FACHINFO: Straßenausbaubeiträge. Jürgen Greß. nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz (BayKAG) 3. Auflage Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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- Hinrich Braun
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1 FACHINFO: Straßenausbaubeiträge nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz (BayKAG) 3. Auflage 2009 Jürgen Greß Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon: (089) Telefax: (089)
2 Inhaltsangabe 1. Was sind Straßenausbaubeiträge? Rechtsgrundlage / Beitragssatzung Wer ist von einer Straßenausbaubeitragssatzung betroffen? Für welche Baumaßnahmen kann ein Straßenausbaubeitrag gefordert werden? Wie gestaltet sich die Beitragshöhe? Wie wird der Beitrag erhoben? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen? Seite 2 von 9
3 Straßenausbaubeiträge nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz (BayKAG) - Ein aktuelles Thema, das Haus- und Wohnungsbesitzern viel Geld kosten kann - Immer öfter fordern Städte und Gemeinden beim Straßenbau eine Kostenbeteiligung von den Anliegern! In der Presse finden sich in letzter Zeit immer häufiger Berichte darüber, dass Städte und Gemeinden die Kosten für den Straßenbau oder für eine Straßenerneuerung nicht mehr selbst aufbringen, sondern die Kosten von den Straßenanliegern kassieren möchten. Zu diesem Zweck fordern die Städte und Gemeinden per Bescheid sogenannte Straßenausbaubeiträge ein. Dabei rechtfertigen sie sich meistens damit, dass sie gar nicht anders könnten, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet seien. Im folgenden wird dargestellt, ob diese Aussage zutrifft, wann Straßenausbaubeiträge rechtens sind und wie man sich dagegen wehren kann. 1. Was sind Straßenausbaubeiträge? Straßen und Wege nutzen sich im Laufe der Zeit ab und müssen dann von den Städten und Gemeinden erneuert, umgebaut oder verbessert werden. Es stellt sich dann die Frage: Wer bezahlt diese Baumaßnahmen? Nach den Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrecht, sind Umbauoder Verbesserungsmaßnahmen innerhalb des bebauten Gemeindegebietes an vorhandenen Straßen nicht (allein) von den Gemeinden, sondern in erster Linie von denjenigen Grundstückseigentümern zu bezahlen, deren Grundstücke an die Straße angrenzen und von der Erschließung durch die Straße profitieren. Städte und Gemeinden können die anfallenden Baukosten über sogenannte Straßenausbaubeiträge auf die betroffenen Anlieger umlegen. Seite 3 von 9
4 Für die neu hergestellte Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen werden jedoch keine Straßenausbaubeiträge, sondern sogenannte Erschließungsbeiträge gefordert. Rechtsgrundlage dafür ist das Baugesetzbuch (BauGB). 2. Rechtsgrundlage / Beitragssatzung Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Bayern findet sich im Bayerischen Kommunalabgabengesetz (KAG). Danach sollen die Kommunen bei schlechter Haushaltslage eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen (vgl. Art. 5 KAG). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) handelt es sich um eine Mussvorschrift, was bedeutet, dass Kommunen im Regelfall tatsächlich zur Beitragserhebung verpflichtet sind. Von der Beitragserhebung kann die Kommune nur dann absehen, wenn aufgrund ihrer besonderen finanziellen Situation keine empfindlichen Einbußen an ihrer dauernden Leistungsfähigkeit zu erwarten sind was selten der Fall sein dürfte. Allein aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetz können die Städte und Gemeinden jedoch noch keine Straßenausbaubeiträge erheben. Erforderlich ist der Erlass einer besonderen Beitragssatzung durch den Stadt- oder Gemeinderat. Die Beitragssatzung enthält das genaue Verfahren für die Berechnung der Straßenausbaubeiträge. Die Satzung muss öffentlich bekannt gemacht werden, um in Kraft zu treten und rechtswirksam zu werden. Die Straßenausbaubeitragssatzung für die Stadt München ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Da auch die Stadt München, wie viele andere Kommunen, an chronischem Geldmangel leidet, hat sie mit Hilfe dieser Satzung eine lukrative Einnahmequelle gefunden. Seite 4 von 9
5 3. Wer ist von einer Straßenausbaubeitragssatzung betroffen? Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Beiträge nur von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dies gilt regelmäßig für Anliegergrundstücke an der auszubauenden Straße. Nur Grundstückseigentümer, also Hausbesitzer, Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte können somit zur Zahlung von Beiträgen herangezogen werden. Dem Mieter hingegen droht keine Beitragspflicht. Allerdings steht zu erwarten, dass der Vermieter versuchen wird, die Kosten über eine Mieterhöhung auf den Mieter abzuwälzen. 4. Für welche Baumaßnahmen kann ein Straßenausbaubeitrag gefordert werden? Die Baumaßnahme muss an einer öffentlichen Straße erfolgen. Neben der Fahrbahn gehören zu einer Straße auch Geh- und Radwege, die Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkplätze und Grünflächen. Es muss sich um eine gemeindliche Straße handeln, die für die Öffentlichkeit bestimmt und entsprechend gewidmet ist. Für Privatstraßen können keine Straßenausbaubeiträge gefordert werden. Nicht für alle Straßenarbeiten, sondern nur für sogenannte beitragsfähige Ausbaumaßnahmen können Straßenausbaubeiträge von den Anliegern gefordert werden. Die Kosten für die regelmäßige Unterhaltung der Straße können nicht umgelegt werden. Nicht beitragsfähige Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind z. B. Maßnahmen des Straßenunterhalts wie vergleichsweise unbedeutende Maßnahmen, die Behebung kleiner oder begrenzter Schäden (z.b. Ausbessern von Schlaglöchern). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwer, so dass es zu juristischen Auseinandersetzungen kommen kann. Ob ein Fall des Straßenunterhalts oder eine Erneuerungsund Verbesserungsmaßnahme vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Seite 5 von 9
6 Allerdings muss die Gemeinde im Streitfall belegen, dass sie die Straße seit ihrer Entstehung fach- und ordnungsgemäß unterhalten hat. Hier liegt häufig eine Schwachstelle, an der eine Beitragserhebung angegriffen werden kann. Nur die Kosten für eine Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung sind beitragsfähig. Die erstmalige Herstellung von Straßen kann nicht über Straßenausbaubeiträge finanziert werden. Dafür können jedoch Erschließungsbeiträge anfallen. Beiträge für die Erneuerung können nur dann erhoben werden, wenn die Nutzungsdauer der alten Straße abgelaufen war. Hauptverkehrsstraßen halten etwa 25 Jahre lang. Weniger belastete Straßen sind erst nach einem längeren Zeitraum erneuerungsbedürftig. Neue Gehwege dürften kaum vor 30 oder 40 Jahren notwendig werden. Eine beitragsfähige Erneuerung muss sich nicht auf die ganze Straße erstrecken. Es kann z. B. auch nur der Gehweg erneuert werden. Dann ist nur diese Maßnahme beitragspflichtig. Als Erweiterung bezeichnet man eine Baumaßnahme, durch die zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flächen für die Straße in Anspruch genommen werden (z. B. Straßenverbreiterung um eine Parkspur). Wenn an Straßen oder Wegen etwas verändert wird, handelt es sich in den meisten Fällen um Verbesserungen. Eine Verbesserung ist dann gegeben, wenn sich der Zustand der Straße nach der Baumaßnahme in irgend einer Hinsicht vom früheren Zustand unterscheidet und die Maßnahme sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt. Verbesserungen können sehr unterschiedlich sein und umfassen z.b. die Anlage eines Gehwegs an einer bereits erstmals hergestellten Straße, die Verbesserung der Beleuchtung oder die Verkehrsberuhigung durch Fahrbahnverengung. Einzelbeispiele beitragsfähiger Maßnahmen sind - frostsicherer Unterbau der Fahrbahn, - Erneuerung der Beleuchtungsanlage, grundsätzlich beitragspflichtig nach einer Lebensdauer der alten Anlage von etwa 20 Jahren, - Verbesserung der Beleuchtungsanlage wie Aufstellen weiterer Straßenleuchten, Verbesserung der Leuchtstärke, Seite 6 von 9
7 - Anlegung oder Verbesserung der Straßenentwässerung, - Anlegen von Straßenbegleitgrün, Anpflanzung von Straßenbäumen, - Verbesserung von Gehwegen, Anlegen eines zweiten Gehweges, - Anlegen von Parkstreifen und Parkbuchten, - Umgestaltung einer Fahrstraße in eine Fußgängerzone, - Anlegen verkehrsberuhigter Bereiche, sofern gebrauchs- und wertsteigernde Vorteile entstehen. Beispiele für nicht beitragsfähige Erneuerungen sind - lediglich Abfräsen der Verschleißschicht und Aufbringen einer Schicht gleicher Stärke, - wird bei den Erneuerungsarbeiten mangelhaftes Material eingebaut, so dass keine intakte und auf lange Zeit haltbare Straße zur Verfügung gestellt wird, sind dafür keine Straßenausbaubeiträge zulässig, - wird ein Gehweg zwar technisch einwandfrei erneuert, gleichzeitig aber so stark verschmälert, dass er nicht mehr funktionell benutzt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, - ist die Erneuerung an und für sich überflüssig, wird sie aber z. B. aus beschäftigungspolitischen Gründen durchgeführt (damit die Bauindustrie Aufträge hat), können die Kosten nicht umgelegt werden, - sind Bürgersteige erst 10 bis 20 Jahre in Gebrauch, ist ihre übliche Nutzungsdauer nicht abgelaufen. Eine Erneuerung nach so kurzer Zeit ist nicht beitragsfähig, - wird vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer die Gesamterneuerung wegen einer anderweitigen Inanspruchnahme der Straße erforderlich, können Beiträge nicht erhoben werden. Beispiel: Das Gasversorgungsunternehmen gräbt die Straße auf und verlegt eine Gasleitung. Die Kosten für die Straße muss der Verursacher der Erneuerung bezahlen. Seite 7 von 9
8 5. Wie gestaltet sich die Beitragshöhe? Nur der sog. beitragsfähige Aufwand darf auf den Beitragspflichtigen umgelegt werden. Hierzu gehören hauptsächlich die tatsächlich entstandenen Baukosten, Baunebenkosten, insbesondere Planungskosten, Vermessungskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren, sowie Kosten für den Grunderwerb und den Wert gemeindeeigener Flächen, die für die Baumaßnahme bereitgestellt werden. Der beitragsfähige Aufwand einer Straßenausbaumaßnahme wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Gemeinde hat bei der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch hinsichtlich der Entscheidung, wie hoch der Aufwand für eine beitragsfähige Maßnahme sein darf, wird den Gemeinden durch die Rechtsprechung ebenfalls ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Gesetzlich ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinde an den beitragsfähigen Kosten vorgeschrieben. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile der Baumaßnahme für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Entscheidend für die Aufteilung der Kosten der Ausbaumaßnahmen ist daher, welche Vorteile die Allgemeinheit aus der Baumaßnahme ziehen kann und welche Vorteile dem Anliegerverkehr entstehen können. Der Eigenanteil richtet sich daher nach der Verkehrsbedeutung der betreffenden Straße. Der Eigenanteil, den die Gemeinden dabei tragen, schwankt zwischen 20 % (für Anliegerstraßen) bis 70 % (bei Hauptverkehrsstraßen), entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße. Seite 8 von 9
9 Der ermittelte beitragsfähige Aufwand wird auf die Beitragspflichtigen entsprechend dem gewählten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Der Vollgeschossmaßstab ist der heute weitgehend übliche Maßstab. Entscheidend sind dabei die Grundstücksgröße und die zulässige Geschossflächenzahl. Es kommt also nicht nur darauf an, wie das Grundstück bebaut ist, sondern wie das Grundstück nach bestehendem Baurecht bebaut werden könnte. Für gewerblich genutzte Grundstücke wird ein Zuschlag eingerechnet. Für Eckgrundstücke gilt häufig eine Ermäßigung. 6. Wie wird der Beitrag erhoben? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen? Nach Fertigstellung der straßenbaulichen Maßnahme wird der Beitrag des jeweiligen Beitragspflichtigen mittels Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) festgesetzt und auferlegt. Die Beitragszahlung wird in der Regel innerhalb einer Frist von 4 Wochen gefordert. Gegen den Beitragsbescheid kann der Beitragspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der sofortigen Klageerhebung zum Verwaltungsgericht. Widerspruch und Klage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, so dass der festgesetzte Kostenbeitrag jedenfalls bezahlt werden muss. Es besteht allerdings ein Anspruch auf Verzinsung des bezahlten Beitrages, wenn der Beitragsbescheid im Widerspruchsverfahren als rechtswidrig beurteilt und aufgehoben wird. Der Erstattungsbetrag ist vom Tag der Einlegung des Widerspruches mit jährlich 6 % zu verzinsen. Rechtsanwalt Jürgen Greß Hoffmann & Greß, Rechtsanwälte Fürstenrieder Str München Tel.: Fax.: info@hoffmann-gress.de Seite 9 von 9
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