Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans

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1 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans () in der Fassung vom 18. September 2006 Inhalt 1. Allgemeines 2. Allgemeine Bewirtschaftungsregelungen 2.1 Einnahmen 2.2 Ausgaben 2.3 Anordnungsbefugnis 2.4 Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten 2.5 Vorgriffe 2.6 Nachforderungen 2.7 Haushaltsreste 3. Besondere Bewirtschaftungsregelungen 3.1 Personalausgaben 3.2 Aufteilung sächlicher Verwaltungsausgaben 3.3 Mehrkosten und Planungsänderungen bei Baumaßnahmen 3.4 Außerplanmäßige Titel 3.5 Sollübertragungen auf die Bezirke 3.6 Verwendung von Einnahmen bzw. Mehreinnahmen für andere bezirkliche Zwecke in den Einzelplänen der Bezirksämter 3.7 Schadenersatzleistungen 3.8 Haushaltstechnische Abwicklung von Brand- und Sturmschäden 4. Sonstiges 4.1 Bewirtschaftung der Kassenmittel und Liquiditätsplanung 4.2 Anteilsbeträge nach G Möglichkeiten zur Information beteiligter Dienststellen 1

2 1 Allgemeines Die Haushaltsführung der hamburgischen Verwaltung richtet sich nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haushaltsbeschluss und dem dazugehörigen Haushaltsplan, der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Daneben sind die in dieser enthaltenen Bestimmungen sowie die in den jährlichen Bewirtschaftungsrundschreiben und sonstigen Verfügungen getroffenen speziellen Regelungen, insbesondere Anwenderleitfäden für das elektronische Buchungsverfahren (Anwenderhinweise SAP) sowie Rundschreiben der Fachlichen Leitstelle 1) und der Kasse.Hamburg, maßgebend. 2 Allgemeine Bewirtschaftungsregelungen 2.1 Einnahmen Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben ( 34 Abs. 2 LHO). Die Hamburg gegebenen Möglichkeiten der Einnahmeverbesserungen sind in allen Bereichen laufend zu überprüfen und in vertretbarem Rahmen auszuschöpfen. Bei der Erhebung von Einnahmen sind die VV Nr. 2 zu 34 LHO Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen zu beachten. 2.2 Ausgaben Ausgabeansätze und Verpflichtungsermächtigungen werden in voller Höhe freigegeben, soweit 2 sie nicht nach 22, 24 Abs. 3 LHO oder durch vom Haushaltsausschuss ausgesprochene interne Sperren gesperrt sind und in dieser Verwaltungsvorschrift, in den jährlichen Bewirtschaftungsrundschreiben oder durch sonstige Verfügungen der Finanzbehörde keine einschränkenden Regelungen getroffen werden. Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind die VV Nr. 5 zu 34 LHO Grundsätze für die Bewirtschaftung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu beachten. 1) Die Fachliche Leitstelle veröffentlicht ihre Rundschreiben im Intranet: stadt.hamburg.de/fhhintranet/haushalt/fl_20ressourcensteuerung/start-fl.html

3 2.3 Anordnungsbefugnis Für die Anordnungsbefugnis gelten folgende Kennzahlen: 10 Bürgerschaftskanzlei 11 Senatskanzlei/Personalamt (ohne Zentrum für Personaldienste) 12 Verfassungsgericht 13 Rechnungshof 20 Justizbehörde 30 Behörde für Bildung und Sport 34 Behörde für Wissenschaft und Forschung 37 Kulturbehörde 40 Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz 2) 60 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt 70 Behörde für Wirtschaft und Arbeit 80 Behörde für Inneres 81 Bezirksamt Hamburg-Mitte 82 Bezirksamt Altona 83 Bezirksamt Eimsbüttel 84 Bezirksamt Hamburg-Nord 86 Bezirksamt Wandsbek 87 Bezirksamt Bergedorf 88 Bezirksamt Harburg 90 Finanzbehörde 91 Steuerverwaltung, Finanzämter, Gemeinschaftssteuern, Landessteuern, Finanzausgleiche 97 Personalamt Zentrum für Personaldienste 2) Kennzahl der Anordnungsbefugnis des Amtes für Gesundheit bis : 34 3

4 2.3.2 Änderung der Anordnungsbefugnis Falls eine andere als die im Datenbestand des Haushaltsplans vorgesehene Stelle die Mittel bewirtschaften soll, kann die Anordnungsbefugnis entsprechend von der anordnungsbefugten Behörde im Einvernehmen mit der betroffenen Stelle geändert werden. Die Änderung ist von der Haushaltsstelle der anordnungsbefugten Behörde im elektronischen Buchungsverfahren umzusetzen. Folgende Behörden/Ämter sind zu informieren: die künftig anordnungsbefugte Behörde, die Finanzbehörde 612, soweit Einzelpläne der Bezirksämter betroffen sind, ggf. die Plan führende Behörde. Soll die Anordnungsbefugnis auf eine bisher bei diesem Titel noch nicht im Datenbestand vorhandene Anordnungsbefugnis-Kennzahl übertragen werden, ist die erforderliche Stammdatenpflege im elektronischen Buchungsverfahren von der Plan führenden Behörde über die Fachliche Leitstelle zu veranlassen. 2.4 Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten Bei der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten sind die VV zu 20 u. 46 LHO zu beachten. Die Einwilligung der Finanzbehörde zur Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit wird generell erteilt. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zulasten von Titeln der Gruppen 519 (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen) und 521 (Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens) bedarf der Einwilligung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt. Im Übrigen bestimmt die bzw. der Beauftragte für den Haushalt Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Beteiligung bei der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten Für die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten bei Titeln nach 37 Abs. 4 BezVG bedarf es der Einwilligung der Bezirksversammlung, wenn nach 41 Abs. 4 Nr.1 BezVG mehr als 10 vom Hundert eines Titels zugunsten eines anderen Titels verwendet werden sollen. Titel in diesem Sinne sind die von den Bezirksversammlungen beschlossenen und von den Bezirksämtern eingerichteten Einzeltitel. Die Bezirksversammlung erteilt ihre Einwilligung aufgrund einer Vorlage des Bezirksamtes. 4

5 2.4.3 Sollveränderungen bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit werden im elektronischen Buchungsverfahren umgesetzt. Über diese Sollveränderungen informiert die anordnungsbefugte Behörde unverzüglich die empfangende Behörde die Plan führende Behörde, die Finanzbehörde 612, soweit Einzelpläne der Bezirksämter betroffen sind, in Fällen nach Nr die Fachbehörde, aus deren Einzelplan die Rahmenzuweisung an den Bezirk erfolgte, die Finanzbehörde Vorgriffe Zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen können Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben als Vorgriffe geleistet werden, soweit der Senat dazu durch Haushaltsbeschluss ermächtigt wurde. Sie werden auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck angerechnet (vgl. 37 Abs. 6 LHO). Ein Vorgriff ist grundsätzlich nur zulässig, wenn ein temporärer Mehrbedarf (z.b. aufgrund zügigen Baufortschritts) gedeckt werden soll. Vorgriffe dürfen nur mit Einwilligung der Finanzbehörde geleistet werden. Die Finanzbehörde Amt für Haushalt und Aufgabenplanung setzt den Vorgriff im elektronischen Buchungsverfahren um und informiert die Plan führende Behörde, die ggf. abweichend anordnungsbefugte Behörde, die Finanzbehörde 612, soweit Einzelpläne der Bezirksämter betroffen sind. 2.6 Nachforderungen (Nachbewilligungsanträge nach 33 Abs. 2 LHO) Generelle Regelung Eine Nachforderung von Haushaltsmitteln kann nur in begründeten Einzelfällen in Betracht kommen. 5

6 Nachforderungen für Hochbaumaßnahmen innerhalb des Baubudgets eines Einzelplans sind ausgeschlossen (vgl. Nr. 2.5 des Bauhandbuchs VV-Bau). Nachforderungen müssen nach 33 Abs. 2 LHO einen Deckungsvorschlag enthalten (Deckungsgebot). Die nachfordernde Behörde hat eine spezielle Deckung in ihrem Einzelplan anzubieten. Mehreinnahmen können dabei grundsätzlich nur dann eingesetzt werden, wenn sie mit der Nachforderung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ferner ist eine Deckung von Mehrausgaben bei budgetierten Titeln aus Minderausgaben bei nicht budgetierten Titeln grundsätzlich nicht zulässig. Nachforderungsdrucksachen sind von der Plan führenden Behörde einzubringen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Mittel bewirtschaftenden Dienststellen haben alle relevanten Tatsachen der Plan führenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Das Petitum einer Nachforderungsdrucksache sollte sich an folgenden beispielhaften Formulierungen orientieren: Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle den Ansatz beim Titel... von... EUR um... EUR auf... EUR erhöhen (oder:) beim neu einzurichtenden Titel... einen Ansatz von... EUR ausbringen) und zur Deckung der Nachbewilligung den Ansatz beim Titel... von... EUR um... EUR auf... EUR herabsetzen. Im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann eine Einwilligung des Senats im Rahmen des so genannten Notbewilligungsrechts nach Art. 68 Abs. 2 HV und 37 LHO in Betracht kommen - vgl. VV zu 37 (1 bis 5) u. 116 LHO Spezielle Regelung für Nachforderungen bei Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen nach dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Nachforderungen der Bezirksämter bei Titeln, die aus Zuweisungen nach 36 Abs. 3 Nr. 1 BezVG (Rahmenzuweisungen) gebildet wurden, werden unter Beachtung der Deckungsvorschriften des 41 Abs. 3 BezVG - erforderlichenfalls nach vorheriger Einwilligung der Bezirksversammlung nach 41 Abs. 4 Nr. 2 BezVG - durch das für Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsmitglied im Senat eingebracht und in der Bürgerschaft vertreten. 6

7 Mehrbedarfe bei Titeln der Bezirke, die aus Zuweisungen nach 36 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BezVG (Zweck- und Einzelzuweisungen) gebildet wurden, sind grundsätzlich aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden zu decken. Die Nachforderungen für den entsprechenden Zuweisungstitel sind durch das fachlich zuständige Senatsmitglied in den Senat einzubringen und in der Bürgerschaft zu vertreten Nachforderungen nach Ablauf des Haushaltsjahres Falls die rechtzeitige Nachforderung von Haushaltsmitteln versäumt wurde und dadurch nach Ablauf des Haushaltsjahres Haushaltsüberschreitungen entstanden sind, gilt folgende Regelung: Bei Haushaltsüberschreitungen über EUR im Einzelfall ist die nachträgliche Bewilligung durch die Bürgerschaft zu beantragen. Die Plan führende Behörde hat die dafür erforderliche Drucksache nach Abstimmung mit der Finanzbehörde dem Senat unverzüglich vorzulegen. Handelt es sich um Haushaltsüberschreitungen bis zu EUR im Einzelfall, sind die über- und außerplanmäßigen Ausgaben in der Haushaltsrechnung besonders anzugeben und zu begründen sowie in einer Übersicht zusammenzufassen ( 81 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h und 85 Nr. 1 LHO). Eine nachträgliche Bewilligung durch die Bürgerschaft entfällt. Das Nähere wird durch ein besonderes Rundschreiben der Finanzbehörde geregelt. 2.7 Haushaltsreste Grundsätzliches Die Bildung und Inanspruchnahme von Resten richtet sich nach 45 LHO in Verbindung mit 19 LHO. Es gelten ferner die nachstehenden Regelungen, sofern nicht in einem gesonderten Rundschreiben der Finanzbehörde spezielle Regelungen zur Bildung und Inanspruchnahme von Haushaltsresten getroffen werden Bildung von Resten Ausgabereste dürfen nach 45 LHO durch die anordnungsbefugten Stellen unter folgenden Bedingungen gebildet werden: 7

8 die Ausgaben sind übertragbar, die nicht ausgegebenen Ausgaben werden für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus benötigt. Bei der Restebildung ist zu beachten, dass die Deckungsfähigkeit zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren Titeln nicht zur verstärkten Restebildung bei übertragbaren Titeln führen darf; Sollveränderungen durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zulasten nicht übertragbarer Titel sind daher bei der Restebildung abzusetzen (vgl. VV Nr. 4 zu 20 u. 46 LHO) bzw. rückzuübertragen. Die Bildung von Ausgaberesten nach 45 Abs. 3 Satz 3 und 5 LHO bedarf der gesonderten Zustimmung der Finanzbehörde. Einnahmereste dürfen gebildet werden, wenn mit dem Eingang der Einnahmen im Folgejahr sicher gerechnet werden kann. Die Restebildung ist ausreichend und zutreffend zu begründen. Bei Ausgaberesten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen ist das Volumen der bereits festgelegten Beträge anzugeben. Eine Begründung ist nicht notwendig bei budgetierten Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 (Titel, die im Aufstellungsverfahren als budgetierte Titel behandelt werden) mit einem Restevolumen unter 3 Mio. EUR, Investitionstiteln mit einem Restevolumen unter 3 Mio. EUR. Die Finanzbehörde behält sich vor, auch bei diesen Titeln im Einzelfall Begründungen anzufordern. Die Bildung der Reste steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch die Finanzbehörde Inanspruchnahme von Resten Nach 19 Abs. 2 LHO dürfen Reste nur in Anspruch genommen werden, wenn sie durch entsprechende Minderausgaben oder Einnahmereste finanziert werden können oder entsprechende Deckungsmittel veranschlagt sind. Für die Inanspruchnahme der gebildeten Reste gelten folgende Regelungen: Zur Inanspruchnahme freigegeben sind, soweit sie nicht aus anderen Gründen ( 22, 24 Abs. 3 und 41 LHO, interne Sperren des Haushaltsausschusses) gesperrt sind: 8

9 Ausgabereste für Investitionen; Ausgabereste, die durch zweckgebundene Einnahmen bedingt oder gedeckt sind; Ausgabereste mit spezieller Deckung aus Einnahmeresten; Ausgabereste zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Die Inanspruchnahme der übrigen Reste bedarf der Einwilligung der Finanzbehörde. 3 Besondere Bewirtschaftungsregelungen 3.1 Personalausgaben (Wird ergänzt, sobald dauerhafte Regelungen für den Personalhaushalt getroffen werden; zunächst werden diese Regelungen mit dem jährlichen Bewirtschaftungsrundschreiben bekannt gegeben.) 3.2 Aufteilung sächlicher Verwaltungsausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben für Dienstgebäude, Anlagen, technische Einrichtungen etc., die von mehreren Behörden genutzt werden, sind in den jeweiligen Einzelplänen mit Anordnungsbefugnis der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle zu veranschlagen und in Höhe der jeweiligen Kostenanteile (ggf. pauschaliert) zu buchen. Bei Mehrbedarfen gegenüber den veranschlagten Beträgen hat die Mittel bewirtschaftende Dienststelle die betroffenen Behörden unverzüglich zu informieren. 3.3 Mehrkosten und Planungsänderungen bei Baumaßnahmen Die nachfolgenden Vorschriften gelten für einzeln veranschlagte Baumaßnahmen, für die grundsätzlich Kostenunterlagen nach 24 LHO vor der Veranschlagung vorliegen müssen. Sie gelten sinngemäß für in Globaltiteln veranschlagte Maßnahmen, soweit die für die Veranschlagung in Globaltiteln maßgebliche Betragsgrenze (vgl. Nr. 1.2 VV zu 24 und 54 LHO) durch Mehrkosten überschritten wird. 9

10 3.3.2 Nach Artikel 68 Abs. 1 HV ist bei enger Auslegung grundsätzlich jede Planungsänderung mit Kostenfolgen und jede Verteuerung gegenüber den Kostenunterlagen nach 24 LHO, auch bei zwingenden Mehrkosten aufgrund von Lohn- und Preissteigerungen, an die Bürgerschaft heranzutragen. Eine Einwilligung des Parlaments ist nur dann nicht erforderlich, wenn die relativ strengen Voraussetzungen des Notbewilligungsrechts des Senats nach Artikel 68 Abs. 2 HV i.v.m. 37 LHO erfüllt sind Eine solche enge Auslegung von Artikel 68 Abs. 1 HV würde dazu führen, dass sich das Parlament u.u. mit derselben Maßnahme mehrfach befassen müsste. In Einzelfällen könnte es zu einer Unterbrechung der Baumaßnahme kommen, was zu (weiteren) Mehrkosten führen könnte und daher unwirtschaftlich wäre In den nachstehenden, auf Beschlüssen des Haushaltsausschusses der Bürgerschaft vom (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 8/1528) basierenden Regelungen wird festgelegt, in welchen Fällen eine Einwilligung des Parlaments erforderlich ist, wenn bei einzeln veranschlagten Baumaßnahmen Mehrkosten eintreten oder Planungsänderungen vorgenommen werden sollen. Mit diesen Regelungen soll einerseits dem Budgetrecht der Bürgerschaft und andererseits dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen werden. a) Bei Mehrkosten aufgrund von Lohn- und Materialpreiserhöhungen, die vor Baubeginn eintreten, ist die Einwilligung der Bürgerschaft vor Baubeginn erforderlich, wenn die Mehrkosten über 15 % der Baukosten oder über EUR, mindestens jedoch EUR betragen. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrkosten durch Verzicht auf wesentliche (entscheidungsrelevante) Teile der geplanten Maßnahme gedeckt werden sollen. b) Bei laufenden Bauvorhaben können Mehrkosten aufgrund von Lohn- und Materialpreiserhöhungen der Bürgerschaft mit den nächstjährigen Erläuterungen nachgewiesen und begründet werden. c) Bei Mehrkosten, die sich durch verbesserte technische Möglichkeiten ergeben und der Rationalisierung dienen, von mehr als 1% der Baukosten, mindestens aber EUR, ist die Einwilligung der Bürgerschaft erforderlich, wenn 10

11 die Mehrkosten nicht innerhalb der Baukosten der Maßnahme gedeckt werden können oder zur Deckung der Mehrkosten auf wesentliche (entscheidungsrelevante) Teile der Maßnahme verzichtet werden soll. d) Planungsänderungen sind an die Bürgerschaft heranzutragen, bevor mit ihrer Ausführung begonnen wird, wenn sie zu Mehrkosten von mehr als 1 % der Baukosten, mindestens aber EUR führen oder der Zweckbestimmung des Titels nicht entsprechen oder einschneidende Änderungen des Bauobjektes verursachen. Dies gilt auch dann, wenn die Planungsänderungen nicht zu einer Erhöhung der Baukosten führen oder die Mehrkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel (z.b. durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit) finanziert werden können. e) Bei sonstigen Mehrkosten (z.b. aufgrund der Notwendigkeit, defekte Versorgungsleitungen ersetzen oder kontaminierte Böden austauschen zu müssen) von mehr als 1% der Baukosten, mindestens aber von EUR, ist die Einwilligung der Bürgerschaft erforderlich, wenn die Mehrkosten nicht innerhalb der Baukosten der Maßnahme gedeckt werden können oder zur Deckung der Mehrkosten auf wesentliche (entscheidungsrelevante) Teile der Maßnahme verzichtet werden soll Einer Einwilligung der Bürgerschaft in den in Nr aufgeführten Fällen bedarf es dann nicht, wenn die Voraussetzungen des Notbewilligungsrechts des Senats nach Artikel 68 Abs. 2 HV i.v.m. 37 LHO vgl. auch VV zu 37 (1 bis 5) u. 116 LHO erfüllt sind. Die Eilbedürftigkeit im Sinne von Nr VV zu 37 Abs.1 bis 5 und 116 LHO kann gegeben sein, wenn die Beteiligung der Bürgerschaft zu weiteren erheblichen Mehrkosten oder finanziellen Nachteilen (z.b. wegen Stilllegung des Bauvorhabens) führen würde Die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Haushaltsüberschreitungen ggf. Haushaltsmittel für das laufende Haushaltsjahr nachzufordern, wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt Die Entscheidung, ob die Bürgerschaft zu beteiligen ist, trifft der Bedarfsträger. In Zweifelsfällen ist die Finanzbehörde einzuschalten. 11

12 3.4 Außerplanmäßige Titel Außerplanmäßig dürfen Titel nur eingerichtet werden für a) Einnahmen (ohne zweckgebundene Einnahmen), b) zweckgebundene Einnahmen und hieraus zu leistende Ausgaben ( 8 LHO) vgl. Nr und Nr. 3.8, c) Ausgaben für außerplanmäßige Erstattungen zwischen den Behörden (vgl. VV Nr. 5.4 zu 61 LHO), d) Einnahmen und Ausgaben, die entsprechend dem Gruppierungsplan abweichend von der Veranschlagung nachgewiesen werden müssen (vgl. VV Nr. 2 zu 35 LHO), e) Ausgaben im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (vgl. 37 LHO), f) Ausgaben, wenn Mittel infolge Aufgabenübergang auf eine andere Verwaltung umgesetzt werden (vgl. 50 Abs. 1 LHO), g) Ausgaben, die aus Programm- oder Zentraltiteln durch Sollübertragung zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtung erfolgt im elektronischen Buchungsverfahren. Zuständig für die Umsetzung ist die Plan führende Behörde. Die Einrichtung der erforderlichen Stammdaten ist über die Fachliche Leitstelle zu veranlassen. Über die Einrichtung und die voraussichtliche Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben sind die Finanzbehörde Amt für Haushalt und Aufgabenplanung und die sonst beteiligten Behörden schriftlich zu informieren. Zusätzliche Titel des Kontenrahmens für Sachausgaben und Ausgaben der Bezirksamter aus Zuweisungen der Fachbehörden gem. 36 Abs. 3 BezVG werden grundsätzlich als planmäßig angesehen. 12

13 3.4.2 Die Einrichtung außerplanmäßiger Titel für Einnahmen, die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (= Einnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg mit rechtsverbindlicher Verwendungsauflage) und die aus ihnen zu finanzierenden Ausgaben nach 8 LHO bedürfen der Einwilligung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist einzuholen, wenn die Annahme dieser Mittel die Nachbewilligung hamburgischer Haushaltsmittel erfordert oder Folgekosten für den hamburgischen Haushalt von mehr als EUR jährlich entstehen. Hierfür sind anzugeben: a) die voraussichtliche Höhe der Einnahmen, b) die Höhe etwaiger hamburgischer Komplementärmittel, c) der Umfang etwaiger Folgekosten, insbesondere Hinweise auf verwaltungsmäßige oder stellenplanmäßige Ausweitungen (bei fortdauernden Folgekosten auch der jährliche Mittelbedarf). Sind für die Komplementärmittel oder die Folgekosten Haushaltsmittel nicht vorhanden, darf die zweckgebundene Einnahme nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch die Bürgerschaft angenommen werden. Die Einnahme darf ihrem Zweck erst zugeführt werden, wenn die Haushaltsmittel für die zusätzlich erwachsenden Ausgaben bereitstehen (vgl. VV zu 8 LHO). Der vorstehende Absatz gilt auch für zweckgebundene Einnahmen, die über bereits bestehende Ausgabetitel abgewickelt werden sollen. Die aus zweckgebundenen Einnahmen gedeckten Ausgaben sind nach 19 LHO übertragbar. Da sich die gesetzliche Übertragbarkeit nur auf die zuwachsenden Einnahmen bezieht, können Mittel, die einem nicht übertragbaren Titel mit Grundbewilligung zuwachsen, aus verfahrenstechnischen Gründen nur dann in die Restebildung einbezogen werden, wenn der Gesamtausgabetitel mit Einwilligung der Finanzbehörde nach 45 Abs. 5 LHO für übertragbar erklärt wird. Werden aufgrund eines Haushaltsvermerks bei einem Titel Ausgaben in Höhe bestimmter zweckgebundener Einnahmen, mit deren Eingang sicher zu rechnen ist, geleistet, so können Einnahmereste in Höhe des Unterschieds zwischen der zu erwartenden Einnahme und der bis zum Schluss des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangenen Einnahme gebildet werden. Die Ist-Einnahmen des nächsten Haushaltsjahres dürfen bei dem entsprechenden Ausgabetitel nur in der Höhe verwendet werden, in der sie den Einnahmerest übersteigen. 13

14 3.4.3 Die Bezirksämter dürfen im Rahmen der Bewirtschaftung eingerichtete außerplanmäßige Titel einzeln miteinander verknüpfen oder in Deckungskreise aufnehmen ( 37 Abs. 5, 38 Abs. 4 BezVG), soweit diese miteinander verknüpften Titel ausschließlich Mittel aus ein und derselben Zuweisung nach 36 Abs. 3 Nrn.1 und 2 BezVG empfangen. Einzelplan übergreifende Verknüpfungen sind nicht zulässig. 3.5 Sollübertragungen auf die Bezirke Für die erstmalige Übertragung des Solls der Zuweisung nach 36 Abs. 3 BezVG auf die Bezirksämter gilt Nr. 6.7 der VV-Aufstellung (Kennziffer ). Die zuständigen Fachbehörden sind bei entsprechendem Bedarf nach vorheriger Abstimmung mit dem betroffenen Bezirksamt jederzeit berechtigt, im Laufe des Haushaltsjahres bei Zweckzuweisungen nach 36 Abs. 3 Nr. 2 BezVG zum Zwecke des Mittelausgleichs zwischen den Bezirken und zur Vermeidung von Nachforderungen eine anderweitige Verteilung der Mittel unter den Bezirksämtern durch Sollübertragung vorzunehmen; Nr Abs. 3 dieser VV ist zu beachten. Die Fachbehörden können auch Mehrbedarfe bei einer Zweckzuweisung aus Minderbedarfen bei einer anderen Zweckzuweisung decken, wenn diese im Einzelplan der jeweiligen Fachbehörde deckungsfähig sind. 3.6 Verwendung von Einnahmen bzw. Mehreinnahmen für andere bezirkliche Zwecke in den Einzelplänen der Bezirksämter Sieht der Haushaltsplan vor, dass Einnahmen bzw. Mehreinnahmen ganz oder teilweise für andere bezirkliche Zwecke eingesetzt werden können, gilt folgendes Verfahren: Sollen Einnahmen oder Mehreinnahmen bei einem oder mehreren Titeln für andere bezirkliche Zwecke eingesetzt werden, so erteilt die Bezirksversammlung die nach 41 Abs. 4 Nr. 3 BezVG erforderliche Einwilligung aufgrund einer Vorlage des Bezirksamtes; die Bezirksversammlung ist an die Vorlage nicht gebunden. Das Bezirksamt überträgt die Einnahmen auf bestehende oder neu eingerichtete Ausgabetitel entsprechend dem Beschluss der Bezirksversammlung. Das Bezirksamt ermittelt beim Jahresabschluss den Gesamtbetrag der eingegangenen zufließenden Einnahmen, über den im laufenden Jahr nicht verfügt wurde, überträgt ihn von den Einnahmetiteln auf einen hierfür gesondert eingerichteten Ausgabetitel und bildet bei diesem Festtitel einen entsprechenden Haushaltsrest. Über diesen kann im folgenden Haushaltsjahr nach Abschluss des Resteverfahrens verfügt werden. 14

15 3.7 Schadenersatzleistungen Nach dem Haushaltsbeschluss dürfen Zahlungen aus Gründen der Billigkeit mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde aus Mitteln für Schadenersatzleistungen gezahlt werden (Gruppen 539 und 681). Für Billigkeitszahlungen an Bedienstete bei unfallunabhängigen Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, sowie für den Ersatz von Sachschäden, die bei zur dienstlichen Benutzung zugelassenen privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind, gelten die jeweils hierfür vom Personalamt getroffenen Regelungen (in diesen Fällen ist das Personalamt zugleich auch die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des Haushaltsbeschlusses). In allen anderen Fällen dürfen Schadenersatzleistungen aus Gründen der Billigkeit in Höhe von nicht über EUR mit Einwilligung der bzw. des jeweiligen Beauftragten für den Haushalt, darüber hinaus nur mit Einwilligung der Finanzbehörde Amt für Haushalt und Aufgabenplanung, geleistet werden. 3.8 Haushaltstechnische Abwicklung von Brand- und Sturmschäden Ausgaben für die Beseitigung von Brand- und Sturmschäden sind grundsätzlich bei dem nach dem Gruppierungsplan vorgesehenen Titel zu buchen. a) Schäden bis zu EUR Soweit es sich um die Beseitigung kleinerer Schäden mit Ausgaben bis zu EUR je Schadenfall handelt, sind diese Ausgaben aus den für die laufende Bauunterhaltung bereitgestellten Mitteln des Baubudgets (Gruppierungs-Nummer 519) zu finanzieren. Ersatzleistungen durch die Feuerversicherung sind nach VV Nr zu 35 LHO bis zur Höhe von EUR je Schadenfall von der Ausgabe abzusetzen. b) Schäden über EUR Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden mit Ausgaben über EUR sind sofern der Haushaltsplan nicht bereits entsprechende Titel ausweist durch Einrichtung außerplanmäßiger Einnahme- und Ausgabetitel (mit dem entsprechenden Vermerk über zuwachsende Einnahmen) abzuwickeln. 15

16 In Fällen, in denen die Ersatzleistungen Dritter (Versicherungsleistungen) die Aufwendungen für die Schadenbeseitigung nicht in vollem Umfang decken und der nicht gedeckte Spitzenbetrag aus im Baubudget veranschlagten Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden müsste, ist nach der entsprechenden Regelung im Haushaltsbeschluss zu verfahren. Bei im Zuge der Schadenbeseitigung beabsichtigten größeren baulichen Veränderungen oder auch Änderungen des Nutzungszwecks ist wie auch beim Einsatz der Entschädigungsleistungen zur Finanzierung von Ersatzobjekten zu prüfen, ob Senat und Bürgerschaft zu beteiligen sind. Die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt der Mittel bewirtschaftenden Behörden sind zu beteiligen. 4 Sonstiges 4.1 Bewirtschaftung der Kassenmittel und Liquiditätsplanung Die Finanzbehörde Kasse.Hamburg benötigt für die zentrale Bewirtschaftung der hamburgischen Kassenmittel sowie für die Liquiditätsplanung und Steuerung der Kassenkreditaufnahme tägliche Meldungen über Kassenmittelbedarfe und erwartete Einnahmen. Auszahlungen und/oder erwartete Einnahmen von 5 Mio. EUR oder mehr sind von den Mittel bewirtschaftenden Stellen rechtzeitig zum Zahlungstermin oder zum Termin des Zahlungseingangs dem Bereich Liquiditätsplanung der Kasse.Hamburg K 5 telefonisch oder elektronisch mitzuteilen 3). 4.2 Anteilsbeträge nach G 131 (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom ) Die Durchschrift der von den Behörden nach 71 d bis k G 131 angeforderten Anteilsbeträge und die nach 42 Abs. 2 G 131 eingehenden Anforderungen von anderen zuständigen Trägern der Versorgungslast sind dem Personalamt Zentrum für Personaldienste zuzuleiten und zu vereinnahmen 4). 3) 4) K 5 ist wie folgt zu erreichen: und (Telefon) sowie und Gisela.Rieckmann@kasse.hamburg.de ( ). Die Anteilsbeträge sind bei den Titeln , bzw zu buchen. 16

17 4.3 Möglichkeiten zur Information beteiligter Dienststellen Soweit in diesen VV eine Information beteiligter Dienststellen vorgeschrieben ist, können in Abstimmung mit den zu informierenden Dienststellen wahlweise folgende Benachrichtigungsformen genutzt werden: - Mitteilung über die erfolgte Buchung per Telefon oder elektronischem Datenaustausch, - Versand eines Berichts über die vorgenommen Buchungen im internen elektronischen Verfahren, - Versand eines Berichtsausdrucks als Datei oder auf Papier, - Versand der Kopie eines elektronischen Buchungsbeleges (sog. Hardcopy) als Datei oder auf Papier. 17

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