazeutischen Betreuung Pharmazeutische Betreuung von Asthmapatienten Ernährungsberatung in der Apotheke 4.2 PHARMAZEUTISCHER BEREICH HERSTELLUNG Herstellung und Prüfung der nichtsterilen Rezeptur- und Defekturarzneimittel inkl. Anlage Hygieneplan Wasser als Ausgangsstoff zur rezepturund defekturmäßigen Herstellung Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge Aseptische Herstellung und Prüfung von Parenteralia mit toxischem Potential Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches Potential 4.3 PHARMAZEUTISCHER BEREICH PRÜFUNG Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel Prüfung des Wareneingangs Prüfung der Fertigarzneimittel Verfalldatenkontrolle Prüfgeräte in der Apotheke 4.4 PHARMAZEUTISCHER BEREICH ABGABE Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Importarzneimittel NR. BEZEICHNUNG
10 Seite 10 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F Dokumentationspflichtige Arzneimittel - Betäubungsmittel Dokumentationspflichtige Arzneimittel nach Transfusionsgesetz Dokumentationspflichtige Arzneimittel Tierarzneimittel Sprechstundenbedarfsbelieferung Heimversorgung Kontrollierte Substitutionsmittelabgabe Versand von Arzneimitteln aus der Apotheke Rezeptsammelstelle Belieferung von Rettungsdiensten 4.5 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTELRI- SIKEN Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 4.6 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - DIENSTLEISTUNGEN P NR. BEZEICHNUNG physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung von Blutuntersu- chungen Kundenkarte Vermietung von Geräten Reparatur von Geräten 5. SPEZIFISCHE PROZESSE FÜR DIE KRANKENHAUSVERSORGUNG 5.1 KRANKENHAUSVERSORGUNG - BERATUNG Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Arzneimitteln Arzneimittelkommissionssitzungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung) Pharmazeutische Beurteilungskriterien für Fertigarzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen in der Klinik Kundenkontakt (Regelungen zu Rundschreiben für das Krankenhaus) Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Medizinprodukten Mitarbeit in weiteren Kommissionen, z. B. Hygiene-, Transfusions-, Medizinproduktekommission 5.2 KRANKENHAUSVERSORGUNG - PRÜFUNG Stationsbegehungen (Kontrolle der Arzneimittel und Medizinprodukte)
11 Seite 11 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Prüfung von Arzneimittel- und Medizinprodukterückgaben von den Stationen und Funktionsabteilungen an die Apotheke Prüfung des Wareneingangs (Krankenhausware) Prüfung von Fertigarzneimitteln (Krankenhausware) Verfalldatenkontrolle (Warenlager der Krankenhausware) 5.3 KRANKENHAUSVERSORGUNG - ABGABE Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Arzneimitteln (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) Regelungen zum Notfall-Depot im Krankenhaus Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Medizinprodukten (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) 5.4 KRANKENHAUSVERSORGUNG - DIENSTLEISTUNGEN Klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen F P NR. BEZEICHNUNG o Intensivierte Beratungsangebote z. B. Teilnahme an Visiten enterale / parenterale Ernährung onkologische Beratung Beratungen zum therapeutischen Drugmonitoring o Intensivierte pharmazeutische Betreuung z. B. Apotheker / PTA auf der Station Wundmanagement 5.5 KRANKENHAUSVERSORGUNG MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTEL- UND MEDIZINPRODUKTERISIKEN Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke im Rahmen der Krankenhausversorgung SONSTIGES Hinweis auf das Adress- und Nummernregister
12 Seite 12 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken 3. Handbuchinhalte für Krankenhausapotheken Fakultative Prozesse werden verpflichtend, wenn der entsprechende Vorgang in der Apotheke durchgeführt wird. F fakultativer Prozess P Pflichtinhalt F P 1. LEITBILD DER APOTHEKE 1.1 Verpflichtungserklärung 1.2 Unternehmensphilosophie 1.3 Unternehmensziele 2. TEAMORGANISATION 2.1 Verantwortlichkeiten und Vertretung 2.2 Qualitätsmanagementbeauftragter 2.3 Interne Kommunikation inkl. Anlagen zur Infotafel und Teamablage 2.4 Interne Fortbildung 2.5 Arbeitsbeginn neuer Mitarbeiter 2.6 Mitarbeitergespräche Ausbildung Pharmaziepraktikanten Ausbildung PTA-Praktikanten Ausbildung PKA Ausbildung Famulanten Ausbildung Schulpraktikanten 2.8 Weiterbildung 3. BETRIEBSORGANISATION 3.1 Terminplanung in der Apotheke 3.2 Einordnen der Prozesse in eine Gliederung 3.3 Prozesserstellung 3.4 Prozessänderung 3.5 Kundenkontakt 3.6 Kundenreaktionen 3.7 Umgang mit Fehlern und Verbesserungsvorschlägen in der Apotheke 3.8 Lieferantenzulassung und bewertung 3.9 Internes Audit 3.10 Qualitätsmanagementbewertung 4. PHARMAZEUTISCHER BEREICH 4.1 PHARMAZEUTISCHER BEREICH BERATUNG Arzneimittelinformation in der Apotheke Information und Beratung bei der Abgabe von Arzneimitteln inkl. 1 Anlage zu den pharmazeutischen Beurteilungskriterien Indikationsgebiet 1 im Rahmen der Indikationsgebiet 2 im Rahmen der NR. BEZEICHNUNG
13 Seite 13 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Indikationsgebiet 3 im Rahmen der Indikationsgebiet 4 im Rahmen der Indikationsgebiet 5 im Rahmen der 4.2 PHARMAZEUTISCHER BEREICH HERSTELLUNG Herstellung und Prüfung der nichtsterilen Rezeptur- und Defekturarzneimittel Inkl. Anlage Hygieneplan Wasser als Ausgangsstoff zur rezeptur- und defekturmäßigen Herstellung Herstellung der Zubereitungen zur Anwendung am Auge Aseptische Herstellung und Prüfung von Parenteralia mit toxischem Potential Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches Potential 4.3 PHARMAZEUTISCHER BEREICH PRÜFUNG Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe Prüfung und Lagerung der Primärpackmittel Prüfung des Wareneingangs Prüfung der Fertigarzneimittel Verfalldatenkontrolle Prüfgeräte in der Apotheke 4.4 PHARMAZEUTISCHER BEREICH ABGABE Dokumentationspflichtige Arzneimittel Importarzneimittel Dokumentationspflichtige Arzneimittel Betäubungsmittel Dokumentationspflichtige Arzneimittel nach Transfusionsgesetz Kontrollierte Substitutionsmittelabgabe Belieferung von Rettungsdiensten 4.5 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - MAßNAHMEN BEI ARZNEIMITTELRI- SIKEN Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke 4.6 PHARMAZEUTISCHER BEREICH - DIENSTLEISTUNGEN F P NR. BEZEICHNUNG
14 Seite 14 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken F P NR. BEZEICHNUNG physiologisch-chemische Untersuchungen Durchführung von Blutuntersuchungen 5. SPEZIFISCHE PROZESSE FÜR DIE KRANKENHAUSVERSORGUNG 5.1 KRANKENHAUSVERSORGUNG - BERATUNG Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Arzneimitteln Arzneimittelkommissionssitzungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung) Pharmazeutische Beurteilungskriterien für Fertigarzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen in der Klinik Beratung von Ärzten und Pflegepersonal zu Medizinprodukten Mitarbeit in weiteren Kommissionen, z. B. Hygiene-, Transfusions-, Medizinproduktekommission 5.2 KRANKENHAUSVERSORGUNG - PRÜFUNG Stationsbegehungen (Kontrolle der Arzneimittel und Medizinprodukte) Prüfung von Arzneimittel- und Medizinprodukterückgaben von den Stationen und Funktionsabteilungen an die Apotheke 5.3 KRANKENHAUSVERSORGUNG - ABGABE Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Arzneimitteln (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) Regelungen zum Notfall-Depot im Krankenhaus Belieferung der Stationen und Funktionsabteilungen mit Medizinprodukten (inkl. Regelungen zu Sonderbestellungen) 5.4 KRANKENHAUSVERSORGUNG - DIENSTLEISTUNGEN
15 Seite 15 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen o Intensivierte Beratungsangebote z. B. Teilnahme an Visiten enterale / parenterale Ernährung onkologische Beratung Beratungen zum therapeutischen Drugmonitoring o Intensivierte pharmazeutische Betreuung z. B. Apotheker / PTA auf der Station Wundmanagement SONSTIGES Hinweis auf das Adress- und Nummernregister F P NR. BEZEICHNUNG
16 Seite 16 von 16 der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken Anlage 2: Anforderungen an Auditorinnen und Auditoren Das Seminar zur Schulung der Auditorinnen und Auditoren muss Wissen im Bereich der Information zu Qualitätsmanagementsystemen, Durchführung der Überprüfung, Ergebnisdokumentation, Kommunikation, vermitteln. Im Einzelnen sind dies zum Bereich Information zu Qualitätsmanagementsystemen: Notwendige Kenntnisse zu Qualitätsmanagement und Qualitätsmanagementsystemen TQM (Total Quality Management) als Ziel Synonyme Begriffe und andere Systeme Zertifizierungsablauf Parameter zur Umsetzungsbeurteilung Bedeutung von Stellenbeschreibungen und Unternehmenszielen Unverzichtbare QMS-Bestandteile Erfahrungen aus anderen Anwendungsbereichen Durchführung der Überprüfung: Kenntnisse über die notwendigen Normen wie DIN EN ISO 9000:2000 ff., DIN EN ISO und Abweichungstoleranzen Zeitablauf Mindestüberprüfungen Dokumentenprüfung Audit vor Ort Ergebnisdokumentation: Handbuchbewertung Auditbericht Kommunikation: Grundlagen der motivierenden Gesprächsführung ergebnisorientierte Kritikgespräche erfragende Tatsachenerforschung Umgang mit Fragen, Einwänden und Vorwürfen Mitteilung unerwarteter Ergebnisse Ethikkodex
Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Berliner Apotheken (QMS-Satzung AKB)
Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Berliner Apotheken (QMS-Satzung AKB) Vom 4. November 2008 Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 4. November 2008 aufgrund 10 Abs. 1
MehrSatzung für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken
Satzung für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat aufgrund Art. 2 und 19 des Heilberufe-Kammergesetzes vom 20.07.1994
MehrSATZUNG für das Qualitätsmanagementsystem der hessischen Apotheken - QMS-Satzung -
QMS-Satzung 42 ( 1-2 ) SATZUNG für das Qualitätsmanagementsystem der hessischen Apotheken - QMS-Satzung - gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 31. März 2004,
MehrSatzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken
Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Hamburg für Apotheken vom 18. November 2008 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Hamburg hat auf Grund von 6 Absatz 1 Nummer 3, 19 Absatz
MehrSatzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein
Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein vom 14. Juni 2000, geändert durch Beschluss vom 23. Juni 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 938) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein
MehrSatzung für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken in Schleswig-Holstein
Satzung für die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken in Schleswig-Holstein Gemäß 5 Abs. 2 i.v.m. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl.
MehrSatzung 5.3 für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer des Saarlandes
Satzung 5.3 für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer des Saarlandes vom 22. November 2000, zuletzt geändert am 1. Juni 2005 Auf Grund 4 Abs. 1 Nr. 5 i.v.m. 12 Abs. 1, 38 Abs. 6 Saarländisches
MehrAuditprogramm für die Zertifizierung. von Qualitätsmanagementsystemen. in Apotheken
Auditprogramm für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in Apotheken der Apothekerkammer Berlin 1 Allgemeines 2 Ziele 3 Umfang 4 Kriterien 5 Verantwortlichkeiten 6 Ressourcen 7 Auditverfahren
MehrCheckliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein - Abt. Gesundheitsschutz - Checkliste zur Überprüfung des QMS in der öffentlichen Apotheke (ohne Versandhandel, Stellen/Verblistern, Krankenhaus-und Heimbelieferung,
MehrSatzung der DGOP für das Qualitätsmanagementsystem der Zytostatika herstellenden Apotheken (QMS-Satzung)
Satzung der DGOP für das Qualitätsmanagementsystem der Zytostatika herstellenden Apotheken (QMS-Satzung) Vom 18. Februar 2013 Das Präsidium der Deutschen Gesellschaft für Onkologische Pharmazie (DGOP)
MehrAktueller Stand der Leitlinien, Kommentare und Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer
Aktueller der Leitlinien, Kommentare und Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer Name des Dokumentes ARZNEIMITTELINFORMATION Arzneimittelinformation in der Apotheke (Leitlinie und Kommentar ) Dokumentationsbogen
MehrKÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS. Satzung. für ein Qualitätsmanagement in tierärztlichen Praxen, Kliniken und anderen tierärztlichen Einrichtungen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Satzung für ein Qualitätsmanagement in tierärztlichen Praxen, Kliniken und anderen tierärztlichen Einrichtungen gemäß 6 Abs. 4 der Berufsor
MehrZertifikatfortbildung
Zertifikatfortbildung Pharmazeutisches Qualitätsmanagement Verabschiedet von der Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer am 25. November 2009 in Berlin TEIL 1 ZIELE Angestrebt wird, dass die Teilnehmer
MehrMustersatzung für das Qualitätsmanagementsystem der deutschen Apotheken
Mustersatzung für das Qualitätsmanagementsystem der deutschen Apotheken Stand der Revision: 09.12.2015 Die hat aufgrund am die nachfolgende
MehrQualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000ff
Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000ff Die Qualität von Produkten und Dienstleistungen ist ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Soll dauerhaft Qualität geliefert werden, ist die Organisation von Arbeitsabläufen
MehrSATZUNG FÜR DAS QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM IN APOTHEKEN
Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6 99085 Erfurt SATZUNG FÜR DAS QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM IN APOTHEKEN der Landesapothekerkammer Thüringen vom 31. Mai 2006 Auf Grund des 5 Abs. 3 des Thüringer
MehrDie Neuerungen bei den Anforderungen nach dem DStV-Qualitätssiegel. Anforderungen nach dem DStV-Qualitätssiegel
Die Neuerungen bei den Anforderungen nach dem DStV-Qualitätssiegel Anforderungen nach dem DStV-Qualitätssiegel Neuerungen bei den Anforderungen des DStV-Qualitätssiegels aufgrund der neuen DIN EN ISO 9001:2015
MehrAuditprogramm für die Zertifizierung. von Qualitätsmanagementsystemen. in Apotheken
Auditprogramm für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in Apotheken der Apothekerkammer Berlin 1 Allgemeines 2 Ziele 3 Umfang 4 Kriterien 5 Verantwortlichkeiten 6 Ressourcen 7 Auditverfahren
MehrGebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes
Gebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes vom 29.10.2014, genehmigt durch Erlass des saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 25.11.2014 1 Gebührenerhebung
MehrAnforderungen zum Auditoren-Pool. für das
Anforderungen zum Auditoren-Pool für das der Zentralstelle für Berufsbildung im Einzelhandel e. V. (zbb) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 Einführung...3 Auditoren-Pool...4 Allgemeines... 4 Auswahl
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte Stand der Revision:16.06.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrARBEITSBOGEN 7: QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM QMS
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren Sie sich über das Qualitätsmanagementsystem (QMS) Ihrer Apotheke. Nutzen Sie zur Bearbeitung des Arbeitsbogens die Qualitätsmanagement-Dokumentation
MehrRichtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische
Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrKundencheckliste zur DIN EN ISO 9001
Kundencheckliste zur Forderung der QM-System 4.1 Sind in Ihrem Unternehmen ausgegliederte Prozesse vorhanden, die sie für Ihr QM- System (die Produkt- /Dienstleistungsqualität benötigen? Wie stellen Sie
MehrDurchführung von internen Audits Seite 2 von 6
Durchführung von internen Audits Seite 2 von 6 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Vorgehen bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von internen Audits in Arzneimittel-Überwachungsbehörden
MehrLGA Bautechnik GmbH KompetenzZentrum Metall
Zertifizierung von Betrieben nach DIN EN ISO 3834 Merkblatt In der Normenreihe DIN EN ISO 3834 sind die Qualitätsanforderungen festgelegt, die ein Hersteller von schmelzgeschweißten Bauteilen und Konstruktionen
MehrRICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS
Landesapothekerkammer Thüringen Thälmannstraße 6 99085 Erfurt RICHTLINIE ZUM ERWERB DES FORTBILDUNGSZERTIFIKATS für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten
Mehr- Leseprobe - Auditfeststellungen und deren Bewertungen. Auditfeststellungen und deren Bewertungen. von Ralph Meß
Auditfeststellungen und deren Bewertungen von Ralph Meß Der folgende Artikel beschreibt mögliche Feststellungen und Ergebnisse, die üblicherweise bei internen oder externen Audits dokumentiert werden können.
MehrInitialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz
Initialvorlesung WS 2011 / 2012 Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung in Mainz Folie 1 Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert traditionelle Arzneimittelherstellung
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013
MehrAlle Neuerungen auf einen Blick
News zur ISO 9001:2015 Alle Neuerungen auf einen Blick Der Weg zur Zertifizierung nach der überarbeiteten Norm ISO 9001:2015 Nach langen Diskussionen und Beratungen hat die International Organization for
MehrProzessorientierte Zertifizierung - Nachhaltigkeitsorientierte Zertifizierung Unterschied aus Sicht der Hersteller
Prozessorientierte Zertifizierung - Nachhaltigkeitsorientierte Zertifizierung Unterschied aus Sicht der Hersteller 1 Die Normen Welche Normen und Verordnungen werden betrachtet? o DIN EN ISO 9001:2008
MehrDeutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie
Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie Kriterien zur Ernennung als Dozent, Leiter eines Weiterbildungszentrums und Supervisor PRÄAMBEL Die Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie
MehrBezirksregierung Münster Dezernat 24 Domplatz Münster Fax: +49 (251)
Bezirksregierungen Münster Anzeige gemäß 67 Abs. 1 u. 2 AMG für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte und zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugten Personen gemäß 13 Abs.
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrWas geht Qualitätsmanagement/ Qualitätsicherung die Physiotherapeutenan? Beispiel einer zertifizierten Abteilung
Was geht Qualitätsmanagement/ Qualitätsicherung die Physiotherapeutenan? Beispiel einer zertifizierten Abteilung Angestellten Forum des ZVK Stuttgart 04.03.2016 Birgit Reinecke ZentraleEinrichtungPhysiotherapieund
MehrZuordnung der Anforderungen der DIN EN ISO 9001:2015 im QMS-Reha
4. Kontext der Organisation Zuordnung der Anforderungen der DIN EN ISO 9001:2015 im QMS-Reha 4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes 4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter
MehrEmpfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats
Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten
Mehr1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK 2 MITGELTENDE DOKUMENTE 3 VERWENDETE ABKÜRZUNGEN 4 VERANTWORTLICHE/R DES QM-DOKUMENTS
gültig ab: 5.5.2009 Version 01 Seite 1 von 5 1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK Die gegenständliche Prozessbeschreibung regelt den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Planung, Durchführung und Dokumentation
MehrInformationen zur AZAV-Zulassung
Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg, im September 2016 Herausgeber: Hamburger Institut für Berufliche Bildung, Postfach 76 10 48, 22060 Hamburg www.hibb.hamburg.de Carmen Szkolaja, Hamburger Institut
MehrLEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH BRC (GLOBAL STANDARD-FOOD)
LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH BRC (GLOBAL STANDARD-FOOD) ALLGEMEIN Erstzertifizierung Überwachungsaudit Überwachungsaudit... Jahr x Jahr x + tbd Jahr x + tbd BRC fasst die Anforderungen an
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Versand der Arzneimittel aus der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 28.04.2015 Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische
Mehr4. Einführung eines Qualitätsmanagementsystems
Einführung eines Qualitätsmanagementsystems 14 4. Einführung eines Qualitätsmanagementsystems Ein Qualitätsmanagementsystem ist ein Managementsystem zum Lenken und Leiten eines Unternehmens bezüglich der
MehrGesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung
MehrVergleich der Anforderungen der RiliBÄK K 2008 mit denen der DIN EN ISO 15189
Vergleich der der K 2008 mit denen der Petra Möller und Gerd Hafner Zentrum für Labormedizin und Mikrobiologie, Essen 5.1 Das Labor muss unter fachlich qualifizierter Leitung stehen???????? Es besteht
MehrANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY
Seite 1/7 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY VORBEMERKUNG Die Angaben zu den nachfolgend aufgeführten Punkten des Antrages sind vollständig und umfassend
MehrMarkensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke)
Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke) 1 Trägerschaft Der Verein, der zur Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald als Markeninhaber
MehrAntrag auf Erteilung einer Konzession gemäß 30 Gewerbeordnung (GewO)
An Kreis Mettmann Der Landrat Gesundheitsamt, 53-11 Düsseldorfer Str. 47 40822 Mettmann Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß 30 Gewerbeordnung (GewO) 1. Angaben zum Antragsteller Name, Vorname Anschrift
Mehr2.3 Aufgaben und Befugnisse Führungsaufgaben
Aufgaben und Befugnisse.1 Führungsaufgaben Die PTB-Leitung ist verantwortlich für: Strategische Zielsetzung Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal, Mittel und Einrichtungen) für den Betrieb
MehrPatientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Patientenindividuelle manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Stand: 26.11.2014 Inhaltsverzeichnis
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrArbeitsschutz als ein Teil von integrierten Managementsystemen
initiative umwelt unternehmen c/o RKW Bremen GmbH Arbeitsschutz als ein Teil von integrierten Managementsystemen Martin Schulze Sie möchten sich selbstständig machen? Wir helfen Ihnen dabei mit kompetenter
Mehr1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015
MehrPrüfordnung. für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung
Prüfordnung für die Güteprüfungen bei Dienstleistern für die betriebsärztliche Betreuung 1. Grundlagen 1.1 Die Gesellschaft GQB überprüft durch fachlich besonders qualifizierte und weisungsfreie Auditoren
Mehr6 Teilnehmerunterlage (nur auf CD-ROM)
Modul 1: Einführung in die DIN EN ISO 9000er Reihe 1. So wenden Sie diese Praxislösung an.................... 7 1 DIN EN ISO 9000 ff. Warum? 1/01 Gründe für ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem.......................
MehrInformationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im
Mehr- Leseprobe - ISO 19011:2011 Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen Kurzprofil. ISO 19011:2011 Kurzprofil Kurzbeschreibung
ISO 19011:2011 Kurzprofil 02531 Seite 1 ISO 19011:2011 Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen Kurzprofil Titel Angaben zur aktuellen Ausgabe von Fritz von Below und Wolfgang Kallmeyer 1 Kurzbeschreibung
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
MehrTübingen Berlin Köln Zagreb Fort Collins. Tübingen Berlin Köln Zagreb Fort Collins. ISO 9001 / Glossar
Audit Überprüfung, ob alle Forderungen der zu prüfenden Norm tatsächlich erfüllt werden und ob die ergriffenen Maßnahmen wirksam sind. Siehe auch Verfahrensaudit, Internes Audit und Zertifizierungsaudit.
MehrÜberleitung Problem erkannt, Problem gebannt?
Überleitung Problem erkannt, Problem gebannt? Prof. Dr. Roland Radziwill Apotheke und Patienten- Beratungs-Zentrum Leipzig, 18.06.2010 Seite 1 Gliederung Gründe für eine strukturierte Überleitung Probleme
MehrNiederschrift über die Apothekenbesichtigung gemäß 64 ff. des Arzneimittelgesetzes
Landesamt für Gesundheit und Soziales 1 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Postfach 31 09 29, 10639 Berlin (Postanschrift) Tel.: 90229 2330, 2331 Fax: 90229 2097 Niederschrift über die Apothekenbesichtigung
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
MehrAntrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Klinische Pharmazie
Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Klinische Pharmazie Erstantrag Verlängerungsantrag Antragsteller/in: Mitgliedsnummer: Apotheke: Straße: PLZ/Ort: Tel. dienstl.: Tel. privat:
MehrDie Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck
Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von
MehrQualitätsmanagement. Denny Bayer
Qualitätsmanagement Denny Bayer 2 Inhalt Was ist QM Motivation Entstehung ISO 9000 ff. Zertifizierung Methoden des QM 3 Motivation Qualität wird vom Nutzer wahrgenommen Kundenorientierung Zuverlässige
MehrÜbersicht über ISO 9001:2000
Übersicht über die ISO 9001:2000 0 Einleitung 1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe Übersicht über die ISO 9001:2000 4 Qualitätsmanagementsystem 5 Verantwortung der Leitung 6 Management
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrQM-Handbuch. der. ReJo Personalberatung
QM-Handbuch der ReJo Personalberatung Version 2.00 vom 30.11.2012 Das QM-System der ReJo Personalberatung hat folgenden Geltungsbereich: Beratung der Unternehmen bei der Gewinnung von Personal Vermittlung
MehrStellenbeschreibung Fachtechnisch verantwortliche Person (FvP) Pharmalogistik
Stellenbeschreibung (FvP) Pharmalogistik Funktionsbezeichnung: Vorgesetzte Stelle: Stellvertreter: Frau Monika Muster Herr Markus Muster Anforderungen an die Schweizer Gesetzgebung Die FvP respektiert
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrRichtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 28.08.2013
MehrSatzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
SPARKASSE H I L D E S H E I M P E I N E G O S L A R Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine
MehrAnlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung
Mehrfür die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster
Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der
MehrPEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003. Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes
PEFC SCHWEIZ NORMATIVES DOKUMENT ND 003 Anforderungen zur Zertifizierung auf Ebene eines Betriebes verabschiedet durch das Lenkungsgremium am 3. April 2007 Inhaltsverzeichnis 4.1. ANTRAGSTELLER: EINZELBETRIEB
MehrDie Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die
Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen
MehrStrategische Partnerschaften mit Apotheken in der Onkologie. Die Chancen und Risiken neuer Versorgungskonzepte
Strategische Partnerschaften mit Apotheken in der Onkologie Die Chancen und Risiken neuer Versorgungskonzepte 11.05.2012 BVDVA - Kongress Die GHD GesundHeits GmbH Deutschland ist das größ ößte ambulante
MehrQualitäts- und Umwelt-Management-Handbuch
84453 Mühldorf QM-HANDBUCH Rev10 gültig ab: 01/14 Seite 1 von 5 Qualitäts- und Umwelt-Management-Handbuch 1 Anwendungsbereich 2 Darstellung des Unternehmens 3 Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitspolitik
MehrANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY (SMG)
Seite 1/7 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN DER WORT- UND BILDMARKE SAFETY MADE IN GERMANY (SMG) GEMEINSCHAFTSMARKE NR. 013479837 VORBEMERKUNG Die Angaben zu den nachfolgend aufgeführten Punkten
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrEinführung und erfolgreiche Zertifizierung eines Energiemanagementsystems in der Stadtwerke Strausberg GmbH
Einführung und erfolgreiche Zertifizierung eines Energiemanagementsystems in der Stadtwerke Strausberg GmbH 7. Strausberger Energiekonferenz I 03.12.2015 I 1 I Bernd Conrad Einführung eines Energiemanagementsystems
MehrSelbstbewertung Fremdbewertung Chancen, Risiken und Nebenwirkungen von Zertifizierungen QEP-Aktuell 28.03.2014
Selbstbewertung Fremdbewertung Chancen, Risiken und Nebenwirkungen von Zertifizierungen QEP-Aktuell 28.03.2014 Dezernat 7 - Sektorenübergreifende Qualitätsförderung, Versorgungskonzepte, Qualitätsmanagement,
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrCMI-Workshop Remuneration und HTA
Remuneration/Beschaffung in Österreich Mag. Elfriede Dolinar Leiterin der Anstaltsapotheke des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien Wien, 17.01.2011 Bundesministerium für Gesundheit Inhalt Beschaffungssituation
MehrMedizinprodukte recht und Apothekenbetriebsordnung
Medizinprodukte recht und Apothekenbetriebsordnung Rechtstexte mit Einffihrang und Erläuterungen Von Dr. Gert Schorn, Meckenheim/Bonn Regierungsdirektor im Bundesministerium für Gesundheit I &O 1 Deutscher
MehrQM nach DIN EN ISO 9001:2015. copyright managementsysteme Seiler Tel:
QM nach DIN EN ISO 9001:2015 1 copyright managementsysteme Seiler www.erfolgsdorf.de Tel: 2 Prozessplanung copyright managementsysteme Seiler www.erfolgsdorf.de Tel: 3 Kennzahlen im Unternehmen 48 Lieferzeit
MehrAntrag auf Zertifizierung als Auditor zur Durchführung von Audits nach DS-BvD-GDD-01
Antragsnummer: Antragseingang: DSZ Datenschutz Zertifizierungsgesellschaft mbh Budapester Straße 31 10787 Berlin (wird von der Zertifizierungsstelle ausgefüllt) Antrag auf Zertifizierung als Auditor zur
MehrAuS VErAnTworTung für SichErhEiT und QuAliTäT. www.mdc-ce.de
Aus Verantwortung für Sicherheit und Qualität. www.mdc-ce.de Unser Unternehmen. Der Name mdc medical device certification steht für Qualität und Sicherheit im sensiblen Gebiet der Medizinprodukte und des
Mehreingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g
eingetragen im Vereinsregister Bonn am 23.6.2010 S a t z u n g Die Menschen unserer Zeit sind vor die Aufgabe gestellt, alle Kräfte in den Dienst von Friedenssicherung, sozialem Fortschritt und demokratischer
MehrVordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und der Entbindungsplfeger (Hebammenberufsordnung - HebBO) vom 25.
Vordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und der Entbindungsplfeger (Hebammenberufsordnung - HebBO) vom 25. November 1992 Auf Grund von 17 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember
MehrZSVA: Zertifizierung + Barcode Klinikum Heidenheim
ZSVA: Zertifizierung + Barcode Klinikum Heidenheim Jürgen Bierlein Ltg. ZSVA Wir stellen uns Vor 11.1 VZ-Stellen auf 12 Mitarbeiter Ca. 45.000 StE im Jahr Betriebszeit von 6.00-21.00h Rufbereitschaft am
MehrDok.-Nr.: Seite 1 von 6
Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung
MehrI SO ISO DQS DQS
Forderungen der ISO 14001 Gründe für die Implementierung eines Umweltmanagementsystems t t Kosteneinsparung durch systematisches und vorsorgendes Denken und Handeln 12% Mitarbeitermotivation 11% Verbesserung
MehrDie Prüfung der Ausgangsstoffe. Eine Hilfe zur Umsetzung
Die Prüfung der Ausgangsstoffe Eine Hilfe zur Umsetzung Gesetzliche Vorgaben Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen
MehrMatrixzertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten/ Niederlassungen.
Matrixzertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten/ Niederlassungen Inhalt Vorgabedokumente Matrix- oder Gruppenzertifizierung Anwendungsbereich Zertifizierungsprozess Planung, Berechnung Audit
MehrSatzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
Mehr