Neues Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr

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1 67. Jahrgang Heft 13/2013 S. 749 REISERECHT Neues Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr Prof. Dr. Ernst Führich Am wurde das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr mit Änderungen der 57 ff. des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verkündet (BGBl. I 2013, 1545). Damit können Verbraucher als Fluggäste ab für Zahlungsansprüche wegen Überbuchung, Flugausfalls, Verspätung und Gepäckschäden, die ab dem entstehen und nicht binnen zwei Monaten von dem Luftfahrtunternehmen erfüllt werden, eine kostenlose unabhängige Schlichtungsstelle anrufen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist der Auffassung, dass bei einer erfolgreichen Schlichtung Zeit und Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung erspart werden und letztlich die Kundenbindung zum Fluggast gefestigt wird. I. Notwendigkeit/Ziel der Schlichtung 1. Flut von Beschwerden und Verfahren Betrachtet man die hohe Zahl der veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte zu den Fluggastrechten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann man ermessen, in welchem Umfang auch die Beschwerdebereitschaft der Passagiere im Luftbeförderungsrecht zugenommen hat. 1 Die damit eingehende Belastung des Beschwerdemanagements der Luftfahrtunternehmen und der Zivilgerichte mit oft ähnlich zu beurteilenden Sachverhalten und geringen Streitwerten könnte durch eine außergerichtliche Streitbeilegung schnell und kostengünstig erheblich minimiert werden. 2 " Prof. Dr. Ernst Führich ist Richter a.d., Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht und der Hochschule Kempten und Leiter des dortigen Competenz Centrum ( 1 Vgl. Führich,, Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts, 6. Aufl. 2010, 34 bis 37, S. 801 bis 940; Isermann/Berlin, Durchsetzungsstellen und Schlichtungsstellen für Fluggastrechte in Europa, aktuell (RRa), 2010, Vgl. RegE BT-Drucks. 17/11210, 1 (9). 3 ABl.EU Nr. L 46/1 v , S. 1; abgedruckt in Führich,, Anhang II ABl.EU Nr. L 204 v ABl.EG Nr. L 194 v , abgedruckt in Führich,, Anhang II In der Fassung der VO (EG) Nr. 889/2002, ABl.EG Nr. L 140 v , abgedruckt in Führich,, Anhang II Vgl. zum Inhalt der Ansprüche Führich,, 6. Aufl. 2010, 34 bis 37; Führich, Basiswissen, 2. Aufl. 2011, S. 135 bis 154. So geht die Begründung des Gesetzentwurfes von jährlich etwa 3000 Beschwerden von Fluggästen alleine wegen nicht erfüllter Ansprüche von Fluggästen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen 3 zum Luftfahrt-Bundesamt aus. Hierbei sind nicht die Anspruchsanmeldungen bei den betroffenen Fluggesellschaften mitgezählt! Das Luftfahrt-Bundesamt ist zwar die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für die Rechte der Fluggäste bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, 4 die die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität regelt. Diese Behörde soll aber nur mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts wie Bußgeldern verhindern, dass sich Verstöße gegen die genannten Verordnungen wiederholen. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Fluggäste, wie Ausgleichs- oder Erstattungsleistungen oder Schadensersatz wegen Gepäckschäden nach dem internationalen Montrealer Übereinkommen 5 (Erstreckung auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Verordnung (EG) Nr. 2027/97), 6 obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt jedoch nicht. Diese zivilrechtlichen Ansprüche sind durch den Fluggast bisher selbst unter erheblichen Schwierigkeiten bei dem Luftfahrtunternehmen oder mit einem großen Prozessrisiko wegen der geringen Streitwerte vor den Gerichten durchzusetzen Hohes Prozessrisiko Nach unseren Untersuchungen am Competenz Centrum der Hochschule Kempten reagierten bisher Luftfahrtunternehmen auf schriftliche Beschwerden ihrer Fluggäste überwiegend erst nach mehr als einem Monat oder überhaupt nicht. In vielen Fällen berufen sich die Fluggesellschaften auch darauf, nicht zahlen zu müssen, weil die Annullierung oder die große Verspätung des Flugs auf einen außerordentlichen Umstand zurückzuführen sei, der außerhalb ihres beherrschbaren Verantwortungsbereichs liege. Erkennbar wird die Hinhaltetaktik erst nach einer Klageerhebung aufgegeben. Häufig wird der Anspruch sofort anerkannt, weil vor Gericht der Einwand des nicht beherrschbaren außergewöhnlichen Umstands schwer von der Airline bewiesen werden kann. Zudem sind Flugstörungen und Flugverspätungen, welche auf tech-

2 750 Führich MDR 13/2013 nische Defekte zurückzuführen sind, seit geraumer Zeit durch die rechtsverbindliche Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walentin-Herman vom klar dem Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen. 8 Zudem haben Untersuchungen des Europäischen Verbraucherzentrums 9 und der Verbraucherzentralen 10 ergeben, dass Flüge häufig aus wirtschaftlichen Gründen der Flugauslastung überbucht sind oder annulliert und zusammengelegt werden bzw. sich erheblich verspäten. Für die Notwendigkeit einer Schlichtung spricht auch der Umstand, dass international im Jahre 2010 über 30 Millionen Reisegepäckstücke verloren gegangen bzw. verspätet dem Fluggast abgeliefert wurden. 11 Die vorgenannte Umfrage der Verbraucherzentralen ergab auch, dass jeder sechste Fluggast kein ausreichendes Wissen hatte, ob und wann ihm Entschädigungszahlungen und Betreuungsleistungen nach den Fluggastrechten der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehen, obgleich diese Verordnung ausdrücklich fordert, dass Luftfahrtunternehmen ihre Fluggäste ausreichend informieren müssen ( 14 der Verordnung). Alle Ansprüche der Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht nutzen jedoch in der Praxis wenig, wenn sie nicht schnell, effektiv und kostengünstig durchgesetzt werden können. Der Regierungsentwurf geht für die Zukunft von 6500 Schlichtungen im Jahr aus, wobei diese Schätzung auf den bisherigen Erfahrungen des Luftfahrt-Bundesamtes beruht. Hiervon werden in etwa 20 Prozent der Fälle der vorgesehenen subsidiären behördlichen Schlichtung zugerechnet. 12 Mit der Basis dieser Zahlen wird der Erfüllungsaufwand für die Luftfahrtunternehmen mit Kosten von rund 240 A pro Schlichtung geschätzt, während für die behördliche Schlichtung mit Fallkosten von 290 A ausgegangen wird. 13 II. Gesetzliche Regelung 1. Erfolgreiche Vorbilder Die Neuregelung durch Änderungen der 57 bis 57c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) orientiert sich an den erfolgreichen Vorbildern im Versicherungs- und Bankenbereich 14 und an anderen europäischen Ländern mit Schlichtungsstellen für Fluggastrechte. 15 Auch die EU- Kommission spricht sich für eine Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten aus. 16 National war die bisherige Schlichtung der beim Verkehrsclub Deutschland e.v. (VCD) eingerichteten Schlichtungsstelle Mobilität bis zu ihrer Auflösung am und seitdem die unternehmensgetragene Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.v. (söp) erfolgreich. So berichtet die söp in ihrem letzten Jahresbericht von 3200 verkehrsträgerübergreifenden Schlichtungsanträgen im Jahre Anders als die Bahnunternehmen haben allerdings die Luftfahrtunternehmen bis auf die irische Ryanair die Teilnahme an einer solchen Schlichtung bei der söp bisher überwiegend abgelehnt Privatrechtlich organisierte Schlichtung Nach 57 LuftVG sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, eine Schlichtungsstelle einzurichten oder sich einer solchen anzuschließen. Somit steht es den Luftverkehrsunternehmen frei, eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle zu wählen. Diese kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Organisationsform haben wie die söp, die neben Ansprüchen gegen Luftfahrtunternehmen auch solche gegen andere Verkehrsträger wie Bahn, Bus und Schiff schlichtet. Diese wird allerdings durch das BMJ nur dann anerkannt, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des 57 II LuftVG wie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, rechtliches Gehör, Vertraulichkeit, Verfahrensordnung und Zügigkeit der Entscheidung erfüllt. Die Verfahrensordnung ist den Beteiligten durch Einstellen auf einer Homepage oder durch Versendung zugänglich zu machen. Auch muss die Schlichtungsstelle in organisatorischer und fachlicher Hinsicht ihre Aufgaben erfüllen können, wobei grundsätzlich eine Verfahrensdauer von drei Monaten als wünschenswert gesehen wird. 19 Letztlich bleibt abzuwarten, ob die Schlichtungsstellen mit unparteiischen und fachkompetenten Schlichtern besetzt sind, welche die bisherigen umfangreichen gerichtlichen Entscheidungen 20 und künftige Richtersprüche zu den Fluggastrechten auch ihren Schlichtungsvorschlägen zugrunde legen. Die im Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.v. (BDL) zusammengeschlossenen deutschen und die in dem Board of Airline Representatives in Germany e.v. (BARIG) organisierten ausländischen Fluggesellschaften haben die Teilnahme an einer freiwilligen Schlichtung zugesagt. 3. Behördliche Schlichtung Beteiligt sich ein Luftfahrtunternehmen nicht an einer privatrechtlichen Schlichtung, wird es einer behördlichen subsidiären Schlichtung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) unterworfen ( 57a LuftVG). Damit werden auch die Fluggastansprüche einer Schlichtung unterstellt, die sich gegen Luftfahrtunternehmen richten, welche sich nicht freiwillig an einer privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Erwartung, dass sich auch die von einer behördlichen Schlichtung betroffenen Luftfahrtunternehmen der Schlichtung nicht generell verweigern werden, sondern prüfen werden, ob im Einzelfall ein Schlichtervorschlag akzeptabel ist, ob eine Schlichtung auch für das eigene Unternehmen vorteilhaft sein könnte und ob sie sich auf längere Sicht freiwillig an einer privatrechtlich organisierten Schlichtung beteiligen oder eine solche Schlichtungsstelle errichten sollten. 21 Bei einer behördlichen Schlichtung besteht keine Verpflichtung zur aktiven Beteiligung am Schlichtungsverfahren im konkreten Einzelfall oder gar zur Akzeptanz 8 EuGH v Rs. C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, ECC-Net, Studie Baggage Report 2011 des IT-Spezialisten der Flugbranche SITA, 12 RegE BT-Drucks. 17/11210, RegE BT-Drucks. 17/11210, 14 f Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). 15 Vgl. näher Isermann/Berlin, RRa, 2010, Empfehlung 98/257/EG v betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten (ABl.EU L 115 vom , S. 31); Empfehlung 2001/31/EG über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen vom (ABl.EU L 109 v , S. 56) Ryanair hat sich am der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) angeschlossen. 19 RegE BT-Drucks. 17/11210, Vgl. insoweit die Website Urteile/EU-FluggastrechtVO.html. 21 RegE BT-Drucks. 17/11210, 21.

3 MDR 13/2013 Führich 751 des Schlichtungsvorschlags ( 57b IV LuftVG). Gleichwohl kann, abweichend von den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nach 57a V LuftVG, die behördliche Schlichtungsstelle zum Zwecke der Zustellung eines Gebührenbescheids anordnen, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland bestellt. 4. Erhebung eines Entgelts/Gebühr a) Grundsatz: Kostenfreiheit des Verfahrens Die Verfahren der privatrechtlichen und behördlichen Schlichtung sind für Fluggäste zunächst kostenfrei. Dies ist zu begrüßen, denn gerade die Kosten eines Gerichtsverfahrens halten viele Verbraucher davon ab, ihre Rechte geltend zu machen. Auch die Schlichtung bei der söp ist bereits jetzt für den Verbraucher kostenfrei. Nach 57 IV, 57a III LuftVG haben grundsätzlich nur die beteiligten Luftfahrtunternehmen die von den privatrechtlich organisierten und behördlichen Schlichtungsstellen erhobenen Entgelte zu tragen. Diese Entgelte müssen in angemessenem Verhältnis zum Aufwand stehen und können durch die private Schlichtungsstelle festgelegt werden, während für die behördliche Schlichtung die Verfahrensgebühr mit 290 A in der Justizverwaltungskostenordnung vorgesehen ist (Art. 2). b) Ausnahme: Offensichtliche Unbegründetheit Nach 57 V LuftVG ist für die privatrechtliche und nach 57a IV LuftVG für die behördliche Schlichtung ausnahmsweise vorgesehen, dass auch vor der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von Fluggästen ein Entgelt verlangt werden kann (Satz 1). Dieses Entgelt hat das beteiligte Luftfahrtunternehmen dem Fluggast nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu erstatten, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren zulässig ist und der Anspruch im Schlichtungsverfahren (wenigstens zum Teil) für begründet erachtet wird. Auf ein Missbrauchsentgelt nach 57 IV, 57b III LuftVG ist dieses Entgelt anzurechnen. Voraussetzung dafür, dass ein solches Entgelt von höchstens 20 A vorab verlangt werden kann, ist jedoch, dass die Schlichtungsstelle nachweist, innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung und der Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl also in mehr als 50 Prozent der Fälle angerufen worden zu sein, ohne dass nach dem Ergebnis der Schlichtung tatsächlich ein Anspruch bestand ( 57 V, 57b IV). Erheblich sind dabei nur solche Anrufungen, in denen der Anspruch gänzlich und nicht nur teilweise für unbegründet erachtet wurde. 22 Dabei wird von der Erwartung ausgegangen, dass ein vorab zu zahlendes Entgelt Fluggäste jedenfalls von solchen Anrufungen der Schlichtungsstelle abhält, die offensichtlich inhaltlich unbegründet sind. Auf die Anzahl formal unzulässiger Anrufungen kommt es für die Einführung eines solchen Entgelts nicht an. Durch sie entsteht regelmäßig keine nennenswerte zusätzliche Arbeitsbelastung für die Schlichtungsstelle Fälle des Missbrauchs Nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme kann nach 57 IV, V bzw. 57a III, IV LuftVG ein Entgelt von höchstens 20 A vom Fluggast verlangt werden. Mit dieser Möglichkeit der Kostenabwälzung auf den Fluggast soll 22 RegE BT-Drucks. 17/11210, 20 (23). 23 RegE BT-Drucks. 17/11210, 20 (23). 24 RegE BT-Drucks. 17/11210, 13 unter Hinweis auf Prölls/Martin, VVG, 214 Rz. 11). 25 RegE BT-Drucks. 17/11210, 19, 23 unter Hinweis auf BVerfG Mitarbeiterkommentar, 34 BVerfGG Rz. 16 ff. 26 Vgl. näher zu SZR Führich,, Rz einer Belastung der Schlichtungsstelle mit missbräuchlichen Fällen entgegengewirkt werden. Diese Kostenregelung, einschließlich des Begriffs des Missbrauchs, ist 214 Abs. 3 VVG entnommen. Missbräuchlich sind dabei insbesondere querulatorische Anrufungen der Schlichtungsstelle, die auch aus Sicht eines Rechtsunkundigen offensichtlich aussichtslos sind. 24 Eine missbräuchliche Anrufung liegt nicht schon dann vor, wenn der Verbraucher einen unzulässigen und/oder unbegründeten Anspruch geltend macht. Vielmehr müssen zusätzliche Elemente hinzukommen, um einen Missbrauch annehmen zu können. Handelt es sich um ein unzulässiges und/oder unbegründetes Schlichtungsbegehren, muss die völlige Aussichtslosigkeit offensichtlich, d.h. von jedermann ohne weiteres erkennbar sein. Daneben kann ein Missbrauch auch dann angenommen werden, wenn die Anrufung der Schlichtungsstelle in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter hat. Schließlich können bewusst falsche Angaben oder ein bewusstes Vorenthalten von für die Schlichtung offensichtlich bedeutsamen Umständen durch den Fluggast als missbräuchliche Anrufung der Schlichtungsstelle zu werten sein Zahlungsansprüche des Fluggastes In 57b LuftVG (Gemeinsame Vorschriften) wird bestimmt, dass grundsätzlich nur Zahlungsansprüche von Verbrauchern i.s.d. 13 BGB bis zu A wegen (1) der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen, (2) der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck, (3) der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder (4) Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität geltend gemacht werden können. a) Streitwert Streitigkeiten über Zahlungsansprüche von mehr als A von Verbrauchern können Gegenstand der Schlichtung sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht. Somit sind z.b. Vorfälle aus Geschäftsreisen oder Ansprüche aus Personenschäden nicht schlichtungsfähig. Der Streitwert von A entspricht in etwa dem Höchstbetrag eines konkret nachgewiesenen Verspätungsschadens nach Art. 19, Art. 22 I Montrealer Übereinkommen (MÜ) mit Sonderziehungsrechten (SZR), der ca A entspricht. 26 Zudem liegt bei A die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der AG in einem gerichtlichen Verfahren ( 23 Nr. 1, 71 I GVG). b) Ansprüche des Fluggastes Die materiellen Ansprüche des Fluggastes bleiben von der Streitwertbegrenzung unbeeinflusst. Es gelten die für sie maßgeblichen Haftungshöchstbeträge nach dem MÜ für konkrete Schadensersatzansprüche bei Flugverspätung nach Art. 19, 22 I MÜ und Schäden an Reise- und Handgepäck (Art. 17, 22 II MÜ) bzw. den EU-Verordnungen Nr. 261/2004 für die Fluggastrechte Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung von Flügen bzw. bei der Beförderung behinderter oder mobilitätseingeschränkter Personen nach der Verordnung Nr. 1107/2006. Wegen des Umfangs wurde auf die konkrete Nennung der Ansprüche des Fluggastes in 57b LuftVG verzichtet. Da diese Ansprüche vielfach in der Praxis der Rechtsberatung und erst recht bei den Ver-

4 752 Führich MDR 13/2013 brauchern nicht ausreichend bekannt sind, wäre eine Nennung wertvoll gewesen. c) Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung Nach 57b I Nr. 1 LuftVG werden die Geldansprüche aus Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Verspätung von Flügen erfasst, aus welchem Rechtsgrund sie auch stammen. Diesbezügliche Ansprüche können sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergeben wie auf pauschale Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 A pro Fluggast (Art. 7) 27 oder auf Erstattung der Flugscheinkosten (Art. 8). 28 Ansprüche auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 schaffen einen Nachteilsausgleich, sind aber grundsätzlich keine Geldansprüche (Mahlzeiten, Erfrischungen, mehrere notwendige Hotelunterbringungen, Transfer, zwei unentgeltliche Telekommunikationsmöglichkeiten). Werden diese Betreuungsleistungen nicht oder unzureichend erbracht, werden von der Schlichtung auch die mittelbaren Schadensersatzansprüche erfasst, wenn der Fluggast diese Leistungen im Wege der Ersatzvornahme nach 280 I, 241 II BGB selbst erbringt. 29 Geldansprüche bei Verspätung können auch aus Art. 19 WA, Art. 19, Art. 22 I MÜ folgen, soweit der Fluggast konkrete Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Beförderung geltend macht. 30 Auch dann, wenn ein Flug nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst wird, weil ein Luftfahrtunternehmen ohne Sitz in der EU aus einem Drittstaat in die EU einfliegt (Art. 3 I) 31 und eine Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung des Fluges vorliegt, sind die Zahlungsansprüche zu schlichten, wenn deutsche Gerichte für diese Ansprüche zuständig sind ( 57b II Nr. 1 LuftVG). 32 d) Schäden an Reise- und Handgepäck Nach 57b I Nr. 2 und 3 LuftVG sind auch Ersatzleistungen in Geld für Schäden an (aufgegebenem) Reisegepäck und an Handgepäck zu schlichten. Diese Ansprüche haben ihre Anspruchsgrundlagen in Art. 18 WA, Art. 17 II, IV und Art. 22 II MÜ und Art. 3 der Umsetzungsverordnungen der EU in Verordnung (EG) Nr. 2027/97 i.d.f. (EG) Nr. 889/2002. e) Pflichtverletzungen bei der Beförderung Zahlungsansprüche nach 280 I BGB im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen bei der Beförderung behinderter oder mobilitätseingeschränkter Personen aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sind nach 57b Nr. 4 LuftVG zu schlichten, wenn die dort normierten Pflichten nicht erfüllt werden. Erfasst werden sollen nur Zahlungsansprüche aus Pflichtverletzungen, die das Luftfahrtunternehmen trifft, nicht aber Pflichten der Flughäfenbetreiber und deren Leitungsorganen bei Dienstleistungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006. Dies folgt aus 57 I, 57a I LuftVG, wonach nur Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen geschlichtet werden. Werden allgemeine Pflichten verletzt, die gegenüber jedem Fluggast bestehen, ist Nr. 4 nicht anwendbar Parteien a) Verbraucher als Gläubiger Geschlichtet werden nach 57 I, 57a I LuftVG nur Ansprüche von Fluggästen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie die jeweilige Anspruchsgrundlage den Gläubiger bezeichnet, sei es als Fluggast, wie das Unionsrecht und die 44 ff. LuftVG, sei es als Reisender, wie das MÜ. Unerheblich ist auch, ob der Fluggast Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages mit dem Luftfahrtunternehmen ist. Damit stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass zu schlichtende Ansprüche dem Fluggast auch dann zustehen können, wenn er den Beförderungsvertrag nicht mit dem Luftfahrtunternehmen geschlossen hat, das den Flug tatsächlich durchführt (z.b. Codeshare-Partner als ausführendes Luftfahrtunternehmen) oder wenn der Fluggast seine Fluggastrechte aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen die den Flug ausführende Fluggesellschaft geltend macht. 34 Der Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens muss jedoch Verbraucher sein, da das Schlichtungsverfahren der Durchsetzung von Verbraucherrechten dienen soll. Luftbeförderungen aufgrund von Beförderungsverträgen, die von Luftfahrtunternehmen mit Unternehmen oder Behörden geschlossen werden, sollen nicht Gegenstand einer Schlichtung sein. 35 Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist zutreffend darauf hin, dass ein Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Einzelfall dem Fluggast auch dann zusteht, wenn nicht er selbst Vertragspartei ist, sondern sein Arbeitgeber oder seine Dienststelle. 36 Insoweit erfolgt der Flug nicht nur in Erfüllung des Luftbeförderungsvertrages, sondern zugleich im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zwischen dem Vertragsgläubiger und dem Fluggast. In diesen Fällen fehle es nach der Gesetzesbegründung an einer für die Schlichtung typischen Schutzbedürftigkeit eines wirtschaftlich schwächeren Anspruchstellers und es wird auf die Parallelregelung im Versicherungsbereich ( 214 VVG) und bei der söp verwiesen, wonach ebenfalls nur Verbraucheransprüche geschlichtet werden. b) Luftfahrtunternehmen als Schuldner Unerheblich ist auch, wie die jeweilige Anspruchsgrundlage den Schuldner bezeichnet, sei es als Luftfahrtunternehmen (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006), als ausführendes Luftfahrtunternehmen (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 2027/97) oder als Luftfrachtführer nach dem Montrealer Übereinkommen oder den 44 ff. LuftVG. 37 Maßgeblich ist, ob diese Schuldner eines Anspruchs nach 57 I Nr. 1 bis 4 sein können und ein Luftfahrtunternehmen betreiben, für das sie sofern sie einen Sitz in der Europäischen Union haben, nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder 20 LuftVG eine Betriebsgenehmigung benötigen. Der Gesetzgeber verwendet daher den Begriff Luftfahrtunternehmen in einem umfassenden Sinn. 38 Da grundsätzlich Reiseveranstalter von Flugpauschalreisen keine EU-Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft haben, 39 sind Geldansprüche aus dem Reisevertrag wie Selbstabhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz nach 651c bis f BGB nicht der Schlichtung zugänglich. 27 Vgl. ausführlich Führich,, Rz Führich,, Rz RegE BT-Drucks. 17/11210, 27; Führich,, Rz. 1050; EuGH v Rs. C-12/11 McDonag/Ryanair, EuZW 2013, 233 m. Anm. Ansgar Staudinger; AG Köln v C 502/05, RRa 2007, 44 f.; AG Dortmund v C 11621/07, RRa 2008, 188; AG Nürnberg v C 6053/11, RRa 2011, Führich,, Rz. 1057, 1058, RegE BT-Drucks. 17/11210, Vgl. näher Führich,, Rz RegE BT-Drucks. 17/11210, RegE BT-Drucks. 17/11210, Vgl. näher Führich,, Rz. 1022; RegE BT-Drucks. 17/11210, RegE BT-Drucks. 17/11210, RegE BT-Drucks. 17/11210, RegE BT-Drucks. 17/11210, RegE BT-Drucks. 17/11210, Führich,, Rz

5 MDR 13/2013 Führich Zulässigkeit der Schlichtung a) Gesetzlicher Ausschluss der Schlichtung Nach 57b II LuftVG können die Schlichtungsstellen nicht angerufen werden, wenn (1) keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, (2) der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig ist oder anhängig war, (3) der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle geltend gemacht worden ist, (4) die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, (5) der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder (6) die Höhe des Anspruchs 10 A nicht überschreitet. b) Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen 57b III LuftVG stellt klar, dass die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen durch die Rechtsprechung mit einer Schlichtung nicht verhindert werden soll. Die Begründung verweist insoweit auf das Schrifttum, 40 wonach eine Rechtsfrage dann klärungsbedürftig ist, wenn ihre " Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. " Dann kann, aber nicht muss, die Schlichtungsstelle eine Schlichtung ablehnen. c) Kein Ausschluss der Rechtsweggarantie Auch das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt. Dies folgt aus dem Grundrecht der Rechtsweggarantie in Art. 19 IV GG. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahren ist weder Voraussetzung einer gerichtlichen Geltendmachung von Fluggastansprüchen, noch ist ein Beteiligter an den Schlichtungsvorschlag gebunden. 41 d) Vertragliche Bindungswirkung Nehmen der Fluggast und das Luftfahrtunternehmen den Schlichtungsvorschlag an, hat dies jedoch eine vertragliche Bindungswirkung. Dann kann der Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden. Insbesondere kann auch ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht mehr realisiert werden. Der im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung geschlossene Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der als Änderungsvertrag zugleich Verfügungsgeschäft ist, das auf das Ausgangsrechtsverhältnis unmittelbar einwirkt. Aufgrund des Anerkenntnisses und Verzichts durch die Annahme des Schlichtungsvorschlages steht im Rahmen der Begründetheit einer Klage dem Zahlungsanspruch des Fluggastes das Erlöschen der Forderung entgegen ( 397 I, 362 I BGB). 42 Eine Verfahrensordnung vor den Schlichtungsstellen soll das BMJ noch entwickeln ( 57c LuftV). 40 Musielak, ZPO, 511 Rz RegE BT-Drucks. 17/11210, So auch RegE BT-Drucks. 17/11210, Vgl. näher 44 So auch Ronald Schmid und Klaus Tonner in der Anhörung des Rechtsausschusses, / _kw07_pa_recht_luftverkehr/index.html. III. Hinweise für die Praxis 1. Geltendmachung gegenüber Luftfahrtunternehmen Die Schlichtung soll ein Kunden- und Beschwerdemanagement der Luftfahrtunternehmen nicht ersetzen. Im Gegenteil sollen die Luftfahrtunternehmen zunächst selbst Gelegenheit haben, die Ansprüche zu prüfen und ggf. zu erfüllen, bevor ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird. Der Schlichtung muss daher zwingend eine Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem betroffenen Luftfahrtunternehmen vorausgehen ( 57b II Nr. 5 LuftVG). Fluggäste und ihre beratenden Anwälte müssen sich auch künftig bei Schadensersatzansprüchen zunächst an ihr vertragliches Luftfahrtunternehmen oder an das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen wenden. 2. Anrufen der Schlichtungsstelle Lehnt das Luftfahrtunternehmen Zahlungen ab oder sind seit der Geltendmachung mehr als zwei Monate vergangen, kann bei Ansprüchen bis zu A die Schlichtung eingeschaltet werden, welche sich für den Fluggast grundsätzlich kostenlos um eine einvernehmliche Streitbeilegung bemühen wird. Dies wird ein großer Fortschritt zur bisherigen Realität sein, haben doch die beiden großen Verbände mit ihren Fluggesellschaften die freiwillige Teilnahme zugesagt. Durch diese freiwillige Teilnahme wird sich auch die Akzeptanz der Schlichtungssprüche für die Luftfahrtunternehmen erhöhen, da diese nicht gesetzlich zur Annahme der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden können. 3. Wettbewerb von Schlichtungsstellen Kritisch muss der Wettbewerb unter drei Schlichtungsstellen gesehen werden; so existieren künftig neben der bisher tätigen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), die privatrechtliche und letztlich die subsidiäre behördliche Schlichtungsstelle. Aus der Sicht des Verbrauchers ist dieses Organisationsmodell eher verwirrend, während eine Schlichtungsstelle, welche alle Verkehrsträger erfassen würde, auch den weitgehend vereinheitlichten EU-Passagierrechten im Luft-, Bahn- Schiffs- und Busverkehr 43 entsprechen würde. 4. Transparenz Aus Gründen der Transparenz gegenüber dem Verbraucher hat jede Schlichtungsstelle eine Liste der teilnehmenden Unternehmen zu führen und diese in geeigneter Weise Interessierten zugänglich zu machen, z.b. durch Veröffentlichung auf der eigenen Homepage ( 57 III LuftVG). Die Luftfahrtunternehmen sollten ihre Fluggäste auf die Schlichtungsstelle, an deren Schlichtung sie teilnehmen, deutlich in den Buchungsunterlagen hinweisen. 5. Rechtsweg zu Gerichten Da die Schlichtung weder Ansprüche über A und noch Personenschäden erfasst, ist der Fluggast insoweit bei Ablehnung dieser Ansprüche durch das Luftfahrtunternehmen auch künftig gezwungen, den Rechtsweg zu den Gerichten zu beschreiten. 6. Verbraucher Anspruchsberechtigt sind nach 57b I LuftVG nur Verbraucher, die den Flug zu privaten Zwecken genutzt haben. Da die Fluggastrechte nach den genannten EU-Verordnungen jedoch jedem Fluggast zustehen, ist die Regelung nicht nachvollziehbar, warum ein Dienstreisender weiterhin unmittelbar die Gerichte anrufen muss. 44

6 754 Harsch MDR 13/2013 Mietrecht 7. Fristen Da Geldansprüche gegen einen Flugreiseveranstalter aus Selbstabhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz nach 651c bis f BGB nicht der Schlichtung unterliegen, ist darauf zu achten, dass Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb einer Monatsfrist nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind ( 651g I BGB). 45 Diese sind zuerst gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, um eine Anrechnung auf die Ausgleichszahlung zu vermeiden. Art. 12 I der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erlaubt nur die Anrechnung einer gewährten Ausgleichszahlung auf einen Schadensersatzanspruch und nicht umgekehrt. 46 Im übrigen ist zu beachten, dass der Begriff des Schadensersatzes im Sinne der Verordnung in den meisten Mitgliedsstaaten der EU umfassend verstanden wird und eine Preisminderung einschließt Gerichtliche Zuständigkeit Da die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein muss, kommen grundsätzlich alle nationalen Abflüge in Frage, gleichgültig welche Airline geflogen ist und welche Staatsangehörigkeit der Verbraucher hat. Bei den Ankünften sind alle Flüge in die EU betroffen von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit EU-Betriebsgenehmigung aus Drittstaaten wie den USA oder aus Asien (Art. 3 I, II VO Nr. 261/2004). Maßgeblich für die Gerichtszuständigkeit sind nach den Entscheidungen des EuGH vom und des BGH vom wahlweise die Erfüllungsorte des Abflugs oder der Ankunft des Fluges. 9. Kosten Fallen Rechtsanwaltskosten durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle an, richtet sich die Kostentragung nach den allgemeinen Vorschriften, die für die Kosten außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen maßgeblich sind, sofern der Vorschlag des Schlichters diese Kosten nicht aufgreift Näher Führich,, Rz. 437 bis EuGH v Rs. C-204/08 Rehder/Air Baltic, NJW 2009, 2801 = RRa 2009, BGH v X ZR 71/10, MDR 2011, 382 LS = NJW 2011, 2056 = RRa 2011, LG Darmstatt v S 66/10, RRa 2011, Vgl. Leffers, RRa 2008, 258; Bollweg, RRa 2009, 10; Führich,, Rz RegE BT-Drucks. 17/1120, 19. MIETRECHT Untervermietung Erlaubnis per einstweiliger Verfügung? RA Robert Harsch Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, kann der Mieter auf Erteilung der Erlaubnis klagen. Ein solches Leistungsklageverfahren nimmt aber erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch. Dieser Umstand kann beim vorgesehenen Untermieter das Interesse wegfallen lassen, er springt ab. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Erlaubniserteilung nicht auf schnellem Weg über eine einstweilige Verfügung zu erreichen ist. Die Thematik ist bisher kaum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. I. Erlaubnis zur Untervermietung 1. Wohnraum Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht, die Mietsache ohne Erlaubnis einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Dies ergibt sich aus 540 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vorschrift findet vor allem im Bereich der Geschäfts- und Wohnraummiete Anwendung. a) Rechte des Mieters Allerdings steht dem Mieter nach 540 Abs. 1 S. 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass für den Vermieter kein wichtiger Grund in der Person des Dritten für die Verweigerung gegeben ist. Ergänzend gibt 553 Abs. 1 S. 1 BGB dem Mieter von Wohnraum einen Anspruch auf die Erlaubnis seitens des Vermieters, wenn ein Teil des Wohnraums einem Dritten überlassen werden soll. Voraussetzung hierfür ist ein berechtigtes Interesse. Ausnahmen ergeben sich aus 553 Abs. 1 S. 2 BGB für Fälle eines in der Person des Dritten liegenden wichtigen Grundes, der Überbelegung oder aus sonstigen Gründen, die dem Vermieter nicht zumutbar sind. Dritter i.s.d. 553 und 540 BGB ist jede Person, die nicht Vertragspartner des Hauptmietverhältnisses ist. 1 b) Gründe für Untervermietung Zu den häufigsten Gründen für eine gewünschte Untervermietung von Wohnraum zählen die Aufnahme einer Drittperson zur Bildung einer dauerhaften Wohn- und Lebensgemeinschaft, 2 was unabhängig vom Geschlecht der Drittperson gilt. 3 Praxisrelevant ist ferner eine gewünschte Verbesserung der finanziellen Lage des Hauptmieters. 4 Ohne Untervermietungserlaubnis dürfen Familienangehörige vorübergehend aufgenommen werden. Sie sind wegen Art. 6 GG nicht als Dritte anzusehen. 5 Gleiches gilt wegen des kurzfristigen Aufenthalts für Besucher. 6 " Der Autor ist Rechtsanwalt in Lörrach. 1 BGH v VIII ZR 294/08, MDR 2010, 200 f. = WuM 2010, 30 auch die Eltern; v VIII ZR 371/02, MDR 2004, 141 = MietRB 2004, 34 = WuM 2003, 688 = NJW 2004, 56 auch der Lebensgefährte des Mieters; zum Begriff des Dritten ausführlich Fischer in DMT-Festschrift, 2011, 540 BGB S. 246 ff. 2 OLG Hamm v REMiet 1/82, MDR 1983, 56 = NJW 1982, 2876 = WuM 1982, 318; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete 2008, 553 BGB Rz BT-Drucks. 14/4553, 49; Kandelhard in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht 2010, 553 BGB Rz. 4; zu humanitären Gründen gegenüber einer hilfsbedürftigen Person zutr. Derleder, WuM 1994, 305 gegen LG Berlin v S 1/94, WuM 1994, BGH v VIII ZR 4/05, MDR 2006, 740 f. = MietRB 2006, 160 = WuM 2006, 147; für Geschäftsraum BGH v XII ZR 12/07, GuT 2007, 378 = NZM 2008, 167 LS. 5 BGH v VIII ZR 371/02, MDR 2004, 141 = MietRB 2004, 34 = WuM 2003, 688 f. = ZMR 2004, BGH v VIII ZR 371/02, MDR 2004, 141 = MietRB 2004, 34 = WuM 2003, 688 f. = ZMR 2004, 100.

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