Merkblatt. Anliegerfinanzierter provisorischer Straßenbau. Stand: Inhaltsverzeichnis: Stadt Falkensee Der Bürgermeister

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1 Merkblatt Anliegerfinanzierter provisorischer Straßenbau Der Bürgermeister Inhaltsverzeichnis: Themenkomplex: Anliegerfinanzierter provisorischer Straßenbau Thema: Bauausführung beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau 1. Wo kann anliegerfinanzierter provisorischer Straßenbau stattfinden? 2. Welche Bauarbeiten werden im Zusammenhang mit dem anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau ausgeführt? 3. Welche Besonderheiten gibt es beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau? 4. Wer trifft die Entscheidung über den "Anliegerfinanzierten Provisorischen Straßenbau"? Thema: Finanzierung beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau 5. Wer beteiligt sich an den Kosten des "Anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbaus"? 6. Wie erfolgt die Finanzierung für den anliegerfinanzierten provisorsichen Straßenbau? 7. Welche Voraussetzungen gibt es für den Baustart? 8. Welche Kosten müssen von den Anliegern übernommen werden? 9. Werden Einzahlungen in die "Pflasterkasse" angerechnet? 10. Welche Verträge werden abgeschlossen? 11. Werden Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken auch gebaut? 12. Wer trägt die Kosten für Instandsetzungsarbeiten? Thema: Vorteile und Risiken beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau 13. Welche Vorteile haben die Anlieger? 14. Auf welcher Basis erfolgt der anliegerfinanzierte provisorische Straßenbau? 15. Welche Nutzungsrisiken gibt es für die Anlieger? 16. Welche Kostenrisiken gibt es für die Anlieger? Seite: 5 Seite: 1/5

2 Fragen/Antworten: Themenkomplex: Anliegerfinanzierter provisorischer Straßenbau Thema: Bauausführung beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau 1. Wo kann anliegerfinanzierter provisorischer Straßenbau stattfinden? Der anliegerfinanzierte provisorische Straßenbau kann auf öffentlichen Anliegerstraßen und Wegen erfolgen, die bisher nur über eine Sand- oder Schotterfahrbahn verfügen und im Masterplan verzeichnet sind. Empfohlen wird diese Bauvariante für die Straßenabschnitte mit der Bemerkung Sonderweg". 2. Welche Bauarbeiten werden im Zusammenhang mit dem anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau ausgeführt? Der Straßenbau in dieser Variante erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. So wird weitgehend auf Planungsarbeiten verzichtet. In der Regel wird auf der Basis der derzeitigen Lage der Fahrbahn ein Profilausgleich mittels Schotter in der Dicke von 8 cm bis 10 cm durchgeführt und eine 6 cm bis 10 cm dicke Asphalt-Tragdeckschicht in der Breite von 4,75 m ohne Borde eingebaut. Die Bankettbereiche werden in einer Breite von 0,5 m und einer Dicke von ca. 10 cm angepasst. Gehwege werden in der Regel nicht im Rahmen der Baumaßnahme errichtet. Die Straßenbeleuchtung wird nur dann erneuert, wenn die Anlieger (Grundstückseigentümer) es wünschen und die Errichtung der Beleuchtungsanlage technisch möglich ist, oder wenn die Erneuerung im Rahmen des Quartierausbaus technisch notwendig ist. Die Errichtung der Beleuchtungsanlage erfolgt in beiden Fällen in der Regel nicht im Rahmen des anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbaus, sondern als Maßnahme auf der Basis der Straßenausbaubeitragssatzung mit einem Anliegerkostenanteil von 75 %. 3. Welche Besonderheiten gibt es beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau? Der anliegerfinanzierte provisorische Straßenbau umschreibt eine vereinfachte Bauausführung im, die nicht den Regelwerken des Straßenbaus entspricht. Die Finanzierung basiert nicht auf einer Beitragssatzung der. Bei dieser Strassenbau-Variante wird die Finanzierung von Planung und Bau zu 100% von den Anliegern getragen. Voraussetzung sind vertragliche Regelungen zwischen den Anliegern der Straße und der zur Kostenübernahme. Die Baumaßnahme beinhaltet den Bau einer provisorischen Asphaltfahrbahn. Die erwartete Haltbarkeit ist deutlich geringer als bei regelgerecht errichteten Straßen. 4. Wer trifft die Entscheidung über den "Anliegerfinanzierten Provisorischen Straßenbau"? Die Entscheidung über den anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau auf Antrag der Anlieger trifft die Stadtverordnetenversammlung. Die Entscheidung über den anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau und damit die Verschiebung einer planmäßigen satzungsgerechten Erschließungsmaßnahme muss rechtzeitig erfolgen. In der Regel gilt, dass zu Beginn des Kalenderjahres vor dem planmäßigen Baujahr bereits die planungstechnischen Vorbereitungen der Erschließungsmaßnahme begonnen haben. Bereits vorher muss eine Entscheidung über den anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau erfolgt sein. (Beispiel: Wenn die Erschließungsmaßnahme für 2015 im Masterplan vorgesehen ist, dann beginnen Anfang 2014 die Planungsmaßnahmen. Schon Ende 2013 beginnen vorbereitende Arbeiten, wie Bodengutachten und Vermessungen. Also muss bereits September 2013 der Abschluss aller Verträge zum anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau erfolgt sein.) Thema: Finanzierung beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau 5. Wer beteiligt sich an den Kosten des "Anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbaus"? Der anliegerfinanzierte provisorische Straßenbau wird ausschließlich auf Wunsch derjenigen Anlieger der Straße oder des Straßenabschnittes durchgeführt, die nach der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen" für die Straße oder den Straßenabschnitt beitragspflichtig wären. Diese Anlieger müssen gemeinsam die Gesamtkosten der Baumaßnahme tragen. /5

3 Der Wunsch der Anlieger sollte durch eine Erklärung aller Anlieger im Rahmen einer Unterschriftenliste nachgewiesen werden. 6. Wie erfolgt die Finanzierung für den anliegerfinanzierten provisorsichen Straßenbau? Alle anfallenden Kosten für die provisorischer Herstellung der Fahrbahn werden von der Gemeinschaft der Anlieger getragen und müssen vor Beginn der Baumaßnahme vollständig auf ein Konto der Stadt Falkensee eingezahlt sein. Basis für die Einzahlungen ist die Kostenschätzung der. Die Ausschreibung der Baumaßnahme erfolgt erst nach vollständigem Eingang der Zahlungen. Sollten die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahme über der Kostenschätzung liegen, müssen die Anlieger die Differenz nachzahlen. Sollten die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahme unter der Kostenschätzung liegen, bekommen die Anlieger die Differenz zurückerstattet. 7. Welche Voraussetzungen gibt es für den Baustart? Voraussetzung für die Maßnahme ist die vertragliche Erklärung aller Anlieger der Straße (Anliegergemeinschaft), die tatsächlichen Kosten der Maßnahme gemeinschaftlich zu 100 % zu übernehmen. Die Ausschreibung der Bauleistungen erfolgt erst, wenn die Gesamtsumme laut Kostenschätzung auf dem Konto der eingegangen ist. Die Aufteilung der Kosten auf die teilnehmenden Anlieger bleibt der Anliegergemeinschaft überlassen. 8. Welche Kosten müssen von den Anliegern übernommen werden? Die Stadtverwaltung erstellt einen Kostenschätzung auf der Basis eines Leistungsverzeichnisses. Dieser Kostenschätzung ist Grundlage für die Einzahlung der Anliegeranteile. Sollten bereits Planungskosten entstanden sein oder entstehen, werden diese Planungskosten den Gesamtkosten der Baumaßnahme hinzugerechnet. Nach Abschluss der Baumaßnahme und Eingang der Schlussrechnung(en) werden die Gesamtkosten ermittelt. Sollten die Gesamtkosten unter dem Kostenvoranschlag liegen, wird den Anliegern ein entsprechender Anteil zurückgezahlt. Sollten die Gesamtkosten über dem Kostenvoranschlag liegen, müssen die Anlieger einen entsprechenden Anteil nachzahlen. Diese Verpflichtung ist Teil der Verträge. Eine Verzinsung der Kostendifferenz erfolgt nicht. Die Aufteilung der Kosten auf die Anlieger ist der Anliegergemeinschaft überlassen. Möglich sind beispielsweise die Aufteilung der Kosten auf der Basis der Grundstücksgröße oder aber ein gleicher Kostenanteil für jedes Grundstück unabhängig von der Grundstücksgröße (Beispiel: Kiebitzsteg). 9. Werden Einzahlungen in die "Pflasterkasse" angerechnet? Vor dem Zweiten Weltkrieg haben Grundstückseigentümer in die Pflasterkasse" eingezahlt. Diese Einzahlungen werden beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau nicht berücksichtigt. 10. Welche Verträge werden abgeschlossen? Mit jedem Anlieger wird ein separater Kostenübernahme-Vertrag geschlossen. Erst nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit aller Verträge und dem Eingang aller Anlieger-Kostenanteile auf dem Konto der Stadt wird die Baumaßnahme ausgeschrieben und der Auftrag vergeben. 11. Werden Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken auch gebaut? Den Anliegern wird empfohlen, eine Grundstückszufahrt errichten zu lassen. Ein Grundstückszugang ist möglich. Die Beauftragung erfolgt durch den Anlieger. Eine Genehmigung durch die Stadtverwaltung ist notwendig. Da der anliegerfinanzierte provisorische Straßenbau weitgehend ohne Planung erfolgt, kann nicht zugesichert werden, dass errichtete Zufahrten und Zugänge im Zusammenhang mit einem späteren beitragsfinanzierten regelgerechten Straßenbau erhalten werden können. Die Kosten für die Errichtung einer Grundstückszufahrt (oder eines Grundstückszuganges) werden vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu 100 % getragen. /5

4 12. Wer trägt die Kosten für Instandsetzungsarbeiten? Kosten für Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an der Fahrbahn werden - solange die Wirtschaftlichkeit gegeben ist - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel von der Stadt übernommen. Sollte die Wirtschaftlichkeit der Instandsetzungsmaßnahmen für die Stadt nicht mehr gegeben sein, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Einleitung des Verfahrens für einen beitragsfinanzierten regelgerechten Straßenbau nach Erschließungsbeitragssatzung Thema: Vorteile und Risiken beim anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau 13. Welche Vorteile haben die Anlieger? In der Regel liegen die Anliegerkosten für den anliegerfinanzierten provisorischen Straßenbau unter den Anliegerkosten für eine satzungsgerechte Erschließungsmaßnahme der Fahrbahn. Die Baumaßnahme kann bereits deutlich vor dem im Masterplan Anliegerstraßen geplanten Zeitpunkt erfolgen. 14. Auf welcher Basis erfolgt der anliegerfinanzierte provisorische Straßenbau? Der anliegerfinanzierte provisorische erfolgt nicht auf der Basis einer Beitragssatzung. Insofern gelten auch nicht die rechtlichen Regelungen, die sich aus einer Satzung ergeben. Die Finanzierung erfolgt auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen der Anlieger der Straße mit der. 15. Welche Nutzungsrisiken gibt es für die Anlieger? Eine Berechnung der Dimensionierung von Mulden in Verbindung mit der Versickerungsfähigkeit des Bodens wird nicht durchgeführt. Die vollständige Versickerung des Regenwassers bei Starkregenfällen im unversiegelten Straßennebenbereich hängt erheblich von den jeweiligen Bodenbedingungen ab. Mangels ausreichender Planung und Vermessung bezüglich Linienführung und Höhenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Starkregenfällen von der neu versiegelten Fahrbahn Wasser in Anliegergrundstücke fließt. Bei den für Falkensee typischen Bodenverhältnissen ist ein frostsicherer" Untergrund nicht überall gegeben. Auch unabhängig von der Belastung durch Fahrzeuge kann die Fahrbahn durch Frosteinwirkung beschädigt werden. Werden an einer provisorisch errichteten Straße durch den Anlieger Zufahrten beauftragt (Empfehlung), so kann wegen der veränderten Lage/Höhenlage nicht sichergestellt werden, dass diese Zufahrten bei einer späteren satzungsgerechten Straßenbaumaßnahme erhalten bleiben können. Die Anlieger müssen dann erneut die Kosten für die Errichtung bezahlen. 16. Welche Kostenrisiken gibt es für die Anlieger? Beim provisorischen Straßenbau handelt es sich nicht um eine satzungsgerechte Erschließungsmaßnahme. Sollte die Straße verschlissen sein und in der Instandhaltung für die Stadt unwirtschaftlich werden, kann jederzeit eine satzungsgerechte Straßenbaumaßnahme folgen, die mit 90 % der Kosten durch die Anlieger getragen wird. Die Entsorgungskosten für die provisorische Straßendecke wirken zusätzlich beitragserhöhend. Die beauftragten Bauunternehmen übernehmen mangels planungstechnischer Vorbereitung und nicht regelgerechter Bauweise in der Regel keine Gewährleistung für die Anlage. Deswegen sind Zusicherungen zur Lebensdauer der Fahrbahn und damit zum Zeitpunkt des nachfolgenden satzungsgerechten Straßenbaus nicht möglich. Die Kosten für eine provisorisch errichtete Fahrbahn liegen unter den Kosten für eine satzungsgerecht hergestellte Fahrbahn. Allerdings liegt die Lebensdauer der provisorischen Fahrbahn auch deutlich unter der Lebensdauer einer fachgerecht geplanten und eingebauten Fahrbahn. Deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass über einen längeren Zeitraum betrachtet, die Kosten für die Anlieger dieser Straße wesentlich höher liegen, als für Anlieger in satzungsgerecht hergestellten Straßen. Kosten für die Herstellung von notwendigen Versickerungsmulden müssen von den Anliegern auch dann übernommen werden, wenn sich die Notwendigkeit nach Abschluss der Baumaßnahme ergibt. Grund dafür ist, dass im Rahmen der provisorischen Maßnahme keine ingenieurtechnische Untersuchung der Versickerungsfähigkeit der nicht versiegelten Straßenfläche durchgeführt wird. Die Kostenübernahmeverträge mit den Anliegern werden bezogen auf die jeweils zu tragenden Kostenanteile auf der Basis einer Kostenschätzung geschlossen, beinhalten aber eine Nachberechnungsklausel. (Beispiel: Im Kiebitzsteg lag das Angebot des günstigsten Bieters im Rahmen /5

5 der Ausschreibung deutlich unterhalb der Kostenschätzung. In diesem Fall kommt es tatsächlich zu einer Rückzahlung seitens der Stadt. Sollte das Angebot des günstigsten Bieters jedoch oberhalb des Kostenvoranschlages liegen, müssen alle Anlieger entsprechend nachzahlen.) Erforderliche Nachträge zum Leistungsverzeichnis gehen zu Lasten der Anlieger. Die Kosten für die provisorische Befestigung der Fahrbahn mit einer Asphaltdecke hängen erheblich von der vorgefunden Vorbefestigung ab. Wenn in der Straße bereits eine tragfähige, relativ ebene Schotterschicht eingebaut ist, kann der Kostenaufwand wesentlich geringer sein, als wenn es sich um eine reine" Sandstraße handelt. (Beispiel: Die Fontaneallee (südlich der Kantstraße) verfügt über keine erkennbare Schotterschicht und weist erhebliche Höhenunterschiede und Bodenwellen auf.) Kosten für Baumfällungen und/oder Ersatz- oder Ausgleichspflanzungen von Straßenbäumen können auch nach dem Kostenvoranschlag und damit nach der Einzahlung der Anliegeranteile entstehen und müssen von den Anliegern im Rahmen eines Nachtrages bzw. nach Abschluss der Baumaßnahme übernommen werden. Den Einzahlungen der Anlieger vor dem Ausschreibungs- und Baustart liegt eine Kostenschätzung zugrunde. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit der vertraglich geregelten Übernahme von über dem Kostenvoranschlag liegenden Gesamtkosten eine gesamtschuldnerische Haftung aller beteiligten Anlieger wirkt. Seite: 5/5

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