Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Dagmar Wetzel
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1 10 UF 82/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 1079/04 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom verkündet am als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In der Familiensache der Frau I R, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten, g e g e n die Minderjährigen S, St und P M, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch ZP 650 Urteil OLG allgemein
2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2006 für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 15. März 2006 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, für die Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 38 für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 zu zahlen. Die Unterhaltsbeträge sind an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises M zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe Die Parteien streiten über Kindesunterhalt ab November I. Die drei minderjährigen Kläger, geboren im Februar 1994, März 1995 und November 1996, sind die Kinder der Beklagten aus ihrer früheren, im Jahr 2002 geschiedenen Ehe mit deren Vater. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, der arbeitslos ist. Sie gehen zur Schule. Die im Mai 1971 geborene Beklagte besitzt den Schulabschluss der 8. Klasse und eine Berufsausbildung als Köchin. Sie ist wiederverheiratet und seit dem Jahr 2000 arbeitslos. Aus
3 - 3 - der neuen Ehe sind Ende Januar 2006 zwei Töchter hervorgegangen. Diese leben im Haushalt der Beklagten und ihres ebenfalls arbeitslosen Ehemannes in B. Das Amtsgericht hat der Beklagten wegen Verletzung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 850 zugerechnet sowie ihren notwendigen, mit 775 bis Juni 2005 bzw. 820 ab Juli 2005 in Ansatz gebrachten Selbstbehalt wegen der neuen ehelichen Lebensgemeinschaft um 12,5 % reduziert. Sodann hat es den Klägern im Wege der Mangelfallberechnung für die einzelnen Zeitabschnitte ermittelte Unterhaltsbeträge in Höhe von monatlich zwischen 41,51 und 57,33 ab November 2004 zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger. Zur Begründung ihres vollständigen Klageabweisungsbegehrens hat die Beklagte geltend gemacht, ihr sei es trotz Bemühungen seit dem Jahr 2000 nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Sie sei überdies wegen schwerwiegender chronischer Krankheiten dauerhaft erwerbsunfähig, insbesondere wegen einer Asthma- und Allergieerkrankung sowie Herzrhythmusstörungen und Diabetes. Ihr im Juli 2005 gestellter Rentenantrag sei bislang noch nicht beschieden worden. Zudem sei sie infolge der persönlich erforderlichen und aufwendigen Versorgung und Betreuung ihrer Zwillinge, bei denen es sich um Frühgeburten handele, zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Schließlich könne ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse allenfalls ein fiktives Monatsnetto von 600 zugerechnet werden. Nach teilweiser Zurücknahme ihrer Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom zu Aktenzeichen 2 F 1079/04 dahin abzuändern, dass sie von November 2004 bis Februar 2005 sowie ab Juli 2005 keinen Kindesunterhalt und von März bis Juni 2005 keinen höheren Unterhaltsbetrag als monatlich 10 je Kläger schulde und insoweit die Klage abzuweisen. Nachdem sie ihre Anschlussberufung zurückgenommen haben, beantragen die Kläger,
4 - 4 - die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte den geschuldeten Unterhalt für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2005 an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises M zu leisten habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Abgesehen davon, dass den Klägern für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Klage im Februar 2005 wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz die Klagebefugnis fehlt, schuldet die Beklagte gemäß 1601 ff. BGB nur für März bis einschließlich Juni 2005 einen monatlichen Unterhalt von 38 je Kind. Ab Juli 2005 benötigt sie infolge der Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts das ihr fiktiv zuzurechnende Einkommen fast vollständig für den eigenen Lebensunterhalt, sodass seither ein Unterhaltsanspruch der Kläger gegen die Beklagte nicht mehr besteht. 1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte für ihre drei Kinder aus erster Ehe Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Ferner hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass die dargelegten Arbeitsbemühungen der Beklagten um eine ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Neigungen entsprechende Erwerbstätigkeit den von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellten strengen Anforderungen nicht gerecht wird. Auch eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist nicht ausreichend dargelegt worden. Folglich muss sich die Beklagte mit Blick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit ein für sie erzielbares Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 850 monatlich fiktiv zurechnen lassen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2.
5 - 5 - Angesichts ihres Wohnortes im Verwaltungsbezirk T von B ist der der Beklagten infolge der fiktiven Einkommenszurechnung zu belassende notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige mit monatlich 775 bis 6/2005 und 890 ab 7/2005 in Ansatz zu bringen. Diese der Beklagten zustehenden Selbstbehalte sind sodann im Hinblick auf ihr Zusammenleben mit ihrem neuen Ehemann wegen einer damit einhergehenden Kostenersparnis um jeweils 5 % angemessen zu reduzieren. Eine durch das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften eintretende, zwischen den E- hegatten im Zweifel aufzuteilende Haushaltsersparnis (von bis zu 25 % des Selbstbehalts) ist insoweit in Betracht zu ziehen, als sich der neue Partner des Unterhaltspflichtigen infolge entsprechender eigener Einkünfte an den Lebenshaltungskosten beteiligen kann, sodass die neue Haushaltsgemeinschaft wirtschaftliche Vorteile (in Form der Verringerung von einzelnen Bedarfspositionen) zur Folge hat. Ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Zusammenwirtschaften kommt deshalb nur dann zum Tragen, wenn und soweit der neue Partner leistungsfähig ist und entsprechende eigene Mittel einbringen kann. Hiervon ausgehend teilt der Senat nicht die Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass der notwendige Selbstbehalt der Beklagten um jeweils 12,5 % zu reduzieren ist. Der Ehemann der Beklagten war seit Beginn des Unterhaltszeitraums und ist bis heute arbeitslos und Bezieher von ALG II. Der Senat geht davon aus, dass er hierdurch, wenn auch nur eingeschränkt, grundsätzlich in der Lage ist, sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Der Ehemann der Beklagten erhält neben den anteiligen Unterkunftskosten nur die Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige. Der Senat schätzt daher gemäß 287 ZPO die durch das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften eintretende Haushaltsersparnis auf Seiten der Beklagten, wie im Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts vom , auf (nur) 5 %. Das führt zu einem reduzierten notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis einschließlich Juni 2005 in Höhe von (775-5 % =) gerundet 736. Für die Zeit ab Juli 2005 beträgt er (890-5 % =) gerundet
6 - 6 - Nach Abzug des der Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige von dem ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommen verbleibt für die Unterhaltsansprüche der Kläger bis einschließlich Juni 2005 eine Verteilungsmasse von ( =) 114 monatlich. Da seinerzeit alle drei Kinder der gleichen Altersstufe angehörten, entfällt auf jeden Kläger ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 38. Seit Juli 2005 gilt nach den für den Wohnort der Beklagten maßgebenden Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts im Stadtgebiet von Berlin ein einheitlicher notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige von 890. Die durch das Zusammenleben und das gemeinsame Wirtschaften mit dem Ehepartner eintretende Haushaltsersparnis rechtfertigt, wie vorstehend ausgeführt, eine Reduzierung auf 846. Dieser (unterste) Selbstbehalt muss der Beklagten in jedem Fall verbleiben. Er begrenzt ihre Leistungsfähigkeit, auch wenn es vorliegend um Unterhalt für minderjährige Kinder geht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1010/1012). Danach ist die Beklagte ab Juli 2005 nur noch in Höhe von 4 in der Lage, der Unterhaltspflicht gegenüber ihren drei Kindern aus erster Ehe nachzukommen. Dieser Betrag ist jedoch wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt zu lassen, da sich ein Unterhaltsanspruch von weniger als 1,50 monatlich je Kind ergibt und zudem ab dem die beiden weiteren Töchter der Beklagten unterhaltsrechtlich mit zu berücksichtigen wären. Für die Entscheidung kann folglich die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob sich die Beklagte auf Grund ihrer Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe auch seit der Geburt ihrer betreuungsbedürftigen Kinder im Januar 2006 nicht mehr auf eine vollschichtige Berufstätigkeit verweisen lassen muss, um eigenes Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Kläger zu erzielen. 4. Im Zeitraum von 11/2004 bis 6/2005 haben die Kläger Unterhaltsvorschuss in einer die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten übersteigenden Höhe erhalten. Für die Zeit bis einschließlich des Monats 2/2005, in den der Eintritt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage fällt, ist der Unterhaltsanspruch der Kläger gegen die pflichtige Beklagte nach 7 UVG auf das Land übergegangen. Dieses ist daher allein befugt, die übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kläger gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Für die Zeit nach Rechtshängigkeit, also von 3 bis 6/2005, haben die Kläger dem gesetzlichen Forderungsübergang durch Umstellung ihres Klageantrags Rechnung getragen und zu Recht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises M begehrt.
7 - 7 - Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Selbstbehaltskürzung zuzulassen, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Prof. Schael Gutjahr Dr. Liceni-Kierstein
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